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Urteil

7 O 140/22

LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2023:1124.7O140.22.00
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Leitsätze
Ein Insolvenzgläubiger, der ein Absonderungsrecht an einer Versicherungsleistung geltend macht, muss den ursprünglichen - sicherungsübereigneten und untergegangenen - Gegenstand konkret individualisierbar bezeichnen.(Rn.20) (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Insolvenzgläubiger, der ein Absonderungsrecht an einer Versicherungsleistung geltend macht, muss den ursprünglichen - sicherungsübereigneten und untergegangenen - Gegenstand konkret individualisierbar bezeichnen.(Rn.20) (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist erfolglos. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung eines Betrags in Höhe von 387.935,84 € gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift ist der absonderungsberechtigte Gläubiger aus dem nach Verwertung des Gegenstands, an dem ein Absonderungsrecht bestand, verbleibenden Betrag zu befriedigen. Unstreitig hat die Klägerin als Gläubigerin der Insolvenzschuldnerin gegen letztere eine Forderung in Höhe von 387.935,84 €. Der Klägerin stand ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO einerseits auf Grund der Sicherungsübereignung der im Warenlager I befindlichen Waren und andererseits auf Grund der Abtretung der Forderung gegen die Versicherungsgesellschaft zu. Die Waren sind zerstört. Die Versicherungsleistung hat der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin eingezogen. Sie ist in Höhe der Summe von 700.000,00 € in der Insolvenzmasse auch noch vorhanden. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung eines Teils dieser Summe, da sie den ihr zustehenden Anteil nicht hinreichend differenziert darzulegen vermag. Denn die Klägerin müsste darlegen und beweisen, welche konkreten Flaschen sich im Warenlager I befanden, was ihr nicht gelingt. 1. Sowohl die Sicherungsübereignung als auch die Sicherungsabtretung müssen hinreichend bestimmt sein (vgl. Grüneberg-Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 398 BGB, Rn. 14 und Grüneberg - Herrler, § 930 BGB, Rn. 2 f.). Die Versicherungsleistung stellt dabei das Surrogat dar, an dem sich das Absonderungsrecht des Gläubigers bei Untergang des Sicherungseigentums fortsetzt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 U 73/11, BeckRS 2014, 10763). Auch wenn die Abtretung der Forderung gegen die Versicherung ein schuldrechtlicher Vorgang ist, während die Sicherungsübereignung dinglicher Natur ist, wird dem Bestimmtheitserfordernis in beiden Fällen allein durch die Bezugnahme auf den Raum, in dem die sicherungsübereigneten und versicherten Waren lagern, Genüge getan. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin sowohl dann, wenn sie unmittelbar auf die sicherungsübereigneten Waren zugreifen möchte als auch dann, wenn sie ihre Forderung aus der Versicherungsleistung befriedigen möchte, den Bezug zu dem Raum, in dem das Sicherungsgut und damit der Versicherungsgegenstand lagerte, herstellen muss. Wenn die Klägerin Herausgabe der sicherungsübereigneten Waren verlangen würde, wäre selbstverständlich, dass sie jede Flasche, an der sie ein Eigentumsrecht geltend macht, einzeln individualisierbar bezeichnen müsste. In der Praxis wird dies üblicherweise durch regelmäßig aktualisierte Bestandslisten umgesetzt. Auch eine Kennzeichnung der sicherungsübereigneten Waren oder die Einhaltung eindeutiger Zuordnungskriterien wäre eine Möglichkeit gewesen, um die sicherungsübereignete Ware als solche erkennbar zu machen. Fehlt eine solche Zuordnung, ist die Ware nur solange individualisierbar, wie sie sich in dem vereinbarten Raum befindet. Wird sie aus diesem Raum entfernt, erlischt zwar weder das Sicherungseigentum der Klägerin noch deren Anspruch auf Erhalt der Versicherungsleistung. Das Sicherungsgut ist für den Sicherungsnehmer aber gleichwohl verloren, wenn er die entfernte Ware nicht mehr identifizieren und seinen Anspruch daher nicht mehr beweisen kann (MüKo-Ganter, 4. Aufl. 2019, § 51 InsO, Rn. 62a). Gestützt wird diese Rechtsauffassung auch dadurch, dass die Identifizierbarkeit des Gegenstands, an dem ein Absonderungsrecht besteht, auch dann gefordert wird, wenn es um eine Ersatzleistung für diesen Gegenstand geht. So wird bei einem Ersatzaus- wie -absonderungsanspruch verlangt, dass auch eine finanzielle Gegenleistung durchgängig unterscheidbar in der Insolvenzmasse vorhanden ist (BGH NZI 2019, 274). Wenn aber selbst für eine Geldsumme erwartet wird, dass sich genau zuordnen lässt, welches Geld zu dieser Summe zu zählen ist, ist erst recht bei dem ursprünglichen Sicherungsgegenstand zu verlangen, dass dieser eindeutig bezeichnet werden kann. Denn nur dann lässt sich eine lückenlose Kette eines unterscheidbaren Vorhandenseins des Sicherungsgegenstands im Vermögen der Schuldnerin nachweisen. Die Richtigkeit dieser Anforderung spiegelt sich auch in § 28 Abs. 2 S. 2 InsO wider. Hiernach haben die Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter den Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen. Eine solche Bezeichnung war der Klägerin für die im Warenlager I befindlichen Flaschen nicht mehr möglich, nachdem diese aus dem Raum entfernt wurden. Sie konnte ihr Sicherungseigentum daher ebenso wenig ordnungsgemäß anmelden, wie sie nunmehr ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung konkretisieren kann. Würde man der Klägerin zugestehen, dass ihr ein Mindestbetrag der Versicherungsleistung, von dem man annehmen könnte, dass er mindestens auf die in Warenlager I vorhandenen Flaschen entfallen müsste, zusteht, stünde die Klägerin durch den Untergang des Versicherungsgutes besser, als sie stünde, wenn die Flaschen durch den Brand nur aus dem Raum entfernt, nicht aber unverkäuflich geworden wären. Hierfür gibt es vor dem Hintergrund, dass die Versicherungsleistung lediglich das Surrogat des Versicherungsgegenstands darstellt, keine Rechtfertigung. 2. Der Nachweis, welche Flaschen in ihr Sicherungseigentum fielen, gelingt der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin behauptet, sämtliche Ware, für die die Versicherungsleistung gezahlt worden sei, habe sich im Warenlager I befunden, da in dem anderen Lager nur Kommissionsware gelagert worden sei, ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es im Zeitpunkt des Brandes Kommissionsware gegeben habe und die in die Schadensliste eingetragenen Waren alle im Warenlager I gelagert hätten. Darüber hinaus hat auch der Zeuge S… den Vortrag des Beklagten bestätigt, wonach sämtliche Waren ohne ein durchgängig eingehaltenes System stets in demjenigen Raum gelagert worden seien, wo gerade Platz gewesen sei. Wenn aber nicht alle Ware in demselben Raum gelagert hat, ist es unstreitig nicht möglich, einzelne Flaschen einem Lagerraum zuzuordnen. Die Inventarliste aus dem Jahr 2016 ist hierzu nicht geeignet, zumal die Klägerin selbst nicht behauptet, dass konkrete, in dieser Liste aufgeführte Flaschen auch im Zeitpunkt des Brandes noch im Warenlager I vorhanden war. 3. Eine Korrektur dieses Ergebnisses gemäß § 242 BGB ist nicht erforderlich. Zwar mutet es zunächst als übertriebener Formalismus an, der Klägerin eine Bezeichnung jeder einzelnen in ihrem Sicherungseigentum stehenden Flasche aufzuerlegen. Diese Anforderung verstößt jedoch nicht gegen Treu und Glauben, sondern stellt in Übereinstimmung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz die notwendige Rechtssicherheit bei der Durchsetzung von Sicherungsrechten her. II. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch der Klägerin. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Befriedigung einer unstreitigen Forderung aus einer Versicherungsleistung. Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. S. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über das durch Beschluss des Amtsgerichts N… vom 1.4.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Insolvenzschuldnerin betrieb einen Weinhandel. Sie war Mieterin zweier Räume in dem Gebäude unter der Adresse …, …, in denen sie Waren einlagerte. Es handelte sich um einen 87 m² großen Raum im Erdgeschoss (Warenlager I), der mit ursprünglichem Mietvertrag vom 20.7.2001 (Anlage B1, Bl. 85 ff. d. A.) angemietet wurde sowie um einen 121,84 m² großen Raum im Erdgeschoss (Warenlager II), der mit Vertrag vom 14.4.2008 (Anlage B 2, Bl. 93 ff d. A.) angemietet wurde. Die Insolvenzschuldnerin versicherte ihren Warenbestand unter anderem gegen Feuergefahr. Die Klägerin stellte der Insolvenzschuldnerin einen Kontokorrentkredit über 1.000.000,00 € zur Verfügung. In der Kreditbewilligung vom 7.9.2017 (Anlage K 3, Bl. 16 ff. d. A.) wird als Sicherheit unter anderem aufgeführt „Sicherungsübereignung Warenlager (ohne Kommissionslager)“ (S. 6 der Anlage K 3, Bl. 21 d. A.). Unter dem 6.10.2017 schloss die Klägerin mit der Insolvenzschuldnerin einen Raumsicherungsübereignungsvertrag (Anlage K 2, Bl. 11 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Gegenstand dieses Vertrags ist allein der 87 m² große Raum in der …, der als „Warenlager I“ bezeichnet wird. Die Insolvenzschuldnerin verpflichtete sich in diesem Vertrag unter anderem dazu, das Sicherungsgut gegen übliche Gefahren zu versichern und trat alle entsprechenden Ansprüche gegen eine Versicherungsgesellschaft an die Klägerin ab. Am 28.7.2019 kam es zu einem Brand in dem Gebäude in der …. Im Anschluss an den Brand wurden sämtliche Waren aus den Warenlagern I und II auf den Hof verbracht. Es handelte sich um diejenigen Waren, die aus einer im Oktober 2019 erstellten Schadensliste (Anlage B4, Bl. 103 ff. d. A.) ersichtlich sind. Der gesamte Lagerbestand wurde so beschädigt, dass ein Totalverlust vorliegt. Die Versicherung bezahlte mit Zustimmung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 700.000,00 € als Entschädigung an die Insolvenzmasse. Dieser Betrag ist in der Insolvenzmasse noch vorhanden. Der Klägerin steht aus dem Kreditvertrag gegen die Insolvenzschuldnerin eine offene Restforderung in Höhe von 387.935,84 € zu. Sie verlangt von dem Beklagten den Ausgleich dieser Forderung aus der Versicherungsleistung. Der Beklagte lehnte eine Zahlung mit Schreiben vom 15.11.2021 ab. Die Klägerin behauptet, im Warenlager II habe im Zeitpunkt des Brandes nur sogenannte Kommissionsware gelagert, die nicht im Eigentum der Insolvenzschuldnerin gestanden habe. Es habe sich um bereits veräußerte Ware gehandelt, die noch für Kunden eingelagert worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Regulierung durch die Versicherung nur für Waren aus Warenlager I erfolgt sei. Jedenfalls aber hätten in Warenlager I hunderte Weinkartons gelagert. Unter Berücksichtigung des Gesamtbestandes, der Größe der Räume und des Umstands, dass das Warenlager I enger gepackt gewesen sei als das Warenlager II, sei davon auszugehen, dass im Warenlager I mindestens 33.500 Flaschen gelagert hätten. Unter Berücksichtigung der Bestandsliste von 2016 sei sogar von einem Bestand von 71.000 Flaschen im Warenlager I auszugehen. Die Klägerin meint, es könne von ihr nicht verlangt werden, für jede einzelne Flasche zu belegen, in welchem Warenlager diese gestanden habe. Da ein erheblicher Teil der Versicherungsleistung für im Warenlager I befindliche Flaschen gezahlt worden sei, stehe ihr jedenfalls ein entsprechender Anteil zu. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 387.935,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, Kommissionsware gebe es schon lange nicht mehr. Sämtliche Waren seien stets in demjenigen Raum eingelagert worden, in dem gerade Platz frei gewesen sei. Der Beklagte meint, die Klägerin müsse konkret belegen, welche Flaschen im Warenlager I gestanden hätten. Dies erfordere insbesondere der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Es sei Sache der Klägerin gewesen, sich rechtzeitig um die Durchsetzbarkeit ihrer Sicherungsrechte zu bemühen - etwa die durch Anforderung regelmäßiger Bestandslisten. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M… S…. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf S. 2 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2023 (Bl. 314 ff. d. A.) Bezug genommen.