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Urteil

7 O 260/21

LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2023:1208.7O260.21.00
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Leitsätze
Für ein gewerblich genutztes Fahrzeug kann keine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.(Rn.31) Aus einer unterbliebenen Ersatzbeschaffung kann nicht auf einen fehlenden Nutzungswillen geschlossen werden, wenn die Langfristigkeit des Nutzungsausfalls für den Geschädigten nicht absehbar war.(Rn.38) Sofern ein Dritter dem Geschädigten ein Fahrzeug kostenlos zur Verfügung stellt, dient dies nicht der Entlastung des Schädigers und lässt daher entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB den Schaden nicht entfallen (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11).(Rn.43) Auch bei einem Langezeitnutzungsausfall sind die zur Berechnung eines Nutzungsausfallschadens anerkannten Tabellenwerke grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Entschädigung. Es sind jedoch Abschläge vorzunehmen, soweit die fühlbare Beeinträchtigung im Rahmen eines längeren Nutzungsausfalls im Vergleich zu einem kurzfristigen Nutzungsausfall reduziert wird.(Rn.49)
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 12.009,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 78,7 % und das beklagte Land 21,3 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für ein gewerblich genutztes Fahrzeug kann keine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden.(Rn.31) Aus einer unterbliebenen Ersatzbeschaffung kann nicht auf einen fehlenden Nutzungswillen geschlossen werden, wenn die Langfristigkeit des Nutzungsausfalls für den Geschädigten nicht absehbar war.(Rn.38) Sofern ein Dritter dem Geschädigten ein Fahrzeug kostenlos zur Verfügung stellt, dient dies nicht der Entlastung des Schädigers und lässt daher entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB den Schaden nicht entfallen (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11).(Rn.43) Auch bei einem Langezeitnutzungsausfall sind die zur Berechnung eines Nutzungsausfallschadens anerkannten Tabellenwerke grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Entschädigung. Es sind jedoch Abschläge vorzunehmen, soweit die fühlbare Beeinträchtigung im Rahmen eines längeren Nutzungsausfalls im Vergleich zu einem kurzfristigen Nutzungsausfall reduziert wird.(Rn.49) Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 12.009,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 78,7 % und das beklagte Land 21,3 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Sie ist zulässig und teilweise begründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG gewahrt. Soweit das beklagte Land sich auf eine Zustellung des Bescheids des Generalstaatsanwaltes vom 21.4.2021 vor dem 23.6.2021 beruft, obliegt es nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast dem beklagten Land, eine solche frühere Zustellung zu beweisen. Dies gelingt ihm nicht, da eine entsprechende Zustellungsurkunde oder ein entsprechendes Empfangsbekenntnis nicht vorliegt. Ausgehend von einer Zustellung beider Bescheide am 23.6.2021 hat der Kläger die dreimonatige Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG durch Einreichung der Klageschrift am 14.9.2021 gewahrt. Die Zustellung der Klagschrift an das beklagte Land am 18.10.2021 entfaltet insoweit gemäß § 167 ZPO Rückwirkung, da die Zustellung demnächst erfolgt ist. Die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO findet auch auf die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG Anwendung (BGH NJW 2007, 439, 440). Auch die Frist des § 10 StrEG ist eingehalten, nachdem das Amtsgericht die Anträge des Klägers unmittelbar nach der Grundentscheidung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat. B. Die Klage ist teilweise begründet. I. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch gemäß §§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 32.596,45 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … . Ein entsprechender Anspruch des Klägers für dieses Fahrzeug kommt nicht in Betracht, weil es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt. Eine Nutzungsausfallentschädigung wird für den Entzug von Sachen gewährt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist (vgl. u. a. MüKo-Oetker, 9. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn. 61 m. w. N.). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass bei erwerbswirtschaftlicher Nutzung ein entgangener Gewinn ersetzt verlangt werden kann, was bei eigenwirtschaftlicher Nutzung gerade nicht der Fall ist. In denjenigen Fällen, in denen gleichwohl eine spürbare Beeinträchtigung vorliegt, soll der in seiner privaten Lebensführung beeinträchtigte Geschädigte nicht schlechter gestellt sein als ein Geschädigter, der einen entgangenen Gewinn beziffern kann. Dies führt dazu, dass für ein gewerblich genutztes Fahrzeug keine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden kann, da insoweit nicht die eigenwirtschaftliche Lebensführung beeinträchtigt ist. Anders als privat genutzte Fahrzeugen dienen gewerblich genutzte Fahrzeugs nicht der Lebensqualität, sondern werden auf Grund betrieblicher Notwendigkeiten mit der Absicht der Gewinnerzielung eingesetzt. Ein Schaden ist daher insoweit zu ersetzen, wie Kosten für eine Ersatzbeschaffung angefallen sind oder konkreter Gewinn entgangen ist. Für eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung darüber hinaus besteht kein Bedürfnis (vgl. BGH NJW 2019, 1064, 1066; Schwab, JuS 2019, 484, 486; Grüneberg - Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 249 BGB, R. 47). Zu einem anderen Ergebnis gelangt die Kammer auch dann nicht, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wurde. Denn insoweit wäre das Fahrzeug lediglich als Zweitfahrzeug zu dem ebenfalls streitgegenständlichen Fahrzeug … genutzt worden. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann nur gewährt werden, wenn dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, da es anderenfalls an einer spürbaren Beeinträchtigung fehlt (vgl. u. a. Berz/Burmann - Ziegenhardt, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 48. EL August 2023, § 249 BGB, Kap. 5.C., Rn. 58 f. m. w. N.). Dies schließt eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Zweitfahrzeug aus. II. Der Kläger hat gegen das beklagte Land gemäß §§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 StrEG einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 12.009,45 € für das Fahrzeug … . 1. Dem Grunde nach steht die Entschädigungspflicht des beklagten Landes durch den Beschluss des Amtsgerichts L… vom 4.11.2019 fest. 2. Dem Kläger steht eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 15.9.2018 bis zum 5.9.2019 zu. Wie oben dargestellt, ist eine Nutzungsausfallentschädigung für den Entzug einer Sache zu zahlen, auf die der Eigentümer für seine eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist. Die fehlende Nutzbarkeit muss den Geschädigten außerdem fühlbar beeinträchtigten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a. Dem Kläger stand das Fahrzeug … während des geltend gemachten Zeitraums vom 15.9.2018 bis zum 5.9.2019 nicht zur Verfügung. Eine Nutzbarkeit war erst wieder gegeben, nachdem dem Kläger sowohl das Fahrzeug als auch das Typenschild wieder übergeben wurden. Der Zugrundelegung des vorgenannten Zeitraums steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht die Entschädigungspflicht für die Sicherstellung des Fahrzeugs im Zeitraum vom 15.9.2018 bis zum 12.8.2019 ausgesprochen hat. Denn dies schließt nicht aus, dass ein später entstandener Nutzungsausfall noch kausal auf die Sicherstellung in dem von dem Amtsgericht genannten Zeitraum zurückzuführen ist. b. Bei dem privat genutzten Fahrzeug handelt es sich um eine Sache, auf deren ständige Verfügbarkeit der Eigentümer für seine eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist. Der Kläger hatte auch einen konkreten Nutzungswillen. Zwar wird ein fehlender Nutzungswille teilweise vermutet, wenn der Geschädigte von einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung über längere Zeit absieht (vgl. u. a. OLG München NJOZ 2021, 1263, 1264 m. w. N.; MüKo-Oetker, 9. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn. 70 m. w. N.). Eine solche Vermutung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der dauerhafte Ausfall des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht feststeht. Anders als bei einem durch einen Unfall endgültig beschädigten Fahrzeug konnte der Kläger vorliegend damit rechnen, sein Fahrzeug zurückzuerhalten. Eine Ersatzbeschaffung war damit nicht unumgänglich, weshalb sich aus deren Unterlassen keine Vermutung gegen einen Nutzungswillen ableiten lässt. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass ein Nutzungswille für das Fahrzeug bei dem Kläger vorhanden war. Es ist nicht streitig, dass der Kläger das Fahrzeug grundsätzlich selbst genutzt hat, wie es auch am Tag der Beschlagnahme der Fall war. Die Nutzung in der Vergangenheit ergibt sich aus den vorgetragenen Kilometerständen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger das Fahrzeug in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht hätte nutzen können oder wollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug jeden Tag selbst gefahren wäre oder ob er es gelegentlich anderen Personen zur Verfügung gestellt hätte. Denn der Kläger darf grundsätzlich mit einem ihm zur Verfügung stehenden Fahrzeug so verfahren, wie es ihm beliebt. Die mit der Nutzungsausfallentschädigung abzudeckende Lebensqualität beinhaltet gerade auch, jeden Tag frei darüber zu entscheiden, ob man sein eigenes Fahrzeug selbst nutzt. Ob man es an denjenigen Tagen, an denen man es selbst nicht nutzt, in der Garage stehen lässt oder einer anderen Person überlässt, ist nicht relevant. Denn eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung wäre nicht umsetzbar, wenn für jeden einzelnen Tag überprüft werden müsste, ob das Fahrzeug tatsächlich genutzt worden wäre. c. Angesichts des grundsätzlichen Nutzungswillens des Klägers kommt eine Nutzungsausfallentschädigung nur dann nicht in Betracht, wenn der Kläger durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit keine fühlbare Beeinträchtigung erlitten hat. Eine fühlbare Beeinträchtigung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn dem Geschädigten ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht, dessen Einsatz zumutbar ist (st. Rspr., vgl. u. a. BGH SVR 2023, 222). Ein solches Zweitfahrzeug stand dem Kläger jedoch nicht zur Verfügung. aa. Soweit der Kläger für fünf Tage einen VW Golf mit Überführungskennzeichen nutzte, kann dahinstehen, ob die Nutzung eines VW Golf statt eines VW Bus grundsätzlich zumutbar wäre. Sie ist es jedenfalls dann nicht, wenn der VW Golf in einem Zustand ist, in dem er nur mit Überführungskennzeichen bewegt werden kann. Die von dem Kläger vorgenommene private Nutzung des roten Überführungskennzeichens war gemäß § 41 FZV nicht einmal zulässig, womit sie gleichzeitig als unzumutbar anzusehen ist. bb. Der unstreitig vorhandene VW Transporter ist nicht als ein Zweitfahrzeug anzusehen, dessen Einsatz zumutbar wäre. Zwar ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Rechtsprechung nicht klar definiert (vgl. Ehmers NJW 2022, 3043). Es muss sich jedoch um ein Fahrzeug handeln, das jedenfalls für denselben Einsatzzweck geeignet ist. Dies ist bei dem VW Transporter nicht der Fall. Denn es ergibt sich aus der vorgelegten Zulassungsbescheinigung, dass es sich um einen zweisitzigen, geschlossenen Kastenwagen und damit um ein typisches Werkstattfahrzeug handelt. Ein solches Fahrzeug ist - unabhängig von seinem Zustand - nicht geeignet, den Entzug eines vorrangig für den Transport von Personen eingesetzten Privatfahrzeugs zu kompensieren. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den von Beklagtenseite zitierten Gerichtsentscheidungen (OLG Frankfurt, BeckRS 2022, 22580; LG Kreuznach, BeckRS 2017, 133818; OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 9182), die sich mit besonderen Fahrzeugen wie Oldtimern oder Sportwagen befassen, die durch durchschnittliche Personenkraftwagen ersetzt werden. Es ist eine andere Frage, ob ein als Luxusfahrzeug zu betrachtendes Fahrzeug durch ein gewöhnliches Fahrzeug ersetzt werden kann oder ob ein gewöhnliches Fahrzeug durch einen Werkstatt-Kastenwagen mit nur zwei Sitzplätzen ersetzt werden muss. Letzteres hält die Kammer nicht für zumutbar. cc. Dass der Kläger sich von zwei Freunden verschiedene, gleichwertige Fahrzeuge leihen konnte, kann dem beklagten Land ebenfalls nicht zu Gute kommen. Denn sofern ein Dritter dem Geschädigten ein Fahrzeug kostenlos zur Verfügung stellt, dient dies nicht der Entlastung des Schädigers und lässt daher entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB den Schaden nicht entfallen (vgl. BGH NJW 2013, 1151, 1153; Geigel - Katzenstein, Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2020, §§ 249, 250 BGB, Rn. 187; Grüneberg - Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 249 BGB, R. 42). Dies gilt erst recht dann, wenn Freunde ihre Fahrzeuge nicht dauerhaft, sondern je nach Bedarf im Einzelfall zur Verfügung stellen, weil in diesem Fall die Beeinträchtigung, die dadurch entsteht, dass das eigene Fahrzeug nicht jederzeit zur Verfügung steht, auch tatsächlich nicht ausgeglichen wird. dd. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass dem Kläger keine weiteren Fahrzeuge zur Verfügung standen. Die Überzeugung der Kammer ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen über die vorhandenen Fahrzeuge im Zusammenhang mit der persönlichen Anhörung des Klägers sowie dem unstreitigen Umstand, dass der Kläger auf Fahrzeuge von Freunden zurückgriff. Der substantiierte Vortrag des Klägers zur Kompensation des Nutzungsausfalls ist zwar erst spät im Prozess erfolgt. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Vortrag nicht zutrifft, sondern lediglich, dass der Kläger die Relevanz des Vortrags zuvor nicht erkannt hatte. Der Kläger hat insoweit verschiedene Fahrzeuge benannt, derer er sich bedienen konnte. Wenn der Kläger insoweit unwahre Angaben hätte machen wollen, hätte es nahegelegen, diese anderen Fahrzeuge gar nicht zu erwähnen. Dass der Kläger aber die Verfügbarkeit der von ihm dargestellten Fahrzeuge benannt und erläutert hat, spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass diese Darstellung auch vollständig ist. Darüber hinaus hat der Kläger auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung trotz einer erkennbaren Empörung über die Umstände sachlich geschildert, wie er sich beholfen hat. Die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben keine Zweifel. Dass der Kläger sich Fahrzeuge von Freunden geliehen hat, hat das beklagte Land darüber hinaus nicht bestritten, sondern geht davon aus, dass die Verfügbarkeit dieser Fahrzeuge einen Schaden entfallen lässt. Für den Kläger gäbe es allerdings keinen Grund, sich Fahrzeuge von Freunden zu leihen, wenn ihm ein eigenes Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Allein der Verdacht, dass jemand, der sich beruflich mit Kraftfahrzeugen beschäftigt, auf einfache Weise Zugriff auf entsprechende Fahrzeuge haben könnte, genügt vor diesem Hintergrund nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung zu wecken. 3. Der Höhe nach hält die Kammer eine Entschädigung für den oben dargelegten Zeitraum von 356 Tagen in Höhe von 15.753,00 € für angemessen. Die Höhe der Entschädigung hat die Kammer gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. Grundsätzlich kann für die Berechnung der Höhe einer Nutzungsausfallentschädigung wegen des Entzugs eines Kraftfahrzeugs auf vorhandene Tabellenwerke zurückgegriffen werden. Unstreitig wäre der Nutzungsausfall des streitgegenständlichen Fahrzeugs hiernach mit einem Betrag von 59,00 € / Tag zu entschädigen. Streitig ist aber, ob entsprechende Tabellenwerke auch bei einem Langzeit-Nutzungsausfall wie dem vorliegenden zu einem angemessenen Ergebnis kommen. Nach Ansicht der Kammer lässt sich dies nicht mit dem Argument verneinen, dass es sich bei dem Anspruch nach § 2 StrEG nicht um einen vollwertigen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Entschädigungsanspruch handele (so aber LG Flensburg, Urteil vom 4.5.2001, Az. 2 O 105/01, Rn. 8, zitiert nach juris). Denn auch der Entschädigungsanspruch nach § 2 StrEG ist auf einen vollständigen Ausgleich des materiellen Schadens gerichtet (so auch OLG Celle, Urteil vom 22.6.2004, Az. 16 U 18/04, Rn. 18, zitiert nach juris). Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht ersichtlich, dass sich die Entschädigung durch den Staat an etwas anderem orientieren könnte als an dem Schaden, den der Anspruchsberechtigte tatsächlich erlitten hat. Gerade im Hinblick auf den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit wird im Übrigen synonym von einer Nutzungsausfallentschädigung oder einem Nutzungsausfallschaden gesprochen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Schaden, den jemand dadurch erleidet, dass ihm ein Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht, grundsätzlich anders zu bemessen sein könnte je nachdem, ob das Fahrzeug auf Grund eines Verkehrsunfalls oder einer Strafverfolgungsmaßnahme nicht zur Verfügung steht. Zu entschädigen ist die fehlende Nutzungsmöglichkeit, deren fühlbare Beeinträchtigung nicht davon abhängt, aus welchem Grund ein Fahrzeug nicht genutzt werden kann. Die Höhe des Schadens bei einer fehlenden Nutzungsmöglichkeit ist naturgemäß schwer zu beziffern. Aus diesem Grund haben sich allgemein anerkannte Tabellenwerke herausgebildet, die die Kammer auch grundsätzlich für praktikabel hält. Gleichwohl wird bei Langzeit-Nutzungsausfällen teilweise auf alternative Berechnungsmodelle zurückgegriffen. So berechnet das OLG Celle einen konkreten Schaden durch einen Wertverlust, Steuer- und Versicherungszahlungen und addiert hierzu einen Wert in Höhe von 15 % der nach der Tabelle von Sanden und Danner (OLG Celle, Urteil vom 22.6.2004, Az. 16 U 18/04, Rn. 25 ff., zitiert nach juris). Für den Wert von 15 % findet sich in der Entscheidung keine Begründung. Andere Entscheidungen stellen in dem Bemühen, ein Missverhältnis zwischen dem Wert des Fahrzeugs und der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung zu vermeiden, auf die Vorhaltekosten zuzüglich eines ebenfalls geschätzten Zuschlags ab (OLG Saarbrücken, NZV 1990, 388, 389; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.3.1998, Az. 10 U 191/97, Rn. 21). Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit ist jedoch mit dem Wert des Fahrzeugs weder gleichzusetzen noch ist insoweit ein bestimmtes Verhältnis zu wahren. Insbesondere ist „die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt“ (BGH NZV 2005, 303, 304). Wenn man daher grundsätzlich die Tabellenwerte als geeignete Schätzgrundlage ansieht - was die Kammer tut - sind Korrekturen nur dann möglich, wenn sich aus der langen Zeit des Nutzungsausfalls eine verhältnismäßig geringere Beeinträchtigung ergibt. Dabei ist jedoch zu konstatieren, dass ein Fahrzeug dem Geschädigten nach Ablauf eines „üblichen“ Zeitraums in gleicher Weise nicht zur Verfügung steht wie vorher (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.7.2088, 1 W 24/08, BeckRS 2008, 17727). Es ist daher nicht zu erkennen, warum die bereinigten Mietsätze, die den Tabellenwerken zu Grunde liegen, ab einem bestimmten Zeitpunkt, dessen Definition darüber hinaus unklar ist, keine angemessene Schätzgrundlage mehr sein sollten (OLG Düsseldorf, a. a. O.). In vielen Fällen wird das Unbehagen, das mit sehr hohen Nutzungsausfallentschädigungen verbunden ist, dadurch reduziert werden können, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann (so auch OLG Düsseldorf, a. a. O.). Ist dies jedoch nicht der Fall, hält die Kammer es nicht für gerechtfertigt, den Tabellenwerten bei einem Langzeitnutzungsausfall grundsätzlich ihre Berechtigung abzusprechen und andere Werte als Ausgangspunkt zu nehmen, die sodann geringfügig erhöht werden. Bei gleichen Voraussetzungen - nämlich dem Umstand, dass ein Fahrzeug nicht zur Nutzung zur Verfügung steht - ist grundsätzlich auch von derselben Schadensberechnung auszugehen - es sei denn, es lassen sich Umstände feststellen, die eine geringere Beeinträchtigung des Geschädigten zur Folge haben (vgl. auch BGH NZV 2005, 303, 304) Vorliegend ist das Fahrzeug über einen Zeitraum von fast einem Jahr ausgefallen. In der ersten Zeit eines Nutzungsausfalls besteht die fühlbare Beeinträchtigung auch darin, dass sich der Geschädigte neue Wege überlegen muss, um den Nutzungsausfall zu kompensieren. Ab einer gewissen Zeit hingegen hat sich der Geschädigte notgedrungen mit der Situation arrangiert und kennt die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten, die ihm zur Kompensation zur Verfügung stehen. Es liegt in der Natur des Menschen, Beeinträchtigungen zu Beginn stärker zu empfinden als dann, wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern. Wenn man also eine fühlbare Beeinträchtigung als Maßstab nimmt, hält die Kammer es für zutreffend, anzunehmen, dass sich diese bei einem langen Zeitraum jedenfalls geringfügig reduziert. Insgesamt schätzt die Kammer diese Reduktion der fühlbaren Beeinträchtigung bei einem Zeitraum von etwa einem Jahr gegenüber einem kurzfristigen Nutzungsausfall auf 15 %. Hinzu kommt, dass ein Fahrzeug in den seltensten Fällen jeden Tag benötigt wird. Bei einem kurzfristigen Nutzungsausfall wäre es problematisch, hierauf abzustellen, ohne für jeden Tag den konkreten Fortbewegungswillen zu ermitteln. Zudem soll mit der Nutzungsausfallentschädigung auch das Fehlen der reinen Möglichkeit der Fortbewegung ausgeglichen werden. Bei dem Zeitraum eines Jahres werden individuelle Abweichungen jedoch durch einen statistischen Effekt ausgeglichen. Denn innerhalb eines Jahres ist für jeden Geschädigten anzunehmen, dass es Zeiträume gibt, in denen er sein Fahrzeug nicht genutzt hätte und daher auch durch die fehlende Möglichkeit einer Entscheidung über die Nutzung nicht fühlbar beeinträchtigt war - sei es auf Grund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen. Die Kammer hält es für angemessen, diesen Umstand mit einem weiteren Abschlag von 10 % zu berücksichtigen. Weitere Umstände, die den Ausfall eines Fahrzeugs über einen längeren Zeitraum als weniger gravierend erscheinen lassen als den Ausfall für einen kürzeren Zeitraum, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Legt man danach den Tabellenwert für das streitgegenständliche Fahrzeug von 59 € / Tag und den Zeitraum von 356 Tagen zu Grunde, ergibt sich zunächst ein Betrag von 21.004,00 €. Zieht man hiervon den vorstehend begründeten Abschlag von 25 % ab, verbleibt ein Betrag von 15.753,00 €. 4. Von der Entschädigungssumme abzuziehen ist nach Auffassung der Kammer zusätzlich der Betrag von 3.743,55 €, den das beklagte Land für das Fahrzeug … gezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit eine Rückforderung im Wege der Aufrechnung trotz des in dem Bescheid des Generalstaatsanwalts im Hinblick auf diesen Betrag enthaltenen Anerkenntnisses möglich ist. Denn jedenfalls ist der Kläger auf Grund der für dieses Fahrzeug erhaltenen Nutzungsentschädigung so zu stellen, als wenn ihm dieses Fahrzeug insoweit zur Nutzung zur Verfügung gestanden hätte. Wäre das Fahrzeug … vorhanden gewesen, hätte die Kammer dieses als geeigneten Zweitwagen angesehen, dessen Vorhandensein eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung ausgeschlossen hätte. Wenn für dieses Fahrzeug eine Nutzungsentschädigung gezahlt wurde, ist der Kläger so zu stellen, als hätte ihm dieses Fahrzeug jedenfalls in demjenigen Umfang zur Verfügung gestanden, in dem die Nutzungsentschädigung gezahlt wurde. Dies lässt sich durch einen Abzug der für das Fahrzeug … gezahlten Summe von der für das Fahrzeug … zu zahlenden Entschädigung realisieren. Unter Abzug des Betrags von 3.743,55 € verbleibt von der Summe von 15.753,00 € ein Betrag in Höhe von 12.009,45 €. 5. Der Entschädigungsanspruch des Klägers ist nicht auf Grund eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht weiter zu reduzieren. Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Falle einer Beschlagnahme nicht damit rechnen kann, einen Ersatzanspruch zu haben und daher nicht gehalten ist, seinen Schaden zu minimieren (so OLG Schleswig NJW-RR 1986, 775). Jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Nutzungsausfallschaden hätte reduzieren können. Insbesondere war es ihm nicht zuzumuten, einen Ersatzwagen zu beschaffen, da die lange Zeit des Nutzungsausfalls für ihn nicht vorhersehbar war. Soweit das beklagte Land bestreitet, dass dem Kläger stets eine zeitnahe Herausgabe angekündigt worden sei, erfolgt dieses Bestreiten nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit gemäß § 296a S. 1 ZPO verspätet. Dem beklagten Land war ein Schriftsatznachlass ausschließlich zur Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag gewährt worden. Insoweit war in der mündlichen Verhandlung sogar erörtert worden, ob hierzu überhaupt eine Frist aufzunehmen ist, da es den Parteien freisteht, sich jederzeit zu einigen. Die Frist wurde letztlich auf Anregung der Kammer aufgenommen, damit die Mitteilung über eine eventuelle Einigung nicht erst unmittelbar vor dem Verkündungstermin erfolgt. Eine inhaltliche Stellungnahmefrist ist weder beantragt noch bewilligt worden. Ein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere waren keine zusätzlichen Hinweise des Gerichts angezeigt. Grundsätzlich obliegt es dem Schädiger, einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht darzulegen. Dies hat das beklagte Land nicht getan. Das Land hat sich stets nur darauf berufen, dass dem Kläger andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, nicht aber darauf, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen oder dass er eine schnellere Reaktion der Staatsanwaltschaft hätte erreichen können, wenn er auf den anhaltenden Nutzungsausfall hingewiesen hätte. Grundsätzlich dürfte von der Staatsanwaltschaft ohnehin zu erwarten sein, dass die Sicherstellung und Beschlagnahme von Fahrzeugen nur so lange erfolgt, wie dies zur Bearbeitung unbedingt nötig ist. Anders als nach einem Unfall ist es im Falle einer Beschlagnahme auch nicht selbstverständlich, dass der Geschädigte sich um die Wiederherstellung seines Fahrzeugs in Form einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung kümmern muss, was in der Regel nur dann aufgeschoben wird, wenn hierfür die finanziellen Mittel fehlen. Der Kläger hingegen durfte sowohl darauf vertrauen, dass er sein Fahrzeug zurückbekommt als auch darauf, dass dies so schnell wie möglich erfolgt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er verpflichtet gewesen wäre, größeren Druck auf die Staatsanwaltschaft auszuüben, als er es tatsächlich getan hat. Dass dem Kläger die lange Dauer des Nutzungsausfalls bereits frühzeitig bekannt war, trägt das beklagte Land im Übrigen auch jetzt nicht substantiiert vor. Dies wäre nämlich nicht schon dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft keine zeitnahe Herausgabe zugesagt hätte, sondern nur dann, wenn die lange Dauer der Sicherstellung im Voraus ausdrücklich angekündigt worden wäre. III. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder anderen Anspruchsgrundlagen, da die Grundlagen der Berechnung einer Nutzungsausfallentschädigung in jedem Fall dieselben sind. VI. Den Betrag von 12.009,45 € hat das beklagte Land ab dem 19.10.2021 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zu diesem Zeitpunkt ist gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB Rechtshängigkeit eingetreten, nachdem dem beklagten Land die Klage am Vortag zugestellt wurde. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Rahmen des Teilvergleichs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet die Kammer gemäß § 91a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands. Die Parteien haben sich über einen Betrag von 19.048,70 € geeinigt, wovon das beklagte Land einen Betrag von 5.000,00 € an den Kläger gezahlt hat. Dieser Betrag basierte auf den ausführlichen Hinweisen der Kammer zum Sach- und Streitstand, so dass die entsprechende Quote auch im Rahmen der Entscheidung gemäß § 91a ZPO zu Grunde gelegt werden kann. Einschließlich des Teilvergleichs hat das beklagte Land an den Kläger damit einen Betrag in Höhe von 17.009,45 € zu zahlen, was einem Anteil von 21,3 % des ursprünglich geltend gemachten Gesamtbetrags von 79.769,15 € entspricht. Hieraus ergibt sich die ausgeurteilte Quote von 21,3 % zu 78,7 %. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2 ZPO. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits durch einen Teilvergleich verlangt der Kläger von dem beklagten Land noch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zweier VW-Busse infolge einer Beschlagnahme. Der Kläger betreibt eine Autowerkstatt. Seine Passion sind VW-Busse. Er kauft insbesondere Unfallwagen, Karosserien und Teile auf, um daraus wieder voll funktions- und verkehrstüchtige Fahrzeuge zu machen und zum Teil zu verkaufen. Der Kläger war Eigentümer der VW-Busse mit den amtlichen Kennzeichen … und … . Ersteres Fahrzeug nutzte er privat und stellte es auch seinen Familienangehörigen, seiner Lebensgefährtin und Freunden zur Verfügung. Zwischen September 2014 und September 2018 wurden mit dem Fahrzeug rund 36.000 km zurückgelegt. Den zweiten VW-Bus nutzte der Kläger überwiegend gewerblich. Es diente insbesondere als Pannenhilfs- und Abschleppfahrzeug und wurde für den Shuttle von Kunden genutzt. Zwischen September 2015 und September 2018 wurden mit dem Fahrzeug rund 55.000 km zurückgelegt. Am 3.9.2018 erwarb der Kläger einen VW-Transporter mit dem Kennzeichen … . Am 14.9.2018 wurden die VW-Busse mit den amtlichen Kennzeichen … und … durch die Autobahnpolizei sichergestellt. Das AG Lübeck bestätigte anschließend die Beschlagnahme der Fahrzeuge mit Beschlüssen vom 27.9.2018 (Anlagen B 1 und B 2, im Anlagenband B). Die Staatsanwaltschaft L… führte gegen den Kläger wegen des Fahrzeugs … ein Ermittlungsverfahren unter dem Az. … und wegen des Fahrzeugs … ein Ermittlungsverfahren unter dem Az. … . Letzteres Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft unter dem 12.8.2019 ein, ersteres unter dem 13.12.2019. Gleichzeitig wurde jeweils die Herausgabe der Fahrzeuge verfügt. Das Typenschild für das Fahrzeug … erhielt der Kläger erst am 16.10.2019. Mit Schreiben vom 11.9.2019 (Anlage K 3, Bl. 26 ff. d. A.) stellte der Kläger vor dem Amtsgericht L… einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 9 StrEG wegen des Fahrzeugs … und bezifferte seinen Schaden mit 47.596,73 €. Unter dem 13.1.2020 stellte der Kläger einen entsprechenden Antrag (Anlage K 4, Bl. 63 d. A.) für das Fahrzeug … und bezifferte seinen Schaden mit 62.231,68 €. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 4.11.2019 (Anlage B 3, im Anlagenband B) stellte das AG L… fest, dass dem Kläger für die erlittene Sicherstellung seines des Fahrzeugs … vom 15.9.2018 bis zum 12.8.2019 eine Entschädigung gewähren ist. Mit Beschluss vom 15.6.2020 (Anlage B 6, im Anlagenband B) stellte das AG L… dasselbe für das Fahrzeug … und den Zeitraum vom 15.9.2018 bis zum 13.12.2019 fest. Im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung leitete das Amtsgericht L… die Anträge des Klägers unmittelbar an die Staatsanwaltschaft weiter. Mit Bescheid vom 21.4.2021 (Anlage B 8, im Anlagenband B) erkannte der Generalstaatsanwalt für das Fahrzeug … einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 16.753,21 € an. Hierin enthalten ist eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.743,55 €. Für das Fahrzeug … erkannte der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 14.6.2023 (Anlage B 5, im Anlagenband B) einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 13.306,05 € an. Eine Nutzungsentschädigung ist hierin nicht enthalten. Beide Bescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls am 23.6.2023 zugestellt. Auf den Inhalt der vorgenannten Bescheide wird Bezug genommen. Die Differenz zwischen den geltend gemachten und den von dem Generalstaatsanwalt anerkannten Beträgen hat der Kläger mit der Klage weiterverfolgt. Streitig waren zwischen den Parteien Fahrtkosten, An- und Abmeldekosten, Aufwandsentschädigungen und Ersatz für von dem Kläger behauptete, während der Beschlagnahme eingetretene Schäden an den Fahrzeugen. Über diese Positionen haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, wonach das beklagte Land an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zahlt. Der Teilvergleich basiert auf den rechtlichen Hinweisen der Kammer aus dem Beschluss vom 27.3.2023 (Bl. 318 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Nicht in den Teilvergleich einbezogen haben die Parteien lediglich die von dem Kläger begehrte Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug … im Hinblick auf den Zeitraum vom 15.9.2018 bis 5.9.2019 in Höhe von 79 € / Tag und damit insgesamt in Höhe von 28.124,00 € sowie für das Fahrzeug … im Hinblick auf den Zeitraum vom 15.9.2018 bis 18.12.2019 in Höhe von 79 € / Tag und damit insgesamt in Höhe von 32.596,45. Diesen Gesamtbetrag von 60.720,45 € macht der Kläger weiterhin mit der Klage geltend. Im Übrigen (und damit in Höhe von 19.048,70 €) haben die Parteien den Rechtsstreit in dem Teilvergleich übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich außerdem damit einverstanden erklärt, dass für die Nutzungsausfallentschädigung statt des geltend gemachten Betrags von 79 €/Tag ein Betrag von 59 €/Tag zu Grunde gelegt wird. Hierbei handelt es sich um denjenigen Betrag, der auch nach Ansicht des beklagten Landes zu Grunde zu legen wäre, wenn der Nutzungsausfallschaden entsprechend den üblichen Tabellen zu bewerten wäre. Unmittelbar nach der Beschlagnahme nutzte der Kläger für etwa 5 Tage einen VW Golf unter Verwendung eines roten Überführungskennzeichens. In der Folgezeit kompensierte der Kläger den Ausfall seiner Fahrzeuge insbesondere dadurch, dass er sich von seinen Freunden J… L… einen VW T5 Multivan und von J… H… einen VW T5 Caravelle lieh. Das beklagte Land hat für den Fall, dass die Kammer einen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens für das Fahrzeug … annimmt, die Aufrechnung mit dem für das Fahrzeug … gezahlten Betrags von 3.743,55 € erklärt. Der Kläger behauptet, er habe bei der Staatsanwaltschaft mehrfach nachfragt, wann die Fahrzeuge herausgegeben würden und sei darauf verwiesen worden, dass dies zeitnah erfolgen werde. Der Kläger behauptet, bei dem VW-Transporter habe es sich um eine „Werkstatthure“ gehandelt, die für den Transport von Material und Teilen verwendet worden sei. Es habe sich um ein verschlissenes, typisches Handwerkerfahrzeug mit Gebrauchsspuren gehandelt, das die beschlagnahmten VW-Busse nicht habe ersetzen können. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 60.720,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land behauptet, angesichts üblicher Postlaufzeiten sei davon auszugehen, dass der Bescheid vom 21.4.2021 dem Kläger bereits wesentlich vor dem 23.6.2021 zugestellt worden sei. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesendet habe, sei die Zustellung sodann zusammen mit dem Beschluss vom 14.6.2021 erneut erfolgt. Das beklagte Land meint, im Hinblick auf das Fahrzeug … sei daher die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG nicht gewahrt. Das beklagte Land meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, da ihm hinreichend Ersatzfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger könne eine Nutzungsausfallentschädigung darüber hinaus nicht gleichzeitig für zwei Fahrzeuge geltend machen, da er nur ein Fahrzeug zur Zeit selbst habe nutzen können. Das beklagte Land meint, jedenfalls sei eine Nutzungsausfallentschädigung der Höhe nach lediglich mit 15 % der für einen kurzfristigen Nutzungsausfall entwickelten Tabellensätze zu bemessen. Die am 14.9.2021 eingegangene Klagschrift ist dem beklagten Land am 18.10.2021 zugestellt worden.