Urteil
8 O 79/22
LG Flensburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2022:1103.8O79.22.00
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Leitsätze
1. Der Vorwurf der Verletzung von Amtspflichten ist geeignet, den Ruf bzw. die äußere Ehre der betroffenen Amtsperson als Teil ihres Persönlichkeitsrechts zu beeinträchtigten.(Rn.34)
2. Die Öffentlichkeit bringt Personen, die eine Leitungsfunktion (auch) wegen ihrer persönlichen Beziehungen erworben hat, weniger Wertschätzung entgegen. Regelmäßig ist eine solche Besetzung mit dem Verdacht behaftet, es sei nicht die qualifizierteste Person zum Zuge gekommen.(Rn.35)
3. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20).(Rn.39)
4. Eine bewusst unvollständige Äußerung wird wie eine unwahre Tatsachenbehauptung bewertet. Sie ist unzulässig, wenn durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04).(Rn.49)
5. Mit den Worten „zu sich ins Rathaus geholt“ wird extrem verkürzt ein Entscheidungsverfahren dargestellt.(Rn.45)
Tenor
Die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu
unterlassen,
bei Artikeln, die die Besetzung der Leiterin des Fachbereichs Bildung, Sport und Kultur der Stadt F mit der Verfügungsklägerin zu 2) im Jahr 2020 und deren Verhältnis zur Verfügungsklägerin zu 1) betreffen, in Bezug auf die Verfügungsklägerinnen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„dass L sie 2020 als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte.“
wie im F. T. vom 04. Oktober 2022 auf Seite 8 unter der Überschrift „Der große Fehler der F Grünen“ sowie auf www.#.de vom 02. Oktober 2022 unter der Überschrift „S L abgewählt: Der große Fehler der F Grünen“ geschehen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verfügungsbeklagten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorwurf der Verletzung von Amtspflichten ist geeignet, den Ruf bzw. die äußere Ehre der betroffenen Amtsperson als Teil ihres Persönlichkeitsrechts zu beeinträchtigten.(Rn.34) 2. Die Öffentlichkeit bringt Personen, die eine Leitungsfunktion (auch) wegen ihrer persönlichen Beziehungen erworben hat, weniger Wertschätzung entgegen. Regelmäßig ist eine solche Besetzung mit dem Verdacht behaftet, es sei nicht die qualifizierteste Person zum Zuge gekommen.(Rn.35) 3. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20).(Rn.39) 4. Eine bewusst unvollständige Äußerung wird wie eine unwahre Tatsachenbehauptung bewertet. Sie ist unzulässig, wenn durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluss BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04).(Rn.49) 5. Mit den Worten „zu sich ins Rathaus geholt“ wird extrem verkürzt ein Entscheidungsverfahren dargestellt.(Rn.45) Die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, bei Artikeln, die die Besetzung der Leiterin des Fachbereichs Bildung, Sport und Kultur der Stadt F mit der Verfügungsklägerin zu 2) im Jahr 2020 und deren Verhältnis zur Verfügungsklägerin zu 1) betreffen, in Bezug auf die Verfügungsklägerinnen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „dass L sie 2020 als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte.“ wie im F. T. vom 04. Oktober 2022 auf Seite 8 unter der Überschrift „Der große Fehler der F Grünen“ sowie auf www.#.de vom 02. Oktober 2022 unter der Überschrift „S L abgewählt: Der große Fehler der F Grünen“ geschehen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verfügungsbeklagten zu tragen. A Der Antrag hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg. I. Die Klägerinnen können gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, die die Klägerinnen betreffende Äußerung „dass L sie 2020 als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte.“ verbreitet oder verbreiten lässt (Verfügungsanspruch). Die Klägerinnen werden durch die angegriffene Äußerung der Beklagten in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 1. Die Klägerinnen sind anspruchsberechtigt. Sie sind durch die angegriffene Äußerung individuell und unmittelbar betroffen, weil die Äußerung jeweils ihre Person betrifft und sie in deren Zusammenhang namentlich genannt worden sind. Die Klägerin zu 1) macht den Unterlassungsanspruch nicht im Namen der Stadt F, sondern aus eigenem Recht geltend. 2. Die Äußerung „ ... dass L sie 2020 als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte“ im Zusammenhang mit der unmittelbar vorangehenden Darstellung „Erst durch S L fanden beide Parteien in F zusammen – forciert durch die damalige Grünen Fraktionschefin E K, der ein enges Verhältnis zur scheidenden Oberbürgermeisterin nachgesagt wird. Dies ging so weit, ...“ greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen ein. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst Beeinträchtigungen des Rechts der persönlichen Ehre. Verletzungen des Rechts der persönlichen Ehre liegen vor, wenn der Einzelne beschimpft, verächtlich gemacht oder herabgewürdigt wird, wenn ihm Eigenschaften zugesprochen werden, die andere als tadelnswert betrachten. Solche Herabsetzungen erfolgen beispielsweise, wenn der Betroffene eines strafrechtlich sanktionierten oder eines moralisch verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, oder wenn ihm menschliche oder berufliche Unzulänglichkeiten vorgeworfen werden. Dazu genügt indessen nicht jede (negative) Kritik an Eigenschaften oder Leistungen, solange sie nicht einen darüber hinausgehenden Vorwurf enthält (Rixecker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, BGB Anh. § 12 Rn. 124, Beck-online). Die Äußerung vermittelt dem Leser die Vorstellung, dass die Entscheidung, die Stelle einer Fachbereichsleitung mit der Klägerin zu 2) zu besetzen, von der Klägerin zu 1) getroffen worden war und maßgeblich durch das als eng bezeichnete Verhältnis zur Klägerin zu 1) beeinflusst wurde. Eine Auswahl der Leiterin eines Fachbereichs aufgrund einer persönlichen Beziehung oder Verbundenheit zum Entscheidungsträger, widerspräche dem Grundsatz, Leitungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung auf Personen zu übertragen, die nach einem Auswahlverfahren aufgrund ihrer Eignung, Befähigung und Leistung als qualifiziert erscheinen. Durch die Formulierung „ zu sich ins Rathaus geholt“ drängt sich der Eindruck auf, das eine anhand dieser Kriterien getroffene Auswahl unter mehrere Bewerber gerade nicht stattgefunden habe, sondern dass die Klägerin zu 2) aufgrund einer Entscheidung der Klägerin zu 1) die Stelle der Fachbereichsleitung erhalte habe. Das beeinträchtigt das Ansehen der Klägerin zu 1) in der Öffentlichkeit. Eine Entscheidung der Klägerin zu 1), der Klägerin zu 2) wegen eines zu ihr bestehenden engen Verhältnisses auf ein Auswahlverfahren verzichtet oder ihr den Vorzug gegenüber anderen Bewerbern gegeben zu haben, wäre eine Verletzung ihrer Amtspflichten. Der Vorwurf der Verletzung von Amtspflichten ist geeignet, den Ruf bzw. die äußere Ehre der Klägerin als Teil ihres Persönlichkeitsrechts zu beeinträchtigten. Die Äußerung ist aber auch geeignet, das Ansehen der Klägerin zu 2) in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Öffentlichkeit bringt Personen, die eine Leitungsfunktion (auch) wegen ihrer persönlichen Beziehungen erworben hat, weniger Wertschätzung entgegen. Regelmäßig ist eine solche Besetzung mit dem Verdacht behaftet, es sei nicht die qualifizierteste Person zum Zuge gekommen. 3. Der Eingriff war rechtswidrig. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen wiegt in dem hier zu entscheidenden Fall insoweit schwerer als das nach Art. 5 Abs. 1 Satz GG geschützte Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit. a) Ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Klägerinnen auf den Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG mit der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit der Beklagten zu entscheiden. aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite - hier der Beklagten - überwiegt (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 1175/20, Rn. 22; BGH, Urteil vom 20.04.2010, VI ZR 245/08, Rn. 12; jeweils Juris). bb) Auf Seiten der Beklagten steht das Recht der Meinungsfreiheit. Geht es um die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung, so beurteilt sich diese nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, und zwar unabhängig davon, ob sie in einem Medium gefallen ist oder fallen soll, das den Schutz der Pressefreiheit genießt. Diese kommt vielmehr erst dann zum Zuge, wenn die über einzelne Meinungsäußerungen hinausreichende Bedeutung der Presse für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung in Rede steht (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, Beck-online). b) Die Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs.1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 25.06.2009, 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470, Rn. 58, Beck-online). aa) Die Äußerung, die Klägerin zu 1) habe die Klägerin zu 2) „zu sich ins Rathaus geholt“ ist die Behauptung einer unwahren Tatsache. (1) Der Einordnung als Tatsache steht nicht entgegen, dass die Beklagte den gesamten Artikel als Meinungsäußerung einordnet. Auch wenn der Artikel insgesamt als wertender Kommentar zu verstehen ist, schließt dies nicht aus, dass ein einzelner Satz einen tatsächlichen Gehalt hat, der im Kommentar zum Gegenstand einer Bewertung gemacht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2003, 1 BvR 1811/97, Rn. 10, Juris). Für die Abgrenzung von Wertungen und Tatsachen kommt es auf den Inhalt der konkreten Äußerung in dem jeweiligen Zusammenhang an. Eine Tatsache ist im Unterschied zur Wertung einer Überprüfung auf ihren Wahrheits- und Richtigkeitsgehalt, mithin dem Beweis zugänglich. Die Auslegung kann nicht bei dem Sinn des Wortes stehenbleiben, sondern muss auch dessen Bedeutung einbeziehen, wie der Leser ihn in dem jeweiligen Kontext versteht. Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.02.2003, 1 BvR 1811/97, Rn. 8, Juris). Zudem kann sich auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (BGH, Urteil vom 30. 01.1996, VI ZR 386/94, Rn. 24, Juris). Mit den Worten „zu sich ins Rathaus geholt“ wird zwar nicht der sinnlich wahrnehmbare Vorgang eines Ortswechsels beschrieben, sondern - extrem verkürzt - ein Entscheidungsverfahren dargestellt. Die Worte „ins Rathaus geholt“ sind auch nicht so substanzarm, dass sie im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Satz und der Einleitung „dies ging so weit“, die durch Werturteile geprägt sind, ebenfalls der Meinungsdarstellung unterfallen. Der inhaltliche Schwerpunkt der Äußerung liegt auf nachvollziehbaren Vorgängen der räumlich-gegenständlichen Welt. Dem Leser wird mit den Worten „dass L sie 2020 als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte.“ zum einen mitgeteilt, wer die Entscheidung traf, nämlich die Klägerin zu 1). Das ist eine dem Beweis zugänglich Tatsache. Dem Leser drängt sich wegen des Rekurses auf das enge Verhältnis durch die einleitende Formulierung „das ging so weit“ aber auch der Eindruck auf, dass der Entscheidung kein Auswahlverfahren der hierfür zuständigen Gremien vorausging. Das „Holen“ einer Person beschreibt eine ausschließlich auf die Klägerin zu 1) zurückgehende Entscheidung, die mit einem Verfahren zur Auswahl unter mehreren Bewerbern nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung, bei dem die „geholte“ Person möglicherweise nicht zum Zuge gekommen wäre, nicht vereinbar ist. Die Art und Weise der Personalauswahl ist aber ebenfalls eine Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist. Dass die Beklagten den Satz, “dass L sie 2020 als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte“ als die Behauptung einer Tatsache einordnen, ergibt sich auch aus ihrem Vortrag, der Satz diene dem Beleg ihrer Meinung, zwischen den Klägerinnen habe ein enges Verhältnis bestanden. Als Beleg für die Richtigkeit einer Meinung taugt in der Regel nur eine dem Beweis zugängliche Tatsache. (2) Tatsachenbehauptungen fallen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus. Da sich Meinungen regelmäßig auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu den tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind sie durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls dann geschützt, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (Lettl, WRP 2005, 1045 [1070]). Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 1175/20, Rn. 25). (2.1) Die Tatsache, die Klägerin zu 1) habe die Klägerin zu 2) ins Rathaus geholt, ist unwahr. Es ist unstreitig, dass die Klägerin zu 1) nicht die Entscheidung traf, die Fachbereichsleitung der Klägerin zu 2) zu übertragen. Diese Personalentscheidung traf der Hauptausschluss der Stadt F, in dem die Klägerin zu 1) kein Stimmrecht hatte. Der Hauptausschuss wählte nach einem Bewerbungs- und Beurteilungsverfahren die Klägerin zu 2) als die am Besten für die Aufgabe qualifizierte Person aus. Den Beklagten war die Unwahrheit der Tatsache auch bekannt, wie sich daraus ergibt, dass sie in dem am 09.03.2020 erschienen Artikel zutreffend über die Besetzung der Fachbereichsleitung mit der Klägerin zu 2) berichteten. (2.2) Die Äußerung „ins Rathaus geholt“ ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht als Äußerung der Meinung zu verstehen, dass die Klägerin zu 1) sich die Klägerin zu 2) als Fachbereichsleiterin im Rathaus gewünscht habe. Das Wort „geholt“ gibt nach seinem Sinngehalt nicht nur die innere Einstellung einer Person - was als Darstellung eines Beweggrundes die Behauptung einer inneren Tatsache wäre - zu einem Vorgang wieder, sondern beschreibt eine Handlung, die auf die Herbeiführung eines Erfolges - hier die Einstellung der Klägerin zu 2) als Fachbereichsleiterin - gerichtet ist. Daher kommt es - anderes als die Beklagten meinen - nicht darauf an, dass die Klägerin zu 1) nicht vorgetragen habe, gegen die Einstellung der Klägerin zu 2) gewesen zu sein. Die Auffassung der Beklagten, in dem Artikel sei weder das Auswahlverfahren zur Besetzung der Fachbereichsleitung mit der Klägerin zu 2) thematisiert noch dessen Ordnungsgemäßheit in Frage gestellt worden, trifft nicht zu. Mit der Äußerung „dass L sie 2020 als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte.“ macht der Artikel auch die Besetzung der Fachbereichsleitung mit der Klägerin zu 2) zum Gegenstand der Betrachtung. Die Formulierung „ins Rathaus geholt“ stellt die Umstände der Besetzung indessen so verkürzt dar, dass sich der tatsächliche Sachverhalt, nämlich dass der Hauptausschluss aufgrund eines förmlichen Bewerbungsverfahrens über die Besetzung der Fachbereichsleitung entschied - nicht nur darin nicht wiederfindet, sondern verfälscht wird. Eine bewusst unvollständige Äußerung wird wie eine unwahre Tatsachenbehauptung bewertet. Sie ist unzulässig, wenn durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (BGH, Urteil vom 22.11.2005, VI ZR 204/04, Rn. 18, Juris). Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig (BGH, Urteil vom 26.10.1999, VI ZR 322/98, Rn. 19, Juris). Auch wenn die Tatsache innerhalb eines Meinungsartikels des Beklagten zu 2) mitgeteilt wird, ist der Artikel darauf angelegt, dass die Leser zur mitgeteilten Meinung Stellung beziehen können und sollen, was voraussetzt, dass die darin mitgeteilten Tatsachen, auf die der Autor seine Meinung gründet und an die der damit angestoßene Meinungsbildungsprozess der Leser anknüpft, vollständig und zutreffend dargestellt werden. 4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 225/17, Rn. 26, Juris). Die Wiederholungsgefahr wird regelmäßig nur durch eine strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Deren Abgabe haben die Beklagten abgelehnt. II. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. 1. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung der Verfügungsklägerinnen im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte (Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, 2012, § 940, Rn. 9). Über den Verfügungsgrund ist nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Parteiinteressen zu entscheiden (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, 12 O 137/15, Rn. 82, juris). Der Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten. Der Artikel „S L abgewählt: Der große Fehler der F Grünen“ ist weiterhin auf der Internetseite www.#.de abrufbar. Den Beklagten ist zuzumuten ist, die weitere Verbreitung der Äußerung bis zu einer endgültigen Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zurückzustellen. Die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen das Verbreiten von persönlichkeitsrechtsverletzenden Presseveröffentlichungen wird regelmäßig als dringlich angesehen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten gegeben ist (KG Berlin, Beschluss vom 22.03.2019, 10 W 172/18, Rn. 9; LG Hamburg, Urteil vom 30.04. 2018, 324 O 51/18, Rn. 69, Juris). 2. Die Klägerinnen haben die Dringlichkeit nicht durch eigenes Verhalten widerlegt. Sie haben den Antrag auf einstweilige Verfügung binnen 2 Wochen nach dem Erscheinen der Artikel und binnen einer Woche nach Zurückweisung einer Unterlassungserklärung durch die Beklagten beantragt. Die Dringlichkeit ist auch nicht dadurch widerlegt, dass die Beklagte zu 1) bereits in dem am 16.02.2021 in dem F. T. veröffentlichten Artikel eine mit dem Aussagekern der jetzt angegriffenen Äußerung übereinstimmende Formulierung „Mit E K holte die Oberbürgermeisterin im vergangenen Jahr eine langjährige Verbündete als Fachbereichsleiterin ins Rathaus“ verwendet hatte. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihnen sei die Äußerung bis zum Zeitpunkt des jetzigen Verfahrens nicht bekannt gewesen. Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, dass den Klägerinnen die Äußerung seit ihrer erstmaligen Verbreitung in dem Artikel vom 16.02.2021 bekannt gewesen sei. Das geht zu ihren Lasten, weil die Beklagte die Umstände vorzutragen und glaubhaft zu machen hat, aus denen geschlossen werden kann, dass die Klägerinnen wegen eines dilatorischen Verhaltens bei der Anspruchsverfolgung die Vermutung einer Eilbedürftigkeit selbst widerlegt haben. III. Die Kammer hat im Rahmen des ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten Ermessens den beantragten Ausspruch auf die Unterlassung der Behauptung reduziert, „dass L sie 2020 als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte.“ Mit der Antragsbegründung und in der mündlichen Verhandlung haben die Verfügungsklägerinnen klar gestellt, dass sie die Unterlassung der Behauptung begehren, die Klägerin zu 1) habe die Klägerin zu 2) zu sich ins Rathaus geholt. Soweit in dem Antrag auch der vorangegangene Text des Artikels zitiert worden sei (“Erst durch S L fanden beide Parteien in F zusammen – forciert durch die damalige Grünen Fraktionschefin E K, der ein enges Verhältnis zur scheidenden Oberbürgermeisterin nachgesagt wird. Dies ging so weit,“) sei das geschehen, um den Bezug der gerügten Behauptung zur Klägerin zu 2) und den Umständen ihrer Einstellung darstellen zu können. IV. Die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO. V. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Schriftsatz vom 28.10.2022 eingebrachte Vortrag der Beklagten, dem Verfügungsgrund stehe entgegen, dass der Klägerin zu 1) der Artikel vom 16.02.2021 mit der Formulierung „Mit E K holte die Oberbürgermeisterin im vergangenen Jahr eine langjährige Verbündete als Fachbereichsleiterin ins Rathaus“ jedenfalls am 26.09.2022 bekannt gewesen sei, ist nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beklagten haben nicht mit in der mündlichen Verhandlung präsenten Beweismitteln glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zu 1) den Artikel, insbesondere die streitgegenständliche Formulierung, schon lange vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung kannte. Der nachgereichte Schriftsatz gibt auch keinen Anlass dazu, die Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. § 156 ZPO gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen, wenn es hierfür begründeten Anlass gibt. Ist die Verhandlung nach fehlerfreiem Verfahren geschlossen, so taucht die Frage nach einer Wiedereröffnung insbesondere auf, wenn eine Partei später schriftsätzlich neue erhebliche Behauptungen aufstellt, in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz über den ihr zur Erwiderung freigegebenen Rahmen hinausgeht oder neue Beweisanträge stellt, die nicht auf einer ungenügenden Sachverhaltsaufklärung oder einen Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht des Gerichts zurückzuführen sind (Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 156 Rn. 11, Beck-online). Zwar bleiben nach § 296a Satz 2 ZPO die § 139 Abs. 5, § 156 und § 283 ZPO unberührt. Das kann aber nicht bedeuten, dass auf diesem Wege die Präklusionsvorschriften unterlaufen werden könnten (Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 156 Rn. 11, m.w.N., Beck-online). Deshalb kommt eine Wiedereröffnung nicht in den Verbotsfällen des § 296 Abs. 1 ZPO in Betracht. In allen anderen Fällen wird das Gericht anhand des konkreten Falles nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen haben, welche Gründe für eine weitere Sachverhaltsaufklärung und welche für einen sofortigen Abschluss des Rechtsstreits sprechen. Bei der Anwendung des § 156 ZPO ist im Allgemeinen Zurückhaltung geboten. Andernfalls könnte eine Partei durch Einreichung neuer Schriftsätze leicht eine Entscheidung verhindern (OLG Bamberg, Endurteil vom 07.12.2015, 4 U 196/14, Rn. 54, Beck-online; Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 156 Rn. 11, m.w.N., Beck-online). Hier ist den Beklagten keine gesonderte Stellungnahmefrist zum Thema Kenntnis des Artikels gewährt worden. Eine solche wurde auch nicht beantragt, obgleich die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 23.10.2022 vorgetragen haben, dass der Klägerin zu 1) der Artikel vom 16.02.2021 mit einer nahezu gleichen Äußerung bekannt gewesen sei und diese Frage in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Auch sonst ist kein Grund erkennbar, die Verhandlung wiederzueröffnen. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Kammer den Unterlassungstenor gegenüber dem Antrag angepasst hat, liegt hierin kein kostenrelevantes Unterliegen der Klägerinnen. C Urteile, durch die einstweilige Verfügungen erlassen werden, sind ohne Ausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerinnen (im Folgenden auch: Klägerinnen) begehren von den Verfügungsbeklagten (im Folgenden auch: Beklagten) die Unterlassung von Teilen einer Berichterstattung, die am 02.10.2022 auf der Internetseite „www.#.de“ und am 04.10.2022 im „F. T. “ erschienen war. Die Klägerin zu 1) ist die Oberbürgermeisterin der Stadt F. Die Klägerin zu 2) ist Fachbereichsleiterin Bildung, Sport und Kultur der Stadt F. Die Beklagte zu 1) verlegt die Tageszeitung „F. T. “ und verantwortet das Online-Angebot unter www.#.de. Der Beklagte zu 2) ist Autor der beanstandeten Berichterstattung. Die Klägerin zu 2) bewarb sich mit 15 weiteren Personen im Frühjahr 2020 als auf die Stelle der Fachbereichsleitung Bildung, Sport und Kultur der Stadt F, die intern und extern ausgeschrieben worden war. Von den Bewerberinnen und Bewerbern waren 3 zu einem ganztägigen Assessment-Center eingeladen worden, an dem neben der Klägerin zu 1) noch eine weitere Bewerberin teilnahm. Der für die Entscheidung zuständige Hauptausschuss, in dem die Klägerin als Oberbürgermeisterin zu 1) kein Stimmrecht hat, entschied sich nach Beteiligung des Personalrats, die Stelle mit der Klägerin zu 2) zu besetzen. Der Hauptausschuss begründet seine Personalentscheidung damit, dass die Klägerin zu 2) die geforderten Kompetenzen als einzige in allen Belangen klar erfüllt habe und damit am Geeignetsten für die Besetzung der Fachbereichsleitung sei. Über diese Bewerbung berichtete die Beklagte zu 1) am 09.03.2020 in einem von dem Beklagten zu 2) verfassten Artikel „Grünen-Fraktionschefin E K soll Fachbereichsleiterin im Rathaus werden“: „L gehörte der siebenköpfigen Auswahlkommission an und sieht sich vor der Ausschusssitzung am Dienstag Kritik ausgesetzt. In Kreisen wird über fehlende Distanz zwischen ihr und K diskutiert. Öffentlich will sich zu der geheimen Beschlussvorlage keiner der Kritiker äußern. K hatte sich im OB-Wahlkampf 2016 für L eingesetzt. Als Mitglied des Hauptausschusses gehört sie einem Gremium an, das Dienstvorgesetzter der Oberbürgermeisterin ist. [...] In einem weiteren Artikel des Beklagten zu 2) vom 16.02.2021 mit dem Titel „Warum die Wiederwahl von S L keineswegs sicher ist“ war im F. T. zu lesen: „Sorgen muss L auch das Verhältnis zu den Grünen bereiten. Mit E K holte die Oberbürgermeisterin im vergangenen Jahr eine langjährige Verbündete als Fachbereichsleiterin ins Rathaus. K war zuvor Grünen-Fraktionschefin und hatte die Bürgermeister-Bewerbung von L massiv unterstützt. Ihre Nachfolger C S und K C stehen zwar hinter L, sind jedoch distanzierter.“ Am 02.10.2022 veröffentlichte die Beklagte zu 1) auf www.#.de den Artikel des Beklagten zu 2) mit der Überschrift „S L abgewählt: Der große Fehler der F Grünen“. Der gleichlautende Artikel erschien am 04.10.2022 im F. T. auf Seite 8 unter der Überschrift „Der große Fehler der F Grünen“. Der Artikel thematisierte im Nachgang zur Oberbürgermeisterwahl in F den Verzicht der Partei „Die Grünen“ auf einen eigenen Kandidaten bzw. eine eigene Kandidatin für das Amt des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin und die Entscheidung der Partei, die Bewerbung der Verfügungsklägerin zu 1), die Mitglieder der Partei „SPD“ ist, für das Amt der Oberbürgermeisterin zu unterstützen. In dem Artikel heißt es: „Erst durch S L fanden beide Parteien in F zusammen – forciert durch die damalige Grünen Fraktionschefin E K, der ein enges Verhältnis zur scheidenden Oberbürgermeisterin nachgesagt wird. Dies ging so weit, dass L sie 2020 als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte.“ Die Klägerinnen rügten mit anwaltlichen Schreiben vom 06.10.2022 die Behauptung, Frau L habe Frau K als Fachbereichsleiterin aufgrund eines bestehenden engen Verhältnisses „zu sich ins Rathaus“ geholt, als nachweisbar falsch. Sie forderten die Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Beklagte wies den Anspruch zu 1) mit anwaltlichen Schreiben vom 07.10.2022 zurück. Die Klägerinnen meinen, die Behauptung, die Klägerin zu 1) habe die Klägerin zu 2) „ ins Rathaus geholt“, verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Die Darstellung vermittle dem Leser den Vorwurf von Vetternwirtschaft bei der Besetzung von Leitungspositionen. Dem Leser werde suggeriert, dass die Klägerin zu 2) allein aufgrund eines vermeintlich bestehenden engen persönlichen Verhältnisses zur Klägerin zu 1) die Stelle als Fachbereichsleiterin erhalten und die Klägerin zu 1) diese Stellenbesetzung veranlasst habe. Die Verfügungsklägerinnen beantragen: Den Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerinnen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „[....] Erst durch S L fanden beide Parteien in F zusammen – forciert durch die damalige Grünen Fraktionschefin E K, der ein enges Verhältnis zur scheidenden Oberbürgermeisterin nachgesagt wird. Dies ging so weit, dass L sie 2020 als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte.“ wie im F. T. vom 04.10.2022 auf Seite 8 unter der Überschrift „Der große Fehler der F Grünen“ sowie auf www.#.de vom 2. Oktober 2022 unter der Überschrift „S L abgewählt: Der große Fehler der F Grünen“ geschehen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Antrag der Verfügungsklägerinnen aus dem Schriftsatz vom 23.10.2022 zurückzuweisen. Sie rügen, dass nicht erkennbar sei, ob die Klägerinnen die Unterlassungsansprüche als Privatpersonen oder als Inhaberin von Ämtern der Stadt F geltend machten. Sie meinen, es bestehe kein Unterlassungsanspruch. Die streitbefangene Formulierung „zu sich ins Rathaus geholt“ sei nicht die Behauptung einer Tatsache, sondern eine Meinungsäußerung, deren Unterlassung die Klägerinnen nicht verlangen könnten. Für jeden Leser sei erkennbar, dass die gesamte Berichterstattung ein Meinungsartikel sei, in dem der Beklagte zu 2) aus seiner Sicht die „großen Fehler“ der F Grünen analysiere, die dazu geführt hätten, dass es in F keinen grünen Oberbürgermeister - und noch nicht einmal mehr eine von den Grünen unterstützte SPD-Oberbürgermeisterin - gebe. Auch die streitbefangene Passage sei durch ihren Meinungscharakter geprägt. Sie dürfe nicht aus dem Kontext gerissen und isoliert betrachtet werden, sondern sei im Gesamtzusammenhang zu werten. Die Beurteilung, ob ein enges Verhältnis vorliege, sei eine Meinungsäußerung. Mit der Formulierung, die Klägerin zu 1) habe die Klägerin zu 2) „zu sich ins Rathaus geholt“ habe der Autor seine Ansicht dargestellt, Frau L habe sich Frau K als Fachbereichsleiterin im Rathaus gewünscht. Es sei an keiner Stelle vorgetragen, geschweige denn belegt worden, dass die Klägerin zu 1) gegen die Einstellung der Klägerin zu 2) als Fachbereichsleiterin gewesen sei. Es sei in dem maßgeblichen Kontext presserechtlich unbedenklich, wenn davon gesprochen werde, die SPD-Oberbürgermeisterin habe die Grünen-Fraktionsvorsitzende als Fachbereichsleiterin im F Rathaus haben wollen. Der Vorwurf der Vetternwirtschaft werde nicht erhoben. Die Formulierung, dass Frau L Frau K „als Fachbereichsleitung zu sich ins Rathaus holte“ sei die journalistisch vereinfachte Umschreibung der Tatsache, dass die Klägerin zu 2) ihre Funktion als Fraktionsvorsitzende der Grünen aufgegeben und als Beschäftige im öffentlichen Dienst ins F Rathaus gewechselt sei. In dem Artikel werde mit keinem Wort auch nur der Anschein erweckt, die Redaktion wolle die Rechtmäßigkeit der Anstellung von Frau K im Rathaus in Zweifel ziehen. Die Frage, ob das Auswahlverfahren ordnungsgemäß verlaufen sei, sei für die Veröffentlichung irrelevant, da diese Thematik in dem Artikel überhaupt nicht behandelt werde. Der Beklagte zu 2) habe das Verhalten der „Grünen“ mit Blick auf die F Oberbürgermeisterwahl 2022 analysiert und sei zu dem Schluss gekommen, dass der Verzicht der „Grünen“ auf einen eigenen - aus Sicht des Autors aussichtsreichen OB-Kandidaten auf das enge, von den Klägerinnen geknüpfte Verhältnis zwischen SPD und Grünen in F zurückzuführen sei. In diesem Kontext werde auf die Tätigkeit von Frau K in der von Frau L geführten F Stadtverwaltung verwiesen. Sie meinen, die Klägerinnen hätten kein schutzwürdiges Interesse, dass die Angelegenheit im einstweiligen Rechtsschutz geregelt werde. Der Beklagte zu 2) habe bereits in einem am 16.02.2021 im F. T. veröffentlichten Artikel eine im Kern identische Formulierung verwendet. Seinerzeit sei berichtet worden „Mit E K holte die Oberbürgermeisterin im vergangenen Jahr eine langjährige Verbündete als Fachbereichsleiterin ins Rathaus“. Diese Veröffentlichung müsse den Klägerinnen zur Kenntnis gelangt sein. Da sie damals nicht gegen diese Darstellung vorgegangen seien, könnten sie nunmehr nicht geltend machen, die Sache sei eilig und erfordere eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich das Unterlassungsbegehren nur auf den unterstrichenen Teil des Antrages beziehe, der übrige Teil der Äußerung aber mitgeteilt worden sei, weil er für das Verständnis der zu verbietenden Aussage notwendig sei.