Urteil
8 O 53/19
LG Flensburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2020:0313.8O53.19.00
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Leitsätze
In den Fällen des Erwerbs eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges im Jahr 2016 und danach ist der Kausalzusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung der Fahrzeugherstellerin und dem Eintritt des Schadens beim Käufer konkret darzulegen und zu beweisen. Ein solcher Kausalzusammenhang ist zu verneinen, wenn dem Käufer die Dieselproblematik zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bekannt gewesen bzw. von seiner Kenntnis auszugehen ist, weil ihm die seit September 2015 beginnende und bundesweite Berichterstattung über die Dieselthematik nicht verborgen geblieben sein kann. Soweit der Käufer anlässlich des Fahrzeugkaufs keine Fragen hinsichtlich der Dieselproblematik gestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Betroffenheit oder Nichtbetroffenheit des Fahrzeugs vom sogenannten Diesel-Abgasskandal für den Käufer nicht kaufentscheidend gewesen ist.(Rn.28)
(Rn.29)
(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.885,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Fällen des Erwerbs eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges im Jahr 2016 und danach ist der Kausalzusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung der Fahrzeugherstellerin und dem Eintritt des Schadens beim Käufer konkret darzulegen und zu beweisen. Ein solcher Kausalzusammenhang ist zu verneinen, wenn dem Käufer die Dieselproblematik zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs bekannt gewesen bzw. von seiner Kenntnis auszugehen ist, weil ihm die seit September 2015 beginnende und bundesweite Berichterstattung über die Dieselthematik nicht verborgen geblieben sein kann. Soweit der Käufer anlässlich des Fahrzeugkaufs keine Fragen hinsichtlich der Dieselproblematik gestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Betroffenheit oder Nichtbetroffenheit des Fahrzeugs vom sogenannten Diesel-Abgasskandal für den Käufer nicht kaufentscheidend gewesen ist.(Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.885,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - in den Motor des Typs EA 288 des Pkws VW Golf der Klägerin eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde oder ob dies nicht der Fall ist. Zwar hält die Kammer - in Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig (Urteil vom 6.12.2019, 17 U 69/19, dort 1. a)) - eine Haftung (insbesondere) gemäß §§ 826, 31 BGB grundsätzlich für möglich, weil und soweit ein Fahrzeughersteller in ihm zurechenbarer Weise systemisch den Rechtsgeschäftsverkehr getäuscht und durch das Inverkehrbringen eines derartigen Fahrzeugs Endkunden zur Eingehung von durch sie so nicht angestrebten Erwerbsvorgängen veranlasst hat. Letztlich dahinstehen kann auch, ob es einen Unterschied macht, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Erstzulassung vom 17.5.2016 erst in Verkehr brachte, nachdem der sogenannte „VW-Abgasskandal“ bzw. „VW-Dieselskandal“ insbesondere durch die Presse bundesweit Bekanntheit erlangt hatte, was - wie gerichtsbekannt ist - seit Beginn der Berichterstattung im September 2015 zunehmend der Fall war. Denn auch für den Fall, dass die Behauptung der Klägerin, in den Motor sei - wie unstreitig in die Motoren des Typs EA 189 - eine Software eingebaut worden, die zwischen zwei Modi - einem Prüfstandmodus und einem anderen Modus für den sonstigen Fahrbetrieb - unterscheide und im Prüfstandmodus zu einem erheblich geringeren Stickoxidausstoß führe, zuträfe, stünde der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Denn einer Haftung der Beklagten steht entgegen, dass ihr Handeln im vorliegenden Fall nicht kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin gewesen ist. Das OLG Schleswig (Urteil vom 6.12.2019, 17 U 69/19) führt in diesem Zusammenhang aus (1. c), Seite 6-7): „Der Senat hat zur notwendigen Begrenzung einer anderenfalls uferlosen Haftung bereits in seinem Urteil vom 22. November 2019 (17 U 44/19, zur Veröffentlichung vorgesehen) unter II. 1 a, cc der Gründe ausgeführt, dass die Annahme einer ungerechtfertigten „Dauerkausalität“ zur vermeiden ist. Daher müsse einerseits das Verhalten der Beklagten ursächlich für die konkrete Kaufentscheidung geworden sein. Andererseits werde beim - im seinerzeitig zu entscheidenden Fall nichtinformierten - Endkunden die Lebenswahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die von der Beklagten hervorgerufene Erwartungshaltung mitursächlich für die Kaufentscheidung geworden ist. Denn kein durchschnittlicher Käufer werde sich zu üblichen Konditionen auf den Kauf eines Fahrzeugs einlassen, wüsste er, dass dieses formal zwar über eine EG-Typgenehmigung verfüge, aber im Übrigen keineswegs die Prospektangaben einhalten werde und sogar von der Stilllegung bedroht sei, soweit der Käufer nicht an seinem Fahrzeug mit dem Update eine so ursprünglich nicht vorgesehene Nachrüstung vornehmen lasse. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Allerdings hatte der Senat bereits in der erwähnten Entscheidung auch angedeutet, dass die Motivlage eines Erwerber sich bei anderen Erwerbskonstellationen ändern kann, etwa beim Erwerb aus dritter oder vierter Hand oder beim Erwerb eines Fahrzeugs mit hoher Laufleistung und überschaubarer Restlaufleistung. Diese Aufzählung ist selbstverständlich nicht abschließend, sondern lässt auch andere Konstellationen zu, in denen sehr konkret - ähnlich der Vorgehensweise des OLG Hamm (a. a. O. [13 U 149/18, Urteil vom 10.9.2019, Einschub in eckigen Klammern vom Verfasser], Rn. 58 ff.) - die Motivlage für die Kaufentscheidung zu überprüfen ist. So muss es insbesondere dann liegen, wenn - wie hier - nicht mehr von einer der Anscheinssituation nahestehenden Typisierbarkeit des Geschehens gesprochen werden kann. Nach Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals sah sich nämlich auch der durchschnittliche Käufer zahlreichen Informationen und Bewertungen ausgesetzt, die er selbst im Rahmen seiner Entscheidung sehr konkret und mit durchaus unterschiedlichem Ergebnis zu bewerten hatte. Daher ist in Fällen des Fahrzeugerwerbs im Jahr 2016 und danach, wie auch im vorliegenden Fall, der Kausalzusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung und dem Eintritt des Schadens vom Anspruchsteller konkret darzulegen und zu beweisen.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Denn es fehlt bereits an der konkreten Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen sittenwidriger Handlung und dem Eintritt eines Schadens der Klägerin. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung als Partei im Termin am 21. Februar 2020 laut Protokoll der Frage des Gerichts, ob sie im Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs im Juli 2017 Kenntnis von der sogenannten Dieselproblematik betreffend Software in VW-Dieselfahrzeugen gehabt habe, ausgewichen und hat erklärt, sie habe wenig Ahnung von Autos, es sei ihr wichtig gewesen, dass es ein umweltfreundliches Fahrzeug sei. Nach der Erinnerung des Gerichts ist - wenngleich dies leider nicht ausdrücklich protokolliert wurde - im Rahmen der persönlichen Anhörung der Klägerin hinreichend deutlich geworden, dass diese im Zeitpunkt des Erwerbs des Pkws VW Golf im Juli 2017 durchaus von der sogenannten Dieselproblematik - womit der von der Presse so genannte VW-Abgasskandal oder VW-Dieselskandal gemeint ist - gehört hatte, mögen ihr Einzelheiten dazu auch nicht bekannt gewesen sein. Alles andere wäre im Übrigen im Hinblick auf die - wie gerichtsbekannt ist - im September 2015 beginnende und sich anschließend erheblich ausweitende, bundesweite Berichterstattung über das Thema, die im Zeitpunkt des Kaufs des PKWs im Juli 2017 bereits seit etwa eindreiviertel Jahren andauerte, auch äußerst erstaunlich. Gleiches gilt für ihren sie beim Kauf nach ihren Angaben begleitenden Ehemann. Dennoch ist, wie die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung als Partei ausdrücklich erklärt hat, die sogenannte Dieselproblematik, also der Einbau der hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Tatbestand näher geschilderten Software in den Motor von VW-Dieselfahrzeugen, im Zusammenhang mit dem Kauf des Pkws VW Golf durch die Klägerin kein Gesprächsthema gewesen. Das bedeutet, dass weder der Verkäufer von sich aus etwas zu diesem Thema im Rahmen der Gespräche im Zuge des Kaufs des Pkws VW Golf durch die Klägerin gesagt hat noch - vor allem - die Klägerin danach gefragt hat. Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung als Partei auch erklärt, es sei ihr wichtig gewesen, dass es ein umweltfreundliches Fahrzeug sei, was sie dem Verkäufer auch gesagt habe. Man habe auch über (möglicherweise Umwelt)Plaketten gesprochen. Auf Frage danach, inwieweit aus ihrer Sicht ihr Wunsch, ein umweltfreundliches Fahrzeug zu erhalten, nicht erfüllt sei, hat die Klägerin erklärt, wenn das Fahrzeug mehr Co2 ausstoße, als sie gedacht habe, dann sei es nach ihrem Verständnis weniger umweltfreundlich. Auch habe sie gewusst, dass es Fahrzeuge gebe, die nicht in Städte oder Innenstädte fahren dürften; so ein Fahrzeug habe sie nicht gewollt. Damit ist für das Gericht deutlich geworden, dass die Betroffenheit oder Nichtbetroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Diesel-Abgasskandal als solche für die Klägerin keineswegs kaufentscheidend gewesen ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Klägerin, die nach dem Verständnis des Gerichts schon - jedenfalls allgemein und in groben Zügen - wusste, dass es eine VW-Dieselproblematik bzw. einen VW-Abgasskandal bzw.-Dieselskandal gab, den Verkäufer nicht dazu befragt hat, ob der VW Golf, den sie zu erwerben beabsichtigte, davon betroffen war oder nicht. Das bloße Schweigen des Verkäufers musste dabei nicht die Erklärung beinhalten, der Pkw könne keinesfalls von diesem Problem betroffen sein, so dass die Frage danach durchaus nahegelegen hätte. Soweit die Klägerin geschildert hat, inwieweit das Fahrzeug nicht ihrer Vorstellung von einem umweltfreundlichen Fahrzeug entspreche, steht dies ebenfalls in keinem Zusammenhang mit dem sogenannten VW-Abgasskandal. Denn die im Tatbestand beschriebene Software führt - im Prüfstandmodus - zu einem erheblich geringeren Stickoxidausstoß, beeinflusst demgegenüber, jedenfalls nach Kenntnis des Gerichts, aber nicht den Co2-Ausstoß, dessen Höhe die Klägerin jedoch bemängelt. Die von der Klägerin gehegte Befürchtung von Fahrverboten betreffend Städte bzw. Innenstädte hat ebenfalls mit der Umweltverträglichkeit von Diesel-Fahrzeugen als solcher zu tun, nicht jedoch mit der spezifischen Funktion der im Tatbestand näher beschriebenen Software. Überdies hat die Klägerin auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, bisher tatsächlich noch nie von einem Fahrverbot betroffen gewesen zu sein. 2. Angesichts dessen, dass der Klägerin der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte nicht zusteht, kann sie von der Beklagten auch weder die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung noch die mit dem Antrag zu 3. begehrte Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. III. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 48 GKG, § 3 ZPO. IV. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz vom 5.3.2019 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Form der Befreiung von einem Kaufvertrag über einen PKW. Die Klägerin erwarb am 5.7.2017 von der A K GmbH in H einen PKW VW Golf, Erstzulassung 17.5.2016, als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 26.628 km zu einem Kaufpreis von 20.885 €. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs einschließlich des Motors. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut. Am Fahrzeug der Klägerin wurde während der Zeit, in der es sich im Besitz der Klägerin befand, nicht ein sogenanntes Software-Update durchgeführt. Der aktuelle Kilometerstand des Fahrzeugs beträgt 120.038 km. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25.12.2018 (Anlage K14) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückerstattung eines Betrages in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs auf. Die Klägerin meldete sich am 29.12.2018 zur Musterfeststellungsklage, Oberlandesgericht Braunschweig, 4 MK 1/18, an und wurde am 24.6.2019 von der Musterfeststellungsklage abgemeldet. Der Klägerin, die selbst über geringe Kenntnisse über Autos verfügt, war wichtig, dass sie ein umweltfreundliches Fahrzeug erwirbt, was sie dem Verkäufer auch mitteilte. Ein höherer Co2-Ausstoß bedeutet nach dem Verständnis der Klägerin, dass das Fahrzeug weniger umweltfreundlich ist. Ihr war bekannt, dass es Fahrzeuge gibt, die nicht in Städte oder Innenstädte fahren dürfen, ein solches Fahrzeug wollte sie nicht erwerben. Im Zusammenhang mit dem Kauf des Pkws VW Golf, bei welchen ihr Ehemann zugegen war, wurde über die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs und Plaketten gesprochen, während die sogenannte Dieselproblematik nicht Gesprächsthema war. Es ist bisher nicht vorgekommen, dass die Klägerin mit dem Pkw VW Golf einen Bereich - wie etwa eine Innenstadt - befahren wollte, diesen aber, weil es sich um ein Dieselfahrzeug handelt, nicht befahren durfte. Die Klägerin behauptet, bereits seit Vertragsschluss und Übergabe des PKWs VW Golf an sie sei im Fahrzeug eine Software installiert, die eine Umschaltlogik enthalte, welche erkenne, wenn das Fahrzeug den Testbetrieb - den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus, NEFZ - durchfahre. Die Software schalte bei Erkennen des Testlaufs in einen Betriebsmodus, der die Abgasrückführung steuere und der im Testlauf zu einer höheren Abgasrückführungsrate führe (Abgasrückführungs-Modus 1). Im normalen Straßenverkehr ist ein anderer Modus aktiv, bei dem eine geringere Abgasrückführung stattfindet (Abgasrückführungs-Modus 0), während die Stickoxidemissionen (NOx) dann erheblich höher sind. Nachdem die Klägerin mit der Klageschrift vom 28.6.2019 (Blatt 87 der Akten) ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.885,00 € + Zinsen in Höhe von 543,24 € seit dem 6.7.2017 bis 26.12.2018 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernde Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen vom Typ Golf mit der Fahrgestellnummer WVWZ… zu zahlen, beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 20.885,00 € + Zinsen in Höhe von 543,24 € seit dem 6.7.2017 bis 26.12.2018 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich 7.136,31 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen vom Typ Golf mit der Fahrgestellnummer WVWZ… zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 27.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.789,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf sämtliche von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 21.2.2020 (Blatt 322-325 der Akten) Bezug genommen.