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Urteil

8 O 78/14

LG Flensburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2015:0331.8O78.14.00
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Leitsätze
Keine Zuordnungsverwirrung durch die Benennung einer Hotel- und Apartmentanlage als "S.`s Resort & Spa", wenn eine Kirchengemeinde den Namen "Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde K." trägt, nach ihrem im 12. Jahrhundert erbauten, als "St. S." bekannten, etwa 1 km vom Hotel entfernt gelegenen Kirchengebäude allerdings in ihrer Region ebenfalls als "St. S." bekannt ist.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Zuordnungsverwirrung durch die Benennung einer Hotel- und Apartmentanlage als "S.`s Resort & Spa", wenn eine Kirchengemeinde den Namen "Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde K." trägt, nach ihrem im 12. Jahrhundert erbauten, als "St. S." bekannten, etwa 1 km vom Hotel entfernt gelegenen Kirchengebäude allerdings in ihrer Region ebenfalls als "St. S." bekannt ist.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Flensburg sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit des gemäß § 140 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit Landesverordnung für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im MarkenG geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), ausschließlich zuständigen Landgerichts Kiel ist nicht eröffnet. Denn es handelt sich beim vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 Abs. 1 MarkenG. Kennzeichenstreitsachen sind nach der Legaldefinition des § 140 Abs. 1 MarkenG alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Zwar mag es sinnvoll sein, die ausschließliche Zuständigkeit eines kennzeichenrechtlich besonders erfahrenen Landgerichts bereits immer dann anzunehmen, wenn die Streitigkeit irgendeinen Bezug zu einem der MarkenG geregelten Kennzeichen aufweist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 140 Rn. 5). Dies könnte aufgrund dessen der Fall sein, dass die Beklagte zu 1. das Zeichen „S*s Resort & Spa“ beim Deutschen Patent- und Markenamt im Februar 2013 als Wortmarke angemeldet hat und dieses inzwischen als solche eingetragen wurde, oder die Domain www.s-s.de bei der D für die Beklagte zu 1. registriert wurde. Allerdings genügt irgendein allgemeiner Bezug zu einem der markenrechtlich geregelten Kennzeichen zur Begründung dieser Sonderzuständigkeit nicht (Ingerl/Rohnke, am angegebenen Ort, Rn. 5). Der Bezug zum MarkenG muss sich daraus ergeben, dass gerade der geltend gemachte Klageanspruch aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das Bestimmungen des Markengesetzes unterliegt (Ingerl/Rohnke, am angegebenen Ort, Rn. 5). Dagegen sind diejenigen namensrechtlichen Streitigkeiten, in denen nur Ansprüche aufgrund § 12 BGB geltend gemacht werden, keine Kennzeichenstreitsachen im Sinne des § 140 MarkenG (Ingerl/Rohnke, am angegebenen Ort, Rn. 5). Voraussetzung der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gemäß § 15 MarkenG ist unter anderem, dass eine geschäftliche Bezeichnung unbefugt durch einen anderen benutzt wird. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich beim vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Kennzeichenstreitsachen. Denn die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf die - vermeintliche - Verletzung ihres Namensrechts aus § 12 BGB. Zudem verwendet die Klägerin die Bezeichnung „S“ nicht als geschäftliche Bezeichnung. Geschäftliche Bezeichnungen im Sinne des § 15 MarkenG sind gemäß § 5 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Die Klägerin verwendet die Bezeichnung „S“ als Bestandteil von „Sankt S“ weder als Unternehmenskennzeichen noch als Werktitel. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg ergibt sich aus § 32 ZPO. II. Die Klage ist jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1., es zu unterlassen, das Kennzeichen „S*s Resort und Spa“ zur Bewerbung eines Hotellerie-, Gastronomie- oder Freizeitangebots auf der Insel S zu benutzen oder benutzen zu lassen (Antrag zu 2.). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte, wird sein Interesse dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, Unterlassung verlangen. Voraussetzung der vorliegend nur in Betracht kommenden Namensanmaßung ist mithin, dass die Beklagte zu 1., indem sie das Kennzeichen „S*s Resort und Spa“ zur Bewerbung eines Hotellerie-, Gastronomie- und Freizeitangebots auf der Insel S benutzt hat, unbefugt den gleichen Namen (der Klägerin) gebraucht hat, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen der Klägerin als Namensträger verletzt hat (vergleiche Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 12 Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Insoweit ist bereits fraglich, ob das Wort „S“, welches als einziger Teil des Kennzeichens „S*s Resort & Spa“ als Bestandteil des Namens der Klägerin in Betracht kommt, tatsächlich (weiterer) Name der Klägerin ist. Zwar genießen Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV Namensschutz im Sinne des § 12 BGB (Münchener Kommentar zum BGB/Säcker, 6. Aufl., § 12 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt nicht nur für die jeweilige Gesamtkirche als solche, sondern auch für einzelne Organisationsteile, die ihrerseits rechtsfähig sind. Damit gilt der Namensschutz auch für die Klägerin als … Kirchengemeinde. Allerdings enthält der Name der Klägerin „… Kirchengemeinde K auf S“ nicht das Wort „S“ als Bestandteil des Namens. Vielmehr ist zunächst das Kirchengebäude aus dem 12. Jahrhundert unter der Bezeichnung „St. S“ bekannt. Ob Gebäuden Namensschutz im Sinne des § 12 BGB zukommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vergleiche dazu Säcker, am angegebenen Ort, § 12 Rn. 35, 36). Jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass (jedenfalls) ein Gebäudename, der Verkehrsgeltung erlangt hat, dazu führen kann, dass die hinter dem Gebäude stehende (juristische) Person zusätzlich zu ihrem eigentlichen Namen den Gebäudenamen als weitere Bezeichnung hinzu gewinnt (vgl. Säcker, am angegebenen Ort, Rn. 37). Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Klägerin des dortigen Rechtsstreits, die „Abtei St. Bonifaz M und Andechs“ sich nicht nur auf diesen von ihr geführten Namen, sondern auch auf den Namen „Kloster Andechs“ als die Bezeichnung eines abgrenzbaren Teilbereichs ihres Wirkens berufen kann (OLG M, Urteil vom 15.2.2007, Aktenzeichen 29 U 3166/06, Rn. 36, mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund kommt, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin sich selbst der Öffentlichkeit gegenüber auch als „Kirchengemeinde St. S“ bezeichnet, jedenfalls in Betracht, dass die Bezeichnung „Sankt S“ neben der Bezeichnung „… Kirchengemeinde K auf S“ eine namensmäßige Bezeichnung der Klägerin darstellt. Letztlich kann diese Frage nach Ansicht des Gerichts jedoch dahinstehen. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es - unterstellt, es handelte sich bei der Bezeichnung „St. S“ um einen Namen der Klägerin - bereits an der Verwechslungsfähigkeit dieses Namens mit der Bezeichnung „S*s Resort und Spa“. Maßgeblich ist hinsichtlich der Verwechslungsfähigkeit der Gesamteindruck, den die beiden Bezeichnungen nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt hervorrufen (Ellenberger, am angegebenen Ort, Rn. 27). Zwar ist Verwechslungsfähigkeit in der Regel zu bejahen, wenn beide Bezeichnungen in dem eigentlich aussagekräftigen Bestandteil übereinstimmen (Ellenberger, am angegebenen Ort, Rn. 27). Maßgeblich ist die Verkehrsanschauung; bei Namen mit schwacher Kennzeichnungskraft kann die Verwechslungsfähigkeit unter Umständen schon durch geringfügige Abweichungen ausgeräumt werden (Ellenberger, am angegebenen Ort, Rn. 27). Die Kennzeichnungskraft des Namens bzw. Namensbestandteils „S“ ist angesichts dessen Häufigkeit gering. Daher wird nach Ansicht des Gerichts vorliegend die Verwechslungsfähigkeit bereits durch das Fehlen der Bezeichnung „Sankt oder St.“ und den hinreichend unterscheidungskräftigen Zusatz „Resort & Spa“ ausgeräumt. Zudem fehlt es – jedenfalls - an einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin als Namensträgerin. Denn durch die Verwendung des Zeichens „S*s Resort & Spa“ kommt es nicht zu einer Zuordnungsverwirrung. § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel (Säcker, am angegebenen Ort, § 12 Rn. 96). Daher liegt eine Verletzung des Namensrechts vor, wenn ein Dritter den Namen unbefugt gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst (Säcker, am angegebenen Ort, § 12 Rn. 96). Zwar ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Name von Kirchen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenso wie von Vereinen und Gemeinden im Rahmen des § 12 BGB einen ähnlich weitreichenden Schutz wie der bürgerliche Zwangsname natürlicher Personen erfährt (Säcker, am angegebenen Ort, § 12 Rn. 145). Es genügt, wenn durch den Gebrauch des Namens ein Interesse des Namensträgers verletzt wird, das auch ein persönliches, ideelles oder ein Affektionsinteresse sein kann (Säcker, am angegebenen Ort, § 12 Rn. 145). Eine Zuordnungsverwirrung entsteht sowohl, wenn eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne vorliegt, als auch wenn eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht (Säcker, am angegebenen Ort, § 12 Rn. 98). Eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne ist dann gegeben, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Namensverwendung als einen Hinweis auf diejenige Person ansehen, für die der Name geschützt ist und somit über ihre Identität irren (Säcker, am angegebenen Ort, § 12 Rn. 98). Ausreichend ist das abstrakte Risiko, es muss also nicht zu einer tatsächlichen Verwechslung gekommen sein (Säcker, am angegebenen Ort, § 12 Rn. 98). Eine solche - auch abstrakte - Verwechslungsgefahr im engeren Sinne scheidet vorliegend aus. Die Mitglieder der beteiligten Verkehrskreise, also der durch das Zeichen „S*s Resort & Spa“ bzw. das damit verbundene Hotel- und Gastronomieangebot angesprochenen Personen, gewinnen nach Ansicht des Gerichts durch die Verwendung dieses Zeichens nicht den Eindruck, dass die Beklagte zu 1. als erkennbar gewerblich in der Hotel-/Tourismusbranche tätiges Unternehmen mit der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts, einer Kirchengemeinde, identisch ist. Darüber hinaus ist das Interesse an der Vermeidung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens als schutzwürdig anerkannt (Säcker, am angegebenen Ort, § 12 Rn. 98). Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist gegeben, wenn der Verkehr zwar Unterschiede zwischen den Namen erkennt, aber aufgrund der Ähnlichkeit der Namen befürchtet werden muss, dass die beteiligten Verkehrskreise davon ausgehen, der Berechtigte habe die Namensverwendung gestattet, oder aber es bestünden organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen beiden Namensverwendern (Säcker, am angegebenen Ort, § 12 Rn. 98). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne der von der Beklagten zu 1. verwendeten Bezeichnung bzw. des Kennzeichens „S*s Resort und Spa“ mit der Bezeichnung „St. S“. Denn, wenngleich die Begriffe „Resort“ und „Spa“ nicht so geläufig sein dürften wie etwa die Bezeichnung „Hotel-und Apartmentanlage“ o. ä., ist doch jedenfalls der überwiegenden Mehrheit der angesprochenen Personen durch den Zusatz „Resort & Spa“ verständlich, dass es sich beim Kennzeichen der Beklagten zu 1. um die Bezeichnung einer gewerblichen Hotel-und/oder Apartmentanlage bzw. einen gewerblichen touristischen Betrieb („Resort“) mit einem Fitness-, Wellness-, und/oder Schwimmbadbereich („Spa“) handelt. Insoweit ist auch das Fehlen des Zusatzes „Sankt“ oder „St.“ erheblich. „Sankt (oder „St.“) ist ein vorangestellter Namenszusatz, der eine Person als Heiligen kennzeichnet; die Bezeichnung „Sankt“ in Verbindung mit dem Namen eines oder einer Heiligen ist vor allem in Kirchennamen gebräuchlich (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Sankt). Diese also für Kirchennamen typische Verbindung des vorangestellten Zusatzes „Sankt“ (St.) mit einem (Heiligen)namen liegt jedoch aufgrund des Fehlens des Zusatzes „Sankt“ bei der Bezeichnung „S*s Resort & Spa“ gerade nicht vor. Aufgrund dieser Umstände wird im vorliegenden Fall auch nicht der Eindruck zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehender Beziehungen geschäftlicher oder sonstiger Art erweckt. Durch den Zusatz „Resort & Spa“ wird nach Ansicht des Gerichts, wie dargelegt, hinreichend deutlich, dass „S*s Resort & Spa“ eine - gewerblich betriebene - touristische Hotelanlage mit einem über den reinen Beherbergungsbetrieb hinausgehenden Angebot bezeichnet. Dass bei den durch das Angebot der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck entstehen könnte, ein solcher gewerblicher, touristischer Hotelbetrieb stünde mit der Klägerin in Beziehungen geschäftlicher oder sonstiger Art, liegt nach Ansicht des Gerichts bereits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Klägerin um eine Kirchengemeinde handelt, fern. Soweit die Klägerin die Behauptung der Beklagten, sie, die Klägerin, sei lediglich im Bereich der Seelsorge - und damit nicht gewerblich - tätig, einfach bestritten, jedoch nicht dargelegt hat, in welchen Bereichen sie denn sonst tätig ist, ist dieses Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, da diese Behauptung eigene Handlungen der Klägerin betrifft. In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Gerichts auch zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft bzw. Kennzeichnungskraft des Namens bzw. Namensbestandteils S, wie dargelegt, eher gering ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts maßgeblich etwa von dem Sachverhalt, welcher dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des BGH vom 23.9.1992 (BGH, Urteil vom 23.9.1992, Aktenzeichen I ZR 291/90, GRUR 1993, 151) zugrunde lag. In diesem Fall vertrieb die Beklagte Waren, insbesondere T-Shirts und Sweatshirts mit den Abbildungen von Namen, Wappen oder Siegel der Universität H., ohne von dieser hierzu ermächtigt gewesen zu sein. Der auf den von der Beklagten vertriebenen T-Shirts und Sweatshirts abgebildete Name bzw. das Wappen oder Siegel der Universität H. waren - anders als der Name/Namenbestandteil „S“ - eindeutig und ausschließlich eben dieser Universität zuzuordnen, wiesen also hohe Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft auf. Auch unterscheidet sich der hier in Rede stehende Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts erheblich von dem der Entscheidung des OLG München (OLG München, Urteil vom 15.2.2007, Aktenzeichen 29 U 3166/06, „Kloster Andechs“) zu Grunde liegenden Fall, in welchem das OLG München eine Namensanmaßung der dortigen Beklagten durch die Verwendung der Bezeichnungen „Kloster Andechs“ und „Der Andechser“ annahm. Denn es gibt nur ein im oder beim Ort Andechs gelegenes Kloster, so dass der Name „Kloster Andechs“ ebenfalls sehr hohe Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft aufweist. Zudem betrieb die Klägerin zu 1. im dortigen Fall, die „Abtei St. B München und Andechs“ als Eigentümerin des Klosters Andechs unter anderem die als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltete Klägerin zu 2., die Klosterbrauerei Andechs, die über eine Tochtergesellschaft unter anderem eine Gaststätte auf dem Klostergelände betrieb. Vor diesem Hintergrund führte die Verwendung der Bezeichnung „Kloster Andechs Gastronomie AG“ durch die Beklagte des dortigen Verfahrens nahe liegend zu einer Verwechslungsgefahr. Die von der Beklagten im dortigen Fall ebenfalls verwendete Bezeichnung „Der Andechser“ war zudem von einer Tochtergesellschaft der Klägerin zu 2 des dortigen Verfahrens als Wort- und Bildmarke eingetragen. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheidet im hier in Rede stehenden Fall nach Ansicht des Gerichts auch dann aus, wenn man eine regionale oder in gewissem Maße überregionale Bekanntheit der Bezeichnung „St. S“ als (weiteren) Namens der Klägerin unterstellt. Denn den Namen bzw. die Bezeichnung „St. S“ tragen, wie ebenfalls dargelegt, etwa 20 Kirchen in Deutschland; zudem enthalten 57 eingetragene Marken das Kennzeichen bzw. den Kennzeichenbestandteil „S“. Auch im unmittelbaren regionalen Umfeld der Klägerin ist diese - unterstellt, die Bezeichnung „St. S“ sei (weiterer) Name der Klägerin - nicht die einzige Trägerin dieses Namens. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine im wenige Kilometer entfernt gelegenen T auf S befindliche Apotheke ebenfalls den Namen „St. S(-Apotheke)“ trägt. Vor diesem Hintergrund wird nach Ansicht des Gerichts - anders als nach Auffassung des BGH in dem von diesem zu entscheidenden Fall (BGH, Urteil vom 23.9.1992, Aktenzeichen I ZR 291/90, GRUR 1993, 151) - im hier vorliegenden Fall dadurch, dass die Beklagte zu 1. das Kennzeichen „S*s Resort & Spa“ verwendet, im Verkehr auch nicht der Eindruck erweckt, der Namensträger, die Klägerin, habe der Beklagten zu 1. ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt. Soweit die Klägerin meint, der Gesichtspunkt der „Branchenverschiedenheit“ betreffe (vor allem) die Frage von „Besonderheiten der Zuordnungsverwirrung außerhalb des Privatbereichs“, befasse sich aber gerade nicht mit dem besonders weitreichenden Schutz des Namens außerhalb des Geschäftsverkehrs, wie er auch für Kirchengemeinden wie die Klägerin gelte, mag dies zwar im Kern zu treffen, gilt nach Ansicht des Gerichts aber nicht in dieser Ausschließlichkeit. Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts etwa die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der es um die Frage der Zuordnungsverwirrung durch Gebrauch eines Stadtwappens ging (BGH, Urteil vom 28..3.2002, Aktenzeichen I ZR 235/99, GRUR 2002, 917 „Düsseldorfer Stadtwappen“). Im dort zugrunde liegenden Fall gab die Beklagte den wöchentlich erscheinenden „Düsseldorfer Anzeiger“ heraus, auf dessen Titelseite bzw. in manchen Kopfleisten der einzelnen Seiten der Zeitung neben dem Namenszug „Düsseldorfer Anzeiger“ ein dem Stadtwappen der Klägerin, der Stadt Düsseldorf, in den prägenden Merkmalen sehr ähnliches Wappen abgebildet war. Der Bundesgerichtshof hat im dortigen Fall eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin durch Verwendung des Wappens durch die Beklagte und damit auch eine Zuordnungsverwirrung angenommen. Bei einem rechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es bestehe eine Beziehung zwischen der Zeitung der Beklagten und der Klägerin (BGH, GRUR 2002, 917 [919]). In der Begründung dieses Ergebnisses hat der Bundesgerichtshof unter anderem jedoch, ebenso wie die Vorinstanz, auch darauf abgestellt, dass die Zeitung der Beklagten als solche nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung einer Art, die mit der Klägerin schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könnte, zu erkennen gewesen sei (BGH, GRUR 2002, 917 [919]). Zudem hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass die Klägerin selbst ein eigenes Publikationsorgan heraus brachte, dass mit der ähnlichen Bezeichnung „Amtsblatt“ und dem Stadtwappen versehen war (BGH, GRUR 2002, 917 [919]). Aus dieser Begründung wird nach Ansicht des Gerichts deutlich, dass auch bei Verwendung des Namens oder von Namensbestandteilen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - hier einer Gebietskörperschaft - durch andere eine Verwechslungsgefahr und damit eine Verletzung der berechtigten Interessen der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausscheiden kann, wenn der andere Verwender des Namens gewerblich in einem Bereich tätig ist, der mit der juristischen Person des öffentlichen Rechts schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden kann. Denn in diesem Fall läge eine Zuordnungsverwirrung nicht vor. Diese Voraussetzungen, nach denen eine Verwechslungsgefahr jedenfalls für den überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Art der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 . ausgeschlossen ist, sind, wie bereits dargelegt, nach Ansicht des Gerichts im hier in Rede stehenden Fall erfüllt. Diese Art der gewerblichen Tätigkeit wird durch die Bezeichnung „S*s Resort & Spa“ auch hinreichend deutlich, wobei, wie dargelegt, zusätzlich die geringe Unterscheidungskraft des Namens/Namensbestandteils „S“ zu berücksichtigen ist. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1., es zu unterlassen, die Domain „s-s.de“ zu betreiben oder betreiben zu lassen (Antrag zu 1.). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 BGB. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls an einer Verletzung schutzwürdige Interessen der Klägerin durch die Verwendung der Domain www.s-s.de durch die Beklagte zu 1. In der Verwendung eines fremden Namens als Domainname liegt keine Namensleugnung, da das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens durch die Registrierung nicht bestritten wird (Heine, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 12 Rn. 250). Die Fälle einer unberechtigten Domain Registrierung beurteilen sich vielmehr nach den Regeln der Namensanmaßung (Heine, am angegebenen Ort, Rn. 250). Voraussetzung für eine Verletzung des § 12 BGB durch eine Domainregistrierung ist somit ein unbefugter Gebrauch des Namens, eine Zuordnungsverwirrung sowie die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers (Heine, am angegebenen Ort, Rn. 250). Der Grundsatz, dass der Namensträger durch die unbefugte Domainregistrierung in seinen Rechten verletzt wird, gilt nur für Domains, die den Namen in identischer Form wiedergeben (Heine, am angegebenen Ort, Rn. 259). Identität liegt schon dann vor, wenn es sich bei der Domain um den prägenden Bestandteil eines mehrteiligen Namens handelt (Heine, am angegebenen Ort, Rn. 259). In diesem Rahmen ist die von § 12 BGB vorausgesetzte Interessenverletzung indiziert, weil der Namensträger von einer eigenen Benutzung der Domain ausgeschlossen wird. Bei Domainnamen, die den geschützten Namen nicht in identischer Form wiedergeben (Domainvarianten), ist eine solche Interessenverletzung dagegen nicht ohne weiteres gegeben (Heine, am angegebenen Ort, Rn. 259) denn der Namensträger wird durch die Registrierung einer Domainvariante nicht daran gehindert, im Internet unter seinem eigentlichen Namen aufzutreten. An einer insoweit erforderlichen (erheblichen) Beeinträchtigung namensrechtlicher Befugnisse des Namensträgers kann es fehlen, wenn der Namensträger schon über eine andere Domain verfügt, die seinen Namen ohne Zusatz wiedergibt (Heine, am angegebenen Ort, Rn. 259). Soweit der Namensträger also schon über eine „identische“ - vollständige Identität zweier Domains ist ausgeschlossen - Domain verfügt, kann er gegenüber dem Inhaber der Domainvariante regelmäßig nur insoweit Ansprüche geltend machen, als unter Berücksichtigung des Inhalts der Website eine Verwechslungsgefahr besteht (Heine, am angegebenen Ort, Rn. 259). Eine solche Verwechslungsgefahr liegt nicht vor, wenn die unter der Domainvariante veröffentlichte Website nicht den Eindruck erweckt, sie werde von dem Namensträger betrieben oder er habe der Benutzung seines Namens in der Domainadresse zugestimmt (Heine, am angegebenen Ort, Rn. 259). Die unter der Domain www.s-s.de veröffentlichte Website - deren Inhalt als Screenshots auszugsweise zu den Akten gereicht wurde - erweckt nicht den Eindruck, sie werde von der Klägerin betrieben. Bereits auf der Startseite der Website, deren Domaininhaberin die Beklagte zu 1. bis Mai 2014 war, wird durch die mehrfache Bezeichnung der Anlage als Hotel und als „S*s Resort & Spa“ deutlich, dass diese nicht von der Klägerin betrieben wird. Unten auf der Startseite ist die „S*s Resort & Spa GmbH“ als Betreiberin aufgeführt. Auch erweckt die Website nicht den Eindruck, die Klägerin habe der Benutzung ihres Namens in der Domainadresse zugestimmt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (II. 1.) Bezug genommen. 3. Aus vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus § 12 BGB gegen die Beklagte zu 2., es zu unterlassen, auf der Internetseite „s-s.de“ das Kennzeichen „S*s Resort & Spa“ zur Bewerbung eines Hotellerie-, Gastronomie- oder Freizeitangebots zu benutzen (Antrag zu 3.). 4. Mangels Bestehens der mit den Anträgen zu 1.-3. geltend gemachten Ansprüche hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten, die sie mit den Anträgen zu 4. und 5. geltend macht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufig vollstreckbar ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus Namensrecht das Unterlassen des Betreibens einer bestimmten Internetdomain sowie der Verwendung eines bestimmten Kennzeichens zur Bewerbung eines Hotellerie-, Gastronomie-, bzw. Freizeitangebots. Die Klägerin ist seit 1544 … Kirchengemeinde in K auf S; sie trägt den Namen „… Kirchengemeinde K auf S“. Das Kirchengebäude dieser Kirchengemeinde ist die im 12. Jahrhundert erbaute Kirche St. S in K, die nach S von K, einem Bischof aus dem 4. Jahrhundert, benannt ist. Die Klägerin betreibt eine Internetseite unter der Domain „st.-s.de“ (Anlage K1, Blatt 11-13 der Akten); sie führt auf dieser Internetseite das auf Blatt 4 der Akten, Seite 3 des Schriftsatzes vom 26 2.2014, abgebildete Symbol. Die Beklagten gehören zur Z-Group, einem international tätigen, mittelständischen Unternehmen, das in verschiedenen Geschäftsbereichen, unter anderem dem Betrieb von Hotels, tätig ist (Anlage K2, Blatt 14-15 der Akten). Die Beklagte zu 1. war bis Mai 2014 Inhaberin der Domain „s-s.de“ (Anlagen K3, Blatt 16-17 der Akten; K4, Blatt 18 der Akten). Die Beklagte zu 2. war bis Mai 2014 ausweislich des Impressums der Internetseite „s-s.de“ als Dienstanbieter für die Internetseite verantwortlich (Anlage K5, Blatt 19. 20 der Akten). Seit Mai 2014 ist die Z Group GmbH Domaininhaberin der Internetdomain „s-s.de“. Diensteanbieterin der Internetseite ist seit Mai 2014 die „S*s Resort & Spa GmbH“. Die Z-Group hat durch die Beklagten zu 1. und 2. auf der Insel S ein Hotel- und Apartmentprojekt mit dem Namen „S*s Resort & Spa“ geplant, welches inzwischen eröffnet wurde. Das Projekt umfasst ein Hotel, Apartments, ein Spa, ein Restaurant und eine Teestube (Anlage K6, Blatt 21-22 der Akten). Die von der Z-Group durch die Beklagten errichtete Hotel- und Apartmentanlage befindet sich etwa 1 km Luftlinie vom Kirchengebäude der Klägerin entfernt. Am 19.2.2013 meldete die Beklagte zu 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt das Zeichen „S*s Resort & Spa“ als Wortmarke an. Die Wortmarke wurde inzwischen eingetragen. Die Klägerin, die der Benennung des Hotel- und Apartmentprojektes mit dem Namen „S*s Resort & Spa“ und der Internetdomain „s-s.de“ nicht zugestimmt hat, forderte die Beklagten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12.7.2013 zur Unterlassung des Betriebs dieser Internetdomain und des Kennzeichens „S*s Resort & Spa“ und zur Abgabe einer diesbezüglichen Unterlassungsverpflichtungserklärung auf; eine solche gaben weder die Beklagte zu 1. noch die Beklagte zu 2. ab. S ist ein Vorname lateinischen Ursprungs. Mehrere Heilige tragen diesen Namen, unter anderem S von Köln, ein Bischof aus dem 4. Jahrhundert. In Deutschland tragen etwa 20 Kirchengebäude diese Bezeichnung. In Deutschland gibt es 57 eingetragene Marken, die den Bestandteil „S“ enthalten. In T auf S befindet sich eine Apotheke mit dem Namen „St. S Apotheke“. Die Klägerin behauptet, sie sei auf der gesamten Insel S als „St. S“ bekannt und zudem auch überregional sehr bekannt. Ihre Verantwortlichen seien bereits darauf angesprochen worden, wie viel Z denn gezahlt hätte, um den Namen nutzen zu dürfen. Seit Eröffnung des Hotel- und Apartmentanlage durch die Beklagten meldeten sich fast täglich Personen bei ihr, der Klägerin, die Wellnessprogramme oder Zimmer buchen wollten. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten aufgrund der - unstreitigen - räumlichen Nähe der Kirche Sankt S zum Hotel-und Apartmentbetrieb der Beklagten auf die Idee kommen, dass die Klägerin hinter dem Betrieb, also der Hotel-und Apartmentanlage, stehe bzw. es sei jedenfalls zu befürchten, dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass sie, die Klägerin, den Beklagten zur Verwendung des Namens „S“ eine Einwilligung erteilt habe. Es werde bestritten, dass sie, die Klägerin, ausschließlich im Bereich der Seelsorge tätig sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, es zu unterlassen, die Domain „s-s.de“ zu betreiben oder betreiben zu lassen, 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, es zu unterlassen, das Kennzeichen „S*s Resort & Spa“ zur Bewerbung eines Hotellerie-, Gastronomie-oder Freizeitangebots (insbesondere eines Hotels, von Apartmenthäusern, eines Spa, eines Restaurants, einer Teestube) zu benutzen oder benutzen zu lassen, wobei dieses Benutzungsverbot räumlich auf die Insel S eingeschränkt ist, 3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Internetseite „s-s.de“ das Kennzeichen „S*s Resort & Spa“ zur Bewerbung eines Hotellerie-, Gastronomie-oder Freizeitangebots (insbesondere eines Hotels, von Apartmenthäusern, eines Spa, eines Restaurants, einer Teestube) zu benutzen, 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.023,16 € brutto zu zahlen, 5. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1023,16 € brutto zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei als Kirchengemeinde ausschließlich im Bereich der Seelsorge tätig, während sie, die Beklagten - was unstreitig ist - gewerblich im Bereich der Beherbergung und Verpflegung von Gästen tätig seien. Die Beklagten meinen, eine Zuordnungsverwirrung liege nicht vor, da S ein häufig verwandter Name und daher dessen Kennzeichnungskraft gering sei; zudem seien die Wirkungsbereiche der Klägerin und der Beklagten verschieden. Wegen des näheren Inhalts des Sach-und Streitstandes wird auf sämtliche von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 27.1.2015 (Blatt 89-91 der Akten) Bezug genommen.