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Urteil

1 Ks 5220 Js 43075/16

LG Frankenthal 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2018:0626.1KS5220JS43075.16.05
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Tenor
1. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 ist schuldig des Mordes, der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der gefährlichen Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen, davon in sieben Fällen im Versuch, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Beleidigung, des Diebstahls sowie der Beihilfe zum Diebstahl. Sie wird daher zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ihre Schuld wiegt besonders schwer. 2. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 ist schuldig des Mordes in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, der Beihilfe zur Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Anstiftung zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Beleidigung in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen, davon in sieben Fällen im Versuch, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in vier (tatmehrheitlichen) Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier (tatmehrheitlichen) Fällen, des Diebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, des Diebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, sowie des Computerbetrugs in vier (tatmehrheitlichen) Fällen. Er wird daher zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Schuld wiegt besonders schwer. Im Übrigen wird der Angeklagte Angeklagter zu 2 freigesprochen. 3. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 ist schuldig des Mordes, der Beihilfe zum Mord, der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der gefährlichen Körperverletzung in 9 tateinheitlichen Fällen, davon in 7 Fällen im Versuch, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in drei (tatmehrheitlichen) Fällen, der Beihilfe zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, des Diebstahls in sieben (tatmehrheitlichen) Fällen, des Diebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl, sowie des Computerbetrugs in drei (tatmehrheitlichen) Fällen. Er wird daher zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Schuld wiegt besonders schwer. Im Übrigen wird der Angeklagte Angeklagter zu 3 freigesprochen. 4. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird in folgender Höhe angeordnet: a) 655,- Euro hinsichtlich der Angeklagten Angeklagter zu 1, b) 5.580,- Euro hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 2 und c) 1.480,- Euro hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 3. 5. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A sowie die notwendigen Auslagen, die der Nebenklägerin B bis zu deren Tode erwachsen sind. Die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 tragen im Umfang ihrer Verurteilung die Verfahrenskosten, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A sowie die notwendigen Auslagen, die der Nebenklägerin B bis zu deren Tode erwachsen sind. Die auf den Teilfreispruch der Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 entfallenden ausscheidbaren Kosten und Auslagen trägt die Staatskasse. Angewendete Vorschriften: § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 StGB a. F., §§ 185, 201a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Alt und 2. Gruppe 1. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 225 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 259 Ans. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 263a Abs. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 26, 27, 46b, 52, 53, 54, 57a Abs. 1 Nr. 2, 57 b, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
1. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 ist schuldig des Mordes, der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der gefährlichen Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen, davon in sieben Fällen im Versuch, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Beleidigung, des Diebstahls sowie der Beihilfe zum Diebstahl. Sie wird daher zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ihre Schuld wiegt besonders schwer. 2. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 ist schuldig des Mordes in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, der Beihilfe zur Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Anstiftung zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Beleidigung in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen, davon in sieben Fällen im Versuch, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in vier (tatmehrheitlichen) Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier (tatmehrheitlichen) Fällen, des Diebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, des Diebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, sowie des Computerbetrugs in vier (tatmehrheitlichen) Fällen. Er wird daher zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Schuld wiegt besonders schwer. Im Übrigen wird der Angeklagte Angeklagter zu 2 freigesprochen. 3. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 ist schuldig des Mordes, der Beihilfe zum Mord, der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der gefährlichen Körperverletzung in 9 tateinheitlichen Fällen, davon in 7 Fällen im Versuch, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in drei (tatmehrheitlichen) Fällen, der Beihilfe zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, des Diebstahls in sieben (tatmehrheitlichen) Fällen, des Diebstahls in drei tateinheitlichen Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl, sowie des Computerbetrugs in drei (tatmehrheitlichen) Fällen. Er wird daher zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Schuld wiegt besonders schwer. Im Übrigen wird der Angeklagte Angeklagter zu 3 freigesprochen. 4. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird in folgender Höhe angeordnet: a) 655,- Euro hinsichtlich der Angeklagten Angeklagter zu 1, b) 5.580,- Euro hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 2 und c) 1.480,- Euro hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 3. 5. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A sowie die notwendigen Auslagen, die der Nebenklägerin B bis zu deren Tode erwachsen sind. Die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 tragen im Umfang ihrer Verurteilung die Verfahrenskosten, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A sowie die notwendigen Auslagen, die der Nebenklägerin B bis zu deren Tode erwachsen sind. Die auf den Teilfreispruch der Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 entfallenden ausscheidbaren Kosten und Auslagen trägt die Staatskasse. Angewendete Vorschriften: § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 StGB a. F., §§ 185, 201a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Alt und 2. Gruppe 1. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 225 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 259 Ans. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 263a Abs. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 26, 27, 46b, 52, 53, 54, 57a Abs. 1 Nr. 2, 57 b, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 StGB. I. 1. Angeklagter zu 1 Angeklagter zu 1 wurde am XX. Monat Jahr in Ort geboren. Ihre Mutter ist gelernte Augenoptikerin, ihr Vater ist gelernter Bankkaufmann und arbeitet derzeit als IT-Manager in einer Gemüseabteilung. Geschwister hat sie keine. Die Familie lebte zunächst in Lambrecht, verzog ein Jahr nach Angeklagter zu 1s Geburt für zwei bis drei Jahre nach Elmstein und kehrte schließlich nach Lambrecht zurück. Ihre Kindheit beschreibt die Angeklagte als schwierig: Ihr Vater war arbeitsbedingt wenig zu Hause, zudem litt sie unter der Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit ihrer Mutter, die mehrere erfolglose Entziehungskuren und Psychiatrieaufenthalte durchlief und ihre Tochter im Rauschzustand bisweilen sogar schlug. Nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2003 lebte die Angeklagte zunächst im gemeinsamen Haushalt ihres Vaters und ihrer Stiefmutter. Als sie 15 Jahre alt war, wurde ihr Vater für mehrere Jahre wegen Unterschlagungstaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bankkaufmann inhaftiert (nach Angaben der Angeklagten habe er von den Reichen genommen und den Armen gegeben). Angeklagter zu 1 verblieb vorerst bei ihrer Stiefmutter; als sich das Verhältnis zu dieser zunehmend verschlechterte, zog sie etwa neun Monate später zu ihrer Tante nach Diedesfeld, bei der sie unter der Woche wohnte, während sie sich an den Wochenenden bei ihrer Großmutter in Frankeneck aufhielt. Nach der vorzeitigen Haftentlassung ihres Vaters im Jahr 2007 kehrte sie für die Dauer eines Jahres in dessen Haushalt zurück. Nachdem der Vater der Angeklagten wegen Differenzen mit ihrer Stiefmutter vorübergehend räumlich getrennt von der übrigen Familie gelebt hatte, verließ Angeklagter zu 1 endgültig den Haushalt von Vater und Stiefmutter. Im Jahr 2010 bezog sie eine Wohnung im Haus ihres Großvaters in Frankeneck zur Miete, um ihre an Leukämie erkrankte Großmutter zu unterstützen, die Ende 2010 verstarb. Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter pflegte sie in unregelmäßigem Maße, wobei die Angeklagte versuchte, dieser bei der Bearbeitung ihrer bis zu ihrem Versterben im März 2016 fortwährenden Suchtproblematik zu unterstützen. Angeklagter zu 1 besuchte den Kindergarten in Elmstein-Iggelbach, die Grundschule in Lambrecht und im Anschluss daran die fünfte und sechste Klasse des Leibniz Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße-Hambach. Ab der siebten Klasse wechselte sie freiwillig auf die Regionalschule in Lambrecht, da ihre schulischen Leistungen sich für eine Versetzung stets als grenzwertig darstellten und sie eine Klassenwiederholung vermeiden wollte. Da sie auf der Regionalschule vorwiegend mit älteren Schulkameraden Kontakt hatte, sammelte sie erste Erfahrungen mit Alkohol und Marihuana, die sie über einen begrenzten Zeitraum hinweg konsumierte. Die regionale Schule schloss sie am Ende der zehnten Klasse mit dem Realschulabschluss ab. Ihre Noten lagen im Zweierbereich. Sie absolvierte sodann ein freiwilliges soziales Jahr im Seniorenzentrum Böhl-Iggelheim; die Tätigkeit empfand sie anfangs aufgrund der Konfrontation mit dem Leiden und Versterben der Bewohner als schwierig. Schließlich bewarb sie sich für zahlreiche Ausbildungsstellen – darunter als Bademeisterin, Bürokauffrau und Köchin –, erhielt jedoch durchgängig Absagen. Um nicht in die Arbeitslosigkeit zu fallen, begann sie im Jahr 2008 entsprechend der Empfehlung der Heimleiterin eine dreijährige Lehre zur Altenpflegerin im Seniorenzentrum Böhl-Iggelheim. Da sie zunehmend unter der aus ihrer Sicht unzureichenden Ausbildung durch ihren Abteilungsleiter litt, wechselte sie gegen Ende des ersten Lehrjahres im August 2009 zum AWO Seniorenhaus „C“ in Lambrecht. Dort schloss sie die Ausbildung zur examinierten Pflegefachkraft im Juli 2011 ab, wurde übernommen und arbeitete ab August 2011 zunächst für ein Jahr befristet und ab dem 01. August 2012 unbefristet in einer Vollzeitstelle als Pflegefachkraft (Näheres hierzu siehe unten). Ihr netto-Verdienst lag zuletzt bei durchschnittlich 1.600,00 € monatlich. An Fixkosten hatte sie monatlich etwa 1.300,00 € zu decken, daneben waren Raten für Fernsehgerät, Laptop etc. zu bedienen. Sie gab regelmäßig mehr Geld aus als sie verdiente – etwa 2.000,00 € monatlich – und schöpfte ihren Dispokredit in Höhe von 500,00 € stets aus. Zudem hat sie bis heute Schulden in Höhe von ca. 12.000,00 €, die aus einem Kredit über einen Betrag von ursprünglich 20.000,00 € resultierten; das Geld verwendete sie zur Finanzierung der Ablösesumme für ihr Fahrzeug sowie zur Unterstützung eines guten Freundes, der letztlich wegen Betruges inhaftiert wurde und sie auf den Schulden sitzen ließ. Angeklagter zu 1 ist ledig und kinderlos; sie führte zuletzt seit dem 10. April 2014 eine Beziehung mit der Zeugin D. Diese hat keinen Beruf erlernt und ging – abgesehen von gelegentlichen geringfügigen Beschäftigungen über die Dauer von etwa zwei bis drei Monaten – zumeist keiner Erwerbstätigkeit nach. Bis zur Inhaftierung Angeklagter zu 1s bewohnte das Paar zusammen mit dem siebenjährigem Sohn Ds die Wohnung der Angeklagten im Haus ihres Großvaters in Frankeneck; die Beziehung zerbrach im Verlauf der Inhaftierung. In gesundheitlicher Hinsicht leidet die Angeklagte unter Bluthochdruck und Schlafstörungen; aufgrund von Meniskusproblemen führte sie zeitweise eine Schmerztherapie durch. Alkohol konsumiert sie nicht. Strafrechtlich ist Angeklagter zu 1 bislang nicht in Erscheinung getreten. Sie wurde am 22. Dezember 2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom selben Tage (Az. 4a Gs 288/16) festgenommen und befindet sich seit dem 23. Dezember 2016 fortlaufend in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach, in der sie als Lageristin arbeitet. Sie pflegt Kontakt zu Freunden und Familie. 2. Angeklagter zu 2 Angeklagter zu 2 wurde am XX. Monat Jahr in Ort geboren, wo er zusammen mit seinen beiden älteren Geschwistern im Haushalt seiner Eltern – einer gelernten Frisörin und einem gelernten Schreiner, der als Gemeindeverwalter in Altdorf arbeitet – aufwuchs. Seine Kindheit beschreibt er als harmonisch. Nach dem Besuch des Kindergartens in Altdorf wurde er im Alter von sechs Jahren in die Grundschule Böbingen/Gommersheim eingeschult, wobei er wegen unzureichender schulischer Leistungen die dritte Klasse freiwillig wiederholte, und wechselte im Anschluss auf die Hauptschule Böbingen/Gommersheim. Dort schwänzte er den Schulunterricht ab der siebten Klasse gelegentlich und ab der neunten Klasse häufiger, da er seinen Angaben zufolge von seinen Mitschülern gemobbt wurde. Er verließ die Schule nach der neunten Klasse regulär mit einem Hauptschulabschluss (Abschlussnote 3,4). Seinen Versuch, die berufsbildende Schule in Edenkoben mit dem Ziel des Realschulabschlusses zu absolvieren, brach er nach einer Woche ab, da er sich von seiner Lehrerin abgelehnt fühlte. Nachdem seine daraufhin unternommenen Versuche, eine Ausbildungsstelle in seinem „Traumberuf“ – Verkäufer für Kleidung – zu erlangen, an seiner Abschlussnote gescheitert waren, übte er für vier Jahre eine Aushilfstätigkeit auf 400-Euro-Basis als Reinigungskraft am Leibniz-Gymnasium in Neustadt an der Weinstraße aus. Im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme des Arbeitskreises für Aus- und Weiterbildung in Landau leistete er im Alter von 20 Jahren mehrere Praktika ab, darunter im Verkaufsbereich und im St. Marienkrankenhaus in Ludwigshafen. Da ihm letzteres besonders gut gefiel, bemühte er sich im Anschluss um einen entsprechenden Ausbildungsplatz. Von März 2014 bis März 2015 absolvierte er schließlich erfolgreich eine einjährige praktische Ausbildung zum Krankenpflegehelfer im Evangelischen Krankenhaus in Bad Dürkheim und besuchte parallel die Pflegerische Schule in Speyer. Die Ausbildung verlief seiner Ansicht nach insgesamt gut; er schloss die praktische Prüfung mit der Note 4, die mündliche Prüfung mit der Note 3 ab. Übernommen wurde er nicht. Auf Anraten Angeklagter zu 1s hin, die er aus seinem privaten Umfeld kannte, durchlief er ein zweitägiges Probepraktikum im AWO Seniorenhaus „C“ in Lambrecht und erhielt seitens des Seniorenheims ein Stellenangebot, das er unter Ablehnung eines Angebots der Sozialstation in Bad Dürkheim annahm. Angeklagter zu 2 trat daraufhin am 13. April 2015 eine zunächst befristete und nach einem Jahr unbefristete Tätigkeit als Pflegehelfer in dem Seniorenheim an (Näheres hierzu siehe unten). Sein Verdienst belief sich – je nach Schichtzulage – auf monatlich etwa 1.400,00 bis 1.500,00 € netto. Daneben ging er mit Unterbrechungen einem Nebenjob als Barkeeper in der Musikwerkstatt in Neustadt an der Weinstraße nach, was ihm einen Zusatzverdienst von monatlich 200,00 bis 300,00 € einbrachte und wobei er – zum Teil nach vorheriger Arbeit im Seniorenheim am selben Tage – in der Regel Wochenendschichten von 21:00 bis 05:00 oder 06:00 Uhr des Folgetages wahrnahm. Nachdem er im Herbst 2015 an einer Vaskulitis erkrankt war, reduzierte er seine Tätigkeit als Barkeeper und stellte sie Ende Dezember 2015 gänzlich ein. Die hierdurch gewonnene Freizeit verbrachte er mit Freunden und auf Partys, wobei er gelegentlich auch Alkohol konsumierte. In gesundheitlicher Hinsicht leidet Angeklagter zu 2 seit dem Jahr 2013 unter Migräne, die er in seltenen Fällen medikamentös – vereinzelt mit Sumatriptan, vorwiegend mit Ibuprofen – behandelt. Darüber hinaus befand er sich seit August 2014 aufgrund einer leichten chronisch depressiven Verstimmung in nervenärztlicher Behandlung und wurde mit dem Antidepressivum Citalopram 10 mg medikamentiert, wobei er die Dosis im Jahr 2015 selbstständig auf 20 mg erhöhte. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er führte in der Vergangenheit zwei feste Beziehungen – im Jahr 2011 mit einem in Ägypten als Animateur tätigen Brasilianer, den er über das Internet kennengelernt hatte und der ihn bei seinen Eltern besuchte sowie von 2012 bis 2013 mit einem weiteren Mann – und beließ es im Übrigen bei lockeren Bekanntschaften. Bis zu seiner Inhaftierung wohnte er bei freier Kost und Logis im elterlichen Haushalt. Angeklagter zu 2 hat Schulden in Höhe von ca. 11.000,00 € aus einem Kredit über insgesamt 30.000,00 €, der ursprünglich für Umbaumaßnahmen im Haus seiner Eltern gedacht war. Tatsächlich nutzte er den überwiegenden Anteil des Betrages (etwa 22.000,00 €) für den Erwerb eines Fahrzeuges und verbrauchte den Rest für Konsumartikel. Mit seinem Verdienst finanzierte er die Raten für sein Auto (250,00 €), seine Handykosten und bediente den Kredit (250,00 €); der verbleibende Betrag stand zu seiner freien Verfügung, wobei er das Geld im Wesentlichen für Konsumgüter wie DVDs, Kleidung und Parfum sowie zum Ausgehen ausgab und gelegentlich Geld an seine Mutter zur Unterstützung abgab. Eine eigene Wohnung wollte er nicht beziehen, da er Zweifel hatte, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln haushalten zu können und „Zuhause eben Zuhause“ sei. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Am 22. Dezember 2016 wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom selben Tage (Az. 4a Gs 289/16) festgenommen und am darauffolgenden Tage der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) zugeführt, in der er seither fortlaufend inhaftiert ist. In der Untersuchungshaft wird er mit Tianeurax und Bisoprolol behandelt; er steht in Kontakt zu seinen Freunden und seiner Familie. 3. Angeklagter zu 3 Angeklagter zu 3 wurde am XX. Monat Jahr in Ort geboren und wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf. Seine frühe Kindheit, die er als belastend beschreibt, war von der Alkoholabhängigkeit seines Vaters geprägt, der ihn und seine Mutter mitunter unter Alkoholeinfluss schlug. Als der Angeklagte acht Jahre alt war, ließen sich seine Eltern scheiden. Angeklagter zu 3 lebte daraufhin mit seiner Mutter und – seit seinem zwölften Lebensjahr – seinem Stiefvater zusammen, zu dem er ein gutes Verhältnis hatte. Die Verbindung zu seinem Vater, der nach München verzog, riss fast vollständig ab. Im Jahr 1999 erkrankte seine Mutter an Lungenkrebs und verstarb im darauffolgenden Jahr; wegen damit zusammenhängender Streitigkeiten brach Angeklagter zu 3 den Kontakt zu seiner Schwester für fünf Jahre ab. Die Beziehung zwischen den Geschwistern intensivierte sich wieder im Jahr 2013, als sie eine Ausbildung im AWO Seniorenhaus „C“ in Lambrecht, in dem zu dieser Zeit auch Angeklagter zu 3 tätig war, begann; sie erlag 2014 einer Krebserkrankung. Auch der Stiefvater verstarb in Jahr 2013, worunter Angeklagter zu 3 sehr litt. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und die Grundschule in Neidenfels und wechselte sodann auf die Hauptschule in Lambrecht. Ein guter Schüler war er nicht, vielmehr tat er sich mit dem Lernen stets schwer; er hatte wenige Freunde und war eher ein Einzelgänger. Die sechste Klasse musste er aufgrund einer langfristigen Erkrankung (Verdacht auf Leukämie, der sich letztlich nicht bestätigte) wiederholen; im Jahr 1986 absolvierte er erfolgreich den Hauptschulabschluss, wobei seine Noten im Dreier- und Viererbereich lagen. Nach der Schulzeit begann er eine Ausbildung zum Automechaniker in der Werkstatt seines Patenonkels in Lambrecht, die er nach einem Jahr abbrach, da er an der Arbeit keinen Spaß hatte. In der Folge absolvierte er ein Praktikum in einem Altenheim in Neustadt an der Weinstraße (Haardter Höhe) und jobbte in der Filzfirma E, wurde jedoch noch in der Probezeit entlassen, als er eine Armfraktur erlitt. Die im Jahr 1987 begonnene Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Angeklagter zu 3slautern brach er nach einem dreiviertel Jahr ab, da er Geld verdienen wollte. In der Folge arbeitete er von 1989 bis zur Insolvenz der Firma im September 2009 als ungelernter Arbeiter in der F GmbH in Neustadt an der Weinstraße. Am 01. Oktober 2009 begann er seine Tätigkeit in dem AWO Seniorenheim „C“ in Lambrecht, in dem er mangels Interesse an einem neuerlichen Ausbildungsversuch als ungelernter Altenpflegehelfer arbeitete (Näheres hierzu siehe unten). Dort verdiente er monatlich etwa 1.500,00 € netto; die Arbeit bereitete ihm seinen Angaben zufolge Freude. Angeklagter zu 3 erkrankte im Alter von 21 Jahren und erneut im Jahr 1996 an Hodenkrebs, weshalb er sich mehreren Operationen (darunter Hodenteilresektionen) und Chemotherapien unterziehen musste. Im Zusammenhang mit seiner zweiten Erkrankung begab er sich aufgrund der aus der Krankheit resultierenden psychischen Belastungen in neurologische Behandlung und erhielt eine medikamentöse Behandlung, woraufhin sich die Symptomatik besserte. Darüber hinaus leidet er unter Bluthochdruck und wird entsprechend medikamentiert. Alkohol trinkt er selten und nur in geringem Maße. Der Angeklagte heiratete im Alter von 20 Jahren, reichte jedoch nach einem dreiviertel Jahr die Scheidung ein und lebt seit dem Jahr 1990 von seiner damaligen Ehefrau getrennt. Im selben Jahr lernte er seinen derzeitigen Lebenspartner G kennen, mit dem er seit seinem 21. Lebensjahr liiert ist. Das Paar bewohnte bis zur Inhaftierung des Angeklagten mietfrei eine Wohnung der Eltern Gs in Frankenstein. G ist seit einem Arbeitsunfall dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und lebt von Grundsicherung. Angeklagter zu 3 befindet sich seit April 2011 in Privatinsolvenz, da er nach eigenen Angaben immer habe „auf großen Fuß leben“ wollen. Verblieben sind Schulden in Höhe von etwas über 1.000,00 €. Angeklagter zu 3 ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Nach seiner Festnahme am 30. Dezember 2016 auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom selben Tage (Az. GS-Eildienst 326/16), abgeändert und neu gefasst mit Beschluss vom 02. Januar 2017 (Az. 4a Gs 5/17), wurde er am darauffolgenden Tage in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) verbracht. Nachdem er zunächst am 04. Januar 2017 in die Justizvollzugsanstalt Rohrbach verlegt wurde, erfolgte am 13. Juni 2018 die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz). II. 1. Vorgeschichte Nachdem die Angeklagte Angeklagter zu 1 ihre Ausbildung zur examinierten Pflegefachkraft im Juli 2011 im AWO Seniorenhaus „C“ in Lambrecht beendet hatte, arbeitete sie dort seit August 2011 in Vollzeit (s.o.), wobei sie überwiegend (außer in Vertretungsfällen) im Wohnbereich 2 eingesetzt war. Dort lernte sie den Angeklagten Angeklagter zu 3 kennen, der seit Oktober 2009 als ungelernter Pflegehelfer ebenfalls auf dem Wohnbereich 2 tätig war. Beide freundeten sich miteinander an; etwa ab dem Jahr 2012 oder spätestens 2013 begannen sie im gegenseitigen Einvernehmen damit, sowohl auf der eigenen Station als auch auf anderen Wohnbereichen vornehmlich im Spät- oder Nachtdienst Bargeld der Heimbewohner zu entwenden und nachfolgend mit dem jeweils anderen Angeklagten zu teilen. Hierfür wurden zum einen sich von alleine bietende Gelegenheiten genutzt, jedoch auch teilweise die Bewohner gezielt abgelenkt, bisweilen stand auch einer der Angeklagten vor der Türe „Schmiere“. Die Taten beschränkten sich nicht auf demente Opfer, jedoch wurden solche bevorzugt, da sie zum einen selbst teilweise die Diebstähle nicht bemerkten oder ihnen, wenn sie sich doch auf ein Abhandenkommen von Geldern beriefen, kein Glauben geschenkt wurde. Anfangs nahmen die beiden nur frei herumliegendes Geld an sich, später griffen sie auch auf die Wertfächer der Bewohner zu. Dieser Praxis gingen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum hinweg nach, um hierdurch ihr von ihnen für nicht ausreichend erachtetes Einkommen aufzubessern. Insbesondere der Angeklagte Angeklagter zu 3 lebte „über seine Verhältnisse“ und hatte noch seinen arbeitslosen Lebensgefährten mitzuversorgen; Frau Angeklagter zu 1 unterstützte mit ihrem Gehalt und dem „Nebenverdienst“ aus Diebstählen ihre nicht über ausreichendes Einkommen verfügende Lebensgefährtin und deren Ven Sohn (s.o.). Zum 13. April 2015 wurde dann auch Angeklagter zu 2 in dem Seniorenheim eingestellt (s.o.) und wie Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 auf Wohnbereich 2 eingesetzt. Da er trotz seiner Nebentätigkeit in der Musikwerkstatt mit seinem Verdienst seine materiellen Bedürfnisse nicht zu befriedigen vermochte, begann er schon bald nach seinem Arbeitsbeginn, sich in die Diebstahlstätigkeit seiner beiden Kollegen „einzuklinken“. In der Folgezeit steigerte sich durch das Engagement Angeklagter zu 2s die Frequenz der Diebstähle; es wurden nunmehr nicht nur Bargeld, sondern auch Wertgegenstände entwendet und im Folgenden versetzt. Die Angeklagten handelten dabei jeweils in der Absicht, sich auf diesem Wege eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Ab Spätsommer 2015 allerdings hielten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 die Angeklagte Angeklagter zu 1 in zunehmendem Maße aus ihren Diebeszügen heraus und ließen sie nur noch in ganz vereinzelten Fällen an ihren Taten partizipieren. Diese Entwicklung beruhte zum einen auf dem Umstand, dass sich Angeklagter zu 1 aus eigenem Antrieb etwas von der deliktischen Tätigkeit zurückzog, da sie aufgrund des verstärkten und auffälligeren Vorgehens seit Angeklagter zu 2s Beteiligung sowie der Vermutung, eine der Mitarbeiterinnen könne ihr gegenüber Verdacht geschöpft haben, eine Aufklärung der Diebstahlsserie fürchtete; zum anderen beruhte die gesunkene Bereitschaft der beiden Männer zur Beteiligung Angeklagter zu 1s darauf, dass es bei einer Gelegenheit zu einem heftigen Streit zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 gekommen war, nachdem dieser mit Angeklagter zu 2 alleine auf „Beutezug“ gegangen war und Angeklagter zu 2 jene Begebenheit der Angeklagten Angeklagter zu 1 gegenüber im Nachhinein „ausgeplaudert“ hatte. Die Angeklagten konsumierten in diesem Zeitraum – in unterschiedlichem Ausmaß – auch und gerade während der Arbeitszeit Betäubungsmittel. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 hatte Ende 2013 mit der (zunächst nasalen, später oralen) Einnahme von Speed begonnen, wobei sie ohne nennenswerte Konsumsteigerung zunächst nur an Arbeitstagen, später allmorgendlich einen Fingernagel voll konsumierte, monatlich ca. 30 bis 35 Gramm. Ab dem Jahr 2014 begann sie, daneben ohne entsprechende Verordnung das Medikament Tilidin – anfangs ca. 20 bis 30 Tropfen, zuletzt eine halbe FABe täglich – einzunehmen. Wenn Tilidin nicht erhältlich war, wich sie auf Tramal aus; Ende 2014/Anfang 2015 stieg sie auf Targin um (anfangs eine, zuletzt drei Tabletten täglich). Das Amphetamin benutzte sie insbesondere vor der Arbeit als Aufputschmittel, die Medikamente als Analgetikum und gegen Abend als Schlafmittel. Letztere entwendete sie teilweise den Bewohnern, wobei sie sich keine Gedanken darüber machte, dass diesen dann die erforderliche Medikation fehlen würde, da für sie das eigene Wohl vorrangig war; für eine Ersatzmedikation oder sonstigen Ausgleich trug sie keine Sorge. Im Rahmen einer ambulanten Behandlung im MVZ in Landau, der sie sich nach eigenen Angaben aufgrund eines „Burnouts“ während einer Krankschreibung vom 10. Juni bis zum 31. August 2015 unterzog, verschwieg Angeklagter zu 1 den Amphetaminkonsum gegenüber den behandelnden Ärzten. Die ihr im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit seitens der AWO angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahmen lehnte sie ab. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 konsumierte etwa ab August 2015 zur Gewichtsreduzierung, Leistungssteigerung und Druckbewältigung Amphetamine („McFit“), wobei er in aller Regel nicht mehr als 1 g pro Woche verwendete. Daneben nahm er – gleichfalls ab dem Jahr 2015 – ca. drei- bis zehnmal im Monat ohne entsprechende ärztliche Verordnung bis zu 20 Tropfen Valoron ein. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 schließlich konsumierte nach eigenen Angaben ab ca. Mitte 2016 ungefähr zehnmal „Pep“, welches er von Angeklagter zu 1 bezog. 2. Tatgeschehen Die Angeklagten Angeklagter zu 1, Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 begingen während ihrer Tätigkeit im AWO Seniorenhaus „C“ in Lambrecht folgende Straftaten: Tat 1 (Fall 20 der Anklage). Am Abend des 02. Juli 2015 entwendete der Angeklagte Angeklagter zu 3 aus dem Zimmer der Geschädigten G einen Bargeldbetrag in Höhe von 250,00 €. Einen Teilbetrag in Höhe von 100,00 € überließ er sodann der gesondert verfolgten Zeugin H, den Restbetrag teilte er mit dem Angeklagten Angeklagter zu 2, der erst nachträglich durch den Angeklagten Angeklagter zu 3 von dem Diebstahl erfahren hatte. Im September 2015 gründeten die Angeklagten die Chatgruppe „Panzerknacker“, in der sie sich sehr viel über Straftaten austauschten. Die Dreiergruppe entwickelte zunehmend eine Eigenidentität, ihre Mitglieder schotteten sich in ihrer Kommunikation gegenüber der Umwelt ab, empfanden sich dabei als gegenüber dem minderwertigen Rest der AWO überlegen, die Zugehörigkeit zu ihr war eine Auszeichnung. Infolge dieser Abschottung kam es zu einem sukzessive voranschreitenden Verfall der moralischen Werte und Vorstellungen der Angeklagten. In diese Zeit fällt zunächst die Begehung weiterer Diebstahlstaten: Tat 2 (Fall 21 der Anklage) Am 12. September 2015 entwendete der Angeklagte Angeklagter zu 3 - wie zuvor im Rahmen zahlreicher Chats mit dem Angeklagten Angeklagter zu 2 angedacht, aber nicht näher durchgeplant - aus dem Zimmer der Geschädigten I (welche zu diesem Zeitpunkt gerade von der Pflegehelferin J geduscht wurde) eine Halskette. Im gegenseitigen Einvernehmen versetzte Angeklagter zu 2 diese Kette später; den Erlös in Höhe von mindestens 200,00 € teilten die beiden Angeklagten hälftig untereinander. Tat 3 (Fall 22 der Anklage) Am 14. September 2015 verschloss der Angeklagte Angeklagter zu 3 zusammen mit der Zeugin K ein Portemonnaie sowie einen erheblichen „losen“ Geldbetrag im Wertfach der Geschädigten L (die sich zu dieser Zeit im Krankenhaus befand). Hierauf machte er den Angeklagten Angeklagter zu 2 aufmerksam und kam mit diesem überein, dass Angeklagter zu 2 dieses Bargeld in seinem Nachtdienst an sich bringen sollte. Wie abgesprochen nahm der Angeklagte Angeklagter zu 2 in den späten Nachtstunden desselben Tages den Wertfachschlüssel aus dem Betäubungsmittelschrank, wo er Zwischenzeitlich verwahrt worden war, und entnahm dem Wertfach der Geschädigten L zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 1.200,00 €. Nach Rücksprache im Chat mit Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1, die ihn darin bestärkten, auch das restliche Geld an sich zu bringen, entwendete Angeklagter zu 2 auch die verbliebenen 400,00 €. Anschließend teilte er die Gesamtbeute von 1.600,00 € mit den Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 (Anteile: Angeklagter zu 1 540,00 €, die Männer je 530,00 €), wobei sich Angeklagter zu 1 sehr überrascht und erfreut zeigte. Tat 4 (Fall 23 der Anklage) Am 19. Oktober 2015 entwendete der Angeklagte Angeklagter zu 3 aus dem Zimmer der Geschädigten M einen Bargeldbetrag in Höhe von 60,00 €. Den Erlös teilte er im Nachhinein hälftig mit dem Angeklagten Angeklagter zu 2, der im Vorhinein nicht über die geplante Tatbegehung informiert war. Tat 5 (Fall 24 der Anklage) Am 20. Oktober 2015 erinnerte der Angeklagte Angeklagter zu 2 den Angeklagten Angeklagter zu 3 über Chat daran, die Geschädigte G zu bestehlen und den Geschädigten N und O zehn bzw. fünf Euro wegzunehmen (wobei er seinen Kollegen ausdrücklich aufforderte, O nach Fortgang dessen Besuchs zu beklauen). Daraufhin verübte Angeklagter zu 3 tatsächlich die fraglichen Diebstähle in den Bewohnerzimmern, wobei er bei O und N je 25,00 € erbeutete und Angeklagter zu 2 sofort über die Erlangung des Geldbeutels der Geschädigten G und dessen Inhalt (50,00 €) in Kenntnis setzte. Angeklagter zu 2 schlug ihm daraufhin vor, das Portemonnaie im Zimmer eines anderen Bewohners abzulegen; über die Höhe der erlangten Bargeldbeträge zeigte er sich angenehm überrascht. Den Erlös teilten die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 anschließend zu gleichen Teilen untereinander auf. Tat 6 (Fall 25 der Anklage) Nachdem der Angeklagte Angeklagter zu 3 den Angeklagten Angeklagter zu 2 zunächst am 12. Dezember 2015 aufgefordert hatte, den Wertfachschlüssel der Bewohnerin P an sich zu nehmen, dieser dazu aber nicht die Gelegenheit gefunden hatte, erledigte er (Angeklagter zu 3) dies am 13. Dezember 2015 selbst und entwendete aus dem Wertfach der Geschädigten P einen Bargeldbetrag in Höhe von 115,00 €. Auf entsprechende Aufforderung Angeklagter zu 2s hin legte Angeklagter zu 3 anschließend den Wertfachschlüssel in das Zimmer der Bewohnerin P zurück. Die Beute teilten die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 zu gleichen Teilen untereinander auf. Tat 7 (Fall 1 der Anklage) Am Abend des 23. Dezember 2015 brachte die Angeklagte Angeklagter zu 1 im Rahmen eines Chat-Austauschs der WhatsApp-Gruppe „Panzerknacker" erstmals die Idee auf, Bewohner des AWO-Heims zu töten, und sondierte diese Möglichkeit im Rahmen des folgenden Gespräches mit den anderen beiden Angeklagten, welches wie folgt ablief: Zunächst besprachen die drei miteinander, dass es jedem Mitarbeiter des Heimes passieren könne, dass in seiner/ihrer Schicht Bewohner versterben könnten. Bereits in diesem Zusammenhang sandte die Angeklagte Angeklagter zu 1 um 18:21:36 Uhr den beiden anderen Angeklagten die Nachricht „Ich würd mit euch auch morden". Um 18:29:07 Uhr zeigte sich der Angeklagte Angeklagter zu 2 mit dem Inhalt dieser Nachricht einverstanden („Ich würd mit euch aucj morden"). Um 18:33:11 Uhr reagierte der Angeklagte Angeklagter zu 3 mit den Worten „Also ich kann mir ja auch sehr viel vorstellen was ich mit euch machen würde ... Aber auf Mord bin ich noch nicht gekommen ... ". Darauf entgegnete die Angeklagte Angeklagter zu 1 um 18:34:21 Uhr „Doch wer uns nicht passt wird dezent entsorgt ... L steht ganz oben!!!". ·Der Angeklagte Angeklagter zu 2 schrieb sodann um 18:35:26 Uhr „Definitiv Actrapid 2 pens und weg". Der Angeklagte Angeklagter zu 3 erklärte daraufhin, er sei wegen dieser Nachrichten geschockt (18:36:30 Uhr bis 18:37:21 Uhr), woraufhin der Angeklagte Angeklagter zu 2 schrieb „ln dem puff haben die ihr lebe gelebt michel", „Lieber durch uns bevor se Schlaganfall kriege" (18:37:40 Uhr und 18:38:08 Uhr). Der Angeklagte Angeklagter zu 3 entgegnete „Ja das mag sein ... Danny bitte ... " (18:38:55 Uhr). Darauf schrieb der Angeklagte Angeklagter zu 2 „Q stirb zb eh", „AX auch" (18:38:55 und 18:39:00 Uhr). Um 18:48:57 Uhr bekundete die Angeklagte Angeklagter zu 1 „( ... )ich hätte auch kein Problem jemand tu entsorgen", worauf der Angeklagte Angeklagter zu 2 erwiderte "zumal wenn AX oder Q jetzt gehen würden wers kein schaden da jeder sagt die gehn". Der Angeklagte Angeklagter zu 3 entgegnete darauf „Leute ihr macht mir etwas Angst" (19:00:12 Uhr) – insgesamt zeigten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 also eine deutliche Tatinitiative, während sich Angeklagter zu 3 an diesem Tag eher zögerlich und ablehnend verhielt, wenngleich er immer wieder mit Hilfe von Smileys klarstellte, dass er die Ideen und Vorschläge seiner Freunde mitnichten von vorneherein verwarf oder gar als abstoßend empfand. Am 25. Dezember 2015 schrieb er dann, auf die vorgenannte Unterhaltung bezogen, ohne jeden äußeren Anlass an die Chatgruppe: „Hab es mir überlegt helf euch" (25. Dezember 2015, 18:07:34 Uhr), wobei er dieser Äußerung eine große Anzahl Smileys und Spritzen-Emoticons hinzufügte. Ab diesem Zeitpunkt bestand bei allen drei Angeklagten die übereinstimmende Bereitschaft, an einem mit Hilfe von Insulin auszuführenden Tötungsdelikt zum Nachteil eines noch nicht näher identifizierten Bewohners (insoweit standen L, AX und Q im Raume) mitzuwirken. Im Zeitraum zwischen dem 25. und dem späteren Abend des 29. Dezember 2015 erfolgte noch eine weitere Absprache zwischen den Beteiligten (entweder über das Telefon oder persönlich, höchstwahrscheinlich bei der Übergabe vom Spätdienst Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 auf den Nachtdienst Angeklagter zu 2 am 29. selbst), wobei sie sich nunmehr konkret darauf einigten, dass der Angeklagte Angeklagter zu 2 der unmittelbar Ausführende und die 85jährige, demente Bewohnerin Q, die zuvor deutlich körperlich abgebaut hatte und mit deren Ableben in absehbarer Zeit zu rechnen war, welche aber noch nicht unmittelbar vor dem Versterben stand, das Tatopfer sein sollte. Mit dieser ersten „gemeinsamen“ Tötung sollte das Band zwischen den Angeklagten, ihre Gruppenidentität, die sich in den vergangenen Monaten aufgrund er Abschottung nach außen bereits stark zu verdichten begonnen hatte, zusätzlich gestärkt und gefestigt werden – als eine Art Beweis der Unverbrüchlichkeit ihrer Freundschaft, ein Zugehörigkeitsbekenntnis und Treueschwur. Überdies ging es den Angeklagten darum, in der fraglichen Tat narzisstische Machtgefühle auszuleben – alle Drei waren aus einer Position der gefühlten Unterlegenheit in der AWO in eine Position gekommen, die ihnen Macht über hilflose Menschen gab. Sie konnten nunmehr ihr innerpsychisches Geltungsstreben und ihr Bedürfnis nach Anerkennung befriedigen, indem sie sich zu Herren über Leben und Tod aufspielten. Frau Q war im Hinblick hierauf ein weitgehend zufälliges Opfer, ihr Tod versprach wenig konkrete Vorteile (sie besaß keine Wertsachen, die man entwenden konnte und ihr Ableben brachte auch nur eine verhältnismäßig geringe Arbeitserleichterung, da sie relativ pflegeleicht war). Sie wurde lediglich ausgewählt, weil es um sie ‚nicht so schade‘ sei, da sie „eh bald geht“. Altruistische Motive verfolgten sie mit der Tötung der Geschädigten Q nicht. Aus all den vorgenannten Gründen begann der Angeklagte Angeklagter zu 2 - wie mit den Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 vorab besprochen -, in der Nacht vom 29. zum 30. Dezember 2015 damit, der Bewohnerin Q ohne medizinische Indikation Insulin zu verabreichen, um sie zu töten; er stand dabei in diesem Zeitraum unter dem Einfluss einer relativ geringen Menge an „Pep“ (jedenfalls weniger als 1 g), seiner damals üblichen Dosis des Antidepressivums Citalopram sowie möglicherweise einer für ihn gleichfalls üblichen Menge an Tilidin, war hierdurch jedoch in keiner Weise in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt Dabei spritzte er der Geschädigten mindestens folgende Mengen: 200 Einheiten zu einem unbekannten Zeitpunkt vor 22:45 Uhr, 150 Einheiten „Actrapid“ aus der „Eieruhr“ der Bewohnerin AI zwischen 22:45 Uhr und 23:16 Uhr und 60 Einheiten „Actrapid“ des Bewohners AA zwischen 00:00 Uhr und 00:05 Uhr. Während dieses Geschehens chattete er über knapp drei Stunden hinweg mit der Angeklagten Angeklagter zu 1, und knapp zweieinhalb Stunden lang mit dem Angeklagten Angeklagter zu 3, jeweils in zwei längeren „Blöcken“ – über das Tatgeschehen (diese beiden Angeklagten hatten in der fraglichen Nacht keinen Dienst und befanden sich in ihren jeweiligen Wohnungen). Im Zuge dieser Chatunterhaltungen hielt Angeklagter zu 2 die anderen beiden über den jeweiligen Zustand der Geschädigten auf dem Laufenden. Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 zeigten sich beide an dem Tatgeschehen lebhaft interessiert, wobei Angeklagter zu 3 eher die Rolle des Unterstützers einnahm und darauf beschränkte, die Vorschläge des Angeklagten Angeklagter zu 2 zu bekräftigen. Angeklagter zu 1 dagegen brachte sich selbst in besonderem Maße ein und erteilte Angeklagter zu 2 auch eigeninitiative Tipps. Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 kamen schließlich überein, dass der Tod der Q noch während der Schicht des Angeklagten Angeklagter zu 2 eintreten müsse, um die Aufdeckung der Tat zu verhindern; im Hinblick hierauf schrieb die Angeklagte Angeklagter zu 1 dem Angeklagten Angeklagter zu 2 zwischen 01:03 Uhr und 01:08 Uhr: „Ahjo weil am Tag net weißt was sie mit ihr machen… Zur Not Luft weg“ und auf die Nachfrage Angeklagter zu 2s „Was?“ erläuterte sie: „Kissen aufs Gesicht“, „Ersticken“. Um den Eintritt des Taterfolgs zu beschleunigen, nahm der Angeklagte Angeklagter zu 2 in Umsetzung dieser neuen Tatplanvariante gegen 04:15 Uhr des 30. Dezember 2015 tatsächlich ein Kissen zur Hand - die beiden anderen Angeklagten waren in diesem Zeitpunkt schon eingeschlafen und Frau Q war zwar bereits infolge der Insulininjektionen komatös, aber noch nicht verstorben - und presste dieses mehrere Minuten lang auf das Gesicht der Q, bis infolgedessen der Tod der Geschädigten durch Ersticken eintrat. Gegen 04:45 Uhr verständigte er die Pflegefachkraft R von dem Versterben der Bewohnerin; im Folgenden gelang es ihm ohne Weiteres zu verhindern, dass andere Mitarbeiter Verdacht schöpften. Im Verlauf des 30. Dezember 2015 wechselten die Angeklagten eine Vielzahl von Nachrichten, in denen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 ihren Stolz auf Angeklagter zu 2 zum Ausdruck brachten und in denen sie für weitere Taten eine bessere Planung - etwa durch das heimliche Lagern von Insulin - besprachen. Angeklagter zu 2 selbst kommentierte sein Tun mit den Worten: „jetzt ist blut an unseren Händen und uns verbindet das mehr als vorher" und „jetzt wissen wir auch, wozu wir in der Lage sind“, was Angeklagter zu 3 jeweils mit eigenen Worten bekräftigte. Abschließend erklärte Angeklagter zu 1, sie hätte es genauso gemacht, wobei sie ein „Muhahahaha“ anhängte, welches von Angeklagter zu 2 mit den Worten „Sin wir fies“ zusätzlich untermalt wurde. Aufgrund dieses einschneidenden Geschehnisses schritt der bereits zuvor begonnene Verfall der moralischen Werte und Vorstellungen der Angeklagten in rasantem Tempo voran, wobei zwischen diesen hinsichtlich der Bewohner in inflationärem Maße eine pejorative Sprache zur Verwendung kam. Die Angeklagten gingen nunmehr dazu über, in wechselnden Tatbeteiligungen (bisweilen allein, teils zu zweit gemäß vorheriger Absprache) während ihrer Arbeitszeit in den Privaträumen der Bewohner des Altenheims ohne deren Einverständnis immer wieder Lichtbilder und Videos von diesen zu fertigen, mit denen sie die Hilflosigkeit, Krankheit oder Demenz der alten Leute herauszustellen trachteten. Diese luden sie – worüber sich alle einig waren - anschließend praktisch immer im Gruppenchat hoch; oft machten sich die Angeklagten dort dann auch noch über die abgebildeten Personen lustig und äußerten sich hämisch oder abfällig über sie. Tat 8 (Fall 11 der Anklage) So fertigte der Angeklagte Angeklagter zu 3 am 31. Dezember 2015 aufgrund gemeinsam gefassten Tatentschlusses mit dem Angeklagten Angeklagter zu 2 ein Foto, auf dem zu sehen ist, wie die vollständig demente Geschädigte AB mit einem Faschingshut auf dem Kopf in ihrem Bett liegt; neben ihrem Mund hatte Angeklagter zu 2 zuvor eine Spritze drapiert. Die Bilder versendete Angeklagter zu 3 zunächst an Angeklagter zu 2, der sie gegen. 07:21 Uhr im Gruppenchat der Angeklagten Angeklagter zu 1 zugänglich machte. (Darüber hinaus fertigten und posteten die Angeklagten auch Fotos der Geschädigten S, T und O mit Faschingshütchen sowie ein Foto der Geschädigten U, das offenkundig im Badezimmer aufgenommen wurde und deren im Bereich der Knie und unteren Oberschenkel entblößte Beine zeigt; insoweit ist jedoch kein Straftatbestand erfüllt). Tat 9 (Fall 12 der Anklage) Ebenfalls am 31. Dezember 2015 fertigten die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 ein Foto der unter Demenz leidenden Geschädigten Z, auf dem diese mit Socken auf den Händen und einer Unter- oder Stumpfhose auf dem Kopf neben dem Angeklagten Angeklagter zu 3 sitzend in ihrem Zimmer des Pflegeheims abgebildet ist. Absprachegemäß sandte der Angeklagte Angeklagter zu 2 das Foto gegen 02:49 Uhr an den Angeklagten Angeklagter zu 3 und dieser machte es um 07:27 Uhr im Gruppenchat wiederum den anderen Angeklagten zugänglich, mit denen er es hämisch kommentierte (so u. a. Angeklagter zu 3 selbst mit den Worten: „Unsere Frau Z sieht aus wie Otto bei den 7 Zwergen“). Im Januar 2016 kam es zwar zu keinen bekannten Straftaten, aber zu drei neuen Entwicklungen: - Zum einen entstand zwischen den Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 die Idee, etwas „außerhalb der AWO zu machen“, wobei man durchaus ernsthaft und im Detail diskutierte, bei den Bewohnern Schlüssel zu entwenden, um in deren – während des Pflegeheimaufenthalts: leerstehende - Häuser/Wohnungen einzubrechen, um auf diese Weise an noch größere Geldbeträge zu gelangen. Letztlich kam es jedoch nie zu derartigen Straftaten. - Zum zweiten brachte der (homosexuelle) Angeklagte Angeklagter zu 3 am 20. Januar 2016 erstmals die Idee auf, sich zu prostituieren und den Erlös aus dieser Tätigkeit zumindest weit überwiegend dem Angeklagten Angeklagter zu 2 zu überlassen. Nach anfänglichem Zögern wurde dieser Plan in die Tat umgesetzt, wobei die Kunden teils über Internetportale, teils wohl auch aufgrund persönlicher Empfehlungen oder Kontakte akquiriert wurden. Angeklagter zu 2 gerierte sich dem Angeklagter zu 3 gegenüber per Chat dabei immer wieder als „Zuhälter“, trieb diesen zu mehr Leistung an und beschimpfte ihn, wenn er den Geschlechtsverkehr umsonst oder gegen ein zu geringes Entgelt vollzog. Angeklagter zu 3 ließ sich dies zumeist gefallen, ermunterte Angeklagter zu 2 bisweilen sogar, streng mit ihm zu sein, und ließ seinem Kollegen im Laufe der folgenden Wochen und Monaten nicht unerhebliche Erlöse – wohl im höheren dreistelligen oder vierstelligen Bereich – aus der fraglichen Tätigkeit (die er vor seinem Lebensgefährten geheim hielt) zukommen. - Zum dritten wurde in diesem Zeitraum damit begonnen, der 62jährigen Bewohnerin L, die sich seit längerem aufgrund eines Kurzdarmsyndroms im Pflegeheim befand und die eine fordernde Patientin war, deren Pflege das Personal vor Herausforderungen stellte, ohne entsprechende medizinische Indikation Insulin in Veren Mengen zu spitzen – so erstmals am 05. Januar 2016, dort noch durch die Angeklagte Angeklagter zu 1 und möglicherweise, aber nicht sicher feststehend, zusammen mit dem Angeklagten Angeklagter zu 3. Die dahinterstehende Absicht war, die Geschädigte „langsam gehen zu lassen“, sie also nicht unmittelbar zu töten, sondern „nur“ körperlich zu schädigen und ihren Gesundheitszustand durch die wiederholten Insulingaben zu beeinträchtigen, um späterhin letztlich den Tod herbeiführen zu können (wobei die eigentliche Tötungshandlung in diesem Zeitpunkt noch nicht konkret ins Auge gefasst wurde). Die aus der Insulingabe resultierende Unterzuckerung (Blutzuckerwert 35 mg/dl) zog einen Krankenhausaufenthalt Ls nach sich. Zu weiteren Insulingaben durch jeweils einen oder mehrere der Angeklagten kam es zumindest auch am 16. Januar 2016 (woraufhin der Blutzucker bis auf unter 50 mg/dl sank und eine Krankenhauseinweisung erfolgte), eventuell auch am 02. Februar 2016, und mit Sicherheit am 12. Februar 2016 (der Blutzucker lag bei 32 mg/dl, Krankenhauseinweisung erfolgte) sowie am 17. und 18. Februar 2016 (jeweils im Spätdienst durch den Angeklagten Angeklagter zu 3 sowie durch Angeklagter zu 2 während seines Nachtdienstes vom 17. auf den 18. Februar 2016). Der Blutzucker Ls sank sowohl am 17. als auch am 18. Februar 2016 jeweils auf Werte unter 50, am 17. Februar 2016 (an dem der Blutzucker bei 28 mg/dl lag!) wurde der Notarzt hinzugerufen, aber eine Einlieferung ins Krankenhaus unterblieb. Am 19. Februar 2016 trat bei Frau L eine Stunde nach Einlieferung ins Krankenhaus zur Durchführung ihrer Dialyse eine leichte Hypoglykämie auf, welche möglicherweise ebenfalls auf eine vorherige Gabe eines langsam wirkenden Insulins zurückging. Tat 10 (Fall 13 der Anklage): Am 08. Februar 2016 drapierte der Angeklagte Angeklagter zu 2 – wahrscheinlich im Beisein des Angeklagten Angeklagter zu 3, der insoweit aber nicht angeklagt ist – auf dem Kopf der auf ihrem Bett sitzenden 89-jährigen, stark unter Demenz leidenden Geschädigten B Schinken- und Käsescheiben und spritzte die Geschädigte nass, wodurch diese zu frieren begann. Hiervon fertigte er ein Foto, das er kurz vor 21.00 Uhr mittels WhatsApp in der gemeinsamen Chatgruppe der Angeklagten hochlud, wo Angeklagter zu 1 die Fotos zur Kenntnis nahm und hämisch kommentierte (u. a. mit den Worten „Belegte Z“). Am Morgen des 20. Februar 2016 verabreichte der Angeklagte Angeklagter zu 2 der Geschädigten Frau L gegen Ende seiner Nachtschicht wieder einmal – wie dies in den vergangenen Wochen bereits mehrfach geschehen war – in Körperverletzungsabsicht eine Vere Menge an Insulin, um damit sukzessive Vorbereitungshandlungen für eine spätere (noch nicht konkret avisierte) Tötung der Bewohnerin zu treffen. Daraufhin sank ihr Blutzucker im Laufe des Vormittags auf 31 mg/dl und sie verlor das Bewusstsein, weswegen der Notarzt Dr. V verständigt wurde, der ihr um kurz vor halb 12 acht Gramm Glukose in einer Trägerlösung über den Port verabreichte, woraufhin ihr Blutzuckerspiegel wieder anstieg. Da die Patientin nicht ins Krankenhaus verlegt zu werden wünschte und auch Dr. V dies in Anbetracht der Vorgeschichte sowie des anstehenden Wochenendes nicht für zielführend hielt, verblieb Frau L im Pflegeheim. Tat 11 (Fall 2 der Anklage): Um kurz nach 1 Uhr mittags des 20. Februar 2016 nahm sodann der Angeklagte Angeklagter zu 3 seinen Spätdienst auf. Als er erfuhr, dass Frau L am Vormittag eine schwerwiegende Hypoglykämie erlitten hatte und nur deshalb gerettet worden war, weil eine Kollegin das Zimmer betreten hatte, beschloss er, sich ihrer – sei es ins Krankenhaus, sei es „endgültig“ -zu entledigen und ihr zu diesem Zwecke eine nicht unerhebliche Menge an Insulin zu spritzen, wobei er die Möglichkeit voraussah und billigend in Kauf nahm, dass die bereits durch die Unterzuckerung des Vormittags geschwächte Geschädigte aufgrund des neuerlichen Blutzuckerabfalls versterben würde. Ein Versuch, mit Herrn Angeklagter zu 2 diesbezüglich per Chat Kontakt aufzunehmen, scheiterte, da dieser nicht antwortete. Als die nichtsahnende Geschädigte L ein Nickerchen machte, nutzte Angeklagter zu 3 die Gelegenheit, ihr 50 oder 60 Einheiten eines nicht näher bekannten Insulins zu spritzen (da ihm bewusst war, dass die nicht demente und alle Behandlungsmaßnahmen sehr kritisch hinterfragende Frau L dies niemals geduldet hätte). Lydia L geriet daraufhin – wie erwartet - wiederum in einen hypoglykämischen Zustand (der Blutzuckerwert war nicht mehr messbar) und erlangte erst das Bewusstsein wieder, nachdem Dr. V, der Notarzt, welcher erneut hinzugerufen worden war, ihr gegen 15.30 Uhr eine Ringerlösung mit 8 g Glukose angehängt sowie weitere 8 g Glukose intravenös verabreicht hatte. Patientin und Arzt kamen erneut überein, dass Frau L im Pflegeheim verbleiben solle, wobei Dr. V jedoch mit der Bereitschaftsdienstzentrale telefonierte und den diensthabenden Dr. W über die Situation informierte – ob die beiden Ärzte im Rahmen dieses Gespräches verabredeten, dass Dr. W jedenfalls noch einmal vorbeikommen oder telefonische Erkundigungen einziehen solle oder (was eher wahrscheinlich erscheint) dass sich die AWO im Falle neuerlicher Probleme ihrerseits beim Bereitschaftsdienst melden würde, war nicht abschließend aufzuklären. Nach dem Weggang des Arztes war Frau L ansprechbar und führte noch eine Unterhaltung mit der sozialen Betreuerin Frau X; wohl aufgrund der Restwirkung des zuvor verabreichten Insulins begann der Blutzuckerwert der Angeklagten gegen sechs Uhr abends allmählich zu sinken, aber noch nicht in einen kritischen Bereich; die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die vorangegangene Injektion ohne die nachfolgenden Insulingaben tatsächlich den Tod von Frau L herbeigeführt hätte. Um 17.45 Uhr meldete sich Angeklagter zu 2 sodann per Chat bei Angeklagter zu 3; in der folgenden Unterredung äußerte er zunächst seine Verärgerung darüber, dass die Kollegin am Vormittag das Ableben Frau Ls verhindert hatte und forderte Angeklagter zu 3 auf, der Geschädigten keinen Zucker mehr zu verabreichen und ihr eine Insulinspritze zu setzen, woraufhin ihm Angeklagter zu 3 zu verstehen gab, letzteres ja bereits getan zu haben. Angeklagter zu 2 verlangte erneutes Spritzen („aber komplett da n pen aufgezoge“, „noch 2 bis dreimal einen aufgezogenen Pen“), damit sie zur Übergabe tot sei. Angeklagter zu 3 kam dieser Aufforderung nach (die genaue Menge Insulin ist insoweit nicht bekannt, es handelte sich aber wohl zumindest um 100 Einheiten, zwei Sprühstöße mit einem voll aufgezogenen Pen); dabei nutzte er wiederum den Schlaf (oder nicht ausschließbar auch eine aufgrund der vorangegangenen Insulininjektion bestehende Bewusstseinseintrübung) der ahnungslosen Frau L zur unauffälligen Tatbegehung aus. Gegen 19.00 Uhr begann aufgrund der neuerlichen Injektion der Blutzucker weiter zu sinken und Frau L wurde schläfrig. Da aber auch die im Dienst befindliche Fachkraft, der Zeuge Y, den BZ maß und Angeklagter zu 2 befürchtete, der Arzt könne erneut erscheinen, forderte er Angeklagter zu 3 energisch auf, noch 3x zu spritzen. Angeklagter zu 3 gab widerstrebend nach, versetzte L allerdings – wiederum während eines Nickerchens oder einer insulinbedingten Bewusstseinstrübung – „nur“ zwei „Ladungen“ des komplett aufgezogenen Pens (also wiederum 100 bis 120 Einheiten). Gegen 19.30 Uhr bekam Frau L Atemaussetzer. In der Folge bemühte sich Angeklagter zu 3 im Einvernehmen mit Angeklagter zu 2 – letztlich erfolgreich – darum, dass der Zeuge Angeklagter zu 1 nicht erneut den Notarzt verständigte. Gegen 20.30 Uhr erschien Angeklagter zu 2 zum Nachtdienst. Gemeinsam mit Angeklagter zu 3, aber in Abwesenheit der übrigen Pflegekräfte, verabreichten sie der Geschädigten weiteres Insulin (wahrscheinlich in mehreren Injektionen), um hierdurch den Todeseintritt sicherzustellen. Beide Angeklagte verfolgten bei alldem den egoistischen Zweck der Arbeitsersparnis – sie wollten sich auf diesem Wege von der als ausgesprochen anstrengend empfundenen Bewohnerin „erlösen“, da sie sich - wie wohl durchaus auch andere Pflegekräfte - schon seit längerem von dem Verhalten, den Anforderungen und Bedürfnissen Frau Ls gestresst und genervt fühlten. Überdies lebten beide durch die Beteiligung an der Tat wiederum narzisstische Machtgefühle aus (s. o.) und befriedigten ihr unbedingtes Geltungsstreben, indem sie sich Macht über Leben und Tod einer hilflosen Person anmaßten. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 handelte zudem in dem Bestreben, seinen Kollegen Angeklagter zu 2, an dem er ein ausgeprägtes sexuelles Interesse besaß, mittels der fraglichen Tatbegehung zu beeindrucken und sich gewogen zu machen. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 wurde an dem fraglichen Geschehen nicht beteiligt, sondern bewusst „außen vor“ gehalten. Hierin lassen sich bereits allererste Anzeichen des späteren Zerwürfnisses zwischen Angeklagter zu 1 einerseits und den männlichen Angeklagten andererseits sehen, die vermutlich daraus resultierten, dass sowohl Angeklagter zu 1 als auch Angeklagter zu 2 nach und nach eine exklusivere dyadische Beziehung zu dem schwächeren Angeklagter zu 3 suchten, dem jeweils anderen zu misstrauen begannen und so langfristig miteinander in Konflikt gerieten. Noch am selben Abend – spätestens gegen 22.30 Uhr - verstarb Frau L infolge des ihr seit dem späten Nachmittag verabreichten Insulins an einem zentralen Regulationsversagen, entweder unmittelbar ausgelöst durch schwere Herzrhythmusstörungen oder aber durch schwere und irreversible Hirnschädigungen. Die hinzugezogene Fachpflegekraft R, die auch Angeklagter zu 3 noch im Zimmer der verstorbenen Frau L antraf, obwohl dessen Dienst schon lange beendet war, schöpfte keinen Verdacht. Spätestens um Viertel nach 11 Uhr wurde die Bereitschaftsdienstzentrale verständigt, welche die sachverständige Zeugin BJ vorbeischickte. Diese führte gegen 00.30 Uhr des Folgetages die Leichenschau durch und stellte auf Grundlage der ihr vorliegenden Arztbriefe sowie der Angaben seitens des Pflegepersonals einen natürlichen Tod aufgrund eines schweren Kurzdarmsyndroms als Todesursache fest. Tat 12 (Fall 26 der Anklage) Am 21. Februar 2016 hob der Angeklagte Angeklagter zu 2, der zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 20. Februar 2016 im Zimmer der Geschädigten L deren EC-Karte an sich genommen und bei einer anderen Gelegenheit deren PIN-Nummer auf einem Zettel im Nachttisch vorgefunden und notiert hatte, ohne Wissen und Wollen der hierzu Berechtigten an einem Bankautomaten von deren Konto 100,00 € ab, um sie für sich zu behalten. Es handelte sich dabei um das gesamte verbleibende Guthaben, wovon sich Angeklagter zu 2 zuvor mit Hilfe einer Kontostandsanfrage Kenntnis verschafft hatte. In der Folgezeit kam es über die Tötungsdelikte, die gemeinsamen Diebstähle sowie das unberechtigte Fertigen von Lichtbildern hinaus auch immer wieder zu körperlichen Übergriffen auf die Bewohner des Pflegeheims – möglicherweise hatten die Angeklagten insoweit die Hemmschwelle hierzu im Vergleich zu dem relativ „gewaltfreien“ Verabreichen von Insulinspritzen als noch höher empfunden, sahen sich aber nunmehr, nachdem durch die wiederholten Tatbegehungen und die Abschottung der Gruppe nach außen die üblichen moralischen Hemmungen gefallen waren, dazu in der Lage, den Geschädigten offen aggressiv und grundlos gewaltbereit gegenüberzutreten. Dabei waren sich die Angeklagten hinsichtlich aller Misshandlungsfälle, in denen mehrere von ihnen vor Ort waren, dahingehend einig, dass jeweils einer die eigentlichen Misshandlungen ausführen und der andere sie mittels Lichtbildern oder Videos dokumentieren sollte, um sie hinterher im gemeinsamen Chat hochzuladen. Wer dabei jeweils welche Rolle einnahm (Misshandler/Filmer), wechselte von Fall zu Fall, aber die Dokumentation war nach dem gemeinsamen Tatplan integraler Bestandteil der meisten Taten. Auch diese Vorfälle gaben Angeklagter zu 1, Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 die Möglichkeit, ihr Machtbedürfnis und Geltungsstreben zu befriedigen, sie fanden die gemeinsamen primitiven Späße lustig und erfreuten sich an den makabren Handlungen auf Kosten alter, kranker Menschen. Tat 13 (Fall 4 der Anklage) Aus ebendiesen Gründen bewarf die Angeklagte Angeklagter zu 1 am Nachmittag des 04. März 2016 aufgrund eines gemeinsam mit dem Angeklagten Angeklagter zu 3 gefassten Tatentschlusses die in ihrem Bett liegende, nur mit einem Langarmshirt und einer Unterhose bekleidete demente Geschädigte B mehrfach mit hartem Gebäck, während der Angeklagte Angeklagter zu 3 das Geschehen filmte. Dabei schleuderte sie zunächst mindestens neunmal aus kurzer, Zwischenzeitlich nur wenige Zentimeter betragenden Entfernung die Essensbrocken gezielt und kraftvoll in Richtung des Gesichtsbereichs der Geschädigten, wobei sie sie immer wieder traf, teilweise weitere Würfe antäuschte und sich nicht um die Schmerzens- und Protestrufe der Bewohnerin scherte; außerdem stieß sie der Geschädigten das Gebäckstück mehrfach – teils schmerzhaft – ins Gesicht und forderte diese roh zum ‚Fressen‘ auf. Angeklagter zu 3 amüsierte sich über dieses Verhalten und lachte mehrfach. Das gesamte Geschehen zog sich mindestens eineinhalb Minuten hin. Die Geschädigte Z erlitt infolge der Misshandlungen eine blutende Wunde an der Stirn. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 lud kurz nach 18:30 Uhr das Video im Gruppenchat hoch, wo es der Angeklagte Angeklagter zu 2 zur Kenntnis nahm. Tat 14 (Fall 5 der Anklage) Noch am selben Nachmittag (04. März 2016) kündigte der Angeklagte Angeklagter zu 3 dem Angeklagten Angeklagter zu 2 um 17:42 Uhr per WhatsApp an, er werde gleich zusammen mit der Angeklagten Angeklagter zu 1 die geistig erheblich beeinträchtigte und zudem kaum noch bewegungsfähige Geschädigte T in den Räumen des Alten- und Pflegeheims mithilfe eines Wiener Würstchens vaginal penetrieren. (Wörtlich: „Hey Celina und ich ficken Frau T und Z mit einer Wiener wenn Annika essen ausfahren tut“). Daraufhin bestärkte der ortsabwesende Angeklagter zu 2 die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 mittels einer im Gruppenchat versandten Sprachnachricht in ihrem Entschluss und forderte sie gleichzeitig auf, ein Video zu fertigen. („Nee komm Alter seid ihr assi. Oh man des würd ich gern sehen, mach ein Video, will auch was zum Lachen haben“) Im Anschluss daran führte einer der beiden vorgenannten Angeklagten zumindest bei der Geschädigten T ein Wiener Würstchen vaginal ein, während der andere Angeklagte diese Vorgänge auf dem Handy filmte und dieses Video anschließend ab 18:05 Uhr im Chat hochlud. Dort nahm sie der Angeklagte Angeklagter zu 2 zur Kenntnis und kommentierte sie mit den Worten ‚Loool‘ und ‚finds lustig schad das ich nit da bin‘. Ob ähnliche Missbrauchshandlungen auch (wie ursprünglich angekündigt) an der Angeklagten Z vorgenommen wurden, war nicht abschließend festzustellen. Tat 15 (Fall 3 der Anklage) Nur eine Viertelstunde nach dieser Tat (04. März 2016, ab 18.00 Uhr) kamen die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3, die sich vor Ort in der AWO befanden, mit dem (ortsabwesenden) Angeklagten Angeklagter zu 2 per Chat überein, der Bewohnerin B ohne entsprechende medizinische Indikation 32 Einheiten Insulin und 32 mg Morphin zu verabreichen; dabei stammte der Vorschlag, Morphium zum Einsatz zu bringen, von Angeklagter zu 1, Angeklagter zu 2 machte den Gegenvorschlag „Insulin“ (und zwar das schnellwirkende Actrapid des Bewohners AA) und gab Tipps bezüglich der zu verwendenden Nadel, während Angeklagter zu 3 die Menge beider Arzneimittel bezeichnete (wobei Angeklagter zu 2 die geplante Insulinmenge für unzureichend erachtete). Der gemeinsam gefasste Plan wurde anschließend von den vor Ort befindlichen Angeklagten in die Tat umgesetzt; zur Vertuschung ihrer Misshandlungen der Geschädigten (Fall 13 und 15) legten sie dabei ein sogenanntes „Sturzprotokoll“ an. Mit der Medikamentengabe gedachten die Angeklagten, die Bewohnerin Z körperlich zu schädigen, wobei sie auch eine schwere Gesundheitsschädigung der alten Dame billigend in Kauf nahmen. Dass sie hingegen ein Ableben der Bewohnerin voraussahen und billigten, vermochte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die Geschädigte Z erlitt infolge dieser Misshandlungen eine (wenngleich: nicht gravierende) Hypoglykämie; sie wurde vom darauffolgenden Nachtdienst in somnolentem Zustand aufgefunden und ins Krankenhaus BO eingeliefert, wo sie zeitweise agitierte Zustände mit Verwirrung zeigte und im weiteren Verlauf des 05. März 2016 als Folge der Morphingabe unter Schnappatmung und bis zu 35sekündigen Atemaussetzern litt. Von den Krankenhausärzten wurde der Zustand der Geschädigten zunächst auf einen möglichen Schlaganfall, späterhin auf eine Exsikkose zurückgeführt. Am 09. März 2016 konnte B aus dem Krankenhaus entlassen werden. Die Angeklagten sorgten sich in den Chats im Nachgang einerseits sehr darum, dass ihre Tat im Krankenhaus aufdeckt werden könnte, bedauerten andererseits aber in hämischer Art und Weise, dass die Geschädigte nun nicht mehr als Opfer für ihre „Scherze" zur Verfügung stand. Tat 16 (Fall 14 der Anklage) Am 18. März 2016 kostümierte der Angeklagte Angeklagter zu 2 – wohl wiederum in Anwesenheit des Angeklagten Angeklagter zu 3, der jedoch insoweit nicht angeklagt ist – die vollständig demente Geschädigte AB in deren Seniorenheimzimmer als Hitler, indem er ihre Haare nach Art des Diktators kämmte und ihr mit Lippenstift ein so genanntes Hitlerbärtchen auf die Oberlippe zeichnete. Anschließend fertigte er von ihr ein Foto, das er gegen 16:02 Uhr mit den Worten "Hitler lebt" im Gruppenchat hochlud, wo es von der Angeklagten Angeklagter zu 1 zur Kenntnis genommen wurde. Tat 17 (Fall 15 der Anklage) Am 20. März 2016 fertigte der Angeklagte Angeklagter zu 3 eine knapp fünf Sekunden lange Videoaufnahme an, auf welcher von hinten zu beobachten ist, wie sich die in ihrem Rollstuhl im Bad sitzende demente Geschädigte AC aus eigenem Antrieb heraus mit einer Toilettenbürste am nackten Oberkörper Kratzt. Das Video lud er gegen 11:09 Uhr mit der Anmerkung Uhr „Celina, da hat sie sich mit einer Toilettenbürste geKratzt dumme fotze echt“ im Chat hoch, wo es zumindest die Angeklagte Angeklagter zu 1 zur Kenntnis nahm. Tat 18 (Fall 7 der Anklage) Am 24. März 2016 verschmierte der Angeklagte Angeklagter zu 2 Zahnpasta und Creme auf dem Gesicht der unter Demenz leidenden Geschädigten AC, die zu diesem Zeitpunkt nur mit Windeln, Unterhosen und einem Pyjamaoberteil bekleidet wach auf dem Rücken in ihrem Bett lag. Anschließend spuckte er ihr ins Gesicht, um sie in ihrer Ehre zu kränken, und fertigte sodann ein Foto der Geschädigten, das er gegen 22:41 Uhr im Gruppenchat an die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 übersandte, wo es zumindest Angeklagter zu 3 zur Kenntnis nahm und kommentierte. Tat 19 (Fall 27 der Anklage) Am 30. März 2016 entdeckte der Angeklagte Angeklagter zu 3 im Zimmer der Bewohnerin AD einen Bargeldbetrag in Höhe von 45,00 € und fragte bei Angeklagter zu 2 per Chat nach, ob er diesen entwenden solle, was Angeklagter zu 2 bejahte. Angeklagter zu 3 nahm daraufhin das Bargeld an sich und teilte es im Nachgang hälftig mit Angeklagter zu 2. Tat 20 (Fall 28 der Anklage) Am 08. April 2016 kam der Angeklagte Angeklagter zu 2 auf unbekannte Weise in den Besitz eines Schlüssels zu einer Vielzahl von Bewohnerwertfächern; diesen versteckte er in den Räumlichkeiten der AWO und teilte dem Angeklagten Angeklagter zu 3 das genaue Versteck mit, damit dieser in seinem Spätdienst möglichst viele Wertfächer auf wertvollen Inhalt überprüfen könne. Angeklagter zu 3 sagte ihm dies zu und versprach, die erlangte Beute (erneut) mit ihm zu teilen. Entsprechend dieser Zusage durchsuchte Angeklagter zu 3 eine unbekannte Anzahl von Wertfächern, wobei sich Angeklagter zu 2 wiederholt danach erkundigte, ob er bereits Beute gemacht habe. Schließlich entwendete Angeklagter zu 3 aus dem Wertfach der Geschädigten AE einen Bargeldbetrag in Höhe von 80,00 €, den die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 anschließend zu gleichen Teilen untereinander aufteilten. Tat 21 (Fall 29 der Anklage) Am 08. April 2016 stahlen Angeklagter zu 3 und die (insoweit nicht angeklagte) Angeklagter zu 1 in unbekannter genauer Tatbeteiligung und Vorgehensweise aus dem Zimmer der Geschädigten AE einen Bargeldbetrag in Höhe von 300,00 €, wobei zu Gunsten Angeklagter zu 3s anzunehmen ist, dass dieser seiner Kollegin bei der Tat nur Hilfe leistete. Den Erlös teilten zunächst Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 hälftig untereinander auf; von seinem Anteil gab Angeklagter zu 3 dem Angeklagten Angeklagter zu 2 im Nachhinein wiederum die Hälfte (75,00 €) ab. Tat 22 (Fall 8 der Anklage) Am 21. April 2016 verabreichten die Angeklagten aufgrund gemeinsam gefassten Tatentschlusses im Rahmen ihres zusammen verrichteten Spätdienstes den neun Geschädigten Z, U, AF, AG, AC, AB, AH, AI und O während der von den Angeklagten gemeinsam durchgeführten Spätschicht ohne medizinischen Grund ein Abführmittel, um der Zeugin AJ, die die darauffolgende Nachtschicht zu versehen hatte, zu schaden. Tatsächlich traten zumindest bei Frau U und bei Frau AK, möglicherweise (aber nicht sicher nachweisbar) auch bei zahlreichen weiteren Geschädigten während der Nachtschicht starke Durchfälle auf. Die Angeklagten handelten dabei ohne Rücksicht auf die Geschädigten und ausschließlich in dem Wunsch, der Zeugin AJ Probleme zu bereiten und nahmen den möglichen Eintritt erheblicher Gesundheitsschädigungen auf Seiten der betroffenen Senioren billigend in Kauf. Tat 23 (Fall 18 der Anklage) Am 22. April 2016 brachte der Angeklagte Angeklagter zu 2 die demente Geschädigte AC, die unter heftigem Juckreiz am Rücken litt, auf die Idee, sich wieder – wie bereits einmal zuvor - mit einer Toilettenbürste zu BNen; anschließend fertigte und speicherte er im Beisein und mit Billigung Angeklagter zu 3s eine ca. 1 Minute 41 Sekunden lange Videoaufnahme der nur mit einer Unterhose bekleidet auf ihrem Bett sitzenden und sich mit einer Toilettenbürste am nackten Oberkörper BNenden Geschädigten, wobei er ihr unter wiederholtem Kichern vorschlug, sich auch unter den Brüsten zu BNen und nachfragte, ob ihr dies gut täte. Als sich Frau AC schließlich nach „ihren Sachen“ erkundigte, warf ihr der Angeklagte Angeklagter zu 3 ein Kleidungsstück seitlich an den Kopf. Tat 24 (Fall 9 der Anklage) Am 07. Mai 2016 reichte der Angeklagte Angeklagter zu 2 aufgrund eines mit der Angeklagten Angeklagter zu 1 gemeinsam gefassten Tatentschlusses der unter Demenz leidenden Geschädigten AC ein Glas mit Urin des Bewohners AL und forderte sie mit den energischen Worten: „Trink!“ und „Trinken!“ dazu auf, die Substanz zu sich zu nehmen. Nachdem Frau AC sich mit Mühen in ihrem Bett aufgesetzt hatte, trank sie tatsächlich einige Schluck, kam dann aufgrund der Ekelreaktion ins Husten und setzte das Glas ab. Auf die erneute Aufforderung Angeklagter zu 2s „Noch trinken!“ setzte sie das Glas ein zweites Mal an, trank einige Schluck, hustete und ließ das Glas wieder sinken. In diesem Moment überschüttete der Angeklagte Angeklagter zu 2 sie mit weiterem, in einem größeren Glasgefäß befindlichen Urin; mit all diesen Handlungen gedachten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 die Geschädigte in ihrer Ehre und Personenwürde herabzusetzen. Schließlich trank Frau AC das Glas leer, woraufhin Angeklagter zu 2 in lautes Lachen ausbrach. All dies filmte die Angeklagte Angeklagter zu 1 (die Gesamtlänge des Videos beträgt 53 Sekunden) und hielt den Angeklagten Angeklagter zu 3 zudem per Chat über die Ereignisse auf dem Laufenden, welche von diesem in abfälligem Tonfall kommentiert wurden („Nee net euer ernst ich muss kotzen“, „Aber naja das schadet der nichts“). Tat 25 (Fall 10 der Anklage) Am 08. Mai 2016 schlug der Angeklagte Angeklagter zu 2 aufgrund eines mit der Angeklagten Angeklagter zu 1 gemeinsam gefassten Tatentschlusses der auf ihrem Bett sitzenden dementen Geschädigten Z mit Wucht einen Schokokuss in den Bereich des rechten Auges und zerdrückte ihn dort, wodurch die Geschädigte Schmerzen erlitt. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 filmte das Geschehen (die Gesamtlänge dieses Videos liegt bei 16 Sekunden). Tat 26 (Fall 30 der Anklage) In der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2016 entwendete die Angeklagte Angeklagter zu 1 einen Bargeldbetrag in Höhe von 115,00 € aus dem Zimmer der Geschädigten AM, um ihn für sich zu behalten. In diesem Zeitraum – ca. Mai 2016 – begannen sich die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 zunehmend zu entfremden (wie bereits oben gesehen: möglicherweise, weil sie beide Interesse an einer intensiveren Zweierbeziehung zum Angeklagten Angeklagter zu 3 besaßen und es so untereinander zu Eifersüchteleien kam). Beide trauten einander nun nicht mehr ausreichend, um gemeinsame Straftaten zu begehen. Das Verhältnis zwischen Frau Angeklagter zu 1 und Herrn Angeklagter zu 3 ist in diesem Zeitraum noch weiterhin als intensiv zu bezeichnen, wobei es ab Ende Juni zu ersten Streitigkeiten und Spannungen zu kommen begann, die zumeist von der Angeklagten Angeklagter zu 1 ausgingen. Zunächst versöhnen sich beide Angeklagte aber immer wieder und versichern einander weiterhin ihre große Nähe und Zuneigung. Taten 27 – 29 (Fälle 31 – 33 der Anklage) Im August 2016 brachte entweder der Angeklagte Angeklagter zu 3 oder der Angeklagte Angeklagter zu 2, die zuvor schon oft per Chat über die Möglichkeit diskutiert hatten, unberechtigte Abhebungen vom Konto der Bewohnerin AD vorzunehmen, deren EC-Karte in ihren Besitz. Angeklagter zu 2 hatte bei anderer Gelegenheit zufällig Kenntnis von einem Brief genommen, in welchem der Geschädigten ihre PIN-Nummer mitgeteilt wurde, und hatte sich selbige gemerkt und Angeklagter zu 3 mitgeteilt. Zunächst versuchte nunmehr der Angeklagte Angeklagter zu 3, an einem Geldautomaten eine Abhebung zu tätigen, was jedoch aus unbekannten Gründen – möglicherweise aufgrund eines Defekts des Automaten – scheiterte. Daraufhin übergab er die Karte dem Angeklagten Angeklagter zu 2, welcher in Ausführung des gemeinsamen Tatplans verschiedene Geldautomaten in der Umgebung anfuhr; so hob er am 14. August 2016 in Landau-Wollmesheim 1.000,00 €, am 15. August 2016 in Edesheim 2.000,00 € und am 16. August 2016 in Neustadt-Hambach ebenfalls 2.000,00 € vom Konto der Geschädigten ab, wobei er jeweils die EC-Karte und PIN der Geschädigten unberechtigt verwendete. Von der Gesamtbeute (5.000,- Euro) gab er Angeklagter zu 3 auf dessen Bitte hin 500,00 € ab und behielt den Rest für sich. Über die erörterten Fälle hinaus kam es im Tatzeitraum noch zu vier weiteren Vorfällen – in einem davon (Fall 6 der Anklage) versetzten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 am 18. März 2016 den Tee der Geschädigten AC mit Alkohol, Maggi und möglicherweise auch Spucke, im zweiten Fall (Fall 16 der Anklage) verwühlte der Angeklagte Angeklagter zu 3 am 25. März 2016 vor laufender Kamera die Frisur der im Essbereich sitzenden Frau AC; im dritten Fall (Fall 17) richtete der Angeklagte Angeklagter zu 3 der Geschädigten Z am 27. März 2016 die Haare in einer ungewöhnlichen Frisur, fertigte sodann ein Foto von ihr und stellte es in den Panzerknacker-Chat; im letzten Fall (Fall 19) bestreute der Angeklagte Angeklagter zu 2 am 07. Mai 2016 die in ihrem Bett sitzende Geschädigte Z mit Rosenblättern und stellte wiederum ein Foto der so „hergerichteten“ Bewohnerin in den Gruppenchat. Die fraglichen Zwischenfälle erfüllen jedoch keinen Straftatbestand, weswegen insoweit Teilfreispruch zu erfolgen hatte. 3. Geschehen nach den Taten Ende August 2016 kam es zu einem Vorfall im Dienst bei der AWO, im Rahmen derer die Angeklagte Angeklagter zu 1 den Angeklagten Angeklagter zu 3 – aus dessen Sicht völlig grundlos – anschrie, er solle sie am Arsch lecken und seinen Dienst auf der Station versehen. Dieser Zwischenfall, den ihr Angeklagter zu 3 sehr verübelte, führte letztlich zum Bruch zwischen den beiden; Angeklagter zu 2, der schon länger nicht gut auf Angeklagter zu 1 zu sprechen gewesen war, drängte Angeklagter zu 3, diese bei Frau K anzuschwärzen, um es ihr heimzuzahlen, wozu sich Angeklagter zu 3 schließlich auch bereit erklärte. Keiner der Beiden rechnete damit, dass hierdurch letztlich auch ihre eigenen Taten ans Tageslicht kommen würden. Am 30. August 2016 begaben sich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 in einem gemeinsamen Spätdienst zu der Pflegefachkraft Y und der Wohnbereichsleiterin K und beschuldigten Frau Angeklagter zu 1, Tabletten und Betäubungsmittel von Bewohnern entwendet zu haben; im weiteren Verlauf der Nacht zeigten sie ihnen auch das Video der Tat 4 (das Bewerfen von Frau Z mit Gebäck). Daraufhin wurde am Folgetag die Heimleiterin Frau AN eingeschaltet. Während Angeklagter zu 2 zunächst behauptete, das Video anonym zugespielt bekommen zu haben, erklärte Angeklagter zu 3, er habe es sich per Bluetooth heimlich von Angeklagter zu 1s Handy auf sein Handy „gezogen“. Als Frau K bemerkte, dass Angeklagter zu 3 auf der Aufnahme lachte, änderte er auf entsprechenden Vorhalt hin seine Geschichte dahingehend, dass er das Video selbst gedreht habe, um etwas gegen Frau Angeklagter zu 1 in der Hand zu haben. Eigenes Fehlverhalten räumten beide zunächst in keiner Weise ein. Frau AN erstattete am 31. August 2016 Anzeige. Als Frau Angeklagter zu 1, die im vorgenannten Zeitraum Urlaub gehabt hatte, am 05. September 2016 in den Dienst zurückkehrte, wurde ihr fristlos gekündigt; in der Folge war sie bis zu ihrer Inhaftierung krankgeschrieben. Noch am selben Tag wurde sie von der Polizei zu den Vorwürfen befragt; in ihrem Spind wurden verschiedene Medikamente sichergestellt. Ihrerseits beschuldigte sie die beiden anderen Angeklagten diverser Misshandlungen und lenkte auch den Verdacht auf die Diebstahlsdelikte. Daraufhin wurden Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 am 07. September 2016 nochmals als Beschuldigte vernommen, wobei sie sich nun in begrenzten Teilbereichen geständig zeigten (insbesondere aber die Tötungsdelikte mit keiner Silbe erwähnten!); ihre Handys wurden sichergestellt. Deren Auswertung zog sich infolge des Umfangs der Datenmenge über Monate hin. Im Verlaufe dieser Zeit hielten die – zwischenzeitlich gleichfalls fristlos gekündigten – Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 weiterhin Kontakt (letzterer war gleichfalls seit September 2016 krankgeschrieben und chattete mit Angeklagter zu 2 teilweise aus einer Psychiatrischen Klinik heraus, in der er sich wegen Suizidgefahr vom 13. September bis zum 02. November 2016 in Behandlung befand), während mit Frau Angeklagter zu 1 praktisch keine Kommunikation erfolgte. Die ambulante nervenärztliche Behandlung Angeklagter zu 2s wurde im September 2016 fortgesetzt, wobei die Medikamentierung wegen nachlassender Wirkung des ursprünglich verordneten Mittels auf Tianeurax umgestellt wurde. Der Drogenkonsum der Angeklagten entwickelte sich in dieser Zeit wie folgt: Die Angeklagte Angeklagter zu 1 brauchte nach der Kündigung zunächst noch zwei Wochen lang die ihr verbliebenen Betäubungsmittelreste auf und machte dann einen kalten Entzug, wobei sie etwa vier Wochen lang unter erheblichen Entzugserscheinungen in Form von Übelkeit, Magen- und Rückenschmerzen litt. Auch der Angeklagte Angeklagter zu 2 brauchte zunächst die ihm verbliebenen Vorräte auf und stellte dann den Amphetamin- und Valoronkonsum im November bzw. Dezember 2016 vollständig ein, ohne hierdurch Entzugserscheinungen zu verspüren. Dass der nunmehr gleichfalls drogenabstinent lebende Angeklagte Angeklagter zu 3 unter der mangelnden Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln gelitten hätte, ist nicht bekannt. Am 15. Dezember 2016 wurde der Angeklagten Angeklagter zu 1 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ entzogen. Kurz vor Weihnachten wurden dann bei der Auswertung der Handys erstmals Hinweise auf ein Tötungsdelikt (nämlich dasjenige zum Nachteil von Frau Q) gefunden, weswegen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 am 22. Dezember 2016 und Angeklagter zu 3 am 31. Dezember 2016 in Haft genommen wurden. Erst im Folgenden kam es dann zu – teilweise recht umfangreichen – Aussagen des Angeklagten Angeklagter zu 2, in denen er sich auch hinsichtlich der Tötungsdelikte teilgeständig äußerte. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Schilderungen der Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 in Verbindung mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. AO, den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen jeweils mit Datum vom 19. April 2018 sowie hinsichtlich der Angeklagten Angeklagter zu 1 daneben auf den Ausführungen ihrer ehemaligen Lebenspartnerin, der Zeugin AP, dem verlesenen Anhörungsprotokoll vom 27. Oktober 2016 und dem Bescheid der ADD Koblenz vom 15. Dezember 2016. Der unter II. geschilderte Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 1 in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 05. September 2016 durch den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen KHK AQ, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. AO im Rahmen der Exploration vom 13. April 2017 und in der Hauptverhandlung, der Einlassungen des Angeklagten Angeklagter zu 3 in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 31. August und 07. September 2016 (jeweils erfolgt durch KHK AQ) und vom 30. Dezember 2016 (durchgeführt von KHKin AW) und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen am 28. April 2017 sowie der Einlassungen des Angeklagten Angeklagter zu 2 in seiner ebenfalls durch KHK AQ durchgeführten Zeugenvernehmung vom 31. August 2016, in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 07. September 2016 (durchgeführt von KHK AR), vom 22. Dezember 2016 und 20. Februar 2017, jeweils erfolgt durch KOK AS und PKin AT, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen am 15. und 24. März 2017 und in der Hauptverhandlung, soweit den Einlassungen jeweils Glauben geschenkt werden konnte. Die Feststellungen beruhen zudem auf den von den jeweiligen Verteidigern der Angeklagten eingereichten und als Urkunden verlesenen schriftlichen Erklärungen der Angeklagten Angeklagter zu 3 (datiert auf den 15. September 2017) und Angeklagter zu 2 (datiert auf den 16. Oktober 2017), hinsichtlich derer die beiden Angeklagten erklärten, dass es sich um ihre eigenen Erklärungen handele, wobei die Kammer insoweit berücksichtigte, dass den schriftlichen Erklärungen ein erheblich geminderter Beweiswert zukommt. Darüber hinaus stützen sich die Tatsachenfeststellungen auf die Schilderungen der in der Hauptverhandlung vernommenen (teils sachverständigen) Zeugen, die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. AO, der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. AU und des diabetologischen Sachverständigen Dr. AV sowie auf die verlesenen bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbilder, Videoaufnahmen, Sprachnachrichten und Emoticons. Die zum Tatnachweis verwerteten Chats, Sprachnachrichten, Lichtbilder, Videoaufnahmen und Emoticons wurden auf den sichergestellten Handys der Angeklagten aufgefunden, die diese (wie KHK AQ, POKin AT und KHKin AW berichteten) den Ermittlern freiwillig ausgehändigt hatten, und die seitens der Polizeibeamtinnen PHKin AX und PKin AY ausgewertet worden waren. Die Kammer führte die Chats (deren Abfassung von den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden war) im Wege des Selbstleseverfahrens ein, wobei besonders relevante Teile darüber hinaus unmittelbar durch Verlesung in der Hauptverhandlung zum Verfahrensgegenstand gemacht wurden; die hierzu zitierten Sprachnachrichten wurden überwiegend durch Abspielen in Augenschein genommen und vereinzelt durch Verlesen der polizeilichen Verschriftlichung eingeführt. In Anbetracht der Vielzahl an Tatvorwürfen und dem jeweils divergierenden Aussageverhalten der Angeklagten erfolgt die Darstellung der Einlassungen im Folgenden aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils bei der Beweiswürdigung zu den entsprechenden Tatkomplexen. Unterstreichungen in den zitierten Chats wurden zur Veranschaulichung bei der Urteilsbearbeitung vorgenommen und entstammen nicht dem Originaltext. 1. Realitätsgehalt der Chats Hinsichtlich aller drei angeklagter Tötungsdelikte können folgende Ausführungen zum Tatnachweis, die gleichermaßen für die Fälle Q (Tat 7 bzw. Anklage Nr. 1), L (Tat 11 bzw. Anklage Nr. 2) und Z (Tat 15 bzw. Anklage Nr. 3) Bedeutung erlangen, vor die Klammer gezogen werden: Die bestreitenden Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 im Hinblick auf eine Beteiligung an den angeklagten Tötungsdelikten werden widerlegt durch die insgesamt überaus eindeutigen Chats, an deren Realitätsbezug die Kammer keinerlei Zweifel hegt, und die überwiegend geständige, mit den Chatinhalten weitgehend korrespondierende Einlassung des Angeklagten Angeklagter zu 2 zu den Fällen Q und L, wobei in keiner Weise ersichtlich ist, weshalb sich Angeklagter zu 2 zu Unrecht zweier Tötungsdelikte bezichtigen sollte (im Einzelnen hierzu s.u.). Die Kammer wertet die von den Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 aufgestellte Behauptung, es handele sich bei den Chats zu den angeklagten Tötungsdelikten lediglich um Fantasiegebilde, die man in der Realität nie umgesetzt habe, als reine Schutzbehauptung. Während sich die Angeklagte Angeklagter zu 1 im Rahmen ihrer Einlassung zu den einzelnen Taten darauf beschränkte, ihre Chats als nicht der Realität entsprechend („Bullshit“, „völliger Schwachsinn“ u.Ä.) zu bezeichnen, ohne eine Erklärung für das Geschriebene anzubieten (auf vereinzelte Ausnahmen wird an entsprechender Stelle noch einzugehen sein), wurde diese These seitens der Verteidigung des Angeklagten Angeklagter zu 3 unter Heranziehung verschiedener Beispiele mit dem Argument untermauert, dieser habe allgemein oft Fantasiegeschichten gechattet, quasi Rollenspiele betrieben, weswegen auch seinen Chats zu den eigentlichen Tathergängen kein Glauben zu schenken sei. Da dies für sämtliche angeklagte Tötungsdelikte (wie im übrigen auch für die sonstigen inkriminierten Handlungen) Bedeutung entfaltet, werden die diesbezüglichen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen vor die Klammer gezogen. a. Soweit seitens der Verteidigung eine Parallele zu Chatunterhaltungen über tatsächlich nicht stattgefundene Einbrüche in Privathäuser einzelner Bewohner des AWO-Seniorenheims sowie in das Elternhaus des Lebenspartners des Angeklagten Angeklagter zu 3 gezogen wird, betrifft dies eine völlig andere und in keiner Weise vergleichbare Sachverhaltskonstellation. Die zahlreichen und über mehrere Monate immer wieder aufgegriffenen Chatunterredungen zwischen den Angeklagten zu diesem Thema lassen ihrem Inhalt nach klar erkennen, dass es sich hierbei lediglich um vorbereitende, planerische Gedanken zu möglichen Einbrüchen handelte, die letztlich (ggf. noch) nicht zur Umsetzung gelangten. So stellten sie unter anderem Überlegungen dazu an, welche Heimbewohner stehlenswertes Gut in Form von Schmuckstücken oder Bargeld zuhause verwahren könnten, wie die Angeklagten in die Behausungen gelangen sollten (z.B. mit Hilfe eines Brecheisens oder durch Entwenden der Hausschlüssel) und welche Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Kameraüberwachung) sie zu überwinden hätten; auch dachte man an, sich zwecks Auswahl möglicher Tatzeiten bei den Bewohnern unauffällig nach den Urlaubsplänen ihrer Angehörigen zu erkundigen, und erörterte die Gefahr einer Entdeckung. Die entsprechenden Chats vermittelten jedoch keineswegs den Eindruck, als seien die Angeklagten – wie dies bei den Chats zu den angeklagten Tötungsdelikten der Fall ist – just in dem Augenblick des Schreibens im Begriff oder sogar schon dabei, die fragliche Straftat durchzuführen. Beispielsweise chatteten sie in keinem Fall darüber, bereits vor oder in der fremden Wohnung zu stehen und von dort aus einen ortsabwesenden „Panzerknacker“ auf dem Laufenden zu halten oder von diesem Ratschläge zur weiteren Vorgehensweise zu erfragen. Der Chat erweckt vielmehr den Eindruck einer Art „Brainstorming“, man sondierte die Lage und stellte zunächst Überlegungen zu Nutzen und Risiken möglicher Einbrüche an. Insoweit bestätigte auch Angeklagter zu 2 glaubhaft in der Hauptverhandlung, dass man tatsächlich darüber nachgedacht habe, in die Domizile von Bewohnern sowie von Angeklagter zu 3s Schwiegereltern in spe einzusteigen, letztlich sei es aber nicht dazu gekommen. Wenngleich die Angeklagten zu dieser Zeit bereits eine Vielzahl an Eigentums- und Vermögensdelikten in dem AWO-Seniorenheim begangen hatten, stellen die Einbrüche in fremde Häuser einen ganz anderen, viel größeren Schritt dar. Während sie sich in dem Altenheim hinsichtlich der Örtlichkeiten und Abläufe perfekt auskannten, Risiken minimieren konnten und sie sich beispielsweise bei der Suche nach stehlenswerten Gütern und der Tatausführung grundsätzlich berechtigterweise im Rahmen ihrer Arbeit in den Bewohnerzimmern aufhielten, mithin im Falle des Entdecktwerdens stets eine „Ausrede“ für ihre Anwesenheit zur Hand hatten, hätten sie sich bei den Einbrüchen auf „fremdem Terrain“ befunden, auf dem sie unbekannte Sicherungen zu überwinden gehabt hätten und auf dem bereits ihre Anwesenheit rechtfertigungsbedürftig gewesen wäre. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass die Angeklagten letztlich vor der Durchführung solcher Vorhaben (jedenfalls vorläufig) zurückschreckten, was jedoch keinesfalls mit der Situation eines völlig aus der Luft gegriffenen Rollenspiels vergleichbar ist. b. Auch der Einwand der Verteidigung, dass die Angeklagten zudem via WhatsApp über die Tötung anderer Bewohner des Seniorenheims gesprochen hätten (darunter Frau AC, Herrn AX und Herrn S), ohne dass diese letztlich tatsächlich umgebracht worden seien, verfängt nicht, da es auch bei diesen Chats keinesfalls um reine Fantasiegebilde, sondern schlicht um eher vage „Vorbesprechungen“ zu in Betracht gezogenen, im Ergebnis jedoch nicht umgesetzten Tötungsdelikten handelte. Insoweit ließen sich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 in der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft dahingehend ein, dass solche Gespräche mitunter stattgefunden hätten (wobei sie sich ergänzend darauf beriefen, man habe dies nicht so ernst genommen). Die diesbezüglichen Chats beinhalten tatsächlich nur grobe und unspezifische Erwägungen zu einer möglichen Opferauswahl und Vorgehensweise, ohne dass hierbei auch nur annähernd so konkret in die Erörterung eingestiegen wurde wie hinsichtlich der Anklagefälle Nr. 1-3. Daneben enthalten die Chats keine Passagen, die darauf schließen ließen, dass einer (oder mehrere) der Angeklagten beim Verfassen der Nachrichten mitten dabei wäre, das zu den potentiellen Tötungen Geschriebene auch in die Tat umzusetzen, so dass im Ergebnis keineswegs den Eindruck eines Rollenspiels zwischen den Beteiligten erweckt wird. c. Soweit die Verteidigung behauptet, der Angeklagte Angeklagter zu 3 habe Angeklagter zu 2 in dem Chat „vorgespielt“, er werde 10.000,00 € aus einer Lebensversicherung ausgezahlt bekommen, was aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht den Tatsachen entsprochen haben könne, vermag auch dies den Realitätsgehalt der übrigen Chats nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Einzelheiten zu der fraglichen Versicherung festgestellt werden konnten; so ist insbesondere (auch dem Angeklagten Angeklagter zu 2) nicht bekannt (gewesen), ob die Versicherung in dem Zeitpunkt schon vom Insolvenzverwalter gekündigt war und ob Angeklagter zu 3 sich dieser Problematik überhaupt bewusst war. Im Übrigen beschränkten sich die Äußerungen Angeklagter zu 3s in dem Chat im Wesentlichen auf die pauschale, in unregelmäßigen Abständen wiederholte Zusage, dem Angeklagten Angeklagter zu 2 im Juli 2016 den oben genannten Betrag zu übergeben und ihn nach Ablauf dieses Zeitraums damit zu vertrösten, von der Versicherung noch nichts gehört zu haben. Dieses doch sehr allgemein gehaltene Versprechen einfachen Inhalts ist – selbst wenn Angeklagter zu 3 nie vorgehabt haben sollte, es in die Tat umzusetzen - keineswegs mit dem angeblichen Fantasiegebilde eines in allen Details ausgemalten Tötungsszenarios vergleichbar. d. Auch die weitere These der Verteidigung betreffend eine etwaige Prostitutionstätigkeit des Angeklagten Angeklagter zu 3 vermag den Realitätsgehalt der Chats nicht in Zweifel zu ziehen. Die Verteidigung argumentierte insoweit, dass der Angeklagte Angeklagter zu 3 (der gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. AO – wie dieser glaubhaft berichtete – und in seinem Brief vom 11. September 2017 bestritt, sich prostituiert zu haben) mit Angeklagter zu 2 in zahlreichen Chatunterhaltungen über mehrere Monate vorgegeben habe, für diesen der Prostitution nachzugehen, ohne dass dies auch nur ansatzweise den Tatsachen entsprochen habe. Dies zeige, so die Verteidigung, dass Angeklagter zu 3 sehr wohl imstande sei, über eine längere Dauer ein solches „Rollenspiel“ – ohne von Angeklagter zu 2 entlarvt zu werden – aufrecht zu halten, weshalb auch die Chatunterhaltungen zu den angeklagten Tötungsdelikten hinsichtlich ihres Wirklichkeitsgehalts in Zweifel zu ziehen seien. Die Kammer ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass auch die fraglichen Chats zum Thema Prostitution des Angeklagten Angeklagter zu 3 jedenfalls eine Tatsachengrundlage besitzen. Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: aa. Die Chats zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 betreffend die Prostitutionstätigkeit Angeklagter zu 3s weisen zunächst eine Vielzahl an deutlichen Realkennzeichen auf. So ist die zu diesem Thema geführte Konversation enorm detailreich, insbesondere wurde eine Fülle an wenig relevanten Einzelheiten erörtert (beispielsweise der Umstand, dass ein Freier nicht geoutet ist; mehrere auch ansonsten klar beschriebene Freier wurden mit Namen benannt, unter anderem ein Kunde, den die Angeklagten auch als den „Japsen“ bezeichneten und dessen (nicht klischierter) japanischer Vorname Angeklagter zu 3 zufolge „Thian“ lautete). Es wurden wiederkehrende Personen erwähnt, deren Interessen, Manierismen und Gewohnheiten über einen längeren Zeitraum hinweg konsistent geschildert wurden (darunter der „Japse“, der über Monate hinweg regelmäßig thematisiert wurde und der die Dienste Angeklagter zu 3s nach dessen Schilderungen in den Chats häufig unentgeltlich zu erlangen und zeitweise eine tiefergehende Bindung zu Angeklagter zu 3 aufzubauen versuchte, wobei ihm ersteres zur Verärgerung Angeklagter zu 2s mitunter auch gelang). Im Rahmen der Chatunterredungen wurden überdies immer wieder – teilweise nicht völlig banale – Alibis aufgebaut, mit denen Angeklagter zu 3 seine Tätigkeit vor seinem Lebensgefährten verbarg. Auch die Art und Weise, in der man sich austauschte, belegt die Erlebnisgespeistheit der Chats, ging es doch oft um langweilige, fast buchAZische Angelegenheiten wie Preise für die jeweiligen Dienstleistungen Angeklagter zu 3s, Zeitprobleme neben der Tätigkeit in der AWO, die Suche nach geeigneten Orten und Ähnliches, die keineswegs über aufregende, „anturnende“ Aspekte verfügen und sich mitnichten wie Pornografie lesen. Insoweit schilderte Angeklagter zu 3 beispielsweise auch ein für ihn unes Zusammensein mit einem Kunden, wobei er dies in völlig zurückhaltender, sensibler, nicht reißerisch-sexualisierter Manier tat und sich seine Ausführungen emotional sehr plausibel darstellten. Angeklagter zu 3 forderte Angeklagter zu 2 zudem immer wieder dazu auf, selbst Kontakt mit potentiellen Freiern (insbesondere einer Gruppe von Kunden, die die Angeklagten als die „Jugos“ bezeichneten) aufzunehmen, teilte ihm mit, der „Japse“ wolle Angeklagter zu 2 sprechen und beschwerte sich insoweit über Angeklagter zu 2s Passivität. Wären die Freier fiktiv gewesen, hätte es hingegen nahegelegen, das Risiko einer Einbeziehung Angeklagter zu 2s zu vermeiden, hätte doch hierdurch eine Aufdeckung der Täuschung gedroht, falls sich Angeklagter zu 2 doch zu einer Kontaktaufnahme bereitgefunden hätte. Aus den Chats ergibt sich weiterhin oft eindeutig, dass Angeklagter zu 3 dem Angeklagter zu 2 Chatnachrichten seiner potentiellen Freier weiterleitete; all dies überzeugte auch Angeklagter zu 2 – so dessen Angabe in der Hauptverhandlung – von der Authentizität der Behauptungen Angeklagter zu 3s. bb. Darüber hinaus wurde auf dem Internetportal „Planetromeo“ tatsächlich – wie in den Chats erörtert – ein Profil für Angeklagter zu 3 erstellt und mehrfach aufgerufen. Zwar war nicht nachweisbar, dass eine umfangreiche Befassung der Angeklagten mit der fraglichen Seite erfolgte, dies entspricht jedoch wiederum genau dem, was aus den Chats selbst ersichtlich ist: insoweit beschwerte sich Angeklagter zu 3 in der Anfangszeit über erhebliche Probleme mit den Zugangsdaten und bat Angeklagter zu 2 zu einem späteren Zeitpunkt darum, die Ergebnisse des Portals für ihn zu prüfen, wobei dieser jene Tätigkeit aber zum Leidwesen Angeklagter zu 3s meist schleifen ließ. Daneben drängte Angeklagter zu 3 – wie POKin AX in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtete – über die Plattform „Grindr“ einigen seiner dortigen Chatpartner ungefragt Penisbilder auf – für eine derartige Verhaltensweise wäre schwerlich ein Grund ersichtlich, wenn Angeklagter zu 3 tatsächlich seinem Lebensgefährten treu zu sein beabsichtigte und keine sexuellen Interessen verfolgte. Ob sich aus der Kommunikation über „Grindr“ auch persönliche Treffen mit einem oder mehreren Chatpartnern entwickelten, vermochte die Zeugin AX naturgemäß nicht mitzuteilen, wäre doch eine Verabredung mit diesen – ebenso wie die Kundenakquise insgesamt – unproblematisch auf anderem Wege außerhalb dieser Plattform möglich gewesen (z.B. über sonstige Internetportale, durch Mund-zu-Mund-Propaganda, telefonisch oder über persönliche Kontakte). So schreckte Angeklagter zu 3 auch nicht davor zurück, Kontakte zu potentiellen Kunden persönlich anzubahnen (insoweit Chat vom 25. Februar 2016 ab 22:12:59 Uhr, Angeklagter zu 3 „Die sind schwul.....Habe ich kennengelernt wo wir den LKW geladen haben“; Angeklagter zu 2 „So so alter?“; Angeklagter zu 3 „Was?“; Angeklagter zu 2 „Wie alt“; Angeklagter zu 3 „Pakistani 25 Syrer 27“; Angeklagter zu 2 „Potentielle kunden?“; Angeklagter zu 3 „Ja könnte vllt was werden aber die sind nur geduldet zur zeit denk net das sie so viel Geld haben ??“; Angeklagter zu 2 „Denk ich auch nit“; Angeklagter zu 3 „Aber sex möchten Sie mal“; Angeklagter zu 2 „Hast dene erzählt was machst?“; Angeklagter zu 3 „Bin dabei ja ist das falsch“). Soweit Angeklagter zu 3 in dem in der Hauptverhandlung verlesen Brief vom 11. September 2017 anführte, aufgrund der durchgeführten Hodenteilresektionen unter Hemmungen zu leiden, sich zu entblößen, ist Folgendes festzustellen: Wenngleich die Kammer davon überzeugt ist, dass das geltend gemachte gesundheitliche Leiden tatsächlich besteht (wie sich auch aus der Wahrunterstellung in dem Beschluss vom 06. Juni 2018 ergibt), steht der Annahme der von Angeklagter zu 3 behaupteten, daraus resultierenden übergroßen Schüchternheit diametral entgegen, dass er beispielsweise am Nachmittag des 31. Januar 2016 der Angeklagten Angeklagter zu 1 laut der insoweit eindeutigen und überaus authentischen Chatprotokolle sein erigiertes Glied präsentierte (Chat zwischen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 ab 16:09:23 Uhr Angeklagter zu 1 „Michael bekommt daurnd en haddeee und sagt net wieso“; Angeklagter zu 2 „net dein ernst?“; Angeklagter zu 1 „Doch er zeigt mir auch den Penis aber er sagt net wieso“; Angeklagter zu 2 „ohweh“; Angeklagter zu 1 „Frag du ihn mal“; Angeklagter zu 2 „Als ob der mir des sagt“, „Vllt hat er die ganze nacht mit udo“; Angeklagter zu 1 „Ja dir sagt der des eher.... Ne denk eher der hat nicht. ...“; Angeklagter zu 2 „Vllt is er nur geil“; Angeklagter zu 1 „Ja aber auf was?“; Angeklagter zu 2 „Ka generell geil vllt hat er iwas gesehn“; Angeklagter zu 1 „Von dir??“; Angeklagter zu 2 „Eh bestimmt nit hallo“; Angeklagter zu 1 „Langweilig! !!!!“; Angeklagter zu 2 „Ahja vllt hat er n bw schwanz gesehn oder was vom willi“; Angeklagter zu 1 „Du ekel!!!!!! Michel hat nen tollen penis“; Angeklagter zu 2 „Lol juckt mich nit“), weshalb die Kammer die behauptete Scheu als reine Schutzbehauptung Angeklagter zu 3s wertet. cc. Auch die Argumentation der Verteidigung, die Irrealität der Chatinhalte ergäbe sich bereits aus dem Umstand, dass die darin bezeichneten Preise für die sexuellen Dienstleistungen um ein Mehrfaches übersetzt seien und das Abrechnungsmodell nicht milieutypisch sei, greift nach Überzeugung der Kammer nicht durch. Die Verteidigung verkennt, dass der Markt prinzipiell „nach oben offen“ ist und von Angebot und Nachfrage regiert wird. In Anbetracht des Umstandes, dass Angeklagter zu 3 offensichtlich abseits des üblichen „Strichermilieus“ tätig war (weder arbeitete er auf dem „Straßenstrich“, noch in einem Bordell oder für einen professionellen Zuhälter), dürfte er daher auch Kunden gehabt haben, denen die „gängigen“ Tarife ebenfalls nicht bekannt oder gleichgültig waren bzw. die die erhöhten Preise im Interesse der Vermeidung des Stigmas oder der Risiken des Straßenstriches in Kauf nahmen. Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 fehlte zudem jedwede Erfahrung im Rotlichtmilieu; den Chats ist zu entnehmen, dass sie die Preise zunächst nach eigenem „Gutdünken“ festlegten, ohne Recherchen bezüglich der „Ortsüblichkeit“ oder „Marktfähigkeit“ ihrer Preise oder gar nach einem „Standardablauf“ anzustellen. Angeklagter zu 2 zeigte überdies durchaus die Bereitschaft, auf Kritik einzugehen und einen Teil der „Gebühren“ zu erlassen, nachdem sich einige Kunden über zu hohe Preise echauffiert hatten. Da Angeklagter zu 3 zudem vorrangig über einen verhältnismäßig Ven Kreis an Stammkunden verfügte, wobei selbst diese mitunter weniger (oder gar überhaupt nicht) zahlten, kann die fehlende „Marktüblichkeit“ der Preisgestaltung und Abläufe den Realitätsgehalt der Chats keineswegs in Frage stellen. dd. Als völlig unerheblich für die Frage eines Realitätsbezuges der Chats in Bezug auf eine etwaige Prostitutionstätigkeit bewertet die Kammer auch einige von der Verteidigung ins Feld geführte unwahre Behauptungen Angeklagter zu 3s gegenüber Angeklagter zu 2. Die Verteidigung beruft sich einerseits auf eine Anmerkung Angeklagter zu 2s in der Hauptverhandlung, in der dieser bestätigt habe, dass Angeklagter zu 3 sich der (tatsächlich: unwahren) Tatsache „berühmt“ habe, von der Staatsanwaltschaft Angeklagter zu 3slautern mit einer Geldstrafe wegen Prostitution belegt worden zu sein. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass sich Angeklagter zu 2 entgegen der Darstellung der Verteidigung auch auf deren entsprechende ausdrückliche (nicht etwa offene) Nachfrage hin in seiner Erinnerung alles andere als sicher zeigte und angab „Ich glaube, ja, aber das war glaube ich nicht wegen Prostitution…?“, weshalb dieser Äußerung (abgesehen von dem Umstand, dass es sich hierbei ohnehin wieder nur um einen sehr simplen „erlogenen“ Sachverhalt handeln würde) kaum Bedeutung zukommen kann. Zum anderen fällt hierunter die völlig undifferenzierte Äußerung Angeklagter zu 3s, er sei süchtig nach Sex, ohne dass ihm im Rahmen seiner stationären Behandlung in der Klinik Sonnenwende eine entsprechende Diagnose gestellt wurde. Soweit sich Angeklagter zu 2 zu erinnern glaubte, dass Angeklagter zu 3 seinerzeit sogar behauptete, just deswegen in der psychiatrischen Klinik behandelt worden zu sein, so gibt der Chat als damaliges Hauptkommunikationsmittel der beiden nichts Entsprechendes her, weshalb bereits naheliegend erscheint, dass sich Angeklagter zu 2 insoweit irrte und fälschlich selbst eine Verknüpfung zwischen der behaupteten Sexsucht Angeklagter zu 3s und dessen (realem, aber aus anderen Gründen erfolgtem) Klinikaufenthalt zog. Ohnehin erweckt die fragliche Äußerung Angeklagter zu 3s eher den Eindruck eines „achtlos dahergesagten Spruches“, vergleichbar der von vielen Menschen verwendeten Formulierung, süchtig nach Kaffee oder Schokolade zu sein, ohne dies tatsächlich in einen veritablen klinischen Kontext stellen zu wollen. Selbst wenn jedoch die fragliche Schilderung Angeklagter zu 2s tatsächlich vollumfänglich auf Tatsachen beruhte, wäre in dieser belanglosen, fast pubertierend anmutenden Prahlerei wiederum keine Erschütterung des Wahrheitsgehalts seiner Chatangaben zu sehen. ee. Für einen Realitätsbezug der Prostitutionschats spricht schließlich auch, dass diesen klar zu entnehmen ist, dass Angeklagter zu 3 an Angeklagter zu 2 in diesem Zusammenhang nicht unerhebliche Geldmengen „auskehrte“, was Angeklagter zu 2 auch bestätigte. Letzterer gab in der Hauptverhandlung glaubhaft an, dass Angeklagter zu 3 ihm immer wieder Beträge in Höhe von etwa 100,00 € übergeben habe, wobei er ergänzend anmerkte, dass Angeklagter zu 3 ihm das Geld gerade zu Beginn regelrecht aufgedrängt habe. Nach dem Chatinhalt ist davon auszugehen, dass insgesamt Beträge im höheren dreistelligen oder sogar vierstelligen Bereich an Angeklagter zu 2 flossen, wobei berücksichtigt wurde, dass die dort diskutierten Beträge nicht immer auch tatsächlich bezahlt wurden. In Anbetracht des Umstands, dass Angeklagter zu 3 überschuldet war, sich in Privatinsolvenz befand, über ein eher geringes Einkommen verfügte und sein Partner erwerbslos war, drängt sich die Frage auf, woher er die entsprechenden Gelder hätte nehmen sollen. Als einzig andere naheliegende Möglichkeit kommen weitere Diebstähle in der AWO in Betracht; wenn Angeklagter zu 3 diese aber (allein und heimlich) in gehäufter Form oder hinsichtlich nennenswerter Geldbeträge verübt hätte, wäre dies sicherlich in der AWO aufgefallen und insbesondere auch zwischen den übrigen Angeklagten diskutiert worden. ff. Im Ergebnis ist die Kammer nach alldem davon überzeugt, dass Angeklagter zu 3 tatsächlich in einem gewissen Rahmen der Prostitution nachging und die diesbezüglichen Chats jedenfalls eine Tatsachengrundlage aufweisen, wobei die Kammer weder sicher anzunehmen noch auszuschließen vermag, dass einige Einzelheiten seitens des Angeklagten Angeklagter zu 3 überzeichnet dargestellt und aufgebauscht worden sein mögen, um den von ihm hofierten Angeklagter zu 2 zu beeindrucken. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass diese Konstellation (eine sexuell interessierte Person stellt ihr Liebesleben im Hinblick auf erotische Hoffnungen übertrieben dar) hinsichtlich ihrer Komplexität, der erforderlichen Weitschau und Grundkenntnisse etc. in keiner Weise mit einer freien Erfindung medizinisch stimmiger Details eines Mordes mittels einer Insulinüberdosis vergleichbar ist. e. Die Verteidigung Angeklagter zu 3s beruft sich darüber hinaus auf eine Chatunterredung zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 vom 03. April 2016, in der Angeklagter zu 3 u.a. angab, er werde nun zu dem Heimbewohner S hineingehen und diesen töten, was Angeklagter zu 2 ihm nicht zuzutrauen schien (Angeklagter zu 3 „Doch ich geh jetzt rein und mach das ok“; Angeklagter zu 2 „Wen willst du überzeugen? Lass es michel“, „Du bist nicht so ein Mensch“, „Das weißt du“; Angeklagter zu 3 „Ich will niemand überzeugen……Aber der soll jetzt mal gehen das nervt…“, „Na du kennst mich aber“; Angeklagter zu 2 „Soo gut jetzt nicht aber ich weiss das du nicht so ein eiskalter mensch wie ich bist“). Da diese Unterhaltung zeitlich nach den angeklagten Tötungsdelikten stattfand, stelle dies – so die Verteidigung – einen Beleg dafür dar, dass Angeklagter zu 3 sich nicht an selbigen beteiligt habe. Angeklagter zu 2 selbst vermochte sich auf Nachfrage in der Hauptverhandlung nicht mehr vollumfänglich zu erklären, weshalb er Angeklagter zu 3 im April 2016 die Tötung eines Bewohners nicht zugetraut haben sollte, und verwies darauf, dass er (Angeklagter zu 2) ihm (Angeklagter zu 3) möglicherweise nicht alleine zugetraut habe, die Tat durchzuführen. Insoweit ist festzustellen, dass es Angeklagter zu 3 aus Angeklagter zu 2s retrospektiver Sicht bis dato tatsächlich niemals fertiggebracht hatte, einen Bewohner alleine zu töten. In beiden vollendeten Fällen (Q und L) war Angeklagter zu 2 beim „letzten Schritt“ anwesend gewesen. Komplett im „Alleingang“ (jedenfalls bei der eigentlichen Ausführungshandlung bis zu deren Abschluss) hatte Angeklagter zu 3 bis zum fraglichen Zeitpunkt lediglich Diebstähle und eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Tat 17) begangen, im Übrigen war bei sämtlichen Misshandlungen (insbesondere auch bei der Tat 15 zum Nachteil der Geschädigten Z, bei der es zur Gabe von Insulin und Morphium gekommen war) mindestens einer der beiden anderen Angeklagten zu seiner Unterstützung vor Ort gewesen. Es erscheint insofern also plausibel, dass Angeklagter zu 2 ihm (Angeklagter zu 3) nicht zutraute, eine solch schwerwiegende Tat von Anfang bis Ende alleine „durchzuziehen“, zumal Angeklagter zu 2 selbst diesmal nicht „parat“ stand, um die Sache zum Abschluss zu bringen, da er weder vor Ort war noch in absehbarer Zeit den Nachfolgedienst antrat (der Chatverkehr erfolgte zwischen 22:23:15 und 22:26:40 Uhr, der darauffolgende Frühdienst hätte erst viele Stunden später begonnen und davon, dass Angeklagter zu 2 seinen Kollegen in dieser Nacht noch besuchen wollte, war nicht die Rede). In Anbetracht dessen steht auch die fragliche Bemerkung nicht im Widerspruch zu den sonstigen Erkenntnissen in der Hauptverhandlung. f. Soweit sich die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 (Letzterer durch seine Verteidiger) darauf beriefen, dass sie charakterlich bzw. moralisch zur Begehung der angeklagten Tötungsdelikte überhaupt nicht in der Lage seien, weswegen es sich bei den fraglichen Chats zwangsläufig um bloße Fantasiegebilde handeln müsse, ist darauf zu verweisen, dass das Bild, dass sie von ihrem eigenen Wesen zu zeichnen versuchen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schlichtweg nicht den Tatsachen entspricht. So belegen zahlreiche Videos und Fotografien, dass sie ohne Weiteres und teilweise sogar mit erkennbarem Vergnügen dazu in der Lage waren, wehrlose, demente Bewohner anhaltend körperlich (und in einem Fall gar sexuell) zu misshandeln und zu demütigen (siehe hierzu unten). Aber auch anhand der in erschreckendem Maße verrohten, herabwürdigenden Ausdrucksweise im Rahmen ihrer Chatäußerungen lässt sich erkennen, dass sie die Bewohner des Seniorenheims immer wieder in ihrem persönlichen Eigenwert als Menschen massiv herabsetzten und diese verhöhnten (so schrieb Angeklagter zu 1 beispielsweise im Zusammenhang mit Tat 15 über die Bewohnerin Z „Wir sind schon Tierquäler“; Angeklagter zu 3 äußerte sich über Frau AC bei Tat 17 mit den Worten „Celina, da hat sie sich mit einer Toilettenbürste geKratzt dumme fotze echt“ und Angeklagter zu 2 sendete anlässlich der Tat 15 eine Sprachnachricht (die polizeilich verschriftlicht und verlesen wurde) mit folgendem Inhalt: „Oh man ey, die Arm Sau. Hats de Z wenigstens gefalle? Die alt Fotz, die steckt sich jo eh immer alles noi do.“ und „Lachen, alter hat die eine Sturmfrisur. Was han die mit der geschafft? Hat se sich wieder ins Gesicht gewichst. Schieben doch dere mol e Bockwurscht unne nei!“). Dergleichen Verhaltens- bzw. Ausdrucksweisen der Angeklagten finden sich zudem auch auf den Videoaufnahmen wieder (beispielsweise kommentierte die Angeklagte Angeklagter zu 1 bei Tat 14 das Stoßen von Gebäckstücken in das Gesicht der Geschädigten Z mit den Worten „Do, fress!“). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hemmschwelle zur Tötung eines Menschen erheblich ist, doch zeigt das Gebaren aller drei Angeklagter im Zusammenhang mit den „niedrigschwelligeren“ Delikten eindeutig, dass ihnen die aus Fall 1-3 sprechenden Grundeinstellungen keineswegs charakterfremd sind. Wenngleich anzuerkennen ist, dass sich gerade in einem Beruf wie der Pflege im Laufe der Zeit Ausdrucksformen einbürgern mögen, die nicht den üblichen Formen entsprechen (Stichwort „Verrohung der Sprache“), erreichte dies im Falle der Angeklagten doch ein Ausmaß, welches offenkundig über das Normalmaß hinausging. Im Rahmen der Beweisaufnahme befragte die Kammer hierzu eine Vielzahl von Kollegen der Angeklagten, darunter die Pflegedienstleiterin (Frau AZ), die Wohnbereichsleiterin des Wohnbereichs 2, in dem auch die Angeklagten überwiegend eingesetzt wurden (Frau K) und andere Pflegekräfte (z.B. die Zeugen BA und J), wobei insgesamt der Eindruck entstand, dass zwar mitunter durchaus der ein oder andere Mitarbeiter durch einen unpassenden Tonfall auffiel (beispielsweise duzte man sich mit Bewohnern, man benutzte Verniedlichungsformen für diese oder ließ seine gelegentliche (und sicherlich menschlich verständliche) „Genervtheit“ über die Bewohner verlauten), von vergleichbaren Äußerungen wie derjenigen der Angeklagten wurde jedoch nicht berichtet. Wenngleich bei den Zeugenvernehmungen nicht auszuschließen ist, dass zumindest einige Mitarbeiter des Seniorenheims in Bezug auf die dortigen Zustände, insbesondere ihr eigenes Verhalten, im Angesicht des laufenden Strafverfahrens gegen die Angeklagten, des medialen Interesses und möglicher eigener Konsequenzen (nachvollziehbarerweise) gewisse Beschönigungstendenzen zeigten, bestehen zwischen den seitens der Zeugen geschilderten gelegentlichen „Missständen“ und der Ausdrucksweise der Angeklagten derart eklatante Unterschiede, dass sich dies kaum mehr mit bloßen Untertreibungen von Seiten der Kollegen erklären lässt. Dass das Gebaren der Angeklagten deutlich aus dem Rahmen des Üblichen herausstach, zeigt sich auch darin, dass ausweislich der Zeugenaussagen (darunter der Zeuginnen AZ, BB und BA) die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 sowie vereinzelt auch einige Kollegen durch einen unpassenden Tonfall (z. B. das „Duzen“ von Bewohnern) auffielen und daraufhin ermahnt wurden, mithin (auch deutlich niedrigschwelligere) verbale Entgleisungen in dem Seniorenheim durchaus zu negativen Konsequenzen und einem Einschreiten führte. Hierzu passt der Umstand, dass die Angeklagten dieses Verhalten ausschließlich in einem separaten Gruppenchat („Panzerknacker“) bzw. untereinander pflegten, während sie es gegenüber Dritten (insbesondere ihren Kollegen in der AWO, die nicht von einem solchen Verhalten der Angeklagten in ihrer Gegenwart berichteten, sei es schriftlich oder mündlich) verbargen (was nicht erforderlich gewesen wäre, wären derartige Ausdrucksformen im Pflegeheim allgemein Usus gewesen!) und dort ihre freundliche und hilfsbereite Seite (die sie wohl durchaus auch besaßen) hervorkehrten. Im Hinblick auf den Angeklagten Angeklagter zu 2 ist hinzuzufügen, dass die These, es handele sich um einen sogenannten „Coolout“, die sukzessive moralische Desensibilisierung in der Pflege, bereits deshalb nicht haltbar erscheint, weil Angeklagter zu 2 bereits an seinem ersten (!) Arbeitstag als ausgebildete Pflegekraft Bewohner in despektierlicher Art und Weise betitelte (insoweit Chat zwischen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 vom 13. April 2015, Angeklagter zu 1 um 15:44:19 Uhr „Ich denk ich mach seywert T AI oder so“; Angeklagter zu 2 um 15:45:35 Uhr „Monat des undankbare bist“ und um 15:45:41 Uhr „Biest“; Angeklagter zu 1 um 15:55:13 Uhr „Ja dienst undankbar aber die kann ich im nd net versorgen die beschwert sich dann“; Angeklagter zu 2 um 18:58:58 Uhr „So eine blöde sau ohne witz macht mix“). g. Hinzu kommt, dass alle drei Angeklagten die Begehung von Straftaten einräumten, die sich – bisweilen durchaus detailliert – in Chatprotokollen wiederfinden. So räumten beispielsweise Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 die Tat 22 ein, deren Ablauf sich unmittelbar aus einem ausführlichen Chat ergibt. Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 bekannten sich zu der Begehung der Tat 24, bei der sie die Bewohnerin AC unter anderem Urin trinken ließen, was Angeklagter zu 2 dem Angeklagten Angeklagter zu 3 seinerzeit via WhatsApp mit den Worten „Lassen AC die Pisse von AL saufen“ berichtete. Angeklagter zu 3 kommentierte das von ihm gedrehte Video der Bewohnerin AC betreffend die (von ihm dem Grunde nach eingestandene) Tat 17 mit den Worten „Celina, da hat sie sich mit einer Toilettenbürste geKratzt dumme fotze echt“. Angeklagter zu 2 räumte die Taten 10 und 16 ein, in denen er sein Vorgehen ebenfalls via WhatsApp für die anderen beiden Angeklagten illustriert hatte (Tat 10: „Ahja Celina belegte Z. Alter ich hab der jetzt voll des Ding in die Hor gschmiert“ und „Die guggt nur so weil sie kalt hatte“; Tat 16: „Hitler lebt“, als Reaktion auf die Nachricht Angeklagter zu 1s „Sieht aus wie Blut?“ erläuterte er „Lippenstift“). Ebenso verhält es sich mit zahlreichen Diebstählen, die die Angeklagten einräumten und deren Ablauf sich – teilweise äußerst detailliert und unmittelbar während der Begehung – aus den Chats ergibt. Auch insofern erscheint mithin das pauschale „Abtun“ des Realitätsbezugs dieser Kommunikation zwischen den Angeklagten verfehlt. h. Zuletzt ist festzustellen, dass die Bewohnerinnen Q und L genau an denjenigen Tagen (dem 29. auf den 30. Dezember 2015 bzw. dem 20. Februar 2016) tatsächlich verstarben, an denen die Angeklagten darüber chatteten, ihnen Insulin zu verabreichen, während die Bewohnerin Z wiederum unmittelbar nach dem Chat der Angeklagten über die Gabe von Insulin und Morphium am 04. März 2016 tatsächlich ins Krankenhaus kam. Es würde, vorausgesetzt, es wäre tatsächlich zu KEINER Insulin- bzw. Morphininjektion gekommen, einen kaum nachvollziehbaren Zufall darstellen, wenn die Angeklagten just an DIESEN Tagen frei erfundene Chatnachrichten mit auf die jeweiligen Bewohner bezogenen (!) Tathandlungen ausgetauscht hätten, zumal in keinem der Fälle ein unmittelbar zeitnahes Versterben bzw. schweres Erkranken der betreffenden Geschädigten vorab im Raume gesatnden hatte oder auf anderem Wege vorhersehbar gewesen war. i. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei der Chatkommunikation zwischen den Angeklagten nicht um ein bloßes Rollenspiel oder Fantasiegebilde handelte, sondern die darin beschriebenen Handlungen auf Tatsachen beruhen; bereits auf Grundlage der sich aus dem Chatverkehr ergebenden Fakten und Umstände alleine wäre in nahezu allen angeklagten Fällen (insbesondere den Tötungsdelikten!) ein Tatnachweis zu führen. 2. Tat 7 (Fall 1 der Anklage zum Nachteil der Geschädigten Q) a. Einlassungen aa. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 bestritt sowohl in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 30. Dezember 2016 als auch in dem von ihm verfassten, in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 11. September 2015, einem Bewohner des Seniorenheims Insulin gespritzt oder in sonstiger Weise an einer Tötung beteiligt gewesen zu sein. Wenngleich er nicht in Abrede stellte, dass die Nachrichten von ihm stammten, bestand er doch darauf, dass er das Allermeiste des Geschriebenen nicht ernst gemeint habe. Ausweislich der glaubhaften Schilderungen der Vernehmungsbeamtin, der Zeugin KHKin AW, führte er in seiner Beschuldigtenvernehmung zudem aus, er habe zwar in der fraglichen Nacht mit Angeklagter zu 2 gechattet, dessen Nachrichten jedoch nicht ernst genommen. Erst als er am nächsten oder übernächsten Tag von dem Versterben der Bewohnerin erfahren habe, habe er realisiert, dass Angeklagter zu 2 das Geschriebene tatsächlich umgesetzt habe, was Angeklagter zu 2 am selben Abend in einem persönlichen Gespräch mit Angeklagter zu 3 auch bestätigt habe. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen hat sich Angeklagter zu 3 den schlüssigen und vollumfänglich glaubhaften Schilderungen Prof. AOs zufolge zu den Taten nicht umfassend äußern wollen und lediglich angegeben, dass er sich niemals prostituiert und lediglich auf den Vorschlag der stets unter Geldnot leidenden Angeklagten Angeklagter zu 1 hin mit dieser zusammen mit der Begehung von Diebstählen begonnen habe. Dabei habe er einerseits durch die Taten die Anerkennung Angeklagter zu 1s angestrebt, das Geld jedoch andererseits auch selbst gut gebrauchen können, da er finanziell schlecht dagestanden habe, jedoch immer auf großem Fuße habe leben wollen, weshalb es letztlich auch zu seiner Privatinsolvenz gekommen sei. Mit Angeklagter zu 1 habe er sich stets gut verstanden, wobei sie eindeutig der „Boss“ in dem Trio gewesen sei und ihn öfter unter Druck gesetzt habe, insbesondere in ihrer Rolle als Pflegefachkraft. Angeklagter zu 2 habe er „cool“ gefunden; wenngleich es nie zu einer sexuellen Beziehung gekommen sei, hätte sich Angeklagter zu 3, wenn er sich nicht in einer Beziehung befunden hätte, durchaus in gewisser Weise für Angeklagter zu 2 interessiert. Mit der Zeit habe Angeklagter zu 3 seinen Angaben zufolge den Eindruck gewonnen, dass Angeklagter zu 1 eifersüchtig auf Angeklagter zu 2 gewesen sei und ihn (Angeklagter zu 3) für sich alleine gewollt habe, weshalb er „zwischen den Stühlen gestanden“ und nicht gewusst habe, wem er es recht machen solle. Die Situation habe sich bis Juli 2016 immer weiter zugespitzt, zumal er Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 als „stärkere“ Persönlichkeiten einschätze, während er selbst eine Person sei, die man leicht in die Enge treiben könne. Die Frage des Sachverständigen, ob er vor Angeklagter zu 2 oder Angeklagter zu 1 auch Angst verspürt habe, verneinte Angeklagter zu 3 jedoch dezidiert. Auf Frage nach einem etwaigen Rauschmittelkonsum und seinem psychischen Befinden führte Angeklagter zu 3 aus, dass er insgesamt etwa zehnmal „Pep“ konsumiert und sich vor der Kündigung nicht in psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung befunden habe. Auch mit der Arbeitssituation in dem AWO-Seniorenheim sei er insgesamt gut zurechtgekommen, wenngleich die Belastung seit dem Jahr 2016 insbesondere aufgrund von häufigen Erkrankungen von Kollegen gestiegen sei. bb. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 bestritt gleichfalls eine Beteiligung an der Tötung von Q. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen führte sie nach dessen (wiederum: nachvollziehbaren und stimmigen) Schilderungen aus, sie habe niemals einem Heimbewohner Insulin gespritzt, wenngleich Angeklagter zu 2 sie hierzu aufgefordert habe. Die in der Tatnacht verfassten Chats habe sie nicht ernst genommen; daran, dass sie Angeklagter zu 2 auch angefeuert und zu weiteren Handlungen aufgefordert habe, vermöge sie sich nicht mehr zu erinnern. Es habe Gespräche mit Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 über die Tötung von Bewohnern gegeben, im Rahmen derer Angeklagter zu 2 immer wieder gesagt habe, dass ihn einige Bewohner stören würden und er gerne mit Insulin „nachhelfen“ wolle, was Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 jedoch stets abgelehnt hätten. Befragt zu ihrem Rauschmittelkonsum habe Angeklagter zu 1 angegeben, ab dem Jahr 2013 erst nasal, dann oral Amphetamin eingenommen zu haben; zu Beginn habe sie nur während ihrer Dienste, später auch an freien Tagen konsumiert, zuletzt ein halbes bis ein Gramm täglich zu einem Grammpreis von acht bis zehn Euro. Daneben habe sie regelmäßig ab dem Jahr 2015 Tilidin - erst etwa 30 Tropfen pro Einnahme, schließlich bis zu einer Flasche innerhalb von zwei Tagen - genommen, bevor sie auf das Medikament Targin umgestiegen sei. Letzteres habe sie teils von ihrer krebskranken Schwester erhalten und teils von Bewohnern des Pflegeheims entwendet, wobei sie sich keine Gedanken um das Fehlen der Medikation bei den Bewohnern gemacht habe, da für sie ihr eigenes Wohl vorrangig gewesen sei; dabei habe sie mit dem Konsum einer Tablette am Tag begonnen und zuletzt bis zu ihrer Kündigung drei bis vier Tabletten täglich eingenommen. Mitunter habe sie außerdem Tramal konsumiert. Ihre Versuche, den Konsum zu reduzieren, seien stets gescheitert; sie selbst schätze sich als zum damaligen Zeitpunkt abhängig von Amphetamin und Opiaten ein. Den Konsum habe sie vor ihrer damaligen Lebenspartnerin (der Zeugin AP) verheimlicht, da das Paar einen Kinderwunsch gehegt habe, für dessen Realisierung Angeklagter zu 1 nach Ansicht der Zeugin AP habe „clean“ sein sollen. Nach der Kündigung habe Angeklagter zu 1 ihre Vorräte aufgebraucht und im Anschluss daran einen „kalten Entzug“ durchgeführt, woraufhin sie über einen Zeitraum von etwa vier Wochen hinweg unter Entzugserscheinungen in Form von Übelkeit und Erbrechen gelitten habe. Psychisch sei es ihr wegen privater Probleme und beruflicher Überlastung ab Ende 2013 schlechter ergangen, bis sie sich schließlich Mitte 2015 aufgrund eines Burnouts in Behandlung im MVZ Landau begeben habe und krankgeschrieben worden sei, was zu einer Verbesserung ihres Gemütszustands geführt habe. Nichtsdestotrotz habe sie die Arbeit als stressig empfunden, oft für erkrankte Kollegen einspringen müssen und unter zahlreichen Missständen hinsichtlich der Arbeitsabläufe gelitten. Sie habe aber letztlich dennoch ihre Arbeit zufriedenstellend zu verrichten vermocht; auch sei sie ihrem Privatleben, insbesondere diversen Freizeitaktivitäten mit ihrer damaligen Lebenspartnerin nachgegangen. Insoweit gab Angeklagter zu 1 an, es sei ihr erst nach der Kündigung im September 2016 „richtig schlecht“ gegangen, während zuvor „alles normal“ gewesen sei. Auf Frage nach ihrem generellen Verhältnis zu Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 habe Angeklagter zu 1 ausgeführt, sie habe Angeklagter zu 2 vor dessen Eintritt in die AWO privat beim Feiern kennengelernt, wobei man sich anfangs sehr gut verstanden habe, weshalb sie dem zu dieser Zeit arbeitssuchenden Angeklagter zu 2 eine Bewerbung in der AWO vorgeschlagen habe. Mit Angeklagter zu 3 sei sie ein Herz und eine Seele gewesen, er sei für sie wie ein Vater gewesen. Nach dem Eintritt Angeklagter zu 2s in die AWO habe sie mit der Zeit Eifersucht auf das Verhältnis zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 verspürt; sie habe sich ausgegrenzt gefühlt, da Angeklagter zu 3 ihrem Eindruck nach sexuell an Angeklagter zu 2 interessiert gewesen sei und die beiden schließlich sogar hinter ihrem Rücken Diebstähle begangen hätten, ohne Angeklagter zu 1 daran zu beteiligen, woraufhin sich ihr Verhältnis zu Angeklagter zu 2 und schließlich auch zu Angeklagter zu 3 spätestens ab März 2016 verschlechtert habe. Befragt zu den Gründen für die von Angeklagter zu 1 begangenen Straftaten zulasten von Seniorenheimbewohnern habe Angeklagter zu 1 angegeben, dass sie Teil der Gruppe bestehend aus ihr, Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 habe bleiben und insbesondere Angeklagter zu 3 nicht habe verlieren wollen. Angeklagter zu 2 sei die „stärkste“ Person der Gruppe gewesen, die sie selbst und Angeklagter zu 3 als treibende Kraft zu den Taten animiert habe, während Angeklagter zu 3 eher ein Mitläufer gewesen sei und sie selbst sich immer als V und minderwertig empfunden, jedoch stets nach Höheren gestrebt habe. In der Hauptverhandlung bestätigte sie zunächst, dass die auf ihrem Mobiltelefon aufgefundenen Chats von ihr selbst verfasst worden seien. Die WhatsApp-Gruppe „Panzerknacker“ habe der Angeklagte Angeklagter zu 2 nach seinem Eintritt in die AWO eingerichtet, wohl im September 2015. In Bezug auf Gespräche über eine mögliche Tötung von Bewohnern des Pflegeheims ließ sie sich dahingehend ein, dass man auf die Initiative Angeklagter zu 2s hin mitunter auch persönlich über dieses Thema gesprochen und dabei insbesondere die Frage in den Raum gestellt habe, ob man sich hierzu in der Lage sehe. Während Angeklagter zu 2 dabei eher „lockerer“ gewesen sei, hätten sich Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 zurückgehalten und die Ansicht vertreten, dass die Tötung von Pflegeheimbewohnern zwar „halb so schlimm“ sei, man sich jedoch selbst nicht hierzu imstande sehe. Erneut gab sie an, sowohl die persönliche Unterhaltung als auch die Chats zu solchen „Vorgesprächen“ nicht ernst genommen und als „makabres Geschwätz“ gewertet zu haben. Auf Vorhalt des Chats vom 23. Dezember 2015 in der WhatsApp-Gruppe „Panzerknacker“ führte sie aus, dass es sich hierbei ihrer Erinnerung nach um die erste Chatunterhaltung zu diesem Thema gehandelt haben müsse und stellte erneut klar, dass die Initiative zu solchen Themen stets von Angeklagter zu 2 ausgegangen sei. Angeklagter zu 3 und sie selbst hätten sich zu früheren Zeiten nicht so abwertend und makaber ausgedrückt, dies sei erst durch Angeklagter zu 2 so gekommen, da man diesen habe beeindrucken wollen. Sie selbst führe dies zudem auf private und berufliche Überlastung sowie auf den Opiat- und Amphetaminkonsum zurück. Befragt zu Letzteren schilderte Angeklagter zu 1 ihr Konsummuster wie zuvor gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und gab ergänzend an, dass sie zuletzt regelmäßig morgens Amphetamin eingenommen habe, um „fit“ zu werden, und die Medikamente im Laufe des Tages oder des Abends als Beruhigungs- und Schlafmittel genutzt habe. Zu Tat 7 zum Nachteil der Geschädigten Q ließ sie sich wie folgt ein: Vor der Tatnacht, also am 29. Dezember 2015, habe sie zusammen mit Angeklagter zu 3 den Spätdienst verrichtet, während Angeklagter zu 2 für den anschließenden Nachtdienst eingeteilt gewesen sei. Bei der Übergabe an Angeklagter zu 2 habe man zu dritt (Angeklagter zu 3, Angeklagter zu 2 und die Angeklagte Angeklagter zu 1 selbst) darüber gesprochen, dass Angeklagter zu 2 der Bewohnerin Q Insulin verabreichen werde, was Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 abgelehnt hätten; die Angeklagte sei im Anschluss nach Hause gegangen. Ihrer Erinnerung nach sei es in der Chatunterhaltung während des Nachtdienstes Angeklagter zu 2s darum gegangen, dass Angeklagter zu 2 der Bewohnerin tatsächlich etwas zugeführt habe; die Angeklagte habe ihn darin bestärkt und geschrieben, dass er mehr verabreichen und weitermachen möge. Jedoch habe sie Angeklagter zu 2s Nachrichten nicht ernst genommen und sei davon ausgegangen, dass er „nur Worte“ mache. Auf Vorhalt der Chatnachrichten der Tatnacht (einschließlich ihrer eigenen) hinsichtlich des Spritzens von Insulin im Einzelnen erklärte Angeklagter zu 1, dass es sich hierbei um „völligen Schwachsinn“ handele und die Nachrichten „total hirnlos“ seien (dies wiederholte sie während der Vorhalte in verschiedenen Varianten), sie könne den Verlauf nicht erklären und nicht mehr nachvollziehen, was sie damit gemeint habe, teilweise seien ihr die Nachrichten auch überhaupt nicht mehr erinnerlich. Zudem weiche der Chatverlauf teilweise von ihrer eigenen Erinnerung ab, nach der nicht sie selbst ein Kissen als Tatmittel vorgeschlagen habe, sondern vielmehr Angeklagter zu 2 ihr auf Frage mitgeteilt habe, dass er es mittels eines Kissens beendet habe. Chatpassagen wie diejenige vom 30. Dezember 2015 um 20:22:08 Uhr (Angeklagter zu 1) „Jetzt bekommt unser Wortlaut King and queen of de deamn Gestalt“ könne sie damit erklären, dass Angeklagter zu 2 und sie selbst sich an den Wochenenden beim gemeinsamen Feiern Bezeichnungen wie „Herr und Herrin der Verdammnis“ gegeben hätten, was zum Ausdruck habe bringen sollen, dass sie sich gegenüber den übrigen Partygästen, die betrunken auf der Tanzfläche getanzt hätten, überlegen gefühlt hätten. Auf Frage nach ihrer Stimmung in der Tatnacht gab sie an, sich zwar nicht mehr konkret erinnern zu können, jedoch gehe sie davon aus, dass sie wegen ihres anstehenden Urlaubs in Feierstimmung gewesen sein müsse und wahrscheinlich unter dem Einfluss von Rauschmitteln gestanden habe; sie gehe davon aus, dass sie – wie gewöhnlich – morgens zunächst Amphetamin, tagsüber Tabletten und abends schließlich ein ärztlich verordnetes Schlafmittel eingenommen habe. Dass die Bewohnerin tatsächlich verstorben sei, habe sie erst einige Tage später von Angeklagter zu 3 erfahren, der ihr jedoch versichert habe, dass es sich um einen natürlichen Tod gehandelt habe. Frau Q sei – anders als die Bewohnerin L – eine demente, jedoch sehr ruhige und umgängliche Person gewesen, die vor ihrem Versterben bettlägerig, jedoch im Ergebnis leicht zu handhaben gewesen sei. Befragt zu ihrer psychischen Situation zur Tatzeit und ihrem Verhältnis zu den Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 wiederholte sie im Wesentlichen ihre gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen getätigten Angaben. Im Hinblick auf ihre berufliche Situation im Zeitraum der fraglichen Taten konkretisierte sie ihre Ausführungen dahingehend, dass die Tätigkeit in der AWO zu Beginn in Ordnung gewesen sei, sich die Missstände jedoch im Laufe der Zeit gehäuft hätten. Insbesondere habe sie häufig für erkrankte Kollegen einspringen müssen, man habe die Vorschriften hinsichtlich der Medikamentenvergabe, der Schichtbesetzung und anderer Abläufe regelmäßig verletzt und der Umgangston im Kollegenkreis sei allgemein äußerst makaber und unangemessen gewesen. Es sei zudem üblich gewesen, dass man sich gegenseitig Streiche gespielt habe, einige Kollegen hätten Diebstähle begangen und Betäubungsmittel konsumiert, was im Übrigen auch allgemein bekannt gewesen sei. cc. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 räumte in mehreren Vernehmungen ein, der Geschädigten Q Insulin verabreicht und sie im Anschluss mittels eines Kissens getötet zu haben. Bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 22. Dezember 2016 gestand Angeklagter zu 2 ausweislich der schlüssigen und insgesamt überaus glaubhaften Schilderungen des Vernehmungsbeamten KOK AS nach erfolgter Belehrung als Festgenommener und Beschuldigter und Rücksprache mit seiner damaligen Verteidigerin (die ihm seinen Angaben zufolge von einer Einlassung abgeraten habe) sehr plötzlich, die Bewohnerin Q mittels eines Kissen erstickt zu haben. Auf Vorhalt verschiedener Auszüge aus den Chats der Tatnacht räumte er sukzessive ein, dass er der Bewohnerin auch Insulin verabreicht habe, wobei er insgesamt gefasst wirkte und in seinen Angaben häufig eher vage blieben. Während er Angeklagter zu 1 pauschal als die treibende Kraft darstellte, belastete er den Angeklagten Angeklagter zu 3 in dieser Vernehmung nicht. Im Einzelnen führte Angeklagter zu 2 insoweit aus, er sei am 29. Dezember 2015 gegen 20:00 Uhr zum Nachtdienst in das Seniorenheim gekommen und habe Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 von deren Spätdienst abgelöst. Im Zuge der Übergabe habe Angeklagter zu 1 ihm gesagt, dass sie Frau Q Insulin verabreicht habe, was er ihr zunächst nicht geglaubt habe. Die Frage, ob auch Angeklagter zu 2 selbst der Bewohnerin Insulin verabreicht habe, verneinte er zunächst. Auf Vorhalt der Chatinhalte räumte er jedoch ein, ihr dann wohl doch etwas verabreicht zu haben. Er habe bei seinem ersten Rundgang festgestellt, dass die Bewohnerin kaltschweißig gewesen sei und geröchelt habe; in diesem Moment habe er realisiert, dass die Aussage Angeklagter zu 1s bei der Übergabe der Wahrheit entsprochen habe. Daraufhin habe er ihr ebenfalls mehrmals Insulin verabreicht und dabei gehofft, dass die Bewohnerin einfach versterben werde, damit „der Spuk dann vorbei“ sei. Dabei sei er wie in „Trance“ gewesen und habe überdies aufgrund des Umstands, dass Angeklagter zu 1 der Bewohnerin zuvor Insulin gespritzt habe, nicht gewusst, wie er sich verhalten solle. Zwar hätte er ihr Traubenzucker geben können, jedoch habe er befürchtet, dass sie sich daran verschlucken werde. Auch sei ihm klar gewesen, dass er einen Arzt hätte rufen können; jedoch habe er befürchtet, dass Frau Q am nächsten Tag ins Krankenhaus kommen, man dort die Insulingabe feststellen und die Sache an ihm „hängen bleiben“ würde. Als er schließlich zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Insulingabe nicht für eine Tötung der Bewohnerin ausreichen werde, habe er ihr ein Kissen ins Gesicht gedrückt und gewartet, bis keine Atmung mehr zu hören gewesen sei, was etwa 30 Sekunden gedauert habe. Auf Vorhalt des Chatverlaufs, wonach die Idee des Einsatzes eines Kissens von der Angeklagten Angeklagter zu 1 kam, äußerte Angeklagter zu 2, dass er sich konkret hieran nicht mehr zu erinnern vermöge, dies jedoch so stimmen müsse, wenn es so in den Chats stünde. Im Anschluss daran habe er seine Kollegin, die Zeugin R, davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau Q verstorben sei. Diese habe sodann die notwendigen Maßnahmen getroffen. Nach dem Ende seines Nachtdienstes sei er nach Hause gegangen. Die Bewohnerin Q bezeichnete Angeklagter zu 2 als eine „goldige“ Frau, die – anders als Frau L – nicht viel Arbeit gemacht habe. In Bezug auf seinen Rauschmittelkonsum in der Tatnacht gab Angeklagter zu 2 an, er habe wohl sein Antidepressivum, vielleicht ein Schmerzmittel und eine geringe Menge - also weniger als ein Gramm - Amphetamin eingenommen; er habe in dieser Zeit regelmäßig geringere Mengen an Amphetamin konsumiert, das er von der Angeklagten Angeklagter zu 1 bezogen habe. Angeklagter zu 2 machte den – auch insoweit detailreichen und nachvollziehbaren - Schilderungen KOK ASs zufolge insgesamt einen sehr ruhigen, gefassten Eindruck und brachte nach der Vernehmung seine Erleichterung darüber zum Ausdruck, dass „es jetzt raus“ sei. Darüber hinaus führte Angeklagter zu 2 im Anschluss ein Telefonat mit seinem Bruder bei eingeschaltetem Lautsprecher, im Rahmen dessen er die Frage seines Bruders, ob an dem Mordvorwurf „etwas dran“ sei, schließlich bejahte. In der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Februar 2017 bestätigte Angeklagter zu 2 die Tötung von Q mittels Insulin und dem Einsatz eines Kissens erneut, wie KOK AS berichtete, wobei seine Ausführungen (trotz der vorherigen Ankündigung, im Rahmen dieser weiteren Vernehmung umfangreiche Angaben machen zu wollen) diesbezüglich eher vage blieben und er insbesondere weder näher auf das Gespräch mit Angeklagter zu 1 im Rahmen der Übergabe, noch auf eine mögliche Beteiligung Angeklagter zu 3s einging. Ergänzend gab er an, dass er wegen Personalengpässen in dem Seniorenheim an den Tagen zuvor bereits mehrere Nachtschichten absolviert, sich gestresst gefühlt und „Pep“ konsumiert habe. Etwaige „Vorgespräche“ betreffend die Tötung von Heimbewohnern, an die er sich nur vage erinnern wollte, habe er nicht ernst genommen. Daneben erwähnte er, dass der Tod eines anderen Seniorenheimbewohners (Herr AF) auf einen Pflegefehler zurückzuführen sein könne. Insgesamt wirkte Angeklagter zu 2 laut KOK AS auch bei dieser Vernehmung meist ruhig, eher wenig emotional und sachlich. Darüber hinaus räumte Angeklagter zu 2 die Tat zum Nachteil von Q auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. AO ein, wie dieser in der Hauptverhandlung anschaulich und schlüssig berichtete; der Angeklagte führte insoweit aus, dass Angeklagter zu 1 ihm im Rahmen der Übergabe mitgeteilt habe, der Bewohnerin Insulin verabreicht zu haben. Angeklagter zu 2 habe Frau Q während seiner Schicht kaltschweißig angetroffen und ihr – anstatt einen Arzt zu rufen – selbst weiter Insulin gespritzt, damit das Vorverhalten Angeklagter zu 1s nicht an ihm hängen bleibe. Den gesamten Ablauf habe Angeklagter zu 2 nicht mehr vollständig und im Detail zu rekonstruieren vermocht, jedoch angegeben, eine aktive Erinnerung daran zu besitzen, die Bewohnerin letztlich mit Hilfe des Kissens erstickt zu haben. Das Motiv für sein Handeln sei Angeklagter zu 2 seinen Angaben zufolge selbst nicht mehr erklärlich; er habe jedenfalls unter dem Einfluss von „Pep“ gestanden und sei nicht er selbst gewesen. Auf Frage, bei wem er die Verantwortung für die Tat zulasten der Geschädigten Q sehe, habe Angeklagter zu 2 ausgeführt, dass er diese vorrangig bei sich und an zweiter Stelle bei der Angeklagten Angeklagter zu 1 verorte, während er die Beteiligung Angeklagter zu 3s als eher gering einschätze. Befragt zu seinem generellen Betäubungsmittelkonsum habe Angeklagter zu 2 angegeben, dass er seit August 2015 über Angeklagter zu 1 Amphetamin bezogen habe, wobei er nie mehr als ein Gramm pro Woche, eher weniger, eingenommen habe. Er habe erst nur während der Nachtschichten, schließlich jedoch täglich konsumiert. Auf entsprechende Nachfrage Prof. AOs führte Angeklagter zu 2 aus, dass er die erworbene Menge nicht abgewogen, jedoch regelmäßig etwa drei Gramm für etwa 50,00 € erworben habe, womit er meist anderthalb Monate ausgekommen sei. Zudem habe er ebenfalls seit dem Jahr 2015 ohne ärztliche Verordnung drei- bis zehnmal monatlich etwa 20 Tropfen Valoron konsumiert. Trotz des Valoron- und Amphetaminkonsums habe er jedoch stets ohne Beeinträchtigungen seiner Arbeit nachgehen und Auto fahren können. Befragt zu seiner psychischen Situation gab Angeklagter zu 2 an, dass er sich seit dem Jahr 2014 wegen Depressionen in nervenärztlicher Behandlung befunden habe und mit dem Medikament Citalopram 10 mg medikamentiert worden sei, dessen Dosierung er im Jahr 2015 selbstständig auf 20 mg erhöht habe, woraufhin sich seine psychische Situation verbessert habe. Er habe weder unter Schlafstörungen noch unter Appetitlosigkeit gelitten und trotz seiner Symptomatik stets an Gewicht zugenommen. Trotz seiner Tätigkeit in der AWO und seinem Nebenjob in der Musikwerkstatt sei er regelmäßig „Feiern gegangen“; den Nebenjob habe er nach einer Vaskulitis-Erkrankung aufgegeben, woraufhin er seine Zeit in höheren Maße für Unternehmungen mit seinem großen Freundes- und Bekanntenkreis habe nutzen können. Das Kennenlernen der Angeklagten Angeklagter zu 1 schilderte Angeklagter zu 2 den Angaben des Sachverständigen zufolge ähnlich wie Angeklagter zu 1 selbst. Angeklagter zu 3 habe er bei seinem Eintritt in die AWO kennengelernt; dieser habe mit Angeklagter zu 1 ein „Gespann“ gebildet, zu dem Angeklagter zu 2 hinzugetreten sei. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe er sich mit Angeklagter zu 3 gut verstanden, wobei er von Dritten gehört habe, dass dieser ein sexuelles Interesse an ihm (Angeklagter zu 2) gehegt habe, das Angeklagter zu 2 selbst jedoch nicht erwidert habe. Das Verhältnis zu der Angeklagten Angeklagter zu 1 habe sich im Laufe der Zeit stetig verschlechtert, was dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass Angeklagter zu 1 eine ihm zuvor unbekannte, „eiskalte und gefühllose“ Seite gezeigt, ihn und Angeklagter zu 3 in ihrer Eigenschaft als Pflegefachkraft „herumkommandiert“ und insgesamt ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das den Angaben Angeklagter zu 2s zufolge nicht mehr tragbar gewesen sei. Nachdem zahlreiche Beschwerden bei den Vorgesetzten der Angeklagten nicht gefruchtet hätten, habe man schließlich das Video betreffend die Tat 13 vorgezeigt und von Angeklagter zu 1s Betäubungsmitteldiebstählen berichtet. Dabei habe Angeklagter zu 2 seinen Angaben zufolge zwar anfangs noch gedacht, dies werde lediglich Konsequenzen für Angeklagter zu 1 haben, man könne sie also damit „loswerden“ und sich an ihr „rächen“, jedoch sei ihm durchaus auch bewusst gewesen, dass die Angeklagte daraufhin auch Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 „hängen“ werde. Mit Angeklagter zu 3 hingegen, den er als emotional, hilfsbereit und nett einschätze, habe er bis zuletzt ein gutes Verhältnis gehabt. Sich selbst wiederum beschrieb er als „Yin und Yan“, er habe wie jeder Mensch gute und schlechte Seiten. Auf Frage nach seinem Motiv für die von ihm begangenen Taten habe Angeklagter zu 2 ausgeführt, dass er sich sein Handeln nicht erklären könne; hinzuzufügen sei jedoch, dass die Angeklagte Angeklagter zu 1, die er als herrschsüchtig und manipulativ beschrieb, die treibende Kraft gewesen sei, wenngleich er sich selbst nicht als reinen Mitläufer bezeichnen würde. Hinsichtlich seiner Arbeitssituation in dem Seniorenheim gab Angeklagter zu 2 an, dass er die Arbeitsbelastung als hoch, die dort üblichen Abläufe als problematisch und die Pflege als unzureichend betrachte, sich jedoch letztlich gefügt und nichts zur Besserung beigetragen habe. In dem Schreiben des Angeklagten vom 16. Oktober 2017, das die Kammer durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung machte, führte Angeklagter zu 2 zunächst allgemein aus, dass er bei seiner Tätigkeit in der Altenpflege stark unter dem Leiden der Bewohner gelitten habe, auf das er nicht vorbereitet gewesen sei, wobei er das dadurch resultierende Gefühl der Hilflosigkeit und seine sinkende Gemütsstimmung mit dem Konsum von Rauschmitteln auszugleichen versucht habe. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil der Geschädigten Q wiederholte er seine bereits getätigte Einlassung, wobei er betonte, am Tattag aufgrund der Vielzahl an zuvor bereits absolvierten Nachtdiensten neben einem Gramm Amphetamin auch Tilidin, das Antidepressivum Citalopram und ein Migränemedikament (Sumatriptan) eingenommen zu haben. Er habe sich nach der Mitteilung Angeklagter zu 1s im Rahmen der Übergabe und dem Auffinden der Geschädigten in kaltschweißigem Zustand mit flacher Atmung und Atemaussetzern von bis zu einer halben Minute hilflos gefühlt. Er sei in Panik gewesen, weshalb er die bereits im Delir bzw. Koma befindliche Bewohnerin (gegen die er keinerlei Groll gehegt habe) letztendlich auf Rat Angeklagter zu 1s mit einem Kissen erstickt habe. Zuletzt wiederholte Angeklagter zu 2 seine Einlassung im Wesentlichen auch im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei er auf Frage insbesondere bestätigte, dass die Chats, auf denen sich die Anklage stützte, von ihm selbst stammten. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil der Geschädigten Q bestätigte Angeklagter zu 2 erneut, dass Angeklagter zu 1 ihm im Rahmen der Übergabe mitgeteilt habe, der Bewohnerin Insulin gespritzt zu haben; er habe die Geschädigte letztlich mittels eines Kissens erstickt. Sie habe sich in Rückenlage befunden, während er ihr ein Sofakissen, das etwa 15-20 Zentimeter groß gewesen sei, für die Dauer von maximal einer Minute auf Mund und Nase gedrückt habe, wobei die Bewohnerin keinerlei Regungen gezeigt habe. Nachdem er im Hinblick auf die Insulingabe zunächst angegeben hatte, dass ihm nicht mehr erinnerlich sei, der Bewohnerin im Anschluss selbst weiteres Insulin verabreicht zu haben, bestätigte er auch dies schließlich mehrfach, wobei er bei seiner Aussage blieb, ihr das Medikament lediglich einmalig injiziert zu haben. Auf Vorhalt seiner Angaben in der polizeilichen Vernehmung am 22. Dezember 2016 (er habe Frau Q mehrfach Insulin verabreicht), führte er aus, dass seitens der vernehmenden Polizeibeamten Druck ausgeübt worden sei, wobei er dennoch nicht um einen Abbruch der Vernehmung gebeten habe, da er habe aussagen wollen. Auch habe man die Niederschrift einmalig abändern müssen, sei letztendlich jedoch „auf einen gemeinsamen Nenner“ gekommen und er habe das Dokument nach vorherigem Lesen unterzeichnet. Weiterhin ließ sich Angeklagter zu 2 dahingehend ein, dass in dem Chat vom 23. Dezember 2015 die Namen Q und AX deshalb als mögliche Opfer genannt worden seien, da sich deren Allgemeinzustand in dieser Zeit verschlechtert habe, wenngleich beide seines Erachtens keine Kandidaten für eine mögliche Sterbehilfe gewesen seien. Auf die Frage nach dem Grund für die Tötungsdelikte allgemein antwortete er nach kurzem Überlegen mit den Worten „Gute Frage, nächste Frage“, was er im Folgenden trotz wiederholten Nachhakens nicht weiter zu konkretisieren vermochte. Auf Vorhalt der Chats vom 23., 25., 29. und 30. Dezember 2015 gab Angeklagter zu 2 an, dass ihm ein Großteil der Inhalte nicht mehr im Detail erinnerlich sei, diese jedoch von ihm stammten. Er erinnere sich, dass er in der Tatnacht mindestens ein Gramm „Pep“, 20 bis 30 Tropfen Tilidin und daneben das Antidepressivum Citalopram 20 mg sowie vielleicht auch ein Migränemedikament (Sumatriptan) eingenommen habe. Im Hinblick auf seinen generellen Rauschmittelkonsum ließ er sich nunmehr dahingehend ein, er habe wöchentlich vier- bis fünfmal etwa 30 Tropfen des Medikaments Tilidin eingenommen und das Amphetamin außer von Angeklagter zu 1 später auch noch von zwei weiteren Quellen, die er namentlich nicht benennen wolle, bezogen. Von Angeklagter zu 1 habe er anfangs drei und schließlich sechs Gramm zu einem Grammpreis von 10,00 bis 15,00 € und einem Gesamtpreis von zwischen 60,00 und 120,00 € erhalten, wobei sich sein Konsum insgesamt ab dem Jahr 2016 gesteigert habe. Von den beiden anderen Quellen habe er regelmäßig für 80,00 bis 100,00 € bzw. 70,00 bis 80,00 € zu einem Grammpreis von jeweils 10,00 € „eingekauft“; Auslöser sei gewesen, dass Angeklagter zu 1 nicht immer habe „liefern“ können, weshalb er sich nach Alternativmöglichkeiten umgeschaut habe. Zuletzt habe er nur noch von den beiden unbenannten Quellen bezogen. Eine Lieferung in Höhe von sechs Gramm habe durchschnittlich etwa für die Dauer von einer bis anderthalb Wochen ausgereicht, wobei er Angeklagter zu 3 mitunter etwas abgegeben habe. Auf Vorhalt der Divergenz seiner Angaben zu früheren Aussagen gab Angeklagter zu 2 an, er habe bei seinen Befragungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen nicht an die beiden unbenannten Amphetaminquellen gedacht; diese seien ihm während seines Aufenthalts in der Untersuchungshaft ins Gedächtnis gekommen, nachdem er umfassend über das Geschehene nachgedacht habe. Nach dem Absetzen sämtlicher Rauschmittel im September 2016 habe er etwa eine Woche ein Unwohlsein verspürt, im Übrigen jedoch nicht unter Entzugserscheinungen gelitten. b. Der zur Tat 7 festgestellte Sachverhalt ist hinsichtlich der Verhaltensweisen Angeklagter zu 1s, Angeklagter zu 3s und Angeklagter zu 2s zur vollen Überzeugung der Kammer unter Widerlegung der insoweit divergierenden Angaben der Angeklagten nachgewiesen insbesondere aufgrund der hierzu im Chat ausgetauschten Nachrichten, welche die Tatanbahnung wie auch die Geschehnisse des Tatabends in detailreicher und schlüssiger Manier widerspiegeln und sich darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht nachvollziehbar darstellen, sowie der – zumindest ihrem Kerngehalt nach – glaubhaften, (teil-) geständigen Einlassung des Angeklagten Angeklagter zu 2. aa. Bereits aufgrund der Angeklagten in der Tatnacht selbst und an den Tagen zuvor ausgetauschten eindeutigen Chatnachrichten ist der Tatnachweis vorliegend zur vollen Überzeugung des Gerichts erbracht; dies betrifft die Tatanbahnung, den Beginn der Ausführungshandlungen und das eigentliche Tatgeschehen und Nachtatverhalten selbst. Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass im Zeitraum zwischen dem 25. Dezember 2015 und dem Beginn der eigentlichen Tatausführung noch eine weitere Absprache (sei sie persönlich – höchstwahrscheinlich bei der Übergabe von Spät- auf Nachtdienst am 29. Dezember 2015 selbst – oder aber über das Telefon) stattgefunden haben muss. Dies belegt insbesondere der Umstand, dass der Chat in der Tatnacht „in medias res“ einsetzt und sich weder Angeklagter zu 1 noch Angeklagter zu 3 von den ersten Nachrichten Angeklagter zu 2s in irgendeiner Weise irritiert oder verwundert zeigen und nachfragen, was da überhaupt geschieht, wem da etwas gespritzt werde etc. Vielmehr beginnt der Chat zwischen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 am 29. Dezember 2015 mit den Worten Angeklagter zu 2s „Sie zittert“, „Is schon im unterzucker“ und „Nachladen?“, worauf Angeklagter zu 1 antwortete „Hast gemessen?“; um 22:43:39 Uhr „Alter die hat 200 i.e und lebt noch“. Mithin wusste Angeklagter zu 1 zu diesem Zeitpunkt sogar, wie viele Einheiten verabreicht worden waren und offenbar auch, um welche Bewohnerin es sich handelte, musste sie sich danach doch nicht erst bei Angeklagter zu 2 erkundigen. Der Chat mit Angeklagter zu 3 beginnt am selben Tag mit der Nachricht Angeklagter zu 2s „Die röchelt entweder geht se oder koma“, „Soll ich actrapid von degenhart nachspritze,“, worauf Angeklagter zu 3 am 30. Dezember 2015 wenige Sekunden später mit „Ist das ein schnellwirkendesy“, „Wenn ja mach es“ antwortete, ohne diesbezügliche Nachfragen zu stellen. Den Umstand eines persönlichen Gesprächs zwischen den drei Angeklagten am Tatabend über eine Tötung der Bewohnerin Q mittels Insulin bestätigte im Übrigen auch die Angeklagte Angeklagter zu 1 (wenngleich sie sich auf eine Ablehnung jenes Plans durch Angeklagter zu 3 und sie berief - eine Weigerung, welche sich in den späteren, unterstützenden Chats in keiner Weise widerspiegelt und daher unglaubhaft erscheint) sowie auch Angeklagter zu 2 selbst, der jedoch die Initiative Angeklagter zu 1 zuschob (was in Anbetracht seines eigenen, im Chat dokumentierten Verhaltens ebensowenig zu überzeugen vermag, s. zu alldem in Kürze weiter unten). Mithin gab es zwei Absprachen, wobei die zweite offenkundig bereits äußerst konkret gewesen sein muss. Die Kammer kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich die drei Angeklagten bereits im Vorfeld (23./25. Dezember 2015) bereit erklärten, einen Bewohner mittels Insulin zu ermorden, und zu einem unbekannten Zeitpunkt danach diesen Plan dahingehend präzisierten, dass Frau Q das Opfer und Herr Angeklagter zu 2 der Ausführende sein sollte. Weitere Planungen oder Vorbereitungen wurden allerdings wohl nicht getroffen – hierfür spricht, dass sich Angeklagter zu 2 im Zuge der Tatausführung das Insulin „zusammensuchen“ musste, die Angeklagten noch darüber diskutierten, ob dieses auch schnellwirksam sei, und im Nachhinein vereinbarten, in Vorbereitung auf das „nächste Mal“ mehr organisieren und Actrapid „bunkern“ zu wollen (im Einzelnen siehe unter Punkt d.). - Beginn der Ausführungshandlungen: Die Behauptung Angeklagter zu 2s, Angeklagter zu 1 habe der Geschädigten Q in ihrem Spätdienst am 29. Dezember 2015 aus eigenem Antrieb ohne entsprechende Vorankündigung Insulin gespritzt und ihn erst danach bei der Übergabe davon in Kenntnis gesetzt, ist zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei widerlegt. Zum einen erscheint diese Darstellung bereits in sich völlig unglaubhaft, da Angeklagter zu 2 seine darauf aufbauenden Handlungen nicht plausibel darzulegen vermochte: So behauptete er, er sei erschrocken gewesen, habe aber dennoch die Insulingabe fortgesetzt, ohne einen vernünftigen, nachvollziehbaren Grund hierfür benennen zu können. Dass er Angst gehabt habe, dass „alles an ihm hängenbleiben würde“, wirkt fernliegend, wäre dies doch ausgesprochen unwahrscheinlich gewesen, hätte Angeklagter zu 2 sofort den Notarzt gerufen und die Angeklagte Angeklagter zu 1 angezeigt. Zum anderen lassen sich für Angeklagter zu 2s Übergriff auf Frau Q vor allem zwei Motive erkennen: Zum einen die Machtausübung als solche, zum anderen die Bestätigung und Identitätsbildung der Gruppe, innerhalb derer man sich von dem minderwertigen Rest der AWO abheben wollte (zur Motivation siehe unter f.). Mithin ging es bei der Tat sehr stark um die Bestätigung der Gemeinschaft und die Stärkung der Gruppenzugehörigkeit, wobei diese Funktion konnte nur erfüllt werden konnte, wenn alle Beteiligten wussten, was geschah. Die Angeklagten hatten sieben bis fünf Tage vor dem fraglichen Geschehen die allgemeine Bereitschaft jedes Gruppenangehörigen zur Tat abgefragt und waren erst zur Tat geschritten, nachdem sich verspätet auch Angeklagter zu 3 damit einverstanden erklärt hatte. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum jetzt einer von ihnen alleine „vorpreschen“ sollte, ohne die anderen einzubeziehen. Schließlich bietet auch der Chatinhalt der Tatnacht selbst keinerlei Hinweis auf die Geschehensvariante Angeklagter zu 2s: In seinem Chataustausch mit Angeklagter zu 1 wirkte er weder überfordert noch verärgert bzw. irritiert über das angeblich eigenmächtige „voreilige“ Verhalten der Kollegin. Unter Zugrundelegung dieses dokumentierten Nachrichtenaustauschs kann sogar eine planmäßig zwischen alle drei Angeklagten verabredete, initiale Insulingabe Angeklagter zu 1s ausgeschlossen werden (auf welche sich in dieser Form allerdings nicht einmal Angeklagter zu 2 beruft) – so lobten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 ihren Kollegen nach erfolgter Tat ausgiebig, ohne dass Angeklagter zu 1 ein Anteil der Gratulationen und Belobigungen zuteil wurde oder sie diese einforderte, womit (gerade in Anbetracht ihres eher eifersüchtigen Wesens) aber zweifelsohne zu rechnen gewesen wäre, hätte sie selbst „Hand angelegt“. Umgekehrt erscheint auch die Version Angeklagter zu 1s, Angeklagter zu 2 habe Angeklagter zu 3 und sie veranlassen wollen, der Geschädigten im Spätdienst Insulin zu spritzen, was sie weit von sich gewiesen hätten, unglaubhaft, war sie es doch, die überhaupt erst die Mordidee aufbrachte und ließ sie auch in den Chats keinerlei Abneigung gegenüber derartigen Handlungen erkennen. Plausibel erscheint vielmehr einzig eine in gegenseitigem Einvernehmen vorab verabredete Medikamentenverabreichung durch Angeklagter zu 2. - Der eigentliche Tatablauf steht fest aufgrund der ausführlichen und detaillierten Chats zwischen den Angeklagten, die in der Tatnacht vom 29. auf den 30. Dezember 2015 sowohl in der gemeinsamen WhatsApp-Gruppe als auch untereinander (mit Ausnahme von Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3, zwischen denen in dieser Zeit keine Kommunikation stattfand) austauschten und die im Folgenden vollständig und chronologisch wiedergegeben werden: Die Chatunterhaltung beginnt zeitlich am 29. Dezember 2015 zwischen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2, wobei deutlich wird, dass Angeklagter zu 2 der Bewohnerin zuvor bereits 200 Einheiten eines unbekannten Insulin verabreicht hatte und ihr im Nachgang weitere 150 Einheiten (Actrapid aus der „Eieruhr“ der Bewohnerin AI) injizierte, wodurch die Bewohnerin zitterte, röchelte und den Eindruck erweckte, zu schlafen oder aber im Koma oder im Sterben zu liegen: Angeklagter zu 2 um 22:26:50 Uhr „Sie zittert“; um 22:27:07 Uhr „Is schon im unterzucker“ und um 22:27:18 Uhr „Nachladen?“; Angeklagter zu 1 um 22:43:27 Uhr „Hast gemessen?“; um 22:43:39 Uhr „Alter die hat 200 i.e und lebt noch“ und um 22:44:31 Uhr „Weiß net was meinst ja besser zu ende wie über Tage und es schickt sie jemand weg“; Angeklagter zu 2 um 22:45:47 Uhr „Ich lad nach“; Angeklagter zu 1 um 22:55:38 Uhr „“; Angeklagter zu 2 um 23:16:15 Uhr „Noch 150 nachgeladen“ und um 23:17:08 Uhr „Sie schaffts nimmer zitter nur noch leicht aber is schon fast weg um 2 uhr hat se es gepackt“; Angeklagter zu 1 um 23:23:25 Uhr „Schranke scheiße wir haben den Dämon befreit das Tor zur Hölle eröffnet Echt isse fast weg?“; Angeklagter zu 2 um 23:34:00 Uhr „Ja“; Angeklagter zu 1 um 23:34:48 Uhr „Krass hätte ich net gedacht^^“ „Also das se solange dauerd. ....“ „Dann seh ich die nimmer“; Angeklagter zu 2 um 23:36:29 Uhr „Na sowas dann aber “; um 23:39:54 Uhr „Ich auch net die muss um 2 3 weg sein“; um 23:44:15 Uhr „Wenn net muss ich noch n pen nehme actrapid“ und um 23:50:28 Uhr „Die röchelt als ob se schnarcht pennt die jetzt oder geht se?“; Angeklagter zu 1 um 23:50:32 Uhr „Ja oder was andres net das auffällt das so viele fehlen wie.viel hast nochmal nachgespritzt?“ und um 23:50:50 Uhr „Keine Ahnung kann beides sein koma oder abgang“; Angeklagter zu 2 um 23:51:28 Uhr „150 mit eieruhr“; Angeklagter zu 2 um 23:52:37 Uhr „Also n lange pen von AI mein ich“; Angeklagter zu 1 um 23:53:58 Uhr „Okay.... Ja ich weiß halt net was ach. schnell wirkt Google doch mal aufm handy“; Angeklagter zu 2 um 23:54:14 Uhr „Actrapid“. Kurz darauf begann Angeklagter zu 2 auch mit dem Angeklagten darüber Angeklagter zu 3 zu chatten, dass er der Geschädigten weitere 60 Einheiten Actrapid (des Bewohners Degenhart) verabreicht habe, wobei er erneut die Symptome der Geschädigten beschrieb (Röcheln): Der Chat beginnt mit einer Nachricht Angeklagter zu 2s um 23:59:22 Uhr „Die röchelt entweder geht se oder koma“ und um 23:59:39 Uhr „Soll ich actrapid von degenhart nachspritze,“; am 30. Dezember 2015 um 00:00:02 Uhr antwortete Angeklagter zu 3 „Ist das ein schnellwirkendesy“ und um 00:00:10 Uhr „Wenn ja mach es“; sodann Angeklagter zu 2 um 00:05:09 Uhr „Gemacht ich hoffe das es wirkt und sie um 2 weg is die röchelt“; Angeklagter zu 3 um 00:05:55 Uhr „Wieviel hast gegeben?“; Angeklagter zu 2 um 00:11:56 Uhr „60“; Angeklagter zu 3 um 00:13:19 Uhr „ok....So dann mach mal Pause und lass es dir trotz allem gut schmecken“; Angeklagter zu 2 um 00:13:52 Uhr „Dankeee “ und um 00:14:05 Uhr „Wenn net muss ich nochma nachlade“; Angeklagter zu 3 um 00:14:42 Uhr „Ok....“; Angeklagter zu 2 um 00:17:49 Uhr „Das gibt’s nich“; Angeklagter zu 3 um 00:19:00 Uhr „Is zäh gell“; Angeklagter zu 2 um 00:20:09 Uhr „Wenn net nehm ich n pen von degenhart un geb ihn der auch noch komplett“; Angeklagter zu 3 um 00:20:53 Uhr „Na das muss dann aber klappen“; Angeklagter zu 2 um 00:21:29 Uhr „Ja das muss dann“; Angeklagter zu 3 um 00:22:21 Uhr „Wenn ich bei dir wer würde ich dir helfen“; Angeklagter zu 2 um 00:37:07 Uhr „ich hoff sie is bereits weg“; Angeklagter zu 3 um 00:37:38 Uhr „Ja hoffen wir es.“. In der Zeit von 00:37:53 bis 01:18:34 Uhr tauschten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 weitere Chatnachrichten aus, die für die fragliche Tat nicht von Relevanz sind (es handelt sich um Smalltalk über den Nachtdienst Angeklagter zu 2s und die Beschäftigung Angeklagter zu 3s in der Nacht (der seinen Angaben zufolge einen Film schaute) und daher ausgespart werden. Schließlich übersandte Angeklagter zu 2 um 06:43:54 Uhr eine Nachricht in den gemeinsamen Gruppenchat „Panzerknacker“ der Angeklagten, in der er den Todeszeitpunkt der Geschädigten benannte: „4.15 hab ichs beendet“ - Nachtatverhalten: Der Chat zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3, in dem Angeklagter zu 2 die Symptomatik der Geschädigten vor ihrem Ableben beschrieb (Schnappatmung, Atemaussetzer) und das „Ergebnis“ der letzten Nacht mitteilte (insbesondere den Umstand, dass er ein Kissen zu Hilfe nahm), verlief am Morgen des 30. Dezember 2015 wie folgt: Auf die (nach dem Sinngehalt bereits in der Nacht versandte, aber nun erst zugestellte) Nachricht Angeklagter zu 3s um 08:59:49 Uhr „Jetzt werde ich müde wenn man nicht mehr schreiben tut ruhige Nacht noch und Schlaf gut bis heute abend...“ legte Angeklagter zu 3 um 09:00:48 Uhr nach mit „Hallo morgen jaaaakonnte nicht mehr.....“; sodann Angeklagter zu 2 um 09:01:21 Uhr „Alles gut“ und um 09:01:50 Uhr „Sie ist tod“; Angeklagter zu 3 um 09:02:04 Uhr „Wie hast beendet?“; Angeklagter zu 2 um 09:02:32 Uhr „Hatte schnappatmung un aussetzer“ und um 09:02:52 Uhr „Dann hab ich 4.15 das kissen“; Angeklagter zu 3 um 09:03:34 Uhr „Ok sie hat es überstanden“; Angeklagter zu 2 um 09:03:52 Uhr „Ich hatte keine wahl willi hätte sie ins kh“ und um 09:04:11 Uhr „Entweder wir 3 oder ich“; Angeklagter zu 3 um 09:04:31 Uhr „Danny gut gemacht....Was sagte assi“; Angeklagter zu 2 um 09:04:48 Uhr „Nix obs abzusehn war ich hab gesagt nö“ und um 09:05:07 Uhr „Alles war schockiert auser inge“; Angeklagter zu 3 um 09:06:07 Uhr „Ahjo die Inge“; Angeklagter zu 2 um 09:06:37 Uhr „Aber wie gesagt hoffe das mit kissen fällt net auf“; Angeklagter zu 3 um 09:07:28 Uhr „Ich denke ja schon das Assi und du sie fertig gemacht habt uns schon hingelegt habt....“; Angeklagter zu 2 um 09:07:57 Uhr „Ajo“ und um 09:08:18 Uhr „Einstiche nix gesehn hab beim fertig mache geguckr“; Angeklagter zu 3 um 09:08:57 Uhr „Also Danny alles gut .....“ und um 09:09:30 Uhr „So jetzt schlafen mal ein bißchen.....“ In der Zeit von 11:45:38 bis 23:50:35 Uhr tauschten die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 einerseits miteinander Chatrichten über die Tat aus, während parallel alle drei Angeklagten im „Panzerknacker“-Chat das Thema erörterten. Da hierbei die zeitliche Abfolge von geringerer Relevanz ist, werden die beiden Unterhaltungsstränge der Übersicht halber separat dargestellt: In dem Chat zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1, in dem Angeklagter zu 2 der Angeklagten Angeklagter zu 1 wiederum weitere Informationen zum Ablauf der vorherigen Nacht gab, begann Angeklagter zu 1 die Unterhaltung um 11:45:38 Uhr mit „Sorry bin eingepennt..... Und wie gings aus?“; um 14:14:55 Uhr „Hab schon gehört von michel Nächstes mal muss besser durchdacht sein“ und um 14:15:01 Uhr „Bin stolz auf dich“; Angeklagter zu 2 um 17:24:12 Uhr „Nächstes mal mehr pen “; Angeklagter zu 1 um 17:25:23 Uhr „Ja actrapid? Müssen dann bunkern“ und um 17:25:27 Uhr „"; Angeklagter zu 2 um 17:27:17 Uhr „Definitiv hab ja n ganze degenhart pen die eieruhr plus 150“; Angeklagter zu 1 um 17:28:01 Uhr „Ajoooo..... Müssen wir mehr organisieren .....Vielleicht auch von anderen Stationen“; Angeklagter zu 2 um 17:28:39 Uhr „Des geht schon“; Angeklagter zu 1 um 20:03:58 Uhr „“; Angeklagter zu 2 um 20:10:14 Uhr „Habs aber gestern beende müsse willi hätt sie ins kh da hies es wir oder ich oder sie“; Angeklagter zu 1 um 20:16:18 Uhr „Ajo ich hätte es auch beendet bevor der die wirklich weg hätte wobei wenn se schon schnappatmung hatte?? War es schwer es zu beenden?“; Angeklagter zu 2 um 20:18:29 Uhr „Ging hat nich ma 5 min gedauert“; um 20:18:56 Uhr „Ja es war kurz nach 4 un jenny kommt doch immer um halb 6“ und um 20:20:00 Uhr „Wenn ich es nich getan hätt wär vllt noch was auf mich zurück gekomme ob ich nix gemerkt hab vllt“; Angeklagter zu 1 um 20:21:00 Uhr „Ajooo...War gut so hätte ich auch gemacht !!!“ und um 20:21:28 Uhr „Ja dann hast einfach es Kissen auf sie? Hat die gezuckt und woher wusstest das sie dann wirklich Tod ist?“; Angeklagter zu 2 um 20:22:31 Uhr „Ja weil sie aufhörte zu atmen und schleim ausm mund kam“ und um 20:22:53 Uhr „Die war körperlich schon weg un geistig auch“; Angeklagter zu 1 um 20:25:30 Uhr „Also isse wie im koma gewesen und du hast nur den letzten Atem Ding verkürzt? Des hat mim Kissen geklappt?“; Angeklagter zu 2 um 20:27:28 Uhr „Ja“ und um 20:27:36 Uhr „War n kissen von ihr“; Angeklagter zu 1 um 20:37:47 Uhr „Okay cool das du des so konntest Respekt“; Angeklagter zu 2 um 20:46:52 Uhr „Muss ja“ und um 20:47:04 Uhr „Sonst wären wir am arsch gewese“; Angeklagter zu 1 um 21:31:48 Uhr „Ajo ich sag ja hätte es genauso gemacht “; Angeklagter zu 2 um 21:34:39 Uhr „“; Angeklagter zu 1 um 22:03:32 Uhr „Muhahahaha“; Angeklagter zu 2 um 23:50:35 Uhr „Sin wir fies“. Die Unterhaltung zwischen allen drei Angeklagten, in der das Thema noch einmal in der WhatsApp-Gruppe „Panzerknacker“ erörtert wurde, wobei insbesondere auf ein mögliches Entdecktwerden eingegangen wurde, begann – nach der Nachricht Angeklagter zu 2s um 06:43:54 Uhr „4.15 hab ichs beendet“ – schließlich um 09:20:11 Uhr mit einer Nachricht Angeklagter zu 3s „“; um 11:46:46 Uhr reagierte Angeklagter zu 1 mit „solange“ und um 11:48:41 Uhr „Wie hat de früh reagiert?“; sodann Angeklagter zu 3 um 15:58:11 Uhr „So ihr lieben alles in Ordnung alles erledigt ihr wisst schon“; Angeklagter zu 1 um 15:56:00 Uhr „😊😊😊😊😊👍🏻“ und um 15:56:00 Uhr „Keiner skeptisch oder?“; Der Chatverlauf belegt mithin eindeutig, dass der Angeklagte Angeklagter zu 2 der Geschädigten Q in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2015 insgesamt 410 Einheiten Insulin in drei Schüben verabreichte, während sich die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 via WhatsApp an der Tat beteiligten, und Angeklagter zu 2 auf Anraten Angeklagter zu 1s die zu diesem Zeitpunkt bereits unter Atemaussetzern und Schnappatmung leidende Bewohnerin kurz vor 04:15 Uhr mittels eines Kissens erstickte. Dass der Angeklagte in der fraglichen Nacht tatsächlich einen Nachtdienst verrichtete, ergibt sich auch aus dem verlesenen Dienstplan, in dem für Angeklagter zu 2 ein „N1“ eingetragen ist, wobei die fragliche Schicht nach den stimmigen Schilderungen der ehemaligen Pflegedienstleiterin, der Zeugin AZ, stets von 20:30 bis 06:30 Uhr zu verrichten war. Wie bereits oben unter III. 1. ausführlich dargestellt, ist die Kammer grundsätzlich davon überzeugt, dass die zwischen den Angeklagten ausgetauschten Chats realitätsgespeist und nicht Ausfluss eines von ihnen betriebenen Rollenspiels waren. Dies gilt auch und gerade im vorliegenden Fall: So spiegelt das sichergestellte Chatprotokoll einen in sich schlüssigen, plausiblen Geschehensablauf und zeichnet sich durch zahlreiche Realkennzeichen aus, welche eindeutig belegen, dass einerseits der Angeklagte Angeklagter zu 2 tatsächliche und keine erfundenen Begebenheiten schilderte und dass andererseits auch die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 davon ausgingen, dass die fraglichen Chatnachrichten der Realität entsprachen. Dass der Angeklagte Angeklagter zu 2 allgemein Rollenspiele über den Chat betrieben habe, wurde von keiner Seite behauptet, weshalb bereits aus diesem Grund die Frage aufzuwerfen ist, wieso er nunmehr plötzlich damit anfangen sollte bzw. warum Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 während des Tatgeschehens zum Nachteil der Geschädigten Q überhaupt davon ausgegangen sein sollten, dass Angeklagter zu 2 seine Ausführungen nicht ernst meinte, und wieso sie ihn dabei so vehement und ausdauernd unterstützten. Gegen die These, dass es sich (entweder von Seiten aller Angeklagter oder aber in der Vorstellung der Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1) um ein gemeinschaftliches, über Chat geführtes Rollenspiel gehandelt haben könnte, spricht dabei insbesondere auch der hohe Detaillierungsgrad, in dem – teils eher uninteressante (z. B. die Insulinpräparate verschiedener Bewohner) - Einzelheiten des Geschehens von allen dreien ausgiebig erörtert werden; eine derart rege, geradezu übergenau ausgestaltete Fantasietätigkeit ist keinem der Angeklagten zuzutrauen, die allesamt nicht mehr als durchschnittlich begabt sind (siehe hierzu unter V. 1.) und eher bodenständig und im Hier und Jetzt verhaftet erscheinen. Auch weist die Sachverhaltsdarstellung eine Komplikation auf, wie sie in frei erfundenen Schilderungen nur äußerst selten anzutreffen ist: Die Angeklagten zeigten sich überrascht darüber, dass die verabreichte hohe Insulinmenge nicht schneller zum Tode führte. Sich einen Umstand zu ersinnen, der der planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens entgegentritt, und über selbigen sodann Verwunderung vorzutäuschen, würde wiederum ein von den Angeklagten – hier insbesondere: von Angeklagter zu 2 als dem „Berichterstatter“ vor Ort – nicht zu erwartendes, erhebliches Maß an schauspielerischer Begabung und intriganter Vorausschau erfordern. Bereits im Hinblick auf die vorgenannten Umstände erscheint es vorliegend sowohl ausgeschlossen, dass alle drei gemeinschaftlich im gegenseitigen Einvernehmen ein Rollenspiel betrieben haben könnten, als auch, dass Angeklagter zu 2 eine reale Sachverhaltsschilderung in den Chat eingestellt und Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 geglaubt haben könnten, dass man nur „aus Jux und Tollerei“ eine Tötung in Form einer Gedankenspielerei durchexerziere. Darüber hinaus ist festzustellen, dass weder Angeklagter zu 3 noch Angeklagter zu 1 besonders überrascht, misstrauisch oder schockiert auf die Feststellung reagierte, dass Frau Q in der fraglichen Nacht tatsächlich verstarb. Hätten sie den Chatverkehr mit Angeklagter zu 2 nur für ein Rollenspiel ohne jedweden Realitätsgehalt gehalten, hätte ihnen dieser Umstand im Nachhinein doch bedenklich erscheinen müssen, zumal die Geschädigte nicht im Sterben lag (insoweit s.u. unter h.). Stattdessen machten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 weiter wie bisher und unterhielten sich sogar nach wie vor – angeblich wiederum ebenso im Scherz – mit Angeklagter zu 2 über mögliche neue Mordanschläge auf Bewohner. Eine solche Reaktion erschiene schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar, wären die beiden von der Erkenntnis überrascht und schockiert gewesen, dass ihr Kollege – zumindest möglicherweise – mit ihrer unwissentlichen verbalen Unterstützung eine Bewohnerin getötet hatte. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass sich die Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 1 ohnedies insgesamt als wenig schlüssig darstellten: Wann immer ihr ein belastender Umstand, der sich aus einem Chat für sie ergab, vorgehalten wurde, tat sie diesen entweder pauschal als „völligen Schwachsinn“ oder Ähnliches ab, oder sie berief sich darauf, sich an die fragliche Äußerung nicht mehr erklären zu können bzw. diese anders in Erinnerung zu haben (z. B. hinsichtlich des Umstands, dass der Vorschlag, Frau Q mit einem Kissen zu ersticken, von ihr selbst und nicht von Angeklagter zu 2 ausging). In eine sachliche Auseinandersetzung mit den offenkundig belastenden Umständen trat sie indes nicht ein. Die Verteidigung Angeklagter zu 3s hält es für zumindest sehr unwahrscheinlich, dass die nicht unmittelbar vor Ort befindlichen Angeklagten den Chat ernst genommen haben könnten, da sie währenddessen auch Unterhaltungen über Belanglosigkeiten geführt hätten und schließlich sogar eingeschlafen seien, bevor die Tat zum Abschluss gekommen war. Die Annahme der Verteidigung, ein solches Verhalten könne bei tatsächlich erfolgter Tatbegehung nur mit einer Persönlichkeitsstörung hinreichend erklärt werden, ist aus Sicht der Kammer nicht haltbar. Zutreffend ist dabei sicherlich, dass tatsächlich keiner der Angeklagten unter einer Persönlichkeitsstörung leidet (insoweit s.u. unter V. 1.). Die „flapsige“, nonchalante und amüsierte Art und Weise, in der die Angeklagten in anderen Fällen über (durch Lichtbilder und Videos eindeutig nachgewiesene!) Misshandlungen kommunizierten wie auch die aus den fraglichen Aufnahmen unmittelbar ersichtliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Leiden der Bewohner lässt es vorliegend aber ohne weiteres plausibel erscheinen, dass die – emotional von dem Geschehen ersichtlich nicht wirklich betroffenen – Angeklagten in der Lage gewesen wären, belanglose Chats wie solche über dienstliche Fragen in die tatbezogenen Unterhaltungen einfließen zu lassen oder gar vorzeitig einzuschlafen (was Angeklagter zu 1 auch im Rahmen der Tat 22 passierte, obwohl sie das größte Tatinteresse aufwies), zumal es sehr spät in der Nacht war, die Angeklagten im Schichtdienst arbeiteten und Frau Angeklagter zu 1 überdies regelmäßig des Abends schlaffördernde Mittel konsumierte. Auch im Hinblick hierauf ist nach alldem weder an der Realitätsgespeistheit des Chats noch daran zu zweifeln, dass sich Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 selbiger auch bewusst waren. bb. Der Tatablauf, der den soeben erörterten Inhalten des Chatverkehrs zwischen den Angeklagten in der Tatnacht entnommen werden kann, ist schließlich auch medizinisch plausibel. So hat sich insbesondere die Annahme der Verteidigung Angeklagter zu 3s, die Geschädigte Q hätte in Anbetracht der großen Menge an ihr verabreichtem Insulin bereits viel früher versterben müssen, als unzutreffend erwiesen. Der auf ihren Antrag eigens hinzugezogene diabetologische Sachverständige Dr. AV, der als Gastroenterologe, Endokrinologe und Diabetologe über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse und als Chefarzt der entsprechenden Abteilung für Innere Medizin über eine große klinische Erfahrung verfügt und dessen schlüssigen und überzeugenden Ausführungen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschloss, legte nachvollziehbar das Gegenteil dar. Insoweit führte er aus, dass keine bestimmte Insulindosis bekannt sei, die mit Sicherheit zum Tode führe. Vielmehr sei einerseits selbst bei äußerst hohen Dosen ein Überleben auch über Zeitdauern von sechseinhalb Stunden hinaus – und teils sehr langfristig – möglich (wenngleich zumeist mit schwersten und dauerhaften Hirnschädigungen), da körpereigene Gegenregulatoren bis zu einem gewissen Grad und für eine gewisse Zeit der Unterzuckerung entgegenwirkten. Andererseits sei es möglich und im Falle einer geriatrischen Patientin wie Frau Q auch sehr wahrscheinlich, dass die Geschädigte, wäre sie nicht zuvor erstickt worden, auch zu einem späteren Zeitpunkt doch noch aufgrund der bis zum Einsatz des Kissens erfolgten Insulingaben ohne die Verabreichung zusätzlicher Einheiten verstorben wäre. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich die verabreichte Insulinmenge unabhängig von der Art des verwendeten Insulins (schnell- oder langsamwirksam) weniger auf die Höhe des Blutzuckerspiegels als vielmehr auf die Dauer der hierdurch verursachten Hypoglykämie auswirke. Im Falle der Verabreichung solch hoher Insulindosen – zumal in mehreren Schüben – entstünden prolongierte Unterzuckerungen, da zunächst nur ein gewisser Anteil des Insulins vom Körper resorbiert werde und an die Rezeptoren andocken könne, mithin nur ein Teil des verabreichten Insulins auch tatsächlich seine Wirkung entfalte, während der übrige Anteil zunächst als Depot im Körper verbleibe. Im weiteren Verlauf flute dann das übrige Insulin an und besetze – gegebenenfalls nach zwischenzeitlicher Besserung der Symptomatik – die Insulinrezeptoren immer wieder neu, sodass es zeitlich verzögert (auch ohne die Zufügung neuerlicher Einheiten) zu weiteren Hypoglykämien komme. Dabei gehe er davon aus, dass bereits die zuerst verabreichten 200 Einheiten eine so hohe Dosis darstelle, dass es zu einer solchen Depotwirkung gekommen sein müsse; die im Nachgang verabreichten weiteren Schübe würden insoweit lediglich absichern, dass immer wieder neues Insulin anflute, die Rezeptoren besetze und es – trotz etwaiger Gegenmaßnahmen oder körpereigener Gegenregulatoren durch eine Mobilisierung endogener Glykose – zu weiteren schweren Hypoglykämien käme. Die von dem Angeklagten Angeklagter zu 2 im Chat genannten Symptome der Geschädigten seien überdies gut mit einer schweren Hypoglykämie in Einklang zu bringen, da er neuroglukopenische Anzeichen wie epileptische Anfälle (Zittern), eine atypische oder flache Atmung (Röcheln) und einen somnolenten Zustand (Bewusstseinsverlust) schilderte, die bei einer schweren Unterzuckerung typischerweise aufträten. Auch die von Angeklagter zu 2 im Chat genannten Insuline und Einheiten seien plausibel, so sprach er (nach der Verabreichung von 200 Einheiten eines unbekannten Insulins) zunächst von 150 Einheiten aus der „Eieruhr“ der Bewohnerin AI, wobei eine solche „Eieruhr“ einen Insulinpen darstelle, der insgesamt 300 Einheiten fasse und pro Aufzug die Verabreichung von 50 Einheiten ermögliche, und schließlich von 60 Einheiten (des schnellwirksamen) „Actrapid“ eines anderen Bewohners, wobei dies die maximale Anzahl an Einheiten pro Dosis im Falle der Verwendung eines üblichen Novorapidpens darstelle. Dass das Insulin „Actrapid“ in dem AWO-Seniorenheim tatsächlich vorhanden war, führte die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. AU im Rahmen ihres Gutachtens vom 13. Februar 2016 aus (wobei es den Angeklagten zur Überzeugung der Kammer auch ohne Weiteres möglich war, die fraglichen Insulineinheiten unbemerkt an sich zu bringen – verschiedenste Pflegekräfte, darunter die Zeugin K, bestätigten übereinstimmend, dass über den Verbrauch von Insulin nicht Buch geführt wurde). Ausweislich der schlüssigen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. AU, denen sich die Kammer gleichfalls anschließt, verstarb die Geschädigte infolge des Auflegens des Kissens an einem zentralen Regulationsversagen. Zur Dauer dieses Erstickungsvorgangs ist auszuführen, dass der Angeklagte im Rahmen des Chats ein wohl eher mehrminütiges Geschehen geschildert (so antwortete Angeklagter zu 2 auf die Frage Angeklagter zu 1s, ob es schwer gewesen sei, es zu beenden: „Ging hat nich ma 5 min gedauert“), gegenüber der Rechtsmedizinerin jedoch von 30 Sekunden bis längstenfalls einer Minute gesprochen hatte; im Ergebnis ist die fragliche Divergenz ohne Bedeutung, weil selbst die kürzere von ihm benannte Zeitdauer laut Dr. AU ausreichend und plausibel erschiene, einen Herzkreislaufstillstand herbeizuführen. Die bei der Geschädigten erfolgte Feststellung einer natürlichen Todesursache ohne einen Vermerk von Auffälligkeiten im Rahmen der Leichenschau sei ebenfalls nachvollziehbar. Insoweit legte die Sachverständige dar, dass zum einen die zur Insulininjektion verwendeten Pens äußerst feine Nadeln enthielten, weshalb eine Entdeckung der Einstiche eher verwundert hätte, und zum anderen im Falle eines Erstickens durch das Auflegen eines weichen Gegenstandes (wie hier eines Sofakissens) die typischen Erstickungsbefunde wie bläuliche Verfärbungen im Kopfbereich, deutliche Petechien etc. üblicherweise fehlten und auch nicht zu erwarten gestanden hätte, dass möglicherweise vereinzelt doch vorhandene, Vste Einblutungen ohne entsprechende Anhaltspunkte im Rahmen der Leichenschau aufgefallen wären. Bereits aufgrund des zwischen den Angeklagten gewechselten Chatverkehrs ist die Kammer nach alldem von der Richtigkeit der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ohne jeden vernünftigen Zweifel überzeugt. cc. Darüber hinaus räumte auch der Angeklagte Angeklagter zu 2 im Rahmen seiner diversen Einlassungen ein, der Geschädigten Insulin verabreicht und diese letztlich mit einem Kissen erstickt zu haben, wobei er im Chatkontakt mit Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 gestanden habe. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass Angeklagter zu 2 hinsichtlich Teilbereichen der Tat Angaben machte, welche erwiesenermaßen nicht den Tatsachen entsprachen (z. B. hinsichtlich eines vorhergehenden Spritzens durch Angeklagter zu 1) bzw. dass er im Rahmen verschiedener Vernehmungen teilweise wechselnde Angaben tätigte (beispielsweise hinsichtlich der Anzahl seiner Insulingaben sowie seines Konsumverhaltens am Tattag), erachtet seine Kernaussage – das Geständnis als solches – aber dennoch im Ergebnis für glaubhaft. So vermag sie insbesondere keinerlei plausiblen Grund dafür zu erkennen, warum sich Angeklagter zu 2 ohne Not eines vorsätzlichen Tötungsdelikts bezichtigen sollte, wenn er selbiges in Wahrheit nicht begangen hätte. Die Kammer erachtet es insoweit für ausgeschlossen, dass es sich vornehmlich um eine Falschinkriminierung und „Bestrafungsaktion“ zum Nachteil der Angeklagten Angeklagter zu 1 (etwa aufgrund des Zerwürfnisses mit dieser) gehandelt haben könnte - hiergegen spricht einerseits, dass Angeklagter zu 2 im Rahmen von Tat 11 (im Einzelnen siehe dort) lediglich den Angeklagten Angeklagter zu 3 mitbelastete und Angeklagter zu 1 mit keinem Wort erwähnte. Darüber hinaus bestätigte er erst nach Vorhalt der diesbezüglichen Chats, dass der Vorschlag der Zuhilfenahme eines Kissens von der Angeklagten Angeklagter zu 1 stammte. Hiervon abgesehen verortete Angeklagter zu 2 in der Hauptverhandlung wie auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen den überwiegenden Teil der Schuld bei sich selbst und räumte ein, die Geschädigte eigenhändig getötet zu haben. Im Ergebnis ist die Kammer aufgrund seines eher zurückhaltenden Aussageverhaltens davon überzeugt, dass es ihm bei seinen Angaben nicht etwa darauf ankam, die Geschädigte Angeklagter zu 1 fälschlich zu bezichtigen, sondern dass er sich tatsächlich um eine überwiegend wahrheitsgemäße Tatschilderung bemühte und nur in Teilbereichen zu „Notlügen“ griff, um sein eigenes Fehlverhalten etwas abzumildern und seine Handlungen im Nachhinein in einem etwas günstigeren Licht erscheinen zu lassen (insbesondere, um den Eindruck zu erwecken, dass tatsächlich nicht er die Tatinitiative ergriff, sondern letztlich nur „mitzog“, und dabei unter Drogeneinfluss stand). Sein teilweise wechselhaftes Aussageverhalten ist wiederum zwanglos damit zu erklären, dass er gerade in denjenigen Bereichen, in denen er zu den fraglichen BeAEigungsstrategien griff, letztlich den Überblick über seine – doch recht umfangreichen – Einlassungen verlor. Soweit der Angeklagte Angeklagter zu 2 selbst Zwischenzeitlich die Glaubhaftigkeit seiner Angaben gegenüber der Polizei in Frage stellte, indem er sich darauf zurückzog, dass seitens der Vernehmungsbeamten Druck auf ihn ausgeübt worden und es zu Missverständnissen bei der schriftlichen Niederlegung seiner Einlassung gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Angeklagter zu 2 selbst bestätigte, man sei letztlich „auf einen gemeinsamen Nenner“ gekommen, er habe die Niederschrift am Ende der Vernehmung nach erfolgter Korrektur noch einmal kontrolliert und sodann unterschrieben. Auch brach er die Vernehmung trotz der von ihm behaupteten (nie näher konkretisierten) Druckausübung nicht ab, wobei gegen eine starke psychische Belastungssituation spricht, dass Angeklagter zu 2 nach den Angaben des Vernehmungsbeamten ruhig und gefasst wirkte und sich am Ende der Befragung erleichtert über seine Offenbarung zeigte. Im Ergebnis kann nach alldem keinerlei Zweifel daran bestehen, dass sich Angeklagter zu 2 wahrheitsgemäß zu seiner Täterschaft bekannte. c. Die Geschädigte Q befand sich überdies vor der Tat nicht in einem präfinalen Zustand, was den Angeklagten, die sie pflegten, auch bewusst war. Soweit die Angeklagten in ihren Chats davon sprachen, dass die Bewohnerin ohnehin „bald geht“, ist dem nur insoweit zuzustimmen, als ein Versterben der Q tatsächlich absehbar war, nicht jedoch dahingehend, dass deren Tod unmittelbar bevorstand. So schrieb Angeklagter zu 1 selbst nach der Tat, dass man lediglich „geholfen“ habe, da es „sonst nur noch schlimmer“ geworden wäre (s.o.), was belegt, dass die Angeklagten davon ausgingen, dass die Geschädigte noch zumindest eine Weile lang weiter gelebt hätte. Dies korrespondiert mit den Schilderungen der hierzu vernommenen Pflegekräfte der AWO (darunter die Wohnbereichsleiterin und Pflegefachkraft K, die Pflegefachkräfte BC und AJ, die Pflegehelfer BB, BA und J und die Mitarbeiterinnen der Sozialen Betreuung BD, X und BG, wobei zu berücksichtigen war, dass die Zeuginnen K und J in der Woche vor dem Versterben der Bewohnerin ihren Angaben zufolge urlaubsbedingt abwesend waren). Diese gaben glaubhaft an, im Rahmen der Pflege und Betreuung der Geschädigten festgestellt zu haben, dass Frau Q zwar allgemein körperlich und geistig sukzessive abgebaut habe (man sprach von einem Fortschreiten der Demenz: sie habe weniger gegessen und getrunken, wobei man übereingekommen sei, dass dies zu akzeptieren sei, sie sei bettlägerig gewesen und habe nicht mehr sprechen wollen), dass man jedoch in Anbetracht ihres Zustandes keinesfalls mit einem so raschen Ableben gerechnet habe. Die Angaben der vernommenen Hausärzte Dr. BE und Dr. BF (die übereinstimmend angaben, dass die Geschädigte keinesfalls unter einer Diabeteserkrankung litt) divergierten hinsichtlich der Zustandsbeschreibung Qs leicht: Während Dr. BE angab, sie sei noch in guter Verfassung gewesen und ihr Ableben habe nicht zu erwarten gestanden, erklärte Dr. BF, ihre Blutwerte seien zwar im August 2015 noch völlig in Ordnung gewesen, jedoch habe sie letzthin stark abgebaut und er habe sich, als er sie am 23. Dezember 2015 zuletzt besucht habe, gefragt, ob er sie nach seinem zweiwöchigen Urlaub wohl noch wiedersehen werde, da er ein Versterben in der Zwischenzeit für möglich gehalten habe. Aus Sicht der Kammer demonstrierte Dr. BE zwar insgesamt die wesentlich höhere Fachkompetenz, jedoch machte Dr. BF die unmittelbaren tatzeitnahen Beobachtungen, besuchte er die Geschädigte doch kurz vor ihrem Ableben, während Dr. BE längere Zeit nicht mehr vor Ort gewesen war, weshalb insoweit Dr. BFs Einschätzung zu Grunde zu legen ist. Jedoch stellte auch dieser klar, dass Frau Q am 23. Dezember 2015 noch keinesfalls in den Sterbeprozess eingetreten war. Sie habe an einer Exsikkose gelitten, weshalb er ihr eine Kochsalzlösung verschrieben habe, wobei er unter Berücksichtigung ihres Allgemeinzustandes und des Fehlens schwerer, finaler Erkrankungen davon ausgegangen sei, dass sich ihr Zustand bessern werde und sie in der Folge wieder aus eigener Kraft von den Pflegekräften angereichte Flüssigkeit werde aufnehmen können. Darüber hinaus versicherte er glaubhaft, dass, hätte ihr Ableben näher bevorgestanden, jedenfalls noch einmal ein Arzt verständigt worden wäre, was den Berichten zufolge nicht geschah. Auch der Umstand, dass am 28. Dezember 2015 ausweislich der Pflegedokumentation die Infusionen abgesetzt wurden, da Frau Q in der Lage gewesen sei, in ausreichendem Maße selbst zu trinken (wie von Dr. BF prognostiziert), belegt, dass sich ihr Zustand gegenüber dem 23. Dezember 2015 gebessert hatte. Nach alldem besteht keinerlei Hinweis darauf, dass Frau Q am Tattag bereits aus natürlichen Gründen in den Sterbeprozess eingetreten war. d. Die Kammer geht vorliegend aufgrund der auch insoweit eindeutigen Chatdokumentation davon aus, dass es den Angeklagten bei ihrem Vorgehen gerade darauf ankam, die Geschädigte Q zu töten (vgl. insoweit die Nachrichten Angeklagter zu 2s aus der Tatnacht „Ich auch net die muss um 2 3 weg sein“, „ich hoff sie is bereits weg“, darauf Angeklagter zu 3 „Ja hoffen wir es.“; Angeklagter zu 2 „Die bekomm ich noch weg“; „Ich muss gucke das die weg is heute nacht“; Angeklagter zu 1 „Ajo weil am Tag net weißt was sie mit ihr machen. ....Zu Not Luft weg“). e. Zur Überzeugung der Kammer wurden die Angeklagten zudem keinesfalls durch ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen der Geschädigten zur Tötung bestimmt (im Sinne des § 216 StGB), noch handelten sie aus dem Wunsch heraus, Frau Q irgendeine Form der Sterbehilfe zu leisten. Zum einen wäre die nach Angaben der vernommenen Pflegekräfte (darunter der Zeugen K, BG, BC und BD) und der Hausärzte Dr. BF und Dr. BE vollständig demente Geschädigte zur Erklärung eines „ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens“ überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen, zum anderen behaupteten selbst die Angeklagten nicht, dass die Geschädigte ein solches Verlangen jemals geäußert habe. Hinsichtlich einer etwaigen Sterbehilfe ist festzustellen, dass sich im Chatverlauf betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten Q zwar mitunter Anmerkungen finden lassen, die für sich betrachtet auf ein solches Bestreben hindeuten könnten (so beispielsweise am 23. Dezember 2015: Angeklagter zu 2 „In dem puff haben die ihr lebe gelebt michel“, „Lieber durch uns bevor se schlaganfall kriege“; darauf Angeklagter zu 3 „Ja das mag sein...Danny bitte.....“; Angeklagter zu 2 „Q stirbt zb eh“; darauf Angeklagter zu 3 „Ja das kann sein.....“; f. Im Hinblick auf die Frage, aufgrund welcher Motivation die Angeklagten die Geschädigte Q tatsächlich töteten, gelangte die Kammer unter Zugrundelegung der sehr eindeutigen Chatinhalte und teils auch unmittelbar aufgrund der Einlassungen der Angeklagten zu der Überzeugung, dass es ihnen maßgeblich um zweierlei ging: - Das Töten zur Gruppenidentitätsbildung und Förderung der Zusammengehörigkeit sowie - um Machtausübung und Verwirklichung von Geltungsstreben, da es die Angeklagten genossen, mehr darzustellen, als es ihnen aus eigener Anstrengung heraus möglich war, und Macht über das Schicksal Anderer zu besitzen. Darüber hinaus ging es jedem von ihnen (jeweils unabhängig von den anderen Angeklagten) um Machtausübung sowie ihr persönliches Geltungsstreben – um dies im Einzelnen herauszuarbeiten, sollen zunächst die charakterlichen Strukturen der Angeklagten näher beleuchtet werden. Die Kammer hat zu diesem Themenkomplex den Sachverständigen Prof. AO umfangreich befragt und im Ergebnis auch seine insoweitigen Darstellungen nach eigener Überprüfung für überzeugend und glaubhaft befunden, weswegen sie sich bei ihren Schlussfolgerungen auf dessen Einschätzung stützt. Es ergibt sich folgendes Bild: Der Angeklagte Angeklagter zu 3 weist zwar einerseits selbstunsichere und ängstliche Persönlichkeitszüge auf, die sich in einem gewissen Anlehnungsbedürfnis (hier an Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1) äußern, zugleich ist er eher an schneller Bedürfniserfüllung interessiert, ohne die Bereitschaft zu langfristigem Verzicht aufbringen zu können (was sich unter anderem daran zeigt, dass er nicht zur Realisierung etwaiger höherer Ziele eine – bereits früher begonnene - Ausbildung abschloss). Ebenfalls zeigte er gewisse Tendenzen, sich in der Opferrolle zu fühlen und die Verantwortlichkeit für das Geschehen auf andere (hier Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1, die ihn nach seiner Auffassung als stärkere Persönlichkeiten mitgezogen hätten) abzuwälzen. Darüber hinaus demonstrierte er deutliches Geltungsstreben (Neigungen, „mehr“ darzustellen, sein eher Vbürgerliches Dasein aufzubessern und – so seine eigenen Angaben - „auf großem Fuße“ zu leben). Bei der Angeklagten Angeklagter zu 1 wiederum sind ebenfalls selbstunsichere, jedoch auch narzisstisch-manipulative Tendenzen erkennbar (die die Kammer auch immer wieder anhand ihrer aus den Chats ersichtlichen Kommunikationsmuster festzustellen vermochte), wobei auch sie zur Schuldexternalisierung neigte (so schob sie z. B. Angeklagter zu 2 stets klar die Rolle des „Rädelsführers“ der Gruppe zu). Dass auch sie über ein hohes, bislang unbefriedigtes Geltungsbedürfnis verfügte, zeigt sich bereits eindrucksvoll in ihrer eigenen Aussage, sie habe sich selbst immer als V und minderwertig empfunden, jedoch stets „nach Höheren gestrebt“. Bei Angeklagter zu 2 ist eine histrionisch-narzisstische Persönlichkeitsstruktur erkennbar, erscheint er doch extrovertiert und zeigt gleichfalls ein ausgeprägtes Geltungsstreben sowie ein Interesse an materiellen Gütern (so gab er den Großteil seines Einkommens und des von ihm aufgenommenen Kredits für Konsumgüter aus). In Ermangelung besonderer Begabungen, herausragender Geisteskräfte oder finanzieller Mittel war keiner der drei in der Lage, dem vagen Gefühl, eigentlich mehr darstellen zu wollen und nicht die Position einzunehmen, die ihnen gebühre, auf sozial üblichen, legalen Wegen Ausdruck zu verleihen und den eigenen Status hinreichend aufzubessern (wenngleich sich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 eine Weile lang damit behalfen, mit Hilfe von Konsumgütern ein gewisses Ansehen zu erheischen, und sich Angeklagter zu 1 nach diversen Zeugenaussagen gerne als „Chefin“ und stellvertretende Wohnbereichsleiterin gerierte, wenngleich ihr letztere Position tatsächlich nicht offiziell zukam). Die Tötung der Geschädigten stellte eine auch ohne besondere Qualifikationen verfügbare Möglichkeit dar, sich von der Masse abzuheben und aufgrund des „Blutes an ihren Händen“ etwas Außergewöhnliches darzustellen (so postete Angeklagter zu 1 mit offenkundigem Stolz „Schranke scheiße wir haben den Dämon befreit das Tor zur Hölle eröffnet), wobei der Reiz und die Selbstbestätigung in Anbetracht des Umstands, dass die Tatbegehungen vor der restlichen Welt geheim bleiben musste, insbesondere auch daraus erwuchs, dass ihnen in der konkreten Tatsituation – anders als in ihrem restlichen Leben mit seinen recht beschränkten Möglichkeiten - absolute Macht, nämlich eine solche über Leben und Tod eines anderen Menschen, erwuchs (so spiegelt auch der o. g. Chat in seinem Gesamtkontext eindrucksvoll wieder, welch immense Bedeutung sie ihrer Tat beimaßen). Darüber hinaus lassen die Chats auch immer wieder erkennen, welche Befriedigung die Angeklagten daraus zogen, derartige Taten begangen zu haben, ohne erwischt worden zu sein, und dass sie sich hierdurch in ihrer Intelligenz bestätigt sahen (so schrieb Angeklagter zu 2 auf die Nachricht Angeklagter zu 3s hin, dass man ihnen wohl nichts nachweisen könne: „Nee dazu sin wir zu clever“). Für Angeklagter zu 1 und insbesondere Angeklagter zu 2 stellte die Tötung von Frau Q darüber hinaus eine Möglichkeit dar, ihr zeitweise gepflegtes Selbstverständnis als „böse“ Personen zu bestätigen – so räumte Angeklagter zu 1 freimütig ein, beim Ausgehen mit Angeklagter zu 2 ein Überlegenheitsgefühl gegenüber den übrigen Anwesenden empfunden und sich als „king and queen of the damned“ bezeichnet (und mit Sicherheit auch: gefühlt!) zu haben. Wie Angeklagter zu 1 in einem (unwidersprochen gebliebenen) Chat der Tatnacht erkennen ließ („Jetzt bekommt unser Wortlaut King and queen of de deamn Gestalt“), trieben sie mit der fraglichen Tat dieses bislang eher spielerische Kokettieren mit der Boshaftigkeit auf die Spitze. Bei allen drei Angeklagten vermag die Kammer darüber hinaus in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen unter Zugrundelegung der Chats - insbesondere ihren darin erkennbaren Ausdrucksformen - Hinweise auf eine gering entwickelte Empathiefähigkeit zu erkennen. Dies offenbart einerseits bereits die in den Chats massiv verwendete pejorative Sprache, welche auch die Kammer als Ausdruck eines unterentwickelten inneren Mitfühlens mit den Beschimpften wertet, wobei sie keineswegs verkennt, dass die Angeklagten damit sicherlich auch ihre Kollegen beeindrucken wollten und zudem in Situationen starker Erregung, Verärgerung oder großen (auch: beruflichen) Drucks Sprache selbstverständlich ein Ventil darstellen kann und insoweit nicht jedes Wort, welches in einem (wie hier) privaten Umfeld geäußert bzw. gechattet wird, „auf die Goldwaage gelegt“ werden darf. Bei Gesamtbetrachtung der Chats ergibt sich jedoch ein Bild, dass eindeutig über die übliche „Entlastungsfunktion“ von Kraftausdrücken hinausgeht, werden die zu pflegenden, alten Menschen doch in hoher Frequenz und teilweise unabhängig von momentanen „Belastungssituationen“ mit ungewöhnlich derben Beleidigungen belegt, was in der AWO auch nicht allgemein Usus war (s. zu alldem auch oben III. 1. f.). Dieses Verhaltensmuster stellt nach den überzeugenden Ausführungen Prof. AOs, welchen sich die Kammer anschließt, Ausdruck einer inneren Veranlagung dar und ist durchaus als ein Hinweis auf eine begrenzte Empathiefähigkeit der Angeklagten zu werten. Daneben tritt selbige vorliegend in ihrem aus den Lichtbildern und Videos ersichtlichen Verhalten deutlich zu Tage – wenn die Angeklagten akribisch dokumentieren, wie sie alte Menschen mit hartem Gebäck bewerfen und ihnen dabei schmerzhafte Verletzungen zufügen oder sie dazu veranlassen, Urin zu trinken und sich über derartige Verhaltensweisen noch amüsiert zeigen, fühlen sie ganz offenkundig nicht in einem normalen Maße mit den ihnen zur Pflege anvertrauten Heimbewohnern mit. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall wie auch sämtliche übrigen Anklagefälle ist insoweit zu konstatieren, dass die Angeklagten die alten Menschen zu ihren eigenen Zwecken, nämlich zu ihrer persönlichen Bereicherung, im Einzelfall: ihrer Rache (Fall Abführmittel), ihrer persönlichen Unterhaltung (so in vielen Misshandlungs- und Lichtbildfällen), zum Ausleben von Machtgefühlen und zum Zusammenschweißen der Gruppe instrumentalisierten. Zwar ist zweifelsohne festzustellen, dass die Angeklagten einige der Bewohner durchaus mochten, gut mit ihnen umgingen und positiv über sie sprachen, jedoch nur, solange diese Menschen nicht ihren persönlichen Interessen in die Quere kamen. Wirkliche Empathie für die Bewohner empfanden sie hingegen zumeist nicht und erkannten sie nicht als voll gleichwertige Mitmenschen an („die haben ihr Leben gelebt in dem Puff“, „Belegte Z“) ; dies belegt im Übrigen gerade die wahllose Gabe von Abführmitteln an eine Vielzahl von Bewohnern, auf die später einzugehen sein wird – hier verschwendeten sie keinen Gedanken daran, dass nicht nur die zuständige Pflegekraft, sondern auch die alten Menschen selbst unter den Auswirkungen zu leiden haben würden). Ihre Art, über ihnen sympathische Bewohner zu reden, ähnelte dementsprechend bisweilen auch eher einem Gespräch über ein nettes oder etwas absonderliches bzw. exzentrisches Haustier (Angeklagter zu 1 selbst äußert auch am 06. März 2016, 13:37:50 Uhr, die Worte „wir sind schon Tierquäler“, was die Einstellung und Geisteshaltung der Angeklagten gegenüber den ihnen anvertrauten Menschen mehr als deutlich demonstriert). In diesem Zusammenhang sind zwei der seitens der Verteidigung des Angeklagten Angeklagter zu 3 gestellten Hilfsbeweisanträge für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten Angeklagter zu 3 wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchten) Mordes von Frau L abzulehnen: Der Antrag auf Einholung eines sprachwissenschaftlich-psychologischen Gutachtens durch eine linguistisch gebildete Psychologin oder Psychologen wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 StPO abgelehnt, soweit die Tatsache bewiesen werden soll, dass sich in den verfahrensgegenständlichen Chats zwischen Herrn Angeklagter zu 3, Herrn Angeklagter zu 2 und Frau Angeklagter zu 1 die Suche nach gegenseitiger Anerkennung manifestiert – dass sich die Angeklagten allgemein wie auch mittels ihrer Chats gegenseitig beeindrucken wollten, wurde auch vom psychiatrischen Sachverständigen bestätigt und stellt sich nach Auffassung der Kammer als bereits erwiesen dar. Soweit die Einholung des Gutachtens den Beweis dafür erbringen soll, dass sich hieraus „keine Rückschlüsse auf das Empathievermögen von Herrn Angeklagter zu 3 schließen lassen“, erfolgte die Ablehnung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, da es sich hierbei lediglich um einen Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen handelte und die Sachkunde des früheren Gutachters nicht zweifelhaft ist, sein Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine Widersprüche enthält und der neue Sachverständige über keine überlegenen Forschungsmittel verfügt. Dass der im Beweisantrag benannte Gutachter einer anderen Fachrichtung angehört als der erste (Prof. AO ist Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, es soll das Gutachten eines „linguistisch gebildeten Psychologen“ eingeholt werden), schließt dabei nicht aus, dass es sich bei ihm um einen „weiteren Sachverständigen“ im Sinne der genannten Vorschrift handelt, denn maßgeblich ist der sachliche Inhalt des Gutachtens, bloß formelle Überschneidungen der jeweiligen Fachrichtungen sind nicht von Bedeutung. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich der zweite Sachverständige zu einem vom ersten Gutachter nicht voll abgedeckten Gesichtspunkt äußern soll. Nach Auffassung der Kammer betrifft jedoch die Bewertung von despektierlichen Äußerungen und die Ursachenforschung für die fragliche Kundgabe abwertender Redewendungen im Charakter des Sprechers bzw. der gruppendynamischen Situation des „Gesprächs“ (bzw. der Chatunterhaltung) einen Kernbereich psychiatrischer Tätigkeit; der Umstand, dass sich hierzu möglicherweise auch ein forensischer Linguist äußern könnte, ändert daran nichts. Herr AO verfügt über die Kompetenzen zur Beurteilung der Beweisfrage, es bedarf dazu keines „linguistisch gebildeten Psychologen“. In Bereichen, in denen sich die jeweilige Kompetenz von Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen zur Beurteilung eines Sachverhalts überschneidet und das Gericht deshalb bei der Entscheidung über die Fachrichtung des zu bestellenden Gutachters frei ist, kann „weiterer“ Sachverständiger im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO auch der Angehörige einer anderen Fachrichtung sein. Vorliegend zielt das Beweisthema darauf ab, nachzuweisen, dass sich aus den Chats keine Rückschlüsse auf das Empathievermögen von Herrn Angeklagter zu 3 ziehen lassen. Letzteres ist (allein) aufgrund der Angaben des bisherigen Sachverständigen widerlegt bzw. das Gegenteil ist erwiesen (s. o.). Beide Sachverständige sollen letztlich Angaben zum gleichen Beweisthema machen (die Empathiefähigkeit Angeklagter zu 3s, welche einen Teil der allgemeinen Begutachtung AOs darstellt); gerade den fraglichen Punkt hat Prof. AO auf verschiedene Nachfragen hin mit großer Ausführlichkeit im Rahmen der Hauptverhandlung erörtert und ebenso umfassend wie schlüssig im oben dargelegten Sinne begründet. Die Sachkunde des langjährig bei Gericht tätigen, überaus sorgfältigen und gewissenhaften Gutachters steht vorliegend außer Zweifel (und wurde auch seitens der Verfahrensbeteiligten nie in Zweifel gezogen); sein Gutachten geht auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und enthält keine Widersprüche. Dass der begehrte „linguistisch gebildete Psychologe“ über „überlegene Forschungsmittel“ verfügen könnte, ist vorliegend gleichfalls weder dargetan noch ersichtlich. Abzulehnen ist weiterhin auch der Antrag der Verteidigung Angeklagter zu 3s darauf, den Sachverständigen Prof. AO zu Beweis der Tatsache, dass Herr Angeklagter zu 3 über eine überdurchschnittlich hohe Empathiefähigkeit verfügt, „zu beauftragen, einen geeigneten psychologischen Test zur Messung der Empathie von Herrn Angeklagter zu 3 durchzuführen und über die entsprechenden Ergebnisse ergänzend zu vernehmen“. Das nach einer Beweiserhebung geäußerte Verlangen, einen entlassenen Zeugen oder Sachverständigen nochmals zu vernehmen, ist, wenn nicht neue Beweistatsachen behauptet werden, kein Beweisantrag, über den nach Abs. 3 oder 4 zu entscheiden wäre; ein (nur) auf Wiederholung gerichtetes Begehren prüft das Gericht vielmehr nach Abs. 2. (vgl. Karlsruher Kommentar zu § 244 Rn. 69 m. w. N.). Beweistatsache ist vorliegend nach wie vor die bereits von der Erstbegutachtung umfasste Empathiefähigkeit Angeklagter zu 3s, weswegen vorliegend nur eine Beurteilung des Antrags nach Aufklärungsgesichtspunkten vorzunehmen war. Selbige geboten vorliegend keine neuerliche Einvernahme des Sachverständigen, der seine Schlussfolgerung (mangelnde Empathiefähigkeit) im Rahmen der Hauptverhandlung bereits äußerst umfangreich und unter Beleuchtung verschiedenster, seitens der Verteidigung aufgeworfener Gesichtspunkte dargelegt hat (s. o.). Auch der nunmehrige Antrag auf Durchführung einer „Empathietestung“ Angeklagter zu 3s ändert an dieser Einschätzung nichts. Grundsätzlich ist die Wahl seiner Methodik dem Sachverständigen überlassen und diesem nicht seitens des Gerichts oder eines Verfahrensbeteiligten vorzugeben („Welcher von mehreren möglichen wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden sich der Sachverständige bedient, um dem Gericht die notwendige Sachkunde zu vermitteln, und welche Unterlagen er für sein Gutachten für erforderlich hält, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen“, BGHSt 23, 176 (juris) Rn 30); lediglich in Fällen, in denen sich selbige als veraltet, fehlerhaft oder aus anderen Gründen ungenügend darstellt, können sich Abweichungen von diesem Grundsatz ergeben – ein solcher Fall ist hier jedoch nicht dargetan oder ersichtlich. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die – wenig empathiefähigen – Angeklagten in der Tatbegehung zum Nachteil der Geschädigten Q ihrem dringenden Wunsch nach Selbstbestätigung und Schaffung einer bis zum Tode „verschworenen Gemeinschaft“ nachgaben, wobei sie im Interesse dessen den personellen Eigenwert der betroffenen Bewohnerin völlig hintanstellten – deren Person war im Hinblick auf die von ihnen verfolgten Ziele so unwichtig, dass sie sie weitgehend zufällig aus dem Kreis von Patienten auswählten, denen sie keine lange Lebenserwartung mehr zumaßen (so vermochte keiner der Angeklagten schlüssige Angaben dazu zu machen, wieso sie letztlich die ihnen nach eigenen Angaben sogar sympathische Frau Q und nicht z. B. die gleichfalls in Betracht gezogenen Bewohner AX oder L als Opfer auswählten). Wie wenig konkreten, äußeren Anlass sie tatsächlich dafür besaßen, die Geschädigte Frau Q zu töten, belegte Angeklagter zu 2 eindrucksvoll, indem er die Frage nach dem Grund für die Tötungen mit „Gute Frage, nächste Frage“ beantwortete. Die Angeklagten benötigten schlichtweg irgendein Opfer, und bei Frau Q war es „nicht schade drum“, weil sie „eh bald geht“. Die nähere Identität, die Persönlichkeit, das Wesen des zu Tötenden war ihnen dabei gleichgültig und trat völlig hinter den von ihnen verfolgten, egoistischen Zwecken zurück. Soweit seitens der Angeklagten verschiedentliche äußere Auslöser als Begründung bzw. Motive für ihr Handeln dargelegt wurden, ist Folgendes auszuführen: aa. Die Arbeitsbelastung in dem AWO-Seniorenheim stellt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinesfalls derart drastisch dar, wie sie seitens der Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 beschrieben wurde. Wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass die Tätigkeit als Altenpfleger einen anstrengenden Beruf darstellt und vorübergehende Überlastungen durchaus zu erwarten stehen, wenn es (wie zur Überzeugung der Kammer auch im AWO-Seniorenheim „C“) häufig zu Krankheitswellen mit den entsprechenden Ausfällen kommt. Andere Mitarbeiter des Pflegeheims schilderten die konkrete Situation jedoch keinesfalls so dramatisch wie die Angeklagten, vielmehr stellten Einige ihre Tätigkeit als zwar phasenweise stressig und ihre Arbeitsbelastung insgesamt als steigend dar und gaben an, dass man durchaus genug zu tun habe (so beispielsweise die Wohnbereichsleiterin K und die Pflegehelferinnen BA und J), andere hingegen sprachen sogar davon, dass es keine erwähnenswerte Überbelastung gebe (so beispielsweise die Pflegefachkräfte BC und BH und die Pflegehelfer BB und BI). Dies bestätigte auch der Angeklagte Angeklagter zu 3 gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, gab er (Angeklagter zu 3) doch ausweislich der glaubhaften Schilderungen Prof. AOs diesem gegenüber an, dass die Arbeitsbelastung zwar ab dem Jahr 2016 wegen krankheitsbedingten Ausfällen gestiegen, er selbst jedoch stets mit allem gut zurechtgekommen sei. Die Angeklagten selbst hatten dabei nach den glaubhaften Schilderungen der Heimleiterin des AWO-Seniorenheims „C“, der Zeugin AN, keine nennenswerten Überstunden, so dass sie nicht mehr belastet waren als die anderen Angestellten auch (während Angeklagter zu 1s Kontingent meist eher im Minus war, hatte Angeklagter zu 2 zwar zeitweise ein paar Überstunden, jedoch riss er sich ausweislich der Chats regelrecht um die Nachtdienste, um mehr zu verdienen, und jobbte längere Zeit noch nebenher als Barkeeper; bei Angeklagter zu 3 schwankte die Stundenzahl). Angeklagter zu 3 verbrachte darüber hinaus sogar einen nicht unerheblichen Teil seiner Freizeit in der AWO, um den anderen Angeklagten Gesellschaft zu leisten (womit bei einer eklatanten Überlastung nicht zu rechnen gewesen wäre). Frau Angeklagter zu 1 selbst gab an, im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben. Zwar erlitt sie im Vorjahr der Taten (nach eigenen Angaben) einen „Burnout“, kehrte aber problemlos ohne Wiedereingliederung in den Beruf zurück, wobei keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass dies entgegen eines bestehenden ärztlichen Rates geschah. Aus vielen Chats ergibt sich auch, dass die Angeklagten durchaus über Strategien zur Arbeitsminimierung verfügten (indem sie z. B. Bewohner nur notdürftig reinigten oder nur mit Deo versahen), nachts gaben sie sich ihren Chatnachrichten zufolge auch gerne mal dem „Chillen“ hin und sprachen bisweilen von Langeweile. Schließlich fanden die Angeklagten, insbesondere Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2, auch und gerade im Dienst die Zeit, eine schier unglaubliche Vielzahl von Chats zu wechseln. Außerdem hatten sie offenkundig während ihrer Arbeitszeit auch noch genügend Gelegenheit, böse Spielchen mit den Bewohnern zu treiben und nach Wertsachen zu suchen, was eindeutig gegen eine relevante Zeitknappheit oder eine erhebliche und durchgängige Überarbeitung spricht. bb. Auch die gruppendynamischen Aspekte der Tat waren von keinem entscheidenden Einfluss auf die Motivlage der Angeklagten. Sicherlich richtig ist zwar, dass die Angeklagten die Taten jeder für sich alleine nicht begangen hätte – man bestärkte sich gegenseitig, betrieb Imponiergehabe und der Umstand, dass die anderen auch mitmachten, brachte Hemmungen und Zweifel zum Schweigen. Hierbei stellte sich keiner der Angeklagten als dominanter, alles bestimmender Teil des Trios dar, wie auch keiner der Tatbeteiligten nur Befehlsempfänger oder reiner „Mitläufer“ war – dies gilt auch und gerade für Angeklagter zu 3: wenngleich er durchaus ein gewisses Anlehnungsbedürfnis an Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 zeigte, war es doch keinesfalls so, dass er lediglich den „willenlosen Spielball“ der anderen beiden Angeklagten darstellte, was sich einerseits sehr deutlich in seinen eigenen Chatnachrichten und in seinem auf Fotos und Videos abgebildeten Verhalten (das er teilweise sogar einräumte) zeigt und andererseits auch durch den Umstand belegt ist, dass er sich mitunter durchaus von Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 abzugrenzen vermochte und deren Wünschen nicht stets folgte (so verzichtete er beispielsweise zur Verärgerung Angeklagter zu 2s mitunter auf die Bezahlung für sexuelle Dienste, siehe unter III. 1.d.aa.). Nach den plausiblen Ausführungen Prof. Dr. med. AOs, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässiger, qualifizierter und erfahrener Sachverständiger bekannt ist und dessen Ausführungen sich die Kammer nach eigener Überprüfung zu eigen macht, ist zum einen zu beachten, dass sich eine solche – tatbegünstigende - Gruppendynamik wie die zwischen den Angeklagten überhaupt nur entwickeln und zum Tragen kommen kann, wenn vorab ungünstige charakterliche Strukturen bei den Beteiligten vorhanden sind, was bei den Angeklagten, wie oben bereits erörtert, eindeutig der Fall ist: So stellt Angeklagter zu 3 eine selbstunsichere, ängstliche Persönlichkeit mit geringer Fähigkeit zum Verzicht auf Bedürfnisbefriedigung dar, die – ebenso wie Angeklagter zu 1 – zu Schuldexternalisierung neigt; letztere Angeklagte zeigt narzisstisch-manipulative Persönlichkeitszüge, während bei Angeklagter zu 2 histrionisch-narzisstische Strukturen mit ausgeprägtem Interesse an materiellen Gütern erkennbar sind. Vor allem aber finden sich bei allen dreien ein überhöhtes Geltungsbedürfnis in Kombination mit einem Mangel an Empathie, welche einen fruchtbaren „Nährboden“ für die gemeinsam begangenen Taten darstellten. Die – zwar zweifelsohne tatmitursächliche - Gruppenstruktur entwickelte sich mithin nicht „im luftleeren Raum“ und ohne entsprechende moralische Grundveranlagung (wobei insoweit festzuhalten ist, dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach den schlüssigen Ausführungen Prof. AOs bei keinem der drei Angeklagten erfüllt sind (siehe hierzu unten V. 1.)). Auch steigerte sich die bloße Gruppendynamik hier in keiner Weise zu einem Gruppenzwang: Mitangeklagte wurden nicht unter Druck gesetzt, mitzumachen, es standen für den Fall einer Weigerung keinerlei Konsequenzen im Raum. So ließen beispielsweise Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 Angeklagter zu 3s anfänglich am 23. Dezember 2015 geäußerten Bedenken gegen eine Tötung von Bewohnern nach gewissen Überredungsversuchen unangefochten im Raum stehen und gingen nicht zu massiveren Überzeugungsmethoden über. Gerade Angeklagter zu 3 gab zwar gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen an, sich von Angeklagter zu 1 unter Druck gesetzt gefühlt und für Angeklagter zu 2 ein besonderes Interesse empfunden zu haben, jedoch erklärte er auf die ausdrückliche Frage Prof. AOs hin, keinesfalls Angst vor den beiden gehabt zu haben. Soweit sich die Angeklagten selbst vorgestellt haben mögen, anderenfalls nicht mehr „so richtig dazuzugehören“, fußt eine derartige Annahme nicht in dem umfangreichen Chatmaterial. Tatsächlich wurde auch erst zur Begehung von Tat 7 angesetzt, nachdem Angeklagter zu 3 seine initialen Bedenken aus eigenem Antrieb überwunden hatte – was belegt, dass jeder der drei die Geschehenskette ohne Weiteres hätte stoppen können, wenn nur einer die moralische Integrität und Entschlossenheit besessen hätte, sich eindeutig „querzustellen“. cc. Die Tatbegehung wurde auch nicht durch ein verrohtes, menschenunwürdiges Klima im AWO-Seniorenheim „C“ ausgelöst oder begünstigt. Die Kammer geht zwar davon aus, dass sicherlich manche der hierzu befragten Zeugen bemüht waren, in ihrer Vernehmung ein günstigeres Licht auf das Pflegeheim zu werfen, in welchem es sicherlich – wie in sehr vielen Institutionen – auch eine Reihe Verer Missstände und Regelwidrigkeiten gab: So war anhand zahlreicher Zeugenaussagen (darunter beispielsweise die der Pflegekräfte BC und BA) in Übereinstimmung mit den Einlassungen Angeklagter zu 1s und Angeklagter zu 2s festzustellen, dass das Ausboxen/Ausblistern der Medikamente bisweilen durch unbefugte Personen erfolgte (darunter ausweislich der Chats auch einige Male durch Angeklagter zu 2 selbst, der hierzu als Pflegehelfer mit einjähriger Ausbildung nach den glaubhaften Ausführungen der ehemaligen Pflegedienstleiterin des Seniorenheims, der Zeugin AZ, an sich nicht berechtigt war); allgemein herrschte zudem ein etwas sorgloser, von Bequemlichkeit geprägter Umgang mit dem Schlüssel zu dem BtM-Schrank und bei der Medikamentenverteilung. Bei (wohl recht seltenen) Gelegenheiten, in denen akuter Personalnotstand herrschte, übernahm ein gelernter Pflegehelfer die Schicht und die Pflichten eines examinierten Fachpflegers, obwohl er für diese Tätigkeit eigentlich nicht ausgebildet war. Die Angeklagten waren wohl auch nicht die einzigen, die in der AWO Diebstähle begingen (so war beispielsweise an der Tat 1 die Zeugin H, eine Kollegin der Angeklagten, beteiligt), auch wenn die Kammer davon überzeugt ist, dass niemand sonst auch nur ansatzweise mit ihrer Regelmäßigkeit, Häufigkeit und Gründlichkeit entsprechende Delikte verübte. Bisweilen spielten Mitarbeiter einander auch grobe Streiche, erschreckten sich gegenseitig im Nachtdienst, ohne dabei hinreichend Rücksicht auf die Bewohner zu nehmen, oder warfen im Dienstzimmer mit Melone um sich (wie die Zeugin K berichtete). Jedoch ist (mit einer Ausnahme, hierzu in Kürze) nicht bekannt, dass irgendein Pfleger außer den Angeklagten dabei in ernsthaft schädigender Weise gegenüber den Bewohnern tätig wurde. Vielleicht sah der eine oder andere von ihnen gelegentlich bewusst über einen ihrer harmloseren „Scherze“ hinweg (Maggi im Tee) oder fand ihn sogar lustig (Hitlerbart); mehr als ein geringfügiges Bestärken in ihren weniger schwerwiegenden Handlungen ist darin jedoch nicht zu sehen. Von den wirklichen Misshandlungen und Tötungen ließen die Angeklagten Niemanden sonst etwas wissen, weil ihnen nämlich sehr wohl bewusst war, dass ein solches Verhalten auch nicht ansatzweise geduldet oder gedeckt worden wäre. Auch andere Mitarbeiter fertigten gelegentlich Fotos der Bewohner – allerdings meistens entweder zu Dokumentationszwecken oder im Rahmen von Feierlichkeiten. In den meisten Fällen dürfte dieses Verhalten strafrechtlich nicht relevant sein; selbst dort, wo es das sein könnte (wie z. B. hinsichtlich des Bildes der eingekoteten Bewohnerin, das von Frau AJ aufgenommen wurde) mag dies zwar das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten in dieser konkreten Hinsicht leicht geschwächt haben, dass aber Bewohner mittels solcher Aufnahmen anderer Pfleger gezielt lächerlich gemacht worden wären, ist nicht bekannt. Auch erschien eine Mitarbeiterin, die Alkoholprobleme hatte, wohl mehr als nur einmal berauscht zum Dienst (dies ergibt sich recht klar aus den Chatprotokollen, die zu fälschen die Angeklagten keinerlei Grund besessen hätten). Dem hätte Einhalt geboten werden müssen - dass dies nicht geschah, führte nicht ausschließbar auch zu einem Vorfall, bei dem eine Bewohnerin zu Schaden kam, war aber letztlich – menschlich durchaus nachvollziehbar - einer übertriebenen Fürsorge und Rücksichtnahme auf die Arbeitnehmerin geschuldet, die man decken und schützen wollte, um ihr zu helfen. Umgekehrt ging diese Fürsorgetendenz nicht so weit, dass die Aufdeckung der aus dem Video ersichtlichen Misshandlung bei Tat 13 vereitelt worden wäre, vielmehr wurde damals umgehend die Polizei verständigt, woraufhin das gegenständliche Verfahren ins Rollen kam. Weiterhin gab es auch andere Mitarbeiter, die Medikamente oder Betäubungsmittel konsumierten. Dies mag wiederum diesen Teilaspekt des Handelns der Angeklagten in geringem Umfang begünstigt haben, indem ein entsprechendes Verhalten verharmlost wurde, aber als erwachsenen Personen waren den Angeklagten dennoch zweifelsohne die Gefahren und die Illegalität ihres Tuns hinreichend bewusst. Nicht auszuschließen (aber auch nicht positiv festzustellen) ist, dass im Fall AF einem unbekannten Mitarbeiter der AWO ein letztlich letaler Pflegefehler unterlief. Eine versehentliche Fehlleistung eines Pflegers ist jedoch kein Verhalten, das absichtlichen Misshandlungen und Tötungen von Bewohnern Vorschub leistet und begründet insbesondere kein Klima der Verrohung oder böswilligen Vernachlässigung. Nicht nur die Angestellten (die einen Grund für Euphemismen besessen hätten), sondern auch die meisten Angehörigen äußerten sich letztlich insgesamt sehr positiv über das Klima und den Pflegestand in der AWO. Im Ergebnis beschränkte sich das vereinzelt festzustellende Fehlverhalten der Mitarbeiter zumeist auf wenig gravierende Bereiche; dass sich den Angeklagten die Annahme hätte aufdrängen müssen, eigentlich käme es an ihrem Arbeitsplatz Niemandem auf das Leben und Wohlergehen der Bewohner an, hat die Beweisaufnahme in keiner Weise ergeben. Im Ergebnis sind mithin sämtliche seitens der Angeklagten dargelegten, angeblichen äußeren Auslöser der Taten ungeeignet, deren letztliche Begehung zu erklären. Ebenfalls ist auszuschließen, dass die Tötung durch ein Verhalten der Bewohnerin Q selbst provoziert wurde, beschrieben die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 diese doch als eine nette, eher pflegeleichte Person, gegen die sie keinen Groll hegten, und berief sich Angeklagter zu 2 auch nicht auf einen entsprechenden Tatauslöser. Nach alldem verbleibt es letztlich bei den seitens der Kammer herausgearbeiteten Tatmotiven eines Handelns zur Förderung der Gruppenzusammengehörigkeit und der Befriedigung des persönlichen Geltungsstrebens. g. Nicht nachweisbar war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die Angeklagten die Geschädigte Q töteten, indem sie deren Arg- und Wehrlosigkeit oder aber diejenige eines Dritten, dessen Schutz die Geschädigte anvertraut war, zur Begehung der Tat ausnutzten. Die Kammer ist insoweit bereits nicht davon überzeugt, dass Frau Q im Zeitpunkt der Tat zur Erkenntnis der Gefahr und zu ihrer Abwehr noch imstande war. Die verbliebenen Fähigkeiten der Geschädigten wurden seitens der diversen hierzu gehörten Zeugen etwas unterschiedlich beschrieben. Insoweit gab Dr. BE an, eine – wenngleich sehr eingeschränkte, einfache - Kommunikation mit ihr sei noch möglich gewesen und er glaube auch, dass sie eine Gefahr noch hätte erkennen und abwehren können. Dr. BF hingegen sah dies wesentlich eingeschränkter – in der Zeit vor ihrem Tode sei keine Kommunikation mehr möglich gewesen und es sei unklar, ob sie einen Angriff erkannt hätte (das sei wohl auch tagesformabhängig gewesen). Letztere Darstellung entspricht grundsätzlich der Schilderung der Heimmitarbeiter, wobei jedoch ein Pfleger auch beschrieb, dass Frau Q sich bis zuletzt bisweilen gegen die vermeintliche Zudringlichkeit des Einlagewechselns zur Wehr gesetzt habe. Selbst wenn sie jedoch im Tatzeitraum noch zu Argwohn fähig gewesen wäre (wovon die Kammer aufgrund der Einschätzung des zuletzt behandelnden Arztes Dr. BF aber nicht ausgeht), ist nicht festzustellen, dass selbige hier zur Tatbegehung ausgenutzt wurde. Es ist völlig unklar, in welcher Situation ihr die erste Spritze gesetzt wurde (dazu verhält sich der Chat nicht, und die Angaben Angeklagter zu 2s sind insoweit nicht glaubwürdig). Zwar geschah dies wahrscheinlich während sie schlief (die Nadeln sind so dünn, dass die Injektion sie laut den überzeugenden Ausführungen Dr. AVs nicht unbedingt geweckt hätten, oder „einfach so ohne Erklärung“, da Angeklagter zu 2 ja zumindest allgemein subkutane Spritzen setzen durfte und die Geschädigte dies sicher nicht hinterfragt hätte. Da sie jedoch praktisch nicht mehr kommunizierte (Dr. BEs anderslautender Informationsstand erschien insoweit etwas veraltet, besuchte er sie doch im Gegensatz zu Dr. BF in den Wochen vor ihrem Ableben nicht mehr), hätte Angeklagter zu 2 ihr auch ohne weiteres offen gegenübertreten und die Tat ankündigen können, ohne dass er etwas zu befürchten gehabt hätte. Dritte Personen, die imstande gewesen sein könnten, die – nach dem oben Gesagten: keines eigenen Argwohns fähige - Geschädigte vor dem Übergriff durch Angeklagter zu 2 zu schützen, befanden sich nicht in räumlicher Nähe zu der Bewohnerin. Insoweit war festzustellen, dass die Tat im Nachtdienst geschah, in welchem sich ausweislich der schlüssigen Angaben der Zeugin AQ stets nur eine einzige Pflegekraft (hier: der Täter!) auf der ganzen Station befindet. Zwar waren noch zwei weitere Pflegekräfte im Hause (die Zeuginnen BI und R), diese hielten sich jedoch ihren Angaben zufolge wie in der Nachtschicht üblich auf ihren eigenen Stationen in anderen Stockwerken auf, wo sie jeweils ca. 30-45 zu Pflegende beaufsichtigten. Die Fachpflegekraft, welche den Pflegehelfer abdeckt (hier: Frau R), kommt ausweislich der glaubhaften Schilderungen der Wohnbereichsleiterin K und weiterer AWO-Mitarbeiter in aller Regel nur auf Anforderung auf dessen Station. Auch wenn sie mithin offiziell die Aufsicht und Kontrolle innehat, besitzt sie in der Praxis doch keine Einflussmöglichkeiten darauf, was in der Station geschieht, und hat keinerlei Chance, ohne entsprechende Mitteilung des Pflegehelfers zu bemerken, wenn es jemand schlecht geht, vermag also tatsächlich im Falle eines Falles nicht schützend einzugreifen. h. Ebenfalls nicht erwiesen ist, dass der Einsatz des Kissens als Mittel zur Verdeckung der zuvor erfolgten Insulingabe erfolgte. Insoweit vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Verwendung des Kissens die Folge einer Aufgabe des ursprünglichen Tatentschlusses (Tötung mittels Insulin) und der Fassung eines neuen Entschlusses zur Tötung der Geschädigten war, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Tötungsversuch durch die vorherigen Insulingaben aufgrund des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs noch fortwirkte (zumal das Andauern der Hypoglykämie nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. AV weiterhin sukzessive das Risiko des Todeseintritts erhöhte) und Angeklagter zu 2 lediglich zur Beschleunigung des ohnehin ablaufenden Prozesses eine neue Herangehensweise wählte. 3. Tat 11 (Fall 2 der Anklage zum Nachteil der Geschädigten L) a. Einlassungen aa. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 sprach in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 30. Dezember 2016 ausweislich der glaubhaften Angaben der Vernehmungsbeamtin KHKin AW nach vorheriger Erörterung der Tat zum Nachteil der Geschädigten Q von sich aus und ohne entsprechenden Vorhalt an, dass er selbst und Angeklagter zu 2, vielleicht auch die Angeklagte Angeklagter zu 1, zudem via WhatsApp darüber gechattet hätten, der Seniorenheimbewohnerin L (und daneben auch dem Bewohner AX) ebenfalls Insulin zu spritzen. Dabei stellte er auch hier nicht in Abrede, dass die entsprechenden Chats von ihm selbst stammten, jedoch gab er an, auch diese nicht ernst gemeint oder gar umgesetzt zu haben; insbesondere habe er selbst keinem Bewohner Insulin verabreicht. Die Frage, ob Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 seiner Ansicht nach tatsächlich etwas mit dem Versterben der Bewohner zu tun hatten, verneinte er. bb. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 gab in Bezug auf die Tat zum Nachteil der Geschädigten L gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. AO nach dessen stimmigen Schilderungen an, hiervon keinerlei Kenntnis zu haben. Frau L sei eine anstrengende und fordernde Bewohnerin gewesen, weshalb die Angeklagte mitunter „so daher gesagt“ habe „Wenn ich könnte, würde ich sie umbringen“; dergleichen Ausdrücke seien jedoch gelegentlich sogar von der Chefin gefallen. In der Hauptverhandlung gab sie an, dass Frau L während ihrer (Angeklagter zu 1s) urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit im Krankenhaus verstorben sei und sie hiervon bei einer Dienstübergabe erfahren habe. Ihrer Erinnerung nach sei sie über das Ableben der Geschädigten erleichtert gewesen, da dadurch der pflegerische und emotionale Aufwand für diese weggefallen sei. Frau L sei mit Anfang 60 in das Pflegeheim gekommen, da sie unter einem Kurzdarmsyndrom gelitten und einen „Notausgang“ gehabt habe. Zudem habe sie unter einem schlechten Venen- und Arterienverhältnis gelitten, weshalb ihr ein Port direkt am Herzen eingepflanzt worden sei. Medikamente hierfür habe sie nur im Krankenhaus erhalten, in dem Pflegeheim habe man den Port täglich spülen müssen. Die Pflege sei insgesamt sehr schwierig gewesen, unter anderem hätten sich die Platten um den „Notausgang“ immer wieder gelöst und der Port sei mitunter verstopft gewesen. Zudem habe Frau L selbst viele Ansprüche an die Pflegekräfte gestellt, indem sie beispielsweise das Waschen und die Behandlung nur zu von ihr gewählten Zeiten toleriert habe. Das Kurzdarmsyndrom habe sich zu Beginn ihres Aufenthalts nicht auf den Zuckerhaushalt der Bewohnerin ausgewirkt, mit der Zeit sei es jedoch so gewesen, dass der Blutzucker binnen zehn Minuten teilweise auf Werte um 49 ml/dl gesunken sei. In dem Fall habe die Angeklagte ihr erst Traubenzucker verabreicht und, sofern dies nicht ausreichte, den Notarzt gerufen, der der Bewohnerin sodann entweder Glukose unter die Zunge getropft oder intravenös verabreicht habe. Zwar habe Frau L normal essen können, habe die Nahrung jedoch direkt wieder ausgeschieden, weshalb sie viel habe aufnehmen müssen und permanent gegessen habe. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Frau L sei die Angeklagte davon ausgegangen, dass sie eines natürlichen Todes gestorben sei. cc. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 räumte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20. Februar 2017 ausweislich der glaubhaften Schilderungen KOK ASs ein, den diensthabenden Angeklagten Angeklagter zu 3 via WhatsApp aufgefordert zu haben, der Geschädigten L keinen Zucker mehr zu geben, und begründete dies damit, dass die Bewohnerin im Januar und Februar 2016 bereits im Krankenhaus gewesen sei und man sich dort nicht um sie gekümmert habe, weshalb Angeklagter zu 2 ihr dadurch habe helfen wollen. Auf Vorhalt seiner in diesem Zusammenhang verfassten Chatnachricht („darf ich dir wieder BZ messe“) erklärte er selbige dahingehend, dass er in dem anschließenden Nachtdienst im Falle des Überlebens mehr Arbeit mit Frau L gehabt hätte, da er ständig deren Blutzucker hätte messen müssen, worauf er keine Lust gehabt habe. Daneben räumte Angeklagter zu 2 ein, dass er Angeklagter zu 3 über den Chat aufgefordert habe, der Bewohnerin Insulin zu verabreichen, während diese schlafe. Dabei habe er zunächst nicht geglaubt, dass Angeklagter zu 3 dieser Aufforderung nachkommen werde. Nachdem Angeklagter zu 3 darauf jedoch geantwortet habe, dass er Angeklagter zu 2s Anweisung bereits nachgekommen sei, sei Angeklagter zu 2 schließlich doch von einer bereits erfolgten Insulingabe durch Angeklagter zu 3 ausgegangen. Im Anschluss daran habe er Angeklagter zu 3 dennoch erneut aufgefordert, weiteres Insulin zu injizieren, wobei es ihm darum gegangen sei, dass Frau L versterben werde. Seine Sprachnachricht „ich habs fürs Team getan“ meine, dass der Tod von Frau L dem gesamten Wohnbereich 2 zugute gekommen sei, da Frau L eine große Belastung dargestellt habe und es besser gewesen sei, dass die Bewohnerin nun nicht mehr da war. Auf Vorhalt weiterer Chats zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 vom 09. März 2016, die von dem Eintritt einer neuen Bewohnerin namens L in das Seniorenheim und anlässlich dessen auch von der Tat zulasten der Geschädigten L handelten (Angeklagter zu 2 insoweit u.a. zu Angeklagter zu 3: „Ahja? Ganz sicher? Du warst mit im Zimmer und hast gedrückt“; „Und du hast vorarbeit geleistet“; „Du hast gedrückt beim großen“; „Ich mich schon und du hast gedrückt zsm mit mir 1x“), habe Angeklagter zu 2 erklärt, dass er nicht mehr wisse, was er hiermit damals gemeint habe, die Verwendung des Wortes „gedrückt“ habe sich aber auf die Verwendung eines Insulinpens bezogen. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. AO gab Angeklagter zu 2 nach dessen plausiblen und schlüssigen Schilderungen an, dass er zwar keine aktive Erinnerung mehr an die schriftliche Unterredung mit Angeklagter zu 3 habe, aber aus den Chats, die ihm seitens der Polizeibeamten im Rahmen seiner Vernehmung vorgehalten worden seien, wisse, dass Angeklagter zu 3 ihm (Angeklagter zu 2) mehrfach geschrieben habe, der Geschädigten L Insulin gespritzt zu haben und er selbst den Angeklagten Angeklagter zu 3 auch mehrfach hierzu via Chat aufgefordert habe. Warum er dies geschrieben habe, wisse er nicht mehr; er sei gestresst gewesen und die Bewohnerin sei zudem ständig in den Unterzucker gerutscht, wobei niemand etwas dagegen unternommen habe. Die Geschädigte sei ein schwieriger Mensch gewesen und er habe von der Wohnbereichsleiterin K gehört, dass in der Notaufnahme des Krankenhauses nach deren Tod sogar „die Sektkorken“ geknallt hätten. Altruistische Motive Angeklagter zu 2s oder ein etwaiger Todeswunsch der Geschädigten seien zwischen Angeklagter zu 2 und Dr. AO hingegen überhaupt nicht thematisiert worden. Nach den Schilderungen des Sachverständigen gab Angeklagter zu 2 außerdem an, der Geschädigten in der anschließenden Nachtschicht zusammen mit Angeklagter zu 3 noch einmal Insulin verabreicht zu haben, wobei Angeklagter zu 2 betont habe, sich genau zu erinnern, dass man tatsächlich nur ein weiteres Mal zusammen etwas injiziert habe. Diese Darstellung erachtet die Kammer auch für glaubhaft (vgl. insoweit unten unter b. cc.). In dem von Angeklagter zu 2 verfassten, auf den 16. Oktober 2017 datierten Brief gab er an, dass sich der Zustand Lydia Ls bereits vor dem 20. Februar 2017 rapide verschlechtert habe, weshalb mehrfach ein Arzt hinzugerufen worden sei; dies sei auch dem Umstand geschuldet, dass man ihr im Klinikum Heidelberg keinen Port mehr habe legen können und sie jeden Eingriff verweigert habe. Die Bewohnerin sei überdies regelmäßig in den Unterzucker gerutscht, woraufhin man sie manchmal ins Krankenhaus gebracht habe, manchmal jedoch auch nicht. Er habe keinen Groll gegen Frau L gehegt; des Nachts habe er ihr gelegentlich etwas zu essen gegeben, wobei sie bei einer solchen Gelegenheit Angeklagter zu 2 gegenüber geäußert habe, dass sie „nicht mehr wolle“. Am 20. Februar 2016 habe ihm Angeklagter zu 3 gegen 18:00 Uhr mitgeteilt, dass Frau L erneut in den Unterzucker gerutscht und es diesmal sehr ernst sei, weshalb mindestens zweimal der Notarzt in dem Seniorenheim vorstellig geworden sei. Angeklagter zu 2 sei sauer gewesen, weil man sie trotz ihres schlechten Zustandes nicht ins Krankenhaus verlegt habe, weshalb er geantwortet habe, dass es nunmehr an ihm liegen werde, den Blutzucker der Bewohnerin zu messen. Es sei möglich, dass er sich derart geärgert habe, dass er Angeklagter zu 3 im Anschluss dazu aufgefordert habe, der Bewohnerin keinen Zucker mehr zu geben bzw. Insulin zu spritzen, wobei er nicht davon ausgegangen sei, dass Angeklagter zu 3 die Aufforderung umsetzen werde bzw. hierzu überhaupt in der Lage sei. Auch wisse er bis heute nicht, ob Angeklagter zu 3 ihr tatsächlich etwas verabreicht habe. Bei Antritt des anschließenden Nachtdienstes gegen 20:00 Uhr habe der Zeuge Y ihm schließlich mitgeteilt, dass die Geschädigte erneut in den Unterzucker gefallen sei. Man sei nach der Übergabe zu viert (Angeklagter zu 2, Angeklagter zu 3 sowie die Zeugen Y und J) in das Zimmer Ls gegangen, wo man sie trotz anhängender Glukoseinfusion bewusstlos und unter Atemaussetzern leidend angetroffen habe. Von der Zeugin R habe er erfahren, dass der Notarzt oder der Bereitschaftsarzt noch einmal von sich aus hätte kommen sollen, was jedoch nicht geschehen sei; woher sie diese Information bekommen habe, wisse er nicht. Frau L habe schließlich zwischen 22:15 und 22:30 Uhr leblos in ihrem Bett gelegen. Im Rahmen der Hauptverhandlung ließ sich Angeklagter zu 2 dahingehend ein, dass es sich bei der Geschädigten um eine schwierige Person gehandelt und sie ihn mitunter genervt habe, das Verhältnis jedoch an sich normal und harmonisch gewesen sei. Sie sei für ein Seniorenheim nicht geeignet gewesen, da ihre Pflege aufgrund der Ports sehr aufwändig gewesen sei und sich die Pflegekräfte damit häufig überfordert gefühlt hätten. Als Angeklagter zu 3 ihm gegen 18:00 Uhr mitgeteilt habe, dass sie in den Unterzucker gefallen und der Notarzt zweimal da gewesen sei, habe er Angeklagter zu 2s Erinnerung nach nicht erkennen lassen, dass er (Angeklagter zu 3) ihr bereits Insulin verabreicht haben könnte. Die Nachricht Angeklagter zu 3s, bereits etwas gespritzt zu haben, habe Angeklagter zu 2 zunächst für einen „Spruch“ gehalten, da er ihm so etwas nicht alleine zugetraut habe; im weiteren Verlauf habe er jedoch erkannt, dass Angeklagter zu 3 es ernst gemeint habe. Auch als er (Angeklagter zu 2) ihn (Angeklagter zu 3) zur Insulingabe aufgefordert habe, habe er zunächst nicht damit gerechnet, dass Angeklagter zu 3 dies auch umsetzen werde, zu einem späteren Zeitpunkt sei ihm dies jedoch klar gewesen. Auf Frage, weshalb er Angeklagter zu 3 überhaupt zur Insulingabe aufgefordert habe, gab Angeklagter zu 2 an, dass er das nicht mehr sagen könne; Frau L sei zuvor häufig in den Unterzucker gerutscht und habe mehrfach ins Krankenhaus verlegt werden müssen, zudem habe sie ihm wenige Tage oder Wochen zuvor während eines Nachtdienstes mitgeteilt, dass sie „nicht mehr wolle/möchte“. Auch habe sie in dieser Nacht davon berichtet, dass sie sich im Klinikum Heidelberg nicht gut behandelt gefühlt habe, da über ihren Kopf hinweg entschieden worden sei. Auch habe sie von ihrem früheren Leben und ihrer Familie erzählt, insbesondere davon, dass sie ihre beiden Söhne, die zu dieser Zeit nicht miteinander in Kontakt gestanden hätten, noch einmal vereint habe sehen wollen. Frau L habe seines Erachtens mit dem Tod gerechnet, wenngleich sie dies nicht ausdrücklich so gesagt habe. Sie sei eine Kämpfernatur gewesen, jedoch habe man ihr ihre zahlreichen gesundheitlichen Probleme mit der Zeit deutlich angemerkt. Auf die Frage hin, weshalb er dies bei seinen vorherigen Befragungen nie erwähnt habe, erklärte er, dass dieses Thema in den früheren Vernehmungen überhaupt nicht aufgekommen sei. Auf Vorhalt seiner Chatnachricht („darf ich dir wieder BZ messe“) räumte er ein, sich gestresst und genervt gefühlt zu haben, weil er „wieder die ganze Arbeit gehabt hätte“, zumal der Zeuge Y bei seinen Schichten immer pünktlich habe Feierabend machen müssen. Im Rahmen der Übergabe habe der Zeuge Y, der nach der Erinnerung Angeklagter zu 2s zuletzt um 19:15 Uhr nach der Bewohnerin gesehen habe, ihm dann von den Anordnungen des Notarztes berichtet, woraufhin man sich gegen 20:40 Uhr zu viert (Angeklagter zu 2, Angeklagter zu 3, J, Y) in das Zimmer der Bewohnerin begeben habe, um deren Blutzucker zu messen. Frau L habe bei hochgestelltem Kopfteil im Bett gesessen und unter langen Atemaussetzern gelitten, obwohl die angehängte Glukoseinfusion gelaufen sei. Das Messen des Blutzuckers durch Y habe einen Wert zwischen 30 und 40 ergeben. Wenngleich man nicht darüber gesprochen habe, sei man sich Angeklagter zu 2s Erachtens einig gewesen, dass L in dieser Nacht versterben werde. Schließlich habe Y in dem Zimmer der Frau L zu Angeklagter zu 2 gesagt, dass Angeklagter zu 2 den Blutzucker messen und das Rädchen der Infusion nach vollständigem Durchlaufen der Glukoselösung zudrehen solle. Angeklagter zu 2 habe daraufhin die ihn abdeckende Fachkraft angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Notarzt zweimal da gewesen sei, Frau L sich im Unterzucker befände und die Glukoselösung durchlaufe. Er selbst habe der Bewohnerin während seiner Nachtschicht kein Insulin mehr verabreicht. Im Anschluss habe er noch zwei- oder dreimal den Blutzucker der Bewohnerin gemessen und die Werte, die zwischen 30 und 40 gelegen hätten, eingetragen; L sei beim Messen des Blutzuckers weiterhin nicht bei Bewusstsein gewesen und habe Atemaussetzer gehabt. Wie lange Angeklagter zu 3 an diesem Abend noch in der AWO verblieben sei, könne er nicht sagen; er erinnere sich lediglich, dass Angeklagter zu 3 entweder an diesem oder aber dem vorherigen oder nachfolgenden Abend den Zug verpasst habe. Die Zeugin R habe sich nach dem Versterben der Frau L gegenüber Angeklagter zu 2 dahingehend geäußert, dass man die Leute im Seniorenheim gehen lassen müsse. Außerdem habe sie gesagt, dass entweder der Notarzt oder der Bereitschaftsdienst von sich aus noch einmal hätten vorbeikommen sollen, um nach Frau L zu schauen, was jedoch nicht geschehen sei. Einen Tag nach dem Ableben der Frau L habe Angeklagter zu 2 in ihrem Zimmer ein Beatmungsgerät mit einer Sauerstoffmaske gesehen; man habe ihn jedoch bei der Übergabe am 20. Februar 2017 nicht darauf hingewiesen und er habe es in der Nacht auch nicht zum Einsatz gebracht. Auf die Frage, ob er mit Angeklagter zu 3 oder Angeklagter zu 1 bereits vor dem 20. Februar 2016 thematisiert habe, Lydia L Insulin zu spritzen, gab er an, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Auf Vorhalt entsprechender Chatpassagen (z.B. vom 05., 06. und 19. Januar 2016) vermochte er diese nicht mehr zu erklären; insbesondere sei ihm die Passage vom 05. Januar 2016 („Immerhin spritzen wir de L auch….“) nicht erklärlich, da L seiner Kenntnis nach im Rahmen ihrer Pflege überhaupt keine Spritzen erhalten habe. Auf Frage, weshalb er die Bewohnerin in den Chats als „Fotze“, „Satan“ und „Sau“ betitelt habe, gab er an, dass er mitunter sauer auf die Bewohnerin gewesen sei und dann seine Emotionen nicht immer im Griff gehabt habe; das Wort „Fotze“ habe er jedoch generell recht häufig verwendet, der Begriff „Sau“ sei sogar sein „Lieblingswort“ und er lasse häufig „Sprüche“ ab. Auf neuerlichen Vorhalt seiner Chatkommunikation mit Angeklagter zu 3 vom 09. März 2016 erklärte Angeklagter zu 2 wiederum, dass er damit wohl habe sagen wollen, dass seiner Ansicht nach Angeklagter zu 3 am 20. Februar 2016 tatsächlich der Geschädigten L Insulin verabreicht habe. b. Der äußere Geschehensablauf von Tat 11 (Insulingaben zum Nachteil der Geschädigten L) ist zur vollen Überzeugung der Kammer sowohl hinsichtlich der Vorgeschichte als auch der eigentlichen Geschehnisse des Tatabends nachgewiesen aufgrund der hierzu im Chat ausgetauschten Nachrichten, welche die fraglichen Ereignisse in Übereinstimmung mit den sonstigen Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung detailliert und schlüssig sowie in medizinischer Hinsicht nachvollziehbar (s. hierzu unten III. 3. b. cc.) widerspiegeln (weswegen sie über ihre allgemein nachgewiesene Erlebnisgespeistheit (s.o.) hinaus auch im konkreten Fall glaubwürdig erscheint), aufgrund der im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen medizinischen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand von Frau L (s. gleichfalls unten III. 3. b. cc.) sowie darüber hinaus auch aufgrund der zumindest ihrem Kerngehalt nach glaubhaften Einlassung des Angeklagten Angeklagter zu 2. aa. Bereits im Vorfeld des eigentlichen Tatgeschehens am Nachmittag und frühen Abend des 20. Februar 2016 (Vorgeschichte) litt die Geschädigte mehrfach an – teils schweren – Hypoglykämien, wobei bisweilen unmittelbar aus den Chats hervorgeht, dass diese aus einer Insulingabe seitens der Angeklagten resultierten. Im Einzelnen: - Bereits aus den Chats vom 05. und 06. Januar 2016 geht eindeutig hervor, dass die Angeklagte Angeklagter zu 1 und möglicherweise auch Angeklagter zu 3 im Rahmen eines gemeinsamen Spätdienstes am 05. Januar 2016 (dem verlesenen Dienstplan ist für Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 ein „S2“ für Spätdienst zu entnehmen, der nach den glaubhaften Angaben der Zeugin AZ von 13:10 bis 20:45 Uhr zu verrichten war) der Geschädigten L Insulin spritzten. Insoweit thematisierten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 zunächst zwischen 18:12:35 und 18:47:49 Uhr, dass Frau L eine unbekannte, aber nicht allzu hohe Menge der fraglichen Substanz verabreicht wurde. Eine Tötung der Bewohnerin wurde seinerzeit noch nicht avisiert, offenbarte Angeklagter zu 1 doch auf die Befürchtung Angeklagter zu 2s, dass Frau L in seinem anschließenden Nachtdienst versterben könnte, den – auch in der Folgezeit fortbestehenden und weiterverfolgten - Plan, die Bewohnerin „langsam gehen zu lassen“: Angeklagter zu 1 „Der geht mit einkaufen ^^“; Angeklagter zu 2 „Was n AY ich guck das ichs schaff“; Angeklagter zu 1 „Michel bleibt ja morgen bei dir aber heut geht er mit einkaufen ja wenn net dann geh ich um 45 nur schnell was hole....Hast du wieder ein Glück das der in deine Nächte bleibt. ....“; „Hallo der bleibt morgen die Nacht bei dir trotz spät“ und „Also kann er ja mal 15 min früher mit mir gehe oder....Immerhin spritzen wir de L auch ....“; Angeklagter zu 2 „Aber nit in meine nächte spritze bei derassi tötet mich bei noch nem tote“; Angeklagter zu 1 „Mhhh doch haben aber nur wenig und lassen Sie langsam gehen“. Aus den zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 am 05. Januar 2016 in der Zeit von 15:26:23 bis 18:23:03 Uhr sowie zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 am 06. Januar 2016, 18:38:54 Uhr, bis zum 07. Januar 2016, 12:28:33 Uhr, geführten Chatunterhaltungen geht hervor, dass Frau L in der Folge ins Krankenhaus eingeliefert wurde, wobei die Angeklagten ihre Sorge darüber kundtaten, dass das verabreichte Insulin dort auffallen könnte: Tatsächlich wurde Frau L in der Folge ausweislich der schlüssigen Schilderungen ihrer Hausärzte Dr. BE und Dr. BF am 06. Januar 2016 mit Krampfanfällen in das Krankenhaus BO in Neustadt an der Weinstraße eingeliefert, wo eine Hypoglykämie (Blutzuckerwert 35 mg/dl) festgestellt wurde, die in Zusammenhang mit dem Kurzdarmsyndrom der Geschädigten gebracht und durch die Gabe von Glukose behandelt wurde; Frau L wurde am 13. Januar 2016 entlassen. Nach der Überzeugung der Kammer war dies auch die erste Hypoglykämie, die bei der Geschädigten L auftrat – die Krampfanfälle vom 06. Dezember 2015 waren – wie bereits Dr. BE und Dr. BF unter Zugrundelegung der ärztlichen Unterlagen berichteten – nicht auf Unterzuckerungen zurückzuführen, sondern Folge ihrer chronischen Niereninsuffizienz. Ausweislich des auszugsweise verlesenen Einsatzprotokolls vom fraglichen Tag hatte die Geschädigte einen Blutzucker von 130 mg/dl, eine Hypoglykämie lag also gerade nicht vor. Die sachverständige Zeugin BJ musste dementsprechend auch ihre anfänglich anderslautende Behauptung nach Einsichtnahme in die Arztbriefe korrigieren. - Auch am 13. Januar 2016, also am Tag der Rückkehr der Geschädigten aus dem Krankenhaus, erörterten Angeklagter zu 2 (der an diesem Tag frei hatte) und Angeklagter zu 3 (der einen Spätdienst („S2“) verrichtete) zwischen 16:26:52 und 16:57:02 Uhr abstrakt eine potentielle Insulingabe Angeklagter zu 3s an Frau L, wobei mangels weiterer Anhaltspunkte unklar bleibt, ob die Idee Angeklagter zu 2s tatsächlich umgesetzt wurde. Insoweit Angeklagter zu 2 „Wieso kommt L wieder“; Angeklagter zu 3 „L ist da klingelt andauernd“ und „Will ihren Schlüssel wertfach“; Angeklagter zu 2 „Vergiss net ihr die heparine zu gebe“ und „“; Angeklagter zu 3 „Wenn sie se noch bekommt??“ und „Dumm sau echt“; Angeklagter zu 2 „Gucken im arzt bericht“ und „Für heut abend könnt ihr ihr se geben weiss die doch net“; Angeklagter zu 3 „Ahjo celina schaut“ und „Man die muss weg“; Angeklagter zu 2 um „Notfalls nehmt de pen von degenhart zieht ihn ganz auf un rein mit einer erzählt mit ihr das sie des net so mit kriegt“. - Am 16. Januar 2016 wurde Frau L ausweislich der glaubhaften Schilderungen Dr. BEs erneut mit schwerer Hypoglykämie (der Blutzucker lag ausweislich des verlesenen Eintrages in der Pflegedokumentation unter 50 mg/dl) mit generalisierten Krampfanfällen in das Krankenhaus BO eingeliefert, in dem sie bis zum 21. Januar 2016 verblieb; Glukose musste zur Behandlung nicht verabreicht werden. Unter gelegentlicher Heranziehung der (ihm als behandelndem Arzt zur Kenntnis gelangten) Unterlagen des Krankenhauses vermochte der sachverständige Zeuge schlüssig zu referieren, dass die Geschädigte während ihres Krankenhausaufenthaltes aufgrund der dafür erforderlichen zwölfstündigen Nahrungskarenz eine Untersuchung zum Ausschluss eines Insulinoms als Ursache für die seitens des Krankenhauses nicht erklärlichen neuerlichen Hypoglykämien verweigerte. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 verrichtete vom 15. auf den 16. Januar 2016 ausweislich des verlesenen Dienstplanes den Nachtdienst („N1“), während Angeklagter zu 2 erkrankt war. Eine Chatkommunikation zwischen den Angeklagten, die eine mögliche Insulingabe zum Thema hat, liegt nicht vor; die Unterzuckerung ist im Ergebnis dennoch zweifelsfrei auf eine exogene Insulingabe zurückzuführen, vgl. hierzu unten III. 3. b. cc.). - Auch in der Zeit vom 24. Januar 2016, 23:59:22 Uhr, bis zum 25. Januar 2016, 00:03:05 Uhr, thematisierten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 abstrakt eine Insulingabe an die Bewohnerin L, wobei dem Chat nicht zu entnehmen ist, ob sie dies tatsächlich umsetzten. Insoweit schrieb zunächst Angeklagter zu 2 um „Was macht L?“; Angeklagter zu 3 am 25. Januar 2016 „L ist eine hexe das sag ich dir könntest die ganze zeit nichts machen. .....Weiß noch nicht mal ob sie ihr Geld schon hat kann ja nicht schauen“; Angeklagter zu 2 „Wie ne hexe?“ und „Morgen spritze aufziehn “; Angeklagter zu 3 „Sie nimmt ihre Tabletten nicht lässt sich nicht sanieren nur von Katja......Dialyse will seine auch net“ und „Ja das können wir machen die muss weg“. - Am 02. Februar 2016, an dem Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 ausweislich des verlesenen Dienstplanes gemeinsam den Frühdienst („F2“, der nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin AZ von 06:15 bis 13:45 Uhr zu verrichten war) wahrnahmen, wurden der Geschädigten L ausweislich der verlesenen Pflegeheimdokumentation teilweise niedrige (aber nicht schwer hypoglykämische) Blutzuckerwerte gemessen (58 mg/dl um 15:45 Uhr, nach kurzzeitiger Erholung - 95 mg/dl um 16:05 Uhr, 120 mg/dl um 18:12 Uhr – dann wieder 59 mg/dl um 22:00 Uhr). Eine Chatkommunikation zwischen den Angeklagten sowie nähere Erkenntnisse zu dem Zustand der Geschädigten liegen nicht vor. Ob es sich bei den fraglichen Messergebnissen um das Resultat einer Insulinzufuhr von außen handelte, war im Rahmen der Beweisaufnahme nicht abschließend zu klären, vgl. hierzu unten III. 3. b. cc. - Am 12. Februar 2016 kam es – so berichtete Dr. BE – zu einem weiteren Aufenthalt Lydia Ls im Krankenhaus BO, nachdem bereits am Vortag neuerlich schwere Hypoglykämien aufgetreten waren. Hiermit übereinstimmend ist in der verlesenen Pflegedokumentation des Seniorenheims unter dem 11. Februar 2016 (an dem Angeklagter zu 2 - wie auch am Tag darauf - im Spätdienst („S2“) war, während Angeklagter zu 3 an beiden Tagen frei hatte) vermerkt, dass die Bewohnerin gegen 16:30 Uhr in den Unterzucker rutschte, woraufhin man Dr. BE informierte; dieser habe sich dahingehend geäußert, dass man den Rettungsdienst verständigen möge, sofern der Blutzucker nicht wieder hochgehe. Nachdem der Blutzucker schließlich einen Wert von 32 erreicht hatte, wurde der Rettungsdienst verständigt, der Frau L oral Glukose verabreichte und stündliches Trinken von Zuckerwasser verordnete. Um 20:25 Uhr wurde ein Blutzuckerwert von 69 gemessen. Im Anschluss fanden ausweislich der Pflegedokumentation weitere Messungen statt, die um 21:15 Uhr einen Wert von 70 mg/dl, um 22:39 Uhr einen Wert von 65 mg/dl und um 23:20 Uhr einen Wert von 89 mg/dl ergaben. Am 12. Februar 2016 wies Frau L schließlich um 00:05 Uhr einen Blutzuckerwert von 74 mg/dl und um 01:20 Uhr einen solchen von 55 mg/dl auf. Daneben wurde ein Anruf bei der Notdienstzentrale vermerkt, in dem dieser mitgeteilt wurde, dass die Bewohnerin stündlich Wasser mit Traubenzucker trinke, der Blutzucker jedoch nicht steige, worauf seitens der Notdienstzentrale erwidert worden sei, dass man noch eine Stunde warten und die Bewohnerin, sofern der Wert nicht steige, stationär einliefern solle. Um 01:44 Uhr wurde schließlich die Einlieferung ins Krankenhaus vermerkt. Im Rahmen der Behandlung lehnte die Geschädigte weitere Untersuchungen sowie einzelne Behandlungsmaßnahmen ab. Auch zu dem fraglichen Niederzuckerereignis existieren keine Chats; dennoch ist die Kammer davon überzeugt, dass es auf einer vorhergehenden – wohl in Anbetracht der Dauer des medizinischen Zwischenfalls etwas höheren – Insulingabe durch Angeklagter zu 2 beruhte (zur insoweitigen Beweiswürdigung vgl. unten III. 3. b. cc.). Relevanter Chatverkehr findet sich erst wieder am 16. Februar 2016, als Frau L aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte, nachdem sich infolge der Gabe von Glukose die Blutzuckerwerte wieder stabilisiert hatten. Im Chat vom fraglichen Tag thematisierten Angeklagter zu 3 (der im Spätdienst („S2“) arbeitete) und Angeklagter zu 2 zunächst zwischen 13:37:21 und 13:48:28 Uhr die Rückkehr der Bewohnerin aus dem Krankenhaus, was Angeklagter zu 2 (der vom 16. auf den 17. Februar 2016 für den Nachtdienst („N1“) eingeteilt war) offensichtlich wenig erfreute: - Schließlich verabreichte Angeklagter zu 3 der Geschädigten am 17. Februar 2016 ausweislich des Chats während seines Spätdienstes (laut Dienstplan „S2“) eine unbekannte Menge an Insulin, woraufhin ihr Blutzucker auf Werte unter 50 mg/dl (ausweislich der Pflegedokumentation lag er bei 28 mg/dl) sank. In der Folge wurde der Notarzt in das Seniorenheim gerufen, eine Krankenhauseinlieferung unterblieb jedoch. Angeklagter zu 2 (der für den anschließenden Nachtdienst („N1“) eingeteilt war) und Angeklagter zu 3 erörterten die Geschehnisse in der Zeit von 18:10:48 Uhr bis 18:26:30 Uhr, wobei sich aus dem Chat unmittelbare Hinweise darauf ergeben, dass die Insulingabe durch Angeklagter zu 3 erfolgte, was die Angeklagten vor Angeklagter zu 1 (die mit Angeklagter zu 3 den Spätdienst verrichtete, was auch ihr Eintrag in der Pflegedokumentation erkennen lässt, s.u.) verheimlichen wollten; darüber hinaus berichtete Angeklagter zu 3 von einem Gespräch mit Frau L, in dem diese ihren Lebenswillen zum Ausdruck brachte: Angeklagter zu 3 „L war Notarzt da unterzucker von 25 lange Geschichte ist aber da nicht kh“, „Ja hab genomme heute morgen“ und „AX ist auch wieder da MRSA mund rachen“; Angeklagter zu 2 „Ja toll“, „Ich kotz in die eck“ und „Muss ich L messe dann bz?“; Angeklagter zu 3 „Ja denk schon aber warte bis nachher“; Angeklagter zu 2 „Oh ne oder maaan ey “ und „Celina was gesagt deswege?“; Angeklagter zu 3 „Nee nichts“; Angeklagter zu 2 „Falls sie was sagt sagen wir das wir es nich waren was auch so is“, (soweit diese Formulierung Zweifel daran wecken könnte, ob „sie“ – die Angeklagten - es tatsächlich „waren“, ist darauf zu verweisen, dass Angeklagter zu 3 Angeklagter zu 2 im Folgenden ausdrücklich zusicherte, nichts sagen zu wollen, Angeklagter zu 2 könne ihm vertrauen, was völlig unnötig gewesen wäre, wenn tatsächlich nichts „passiert“ – also: kein Insulin verabreicht worden – wäre, was im Ergebnis eindeutig für eine Täterschaft Angeklagter zu 3s spricht!): „Wenn die n bz von 25 hatte war die fast weg“ und „Wer hatten die gefunde?“; Angeklagter zu 3 „Nee wir sagen nichts kannst mir vertrauen......Ja war schon im koma Maria hat sie gefunden die hat dann svetlana gerufen svetlana dann celina und mich“; Angeklagter zu 2 „Wieder bei bewusstsein?“ und „Mensch sie hätt es fast gepackt :(“; Angeklagter zu 3 „Ja ist wieder da....Hat sich auch entschuldigt bei mir und gesagt den Streit wo wir hatten vergessen wir und sie ist so froh das wir alle da sind und ihr helfen und sie möchte leben“; Angeklagter zu 2 „Na schon das 2te mal die hatt angst“; Angeklagter zu 3 „Ja und wie.....“. Der Chatinhalt korrespondiert mit dem Inhalt der verlesenen Pflegedokumentation: Aus dem Eintrag Angeklagter zu 1s unter dem (ihren Angaben zufolge ihr zugeordneten) Kürzel „CM“ von 16:40 Uhr geht hervor, dass sie die Bewohnerin stark schwitzend, schwer atmend und nicht mehr ansprechbar vorgefunden habe, woraufhin die Rettungsleitstelle informiert wurde. Seitens der Nothelfer habe man den Blutzucker stabilisiert, woraufhin Dr. BE die Geschädigte in dem Seniorenheim belassen habe; in der Folge sei es der Bewohnerin wieder gut gegangen und sie sei imstande gewesen, oral Nahrung aufzunehmen. Anschließend besprachen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 in der Zeit vom 17. Februar, 23:49:05, bis zum 18. Februar 2016, 14:48:52 Uhr, den aktuellen Zustand der Geschädigten (insoweit Angeklagter zu 2 um 23:49:05 Uhr „L geht wieder runter“, um 23:59:07 Uhr „Mit bz“). Auch insoweit stimmt der Chat mit dem Inhalt der Pflegedokumentation überein, in die am 17. Februar 2016 um 23:36 Uhr ein Eintrag erfolgte, wonach es der Bewohnerin zwar nach eigener Aussage gut gehe, sie jedoch einen Blutzucker von 49 mg/dl (und um 23:52 Uhr einen solchen von 69 mg/dl) aufwies, woraufhin man ihr Traubenzucker und Joghurt gab. Im Anschluss lag der Wert in der Nacht bis zum letzten Eintrag um 05:32 Uhr zwischen 85 und 97 mg/dl, wobei der Bewohnerin weiterhin regelmäßig zuckerhaltige Nahrungsmittel (Malzbier, Joghurt) gegeben wurden. Ob dieses neuerliche, leichte Absinken Folge einer weiteren Insulingabe war oder noch auf die frühere Verabreichung durch Angeklagter zu 3 zurückzuführen war, ist dabei nicht mehr abschließend aufzuklären. Am Vormittag des 18. Februar 2016 sank der Blutzuckerwert der Geschädigten – nach Überzeugung der Kammer: wiederum aufgrund einer Insulingabe gegen Ende des Nachtdienstes („N1“) des Angeklagten Angeklagter zu 2, s. u. III. 3. b. cc. – ausweislich der Pflegedokumentation auf 40 mg/dl um 09:00 Uhr, wobei man den Wert infolge der Gabe von Traubenzucker und Saft auf 73 zu erhöhen vermochte; um 12:00 Uhr wurde ein Wert von 63 mg/dl gemessen, woraufhin man ihr Traubenzucker mit Sprudel verabreichte. Am Nachmittag des 18. Februar 2016 sank der Blutzuckerwert dann (nach, so die Überzeugung der Kammer, neuerlicher Insulingabe durch den im Spätdienst („S2“) befindlichen Angeklagter zu 3) auf 39 mg/dl um 14:15 Uhr, bevor er auf 45 mg/dl um 15:00 Uhr und 69 mg/dl um 17:00 Uhr anstieg. Die fraglichen Ereignisse spiegeln sich teilweise (wenngleich nicht explizit hinsichtlich der Insulingaben) im Chat zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 wieder, in welchem Angeklagter zu 2 anlässlich des anstehenden Nachtdienstes noch einmal seinen Unmut darüber, der Bewohnerin Blutzucker messen zu müssen, zum Ausdruck brachte. Dabei ist dem Chat zu entnehmen, dass im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht eine Tötung der Bewohnerin avisiert wurde, sondern Ziel vielmehr „lediglich“ erneut ihre vorübergehende Abwesenheit infolge eine Krankenhauseinlieferung war: Angeklagter zu 2 um 14:28:43 Uhr „Was macht L?“; Angeklagter zu 3 um 14:28:55 Uhr „Ok.....puhhhh hab ich ja noch mal Glück gehabt “ und um 14:29:21 Uhr „L geht es alle halbe Stunde trinken geben“; Angeklagter zu 2 um 14:29:48 Uhr „Is sie da oder dialyse?“, um 14:31:45 Uhr „Wenn die mim zucker um 6 noch nieder is soll de thorsten se einweise ich renn heute nacht nich wieder da rum mit de anna die muss es haus abdecke..... un ich muss dann alle 2 std bzw messe keine lust drauf“ und um 14:33:50 Uhr „Seh ich auch net ein echt“; Angeklagter zu 3 um 14:39:17 Uhr „Die wird aber noch eingewiesen Dr BE hat sich auch noch net gemeldet damals Torsten um 17 Uhr anrufen.....man soll alle halbe Stunde rein sie klingelt auch um zu trinken hab zu ihr gesagt sie möchte doch selbst mal trinken aber macht se net“; Angeklagter zu 2 um 14:40:12 Uhr „Kann se net weil se zu schwach is wegen de erkältung“ und um 14:42:40 Uhr „Aufjedenfall mach ich das kein 2tes mal mit und alle halb std trinken geben läuft schonma net“; Angeklagter zu 3 um 14:46:46 Uhr „Warum wir oder ich machen es ja auch...... chill mal hoffe du kommst mit einer besseren Laune heute abend.....Und soooo viel Stress hast jetzt auch net“; Angeklagter zu 2 um 14:48:52 Uhr„Ja du hast tag dienst ihr seit zu dritt ich bin in de nacht allein und seh das auch nich ein alle halbe std hab noch andere sachen zu machen.... weil die kollegen so unfähig sin die einzuweisen“. Ebenfalls „parallel“ zum Chat findet sich ein Eintrag, wonach man seitens der AWO erfolglos die Praxis des Dr. BE kontaktierte und die Vereinbarung traf, dass sich dieser im Laufe des Tages melden werde (siehe Angeklagter zu 3 um 14:39:17 Uhr „Die wird aber noch eingewiesen Dr BE hat sich auch noch net gemeldet damals Torsten um 17 Uhr anrufen.....“). Im weiteren Verlauf des 18. Februar 2016 von 16:55:42 bis 17:41:26 Uhr forderte Angeklagter zu 2 den Angeklagten Angeklagter zu 3 schließlich dazu auf, Frau L weitere Einheiten zu verabreichen oder den Blutzucker von sich aus weiter sinken zu lassen; Angeklagter zu 3 entschied sich gegen eine Insulingabe: Angeklagter zu 3 „Hab zu Torsten gesagt soll sie ins kh einweisen“; Angeklagter zu 2 „Und?“; Angeklagter zu 3 „Rtw kommt erst wenn BZ 25 ist“, „War ja gestern schon“, „Ach die kann man in der pfeife rauchen die zwei echt Z auch wieder verschissen“ und „“; Angeklagter zu 2 „Gut lass ihn sinken oder geb ihr was..... ich kann die eh die ganze nacht nich wach halte“ und „Wenn die pennt pennt se“; Angeklagter zu 3 „Geb ihr ja schon nix mehr“; Angeklagter zu 2 „Hoffen wir es klappt“; Angeklagter zu 3 um 17:40:20 Uhr „BZ jetzt wieder bei 71“; Angeklagter zu 2 „Geb ihr was“ und „Oder ich lass ihn sinken in dem ich net reingeh“; Angeklagter zu 3 „Ich gebe ihr jetzt keinen mehr weißt was ich mein“ (nach Auffassung der Kammer ist hier verklausuliert von Insulin die Rede); Angeklagter zu 2 „Ja“; Angeklagter zu 3 „Die Nacht musst mit L rund bekommen BE kümmert sich ist ein hin und her kann dir sagen die Hölle hier zu kotzen erzähl es dir aber heute abend“. Der verlesenen Pflegedokumentation ist zu entnehmen, dass der von Angeklagter zu 3 um 17:40:20 Uhr genannte Blutzuckerwert (71 mg/dl) von dem Zeugen Y tatsächlich um 17:35 Uhr gemessen wurde. - Am 19. Februar 2016 wies Frau L ausweislich des verlesenen Dialyseprotokolls etwa eine Stunde nach der Einlieferung ins Krankenhaus zur Dialyse einen leichten Niedrigzucker auf (BZ 60 mg/dl), wobei – auch laut dem diabetologischen Sachverständigen, der die Patientenunterlagen auswertete – nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, ob diese auf die vorherige Gabe eines langsamwirkenden Insulins oder aber auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Geschädigte in noch nüchternem Zustand im Krankenhaus eintraf. - Am Morgen des 20. Februar 2016 (nach dem bis 06:30 Uhr andauernden Nachtdienst Angeklagter zu 2s) erlitt Frau L (nach Überzeugung der Kammer: aufgrund einer spät im Nachtdienst („N1“) erfolgten Insulingabe Angeklagter zu 2s, wobei hierzu kein Chat existiert – vgl. zur insoweitigen Beweiswürdigung unten III. 3. b. cc.) ausweislich der übereinstimmenden Schilderungen Dr. BEs und Dr. BK und der diensthabenden Pflegekraft, der Zeugin AJ, wiederum eine schwere Hypoglykämie mit Bewusstseinseintrübung, aufgrund derer der Notarzt gerufen werden musste. Unter dem Kürzel der Zeugin AJ („SE“) ist insoweit auch in der verlesenen Pflegedokumentation der Anruf des Rettungsdienstes vermerkt, da Frau L einen Blutzuckerwert von 30 mg/dl aufwies, sie kaltschweißig und schwer ansprechbar war und ihr Körper zuckte, woraufhin ihr der Notarzt Dr. V eine Ringerlösung mit acht Gramm Glukose anhängte und der Blutzucker der Frau L anschließend im 15-minütigen Rhythmus gemessen wurde (während die Blutzuckerwerte der Bewohnerin des Nachts ausweislich der Dokumentation noch in Ordnung gewesen waren (91 mg/dl um 02:48 Uhr und 86 mg/dl um 04:50 Uhr) lagen sie um 11:15 Uhr bei 29 mg/dl, um 11:30 Uhr bei 30 mg/dl, um 11:45 Uhr bei 35 mg/dl und um 12:00 Uhr bei 59 mg/dl). Dies stimmt überein mit den Schilderungen des sachverständigen Zeugen Dr. V, der (ebenso wie die beteiligten Rettungssanitäter BL, BM und BN) angab, er sei erstmals gegen 11:00 Uhr aufgrund eines Notrufes in das Seniorenheim gefahren (ausweislich des Einsatzprotokolls traf er dort um 11:20 Uhr ein) und habe die Patientin, die er zuvor nicht gekannt habe, in somnolentem Zustand vorgefunden. Anhand einer kurzen Umgebungsanamnese mithilfe des Personals und der Krankenunterlagen sowie eines Standardscreenings sei schnell klar gewesen, dass die Patientin an einer Hypoglykämie gelitten habe (ausweislich des Protokolls lag der Blutzuckerwert zu diesem Zeitpunkt bei 31 ng/ml). Er habe ihr acht Gramm Glukose verabreicht, woraufhin sie sehr rasch aufgeklart sei. Im anschließenden Gespräch habe sie sich vehement geweigert, erneut ins Krankenhaus verbracht zu werden, da sie wohl kurz zuvor erst aus selbigem entlassen worden sei (was ihr Hausarzt, Dr. BE, bestätigte). Seines Erachtens sei eine Einlieferung auch nicht zwingend notwendig gewesen, da sie sich in dem Seniorenheim unter einer gewissen Observation befunden habe. Er habe sodann wie üblich das Pflegepersonal angewiesen, zunächst etwaige Medikamente abzusetzen, der Patientin vorwiegend glukosehaltige, kohlenhydrathaltige Lebensmittel zu verabreichen und den Blutzucker regelmäßig und engmaschig zu kontrollieren. In der Folge blieb der Blutzuckerspiegel ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin AJ während ihres Dienstes wieder im Gleichgewicht, weshalb die Kammer vorliegend auch davon ausgeht, dass der Zustand Ls bei Dienstantritt Angeklagter zu 3s am 20. Februar 2016 zunächst stabil war. Nach alldem ist bereits auf Grundlage der – nicht nur allgemein, sondern auch im vorliegenden Einzelfall detaillierten, authentischen, insgesamt sehr glaubwürdigen und teilweise durch andere Beweismittel inhaltlich bestätigten - Chatnachrichten ein Teil der Vorgeschichte zu Tat 11 zur vollen Überzeugung der Kammer nachgewiesen (soweit einzelne Insulingaben nicht von entsprechenden Chatnachrichten begleitet wurden, wird der insoweitige Tatnachweis unter III. 3. b. cc. geführt werden). Dass die Angeklagten dabei die Mitteilungen der jeweils anderen nicht ernst genommen haben könnten, ist bereits deshalb unglaubwürdig, weil schon nach der ersten Chatkommunikation (am 05. Januar 2016) des Inhalts, dass seitens der vor Ort befindlichen Angeklagten (in diesem Fall Angeklagter zu 1 und möglicherweise auch Angeklagter zu 3) der Geschädigten tatsächlich etwas verabreicht (und dies nicht nur wie am 13. und 24. Januar und 09. Februar 2016 allgemein besprochen) wurde, auch eine Krankenhauseinlieferung der Geschädigten erfolgte, was auch allen zur Kenntnis gelangte, tauschten sie sich doch im Nachhinein noch besorgt darüber aus, ob man im Krankenhaus wohl das Insulin im Blut Ls bemerken werde. Bezieht man den Umstand mit ein, dass kurz zuvor auch die Geschädigte Q in unmittelbarer Folge vergleichbarer Nachrichten (es werde ihr Insulin gespritzt) verstorben war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb auch nur einer der Angeklagten nunmehr davon ausgegangen sein sollte, dass entsprechende Nachrichten im Falle der Frau L plötzlich nur Teil eines Rollenspiels darstellte. bb. Der eigentliche Ablauf der Geschehnisse des Tatnachmittags/-abends ergibt sich zunächst anhand der detaillierten Chats zwischen den Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 am Tattag, dem 20. Februar 2016, selbst sowie der Chats, die die Angeklagten nach der Tat (am 21. und 22. Februar und 09. März 2016) wechselten, sowie aufgrund der hiermit übereinstimmenden weiteren Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, insbesondere verschiedener Zeugenaussagen. Im Interesse einer besseren Verständlichkeit soll an diesem Punkt zunächst der Chatverkehr zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 vom Tattag sowie vom 21. und 22. Februar und 09. März 2016 chronologisch wiedergegeben werden; seine Bewertung wird sodann anschließend im Zusammenhang mit der Auswertung der übrigen Beweismittel erfolgen: Nach Dienstantritt am 20. Februar 2016 (Angeklagter zu 3 hatte ausweislich des verlesenen Dienstplanes einen Spätdienst („S2“), während Angeklagter zu 2 für den anschließenden Nachtdienst („N1“) eingeteilt war) und vorheriger erfolgloser Kontaktaufnahme informierte Angeklagter zu 3 den Angeklagten Angeklagter zu 2 zunächst darüber, dass Frau L erneut unter einer Hypoglykämie gelitten und dies einen Notarzteinsatz zur Folge gehabt hatte, woraufhin Angeklagter zu 2 ihn aufforderte, die Glukoseinfusion abzustellen: Angeklagter zu 3 um 13:36:59 Uhr „Ohhhhh mein gott Danny war wieder Notarzt da wegen L BZ 25 Maria hat sie wieder gefunden“; Angeklagter zu 2 um 17:45:00 Uhr „Ja un is se weg?“; Angeklagter zu 3 um 17:51:02 Uhr „Guten Tag erst mal.....nee ist da kommt net weg wenn was ist muss man in neustadt anrufen ganz kommen die uns spritzen ihr was zum kotzen sag ich dir....Hat schon 2 Infusionen bekommen heute bz ist jetzt bei 66 müssen bestimmt noch ma kommeb“; Angeklagter zu 2 um 17:51:40 Uhr „Michel das gibts net“; Angeklagter zu 3 um 17:52:05 Uhr „Und Maria ist wieder schuld“; Angeklagter zu 2 um 17:52:18 Uhr „Regt mich auf“; Angeklagter zu 3 um 17:52:19 Uhr „Ist wieder rein gegangen“, um 17:52:32 Uhr „Ohhhh ja furchtbar“; Angeklagter zu 2 um 17:53:03 Uhr „Geb ihr kein zucker mehr“; Angeklagter zu 3 um 17:53:46 Uhr „Machen wir ja net läuft Infusionen mit gluckose“; Angeklagter zu 2 um 17:54:04 Uhr „Dreh sie ab“, um 17:57:27 Uhr „Ich flipp aus“; Angeklagter zu 3 um 17:57:48 Uhr „Torsten geht doch dauernd rein hey das ist auch eine memme das sag ich dir...“, um 17:58:01 Uhr „Was meinst was hier abgeht“ und um 17:58:03 Uhr „Sau laden“; Angeklagter zu 2 um 17:58:49 Uhr „Darf ich ihr wieder bz messe“; Angeklagter zu 3 um 17:59:56 Uhr „Ahko aber die schmiert wieder ab“; Angeklagter zu 2 um 18:00:33 Uhr „Ja was soll ich tun?!“; Angeklagter zu 3 um 18:01:29 Uhr „Ihr Zucker war nicht mehr messbar heute mittag wäre bei nahe ne dann kommen die spritzen ihr gluckose über den Port und dann ist sie wieder aufgewacht nach 2 min“; Sodann forderte Angeklagter zu 2 den Angeklagten Angeklagter zu 3 auf, der Geschädigten Insulin zu spritzen, woraufhin Angeklagter zu 3 ihm mitteilte, dass er dies bereits getan habe. Angeklagter zu 2 verlangte erneut, entweder weitere Einheiten zu verabreichen oder die Glukosezufuhr zu stoppen, wobei sein Ziel, die Geschädigte hierdurch zu töten, deutlich wird: Angeklagter zu 2 um 18:02:19 Uhr „Wenn net spritz sie nochma wenn se pennt“; Angeklagter zu 3 um 18:03:16 Uhr „Hab ich schon was meinst warum der net hoch geht“, um 18:03:46 Uhr „Komm mir vor wie ein......“; Angeklagter zu 2 um 18:04:10 Uhr „Spritz sie nochma“, um 18:04:43 Uhr „Aber komplett das n pen aufgezoge“; Angeklagter zu 3 um 18:05:17 Uhr „Hab ich doch.....War komplett aufgezogen“; Angeklagter zu 2 um 18:05:31 Uhr „Dann nochmal“; Angeklagter zu 3 um 18:05:49 Uhr „Ja mom erst essen eingeben“; Angeklagter zu 2 um 18:06:19 Uhr „Tu iwas das die gluckose nich in sie reinkommt“, um 18:07:27 Uhr „Zieh von mir aus die infusion un leg se so das de Y es nit sieht“; Angeklagter zu 3 um 18:07:49 Uhr „Ja toll ist am Port angeschlossen ist bald leer die fABe“; Angeklagter zu 2 um 18:07:59 Uhr „Ach fuck“, um 18:08:26 Uhr „Spritz ihr noch 2 - 3x einen aufgezogene pen“; Angeklagter zu 2 um 18:13:23 Uhr „Das sie zur übergabe is“; Im Anschluss berichtete Angeklagter zu 3 davon, dass der Blutzucker der Geschädigten sank, woraufhin Angeklagter zu 2 ihn anwies, dies möglichst vor dem ebenfalls diensthabenden Zeugen Y zu verheimlichen. Nachdem dies augenscheinlich nicht von Erfolg gekrönt war, forderte Angeklagter zu 2 ihn zur weiteren Insulingabe auf, was Angeklagter zu 3 schließlich auch umsetzte: Angeklagter zu 3 um 19:00:35 Uhr „L BZ sinkt“; Angeklagter zu 2 um 19:00:50 Uhr „Sehr gut wer weiss davon?“; um 19:00:57 Uhr „Nur du hoff ich“; um 19:01:03 Uhr „Sag der bz is gut“; Angeklagter zu 3 um 19:02:26 Uhr „Thorsten hat eben gemessenen“; Angeklagter zu 2 um 19:02:41 Uhr „Himmel herr gott “; Angeklagter zu 3 um 19:02:44 Uhr „Er sagt Dr muss bestimmt noch 2 mal kommen heute Nacht“; um 19:03:03 Uhr „Ja nachher mach ich noch mal.....“; Angeklagter zu 2 um 19:03:45 Uhr „Spritz nochma 3x“; Angeklagter zu 3 um 19:05:57 Uhr „Boa Danny bitte.....“; Angeklagter zu 2 um 19:06:08 Uhr „Tu es“; Angeklagter zu 3 um 19:12:40 Uhr „Jaaaaa“; um 19:12:58 Uhr „Weil du es bist aber nur deswegen“; Angeklagter zu 2 um 19:13:13 Uhr „😘😘😘😘😘“; Angeklagter zu 3 um 19:23:44 Uhr „So mein lieber habs jetzt noch mal gemacht aber nur 2 mal“; Angeklagter zu 2 um 19:23:58 Uhr „Gut“; Schließlich besprachen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 den Umstand, dass der Zeuge Y aufgrund der sinkenden (und zeitweise nicht mehr messbaren) Blutzuckerwerte der Geschädigten erneut den Notarzt rufen wollte, wovon Angeklagter zu 3 ihn im Einvernehmen mit Angeklagter zu 2 letztlich erfolgreich abhielt, wobei sich Angeklagter zu 2 schließlich auf dem Weg zur AWO befand, um den anschließenden Nachtdienst anzutreten: Angeklagter zu 3 um 19:27:27 Uhr „L hat atemaussetzer“; Angeklagter zu 2 um 19:29:23 Uhr „Sehr gut sag keinem ein wort“; Angeklagter zu 3 um 19:34:40 Uhr „Doch Torsten weiß es bz ist nicht mehr messbar hab jetzt zu ihm gesagt Mensch lass sie gehn.....Er ruft jetzt net an“; Angeklagter zu 2 um 19:35:13 Uhr „Gut“; um 19:35:20 Uhr „Soll sie gehn lassen“; Angeklagter zu 3 um 19:35:35 Uhr „Hab ich ihm ja gesagt“; um 19:35:41 Uhr „Oh man“; Angeklagter zu 2 um 19:40:31 Uhr „Gut so“; Angeklagter zu 3 um 19:41:57 Uhr „Naja mein gewissen“; um 19:52:16 Uhr „Jetzt will der tatsächlich noch mal den Arzt holen“; Angeklagter zu 2 um 19:52:41 Uhr „Nein“; Angeklagter zu 3 um 19:53:07 Uhr „Doch hab gesagt man hör doch auf“; um 19:53:20 Uhr „Oh man ey dann war es wieder umsonst“; Angeklagter zu 2 um 19:53:33 Uhr „Dann bleibt er da un kümmert sich drum“; Angeklagter zu 3 um 19:55:27 Uhr „Nee der muss pünktlich gehen......Halt ihm ja schon ab zumindest versuch es“; Angeklagter zu 2 um 19:56:23 Uhr „Ach er muss pünktlich geh un lässt mir den scheiss dann da neee“; um 19:56:29 Uhr „“; Angeklagter zu 3 um 20:00:25 Uhr „Wir waren eben drin dauert net mehr lange dann is sie tot er will noch 10 min warten ich hab gesagt lass sie doch jetzt gehen“; Angeklagter zu 2 um 20:01:10 Uhr „Noch 10 min ja toll das ich de rotz hab nee“; Angeklagter zu 3 um 20:01:57 Uhr „Hast ja noch ursel“; Angeklagter zu 2 um 20:02:17 Uhr (Sprachnachricht, #1: chats\WhatsApp\attachments1\PTT-20160220-WA0057.aac) „De Arzt zu rufe, dann kommt der Arzt wieder bei mir und so weiter und ich muss wieder BZ messe heut Nacht, ich hab ja nix Bessres zu tun…“, um 20:05:03 Uhr „Der soll es sich net wage“; Angeklagter zu 3 um 20:05:33 Uhr „Den kann man ja net mehr Messe und hör auf mit sprachnachricht“; Angeklagter zu 2 um 20:06:02 Uhr „Ja ich fahr du doof“; um 20:06:20 Uhr „Der soll net anrufe“; Angeklagter zu 3 um 20:08:44 Uhr „Sorry“; um 20:08:52 Uhr „BZ wieder 39“; um 20:09:15 Uhr „Er ruft net dauert net lange mehr“; um 20:09:35 Uhr „Hab Infusion ausgemacht“; Angeklagter zu 2 um 20:10:11 Uhr „Er ruft nicht an?“; Angeklagter zu 3 um 20:14:34 Uhr „Nee hab ihn jetzt überredet“; Angeklagter zu 2 um 20:14:47 Uhr „Gut“; Angeklagter zu 3 um 20:18:35 Uhr „Wills hoffen“; Nachdem in dem Zeitraum zwischen 20:18:35 Uhr und 23:32 Uhr zunächst keine WhatsApp-Kommunikation zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 stattfand, setzte der Chatverlauf um 23:32:46 Uhr wieder ein, wobei Angeklagter zu 3 dem Angeklagten Angeklagter zu 2 mitteilte, dass sein Zug nicht fahre und er von seinem Lebenspartner (G) abgeholt werde. Daneben brachte Angeklagter zu 2 dem Angeklagten Angeklagter zu 3 gegenüber seine Beeindruckung darüber zum Ausdruck, dass die Geschädigte tatsächlich verstorben war, worauf Angeklagter zu 3 seiner Angst vor dem „Blick“ Angeklagter zu 2s und seiner Besorgnis darüber, dass etwas herauskommen könnte, Ausdruck verlieh. Zudem besprachen die Angeklagten, dass man Angeklagter zu 1 nichts von der Tat (diese muss gemeint sein, denn von dem Versterben der Geschädigten an sich würde sie als AWO-Mitarbeiterin ohnehin erfahren, weshalb ein Verschweigen völlig sinnlos wäre) erzählen werde: Angeklagter zu 3 um 23:32:36 Uhr „Zug fährt net“; Angeklagter zu 2 um 23:34:05 Uhr „Net dein ernst?“; Angeklagter zu 3 um 23:34:41 Uhr „Doch ist mein ernst das ist die strafe“; um 23:34:53 Uhr „Werde aber geholt jetzt“; Angeklagter zu 2 um 23:35:50 Uhr „Ah gut wenn net hätt ich dich gefahre 😜“; Angeklagter zu 3 um 23:36:11 Uhr „Nee Udo holt mich.....“; um 23:36:38 Uhr „Will dich morgen die Nacht bleiben sonst wer ich wieder gekommen“; um 23:36:44 Uhr „Doch“; Angeklagter zu 2 um 23:37:49 Uhr „Ahjo ich weiss“; Angeklagter zu 3 um 23:38:37 Uhr „Oh man....naja egal....“; Angeklagter zu 2 um 23:39:24 Uhr „Sie ist tot unfassbar“; Angeklagter zu 3 um 23:40:06 Uhr „Danny hör auf jetzt......“; um 23:40:21 Uhr „Bin total am arsch jetzt....“; um 23:40:45 Uhr „Und du deine Augen sehen ich noch vor mir“; Angeklagter zu 2 um 23:40:52 Uhr „Warum“; Angeklagter zu 3 um 23:41:42 Uhr „Keine Ahnung der Blick von dir kann man nicht beschreiben ein anderer mensch“; um 23:41:49 Uhr „Kann man angst bekommen“; Angeklagter zu 2 um 23:42:45 Uhr „Jo jetzt aber“; Angeklagter zu 3 um 23:43:30 Uhr „Doch ehrlich.....Ich frage mich gerade wo.ixh so nachdenke was passiert wenn du mal so richtig böse und zorn hast“; Angeklagter zu 2 um 23:46:05 Uhr „Und du reiz mich net immer mit so n dumme sprucj“; Angeklagter zu 3 um 23:46:56 Uhr „Ws für ein spruch???“; um 23:47:18 Uhr „Das was ich eben geschrieben habe?“; Angeklagter zu 2 am 21. Februar 2016 um 00:20:04 Uhr „Ne m....“; Angeklagter zu 3 um 00:20:48 Uhr „Ja hast recht sag ich nimmer sorry ok...“; um 00:21:46 Uhr „War der Sohn schon da?“;um 00:26:16 Uhr „Oh man bekommt es net raus......“; Angeklagter zu 2 um 00:33:47 Uhr „Der is da“; um 00:34:02 Uhr „Doc auch“; Angeklagter zu 3 um 00:34:13 Uhr „Und was hat er gesagt“; Angeklagter zu 2 um 00:34:24 Uhr „Nix besonderes“; Angeklagter zu 3 um 00:35:14 Uhr „Wenn sie weg sind meld dich bitte noch mal.oder ich ruf kurz an ok“; Angeklagter zu 2 um 01:07:30 Uhr „Ruf an“; Angeklagter zu 3 um 01:37:35 Uhr „Danny das sagen wir aber net celina gell Ist glaube besser so oder?“; Angeklagter zu 2 um 01:44:16 Uhr „Neee“; Angeklagter zu 3 um 01:46:38 Uhr „Dann ist gut muss es ja wissen denn sie wird mich ansprechen darauf. .....So geh dann mal in mein bett versuch zu schlafen wünsche dir noch eine ruhige Nacht und morgen früh einen guten schlaf........Bis morgen“. Am 22. Februar 2016 thematisierten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 die Tat zum Nachteil der Geschädigten zwischen 06:43:01 und 07:04:28 Uhr erneut, wobei Angeklagter zu 2 unter anderem sinngemäß äußerte, dass Frau L ohne sein Zutun noch am Leben wäre, wobei er sein Handeln mit der Arbeitsersparnis auch für seine Kollegen rechtfertigte: Angeklagter zu 2 übersandte zunächst zwei Sprachnachrichten um 06:43:01 Uhr (#1: chats\WhatsApp\attachments1\PTT-20160222-WA003.aac): „Ja des hot se ma dann ah gesagt, dann hab ich gesagt weiß ich nicht. Also sie hat gesagt, sie will da jetzt keine Verdächtigungen anstellen oder ein Fass uffmache, ehm, sie wird auch ihn so net fragen, ob der den Ring hot. Hab ich gesagt: Du ich kann dirs jetzt net sagen, ob der den hot oder net. Unn, ehm, die Irina auch, aach, so AE lag se drin, so friedlich unn so weiter. Hab ich nur an dich gedacht unn gedacht, ohweh, wenn der des jetzt wieder wüsst. Unn ehm, eija unn dann hab ich gesagt, gell, sagst es aber nochmal im Blitz do unne. Unn dann hab ich auch eben die Silke gesehe, weil die die Wäsche reingefahre hat. Da hat se gesagt: Oh, sie kommt ja gar net durch. Da hab ich gesagt: Du, Silke, sorry, aber. Sagt sie: Nee, sie macht uns jo gar keine Vorwürfe, dass do jemand drin ist. Hab ich gesagt, ja, hab ich gesagt, weißt, ich hab das dann so gesagt wie es die Katja heut morge gesagt hat, hab ich gesagt: Eija, de Sohn hott des ah noch gesehe mit denne Tisch drin. Sagt se: Nee. Sagt se: Ei des is natürlich peinlich. Sag ich: Mehr wie peinlich, hab mich geschämt wie e Bettsäächer. Do soll sich die AWO mol richtig schäme.“ und 06:46:29 Uhr (#1: chats\WhatsApp\attachments1\1e80ab67ef102b2cc9e9b5d2e5b79d8.aac): „Silke hat gesagt als ich gesagt habe Frau L ist tot, die, ganz ehrlich es ist jetzt nicht böse gemeint, aber da ist keiner wirklich schad drum. Hab ich gesagt nee. Aber die Katja glaubt nicht, dass ich in diesem Zimmer war, da gebe ich dir Brief und Siegel, die hat nämlich als so Blicke druff gehabt, ich hab normal geguckt, net vorwürfig oder sonst was, aber die glaubt nicht, dass ich in diesem Zimmer war. Die glaubt, dass ich se hab mit Absicht runter sinken lassen, da geb ich dir Brief und Siegel. Und ich glaube auch nicht, dass die anderen wirklich glauben, dass ich in dem Zimmer war. Ich vermute, dass die wirklich vor allem Katja denkt, dass ich se einfach habe sterben lassen. Aber auf der anderen Seite freut se sich ach, damit se die los hot, weil wir haben ja dann schon wieder Witze gerissen, weil die lrina gesagt hat, sie hot gestern einen Jägermeister getrunken, weil sie so Magenschmerzen gehabt hat, da hab ich gefragt und auf wen hast du den getrunken, dann hat sie gesagt auf die Frau L, also die sind alle froh, dass sie tot ist leider Gottes, und wenn ich es nicht gemacht hätte wäre sie immer noch da."; auf diese reagierte Angeklagter zu 3 um 06:46:32 Uhr mit „Oh ja da muss man sich auch schämen.....Aber ich gönne dir ja das du gelobt worden bist“, und um 06:51:54 Uhr mit „Ahjo sind sie froh das sie weg ist ja hab ich dir ja gesagt das sie es nicht so richtig glaubt.....Aber egal ist ja vorbei danke dir hast alles so AE gemacht Celina hat die was gesagt?“; Sodann äußerte Angeklagter zu 2 via Sprachnachricht um 06:52:20 Uhr (#1: chats\WhatsApp\attachments1\PTT-20160222-WA0004.aac) „Was, was hab ich alles so schä gemach? Michel, des Lob geht auch an dich! Auch wenn sies nicht ausspreche können, des Lob geht jo auch an dich, weil du hasch mir geholfe, sie hübsch zu mache. Ne, die Celina hat nichts gesagt. Eija sind die alle… Die hat mich auch mit so nem komische Blick ageguckt, ehm, als ob ich den Ring gehabt hätt. Hab ich gesagt, des wees ich net. Ich hab… ich wees von nix. Aber ich hab jo dann so e Gesicht druff, so e ernstes. Sie kanns in meinen Augen nicht lesen. Und ich habe diesen Ring nicht. Aber des… die glabt net, dass ich do drin war. Uff de eene Seit denkt se mit Sicherheit, der war do mit Sicherheit net drin, aber uff de anner Seit denkt se auch, ach Gott sei Dank war er net drin oder hat nen Arzt gerufe. Aber die Katja würd niemols zulasse, dass do jetzt irgendwie des uffgebauscht werd und ich hätt se sterbe losse oder irgend sowas mit Absicht, des würd se nie mache. Weil gestern hat die Ecki angerufe unn do sagtse, sagt die Katja zu de Ecki: Ecki, sie ist tot! Da siehst mal, es verbreitet sich wie ein Lauffeuer. Die sinn alle froh. De Chris hat auch schon gesagt gehabt, ob er das uff de Feuerwache jetzt verkünde darf. Sagt die Katja: Nee, wenn die heut mittag kommen, ehm, unn die Frau L abhole wollen, geht die Katja hin und sagt: Ja, do müsse ner aber en Stock tiefer gehn, die is jetzt im Erdgeschoss. Den Spaß erlaubt se sich, hat se gesagt. Da siehste mol. Ich kann dir flüstern.“, worauf Angeklagter zu 3 um 06:59:09 Uhr antwortete „Du weißt was ich meine mit Dank dir Ach die sind alle froh, dass sie jetzt weg ist.......Heute wird es im Blitz noch mal ein ahhhhhh ohhhhh geben dann wir es auch gut sein glaub ich mal.......weißt ja dann wenn es mal klingelt ne“; worauf Angeklagter zu 2 via Sprachnachricht (#1: chats\WhatsApp\attachments1\PTT-20160222-WA0005.aac) um 06:59:43 Uhr erwiderte „Weiß gar net, warum es bei mir klingle sollt gestern. Ich sag keine Ahnung. Ja un was meinsten mit Danke?“; hierauf antwortete Angeklagter zu 3 um 07:01:28 Uhr „Ja was meinst ich mit danke überlegen mal man......Muss ja doch lachen jetzt.....oh man.....“; was Angeklagter zu 2 mit zwei weiteren Sprachnachrichten folgenden Inhalts kommentierte: um 07:01:58 Uhr „Joo, immer wieder gern. Bei mir klingelt koiner, unn die Bulle schon erst recht net, wenn dann klingelt erstmal die AWO bei mir, aber vorher net. So schnell geht des ach net, die ham was bessres zu tun. Unn ich hab se jo so schä hingelegt, hab ich zu de Katja noch gesagt: Ah, die Rose, die passt jo sogar zum Nachthemd, hab ich gesagt, des hab ich jo gar net gesehe, her. Hab ich gesagt, ich hab gestern einfach die Rose rausgerisse so. Sagt se: Ja, sie hots gestern gesehe. Do hat se ma erzählt, dass du gestern die Sonnenbrille von ihr aufgehabt hattest. Da hab ich gesagt: Die hott jo die scharfe Sonnenbrille gar net an, dass du se aufgehabt hattest.“ (#1: chats\WhatsApp\attachments1\PTT-20160222-WA0006.aac) sowie um 07:04:28 Uhr „Ja sie hat auch gesagt, ich hab gesagt, oh du merkst richtig das L jetzt nicht mehr da ist, sagt sie, ja und sie vermutet auch dass die Stimmung im Team besser wird, weil es war jo schun kräftezehrend. Ne sagte ja, sag ich also des war jo wirklich, die hot geklingelt am permanenten Stück. Ja ich denk ach, dass die Stimmung im Team wieder besser wird, weil es war ja schon anstrengend die ganze Zeit net? Jaja, ach Gott und musst überlege ich habs fürs Team getan ja.“ (#1: chats\WhatsApp\attachments1\bf301554dca53f719f69ef1747c9f44a.aac). Dieser Chatverlauf zum Tatgeschehen erscheint bereits für sich genommen schlüssig, emotional stimmig, überaus detailliert und teilweise (z. B. hinsichtlich der vorgeschlagenen Möglichkeit, das Herausziehen des Schlauchs zu verbergen sowie der „Blicke“ Angeklagter zu 2s) auch durchaus originell, weswegen die Kammer davon überzeugt ist, dass er – ebenso wie der Chatverkehr zwischen den Angeklagten im Allgemeinen – auch im vorliegenden, konkreten Fall die Realität wiedergibt. Darüber hinaus stimmt die fragliche Chatunterredung zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 auch mit den weiteren Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung, insbesondere den Zeugenaussagen, vollständig überein und spiegelt den insoweit festgestellten Geschehensablauf nahezu eins zu eins wieder. - Der Umstand, dass der Angeklagte Angeklagter zu 3 der Geschädigten L noch vor dem Eintritt Angeklagter zu 2s in das Geschehen während ihres Schlafes 50 oder 60 Einheiten eines nicht näher bekannten Insulins verabreichte, woraufhin sie in eine schwere Hypoglykämie mit nicht mehr messbarem Blutzucker fiel, was einen zweiten Notarzteinsatz gegen 15:30 Uhr mit Glukosegabe, nicht jedoch eine Krankenhauseinweisung zur Folge hatte, ergibt sich einerseits unmittelbar aus dem Chat, wobei die Kammer davon ausgeht, dass entweder 50 oder 60 Einheiten verabreicht wurden, da dies (nach den schlüssigen Ausführung Dr. AVs, siehe oben) die maximale Einheitenzahl pro Pen (je nach Modell) darstellt und Angeklagter zu 3 seinen Angaben zufolge den verwendeten Pen einmal komplett aufgezogen hatte (Angeklagter zu 2 „Spritz sie nochma“, um 18:04:43 Uhr „Aber komplett das n pen aufgezoge“; Angeklagter zu 3 „Hab ich doch.....War komplett aufgezogen“). Die den Chats zu entnehmenden Abläufe stehen aber auch in Einklang mit den Schilderungen der am Tattag anwesenden Zeugen, den Inhalten der verlesenen Pflegedokumentation des Seniorenheims und des Notarztprotokolls vom Nachmittag des 20. Februar 2016 (Einsatzzeit 15:30 Uhr): Während sich die Pflegehelferin J lediglich daran zu erinnern vermochte, dass Frau L während ihres Dienstes nicht ansprechbar gewesen sei, woraufhin sie die diensthabende Pflegefachkraft, den Zeugen Y, informiert habe, der schließlich weitere Maßnahmen getroffen habe, führte der Zeuge Y aus, er habe bei der Übergabe von den Mitarbeitern des Frühdienstes erfahren, dass Frau L am Vormittag in den Unterzucker gefallen sei, woraufhin er nach der Übergabe (die in der Regel bis ca. 13:45 Uhr dauere) bei ihr nach dem Rechten gesehen habe. Frau L sei nicht ansprechbar gewesen, worauf hin er den Blutzucker gemessen habe. Da dieser neuerlich zu niedrig gewesen sei (er habe bei 30 bis 40 mg/dl gelegen), habe er über die Leitstelle den Rettungsdienst gerufen, der kurz darauf eingetroffen sei. Dies stimmt mit dem unter seinem Kürzel („MY“) getätigten Eintrag in der Pflegedokumentation von 14:55 Uhr überein, wonach die Bewohnerin nicht ansprechbar gewesen sei, einen Blutzuckerwert von 35 aufgewiesen habe und man die Leitstelle informiert habe. Insoweit führte auch der diensthabende Notarzt Dr. V in Übereinstimmung mit den beteiligten Rettungssanitätern BM, BL und BN aus, dass er am Nachmittag des 20. Februar 2016 erneut in das Seniorenheim gerufen worden sei und Frau L dort komatös angetroffen habe, wobei ihr Blutzucker nicht mehr messbar gewesen sei, mithin einen Wert unter 30 mg/dl aufgewiesen habe (in dem o.g. Einsatzprotokoll ist passend hierzu bei dem Punkt „BZ“ das Wort „low“ eingetragen, was nach den Erläuterungen Dr. Vs – in Übereinstimmung mit den Ausführungen Dr. AVs – für einen nicht mehr messbaren Blutzuckerwert unter 30 mg/dl steht). Dr. V erläuterte, er habe daraufhin – wie bereits am Vormittag – eine Ringerlösung mit acht Gramm Glukose über den Port angehängt und zusätzlich weitere acht Gramm Glukose intravenös verabreicht (was sich ebenfalls aus dem Einsatzprotokoll ergibt), woraufhin die Geschädigte nach einer - im Vergleich zum vormittäglichen Einsatz etwas längeren – Aufwachphase wieder aufgeklart sei, was auch der Zeuge Y bestätigte. Ebenfalls übereinstimmend führten sämtliche Zeugen aus, dass die Patientin eine Einlieferung in das Krankenhaus erneut abgelehnt habe (wobei sie nach den Schilderungen Dr. Vs darüber hinaus eine unspezifische „Angst“ – seiner Vermutung nach: vor einem Versterben - geäußert habe), worauf hin man – wie bereits am Vormittag - übereingekommen sei, dass die Patientin in dem Seniorenheim verbleiben solle. Beweggrund hierfür sei – so Dr. V – neben dem Wunsch der Patientin der Umstand gewesen, dass das Seniorenheim aufgrund der dort tätigen erfahrenen Pflegekräfte ein stabiles, zuverlässiges Umfeld dargestellt habe und er davon ausgegangen sei, dass man im Krankenhaus wegen des am Wochenende grundsätzlich bestehenden Personalnotstands ohnehin nichts weiter für die Bewohnerin tun werde. Dass der Wunsch der Patientin nicht auf dem Notarztprotokoll vermerkt worden sei, begründete Dr. V nachvollziehbar damit, dass aufgrund des Zeitdrucks die Papiere oft nur dann vollständig und sorgfältig ausgefüllt würden, sofern tatsächlich eine stationäre Einweisung erfolge, um den Krankenhausärzten eine möglichst umfassende Informationsquelle zu bieten; sofern ein Patient zu Hause verbleibe, finde die weitere Behandlung üblicherweise durch den Hausarzt statt, der ohnehin über weitergehende Informationen verfüge. Dr. V hielt daraufhin – insoweit nach Angaben aller hierzu befragten Zeugen, die noch über Erinnerungen an den Vorgang verfügten - mit dem Leiter der Bereitschaftsdienstzentrale (dem sachverständigen Zeugen Dr. W) telefonisch Rücksprache; was genau im Rahmen dieser Unterredung zwischen Notarzt und Bereitschaftsarzt vereinbart wurde, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden. Dr. V zufolge bat er Dr. W, im Laufe des Abends entweder noch einen Hausbesuch durchzuführen oder aber sich telefonisch in dem Seniorenheim nach dem Befinden der Patientin zu erkundigen, wobei er sich an den genauen Wortlaut dieses Gesprächs nicht mehr zu erinnern vermochte. Ausweislich der Angaben des Zeugen Y habe Dr. V mit Dr. W vereinbart, dass, sollte sich der Zustand der Bewohnerin wieder verschlechtern, man diesen verständigen möge, woraufhin der zuständige Bereitschaftsarzt die AWO aufsuchen und eine neue Ringerlösung mit Glukose anhängen werde, da das Pflegepersonal hierzu nicht selbst befugt sei (die Angabe Ys stimmt insoweit mit seinem Eintrag in der Pflegedokumentation überein). Während die hierzu befragten Rettungssanitäter lediglich bestätigen konnten, dass ein Telefonat zwischen den beiden Ärzten stattfand, von dem Inhalt jedoch keinerlei Kenntnis bzw. Erinnerung mehr hatten, vermochte sich W auch an das Gespräch selbst nicht mehr zu erinnern. Jedoch gab er an, dass die von Dr. V geschilderte Abrede nicht der gängigen Vorgehensweise entspräche, sondern der übliche Weg vielmehr derjenige sei, dass das Seniorenheim sich im Laufe des Tages von selbst noch einmal melde und den Zustand der Patientin durchgebe, nicht jedoch, dass der Bereitschaftsarzt von sich aus tätig werde. Die Einlassung Angeklagter zu 2s, er habe nach dem Versterben der Geschädigten von der Zeugin R (die am 20. Februar 2016 auf Wohnbereich 4 eingesetzt war) erfahren, dass der Notarzt oder der Bereitschaftsarzt noch einmal von sich aus hätte kommen sollen, bestätigte die Zeugin selbst nicht. Auch die Befragung der am 20. Februar 2016 an der Anmeldung der Bereitschaftsdienstzentrale eingesetzten Mitarbeiter (der Zeugen Rossmann und Magin) führte insoweit nicht weiter, vermochten sich diese doch an einen entsprechenden Anruf ebenfalls nicht zu erinnern. Zudem gaben sie übereinstimmend (auch mit dem sachverständigen Zeugen BL, der neben seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter auch an der Anmeldung des Bereitschaftsdienstes arbeitete) an, dass zwar grundsätzlich in der Zentrale eingehende Anrufe vermerkt werden und im Falle eines tatsächlichen Einsatzes zudem ein sogenannter Notfallschein angelegt werde; jedoch komme es mitunter auch vor, dass die Ärzte ohne Vermittlung über die Anmeldung über ihre „Privattelefone“ miteinander in Kontakt träten, ohne dies der Anmeldung mitzuteilen; ein Notfallschein werde üblicherweise nicht „vorsorglich“, sondern erst in dem Moment ausgefüllt, wenn ein Einsatz unmittelbar bevor stünde, weshalb man etwaige Abreden/Telefongespräche zwischen den Ärzten nicht lückenlos nachvollziehen könne. Nach alldem konnte keine abschließende Feststellung dazu getroffen werden, wie die Abrede zwischen den beiden Ärzten tatsächlich lautete, wenngleich die Kammer die Version Dr. Ws für deutlich wahrscheinlicher erachtet, da sie den Bedürfnissen der Praxis besser gerecht wird (wieso sollte ein vielbeschäftigter Bereitschaftsarzt – nicht etwa der Hausarzt - jedenfalls noch einmal vorbeikommen, wenn die Patientin möglicherweise mittlerweile wohlauf und munter ist und diese zudem in einer Institution überwacht wird, welche problemlos bei Bedarf Hilfe anfordern kann?); möglich erscheint auch, dass beide Männer „aneinander vorbeiredeten“ und jeder davon ausging, dass eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Kammer misst deren genauem Inhalt jedoch letztlich keine weiterführende Bedeutung bei. Die Informationen und Instruktionen Dr. Vs gegenüber dem AWO-Personal wurden offenkundig so formuliert, dass der Zeuge Y davon ausging, der Bereitschaftsarzt werde nur auf neuerliche Anforderung erscheinen (was er dementsprechend auch so in der den übrigen Pflegekräften zugänglichen Pflegedokumentation vermerkte). Der Angeklagte Angeklagter zu 3 musste also – unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Abrede – nicht davon ausgehen, dass Dr. V von sich aus noch einmal vorstellig werden würde, so dass er auch keine Maßnahmen (Anrufe bei der Bereitschaftsdienstzentrale etc.) ergreifen musste, um eine solche Visite zu verhindern. Soweit sich die Verteidigung des Angeklagten Angeklagter zu 3 darauf berief, die laut Chat seitens des Angeklagten Angeklagter zu 3 unternommenen Anstrengungen, den Zeugen Y davon abzuhalten, erneut einen Arzt hinzuzurufen, ergäben keinen Sinn, wenn laut Vereinbarung mit Dr. V ohnehin mit dem Eintreffen des Bereitschaftsarztes zu rechnen war (weswegen der Chat insgesamt als reine Fiktion zu bewerten sei), ist zu konstatieren, dass in Anbetracht der Dringlichkeit der Lage das Zuwarten auf das „irgendwann“ zu erwartende Hinzukommen ärztlicher Hilfe mit Sicherheit nicht ausreichend gewesen wäre. Vielmehr wäre bei Eintritt eines akuten Notfalls (insbesondere einer schweren Hypoglykämie mit Bewusstseinsverlust und Atemaussetzern!), vom Fachpfleger Y bei ordnungsgemäßer Pflichtausübung und ohne das Dazwischentreten des Angeklagten Angeklagter zu 3 unabhängig von etwaigen vorherigen oder bevorstehenden Absprachen mit dem Bereitschaftsarzt zweifelsohne erneut der Notarzt verständigt worden, um eine schnelle Versorgung der Patientin zu gewährleisten (in gleicher Weise äußerte sich auch die sachverständige Zeugin BJ – ihres Zeichens selbst Bereitschaftsärztin – mit großer Überzeugung). Dr. V erteilte seinen Angaben zufolge schließlich vor dem Verlassen des Seniorenheims den Pflegekräften – wie schon am Vormittag – entsprechende Anweisungen zur weiteren Vorgehensweise, darunter eine engmaschige Kontrolle des Blutzuckers und die Verabreichung von Traubenzucker (was zu der Äußerung Angeklagter zu 3s im Chat um 17:57:27 Uhr „Torsten geht doch dauernd rein hey das ist auch eine memme das sag ich dir“ passt). Zur Überzeugung der Kammer war dem Angeklagten Angeklagter zu 2 bei alldem bereits zu dem Zeitpunkt, in dem er den Chat mit Angeklagter zu 3 vom 20. Februar 2016 aufnahm, vollständig klar, dass dieser auf Tatsachen beruhte und sein Kollege der Bewohnerin tatsächlich schon Insulin verabreicht hatte. Eine solche Handlungsweise entsprach der – ursprünglich noch gemeinsam mit Angeklagter zu 1 getroffenen – Abrede, der Geschädigten L Insulin zu spritzen, welche sich dem Chat vom 05. Januar 2016 entnehmen lässt (insoweit siehe oben). Jedenfalls muss dem Angeklagten Angeklagter zu 2 aufgrund der ihm mitgeteilten medizinischen Ereignisse am Nachmittag des 20. Februar 2016 – welche sich ja, wie soeben gesehen, passgenau in die Behauptung Angeklagter zu 3s, Frau L erhebliche Mengen Insulin gespritzt zu haben, fügen - eindeutig bewusst gewesen sein, dass die Chatdarstellungen seines Kollegen auf Tatsachen beruhten. - Dass sich der Zustand der Geschädigten nach dem Notarzteinsatz tatsächlich deutlich verbesserte, steht fest aufgrund eines weiteren Eintrags des Zeugen Y in der Pflegedokumentation, der für 17:06 Uhr einen Blutzuckerwert von 99 mg/dl ausweist, sowie aufgrund der Äußerungen der Zeugin X, einer Mitarbeiterin der sozialen Betreuung, welche ihren glaubhaften Angaben (die mit ihrem Eintrag in der Pflegedokumentation um 17:13 Uhr übereinstimmen) zufolge am Nachmittag des 20. Februar 2016 zwischen 15:30 und 16:00 Uhr noch ein Gespräch mit der Geschädigten führte. Dabei habe sie sich mit Frau L über den Notarzteinsatz und ihre Familie unterhalten, wobei die Bewohnerin einen „fitten“ Eindruck auf sie gemacht habe. - Dass der Blutzucker der Geschädigten gegen Abend erneut langsam sank, ergibt sich einerseits aus den seitens des Zeugen Y in der Pflegedokumentation vermerkten Blutzuckerwerten, wonach Frau L nach dem zuvor gemessenen Wert von 99mg/dl um 17:06 Uhr schließlich um 19:15 Uhr einen Wert von 56 mg/dl aufwies, und stimmt mit seinen Schilderungen überein, wonach die Werte (die er entweder selbst gemessen oder aber von seinen Kollegen mitgeteilt bekommen habe, insoweit vermochte er sich nicht mehr zu erinnern) zunächst in Ordnung gewesen, gegen Abend jedoch wieder gesunken seien, wobei er gegen 19:15 Uhr einen Wert zwischen 50 und 60 festgestellt habe, woraufhin er die Infusion schneller gestellt habe (was sich auch dem Eintrag in der Pflegedokumentation entnehmen lässt, in der unter 19:15 Uhr vermerkt ist „BW ist schläftig, BZ 56 mg%, Infusion etwas schneller gestellt). Das Geschehen spiegelt sich ebenso in dem Chat zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 wieder, in dem Angeklagter zu 3 um 17:51:02 Uhr (also zwischen den beiden Messungen um 17:06 und 19:15 Uhr), einen Blutzuckerwert von 66 mg/dl (der zwischen dem vorherigen (99 mg/dl) und anschließenden (56 mg/dl) lag, mithin ein Sinken des Blutzuckerspiegels erkennen lässt) nannte. Da weder dem Chat (in dem sich Angeklagter zu 3 ausdrücklich auf die Verabreichung („nur“) eines voll aufgezogenen Pensprühstoßes berief, wobei er keine Veranlassung besessen hätte, sein Verhalten gegenüber dem auf extensive Insulingaben drängenden Angeklagter zu 2 fälschlich abzumildern) noch den sonstigen Beweismitteln ein Hinweis darauf entnommen werden konnte, dass Angeklagter zu 3 der Geschädigten vor der Einmischung Angeklagter zu 2s erneut Insulin verabreichte, und der Wert mit 60 mg/dl gegen 18.00 Uhr noch im Grenzbereich einer Unterzuckerung lag, geht die Kammer vorliegend davon aus, dass das (leichte) Absinken des Blutzuckerwertes auf der Restwirkung des zuvor verabreichten Insulins beruhte. - Erst gegen 18:20 Uhr verabreichte Angeklagter zu 3 der Geschädigten auf Aufforderung Angeklagter zu 2s weitere Einheiten eines unbekannten Insulins, was sich wiederum unmittelbar aus den Chats ergibt: Angeklagter zu 2 um 18:08:26 Uhr „Spritz ihr noch 2 - 3x einen aufgezogene pen“, darauf Angeklagter zu 3 um 18:21:34 Uhr „So hab es gemacht jetzt abwarten“). Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte Angeklagter zu 3 ihr mindestens 100 Einheiten verabreichte, da Angeklagter zu 2 ihn zur Gabe von zwei bis drei aufgezogenen Pens aufforderte und ein vollständig aufgezogener Pen (je nach Modell) zwischen 50 und 60 Einheiten enthält (siehe oben). Wiederum übereinstimmend mit den oben genannten Blutzuckerwerten (99 mg/dl um 17:06 Uhr, 56 mg/dl um 19:15 Uhr) teilte Angeklagter zu 3 in der Folge um 19:00:35 Uhr mit, dass der Blutzucker der Geschädigten weiter sinke. Der Aufforderung Angeklagter zu 2s, dies vor dem Kollegen Torsten Y zu verheimlichen, vermochte Angeklagter zu 3 mit der Begründung nicht nachzukommen, dass „Thorsten eben gemessen“ habe, was sich anhand der Pflegedokumentation überprüfen ließ, wurde der um 19:15 Uhr eingetragene Wert doch gerade von der Pflegefachkraft Torsten Y vermerkt, der seinen Angaben zufolge bei der Pflegedokumentation das Kürzel „MY“ trug (siehe oben). Zur Überzeugung der Kammer war dem Angeklagten Angeklagter zu 2 entgegen seiner Einlassung auch von Beginn an bewusst, dass Angeklagter zu 3 seiner Aufforderung zur neuerlichen Insulingabe nachkommen werde, entsprach dies doch wiederum der zuvor noch unter Einbeziehung Angeklagter zu 1s getroffenen, aus dem Chat vom 05. Januar 2016 hervorgehenden Abrede, die in der Folge bereits mehrfach umgesetzt worden war (insoweit siehe oben). Weshalb der Angeklagte Angeklagter zu 2 in Anbetracht dessen noch davon ausgehen sollte, dass Angeklagter zu 3 seiner Aufforderung nicht Folge leisten werde, zumal Angeklagter zu 3 bereits unmittelbar zuvor ohne vorherige Rücksprache mit Angeklagter zu 2 selbstständig Insulin verabreicht hatte, erschließt sich in keiner Weise. - Auf die neuerliche Aufforderung Angeklagter zu 2s spritzte der Angeklagte Angeklagter zu 3 – wie sich wiederum aus den Chats ergibt – der Geschädigten schließlich um ca. 19:20 Uhr erneut zwei Sprühstöße mit einem jeweils voll aufgezogen Pen, mithin mindestens 100 Einheiten Insulin (Angeklagter zu 2 um 19:03:45 Uhr „Spritz nochma 3x“; Angeklagter zu 3 um 19:05:57 Uhr „Boa Danny bitte.....“; Angeklagter zu 2 um 19:06:08 Uhr „Tu es“; Angeklagter zu 3 um 19:12:40 Uhr „Jaaaaa“; um 19:12:58 Uhr „Weil du es bist aber nur deswegen“; Angeklagter zu 2 um 19:13:13 Uhr „“; Angeklagter zu 3 um 19:23:44 Uhr „So mein lieber habs jetzt noch mal gemacht aber nur 2 mal“), was schließlich zu Atemaussetzern der (ausweislich des Eintrages Ys in der Pflegedokumentation um 19:15 Uhr bereits zuvor schläfrigen) Geschädigten führte (Angeklagter zu 3 um 19:27:27 Uhr „L hat Atemaussetzer“). Dem Chat ist weiterhin zu entnehmen, dass der Angeklagte Angeklagter zu 3 zusammen mit dem Zeugen Y gegen 20:00 Uhr noch einmal in dem Zimmer der Geschädigten war, wobei man den Blutzuckerspiegel maß, der einen Wert von 39 mg/dl aufwies (Angeklagter zu 3 um 20:00:25 Uhr „Wir waren eben drin dauert net mehr lange dann is sie tot er will noch 10 min warten ich hab gesagt lass sie doch jetzt gehen“ und um 20:08:52 Uhr „BZ wieder 39“). Der Zeuge Y bestätigte, zu dieser Zeit noch einmal zusammen mit Angeklagter zu 3 eine Messung vorgenommen zu haben (wobei er sich angeblich nicht erinnern wollte, ob Frau L zu diesem Zeitpunkt unter Atemaussetzern litt); der im Chat genannte Wert entspricht dabei dem Eintrag Ys in die Pflegedokumentation (20:00 Uhr, 39 mg/dl, „MY“). Aus Sicht der Kammer spricht darüber hinaus alles dafür, dass sich der Zeuge Angeklagter zu 1 in diesem Zeitraum von Angeklagter zu 3 dazu überreden ließ, die Geschädigte L, von der er glaubte, ihr Leben neige sich aus natürlichen Gründen dem Ende zu, „gehen zu lassen“ und auf weitere Maßnahmen, insbesondere das Hinzurufen eines Notarztes, zu verzichten, wie sich dies auch aus dem Chatverkehr zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 ergibt. Y selbst hat Entsprechendes bestritten, allerdings stellte sich seine Aussage (bevor er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berief) an einigen Stellen – namentlich denjenigen, in denen es um Umstände ging, die als Fehlverhalten seinerseits interpretiert werden könnten - als nicht sehr überzeugend dar, bisweilen reagierte er auch ausgesprochen ausweichend. So beantwortete er die Frage, ob Angeklagter zu 3 vorgeschlagen habe, Frau L sterben zu lassen, nicht etwa mit „nein“, sondern mit den Worten „Ich kann mich nicht erinnern.“, und wollte auch keine Erinnerung daran haben, ob die Geschädigte bei seiner letztmaligen Anwesenheit in ihrem Zimmer Atemaussetzer gehabt habe. Beide Ereignisse würden, wenn sie sich tatsächlich so zutrugen, dramatische, einprägsame Begebenheiten darstellen, welche den Beteiligten sehr gut erinnerlich sein müssten. Völlig unklar blieb nach seinen Angaben auch, warum er den offenbar desolaten Zustand der Geschädigten nicht erkannte und entsprechend mit der Verständigung eines Notarztes reagierte – die nach 19.00 Uhr von ihm eingetragenen Blutzuckerwerte wiesen deutlich auf eine erneute Hypoglykämie hin. Auch wenn er sich selbige Werte nur von Kollegen mitteilen ließ und nicht selber maß, hätte hier das Erfordernis eines Tätigwerdens auf der Hand gelegen. In Anbetracht all dessen erscheint der Inhalt des Chats völlig plausibel, wohingegen die Kammer den diesbezüglichen Schilderungen des Zeugen Y – sofern sich diese nicht mit den Ergebnissen sonstiger Beweismittel decken – keinen Glauben zu schenken vermag. Der seitens der Verteidigung hilfsweise für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten Angeklagter zu 3 wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchten) Mordes von Frau L gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 265 Abs. 4 StPO, um etwaige Ermittlungen gegen den Zeugen Y abzuwarten, da selbige Einfluss auf das hiesige Verfahren besäßen, war im Übrigen abzulehnen. Der Umstand, dass gegen den Zeugen Y ein Verfahren eingeleitet werden könnte, zwingt die Kammer keineswegs zu einer Aussetzung der hiesigen Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO – dies wäre nicht einmal dann der Fall, wenn ein solches Verfahren bereits eingeleitet worden wäre, da anderenfalls niemals Tatgenossen in zwei Parallelverfahren abgeurteilt werden könnten, ohne dass sich beide darauf berufen könnten, das jeweils andere Verfahren müsse zuerst betrieben werden. - Schließlich fand in der Zeit zwischen 20:30 und 20:45 Uhr die Übergabe vom Spätdienst (Y und J, wobei sich letztere hieran nicht mehr zu erinnern vermochte) an den Nachtdienst (Angeklagter zu 2) statt; eine weitere Messung des Blutzuckerspiegels um 20:37 Uhr ergab (ausweislich der Dokumentation) einen Wert von 46 mg/dl. Insoweit gab der Zeuge Y in Übereinstimmung mit Angeklagter zu 2 an, er habe diesem zunächst im Dienstzimmer mitgeteilt, dass Frau L während des Spätdienstes erneut in den Unterzucker gerutscht sei und ihm die Anordnung des Arztes übermittelt. Schließlich sei man zusammen mit dem Angeklagten Angeklagter zu 3 in das Zimmer der Bewohnerin gegangen, wobei man im Rahmen der Messung wieder eine Unterzuckerung festgestellt habe (insoweit korrespondiert die Aussage Ys mit der Pflegedokumentation, siehe oben). Soweit sich der Angeklagte Angeklagter zu 2 darauf berief, bei diesem Aufenthalt im Bewohnerzimmer sei auch Frau J mit dabei gewesen und alle Anwesenden seien sich „stillschweigend einig“ gewesen, dass Frau L bald sterben werde, so stellte die Zeugin J, die am fraglichen Nachmittag für einen ganz anderen Flurabschnitt zuständig gewesen und in das Geschehen um Frau L kaum involviert gewesen war, den Umstand ihrer Präsenz im fraglichen Bewohnerzimmer in – nach Auffassung der Kammer: - durchaus glaubhafter Manier in Abrede; auch der Zeuge Y erwähnte Frau J im Zusammenhang mit der Schichtübergabe nicht. Die seitens der Verteidigung des Angeklagten Angeklagter zu 3 ins Feld geführten Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts, bis zu dem die Glukoseinfusion noch lief - laut Angeklagter zu 2 sei sie bei der Übergabe gegen 20:30 Uhr noch gelaufen, laut Angeklagter zu 3 über zwei Stunden zuvor schon fast leer gewesen (Angeklagter zu 3 im Chat um 18:07:27 Uhr „Ja toll ist am Port angeschlossen ist bald leer die fABe“) bzw. bei der Übergabe bereits abgestellt gewesen (Angeklagter zu 3 im Chat um 20:09:35 Uhr „Hab Infusion ausgemacht“), laut Y sei sie wohl um 19:15 Uhr noch gelaufen (jedenfalls hätte er seinen Angaben zufolge etwaige Veränderungen am Tropf bemerkt) – vermag die Glaubhaftigkeit des Chats nicht zu erschüttern; insoweit erscheint es doch zwanglos möglich, dass die Infusion Zwischenzeitlich schon einmal oder mehrfach von Angeklagter zu 3 in Schädigungsabsicht abgestellt oder sehr langsam gedreht worden war und späterhin (sei es durch Angeklagter zu 3, um Y oder die andere Pflegerin nicht misstrauisch zu machen, sei es durch Y selbst zu einem Zeitpunkt, als er L noch retten wollte) wieder aufgedreht wurde. Dies würde auch den langen Zeitraum erklären, den die Infusion zum Durchlaufen benötigte, denn angehängt wurde sie immerhin bereits im Rahmen des gegen 15:30 Uhr stattfindenden Notarzteinsatzes, wobei Dr. V sie nach seinen plausiblen Schilderungen mindestens auf mittlere Geschwindigkeit (sieben bis acht Tropfen pro Minute) stellte, sie also seiner Einschätzung nach etwa nach einer dreiviertel bis vollen Stunde hätte durchgelaufen sein müssen. Der weitergehenden Einlassung Angeklagter zu 2s, er habe der während des Nachtdienstes auf Wohnbereich 4 eingesetzten und ihn als Pflegefachkraft abdeckenden Zeugin R im Anschluss an die Übergabe telefonisch von den im Spätdienst erfolgten Notarzteinsätzen sowie davon, dass Frau L sich weiterhin im Unterzucker befand und die Glukoselösung durchlaufe, erzählt, vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. Insoweit gab die Zeugin R selbst glaubhaft an, während ihres Dienstes mit Angeklagter zu 2 erstmals in Kontakt getreten zu sein, als dieser sie über den Tod der Bewohnerin informiert habe; dies habe auch der damals gängigen Übergabepraxis entsprochen – so sei seinerzeit der übliche Ablauf gewesen, dass im Rahmen der Übergabe die diensthabende Pflegefachkraft der vorherigen Schicht die diensthabende Fachkraft der Nachfolgeschicht über relevante Vorkommnisse informierte; in denjenigen Fällen, in denen die Nachfolgeschicht mit einem Pflegehelfer mit einjähriger Ausbildung (wie Angeklagter zu 2) besetzt gewesen sei, habe man jedoch (nur) den Pflegehelfer informiert, wobei diese Regelung aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle mittlerweile abgeändert worden sei. Überzeugend und glaubhaft führte die Zeugin zudem aus, dass sie ein solches Gespräch wohl auch dokumentiert und bei Kenntnis der Umstände überdies während ihres Dienstes bei Frau L nach dem Rechten gesehen hätte. Auch hätte sie sich in diesem Falle weitere Informationen über die Bewohnerin eingeholt, denn sofern während des Nachtdienstes bei einer Bewohnerin eines Wohnbereichs, den sie abdecke, ein kritischer Zustand eintrete, werde sie von dem dort eingesetzten Pflegehelfer informiert, woraufhin sie als diensthabende Pflegefachkraft den Zustand des betroffenen Bewohners zu prüfen, eigene Maßnahmen zu ergreifen oder erforderlichenfalls den Notarzt zu rufen habe. Da der Pflegedokumentation kein Hinweis auf das von Angeklagter zu 2 behauptete Gespräch zu entnehmen ist, legt die Kammer die Schilderung der Zeugin R, die sich von den Vorfällen sichtlich betroffen und ernsthaft um wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen bemüht zeigte, zugrunde. Der Umstand, dass der Angeklagte Angeklagter zu 2 in der Folge tatsächlich noch einmal (nicht: mehrfach, wie von ihm behauptet) den Blutzucker der Frau L maß, ergibt sich ebenfalls aus der Pflegedokumentation, die für 21:15 Uhr einen Wert von 38 mg/dl enthält. - Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 der Geschädigten während der Nachtschicht Angeklagter zu 2s erneut Insulin verabreichten. Dies ergibt sich einerseits aus dem Chat vom 09. März 2016 (siehe oben), in welchem Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 anlässlich des Einzugs einer neuen Bewohnerin, die gleichfalls L hieß, noch einmal das Geschehen um die Geschädigte thematisierten, wobei Angeklagter zu 2 dem Angeklagten Angeklagter zu 3 ausdrücklich vorhielt, selbst gemeinsam mit ihm bei den Injektionen zum Nachteil der Frau L mitgewirkt zu haben (es waren wahrscheinlich mehrere, da Angeklagter zu 2 dem Angeklagter zu 3 ein „Drücken“ bei „dem Großen“ – wohl: in Abgrenzung zu anderen, Veren Injektionen - vorwarf). Soweit Angeklagter zu 3 in dem fraglichen Chat seine eigene Beteiligung an den Insulingaben in Abrede stellte, brachte er zugleich durch die Verwendung exzessiver Punktuation und Emoticons überdeutlich zum Ausdruck, dass er sich lediglich in scherzhaft-ironischer Manier bewusst „dummstellte“ („Ich?????? Wo....niemals du warst es “; „spinnst wieder“ “). Auch gegenüber dem Sachverständigen Prof. AO räumte der Angeklagte Angeklagter zu 2 später ein, der Geschädigten gemeinsam mit Angeklagter zu 3 Insulin verabreicht zu haben. Zwar stritt er diesen Umstand in der Hauptverhandlung wieder ab, die Kammer sieht jedoch insoweit keinen Anlass, an den Angaben des – ihr als überaus zuverlässig bekannten - Sachverständigen zu zweifeln. Prof. AO vermochte insbesondere schlüssig zu erläutern, dass er in diesem Punkt ausdrücklich noch einmal Nachfrage bei Angeklagter zu 2 gehalten und im Hinblick hierauf in seinem schriftlichen Gutachten die Formulierung „Zutreffend sei allerdings, dass er der Frau L selbst dann im Nachtdienst noch einmal Insulin verabreicht habe, da sei Herr Angeklagter zu 3 aber noch dabei gewesen“ gewählt hatte. Dass Prof. AO den Angeklagten ausdrücklich auf den Widerspruch zu seinen Voraussagen hingewiesen habe, behauptete der Gutachter hingegen zu keinem Zeitpunkt, vielmehr gab er ausdrücklich an, Angeklagter zu 2 gerade nicht auf diese Abweichung aufmerksam gemacht zu haben, da die detaillierte Ausermittlung des Anklagesachverhalts nicht seine Aufgabe sei. Aus diesem Grund ist auch der insoweitige Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten Angeklagter zu 3 wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchten) Mordes von Frau L den psychiatrischen Sachverständigen zu beauftragen, seine handschriftlichen Notizen zur Exploration des Angeklagten Angeklagter zu 2 auszuwerten und ihn ergänzend zu vernehmen, zum Beweis der Tatsache, dass der Sachverständige Angeklagter zu 2 nicht auf die Diskrepanz zu seinen bisherigen Angaben aufmerksam gemacht hat, abzulehnen, ist die unter Beweis gestellte Tatsache doch bereits erwiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 StPO). Dass Prof. AO keine weiteren Details (die genauen Positionen der Handelnden, die gespritzte Insulinmenge etc.) erfragte, überrascht im Übrigen in keiner Weise, da es sich bei ihm eben nicht um einen Polizisten oder Staatsanwalt handelt und ihm keine derartige Ermittlungsarbeit obliegt. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 hingegen ist mehrfach in seinen Aussagen bei den verschiedenen Vernehmungen „hin- und hergeschwankt“ und hat dabei den Eindruck hinterlassen, bisweilen den Überblick darüber verloren zu haben, was er im Verlaufe der Zeit bereits eingeräumt hat und was nicht. Ein Grund aber, warum er sich selbst bei dem Sachverständigen in dieser Form zu Unrecht hätte bezichtigen sollen, ist wiederum nicht ersichtlich. Weiterhin sind auch nur so Angeklagter zu 2s Sprachnachricht vom 22. Februar 2016 zu erklären, in der es heißt „und wenn ich es nicht gemacht hätte wäre sie immer noch da“, was bei lebensnaher Betrachtung nur bedeuten kann, dass Angeklagter zu 2 selbst der Geschädigten vor ihrem Versterben noch einmal Insulin verabreichte. Darüber hinaus passt all dies auch zu dem Umstand, dass um die Zeit des Nachtdienstantritts Angeklagter zu 2s herum eine große Lücke in den Chats existiert; nach Angeklagter zu 2s Eintreffen im Seniorenheim setzt der Chat – nachdem man zuvor ca. zweieinhalb Stunden lang nahezu durchgängig gechattet hatte – erst um 23:32:36 Uhr wieder ein mit den Worten Angeklagter zu 3s „Zug fährt net“ – erst dann wollte Angeklagter zu 3 offenbar nach Hause fahren und hatte Probleme mit seiner Verbindung; bis dahin aber war er mit Angeklagter zu 2 zusammen vor Ort in der AWO gewesen, weshalb es keiner Chatkommunikation bedurft hatte. Hinzu kommt die Aussage der Zeugin R, der Fachkraft in der Tatnacht, welche ohne spezifischen Vorhalt frei und von sich aus schilderte, dass sie Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 noch gemeinsam im Zimmer der verstorbenen Frau L angetroffen habe. Die Zeugin hinterließ bei der Kammer einen zwar schlichten, aber aufrichtigen und um wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen bemühten Eindruck – an dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sie wohl eine falsche Erinnerung daran besaß, Angeklagter zu 3 auch noch einmal später, zur Pausenzeit (zwischen 00:00 und 01:00 Uhr, als Angeklagter zu 3 ausweislich der Chats bereits am Bahnhof war), in den Aufenthaltsräumen gesehen zu haben, stellte dies doch ein wenig markantes Ereignis dar, eine Begebenheit, wie sie sich häufig zutrug. So erscheint es ohne Weiteres möglich, dass sie Angeklagter zu 3 am fraglichen Abend noch einmal bei anderer Gelegenheit kurz auf der Station sah, bevor dieser das Haus verließ (da sie dort selbst ja auch noch eine Weile mit Organisatorischem beschäftigt war), und dies im Rückblick verwechselte, oder aber dass sie die Erinnerung an eine gemeinsam mit Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 in einer anderen Nacht verbrachte Pause auf diese Nacht „übertrug“. Die gleichzeitige Anwesenheit der beiden Angeklagten im Zimmer einer soeben verstorbenen Bewohnerin hingegen stellt ein viel ungewöhnlicheres, einprägsameres Ereignis dar, so dass eine insoweitige Fehlerinnerung ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Sprachnachricht Angeklagter zu 2s vom 22. Februar 2016 um 06:52:20 Uhr eindeutig, dass Angeklagter zu 3 ihm nach dem Versterben der Geschädigten half, diese zurechtzumachen, bezog Angeklagter zu 2 doch Angeklagter zu 3 ausdrücklich in das diesbezügliche Lob der Kollegen ein („Was, was hab ich alles so schä gemach? Michel, des Lob geht auch an dich! Auch wenn sies nicht ausspreche können, des Lob geht jo auch an dich, weil du hasch mir geholfe, sie hübsch zu mache.. (...)“). - Das Lydia L am Abend des 20. Februar 2016 gegen 22:30 Uhr verstarb, ergibt sich – neben den Angaben Angeklagter zu 2s – aus der Pflegedokumentation, in der die Zeugin R unter ihrem Kürzel „SP“ vermerkte, dass sie die Bewohnerin ohne Vitalzeichen auffand und daraufhin den Bereitschaftsdienst alarmierte. Die Zeugin selbst führte insoweit aus, der Angeklagte Angeklagter zu 2 habe ihr an diesem Abend telefonisch mitgeteilt, dass er aus seinem Wohnbereich eine Bewohnerin ohne Atem, also ohne Vitalzeichen, aufgefunden habe. Von der Vorgeschichte der Bewohnerin oder gar von Unterzuckerungen habe er auch bei diesem Gespräch nichts gesagt. Er habe lediglich mitgeteilt, dass es der Bewohnerin bereits zuvor nicht gut gegangen und ein Versterben abzusehen gewesen sei. Infolgedessen sei sie in das Zimmer der Bewohnerin gegangen und habe ihre Vitalzeichen, also Puls und Atmung, überprüft, wobei sie beides nicht mehr habe feststellen können. Eine Reanimation habe sie nicht durchgeführt, da die Bewohnerin bereits weiß und fahl gewesen sei. Stattdessen habe sie (ohne Vermittlung über die Leitstelle) direkt die Notfallzentrale informiert, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass man in etwa zwei Stunden zwecks Durchführung der Leichenschau vorbeikommen werde, was dann schließlich auch der Fall gewesen sei. Die sachverständige Zeugin BJ, die am 20. Februar 2016 die Leichenschau vornahm, gab auf die Frage, wie die in der Todesbescheinigung von ihr ausgefüllten Inhalte („heute rez. Hypoglykämien ohne Insulin bei schwerem Kurzdarmsyndrom, trotz wiederholter Substitution BZ ¯Koma, Tod“, wobei „ohne Insulin“ bedeute, dass kein Diabetes vorliege, sowie die Feststellung eines natürlichen Todes) zustandekamen, zunächst an, sich an die Leichenschau selbst nicht mehr erinnern zu können (wenngleich sie Frau L ihren Angaben zufolge bereits aus ihrer Zeit im BO gekannt habe, konnte sie nicht einmal mehr sagen, ob sie im Rahmen der Leichenschau diese Verbindung herzustellen vermochte). Jedoch gab sie an, dass ihre Ausführungen vermutlich aus den Angaben der bei der Leichenschau anwesenden Pflegekräfte oder etwaiger von diesen vorgelegten Patientenunterlagen resultierten. Da man solche Umstände nicht alleine aufgrund der Leichenschau erkennen könne, sei eine Befragung von Angehörigen und Pflegekräften und die Heranziehung bekannter Vorbefunde aus ärztlichen Unterlagen der übliche Weg zur Informationserlangung. Dabei befrage sie grundsätzlich die Person, die den Patienten zuvor unmittelbar betreute, ohne darauf zu achten, welche Funktion diese innehabe. Im Hinblick hierauf erscheint es hochwahrscheinlich, dass tatsächlich der Angeklagte Angeklagter zu 2 als zuständige Pflegekraft der Station, auf der sich Frau L dauerhaft aufhielt, nicht die Zeugin R (welche die Patientin überhaupt nicht kannte), mit anwesend war, als Frau BJ die Leichenschau durchführte, und deren Rückfragen beantwortete. Selbst wenn aber wider Erwarten doch Frau R und nicht Angeklagter zu 2 der leichenschauenden Ärztin assistiert haben sollte, vermag der Umstand, dass R dann offensichtlich doch hinreichende Kenntnisse über die Krankengeschichte Ls besessen hätte, um Frau BJ hinreichend zu informieren, weder zu verwundern noch die Glaubwürdigkeit der Pflegekraft in Frage zu stellen. So stellte die Zeugin R lediglich in Abrede, anlässlich ihres ersten Eintreffens bei der Verstorbenen von Angeklagter zu 2 näher informiert worden zu sein; eine solche Unterrichtung könnte jedoch in den zwei Stunden bis zum Eintreffen der sachverständigen Zeugin BJ noch ohne Weiteres nachgeholt worden sein. Sollten Frau R irgendwann nach ihrem Telefonat mit dem Bereitschaftsdienst und vor dem Eintreffen der Ärztin medizinische Fachangaben von Angeklagter zu 2 quasi aus dritter Hand zugetragen worden sein, welche sie Frau BJ dann lediglich „ausrichtete“, ohne jeglichen persönlichen Eindruck von den geschilderten Umständen gehabt zu haben, erschiene es auch mehr als verständlich, wenn sie dies nicht von sich aus in der Hauptverhandlung berichtete (entsprechende Nachfrage wurde nicht gehalten) bzw. wenn sie diesen für sie zweifelsohne nebensächlichen Umstand bereits wieder vergessen hätte. Im Hinblick hierauf ist auch der für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten Angeklagter zu 3 wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchten) Mordes von Frau L seitens der Verteidigung des Angeklagten Angeklagter zu 3 gestellte Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Fahrers/der Fahrerin der sachverständigen Zeugin BJ (welcher auch nach den Angaben der Ärztin selbst tatsächlich stets bei den Leichenschauen anwesend war!) zum Beweis der Tatsache, dass die Zeugin R der sachverständigen Zeugin BJ über die vorausgegangenen Notfalleinsätze und die erlittenen Hypoglykämien informierte, wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO) abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache stellt eine Indiztatsache dar, also eine solche, aus der positive oder negative Schlüsse auf die Haupttatsache (nämlich: dass die Zeugin R entgegen ihrer Aussage gewusst habe, dass Frau L am fraglichen Tag unter Problemen mit dem Blutzucker litt und sich trotz dieses Wissens pflichtwidrig nicht darum bemühte, das Leben von Frau L zu retten und zudem falsche Angaben gegenüber der Kammer über ihren Informationsstand tätigte gezogen werden soll. Indiztatsachen dürfen seitens des Gerichts dann als bedeutungslos angesehen werden, „wenn sie selbst für den Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den möglichen Schluss nicht ziehen will“ (vgl. BGH NStZ 1988, 191 ff.). Vorliegend vermag die Kammer, auch wenn die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache anhand des benannten Beweismittels erwiesen werden sollte, die seitens der Verteidigung des Angeklagten Angeklagter zu 3 getroffene Schlussfolgerung ihrerseits nicht zu ziehen, kann die Zeugin die Information doch unschwer auch erst nach dem Versterben der Geschädigten von Angeklagter zu 2 erlangt haben, in welchem Falle ihr weder ein fehlerhafter Umgang mit Frau L noch eine Falschaussage anzulasten ist. Letztlich betonte Frau BJ, dass ihre damalige Diagnose eine reine Verdachtsdiagnose darstellte, wobei es Studien gebe, denen zufolge etwa 60 % der in den Totenscheinen genannten Todesursachen nicht mit den tatsächlichen Todesursachen übereinstimmten. Dass sie keine Gabe von Insulin zu erkennen vermochte und insbesondere auch die Einstichstellen der Nadeln nicht bemerkte, verwundert dabei in keiner Weise und spricht nicht etwa gegen die Annahme, dass der Geschädigten tatsächlich Insulin verabreicht wurde, vgl. hierzu im Einzelnen unten III. 3. b. cc. Dass die Leichenschau erst zwei Stunden nach dem Anruf des Pflegeheims erfolgte, erklärte die sachverständige Zeugin BJ im Übrigen nachvollziehbar mit dem Umstand, dass man während eines Bereitschaftsdienstes eine Vielzahl vordringlicher Aufgaben (insbesondere die Patientenbehandlungen) zu bewältigen habe, und in den Fällen, in denen noch eine Reanimation des „Verstorbenen“ in Betracht käme bzw. ein Patient unerwartet versterbe, ohnehin der Notarzt und nicht der Bereitschaftsarzt als zuständige Kraft gerufen werde. cc. Nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. AV, denen sich die Kammer nach sorgfältiger Überprüfung anschließt, sind die bei der Geschädigten im Januar und Februar 2016 aufgetretenen schweren Hypoglykämien ausschließlich mit einer exogenen Insulinzufuhr begründbar und letztlich auf diese zurückzuführen. - Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sind die bei Frau L im Januar und Februar 2016 aufgetretenen Hypoglykämien zunächst nicht auf die bei der Geschädigten diagnostizierten, möglicherweise auf den Blutzuckerspiegel Einfluss nehmenden Vorerkrankungen der Geschädigten zurückzuführen: So führte er zunächst aus, dass die Unterzuckerungen keinesfalls auf der diagnostizierten terminalen Niereninsuffizienz Ls beruht haben können. Ausweislich der von ihm herangezogenen Patientenunterlagen und der Aussagen ihrer Hausärzte habe Frau L zunächst an einer chronischen Niereninsuffizienz (Stadium 1-3) gelitten, die sich im Laufe der letzten Jahre verschlechtert und zu einer terminalen Niereninsuffizienz (Stadium 5, Endstadium) geführt habe, weshalb die Geschädigte seit Oktober 2015 dialysepflichtig gewesen sei. Wenngleich die Nieren an der Ausscheidung und Neubildung von Zucker zu einem geringen Teil beteiligt seien, weshalb Patienten mit chronischer oder terminaler Niereninsuffizienz mitunter unter Blutzuckerschwankungen leiden, sei zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Werte lediglich leicht erhöht oder erniedrigt seien, während Hypoglykämien, also erhebliche Unterzuckerungen, nur äußerst selten aufträten. So seien im Rahmen einer Studie über einen Zeitraum von zehn Jahren insgesamt 1500 Patienten mit dialysepflichtiger chronischer Niereninsuffizienz beobachtet worden, wobei lediglich bei 56 Patienten (3,6 %) Hypoglykämien aufgetreten seien. Von diesen wiederum seien 38 Patienten Diabetiker gewesen, mithin seien lediglich bei 18 Patienten (1,8 %) ohne Diabetes Hypoglykämien aufgetreten. Dabei sei zu beachten, dass diese darüber hinaus bei Eintreten der Hypoglykämien unter schweren Begleiterkrankungen wie Sepsis, Blutvergiftung und Ähnlichem litten, was bei Frau L an den fraglichen Tagen gerade nicht der Fall gewesen sei. Vergegenwärtige man sich, dass die Erkrankung der Geschädigten bereits seit Oktober 2015 das Endstadium erreicht habe, die Hypoglykämien jedoch erst im Januar 2016 auftraten, während sich die die Erkrankung seither nicht weiter verschlechtert habe (hierzu siehe nachfolgender Absatz), könne die terminale Niereninsuffizienz nicht als Ursache herangezogen werden. Auch die im Rahmen der Niereninsuffizienz durchgeführten Hämodialysen könne man nicht für die Hypoglykämien verantwortlich machen, da man hierbei lediglich Giftstoffe entferne. Der Umstand, dass man den Patienten während der Dialyse in der Regel Vitamine u.a. zuführe, sei dem Umstand geschuldet, dass dialysepflichtige Patienten häufig unter einem relevanten Vitaminmangel litten, keineswegs verursache die Dialysebehandlung selbst einen Nährstoffentzug. Aus diesem Grund führe die Dialysebehandlung dazu, dass sich die Patienten im Anschluss deutlich besser fühlten und stabiler seien, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Zustand der Geschädigten – trotz der nicht stets durchgeführten Dialyse – gebessert habe (was ihr Hausarzt Dr. BE bestätigte), zumal Anhaltspunkte für eine deutliche Verschlechterung (dauerhafte Appetitlosigkeit, starkes Krankheitsgefühl) nicht ersichtlich seien. Dass bei Frau L trotz der intradialytischen Ernährung einschließlich Glukose während der Dialyse mitunter der Blutzucker gesunken sei, sei gleichfalls nicht ungewöhnlich. Dies sei einerseits damit erklärlich, dass die intradialytische Ernährung nicht zwingend während der gesamten Dialysezeit von vier Stunden, sondern – was nicht unüblich sei – lediglich über die Dauer von zwei Stunden laufe, und zum anderen damit, dass Frau L mit ihrem körpereigenen Insulin im Falle einer Erhöhung des Blutzuckerspiegels gegenreguliere. Hinzu komme, dass die intradialytische Ernährung aus drei Komponenten bestehe (Glukose, Fett und Aminosäuren), die nicht zwingend zeitgleich aus einem Beutel, sondern mitunter auch zeitversetzt aus drei unterschiedlichen Behältnissen liefen; sofern man nun beispielsweise zuerst die Glukose, dann die Aminosäure und schließlich das Fett verabreiche, sinke der Blutzuckerspiegel im Laufe der Dialyse (und umgekehrt). Ergänzend führte Dr. AV aus, dass die im Rahmen der Dialyse gemessenen, teilweise sehr hohen Blutzuckerwerte auch nicht dafür sprächen, dass bei Frau L eine unerkannte Diabeteserkrankung vorgelegen habe, enthielt die verabreichte Lösung doch 70 % Glukose und insgesamt (addiere man die Werte an Kohlenhydraten, Fetten und Aminosäuren) etwa 662 kcal, was auch bei einem Nichtdiabetiker bei einer Verabreichung in nur zwei bis vier Stunden zu ansteigenden Blutzuckerwerten führe. In Bezug auf die Frage, inwieweit die diagnostizierte Niereninsuffizienz der Geschädigten Auswirkungen auf die gesundheitlichen Folgen einer exogenen Insulininjektion haben, führte der Sachverständige überzeugend aus, dass die Erkrankung auf die Dauer der durch die Insulingabe eingetretenen Hypoglykämien Einfluss nehme, da die Halbwertszeit des Insulins im Körper deutlich verlängert sei, weshalb es bei Frau L im Falle der Injektion größerer Insulinmengen in stärkerem Maße als bei nicht vorbelasteten Patienten zu prolongierten Unterzuckerungen kommen könne. In Anbetracht des Umstandes, dass nicht die Höhe des Blutzuckerspiegels, sondern vielmehr die Dauer der Hypoglykämie dafür entscheidend sei, ob ein Betroffener zu Tode komme, sei das Risiko eines Versterbens infolge einer exogenen Insulingabe bei der Geschädigten mithin erhöht. Daneben könne nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen Dr. AVs die bei der Geschädigten eingetretenen Hypoglykämien nicht auf dem Kurzdarmsyndrom, unter dem Frau L seit dem Jahr 2009 infolge von Komplikationen (Dünndarmperforation mit Sepsis) bei einer Nabelhernienoperation, die eine ausgedehnte Darmresektion zur Folge hatte, litt, beruhen. Aus seiner klinischen Erfahrung, die er mittels Recherche in der medizinischen Fachliteratur und diversen medizinischen Datenbanken überprüft habe, sei zunächst festzustellen, dass Hypoglykämien gerade keine typischen Komplikationen eines Kurzdarmsyndroms darstellen, da zum einen der verbleibende Restdarm (im Falle von Frau L verblieben ca. 70 cm von ursprünglich drei Metern Dünndarm) den Verlust teilweise kompensieren könne und zum anderen die Patienten weiterhin über eine intakte körperliche Gegenregulation verfügten. Wenngleich mithin geringere Blutzuckerabfälle durchaus möglich seien (und bei Frau L gegebenenfalls im Jahr 2012 auch eingetreten sein könnten, würde dies doch die zum damaligen Zeitpunkt aufgetretenen Heißhungerattacken erklären), sei keineswegs mit schweren Hypoglykämien zu rechnen. Die mitunter in dem Stomabeutel der Geschädigten aufgefundene unverdaute Nahrung deute im Übrigen keinesfalls darauf hin, dass sie überhaupt nichts habe verwerten können, sondern vielmehr darauf, dass sie nicht alles verwerten konnte. Auch die im Rahmen der Behandlung des Kurzdarmsyndroms verabreichten Medikamente lösten keine Unterzuckerungen als Nebenwirkung aus. Zuletzt seien auch den Zuckerhaushalt betreffende Wechselwirkungen zwischen dem Kurzdarmsyndrom und der Dialysebehandlung auszuschließen; in Betracht käme insoweit höchstens, dass der Patient infolge einer höheren Ausscheidung als Aufnahme von Flüssigkeit unter einem verminderten Volumenangebot in der Niere leiden könne, was bei Frau L in den Jahren zuvor auch mitunter der Fall gewesen sei. Jedoch überprüfe man bei Dialysepatienten regelmäßig die diesbezüglichen Werte und gebe im Bedarfsfall entsprechende Medikamente, was bei Frau L – da offensichtlich alles gut funktionierte – gerade nicht erforderlich gewesen sei. Der Umstand, dass seitens der die Geschädigte behandelnden Ärzte zunächst (fälschlicherweise) das Kurzdarmsyndrom als Ursache für aufgetretenen Hypoglykämien angenommen wurde, sei seines Erachtens darin begründet, dass man für die Unterzuckerungen schlicht keine andere Erklärung gefunden und infolgedessen eine Vermutungsdiagnose gestellt habe. Bei einer Nichtdiabetikerin wie Frau L sei als Alternative (abgesehen von einer exogenen Insulingabe, die jedoch außerhalb des Rahmens der medizinischen Vorstellungswelt liege) höchstens noch eine Verwechslung in Betracht gekommen, dass also beispielsweise Insulin oder zuckersenkende Tabletten versehentlich an einen nicht an Diabetes erkrankten Patienten verabreicht wurden (was jedoch schwerlich die wiederholten Unterzuckerungen erklären würde!). Die Annahme, dass das Kurzdarmsyndrom Hypoglykämien verursache, stelle eine laienhafte Vorstellung dar – tatsächlich verfügten die meisten Ärzte (auch Krankenhausärzte) nicht über das für die Beurteilung eines Kurzdarmsyndroms erforderliche Fachwissen. Auch habe Frau L nach den überzeugenden Ausführungen Dr. AVs keinesfalls unter einer schweren Mangelernährung, die seitens der Verteidigung Angeklagter zu 3s als Ursache für die Hypoglykämien in den Raum gestellt wurde, gelitten. Zwar habe bei ihr eine Indikation für eine dauerhafte parenterale Ernährung zur vollständigen Versorgung mit sämtlichen erforderlichen Nährstoffen bestanden (seiner Einschätzung nach sei für eine optimale Verpflegung eine totale parenterale Ernährung etwa jeden zweiten Tag erforderlich gewesen), da es aufgrund des Kurzdarmsyndroms schwierig sei, die erforderlichen Kalorien, Nährstoffe und Volumenmengen durch eine rein orale Ernährung sicherzustellen, wobei ausweislich der Patientenunterlagen nicht davon auszugehen sei, dass diese in den Monaten vor ihrem Versterben stets in optimalem Maße stattfand (wenngleich sie doch in unregelmäßigen Abständen erfolgt sei). Darüber hinaus habe auch im Rahmen der Dialyse eine (wenngleich nicht totale, alle erforderlichen Nährstoffe enthaltene) parenterale (intradialytische) Ernährung stattgefunden (siehe oben), wobei man den Dialyseprotokollen entnehmen könne, dass diese in den meisten Fällen auch tatsächlich stattgefunden habe (insbesondere sei Frau L definitiv am 5., 8., 10. und 19. Februar 2016 sowie auch am Tag vor ihrem Tode, bei der Hämodialyse intradialektisch parenteral ernährt worden). Die verabreichte Menge an Glukose, Fett und Aminosäuren ergebe umgerechnet ca. 662 kcal pro durchgeführter Dialyse, was bei einer Patientin, die sich nicht allzu viel bewege (mithin einen nicht allzu hohen Kalorienbedarf aufweise) ein „gutes Zubrot“ sei. Gleichfalls sei zu beachten, dass man die parenterale Ernährung der Geschädigten auch in der entfernteren Vergangenheit (an dem Kurzdarmsyndrom litt sie immerhin seit dem Jahr 2009!) immer wieder habe unterbrechen müssen, um – wie im Oktober 2015 – den Katheter infolge von Entzündungen oder Ähnlichem auszutauschen, wobei sie teilweise in sehr kritische gesundheitliche Situationen (beispielsweise eine Sepsis) geraten sei, ohne dass den damit im Zusammenhang stehenden Arztbriefen Anhaltspunkte für Hypoglykämien zu entnehmen seien, was deutlich dafür spreche, dass die Geschädigte – jedenfalls phasenweise bzw. vorübergehend – durchaus imstande gewesen sei, ihren Ernährungszustand über eine orale Nahrungsaufnahme stabil zu halten, zumal in Bezug auf das Kurzdarmsyndrom selbst keine Veränderung, insbesondere keine Verschlechterung (so ihr Hausarzt Dr. BE) eintrat. Der Umstand, dass im November 2015 im Zusammenhang mit der Zwischenzeitlichen Weigerung der Geschädigten, sich einen neuen Katheter implantieren zu lassen, von einer dann erforderlichen palliativen Behandlung gesprochen worden war, begründe überdies keinesfalls die Annahme, eine optimal durchgeführte parenterale Ernährung sei zwingend für ein Überleben erforderlich. Maßgeblich hierbei sie vielmehr gewesen, dass bei Wegfall des Katheters die Durchführung der Dialyse nicht mehr möglich gewesen wäre, was zu einer Ansammlung von Giftstoffen und einer Übersäuerung des Körpers, einer daraus resultierenden Appetitlosigkeit (Dr. AV sprach insoweit von einem Teufelskreis) und letztlich zu einer Vergiftung geführt hätte, die Frau L nicht lange hätte überleben können, während der Wegfall der parenteralen Ernährung deutlich langsamer zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hätte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte durchaus imstande war, oral Nahrung aufzunehmen (und auch zumindest teilweise zu verwerten, siehe oben), was sie auch (ausweislich der Pflegedokumentation und nach den Aussagen sämtlicher AWO-Mitarbeiter quasi ununterbrochen) tatsächlich tat. Bei dem Krankheitsbild von Frau L wäre im Falle einer Mangelernährung zu erwarten gewesen, dass sie abnehmen und schwächer werden würde, dass sich vielleicht das psychische Befinden verschlechtern würde, wobei dies mehr Spekulation als belegbar sei. Auch hätte sie z.B. weniger Appetit gehabt und wäre teilnahmsloser oder apathischer gewesen, wobei für Letzteres anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte vorlägen. Auch der von der Verteidigung ins Feld geführte Gewichtsverlust der Geschädigten von 17 kg in der Zeit von November 2015 bis Februar 2016 lasse nach den schlüssigen Ausführungen Dr. AVs keine Rückschlüsse auf eine etwaige Mangelernährung zu (soweit der Sachverständige seinem schriftlichen Gutachten zunächst unrichtige Gewichtsangaben zugrunde legte, korrigierte er seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung). Wenngleich das Körpergewicht bei einem Menschen in kompensiertem Zustand ohne Überwässerung durchaus eine Relevanz für die Beurteilung habe, ob eine Mangelernährung vorliege, sei dies bei einer Person im Zustand der Überwässerung – und eine solche habe bei Frau L Ende Oktober 2015, als sie ausweislich des Berichts des Klinikums Heidelberg von Oktober 2015 ein Körpergewicht von 69 kg aufwies, vorgelegen – gerade nicht der Fall, da der in der Folge eingetretene Gewichtsverlust keinen reinen Körpermassenverlust darstelle, sondern vielmehr zu einem nicht unerheblichen Anteil auf einem Flüssigkeitsverlust infolge der durchgeführten Volumentherapie beruhe. Ausweislich des Berichts sei Frau L negativ bilanziert worden, was bedeute, dass die Wasserausfuhr höher gewesen sei als die Wasserzufuhr – eine Maßnahme, die bei Patienten vorgenommen werde, die entwässert werden sollten. Hierzu passe, dass als Entlassmedikation unter anderem ein Diuretikum, also ein wassertreibendes Medikament (Torasemid) aufgeführt worden sei, wobei man die Höchstdosis von 200 mg gewählt habe. Die Dosierung habe man im weiteren Verlauf reduziert (das Krankenhaus BO gab in der Folge am 09. Dezember 2015 sowie am 13. und 21. Januar 2016 eine Dosis von 50 mg an, während seitens der Nephrologen der Geschädigten am 12. Februar 2016 von einer aktuellen Medikation mit Torasemid von 20 mg ausgegangen wurde) - das Gewicht habe schließlich bei 56 kg gelegen, weshalb auch nachvollziehbar sei, dass im Februar 2016 nun kein Volumenverlust mehr angestrebt worden sei. Dass es bis zu der Gewichtsmessung im Rahmen der Dialysebehandlung vom 10. Februar 2016 zu einem weiteren Gewichtsverlust auf 51,7 kg kam, sei wiederum unschwer damit erklärlich, dass Frau L in der Zwischenzeit mehrere schwere Unterzuckerungen erlitt, die teilweise mit Krankenhausaufenthalten einhergingen und keinesfalls „spurlos“ an den Betroffenen vorbeigehen, sondern vielmehr den Körper durchaus – jedenfalls vorübergehend und bei wiederholtem Auftreten – in Mitleidenschaft ziehen. Die Gewichtsabnahme als kausal für die Hypoglykämien anzunehmen, sei damit eine Fehlinterpretation und medizinisch nicht begründbar, zumal Frau L in Anbetracht ihrer Körpergröße von 154 cm unter Heranziehung der Tabelle der Deutschen Gesellschaft für Ernährung selbst mit den zuletzt festgestellten 51,7 kg noch ein BMI von über 21, mithin „Normalgewicht“ aufwies. Die seitens der nephrologischen Praxis von Frau L am 12. Februar 2016 ausweislich des Patientenstammblatts gestellte Diagnose einer „Abmagerung durch Mangelernährung, IDPE“ ist insoweit nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis sei festzustellen, dass zwar sicherlich keine optimale Versorgung mit sämtlichen Nährstoffen stattgefunden habe, von einer schweren Mangelernährung, die zu Hypoglykämien führen könne, oder gar einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge der nicht optimalen Nährstoffversorgung sei jedoch keinesfalls auszugehen. In Bezug auf die Frage, inwieweit die diagnostizierte vaskuläre Herzerkrankung der Geschädigten, die im Jahr 2012 zu einer vierfachen Bypass-Operation nach vorherigen Herzrhythmusstörungen führte, Auswirkungen auf die gesundheitlichen Folgen einer exogenen Insulininjektion haben könne, führte er nachvollziehbar aus, dass diese Erkrankung dazu führen könne, dass der Patient infolge der Insulingabe an schweren Herzrhythmusstörungen versterben könne. Während im Falle einer Unterzuckerung bei gesunden Menschen regelmäßig ein Versterben aufgrund von schweren Hirnschäden eintrete, könne es bei vaskulär vorbelasteten Patienten bereits bei deutlich geringeren Insulindosen (die noch nicht zu Hirnschädigungen geführt hätten) infolge der Hypoglykämie zu einer Ausschüttung kontrainsulinärer Hormone aus der Nebenniere kommen, was diese in einen Alarmzustand versetze und bei vaskulär erkrankten Patienten zu schweren Herzrhythmusstörungen führen könne, die zum Tode führen könnten. Dabei seien die Symptome in beiden Fällen (Hirnschädigungen/Herzrhythmusstörungen) äußerlich vergleichbar, insbesondere sei der betroffene Patient somnolent bis komatös. Im Ergebnis komme daher im Falle einer Insulinintoxikation der Frau L als Todesursache ein zentrales Regulationsversagen entweder aufgrund schwerer Herzrhythmusstörungen oder aber aufgrund schwerer und irreversibler Hirnschäden in Betracht. Nach der überzeugenden Darstellung Dr. AVs ist zudem ausgeschlossen, dass die bei Frau L aufgetretenen Hypoglykämien auf das Vorliegen eines den Blutzuckerspiegel möglicherweise beeinflussenden Insulinoms, also eines neuroendokrinen Tumors der Bauchspeicheldrüse, der Insulin ausschüttet, zurückzuführen sind. Wenngleich die seitens der behandelnden Ärzte angedachte Untersuchung zwecks Abklärung, ob bei Frau L ein solches Insulinom vorliegt, nicht stattfand, sei zunächst festzustellen, dass ein solcher Tumor äußerst selten sei (es komme ein Fall auf 250.000 Patientenjahre, vier Fälle auf 1 Million Einwohner pro Jahr). Darüber hinaus schütte ein solcher Tumor keinesfalls in unregelmäßigen Abständen, sondern vielmehr kontinuierlich Insulin aus, wobei sich die Symptome langsam und schleichend verschlimmerten. Da ein Insulinom zu Beginn sehr V sei und nur wenig Insulin ausschütte, komme es zunächst nur zu wenigen Beschwerden, die insbesondere während einer Fastenzeit (für die bei Frau L keine Anhaltspunkte bestehen) zu leichteren Blutzuckerabfälle führen können; dies würde bei dem Patienten als normale Gegenregulation zu überdauernden Symptomen in Form von Hunger und erhöhtem Appetit führen, weshalb der Patient häufig an Körpermasse zunehme. Erst im weiteren Verlauf und nach entsprechendem Wachstum des Tumors komme es tatsächlich aufgrund der verstärkten Insulinausschüttung zu schwereren Hypoglykämien, die jedoch nicht schockartig und vereinzelt, sondern vielmehr kontinuierlich, häufig und schwerer ausfielen. Hierzu passe die Symptomatik der Geschädigten, die bis Januar 2016 überhaupt nicht und sodann plötzlich in unregelmäßigen Abständen unter schweren Hypoglykämien litt, keineswegs. Hinzu komme, dass das Klinikum Heidelberg im November 2015 ein CT des Bauchraumes der Geschädigten einschließlich des Pankreas durchgeführt habe; wenngleich das CT ohne Kontrastmittel durchgeführt worden sei und man nicht explizit nach einem Insulinom gesucht habe, wäre im Rahmen der Basisdiagnostik ein größerer Tumor mit Sicherheit aufgefallen, weshalb man nicht davon ausgehen könne, dass bei Frau L ein ausgeprägtes Insulinom vorgelegen habe. Dass seitens der behandelnden Ärzte (die in der Regel, sofern keine Spezialisierung vorliege, lediglich über medizinische Grundkenntnisse in Bezug auf diese Thematik verfügen) ein Insulinom als Differenzialdiagnose in Betracht gezogen wurde, erkläre sich damit, dass man nach einer alternativen Ursache gesucht habe, nachdem sich das Kurzdarmsyndrom als Erklärung für die rezidivierenden Hypoglykämien bei einer Nichtdiabetikerin nicht mehr als schlüssig dargestellt habe. - Nach den überzeugenden Ausführungen Dr. AVs, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung ebenfalls anschließt, sind die am 05. und 16. Januar, am Nachmittag des 17. Februar, am Vormittag und Nachmittag des 18. Februar sowie am Vormittag, Nachmittag und Abend des 20. Februar 2016 bei Frau L aufgetretenen Hypoglykämien unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufs einschließlich der aufgetretenen Symptomatik mit einer exogenen Insulingabe in Einklang zu bringen. Laut Dr. AV sei das Abstinken der Blutzuckerwerte der Geschädigten auf Werte unter 50 mg/dl (wobei deren punktgenaue Höhe in diesen Bereichen mit den gängingen Messgeräten nicht bestimmbar sei) am 06. und 16. Januar 2016 zunächst mit den beschriebenen Symptomen (Krampfanfälle) vereinbar, stellten diese doch typische Anzeichen schwerer Hypoglykämien dar. Der Umstand, dass sich der Zustand der Geschädigten nach dem Verbringen ins Krankenhaus nach Glukosegabe bzw. am 16. Januar 2016 sogar ohne entsprechende Maßnahmen wieder vollständig stabilisierte (es also nicht ohne neuerliche Insulingabe zu weiteren Unterzuckerungen kam) spreche dafür, dass ihr jeweils eher geringere Insulinmengen verabreicht worden seien, da es im Falle der Verabreichung höherer Dosen trotz etwaiger Gegenmaßnahmen und ohne neuerliche Insulingabe zeitversetzt zu prolongierten Hypoglykämien gekommen wäre. Dass am 16. Januar 2016 sogar vollständig auf eine Glukosegabe verzichtet werden konnte sei damit erklärlich, dass die körpereigenen Gegenregulatoren (die auch bei Frau L trotz des diagnostizierten Kurzdarmsyndroms vorhanden seien) ihre Wirkung entfalteten und der Blutzuckerspiegel infolge der Mobilisierung endogener Glukose wieder von alleine steige. In Anbetracht dessen, dass es erstmals am 05. Januar 2016 zu einer Hypoglykämie bei Frau L gekommen sei (bei ihrem Krankenhausaufenthalt am 06. Dezember 2015 wurde ein Blutzuckerwert von 130 mg/dl gemessen, mithin keinesfalls eine Unterzuckerung festgestellt) und der Blutzucker einen derart niedrigen Wert (unter 50 mg/dl) erreicht habe, seien Alternativerklärungen für die Unterzuckerungen medizinisch nicht begründbar. Auch der Verlauf des 11. und 12. Februar 2016 sei ausschließlich mit einer exogenen Insulingabe in Einklang zu bringen und passe hervorragend zu einer solchen. Gerade der Umstand, dass sich der Zustand der Geschädigten nach Absinken des Blutzuckers auf 32 mg/dl infolge der oralen Gabe von Glukose zunächst besserte, sie sogar selbstständig Nahrung aufnehmen konnte, der Blutzucker jedoch im Anschluss trotz des permanenten Konsums von Zuckerwasser und kohlenhydrathaltiger Nahrung (und obwohl sie sich außerhalb des Einflussbereichs der Angeklagten befand, mithin davon auszugehen ist, dass nicht neuerlich Insulin verabreicht wurde) in der Nacht wieder sank, spreche dafür, dass ihr zuvor eine höhere Menge an Insulin verabreicht wurde, wobei das verabreichte Insulin zunächst lediglich teilweise zur Wirkung gelangt sei, während der übrige Teil als Depot verblieben sei und zeitlich verspätet – gegebenenfalls nach Zwischenzeitlicher Zustandsverbesserung – zu einer neuerlichen Unterzuckerung geführt habe. Da bei Frau L aufgrund der terminalen Niereninsuffizienz die Halbwertszeit von Insulin deutlich höher liege als bei nicht vorbelasteten Patienten, sei bei ihr in noch stärkerem Maße mit solch prolongierten Unterzuckerungen zu rechnen. Welche Menge an Insulin erforderlich sei, um die Depotwirkung zu verursachen, vermochte er nicht zu spezifizieren; jedoch gehe er davon aus, dass eine einmalige Verabreichung von beispielsweise 40 Einheiten lediglich zu einem einmaligen, raschen Blutzuckerabfall führe, während bei der Verabreichung von 200 Einheiten recht sicher mit einer prolongierten Unterzuckerung zu rechnen sei. Auch der Verlauf des 17. und 18. Februar 2016 sei ausschließlich mit einer exogenen Insulingabe – und mit dieser: sehr gut - erklärlich, während andere Umstände, insbesondere die Vorerkrankungen, aus den oben genannten Gründen (insbesondere lagen erneut Werte deutlich unter 50 mg/dl vor) keine medizinische Erklärung für die Unterzuckerungen böten. Die am Nachmittag des 17. Februar 2016 geschilderten Symptome der Geschädigten (stark schwitzend, schwer atmend, nicht mehr ansprechbar) stellten zunächst typische neuroglukopenische Anzeichen einer schweren Hypoglykämie dar, die zu dem gemessenen Blutzuckerwert von 28 mg/dl passten. Dass der Blutzucker in der darauffolgenden Nacht erneut sank, obwohl sich die Geschädigte infolge der durch den Notdienst getroffenen Gegenmaßnahmen zunächst stabilisierte und sie sogar selbstständig Nahrung aufzunehmen vermochte, beruhe nicht ausschließbar auf der Verabreichung einer größeren Menge an Insulin noch vor der ersten Unterzuckerung am Nachmittag des 17. Februar 2016, die zu einer prolongierten Wirkung geführt habe, da im Falle geringerer Mengen die Gegenmaßnahmen für eine dauerhafte Stabilisierung hätten ausreichen müssen und im Falle einer Zwischenzeitlichen weiteren Insulingabe ein niedrigerer Blutzuckerwert (vorliegend sank der Spiegel „nur“ auf 49 mg/dl) erwartbar gewesen wäre. Gegen eine neuerliche Insulininjektion spreche auch, dass Frau L den Blutzuckerwert durch orale Nahrungsaufnahme selbstständig zu erhöhen vermochte (er stieg wieder auf 69 mg/dl), weshalb man im Ergebnis hinsichtlich der Unterzuckerung in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2016 nicht sicher feststellen könne, dass zwingend zuvor eine neuerliche Insulingabe erfolgt sein müsse. Nicht ungewöhnlich sei im Übrigen, dass die Geschädigte trotz dieses Blutzuckerwertes angab, dass es ihr gut gehe; nach den auch insoweit schlüssigen Ausführungen Dr. AVs kann man nicht sicher sagen, ab welchem Blutzuckerwert sich Symptome einer Unterzuckerung bemerkbar machen, da dies von Patient zu Patient und von Situation zu Situation unterschiedlich sei. Während manche Patienten bereits bei einem Wert von 65 mg/dl unter ernsthaften Schwierigkeiten litten, trete bei anderen Patienten bzw. bei denselben Patienten zu anderen Zeitpunkten erst bei einem solchen unter 50 mg/dl überhaupt das erste Symptom auf. Bei vergleichbaren Werten könne sich Frau L also sehr unterschiedlich gefühlt und auch ein völlig unterschiedlicher medizinischer Zustand vorgelegen haben. Der am Vormittag des 18. Februar 2016 eingetretene neuerliche Blutzuckerabfall sei jedoch aufgrund des Zeitablaufs und des noch tieferen Wertes (40 mg/dl) nicht mehr mit der Wirkung der am Vortag erfolgten exogenen Insulingabe, sondern ausschließlich mit der Verabreichung weiterer Einheiten erklärlich. Der schließlich um 14:15 Uhr erreichte Wert von 28 mg/dl müsse ebenfalls auf einer weiteren exogenen Insulininjektion beruhen, da ein derartig massives, noch tieferes Absinken des Zuckerspiegels trotz der zunächst erreichten Stabilisierung nach erfolgter Traubenzuckergabe und kontinuierlicher oraler Nahrungszufuhr auch nicht mehr auf eine etwaige prolongierte Wirkung der vorherigen Insulingabe zurückgeführt werden könne. Die niedrigen Zuckerwerte am 02. Februar 2016 (58 mg/dl) und 19. Februar 2016 (60 mg/dl) hingegen seien nach den Ausführungen Dr. AVs nicht sicher auf eine exogene Insulingabe zurückzuführen. Es handele sich jeweils um Werte im Grenzbereich, die sich ohne eine zusätzliche Glukosegabe wieder besserten, wobei für den 02. Februar 2016 zudem keine näheren Kenntnisse über den Zustand der Geschädigten vorlägen. Am 19. Februar 2016 wiederum sei aus den Patientenunterlagen bekannt, dass die Geschädigte nüchtern zur Dialysebehandlung, im Rahmen derer der Blutzucker gemessen wurde, gekommen sei, weshalb nicht auszuschließen sei, dass der niedrige Wert auf mangelnder Nahrungszufuhr beruhte. Im Hinblick auf das Geschehen am 20. Februar 2016, für das mehrere Blutzuckerwerte vorliegen, führte der Sachverständige aus, dass die bei der Geschädigten aufgetretenen Hypoglykämien und Blutzuckerschwankungen einen geradezu typischen Verlauf im Falle einer exogenen Insulingabe bei einer Patientin mit terminaler Niereninsuffizienz darstellten. Bereits der starke Blutzuckerabfall am Vormittag des 20. Februar 2016 (29 mg/dl um 11:15 Uhr, 30 mg/dl um 11:30 Uhr, 35 mg/dl um 11:45 Uhr) nach vorherigem stabilem Blutzuckerspiegel während der Nacht (91 mg/dl um 02:48 Uhr und 86 mg/dl um 04:50 Uhr) sei ausschließlich mit einer exogenen Insulingabe begründbar, wobei die geschilderten Symptome (Kaltschweißigkeit, Somnolenz, Zuckungen) mit den niedrigen Blutzuckerwerten in Einklang zu bringen seien. Dass die Bewohnerin in der Folge nach der Gabe von acht Gramm Glukose um 11:20 Uhr rasch wieder aufklarte, sei ebenfalls erwartbar gewesen, da die Glukose rasch ins Blut gelange und den Blutzuckerspiegel steigen lasse, was zu dem um 12:00 Uhr gemessenen Wert von 59 mg/dl passe. Das neuerliche Auftreten einer Unterzuckerung am Nachmittag, deren geschilderte Symptome (nicht ansprechbar, komatös) mit der Diagnose einer schweren Hypoglykämie in Einklang stünden, sei in Anbetracht der vorherigen Stabilisierung der Geschädigten und der äußerst niedrigen, teilweise nicht mehr messbaren Werte (also Werte unter 30 mg/dl) medizinisch ebenfalls ausschließlich mit einer weiteren Insulingabe erklärbar. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass die Geschädigte trotz der Gabe der im Vergleich zum Vormittag doppelten Menge an Glukose eine längere Zeit benötigte, um wieder aufzuklaren und sich zu stabilisieren. Im Übrigen sei die Vorgehensweise von Dr. V während des ersten Notarzteinsatzes, also die Gabe von acht Gramm Glukose, aus Sicht des Sachverständigen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Patientin im Anschluss wieder aufklarte und selbstständig Nahrung aufzunehmen vermochte, ausreichend gewesen, wenn die Unterzuckerung nicht – wie vorliegend – auf einer hohen Insulinmenge im Körper beruht hätte. Gegen die Annahme, dass es sich lediglich um prolongierte Unterzuckerungen infolge der früheren Insulininjektion handele, spreche überdies, dass diese ein Absinken auf derart tiefe Werte nach Zwischenzeitlicher Einleitung von Gegenmaßnahmen nicht hätte auslösen können. Das neuerliche Absinken des Blutzuckerspiegels gegen Abend trotz der (wohl meist) durchgängigen Glukosegabe per Infusion beruhe jedoch eher auf der prolongierten Wirkung der vorgenannten Insulingabe, ohne dass eine weitere exogene Injektion erfolgt sein müsse, wofür insbesondere der Umstand spreche, dass der Zuckerspiegel nur langsam und noch nicht in einen hypoglykämischen Bereich sank (nachdem er um 17:00 Uhr bei 99 mg/dl lag, was dazu passe, dass Frau L noch ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Sozialen Betreuung zu führen vermochte und stabil wirkte, erreichte er kurz vor 18:00 Uhr schließlich 66 mg/dl). Demgegenüber sei das in der Folge eingetretene, ganz massive Absinken nach 18:00 Uhr auf Werte bis in den nicht mehr messbaren Bereich bzw. unter 50 mg/dl gegen 20:00 Uhr, die mit den geschilderten Symptomen (erst Schläfrigkeit, dann Auftreten von Atemaussetzern) in Einklang gebracht werden könne, wiederum nicht als prolongierte Wirkung der vorherigen Insulingabe zu sehen; wenngleich nicht ausgeschlossen werden könne, dass Frau L auch ohne weitere Insulingaben nach dem zweiten Notarzteinsatz noch einmal in den Unterzucker gerutscht wäre, wären in dem Fall zwar schwankende, nicht jedoch derart niedrige Blutzuckerwerte trotz vorheriger Glukosegabe und (wenn auch gegebenenfalls nicht durchgängig) laufender Glukoseinfusion erwartbar gewesen. Der Umstand, dass die Werte nicht kontinuierlich sanken, sondern vielmehr teilweise schwankten und mitunter sogar wieder leicht stiegen (beispielsweise vom nicht messbaren in den wieder messbaren unteren Bereich oder gar auf 46 mg/dl), sei damit zu begründen, dass der Körper der Geschädigten durch Mobilisierung von endogener Glukose stets bis zu einem gewissen Grad gegenreguliere (weshalb nicht zu erwarten sei, dass der Spiegel konstant immer weiter sinke), wenngleich dies im Falle höherer Insulindosen im Körper nicht mehr ausreichen könne, um eine Unterzuckerung auszugleichen. Gerade der Umstand, dass Frau L seit 17:00 Uhr insgesamt keine höheren Werte mehr erreichte, sondern die Werte stets im unteren Bereich schwankten (so auch während der Nachtschicht Angeklagter zu 2s, in der die Werte ebenfalls im Bereich unter 50 mg/dl lagen), spreche mithin für die Injektion nicht unerheblicher Mengen an Insulin. Dass Frau L vorliegend bereits bei einem Wert von 56 mg/dl schläfrig wirkte, während sie beispielsweise in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2016 bei einem Wert von 46 mg/dl noch angab, sich gut zu fühlen, sei wiederum mit dem Umstand erklärlich, dass selbst bei ein- und derselben Person je nach Tagesform eine Unterzuckerung andere Auswirkungen auf den Körper und die Psyche haben könne (siehe oben). Insgesamt stelle sich der Verlauf des 20. Februar 2016 als geradezu typisch für eine Patientin mit terminaler Niereninsuffizienz dar, der in mehreren Schüben hohe Insulindosen verabreicht wurden; die Vorerkrankungen der Geschädigten seien hingegen nicht geeignet, das Geschehen medizinisch plausibel zu begründen (s. hierzu oben). Nach den schlüssigen, detaillierten und insgesamt sehr überzeugenden Ausführungen Dr. AVs, denen sich die Kammer anschließt, sind die bei Frau L im Januar und Februar 2016 eingetretenen Hypoglykämien mithin ausschließlich mit einer exogenen Insulingabe, nicht jedoch mit den Vorerkrankungen oder sonstigen im Raum stehenden gesundheitlichen Leiden begründbar; selbige passen auch nach der aufgetretenen Symptomatik gut zu einer solchen nicht indizierten Medikation. Die dabei seitens des Diabetologen anhand des Verlaufs der Blutzuckerwerte herausgearbeiteten, wahrscheinlichen Insulingabezeiträume decken sich auch exakt mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme, namentlich den insoweitigen Angaben in den vorhandenen Chatprotokollen. Soweit die Sachverständige Dr. AU im Rahmen ihres schriftlichen Gutachtens vom 22. Februar 2017 zu einem von den Annahmen Dr. AVs abweichenden Ergebnis kam, ist zu konstatieren, dass sie ausweislich ihrer eigenen Angaben in der Hauptverhandlung als Rechtsmedizinerin nicht über die erforderliche Sachkunde aus dem Bereich der Gastroenterologie, Diabetologie und Endokrinologie (insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen der terminalen Niereninsuffizienz auf die Wirkung von Insulin im Körper) zur Beurteilung der Fragestellung verfügte, weshalb sie sich von ihren früheren Ausführungen, denen die Kammer nicht folgt, selbst distanzierte. Nach ihren insoweit ihrem Fachbereich unterfallenden und schlüssigen Ausführungen, denen sich die Kammer wiederum anschließt, steht der Annahme einer exogenen Insulininjektion bei Frau L – wie bei der Geschädigten Q – jedoch nicht entgegen, dass die sachverständige Zeugin BJ im Rahmen der Leichenschau keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere keine Einstichstellen, bemerkte, da die zur Insulininjektion verwendeten Pens äußerst feine Nadeln enthielten, weshalb ein Auffinden der Einstichstellen eher verwundert hätte. Dies bestätigte Frau BJ selbst, wobei sie zudem überzeugend ausführte, dass sich ihrer Erfahrung nach nur bei insulinpflichtigen Diabetespatienten durch vielfach wiederholtes Spritzen im gleichen Bereich sichtbare Einstichstellen ausbildeten. Ob Frau L letztlich infolge schwerer Hirnschäden oder (gemäß den auch insoweit schlüssigen Ausführungen Dr. AVs) aufgrund ihrer koronaren Vorbelastung ebenfalls in Betracht kommenden Herzrhythmusstörungen verstarb, war in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Symptomatik nicht unterscheidet, nicht mehr mit Sicherheit festzustellen. Zur vollen Überzeugung der Kammer ist hingegen aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen nachgewiesen, dass die bei Frau L am 05. und 16. Januar, am Nachmittag des 17. Februar, am Vormittag und Nachmittag des 18. Februar sowie am Vormittag, Nachmittag und Abend des 20. Februar 2016 aufgetretenen Hypoglykämien tatsächlich jeweils auf die vorherigen Insulingaben durch die Angeklagten zurückgingen. Nicht nachweisbar war hingegen, dass die am 02. Februar, in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar sowie am 19. Februar 2016 aufgetretenen, nicht schwer hypoglykämischen, jedoch niedrigen Zuckerwerte ebenfalls auf einer exogenen Insulingabe beruhten. Der Umstand, dass die Angeklagten darüber hinaus am 13. und 24. Januar sowie am 09. Februar 2016 ebenfalls eine Insulingabe bei Frau L thematisierten, ohne dass die Geschädigte letztlich eine Unterzuckerung erlitt, ist ohne Weiteres damit erklärlich, dass die Angeklagten hier lediglich abstrakt und allgemein darüber chatteten, Frau L Insulin zu verabreichen, ohne dass dem Chat Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass dies auch tatsächlich umgesetzt wurde (am 13. und 24. Januar 2016 spricht Angeklagter zu 2 das Thema lediglich an, ohne dass Angeklagter zu 3 im Anschluss bestätigte, der Aufforderung Angeklagter zu 2s nachgekommen zu sein; am 09. Februar 2016 teilte Angeklagter zu 3 gar mit, dass L ihn nicht spritzen lasse, siehe oben), weshalb die fraglichen Bemerkungen mithin keineswegs den Realitätsgehalt der Chats oder das Beweisergebnis im Übrigen in Frage stellen. dd) Darüber hinaus ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der letztendliche Todeseintritt der Geschädigten L gerade auf der (durch das verabreichte Insulin hervorgerufenen) Hypoglykämie beruhte; alternative oder konkurrierende Todesursachen sind vorliegend nicht erkennbar. Die Geschädigte zeigte in den Tagen und Wochen vor ihrem Tode abgesehen von den auf das deliktische Verhalten der Angeklagten zurückzuführenden Unterzuckerungen keine erheblichen medizinischen Auffälligkeiten, welche Hinweis auf einen anderweitigen Auslöser ihres Versterbens geben könnten. Der seitens der Verteidigung insoweit hilfsweise für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten Angeklagter zu 3 wegen (versuchten) Totschlags oder (versuchten) Mordes von Frau L gestellte Antrag auf Erstattung eines diabetologischen Gutachtens durch eine(n) weitere(n) Fachärztin oder Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt auf Endokrinologie, Nephrologie und Diabetologie mit Zusatzqualifikation „Diabetologin DDG“ oder „Diabetologe DDG“ zum Beweis der Tatsache, dass neben der von Herrn Dr. AV aufgestellten Vermutung, dass Frau L am wahrscheinlichsten an den Folgen einer durch exogene Insulingabe hervorgerufenen Hypoglykämie gestorben sei, es medizinisch mindestens ebenso wahrscheinlich sei, dass Frau L (in Wechselwirkungen mit ihren zahlreichen schweren Erkrankungen) an den Folgen einer Mangelernährung und/oder der diagnostizierten Herzrhythmusstörungen und/oder eines unbehandelten Insulinoms und/oder eines unbehandelten Inzidentaloms und/oder einer nicht durch exogene Insulingabe hervorgerufenen Hypoglykämie und/oder der diagnostizierten terminalen Niereninsuffizienz oder der diagnostizierten respiratorischen Partialinsuffizienz gestorben sei, wird abgelehnt. Soweit der Hilfsbeweisantrag auf das Beweisergebnis abzielt, dass die bei Frau L eingetretenen Hypoglykämien ebenso wahrscheinlich wie auf einer exogenen Insulingabe auf einer Mangelernährung, einem unbehandelten Insulinom, einem unbehandelten Inzidentalom, der diagnostizierten terminalen Niereninsuffizienz und/oder sonstigen Ursachen beruhten sowie dass Frau L unabhängig von etwaigen Hypoglykämien ebenso wahrscheinlich an den Folgen einer Mangelernährung, an einem unbehandelten Insulinom und/oder an der diagnostizierten terminalen Niereninsuffizienz verstorben sein könnte, wird der Antrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt, da das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. AV bewiesen ist, die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft ist, das Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, das Gutachten nicht widersprüchlich ist und der neue Sachverständige nicht über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. Zur Überzeugung der Kammer ist bereits allein aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des Sachverständigen Dr. AV bewiesen, dass die bei der Geschädigten eingetretenen Hypoglykämien ausschließlich auf einer exogenen Insulingabe beruhen können und Frau L darüber hinaus nicht an den Folgen anderer, bei ihr diagnostizierter oder vermuteter Erkrankungen verstorben ist. So hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung insbesondere nachvollziehbar und unter Einbeziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausgeführt, weshalb die Hypoglykämien keinesfalls durch eine Mangelernährung, die terminale Niereninsuffizienz oder gar ein mögliches Insulinom ausgelöst wurden, wobei er namentlich die bekannten Daten (insbesondere die Blutzuckerwerte), den Verlauf und die Symptome der Geschädigten in seine Betrachtung mit einbezog, seine Einschätzung beruhte mithin keinesfalls auf bloßem „Glauben“, sondern vielmehr auf Tatsachen und hieraus gezogenen, plausiblen Schlussfolgerungen (insoweit siehe oben). Ebenfalls ist aufgrund des Gutachtens bereits bewiesen, dass Frau L keinesfalls unabhängig von den fraglichen Hypoglykämien an den genannten Erkrankungen an sich verstarb. Hinsichtlich der Mangelernährung und der terminalen Niereninsuffizienz (und des Insulinoms, da sie unter einem solchen eben gerade nicht litt) ist dies den Ausführungen Dr. AVs unmittelbar zu entnehmen, führte er doch unter Berücksichtigung des Gewichtsverlaufs und der – wenn auch nicht optimalen – Kombination aus oraler und parenteraler Ernährung nachvollziehbar aus, dass sich der Ernährungszustand der Geschädigten trotz des Kurzdarmsyndroms – wie bereits in den Jahren zuvor, in denen die Ernährung ebenfalls häufig suboptimal verlaufen war und dennoch keine Verschlechterung eingetreten war - keinesfalls als lebensbedrohlich darstellte und die terminale Niereninsuffizienz aufgrund der (wenn auch nicht stets) durchgeführten Dialysebehandlung nicht zu einer nennenswerten Verschlechterung (sondern eher Verbesserung!) des Gesundheitszustandes der Frau L führte. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass sich der Sachverständige intensiv mit möglichen alternativen bzw. konkurrierenden Todesursachen auseinandersetzte und dafür das gesamte Krankheitsbild der Geschädigten – auch und besonders hinsichtlich des Vorhandenseins möglicher Störungen, die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Hypoglykämien stehen können – unter die Lupe nahm. Soweit er dabei auf die übrigen von der Verteidigung ins Feld geführten Erkrankungen, insbesondere das unbehandelte Inzidentalom, als Ursache für die Hypoglykämien nicht ausdrücklich einging (wobei er auch nicht danach gefragt wurde!), ist dies dem Umstand geschuldet, dass er im Rahmen seiner Einvernahme nicht von sich aus jede bei der Bewohnerin aufgetretene Erkrankung (derer es sehr viele gab!) thematisieren und problematisieren konnte, sondern zwangsläufig eine Auswahl nach deren Relevanz treffen musste (so ging er beispielsweise auch nicht gesondert darauf ein, dass die bei der Geschädigten durchgeführten Operationen oder die bei ihr bestehende Intertrigo („Hautwolf“) als Ursache für die Hypoglykämien nicht in Betracht kommen). Der Sachverständige besaß umfassenden Einblick in sämtliche Patientenunterlagen der Geschädigten, insbesondere auch diejenigen, die immer wieder Hinweise auf ein Inzidentalom bieten; wenn er zu selbigem keine Ausführungen machte, lässt sich hieraus nicht etwa ableiten, dass er die zahlreichen Hinweise darauf übersah, vielmehr drängt sich die Erkenntnis auf, dass er die fragliche Diagnose schlicht für nicht relevant erachtete. Daran vermag auch die von der Verteidigung bemühte Publikation (bei der es sich um ein Buch aus dem Jahr 1968 handelt), derzufolge Inzidentalome bzw. defekte Nebennieren Hypoglykämien verursachen können, nichts zu ändern, zumal es fernliegend erscheint, dass eine ausweislich der Arztbriefe bereits im Jahr 2013 gestellte und im Anschluss lediglich wiederholte Diagnose (eine Behandlung fand nicht statt, Symptome wurden nicht genannt) plötzlich im Jahr 2016 Hypoglykämien auslösen sollte. Soweit der Antrag damit begründet wird, dass der Sachverständige Dr. AV nicht über die ausreichende Sachkunde zur Beantwortung der komplexen medizinischen Fragestellungen verfüge, ist zunächst festzuhalten, dass der Sachverständige als Facharzt für Innere Medizin mit Weiterbildungen im Bereich der Gastroenterologie, Endokrinologie und Diabetologie für die aufgeworfenen Fragestellungen über die allgemeinmedizinischen Kenntnisse hinaus über die erforderlichen speziellen medizinischen Kenntnisse sowie aufgrund seiner Tätigkeit als Chefarzt der Klinik für Gastroenterologie über eine erhebliche klinische Erfahrung verfügt. Soweit nunmehr ein Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt auf Endokrinologie, Nephrologie und Diabetologie mit Zusatzqualifikation „Diabetologe/in DDF“ als weiterer Gutachter hinzugezogen werden soll, erschließt sich zunächst nicht, inwieweit von einem Arzt mit Schwerpunkt auf Nephrologie weitergehende Erkenntnisse zu erwarten stünden. Der Sachverständige Dr. AV ist gleichfalls Facharzt für Innere Medizin und verfügt damit über die entsprechenden medizinischen Fachkenntnisse auch im Bereich der Nephrologie, wobei es sich bei den einzelnen Schwerpunktbereichen gerade im Falle der Inneren Medizin um stark überlappende Fachgebiete handelt und Dr. AV besonders im Hinblick auf die Wechselwirkungen der bei Frau L vorliegenden terminalen Niereninsuffizienz und einer Insulingabe besonders fundierte Angaben zu tätigen vermochte. Auch vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, weshalb es der Zusatzqualifikation „Diabetologe DDG“ bedürfte. Diese Zusatzqualifikation wird – wie die Kammer zwecks Vorbereitung der Entscheidung über den Beweisantrag im Freibeweis ermittelte – von der Deutschen Diabetes Gesellschaft verliehen und stellt eine umfangreiche zweijährige Weiterbildung zu der Erkrankung des Diabetes dar (Diabetes mellitus Typ 1 und 2, Gestationsdiabetes und Sonderformen der Diabetes). Weshalb es dieser Zusatzqualifikation – die der Sachverständige Dr. AV nicht besitzt – bedarf, ist nicht ersichtlich, wurde bei der Geschädigten L doch zu keinem Zeitpunkt ein irgendwie gearteter Diabetes diagnostiziert. Soweit die Verteidigung Angeklagter zu 3s Dr. AVs Sachkunde dadurch in Frage zu stellen trachtete, dass sie sich darauf berief, dieser habe keine Studien über eine mögliche Wechselwirkung zwischen Dialyse, Insulinom und Kurzdarmsyndrom benennen können, ist dem entgegenzuhalten, dass er das Vorliegen eines Insulinoms gerade (nachvollziehbar begründet) ausschloss, weshalb sich nicht erschließt, weshalb der Sachverständige eine Studie hätte zurate ziehen sollen, die die Wechselwirkungen von vorhandenen Erkrankungen und eingesetzten Behandlungsmethoden mit einer tatsächlich nicht existierenden Erkrankung in Verbindung bringt. Auch der Umstand, dass ausweislich der von der Verteidigung angeführten Internetseiten ( https://netdoktor.de ) eine Mangelernährung zu diversen körperlichen Folgen führen und das Sterberisiko im Alter erhöhen kann, vermag seine Sachkunde nicht in Zweifel zu stellen, hat der Sachverständige diesen Umstand doch nie in Abrede gestellt; vielmehr begründete er schlüssig, dass im konkreten Fall von Frau L trotz einer (bereits seit Jahren!) nicht stets optimalen Ernährung dennoch eine Mangelernährung nicht als Ursache für die Hypoglykämien in Betracht kommt; eine solche wurde auch nicht unmittelbar todesursächlich. Soweit seitens der Verteidigung – wie auch schon in dem am 26. April 2018 in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag – eine Studie aus dem Jahr 2017 mit englischem Titel ins Feld geführt wird, nach der Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz (entgegen den Ausführungen Dr. AVs) einem hohen Hypoglykämierisiko ausgesetzt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass über die von der Verteidigung handschriftlich gefertigten Übersetzung zweier Sätze („Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz haben ein hohes Risiko für Hypoglykämien. Erhöhte Aufmerksamkeit der Versorger unter Berücksichtigung dieser Risiken und angemessener Diabetes-Regime können helfen, das Auftreten von Hypoglykämien zu minimieren“, siehe insoweit Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. April 2018) hinaus nichts über den weiteren Inhalt der Studie bekannt ist (wobei der zweite Satz eher darauf schließen lässt, dass es sich wohl um Patienten mit terminaler Niereninsuffizienz handelt, die zudem unter Diabetes leiden, was bei Frau L gerade nicht der Fall ist). Im Ergebnis ist der lediglich vage Hinweis auf eine fremdsprachliche, nicht vorliegende oder vorgelegte, ihrer Signifikanz für den fraglichen Fall nach durchaus zweifelhaften Studie in keiner Weise geeignet, einen konkreten Hinweis auf eine mangelnde Sachkunde Dr. AVs zu liefern. Soweit selbige darüber hinaus damit begründet werden, dass Dr. AV nicht von einer Mangelernährung ausgegangen sei, während die Kammer jedoch ausweislich des Beschlusses vom 26. April 2018 das Vorliegen einer Mangelernährung bei Frau L für erwiesen erachtet habe, womit sie sich in Widerspruch mit den Ausführungen Dr. AVs gesetzt und ihm hierdurch die Sachkunde abgesprochen habe, ist diese Annahme schlicht unzutreffend. Vielmehr schloss Dr. AV niemals ausdrücklich das Vorliegen einer Mangelernährung aus, sondern führte lediglich aus, dass es für bestimmte Symptome einer Mangelernährung bei Frau L keine Anhaltspunkte gegeben habe. So beantwortete er die Frage, welche Folgen eine mangelhafte Ernährung bei dem Krankheitsbild von Frau L gehabt hätte, mit dem Verweis darauf, dass sie abnehmen und schwächer werden und sich vielleicht das psychische Befinden verschlechtern würde, was jedoch mehr Spekulation als belegbar sei. Auch hätte sie beispielsweise weniger Appetit gehabt und wäre teilnahmsloser oder apathischer gewesen, wobei er für letzteres keine Anhaltspunkte gefunden habe. Soweit die mangelnde Sachkunde auf den Umstand gestützt wird, dass Dr. AV eine schwere Mangelernährung verneinte, während die Nephrologen der Geschädigten ausweislich des Patientenstammblattes vom 12. Februar 2016 eine „Abmagerung durch Mangelernährung, IDPE“ annahmen, ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen die Nephrologen – wie auch Dr. AV - nicht von einer schweren, sondern lediglich von einer „einfachen“ Mangelernährung ausgingen und der Sachverständige überdies schlüssig begründete, weshalb er den erheblichen Gewichtsverlust der Geschädigten von November 2015 bis Februar 2016 nicht auf einen reinen Körpermassenverlust zurückführte (insoweit siehe oben). Soweit seitens der Verteidigung der Umstand ins Feld geführt wird, dass die Nephrologen der Geschädigten am 12. Februar 2016 ausweislich des Patientenstammblattes keinen Volumenentzug anstrebten (weswegen unter dem Punkt „Volumenentzug“ 0 kg angegeben worden sei), ist dem entgegenzuhalten, dass auch nach den Ausführungen Dr. AVs bereits seit Dezember 2015 nach erfolgter Negativbilanzierung eine Dosisreduzierung im Hinblick auf die entwässernden Medikamente eingeleitet wurde, es mithin keinesfalls zu den Ausführungen im Widerspruch steht, wenn im Februar 2016 nun kein Volumenentzug mehr bezweckt wurde. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. AV ging entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch nicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Wenngleich der Sachverständige seinem schriftlichen Vorabgutachten tatsächlich zunächst fehlerhafte Angaben bzgl. der Gewichtsentwicklung zugrunde legte (wobei er im Nachhinein nicht mehr zu rekonstruieren vermochte, wie der fragliche Irrtum zustande kam), bewertete er die Gewichtsentwicklung nach entsprechendem Hinweis im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung neu und begründete dann nachvollziehbar das Ergebnis, zu welchem er bei Veränderung des fraglichen Gesichtspunktes gelangte (siehe oben). Zuletzt vermochte die Verteidigung nicht überzeugend darzustellen, inwieweit der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügen sollte, die denen des früheren Gutachters überlegen erschienen. Dass die Zusatzqualifikation „Diabetologe DDG“ oder der Schwerpunkt „Nephrologie“ mit solchen einherginge, ist weder dargetan noch ersichtlich, s. o. Die seitens der Verteidigung bemühten Studien, Internetseiten, Publikationen u. ä. stellen gleichfalls keine überlegenen Forschungsmittel dar (siehe oben). Soweit der Hilfsbeweisantrag auf das Beweisergebnis abzielt, dass Frau L ebenso wahrscheinlich unabhängig von etwaigen Hypoglykämien an den Folgen der diagnostizierten Herzrhythmusstörung, eines unbehandelten Inzidentaloms und/oder der diagnostizierten respiratorischen Partialinsuffizienz verstorben sei, wird der Antrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 4 StPO abgelehnt. Die Kammer geht davon aus, dass sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt, da dem von der Verteidigung genannten Sachverständigen „Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt auf Endokrinologie, Nephrologie und Diabetologie mit Zusatzqualifikation „Diabetologin DDG/Diabetologe DDG“ schlicht die für das begehrte Gutachten erforderliche Sachkunde zur Beantwortung von Fragestellungen im Hinblick auf die bei der Geschädigten festgestellten oder vermuteten Erkrankungen fehlt, handelt es sich doch gerade nicht um einen Facharzt für Kardiologie, Pneumologie oder Onkologie. Auch unter Aufklärungsgesichtspunkten war ein entsprechendes Sachverständigengutachten nicht einzuholen, sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme doch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ein Versterben der Geschädigten an den genannten Erkrankungen im Raum stand. Ausweislich der auszugsweise verlesenen Entlassungsberichte vom 05. Februar 2013, 28. August 2013, 09. Dezember 2015, 13. und 21. Januar 2016 wurde bereits während des Krankenhausaufenthalts der Geschädigten von Januar bis Februar 2013 seitens des Krankenhauses BO eine unklare Raumforderung der rechten Niere festgestellt („unklare RF re Niere DD Inzidentalom“), wobei die Diagnose in den folgenden Arztberichten jeweils schlicht übernommen wurde, ohne dass Hinweise zu weiteren Untersuchungen, Behandlungen oder gar Symptomen in Bezug auf diese Diagnose kam; mithin liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es im Hinblick auf die unklare Raumforderung der rechten Niere zu einer Zustandsverschlechterung kam, die ursächlich für das Versterben der Geschädigten sein könnte. Auch im Hinblick auf die vaskuläre Herzerkrankung der Geschädigten ist festzuhalten, dass es seit der Bypass-Operation im Jahr 2012 nicht zu einer weiteren Symptomatik kam, welche darauf hindeuten könnte, dass ein plötzliches Versterben an dieser Erkrankung (ohne vorherige Insulingabe) eingetreten sein könnte. Selbst wenn die seitens der Verteidigung weiterhin als mögliche Todesursache ins Feld geführte respiratorische Partialinsuffizienz tatsächlich in der Vergangenheit bei der Geschädigten diagnostiziert worden sein mag, sind für das Jahr 2016 keinerlei auf einer solchen Erkrankung beruhende negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Geschädigten L bekannt; den insoweit einzigen vagen Hinweis bietet der wenig substantiierte Einwurf Angeklagter zu 2s in der Hauptverhandlung, wonach er in dem Zimmer der Frau L nach ihrem Ableben ein Beatmungsgerät mit einer Sauerstoffmaske gesehen habe; Anhaltspunkte dafür, dass Frau L tatsächlich hätte beatmet werden müssen, sind wiederum weder den Zeugenaussagen noch den ärztlichen Unterlagen zu entnehmen. Insoweit berichteten auch die Hausärzte der Geschädigten, die sachverständigen Zeugen Dr. BE und Dr. BF, die die Krankengeschichte der Geschädigten referierten, auf die Frage, ob mit einem Ableben der Geschädigten zu rechnen gewesen sei, keinesfalls, dass aufgrund dieser Grunderkrankungen Symptomatiken vorgelegen hätten, die ein Versterben hätten erwarten lassen. Mithin sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Kammer bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Heranziehung weiterer Beweismittel zwecks Aufklärung der Möglichkeit eines Versterbens der Geschädigten aufgrund der vorgenannten Erkrankungen drängen oder selbige auch nur nahelegen. Darauf, dass sich hier die rein theoretisch bei jeder Person bestehende (und auch bei der ja schon sehr lange mit ihrer Grunderkrankung lebenden Frau L allenfalls geringfügig wahrscheinlichere) Möglichkeit, unabhängig von der Überdosis Insulin zufällig quasi zeitgleich aufgrund einer anderen, natürlichen Ursache zu versterben, verwirklicht haben könnte, bietet das Tatgeschehen keinerlei Hinweise, weswegen diese Theorie als bloß hypothetisch-spekulative Gedankenspielerei zu verwerfen ist. Nach den im Rahmen der Ausführungen zur Ablehnung des Hilfsbeweisantrags getroffenen Erwägungen sind vorliegend im Ergebnis keine alternativen oder konkurrierenden Todesursachen ersichtlich, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Geschädigte L an der ihr zu diesem Zwecke verabreichten Insulingabe verstarb. c. Auch die Geschädigte L befand sich vor der Tat nicht in einem präfinalen Zustand, was den Angeklagten als den für ihre Versorgung zuständigen Pflegekräften auch bewusst war. Sowohl Dr. BE als auch Dr. BF als Hausärzte der Geschädigten schätzten deren Zustand nicht als präfinal ein, vielmehr beschrieben sie Frau L als zwar schwerkranke Frau, deren zeitnahes Ableben jedoch in keiner Weise – weder aufgrund ihrer Grunderkrankungen noch aufgrund einer gravierenden akuten Verschlechterung in der Zeit vor ihrem Tode – zu erwarten gestanden habe. Dr. BF, der die Geschädigte regelmäßig alle zwei bis drei Wochen in dem Seniorenheim aufsuchte, verneinte unter dem Eindruck seiner letzten Vorsprache am 03. Februar 2016 entschieden und überzeugend eine deutliche Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes, war sie doch seinen glaubhaften Angaben zufolge zwar auch zuvor „nicht das blühende Leben“ gewesen, zeigte jedoch auch zuletzt keine erkennbaren Veränderungen. Die Einschätzung der Hausärzte korrespondiert mit den Eindrücken der Mitarbeiter des Seniorenheimes (beispielhaft seien nur die Zeugen AZ, K, BG, BH und BP genannt), dem Sohn der Frau L (dem Zeugen A) sowie ihrer engsten Bekannten (der Zeugin BQ), die allesamt ihre Überraschung über das Versterben der Geschädigten kundtaten, wobei die letzteren Beiden überdies übereinstimmend erläuterten, dass es zwar mitunter Phasen gegeben habe, in denen man ein baldiges Versterben für möglich erachtet habe, dies sei jedoch Anfang 2016 gerade nicht der Fall gewesen. Gerade auch die Zeugin X, die die Geschädigte am Nachmittag vor ihrem Versterben noch einmal aufgesucht hatte, beschrieb sie auch zu diesem Zeitpunkt noch als „fit“ und beteuerte glaubhaft, keinesfalls mit einem Versterben gerechnet zu haben. Soweit sich die Zeuginnen BC und BD (die jedoch als Leiterin der Sozialen Betreuung ohnehin kaum Kontakt zu Frau L pflegte) abweichend hiervon weniger überrascht von dem Ableben der Frau L zeigten, erklärten sie dies mit dem Umstand, dass aufgrund der schweren Grunderkrankungen der Geschädigten generell die Befürchtung bestanden habe, dass sie irgendwann daran versterben werde, zumal sie mehrmals ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen (was jedoch tatsächlich nicht vornehmlich einer allgemeinen Zustandsverschlechterung, sondern vielmehr den Tathandlungen der Angeklagten geschuldet war!). Beide Zeuginnen gaben letztlich – insoweit übereinstimmend mit den Zeugen A und BQ – an, dass sich der Zustand von Frau L auf ein relativ schlechtes, aber konstantes Niveau eingespielt gehabt habe, ohne Hinweise auf eine Verschlechterung im Vergleich zu den Jahren zuvor zu beschreiben. Im Ergebnis bot sich mithin im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Hinweis darauf, dass die Geschädigte zeitnah aufgrund anderer Umstände verstoben wäre; im Einzelnen wurde die Frage möglicher alternativer Todesursachen bereits unter III. 3. b. cc. erörtert. d. Auch ist vorliegend nicht zu erkennen, dass dritte Personen das Versterben der Geschädigten unabhängig von den Tathandlungen der Angeklagten mitverschuldet haben könnten – dass Frau L nach ihrer nachmittäglichen Hypoglykämie kein Essen angereicht worden wäre, ist eine völlig aus der Luft gegriffene Behauptung, welche sich auch nicht durch die Pflegeprotokolle – in denen Nahrungsaufnahmen ohnehin nur selten vermerkt sind – belegen lässt; es erscheint auch fernliegend, dass die Geschädigte, die nahezu ununterbrochen aß und ihre Wünsche stets energisch zu formulieren wusste (ihre Pflegekräfte beschrieben sie bezeichnenderweise als „fordernd“), nicht in üblicher Manier ihre Nahrung eingefordert hätte. Das Verhalten des Zeugen Y, welches den Todeseintritt als solches zwar sicherlich begünstigte, beruhte nicht auf dessen eigener Idee und Antrieb, sondern auf den Überredungskünsten Angeklagter zu 3s (insoweit siehe oben unter III. 3. b. cc.), der zwar als Pflegehelfer gegenüber der Pflegefachkraft Y nicht weisungsbefugt war, jedoch bei sämtlichen seiner Kollegen (darunter auch dem Zeugen Y selbst nach dessen Angaben) als langjähriger, erfahrener und verlässlicher Mitarbeiter bekannt war, was ihm eine Einflussnahme durchaus ermöglichte. Dass Frau L hätte gerettet werden können, wenn die Fachpflegekraft Ursula R in der Nacht sofort Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen, den Notarzt verständigt und nicht auf den Bereitschaftsarzt gewartet hätte, erscheint gleichfalls abwegig, gab sie doch eindeutig und auch insoweit glaubhaft an, dass die Geschädigte bereits deutlich erkennbar „weiß“ und „fahl“ gewesen sei, als sie hinzugerufen worden sei, so dass Frau L wohl nicht gerade erst verstorben war und Rettungsbemühungen keinen Erfolg mehr versprachen; ebenso verhält es sich mit der Vorgehensweise der sachverständigen Zeugin BJ, war diese doch keineswegs als Notärztin zu einer zu reanimierenden Patientin gerufen worden, sondern vielmehr in ihrer Eigenschaft als Bereitschaftsärztin zwecks Durchführung einer im Vergleich dazu nicht übermäßig eilbedürftigen Leichenschau. Soweit schließlich seitens der Verteidigung auch das Verhalten des Notarztes Dr. V, namentlich die Nichteinweisung ins Krankenhaus, für das Ableben der Geschädigten mitverantwortlich gemacht wurde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, da Dr. V sein Verhalten in der Hauptverhandlung schlüssig und nachvollziehbar zu erklären vermochte. Insoweit führte er aus, dass er zwar Patienten mit erstmalig auftretender Hypoglykämie ins Krankenhaus einliefere, während er bei denjenigen, die in der Vergangenheit bereits häufiger an Unterzuckerung litten, nach der Gabe von Glukose aufklarten und Zuhause verbleiben wollten von einer Einweisung absehe, sofern sie sich in einem stabilen Umfeld befänden, in dem man sich um sie kümmere. Bei Frau L sei letzteres der Fall gewesen, denn wenngleich er sich durchaus darüber gewundert habe, dass sie binnen kurzer Zeit trotz entsprechender Gegenmaßnahmen sogar zweimal in den Unterzucker glitt, sei sie letztlich ansprechbar gewesen, habe eine Einweisung abgelehnt und sich überdies in einem Pflegeheim befunden, welches er aufgrund der dort tätigen erfahrenen Pflegekräfte (nachvollziehbarerweise) als stabiles Umfeld angesehen habe. Seine Angaben korrespondieren mit denjenigen der Rettungssanitäter BN, BM und BL, die übereinstimmend angaben, dass grundsätzlich zwar dann, wenn lediglich die Rettungssanitäter selbst vor Ort seien, eine Krankenhauseinlieferung erfolge, bei Anwesenheit eines Notarztes hingegen bespreche dieser das weitere Prozedere mit dem jeweiligen Patienten, wobei diejenigen, die eine Einweisung ablehnten, regelmäßig in ihrem Zuhause verblieben. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Frau Ls Zustand gerade nicht auf eine Grunderkrankung zurückzuführen war, welche zu erkennen dem Behandler Dr. V oblegen hätte – insoweit kann ihm allenfalls der „Vorwurf“ gemacht werden, nicht auf die – doch sehr ungewöhnliche – Idee gekommen zu sein, dass gerade ein Mordanschlag auf die Geschädigte mittels Insulin verübt wurde, und diese ins Krankenhaus eingewiesen zu haben, um sie aus dem Zugriffsbereich der Angeklagten zu entfernen. e. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagten bei den bis zum Nachmittag des 20. Februar 2016 erfolgten Insulinverabreichungen lediglich mit der Absicht handelten, L zu schädigen. Dass sie bei den vorgenannten Übergriffen bereits die Tötung der Geschädigten avisierten, widerspricht dem Duktus der Chats vom 05. Januar und 17./18. Februar 2016 (insoweit siehe dort); für den 16. Januar und den 12. Februar 2016 liegen zwar keine Chats vor, jedoch existieren auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, weshalb die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt kurzfristig die Tötung und später (am 17./18. Februar 2016) plötzlich wieder nur die Schädigung der Bewohnerin angestrebt haben sollten, weshalb bei realitätsnaher Betrachtung von einem reinen Willen zur Schädigung auszugehen ist. Hinweise darauf, dass die Insulingabe vom Morgen des 20. Februar 2016, die sich in nichts wesentlich von den vorherigen unterschied, in Tötungsabsicht erfolgte, liegen gleichfalls nicht vor. Die Kammer geht nicht davon aus, dass Angeklagter zu 2 der Geschädigten insoweit eine größere Insulinmenge verabreichte bzw. mit Tötungswillen handelte: Da die Blutzuckerwerte Ls im Verlaufe der Nacht noch normal waren und die Unterzuckerung erst im Laufe des Vormittags auftrat, ist davon auszugehen, dass er ihr das Insulin erst gegen Ende seiner Nachtschicht verabreichte. Dies hätte er nach den Erfahrungen im Fall Q schwerlich getan, wenn er im Interesse eines Herbeiführens des Todeseintritts noch damit hätte rechnen müssen, dass es später – nach seinem Schichtende - weiterer Insulingaben bedurft hätte. Auch versicherte er sich im vorgenannten Fall der Unterstützung seiner Freunde, während er vorliegend keinerlei Versuche einer Kontaktaufnahme unternahm. In Anbetracht all dieser Umstände geht die Kammer auch hier von einer bloßen Schädigungsabsicht aus. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass Angeklagter zu 3 bereits bei seiner ersten Insulingabe am Mittag des 20. Februar 2016 den Tod der Geschädigten L für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. So drängt sich hier bereits aufgrund der sehr gefährlichen Vorgehensweise das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes auf – Frau L war erst wenige Stunden zuvor knapp dem Tode durch Hypoglykämie entronnen und zudem in erheblichem Maße gesundheitlich vorgeschädigt. Dass eine zweite Unterzuckerung in kurzer Folge sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in unmittelbare Lebensgefahr bringen würde, liegt auf der Hand – dennoch ließ Angeklagter zu 3 es nicht bei dem einmaligen Vorfall vom Vormittag bewenden, sondern setzte unmittelbar in sehr kurzer zeitlicher Folge „nach“ und verabreichte ihr eine nicht unerhebliche Dosis von 50 bis 60 Einheiten Insulin. Diese besonders bedrohliche Vorgehensweise sowie der Umstand, dass er in seinem Chat von 13:36:59 Uhr seiner Verärgerung darüber Ausdruck verlieh, dass „Maria“ die Geschädigte vor dem Todeseintritt gefunden hatte und selbiger verhindert worden war, belegt eindeutig, dass ein Versterben der Geschädigten für ihn ein akzeptables Ergebnis darstellte: bei früheren Insulingaben hatten die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 regelmäßig ihre Verärgerung darüber zum Ausdruck gebracht, dass Frau L nicht ins Krankenhaus eingeliefert worden war; dass sie sich nunmehr bereits an einem Auffinden der Geschädigten störten, belegt, dass sie nicht mehr primär eine Einlieferung ins Krankenhaus erstrebten, sondern vielmehr ein Versterben infolge eines Nichtauffindens in Kauf nehmen. Dass in diesem Zeitpunkt bei ihm bereits ein direkter Tötungsvorsatz bestand, erachtet die Kammer hingegen für wenig wahrscheinlich, hätte Angeklagter zu 3 doch zweifelsohne die Möglichkeit besessen, der Geschädigten noch weitere Sprühstöße zu verabreichen, und wusste er darum, dass bei der Tötung der (allerdings: nicht vorgeschädigten) Frau Q deutlich mehr Insulin zum Einsatz gekommen war. In Anbetracht all dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass es Angeklagter zu 3 am Nachmittag des 20. Februar 2016 bei Verabreichung des Insulins darum ging, die Geschädigte loszuwerden und nicht „am Hals zu haben“, wobei es ihm zunächst nicht so wichtig war, ob diese Abwesenheit nur eine vorübergehende für die Dauer eines (weiteren) Krankenhausaufenthalts sein würde oder aber eine endgültige; auch letztere „Lösung“ nahm er billigend in Kauf. Jenen bei ihm bestehenden Eventualvorsatz hatte er auch noch nicht aufgegeben, als Angeklagter zu 2 sich um 17:45:00 Uhr per Chat meldete – nach dem Inhalt der Nachrichten war der Blutzuckerwert Ls noch nicht wieder stabil und Angeklagter zu 3 rechnete noch mit einem erneuten „Abschmieren“. Ab der Einmischung Angeklagter zu 2s mit seinen vehementen Forderungen nach weiteren Spritzen kam es dann beiden Angeklagten zweifelsohne gerade darauf an, die Geschädigte zu töten. Dies wird bereits offensichtlich in der Aufforderung Angeklagter zu 2s (welcher sich Angeklagter zu 3 nicht widersetzte), Frau L Insulin zu spritzen, „Das sie zur übergabe is“. Daneben belegt der Umstand, dass Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 im weiteren Verlauf zu verhindern versuchen, dass der Zeuge Y einen Arzt zur Rettung der Frau L rief, dass es beiden Angeklagten nun keineswegs mehr darum ging, die Geschädigte nur kurzfristig durch eine neuerliche Einlieferung ins Krankenhaus „loszuwerden“. f. Auch bei der Tat 11 wurden die Angeklagten zur Überzeugung der Kammer weder durch ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen der Geschädigten (im Sinne des § 216 StGB) zur Tötung bestimmt, noch handelte es sich bei ihrem Vorgehen um eine Form der Sterbehilfe. Zwar wäre Frau L im Gegensatz zu Frau Q grundsätzlich noch geistig dazu in der Lage gewesen, selbstbestimmt einen Todeswunsch zu formulieren, war sie doch gerade nicht dement und ausweislich der Angaben sämtlicher Zeugen (neben den Pflegekräften der AWO bestätigte dies auch Dr. BF, der sie zuletzt Anfang Februar 2016 aufgesucht hatte) bis zu ihrem Tode imstande, ihre Anliegen sachlich darzulegen; eine entsprechende Äußerung tätigte sie jedoch nicht. Der Umstand, dass Monate vor dem Todeseintritt im Zuge eines Aufenthaltes im Klinikum Heidelberg nach den Schilderungen der Zeugen A und Dr. BF vorübergehend Überlegungen angestellt worden waren, sie auf eine Palliativstation zu verlegen, da sie eine langfristig lebenswichtige Behandlung anfänglich verweigert hatte, ist ohne weiterführende Bedeutung, war dieser Schritt nach Schilderung ihres Hausarztes eher ihrem Misstrauen gegenüber Ärzten und der Angst vor dem geplanten neuerlichen Eingriff geschuldet (was in Anbetracht des Umstandes, dass Frau Ls gesundheitliche Situation auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhte und sie bereits eine Vielzahl schmerzhafter Eingriffe über sich hatte ergehen lassen müssen durchaus nachvollziehbar erscheint). Letztlich entschied sie sich aber für die operative Behandlung, woraufhin das Thema „Palliativmedizin“ nie wieder angeschnitten wurde. Zahlreiche Zeugen (darunter die Pflegekräfte der AWO, ihre Hausärzte, ihr Sohn und ihre Freunde) wie auch der Angeklagte Angeklagter zu 2 selbst bestätigten in der Hauptverhandlung, dass Frau L eine Kämpferin war, die am Leben hing und fast besessen aß, um weiterleben zu können; selbst gegenüber dem Notarzt Dr. V am Tattag äußerte sie nach dessen glaubhaften Schilderungen noch, Angst (wohl: vor dem Tod) zu haben, und auch Angeklagter zu 3 gegenüber erklärte sie am 17. Februar 2016 ausdrücklich, leben zu wollen, was dieser wiederum per Chat dem Angeklagten Angeklagter zu 2 mitteilte. Dass sie – wie von Angeklagter zu 2 behauptet – möglicherweise einmalig zu einem unbekannten Zeitpunkt in einer Nachtschicht (womöglich aus einer Laune oder akuten Schmerzen heraus) völlig unkonkret geäußert haben könnte, dass sie nicht mehr möge (ohne hierbei auch nur das Wort „sterben“ oder „Tod“ verwendet zu haben), vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Soweit Angeklagter zu 2 behauptet, auf Grundlage dieser (angeblichen) einmaligen, niemals wiederholten, äußerst knappen und unpräzisen Bemerkung der Geschädigten „Ich will/möchte nicht mehr“ nur deshalb an der Tötung mitgewirkt zu haben, weil er ihren Todeswunsch respektiert habe, so kann ihm dies schlichtweg nicht abgenommen werden. Gerade in Anbetracht der eindeutig anderslautenden Erklärung Frau Ls vom 17. Februar 2016, von der er aufgrund des Chats seines Kollegen Angeklagter zu 3 auch Kenntnis hatte, erscheint es absurd, wenn er insoweit von einem wohlüberlegten, von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragenen Sterbenswunsch ausgegangen sein will. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die gegen Frau L gerichteten Beschimpfungen und Schmähungen, in denen sich Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 (selbst nach ihrem Tode!) immer wieder in den Chats ergingen, nicht gerade darauf schließen lassen, dass sie die Geschädigte und deren Wünsche übermäßig respektierten und ihr Vorgehen auf altruistischen Motiven beruhte. So beschwerte sich Angeklagter zu 2 an den Tagen zuvor und auch in der Tatnacht selbst immer wieder darüber, der Geschädigten Blutzucker messen zu müssen (insoweit beispielhaft die Nachricht Angeklagter zu 2s vom 09. Februar 2016 „L stresst“, „Fotze ey“; darauf Angeklagter zu 3 „Mensch blöd sau schlag ihr was auf den Kopf ist net V zun bekomme “; Angeklagter zu 3 09. März 2016 „Hast gehört mit dem Neuzugang?“; Angeklagter zu 2 „Ajo satan lebt“). Die Kammer schließt nach alldem sowohl aus, dass Frau L einen ernstlichen Todeswunsch hegte, als auch, dass Angeklagter zu 2 dies irrtümlich annahm. g. Aufgrund der eindeutigen Chatinhalte sowie teilweise auch aufgrund der Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 selbst gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass die Angeklagten auch bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten L zum einen durch das Streben nach Macht und den narzisstischen Drang nach Anerkennung motiviert wurden (so antwortete Angeklagter zu 2 bezeichnenderweise auf die Nachricht Angeklagter zu 1s „Doch wer uns nicht passt wird dezent entsorgt.... L steht ganz oben!!! “; mit „Definitiv Actrapid 2 pens und weg). Die fragliche Grundeinstllung und charakterliche Disposition der Angeklagten, die sich bereits in Fall 7 offenbart hatte, war laut Prof. AO nicht etwa nur vorübergehender Natur; sie bestand und wirkte auch im nunmehr maßgeblichen Tatzeitraum weiter fort, wenngleich sie gegenüber der – in den Chats weitaus prominenter und offenkundiger diskutierten – Motivation der Arbeitsersparnis und der Beseitigung einer als fordernd (und zudem als wenig sympathisch) empfundenen Bewohnerin etwas in den Hintergrund getreten sein mag. Zwar empfanden die meisten Pflegekräfte – wie unter anderem die Zeugen AZ, K und BH berichteten – die Geschädigte L als anstrengend, Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 waren jedoch in besonderem Maße von ihr „genervt“, gestresst durch ihre Bedürfnisse und sahen diese als Zumutung an. Dies geht aus den zahlreichen Chats hervor, in denen die Angeklagten sich immer wieder über den mit der Pflege der Geschädigten verbundenen Aufwand beschwerten und ihre Enervierung zum Ausdruck brachten (so beispielsweise Angeklagter zu 3 „L ist da klingelt andauernd“; „L ist eine hexe das sag ich dir könntest die ganze zeit nichts machen. .....Weiß noch nicht mal ob sie ihr Geld schon hat kann ja nicht schauen“, darauf Angeklagter zu 2 „Wie ne hexe?“, „Morgen spritze aufziehn 😈“, schließlich Angeklagter zu 3 „Sie nimmt ihre Tabletten nicht lässt sich nicht sanieren nur von Katja......Dialyse will seine auch net“, „Ja das können wir machen die muss weg“; Angeklagter zu 2 am 09. Februar 2016 „L stresst“, „Fotze ey“, darauf Angeklagter zu 3 „Mensch blöd sau schlag ihr was auf den Kopf ist net V zun bekomme “, „Klingel Terror“). Dabei kam es ihnen auch nicht vordringlich auf eine Entlastung ihres Pflegeteams an, da sie zu diesem bereits zumeist kein sehr gutes Verhältnis mehr besaßen und in den Chats ausgiebig auf dessen Mitglieder schimpften (siehe unter III. 2. f.), vielmehr ging ihnen ausschließlich um sich selbst und die Schonung ihrer Kräfte und Nerven. So ließ Angeklagter zu 2 ja selbst in der eigentlichen Tatsituation noch deutlich erkennen, wie sehr ihm daran gelegen war, das Blutzuckermessen in seinem bevorstehenden Nachtdienst durch Beseitigung der Geschädigten L zu vermeiden („Darf ich ihr wieder bz messe“, „De Arzt zu rufe, dann kommt der Arzt wieder bei mir und so weiter und ich muss wieder BZ messe heut Nacht, ich hab ja nix Bessres zu tun…“), wobei ihm Angeklagter zu 3 tatkräftig beisprang. Die Negierung des Eigenwerts ihres Opfers durch die Angeklagten tritt hier – neben der Art und Weise der Tatausführung – zusätzlich auch in der Wortwahl der Angeklagten deutlich zu Tage - diese belegten die Geschädigte in AEer Regelmäßigkeit mit entwürdigenden Begriffen wie „Sau“ und „Fotze“ (siehe oben). Dass – im Fall Q noch tatmitbestimmende – Bestreben nach Selbstbestätigung innerhalb der (nunmehr ohnehin erste Auflösungserscheinungen zeigenden) Gruppe ist im vorliegenden Fall, an dem die Angeklagte Angeklagter zu 1 nicht beteiligt wurde, nicht als Tatmotiv herauszuarbeiten, wohl aber ein bedingungsloses und dringliches Bedürfnis des Angeklagten Angeklagter zu 3 danach, seinen Kollegen Angeklagter zu 2, an dessen Zuneigung er – wie sich zahlreichen Chats entnehmen lässt – großes (insbesondere: sexuelles Interesse besaß, zu beeindrucken und zu gefallen (siehe beispielsweise Chatunterhaltung vom 26. Januar 2016, Angeklagter zu 3 „Geh sogar auf den Strich für dich“ und „Siehst jetzt werde ich viele haben können was mir auch gefällt schon wegen dir. ......Aber den wo ich gerne mal verwöhnen würden den hab ich nicht“, darauf Angeklagter zu 2 „Mich gibt’s nit“, darauf Angeklagter zu 3 „Schade“); so betonte er im Rahmen der Tatausführung u. a. auch, der Geschädigten die neuerlichen Insulingaben nur Angeklagter zu 2 zuliebe zu verabreichen (Angeklagter zu 3: „Jaaaaa. Weil du es bist aber nur deswegen“). Alternative Motivationen für die verübte Tathandlung sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Geschädigte war den Angeklagten zwar zweifelsohne nicht sympathisch, dies jedoch eben (wie sich den Chats in ihrem Kontext entnehmen lässt) vor allem wegen ihres fordernden Wesens und des Arbeitsaufwandes, den sie mit sich brachte; dass eine bloße, aufwandsunabhängige Abneigung gegen die Person Ls die Angeklagten zu deren Tötung motiviert haben könnte, ist nicht ersichtlich, zumal Frau L nicht die einzige Bewohnerin darstellte, welche Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 nicht mochten und die sie im Chat mit Schimpfwörtern belegten, ohne dass sie ernstlich erwogen, auch diese zu töten. Auch dafür, dass die Geschädigte die Angeklagten gar unmittelbar vor der Tat provoziert haben könnte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, zumal dies nicht einmal von Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 selbst behauptet wird. h. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte Angeklagter zu 3 bei der Beibringung des Insulins die Arg- und Wehrlosigkeit der schlafenden Geschädigten L gezielt ausnutzte, mithin heimtückisch handelte. Dass die erste Insulingabe vom Nachmittag zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Geschädigte schlief, ergibt sich bereits aus dem Chat, in dem Angeklagter zu 2 schrieb „Wenn net spritz sie nochma wenn se pennt“, worauf Angeklagter zu 3 antwortete „Hab ich schon was meinst warum der net hoch geht?“ Dies erscheint auch nach der Lebenserfahrung als die einzige Möglichkeit, wie Frau L das Medikament unauffällig beigebracht worden sein kann. Die Geschädigte war nicht dement, voll orientiert, des Argwohns fähig und tatsächlich gegenüber pflegerischen und ärztlichen Tätigkeiten sogar ausgesprochen misstrauisch eingestellt (so verweigerte sie beispielsweise wiederholt – teils durchaus nötige – Behandlungsmaßnahmen). Es ist auszuschließen, dass sie eine unbekannte Injektion fraglos über sich hätte ergehen lassen oder dass sie sich in Erwartung eines Angriffs dem Schlaf hingegeben hätte, ohne sich vorab Hilfe zu erbitten, was Angeklagter zu 3 auch bekannt war (auch dies geht unmittelbar aus dem Chat hervor, reagierte Angeklagter zu 3 doch bereits am 09. Februar 2016 auf die Aufforderung Angeklagter zu 2s „Spritz ihr n ganze pen iwo rein michel“ mit „Würde ja gern aber lässt sie ja net.....Die fotz“). Selbst wenn ihr gezielt eine harmlose Erklärung für die Spritze geboten worden wäre, ist es sehr unwahrscheinlich, dass sie diese akzeptiert hätte. Offen feindselig konnte Angeklagter zu 3 ihr jedoch keinesfalls gegenübertreten, da Insulin ja nicht instantan seine volle Wirkung entfaltet und die Geschädigte somit noch Zeit gehabt hätte, durch Schreien, Klingeln oder (zumindest rudimentäre) Widerstandshandlungen auf sich aufmerksam zu machen. Auch hätte der Anschlag ja scheitern können, in welchem Falle er hätte befürchten müssen, dass Frau L sein Tun verraten würde. Schließlich belegt auch der Umstand, dass die Geschädigte nach der nachmittäglichen Insulingabe und der Einbestellung des Notarztes noch mit der sozialen Betreuerin sprach, ohne ein auffälliges Verhalten Angeklagter zu 3s zu erwähnen, dass er der Geschädigten das Insulin tatsächlich im Schlaf beibrachte; zudem drängte Frau L gerade nicht darauf, ins Krankenhaus verbracht zu werden, was sie zweifelsohne getan hätte, hätte sie befürchtet, dass man ihr in der AWO nach dem Leben trachtete. Die Kammer ist in Anbetracht all dessen davon überzeugt, dass auch die späteren Insulinspritzen durch Angeklagter zu 3 vom frühen Abend (sowie auch diejenige, die Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 der Geschädigten zu späterer Zeit gemeinsam verabreichten) erfolgten, als Frau L entweder wiederum schlief bzw. aufgrund des noch durch die ersten Insulingaben herabgesetzten Zuckerspiegels nicht voll bei Bewusstsein war. So dokumentierte der Zeuge Y auch um 19:15 Uhr den Umstand, dass sich die Geschädigte bei seinem letzten Besuch im Zimmer schläftig gezeigt hatte; in Anbetracht dessen erscheint es ohne Weiteres möglich und sogar naheliegend, dass sie zum Zeitpunkt der nächsten Insulingabe (ca. 19:20 Uhr) eingeschlummert war. Offenkundig und für jedermann – mithin auch für Angeklagter zu 3 – unmittelbar einleuchtend war vorliegend, dass nur durch ein die wahren Absichten verbergendes Vorgehen das fragliche Tötungsdelikt zum Nachteil der geistig noch sehr regen Geschädigten erfolgreich begangen und dessen Aufdeckung sicher verhindert werden konnte; in Anbetracht dessen liegt es auf der Hand, dass Angeklagter zu 3 sich hier gezielt die Arg- und Wehrlosigkeit Ls zum Zwecke seiner Tatbegehung zu Nutze machte. Anzeichen dafür, dass er den fraglichen Umstand - beispielsweise aufgrund einer hochgradigen Erregung - nicht realisiert haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dass die fragliche Ausnutzung auch nicht aus altruistischen Motiven wie Mitleid erfolgte, wurde bereits unter III. 3. e. festgestellt. Dem Angeklagten Angeklagter zu 2 war dabei auch aufgrund des vorgenannten Chats voll und ganz bewusst, dass Angeklagter zu 3 der Geschädigten das Insulin im Schlaf verabreicht hatte; dies entsprach auch seinem eigenen Willen, hatte er seinen Kollegen doch genau hierzu selbst aufgefordert, bevor er wusste, dass dieser schon eigenständig so gehandelt hatte („Wenn net spritz sie nochma wenn se pennt“), zumal auch ihm zweifelsohne klar sein musste, dass ein offenes Vorgehen bei der nicht dementen Geschädigten viel zu riskant gewesen wäre (so äußerte er bereits am 13. Januar 2016 gegenüber Angeklagter zu 3 „Notfalls nehmt de pen von degenhart zieht ihn ganz auf un rein mit einer erzählt mit ihr das sie des net so mit kriegt“). 4. Tat 15 (Fall 3 der Anklage zum Nachteil der Geschädigten Z) Die zum Nachteil der Geschädigten B (04. März 2016) ist entgegen der überwiegend bestreitenden Einlassungen der Angeklagten ebenfalls aufgrund der Chatverläufe und Sprachnachrichten zwischen den Angeklagten belegt, wobei die Kammer auch in diesem Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen vermochte, dass an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln sein könnte (hinsichtlich einiger, sich hinsichtlich der Taten 7, 11 und 15 überlappender Argumentationsstränge wird auf die Ausführungen unter III. 1. verwiesen). a. Die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 bestritten in der Hauptverhandlung (letztere auch schon gegenüber dem Sachverständigen Dr. AO, wie dieser berichtete), der Bewohnerin Insulin oder Morphium verabreicht zu haben; die hierzu vorhandenen Chats entbehrten jedweden Realitätsgehalts. Angeklagter zu 1 fügte auf entsprechende Frage hinzu, dass zwar eine Vielzahl der von ihr verfassten WhatsApp-Nachrichten eine Tatsachenbasis aufwiesen, gerade diese täte dies jedoch nicht. Es handele sich vielmehr um „völligen Schwachsinn“ und sie habe die Nachrichten wohl geschrieben, um den Angeklagten Angeklagter zu 2 zu beeindrucken. Zu Frau Z gab sie an, diese sei stark dement gewesen und fast täglich gestürzt, weshalb man in Übereinstimmung mit dem Sohn und dem Hausarzt der Bewohnerin nicht in jedem Fall ein Sturzprotokoll angelegt habe, sofern keine gravierenderen Folgen eingetreten seien. An diesem Nachmittag, dem 04. März 2016, habe man jedoch ein solches Protokoll angelegt, da Frau Z unter leichten Kopf- und Rückenschmerzen gelitten habe; zudem habe man den Sohn der Bewohnerin und die Nachfolgeschicht darüber informiert. Ihrer Kenntnis nach habe sich der Zustand von Frau Z in der Nacht verschlechtert und sie sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Ein oder zwei Tage später habe sie von dem Sohn der Geschädigten erfahren, dass diese unter einer Hirnblutung gelitten habe. Soweit ihr vorgeworfen werde, sie habe das Zimmer der Geschädigten Z zu Gunsten der Bewohnerin BR „freibekommen“ wollen, gab sie an, dass letztere das Heim in Ermangelung eines freien Zimmers hätte verlassen müssen, was die Angeklagte, die Sympathien für Frau BR gehegt habe, bedauert habe. Im Übrigen habe man Morphin im AWO-Seniorenheim nie vorgehalten, sondern lediglich über entsprechende Präparate verfügt, wenn Bewohner es konkret benötigt hätten. Die Regeln seien diesbezüglich sehr streng gewesen, man habe das Medikament im Betäubungsmitteltresor verwahrt, für den nur die diensthabende Pflegefachkraft einen Schlüssel erhalten habe, und die Ausgabe von Morphium in flüssiger Form sogar pro Tropfen dokumentiert. Angeklagter zu 2 gab ausweislich des glaubhaften Berichts des Vernehmungsbeamten KOK AS in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20. Februar 2017 auf Frage nach weiteren, ihm bekannten Tötungsdelikten in dem Seniorenheim (neben denjenigen zum Nachteil von Frau Q und Frau L) an, dass die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 versucht hätten, B zu töten, bevor diese ins Krankenhaus gekommen sei. Angeklagter zu 1 habe ihm diesbezüglich geschrieben, dass die beiden (Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3) der Bewohnerin Insulin und Morphium-Tabletten gegeben hätten, was ihm die Angeklagte Angeklagter zu 1 zudem auch persönlich mitgeteilt habe. Als Grund für den Übergriff habe sie dabei angegeben, hierdurch eine andere Heimbewohnerin, Frau BR, in das Komfortzimmer der Frau Z bekommen zu wollen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe Angeklagter zu 1 zudem ihre Angst geäußert, dass die Medikamentengabe im Krankenhaus auffallen könnte. Im Rahmen der Hauptverhandlung vermochte er sich zwar noch an die Chatnachrichten der Angeklagten Angeklagter zu 1 zu erinnern, aus dem persönlichen Gespräch sei ihm jedoch nur noch die Äußerung Angeklagter zu 1s in Bezug auf die Bewohnerin BR im Gedächtnis geblieben. Mit Angeklagter zu 3 wiederum habe er überhaupt nicht persönlich über die Ereignisse gesprochen. Auf Vorhalt seiner Angaben in der oben genannten Beschuldigtenvernehmung gab er an, dass er jedenfalls noch wisse, dass er diese Angaben gegenüber dem Ermittlungsbeamten getätigt habe, als seine Erinnerung noch frischer gewesen sei. Das Gespräch mit Angeklagter zu 1 habe einige Tage nach dem Vorfall, als Frau Z sich noch im Krankenhaus befunden habe, während eines gemeinsamen Spätdienstes im Rahmen der Übergabe im Dienstzimmer stattgefunden. Er selbst sei an dem Tag des Übergriffes, bei dem es sich um den 04. März 2016 gehandelt haben könnte, nicht im Dienst gewesen und habe lediglich via WhatsApp mit den beiden anderen Angeklagten kommuniziert, indem er diesen angeraten habe, die Nadeln des Heimbewohners Rheinhardt zu verwenden. Auf Vorhalt der entsprechenden Chats, insbesondere der Passage, in der er selbst erst das Medikament „Insulin“ als Tatmittel ins Spiel brachte, räumte er (wie bereits in seinem Brief vom 16. Oktober 2017) ein, dies tatsächlich geschrieben zu haben, wobei er sich den Grund hierfür nicht mehr erklären könne. Er habe sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt „keine großen Gedanken“ über die Nachrichten gemacht; vielmehr sei er erst in dem Moment tatsächlich davon ausgegangen, dass Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 ihre Nachrichten auch in die Tat umgesetzt hätten, als Angeklagter zu 1 ihm im Nachgang persönlich von ihrem Handeln berichtet habe. Auf entsprechende Frage teilte er mit, dass man in dem AWO-Seniorenheim seiner Kenntnis nach lediglich Morphiumtabletten und –pflaster vorhalte, bis auf eine ihm im Gedächtnis verbliebene Ausnahme jedoch grundsätzlich keine Morphiuminjektionen. Dies erkläre auch seine Chatnachricht um 11:07:03 Uhr „Ja morphin brauch bissl“, da die vorhandenen Morphiumtabletten erst nach einer gewissen Zeit ihre Wirkung entfalteten. b. Die bestreitenden Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1, welche am fraglichen Tattag, dem 04. März 2016, ausweislich des verlesenen Dienstplanes einen Spätdienst („S2“) verrichteten (während Angeklagter zu 2 Urlaub hatte), sind widerlegt durch die Chatnachrichten, die die drei Angeklagten am selben Tag und an den darauffolgenden Tagen austauschten. Insoweit schlug Angeklagter zu 1 in dem gemeinsamen WhatsApp-Gruppenchat „Panzerknacker“ um 17:51:52 Uhr ein Vorgehen gegen Frau Z vor mit den Worten „Können wir nicht die Z mir Morphium bearbeiten“, worauf Angeklagter zu 2 um 17:52:06 Uhr mit „Warum“, Angeklagter zu 3 um 17:52:40 Uhr mit „neee oder“ und sodann erneut Angeklagter zu 2 um 17:52:55 Uhr mit „Insulin“ reagierte. Auf die Frage Angeklagter zu 1s um 17:57:31 Uhr „Wer hat dchnellwirkendes insulin“, antwortete Angeklagter zu 2 um 17:58:04 Uhr „Degenhart“, um 17:58:08 Uhr „Actrapid“ und präzisierte seine Ausführungen sodann um 17:58:21 Uhr mit einer Sprachnachricht (#1: chats\WhatsApp\attachments2\PTT-20160304-WA0055.aac) folgenden Inhalts: „Degenhart hat Actrapid, guck awer, dass wenn er a Nadel krigen vun de Reinhardn, weil die hot nämlich glawich noch die alte Nodle, wu känn Schutz dabei is, wo sich die Nadel net zum Schluss eizieht. Wenn dann holener eich ä Nadel vun derre. Dann kenner des so mache“. Schließlich zog Angeklagter zu 3 Resümee und schrieb um 18:04:32 Uhr „32 Einheiten 32mg Morgen und ein Hunde Leckeri, um 18:05:19 Uhr korrigierte er die vorangegangene Nachricht mit „Morphium“. Dabei spricht für eine Realitätsgespeistheit der Chats gerade der Umstand, dass die von Angeklagter zu 3 mitgeteilten, verabreichten Insulin- und Morphinmengen (32 Einheiten Insulin, 32 mg Morphin) äußerst „krumme“ Werte darstellen. Ein Grund dafür, warum Angeklagter zu 3 solche ungeraden Zahlen frei erfinden sollte, erschließt sich nicht. Im Hinblick auf die in dem Chat genannte Dosierung von 32 mg Morphin führte der diabetologische Sachverständige zudem plausibel aus, dass eine solche überhaupt nur bei dem Morphinpräparat „Paladon“, dessen Handelsname „Hydromorphon“ laute, existiere. Gerade dieses Mittel wurde tatsächlich im AWO-Seniorenheim eingesetzt, wie die rechtsmedizinische Sachverständigen, die im Rahmen ihres Gutachtenauftrages eine Auflistung der in dem AWO-Seniorenheim C vorhandenen Medikamente prüfte, mitteilte, was die von Angeklagter zu 3 genannte Dosierung realistisch erscheinen lässt. Es mag offen bleiben, ob der in dieser Chatnachricht verwendete Satzteil „und ein Hunde Leckerli“ lediglich einen despektierlichen, erniedrigen Scherz darstellte oder ebenfalls eine Tatsachengrundlage besaß, wobei die Kammer Letzteres nicht ausschließt, würde sich ein solcher Übergriff doch durchaus in das Muster ihrer sonstigen Verhaltensweisen fügen (so gaben sie unter anderem einer Bewohnerin Urin zu trinken) und hätten sie in dem Seniorenheim auch ohne Weiteres tatsächlich Zugriff auf Hundeleckerlis gehabt, da ausweislich der Angaben von AWO-Mitarbeitern manche Heimbewohner solche für Besucherhunde vorhielten. Nachdem in der Folge einige für die Tat nicht relevante Nachrichten versandt wurden, erkundigte sich Angeklagter zu 3 schließlich um 18:23:55 Uhr „Wie lang dauert das mit dem insulin“, worauf Angeklagter zu 2 mittels einer Sprachnachricht (#1: chats\WhatsApp\attachments2\PTT-20160304-WA0085.aac) um 18:24:30 Uhr antwortete „Dauert net long, wenn ihr Actrapid genumme hän. Des des sollte eigentlich innerhalb vun enre halb Stun wirke. Und ähm sollte bis zu sechs Stunne anhalte. Awer domit bringeners net bei, do missener schun mehr Einheite benutze“. Wenngleich der Austausch am 03. März 2016 – insbesondere im Vergleich zu den Chats zu den Taten zum Nachteil von Frau Q und Frau L – insgesamt recht knapp ausfiel, beweist dieser dennoch eindeutig, dass die Idee für den Übergriff auf die Geschädigte Zs mittels Morphium von Angeklagter zu 1 ausging, während Angeklagter zu 2 auch Insulin als Tatmittel ins Spiel brachte und hierzu weiterführende Vorschläge unterbreitete. Dass Angeklagter zu 3 während seines Dienstes an der Gabe der Medikamente beteiligt war, wird durch die von ihm erfolgte Mitteilung der letztlich verabreichten Medikamente nebst genauer Mengenangaben belegt. Gerade die Gabe von Morphin wird schließlich durch die im Nachgang zwischen den Angeklagten ausgetauschten Nachrichten, in denen sich Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 äußerst besorgt zeigten, dass die Gabe der fraglichen Substanz im Rahmen von Untersuchungen des Blutes der inzwischen ins Krankenhaus verlegten Geschädigten Z auffallen könnte, weiter untermauert. Insoweit tauschten sich einerseits Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 am 05. März 2016 über dieses Thema aus, wobei Angeklagter zu 1 besonders bangte und den augenscheinlich im Dienst befindlichen Angeklagter zu 3 dazu aufforderte, ihr weiter von dem Fortgang der Ereignisse im Zusammenhang mit Frau Z zu berichten (Angeklagter zu 1 um 10:31:20 Uhr „Z ist im kh“ und um 10:31:35 Uhr „Das kh sagt die Folge das sie abwesend im Bett lag ist der sturz“; Angeklagter zu 3 um 10:33:16 Uhr „Hallo oh Gott die Arme... jo aber das überlebt sie“ und um 10:34:35 Uhr „Wenn es ja der Sturz war....“; Angeklagter zu 1 um 10:34:51 Uhr „Wenn die bluttest machen sehen die das Morphium“ und um 10:35:14 Uhr „Ihr Sohn würde von Sandra belehrt das sie nach dem Sturz noch völlig normal war“; Angeklagter zu 3 um 10:36:54 Uhr „Ihr Sohn der war ja gar net da gestern abend“ und um 10:55:31 Uhr „Sieht man das bei einer normalen Blutuntersuchung??? Ist das denn nicht eine bestimmende Untersuchung bei Udo haben sie das auch mal gemacht“; Angeklagter zu 1 um 11:32:17 Uhr „Ich weiß es nicht ich hab nur angst das es so ist....Aber hoffen wir mal nicht....Sie meinten es wären folgen aber können wir ja nichts dazu uns kann keiner was....check du einfach die Lage und sag nochmal wie ich auch das die nach dem Sturz normal war“; Angeklagter zu 3 um 11:35:17 Uhr „Ahjo das sag ich war ja auch so hat ja noch gegessen und 2 Becher saft getrunken“; Angeklagter zu 1 um 12:21:18 Uhr „Stimmt ja berichte dann“). Parallel hierzu wurde eine mögliche Tataufdeckung auch im Gruppenchat thematisiert, wobei Angeklagter zu 1 die Frage aufwarf, ob es einen Verdacht gegen sie selbst und Angeklagter zu 3 gebe und die Angeklagten die Dauer des Wirkeintritts von Morphin sowie mögliche Alternativerklärungen für die Krankenhauseinlieferung der Bewohnerin diskutierten, während der diensthabende Angeklagter zu 3 die beiden anderen auf dem Laufenden hielt (insoweit Angeklagter zu 1 am 05. März 2016 um 10:36:15 Uhr „Ist im kh abwesend gewesen keine Reaktion angeblich vom sturz sagt es kh“; Angeklagter zu 3 um 10:38:05 Uhr „Ja das zeug wirkt dann aber spät??? Wann ist sie raus gekommen?“; Angeklagter zu 2 um 11:07:03 Uhr „Ja morphin brauch bissl“; Angeklagter zu 1 um 11:33:00 Uhr „Eine Ahnung wann Sandra sagte nur in der nacht“; Angeklagter zu 3 um 11:36:23 Uhr „Ich geb Info heute mittag....“; Angeklagter zu 1 um 12:20:59 Uhr „Danke“; Angeklagter zu 3 um 14:21:32 Uhr „Von Frau Z gibt es nichts neues im momentan......Sohn meldet sich heute mittag noch mal!“; Angeklagter zu 1 um 15:16:33 Uhr „Ja werden wir irgendwas verdächtigt?“; Angeklagter zu 3 um 15:19:39 Uhr „Nein überhaupt net alles gut Ärzte sagen ist wegen dem fallen und wenig trinken...“; Angeklagter zu 1 um 15:27:08 Uhr „Okay ja gut Glück gehabt“; Angeklagter zu 3 um 15:28:08 Uhr „Ja bis jetzt.... denke net das noch was kommt... “; Sprachnachricht von Angeklagter zu 2 um 15:36:18 Uhr (#1: chats\WhatsApp\attachments2\PTT-20160305-WA0012.aac) „Ich glaub do wird ach nix mehr kumme. Weil wenn die eh mim Krankehaus eigeliffert wärn. Die Alte eh meistens kummen se wege Exikation kummen se do noi. Äm ja, des wars donn eigentlich schun. Also, ja.“; Angeklagter zu 3 um 15:46:47 Uhr „Jo denk auch net das noch was kommt....“; Angeklagter zu 3 um 20:37:19 Uhr „3 Ärzte und 4 Sanis waren bei Z....BZ war bei 50 wer aber normal kann vom Sturz kommen....BR war 180/100 Puls 100 könnte auch vom Sturz kommen.....sonst alles klar “; Angeklagter zu 1 um 20:37:42 Uhr „Krass“; Angeklagter zu 2 um 20:38:15 Uhr „Dann is ja gut“). Derart umfangreiche und detaillierte Erwägungen zu einer möglichen Nachweisbarkeit des verabreichten Morphins anzustellen, läge bei einem bloßen kollektiven Rollenspiel keineswegs nahe. Der Umstand, dass sich die Angeklagten hierbei lediglich über eine etwaige Nachweisbarkeit des verabreichten Morphins, nicht hingegen über einen Verdacht aufgrund des niedrigen Blutzuckerwertes Gedanken machten, lässt keine Zweifel an der Realitätsgespeistheit der Chats oder an der tatsächlichen Verabreichung von Insulin aufkommen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass sie bereits bei der Tat zulasten der Bewohnerin Q (Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 zudem bei Frau L) das Medikament Insulin zum Einsatz gebracht hatten, ohne dass die hierdurch aufgetretenen Hypoglykämien zu dem Verdacht einer externen Insulininjektion geführt hatten. Nachdem sie vorliegend sogar eine deutlich geringere Anzahl an Einheiten verwendet hatten, dürfte aus ihrer Sicht kaum zu erwarten gewesen sein, dass der niedrige Blutzuckerwert der Geschädigten Z zu einem solchen Verdacht führen würde. Angeklagter zu 2 um 13:43:19 Uhr „Nee dazu sin wir zu clever“; Angeklagter zu 1 um 13:43:31 Uhr „Weiß nicht jedenfalls darf ich die Fachkraft sein und nur Behandlungspflege machen. Richtig michel dafür ist sie jetzt auch schon zulange im kh....Gut gemacht... “; Angeklagter zu 2 um 13:44:12 Uhr „Wir sin zu 6 wenn sie in die pflege geht ohne dich und ohne sie zu 5“; Angeklagter zu 1 um 13:44:19 Uhr „Wir drei sind die besten sag ich einfach mal so “; Angeklagter zu 2 um 13:44:42 Uhr „ahho“). c. Die Kammer hat – wie bereits ausgeführt – keinerlei Zweifel daran, dass auch in diesem Fall das Geschriebene auf realen Geschehnissen beruht und wertet die Einlassungen der Angeklagten, es habe sich lediglich um Fantasiegeschichten (mit den Worten Angeklagter zu 1s: „Schwachsinn“) gehandelt, als reine Schutzbehauptungen. Dies belegt bereits der Umstand, dass die Geschädigte B in der auf den Spätdienst Angeklagter zu 1s und Angeklagter zu 3s folgenden Nachtschicht des 05. März 2016 schließlich in das Krankenhaus BO eingeliefert wurde, wie die Zeugen Y, der in der Nacht vom 04. auf den 05. März 2016 als Pflegefachkraft den Nachtdienst verrichtete, der Sohn der Geschädigten, der Zeuge Z, der in dieser Nacht von dem Krankenhaus telefonisch über die Einlieferung informiert wurde, sowie die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. AU anhand der von ihr ausgewerteten ärztlichen Unterlagen des Krankenhauses BO berichteten. Dass eine solche Maßnahme konkret in dieser Nacht erforderlich werden könnte, ließ der Allgemeinzustand der Geschädigten, den die Zeugen K, Y und BP als stabil beschrieben, dabei vorab nicht erkennen; wie die Angeklagten sie dementsprechend bei Abfassung ihrer Mails zu Insulin- und Morphingaben hätten vorausahnen sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Zudem spricht neben der trotz der Kürze der Unterredung durchaus nicht völlig zu vernachlässigenden Detailliertheit der Planung (Verwendung welchen Insulins, welcher Nadeln, welcher Mengen) einmal mehr die Einlassung Angeklagter zu 2s, wonach Angeklagter zu 1 mit ihm neben den Chats auch ein persönliches Gespräch über wesentliche Aspekte der Tat geführt habe, für die Realitätsgespeistheit der fraglichen Chatunterhaltung. Wenngleich ihm in der Hauptverhandlung nicht mehr sicher erinnerlich war, dass sie ihm im Rahmen dieses persönlichen Gesprächs auch von der Insulin- und Morphingabe berichtet habe, war zu berücksichtigen, dass er diesen Umstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt in seiner Beschuldigtenvernehmung im Februar 2017 angegeben hatte und nunmehr nachvollziehbar ausführte, dass zu jenem Zeitpunkt – etwa elf Monate nach der Tat – seine Erinnerungen an die genauen Äußerungen Angeklagter zu 1s noch deutlich präsenter gewesen seien. Im Hinblick auf den langen Zeitraum bis zur Vernehmung Angeklagter zu 2s in der Hauptverhandlung (die Angaben zur Tat 15 tätigte er am 28. November 2017, mithin fast zwei Jahre nach der Tat), der Vielzahl seiner Befragungen (allein im Ermittlungsverfahren wurde Angeklagter zu 2 viermal vernommen, in der Hauptverhandlung ließ er sich an vier Tagen zur Sache ein) und den Umstand, dass er selbst lediglich im Rahmen von Chatnachrichten an dieser Tat beteiligt war, verwundert es nicht, dass er sich nicht mehr an sämtliche Details zu erinnern vermochte. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Angeklagte Angeklagter zu 1 an etlichen weiteren Misshandlungstaten, die sich ebenfalls in den Chats widerspiegelten, beteiligt war, wobei sie diese teilweise sogar einräumte, mithin den Realitätsgehalt dieser Chats bestätigte, erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie die Nachrichten im Zusammenhang mit der Geschädigten Z lediglich zum Schein hätte versenden sollen. Davon abgesehen, dass Angeklagter zu 2 dies wohl ohnehin nicht allzu beeindruckt hätte, wären dann letztlich auf Angeklagter zu 1s „coole“ Andeutung keine konkreten Erfolge eingetreten, was wiederum wenig imponierend gewirkt hätte. An der Glaubhaftigkeit der Chatinhalte ändert auch der Umstand nichts, dass die Angeklagte Angeklagter zu 1 am Tattag ‚nebenher‘ mit ihrer Lebenspartnerin, der Zeugin AP, über eher belanglose, alltägliche Dinge (zumeist über Autos und Katzen) chattete. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten grundsätzlich (darunter auch an Tagen, an denen sie weitere Straftaten zum Nachteil der Seniorenheimbewohner begingen, die sie im späteren Verlauf sogar einräumten) sowohl untereinander als auch mit dritten Personen eine Fülle an WhatsApp-Nachrichten auch zu belanglosen Themen austauschten. Weshalb Angeklagter zu 1 das Thematisieren von Alltagsbanalitäten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begehung ausgerechnet dieser Tat zum Nachteil von Frau Z nicht möglich gewesen sein soll (am selben Tag beging sie beispielsweise unter anderem auch die Tat 13, die sie zum Teil einräumte), erschließt sich daher mitnichten. Soweit die Angeklagte Angeklagter zu 1 darüber hinaus ins Feld führte, Morphinpräparate würden in dem AWO-Seniorenheim nur im Falle eines tatsächlichen Bedarfs bestimmter Bewohner vorgehalten und die Ausgabe unterläge strengen Regeln (was wohl implizieren soll, dass ihr die unentdeckte Verwendung nicht möglich gewesen wäre), ist festzustellen, dass die Angeklagte zum einen als in dem Spätdienst des 04. März 2016 diensthabende Pflegefachkraft den Schlüssel für den Betäubungsmittelschrank innehatte, in dem die entsprechenden Medikamente verwahrt wurden. Zum anderen konsumierte sie seit dem Jahr 2014 regelmäßig u.a. das Schmerzmittel Targin, welches sie ihrer eigenen Einlassung zufolge teilweise, ohne dass es zu einer Entdeckung kam, von den Bewohnern des Seniorenheims entwendete, wobei die Kammer keinen Anlass hat, an diesen – sie selbst belastenden – Angaben der Angeklagten zu zweifeln. Dieses Medikament fällt ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz, wird also (so die Angaben der Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 sowie diverser AWO-Mitarbeiter, die als Zeugen vernommen wurden) gleichfalls im Betäubungsmittelschrank aufbewahrt. Dass Angeklagter zu 1 durchaus imstande ist, Medikamente zu entwenden, ohne dabei seitens ihrer Kollegen, der Seniorenheimbewohner oder deren Angehörigen ertappt zu werden, stellte sie damit zur Genüge unter Beweis. Zuletzt ist auch die Einlassung Angeklagter zu 2s, er habe sich beim Versenden seiner eigenen Textnachrichten „keine großen Gedanken“ darüber gemacht, ob Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 das Geschriebene auch in die Tat umsetzen würden, und sei sich darüber erst im Klaren gewesen, nachdem Angeklagter zu 1 ihm dies persönlich mitgeteilt habe, zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Hiergegen spricht bereits die sachliche, sehr konkrete Art, in der sich Angeklagter zu 2 mit der Thematik auseinandersetzte, wobei er sich – auch im Zuge seiner Sprachnachricht – in keiner Weise amüsiert oder desinteressiert zeigte. Zudem hatte Angeklagter zu 2 zuvor bereits selbst gemeinsam mit Angeklagter zu 3 (Tat 11) bzw. mit Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 (Tat 7) Taten begangen, die in der Art und Weise ihrer Ausführung vergleichbar anmuten (ein Teil der Angeklagten war am Tatort anwesend und nahm die Ausführungshandlungen vor, während der ortsabwesende Rest sich via Chatnachrichten beteiligte), jedoch deutlich schwerer wogen (in beiden Fällen kam es letztlich zum Versterben der Geschädigten). Es erscheint nicht plausibel, weshalb Angeklagter zu 2 davon hätte ausgehen sollen, dass ausgerechnet die Chats zur Tat 15 nicht der Realität entsprechen sollten, weicht die Tat zum Nachteil der Geschädigten Z doch hinsichtlich der Schwere sogar eher nach unten ab und wiesen die Chats zur Tat keine Auffälligkeiten gegenüber denjenigen zu den Taten 7 und 11 auf, welche geeignet gewesen wären, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Absichten Angeklagter zu 1s und Angeklagter zu 3s zu wecken. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich Angeklagter zu 2 sehr wohl über das Handeln seiner Tatgenossen im Klaren war und diese bewusst und in Kenntnis der Bedeutung seines Tuns durch die in seinen eigenen Chatnachrichten enthaltenen Ratschläge unterstützte. d. Nach den schlüssigen, von der Kammer nachvollzogenen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. AU und des diabetologischen Sachverständigen Dr. AV, welche die ärztlichen Unterlagen der Geschädigten auswerteten, ist die bei B aufgetretene Symptomatik der Geschädigten mit einer Gabe von 32 mg Morphin und 32 Einheiten Insulin in Einklang zu bringen, der Tatablauf ist mithin auch im Falle der Geschädigten Z medizinisch plausibel. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach sorgfältiger eigener Überprüfung an. So führte der diabetologische Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich die gemessenen Blutzuckerwerte der Frau Z in der Nacht vom 05. März 2016 (50 mg/dl bei der Erstversorgung im Seniorenheim, nach Glukosegabe schließlich 69 mg/dl bei Eintreffen im Krankenhaus) mit einer exogenen Insulingabe von 32 Einheiten gut in Einklang bringen ließen, da die Insulinmenge im Vergleich zu denjenigen in den Fällen Q und L zwar deutlich geringer war, sie aber dennoch – zumal es sich ausweislich der Chats um ein schnellwirkendes Insulin (Actrapid) handelte – bei einer geriatrischen Patientin wie Frau Z durchaus rasch zu einer (wenn – wie vorliegend – auch nicht allzu gravierenden) Unterzuckerung führen könne, zumal – wie auch die Sachverständige Dr. AU anhand der ärztlichen Unterlagen der Bewohnerin feststellte – bei Frau Z keine medizinische Indikation für die Gabe von Insulin (und Morphium!) bestand. Desweiteren kamen beide Sachverständige überein, dass die bei der Geschädigten darüber hinaus aufgetretene Symptomatik mit einer medizinisch nicht indizierten Morphingabe in der ausweislich der Chats in Betracht kommenden Dosis ebenfalls gut erklärlich sei. Insoweit berichtete der Zeuge Y, er habe die Bewohnerin zwischen 01:00 und 01:30 Uhr für einen Toilettengang zu wecken versucht, jedoch sei sie nicht ansprechbar gewesen, habe die Pupillen nach oben gedreht und mit offenen Augen geschnarcht; darüber hinaus sei ihr Blutdruck erhöht gewesen, weshalb er schließlich die Leitstelle angerufen habe. Der Zeuge Z berichtete, er habe seine Mutter im Krankenhaus aufgesucht und dort seinem Eindruck nach in einem sehr schlechten Allgemeinzustand vorgefunden; sie habe unter 30-45sekündigem Atemstillstand gelitten und eine Infusion erhalten. Am nächsten Morgen habe man als Diagnose letztlich eine Dehydrierung angenommen, woraufhin sie einige Tage im Krankenhaus habe verbleiben müssen. Seitens des Krankenhauses BO wurden im Rahmen der Behandlung der Geschädigten vom 05. bis 09. März 2016 neben der Hypoglykämie und der Exsikkose auch Bewusstseinsstörungen und Erregungszustände mit Verwirrung sowie Atemgeräusche festgestellt; im weiteren Verlauf des 05. März 2016 fielen um die Mittagszeit darüber hinaus Atemaussetzer von bis zu 35 Sekunden und länger auf, ohne dass es insoweit zu Langzeitfolgen kam. Die Verdachtsdiagnose einer intercerebralen Blutung konnte ausgeschlossen werden; als Diagnose wurde eine Dehydration vermerkt. Im Hinblick auf die Gabe von 32 mg Morphin stellte der Diabetologe zunächst fest, dass es sich bei dem aufgrund der Dosierung in Betracht kommenden (s.o.) Morphinpräparat „Paladon“, dessen Handelsname „Hydromorphon“ laute, um ein synthetisches Opiat handele, welches die siebenfache Stärke von Morphin aufweise. Die genannten 32 mg stellten eine sehr hohe Dosis dar; üblich sei nach der klinischen Erfahrung des Diabetologen bei Patienten, die eine Morphingabe nicht gewöhnt seien, eine Anfangsdosierung von jeweils 4 mg morgens und abends. Nach der übereinstimmenden Darstellung beider medizinischer Sachverständiger hänge die Wirkung von Morphin generell und auch von einer Überdosis des Medikamentes von der Gewöhnung des jeweiligen Patienten an die fragliche Substanz ab; im Falle der erst- und einmaligen Gabe von 32 mg des genannten Präparats könne es zu gravierenden, lebensbedrohlichen Nebenwirkungen kommen, die die Sachverständige Dr. AU mit Schläfrigkeit, Atemdepressionen bis hin zu einem komatösen Zustand und einem Versterben an zentralem Regulationsversagen beschrieb. Auch der Umstand, dass sich der Zustand Bs (nach der Gabe von Glukose und einer Elektrolytlösung) zunächst besserte und es erst mehrere Stunden nach der Tatbegehung (die nach den Chatnachrichten zu schließen am 04. März 2016 gegen 18:00 Uhr erfolgte) zu Atemaussetzern als einem der Symptome einer Morphingabe kam, mute keinesfalls ungewöhnlich an. Insoweit sei laut Dr. AV zu berücksichtigen, dass die Wirkung von Morphin lediglich bei einem konstanten Wirkspiegel (der bei der Geschädigten nicht vorlag, erhielt sie doch vor der Tat kein entsprechendes Präparat) sehr rasch eintrete, während bei einmaliger Verabreichung erst Stunden später mit einem Wirkeintritt zu rechnen sei. Im Falle der Injektion eines schnellwirkenden Insulins in engem zeitlichem Zusammenhang mit der erstmaligen Gabe von Morphin träten zunächst die blutzuckersenkende Wirkung des Insulins ein und zeitlich verzögert – sofern keine Gegenmaßnahmen ergriffen würden jedoch noch zeitlich überlappend – die durch das Morphin verursachten Krankheitszeichen (Atemaussetzer etc.), wobei es zu einer lebensbedrohlichen Symptompotenzierung kommen könne. Dass selbige hier letztlich nicht eintrat, sei dem Umstand zu verdanken, dass dem Unterzucker im Krankenhaus bereits durch die Gabe von Glukose (und der daneben aufgetretenen Exsikkose durch eine Elektrolytinfusion) entgegengewirkt worden war. Soweit das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Mainz vom 13. April 2017 bei einer ca. zwölf Zentimeter langen, am 10. Februar 2017 entnommenen Haarprobe der Geschädigten keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf eine Gabe von Morphin feststellte. führte die rechtsmedizinische Sachverständige, deren nachvollziehbaren Angaben sich die Kammer anschließt, aus, dass Opiate wie Morphium nur im Haar solcher Personen sicher nachweisbar seien, die über einen längeren Zeitraum eine höhere Dosis des Medikaments einnähmen, während sich eine kurzzeitige Einnahme geringer Mengen nicht notwendigerweise widerspiegele. Berücksichtigt man, dass die Geschädigte ausweislich der ärztlichen Unterlagen auch unmittelbar nach der Tat am 05. März 2016 einmalig und ab dem 07. März 2016 viermal täglich Morphium erhielt, kann das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des Geschehens am 04. März 2016 entfalten. In Betracht kommt insoweit einerseits, dass insgesamt über eine zu kurze Dauer eine zu geringe Menge an Morphin verabreicht wurde, weshalb sich diese nicht im Haar abbildete; andererseits besteht in Anbetracht des von der Sachverständigen angegebenen Haarwachstum von durchschnittlich einem Zentimeter pro Monat die Möglichkeit, dass der relevante Abschnitt bereits abgeschnitten wurde, liegt der Tatzeitraum doch am Rande der signifikanten Zeitspanne. Nach alldem kann im Ergebnis keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Angeklagten der Geschädigten am Tattag Morphin und Insulin in den angegebenen Mengen verabreichten bzw. an der Verabreichung via Chat mitwirkten. e. Aus Sicht der Kammer war jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 bei der Insulin- und Morphingabe mit Tötungsvorsatz handelten. Weder den Einlassungen der Angeklagten selbst, die die Tat an sich bereits in Abrede stellten und sich zu einem etwaigen Vorsatz überhaupt nicht verhielten, noch – anders als bei den Taten 7 und 11 – den Inhalten der Chats sind unmittelbare Anhaltspunkte für ein Handeln mit dolus directus ersten oder zweiten Grades zu entnehmen. Dagegen, dass die Angeklagten ein Versterben der Frau Z als sicher voraussahen, sprechen gleich mehrere Nachrichten von Angeklagter zu 1 („Pass auf und in 2 Tagen ist sie wieder Putz munter weil es Morphium nimmer wirkt“; „Vielleicht kommt se ja auch als Pflegefall zurück“), Angeklagter zu 3 („Hallo oh Gott die Arme...jo aber das überlebt sie“) und Angeklagter zu 2 („Awer domit bringeners net bei, do missener schun mehr Einheite benutze“), die erkennen lassen, dass die Angeklagten bei der verabreichten Medikamentenmenge keineswegs mit Gewissheit von einem Ableben der Bewohnerin ausgingen, sondern vielmehr in Betracht zogen, dass diese den Übergriff überleben werde. Gegen die Annahme, dass das Ableben der Geschädigten auch dem „Wollen“ der Angeklagten (als weiterer Bestandteil eines dolus directus) entsprach, spricht wiederum, dass der Geschädigten Q seinerzeit in mehreren Etappen insgesamt mehr als die zehnfache Insulinmenge (wenngleich ohne Zufügung von Morphium) gespritzt wurde und trotzdem noch ein Kissen zur Herbeiführung der Todesfolge zu Hilfe genommen wurde. Auch der (sogar bereits vorgeschädigten) Frau L wurden (wiederum in mehreren „Schüben“) mehr als 200 Einheiten (und auch bei der erstmaligen Injektion bereits 50 bis 60 Einheiten) verabreicht. Es erscheint mithin zweifelhaft, dass die Angeklagten, hätten sie eine Tötung der Frau Z beabsichtigt, eine im Vergleich zu den vorherigen Taten derart geringe Menge an Insulin verwendet hätten. Dies gilt auch in Anbetracht der zusätzlichen Verabreichung von Morphin, zumal sie dieses Medikament erstmals einsetzten, mithin hinsichtlich dessen Wirkung noch keinerlei Erfahrung hatten. Hinzu kommt, dass B von den Angeklagten immer wieder gequält wurde (vgl. alleine die Taten 4, 8 und 10) die Medikamentengabe könnte also ohne Weiteres „nur“ als Teil dieses Misshandlungsprozesses gedacht gewesen sein. Dafür spricht auch, dass im Falle L der Bewohnerin vor dem eigentlichen Tattag bereits verschiedentlich Insulin gespritzt wurde, was „nur“ zu Blutzuckerabfällen und Krankenhausaufenthalten führte, nicht aber zu deren Tode - es ist nicht auszuschließen, dass man es auch bei Frau Z „langsam angehen“ lassen wollte. Zwar schrieb Angeklagter zu 1 zwei Tage nach der Tat „Wenn sie nicht mehr kommt...Ziel erreicht Ichs bekomm dann die BR ins Komfortzimmer“, was durchaus so verstanden werden könnte, als sei es jedenfalls für sie der erklärte Zweck der Tat gewesen, Frau Z dauerhaft zu beseitigen; jedoch kann es sich hierbei nicht ausschließbar auch nur um die – betont „coole“ – „ex-post-Sichtweise“ der Angeklagten handeln, weshalb hieraus alleine unter Berücksichtigung der übrigen Umstände zur Überzeugung der Kammer nicht auf eine Tötungsabsicht Angeklagter zu 1s im Tatzeitpunkt rückgeschlossen werden kann. Im Übrigen lässt ihr im Anschluss daran bekundetes Bedauern darüber, dass man die Bewohnerin dann nicht mehr ärgern könne („Schade ist es weil man sie nimmer ärgern kann“), wiederum eher darauf schließen, dass deren Tod seinerzeit nicht beabsichtigt war. Auch eine Tötung mit Eventualvorsatz lässt sich hier nicht mit der gebotenen Sicherheit nachweisen. Wenngleich anhand der Chats im Raum steht, dass die Angeklagten ein Ableben der Geschädigten jedenfalls für möglich hielten (nicht jedoch als sicher voraussahen, s.o.), so vermochte die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sie dies darüber hinaus auch billigend in Kauf nahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es zwar bei „äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung“ (BGH, Beschluss vom 23. April 2003 – 2 StR 52/03 in NStZ 2003, 603). „In der Regel wird ein Vertrauen auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm (dem Täter) vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommen wird, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann. Wird das Opfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit – etwa einem Stich in das Herz vergleichbar – zum Tode führt, so liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen bedarf“ (BGH, Beschluss vom 08. Mai 2008 – 3 StR 142/08 in NStZ 2009, 91). Eine einem Stich ins Herzen vergleichbare Gefährlichkeit der Begehungsweise, bei dem sich ein Tötungsvorsatz ohne Weiteres aufdrängen würde, kann vorliegend nach den auch insoweit plausiblen Ausführungen des diabetologischen Sachverständigen, die die Kammer überprüft und sich zu eigen gemacht hat, nicht angenommen werden: So hätte die Verabreichung von 32 Einheiten Insulin allein die Geschädigte zwar durchaus in einen kritischen Zustand der Unterzuckerung bringen und sogar Hirnschädigungen hervorrufen können, jedoch höchstwahrscheinlich nicht zu einer tödlich endenden Hypoglykämie geführt. Die Gabe von 32 mg des verwendeten Morphinpräparats wiederum, so die Sachverständigen Dr. AV und Dr. AU übereinstimmend, sei für eine geriatrische Patientin ohne Morphingewöhnung wie B bereits für sich alleine genommen zwar durchaus bedrohlich, da es (wie zum Teil tatsächlich geschehen) zu gravierenden Nebenwirkungen in Form von Schläfrigkeit und Atemdepressionen bis hin zu einem komatösen Zustand kommen könne, was im schlimmsten Falle (jedoch nicht allzu wahrscheinlich) ein Versterben des Patienten an zentralem Regulationsversagen zur Folge haben könne; jedoch sei auch eine solche Verabreichung ohne weitere spezifische Gegenmaßnahmen (wie ja auch hier geschehen) durchaus zu überleben, da bei Nachlassen der Opiatwirkung von alleine ein Abklingen der Symptomatik zu erwarten stünde. Der diabetologische Sachverständige führte weiter aus, dass erst die Kombination aus den verwendeten Substanzen dazu führen könnte, dass aufgrund einer Symptompotenzierung tatsächlich und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit konkret eine Lebensgefahr drohe. Vorliegend jedoch setzte die verzögerte Wirkung des Opiates in Form der Atemaussetzer erst ein, als der Patientin zur Behandlung der durch die Insulininjektion eingetretenen Hypoglykämie bereits erfolgreich Glukose verabreicht worden war, wodurch eine solche Symptompotenzierung letztlich verhindert wurde. Die Kammer hegt insoweit Zweifel daran, dass die Angeklagten, die immerhin keine Ärzte waren, sich der Gefährlichkeit der (noch überschaubaren) Morphinmenge bzw. der Kombination der beiden Medikamente bewusst waren, zumal sie hinsichtlich der Gabe einer „Überdosis“ Morphium keinerlei Erfahrung besaßen, setzten sie dieses Medikament doch erstmals als Tatmittel ein. Darüber hinaus stand zu erwarten, dass – so war es auch im Falle der Geschädigten Q und L – im Pflegeheim die Hypoglykämie der Frau Z auffallen würde, bevor die verzögerte Morphinwirkung einsetzte, weshalb die Angeklagten jedenfalls davon auszugehen hatten, dass zumindest insoweit zeitnah Gegenmaßnahmen ergriffen werden würden. Die Vorgehensweise der Angeklagten stellte sich mithin nicht als so evident lebensbedrohlich dar, dass sie mit einer einem Stich ins Herz vergleichbaren Wahrscheinlichkeit zum Tode führen musste, so dass ein bedingter Tötungsvorsatz bereits aus diesem Grunde nicht auf der Hand liegt. Da auch in der konkreten Betrachtung (s.o.) bei sämtlichen Angeklagten Vieles gegen einen Tötungsvorsatz spricht, ging die Kammer im Ergebnis in dubio pro reo von einem bloßen Körperverletzungsvorsatz aus, an dem angesichts der medizinisch nicht indizierten Gabe von Insulin und Morphium durch die Angeklagten als Pflegekräfte keinerlei Zweifel besteht. Die Kammer ist überdies davon überzeugt, dass den Angeklagten bewusst war und sie billigend in Kauf nahmen, dass es bei der Geschädigten infolge der Hypoglykämie und der längeren Atemaussetzer zu (regelmäßig irreversiblen) Hirnschäden hätte kommen können. Gerade im Hinblick auf die Wirkung des Insulins musste sich ihnen dies spätestens nach den Insulininjektionen bei den Bewohnern Q und L aufdrängen, hatten sie dort doch beobachtet, dass Insulininjektionen in höherer Dosierung Atemprobleme (z. B. Schnappatmung, Atemaussetzer) verursachen können; selbst einem medizinischen Laien ist bekannt, dass bei respirativen Störungen eine Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff auftreten kann, welche zum Absterben von Gehirnzellen führt. 4. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit und die Ehre sowie Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Mit einer einzigen Ausnahme liegen zu allen denjenigen Misshandlungsfällen, in denen eine Verurteilung erfolgte, entweder Videos oder Lichtbilder vor, die bereits aus sich heraus das Geschehen belegen; hinzu kommen teilweise eindeutige Chatinhalte (wobei hier auf die Wiedergabe der Emoticons mangels Relevanz für den Tatnachweis verzichtet wird) sowie in den meisten Fällen geständige Einlassungen zumindest eines Teils der Angeklagten. Soweit die Angeklagten – vornehmlich Angeklagter zu 2 – auf Vorhalt einiger Chats auch hinsichtlich der Misshandlungen behaupteten, ihre Äußerungen in den Chats seien nicht ernst gemeint gewesen und man habe sich in dem Wunsch, die Anerkennung der Gruppe zu erlangen, „härter“ gegeben als man tatsächlich sei (exemplarisch die Ausführungen Angeklagter zu 2s bezüglich Tat 14, mit der Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 seine „Schmerzgrenze erreicht“ hätten oder aber bei Tat 18 hinsichtlich des „Rotzens“ in das Gesicht der Geschädigten, s.u.), vermochte die Kammer dergleichen Angaben keinen Glauben zu schenken. Hiergegen spricht bereits, dass sämtliche Angeklagte auch selbst unmittelbar an körperlichen Übergriffen beteiligt waren und sich auch unabhängig von Misshandlungen sehr häufig via WhatsApp äußerst abfällig über Bewohner äußerten. Darüber hinaus ist weder den Chats noch den Angaben von Zeugen oder der Angeklagten selbst zu entnehmen, dass eine nicht-bestätigende Reaktion eines Angeklagten (wie sie beispielsweise bei Angeklagter zu 3 mitunter vorkam) auf die Taten anderer Angeklagter je zu Repressalien in Form von Ablehnung, Ausgrenzung, Attacken gegen den aus der Reihe Tanzenden oder Ähnlichem geführt hätte. Soweit die Angeklagten – insbesondere Angeklagter zu 3 in dem verlesenen Brief vom 11. September 2017 – im Hinblick auf die Taten nach § 201a Abs. StGB anführten, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sie sich durch das Anfertigen der Fotos strafbar machten, man habe all dies überhaupt nicht als bösartig empfunden, wertet die Kammer auch diese Ausführungen als reine Schutzbehauptungen. Zwar bestätigte eine Vielzahl der Zeugen die Darstellung der Angeklagten, dass zum damaligen Zeitpunkt auch andere Pflegekräfte in dem AWO-Seniorenhaus ihre Handys im Dienst bei sich getragen und teilweise auch Fotos von den Bewohnern gefertigt hätten, ohne dass dies zu gravierenden arbeits- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen geführt hätte. Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass – auch insoweit decken sich die Angaben Angeklagter zu 2s und Angeklagter zu 1s mit denjenigen ihrer Kollegen – das Anfertigen von Fotos der Bewohner regelmäßig in einem völlig anderen Kontext erfolgte, so beispielsweise zu Dokumentationszwecken oder zu besonderen Gelegenheiten wie Silvester, an Geburtstagen der Bewohner oder Fastnacht, wobei – anders als bei den Angeklagten – keinesfalls ein „Lächerlichmachen“ der Bewohner bezweckt wurde. Die Kammer erachtet es für ausgeschlossen, dass den Angeklagten aufgrund dieser in völlig anderem Kontext erfolgten Fertigung von Lichtbildern das Bewusstsein im Sinne des § 17 StGB, Unrecht zu tun, gefehlt haben könnte. Hiergegen spricht evident der Umstand, dass sie die von ihnen gefertigten Bilder und Videos stets nur untereinander austauschten und nicht an andere Kollegen – auch nicht an diejenigen, zu denen sie ein gutes Verhältnis hatten – oder gar in eine der AWO-WhatsApp-Gruppen versandten und ihre Kollegen (mit einer einzigen Ausnahme) auch nicht an den „Verkleidungen“ der Bewohner beteiligten, selbst wenn diese sich teilweise mit den Angeklagten im Dienst befanden. Unter Berücksichtigung dessen erachtet es die Kammer ebenso für ausgeschlossen, das sonstiges (auch nach Angaben der AWO-Mitarbeiter zum damaligen Zeitpunkt mitunter aufgetretenes und weitgehend geduldetes) deplatziertes Verhalten anderer Pflegekräfte wie grobe Scherze, gegenseitiges Bespritzen der Pflegekräfte mit Wasser u. ä. (s.o.) dazu geführt haben könnte, dass das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten in Bezug auf die Übergriffe zum Nachteil der Bewohner gänzlich in Wegfall geriet (wenngleich ihr Unrechtsbewusstsein in einzelnen Bereichen durchaus leicht gemindert gewesen sein mag, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird). Tat 13 (Anklage Nr. 4): Das Bewerfen der Bewohnerin Z mit Gebäck durch Angeklagter zu 1 ist nachgewiesen aufgrund des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos über 1:32 Minuten (Video.mp4), wobei Angeklagter zu 3 in dem oben genannten Brief und Angeklagter zu 1 in der Hauptverhandlung selbst bestätigten, dass Angeklagter zu 3 selbiges mit seinem Handy fertigte und in den Gruppenchat hochlud. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 räumte in der Hauptverhandlung die Tat grundsätzlich ein, stellte ihr Verhalten jedoch – wie bereits gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. AO im Rahmen der Exploration am 19. April 2017 (so dessen Angaben) und ausweislich des verlesenen Protokolls auch bei der Anhörung vor der ADD Koblenz am 27. Oktober 2017 – deutlich harmloser dar: so führte sie aus, sie habe im Rahmen eines gemeinsamen Spätdienstes mit Angeklagter zu 3 (ausweislich des verlesenen Dienstplanes verrichteten beide am 04. März 2016 tatsächlich einen Spätdienst, „S2“) in dem Zimmer von Frau Z auf dem Sofa gesessen, während Angeklagter zu 3 die unter Demenz leidende alte Dame zurechtgemacht habe, wogegen sich diese mit Schimpfen und Schlägen gewehrt habe; um sie abzulenken, habe Angeklagter zu 1 ihr eine Praline zugeworfen, die Frau Z im Bett liegend mit Wucht zurückgeschmettert habe. Angeklagter zu 1 habe sich dann lediglich „auf dieses Spiel eingelassen“, die Praline zurückgeschleudert und die Bewohnerin am Kopf getroffen, wodurch sich Frau Z – da die Praline an einem Ende mit einer spitz zulaufenden Goldfolie umwickelt gewesen sei – eine blutende Stirnverletzung zugezogen habe. Daraufhin habe Angeklagter zu 1 das Werfen umgehend eingestellt und sei zur Inspektion der Wunde an das Bett herangetreten. Angeklagter zu 3, der von dem Geschehen ihres Eindrucks nach belustigt gewesen sei, habe die Aufnahme im Anschluss – wie zu dieser Zeit zwischen den Angeklagten üblich – in den gemeinsamen Panzerknacker-Chat hochgeladen, damit der abwesende Angeklagter zu 2 (der ausweislich des Dienstplanes an diesem Tage Urlaub hatte), „auch etwas zum Lachen“ habe. Diese (deutlich!) beschönigende Beschreibung Angeklagter zu 1s ist durch die vorliegende Videoaufnahme eindeutig widerlegt: Diese zeigt eine grauhaarige alte Dame, die nur mit einer Unterhose und einem Langarmshirt bekleidet auf der linken Bildseite in ihrem Bett liegt und eine Hand vor das Gesicht hält, sowie eine weitere, dunkel gekleidete, jüngere Frau, die sich am rechten Bildschirmrand befindet, die (da es sich bei den beiden Personen augenscheinlich – so auch die Angaben Angeklagter zu 1s – um die Heimbewohnerin Z und die Angeklagte Angeklagter zu 1 selbst handelt) im Folgenden namentlich bezeichnet werden. Zu Beginn der Aufnahme ist zu sehen, wie die Angeklagte Angeklagter zu 1 einen eckigen, mehrere Zentimeter großen Gegenstand dunkelbrauner Farbe in Richtung der Bewohnerin wirft, der sie an der Stirn trifft und hörbar zurückprallt, was die alte Dame mit dem Ausruf „Au, Au, Aua, war des awer e Ladung, Pfui Deifel!“ kommentiert und auch ihre zweite Hand vor das Gesicht nimmt. Ein zweiter Wurf Angeklagter zu 1s streift sie (Frau Z) nur leicht, ein dritter verfehlt sie und prallt mit einem deutlich vernehmbaren Geräusch an der Wand ab. Die Bewohnerin dreht sich daraufhin, die rechte Hand an ihre Stirn haltend, auf den Rücken und richtet sich, in die Kamera blickend, mit den Worten „Mir ist schlecht, des passiert!“ in Sitzposition auf, wobei sie auf halber Höhe von zwei weiteren „Würfen“ an der linken Wange getroffen wird. Den zuletzt geworfenen Gegenstand ergreift Frau Z schließlich etwa bei Minute 00:25 mit den Worten „Au, Pfui!“ und wirft ihn zurück. Mittig auf ihrer Stirn ist eine blutende Wunde erkennbar. Daraufhin tritt Angeklagter zu 1 weiter in das Bild hinein und dicht an das Bett der alten Dame heran, die sich wieder in Liegeposition sinken lässt und beide Hände vor sich hält. Angeklagter zu 1 ergreift den zuvor geworfenen, nun auf dem Bett liegenden Gegenstand und wirft ihn aus kurzer Distanz direkt gegen die Stirn der Bewohnerin, von wo aus er geräuschvoll nach hinten weg gegen die Wand abprallt, beugt sich vor und sagt etwa bei Minute 00:31 „Hoscht ma des iwwergeschmisse alda, du bist ne Bitch.“, worauf die alte Dame „Des tut mir arisch weh, arisch arisch weh tut mir des!“ erwidert. Während Frau Z beide Hände vor ihr Gesicht hält, täuscht Angeklagter zu 1 sodann mit den Worten „Wo bischdn?“ zunächst von oben und dann auch von vorne mehrmals Würfe an, bevor sie einen weiteren Gegenstand erst von der Seite und schließlich von oben gegen das Gesicht der alten Dame schleudert, von wo aus er – beim zweiten Mal in hohem Bogen – hörbar abprallt. Als die Angeklagte verbal feststellt, dass die Bewohnerin am Kopf blutet („Die blut am Kopf, hosch g‘hert, an de Stirn blut se“), zieht sie dieser die Decke weg; Frau Z richtet sich daraufhin mit vor ihrem Oberkörper verschränkten Armen und einem kurzen Blick in die Kamera in Sitzposition auf und gibt weitere (insgesamt fünf) Schmerzensausrufe von sich. Dabei reibt sie sich den Nasenrücken und kneift die Augen zu. Etwa bei Minute 00:55 stößt eine aus dem rechten Bildschirmrand kommende Hand mehrfach mit einem eckigen, hellbraunen Gegenstand gegen das Gesicht (unter anderem gegen den Mund) der alten Dame, die nun in Großaufnahme zu sehen ist; dabei ist die Stimme Angeklagter zu 1s zu vernehmen, die zweimal die Worte „Do, fress!“ äußert. Die Frage „Muss des sei?“ der Bewohnerin bejaht Angeklagter zu 1, worauf die alte Dame entgegnet „Nee, des muss net sei, du gehscht jetzt raus, woannerscht hie!“. Angeklagter zu 1 antwortet mehrfach mit „Nein“ und stößt den hellbraunen Gegenstand mit dem Wort „Hmmmm.“ erneut in das Gesicht der Bewohnerin. Etwa bei Minute 01:20 ergreift Frau Z die rechte Hand Angeklagter zu 1s, nimmt ihr den Gegenstand weg und wirft ihn in Richtung der Angeklagten. Im Anschluss daran hebt die alte Dame mit angstverzerrtem Gesicht beide Hände vor sich und lässt sich auf den Rücken gleiten, bevor Angeklagter zu 1 erneut einen braunen Gegenstand gegen ihre (Frau Zs) Stirn wirft, von der er deutlich hörbar abprallt. Die neuerlichen Schmerzensrufe der Bewohnerin kommentiert die Angeklagte am Ende des Videos mit den Worten „Wer mirs iwwerwerft kriegts zurück!“. An fünf Stellen des Videos (Minute 00:14, 00:25, 00:45, 01:01 und 01:06) ist das leise, leicht unterdrückte Lachen einer weiteren, männlichen Person nahe an dem Mikrofon des Aufnahmegerätes vernehmbar. Das Video belegt mithin entgegen der Angaben der Angeklagten eine Vielzahl kraftvoll ausgeführter Würfe mit harten Gegenständen, was sich unschwer an dem hörbaren Abprallen der Wurfgeschosse, die teilweise nach dem Aufkommen in einem weiten Bogen wegflogen, erkennen lässt. Als „Wurfmaterial“ verwendete Angeklagter zu 1 augenscheinlich harte Gebäckstücke, die deutlich größer waren als die von ihr beschriebenen Lindtpralinen, wobei keines der Stücke mit einer goldenen Folie umwickelt oder spitz zulaufend war. Dabei erweckt der Inhalt des Videos keinesfalls den Eindruck eines „spielerischen Hin- und Herwerfens“; so schleuderte Angeklagter zu 1 die Kuchenstücke – teilweise unmittelbar vor dem Bett stehend aus kurzer Distanz – wuchtig auf die Bewohnerin, die einen verängstigten und im Angesicht der Übergriffe hilflosen Eindruck vermittelte, die Hände schützend vor ihr Gesicht bzw. ihren Körper (und nicht etwa in Erwartung eines Zuwerfens in Fangposition) hielt und verbal ihr Missfallen und Schmerzempfinden zum Ausdruck brachte, wobei sie das Geschehen augenscheinlich nicht vollständig einzuordnen vermochte. Darüber hinaus stellte Angeklagter zu 1 ihr Handeln keineswegs ein, nachdem sie die blutende Wunde auf der Stirn der Bewohnerin (auch verbal gegenüber Angeklagter zu 3, der die Handykamera bediente, s.o.) feststellte, sondern bewarf den Kopf der Geschädigten weiterhin mit unveränderter Wucht. Frau Z selbst warf erst (wenig kraftvoll) zurück, nachdem sie bereits mehrere Würfe von Angeklagter zu 1 abbekommen hatte, darunter denjenigen, der zu der blutenden Kopfwunde geführt hatte. Die Einlassung Angeklagter zu 1s, die auch nach ausdrücklichem verbalen Vorhalt des Inhalts der Videoaufnahme (während der Inaugenscheinnahme hatte sie sich zumeist ihre Augen und Ohren mit beiden Händen zugehalten) bei ihrer Version blieb, ist damit zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei widerlegt. Soweit Angeklagter zu 3 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 31. August 2016 – wie KHK AQ berichtete – angab, das Geschehen lediglich zu Dokumentationszwecken aufgenommen zu haben, um etwas gegen Angeklagter zu 1, die ihn unter Druck gesetzt habe, in der Hand zu haben, steht dieser Einlassung bereits entgegen, dass die Kamera durchgehend auf die Bewohnerin Z gerichtet war, er nicht einmal auf Angeklagter zu 1 umschwenkte und letztere überhaupt nur dann auf dem Video zu sehen war, wenn sie gelegentlich selbst in das Bild hineintrat (hätte Angeklagter zu 3 ein Fehlverhalten Angeklagter zu 1s dokumentieren wollen, hätte es viel näher gelegen, auch Angeklagter zu 1 selbst zu filmen). Hinzu kommt, dass an mehreren Stellen das Lachen der – aufgrund der Nähe des Geräusches zum Handymikrofon eindeutig – kameraführenden männlichen Person zu vernehmen ist, das von der Wohnbereichsleiterin K zweifelsfrei als das „typische“ Lachen Angeklagter zu 3s identifiziert wurde. Dies belegt sein Einverständnis mit dem Vorgehen Angeklagter zu 1s, zumal er in keiner Sekunde auch nur ansatzweise ein Wort der Missbilligung verlauten ließ oder gar eingriff. Die durch das Bewerfen entstandene blutende Kopfwunde, die der alten Dame auch Schmerzen bereitete (nur so ist das Reiben des Gesichts, das Zusammenkneifen der Augen und das fünfmalige „Au“-Rufen der Bewohnerin nach dem die Verletzung verursachenden Treffer zu deuten), ist auf der Videoaufnahme deutlich zu erkennen, wobei weitere Verletzungen oder sonstige Folgen nicht ersichtlich sind. Tat 14 (Anklage Nr. 5): Die Feststellungen zu Tat 14 (Einführen eines Würstchens in die Vagina der Bewohnerin T) beruhen auf dem in Augenschein genommenen Standbild von dem Geschehen (die Videoaufnahme selbst liegt der Kammer nicht vor), den Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 in der Hauptverhandlung bzw. Angeklagter zu 3 in seinem Brief vom 11. September 2017, soweit diesen jeweils gefolgt werden konnte, und auf den Chatprotokollen. Während Angeklagter zu 1 eine Beteiligung an der Tat bestritt und in der Hauptverhandlung lediglich angab, Angeklagter zu 3 habe einst ein Würstchen in die Windel der Bewohnerin gelegt, räumte Angeklagter zu 3 ein, zusammen mit Angeklagter zu 1 am fraglichen Tag (dem 04. März 2016, an dem ausweislich des verlesenen Dienstplanes Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 zusammen einen Spätdienst („S2“) verrichteten) bei Frau T ein Wiener Würstchen zwar nicht vaginal eingeführt, jedoch „angelegt“ zu haben. Das äußerst unscharfe Standbild selbst zeigt lediglich den entblößten Unterkörper der Bewohnerin, die mit einem hellen Nachtoberhemd mit dunklen Punkten bekleidet auf einem Bett liegt, während sich unmittelbar an ihrem Intimbereich die behandschuhte linke Hand einer weiteren Person, das Würstchen haltend, befindet, ohne eindeutig erkennen zu lassen, ob der Gegenstand tatsächlich in den Körper der Bewohnerin eindringt oder nicht (hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das in Augenschein genommene Lichtbild, Bl. 21 des Sonderbandes „Lichtbilder“ Bezug genommen). Nichtsdestotrotz ist der Nachweis des vaginalen Einführens bereits unter Zugrundelegung des eindeutigen Wortlauts des dazugehörigen Chats („ficken“) erbracht (auf ein orales Einführen kommt es nicht an, da ein Würstchen dazu bestimmt ist, oral eingeführt zu werden – darin kann hier keine relevante sexuelle Handlung gesehen werden): so kündigte Angeklagter zu 3 um 17:42:41 Uhr in dem Chat mit Angeklagter zu 2 (der am fraglichen Tag Urlaub hatte) zunächst an „Hey Celina und ich ficken Frau T und Z mit einer Wiener wenn Annika essen ausfahren tut“, worauf Angeklagter zu 2 eine Sprachnachricht (#1: chats\WhatsApp\attachments1\PTT-20160304-WA0034.aac) übersandte, mit der er Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 in ihrem Tun bestätigte und (erfolgreich) zur Aufnahme eines Videos von den Vorgängen aufforderte (Angeklagter zu 2 um 17:42:54 Uhr „Nee komm Alter seid ihr assi. Oh man des würd ich gern sehen, mach ein Video, will auch was zum Lachen haben“; darauf Angeklagter zu 3 um 17:45:24 Uhr „Ja Celina macht das Video“; Angeklagter zu 2 um 17:50:59 Uhr „Loool“; Angeklagter zu 3 um 17:51:24 Uhr „Sind Perversion gell“; Angeklagter zu 2 um 17:51:43 Uhr „Nö finds lustig schad das ich nit da bin“). Ergänzend sei darauf verwiesen, dass Angeklagter zu 2 auch nach Betrachten eines von Angeklagter zu 3 um 18:06:22 Uhr übersandten Lichtbildes von Frau Z und des kurz darauf von Angeklagter zu 1 in den Gruppenchat eingestellten Videos von Frau T (von dem lediglich noch zwei Bildfragmente, unter anderem das oben beschriebene, vorhanden sind) um 18:21:38 Uhr und um 18:30:13 Uhr noch zwei Sprachnachrichten, die polizeilich verschriftlicht und verlesen wurden, mit folgendem Inhalt übersandte: „Oh man ey, die Arm Sau. Hats de Z wenigstens gefalle? Die alt Fotz, die steckt sich jo eh immer alles noi do.“ und „Lachen, alter hat die eine Sturmfrisur. Was han die mit der geschafft? Hat se sich wieder ins Gesicht gewichst. Schieben doch dere mol a Bockwurscht unne nei!“ Auch im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und den Zusammenhang dieser Chats ist die Kammer von einem Eindringen des Objekts in die Scheide der Geschädigten überzeugt. Daneben tritt die Aussage Angeklagter zu 2s, der den Inhalt des Videos (das er ja selbst betrachtet hatte) in der Hauptverhandlung sowie bereits zuvor gegenüber dem Sachverständigen und gegenüber KOK AS in der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Februar 2017 – wie diese berichteten – dahingehend beschrieb, dass auf diesem der Unterleib von Frau T, ein Wiener Würstchen, eine Hand und das vaginale Einführen jenes Würstchens zu sehen gewesen sei. Anhand der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich jedoch letztlich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob Angeklagter zu 3 oder Angeklagter zu 1 das Einführen des Würstchens vornahm (wenngleich Vieles dafür spricht, dass die Handlung von Angeklagter zu 3 ausgeführt wurde, während Angeklagter zu 1 filmte, da sie das Video später hochlud), da weder Angeklagter zu 2 Angaben hierzu zu tätigen vermochte noch dieser Umstand aus sonstigen Beweismitteln herzuleiten wäre. Entsprechend der Einlassungen Angeklagter zu 1s und Angeklagter zu 2s, welche – wie auch der Angeklagte Angeklagter zu 3 – die zum damaligen Zeitpunkt auf Wohnbereich 2 lebende Bewohnerin betreuten, geht die Kammer davon aus, dass Frau T aufgrund ihrer geistigen Erkrankung nicht imstande war, einen Abwehrwillen gegen die Misshandlung durch die Angeklagten zu bilden (geschweige denn durchzusetzen). Insoweit gab Angeklagter zu 1 an, dass die zu Beginn ihres Aufenthalts in dem Pflegeheim noch mobile Bewohnerin infolge eines Schlaganfalls seit Anfang 2016 bettlägerig gewesen sei (wobei sie durchaus noch einen Arm zu bewegen vermochte) und zudem unter Schizophrenie gelitten und aus diesem Grunde erhebliche kognitive Defizite aufgewiesen habe, weshalb eine Unterhaltung kaum mehr möglich gewesen sei (sie habe höchstens noch mit „Ja“ oder „Nein“ geantwortet oder – wohl schizophreniebedingt – anlasslos Schreie von sich gegeben); diese Darstellung bestätigte Angeklagter zu 2. So habe man der Bewohnerin, die stets großen Wert auf Makeup und Pflege gelegt habe, dies zwar auch noch nach ihrem Schlaganfall ermöglicht, jedoch habe sie hierauf keinerlei Reaktion mehr gezeigt und nicht einmal mehr auszudrücken vermocht, ob sie diese Fürsorge weiterhin schätzte. Anhaltspunkte dafür, dass Frau T durch die Handlung der Angeklagten Schmerzen erlitt oder sonstige körperliche Beeinträchtigungen davontrug, waren den vorliegenden Beweismitteln nicht zu entnehmen (eine Befragung der Geschädigten selbst war nicht möglich, da diese am 17. Februar 2017 verstorben ist). Da das Lichtbild der Frau Z diese lediglich in ihrem Bett liegend zeigt, keine entsprechende Misshandlung erkennen lässt und auch Angeklagter zu 2 nicht von einem vergleichbaren Video hinsichtlich dieser Person berichten konnte, geht die Kammer trotz der Chats, die durchaus anders verstanden werden können, zu Gunsten der Angeklagten nicht davon aus, dass diese mit dem Gegenstand auch die Bewohnerin Z penetrierten. Tat 18 (Anklage Nr. 7): Der in Bezug auf Tat 18 festgestellte Sachverhalt zum Nachteil der – ausweislich der Angaben mehrerer AWO-Mitarbeiter unter Demenz leidenden – Geschädigten AC ist belegt durch das in Augenschein genommene Lichtbild, das die Bewohnerin in Windeln und sehr knappen Beinkleidern bei geöffneten Augen quer im Bett liegend mit einer weißen Substanz im Gesicht zeigt (bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die auf Bl. 15 des Sonderbandes „Lichtbilder“ befindliche Abbildung verwiesen), sowie die in der Hauptverhandlung getätigte Einlassung Angeklagter zu 2s, soweit dieser gefolgt werden konnte. Angeklagter zu 2 gab an, er oder aber der Angeklagte Angeklagter zu 3 – genau vermochte er sich an den Vorfall nicht mehr zu erinnern – habe der Bewohnerin Creme und Zahnpasta ins Gesicht geschmiert und davon ein Foto gefertigt, das man im Anschluss in die Panzerknacker-WhatsApp-Gruppe übersandt habe (ausweislich der Chats geschah dies durch Angeklagter zu 2 am 24. März 2016 um 22:41:41 Uhr), wo es die Angeklagte Angeklagter zu 1, wie diese bestätigte, zur Kenntnis nahm (und in dem Chat am 25. März 2016 um 00:02:09 Uhr kommentierte mit „Alter schaut euch des Bild mal an die sieht übel aus wie tod“, da man so etwas – so ihre Angaben in der Hauptverhandlung – damals lustig gefunden habe). Soweit Angeklagter zu 2 hingegen bestritt, der Bewohnerin auch in das Gesicht gespuckt zu haben, ist seine Einlassung durch die Nachrichten im Gruppenchat widerlegt, in den Angeklagter zu 2 (der in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2016 einen Nachtdienst („N1“) verrichtete) um 00:04:13 Uhr schrieb „Bissl zahnpasta“, um 00:04:15 „Creme“, um 00:04:18 „Wasser“, um 00:04:31 „Hab re ins gesicht gerotzt“. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Umstand des Spuckens nicht den Tatsachen entsprochen haben sollte, wenn sich doch das Beschmieren mit Creme und Zahnpasta – auch laut Angeklagter zu 2 – genau so abgespielt hatte, wie es den Chats zu entnehmen ist. Nicht feststellbar war, dass die Geschädigte infolge der Behandlung ein Unwohlsein oder gar Schmerzen erlitt, war dies doch weder den Chats noch den Angaben der Angeklagten, dem Lichtbild selbst oder sonstigen Beweismittel (ein Befragen der Geschädigten selbst war nicht möglich, da diese am 24. November 2016 verstorben ist) zu entnehmen. Tat 22 (Anklage Nr. 8): Der Hergang der Tat 22 steht fest aufgrund der Chats zwischen den Angeklagten sowie der geständigen Einlassungen Angeklagter zu 3s im oben genannten Brief und Angeklagter zu 2s in der Hauptverhandlung. Beide gaben übereinstimmend an, man habe im Rahmen einer gemeinsamen Spätschicht mehreren Bewohnern das Abführmittel Laxoberal (wobei Angeklagter zu 2 – wie schon gegenüber dem Sachverständigen Prof. AO, wie dieser berichtete – einschränkend angab, es habe sich dabei lediglich um den „Stuhlweichmacher“ Lactulose gehandelt) verabreicht, um die in dem nachfolgenden Nachtdienst auf Wohnbereich 2 eingesetzte Kollegin AJ zu ärgern. Den Angaben Angeklagter zu 2s zufolge habe man entweder bei Bewohnern, die ohnehin entsprechende Mittel erhielten, die Dosis erhöht oder aber solchen Bewohnern etwas verabreicht, die an sich überhaupt kein solches Medikament benötigten. Darüber, ob man auch den betroffenen Bewohnern – und nicht nur der Zeugin AJ – schaden werde, habe man sich damals keine Gedanken gemacht. Angeklagter zu 1 hingegen bestritt in der Hauptverhandlung eine Beteiligung an der Tat einschließlich der Planung und führte lediglich hinsichtlich der Zeugin AJ aus, diese sei eifersüchtig auf das zwischen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 zum damaligen Zeitpunkt bestehende gute Verhältnis gewesen und habe versucht, die beiden gegeneinander auszuspielen. Der insoweit eindeutige Chat in der Panzerknacker-WhatsApp-Gruppe, der in der Nacht vom 22. April 2016 begann (die Tat selbst ereignete sich am 21. April 2016, an dem die drei Angeklagten gemeinsam den Spätdienst („S2“) auf Wohnbereich 2 verrichteten) und in dem die Angeklagten nach ihrem Feierabend und während der darauf folgenden Nachtschicht der Zeugin AJ herauszufinden versuchten, ob ihr Plan bereits Früchte getragen hatte, lässt hingegen die Kenntnis Angeklagter zu 1s von dem Tatplan eindeutig zutage treten: so antwortete Angeklagter zu 1 auf die um 00:39:34 Uhr übersendete Nachricht Angeklagter zu 2s „Schon wer was von AJ gehört?“ um 00:40:09 Uhr mit den Worten „Nee noch garnichts“ und fuhr um 00:40:57 Uhr fort mit „Frag doch mal einer von euch Männern ob die Nacht ruhig ist“, worauf Angeklagter zu 3 um 00:41:18 Uhr antwortete „Nein ich auch noch nix….vllt kommt sie net dazu“, was zeigt, dass Angeklagter zu 1 (wie auch Angeklagter zu 3) genau wussten, worauf Angeklagter zu 2 hinauswollte. Im weiteren Verlauf wird ein ganz erhebliches eigenes Interesse Angeklagter zu 1s an einem Erfolg der Tat deutlich: so unterbreitete sie konkrete Vorschläge, wie man am besten an Informationen gelangen könnte (Angeklagter zu 2 um 00:41:22 Uhr „Micheel frag du“; um 00:41:33 Uhr „Dich mag se mehr“; Angeklagter zu 3 um 00:41:40 Uhr „Wann jetzt?“; Angeklagter zu 1 um 00:41:42 Uhr „Wollt ich auch Grad schreiben“; Angeklagter zu 1 um 00:42:03 Uhr „Sag du kannst net pennen und wolltest fragen ob es ruhig isg“; Angeklagter zu 2 um 00:42:13 Uhr „Jaa frag mal wie die nacht so is obs ruhig is“; Angeklagter zu 3 um 00:42:28 Uhr „Ja mom….“; um 00:43:32 Uhr „So hab gefragt mom“; Angeklagter zu 2 um 00:43:33 Uhr „Bei de AK hatts ja bereits nach scheisse gestunke“;), holte nach einiger Zeit erneut Erkundigungen ein (Angeklagter zu 1 um 01:09:47 Uhr „Hat AJ sich gemeldet? Ich geh nämlich gleich pennen“; Angeklagter zu 3 um 01:12:09 Uhr „Nein noch net hab gefragt“)), drückte ihren Wunsch nach einer möglichst umfassenden Störung der Zeugin AJ aus (Angeklagter zu 3 um 01:13:43 Uhr „Sandra hat geschrieben alles ruhig ich soll dich anrufen bei ihr..“; Angeklagter zu 2 um 01:14:16 Uhr „Des kommt noch die scheisserei“; Angeklagter zu 3 um 01:15:08 Uhr „Ich hoffs“; Angeklagter zu 2 um 01:15:23 Uhr „Sind noch nich bis zu 12 std und die geht net in jedes zimmer erst jetzt“; Angeklagter zu 3 um 01:15:53 Uhr „Oh mein gott“; um 01:19:23 Uhr „Die hat gesagt sie macht jetzt den durchgang“; Angeklagter zu 2 um 01:19:42 Uhr „Jetzt geht’s los“; Angeklagter zu 3 um 01:20:18 Uhr „Ohhhh ja“; Angeklagter zu 2 um 01:21:03 Uhr „AK is verschisse das is sicher“; um 01:21:11 Uhr „Z bestimmt auch“; Angeklagter zu 1 um 01:21:41 Uhr „Umso besser hoffe sie schaut überall rein…Ich leg mich hin gleich mir fällt daurnd es Handy ins Gesicht weil ich von de Tablette assi müde bin und die Augen daurnd zufallen schreiben ist auch assi schwer“), regierte selbst im Falle von Mitleidsbekundungen Angeklagter zu 3s mit einer gehässigen Bemerkung, die im Übrigen ihre fehlende Empathie gegenüber der Bewohnerin Z zum Ausdruck brachte (Angeklagter zu 3 um 01:21:44 Uhr „Arme Z“; Angeklagter zu 1 um 01:21:44 Uhr „Nix so ist sie leer“; Angeklagter zu 3 um 01:23:10 Uhr „So lang di net ins Handy beißt“; Angeklagter zu 1 um 01:23:20 Uhr „Am Schluss gibt Sandra allen was dagegen“; Angeklagter zu 3 um 01:30:05 Uhr „Oh gott U hat das zimmer und Bad verschißen“; um 01:39:35 Uhr „Öl gehen wir schlafen“) und betonte und begründete schließlich ihre Rachegelüste gegenüber der Zeugin AJ noch einmal ausdrücklich (Angeklagter zu 1 um 01:40:22 Uhr „Hey schon mal die Quittung“; Angeklagter zu 1 um 01:40:31 Uhr „Fürs dumm labern“). Bestätigt wird die Beteiligung Angeklagter zu 1s durch die weitere Einlassung Angeklagter zu 2s, der angab, alle drei Angeklagten hätten von dem Plan gewusst und man habe sich während einer Dienstpause abgesprochen, wobei ihm nicht mehr erinnerlich war, wer welchen Bewohnern das Mittel verabreicht habe; die Idee – so Angeklagter zu 2 – sei jedenfalls von Angeklagter zu 1 gekommen, da diese „sauer“ auf die Kollegin AJ gewesen sei. Die Kammer erachtet die Angaben Angeklagter zu 2s für glaubhaft, deckt sich seine Einlassung doch mit dem von Angeklagter zu 1 selbst beschriebenen Tathintergrund (Eifersucht und Intrigen der Zeugin AJ) sowie den Chatinhalten, die ein – noch über dasjenige der beiden anderen Angeklagten hinausgehendes – Interesse Angeklagter zu 1s am „Erfolg“ (AJ möglichst ausgiebig zu ärgern) offenbaren. Die von dem Übergriff betroffenen Bewohner werden ebenfalls in dem Chat benannt: so schrieb Angeklagter zu 1 um 01:41:03 Uhr „Zähl mir nochmal schnell die leite auf die was bekommen haben?“, worauf Angeklagter zu 3 um 01:41:05 Uhr antwortete „Das war die 1.“, 01:41:35 Uhr „Truzel“, 01:41:41 Uhr „U“, 01:41:46 Uhr „Mansman“, 01:41:50 Uhr „AG“, 01:41:58 Uhr „Mosbach“, 01:42:02 Uhr „AB“, 01:42:06 Uhr „O“, 01:42:10 Uhr „AH“, 01:42:20 Uhr „AI“; Angeklagter zu 1 um 01:43:07 Uhr „Ok krass bin gespannt kannst es mir ja schreiben auch wenn ich nicht antworte dann les ich das morgen gleich“; um 01:43:28 Uhr „M?“; Angeklagter zu 3 um 01:44:25 Uhr „Ja mach ich aber werde auch saß Handy ausmachen nicht mehr viel Akku probieren zu schlafe“. Der Umstand, dass sich Angeklagter zu 1 die Namen der betroffenen Bewohner von Angeklagter zu 3 aufzählen lässt, über diese mithin nicht selbst vollständig den Überblick besaß, spricht keinesfalls gegen eine Kenntnis Angeklagter zu 1s vom Tatplan und ihre Beteiligung daran, vergegenwärtigt man sich, dass die drei Angeklagten die Arbeit höchstwahrscheinlich aufteilten (mithin nicht jeder der Angeklagten bei jedem Bewohner im Zimmer war), Angeklagter zu 3 sich die Namen gegebenenfalls schlicht am besten merken konnte und Angeklagter zu 1 zudem die Formulierung „zähl mir nochmal schnell die leite auf“ verwendete, was dafür spricht, dass hierüber bereits ein Gespräch stattgefunden hatte. Am Ende des Chats wird erneut das große Tatinteresse Angeklagter zu 1s deutlich, als sie Angeklagter zu 3 Anregungen gibt, wie man sich noch weiter über die Zeugin AJ belustigen und zugleich die eigenen Spuren verwischen könne (Angeklagter zu 1 um 01:48:12 Uhr „Sag die arme und wird wohl ne beschissene Nacht“; Angeklagter zu 3 um 01:48:12 Uhr „Das stinkt wie sau hat sie noch geschrieben“; Angeklagter zu 1 um 01:49:00 Uhr „Dann schreib oh nein hoffentlich kein noro“; Angeklagter zu 3 um 01:50:09 Uhr „Hab ich“). Ebenfalls aus dem Chat ergibt sich, bei welchen Bewohnern tatsächlich Durchfälle auftraten. Um 01:45:59 Uhr lud Angeklagter zu 3 ein Foto von einer eingekotet im Bett liegenden Person in den Chat hoch, das die Kammer in Augenschein nahm. Dieses zeigt eine mit dem Rücken zur Kamera seitlich auf dem Bett liegende Person, die mit einer Decke bedeckt ist. Auf Höhe des Gesäßes ist auf dem hellen Bettlaken eine größere, auslaufende Menge an dünnflüssigem Kot zu sehen (im Einzelnen vgl. Bl. 332 des Sonderbandes „Misshandlungen“). Die Zeugin AJ vermochte ihren Angaben zufolge weder an das Foto noch an die besagte Nacht zu erinnern und stellte lediglich klar, dass sie die Vorgehensweise der Angeklagten ihr gegenüber als äußerst unkollegial empfinde, ohne ihrerseits auf die dadurch entstandenen Beschwerden der Bewohner einzugehen. Die Kammer jedoch davon überzeugt, dass sie das Bild zuvor an Angeklagter zu 3 übersandte (wenngleich dahinstehen kann, ob sie vor Gericht bewusst die Unwahrheit sagte oder sich tatsächlich nicht mehr entsinnen konnte), da keine andere Erklärung dafür denkbar ist, woher er das Foto sonst hätte erlangen sollen (weder war er zu dieser Zeit selbst in dem Pflegeheim noch erscheint es lebensnah, dass er ein solches Foto „für den Fall der Fälle“ vorhielt). Auf die Übersendung des Fotos reagierte Angeklagter zu 1 zunächst um 01:46:38 Uhr mit „Hat sie es gemerkt?“ und um 01:46:46 Uhr „Oder ahnt sie was?“, worauf Angeklagter zu 3 um 01:47:32 Uhr antwortete „Plan aufgegangen nur hoffe ich merkt keiner“ und sodann um 01:47:41 Uhr „Das ist pfeifen Sandra fragt Grad was da los ist Ne sonst hätte sie gefragt“ (womit laut Angeklagter zu 2 die Bewohnerin AK gemeint gewesen sei). Ebenfalls geht die Kammer davon aus, dass auch die Bewohnerin U betroffen war (siehe Nachricht von Angeklagter zu 3 um 01:30:05 Uhr „Oh gott U hat das zimmer und Bad verschißen“). Zur Überzeugung der Kammer kommt es letztlich nicht darauf an, ob es sich bei dem verabreichten Mittel um einen „Stuhlweichmacher“ oder ein Abführmittel handelte, da sowohl Lactulose als auch Laxoberal ausweislich der nachvollziehbaren Angaben der beiden Sachverständigen Dr. AU und Dr. AV zwar auf unterschiedliche Arten wirken, letztlich bei fehlender Indikation oder Überdosierung jedoch dieselben Symptome (die Auslösung von Durchfällen) hervorrufen. Die Kammer geht darüber hinaus davon aus, dass den betroffenen Bewohnern – so auch die Ausführungen Angeklagter zu 2s – hohe Dosen des Medikaments verabreicht wurden. Entsprechend der schlüssigen Angaben des Sachverständigen Dr. AV entfalten die genannten Mittel (Laxoberal, Lactulose) nach seiner klinischen Erfahrung grundsätzlich eine eher milde Wirkung, weshalb nach den aufgetretenen, durch das Lichtbild dokumentierten Wirkungen davon ausgegangen werden muss, dass die verabreichte Dosis in denjenigen Fällen, in denen tatsächlich Durchfälle auftraten, weit oberhalb des therapeutischen Bereichs lagen. Da die Medikamente – so führte Dr. AV weiter aus – nur eine kurze Wirksamkeitsdauer entfalten und im Falle medizinischer Indikation täglich eingenommen werden müssen, geht die Kammer davon aus, dass die Verabreichung nur zu einem einmaligen (wenngleich unter Zugrundelegung des Lichtbildes starken und recht dünnflüssigen) Durchfall führte. Ein solcher könne gerade bei älteren Menschen, die ohnedies zu wenig Flüssigkeit zu sich nehmen, eine nicht ungefährliche Exsikkose auslösen und trage zudem – so Dr. AU – die Gefahr einer Störung des Elektrolythaushalts in sich. Da es hier gerade das Ziel der Angeklagten war, dafür zu sorgen, dass sich möglichst viele Bewohner völlig einkoteten (also: erhebliche Durchfälle hatten), um ihrer Kollegin zusätzliche Arbeit zu verschaffen, was ja auch die hohe Dosierung belegt, und da ihnen als Altenpflegern zweifelsohne die (sogar der allgemeinen Bevölkerung nicht fremde) Gefahr von Austrocknungen bei alten Menschen bekannt war, ist davon auszugehen, dass diese Risiken ihnen im Interesse der Erreichung ihres eigentlichen Ziels, Rache an der Zeugin AJ zu nehmen, schlichtweg gleichgültig waren und in Kauf genommen wurden. Nicht sicher festgestellt werden konnte, ob es bei den übrigen im Chat benannten Bewohnern ebenfalls zu einer Beeinträchtigung der Darmtätigkeit kam und ob bei den Bewohnern U und AK darüber hinausgehende gesundheitliche Folgen auftraten. Tat 24 (Anklage Nr. 9): Der Sachverhalt zu Tat 24 ist belegt aufgrund der 53-sekündigen Videoaufnahme (VID-20160906-WA0003.mp4), welche die Kammer in Augenschein genommen hat und die das Geschehen wie unter II. beschrieben zeigt (Näheres s.u.). Die Angeklagten Angeklagter zu 2 (der die Tat zwar im Ermittlungsverfahren gegenüber KHK AR weitgehend gestand, gegenüber dem Sachverständigen Dr. AO im Rahmen der Begutachtung jedoch – seinen nunmehrigen Angaben zufolge aus Scham – wieder in Abrede stellte, wie diese berichteten) und Angeklagter zu 1, die ausweislich des verlesenen Dienstplans am fraglichen Tag (07. Mai 2016) gemeinsam einen Spätdienst („S2“) verrichteten, räumten die Tat in der Hauptverhandlung ein. Sie gaben dabei übereinstimmend an, dass Angeklagter zu 2 (dessen Stimme auf dem Video ebenso wie diejenige der Angeklagten Angeklagter zu 1 – letztere nahe am Handymikrofon hörbar – deutlich erkennbar ist) der Bewohnerin AC den Urin eines anderen Bewohners (AL) zu trinken gegeben und ihr im Anschluss den verbleibenden Urin aus dem Glasgefäß übergekippt habe, während Angeklagter zu 1 das Geschehen gefilmt habe. Dies korrespondiert mit dem Chatverkehr (Ankündigung im Chat mit Angeklagter zu 3 am 07. Mai 2016 um 19:22:21 Uhr „Lassen AC die Pisse von AL saufen“, worauf Angeklagter zu 3 um 19:23:55 Uhr mit „Nee net euer ernst ich muss kotzen“; „Aber naja das schadet der nichts“ reagierte). Die Einlassungen sind auch mit dem Inhalt der Videoaufnahme in Einklang zu bringen. Diese zeigt eine alte Dame, die in ihrem Bett liegend ein durchsichtiges Trinkglas mit einer gelben Flüssigkeit von einer außerhalb des linken Bildrandes befindlichen Person entgegennimmt, dieses kurz an den Mund ansetzt und sodann wieder zurück reicht, während sie von einer männlichen Person zweimal in bestimmtem und energischem Tonfall zum Trinken aufgefordert wird („Trink!“, „Trinken!“). Unter Stöhnen und Zuhilfenahme eines über dem Bett befindlichen Griffes versucht sie schließlich, sich aufzurichten. Nachdem das Video offensichtlich für kurze Zeit angehalten und teilweise geschnitten wurde, sieht man die alte Dame schließlich in sitzender Position, wie ihr ein weiteres Mal das Glas mit der gelben Flüssigkeit mit der Aufforderung zum Trinken gereicht wird (eine männliche Person äußert „Da, trink.“). Sie nimmt es entgegen, trinkt einen Schluck, setzt ab und hustet mehrfach, woraufhin die männliche Person sie auffordert, mehr zu trinken („Noch trinke“). Nach neuerlichem Husten nimmt sie einen weiteren Schluck zu sich und hustet noch einmal. Die links am Bildrand befindliche Person tritt schließlich ins Bild (es handelt sich dabei augenscheinlich um Angeklagter zu 2); sie hält ein größeres, ebenfalls durchsichtiges Glasgefäß in der rechten Hand und schüttet den Inhalt über den Kopf der Bewohnerin, wodurch ihre Haare und ihr Oberhemd auf der linken Seite benässt, jedoch nicht großflächig oder gar bis auf die Haut durchnässt werden, während die alte Dame das noch immer in ihren Händen befindliche Glas leert und die Flüssigkeit dabei teilweise wieder aus ihrem Mund herauslaufen lässt. Im Hintergrund sind etwa ab Minute 00:40 mehrfach Würgegeräusche von einer dritten Person, die sich in Anbetracht der Lautstärke nahe am Mikrofon befand, zu vernehmen. Das Video endet mit dem deutlich vernehmbaren, lauten Lachen der männlichen Person. Das Husten der Bewohnerin jeweils unmittelbar nach dem Trinken der Flüssigkeit sowie der Umstand, dass sie zuletzt einen Teil der Flüssigkeit nicht schluckte, sondern aus ihrem Mund herauslaufen ließ, belegt zweifelsfrei eine Ekelreaktion der Bewohnerin. Dass sie darüber hinausgehend durch den Übergriff unter körperlichen Beeinträchtigungen litt oder gar an ihrer Gesundheit geschädigt wurde, war anhand des Videos oder sonstiger Beweismittel jedoch nicht feststellbar. Ebenfalls war nicht nachweisbar (und vor allem nicht dem Chat zu entnehmen), dass die Angeklagte Angeklagter zu 1 die Videoaufnahme – die sich ausweislich der Angaben ihrer Lebenspartnerin, der Zeugin AP, auf Angeklagter zu 1s Handy befand – auch in einen Chat einstellte, versandte und damit dritten Personen zugänglich machte oder in sonstiger Weise gebrauchte. Tat 25 (Anklage Nr. 10): Das Geschehen zu Tat 25 steht fest aufgrund des in Augenschein genommenen, 16-sekündigen Videos (VID-20160906-WA0005.mp4) und der in der Hauptverhandlung getätigten Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 (die am Tattag, dem 08. Mai 2016, ausweislich des verlesenen Dienstplans erneut gemeinsam einen Spätdienst („S2“) verrichteten). Die Videoaufnahme zeigt eine grauhaarige, alte Dame (nach Angaben der vorgenannten Angeklagten handelt sich um Frau Z), die mit einem gestreiften Pullover und einer dunkelgrauen Hose bekleidet auf ihrem Bett sitzt und in die Kamera blickt. Im Hintergrund, von der Lautstärke her nahe beim Mikrofon, ist die Stimme einer weiblichen Person zu vernehmen, die „Ja kumm, ich gebb ders! Kumm her, kumm her!“ sagt. Unmittelbar im Anschluss wird der alten Dame mittels einer rechten Hand, aus der rechten oberen Bildseite kommend, schwung- und geräuschvoll ein Schokokuss in das Gesicht im Bereich des rechten Auges gedrückt, woraufhin die alte Dame das Gesicht verzieht und „Ah, pfui, ah, Pfui!“ ruft. Von der ausführenden Person ist neben der Hand lediglich der Unterarm erkennbar, auf dessen Unterseite sich ein Tattoo befindet. Im Anschluss blinzelt die alte Dame mehrfach mit den Augen, schaut und greift in die Richtung des rechten Bildrandes, von wo aus die Hand kommt, während eine männliche Stimme zu vernehmen ist, die mit energischem Tonfall „Wags dich!“ sagt. Die Bewohnerin äußert sodann „Mach mol do uff, dass ich do naus kann.“ und deutet auf das Bettgitter, während sie unentwegt in Richtung des rechten Bildrandes schaut und mit ihrem linken Arm Abwehrbewegungen vornimmt. Während die Angeklagte Angeklagter zu 1 sich dazu bekannte, dieses Video gedreht zu haben, vermochte sich Angeklagter zu 2 an den Vorfall nicht mehr zu erinnern. Jedoch räumte er ein, auf einem Standbild (das die Kammer ebenfalls in Augenschein nahm, es zeigt einen Ausschnitt aus dem zuvor beschriebenen Video in dem Moment, als der Schokokuss in dem Gesicht der Bewohnerin zerdrückt wurde, im Einzelnen siehe Bl. 18 des Sonderbandes „Lichtbilder“) sein Tattoo am rechten Unterarm erkannt zu haben, weshalb er die Tat wohl begangen haben müsse. Sowohl die Stimme der kameraführenden Angeklagten Angeklagter zu 1 (die sich, der Lautstärke nach zu urteilen, nahe am Handymikrofon befand, was zu ihrer Einlassung passt, dass sie filmte), als auch die (etwas entferntere) Stimme Angeklagter zu 2s sind auf dem Video deutlich zu vernehmen und eindeutig zu identifizieren. Der Umstand, dass Frau Z aufgrund des wuchtvollen Zerdrückens des Schokokusses in ihrem Gesicht im Bereich des rechten Auges Schmerzen empfand, lässt sich ihrem verzerrten Gesichtsausdruck, dem Blinzeln mit den Augen und ihren Schmerzensausrufen entnehmen. Dabei vermochte sie sich der Situation offensichtlich nicht aus eigener Kraft zu entziehen, bat sie doch Angeklagter zu 2, das Bettgitter zu öffnen. Nicht nachweisbar waren hingegen weitergehende körperliche Beeinträchtigungen, sichtbare Verletzungen oder gar eine Gesundheitsschädigung der Bewohnerin. Ebenfalls konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Videoaufnahme (die sich ausweislich der Angaben der Zeugin AP auf dem Handy der Angeklagten Angeklagter zu 1 befand) versendet oder in sonstiger Weise genutzt wurde. Tat 10 (Anklage Nr. 13): Der Sachverhalt zu Tat 10 steht fest aufgrund des in Augenschein genommenen Lichtbilds, welches die Bewohnerin Z in ihrem Bett sitzend mit einer Schinken- und einer Käsescheibe auf der Stirn zeigt, wobei hinsichtlich der weiteren Details auf die in dem Sonderband „Lichtbilder“ befindliche Abbildung (Bl. 8) Bezug genommen wird, sowie aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten Angeklagter zu 2. Dieser räumte die Tat in der Hauptverhandlung ein und gab zudem an, er habe zusammen mit dem Angeklagten Angeklagter zu 3 (wobei er sich diesbezüglich nicht mehr sicher sei) die alte Dame auch mittels einer 10-Millimeter-Spritze nassgespritzt, bevor er im Anschluss das Foto von ihr gefertigt habe. Seine Angaben stehen in Einklang mit dem Inhalt des Chatverlaufs in der Panzerknacker-Gruppe, in die Angeklagter zu 2 am Tattag, dem 08. Februar 2016, das oben genannte Foto um 20:50:12 Uhr einstellte, worauf Angeklagter zu 1 um 20:50:57 Uhr erwiderte „ihr wieder“ und „Belegte Z“, worauf Angeklagter zu 2 um 20:59:32 Uhr mit einer Sprachnachricht (#1: chats\WhatsApp\attachments2-PTT-20160208-WA0024.aac) mit dem Inhalt „Ahja Celina belegte Z. Alter ich hab der jetzt voll des Ding in die Hor gschmiert“ reagierte. Im Anschluss daran übersandte Angeklagter zu 2 um 21:00:38 Uhr ein weiteres Bild, das die Kammer ebenfalls in Augenschein nahm, auf dem die in eine Decke gehüllte Frau Z mit nassen Haaren, hochgezogenen Schultern und einer Scheibe Brot auf der Stirn abgebildet ist, woraufhin Angeklagter zu 3 um 21:13:38 Uhr antwortete „Und ich habe die Arbeit morgen früh aber es lohnt sich ja“. Am 09. Februar 2016 um 04:36:09 Uhr (also noch in derselben Nachtschicht) übersandte Angeklagter zu 3 ein drittes Foto von Frau Z im Sessel sitzend und kommentierte es mit „So ist wieder hergestellt.“. Die Angeklagte Angeklagter zu 1 antwortete schließlich um 05:16:59 Uhr „guggt assi verstört finds assi lustig und assi geil natürlich seid ihr keine assis“, worauf Angeklagter zu 3 um 05:27:19 Uhr mit „Die guggt nur so weil sie kalt hatte“ reagierte, was nahelegt, dass Angeklagter zu 3 – entsprechend Angeklagter zu 2s Erinnerung – tatsächlich anwesend war, wobei er jedoch diesbezüglich nicht angeklagt war. Den Umstand, dass die Bewohnerin aufgrund des Nassspritzens zu frieren begann, schließt die Kammer aus der letztgenannten Nachricht Angeklagter zu 3s, dem auf dem um 21:00:38 Uhr übersandten Lichtbild erkennbaren Hochziehen der Schultern und daraus, dass sie die auf ihr befindliche Wolldecke trotz langer Bekleidung bis zum Mund nach oben über sich zog, wobei für weitere körperliche Folgen keine Anhaltspunkte vorliegen. Für die Tatbegehung Angeklagter zu 2s in Anwesenheit Angeklagter zu 3s spricht im Übrigen auch, dass Angeklagter zu 2 am fraglichen Tag einen Spätdienst („S2“) verrichtete und Angeklagter zu 3 im Anschluss daran den Nachtdienst („N1“) wahrnahm, wobei sich die Tat wohl kurz vor 20:50:12 Uhr abspielte (zu diesem Zeitpunkt wurde das Foto übersandt), also während des Schichtwechsels. Taten 8, 9, 16, 17 und 23 (Anklage Nr. 11, 12, 14, 15 und 18): Die Sachverhalte zu den Taten 8, 9, 16, 17 und 18 stehen fest aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder und Videos, der überwiegend geständigen Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. im Falle Angeklagter zu 3s in seinem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 11. September 2017 sowie ergänzend aufgrund der Angaben der vernommenen Zeugen: Tat 8: Die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 räumten ein, in dem Nachtdienst („N1“) Angeklagter zu 2s in der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember 2015 (bei dem Angeklagter zu 3 ihn im Anschluss an seinen zuvor verrichteten Spätdienst („S2“) begleitet habe) der Bewohnerin AB (die ausweislich der Angaben der Pflegefachkraft BH und der Zeugin Neff, der Tochter der Geschädigten, vollständig dement war) ein Faschingshütchen aufgesetzt zu haben, wobei Angeklagter zu 2 anschließend noch eine Spritze neben ihren Mund drapiert habe. Man habe hiervon ein Foto gefertigt, das die Kammer in Augenschein nahm und das die Bewohnerin AB in ihrem Bett liegend, mit einem weißen Hütchen mit roten, blauen und gelben Punkten auf dem Kopf darstellt, wobei neben ihrem Mund (mit der Spitze zum Mund gerichtet) eine grüne Spritze drapiert ist (hinsichtlich der Details der Abbildung verweist die Kammer auf das in Augenschein genommene Lichtbild, Bl. 13 des Sonderbandes „Lichtbilder“). Nach den Angaben der Angeklagten habe man das Foto in den Gruppenchat gestellt, was in Einklang mit den Chatverläufen steht (das Bild wurde zunächst am 31. Dezember 2015 von Angeklagter zu 3 an Angeklagter zu 2 gesendet und sodann von Angeklagter zu 2 um 07:21:13 Uhr in den Panzerknacker-Chat gestellt). In demselben Nachtdienst fertigten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 (der den vorherigen Spätdienst („S2“) verrichtete, jedoch im Anschluss in der AWO verblieb und Angeklagter zu 2 bei dessen Nachtdienst Gesellschaft leistete) ausweislich der glaubhaften Einlassungen Angeklagter zu 2s und Angeklagter zu 3s vier weitere Lichtbilder von Seniorenheimbewohnern. Drei der Lichtbilder zeigten Herrn S, Frau T und Herrn O in ihren Betten liegend, wobei sie auf ihren Köpfen Faschingshütchen tragen, welche – so einige AWO-Mitarbeiter – in dem Pflegeheim seitens der Sozialen Betreuer für besondere Anlässe wie Silvester oder Karneval vorgehalten werden, um sie den Bewohnern (zur Erheiterung der Bewohner selbst!) aufzusetzen. Das vierte Foto zeigt Frau U mit entblößten Beinen, wobei aufgrund des langen Oberteils lediglich die nackten Knie und Teile der Oberschenkel, jedoch weder das Gesäß noch die Intimzone erkennbar sind. Ebenso wenig wird eine Hilflosigkeit der Bewohner zur Schau gestellt; zwar stürzt sich Frau U auf einen Gehwagen, dies zeigt jedoch höchstens ihre eingeschränkte Gehfähigkeit und dies nicht in einer erkennbar lächerlich anmutenden Weise (im Einzelnen siehe Sonderband „Lichtbilder“, Bl. 6, 9, 12 und 14). Der Tatnachweis ist überdies aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der Chats erbracht. Die Fotos der Bewohner S, O und U stellte Angeklagter zu 2 am fraglichen Tag um 01:50:05 Uhr, 01:50:26 Uhr und 07:21:34 Uhr in den Gruppenchat. Das Foto der Bewohnerin T lud er nach vorangegangener Übersendung durch Angeklagter zu 3 um 08:19:49 Uhr ebenfalls in den Panzerknacker-Chat hoch). Insoweit ist jedoch ein Straftatbestand nicht erfüllt (s.u.) Tat 9: Ebenso räumten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 ein, in derselben Nacht ein Foto von der Bewohnerin Z angefertigt zu haben, nachdem sie ihr zuvor ein Paar Socken über die Hände und eine Unter- oder Strumpfhose über den Kopf gezogen hätten (wobei Angeklagter zu 2 das Geschehen zunächst mit einer anderen Situation verwechselte, was angesichts der Vielzahl und Häufigkeit solcher „Streiche“ nicht verwunderlich erscheint). Das in Augenschein genommene Lichtbild (auf das im Übrigen Bezug genommen wird, Bl. 3 des Sonderbandes „Lichtbilder“) zeigt die Bewohnerin wie von Angeklagter zu 2 beschrieben hergerichtet, wobei neben ihr sitzend der Angeklagte Angeklagter zu 3 selbst zu sehen ist, was nahelegt, dass Angeklagter zu 2 das Foto fertigte. Hierfür spricht auch, dass dieser es am 31. Dezember 2015 um 02:49:16 Uhr zunächst an Angeklagter zu 3 versandte und um 07:21:13 Uhr in den Gruppenchat hochlud, wo es Angeklagter zu 3 um 07:27:03 Uhr mit den Worten kommentierte: „Oh ja eine AEer als die andere….unsere Frau Z sie aus wie Otto bei den 7 Zwergen Happy new year“; Antwort Angeklagter zu 1 um 08:49:35 Uhr „Beste alter die Bilder sind Faschingsreif“. Tat 16: Der Angeklagte Angeklagter zu 2 räumte zudem ein, die Bewohnerin AB während eines Spätdienstes („S2“) im Beisein von Angeklagter zu 3 mittels eines Lippenstiftes wie auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild zu sehen hergerichtet, ein Foto von ihr gefertigt und dieses in den Gruppenchat hochgeladen zu haben. Das Lichtbild zeigt die Bewohnerin in einem Stuhl sitzend, sie trägt einen Seitenscheitel und ihr wurde in den Bereich zwischen Mund und Nase ein roter Balken gemalt (im Einzelnen siehe Bl. 7 des Sonderbandes „Lichtbilder“). Die Angaben Angeklagter zu 2s korrespondieren mit den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin AJ (sie sei im Rahmen eines Spätdienstes mit Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 von diesen ins Zimmer gerufen worden und man habe ihr Frau AB in diesem Aufzug gezeigt) und dem Chatverlauf (eine entsprechende Bildaufnahme wurde seitens Angeklagter zu 2 am 18. März 2016 um 16:02:39 Uhr in den Panzerknacker-Chat hochgeladen mit dem Kommentar um 16:02:48 Uhr „Hitler lebt“, worauf Angeklagter zu 1 um 16:08:42 Uhr „Sieht aus wie Blut?“ und Angeklagter zu 2 um 17:02:28 Uhr „Lippenstift“ antwortete). Tat 17: Die hierzu vorliegende, in Augenschein genommene fünfsekündige Videoaufnahme (VID-20160906-WA0001.mp4), von der der Angeklagte Angeklagter zu 3 (der am 20. März 2016 einen Spätdienst („S2“) verrichtete) einräumt, sie von Frau AC gefertigt zu haben, zeigt die Bewohnerin (von hinten gefilmt) am Oberkörper unbekleidet in einem Rollstuhl im Badezimmer vor der Toilette sitzend, wobei sie sich mittels einer Toilettenbürste (deren Stiel seitlich erkennbar ist), am vorderen Oberkörper Kratzt. Die Angeklagten und die hierzu gehörten Zeugen K und J gaben übereinstimmend an, dass sich Frau AC aufgrund ihrer trockenen Altershaut regelmäßig aus eigenem Antrieb heraus mit ihrer Toilettenbürste geKratzt habe, weshalb man selbige nach Angaben der Zeugen aus Gründen der Hygiene schließlich aus dem Zimmer entfernt habe. Soweit Angeklagter zu 3 ergänzend ausführte, das Video lediglich gedreht zu haben, um es der Wohnbereichsleiterin Frau K (wohl aus Fürsorgegründen) zu zeigen (die in der Hauptverhandlung wiederum angab, das Video nie zuvor zu Gesicht bekommen zu haben), steht dies in deutlichem Widerspruch zu dem Umstand, dass er das Video am 20. März 2016 um 11:09:16 Uhr in den Panzerknacker-Chat hochlud und dann um 11:29:11 Uhr wie folgt kommentierte „Celina, da hat sie sich mit einer Toilettenbürste geKratzt dumme fotze echt“ (Antwort Angeklagter zu 1 um 13:30:53 Uhr „Or wie ekelhaft aber auch assi lustig siehst mal wie egal denen des ist…“), weshalb die Kammer davon ausgeht, dass er das Video zumindest auch mit der Intention fertigte, sich über die Bewohnerin lustig zu machen. Tat 23: In Bezug auf Tat 23 räumte Angeklagter zu 2 ein, das Video (VID-20160906-WA0002.mp4) von Frau AC selbst gedreht zu haben, wobei er nicht auszuschließen vermochte, dass der Angeklagte Angeklagter zu 3 im Verlauf des Geschehens hinzutrat, was Angeklagter zu 3 bestätigte und mit dem verlesenen Dienstplan des entsprechenden Tages, dem 22. April 2016, in Einklang zu bringen ist, nach dem die beiden Angeklagten gemeinsam einen Spätdienst („S2“) verrichteten. Die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Aufnahme zeigt, von der Seite gefilmt, eine alte, braunhaarige Dame (nach Angaben Angeklagter zu 2s handelt es sich um die Bewohnerin AC), die oberkörperfrei auf ihrem Bett sitzt und sich mit einer in ihrer rechten Hand befindlichen Toilettenbürste am Rücken Kratzt, während gleich zu Beginn im Hintergrund ein männliches Lachen vernehmbar ist. Die alte Dame äußert im Verlauf des Videos „Das war eine gute Idee von Ihnen. Wunderbar, das Bürstel.“, worauf eine männliche Stimme unter Kichern mit „Ja.“ antwortet und die alte Dame wiederum „Das hat nämlich so weh getan.“ erwidert. Die männliche Stimme äußert sodann, während sich die alte Dame fast unentwegt mit der Bürste den Rücken Kratzt, „Unner de BAM vielleicht noch, Frau AC“ und auf entsprechende Rückfrage erneut „Juckts unner de BAM?“, was die alte Dame mit „Nein, nur der Rücken“ beantwortet. Etwa bei Minute 00:45 flüstert die männliche Stimme kichernd „Guck, des Gesicht.“ und fragt dann laut und unter fortwährendem Kichern „Tut des gut, Frau AC?“, worauf sie antwortet „Ja, das ist gut, das beißt wie verrückt.“. Die männliche Stimme äußert schließlich „Ach, ich setz mich mol“, woraufhin sich die Kamera augenscheinlich in den hinteren Bereich des Zimmers bewegt, sodass die alte Dame auf dem Video nun von vorne zu sehen ist und im unteren Bildbereich eine weiße Hose und dunkle Schuhe sichtbar werden. Auf die Äußerung der Dame „Ich will wieder was anziehen. Ich will meine Sachen“ reagiert die männliche Stimme kichernd mit der zweimaligen Frage „Wollen Sie die Berscht behalte?“, während von der linken oberen Bildschirmseite aus ein Bekleidungsoberteil auf das Gesicht der Bewohnerin geworfen wird. Soweit Angeklagter zu 2 angab, die Bewohnerin habe – wie bei der Tat 17 – die Toilettenbürste selbst an sich genommen, so spricht hiergegen der Umstand, dass sie zu Beginn des 1,41-minütigen Videos äußerte „Das war eine gute Idee von Ihnen. Wunderbar, das Bürstel“ und Angeklagter zu 2 gegen Ende des Videos fragt, ob sie die Bürste denn behalten wolle (was dafür spricht, dass die Toilettenbürste, wie von den Zeugen K und J angegeben, Zwischenzeitlich aus Hygienegründen aus dem Zimmer entfernt worden war und Angeklagter zu 2 der Frau AC zu seiner Belustigung – sein Kichern ist auf dem Video mehrfach zu vernehmen – eine neue Toilettenbürste brachte). Für eine Anwesenheit Angeklagter zu 3s spricht, dass Angeklagter zu 2 im Verlauf der Aufnahme eine dritte Person auf den Gesichtsausdruck der Bewohnerin aufmerksam machte („Guck, des Gesicht.“) sowie der Umstand, dass am Ende des Videos vom linken äußeren Rand der Videoaufnahme ein Kleidungsstück auf die Bewohnerin geworfen wurde, wobei der Wurf aufgrund des Wurfwinkels nicht durch die kameraführende Person – Angeklagter zu 2 – erfolgt sein kann. Sichere Feststellungen dahingehend, dass das Video auch übersendet und damit Dritten zugänglich gemacht wurde, konnten nicht getroffen werden, da zwar am 22. April 2016 um 20:32:25 Uhr ein Video von Angeklagter zu 2 in den Chat hochgeladen wurde, dieses jedoch nicht mehr geöffnet werden konnte. Mithin bleibt unklar, ob es sich tatsächlich um dieses Video handelte (wenngleich die Reaktion Angeklagter zu 3s um 20:54:55 Uhr „Was eine Borstensau…..“ stark dafür spricht), eine Nutzung oder Weitergabe war mithin nicht nachweisbar. Anklage Nr. 6: Am 18. März 2016 versetzten die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 darüber hinaus den Tee der Bewohnerin AC mit Alkohol, Maggi und Spucke. Insoweit ist der Tatnachweis erbracht aufgrund der teilweise geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten, die übereinstimmend einräumten, der Bewohnerin – die aus religiösen Gründen keinen Alkohol getrunken habe – gemeinsam Alkohol (wohl Wein) in den Tee geschüttet zu haben, wobei Angeklagter zu 2 noch Maggi beigefügt habe. Ein Hineinspucken in das Getränkt leugneten beide. Diese Einlassungen stehen in Einklang mit der Aussage der Zeugin AJ, die ihren Angaben zufolge am fraglichen Tag mit Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 den Spätdienst („S2“) verrichtete. Im Zuge dessen habe sie beobachtet, wie die beiden im Speisesaal nahe der Bewohnerin gestanden und immer dann, wenn sie an ihrer Tasse getrunken habe, in Kichern ausgebrochen seien; als die Zeugin daraufhin an dem Tasseninhalt gerochen habe, habe sie Weingeruch wahrgenommen. Unter Zugrundelegung der Chats ergibt sich, dass entgegen der Angaben des Angeklagten Angeklagter zu 2 (Angeklagter zu 3 gab an, jedenfalls nichts dergleichen wahrgenommen zu haben) dieser zudem auch in den Becher der Bewohnerin spuckte (vgl. Gruppenchat „Panzerknacker“ vom 18. März 2016: Angeklagter zu 3 um 18:57:58 Uhr „Mosbach ist halb besoffen“; Angeklagter zu 1 um 18:58:48 Uhr „Habt ihr sie abgefüllt oder wieder was in den Behälter?“; Angeklagter zu 1 um 18:59:26 Uhr „Füllt lieber mal Sandra ab….Müssen ihr mal pepp unterjubeln“; Angeklagter zu 2 um 18:59:59 Uhr Sprachnachricht ((#1: chats\WhatsApp\attachments2\PTT-20160318-WA0065.opus) „AC hän wir ä große FABe Sekt in den Tee, wescht noch schän heiß und wenn sie ja richtig warm ist die Scheiße bollerts jo richtig noi“; Angeklagter zu 2 um 19:06:23 Uhr Sprachnachricht (#1: chats\WhatsApp\attachments2\PTT-20160318-WA0066.opus) „Nee pass uf, ich hab de AC, hab ich in Trinke gerotzt und hab re Maggi nei und hab re dann Tee nei und Alk. Alter die ist richtig abgeschossen wie ä Auto“; Angeklagter zu 3 um 19:10:41 Uhr „Boa eh und ich hab das gesehen hätte bei nahe gekotzt“), wobei ins Auge fällt, dass Angeklagter zu 3 das Hineinspucken ausweislich seiner Chatangaben offensichtlich auch wahrgenommen hat und zudem auch in diesem Fall keinerlei Grund ersichtlich ist, weshalb der Chat hinsichtlich dieses Teils nicht der Realität entsprochen haben sollte, während die übrigen Inhalte sich auch nach den Einlassungen der Angeklagten tatsächlich so ereigneten, wie sie geschrieben wurden. Dass bei der Bewohnerin durch den Alkoholgenuss eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins – etwa ein Vollrausch – eintrat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Da der Bewohnerin der Alkohol (wohl Wein) lediglich in den Tee gemischt wurde, erscheint es wenig plausibel, dass sie tatsächlich eine größere Menge zu sich nahm, zumal gängige Teetassen ohnehin üblicherweise kein allzu großes Volumen fassen. Die Schilderungen der Folgen durch Angeklagter zu 2 (halb besoffen/abgeschossen) könnten insofern zur Erzielung eines dramatischeren Effekts übersteigert worden sein. Lichtbilder oder Videos des Vorfalls liegen nicht vor. Da das Verhalten jedoch keinen Straftatbestand erfüllt, waren die Angeklagten insoweit freizusprechen (s.u.). Anklage Nr. 16, 17 und 19: Der Angeklagte Angeklagter zu 3 verwühlte überdies am 25. März 2016 vor laufender Kamera die Frisur der im Essbereich sitzenden Pflegeheimbewohnerin AC (Anklage Nr. 16) und fertigte am 27. März 2016 ein Foto von Frau Z, der er zuvor die Haare in einer ungewöhnlichen Frisur herrichtete (Anklage Nr. 17). Angeklagter zu 2 bestreute zudem am 07. Mai 2016 die in ihrem Bett sitzende Frau Z mit Rosenblättern (Anklage Nr. 19). Die Aufnahmen stellten die Angeklagten im Anschluss in den Gruppenchat. Der Tatnachweis zu Fall 16 ist erbracht aufgrund der in Augenschein genommenen Videoaufnahme (VID-20160906-WA0004.mp4), das eine alte Dame zeigt, die sich in einem größeren Speisesaal befindet, wobei im Hintergrund im Verlauf des Videos einige weitere, in demselben Raum befindliche Personen zu sehen sind. Die alte Dame trägt ein Handtuch als eine Art „Latz“, während ihr mit einer aus dem rechten Bildrand kommenden Hand die Haare zerzaust werden, wobei sie einen zweiten Versuch mit einer Hand abwehrt; im Verlauf der Aufnahme äußert sie unter anderem „Angeklagter zu 3 häßt des“, „Was isn los, will meine Haare haben so wie ich will“, „Hab doch alles gemacht, alles gründlich gemacht, meine Sachen gegessen“, „Ohje alles armen Menschenkinder, ihr seid arme Menschenkinder“. Die Sachverhalte zu den Fällen 17 und 19 stehen fest aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder, die die Bewohnerin Z mit einem am Oberkopf gebundenen Zopf und zwei Haarspangen (Fall 17, im Einzelnen siehe Bl. 5 des Sonderbandes „Lichtbilder“) bzw. mit gelben Rosenblättern bestreut im Bett zeigten (Fall 19, siehe Bl. 64 Sonderband „Misshandlungsfälle“). Daneben treten die geständigen Einlassungen der Angeklagten und der Inhalt der Chatverläufe; das Video zu Fall 16 lud Angeklagter zu 3 am 25. März 2016 um 20:56:33 Uhr (nebst Anmerkung „Was für eine Fotze“), das Lichtbild zu Fall 17 am 27. März 2016 um 17:45:58 Uhr in den Gruppenchat. Das Foto zu Fall 19 wiederum lud Angeklagter zu 2 am 07. Mai 2016 um 23:54:42 Uhr in den Gruppenchat). Auch dieses Verhalten erfüllt jedoch keinen Straftatbestand, weshalb auch insoweit Teilfreispruch zu erfolgen hatte (s.u.). 5. Eigentums- und Vermögensdelikte Die von den Angeklagten in wechselnder Tatbeteiligung begangenen Eigentums- bzw. Vermögensdelikte sind in allen Fällen entweder aufgrund der verlesenen Chatinhalte (wobei auch hier auf die Wiedergabe der Emoticons mangels Relevanz für den Tatnachweis verzichtet wurde), an deren Realitätsbezug die Kammer auch insoweit keinerlei Zweifel hegt, und/oder der zumindest teilweise geständigen Angaben der Angeklagten und in Einzelfällen auch aufgrund ergänzender Ausführungen Dritter (etwa AWO-Mitarbeiter oder Angehöriger) nachgewiesen (im Einzelnen s.u.). Unabhängig von der jeweiligen Begehungsform ist die Kammer unter Zugrundelegung der Chats und der Einlassungen von Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 im Rahmen der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass alle drei Angeklagten die entsprechenden Taten regelmäßig und in der Absicht, ihre monatlichen Einkünfte hierdurch kontinuierlich in größtmöglichem Umfang aufzubessern, begingen. Nach den Chatinhalten ist zudem davon auszugehen, dass es noch zu einer nicht unerheblichen Anzahl weiterer, nicht mehr abschließend aufzuklärender Diebstähle durch die Angeklagten kam und sie darüber hinaus in einer Vielzahl von Fällen vergeblich nach Beute suchten. Insoweit gaben Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 in der Hauptverhandlung übereinstimmend und glaubhaft an, dass zunächst Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 (laut Angeklagter zu 1 etwa ab dem Jahr 2012 oder 2013) und nach dem Eintritt Angeklagter zu 2s in die AWO schließlich alle drei in unterschiedlicher Besetzung immer wieder in Bewohnerzimmern nach Bargeld und (zu späterer Zeit auch) Schmuck – teilweise auch in den Wertfächern der Bewohner – gesucht hätten, wobei man teilweise Ablenkungsmanöver benutzt habe (so sei beispielsweise einer der Beteiligten mit dem Bewohner zur Toilette gegangen, während der andere das Zimmer durchsucht habe) und dabei von Monat zu Monat stets in unterschiedlichem Maße Erfolg gehabt habe. Die Erträge habe man unabhängig davon, wer die Taten jeweils begangen habe, untereinander zu in der Regel gleichen Teilen geteilt, wobei Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 im Laufe der Zeit die Angeklagte Angeklagter zu 1 immer mehr ausgeschlossen und sodann die erbeuteten Beträge zu zweit aufgeteilt hätten. Darüber hinaus räumte Angeklagter zu 1 ein, dass man zwar nicht ausschließlich demente Bewohner bestohlen habe, es jedoch durchaus ein Thema gewesen sei, dass man deren Angaben bei Entdeckung der Fehlbestände eher keinen Glauben schenken werde. Auch gab sie glaubhaft an, die Taten begangen zu haben, um „aus dem Dispokredit herauszukommen“, während Angeklagter zu 3 sich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. AO in der Exploration am 28. April 2017 – so berichtete der Sachverständige – lediglich lapidar dahingehend äußerte, die Taten teilweise begangen zu haben, um Anerkennung von Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 zu erlangen, das Geld aber auch „gut habe gebrauchen können“. Die Angaben der Angeklagten lassen sich unproblematisch mit den Chatinhalten zwischen allen drei Angeklagten in Einklang bringen, in denen sie sich regelmäßig über ihre Suche nach stehlenswerten Gütern bei den Bewohnern austauschten und den jeweils anderen im Gruppenchat und in Einzelchats mitteilten, wenn bei einem Bewohner etwas zu holen war und auf welche Art und Weise man an die Habseligkeiten der Bewohner gelangen konnte (exemplarisch hierzu aus dem Gruppenchat der drei Angeklagten am 10. Oktober 2015: Angeklagter zu 3 um 20:16:06 Uhr „Hallo hab mal eine frage Celina ist Frau Scheid Dement? Sie hat was….“; Angeklagter zu 1 um 21:00:46 Uhr „Huhu also laut Kate und so schnell wie sie vergessen hatte das sie kaffe hat ist sie dement aber halt nicht wie Z oder so….Wie viel?“; Angeklagter zu 2 um 21:01:33 Uhr „Wenn ihr nicht rankommt mach ichs in der nacht“; Angeklagter zu 1 um 21:02:35 Uhr (Emoticons); Angeklagter zu 3 um 21:03:01 Uhr „Ich habe nur ein Geldbeutel gesehen und ein grüner schein hat mal rausgespitzelt ist ma ein 100der oder?“; Angeklagter zu 2 um 21:03:33 Uhr „Hoffentlich mehr als einer“; Angeklagter zu 3 um 21:04:28 Uhr „Hoffen wir es mal“; Angeklagter zu 1 um 21:04:55 Uhr „Hoffe sehr mit….“; Angeklagter zu 2 um 21:05:31 Uhr „Ja bitte“; Angeklagter zu 1 um 21:05:31 Uhr „Ja das es mehr ist“). Auch in ihren Chats betonen sie immer wieder, wie wichtig diese Einkünfte für ihre Lebensführung seien, teilweise bezeichnen sie die Straftaten auch als „Nebenjob“ oder „Nebeneinkommen“ (exemplarisch ein Chat zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 vom 14. Juli 2015: Angeklagter zu 3 um 23:28:43 Uhr „Ja ist schon gut erschieße dich nicht brauch dich doch noch“; Angeklagter zu 2 um 23:32:19 Uhr „Jaja zum gucke nach $“; Angeklagter zu 3 um 23:34:30 Uhr „Was ist das?“; Angeklagter zu 2 um 23:34:37 Uhr „Money geld“; Angeklagter zu 3 um 23:35:58 Uhr „Da täuschst du dich aber mal gewaltig…..Nicht für das das geht nebenbei“; Angeklagter zu 2 um 23:36:33 Uhr „Unser nebeneinkomme“). Tat 1 (Anklage Nr. 20): Aufgrund der verlesenen Chatinhalte und der damit korrespondierenden und glaubhaften Einlassung Angeklagter zu 2s in der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte Angeklagter zu 3 am 02. Juli 2015 einen Geldbetrag in Höhe von 250,00 € von der Bewohnerin G entwendete, hiervon zunächst 100,00 € an seine Kollegin H abgab und nachträglich den verbleibenden Betrag hälftig mit dem Angeklagten Angeklagter zu 2 teilte. Die Angaben Angeklagter zu 3s, der eine Tatbeteiligung in seinem Brief vom 11. September 2017 bestritt, werden widerlegt durch die Einlassung Angeklagter zu 2s, der den Ablauf – soweit ihm dieser erinnerlich war – wie beschrieben darstellte. Zwar vermochte er sich nicht an das genaue Datum zu erinnern, was in Anbetracht der Vielzahl ähnlicher Taten nachvollziehbar erscheint, jedoch gab er an, mit Sicherheit etwas von der Beute „abbekommen“ zu haben, wobei man das Erlangte grundsätzlich hälftig geteilt habe. Die diesbezüglich vorliegenden Chats bestätigen die Version Angeklagter zu 2s; insoweit schrieb Angeklagter zu 2 am 03. Juli 2015 um 00:26:03 Uhr an Angeklagter zu 3 „Hast swety angerufe?“, woraufhin Angeklagter zu 3 um 00:27:24 Uhr erwiderte „Ja hab sie angerufen mach ich auch nicht mehr dann….denn was wir finden gehört auch uns oder“. Im weiteren Verlauf wird thematisiert, dass Angeklagter zu 3 künftig keine weiteren Taten mit der Kollegin H mehr begehen werde (Angeklagter zu 2 um 00:29:38 Uhr „Ja was hat se gesagt?“; Angeklagter zu 3 um 00:30:36 Uhr „Nicht viel nur das ich was gefunden habe war aber das letzte mal jetzt“; Angeklagter zu 2 um 00:31:20 Uhr „Ja und sie?“; Angeklagter zu 3 um 00:32:29 Uhr „Ja gut bekomm ich ja die Hälfte“). Am 04. Juli 2015 besprachen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 schließlich per WhatsApp die Reaktion der Geschädigten G, die das Fehlen des Geldes bemerkt hatte, und gingen weiter auf die Reaktion der Kollegin H sowie die Höhe des entwendeten Betrages ein (Angeklagter zu 3 um 13:29:03 Uhr „Du Frau G hat es gemerkt“; Angeklagter zu 2 um 13:29:53 Uhr „Und was hat se gesagt?“; Angeklagter zu 3 um 13:31:20 Uhr „Svetlana hat mich ja angerufen deswegen“ sowie um 13:31:43 Uhr „Das ihr 250 gestohlen worden ist“; Angeklagter zu 2 um 13:32:17 Uhr „Ja und was hat se gesagt?“; Angeklagter zu 3 um 13:33:04 Uhr „Wer sveety?“; Angeklagter zu 2 um 13:33:04 Uhr „Jop“; Angeklagter zu 3 um 13:34:12 Uhr „Na das es ja nicht sein kann das ich nur 100 hab wenn 25o fehlen“; Angeklagter zu 3 um 13:34:53 Uhr „Hab dann gesagt kann ich auch nichts dafür wenn ihr Geld weg kommt dann war es gut“). Hinsichtlich der Beuteteilung war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den auch insoweit glaubhaften Angaben Angeklagter zu 2s folgend von einer hälftigen Aufteilung auszugehen, wobei Angeklagter zu 3 der Kollegin Zimmermann zunächst 100,00 € abgab (vgl. insoweit auch Chat) und von dem verbleibenden Beuteteil dem Angeklagter zu 2 die Hälfte, also 75,00 €, überließ. Da weder den Angaben Angeklagter zu 2s, der sich an weitere Details nicht konkret zu erinnern vermochte, noch den Chats ein Beitrag Angeklagter zu 2s an der Planung und Durchführung der Wegnahme durch Angeklagter zu 3 entnommen werden konnte und der Chatinhalt vielmehr dafür spricht, dass Angeklagter zu 2 erst nachträglich Kenntnis erlangte und lediglich einen Beuteanteil erhielt, kann eine weitergehende Beteiligung Angeklagter zu 2s nicht nachgewiesen werden. Entgegen der Anklage geht die Kammer davon aus, dass Angeklagter zu 3 das Geld nicht erst in der Nacht vom 03. auf den 04. Juli 2015, sondern bereits am 02. Juli 2015 an sich nahm, da der Chat schon am 03. Juli 2015 um 00:26:03 Uhr beginnt und sich die Tat Angeklagter zu 3s ersichtlich eine Weile zuvor ereignet hatte, was sich mit den verrichteten Diensten der Angeklagten in Einklang bringen lässt (ausweislich des auszugsweise verlesenen Dienstplans hatten beide Angeklagten am 02. Juli 2015 Spätdienst („S2“ von 13:10 Uhr bis 20:45 Uhr), während Angeklagter zu 3 am 03. und 04. Juli 2015 frei hatte). Tat 2 (Anklage Nr. 21): Der Sachverhalt betreffend die Tat 2 steht fest aufgrund der geständigen Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 2 im Rahmen der Hauptverhandlung und Angeklagter zu 3 in dem oben genannten Brief (wobei Letzterer noch im Ermittlungsverfahren gegenüber KHK AQ und später gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. AO – wie diese berichteten – jedwede Beteiligung an Diebstahlstaten bestritt), die übereinstimmend und glaubhaft ausführten, dass Angeklagter zu 3 (der am fraglichen Tattag ausweislich des verlesenen Dienstplanes einen Spätdienst („S2“) verrichtete) die Halskette der Geschädigten I entwendet, Angeklagter zu 2 das Schmuckstück anschließend versetzt und Angeklagter zu 3 einen Teil des Erlöses überlassen habe, und die in Einklang mit dem Inhalt des WhatsApp-Chats zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 stehen (insoweit Angeklagter zu 3 am 12. September 2015 um 15:57:52 Uhr „Ah du gell ich habe es..“; Angeklagter zu 2 um 15:58:14 Uhr „Was hasr?“; Angeklagter zu 3 um 16:01:44 Uhr „Na denk mal nach“; Angeklagter zu 2 um 18:04:02 Uhr „Sag“; Angeklagter zu 3 um 16:04:34 Uhr „Na das von Frau I“ und 16:04:46 Uhr „Jetzt musst es nur noch du bekommen“; Angeklagter zu 2 um 16:05:58 Uhr „Wie hasts gemacht?“ … Angeklagter zu 3 um 16:10:20 Uhr „Kathrin hat geduscht u ich hab’s geholt“). Angeklagter zu 2 gab – korrespondierend hierzu – ergänzend an, dass die Kollegin J, die man in Chat „Genossin“ genannt habe, die Bewohnerin I geduscht habe, während Angeklagter zu 3 die Tat beging, was von der Zeugin J bestätigt wurde, die ausführte, das Schmuckstück der Bewohnerin sei nach dem Duschen nicht mehr auffindbar gewesen. Den auch insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten Angeklagter zu 2 folgend geht die Kammer zu seinen Gunsten davon aus, dass der Erlös für die Kette lediglich bei 200,00 € lag; insoweit gab Angeklagter zu 2 an, stets mehrere Wertsachen in einer dafür vorgesehenen Versandtasche zusammen an einen Internet-Goldankauf versendet und für die Kette selbst maximal 200,00 bis 250,00 € bei einem Gesamterlös aller versendeter Gegenstände von 400,00 € erhalten zu haben, was sich mit dem Chat in Einklang bringen lässt (im Chat vom 17. Oktober 2015 schreibt Angeklagter zu 3 um 15:32:19 Uhr „Der schmuck kommt ja auch noch da bin ich ja auch mal gespannt am meisten was das bringt“; Angeklagter zu 2 um 15:32:50 Uhr „Ich auch aber denk nich soviel außer des von I“; Angeklagter zu 3 um 15:33:53 Uhr „Du sendest ja alles zusammen oder“; Angeklagter zu 2 um 15:34:19 Uhr „Klar“), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wiederum von einer hälftigen Beuteteilung auszugehen ist. Nicht nachweisbar ist auch hier unter Zugrundelegung der Einlassungen und der Chats, dass die Beteiligung Angeklagter zu 2s über die spätere Verwertung der Beute durch die Versendung an den Goldhandel und den Erhalt des Beuteanteils hinausging, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass er und Angeklagter zu 3 eine mögliche Entwendung der Kette Is zwar thematisierten, Angeklagter zu 3 die Wegnahme jedoch letztlich von deren Beginn bis zur Beendigung ohne eine Beteiligung Angeklagter zu 2s ausführte (siehe Chat von 12. September 2015 zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 von 15:57:52 Uhr bis 16:10:20 Uhr). Tat 3 (Anklage Nr. 22): Der Sachverhalt zu Tat 3 (1.600,00 € zum Nachteil der Bewohnerin L) steht fest aufgrund der teilweise geständigen Einlassungen der drei Angeklagten, die mit den Chatverläufen und dem entsprechenden Computersystemeintrag des Seniorenheims korrespondieren. Angeklagter zu 1, die im Ermittlungsverfahren und bei ihrer Anhörung vor der ADD Koblenz noch jegliche Beteiligung an Diebstahlstaten bestritt, gab in der Hauptverhandlung nunmehr übereinstimmend mit der Einlassung Angeklagter zu 3s in dem verlesenen Brief vom 11. September 2017 an, von dem Betrag einen Anteil erlangt zu haben. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 führte in der Hauptverhandlung aus, etwa im September 2015 – zu einer Zeit, als die Geschädigte L im Krankenhaus gewesen sei – habe Angeklagter zu 3 ihm geschrieben, dass er zusammen mit der Wohnbereichsleiterin K das Portemonnaie der Frau L zusammen mit einem größeren Geldbetrag in deren Wertfach eingeschlossen habe, woraufhin Angeklagter zu 2 in seinem Nachtdienst das Geld – insgesamt 1.600,00 € - an sich genommen und mit Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 geteilt habe. Den im Betäubungsmitteltresor befindlichen Wertfachschlüssel habe Angeklagter zu 2 erlangt, da in dem AWO Seniorenheim entgegen der grundsätzlichen Regel, dass nur die diensthabende Fachkraft über den Tresorschlüssel verfügen dürfe, regelmäßig – gerade im Nachtdienst – auch „Nichtfachkräfte“ wie Angeklagter zu 2 Zugriff auf den Tresorschlüssel gehabt hätten, was die Angeklagte Angeklagter zu 1 bestätigte. Die Angaben der Angeklagten korrespondieren mit dem verlesenen Systemeintrag des Seniorenheimes, wonach neben dem Geldbeutel der Frau L eine erhebliche Menge Bargeld in deren Zimmer gefunden, von dem Angeklagten Angeklagter zu 3 und der Zeugin K eingeschlossen und der Schlüssel in den Tresor gelegt wurde, sowie mit den Chatinhalten (Chat zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 vom 14. September 2016: Angeklagter zu 3 um 23:34:02 Uhr „Und unter der Tür liegen paar 100 Euro So in der Schublade“ und um 23:34:48 Uhr „Nicht Tür absondern tüte“; Angeklagter zu 2 um 23:37:35 Uhr „Ok die kann ich nehme?“; Angeklagter zu 3 um 23:37:48 Uhr „Was“; Angeklagter zu 2 um 23:38:07 Uhr „Die unter der tüte kann ich nehme?“; Angeklagter zu 3 um 23:38:23 Uhr „Ja wie viel ist das“; Angeklagter zu 2 um 23:39:51 Uhr „Ka ich guck gleo“; Angeklagter zu 3 um 23:41:34 Uhr „Ok du ich geh in mein bett kann nicht mehr bin total.platt…..ich vertrau Dir wünsche dir noch eine ruhige Nacht“; Angeklagter zu 2 um 23:43:50 Uhr „Danke soll ichs nehme?“ und um 23:44:02 Uhr „Wart noch 5 min“; Angeklagter zu 3 um 23:44:10 Uhr „Ahjo wie viel ist es“; Angeklagter zu 2 um 23:44:10 Uhr „Ja ok mach ich“). Schließlich thematisierten beide, welcher Betrag entwendet und ob der Angeklagten Angeklagter zu 1 Kenntnis verschafft werden soll (Angeklagter zu 2 um 23:53:44 Uhr „Ich sags celina ne mit dem geld“; Angeklagter zu 3 um 23:54:24 Uhr „Ja ok aber nicht das sie wieder sauer ist auf mich“ und um 23:54:41 Uhr „Wie viel hast jetzt“; Angeklagter zu 2 um 23:54:58 Uhr „1200“; Angeklagter zu 3 um 23:55:25 Uhr „Celina ist noch wach“; Angeklagter zu 2 um 23:55:28 Uhr „Ich sag ich hab weniger genomme oder willst hälft hälft mache“; Angeklagter zu 3 um 23:55:47 Uhr „Für jeden 400 bist bombe“; Angeklagter zu 2 um 23:55:58 Uhr „Oder soll ich alles nehme“; Angeklagter zu 3 um 23:56:24 Uhr „Ahjo würde auch Celina sagen weiß j.Niemand“; Angeklagter zu 2 um 23:56:41 Uhr „Ok ich sag ihr 16 ok?“; Angeklagter zu 2 um 23:56:45 Uhr „?“; Angeklagter zu 3 um 23:57:02 Uhr „Ok“; Chat zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 am 15. September 2015: Angeklagter zu 2 um 00:12:38 Uhr „Sie hat gefragt woher ich es wusste“ und um 00:12:41 Uhr (wobei er wohl seine Nachricht an Angeklagter zu 1 zitierte) „Michel und katja haben geldbeutel gefunden mit geld drin und das ham se in ne folie und haben es eingetrage des konnt ich net nehme und dann dacht ich komm geh ich gucke was noch so drin is im wertfacg“; Angeklagter zu 3 um 07:31:47 Uhr „Wie viel hast denn jetzt genommen 1600 oder 1700“; Angeklagter zu 2 um 07:50:44 Uhr „Sind 1600 hab nochma genau gezählt vor lauter aufregung“). Soweit Angeklagter zu 3 angab, lediglich im Nachhinein etwa ein Drittel des Betrages erhalten zu haben, mithin an der Diebstahlstat selbst nicht beteiligt gewesen zu sein, steht dies im Widerspruch zu den Chatverläufen zwischen ihm und Angeklagter zu 2, die erkennbar eine andere Sprache sprechen und entscheidende Tatbeiträge Angeklagter zu 3s bei der Planung und Durchführung offenlegen, indem er Angeklagter zu 2 auf dessen Rückfragen hin nicht nur mehrfach bestätigte, dass er (Angeklagter zu 2) das Geld an sich nehmen möge, sondern darüber hinaus den entscheidenden Tipp gab, dass in dem Wertfach der Geschädigten L überhaupt Geld zu finden war (s.o.), während sich die Beteiligung der Angeklagten Angeklagter zu 1 auch ausweislich der Chats zwischen ihr und Angeklagter zu 2 – denen im Übrigen weitere Details bezüglich der Tatausführung zu entnehmen sind – darauf beschränkte, dass sie Angeklagter zu 2 noch vor einer endgültigen Beutesicherung in seinem Entschluss, das (gesamte) Geld an sich zu nehmen und für sich bzw. die beiden anderen Angeklagten endgültig zu behalten, bestärkte (Chat zwischen Angeklagter zu 2 u Angeklagter zu 1 am 14. September 2015: Angeklagter zu 2 um 23:53:55 Uhr „Brauchst geld?“; Angeklagter zu 1 um 23:54:09 Uhr „Immer doch why ?“; … Angeklagter zu 1 um 23:55:50 Uhr „Wie viel“ und um 23:56:14 Uhr „Ja nimms mit der glaubt eh niemand was ich nehm sehr gern was bin eh blank“; Chat zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 am 15. September 2015: Angeklagter zu 1 um 00:01:07 Uhr „Ja sau lieb von dir danke. Ich hab ja eh noch was gut. Wäre geil wenn alles nimmt des sind locker 530 Euro pro Person. Ne ich hab morgen nur teamsitzung aber könnten danach kurz zu 3 wohin und es teile“; Angeklagter zu 1 um 00:03:26 Uhr „Aja wenn kannst ach alles nehme!!! Wo hast des gefunden?“; Angeklagter zu 2 um 00:04:10 Uhr „Im wertfach“; Angeklagter zu 1 um 00:04:23 Uhr „Und de Schlüssel?“; Angeklagter zu 2 um 00:04:34 Uhr „Schlüsse im tresor“; Angeklagter zu 1 um 00:09:57 Uhr „Hast einfach so geschaut oder woher wusstest des?“; Angeklagter zu 2 um 00:10:34 Uhr „L is im kh und da ich n fuchs bin hab ich gedacht guckst mal“; Angeklagter zu 1 um 00:11:09 Uhr „Sehr geil bin netmal auf die Idee gekomme Zumal ich net wusste das de Schlüssel bei uns ist obwohl se bei mir weggekommen is“; Angeklagter zu 2 um 00:12:17 Uhr „Michel und katja haben geldbeutel gefunden mit geld drin und das ham se in ne folie und haben es eingetrage des konnt ich net nehme und dann dacht ich komm geh ich gucke was noch so drin is im wertfacg“). Dass Angeklagter zu 2 in der Nacht vom 14. auf den 15. September 2015 tatsächlich im Nachtdienst tätig war, ergibt sich aus dem verlesenen Dienstplan, der für Angeklagter zu 2 am fraglichen Tag ein „N1“ aufweist. Die Beuteteilung ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten und dem Chat zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 (Angeklagter zu 1 um 08:48:57 Uhr „Und wie viel hast jezzt mitgehen lassen?“; Angeklagter zu 2 um 08:50:15 Uhr „Die komplette 1,6“; Angeklagter zu 2 um 18:15:50 Uhr „Hehe bekommst 540“), wobei hinsichtlich der Aufteilung zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 (entsprechend der Angaben Angeklagter zu 3s, von dem Betrag ein Drittel erhalten zu haben) von der „üblichen“ hälftigen Beuteteilung (nach Abgabe der 540,00 € an die Angeklagte Angeklagter zu 1) auszugehen ist (also jeweils 530,00 €). Tat 4 (Anklage Nr. 23): In Bezug auf die Tat 4 zum Nachteil der Geschädigten M folgt die Kammer den Angaben der Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3, soweit diesen Glauben geschenkt werden konnte, und stützt ihre Überzeugung im Übrigen auf den Chatverlauf zwischen den Angeklagten vom 19. Oktober 2015 (Angeklagter zu 3 um 15:05:32 Uhr „60 hab ich mal“; Angeklagter zu 2 um 15:14:07 Uhr „Von“; Angeklagter zu 3 um 15:16:18 Uhr „M“). Während Angeklagter zu 3 in dem oben genannten Brief angab, den Betrag in Höhe von 60,00 € von der Bewohnerin zusammen mit Angeklagter zu 2 entwendet und einen Veren Anteil erhalten zu haben, bekannte Angeklagter zu 2 in der Hauptverhandlung, sich nur vage an die Tat erinnern zu können, es sei jedoch gut möglich, dass er das Geld zusammen mit Angeklagter zu 3 genommen habe. Die Kammer geht unter Zugrundlegung des Chats davon aus, dass Angeklagter zu 3, der überdies ausweislich des Dienstplans vom 19. Oktober 2015 den Spätdienst („S2“) verrichtete, die Wegnahme alleine vollzog, während Angeklagter zu 2, der ursprünglich ebenfalls für den Spätdienst eingetragen, jedoch an diesem Tag erkrankt war, lediglich per WhatsApp-Nachricht nachträglich informiert wurde und einen Anteil erhielt, wobei eine weitergehende Mitwirkung Angeklagter zu 2s sich aus keinem Umstand ergibt. Wenngleich Angeklagter zu 3 unspezifisch angab, nur einen Veren Beuteanteil erhalten zu haben, folgt die Kammer den hiervon abweichenden, deutlich plausibleren Ausführungen Angeklagter zu 2s, wonach man generell die erlangte Beute hälftig geteilt habe, was auch vorliegend im Hinblick auf den geringeren Umfang der Tatbeteiligung Angeklagter zu 2s naheliegender erscheint. Tat 5 (Anklage Nr. 24): Hinsichtlich Tat 5 zum Nachteil der Bewohner O, N und G ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus den weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 und, soweit diese nicht mehr über konkrete Erinnerungen verfügen bzw. einzelne Teile bestreiten, aus den eindeutigen Chatverläufen. Während dem Angeklagten Angeklagter zu 2 im Rahmen seiner Befragung in der Hauptverhandlung die Taten konkret nicht mehr erinnerlich waren, räumte Angeklagter zu 3 in seinem Brief vom 11. September 2017 ein, die Beträge in Höhe von jeweils 25,00 € von den Geschädigten O und N zusammen mit Angeklagter zu 2 an sich genommen zu haben, während er die Tat zum Nachteil der Bewohnerin G bestritt. Aus den Chats geht jedoch eindeutig hervor, dass Angeklagter zu 3, der am 19. und 20. Oktober 2015 jeweils den Spätdienst („S2“) verrichtete, insgesamt 100,00 € von den oben genannten Bewohnern entwendete (Chat zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 am 20. Oktober 2015: Angeklagter zu 2 um 21:44:46 Uhr „Von wem hast die 100?“; Angeklagter zu 3 um 21:49:27 Uhr „50 von G 25 von O 25 von N ja ich hör baut dich“), wobei Angeklagter zu 2, der an den fraglichen Tagen den an sich eingeplanten Spätdienst aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen konnte, ihn über WhatsApp (teilweise mehrfach) an die offensichtlich geplanten Taten erinnerte, ihm Tipps zur konkreten Tatausführung und zur nachträglichen Beutesicherung gab (Chat zwischen Angeklagter zu 3 u Angeklagter zu 2 am 19. Oktober 2015: Angeklagter zu 2 um 19:00:54 Uhr „vergiss G nich“; Angeklagter zu 3 um 19:02:46 Uhr „Nee Nee geh gleich hin“; Angeklagter zu 2 um 19:05:13 Uhr „Guuuut“; Angeklagter zu 3 um 19:15:40 Uhr „Zu spät Torsten war schon bei ihr aber morgen bin ich auch da da nehm ich es“; Chat zwischen Angeklagter zu 3 u Angeklagter zu 2 am 20. Oktober 2015: Angeklagter zu 2 um 14:49:16 Uhr „Vergiss G nich“; Angeklagter zu 3 um 14:53:39 Uhr „Also den Geldbeutel hab ich schon mal weg da sie geschlafen hat im BEttmal seh’n ob sie es merkt und was sie dann sagt“; Angeklagter zu 2 um 14:54:21 Uhr „Und geld schon raus?“; Angeklagter zu 3 um 14:57:38 Uhr „Nein noch nicht“ und um 14:57:48 Uhr „Weiß ja nicht wie sie abgeht“; Angeklagter zu 2 um 14:58:23 Uhr „Nimm es wenn sie es nich merkt“ und um 14:58:55 Uhr „Und den geldbeutel tust bei nem anderen bw ins Zimmer“; Angeklagter zu 3 um 14:59:19 Uhr „Und wohin bei Landmann?“; Angeklagter zu 2 um 14:59:32 Uhr „AF“, um 14:59:42 Uhr „Oder O“, um 14:59:55 Uhr „Gabrielie karch“, um 15:01:08 Uhr „Oder bei de reinhardt“; Angeklagter zu 3 um 15:01:49 Uhr „Ahhhh ja 50 Euro sind drin“; Angeklagter zu 2 um 15:02:05 Uhr „Immerhin etwas“, um 15:02:42 Uhr „So sieht es aus als wären die es gewesen“ und um 15:06:18 Uhr „Hol vom O auch die 5 euro oder was er hat“; Angeklagter zu 3 um 15:19:51 Uhr „Geht net hat besuch“; Angeklagter zu 2 um 15:20:37 Uhr „Danach“ und um 15:20:49 Uhr „Un von N 10“; Angeklagter zu 3 um 16:54:41 Uhr „Ich hab 50 Euro von ihr…“ und um 16:54:57 Uhr „Sie hat es eben gesagt hat es gemerkt“; Angeklagter zu 2 um 17:07:10 Uhr „Leg den geldbeutel iwo in ihr zimmer oder zu AF“). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht die Kammer schließlich entsprechend der Angaben Angeklagter zu 2s von der „üblichen“ hälftigen Beuteteilung aus. Tat 6 (Anklage Nr. 25): Aufgrund der Chatinhalte und der Einlassung Angeklagter zu 2s aus der Hauptverhandlung steht fest, dass der Angeklagte Angeklagter zu 3 mit Unterstützung Angeklagter zu 2s in seinem Spätdienst am 13. Dezember 2015 (laut Dienstplan „S2“) einen Betrag in Höhe von 115,00 € von der Seniorenheimbewohnerin P unter Verwendung von deren Wertfachschlüssel, den die Bewohnerin stets an einer Kette bei sich trug, an sich nahm. Während Angeklagter zu 2 angab, dass die Tat so geschehen sein könne, sich jedoch nicht an Details zu erinnern vermochte, räumte Angeklagter zu 3 in dem verlesenen Brief lediglich ein, dabei gewesen zu sein, als das Geld entwendet wurde, während er selbst jedoch nicht Hand angelegt habe, was durch die eindeutigen Inhalte der Chats zunächst zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 am 12. Dezember 2015 (Angeklagter zu 3 um 21:03:48 Uhr „Ach Danny hab was vergessen dir zu sagen habe die Goldkette von Frau P habe ich auf den Nachttisch gelegt habe noch Sachen davor gestellt wenn du willst kannst du sie einfach nehmen? Da ist auch der Wertfachschlüssel dran….“; Angeklagter zu 2 um 21:13:40 Uhr „Ich weiss aber des kann ich jetzt noch nich mache“) und schließlich am 21. Dezember 2015 im Gruppenchat aller drei Angeklagter (Angeklagter zu 2 um 18:16:06 Uhr „Ja aber echt des mit P des war ja mal n aufstand und da war keine von uns dran“; Angeklagter zu 3 um 18:17:15 Uhr „Ich habs gemacht ohhhhh man“; Angeklagter zu 1 um 18:23:29 Uhr „SUPER WIR SIND STOLZ AUF DICH“; Angeklagter zu 1 um 18:23:47 Uhr „Richtig du hast dann frei und wir sind wieder im Dienst und jedesmal jenny und annika“; Angeklagter zu 3 um 18:25:21 Uhr „Hab voll die Panik echt liebst würde ich es wieder zurück tun“; Angeklagter zu 2 um 18:28:32 Uhr „Wag es dich“) widerlegt wird, zeigen diese doch anhand der ausdrücklichen Aussage Angeklagter zu 3s („Ich habs gemacht“), dass vielmehr er selbst die Tat beging; Angeklagter zu 2 hingegen, der offensichtlich Kenntnis von dem Tatplan besaß – so sollte er doch zunächst selbst die Kette an sich nehmen – unterstützte Angeklagter zu 3 letztlich nur bei der endgültigen Beutesicherung, indem er ihn am 13. Dezember 2015 per WhatsApp daran erinnerte, die Kette mit dem Wertfachschlüssel wieder zurückzulegen (Angeklagter zu 2 um 16:39:23 Uhr „Kette P nich vergesse“). Als Tattag springt der 13. Dezember 2015 ins Auge, da ausweislich der Chats (s.o.) am späten Abend des 12. Dezember 2015 offensichtlich noch nichts geschehen war, während die Mahnung durch Angeklagter zu 2 an Angeklagter zu 3 bereits am 13. Dezember 2015 erfolgte, was für eine Vollendung der Tat zu diesem Zeitpunkt spricht, was Angeklagter zu 2 auf Vorhalt des entsprechenden Chats auch bestätigte. Entsprechend der Angaben Angeklagter zu 2s, wonach das Erlangte – wie üblich – zu gleichen Teilen zwischen ihm und Angeklagter zu 3 aufgeteilt wurde, geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer Beute in Höhe von jeweils 75,00 € zugunsten Angeklagter zu 2s und Angeklagter zu 3s aus. Tat 12 (Anklage Nr. 26): Tat 12 steht fest aufgrund der umfassend geständigen Einlassung Angeklagter zu 2s, der in der Hauptverhandlung einräumte, die EC-Karte der Geschädigten L noch zu deren Lebzeiten – gegebenenfalls sogar zu demselben Zeitpunkt, als er die Tat Nr. 3 (Anklage Nr. 22) beging – an sich genommen, die PIN irgendwann im Anschluss daran auf einem Zettel im Nachttisch der Bewohnerin aufgefunden und notiert und schließlich nach dem Tod der Frau L am 21. Februar 2016 nach entsprechender Kontostandsanfrage den vollständigen verfügbaren Betrag von 100,00 € eigenmächtig abgehoben zu haben. Diese glaubhafte Einlassung Angeklagter zu 2s lässt sich in Einklang bringen mit den überzeugenden Angaben des Sohnes der Frau L, des Zeugen A, der schilderte, dass nach dem Tod seiner Mutter bei der Überprüfung ihrer Habseligkeiten eine EC-Karte gefehlt habe und am darauffolgenden Tage der verbliebene Betrag von 100,00 € bei der Bank in Neustadt an der Weinstraße abgehoben worden sei. Tat 19 (Anklage Nr. 27): Die Feststellungen zu Tat 19 stützen sich auf den Chatverlauf, der insoweit eindeutig belegt, dass Angeklagter zu 3 selbst den Betrag in Höhe von 45,00 € aus dem Zimmer der Bewohnerin AD an sich genommen hat (Chat zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 am 30. März 2016: Angeklagter zu 3 um 19:19:15 Uhr „45 hat AD soll ich nehme“; Angeklagter zu 2 um 19:21:57 Uhr „Ja nimm“, um 19:22:12 Uhr „Was den?“, um 19:24:01 Uhr „????“, um 19:32:16 Uhr „Mischkaaa?“; Angeklagter zu 3 um 19:34:07 Uhr „Ja“; Angeklagter zu 2 um 19:34:28 Uhr „Hasr genomme?“; Angeklagter zu 3 um 19:34:57 Uhr „Ja wo warst denn“) und die divergierende Einlassung Angeklagter zu 3s aus seinem Brief vom 11. September 2017, er habe sich lediglich mit der Bewohnerin im Badezimmer aufgehalten, während Angeklagter zu 2 das Geld abgestaubt habe, widerlegt, was auch dadurch gestützt wird, dass ausweislich des verlesenen Dienstplanes gerade Angeklagter zu 3, der an sich am fraglichen Tag frei gehabt hätte („X“), doch einen Spätdienst („S2“, handschriftlich eingetragen) verrichtete, während Angeklagter zu 2 wiederum anstatt des ursprünglich eingetragenen Spätdienstes frei hatte. Soweit Angeklagter zu 3 zudem angab, keinen Beuteanteil abbekommen zu haben, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, da er unter Berücksichtigung des Chats offensichtlich einen völlig anderen Fall meinte, was – ebenso wie der Umstand, dass Angeklagter zu 2 an den fraglichen Vorfall keinerlei konkrete Erinnerung mehr besaß, in der Hauptverhandlung jedoch einräumte, dass es durchaus wie im Chat dargestellt gewesen sein könne – kaum verwunderlich ist, vergegenwärtigt man sich die Vielzahl der von den Angeklagten begangenen Taten, was eine Verwechslung durchaus naheliegend erscheinen lässt, weshalb die Kammer auch hier von der „üblichen“ hälftigen Beuteteilung zwischen den Angeklagten ausgeht. Tat 20 (Anklage Nr. 28): Der Sachverhalt zu Tat 20 steht fest aufgrund der Chatinhalte, die eindeutig wiedergeben, dass Angeklagter zu 2 den Schlüssel zu den Wertfächern im „inko lage“ (dem Inkontinenzraum des Seniorenheims) versteckte und damit dem laut Dienstplan am 08. April 2016 im Spätdienst („S2“) eingesetzten Angeklagter zu 3 – unter Aussparung einer bestimmten Bewohnerin („Hepp“) – ein Durchsuchen der Fächer nach Wertgegenständen bzw. Bargeld ermöglichte, wobei die laut Dienstplan ebenfalls im Spätdienst („S2“) befindliche Angeklagter zu 1 nicht einbezogen werden sollte. Dabei hielt Angeklagter zu 3 den Angeklagter zu 2 per WhatsApp stets auf dem Laufenden, während Angeklagter zu 2 dem Angeklagten Angeklagter zu 3 Tipps zur weiteren Vorgehensweise gab und ihn zum Weitersuchen anspornte (Chat zwischen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 vom 08. April 2016: Angeklagter zu 2 um 07:11:24 Uhr „Sooo.. schlüssel is im inko lage in meinerkiste mit dem papier von dene bw die im kh sind…..“, um 07:12:02 Uhr „Bei de hepp bleibst ausm zimmer des machen wir in de nacht…..“ und um 07:12:40 Uhr „Guck bei jedem bw im wertfach wo du rankannst ohne celina“; Angeklagter zu 3 um 10:21:41 Uhr „Hallo Danny wo ist der Schlüssel??????? Das andere hab ich verstanden“, um 10:46:02 Uhr „Na ich hoffe du wirst kurz wach bevor ich in die AWO geh und sagst wo Schlüssel ist“ und um 12:03:03 Uhr „Ah ja alles guthab verstande….Schlaf weiter net aufrege“; Angeklagter zu 2 um 13:02:50 Uhr „Hast du ihn?“ und um 13:18:16 Uhr „?“; Angeklagter zu 3 um 13:53:20 Uhr „Hallo ja hab ihn“; Angeklagter zu 2 um 13:53:43 Uhr „Sehr gut“ und um 13:53:52 Uhr „Überall gucken“; Angeklagter zu 3 um 13:58:50 Uhr „Ja mach ich aber net jeder hat was denk dran“; Angeklagter zu 2 um 13:59:11 Uhr „Ja“; Angeklagter zu 3 um 14:02:24 Uhr „Ich sag auch nichts Celina“; Angeklagter zu 2 um 14:02:38 Uhr „Gut“; Angeklagter zu 2 um 14:02:46 Uhr „Verlier den schlüssel blos nich“ und um 14:03:19 Uhr „Schade das heut keine modenschau is da hättest freie bahn“; Angeklagter zu 3 um 14:05:57 Uhr „Ja schade……Du ich geb mein bestes und wir teilen wenn ich Glück hab“; Angeklagter zu 2 um 14:06:15 Uhr „Klar“ und um 15:30:54 Uhr „Schon fündig geworde?“; Angeklagter zu 3 um 15:48:29 Uhr „Hallo, nein noch nicht AE hat nichts und bei dem Steichefsko die unmöglich“; Angeklagter zu 2 um 15:58:36 Uhr (leer); Angeklagter zu 3 um 16:00:37 Uhr „Hepp gehen wir ja zusammen“; Angeklagter zu 2 um 16:00:49 Uhr „Ja“; Angeklagter zu 3 um 16:01:45 Uhr „Ok….Aber hab ja noch ein paar Zimmer vor mir? Du kannst du mir so ein Ice Tee mitbringen wo du auch hast?“; Angeklagter zu 2 um 16:02:21 Uhr „Jeeep“; Angeklagter zu 3 um 16:03:21 Uhr „Danke dir“ und um 16:03:32 Uhr „Ich such aber weiter“; Angeklagter zu 2 um 16:04:14 Uhr „Gut“ und um 17:56:31 Uhr „Was gefunde?“; Angeklagter zu 3 um 17:58:06 Uhr „Nein nichts“; Angeklagter zu 2 um 17:58:28 Uhr „Was? Kein schmuck oder so?“; Angeklagter zu 3 um 18:00:19 Uhr „Nee aber bin ja noch am schauen“; Angeklagter zu 2 um 18:00:28 Uhr „Ok“; Angeklagter zu 3 um 18:07:59 Uhr „Hier auf der 3 stecken fast überall die Schlüssel die essen auch alle oben Speisesaal ist doch zu und bei dem einen kannst es vergessen“; Angeklagter zu 2 um 18:08:24 Uhr „Was n rotz“; Angeklagter zu 3 um 18:08:41 Uhr „Vllt haben wir bei Hepp etwas Glück? Bleib ja die Nacht da“; Angeklagter zu 2 um 18:09:57 Uhr „Hoffen wirs“; Angeklagter zu 3 um 18:12:21 Uhr „Ich auch“ und um 19:31:20 Uhr „80 hab ich“; Angeklagter zu 2 um 19:31:37 Uhr „Sehr AE“ und um 19:31:50 Uhr „Vllt geht noch was“; Angeklagter zu 3 um 19:34:40 Uhr „Vllt“; Angeklagter zu 2 um 19:36:49 Uhr „Ajo mehr muss“; Angeklagter zu 3 um 19:47:27 Uhr „machen wir“ und um 19:56:08 Uhr „ist von AE“; Angeklagter zu 2 um 19:57:19 Uhr „Immerhin da muss noch mehr komme heut“; Angeklagter zu 3 um 19:58:15 Uhr „Ja ich hoffe aller bis gleich“). Wenngleich sich beide Angeklagte nicht an dieses Geschehen erinnerten (wobei Angeklagter zu 2 in der Hauptverhandlung einräumte, dass Angeklagter zu 3 gelegentlich vertretungsweise im Wohnbereich 3, auf dem die Geschädigte AE gelebt habe, eingesetzt worden sei und sich die Ereignisse durchaus so zugetragen haben könnten), steht dies der Authentizität der Chats nicht entgegen, da – wie bereits ausgeführt – ein Vergessen oder Verwechseln einzelner, weder hinsichtlich des Betrages noch der Vorgehensweise besonders herausstechender Taten angesichts der Vielzahl der von den Angeklagten begangenen Eigentumsdelikte zulasten der Bewohner des Seniorenheimes keinesfalls ungewöhnlich anmutet. Entsprechend der Äußerungen der Angeklagten im Chat (Angeklagter zu 3 um 14:05:57 Uhr „Ja schade……Du ich geb mein bestes und wir teilen wenn ich Glück hab“; Angeklagter zu 2 um 14:06:15 Uhr „Klar“) und der Einlassung Angeklagter zu 2s zur generellen Vorgehensweise geht die Kammer auch in diesem Falle von einer gerechten Beuteteilung aus. Tat 21 (Anklage Nr. 29): Der Sachverhalt zu Tat 21 steht fest aufgrund der Einlassung Angeklagter zu 2s, die mit den Chatinhalten und dem Inhalt der verlesenen Dienstpläne korrespondiert, wobei eine mittäterschaftliche Begehung eines gewerbsmäßigen Diebstahls weder Angeklagter zu 3 noch Angeklagter zu 2 nachgewiesen werden konnte. Während Angeklagter zu 3 in dem oben genannten Brief insoweit angab, sich nicht einmal mehr an die auf Wohnbereich 3 lebende Frau AE erinnern zu können, entsann sich Angeklagter zu 2 in der Hauptverhandlung, dass der Betrag in Höhe von 300,00 € an dem Tag weggekommen sei, an dem die Mitarbeiter des Wohnbereichs 2 wegen eines Betriebsausfluges des gesamten Wohnbereichs 3 dort ausgeholfen hätten. Angeklagter zu 3 habe ihm mitgeteilt, dass er (Angeklagter zu 3) und Angeklagter zu 1 in die Tat involviert gewesen seien; nicht mehr erinnerlich sei ihm (Angeklagter zu 2), wer der beiden was gemacht habe. Dem Chat zwischen Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 lässt sich entnehmen, dass die Tat schon am 08. April 2016 erfolgt sein muss, da sie zwischen den beiden bereits am frühen Morgen des 09. April 2016 erstmals thematisiert wird (Angeklagter zu 3 um 07:11:38 Uhr „Muss ich rein? Mal abwarten was bei AE rauskommt“; Angeklagter zu 2 um 07:12:08 Uhr „Chill kann auch der früh gewese sein“; Angeklagter zu 3 um 07:13:38 Uhr „Ja mal abwarten…..Och gechillt bin ich noch“; Angeklagter zu 3 um 17:46:14 Uhr „Ich glaube es ist noch net ausgefallen bei AE“). Dies lässt sich in Einklang mit den Dienstplänen der Angeklagten bringen, wonach sowohl Angeklagter zu 1 als auch Angeklagter zu 3 am 08. April 2016 eigentlich frei hatten, jedoch darunter handschriftlich jeweils „S2“ und „WB3“ (für Wohnbereich 3) eingetragen wurde, was die Angaben Angeklagter zu 2s bestätigt, dass beide dort aushilfsweise im Spätdienst tätig waren. Weder den Angaben der Angeklagten noch den Chats oder sonstigen Beweismitteln war jedoch zu entnehmen, welche Handlungen Angeklagter zu 1 – die im Übrigen hinsichtlich der Tat 21 nicht angeklagt war – und Angeklagter zu 3 jeweils vornahmen. Zudem lässt sich hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 2 lediglich nachweisen, dass er nach der endgültigen Beutesicherung durch Angeklagter zu 3 von der Tat erfuhr und einen Anteil erhielt, während eine wie auch immer geartete Beteiligung an der Erlangung oder Sicherung des Geldes sich aus keinem Gesichtspunkt herleiten lässt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war im Übrigen von der auch zwischen den beiden (nach Angaben Angeklagter zu 1s) üblichen hälftigen Beuteteilung zwischen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 auszugehen, wobei Angeklagter zu 3 seinen Anteil von 150,00 € wiederum hälftig mit Angeklagter zu 2 teilte (so Angeklagter zu 2, gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich). Tat 26 (Anklage Nr. 30): Der Sachverhalt bezüglich Tat 26 (115,00 € zum Nachteil der Pflegeheimbewohnerin AM) steht fest aufgrund der geständigen Einlassung Angeklagter zu 1s im Rahmen der Hauptverhandlung, die mit dem Inhalt des Chats vom 26. Mai 2016 zwischen ihr und ihrer damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin AP, korrespondiert (AP um 23:32:59 Uhr „Ich will Chips“; Angeklagter zu 1 um 23:39:42 Uhr „Mhhh ich hab leider keine“ und um 23:39:50 Uhr „Ich hab nur 115 Euro gejagt“). Auf Vorhalt des Chats bestätigte AP, dass die Angeklagte Angeklagter zu 1 wohl Geld von einer Bewohnerin genommen habe, wobei man nicht näher darüber gesprochen habe. In Anbetracht des Umstandes, dass der Chat erst am 26. Mai 2016 stattfand und Angeklagter zu 1 ausweislich des auszugsweise verlesenen Dienstplanes in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2016 einen Nachtdienst („N1“) verrichtete, an dem von der Anklage angenommenen Tattag, dem 25. April 2016, jedoch Urlaub hatte, geht die Kammer davon aus, dass Angeklagter zu 1 die Tat in dem Nachtdienst vom 25. auf den 26. Mai 2016 beging, was auch damit in Einklang zu bringen ist, dass die Angeklagte Angeklagter zu 1 und die Zeugin AP zu dieser Zeit in einer gemeinsamen Wohnung lebten und zu erwarten steht, dass Angeklagter zu 1 ihrer Lebenspartnerin, die sie täglich sah, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und nicht per Chat von dem fraglichen Vorfall berichtet hätte, wenn dieser sich bereits vor dem 25. Mai 2016 ereignet hätte. Taten 27-29 (Anklage Nr. 31-33): Die Feststellungen zu den Taten 27-29 (insgesamt 5.000,00 € zum Nachteil der Bewohnerin AD) beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 und werden bestätigt durch die Inhalte der Chats zwischen den beiden Angeklagten sowie der Angaben der Zeugen AZ, K, AD und AP. Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 (ersterer in der Hauptverhandlung, letzterer in dem verlesenen Brief) räumten übereinstimmend ein, man habe zuvor bereits etwa über ein Jahr lang entsprechende Überlegungen angestellt und schließlich die EC-Karte der Bewohnerin AD erlangen können. Daraufhin habe zunächst Angeklagter zu 3 einen Abhebeversuch auf der Volksbank Lambrecht unternommen, der jedoch gescheitert sei, woraufhin schließlich Angeklagter zu 2 in der Zeit vom 14. bis 16. August 2016 die drei Abhebungen in Höhe von einmal 1.000,00 € und zweimal 2.000,00 € vorgenommen habe, wovon Angeklagter zu 3 insgesamt 500,00 € erhalten habe. Angeklagter zu 2 gab ergänzend an, man habe zuvor über an den Geldautomaten installierte Kameras und mögliche „Tarnmaßnahmen“ durch Kleidung oder Ähnliches nachgedacht. Frau AD habe ihm irgendwann einen bereits geöffneten Brief von ihrer Bank zum Vorlesen gegeben, er habe in ihr zwar zurückgegeben, sich jedoch die PIN gemerkt. Bei einer anderen Gelegenheit sei er an die EC-Karte selbst gelangt. Die Angaben der Angeklagten korrespondieren mit den Chats, in denen die beiden unter anderem am 27. Mai 2015 besprachen, wie man an die EC-Karte und die PIN von Frau AD gelangen könne (Angeklagter zu 3 um 22:53:43 Uhr „Schau in der Nacht oder im spät wenn ich mit ihr ins Bad geh“ und Angeklagter zu 2 um 22:55:29 Uhr „Einer lenkt se ab einer holt de pin un die kart un in de nacht muss wer da sein der sie nochmals ablenkt um es zurück zu tun un da grumbi viel nacht hat den monat“); am 28. Mai 2015 besprachen sie die möglichen Abhebungen (Angeklagter zu 2 um 18:11:27 Uhr „Ich glaub max. 2 kann man abhebe“ und Angeklagter zu 3 um 18:12:39 Uhr „Kommt drauf an wie hoch AD es gemacht hat kann sein das man nur 1000 bekommt“), am 31. Mai 2015 ging es um eine mögliche Kameraüberwachung (Angeklagter zu 2 um 22:04:48 Uhr „An manche automate is ne kamera drin des steht da aber auch drauf“) und am 04.06.2015 mögliche Banken für die Abhebung, deren Kameraüberwachung und eine etwaige Tarnkleidung (so z.B. Angeklagter zu 3 um 18:15:38 Uhr „Müssen schauen ob da eine cam am Automaten ist……; Angeklagter zu 2 um 18:21:43 Uhr „Ich guck das ich sachen finde die ich nie trage und n kaputzenpulli“). Auf den von der Bank zugesandten Lichtbildern, die die Kammer ebenfalls in Augenschein genommen hat, wurde Angeklagter zu 2 zudem von Angeklagter zu 1, die zwar von den Vorgesprächen, nicht jedoch von der tatsächlichen Tatausführung wusste, sowie von deren Lebenspartnerin D, der Pflegedienstleiterin AZ und der Wohnbereichsleiterin K an seiner Gangart und Kleidung erkannt, was die Zeugen in der Hauptverhandlung nach Vorhalt der Überwachungsbilder der Bank erneut bestätigten. Die verlesenen Kontounterlagen belegen Abhebungen am 16. August 2016 um 02:47:00 Uhr bei der VR Bank Südpfalz in Neustadt-Hambach, am 15. August 2016 um 00:38:32 Uhr bei der VR Bank Südpfalz in Edesheim und am 14. August 2016 um 00:53:12 Uhr bei der VR Bank Südliche Weinstraße in Wolmesheim. Der Zeuge AD, der Sohn der Bewohnerin AD, gab passend hierzu an, dass seine Mutter in der Vergangenheit häufiger ihre EC-Karte verloren und daraufhin eine neue Karte mit PIN erhalten habe, zuletzt sei ihr seitens der Bank eine neue Karte im Juli 2016 und die dazugehörige PIN mit Schreiben vom 08. August 2016 zugesendet worden. Am 22. August 2016 habe er einen Anruf von der Bank erhalten, dass kurz zuvor mehrere ungewöhnlich hohe Abhebungen erfolgt seien, woraufhin er schließlich Anzeige erstattet habe. Hinsichtlich der Beuteaufteilung geht die Kammer entsprechend der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Angeklagten davon aus, dass Angeklagter zu 3 lediglich 500,00 € für sich verlangte und erhielt und Angeklagter zu 2 den übrigen Betrag in Höhe von 4.500,00 € für sich vereinnahmte. IV. In rechtlicher Hinsicht ist das Verhalten der Angeklagten Angeklagter zu 1 als gemeinschaftlicher Mord gemäß §§ 211 Abs. 2 Fallgruppe 1 Alt. 4 (niedrige Beweggründe), 25 Abs. 2 StGB (Tat 7), als gemeinschaftliche schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 225 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 15), als gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 201a Abs. 1 Nr. 1-3 (Tat 13) bzw. Nr. 1 und 2 (Tat 25), 25 Abs. 2, 52, 53, 54 StGB (Taten 13 und 25), als gemeinschaftlicher schwerer sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 StGB in der bis 09. November 2016 geltenden Fassung, §§ 201a Abs. 1 Nr. 1 und 3, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 14), als gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen, davon in sieben Fällen im Versuch gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 22), als gemeinschaftliche Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 185, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 24), als gewerbsmäßiger Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB (Tat 26) sowie als Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Nr. 1, 27 StGB (Tat 3) zu bewerten. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 hat sich wegen gemeinschaftlichen Mordes in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß §§ 211 Abs. 2 Fallgruppe 1 Alt. 4 (niedrige Beweggründe) (Tat 7) sowie Fallgruppe 1 Alt. 4 und Fallgruppe 2 Alt. 1 (niedrige Beweggründe, Heimtücke) (Tat 11), 25 Abs. 2, 53, 54 StGB, wegen Beihilfe zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 225 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 27, 52 StGB (Tat 15), wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Anstiftung zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 StGB in der bis 09. November 2016 geltenden Fassung, §§ 201a Abs. 1 Nr. 1 und 3, 26, 27, 52 StGB (Tat 14), wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 201a Abs. 1 Nr. 1-3, 185 StGB (Tat 18), wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen, davon in sieben Fällen im Versuch gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 22), wegen gemeinschaftlicher Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 185, 25 Abs. 2 StGB (Tat 24), wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 25), wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in vier (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1-3 (Taten 8, 9 und 16) bzw. Nr. 1 und 2 (Tat 23), 53, 54 StGB, wobei er in zwei Fällen (Taten 8 und 9) gemäß § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich handelte, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 223 Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1-3, 52 StGB (Tat 10), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53, 54 StGB (Taten 1, 2, 4 und 21), wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB (Taten 3 und 20), wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Nr. 1, 27, 53, 54 StGB (Taten 6 und 19), wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls in drei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 5), sowie wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in vier (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 53, 54 StGB (Taten 12, 27-29), wobei er die Taten 27-29 jeweils gemeinschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB beging, strafbar gemacht. Die Taten des Angeklagten Angeklagter zu 3 sind rechtlich als Beihilfe zum Mord gemäß §§ 211 Abs. 2 Fallgruppe 1 Alt. 4 (niedrige Beweggründe), 27 StGB (Tat 7), als gemeinschaftlicher Mord gemäß §§ 211 Abs. 1 Fallgruppe 1 Alt. 4 (niedrige Beweggründe) sowie Fallgruppe 2 Alt. 1 (Heimtücke), 25 Abs. 2 StGB (Tat 11), als gemeinschaftliche schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 225 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 15), als gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 201a Abs. 1 Nr. 1-3, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 13), als gemeinschaftlicher schwerer sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 StGB in der bis 09. November 2016 geltenden Fassung, §§ 201a Abs. 1 Nr. 1 und 3, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 14), als gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in 9 tateinheitlichen Fällen, davon in 7 Fällen im Versuch, gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 22), als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in drei (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß §§ 201a Abs. 1 Nr. 1-3, 53, 54 StGB (Taten 8, 9 und 17), wobei er in zwei Fällen (Taten 8 und 9) gemäß § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich handelte, als Beihilfe zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 27 StGB (Tat 23), wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in sieben (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 53, 54 StGB (Taten 1, 2, 3, 4, 6, 19 und 20), wobei er in zwei Fällen (Taten 3 und 20) gemäß § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich handelte, als gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 5), als Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 27 StGB (Tat 21), sowie als gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Computerbetrug in drei (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB (Taten 27-29) zu bewerten. Zwischen den Taten besteht jeweils Tatmehrheit. 1. Tat 7 (Anklage Nr. 1 zum Nachteil der Geschädigten Q) Durch die Tat 7 haben sich die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 wegen gemeinschaftlichen Mordes gemäß §§ 211 Abs. 2 Fallgruppe 1 Alt. 4 (niedrige Beweggründe), 25 Abs. 2 StGB, der Angeklagte Angeklagter zu 3 wegen (psychischer) Beihilfe zum Mord gemäß §§ 211 Abs. 2 Fallgruppe 1 Alt. 4 (niedrige Beweggründe), 27 StGB strafbar gemacht. Die Tathandlungen der Angeklagten waren für das Ableben der Geschädigten Taschewitz kausal, insbesondere befand sie sich wie unter III. 2. c festgestellt vor der Tat nicht in einem präfinalen Zustand. Die Angeklagten handelten bei der Tat mit dolus directus 1. Grades (Absicht), kam es ihnen doch gerade auf die Tötung der Bewohnerin an. Dabei wurden sie auch nicht auf Verlangen der Geschädigten im Sinne des § 216 StGB tätig, war diese doch aufgrund ihrer gesundheitlichen Konstitution nicht mehr imstande, ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen nach ihrer Tötung zu äußern. Die Angeklagten begingen die Tötung der Geschädigten aus niedrigen Beweggründen, da ihr Vorgehen bei der Tat durch eine völlige Missachtung des personalen Eigenwerts der Getöteten und ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tötungshandlung gekennzeichnet war. Wie unter III. 2. l. dargelegt, handelten die Angeklagten einerseits zur Identitätsbildung und Förderung der Zusammengehörigkeit in der Gruppe und andererseits zur Machtausübung und aus dem Bestreben heraus, mehr darzustellen als sie aus eigener Anstrengung heraus waren, während hinter diesen Bestrebungen das Leben der Geschädigten zurückzutreten hatte. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten weder durch das Verhalten der Geschädigten selbst (war sie doch nach den Angaben der Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 eine eher pflegeleichte und nette Dame) noch durch sonstige, außerhalb ihrer Person liegende Gegebenheiten zu der Tat veranlasst wurden. Insbesondere stellten sich die äußeren Umstände – soweit diese überhaupt eine „Rechtfertigung“ darstellen könnten – im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Angeklagten (Arbeitsbelastung, Klima im AWO-Seniorenheim) keinesfalls so gravierend dar, als dass sie als Auslöser für das Vorgehen der Angeklagten ernsthaft in Betracht gezogen werden könnten. Auch die gruppendynamischen Aspekte, die im Einzelfall gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechen können, kamen nur in Ansätzen zum Tragen, da sie die Tatbegehung hier zwar förderten, jedoch den grundsätzlichen Entschluss der Angeklagten zur Tötung in keiner Weise als fremdmotiviert oder -gesteuert erscheinen lassen, weil die grundsätzliche charakterliche Disposition als Voraussetzung für die gemeinsame Begehung der Taten bereits in der jeweiligen Person der Angeklagten vorhanden war und keinerlei Gruppenzwang auf sie ausgeübt wurde (siehe oben unter III. 2. f.). Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, dass die geistig-seelische Verfassung der Angeklagten diesen schon die Einsicht in die Niedrigkeit ihrer Beweggründe versperrt hätte. Weder verkannten sie in der konkreten Situation aufgrund einer erheblichen Intoxikation (eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit steht nicht im Raume, siehe unten unter V.), noch aufgrund einer Persönlichkeitsstörung (die Angeklagten weisen lediglich tatbegünstigende Persönlichkeitstendenzen auf, siehe unten unter V.), dass ihre Beweggründe nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe standen und deshalb besonders verachtenswert waren. Damit steht fest, dass sie die Tötung der Geschädigten bewusst ausschließlich zur Befriedigung ihrer oben genannten, rein egoistischen Bedürfnisse nutzten. Dies stellt sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Tat (insbesondere der – den Angeklagten bekannten - voraussichtlich ohnedies geringen Lebenserwartung der Geschädigten), der (ansonsten weitgehend unauffälligen) Lebensverhältnisse der Täter und ihrer (oben unter III. 2. f. ausgiebig erörterten) Persönlichkeiten vorliegend unter normativen Deutungsmustern als schlichtweg nicht mehr begreiflich dar. Im Hinblick auf die besonders krasse Unverhältnismäßigkeit der Tötungshandlung zu dem erstrebten „Erfolg“ (Selbstbestätigung als Einzelperson und in der Gruppe, Machtgefühle), den letztlich nichtigen Anlass ohne jede Veranlassung durch das Opfer sowie die innerhalb eines möglichen Kreises an Geschädigten (denjenigen Bewohnern mit einer geringen Lebenserwartung) weitgehend willkürliche Opferauswahl offenbaren sich in beiden tragenden Motivationen aus Sicht der Kammer eindeutig niedrige Beweggründe, so dass sich eine Entscheidung dazu, welches letztlich das führende Motiv war, vorliegend erübrigt. Nicht erfüllt ist hingegen das Mordmerkmal der Heimtücke, da die Angeklagten weder die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten selbst noch diejenige eines schutzbereiten Dritten bewusst zur Tatbegehung ausnutzten. Wenngleich Geisteskranke und Schwerstkranke grundsätzlich heimtückisch getötet werden können, setzt dies doch voraus, dass sie noch über die Fähigkeit zum Argwohn verfügen und imstande sind, sich gegen mögliche Übergriffe zur Wehr zu setzen, was bei der Geschädigten, die kaum mehr zu kommunizieren vermochte und sich allenfalls gelegentlich gegen einzelne pflegerische Behandlungsmaßnahmen wehrte, jedoch nicht mehr der Fall war. (Darüber hinaus wäre ohnedies nicht mehr sicher feststellbar gewesen, dass die Angeklagten eine etwaige Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tatbegehung ausnutzten, konnten die näheren Umstände der ersten Insulininjektion doch nicht mehr bis ins Letzte aufgeklärt werden.) Da die Geschädigte mithin tatsächlich nicht mehr selbst zu Argwohn fähig war, könnte eine Heimtücke nur dann anzunehmen sein, wenn ein schutzbereiter Dritter vorhanden war, dessen Arglosigkeit zur Tatbegehung ausgenutzt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür erforderlich, dass eine solche Person „aufgrund der Umstände des Einzelfalls den Schutz wirksam erbringen kann“, wofür neben einer räumlichen Nähe auch eine überschaubare Anzahl der ihrem Schutz anvertrauten Menschen erforderlich ist; dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die Person „bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands“ in der Lage ist, sofort einzugreifen und ärztliche Hilfe herbeizuholen, beispielsweise, weil der Geschädigte an einen Überwachungsmonitor angeschlossen ist (vgl. BGH 3 StR 226/07). Nach diesem Maßstab stand vorliegend kein schutzbereiter Dritter zur Verfügung, befanden sich die übrigen Kräfte des Nachtdienstes (die überdies für eine hohe Anzahl an Bewohnern zuständig waren) doch keinesfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe, sondern auf völlig anderen Stockwerken und wären allenfalls auf Bitten Angeklagter zu 2s zu Hilfe geeilt, sodass im Ergebnis in der Tatnacht niemand anwesend war, der einen Schutz der Geschädigten wirksam hätte erbringen können. Ebenfalls ist das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht gegeben. Für die Annahme eines Verdeckungsmordes ist nämlich dann kein Raum, wenn der Täter – wie vorliegend – mit einem durchgängigen Tötungsvorsatz handelte. Hier lag nicht etwa ein erfolgloser Tötungsversuch vor, welchem dann nach einer Zäsur und Fassung eines neuen Tatentschlusses die Verdeckungstat folgte, der Tötungsversuch mittels Insulingaben wirkte vielmehr noch fort, als Angeklagter zu 2 zur Beschleunigung des Vorgangs zu einem Kissen griff und die Geschädigte erstickte. Die Kammer wertete die Tatbeiträge der Angeklagten Angeklagter zu 1 als Mittäterschaft und diejenigen des Angeklagten Angeklagter zu 3 als Beihilfe zu der durch Angeklagter zu 2 unmittelbar ausgeführten Tötung der Geschädigten Q. Wenngleich Angeklagter zu 1 nicht selbst am Tatort anwesend war und die eigentliche Ausführungshandlung nicht selbst vornahm, ist ihr das Vorgehen Angeklagter zu 2s bei wertender Gesamtbetrachtung nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, da sie ihre Tatbeiträge in Ausführung des zuvor (via Chat und sodann per Telefon oder aber persönlich, s.o.) gemeinsam gefassten Tatplanes in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Angeklagter zu 2 gemeinschaftlich als Täter erbrachte. Das Verhalten des Angeklagten Angeklagter zu 3 ist hingegen als psychische Beihilfe zu bewerten, da er die Tat Angeklagter zu 2s lediglich förderte, indem er diesen sowohl in der Fassung des Tatentschlusses als auch bei der eigentlichen Ausführung unterstützte und bestätigte. Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Im Hinblick auf die Frage einer objektiven Mitbeherrschung des Geschehens war zunächst festzustellen, dass eine solche sowohl Angeklagter zu 1 als auch Angeklagter zu 3 nur bedingt zugeschrieben werden kann. Zwar waren beide beinahe ‚live‘ mit dabei, jedoch verfügten sie über keinerlei direkte Handlungsmöglichkeiten und konnten nur mittelbar Einfluss auf das Verhalten Angeklagter zu 2s nehmen, wobei sie via Chat auch noch etwas weiter vom Geschehen „entfernt“ waren als sie dies über Telefon gewesen wären, wo die Kommunikation in Echtzeit erfolgt (Geschriebenes kann man leichter ignorieren und man muss sich nicht unmittelbar mit Gesprächspartnern auseinandersetzen). Im Hinblick auf den Willen zur Tatbeherrschung geht aus den Chats hervor, dass sich sowohl Angeklagter zu 1 als auch Angeklagter zu 3 durchaus sehr interessiert an den Geschehnissen zeigten und sie in dem Chat regelrecht „mitfieberten“, ob die Geschädigte tatsächlich versterben werde. Dabei brachte sich jedoch die Angeklagte Angeklagter zu 1 deutlich intensiver ein, indem sie konkrete Tipps erteilte, und sich offenkundig stark mit der Tat identifizierte: so sprach sie von „UNSERem ersten Mord“, und erklärte: „WIR haben den Dämon befreit“, „Bin stolz auf Dich“, „Nächstes Mal müssen WIR mehr organisieren“, „war gut so hätte ich auch gemacht“. Angeklagter zu 3 dagegen lobte Angeklagter zu 2 zwar gleichfalls, stellte jedoch den Aspekt der „gemeinsamen Tat“ weit weniger in den Vordergrund; sich selbst scheint er eher als Unterstützer und Helfer bei der Tat eines Anderen zu betrachten. Tatsächlich schliefen letztlich beide ein, bevor die Tat zum Abschluss gebracht worden oder auch nur klar war, ob wirklich schon alles Erforderliche getan worden war, was für eine gewisse innerliche Distanz zum Tatgeschehen sprechen könnte. Allerdings sind insoweit auch, wie oben schon erwähnt, die überaus späte Uhrzeit, das hohe Schlafbedürfnis von Schichtarbeitern und bei Frau Angeklagter zu 1 die konsumierten schlaffördernden Medikamente zu berücksichtigen. Der Umfang der Tatbeteiligung ist bei Angeklagter zu 1 als weitaus erheblicher als derjenige Angeklagter zu 3s zu bewerten. So zeigte sie sich bereits bei den Gesprächen im Vorfeld deutlich aktiver als selbiger – insbesondere war sie diejenige, die als erste mit den Worten „Ich würd mit euch auch morden“ ganz konkret den entsprechenden Vorschlag in den Raum stellte. Angeklagter zu 2 nahm diesen bereitwillig auf, während Angeklagter zu 3 zunächst eher verhalten reagierte, woraufhin sie noch einmal ganz ausdrücklich klarstellte: „Doch wer uns nicht passt wird dezent entsorgt....L steht ganz oben!!!“, und wenig später in Antwort auf einige Chats Angeklagter zu 2s ergänzte: „Ohjaaaa sowas von ich hätte auch kein Problem jemand tu entsorgen“. Angeklagter zu 3 hingegen hielt sich an dem Tag zurück, wenngleich er die anderen beiden nicht rundheraus zurückwies, sondern mittels Smileys stets klarstellte, dass er ihnen ihre Worte keineswegs übelnahm; erst zwei Tage später erklärte er sein Einverständnis, wobei er wiederum nicht selbst von „entsorgen“, „morden“ etc. sprach, sondern davon, den anderen beiden helfen zu wollen. Während der eigentlichen Tat chattete Angeklagter zu 1 zudem über knapp drei Stunden, Angeklagter zu 3 über knapp zweieinhalb Stunden hinweg, jeweils in zwei längeren „Blöcken“, mit Angeklagter zu 2 über das Tatgeschehen. Dabei bestätigte Angeklagter zu 3 hauptsächlich Vorschläge, die Angeklagter zu 2 ohnehin gemacht hatte, während Angeklagter zu 1 zwei eigeninitiative Tipps gab (insbesondere zu der Frage, wo dieser Insulin herbekommen könne und hinsichtlich der Verwendung des Kissens als Tötungswerkzeug). Schließlich ist die Bedeutung der Beteiligungshandlung Angeklagter zu 3s als eher gering zu bewerten, Angeklagter zu 1 hingegen unterbreitete Angeklagter zu 2 eben jenen Vorschlag, die Geschädigte mittels eines Kissens zu ersticken, welchen Angeklagter zu 2 dann tatsächlich so umsetzte. Es ist zwar hochwahrscheinlich, dass Frau Q sowieso noch in der fraglichen Nacht an den Insulingaben verstorben wäre, in jedem Falle aber unterbreitete Angeklagter zu 1 dem unmittelbar Ausführenden eine neue Variante des Tatplans, der dann genauso ausgeführt wurde und zeitnah zum Todeseintritt führte. Ein eigenes (hier: „immaterielles“) Interesse am Taterfolg hatten zwar alle drei Angeklagte (das Zusammenschweißen der Gruppe, das Ausleben von Machtgefühlen), jedoch zeigte Angeklagter zu 1 weitaus mehr Begeisterung für die Deliktsbegehung als Angeklagter zu 3. So schrieb sie Angeklagter zu 2 während der Tat „Schreib mir den todeszeitpunkt auch wenn ich Penn unser erster Mord jetzt verbindet uns endlich alles bis wir zusammen sterben“, machte sich nach der Tat sofort Gedanken zur Vorgehensweise beim nächsten Mord und bestätigte Angeklagter zu 2 mit den Worten „Ahjoo war gut so hätte ich es auch gemacht“. Angeklagter zu 3 hingegen, den Angeklagter zu 2 überdies (lediglich) als „Mitwisser“ bezeichnete, erklärte während der Tat „Wenn ich bei dir wer würde ich dir helfen“, ohne beispielsweise davon zu sprechen, dass er in diesem Falle selbst „Hand anlegen“ würde. In Anbetracht all dessen geht die Kammer im Ergebnis bei Frau Angeklagter zu 1 von einer mittäterschaftlichen Begehungsweise aus, während das Verhalten Angeklagter zu 3s als psychische Beihilfe zu bewerten ist. 2. Tat 11 (Anklage Nr. 2 zum Nachteil der Geschädigten L) Durch die Tat 11 haben sich die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 wegen gemeinschaftlichen Mordes gemäß §§ 211 Fallgruppe 1 Alt. 4 (niedrige Beweggründe) und Fallgruppe 2 Alt. 1 (Heimtücke), 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die Tathandlungen der Angeklagten waren für das Ableben der Geschädigten L kausal, insbesondere befand sie sich wie unter III. 3. c festgestellt vor der Tat nicht in einem präfinalen Zustand. Auch wurde die Kausalkette hier nicht durch das Eingreifen Dritter unterbrochen, handelte doch der Zeuge Y einerseits gerade auf ausdrückliche Anweisung Angeklagter zu 3s, sodass sein Verhalten den Angeklagten zuzurechnen ist, und war das Verhalten der Zeugen R und Dr. V andererseits keineswegs als fahrlässig zu bewerten, da ihnen (wie unter III. 3. c. ausgeführt) kein Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten ist. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 handelte bei Vornahme der ersten Tötungshandlung zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz, sah er doch ein Versterben der Geschädigten als möglich (nicht jedoch als sicher) voraus und nahm es (alternativ zu einer möglichen Krankenhauseinlieferung als vorübergehende „Lösung“) ob des von ihm avisierten Zieles willen (Frau L loszuwerden) billigend in Kauf. Ab dem Zeitpunkt des Einschreitens des Angeklagten Angeklagter zu 2 via Chat bis zur Vollendung der Tötung der Geschädigten handelten schließlich beide Angeklagten mit dolus directus 1. Grades (Absicht), da es ihnen nunmehr gerade auf eine Tötung der Bewohnerin (also ein dauerhaftes „Loswerden“ unter Aufgabe der zuvor noch bestehenden „Alternativlösung“ eines neuerlichen vorübergehenden Krankenhausaufenthaltes) ankam. Die Angeklagten wurden dabei nicht auf ausdrückliches und ernstliches Verlangen der Geschädigten im Sinne des § 216 StGB tätig. Die einmalig gefallene und nicht weiter spezifizierte Äußerung Ls, „sie wolle nicht mehr“, war – sofern sie überhaupt gefallen ist – keineswegs von innerer Festigkeit getragen, sondern allenfalls Ausfluss einer augenblicklichen „Laune“ im Rahmen einer depressiven (gegebenenfalls durch Schmerzen oder Erschöpfung ausgelösten) Stimmungslage, was die Ernstlichkeit eines Tötungsverlangens ausschließt. Darüber hinaus wurden Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 auch nicht in irriger Annahme eines ernstlichen Verlangens zur Tötung bestimmt, da beiden Angeklagten nach dem Chat vom 17. Februar 2017 der fortwährende Lebenswille der Geschädigten bekannt war und ihren Chatäußerungen überdies eindeutig entnommen werden kann, dass ihr Vorgehen nicht auf altruistischen Gründen, sondern vielmehr auf egoistischen Erwägungen (wie Geltungsstreben und dem Gedanken der Arbeitsersparnis) basierte (siehe III. 3. e.). Die Kammer bewertet die Vorgänge am Nachmittag und frühen Abend des 20. 02. dabei als einheitliches Geschehen; so hielten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 zu dem Zeitpunkt, als sich Letzterer in das Geschehen einschaltete, den Todeseintritt Ls aufgrund der ersten Injektion noch für möglich. Dass Angeklagter zu 3 die Tat Zwischenzeitlich als fehlgeschlagen aufgegeben hätte, ist nicht ersichtlich, vielmehr handelte es sich um einen einheitlichen und kontinuierlichen Lebenssachverhalt. Auch die Tötung von L begingen die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Fallgruppe 1 Alt. 4 StGB, war ihr Vorgehen doch neuerlich durch ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tötungshandlung unter völliger Missachtung des personellen Eigenwerts der Geschädigten gekennzeichnet. Wie unter III. 3. f. festgestellt, handelten sie einerseits erneut aus Machtstreben und dem narzisstischen Drang nach Geltung sowie darüber hinaus insbesondere aus dem egoistischen Motiv der Arbeitsersparnis, der Erlösung von einer anstrengenden und als fordernd empfundenen Bewohnerin, hinter dem deren Leben zurücktreten musste. Im Falle des Angeklagten Angeklagter zu 3 trat daneben der Wunsch, seinem Kollegen Angeklagter zu 2, zu welchem er gerne eine sexuelle Beziehung aufgebaut hätte, zu gefallen und diesen zu beeindrucken. Dass eine Tötung zum Zwecke der narzisstischen Selbstbestätigung als besonders verwerflich zu bewerten ist, wurde bereits oben unter IV. 1. ausgeführt; aber auch das zweite Motiv stellt aus Sicht der Kammer einen niedrigen Beweggrund dar: Eine Bewohnerin, deren Pflege mehr Zeit in Anspruch nahm, und die aufgrund ihres wenig konzilianten Verhaltens unbeliebt war, zu beseitigen, um die künftige Arbeitsbelastung etwas zu reduzieren und sich die Auseinandersetzung mit ihr zu ersparen, einige (wenn überhaupt) Dutzend gewonnene Arbeitsminuten täglich gegen ein Menschenleben einzutauschen, stellt zweifelsohne ein völliges Missverhältnis dar. Ebenso ist auch das Bestreben des Angeklagten Angeklagter zu 3 (der nicht etwa unter „Hörigkeit“ oder einer sonstigen, ihn psychisch nennenswert beeinträchtigenden Abhängigkeit von Angeklagter zu 2 litt, s. u. III. 2. f. bb.), in dessen Augen beeindruckend und sexuell begehrenswert zu erscheinen, als niedriger Beweggrund zu bewerten, wurde doch auch insoweit die Person der Geschädigten mit ihren Eigen- und Besonderheiten gänzlich missachtet und letztlich deren Auslöschung allein als Mittel zur Erlangung der Anerkennung eines Kollegen und der vagen Hoffnung auf eine Befriedigung der Libido instrumentalisiert. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten auch zu der Tat zum Nachteil Ls weder durch äußere Umstände (insoweit sei auf die obigen Ausführungen zur Tat 7 verwiesen), noch durch das Verhalten Dritter oder der Geschädigten selbst veranlasst wurden. Der Umstand, dass möglicherweise eine weitere Pflegekraft (der nicht in die Tat eingeweihte Zeuge Y) am Tattag bereit war, Frau L sterben zu lassen und nicht noch einmal einen Arzt herbeizurufen, steht der Annahme niedriger Beweggründe nicht entgegen. Zwar wäre sein Verhalten zweifelsohne falsch und gesetzeswidrig gewesen, aber es ist nicht so, als hätte er den Angeklagten mit seinem Vorgehen ein schlechtes Beispiel gegeben bzw. sie ihrerseits zu Gesetzesverstößen animiert, sondern er ordnete sich vielmehr nur deren sehr expliziten Wünschen unter (insoweit mutet es sogar eher besonders verwerflich an, dass weitere Personen mittels eindringlicher Überredung und Vortäuschung altruistischer Motive (Erlösung der Geschädigten) mit in den Randbereich der Tat „hineingezogen" wurden). Auch die Verhaltensweisen von Dr. V und Ursula R vermögen die Angeklagten nicht nennenswert zu exkulpieren: Die unterlassene Krankenhauseinlieferung der Geschädigten durch den Notarzt Dr. V erfolgte nachvollziehbar und unter Zugrundelegung der Annahme, dass sich die Pflegekräfte in der AWO um die Geschädigte „kümmern“ werden und der Umstand, dass die Zeugin Ursula R an dem Tatabend keine weiteren Nachforschungen betrieb oder gar eingriff war schlicht dem Umstand geschuldet, dass Angeklagter zu 2 als für den Wohnbereich 2 allein zuständige Pflegekraft sie nicht hinzurief und ihr nach dem Versterben der Geschädigten vortäuschte, dass es sich um einen erwartbaren Todesfall handelte, der damit keinen Anlass für Verwunderung oder Nachfragen bot. Dies gilt gleichfalls für das Verhalten der Geschädigten selbst. Zwar könnte ein Vorverhalten des Opfers grundsätzlich gegen die Verwirklichung des Mordmerkmals sprechen, insbesondere dann, wenn es durch sein tatauslösendes Verhalten im Vorfeld der Tötung zur Eskalation beigetragen hätte. Diese Fallgestaltung lag hier jedoch unzweifelhaft nicht vor, war doch das Verhalten des Opfers (wie alle wussten) stark durch ihre Erkrankung und ihre schlechten Erfahrungen mit Behandlungspersonen aufgrund eines tragischen Arztfehlers gekennzeichnet, was ihr Misstrauen und ihre Vorsicht gegenüber Medizinern und Pflegepersonal sicherlich nachvollziehbar macht (so äußerten sich auch zahlreiche AWO-Angestellte, namentlich die Zeuginnen AJ und X, sehr verständnisvoll!) und sich keineswegs als unmotiviertes Schikanieren darstellt. Für die konkrete Tötungssituation selbst existiert überdies keinerlei Hinweis auf ein „tatauslösendes“ oder gar eskalierendes Verhalten. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 ging bei der Tat auch heimtückisch im Sinne des 211 Fallgruppe 2 Alt. 1 StGB vor, nutzte er doch bei sämtlichen durch ihn alleine erfolgten Insulininjektionen die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung aus, indem er sie teilweise zu einem Zeitpunkt setzte, als Frau L schlief, ohne dass diese, als sie sich in den Schlaf fallen ließ, einen Anhaltspunkt dafür hatte, dass ihr ein Angriff drohen könnte; ebenso verhält es sich, soweit Frau L aufgrund des bereits durch die früheren Insulingaben herabgesetzten Zuckerspiegels bei den im Anschluss erfolgten Insulingaben durch Angeklagter zu 3 nicht voll bei Bewusstsein war; auch dies ist als heimtückisch zu bewerten, da Angeklagter zu 3 diesen Zustand ja erst selbst heimtückisch und in Tötungsabsicht herbeigeführt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Mai 2008 – 5 StR 92/08). Rein ergänzend sei insoweit darauf hingewiesen, dass selbst in dem (hier nach der Überzeugung der Kammer nicht gegebenen, siehe unter III. 3. g.) Fall, dass Angeklagter zu 3 der Geschädigten die Injektionen während einer Wachphase zu setzen vermocht hätte, indem er ihr gezielt und wahrheitswidrig eine harmlose Erklärung geboten hätte, ein solches Verhalten gleichfalls den Heimtücketatbestand erfüllen würde, hätte Frau L doch gerade aufgrund der vorgetäuschten Friedfertigkeit Angeklagter zu 3s nicht mit einem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit gerechnet und diesem infolgedessen wehrlos gegenüber gestanden. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 handelte nach alldem heimtückisch im Sinne des § 211 StGB. Diese Vorgehensweise muss sich Angeklagter zu 2 als (sukzessiver) Mittäter auch zurechnen lassen. Liegen die Voraussetzungen einer sukzessiven Mittäterschaft (wie hier, s. u.) vor, lässt die Rechtsprechung seit BGHSt 2, 344 auch die Zurechnung von Erschwernisgründen zu, die zum Zeitpunkt des Eintritts schon abgeschlossen sind. Angeklagter zu 2 war dabei auch aufgrund des vorgenannten Chats voll und ganz bewusst, dass Angeklagter zu 3 der Geschädigten den ersten Insulinschub im Schlaf verabreicht hatte. An dem diesbezüglichen Vorsatz Angeklagter zu 2s ist nicht zu zweifeln, hatte er Angeklagter zu 3 doch genau hierzu selbst aufgefordert, noch bevor er wusste, dass dieser schon eigenständig so gehandelt hatte. Auch im Hinblick auf die letzte, durch Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 gemeinschaftlich erfolgte Insulinverabreichung geht die Kammer unter Zugrundelegung der oben genannten Gesichtspunkte von einem heimtückischen Vorgehen beider Angeklagter aus, ist doch davon auszugehen, dass die Injektion gleichfalls entweder im Schlaf oder während einer (zuvor heimtückisch herbeigeführten) Bewusstlosigkeit erfolgte. Die Angeklagten handelten bei alldem auch in feindlicher Willensrichtung, insbesondere verfolgten sie mit der Tötung (wie unter III. 3. e. und III. 3. g. dargestellt) keinesfalls altruistische Motive. Für die Annahme, dass ihnen gar das Lagebewusstsein (wie beispielsweise bei Augenblickstaten in hochgradiger Erregung) gefehlt haben könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 sind als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zu werten, da sich ihre jeweiligen Tatbeiträge so in die gemeinschaftliche Tat einfügten, dass sie in Verwirklichung des gemeinsamen Tatplanes als Ergänzung der Tatbeiträge des jeweils anderen erschienen. Dabei geht die Kammer hinsichtlich der Beteiligungsform des Angeklagten Angeklagter zu 2 von einer sukzessiven Mittäterschaft aus, deren Voraussetzungen (der Eintritt erfolgte im Einverständnis aller Mitwirkenden, die Beteiligten leisteten im Folgenden ihre Beiträge im gegenseitigen Einvernehmen und der Beitrag des Beitretenden hatte trotz seines späteren Dazukommens ein Gewicht, das eine Bewertung als täterschaftliche Begehung rechtfertigt) vorliegend allesamt erfüllt sind: Der Angeklagte Angeklagter zu 3 hatte bereits bevor Angeklagter zu 2 sich einschaltete die Tathandlungen aufgenommen, indem er Frau L mit bedingtem Tötungsvorsatz Insulin verabreicht hatte, wobei die injizierte Menge für sich genommen letztlich nicht unmittelbar todesursächlich wurde – zwar trat zunächst eine schwerwiegende Hypoglykämie und mithin eine für die Geschädigte lebensbedrohliche Situation auf, welcher jedoch durch die Glukosegabe des Notarztes erfolgreich begegnet wurde. Aufgrund der lediglich mäßigen Dosierung dieser ersten Injektion trat keine in erhöhtem Maße prolongierte (und damit laut den Angaben des Sachverständigen Dr. AV besonders gefährliche) Wirkung des Insulins ein; zwar sank im Verlaufe des späten Nachmittags der Zuckerspiegel aufgrund der Wirkung des im Körper verbliebenen Insulins erneut leicht ab, aber nicht in einen lebensbedrohlichen Bereich. Als Angeklagter zu 2 um 17:45 Uhr auf die Nachricht Angeklagter zu 3s hin per Chat zum Geschehen „hinzukam“, befand sich Frau L mit einem Blutzuckerwert von 66 mg/dl in einem halbwegs stabilen Zustand (wenngleich beide Männer ausweislich des Chats davon ausgingen, dass ein weiteres Absinken drohte). Nunmehr steigerte er Angeklagter zu 3s Tatvorsatz gezielt vom Eventualvorsatz zur Absicht, indem er begann, massiv Einfluss auf das Verhalten des Angeklagten Angeklagter zu 3 zu nehmen und diesen energisch zur Verabreichung weiterer Spritzen aufzufordern (z. B.: Angeklagter zu 2 „Spritz nochma 3x“, Angeklagter zu 3: „Boa Danny bitte.....“, Angeklagter zu 2: „Tu es“, Angeklagter zu 3: „Jaaaaa. Weil du es bist aber nur deswegen“). Auf diese Injektionen hin sank dann der Blutzuckerspiegel auf sehr tiefe Werte. Darüber hinaus forderte Angeklagter zu 2 den Angeklagten Angeklagter zu 3 auch dazu auf, die Zuckerzufuhr abzustellen (und unterbreitete ihm dabei durchaus kreative Vorschläge, wie das unauffällige Lösen des Schlauchs); als er bei seinem Schichtbeginn vor Ort erschien, brachten er und Angeklagter zu 3 der Geschädigten schließlich gemeinschaftlich und in beiderseitiger Anwesenheit noch weitere (wohl: mehrere) Insulininjektionen bei. Die Tat wurde mithin durch das Gesamtverhalten Angeklagter zu 2s maßgeblich mitbeeinflusst. Mit seiner erheblichen Einwirkung auf Angeklagter zu 3, der sich teilweise durchaus widerstrebend zeigte („Boa Danny bitte!“, „Man Danny ich hab sowas gemacht.“ „Mein Gewissen.“), leistete der Angeklagte Angeklagter zu 2 einen zumindest mitursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung; dies geschah auch zu einem Zeitpunkt, als noch nicht alles für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges getan war. 3. Tat 15 (Anklage Nr. 3 zum Nachteil der Geschädigten Z) Die Tat 15 ist hinsichtlich der Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 als gemeinschaftliche schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 225 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB zu bewerten. Die Geschädigte Z unterstand im Rahmen ihres Aufenthalts im Pflegeheim dauerhaft der Fürsorge der Angeklagten als Pflegekräfte und war aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenz nicht imstande, sich gegen den Übergriff in sachgemäßer Weise zur Wehr zu setzen (vermutlich vermochte sie ihn nicht einmal als solchen zu identifizieren). Die Beibringung von 32 mg Morphin und 32 Einheiten Insulin ohne medizinische Indikation stellt ein rohes Misshandeln dar (ein „Quälen“ in Form der Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden vermochte die Kammer ob der einmaligen Medikamentenverabreichung und dem Fehlen langandauernder Folgen nicht zu erkennen), das unzweifelhaft erhebliche Handlungsfolgen nach sich zog; so litt Frau Z in der Folge unter erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen, namentlich einer Hypoglykämie sowie unter mit Verwirrung einhergehenden Erregungszuständen und Schnappatmung mit bis zu 35sekündigen Atemaussetzern. Dass die Angeklagten aus einer gefühllosen, das Leiden des Opfers missachtenden Gesinnung handelten, steht angesichts der Chats außer Zweifel, entsprang das Handeln der Angeklagten doch ihrer „üblichen“ Gesinnung, unter Ausnutzung ihrer überlegenen Position die Bewohnerin zu „ärgern“, ohne sich um die hierdurch resultierenden Folgen für diese zu kümmern (Angeklagter zu 2 um 13:37:15 Uhr „Z war aber scho einzigartig die mudder“; Angeklagter zu 1 um 13:37:39 Uhr „Ajo auch assi lustig....Aber was wir mit der geschafft haben“ und um 13:37:50 Uhr „Wir sind schon Tierquäler“). Durch die Tat brachten sie die Geschädigte auch in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB, drohten doch durch die längeren Atemaussetzer und die (wenngleich nicht allzu schwere) Hypoglykämie der Eintritt von (ggf. irreversiblen) Hirnschädigungen, was den Angeklagten auch bewusst war und was sie billigend in Kauf nahmen. Dass eine konkrete Gefahr des Todes bestanden, also der Eintritt einer drohenden Todesfolge nur noch vom Zufall abgehangen hätte, war unter Berücksichtigung der Ausführungen des diabetologischen Sachverständigen nicht sicher nachweisbar, da es aufgrund der frühzeitigen Behandlung der Hypoglykämie letztlich nicht zu einer Symptompotenzierung mit den Folgen der Morphiumverabreichung kam (s.o.) In Ermangelung einer medizinischen Indikation stellen die Medikamente Insulin und Morphium in der genannten Dosis schädliche Stoffe dar, die sich nachteilig auf die Gesundheit der Geschädigten auswirkten (s.o.), weshalb darüber hinaus der Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Anwendung kommt. Eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB hatte zu unterbleiben, da weder nachgewiesen werden konnte, ob die Angeklagten bei der Medikamentengabe in irgendeiner Form Anstrengungen unternahmen, planmäßig in einer auf Verdeckung ihrer wahren Absichten gerichteten Weise vorzugehen (Nr. 3), noch sicher festgestellt werden konnte, ob sich Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 beide bei der Verabreichung im Bewohnerzimmer befanden, mithin bei der Tatausführung zeitgleich am Tatort anwesend waren (Nr. 4). Der ebenfalls in Betracht zu ziehende Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt im Konkurrenzwege hinter denjenigen des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB zurück, da ersterer lediglich eine abstrakte, letzterer jedoch eine konkrete Gefährdung verlangt (vgl. BeckOK StGB/Eschelbach StGB, § 225 Rn. 38-40). Mangels Tötungsvorsatz (s.o.) kam eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdeliktes ebenfalls nicht in Betracht. Wenngleich die näheren Einzelheiten der Tatbegehung (insbesondere hinsichtlich der Frage, ob sich beide Angeklagten im Zimmer befanden und wer letztlich die Medikamente verabreichte) nicht bekannt sind, handelten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 auch mittäterschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. Insoweit war zu berücksichtigen, dass Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 sich vor Ort in dem Pflegeheim im Spätdienst befanden und ausweislich der Chats ihr Vorgehen offenkundig absprachen. Hinzu kommt, dass die Angeklagte Angeklagter zu 1 als diensthabende Pflegefachkraft jedenfalls insoweit beteiligt gewesen sein muss, als sie den Schlüssel für den Betäubungsmitteltresor zur Verfügung stellte, zu dem Angeklagter zu 3 als Pflegehelfer grundsätzlich keinen Zugriff hatte; bereits dies stellt einen erheblichen Tatbeitrag dar, da hierdurch die Tatausführung mittels der dort verwahrten Medikamente überhaupt erst ermöglicht wurde. Da Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 darüber hinaus am selben Abend in engem zeitlichen Zusammenhang zwei weitere Misshandlungstaten als „Team“ begingen (Taten 13 und 14 zum Nachteil der Geschädigten Z und T), sie dabei gleichfalls Angeklagter zu 2 via Chat auf dem Laufenden hielten, sich die Übergriffe zum Teil sogar gegen dieselbe Geschädigte (Frau Z) richteten und bei beiden ein Wille zur Tatherrschaft bestand (vgl. den Chatinhalt, u.a. unterbreitete Angeklagter zu 1 den ursprünglichen Tatvorschlag, Angeklagter zu 3 berichtete von den Ergebnissen), ist an einer Mittäterschaft nicht zu zweifeln. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 war wegen Beihilfe zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 225 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 27, 52 StGB zu verurteilen. Eine Mittäterschaft schied aus, da sich seine (die Ausführung jedoch durchaus fördernde) Tatbeteiligung darauf beschränkte, in drei Chats und einer Sprachnachricht im Zeitraum von wenigen Minuten das Medikament „Insulin“ als Tatmittel vorzuschlagen, auf die Frage nach einem schnellwirksamen Insulin das „Actrapid“ von „Degenhart“ zu erwähnen und überdies darauf hinzuweisen, welche Nadeln man verwenden möge, wodurch der Wille Angeklagter zu 1s und Angeklagter zu 3s zu einem aggressiven Vorgehen gegen die Geschädigte allgemein bestärkt wurde. Tatsächlich wurde zudem über das von der Angeklagten Angeklagter zu 1 vorgeschlagene Morphium hinaus auch Insulin eingesetzt, wobei jedoch offen blieb, ob dabei letztlich Angeklagter zu 2s konkrete Handlungsvorschläge umgesetzt wurden. Eine relevante Auf- oder Umstiftung kann in seinem Verhalten ebenfalls nicht gesehen werden. Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 waren bereits zur Gabe von Morphin fest entschlossen und griffen lediglich daneben den Vorschlag Angeklagter zu 2s (Gabe von Insulin) auf, wodurch jedoch im Ergebnis keine wesentlich erheblicheren Folgen auftraten, da der niedrige Blutzuckerspiegel schnell erkannt und behoben werden konnte, sodass letztlich Täter, Tatobjekt und im Wesentlichen auch die Begehungsweise die gleichen blieben. Obschon Angeklagter zu 2 davon auszugehen schien, dass seine beiden Tatgenossen die Geschädigte Z zu Tode bringen wollten (nur so kann seine Bemerkung „Awer domit bringeners net bei, do missener schun mehr Einheite benutze“ verstanden werden), kann er keine Beihilfe zum versuchten Mord begangen haben, da objektiv kein versuchtes Tötungsdelikt begangen wurde (s.o.). 4. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit und die Ehre sowie Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Vorab ist festzustellen, dass aus Sicht der Kammer der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen in keinem der insoweit angeklagten Fälle (Anklage Nr. 4-10 und 13) erfüllt ist – dies setzt, wie bereits oben in Fall 3 ausgeführt, stets voraus, dass der Täter die Körperverletzung aus einer gefühllosen Gesinnung begeht, die das Leiden des Opfers missachtet (woran die Kammer in keinem der Fälle Zweifel hat) und sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Die hieran von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen – so reicht beispielsweise die Beibringung zweier Hämatome am Kopf nicht aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 3 Ss 235/08 in StV 2009, 193) – liegen in keinem der Fälle letztlich (nachweislich) vor, vielmehr kam es oftmals sogar zu deutlich geringeren Folgen als den in der genannten Entscheidung beschriebenen, weswegen die Kammer die Angeklagten hier nicht nach § 225 StGB verurteilt hat (zu den Einzelheiten s.u.). Durch die Tat 13 (Anklage Nr. 4) haben sich Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 201a Abs. 1 Nr. 1-3, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Durch das mehrmalige gezielte und kraftvolle Bewerfen mit hartem Gebäck aus teilweise kurzer Distanz erlitt Frau Z eine blutende Wunde an der Stirn, was unzweifelhaft eine üble, unangemessene Behandlung darstellt, die ihre körperliche Unversehrtheit und ihr körperliches Wohlbefinden – darauf lassen ihre mehrfach geäußerten Schmerzensrufe nach dem die Verletzung auslösenden Treffer schließen – nicht nur unerheblich beeinträchtigte. Darüber hinaus ist der Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in mehreren Alternativen erfüllt: Die Geschädigte befand sich im Zeitpunkt der Fertigung des Videos in ihrem Zimmer im Seniorenheim, das ihre Wohnung im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellte, war der Raum doch nicht allgemein zugänglich und diente ihr zur ständigen Benutzung. Zudem wurde im Rahmen der Videoaufnahme ihre Hilflosigkeit im Angesicht der Übergriffe im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Schau gestellt, indem gezeigt wurde, dass sie sich aufgrund ihrer Demenzerkrankung und ihrer allgemeinen körperlichen Unterlegenheit gegen das Bewerfen mit dem harten Kuchen nicht aussichtsreich zur Wehr setzen konnte (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage, § 201a Rn. 10a). Durch das Fertigen der Videoaufnahme wurde in ihre Intimsphäre eingegriffen, welche sich auf Angelegenheiten erstreckt, für die ihrer Natur nach ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht, was kurz mit der Trias „Krankheit, Tod und Sexualität“ zusammenzufassen ist (Fischer, a.o.O., § 201a Rn. 19). Vorliegend wird der Fokus der Aufnahme auf die Demenzerkrankung der infolge ihres Zustandes inadäquat auf die Übergriffe reagierenden Geschädigten, die sich überdies nicht vollständig bekleidet in ihrem Bett befand, gelegt, weshalb aus Sicht der Kammer keinerlei Zweifel daran bestehen kann, dass die Angeklagten mit ihrer Kamera in den letzten Rückzugsraum einer alten, kranken Frau eindrangen und damit deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzten. Diese durch die Tat nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB hergestellte Videoaufnahme machte Angeklagter zu 3 anschließend einem Dritten, hier dem ortsabwesenden Angeklagter zu 2, durch das Hochladen in den gemeinsamen Panzerknacker-Chat im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB zugänglich. Wenngleich Angeklagter zu 3 selbst keinen Wurf ausführte und Angeklagter zu 1 den Vorgang nicht filmte, ist ihnen das Verhalten des jeweils anderen nach § 25 Abs. 2 StGB wechselseitig zuzurechnen, waren doch der Übergriff auf Frau Z, das Filmen und das spätere Hochladen in den Gruppenchat einzelne Tatbeiträge in Verwirklichung eines gemeinsamen Tatplanes, wobei sich Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 gegenseitig in ihrem Handeln ergänzten, indem in wechselnder Beteiligung stets mindestens ein Angeklagter (hier Angeklagter zu 1) gegenüber einem Bewohner des Seniorenheims übergriffig wurde und ein anderer (hier Angeklagter zu 3) die Vorgänge filmte, um sie dem ortsabwesenden dritten Angeklagten (hier Angeklagter zu 2) der Gruppe via WhatsApp zu dessen Belustigung zur Kenntnis zu bringen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Dokumentation der Misshandlungen und die „Zurschaustellung“ im gemeinsamen Chat einen für die Angeklagten wesentlichen Teil des gesamten Tatplans und Tatgeschehens bildete –teils um nicht Anwesende „Panzerknacker“ an den Misshandlungen teilhaben zu lassen, teils als eine Art „Trophäe“ und um allseits die Möglichkeit zu haben, sich noch einmal über die Bewohner lustig zu machen. Wer letztlich tatsächlich vor Ort anwesend war und wer dabei dann welche Rolle einnahm – die des Misshandlers oder des Fotografen – wechselte nach den Gegebenheiten von Fall zu Fall, wobei sich die vor Ort Anwesenden als „Team“ verstanden und auch so auftraten; insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass auf den Filmen nie ein Protest des „Dokumentierenden“ gegen das Vorgehen des „Vordermannes“ festgehalten ist, vielmehr halten sie ungerührt weiter mit der Kamera auf das Geschehen. Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 begingen die Körperverletzung darüber hinaus gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, wirkten sie doch am Tatort offensichtlich bewusst zusammen, indem Angeklagter zu 1 die eigentliche Tatausführung übernahm und Angeklagter zu 3 sie aktiv durch das Filmen mit dem Zweck, das Video im Anschluss u.a. zur Erheiterung des abwesenden Angeklagter zu 2 in den Gruppenchat hochzuladen, unterstützte und durch seine Anwesenheit und das offensichtliche Gutheißen des Vorgehens von Angeklagter zu 1 (sein Lachen ist auf dem Video mehrfach deutlich zu vernehmen) die Gefährlichkeit der Situation für die Geschädigte, die mehrfach in Richtung des kameraführenden Angeklagter zu 3 blickte, noch erhöhte. Eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 StGB schied jedoch aus, da die Kammer in dem Verhalten der Angeklagten weder ein „Quälen“, also die Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden (insoweit fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Tathandlungen über die Dauer der Videofrequenz von 1:32 Minuten hinausgegangen wäre oder die Schmerzen über eine längere Zeit fortbestanden hätten) noch ein „rohes Misshandeln“ nachzuweisen vermochte. Letzteres setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung begeht, die das Leiden des Opfers missachtet (woran angesichts des auf dem Video dokumentierten Verhaltens der Angeklagten keinerlei Zweifel besteht, zeigten beide doch keinerlei Ansatz von Mitgefühl) und sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert, was hier angesichts der konkreten Auswirkungen der Tat in Form einer blutenden Wunde an der Stirn ohne weitere nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Dauerfolgen zu verneinen war. Die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 haben durch die Tat 14 (Anklage Nr. 5) zulasten der Bewohnerin T den Tatbestand des mittäterschaftlich begangenen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB Abs. 1 Nr. 1 (geistige Krankheit), Abs. 5 Nr. 2 (von mehreren gemeinschaftlich) StGB in der bis 09. November 2016 geltenden Fassung als milderes Gesetz (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 StGB) gegenüber dem neuen § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 StGB verwirklicht (da § 179 StGB auch für die einschlägigen Varianten des Abs. 5 in Abs. 6 einen minder schweren Fall grundsätzlich vorsieht). Auch wenn sie nicht zur persönlichen Lustbefriedigung handelten, stellt die Begehungsweise (das Einführen eines Gegenstandes in die Vagina der Geschädigten) dennoch eine sexuelle Handlung dar, da insoweit auf die Sicht eines objektiven Betrachters abzustellen ist. Daran, dass Frau T aufgrund ihrer geistigen Erkrankung (die körperliche Erkrankung führte nicht zu der erforderlichen vollständigen Abwehrunfähigkeit, vermochte sie doch ihren Arm noch zu bewegen) „widerstandsunfähig“ im Sinne der genannten Vorschrift war, kann nach den Beschreibungen der Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 ebenfalls kein Zweifel bestehen – die Geschädigte war geistig in ganz erheblichem Maße beeinträchtigt und nicht mehr in der Lage, eine frei verantwortliche Willensentscheidung zu treffen oder gar zu artikulieren, wofür insbesondere spricht, dass eine Unterhaltung mit ihr nicht mehr möglich war und sie sich selbst zu Themen, die ihr zuvor erkennbar wichtig waren (Pflege und Makeup), nicht mehr zu äußern vermochte. Dies war den Angeklagten auch bekannt, waren sie doch auf dem Wohnbereich tätig, auf dem die Bewohnerin zu dieser Zeit lebte und regelmäßig mit ihrer Pflege betraut. Daran, dass die Angeklagten die krankheitsbedingte Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten ausnutzten, kann aus Sicht der Kammer keinerlei Zweifel bestehen, vergegenwärtigt man sich, dass fast alle Misshandlungen zulasten dementer oder sonst eingeschränkter Bewohner erfolgten, sie mithin regelmäßig Opfer wählten, die entweder in ihrer Fähigkeit, sich gegen die Übergriffe zur Wehr zu setzen (oder teilweise gar die Vorgehensweise der Angeklagten überhaupt als Übergriffe zu verstehen), oder aber in ihrer Glaubwürdigkeit im Falle des Meldens an andere Heimmitarbeiter stark eingeschränkt waren. Die Tat begingen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 mittäterschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB und zudem gemeinschaftlich im Sinne des § 179 Abs. 5 Nr. 2 StGB in der bis 09. November 2016 geltenden Fassung, wirkten sie doch (wie bei sämtlichen Übergriffen in ihrer Schicht am 04. März 2016 und ohnehin zwischen den Angeklagten üblich, s.o.) am Tatort – dem Zimmer der Bewohnerin – aktiv und arbeitsteilig mit derselben Zielrichtung zusammen, in dem ein Angeklagter den eigentlichen Übergriff vornahm und der andere in Ausführung des gemeinsamen Tatplanes das Geschehen filmte, und sahen sie die Tat auch als gemeinsame an („Hey Celina und ich ficken…“, „Sind Perversion gell“, womit offensichtlich „wir sind pervers“ gemeint ist), was aus objektiver Sicht die Schutzlosigkeit ihres Opfers noch erhöhte. Hingegen ist die Tatbestandsalternative des § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB in der bis 09. November 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt, denn wenngleich es zur vollen Überzeugung der Kammer tatsächlich zu einem Eindringen des Würstchens in den Körper der Bewohnerin kam, war letztlich nicht sicher nachweisbar, ob diese Handlung durch die Angeklagte Angeklagter zu 1 oder den Angeklagten Angeklagter zu 3 erfolgte (s.o.). Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal des „Eindringens“ um ein eigenhändiges Delikt handelt, scheidet auch eine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB aus. Darüber hinaus ist durch das Anfertigen der Videoaufnahme und anschließende Hochladen in den Gruppenchat tateinheitlich der Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB erfüllt, betrifft die Aufnahme doch den Sexualbereich der Geschädigten und wurde dem ortsabwesenden Angeklagter zu 2 zugänglich gemacht. Als nicht erfüllt erachtet die Kammer die Tatbestandsvariante des § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da man aus den äußerst verpixelten Standbildern allein eine Hilflosigkeit der Geschädigten nicht zu erkennen vermag. Hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 2 geht die Kammer vorliegend aus von (psychischer) Beihilfe zu dem schweren sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (indem er Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 via Sprachnachricht in ihrem Vorhaben bestärkte; eine Anstiftung nach § 27 StGB war abzulehnen, da Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 ausweislich der Chats bereits fest zur Tat entschlossen waren (sog. omnimodo facturus), kündigten sie die Tat doch ausdrücklich an) in Tateinheit mit Anstiftung zur Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (da er die beiden überhaupt erst dazu aufforderte, das Geschehen bildlich zu dokumentieren), § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 StGB in der bis 09. November 2016 geltenden Fassung, §§ 201a Abs. 1 Nr. 1 und 3, 26, 27, 52 StGB. Hinsichtlich sämtlicher Angeklagter schied eine Verurteilung nach §§ 225 Abs. 1 StGB (als Täter oder Teilnehmer) aus, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigten durch die Tat überhaupt Schmerzen zugefügt wurden, sie körperliche Beeinträchtigungen erlitt oder gar erhebliche Handlungsfolgen eintraten. Das Verhalten Angeklagter zu 2s zulasten der Geschädigten AC betreffend die Tat 18 (Anklage Nr. 7, Zahnpasta, Creme und Spucken) bzw. Angeklagter zu 2s und Angeklagter zu 1s betreffend die Tat 24 (Anklage Nr. 9, Urin) stellt sich jeweils als eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Tateinheit mit Beleidigung gemäß §§ 201a Abs. 1 Nr. 1-3 (Tat 18) bzw. Nr. 1-2 (Tat 24), 185, 52 StGB dar. Hinsichtlich des § 201a Abs. 1 StGB wird weitgehend auf die Ausführungen zu Tat 13 (Anklage Nr. 4) verwiesen, da auch diese Bild- (Tat 18) bzw. Videoaufnahme (Tat 24) in dem Zimmer der (bei Tat 18 überdies nicht vollständig bekleideten) Bewohnerin gefertigt wurde. Hierbei stellten die Angeklagten die aufgrund ihrer Demenzerkrankung bestehende offensichtliche Hilflosigkeit der Bewohnerin gegen das Handeln Angeklagter zu 2s in den Vordergrund, indem sie sie in einem Zustand aufnahmen, den ein „gesunder“ Mensch bei verständiger Würdigung der Lage keinesfalls billigen würde. Bei der Tat 18 wurde das Foto sodann in den Gruppenchat hochgeladen (um sich darüber zu amüsieren). Im Hinblick auf die Tat 24 hatte eine Verurteilung nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu erfolgen, da Angeklagter zu 1 die Videoaufnahme zwar auf ihrem Handy besaß, jedoch nicht (nachweislich) in irgendeiner Form für eigene oder fremde Zwecke nutzte oder einem Dritten zugänglich machte. Eine bei Tat 24 in Betracht kommende Strafbarkeit nach § 240 StGB war im Ergebnis abzulehnen, da die mehrmalige, in barschem Tonfall erfolgte Aufforderung zum Trinken durch Angeklagter zu 2 nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend konkret ein Übel in Aussicht stellt, um von einer Nötigung durch konkludente Drohungen ausgehen zu können. Ebenfalls nicht erfüllt ist der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB: grundsätzlich kann das Hervorrufen einer Ekelreaktion eine üble und unangemessene Behandlung darstellen, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (Hinweise für eine Gesundheitsschädigung liegen nicht vor). Dies setzt jedoch körperliche Folgewirkungen voraus, die das Opfer in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Wenngleich das mehrfache Husten der Bewohnerin darauf hindeutet, dass sie das „Getränk“ als widerlich empfand, ist ein solch reines Ekelgefühl noch nicht mit einem Brechreiz, Bauchkrämpfen oder Ähnlichem vergleichbar. Ob die Geschädigte durch das Übergießen mit der Flüssigkeit ein physisches Missempfinden (beispielsweise durch Frieren) empfand, ist ebenfalls unklar, zumal sie eher benetzt denn völlig durchweicht wurde. Eine Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 Abs. 1 StGB vermochte die Kammer in beiden Fällen nicht zu erkennen, da unklar blieb, ob Frau AC aufgrund der Behandlung durch die Angeklagten überhaupt ein körperliches Unwohlsein oder gar Schmerz empfand, mithin ein Quälen oder rohes Misshandeln nicht belegt werden konnte. Jedoch ist jeweils der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt, da Angeklagter zu 2 der Bewohnerin durch das Bespucken bzw. das Trinken lassen von und Übergießen mit Urin offensichtlich seine Missachtung kundtat; seitens der Kammer bestehen keinerlei Zweifel daran, dass Frau AC das Verhalten Angeklagter zu 2s in beiden Fällen auch in ihrem ehrenrührigen Sinne verstand, war sie doch bei dem fraglichen Geschehen wach (offene Augen bei Tat 18!) und – wie sich aus den Videoaufnahmen zur Tat 24 (Anklage Nr. 9) entnehmen lässt – trotz der Demenz nicht völlig weggetreten, sondern vielmehr durchaus noch in der Lage, schlüssig auf ihre Umgebung zu reagieren (beispielsweise zu erkennen, wenn etwas eklig schmeckt, was ihr Husten bei Tat 24 belegt). Mithin konnte es ihr schwerlich entgehen, dass ihr in das Gesicht gespuckt und Urin zu trinken gegeben bzw. übergeschüttet wurde, was der Natur dieser Handlungen nach ein – selbst bei eingeschränkter Geistestätigkeit – sehr einfach zu begreifendes herabwürdigendes Geschehen darstellt. Konkret ist in beiden Fällen der Tatbestand der tätlichen Beleidigung nach § 185 Alt. 2 StGB erfüllt, da das Anspucken und das Übergießen mit Urin unmittelbar spürbare körperliche Einwirkungen auf das Opfer darstellen (der Umstand, dass Angeklagter zu 2 die Geschädigte Frau AC mit der Spucke auch traf, ergibt sich aus dem Wortlaut seiner Chatnachricht; im Falle des Urins ist das Übergießen im Video zu sehen), aus denen sich zugleich dessen Geringschätzung ergibt. Bei der Tat 24 handelten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 mittäterschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wirkten sie doch bei dem Übergriff auf Frau AC – entsprechend des üblichen Tatplanes – einverständlich und arbeitsteilig zusammen, indem einer (hier Angeklagter zu 2) den eigentlichen Übergriff vornahm und der andere (hier Angeklagter zu 1) die Vorgänge filmte, weshalb sie sich das Handeln des jeweils anderen auch zurechnen lassen müssen. Durch die Tat 22 (Anklage Nr. 8) haben sich die Angeklagten Angeklagter zu 1, Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen, davon in sieben Fällen im Versuch, gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Die Verursachung eines Durchfalls mit der Folge des Einkotens durch Verabreichung eines medizinisch nicht indizierten Mittels (sei es ein Abführmittel oder ein Stuhlweichmacher) bzw. durch Verabreichung einer überhöhten Dosis im Falle einer grundsätzlichen medizinischen Indikation stellt eine üble unangemessene Behandlung dar, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (auch ein dementer Mensch verspürt, wenn er eine Weile in seinen eigenen Fäkalien liegen muss, ein körperliches Missempfinden). Zudem stellt die negative Veränderung der Darmtätigkeit – zumal bei Senioren – die Hervorrufung eines pathologischen Zustands dar. Die Angeklagten handelten bei der Verabreichung mit dolus directus, kam es ihnen doch gerade darauf an, dass die entsprechende Wirkung bei den Bewohnern eintrat, um ihr dahinterstehendes Ziel (die Zeugin AJ zu ärgern) zu erreichen. Die Angeklagten begingen die Körperverletzung durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Hierfür ist erforderlich, „dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist“ (BGHSt 51, 18 ff.), was vorliegend zu bejahen ist, bestand doch die Gefahr einer Störung des Elektrolythaushaltes und einer Austrocknung der Geschädigten infolge des eingetretenen Durchfalls, was die Angeklagten um der Erreichung des von ihnen angestrebten Zieles willen auch billigend in Kauf nahmen (dolus eventualis). Auch in diesem Fall geht die Kammer bei wertender Gesamtbetrachtung von mittäterschaftlicher Begehung aus – dem Geschehen lag offenkundig ein gemeinsamer Tatplan zu Grunde und alle drei Angeklagten waren am Tatabend vor Ort. Wer genau welchen Bewohnern die Medikamente verabreichte und ob dabei jeweils eine oder mehrere Personen im Zimmer waren, ist zwar unklar (weswegen eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausschied), jedoch hatten alle drei ein hohes Interesse an der Tat (wobei das Interesse Angeklagter zu 1s, welche die Idee lieferte, besonders hervorstach), weil sie alle AJ „eins auswischen“ wollten, alle drei „fieberten“ im Chat dem Resultat entgegen und gaben noch Tipps dazu, wie Angeklagter zu 3 bei der Kollegin herausfinden könne, ob es „geklappt“ habe, und wie man sich ihr gegenüber im Chat verhalten solle. Nachdem ein Durchfall nachweislich nur bei den Bewohnerinnen U und AK eintrat, waren die Angeklagten in den übrigen Fällen, in denen mit entsprechender Intention ebenfalls eine Verabreichung erfolgte, lediglich wegen Versuchs zu verurteilen. Eine Verurteilung nach § 225 Abs. 1 StGB (versucht oder vollendet) schied in Ermangelung erheblicher Handlungsfolgen aus, da in dubio mangels anderweitiger Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass bei den Bewohnerinnen U und AK nur ein einmaliger (wenngleich sicherlich starker und recht flüssiger) Durchfall auftrat (s.o.), der alsbald wieder folgenlos abklang. Konkrete Hinweise auf eine tatsächlich eingetretene erhebliche Gesundheitsschädigung fehlen völlig. Die Tat 25 (Anklage Nr. 10) ist für Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 als gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52 StGB zu bewerten. Das wuchtige, schwungvolle Schlagen des Schokokusses in das Gesicht der Geschädigten Z stellt eine üble, unangemessene Behandlung dar, die bei der Bewohnerin Schmerzen verursachte (so verzerrte sie ihr Gesicht, blinzelte und gab Schmerzensrufe von sich) und damit ihr körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigte, wenngleich sie keine sichtbaren Verletzungen oder gar erhebliche Handlungsfolgen davontrug (weshalb eine Verurteilung nach § 225 Abs. 1 StGB auch in diesem Falle ausschied; ein „Quälen“ kann in dem bloßen einaktigen Schlag mit dem Schokokuss nicht gesehen werden). Das Anfertigen (ein Gebrauchen oder Zugänglichmachen nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB war nicht nachweisbar) der Videoaufnahme des Geschehens verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich der Geschädigten, zeigt es sie doch in ihrem Zimmer des Pflegeheims auf dem Bett sitzend (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB), wobei ihre demenzbedingte Unfähigkeit, sich gegen den Übergriff zur Wehr zu setzen (wie ihr verwirrter Gesichtsausdruck und die Bitte, das Bettgitter zu entfernen, damit sie aus dem Bett steigen kann, zeigen) zur Schau gestellt wird (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Den Angeklagten ist das Verhalten des jeweils anderen wechselseitig zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB), da sich auch in diesem Fall der Übergriff auf die Bewohnerin und das Filmen desselben als einzelne Tatbeiträge darstellen, mit denen sich Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 in Ausführung des gewohnten Tatplans gegenseitig ergänzten. Darüber hinaus begingen sie die Körperverletzung gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Beide Angeklagte waren am Tatort anwesend und Angeklagter zu 1 unterstützte den unmittelbar tatausführenden Angeklagter zu 2, indem sie die Bewohnerin ablenkte und deren Aufmerksamkeit auf sich zog, bevor Angeklagter zu 2 ihr den Schokokuss in das Gesicht schlug, was die Gefährlichkeit der Situation für die wehrlose Bewohnerin noch erhöhte. Durch die Tat 10 (Anklage Nr. 13) hat sich Angeklagter zu 2 der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 223 Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1-3, 52 StGB schuldig gemacht, indem er ein von ihm gefertigtes Foto in die Panzerknacker-WhatsApp-Gruppe stellte und damit den anderen beiden Angeklagten zugänglich machte (Nr. 3), auf welchem die in ihrem Bett in dem von ihr bewohnten Seniorenheimzimmer sitzende (Nr. 1) Geschädigte Z durch die – das Augenmerk auf ihre demenzbedingte Hilflosigkeit richtende – „Dekorierung“ mit Lebensmitteln (Nr. 2) der Lächerlichkeit preisgegeben wird, wodurch er den Kernbereich ihrer privaten Lebensgestaltung verletzte. Durch das Nassspritzen beeinträchtigte er darüber hinaus ihr körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich, da die alte Dame in einem Maße durchnässt wurde, dass sie ein körperliches Missempfinden in Form des Frierens erlitt. Die Taten 8, 9, 16, 17 und 23 (Anklage Nr. 11, 12, 14, 15 und 18) stellen sich als Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (in unterschiedlicher Beteiligung) dar, wobei die Bilder bzw. Videos zudem im Falle der Taten 8, 9, 16 und 17 im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Weitersenden bzw. Hochladen in den Gruppenchat dritten Personen (zu deren Belustigung!) zugänglich gemacht wurden. In sämtlichen Fällen hielten sich die geschädigten Pflegeheimbewohner in ihren Zimmern bzw. bei der Tat 17 sogar im Badezimmer auf; es wurde der Fokus auf ihre demenzbedingte Hilflosigkeit im Angesicht der Übergriffe gelegt, die es ihnen nicht ermöglichte, die Übergriffe als solche zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren (wobei Frau AC bei den Taten 17 und 23 zusätzlich mit entblößtem Oberkörper gezeigt wird), wodurch die Angeklagten in die Intimsphäre der Geschädigten eingriffen, mithin deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzten. Die Taten 8 und 9 begingen Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, teilten sie sich doch die „Arbeit“ in Form des Herrichtens der Bewohner, Anfertigens von Lichtbildern des „Ergebnisses“ und Hochladens in den Chat in Ausführung ihres entsprechenden Tatplanes arbeitsteilig auf. Mit Begehung von Tat 23 hat sich Angeklagter zu 3 lediglich wegen (psychischer) Beihilfe nach § 27 StGB strafbar gemacht, da sich sein Tatbeitrag darin erschöpfte, dass er Angeklagter zu 2 bei dessen Tat nach § 201a Abs. 1 StGB unterstützte, indem er über die bloße Anwesenheit am Tatort und Billigung des Tuns Angeklagter zu 2s hinaus der Bewohnerin ihre Bekleidung in der erkennbaren Absicht, diese auf der Aufnahme zusätzlich lächerlich zu machen, über den Kopf warf. Straffrei (wenngleich aufgrund einer tateinheitlich angeklagten Tat nach § 201a StGB zum Nachteil der Geschädigten AB (s.o.) kein Teilfreispruch zu erfolgen hatte) verblieb die in dem Nachtdienst vom 30. auf den 31. Dezember 2016 durch Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 erfolgte Fertigung von vier weiteren Lichtbildern der Bewohner S, T und O mit Faschingshütchen auf dem Kopf und der Bewohnerin U mit entblößten Beinen. Entgegen der Anklage ist der (mangels Erheblichkeit der Übergriffe einzig in Betracht kommende) Tatbestand des § 201a StGB aus Sicht der Kammer nicht erfüllt. Die Ablichtung erfolgte zwar in den Räumlichkeiten der Bewohner, jedoch wird weder ihre Intimsphäre verletzt, noch eine Hilflosigkeit der abgebildeten Personen zur Schau gestellt. Gerade im Falle der Verkleidung der Bewohner mit Faschingshüten war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass diese in dem Pflegeheim seitens der Sozialen Betreuer für besondere Anlässe vorgehalten werden und sich das Geschehen tatsächlich am 31. Dezember 2015 abspielte, weshalb die Kammer in diesen Fällen keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu erkennen vermochte. (Teil-)Freisprüche hinsichtlich Anklage Nr. 6, 16, 17 und 19: Soweit Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 darüber hinaus in der Anklageschrift vom 18. März 2016 durch das Versetzen des Tees der Bewohnerin AC mit Alkohol, Maggi und Spucke (Anklage Nr. 6) eine gemeinschaftlich begangene Misshandlung von Schutzbefohlenen nach §§ 225 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB zur Last gelegt wurde, waren beide insoweit aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Wenngleich der Tatnachweis erbracht wurde (s.o.), erfüllt das fragliche Handeln doch keinen Straftatbestand: da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bewohnerin überhaupt bemerkte, dass mit ihrem Tee etwas nicht stimmte, und sie diesen freiwillig ohne bekannte negative Gesundheitsfolgen trank, scheiden Körperverletzungs-, Ehr- und Nötigungsdelikte (einschließlich der angeklagten Misshandlung von Schutzbefohlenen) von vorneherein aus. Auch der Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung des Bewusstseins (etwa ein Vollrausch), der zur Bejahung von § 223 StGB führen könnte, ist nicht nachgewiesen. Ebenfalls aus rechtlichen Gründen freizusprechen waren Angeklagter zu 3 (Anklage Nr. 16 zulasten der Bewohnerin AC und Anklage Nr. 17 zulasten der Bewohnerin Z) bzw. Angeklagter zu 2 (Anklage Nr. 19 zulasten der Bewohnerin Z) hinsichtlich der jeweils angeklagten gemeinschaftlichen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, da das (nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme: tatsächlich von den Angeklagten gezeigte) Fehlverhalten den Straftatbestand des § 201a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Das Geschehen zu Fall 16 fand ausweislich des Videos bereits offensichtlich im Speisesaal des Seniorenheims statt, zu dem sämtliche Bewohner und Mitarbeiter Zugang haben und der mithin weder eine Wohnung noch einen gegen Einblick besonders geschützten Raum darstellt; auch wehrte sich die Bewohnerin erkennbar gegen das „Verwuscheln“ der Haare zunächst verbal, später auch erfolgreich mit einer Hand, wirkte auf dem Video mithin keinesfalls hilflos. In den Fällen 17 und 19 wiederum liegt aus Sicht der Kammer keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor; zwar wird die Bewohnerin Z jeweils in ihrem Bett gezeigt, jedoch wurde durch die Aufnahme nicht der unantastbare Kernbereich ihrer privaten Lebensführung (Intimsphäre, v.a. die Trias „Krankheit, Tod und Sexualität“, s.o.) tangiert, lassen die Lichtbilder doch die (Demenz-) Erkrankung der Bewohnerin nicht erkennen und stellen ein Geschehen dar, dass bei weitem nicht einen solchen Grad an Lächerlichkeit erreicht, als dass man davon ausgehen müsste, dass die Bewohnerin das Tun der Angeklagten hätte missbilligen müssen, wäre sie im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen. Da im Falle des § 201a StGB einer Versuchsstrafbarkeit nicht vorgesehen ist und auch eine sonstige Strafbarkeit in Anbetracht des nichtigen Charakters der Übergriffe (wenngleich diese durchaus als geschmacklos zu bezeichnen sind) nicht ersichtlich ist, waren die Angeklagten auch hinsichtlich der Fälle 16, 17 und 19 der Anklage freizusprechen. 5. Eigentums- und Vermögensdelikte In Bezug auf die Diebstahlsdelikte waren die Angeklagten teilweise entgegen der Anklage nicht wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise, sondern nur wegen Beihilfe oder wegen Hehlerei an dem entwendeten Objekt durch Annahme eines Beuteanteils zu verurteilen (im Einzelnen siehe unten). Unabhängig davon, ob es sich jeweils um einen allein- oder mittäterschaftlich begangenen Diebstahl handelte (z.B. weil der ‚zweite Mann‘ weitere nicht unerhebliche Tatbeiträge leistete), um Beihilfe, um Hehlerei oder auch um Computerbetrug, geht die Kammer immer von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise aus, entweder gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB, nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder nach § 263 a Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da die Angeklagten in der Absicht handelten, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Jeder der drei Angeklagten betrieb die Taten mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Wenngleich Angeklagter zu 1 vorliegend nur wegen zweier Diebstahlsdelikte verurteilt wurde, war auch sie (und dies wie Angeklagter zu 3 bereits seit dem Jahr 2012 oder 2013) häufig auf der (teils erfolgreichen, teils erfolglosen) Suche nach weiteren Möglichkeiten, die Bewohner des Seniorenheimes zu „erleichtern“, wobei Zweck der Taten in ihrem Falle neben der allgemeinen Gehaltsaufbesserung insbesondere der Ausgleich ihres häufig überzogenen Dispokredits darstellte. Gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des Vorgehens spricht im Falle Angeklagter zu 3s nicht etwa der Umstand, dass er die Taten teilweise auch beging, um hierdurch die Anerkennung seiner beiden Komplizen zu gewinnen, beteiligte er sich doch nicht zuletzt auch deshalb, weil er das Geld selbst „gut gebrauchen“ konnte, was unzweifelhaft ein unmittelbar eigennütziges Motiv darstellt. Da die Angeklagten – insbesondere auch Angeklagter zu 2 - die Taten darüber hinaus in den Chats miteinander immer wieder als extrem wichtig für ihre Lebensführung darstellten und sie (äußert bezeichnend) als „Nebenjob“ oder „Nebeneinkommen“ titulierten, kann an der Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns bezüglich aller Diebstahls- und Eigentumsdelikte keinerlei Zweifel bestehen. Durch die Taten 1, 2 und 4 (Anklage Nr. 20, 21 und 23) hat sich der Angeklagte Angeklagter zu 3 jeweils wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB und der Angeklagte Angeklagter zu 2 jeweils wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Da Angeklagter zu 2 in allen drei Fällen erst nachträglich von Angeklagter zu 3 via WhatsApp-Nachrichten über die Taten und die erlangte Beute informiert wurde, kann eine mittäterschaftliche Begehungsweise weder durch die generelle Übereinkunft der Angeklagten, bei sich bietenden Gelegenheiten in wechselnder Besetzung Gelder bzw. geldwerte Güter von den AWO-Bewohnern zu stehlen, noch durch die geplante nachträgliche Überlassung eines Beuteanteils oder gar – wie bei Tat 2 – durch die von vornherein beabsichtigte Lagerung und Verwertung der Beute begründet werden. Wenngleich Angeklagter zu 2 durchaus bekannt war, dass Angeklagter zu 3 während seiner Dienste in dem Seniorenheim auf „Beutezug“ ging und – da Angeklagter zu 3 üblicherweise die Beute mit Angeklagter zu 2 teilte – ein hohes Eigeninteresse an den Taten Angeklagter zu 3s aufwies, ist weder dies noch sein Wille, die durch Angeklagter zu 3 allein ausgeführten Diebstahlshandlungen gegebenenfalls sogar als gemeinsame anzusehen, ausreichend, da die Ausführung und der Erfolg der Taten gänzlich der Einflussnahme Angeklagter zu 2s entzogen waren, vergegenwärtigt man sich, dass Angeklagter zu 2 zu den jeweiligen Tatzeiten nicht zugegen war und die tatsächliche Vorgehensweise – also was zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang von welchem Bewohner konkret weggenommen wurde oder nicht – letztlich alleine in der Hand Angeklagter zu 3s lag (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2016, 6 f.). In Anbetracht des Umstandes, dass Angeklagter zu 2 in allen drei Fällen erst in dem Moment Kenntnis von den Diebstählen erlangte, als Angeklagter zu 3 bereits sicheren Gewahrsam an dem Diebesgut erlangt hatte und damit die Taten jeweils beendet waren – was bei Veren Gegenständen wie Geld oder einer Kette schon mit dem Verbergen in der Kleidung und dem Verlassen der räumlichen Herrschaftssphäre des Geschädigten (hier in der Regel des Bewohnerzimmers) gegeben ist –, schied eine Teilnahmehandlung an dem Diebstahlsdelikt als Vortat aus, weshalb Angeklagter zu 2 – trotz hälftiger Beuteteilung – nur wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei zu bestrafen ist. Die Tat 3 (Anklage Nr. 22) ist hinsichtlich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 jeweils als gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB und hinsichtlich Angeklagter zu 1 als Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 27 StGB zu bewerten. Eine mittäterschaftliche Begehung der nicht am Tatort anwesenden Angeklagten Angeklagter zu 1 war trotz nahezu gleichmäßiger Verteilung der Beute abzulehnen, beschränkte sich ihre Beteiligung in Form der Bestärkung Angeklagter zu 2s in dessen Tatentschluss zur Wegnahme des (gesamten) Betrages doch auf eine lediglich die fremde Tat fördernde Hilfeleistung. Das Verhalten Angeklagter zu 3s hingegen stellt sich als mittäterschaftliche Begehung dar; zwar war Angeklagter zu 3 bei der Ausführung der Wegnahmehandlung selbst ebenfalls nicht zugegen, jedoch ist ihm das Handeln Angeklagter zu 3s zuzurechnen, war er doch an der Tatplanung beteiligt, bestätigte Angeklagter zu 2 auf dessen Nachfragen hin mehrfach in dessen Tun und leistete den entscheidenden Tatbeitrag, indem er Angeklagter zu 2 auf das Vorhandensein des Geldes und den Auffindeort des Wertfachschlüssels hinwies, was die Tat überhaupt erst ermöglichte. Die Taten 5 und 20 (Anklage Nr. 24 und 28) stellen sich hinsichtlich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 jeweils als gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB dar. Wenngleich Angeklagter zu 2 bei den eigentlichen Tatausführungen durch Angeklagter zu 3 nicht zugegen war, ist ihm dessen Vorgehen zuzurechnen, da er ihn in allen Stadien der Tat – Vorbereitung, Ausführung und Beutesicherung – unterstützte und anwies, quasi via WhatsApp „live dabei“ war, am Ende einen gleichwertigen Beuteanteil erhielt und insgesamt ein Interesse an der Tat zeigte, das dem Angeklagter zu 3s gleichkam, wobei bei Tat 20 noch hinzukam, dass Angeklagter zu 2 durch das Verstecken des Wertfachschlüssels das Durchsuchen der Wertfächer der Bewohner erst möglich machte. Aufgrund des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den drei Diebstahlshandlungen (G, N und O) geht die Kammer hinsichtlich der Tat 5 von einem tateinheitlichen Vorgehen nach § 52 StGB aus. Durch die Taten 6 und 19 (Anklage Nr. 25 und 27) hat sich Angeklagter zu 3 jeweils des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Nr. 1 StGB und Angeklagter zu 2 jeweils der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 27 StGB schuldig gemacht. Eine mittäterschaftliche Begehung Angeklagter zu 2s ist – trotz des hälftigen Beuteanteils – in beiden Fällen nicht gegeben, da sich seine Beteiligung auf eine eher geringfügige – aber die Tathandlung bzw. den Erfolgseintritt der Tat Angeklagter zu 3s jedenfalls erleichternde und fördernde – Hilfeleistung in Bezug auf das Nachtatverhalten (Tat 6) bzw. auf die Vorbereitung (Tat 19) beschränkte, indem er Angeklagter zu 3 zwischen Vollendung und Beendigung der Tat zur Beutesicherung daran erinnerte, die Kette mit dem daran befindlichen Wertfachschlüssel der bestohlenen Bewohnerin P zurückzulegen (Tat 6) bzw. ihn in seinem Entschluss, das Geld der Bewohnerin AD an sich zu nehmen, bestärkte (Tat 19). Der Angeklagte Angeklagter zu 2 hat darüber hinaus durch die Tat 12 (Anklage Nr. 26) die zuvor rechtswidrig erlangte EC-Karte der Geschädigten L nach deren Versterben als Nichtberechtigter verwendet und sich damit wegen gewerbsmäßigen Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 (Alt. 1) und Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Tat 21 (Anklage Nr. 29) ist hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 3 als Beihilfe zum gewerbsmäßiger Diebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 27 StGB und hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 2 als gewerbsmäßige Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bewerten. Da sich das Verhalten Angeklagter zu 2s darin erschöpfte, von den Taten nach deren Beendigung Kenntnis zu erlangen und einen Beuteanteil anzunehmen, ohne dass ein Beitrag an der Erlangung oder Sicherung des Geldes nachgewiesen werden konnte und allenfalls eine – zur Begründung einer Beteiligung an der Vortat nicht ausreichende (s.o.) – generelle Übereinkunft mit Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 vorlag, bei sich bietenden Gelegenheiten in wechselnder Besetzung stehlenswertes Gut an sich zu bringen, konnte ihm eine Mittäter- oder Teilnehmerschaft an der Vortat nicht zur Last gelegt werden. Angeklagter zu 3 wiederum war lediglich wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl zu bestrafen, da die Kammer nicht sicher festzustellen vermochte, ob die Vortat (Beuteerlangung) durch Angeklagter zu 1 und/oder Angeklagter zu 3 begangen wurde (in Betracht kämen eine mittäterschaftliche Begehung des Diebstahls durch Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3, Haupttäterschaft eines und Anstiftung oder Beihilfe des anderen Beteiligten oder gar eine Alleintäterschaft Angeklagter zu 1s in Verbindung mit einer Hehlerei Angeklagter zu 3s durch die Erlangung eines Beuteanteils von Angeklagter zu 1 als Alleintäterin). Eine Verurteilung Angeklagter zu 3s wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung verbietet sich vorliegend, da er eben möglicherweise als „Stehler“ und nicht als „Hehler“ handelte (vgl. BGH, Beschluss v. 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16 in NStZ-RR 2016, 274; Beschluss v. 24. Februar 2011 – 4 StR 651/10 in NStZ 2011, 510). Da jedoch sämtliche in Betracht kommenden Möglichkeiten jeweils einen Straftatbestand erfüllen (sei es wegen gewerbsmäßigen Diebstahls als Täter oder Teilnehmer oder aber wegen gewerbsmäßiger Hehlerei), die in einem Stufenverhältnis stehen, war Angeklagter zu 3 letztlich in dubio pro reo nach dem mildesten Gesetz, vorliegend wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 27 StGB, zu verurteilen. Durch die Tat 26 (Anklage Nr. 30) hat sich die Angeklagte Angeklagter zu 1 des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Die Taten 27-29 (Anklage Nr. 31-33) sind hinsichtlich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 als gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Computerbetrug in drei (tatmehrheitlichen) Fällen gemäß § 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 54 StGB zu bewerten. Wenngleich Angeklagter zu 3 einen deutlich geringeren Beuteanteil erhielt als Angeklagter zu 2, geht die Kammer von einer mittäterschaftlichen Begehung aus, da Angeklagter zu 3 durch die Beteiligung an der über Monate andauernden, bis ins Detail erfolgten Tatplanung einen wesentlichen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium leistete und schließlich sogar selbst einen (gescheiterten) Abhebeversuch vornahm, was deutlich zeigt, wie sehr er die Tat als (auch) seine eigene ansah und wollte. In Anbetracht des Umstands, dass die Abhebungen an drei verschiedenen Tagen erfolgten und mithin einen jeweils neuen Tatentschluss erforderten, geht die Kammer insoweit von tatmehrheitlichem Vorgehen aus. V. 1. Schuldfähigkeit Die Kammer, bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten sachverständig beraten durch Prof. Dr. med. AO, erachtet alle drei Angeklagte für voll schuldfähig. Nach den plausiblen, nachvollziehbar dargestellten Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer fast vollumfänglich anschließt, erfüllten die Angeklagten im Tatzeitpunkt keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führen können. Zunächst war das Eingangsmerkmal des Schwachsinns sicher auszuschließen. Bei allen drei Angeklagten ist die Intelligenz im Bereich der Norm einzuordnen (so erreichten sie bei einem von Prof. AO durchgeführten verbalen Intelligenztest durchschnittliche IQ-Werte von 100 (Angeklagter zu 1), 95 (Angeklagter zu 2) und 94 (Angeklagter zu 3)). Die Angeklagte Angeklagter zu 1 bestand den Realschulabschluss und war imstande, eine Berufsausbildung abzuschließen; Angeklagter zu 2 absolvierte den Hautschulabschluss – wenn auch seine Leistungen eher im unteren Bereich angesiedelt waren – sowie eine einjährige Ausbildung letztlich erfolgreich. Wenngleich der Angeklagte Angeklagter zu 3 keine Lehre abschloss, erreichte auch er den Hauptschulabschluss und vermochte überdies lange Jahre auf zwei Arbeitsstellen die an ihn gestellten beruflichen Anforderungen zu erfüllen, was gegen eine intellektuelle Minderbegabung spricht. Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, namentlich in Form eines affektbegründenden Geschehens, liegen ebenfalls nicht vor, da alle typischen Merkmale für eine Affekttat fehlen. So spricht hiergegen bereits, dass es sich bei den Taten um sich lange hinziehende und sich teilweise wiederholende Geschehensabläufe handelte, die von einer Vielzahl von Chats unterbrochen wurden und gerade im Falle der Tötungs-, Eigentums- und Vermögensdelikte durchaus auch planerische Elemente aufwiesen. Zudem finden sich keine Anhaltspunkte für besonders aufgeladene affektive Situationen oder gar unmittelbare Provokationen durch die Tatopfer. Soweit Angeklagter zu 2 gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen zum Fall Q – hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe machte er dergleichen nicht geltend – angab, bei der Tat „nicht er selbst“ und zudem (wie er wiederholt anführte) aufgrund der vorherigen Nachtdienste übermüdet gewesen zu sein, stellt dies keinen Hinweis auf eine psychische Ausnahmesituation (z. B. im Rahmen einer Affekttat, Bewusstseinstrübung o. ä.) dar – so deutet sein Nachtatverhalten nicht darauf hin, dass er just aus einem hocherregten Zustand „erwacht“ oder akut übermüdet war, wurde doch von der Zeugin R glaubhaft bekundet, dass ihr an seinem Verhalten nichts aufgefallen sei. Im Hinblick auf eine mögliche krankhafte seelische Störung war zunächst festzustellen, dass bei keinem der Angeklagten im Tatzeitraum eine relevante depressive Symptomatik vorlag, die auf ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit von Einfluss gewesen sein könnte. Soweit der Angeklagten Angeklagter zu 1 seitens des MVZ Landau im Rahmen ihrer ambulanten Behandlung im Juni und Juli 2015 unter anderem eine Angststörung sowie eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert worden war, erachtet die Kammer diese Diagnosen in Übereinstimmung mit den sachkundigen Ausführungen Prof. AOs als nicht schlüssig, sind sie doch nicht mit den seitens des MVZ erstellen psychopathologischen Befunden in Einklang zu bringen. Insoweit stellte das MVZ nur niedrigschwellige Symptome in Form von Grübelneigung, gedrückter, aber aufhellbarer Stimmung, innerer Unruhe, Anspannung und Ängstlichkeit, verstärkter Sorgen, einer subdepressiven Grundstimmung und einem reduzierten Antrieb fest, die allenfalls die Diagnose einer leichter ausgeprägten depressiven Verstimmung begründen können. Auch bei der Begutachtung durch den psychiatrischen Sachverständigen selbst traten bei der Angeklagten rückschauend auf den Tatzeitraum keine Hinweise auf eine relevante depressive Symptomatik mit Krankheitswert zutage. Nach ICD10 würde die Annahme einer solchen voraussetzen, dass die Angeklagte (neben zusätzlich erforderlichen akzessorischen Symptomen) für die Dauer von zwei Wochen mindestens zwei Kardinalsymptome, namentlich eine gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit mit vermindertem Antrieb, zeigte, was auf Angeklagter zu 1, die imstande war, ohne größere Fehlzeiten täglich ihrer Arbeit nachzugehen – mithin einen normalen Antrieb aufwies – und ihren eigenen Angaben zufolge in ihrer Freizeit einer Vielzahl von Unternehmungen mit ihrer damaligen Lebenspartnerin nachging, sich für diese interessierte und sich für sie freuen konnte, eindeutig nicht zutrifft. Da das MVZ überdies schon Mitte Juli 2015 nach erfolgter Medikamentierung eine Verbesserung der Stimmung Angeklagter zu 1s, einen Rücklauf ihrer Ängste und Ende August 2015 sogar ihren Wunsch, ab September 2015 ihre Arbeit wieder aufzunehmen, vermerkte, sie sich im Nachgang nicht erneut in psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung begab und selbst gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen angab, bis zur Kündigung im September 2016 sei „alles normal“ gewesen, geht die Kammer davon aus, dass die leichte depressive Verstimmung (die im Übrigen ohnedies keinesfalls den Schweregrad erreichte, um ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen) im relevanten Tatzeitraum bereits remittiert war. Auch die dem Angeklagten Angeklagter zu 2 im Rahmen seiner seit dem Jahr 2014 durchlaufenen nervenärztlichen Behandlung attestierte Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode ist nicht nachvollziehbar, beruht sie doch auf einem psychopathologischen Befund, in dem lediglich eine leicht gedrückte und besorgte Grundstimmung vermerkt ist, was nach den schlüssigen Ausführungen Prof. AOs allenfalls eine leichte chronisch depressive Verstimmung (sog. Dysthymie) begründen könnte. Mit einer Dysthymie in Einklang zu bringen ist auch der weitere Verlauf, wonach es Angeklagter zu 2 nach erfolgter Medikamentierung mit dem Antidepressivum Escitalopram deutlich besser ging und er eigenen Angaben zufolge wieder Antrieb besaß und Spaß an der Arbeit verspürte. Einer Rückkehr der Symptomatik nach Zwischenzeitlichem Absetzen des Medikaments wurde durch die neuerliche Verschreibung sowie eine eigenmächtige Dosiserhöhung durch Angeklagter zu 2 begegnet, wodurch sich Stimmung und Antrieb nach seinen eigenen Angaben wieder verbesserten. Im Rahmen der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen fielen retrospektiv ebenfalls keine Hinweise auf eine über eine leichte Verstimmung hinausgehende depressive Episode auf, fehlte es doch bei Angeklagter zu 2, der im Tatzeitraum durchgängig soziale Kontakte pflegte (einschließlich ausgiebiger und konstanter WhatsApp-Kommunikation) und sich dabei freufähig zeigte, regelmäßig seiner Arbeit nachging und keinerlei vegetative Symptome wie Gewichtsabnahme (vielmehr nahm er im Jahr 2016 sogar an Gewicht zu) oder Schlafstörungen zeigte, bereits an den erforderlichen Kardinalsymptomen (s.o.). Die neuerliche Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode im September 2016 liegt außerhalb der gegenständlichen Tatzeiten und ist mithin für die Frage seiner Schuldfähigkeit zur Tatzeit ohne Belang. Der Angeklagte Angeklagter zu 3 befand sich im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Taten weder in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung (zur stationären Aufnahme in die Klinik Sonnenwende kam es erst im September 2016 und diese erfolgte nachvollziehbar gerade als Reaktion auf die Kündigung und die befürchteten strafrechtlichen Konsequenzen seiner Taten; die von Angeklagter zu 3 selbst angedeutete und in einem von Prof. AO erwähnten Bericht genannte Behandlung wegen einer mittelgradigen Depression erfolgte bereits im Jahr 2013), noch fielen bei der psychiatrischen Exploration oder im Rahmen der eigenen Angaben des Angeklagten typische Symptome für eine stattgefundene depressive Episode auf, vermochte Angeklagter zu 3 doch stets seiner Arbeit und seinen Angaben zufolge auch den üblichen Freizeitaktivitäten mit Kollegen und seinem Lebenspartner interessiert nachzugehen. Auch eine akute Drogen- oder Alkoholintoxikation war bei sämtlichen Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht gegeben. Einzig Angeklagter zu 2 berief sich darauf, bei der Begehung von Tat 7 zum Nachteil der Geschädigten Q nennenswert unter dem Einfluss von Rauschmitteln gestanden zu haben. Hierbei war zunächst festzustellen, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass Angeklagter zu 2 entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung in der Tatnacht lediglich eine unter einem Gramm liegende Menge an Amphetamin sowie jeweils seine übliche Dosis des Antidepressivums Citalopram (20 mg) und (nicht ausschließbar) des Medikaments Tilidin (20 Tropfen) eingenommen hat und erachtet seine nunmehr in der Hauptverhandlung getätigte Einlassung, er habe eine deutlich höhere Menge konsumiert (mindestens ein Gramm „Pep“, 20 bis 30 Tropfen Tilidin und neben dem Antidepressivum auch das Migränemittel Sumatriptan), für nicht glaubhaft. Angeklagter zu 2 vermochte insbesondere auf Nachfrage nicht zu erklären, weshalb er in seinen beiden polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen sowie gegenüber dem Sachverständigen – also zu einem deutlich tatnäheren Zeitpunkt – weitgehend konstante Angaben zu seinem Konsum am Tattag machen konnte, während er sich nunmehr anlasslos an solch konkrete, abweichende Werte erinnern wollte. Soweit er in der Hauptverhandlung angab, erst in der Haft über Zeit und Gelegenheit verfügt zu haben, um das Geschehen in Ruhe zu überdenken, ist dem entgegenzuhalten, dass er sich auch schon vor der Exploration durch den Sachverständigen knapp vier Monate lang in Haft befand und dennoch damals niedrigere Angaben machte, die im Übrigen mit seinen vorherigen Einlassungen im Ermittlungsverfahren weitgehend übereinstimmen. Die mithin nach der Überzeugung der Kammer zugrunde zu legenden Konsummengen führten nicht zu einer erheblichen Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, berücksichtigt man, dass Angeklagter zu 2 die fraglichen Rauschmittel bereits seit einiger Zeit konstant konsumierte, er zu einer schlüssigen Chatkommunikation im Tatzeitraum in der Lage war und sein Nachtatverhalten keinerlei Hinweise auf entsprechende Beeinträchtigungen bot. Insoweit gab die Zeugin R, die Angeklagter zu 2 in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2015 nach dem Versterben der Bewohnerin Q hinzurief und die selbige mit Angeklagter zu 2 zusammen herrichtete, glaubhaft an, dass ihr an Angeklagter zu 2s Verhalten nichts auffiel. Die Zeugin BI, die ebenfalls in der fraglichen Nacht Dienst hatte und Angeklagter zu 2 beim Herrichten der Geschädigten nach deren Ableben antraf, bezeichnete ihn glaubhaft als „ganz normal“, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass die Einnahme der Rauschmittel keinen Einfluss auf das fragliche Tatgeschehen hatte. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dies in besonderem Maße auch hinsichtlich Tat 11 (Tötung von Frau L) gilt (bei der sich Angeklagter zu 2 aber nicht einmal selbst auf eine akute Intoxikation berief) - in Anbetracht seines seinerzeit überaus geordneten und planerischen Vorgehens, welches sich auch darin zeigte, dass er nach der Tat sogar noch imstande war, die Zeugin Ursula R zu täuschen, indem er ihr offensichtlich glaubhaft die Fehlinformation vermittelte, der Tod Lydia Ls habe zu erwarten gestanden, wodurch er sie erfolgreich von weiteren Nachforschungen abhielt, scheidet die Annahme einer intoxikationsbedingten Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit von vorneherein aus. Die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 beriefen sich hinsichtlich keiner der verfahrensgegenständlichen Taten auf eine akute Substanzintoxikation; auch aus dem übrigen Verlauf der Beweisaufnahme ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine solche. Ebenso schied die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit aus. Hinweise auf hirnorganische Leiden oder Anzeichen von Wahnvorstellungen, Ich-Störungen oder einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis existieren nicht. Zwar war zu beachten, dass sämtliche Angeklagte auffällige Persönlichkeitsakzentuierungen aufwiesen (so zeigte Angeklagter zu 1 ängstlich-dependente und narzisstisch-manipulative Züge sowie ausgeprägte Tendenzen zur Schuldexternalisierung, Angeklagter zu 3 weist eine selbstunsichere und ängstliche Persönlichkeitsstruktur auf und bei Angeklagter zu 2 fielen histrionisch-narzisstische Tendenzen auf, s.o.). Nach ICD10 sind für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung jedoch folgende Kriterien zu prüfen: Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten, andauerndes und tiefgreifendes abnormes Verhaltensmuster, Beginn der Störung in Kindheit oder Jugend und dauerhafte Manifestation im Erwachsenenalter, deutliches subjektives Leiden, deutliche Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit, wobei die fraglichen Symptome nach BGH NStZ-RR 2008 70, 71 ihrem Schweregrad nach „in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen“ müssen „wie krankhafte seelische Störungen“. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ausweislich der schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nicht erfüllt. Insoweit war insbesondere zu berücksichtigen, dass alle drei Angeklagte fast lückenlose berufliche Laufbahnen durchliefen, Schulabschlüsse erlangten und – abgesehen vom Angeklagten Angeklagter zu 3, der jedoch immerhin dazu imstande war, sowohl eine langjährige Lebenspartnerschaft als auch ein langjähriges Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten – Ausbildungen erfolgreich absolvierten, mithin keineswegs unter Einschränkungen ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit in den wesentlichen Lebensbereichen litten. Daneben fehlen auch Hinweise für ein erhebliches subjektives Leiden, sprachen doch alle drei Angeklagten von einem (mit phasenweisen Ausnahmen, beispielsweise Angeklagter zu 1 im Sommer 2015) uneingeschränkten, recht ausgefüllten und von ausreichenden menschlichen Kontakten geprägtem Sozialleben. Für eine Bejahung der übrigen Kriterien fehlt es ohnedies an jedweden tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Kammer geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen davon aus, dass es sich bei den fraglichen Wesenszügen der Angeklagten lediglich um charakterliche Besonderheiten handelt, die insbesondere für die Motivsuche und die Dynamik innerhalb der Gruppe relevant sind. Die bei der Angeklagten Angeklagter zu 1 im Raum stehenden manipulativen Persönlichkeitsmerkmale erfüllen nach den schlüssigen Ausführungen Prof. AOs auch nicht die Kriterien einer psychopathischen Persönlichkeit. Zwar offenbarte der von dem psychiatrischen Sachverständigen durchgeführte Psychopathic Personality Intenvory-revised Test in wenigen Bereichen („Schuldexternalisierung“ und „Sorglose Planlosigkeit“) erhöhte Werte, jedoch erreichten die Gesamt-Scores nicht einen Schweregrad, der eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur Angeklagter zu 1s anzunehmen erlaubt. Das Gericht geht davon aus, dass bei der Angeklagten Angeklagter zu 1 im Tatzeitraum ein Amphetaminmissbrauch vorlag und diese in Bezug auf ihren Opiatkonsum (insoweit in leichter Abweichung von den Ausführungen Prof. AOs) sogar nicht ausschließbar unter einem beginnenden Abhängigkeitssyndrom litt, während bei Angeklagter zu 2 lediglich ein Amphetamin- und Valoronmissbrauch gegeben war (bei dem Angeklagten Angeklagter zu 3 war hinsichtlich des Konsumverhaltens keinerlei Diagnose zu stellen, konsumierte er doch seinen glaubhaften Angaben zufolge insgesamt nur etwa zehnmal „Pep“), wobei sich die Suchtsymptomatik bei beiden Angeklagten nicht auf ihre Steuerungsfähigkeit im Zeitraum der Taten auswirkte. Angeklagter zu 1 wies – wie von der ICD-10 gefordert – unter Zugrundelegung ihrer glaubhaften Konsumangaben über einen längeren Zeitraum hinweg (mindestens) drei Kriterien für eine Opioidabhängigkeit auf: So steigerte sie ihren eigenen glaubhaften Schilderungen nach sukzessive ihre Konsummengen; den Chats zufolge (in denen immer wieder ihre Angst zutage tritt, bei allmählichem Verbrauch ihrer Vorräte keinen Nachschub zu erlangen) war zudem ihr Denken in dieser Zeit stark auf den Konsum eingeengt und sie davon überzeugt, ihren Alltag nur mithilfe einer täglichen Einnahme der Substanzen bewältigen zu können. Schließlich ist die Kammer – entgegen der Annahme Prof. AOs – nach den insoweit schlüssigen Ausführungen Angeklagter zu 1s davon überzeugt, dass diese nach Beendigung des Konsums für die Dauer von etwa vier Wochen unter erheblichen körperlichen Entzugserscheinungen in Form von Übelkeit, Magen- und Rückenschmerzen litt. Der Umstand, dass die Zeugin AP, die damals als Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt mit der Angeklagten lebte, nicht von entsprechenden Beobachtungen berichten konnte, vermag die Angaben Angeklagter zu 1s zur Überzeugung der Kammer nicht zu entkräften. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass Angeklagter zu 1 aufgrund der Tatsache, dass das Paar seinerzeit einen Kinderwunsch hegte und D (die selbst früher Drogen genommen, den Konsum jedoch gänzlich eingestellt hatte) der Angeklagten hierfür die Bedingung gesetzt hatte, zunächst über eine gewisse Dauer keinerlei Betäubungsmittel mehr zu konsumieren, den Konsum einschließlich der Entzugserscheinungen vor ihrer Lebenspartnerin verbarg bzw. auf andere Ursachen zurückführte, was im Hinblick auf die mangelnde Spezifik der genannten Symptome sicherlich unschwer umsetzbar war. Der verlesene toxikologische Befund des Instituts für Rechtsmedizin Mainz vom 05. Oktober 2017 ergab zwar ein negatives Ergebnis für die getesteten Opiate (die am 31. Mai 2017 entnommene, ca. 40 cm lange Haarprobe erlaubte nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. AU eine Rückrechnung für 40 Monate bei einer Haarwachstumsrate von in der Regel einem Zentimeter pro Monat, mithin war der relevante Zeitraum erfasst), gerade die von Angeklagter zu 1 konsumierten Substanzen (Opioide) waren jedoch nicht von der Testung umfasst. Im Ergebnis geht die Kammer nach alldem von einem beginnenden Abhängigkeitssyndrom Angeklagter zu 1s in Bezug auf Opioide aus. Hinsichtlich ihres Amphetaminkonsums nimmt das Gericht hingegen lediglich einen schädlichen Gebrauch an, da die Kriterien für eine Abhängigkeit (insbesondere steigerte sie die Einnahmedosis hier nicht, sondern konsumierte mehr oder weniger konstante Mengen, wobei es auch zu Konsumpausen kam) nicht erfüllt sind. Darüber hinaus war der toxikologische Befund für Amphetamin-Derivate negativ, was nach den schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr. AU im Falle eines täglichen Konsums hoher Dosen nicht zu erwarten gewesen wäre, da dann – wenngleich sich die Konzentration verliere, je weiter die Probe vom Haaransatz entfernt sei – ein (jedenfalls in geringem Maße) positives Ergebnis hätte vorliegen müssen. Hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 2 geht die Kammer in Bezug auf Amphetamin und Opioide lediglich von einem schädlichen Gebrauch aus und legt entsprechend seiner übereinstimmenden Einlassungen in seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. Dezember 2016 und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen die im Sachverhalt genannten Konsummengen (ein Gramm Amphetamin pro Woche und drei- bis zehnmal monatlich bis zu 20 Tropfen Valoron) zugrunde. Die Kammer schenkt auch in Bezug auf sein generelles Drogenkonsummuster seinen nunmehr in der Hauptverhandlung getätigten Angaben keinen Glauben und wertet diese als bloße Schutzbehauptungen, waren diese doch gegenüber seinen früheren Konsummengenangaben deutlich erhöht, ohne dass Angeklagter zu 2 dies in genügendem Maße zu erklären vermochte. Soweit er hinsichtlich seines Amphetaminkonsums nunmehr in der Hauptverhandlung angab, er habe an seine weiteren Drogenlieferanten seinerzeit nicht mehr gedacht und erst in der Haft die Zeit gehabt, über diese Thematik nachzusinnen, so ist erneut darauf zu verweisen, dass er sich auch schon vor der Exploration durch den Sachverständigen in Haft befand und dennoch damals (übereinstimmend mit seiner Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung vom 22. Dezember 2016) niedrigere Angaben machte. Daneben beruft er sich mittlerweile darauf, Frau Angeklagter zu 1 habe ihn zeitweise gar nicht mehr beliefert, weswegen er nur noch von seinen anderen Quellen Betäubungsmittel bezogen habe – ein solch markanten Umstand (war doch seine Versorgungslage eingeschränkt und möglicherweise bedroht) wäre ihm wohl schwerlich einfach „entfallen“. Soweit man aus Angeklagter zu 2s eigenen Angaben zwischen den Zeilen (insoweit in Widerspruch zu seiner Behauptung eines schlichten „Vergessens“) herauslesen kann, er habe seinerzeit absichtlich gelogen, weil er seine anderen Quellen nicht habe verraten wollen, leuchtet dies nicht ein, da er ja einfach – wie er es denn auch in der Hauptverhandlung tat! – deren Namen hätte verschweigen können. Unter Zugrundelegung der von ihm früher angegebenen, von der Kammer nach alldem als zutreffend bewerteten Konsummengen ist bei ihm nicht von einer Abhängigkeitssymptomatik auszugehen, da es an dem Vorliegen von mindestens drei Kriterien für eine solche fehlt. Weder litt er unter Entzugserscheinungen nach dem Absetzen der Substanzen (wenngleich solche im Falle von Amphetamin ausweislich der Ausführungen Prof. AOs nicht zwingend zu erwarten gewesen wären), noch steigerte er die Einnahmedosis. Seinen eigenen Angaben, den Chats oder sonstigen Umständen, z.B. Zeugenaussagen, lassen sich – anders als bei Angeklagter zu 1, s.o. – auch keine Anzeichen für einen besonderen Konsumdruck oder gar eine Einengung seines Lebens oder Denkens auf den Konsum entnehmen und auch psychische, körperliche oder soziale Folgeerscheinungen des Drogengebrauchs sind bei Angeklagter zu 2, der seiner Arbeit und seinen Freizeitaktivitäten ungestört nachging, nicht erkennbar. Objektive Anhaltspunkte für einen stärkeren Konsum Angeklagter zu 2s und Angeklagter zu 3s sind nicht vorhanden, umfassten doch die verlesenen toxikologischen Befunde des Instituts für Rechtsmedizin Mainz vom 05. Oktober 2017 bei beiden Angeklagten nicht den relevanten Tatzeitraum (die dem Angeklagten Angeklagter zu 2 am 26. April 2017 entnommene Haarprobe wies eine Länge von 7 cm, die bei Angeklagter zu 3 am 21. Mai 2017 entnommene Haarprobe eine Länge von 5 cm auf und gab damit lediglich über den Zeitraum der letzten sieben bzw. fünf Monate vor Probenentnahme Auskunft). Es verbleibt mithin bei den gestellten Diagnosen eines Amphetaminmissbrauchs sowie eines beginnenden Abhängigkeitssyndroms von Opiaten hinsichtlich der Angeklagten Angeklagter zu 1 und eines Amphetamin- und Valoronmissbrauchs des Angeklagten Angeklagter zu 2. Diese Symptomatiken erreichten jedoch nicht ein Ausmaß, welches zu einer Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten geführt hätte - namentlich kam es bei ihnen zu keinen nachhaltigen Wesensveränderungen: Weder sind Hinweise für einen hirnorganischen Abbau ihrer Gedächtnisleistung erkennbar, noch begingen sie die Taten unter hohem Suchtdruck (hierfür sind selbst bei den Eigentums- und Vermögensdelikten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und werden von den Angeklagten auch nicht behauptet) oder infolge eines drogen- oder alkoholbedingten psychoseähnlichen Zustands, waren sie doch durchgängig imstande, ihrer beruflichen Tätigkeit (mit Ausnahme der Angeklagten Angeklagter zu 1 im Sommer 2016), ihren Freizeitaktivitäten und dem Schreiben zahlreicher WhatsApp-Nachrichten nachzugehen und litten mithin unter keiner nennenswerten Beeinträchtigung ihrer Lebensführung und Sozialkontakte. 2. Hilfe zur Aufklärung Die Kammer hat darüber hinaus in allen Fällen, die mit einer im Mindestmaß erhöhten oder lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind, eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB wegen Hilfe zur Aufklärung erwogen, jedoch im Ergebnis hinsichtlich aller Angeklagter im Rahmen der Ermessensentscheidung abgelehnt. In Betracht kommt eine solche (nur) im Hinblick auf eine mögliche, hinsichtlich der Tötungsdelikte (Taten 7 und 11 bzw. Fälle 1 und 2 der Anklage) und der Tat 14 (Fall 5 der Anklage) geleistete Aufklärungshilfe, da nur diese Delikte unter den Straftatkatalog des § 100a Abs. 2 StPO fallen (Nr. 1f und 1h i.V.m. § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Im Verfahren Az. 5220 Js 15207/17, das eingeleitet wurde, nachdem Angeklagter zu 2 in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 20. Februar 2017 berichtet hatte, dass der Tod des ehemaligen AWO-Bewohners AF die Folge eines groben Pflegefehlers gewesen sei, ist keinerlei Aufklärungserfolg eingetreten, wurde das Verfahren doch ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) am 07. August 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Umstand, dass Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 2 mit ihrer Übergabe der Misshandlungsvideos und ihren damit verbundenen, ersten Anschuldigungen gegen Frau Angeklagter zu 1 den 'Stein ins Rollen' brachten, genügt dabei mit Sicherheit nicht, um in den Genuss der Strafmilderung zu kommen, denn diese Handlungsweise stellte noch kein freiwilliges Offenbaren ihres Wissens über die Tötungs- und Missbrauchsdelikte dar. Entgegen Angeklagter zu 2s Behauptung, er habe bereits damals 'reinen Tisch' machen wollen, rechneten die beiden Männer nach der Überzeugung der Kammer zu diesem Zeitpunkt noch keinesfalls damit, dass so weitreichende Ermittlungen eingeleitet, die Handys ausgewertet, die fraglichen Chats (trotz mangelnder Speicherung bzw. teilweiser Löschung) aufgefunden und die fraglichen Taten aufgedeckt werden würden, sondern sie wollten es Angeklagter zu 1 vielmehr lediglich ‚heimzahlen‘, weswegen sie denn auch die Tötungsdelikte verschwiegen und jegliches eigenes Fehlverhalten möglichst weitgehend leugneten. So räumte Angeklagter zu 2 schließlich auch gegenüber dem Sachverständigen ein, dass es ihm bei dieser Aktion um eine Rache an Frau Angeklagter zu 1 gegangen sein könnte. Auch aus den Chats, die Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 nach der Entlassung wechselten, lässt sich klar herauslesen, dass sie nach wie vor nicht ernsthaft mit einer Aufdeckung der Tötungsdelikte rechneten, sich allenfalls Sorgen um eine eventuelle kürzere Freiheitsstrafe machten und weiterhin versuchten, die Schuld möglichst weitgehend auf Angeklagter zu 1 abzuwälzen. Im Hinblick auf all diese Umstände bestehen an dem Vorliegen der Voraussetzung eines freiwilligen Offenbarens schwerwiegender Delikte im Zeitpunkt ihrer ersten Bezichtigung der Angeklagten Angeklagter zu 1 durchgreifende Zweifel. Hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 2 ist zu konstatieren, dass dieser bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten und dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. med. AO teilweise recht umfangreiche Angaben zu den fraglichen Delikten machte und dabei Wissen offenbarte, dass über seinen eigenen Tatbeitrag hinausging, welches zu marginalen Aufklärungserfolgen führte und daher im Ergebnis durchaus als – wenngleich sehr geringfügige – Aufklärungshilfe bewertet werden kann. So stellt bereits der Umstand, dass Angeklagter zu 2 in zahlreichen Fällen mittels seines Geständnisses den Realitätsgehalt der Chats bestätigte, eine zusätzliche Stützung des Tatnachweises auch hinsichtlich der Fälle 1, 2 und 5 dar, jedoch wäre die Wirklichkeitsgespeistheit dieser Chats auch auf anderem Wege zweifelsfrei belegbar gewesen, insbesondere bereits allein aufgrund des Umstands, dass ihnen jeweils Todesfälle bzw. Krankenhausaufenthalte der Geschädigten auf dem Fuße folgten. Zwar können nach der Rechtsprechung des BGH zu der Parallelvorschrift des § 31 BtMG tatsächlich selbst Angaben zu Tatbeteiligten, die sich mit bereits vorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, einen Aufklärungserfolg begründen, wenn der Täter nicht nur auf Vorhalt der Strafverfolgungsbehörden die Richtigkeit der denen vorliegenden Erkenntnisse einräumt, sondern darüber hinaus eigene Angaben zu Tatbeteiligten, Hintermännern etc. macht, die sich mit den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, da er insoweit eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2000 – 1 StR 230/00 in LSK 2001, 040419). Jedoch beschränkten sich die Angaben Angeklagter zu 2s weitgehend auf die Wiedergabe von eigenen Tatbeiträgen und Erkenntnissen, die er seinerseits lediglich aus den Chats gewann, ohne dass er eine Aussage dazu zu treffen vermochte, ob Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 seine Chats ernst nahmen und ihre eigenen Chats auch in die Tat umsetzten; erheblicher Aussagestoff in der Art einer Bezeichnung zusätzlicher Tatbeteiligter, Hintermänner oder sonstiger relevanter Umstände ist kaum ersichtlich. So gingen die Angaben Angeklagter zu 2s im Hinblick auf die Tat 7 (Anklage Nr. 1) nicht über das hinaus, was den Behörden seinerzeit bereits aufgrund der (bereits gesicherten und teilweise auch schon ausgewerteten) detaillierten Chats zwischen den Angeklagten ohnedies bekannt war. Lediglich die Behauptung, die Angeklagte Angeklagter zu 1 habe der Frau Q schon zuvor Insulin verabreicht, stellte demgegenüber eine Ausweitung dar, welche die Kammer jedoch nicht für glaubhaft erachtet (s.o.). In Bezug auf die Tat 11 (Anklage Nr. 2) vermochte Angeklagter zu 2 ebenfalls kaum mehr Konkretes beizutragen, als sich schon eindeutig aus dem Chat ergibt. Soweit er gegenüber Prof. AO im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung angab, gemeinsam mit Angeklagter zu 3 nach seinem Dienstantritt Frau L ein weiteres Mal Insulin injiziert zu haben, mithin etwas mitteilte, das nicht „live“ im Chat abgebildet war, erhob er diesen Vorwurf zu späterer Zeit, nämlich am 09. März 2016, auch im Chat gegenüber Angeklagter zu 3, sodass sich auch insoweit seine Einlassung als kein wesentliches „mehr“ gegenüber dem Chatinhalt darstellte. Hinzu kommt, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung genau diesen Umstand wieder in Abrede stellte; ein solcher Widerruf von im Ermittlungsverfahren getätigten, belastenden Angaben zu späterer Zeit lässt zwar – sofern wie hier der Aufklärungserfolg hierdurch nicht völlig zunichte gemacht wird – nicht bereits das Vorliegen der Voraussetzungen der Kronzeugenregelung entfallen (vgl. BGH StV 2004, 605), kann jedoch bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Schließlich bestätigte Angeklagter zu 2 bezüglich der Tat 14 (Anklage Nr. 5) gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, dass das Würstchen tatsächlich in den Körper von Frau T eindrang und erleichterte so bis zu einem gewissen Grade den Nachweis dieses straferschwerenden Umstands, da der Kammer hierzu kein Video, sondern nur ein verpixeltes Standbild des Geschehens vorlag. Jedoch drängte sich die fragliche Handlung bereits nach dem Inhalt des Chats auf, so impliziert insbesondere bereits der verwendete Begriff „ficken“ eindeutig eine Penetration; daneben schrieb Angeklagter zu 2 im Nachgang des Geschehens, nachdem er das hiervon gefertigte Video zur Kenntnis genommen hatte, auch diverse Kommentare, die offenkundig auf ein vorangegangenes Einführen (nicht: Anlegen) eines Würstchens durch Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 Bezug nahmen. Zu einer Bejahung der Tatbestandsalternative des „Eindringens“ (welche ohnehin nicht dem § 46b StGB i.V.m. § 100a StPO - alte und neue Fassung - unterfallen wäre!) führte seine Offenbarung im Ergebnis jedoch nicht; eine Verurteilung konnte letztlich nur wegen der Variante der „gemeinschaftlichen“ Begehung erfolgen, die auch ohne eine Mitwirkung Angeklagter zu 2s zweifelsfrei nachweisbar gewesen wäre und zu deren Aufklärung er nichts wesentlich Neues beitrug. Nach umfassender Würdigung aller relevanter Umstände nahm das Gericht im Ergebnis von einer Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB Abstand. Wenngleich Angeklagter zu 2 sehr umfassende Angaben tätigte, sah die Kammer insbesondere im Hinblick auf den letztlich geringen Umfang des eingetretenen Aufklärungserfolgs (welcher in Fall 11 zusätzlich ein Stück weit durch seinen späteren Widerruf der gegenüber dem Sachverständigen getätigten, belastenden Angaben, welcher die Beweiswürdigung merklich erschwerte, entwertet wurde), aber auch im Hinblick auf den verhältnismäßig späten Zeitpunkt der Offenbarung der Tötungsdelikte und des sexuellen Missbrauchs (ungefähr ein Jahr nach Begehung der fraglichen Straftaten und ein halbes Jahr nach Aufnahme der Ermittlungen) unter Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens hinsichtlich keiner der vorliegend von ihm begangenen Taten mit erhöhter Mindeststrafe – insbesondere nicht der äußerst schwerwiegenden Taten 7 und 11, in welchen Angeklagter zu 2 ganz erhebliche Schuld auf sich lud! – eine Veranlassung, eine Strafrahmenverschiebung durchzuführen. Gleiches gilt für die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1, die beide während des gesamten Ermittlungsverfahrens jedwede Beteiligung an den Tötungsdelikten und dem sexuellen Missbrauch bestritten und lediglich dadurch eine äußerst geringfügige Aufklärungshilfe leistete, dass sie sehr vereinzelt durch die Einräumung weniger schwerer Taten den Wahrheitsgehalt des Chatverkehrs zwischen den Angeklagten (letztlich: auch hinsichtlich der Taten 7, 11 und 14) bestätigten, was in Anbetracht des erheblichen Verschuldens und der Schwere der Taten wie auch bei Angeklagter zu 2 nach Bewertung der Kammer nicht ausreicht, um sie in den Genuß einer Strafrahmenverschiebung gelangen zu lassen. Im Hinblick auf die übrigen, nicht dem Katalog des § 100a Abs. 2 StPO unterfallenden Taten (soweit es sich hierbei überhaupt um solche handelt, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitstrafe bedroht sind), insbesondere der Eigentums- und Vermögensdelikte, erschiene ohnehin fraglich, ob diese noch mit den offenbarten Taten in dem erforderlichen Zusammenhang im Sinne des § 46b StGB stehen. 3. Strafrahmen Fall 1 der Anklage (Tat 7): Die Kammer entnahm die Strafe bezüglich der Tat 7 hinsichtlich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 der Vorschrift des § 211 Abs. 1 StGB. Hiernach war zwingend auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen (die in der Rechtsprechung für den Fall des Heimtücke-Mordes entwickelte Rechtsfolgenlösung ist im Falle eines Mordes aus niedrigen Beweggründen nicht anwendbar, vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 211 Rn. 101-103). Die Tatsituation ist auch nicht mit einer solchen vergleichbar, die im Falle eines Totschlags die Anwendung des § 213 StGB nahelegen würde, so dass es im Ergebnis bei er absoluten Strafandrohung verbleibt. Für den „Beihelfer“ Angeklagter zu 3 entstammt die Strafe dem nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen. Fall 2 der Anklage (Tat 11). Bezüglich Tat 11 ging die Kammer hinsichtlich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 ebenfalls vom Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB aus. Unabhängig davon, dass eine Anwendung der höchstrichterlich entwickelten Rechtsfolgenlösung lediglich für das Mordmerkmal der Heimtücke gelten soll und die Angeklagten hier zusätzlich das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe erfüllt haben, liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat das Verbot unverhältnismäßigen staatlichen Strafens verletzen würde, so dass die Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB ohne gesetzlichen Anknüpfungspunkt im Wege der durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtsfolgenlösung (vgl. hierzu BGHSt 30, 105 (119 ff.) geboten wäre, insbesondere befanden sich die Angeklagten keinesfalls in einer „unverschuldeten, als ausweglos empfundenen, notstandsähnlichen Situation“ (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 211 Rn. 101 m.w.N.), sondern planten die Tat vielmehr im Vorhinein und spritzten der Geschädigten L über einen längeren Zeitraum hinweg – gleichsam vorbereitend - immer wieder Vere Mengen Insulin. Auch hier – wie in Fall 1 - ist die Tatsituation nicht mit einer solchen nach § 213 StGB vergleichbar (s. o.), weswegen wiederum zwingend der absolute Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zur Anwendung zu bringen war. Fall 3 der Anklage (Tat 15): Ausgangspunkt der Strafzumessung war aufgrund der tateinheitlichen Begehung jeweils der Strafrahmen desjenigen Gesetzes, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB). Damit hat die Kammer den Strafrahmen bei den Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 dem § 225 Abs. 3 StGB entnommen und selbigen bei dem Angeklagten Angeklagter zu 2 gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB wegen Beihilfe gemildert. Nach der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Tätern war ein – vorrangig geprüfter - minder schwerer Fall bei sämtlichen Angeklagten im Ergebnis abzulehnen. Wenngleich gerade bei dem Angeklagten Angeklagter zu 2 zu berücksichtigen war, dass er sich weitgehend geständig zeigte, er mit seiner Einlassung die Aufklärung der Tat zu einem gewissen Grad erleichterte und lediglich wegen Beihilfe zu bestrafen war, mithin der vertypte Strafmilderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB gegeben ist, waren im Gegenzug die ganz erheblichen gesundheitlichen Folgen für die Geschädigte Z zu berücksichtigen, die einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten, sowie die in den Chats zutage tretende Gesinnung der Angeklagten, welche die alte Dame zur Befriedigung ihrer Machtbedürfnisse und Geltungsbestrebungen misshandelten, wobei sie offenkundig ihren persönlichen Eigenwert als Mensch übergingen (zitiert sei insoweit nur die Anmerkung Angeklagter zu 3s „32 Einheiten 32mg Morgen und ein Hunde Leckeri“, diejenige Angeklagter zu 1s „Wir sind schon Tierquäler“ und der Kommentar Angeklagter zu 2s „Lol dann hatt se die 3“, womit Letzterer darauf anspielte, dass die Bewohnerin im Falle einer Rückkehr aus dem Krankenhaus so krank sein könnte, dass man ihr die Pflegestufe 3 zuweisen würde, was ihn offenkundig positiv stimmte und belustigte). In Bezug auf die Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit und die Ehre sowie die Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gilt Folgendes: Fall 4 der Anklage (Tat 13): Die Strafe war für Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der für diese Tat im Hinblick auf die tateinheitlich verwirklichten Vergehen dasjenige Gesetz mit der schwersten Strafandrohung darstellt. Die Annahme eines minder schweren Falles kommt nicht in Betracht, begingen die Angeklagten die Tat doch unter Ausnutzung ihrer überlegenen Stellung und zum Nachteil der ihnen anvertrauten, pflegebedürftigen und an Demenz leidenden Geschädigten, wodurch sie deren Vertrauen und dasjenige ihrer Kollegen missbrauchten. Fall 5 der Anklage (Tat 14): Die Kammer hat für Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 den Strafrahmen des § 179 Abs. 5 StGB in der bis zum 09. November 2016 geltenden Fassung, für Angeklagter zu 2 den wegen Beihilfe gemilderten Rahmen der §§ 179 Abs. 5, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB als dem jeweils die schwerste Strafandrohung enthaltenden (und das mildere Gesetz gegenüber dem neuen § 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 StGB darstellenden) Gesetz zugrunde gelegt. Ein – wiederum vorrangig geprüfter - minder schwerer Fall nach § 179 StGB Abs. 6 StGB a. F. kam vorliegend nach der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Tätern bei allen Angeklagten nicht in Betracht. So erfolgte ein „Eindringen“ in den Körper der Geschädigten (ohne dass insoweit der Tatbestand des § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB a. F. erfüllt wäre); dabei wurde zwar „nur“ ein Gegenstand eingeführt und nicht tatsächlich der Beischlaf vollzogen, und wahrscheinlich handelte es sich auch um ein eher kürzeres Tatgeschehen, jedoch wurde der Vorgang zudem auf Handy aufgenommen und an einen Dritten weitergeleitet. Darüber hinaus war der widerstandsunfähige Mensch den Angeklagten in ihrer Funktion als Pfleger anvertraut – sie missbrauchten hier also ihre Stellung, die sie eigentlich zum Schutz der Bewohner innehatten, wie auch deren Vertrauen. Fall 7 der Anklage (Tat 18): Da sowohl § 201a Abs. 1 StGB als auch § 185 Alt. 2 StGB entweder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ergibt sich die Strafe aus den gleichlautenden Strafrahmen dieser Vorschriften. Fall 8 der Anklage (Tat 22): Zur Anwendung kommt für Angeklagter zu 1, Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, wobei auch hier ein minder schwerer Fall bei Gesamtwürdigung von Tat und Tätern trotz des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB in sieben der neun Fälle und der überwiegend geständigen Einlassungen Angeklagter zu 2s und Angeklagter zu 3s nicht in Betracht kam, begingen die Angeklagten doch auch diese Tat unter Ausnutzung ihrer überlegenen Stellung und zum Nachteil der ihnen anvertrauten, pflegebedürftigen und teilweise schwer erkrankten (T) oder an Demenz leidenden (Z und AB) Bewohner des Pflegeheims und missbrauchten dadurch das Vertrauen, dass die Bewohner selbst, deren Angehörige und ihre Kollegen ihnen entgegenbrachten. Fall 9 der Anklage (Tat 24): Wie bei Angeklagter zu 2 in Fall 7 der Anklage ergibt sich auch hier hinsichtlich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 die Strafe aus den gleichlautenden Strafrahmen der §§ 201a Abs. 1, 185 Alt. 2 StGB. Fall 10 der Anklage (Tat 25): Die Strafe war für Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen; die Annahme eines minder schweren Falles kam wiederum aus den vorgenannten Gründen, insbesondere der Stellung der Angeklagten als Schutzperson der Geschädigten, nicht in Betracht. Fälle 11, 12, 14, 15 und 18 der Anklage (Taten 8, 9, 16, 17 und 23): Mit Ausnahme der Tat 23 (Anklage Nr. 18), bei der für Angeklagter zu 3 die §§ 201a Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB heranzuziehen waren, ist in den übrigen Fällen für Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 jeweils der Strafrahmen des § 201a Abs. 1 StGB anzuwenden. Fall 13 der Anklage (Tat 10): Hier ging die Kammer für Angeklagter zu 2 gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB aus. Im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensdelikte ist Folgendes auszuführen: In sämtlichen Fällen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB und der §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB kam ein Abweichen von der Annahme eines besonders schweren Falles nicht in Betracht. Weder liegt der – auch auf den gewerbsmäßigen Computerbetrug (vgl. § 263a Abs. 2, 263 Abs. 4 StGB) anwendbare – Ausschlussgrund des § 243 Abs. 2 StGB vor, da die von den Angeklagten erlangten Beträge über der Grenze von 25,00 € lagen (bei Tat 19 erlangten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 zwar jeweils nur einen Betrag in Höhe von 22,50 €, maßgeblich ist insoweit jedoch der Gesamtwert der Sache, auf den sich der jeweilige Tatbeitrag bezieht, und nicht die auf den einzelnen Beteiligten umgelegten Anteile; bei Tat 5 sind die erlangten Beträge aufgrund der tateinheitlichen Begehung zu addieren), noch sind anderweitig erhebliche Milderungsgründe ersichtlich, „die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen“ ließen (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 243 Rn. 2). Auch in den Fällen, in denen die Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl verurteilt wurden (so Angeklagter zu 2 hinsichtlich der Taten 6 und 19 sowie Angeklagter zu 3 hinsichtlich der Tat 21) erachtet die Kammer trotz des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB und des Umstands, dass es sich jedenfalls bei der Tat 19 um einen eher geringen erlangten Betrag handelte (22,50 €), die Taten im Rahmen einer Tatserie erfolgten und die Angeklagten ihre Beiträge jedenfalls nicht bestritten, die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB keinesfalls für unangemessen. Insoweit war auch hier erschwerend zu berücksichtigen, dass sich die Taten sämtlich gegen besonders schutz- und hilfsbedürftige Heimbewohner richteten, die den Angeklagten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit zur Pflege anvertraut waren und deren Vertrauen sie unter Ausnutzung ihrer überlegenen Position missbrauchten. Fall 20 der Anklage (Tat 1): Anzuwenden ist für Angeklagter zu 3 der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB und für Angeklagter zu 2 derjenige des § 260 Abs. 1 StGB. Fall 21 der Anklage (Tat 2): Anzuwenden ist für Angeklagter zu 3 der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB und für Angeklagter zu 2 derjenige des § 260 Abs. 1 StGB. Fall 22 der Anklage (Tat 3): Die Kammer geht für die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB und für die Angeklagte Angeklagter zu 1 von demjenigen der §§ 243 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB aus. Fall 23 der Anklage (Tat 4): Anzuwenden ist für Angeklagter zu 3 der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB und für Angeklagter zu 2 derjenige des § 260 Abs. 1 StGB. Fall 24 der Anklage (Tat 5): Einschlägig ist für Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 jeweils der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB. Fall 25 der Anklage (Tat 6): Die Kammer legte hier für Angeklagter zu 3 den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB und für Angeklagter zu 2 denjenigen der §§ 243 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB zugrunde. Fall 26 der Anklage (Tat 12): Für den Angeklagten Angeklagter zu 2 ist der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB einschlägig. Fall 27 der Anklage (Tat 19): Die Kammer legte für Angeklagter zu 3 den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB und für Angeklagter zu 2 denjenigen der §§ 243 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB zugrunde. Fall 28 der Anklage (Tat 20): Einschlägig ist für Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 jeweils der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB. Fall 29 der Anklage (Tat 21): Für den Angeklagten Angeklagter zu 3 war der Strafrahmen der §§ 243 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB anwendbar, für Angeklagter zu 2 derjenige des § 260 Abs. 1 StGB. Fall 30 der Anklage (Tat 26): Anwendbar ist auf die Angeklagte Angeklagter zu 1 der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB. Fälle 31-33 der Anklage (Taten 27-29): Für die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 ist in allen drei Fällen jeweils der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB einschlägig. 4. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer hinsichtlich aller Taten zu Gunsten der Angeklagten gewertet, dass sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und als Erstverbüßer in besonderem Maße haftempfindlich sind, wobei hinsichtlich Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 1 noch deren verhältnismäßig geringes Lebensalter zu berücksichtigen war. Daneben war zu beachten, dass es sich bei den Taten vielfach um Serientaten handelte, was bei den Angeklagten nicht ausschließbar zu einem sukzessiven Herabsinken der Hemmschwelle führte, dass das Zustandekommen der Delikte auch auf gruppendynamische Prozesse und die jeweils vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierungen der Angeklagten zurückzuführen ist und dass neben die Strafen vorliegend noch Einziehungen treten. Der Angeklagte Angeklagter zu 2 hat sich zudem hinsichtlich zahlreicher Fälle, die Angeklagten Angeklagter zu 3 und Angeklagter zu 1 jedenfalls in abgegrenzten Teilbereichen geständig zur Sache eingelassen, wodurch sie einerseits in diesen Bereichen Verantwortung für ihr Handeln übernahmen und andererseits den Wahrheitsgehalt der Chats zwischen den Angeklagten in begrenzten Teilbereichen bestätigten, wodurch Angeklagter zu 2 und – in noch weitaus geringerem Umfang – auch Angeklagter zu 3 und Y eine gewisse Aufklärungshilfe leisteten, ohne dass sie hierdurch in den Genuss einer Strafrahmenverschiebung kamen. Insbesondere zugunsten der opiatabhängigen Angeklagte Angeklagter zu 1, jedoch auch des Angeklagten Angeklagter zu 2 und in geringem Umfang auch des Angeklagten Angeklagter zu 3 wurde berücksichtigt, dass sie im Tatzeitraum Medikamente bzw. Betäubungsmittel konsumierten, wodurch ihre Hemmschwelle etwas herabgesetzt gewesen sein mag, wenn auch die Grenze der §§ 20, 21 StGB keinesfalls überschritten wurde (s. o.). Auch entstammen Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 schwierigen Verhältnissen, wobei Angeklagter zu 3 zudem unter einer problematischen Lebens- und Gesundheitsgeschichte zu leiden hatte. Auch hat die Kammer nicht verkannt, dass die Arbeitssituation der Angeklagten, aus welcher die Taten erwuchsen, sicherlich belastend und anstrengend war (wenngleich nicht in ungewöhnlichem Maße) und vereinzelte Missstände in der AWO ihr Unrechtsbewusstsein in Teilbereichen ihres Tuns geringfügig reduziert haben mögen, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Motivlage der Angeklagten verwiesen wird. Zu Lasten der drei Angeklagten waren zunächst die Länge des kompletten Tatzeitraums sowie die Vielzahl der Taten und der Opfer insgesamt zu bewerten. Auch war zu beachten, dass sämtliche der vorliegenden Taten (nicht nur die Tat 15, die insoweit nicht erneut berücksichtigt wurde) im Rahmen ihrer Berufstätigkeit als Altenpfleger begangen wurden – die Angeklagten nutzten dabei ihre Stellung und das Vertrauen, das die Heimleitung und die alten Menschen, die auf sie angewiesen waren, in sie setzten, sowie die Machtposition, die ihnen anvertraut war, zur Begehung der diversen Delikte aus. Im Einzelnen hatte die Kammer darüber hinaus in Fall 1 zu Gunsten des Angeklagten Angeklagter zu 3 die geringe erwartbare Überlebenszeit der Geschädigten Q zu berücksichtigen. In Fall 3 fallen die nicht unerheblichen Folgen für die Geschädigte Z ins Gewicht, musste sie doch infolge der Tat mehrere Tage im Krankenhaus stationär behandelt werden; bei Angeklagter zu 2 war zudem zu berücksichtigen, dass er seine Tatanteile in der (unrichtigen) Annahme erbrachte, dass Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 die Geschädigte tatsächlich töten wollten und sie dennoch hierbei unterstützte, er mithin eine gewisse überschießende subjektive Tendenz aufwies. Stark zugunsten Angeklagter zu 2s war hingegen zu werten, dass er seine Tatanteile hinsichtlich Fall 3 vollumfänglich einräumte. Im Hinblick auf Fall 4 war zugunsten der Angeklagten Angeklagter zu 1 zu berücksichtigen, dass sie die Tat dem Grunde nach einräumte, wenngleich sie ihr Handeln in weiten Teilen beAEigte; für Angeklagter zu 3 sprach, dass er die Tat einräumte und er die Geschädigte jedenfalls nicht eigenhändig verletzte. Zulasten beider Angeklagter hatte die Kammer neben der nicht unbeträchtlichen Länge des Tatzeitraums (mindestens anderthalb Minuten) den Umstand zu beachten, dass sie tateinheitlich mehrere Delikte begingen und die Varianten 1-3 des § 201a Abs. 1 StGB verwirklichten. Bei Fall 5 sprach für die Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3, dass sie die Tat (Angeklagter zu 3 jedenfalls überwiegend) einräumten, während zu ihren Lasten zu bewerten war, dass der Gegenstand – wenn auch unklar bleibt, durch wen – tatsächlich in die Vagina der Geschädigten eingeführt wurde und alle Angeklagten neben dem Tatbestand des § 179 StGB auch denjenigen des § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (Angeklagter zu 2 insoweit jeweils als Teilnehmer) verwirklichten. Zugunsten der jeweiligen Angeklagten sprach in den Fällen 7, 9 und 13 ihr (bei Fall 7 jedenfalls überwiegendes) Geständnis sowie in Fall 9 zugunsten Angeklagter zu 1s auch der Umstand, dass sie der Bewohnerin das Urin nicht eigenhändig überschüttete, während zu ihren Lasten die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände und Alternativen des § 201a Abs. 1 StGB (Nr. 1-2 in Fall 9 bzw. Nr. 1-3 in Fall 7 und 13) wog. Bei Fall 13 war überdies in die Abwägung einzustellen, dass sich die Mitarbeiter der AWO bei ihrer Tätigkeit mitunter gegenseitig mit Spritzen nassspritzten, was das Unrechtsbewusstsein Angeklagter zu 2s hinsichtlich dieser Teilhandlung geringfügig gesenkt haben mag. Im Hinblick auf Fall 8 sprach für die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3, dass sie die Taten einräumten und es in sieben der neun Fälle nicht zu vollendeten Delikten kam, während zu ihren Lasten ins Gewicht fällt, dass sie tateinheitlich mehrere Straftatbestände erfüllten und eine Vielzahl an Bewohnern schädigten bzw. gefährdeten. Im Zusammenhang mit Fall 8 geht die Kammer zudem davon aus, dass die Zeugin AJ ein Foto von einem eingekoteten Bewohner fertigte und an Angeklagter zu 3 übersandte, was das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten hinsichtlich der im Anschluss daran gefertigten Lichtbilder in geringem Maße gemindert haben mag (was in den Folgefällen berücksichtigt wurde). Zugunsten des Angeklagten Angeklagter zu 2 sprach in Fall 10, dass er die Tat jedenfalls nicht in Abrede stellte, während für die Angeklagte Angeklagter zu 1 ihr Geständnis sowie der Umstand stritt, dass sie die Geschädigte jedenfalls nicht eigenhändig verletzte, während zu Lasten beider Angeklagter die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des § 201a Abs. 1 Nr. 1-2 StGB neben demjenigen des § 224 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen war. Bei den Fällen 11, 12, 14, 15 und 18 wertete die Kammer zugunsten der Angeklagten, dass sie die Taten einräumten, wobei zu ihren Lasten ins Gewicht fiel, dass sie mehrere Alternativen des § 201a Abs. 1 StGB (in den Fällen 11, 12, 14 und 15 die Alternativen 1-3 bzw. in Fall 18 die Alternativen 1-2) verwirklichten. Bei Fall 14 (Verkleidung der Bewohnerin AB als „Hitler“) ist auch die Angabe Angeklagter zu 2s nicht zweifelsfrei zu widerlegen, dass die Zeugin AJ (wenngleich sie ein solches Verhalten selbst – nachvollziehbarerweise – leugnete) beim Anblick der Maskerade der Bewohnerin sogar in Lachen ausbrach; darüber hinaus meldete sie das deplatzierte Verhalten Angeklagter zu 2s nicht, was dieser möglicherweise als Billigung hätte verstehen können und zu einer leichten Herabsetzung seines Hemmungsvermögens in den Folgefällen geführt haben mag (was wiederum zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde). In Bezug auf die Eigentums- und Vermögensdelikte sprach ferner jeweils für die Angeklagten, dass sie sich in weiten Teilen jedenfalls überwiegend, wenn nicht gar vollumfänglich, geständig zeigten (Angeklagter zu 2 in den Fällen 20-22, 26, 29, 31-33, Angeklagter zu 1 in den Fällen 22 und 30, Angeklagter zu 3 in den Fällen 21-25, 27, 31-33) bzw. in denjenigen Fällen, in denen sie sich nicht mehr konkret zu erinnern vermochten, sie die Begehung der Taten jedenfalls nicht in Abrede stellten (Angeklagter zu 2 in den Fällen 23-25, 27-28, Angeklagter zu 3 in den Fällen 28 und 29). Zu ihren Gunsten war überdies bei den Fällen 23, 27 und 28 zu bewerten, dass die erlangten Beträge eher gering waren (60,00 €, 45,00 € und 80,00 €), während die Beutesummen in den Fällen 22 und 31-33 im Verhältnis besonders hoch ausfielen (1.600,00 €, 1.000,00 €, 2.000,00 € und 2.000,00 €), wobei hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 3 zu berücksichtigen war, dass er in den Fällen 31-33 lediglich einen deutlich Veren Beuteanteil erhielt. Unter Berücksichtigung aller jeweils für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: Fall 1 der Anklage (Tat 7) Angeklagter zu 1: lebenslange Freiheitsstrafe Angeklagter zu 2: lebenslange Freiheitsstrafe Angeklagter zu 3: 9 Jahre Fall 2 der Anklage (Tat 11) Angeklagter zu 2: lebenslange Freiheitsstrafe Angeklagter zu 3: lebenslange Freiheitsstrafe Fall 3 der Anklage (Tat 15) Angeklagter zu 1: 6 Jahre Angeklagter zu 2: 3 Jahre Angeklagter zu 3: 6 Jahre Fall 4 der Anklage (Tat 13) Angeklagter zu 1: 2 Jahre Angeklagter zu 3: 2 Jahre Fall 5 der Anklage (Tat 14) Angeklagter zu 1: 3 Jahre 6 Monate Angeklagter zu 3: 3 Jahre 6 Monate Angeklagter zu 2: 2 Jahre 6 Monate Fall 7 der Anklage (Tat 18) Angeklagter zu 2: 4 Monate Fall 8 der Anklage (Tat 22) Angeklagter zu 1: 8 Monate Angeklagter zu 2: 8 Monate Angeklagter zu 3: 8 Monate Fall 9 der Anklage (Tat 24) Angeklagter zu 1: 8 Monate Angeklagter zu 2: 8 Monate Fall 10 der Anklage (Tat 25) Angeklagter zu 1: 8 Monate Angeklagter zu 2: 8 Monate Fall 11 der Anklage (Tat 8) Angeklagter zu 2: 3 Monate Angeklagter zu 3: 3 Monate Fall 12 der Anklage (Tat 9) Angeklagter zu 2: 3 Monate Angeklagter zu 3: 3 Monate Fall 13 der Anklage (Tat 10) Angeklagter zu 2: 6 Monate Fall 14 der Anklage (Tat 16) Angeklagter zu 2: 3 Monate Fall 15 der Anklage (Tat 17) Angeklagter zu 3: 4 Monate Fall 18 der Anklage (Tat 23) Angeklagter zu 2: 6 Monate Angeklagter zu 3: 4 Monate Fall 20 der Anklage (Tat 1) Angeklagter zu 2: 8 Monate Angeklagter zu 3: 8 Monate Fall 21 der Anklage (Tat 2) Angeklagter zu 2: 7 Monate Angeklagter zu 3: 7 Monate Fall 22 der Anklage (Tat 3) Angeklagter zu 1: 9 Monate Angeklagter zu 2: 10 Monate Angeklagter zu 3: 10 Monate Fall 23 der Anklage (Tat 4) Angeklagter zu 2: 6 Monate Angeklagter zu 3: 6 Monate Fall 24 der Anklage (Tat 5) Angeklagter zu 2: 7 Monate Angeklagter zu 3: 7 Monate Fall 25 der Anklage (Tat 6) Angeklagter zu 2: 6 Monate Angeklagter zu 3: 7 Monate Fall 26 der Anklage (Tat 12) Angeklagter zu 2: 8 Monate Fall 27 der Anklage (Tat 19) Angeklagter zu 2: 5 Monate Angeklagter zu 3: 6 Monate Fall 28 der Anklage (Tat 20) Angeklagter zu 2: 6 Monate Angeklagter zu 3: 6 Monate Fall 29 der Anklage (Tat 21) Angeklagter zu 2: 8 Monate Angeklagter zu 3: 7 Monate Fall 30 der Anklage (Tat 26) Angeklagter zu 1: 7 Monate Fälle 31-33 der Anklage (Taten 27-29) Angeklagter zu 2: jeweils 10 Monate Angeklagter zu 3: jeweils 10 Monate In einigen Fällen der Misshandlungen und Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (namentlich Anklage Nr. 7 für Angeklagter zu 2, Nr. 11 und 12 für Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3, Nr. 14 für Angeklagter zu 2, Nr. 15 und 18 für Angeklagter zu 3) und in einem Fall der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Diebstahl (namentlich für Angeklagter zu 2 bei der Anklage Nr. 27) hat die Kammer jeweils eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt, da aufgrund des Gesamtbildes der Taten und der Persönlichkeiten der Angeklagten besondere Umstände vorliegen, welche dies zur Einwirkung auf die Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (§ 47 Abs. 1 StGB). Dabei wurden weder die zugunsten der Angeklagten sprechenden Tatsachen (s.o.) – namentlich der Umstand, dass diese nicht vorbestraft sind - noch der Umstand verkannt, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nur als ultima ratio in Betracht kommt; jedoch erachtet das Gericht in Anbetracht der Vielzahl der von ihnen verübten Taten sowie des massiven Vertrauensbruchs gegenüber den ihnen anvertrauten Personen vorliegend den Ausspruch von Freiheitsstrafen mit dem diesen innewohnenden gewichtigeren Unwerturteil für zwingend geboten, um einerseits auf die Angeklagten einzuwirken und andererseits das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts nicht ernstlich zu erschüttern, wobei hinsichtlich der Diebstahlstat des Angeklagten Angeklagter zu 2 hinzukommt, dass er sachlich und zeitlich ineinander verschränkt eine Vielzahl von Vermögensdelikten beging, von denen die gewichtigeren die Verhängung von Freiheitsstrafen von über sechs Monaten gebieten, weshalb auch in Fall 27 der Anklage die Verhängung einer (wenn auch kurzen) Freiheitsstrafe nahelag (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 1 StR 150/17 in BeckRS 2017, 138155). Zwingend war aus sämtlichen Einzelstrafen sodann gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB hinsichtlich aller Angeklagter jeweils eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. 5. Besondere Schwere der Schuld Zur Überzeugung der Kammer war vorliegend nach umfassender Prüfung zudem hinsichtlich aller Angeklagter die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festzustellen. Da sich der schulderhöhende Umstand der Begehung mehrerer Straftaten wegen der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB nicht bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB auswirken kann, ist Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere gemäß § 57b StGB regelmäßig die Gesamtstrafe, weshalb in die Entscheidung über die Morddelikte hinaus auch die übrigen von den Angeklagten verwirklichten erheblichen Taten – namentlich die körperlichen Misshandlungen und der sexuelle Missbrauch – einzubeziehen waren. Nach sorgfältiger Einzelfallabwägung aller insoweit zu berücksichtigenden für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeiten von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des Mordes so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Hierbei sprach gegen die Annahme der besonderen Schuldschwere zunächst hinsichtlich aller Angeklagter, dass sie mit den verfahrensgegenständlichen Taten erstmals strafrechtlich in Erscheinung traten sowie der Umstand, dass es sich um Tatserien handelte, wodurch die Hemmschwelle der Angeklagten zur Begehung der späteren Taten nicht ausschließbar herabgesetzt war. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Tatbegehungen jedenfalls auch auf der besonderen Gruppendynamik zwischen den Angeklagten und dem daraus resultierenden Werteverfall beruhten, wobei gerade Angeklagter zu 3 anfangs von den beiden anderen Angeklagten bei den Gewaltdelikten „mitgezogen“ wurde und nicht Motor des Geschehens war, wenngleich nicht verkannt werden darf, dass er im weiteren Verlauf durchaus ein beachtliches Maß an Eigeninitiative entfaltete. Bei der Gesamtwürdigung sprach überdies zugunsten der Angeklagten Angeklagter zu 1, dass sie „nur“ ein Tötungsdelikt verübte und „nur“ ein Mordmerkmal verwirklichte; Angeklagter zu 3 wiederum beging eines seiner beiden Tötungsdelikte „nur“ in Beihilfe. Angeklagter zu 2 war zugutezuhalten, dass er sich in den wesentlichen Punkten zumindest überwiegend geständig zeigte und Aufklärungshilfe leistete, ohne in den Genuss einer Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB zu kommen; selbiges gilt in wesentlich geringerem Maße auch hinsichtlich der anderen beiden Angeklagten. Die Kammer ließ zu einem gewissen Grade auch das noch recht junge Alter der Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2, die problematische Kindheit und Lebensgeschichte Angeklagter zu 1s und Angeklagter zu 3s und die allgemein enthemmende Wirkung der seitens der Angeklagten in unterschiedlichem Maße genossenen Rauschmittel in die Abwägung einfließen, wobei die Bedeutung des letztgenannten Umstandes namentlich hinsichtlich des Angeklagten Angeklagter zu 3s als gering zu bewerten ist, während ihm bei der opiatabhängigen Angeklagter zu 1 in höherem Maße Beachtung zu schenken war. Zuletzt zog die Kammer die geringe erwartbare Überlebenszeit der Geschädigten Q heran und berücksichtigte sowohl die jeweiligen Akzentuierungen der Persönlichkeit der Angeklagten, die insgesamt das Zustandekommen der Taten förderten, sowie die Arbeitssituation und das (zum Teil nicht völlig ordnungsgemäße) Verhalten anderer Pflegekräfte in dem Seniorenheim, welches das Unrechtsbewusstsein der Angeklagten in Teilbereichen nicht ausschließbar in geringem Umfang minderte. Hingegen sprach für die Annahme einer besonderen Schwere der Schuld hinsichtlich aller Angeklagter, dass sie bei sämtlichen Tatbegehungen (nicht nur bei Tat 15, die insoweit nicht erneut berücksichtigt wurde) ihre Machtposition als Pfleger sowie das Vertrauen ihrer Vorgesetzten und ihrer hilfsbedürftigen, überwiegend dementen und in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkten Schützlinge missbrauchten, was in besonderem Maße verwerflich erscheint, Daneben treten die Länge des Tatzeitraums, die Vielzahl der Gewalttaten und insbesondere auch die Vielzahl ihrer Opfer. Darüber hinaus beging Angeklagter zu 2 gleich zwei Morddelikte in Täterschaft; Angeklagter zu 3 seinerseits war ebenfalls an zwei Tötungen beteiligt (wenn auch nur in einem Fall täterschaftlich) und hat insoweit mitzuverantworten, dass es zwei Todesopfer gab. Sowohl Angeklagter zu 2 als auch Angeklagter zu 3 verwirklichten mit der Begehung von Tat 11 zum Nachteil der Frau L jeweils gleich zwei Mordmerkmale (wenngleich Angeklagter zu 2 nur im Wege der Zurechnung), die auch auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen – einmal der Motivation, einmal der Art der Tatausführung – beruhten. Dabei ist klarzustellen, dass keines der Tötungsdelikte eine echte Spontantat darstellte: der Tat zum Nachteil der Frau Q gingen im Vorfeld ausdrückliche Absprachen voraus und auch bei Tat 11 hatten die Angeklagten schon lange im Voraus eine spätere Tötung der Geschädigten avisiert; zudem war in beiden Tötungsdelikten die besondere Hartnäckigkeit zu berücksichtigen, mit der die jeweils Beteiligten ihren Opfern über Stunden hinweg immer wieder Insulin verabreichten bzw. den jeweiligen „Vordermann“ dabei verbal unterstützten. Gerade hinsichtlich der Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3, jedoch auch bezüglich Angeklagter zu 2 hatte die Kammer daneben dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie eine Vielzahl weiterer Delikte verwirklichten (zu deren Berücksichtigungsfähigkeit s. o.), namentlich die Tat 15 (bei der Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 unter Beihilfe Angeklagter zu 2s der Bewohnerin Z Insulin und Morphium verabreichten, woraufhin diese mehrere Tage im Krankenhaus verbringen musste), die Tat 13 (bei der Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 die Bewohnerin Z mit trockenem Gebäck misshandelten), die Tat 14 (bei der Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 unter der Zustimmung Angeklagter zu 2s die Geschädigte T mittels eines Wiener Würstchens sexuell missbrauchten), darüber hinaus auch noch die Tat 22 (bei der alle drei Angeklagte neun Bewohnern Abführmittel verabreichten) und die Tat 24 (bei welchem Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 2 einer Bewohnerin Urin zu trinken gaben und diese auch damit übergossen), wobei einige der Taten schon ansatzweise sadistische Züge trugen und jede einzelne von ihnen – wie sich in den konkret verhängten Strafen widerspiegelt - als schwerwiegend zu bewerten ist. Diese Taten stehen auch in einem inneren Zusammenhang zu den Tötungen, richteten sie sich doch gleichfalls gegen Bewohner und entsprangen zumindest in Teilen denselben niedrigen Beweggründen, insbesondere dem Geltungsstreben sowie der fehlenden Anerkennung der Senioren als vollwertige Menschen und lassen damit unmittelbare Rückschlüsse auf die jeweilige Tatschuld der Angeklagten zu. In der Gesamtschau überwiegen nach Auffassung der Kammer die erörterten belastenden Umstände ihrem Gewicht nach die entlastenden Momente eindeutig und in erheblichem Maße, sodass eine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des §§ 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57 b StGB zu erfolgen hatte. VI. Die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung kam nicht in Betracht. Im Hinblick auf eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB war das Erfordernis einer verminderten/aufgehobenen Schuldfähigkeit bei Tatbegehung nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen ebenfalls bei sämtlichen Angeklagten nicht vor. Weder der gelegentliche Amphetaminkonsum Angeklagter zu 3s noch der Amphetamin- und (in geringerem Maße) Valoronmissbrauch Angeklagter zu 2s begründen einen Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Von einem Hang ist auszugehen, „wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. „Im Übermaß” bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden“ (vgl. BGH, Beschluss vom 06. November 2002 – 1 StR 382/02 in NStZ-RR 2003, 106). Insoweit war weder den Angaben der Angeklagten Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3 selbst noch den Chats oder sonstigen Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass der Betäubungsmittelkonsum handlungsleitend gewesen wäre oder sich Auswirkungen des Konsums in der Gesundheits-, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit der Angeklagten, die sowohl ihrer Berufstätigkeit als auch ihren vielfältigen Freizeitaktivitäten uneingeschränkt nachgingen und keinen Konsumdruck erkennen ließen, manifestiert hätten. Im Falle Angeklagter zu 1s vermochte die Kammer im Hinblick auf die bei ihr vorliegende beginnende Opiatabhängigkeit einen solchen Hang nicht sicher auszuschließen, konsumierte sie doch nicht unerhebliche Mengen an Opiaten über einen längeren Zeitraum unter kontinuierlicher Dosissteigerung und war durch den Konsum in ihrer Lebensführung beeinträchtigt, wofür die von ihr geschilderten, mehrwöchigen körperlichen Entzugserscheinungen nach Absetzen der Substanz, ihr in den Chats zutage tretender Drang, im Falle eines Aufbrauchens ihrer Reserven möglichst rasch an Nachschub zu gelangen, das jedenfalls subjektive Empfinden, ohne den Konsum unter Einbußen in ihrer Arbeitsfähigkeit zu leiden sowie der Umstand, dass sie den Konsum vor ihrer Lebenspartnerin verheimlichte, sprechen. Jedoch hatte die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB im Ergebnis auch bei der Angeklagten Angeklagter zu 1 nicht zu erfolgen, da es bei ihr (wie im Übrigen auch bei Angeklagter zu 2 und Angeklagter zu 3) an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und erheblichen Straftaten fehlt. Ein solcher besteht nur dann, wenn der Hang, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, neben anderen Ursachen zumindest zur Tat beigetragen hat (vgl. Fischer, StGB, 62. Auflage, § 64 Rn. 13). Vorliegend handelte es sich jedoch gerade bei den Tötungs- und Misshandlungsdelikten nicht um spontane Taten, zu denen sich die Angeklagte(n) enthemmt durch Drogen und Medikamente plötzlich hinreißen ließ(en), was die Annahme einer Symptomtat begründen könnte. Vielmehr begingen sie mehrere Taten – auch und gerade die Tötungsdelikte – nach entsprechender Planung und über die Dauer von vielen Monaten, ohne permanent oder aktuell bei den Taten stets unter Rauschmitteleinfluss zu stehen, die fraglichen Suchtmittel hatten also letztlich keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tatbegehung (wenngleich sie nicht ausschließbar mitunter die Hemmschwelle leicht gesenkt haben mögen). Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, welche sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, sind im Übrigen allenfalls bei der Angeklagten Angeklagter zu 1 auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit niedrigschwellige Betäubungsmitteldelikte und neuerliche Diebstähle zur Konsumfinanzierung erwartbar, wobei davon auszugehen sei, dass letztere in gegenüber den jetzigen Taten stark abgemilderter Form auftreten werden, da die vorliegend begangenen Delikte auch der spezifischen Arbeits- und Gruppensituation entsprangen. Dies begründet jedoch keine Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten, da hierunter gerade nicht Bagatelldelikte wie geringfügige Diebstähle und der Erwerb Verer Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum fallen, deren Begehung vorliegend im Höchstfall zu erwarten stünde. Nach den – auch insoweit schlüssig begründeten und von der Kammer nachvollzogenen – Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ist überdies bei keinem der drei Angeklagten ein „Hang zu erheblichen Straftaten“ im Sinne des § 66 StGB festzustellen, erfüllten sie doch nur sehr wenige der nach HaberAngeklagter zu 1 und Saß einen solchen Hang indizierenden Kriterien (und diese teilweise nicht überdauernd) und begingen die Taten in einem hochspezifischen Kontext mit einer eher geringen Wahrscheinlichkeit der Wiederholung, weshalb auch eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kam. Auch die Verhängung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB hatte zu unterbleiben. Wenngleich die Angeklagten zweifelsohne unter bewusster Missachtung der ihnen durch ihren Beruf gestellten, speziellen Aufgaben und Pflichten ihre Tätigkeit ausgenutzt haben, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen, wobei die begangenen strafbaren Handlungen hier auch gerade Ausfluss des fraglichen Berufs (nämlich: Altenpfleger(helfer)) waren und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen ließen, so vermag die Kammer – auch insoweit in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen – doch keine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 70 StGB zu erkennen. Eine solche ist eine zwar nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, jedoch auch nicht nur die bloße Möglichkeit erneuter Straftaten. Erforderlich für die Verhängung ist aufgrund der Schwere des Eingriffes in die Rechte der Betroffenen, dass „die Gefahr besteht, dass der Täter auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird. Voraussetzung ist, dass eine – auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellte – Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Gefahr, das heißt die naheliegende Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Täter besteht“ (BGH, Urteil vom 25. April 2013, 4 StR 296/12 in StV 2013, 699). Dabei sind im Falle einer (hier vorliegenden) erstmaligen Verurteilung besonders strenge Anforderungen zu stellen, da sich hier die Möglichkeit aufdrängt, dass bereits die Verurteilung zu Strafe als solche den Täter von weiteren Taten abhalten wird (BGH, a.a.O.). Prof. AO führte hierzu aus, dass die Situation, in welcher es zu der Begehung der Straftaten kam, eher hochspezifisch war, auch auf der besonderen Gruppendynamik der Angeklagten mit dem daraus resultierenden Werteverfall beruhte und insofern die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung eher gering sei. Zwar erachtet er die Angeklagten für charakterlich völlig ungeeignet, den Pflegeberuf auszuüben, dies ist als solches jedoch nicht ausreichend für den Ausspruch eines Berufsverbots. Die Kammer teilt die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen, dass aufgrund der besonderen Umstände und Täterkonstellation des Ausgangsfalles vorliegend eher nicht mit erneuten, vergleichbaren Deliktsbegehungen durch die Angeklagten zu rechnen ist, zumal die Angeklagten Angeklagter zu 1 und Angeklagter zu 3 nicht während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn als Altenpfleger Straftaten begingen und auch Angeklagter zu 2 jedenfalls während seiner Ausbildung zum Krankenpflegerhelfer nicht strafrechtlich in Erscheinung trat, sondern seine deliktische Karriere erst nach dem Eintritt in die AWO und damit in die Gruppe der drei Angeklagten begann. Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass bereits die Verurteilung selbst die Angeklagten hinreichend beeindruckt hat, bestehen gleichfalls nicht. VII. Die Angeklagten haben durch die ihnen jeweils zur Last gelegten Taten in Übereinstimmung mit § 73d Abs. 2 StGB Beträge in geschätzter Höhe von 655,00 € (Angeklagter zu 1), 5.580,00 € (Angeklagter zu 2) bzw. 1.480,00 € (Angeklagter zu 3) erlangt (s.o. III. 5.). Da diese Zwischenzeitlich von ihnen verbraucht wurden und damit nicht mehr unmittelbar eingezogen werden können, war gemäß § 73c Satz 1 StGB n. F. (welcher gemäß Art. 316h EGStGB auch für die vorliegenden, zwischen Juli 2015 und August 2016 begangenen Taten anwendbar ist) die Einziehung des Wertes der Taterträge anzuordnen. Eine solche Einziehung erschien dabei auch nicht unbillig, da sie den Angeklagten, die bis dato keinerlei Bemühungen gezeigt haben, die von ihnen zumindest überwiegend zur Steigerung ihres materiellen Wohlstandes verwendeten Beuteerträge an die rechtmäßigen Eigentümer oder deren Nachkommen zurückzuführen, ihrer Höhe nach nicht langfristig eine nicht zu überwindende Schuldenlast aufbürden wird. Von einer Einziehungsentscheidung hinsichtlich der bei den Angeklagten sichergestellten Gegenstände war abzusehen, nachdem die Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 08. Juni 2018 auf eine Rückgabe verzichteten (Angeklagter zu 1: 5 Tabletten VS 3; 3 Tabletten oval, je drei Kerben auf Ober- und Unterseite; 2 Tabletten oval, je eine Kerbe auf Ober- und Unterseite; 3 Tabletten halbe, Kerbe auf Ober- und Unterseite; 6 Tabletten rund, Kerbe auf einer Seite; 19 diverse Tabletten; 1 Tablette E 13; 1 Tablette Q 50; 2 Tabletten cip 250; 2 Tabletten SP; 1 Tablette DF 7,5; 1 Tablette I; 1 Tablette NXO 10; 3 Tabletten Pantozol 40 mg; Angeklagter zu 2: Mobiltelefon Samsung Galaxy PIN: 9330; Smartphone Samsung Galaxy S7; Laptop HP mit Ladekabel; USB-Stick grün; Angeklagter zu 3: Mobiltelefon Samsung SM-G-920 F ohne SIM-Karte PIN: 2402; Smartphone Huawei, schwarz, in Schutzhülle; USB-Stick Nr: DE64347066). Soweit darüber hinaus seitens der Staatsanwaltschaft die Einziehung eines „Smartphone Samsung Galaxy S6 mit Ladekabel“ und eines „USB-Sticks ohne nähere Beschreibung“ beantragt worden war, hatte eine entsprechende Entscheidung zu unterbleiben, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben ist, ob es sich bei diesen Gegenständen überhaupt um Tatprodukte, Tatmittel oder Tatobjekte handelt und in wessen Eigentum und Besitz sie stehen, sodass weder § 74 StGB noch § 74a StGB eine Einziehung ermöglichen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO; der Kostenerstattungsanspruch der Nebenklägerin B bleibt trotz ihres Versterbens vor Rechtskraft des Urteils bestehen (vgl. Angeklagter zu 1-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 472 Rn. 1).