Urteil
7 Ns 5527 Js 18948/16 jug (2)
LG Frankenthal 1. Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2018:1106.7NS5527JS18948.16.04
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Leitsätze
1. Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind im Anwendungsbereich des § 31 BtMG teleologisch zu reduzieren, um ein faktisches Leerlaufen der Kronzeugenregelung bei Tatbeteiligten wegen der drohenden Belastung mit erheblichen Einziehungsforderungen zu verhindern.(Rn.35)
(Rn.41)
2. Im Bereich des Jugendstrafrechts bleibt die Frage der Anwendung der Einziehungsvorschriften der §§ 73 ff. StGB aufgrund der jugendstrafrechtlichen Besonderheiten dem Ermessen des erkennenden Jugendrichters vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe der einzuziehenden Beträge, die sich maßgeblich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und dem Erziehungsgedanken des JGG zu orientieren hat.(Rn.45)
Tenor
1. Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Jugendschöffengerichts Neustadt an der Weinstraße 1 b Ls 5527 Js 18948/16 jug. vom 17.07.2017 unter Verwerfung der weitergehenden Berufung in der Einziehungsentscheidung in Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt zur Klarstellung insoweit neu gefasst:
Die sichergestellten 0,05 Gramm Marihuana werden gemäß § 73 Abs. 1 StGB eingezogen.
Ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € wird gemäß §§ 73c, 73d StGB eingezogen, wobei die Angeklagte insoweit mit dem Mittäter des gemeinschaftlichen Handeltreibens - derzeit wahrscheinlich dem gesondert verfolgten H. I. -, soweit dieser wegen der Tat rechtskräftig verurteilt und eine Einziehung ausgesprochen wird, haftet.
2. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen auf die Angeklagte wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind im Anwendungsbereich des § 31 BtMG teleologisch zu reduzieren, um ein faktisches Leerlaufen der Kronzeugenregelung bei Tatbeteiligten wegen der drohenden Belastung mit erheblichen Einziehungsforderungen zu verhindern.(Rn.35) (Rn.41) 2. Im Bereich des Jugendstrafrechts bleibt die Frage der Anwendung der Einziehungsvorschriften der §§ 73 ff. StGB aufgrund der jugendstrafrechtlichen Besonderheiten dem Ermessen des erkennenden Jugendrichters vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe der einzuziehenden Beträge, die sich maßgeblich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und dem Erziehungsgedanken des JGG zu orientieren hat.(Rn.45) 1. Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Jugendschöffengerichts Neustadt an der Weinstraße 1 b Ls 5527 Js 18948/16 jug. vom 17.07.2017 unter Verwerfung der weitergehenden Berufung in der Einziehungsentscheidung in Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt zur Klarstellung insoweit neu gefasst: Die sichergestellten 0,05 Gramm Marihuana werden gemäß § 73 Abs. 1 StGB eingezogen. Ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € wird gemäß §§ 73c, 73d StGB eingezogen, wobei die Angeklagte insoweit mit dem Mittäter des gemeinschaftlichen Handeltreibens - derzeit wahrscheinlich dem gesondert verfolgten H. I. -, soweit dieser wegen der Tat rechtskräftig verurteilt und eine Einziehung ausgesprochen wird, haftet. 2. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen auf die Angeklagte wird abgesehen. I. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neustadt an der Weinstraße hat die Angeklagte aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.07.2017 mit Urteil vom gleichen Tage wegen unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 2 Fällen verwarnt und mit einer Arbeitsauflage sowie einer dreimaligen Teilnahme an einer Drogenberatung belegt. Daneben hat das Amtsgericht die sichergestellten 0,05 Gramm Marihuana gemäß § 73 Abs. 1 StGB und einen Betrag in Höhe von 10.000 € gemäß §§ 73c, 73d StGB als Wert des Tatertrages eingezogen. Gegen das Urteil legte die Angeklagte durch ihren Verteidiger mit Schriftsatz vom 24.07.2017, eingegangen beim Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße am gleichen Tage, Rechtsmittel ein. Nach der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Verteidiger am 08.08.2017 erfolgte durch diesen keine weitergehende Begründung, sodass das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln ist. Mit Schriftsatz vom 05.11.2018 hat der Verteidiger im Namen der Angeklagten das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel auf die Frage der Einziehung beschränkt. II. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen, die in Folge der wirksamen Beschränkung der Berufung (vgl. BGH NJW 2018, 2141 m.w.N.; OLG Hamburg NStZ-RR 2018, 205) durch die Angeklagte auf die Frage der Einziehung in Rechtskraft erwachsen und mithin ebenso wie der Schuldspruch nebst Zuchtmittelausspruch bindend geworden sind: „II. 1. Im Zeitraum zwischen September bis Oktober 2015 waren die Angeklagte und der gesondert verfolgte H. I. im Besitz von mindestens einem Kilogramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 7,5 Gramm THC, dass sie aufgrund ihres gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses gewinnbringend im Raum Bad Dürkheim zu Grammpreisen zwischen 10 und 15 EUR an verschiedene Abnehmer verkauften. Vom Erlös erhielt die Angeklagte von dem gesondert verfolgten I. insgesamt einen Betrag i.H.v. etwa 1000 EUR. 2. Am 15.01.2016 kaufte die Angeklagte in der Nähe der ...-Schule in Bad Dürkheim von einem bislang nicht identifizierten Lieferanten 4,8 Gramm Marihuana zu einem Gesamtpreis von 55 EUR. 3. Am 15.01.2016 zwischen 11.10 Uhr und 11.25 Uhr kaufte die Angeklagte in der Nähe der ...-Schule in Bad Dürkheim von einem bislang nicht identifizierten Lieferanten aufgrund eines neuen Willensentschlusses 1 Gramm Marihuana zu einem Preis von 10 EUR. [...] IV. Die Angeklagte hat sich demnach wegen gemeinschaftlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen I. - III., 33 BtmG, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. V. [...] Die bei der Angeklagten sichergestellten 0,05 Gramm Marihuana waren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen. Desweiteren war auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Betrag i.H.v. 10.000 EUR gem. §§ 73 c, 73 d StGB als Wert des Tatertrages einzuziehen, wobei das Gericht den Wert insoweit geschätzt hat, dass es zu Gunsten der Angeklagten für die gesamte Menge von einem Verkaufspreis von 10 EUR pro Gramm ausgegangen ist.“ III. (Darstellung der persönlichen Verhältnisse, von der Wiedergabe wird abgesehen) IV. In Ergänzung der amtsgerichtlichen Feststellungen hat die Kammer folgende Feststellungen zur Sache getroffen: Die Ursache dafür, dass die Angeklagte mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln angefangen hat, lag darin, dass die Mutter der Angeklagten des Öfteren bei ihrem damaligen Freund gewesen ist und die Angeklagte wenig beachtete. Da sie von ihrer Mutter kein Geld erhielt, sie aber Geld brauchte, entschloss sich die Angeklagte mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln eigene Einkünfte zu erzielen. Sie fragte dann den gesondert verfolgten H. I., ob er ihr Drogen zum Verkaufen geben könne. Irgendwann befand sich dieser dann im Besitz von 1 kg Marihuana. Hiervon bekam sie kleine Mengen im Bereich von etwa 40 Gramm und verkaufte diese allgemein in Bad Dürkheim und zum Teil auch auf dem Wurstmarkt. Die hierdurch erzielten Einnahmen gab sie dem I. ab und erhielt im Gegenzug eine weitere Teilmenge, die sie abermals verkaufte. Dieser Vorgang wiederholte sich solange, bis die Gesamtmenge des 1 kg Marihuana erschöpft war. Die erste Teilmenge hatte sie von I. ohne Vorleistung bekommen, da er sie kannte und wusste, wo sie wohnte. Die Verkaufspreise schwankten je nach Menge und Person des Abnehmers - für fremde Leute lag der Preis höher als für Bekannte - regelmäßig zwischen 10 bis 15 € pro Gramm, selten auch mal bis 20 €. Im Besitz des gesamten Betäubungsmittels im Umfang des 1 kg war die Angeklagte nicht. Die Angeklagte verpackte lediglich einmal eine Teilmenge bei sich selbst zu Hause. Dort war die Lagerung des gesamten Umfanges des 1 kg Marihuana nicht möglich, da die Mutter zu Hause in Kenntnis, dass die Angeklagte damals kiffte, alles durchsuchte. Weder die Mutter noch der damals eingerichtete Erziehungsbeistand waren über den Verkauf der Drogen in Kenntnis. Als die Angeklagte bei der Polizei zur Vernehmung vorgeladen war und erschien, war wegen der hier verfahrensgegenständlichen Verkäufe von insgesamt einem Kilogramm Marihuana noch kein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte oder Dritte eingeleitet worden. Die Angeklagte hatte insoweit bei der Vernehmung eine „Lebensbeichte“ vorgenommen und von sich aus den Komplex sowie den Lieferanten des Betäubungsmittels bzw. ihren Mittäter namentlich konkret bezeichnet. Obwohl I. angekündigt hatte, neues Betäubungsmittel zum Verkauf zu erwerben, kam es dazu nicht. Vom Erlös des verkauften 1 kg erhielt die Angeklagte 1.000 €. Das erhaltene Geld von 1.000 € gab die Angeklagte größtenteils auf dem Wurstmarkt und den Rest „einfach so“ für sich selbst aus. V. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 01.08.2018. Die weiteren Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften weiteren Angaben der Angeklagten zur Sache, die die Kammer anhand der bisherigen Aussagen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie im ersten Rechtszug überprüft hat. VI. A. Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. §§ 73, 73c, 73d StGB in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung (zukünftig „n.F.“) war gegen die Angeklagte die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.000 € anzuordnen. 1. Die §§ 73, 73c, 73d StGB n.F. sind auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, obwohl die Anlasstaten bereits im Herbst des Jahres 2015 begangen worden sind. Zwar ist das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erst mit Wirkung ab dem 01.07.2017 in Kraft getreten. Aus Art. 316h S. 1 EGStGB ergibt sich jedoch, dass abweichend von § 2 Abs. 5 StGB in Verfahren, in denen nach dem 01.07.2017 über die Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer vor dem 01.07.2017 begangenen Tat entschieden wird, die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung implementierte Neuregelung anzuwenden ist. Dies ist hier auch bereits in der ersten Instanz der Fall gewesen, da die dortige Hauptverhandlung am 17.07.2017 und mithin nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage stattgefunden hat. Die Anwendung der §§ 73 ff. StGB n.F. führt im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu folgender Situation: a.) Da die Angeklagte die konkret durch den Verkauf der Betäubungsmittel erhaltenen Geldscheine nicht mehr in ihrem Besitz hat, scheidet eine Einziehung selbiger auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 StGB n.F. aus. Gleiches gilt, soweit auf die durch den gesondert verfolgten I. erhaltene Summe von 1.000 € abzustellen wäre, da die Angeklagte diese bereits vollständig für sich verbraucht hat. b.) Damit liegen die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB n.F. vor, welcher auch im Jugendstrafrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl. BGHSt 55, 174 zur Vorgängervorschrift), sodass die Einziehung eines Geldbetrages auszusprechen ist, der dem Wert des Erlangten entspricht. Dieser ist grundsätzlich mit 10.000 € zu bemessen. (1) Die Angeklagte hat insoweit angegeben, dass sie die Betäubungsmittel zu einem Grammpreis hauptsächlich im Bereich zwischen 10 € und 15 €, gelegentlich auch bis zu 20 € veräußert hat. Ausgehend von einem Gesamtverkaufsvolumen von 1.000 Gramm führt dies zu einem Gesamtverkaufserlös zwischen 10.000 € und 20.000 €. Soweit die mögliche Schätzung durch die Kammer auf der Grundlage der §§ 73c, 73d StGB n.F. in diesem Bereich erfolgen könnte, ist die Höhe des Gesamterlöses jedoch durch die Feststellungen des Amtsgerichts der Höhe nach begrenzt. Da das Amtsgericht den Wert des Erlangten ausweislich Ziffer V. letzter Absatz seines Urteils mit 10.000 € bemessen hat, ist die Kammer auf diesen Betrag als Höchstbetrag begrenzt. Der Annahme eines höheren Wertes steht, da gegen das amtsgerichtliche Urteil allein die Angeklagte in Berufung gegangen ist, das aus § 331 Abs. 1 StPO folgende Verbot der sog. „reformatio in peius“ entgegen, welches gerade auch auf die Einziehungsentscheidung nach neuem Recht anwendbar ist (LG Kaiserslautern wistra 2018, 94 i.V.m. BGH, Beschl. v. 21.08.2018 - 3 StR 145/18, Rn. 4 f., zitiert nach juris). (2) Eine Herabsetzung des Betrages von 10.000 € nach den Vorschriften der §§ 73 ff. StGB n.F. scheidet vorliegend aus. (a) Grundsätzlich ermöglicht § 73d Abs. 1 StGB zwar den Abzug derjenigen Positionen, die der Täter zur Ermöglichung oder Durchführung der Tat aufgewendet hat. Dies gilt aber aufgrund § 73d Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 StGB gerade nicht für diejenigen Kosten und Aufwendungen, die für ein verbotenes Geschäft aufgewandt wurden. Darunter fallen gerade auch die Kosten, die für den Erwerb der durch die Angeklagten veräußerten Betäubungsmittel und die weitere Tatdurchführung aufgewendet wurden, wie der Gesetzgeber mit der Formulierung auf Seite 68 (3. Absatz) des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 18/9525) mit der Formulierung „Bei der Einziehung des Erlöses aus einem verbotenen Betäubungsmittelgeschäft bleiben der Einkaufspreis für die Betäubungsmittel und weitere Aufwendungen für die Tat (z. B. Fahrt- und Transportkosten) außer Betracht.“ gerade für einen identischen Fall ausdrücklich bestimmt hat. (b) Dass die Angeklagte lediglich 1.000 € nach dem Abschluss des gesamten Verkaufsvorganges vom gesondert verfolgten I. erhalten hat, steht einer Einziehung des Gesamtverkaufserlöses in Höhe von hier anzunehmenden 10.000 € ebenfalls nicht entgegen. Unter der Geltung der alten Rechtslage im Rahmen der §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB i.d. zum 30.06.2017 geltenden Fassung entsprach es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Vermögensvorteil dann erlangt ist, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den fraglichen Gegenstand erworben hatte (vgl. BGH NStZ 2003, 198 f.). Erlangt sind dabei die Erlösanteile, die die Angeklagte selbst an ihre Mittäter weitergeleitet hat (vgl. BGH NStZ 2003, 198 f.; NStZ-RR 2007, 121). Dass die Angeklagte hier faktisch „auf Kommission“ als Verkäuferin der Betäubungsmittel tätig geworden ist, führte unter Geltung des alten Rechts zu keiner abweichenden Beurteilung (BGHSt 51, 65, 68 m.w.N.), da auch bei der Weitergabe der aus den Einzelverkäufen stammenden Geldscheine an einen Mittäter oder in der Handelskette höher stehenden Täter ebenso wie die Kuriertätigkeit zu einem zwischenzeitlichen Erlangen des Wertes führten. Dass sich hieran durch die Einführung der §§ 73 ff. StGB n.F. etwas geändert hat, lässt sich nicht feststellen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 73 Rn. 27). Damit hat bei reiner Anwendung der §§ 73 ff. StGB n.F. die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Umfang von 10.000 € grundsätzlich zu erfolgen. 2. Im vorliegenden Fall kollidieren bereits unabhängig von jugendstrafverfahrensrechtlichen Besonderheiten die Wertungen und gesetzgeberischen Vorstellungen der Vorschriften der §§ 73 ff. StGB und § 31 BtMG. Durch die Angabe des bislang polizeilich unbekannten Verkaufs von 1 kg Marihuana durch die Angeklagte und die Beteiligung des gesondert verfolgten I. hat die Angeklagte Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geleistet. Insoweit ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar § 31 BtMG zwar nicht bei der Bestimmung des Strafrahmens per se zu berücksichtigen; es findet jedoch eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung im engeren Sinne statt (vgl. BGH NStZ 1998, 90). Insoweit hat der Gesetzgeber zwar keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB n.F. in § 31 BtMG aufgenommen. Auch fehlt in den Gesetzgebungsunterlagen zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BT-Drs. 18/9525 u.a.) eine Auseinandersetzung mit den Friktionen zwischen § 31 BtMG und den §§ 73 ff StGB. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber mit § 31 BtMG zum Ausdruck gebracht, dass er ein Interesse an Informationen zur Aufdeckung oder Verhinderung von Betäubungsmittelstraftaten hat und ein kooperatives Verhalten eines entsprechenden Wissensträgers mit vollständiger oder teilweiser Reduzierung der Strafe verbunden ist. Die ratio legis liegt dabei - vergleichbar bspw. mit dem Bußgeldverfahren in Kartellsachen und der dortigen Kronzeugenregelung, die eine Bußgeldreduzierung bis auf 0,00 € ermöglicht - darin, in einem Bereich, in dem eine Aufklärung nur mit erschwerten Umständen möglich ist, durch die Erlangung von Insiderinformationen des Kronzeugen überhaupt eine Verfolgung zu ermöglichen. Im Bereich des Kartellrechts honoriert das Bundeskartellamt die Aufklärungshilfe im Rahmen seiner Bonusregelungen (entsprechend der Bekanntmachung des BKartA Nr. 9/2006 vom 07.03.2006) unter Rn. 23 wie folgt: „Wird einem Antragsteller die Geldbuße erlassen, wird das Bundeskartellamt in der Regel weder einen erlangten wirtschaftlichen Vorteil (§ 34 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) abschöpfen noch einen Verfall (§ 29a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) anordnen. Bei einer Reduktion der Geldbuße wird das Bundeskartellamt in der Regel in dem Umfang, in dem die Reduktion gewährt wurde, auch einen wirtschaftlichen Vorteil nicht abschöpfen bzw. einen Verfall nicht anordnen.“ Insoweit wirkt sich die Aufklärungshilfe in gleichem Maße auch bei der Gewinnabschöpfung und beim Verfall - übertragen auf die aktuelle Terminologie der Einziehung - aus. Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies im hier zu beurteilenden Fall der betäubungsmittelrechtlichen Aufklärungshilfe abweichend behandelt werden sollte. Würde sich die Aufklärungshilfe nur auf die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe auswirken und die Einziehung grundsätzlich unbeeinflusst bleiben, besteht zumindest die Gefahr, dass dann durch einen Tatbeteiligten keine Aufklärungshilfe mehr geleistet wird. Dies wird exemplarisch an einem angenommenen Fall deutlich, in welchem Betäubungsmittel im Bereich von mehreren 10.000 € oder noch höheren Bereich veräußert worden sind. Deckt ein Tatbeteiligter eine solche Tat auf und muss damit rechnen, dass er zwar straffrei ausgeht, aber ihm zugleich eine Einziehung im fünfstelligen oder noch höheren Bereich droht, wird er aus wirtschaftlichen Erwägungen wohl im Regelfall von einer Offenbarung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden absehen. Damit wäre aber das Ziel der Gewinnung von Informationen durch § 31 BtMG nicht mehr - oder wenn überhaupt nur noch äußerst eingeschränkt - erreichbar. Dies spricht dafür, hier aufgrund der geleisteten Aufklärungshilfe die Einziehung auf den tatsächlich der Angeklagten zugeflossenen Vermögensvorteil in Gestalt der erhaltenen 1.000 € zu beschränken. 3. Gegen die Einziehung eines Betrages von 10.000 € entsprechend den obigen Ausführungen sprechen im hier zu entscheidenden Fall jedoch auch überwiegende Gründe des Jugendstrafverfahrens sowie die in diesem geltenden Prinzipien, sodass die Einziehung auch vor diesem Hintergrund auf einen Betrag in Höhe von 1.000 € zu beschränken ist. a.) Bedenken gegen die grundsätzliche Anwendung der Regelung in Art 316h Satz 1 EGStGB im vorliegenden Jugendstrafverfahren bestehen für die Kammer nicht. Bereits die vorangegangenen Vorschriften der §§ 73 ff. StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung waren über die Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG auch im Jugendstrafrecht grundsätzlich anwendbar (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 20. Aufl. 2018, § 6 Rn. 5; BGH, Urt. v. 17.06.2010 - 4 StR 126/10, zitiert nach juris). Nichts Anderes gilt für die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB n.F. (vgl. LG Münster ZJJ 2018, 245 ff.; LG Trier, Urt. v. 27.09.2017 - 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns; AG Rudolstadt, Urt. v. 29.08.2017 - 312 Js 11104/17 1 Ds jug., jeweils zitiert nach juris). b.) Im Rahmen des Jugendstrafverfahrens sind jedoch die Besonderheiten des jugendstrafrechtlichen Sanktionen- und Rechtsfolgenregimes sowie die allgemeinen Prinzipien des Jugendstrafrechts bei der konkreten Anwendung der §§ 73 ff. StGB n.F. und insbesondere bei der Bemessung der Höhe des Einziehungsbetrages maßgebend zu berücksichtigen. Primär sind die Rechtsfolgen auf der Grundlage des in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG ausdrücklich normierten Erziehungsgedanken auszuwählen und hieran auch auszurichten. Anhand der an verschiedenen Stellen im Gesetz zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers fällt unter diesen Erziehungsgedanken auch das Gebot, Beeinträchtigungen des Jugendlichen in seiner künftigen Entwicklung durch unzumutbare finanzielle Belastungen aus der Tat sowie aus dem Jugendstrafverfahren selbst zu vermeiden. (1) Diese Entscheidung des Gesetzgebers tritt am deutlichsten in § 15 JGG hervor. In § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG hat der Gesetzgeber bei der Verhängung von Auflagen ausdrücklich bestimmt, dass im Zuge der Auflagen, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JGG gerade auch die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung umfasst, an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Maßgeblich für die Zumutbarkeit ist dabei, dass die Höhe der Auflage zur Höhe der Tatschuld sowie zur Vermögens- oder Einkommenssituation des Täters nicht im Missverhältnis steht (Putzke in: BeckOK JGG, 10. Edition, § 15 Rn. 82 m.w.N.; OLG Hamm, Zbl 1972, 357). § 15 Abs. 2 Nr. 1 JGG sieht zudem vor, dass durch den Jugendrichter die Zahlung eines Geldbetrages dem Jugendlichen unter anderem nur dann auferlegt werden soll, wenn anzunehmen ist, dass der Jugendliche den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen kann. Zwar ist hier nur ein gesetzgeberisch vorgegebenes intendiertes Ermessen in der Verhängung normiert, sodass der Jugendrichter davon abweichen kann. Jedoch ist zum einen die Abweichung von diesem intendierten Ermessen an dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG normierten Erziehungsgedanken zu messen. Zum anderen wird in der Bestimmung, aber insbesondere auch in Zusammenschau mit § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG, deutlich, dass der Abfluss von Vermögen eines Jugendlichen in Folge einer jugendstrafgerichtlichen Entscheidung nur unter engen Voraussetzungen erfolgen soll. Die signifikanteste gesetzgeberische Wertung ist jedoch in diesem Zusammenhang § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG zu entnehmen. Hiernach soll der Jugendrichter die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn dem Jugendlichen entweder der Gewinn aus der Tat oder das für sie erhaltene Entgelt entzogen werden soll. (a) Mit § 15 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 JGG hat der Gesetzgeber eine im Verhältnis zu den §§ 73 ff. StGB n.F. abweichende Entscheidung getroffen. Sofern man dieser Entscheidung und der Normierung für das Jugendstrafverfahren abschließenden Charakter zumisst, wäre wegen der Bestimmung des § 2 Abs. 2 JGG ein Rückgriff auf die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB schon grundsätzlich nicht mehr möglich. Dagegen spricht jedoch, dass in § 76 Satz 1 JGG a.E. die Einziehung separat aufgeführt ist (vgl. insoweit auch zur alten Rechtslage BGHSt 55, 174). In jedem Fall ergibt sich aber Folgendes: Während das maßgebliche Kriterium im Rahmen der §§ 73 ff. StGB n.F. das durch die Tat erlangte Etwas ist - wobei wegen des gesetzgeberisch gewollten Bruttoprinzips Abzüge von den Taterträgen wenn überhaupt nur äußerst eingeschränkt möglich sind -, wählt der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 JGG als Maßstab den Gewinn. Wirtschaftswissenschaftlich bezeichnet jedoch der Begriff des Gewinns den Überschuss von Erträgen über die Aufwendungen eines Teilnehmers im Wirtschaftsleben, was der Gesetzgeber etwa in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ausdrücklich so normiert hat. Geht man bei dem Begriff des „Gewinns“ von der Verwendung eines terminus technicus durch den Gesetzgeber aus - da der maßgeblichen Drucksache (BT-Drs. 1/3264 S. 40) bei der erstmaligen Einführung keine abweichende Willensbetätigung des Gesetzgebers zu entnehmen ist -, so erfordert die Ermittlung selbigen eine Saldierung zwischen Erträgen und Aufwendungen mit der Folge, dass nur ein positiv verbleibender Ertragsüberschuss erfasst wird. Übertragen auf den hiesigen Fall bedeutet dies, dass bei der Angeklagten ein Gewinn in Höhe von 1.000 € verblieben ist. Nach ihrer Einlassung hat sie die erste Teilmenge Betäubungsmittel ohne Zahlung eines Kaufpreises erhalten und die jeweils nächsten Teilmengen gegen komplette Abgabe der für den Verkauf der jeweils vorangegangenen Teilmenge erzielten Verkaufseinnahmen. Nachdem die Angeklagte die letzte Teilmenge veräußert und die Verkaufseinnahmen an den Mittäter abgegeben hatte, erhielt sie von diesem einen Betrag in Höhe von 1.000 €. Damit hatte die Angeklagte durch den gesamten Verkaufsvorgang keinen direkten Vermögenszuwachs. Dieser trat vielmehr erst durch die Aushändigung der 1.000 € durch den Mittäter ein. (b) Auch in § 15 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 JGG hat der Gesetzgeber einen anderen Ansatz als in den §§ 73 ff. StGB n.F. gewählt. Hier geht der Gesetzgeber vom erhaltenen Entgelt aus. Unter den Begriff des Entgelts sind aber nach allgemeinem Sprachverständnis diejenigen Zuflüsse zu sehen, die als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung gezahlt werden. Dass der Gesetzgeber bei der Einführung eine abweichende Vorstellung hatte, lässt sich der maßgeblichen Drucksache nicht entnehmen (BT-Drs. 1/3264 S. 40). Übertragen auf den hiesigen Fall ist damit der nach Abschluss des gesamten Verkaufsvorganges erhaltene Betrag von 1.000 € das Entgelt für die Tätigkeit der Angeklagten im Rahmen des Absatzes des 1 kg Marihuana. (c) Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Auffassung im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG, dass die Voraussetzung für die jugendrichterliche Anordnung der Zahlung des Geldbetrages ist, dass eine Bereicherung des Jugendlichen (noch) besteht (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 20. Aufl., § 15 Rn. 27; Putzke in: BeckOK JGG, 10. Edition, § 15 Rn. 77). Eine entsprechende Bereicherung liegt bei der Angeklagten jedoch nur insoweit vor, als sie das am Abschluss erhaltene Geld in Höhe von 1.000 € für eigene Zwecke verbraucht hat und damit die Zahlung der entsprechenden Verbindlichkeiten aus anderen eigenen Mitteln erspart hat bzw. der Gegenwert für die Zahlungen in ihr Vermögen eingeflossen ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Begrenzung auf 1.000 € vorzunehmen. (2) Zusätzlich hat der Gesetzgeber mit § 74 JGG eine in die gleiche Richtung weisende Normierung bei den Kosten des Jugendstrafverfahrens vorgenommen. Die nach dieser Vorschrift nach dem Ermessen des Jugendrichters möglich vollständige oder teilweise Herabsetzung der Kosten- und Auslagentragungspflicht bei einer Verurteilung in der Sache soll den Schutz des Jugendlichen vor einer zusätzlichen und oftmals besonders schädlichen Beeinträchtigung durch die finanzielle Belastung schützen (vgl. nur Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 20. Aufl., § 74 Rn. 8a m.w.N.). Geht aber der Gesetzgeber davon aus, dass finanzielle Belastungen besonders schädlich für den jugendlichen Verurteilten sein können, muss dies unabhängig von der Natur der Auferlegung dieser Belastung gelten. Es macht für einen Jugendlichen keinen Unterschied, ob er sich Verfahrenskosten und Auslagen in einer entsprechenden Höhe oder einer vergleichbaren Einziehungsentscheidung ausgesetzt sieht. c.) Schließlich lässt sich auch die zum alten Recht ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend verstehen, dass im Jugendstrafrecht eine Berücksichtigung der jugendstrafrechtlichen Besonderheiten zu erfolgen hat bzw. zumindest eine solche durch das Tatgericht zu prüfen ist. So hat der Bundesgerichtshof an verschiedenen Stellen (vgl. etwa BGH NJW 2001, 1805, 1806; NJW 2009, 2755; BGHSt 55, 174) die Anwendung der Härtevorschrift in § 73c StGB in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung in Jugendstrafsachen überprüft, deren Anwendung aber nie grundsätzlich in Frage gestellt. Nachdem eine solche Vorschrift im aktuellen Gesetz nicht mehr vorhanden ist, sich aber an der Situation und den Auswirkungen der Verhängung der Einziehung gegenüber Jugendlichen keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, kann nur im Wege einer teleologischen Reduktion der §§ 73 ff. StGB im Bereich des Jugendstrafrechts und der dortigen Sanktionsregelungen eine vergleichbare Situation geschaffen werden. Die Kammer hat dabei durchaus beachtet, dass sich die Härtefallregelungen zwischenzeitlich in den Bereich der Vollstreckung verlagert haben. Im Jugendstrafverfahren ist jedoch vor dem Hintergrund des in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG normierten Erziehungsgedanken grundsätzlich primär das erkennende Gericht als sachnächste Instanz zur Erziehung in Gestalt der Sanktions- und Rechtsfolgenauswahl und -bemessung berufen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum dem Erziehungsgedanken bei jugendlichen Delinquenten im Bereich der Einziehung erst auf der Ebene der Vollstreckung Rechnung getragen werden sollte. Vielmehr sprechen gerade die besonderen gesetzlichen Bestimmungen in § 15 JGG dafür, dass bei der Einziehung als wesensmäßig ähnliches Instrument auch der erkennende Jugendrichter zur Ausübung der Gedanken im erzieherischen Bereich berufen ist. Einen konkreten Willen des Gesetzgebers von diesem grundsätzlichen Gedanken des Jugendstrafrechts abzuweichen, ist den Gesetzgebungsunterlagen nicht zu entnehmen. B. Unter Abwägung sämtlicher vorstehender Erwägungen einschließlich der Ausführungen zu § 31 BtMG und auf der Grundlage der aufgezeigten Prinzipien des Jugendstrafrechts hat die Kammer die Höhe der von der Angeklagten einzuziehenden Wertersatzleistungen auf den Betrag in Höhe von 1.000 € festgelegt. Dies entspricht dem Verbot der unverhältnismäßigen Belastung Jugendlicher und dem Gebot des Entzuges des konkreten Tatgewinns im Vermögen der Angeklagten bestmöglich. Der Angeklagten wird damit entsprechend der ratio legis der Einziehung und des Jugendstrafrechts deutlich vor Augen geführt, dass sich die Begehung von Straftaten nicht lohnt, wobei zugleich eine Zahlung in empfindlicher - der Gesamtbetrag entspricht derzeit einem mehrfachen monatlichen Nettoeinkommen der Angeklagten - aber dennoch leistbarer Höhe der Angeklagten auferlegt wurde. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG, da die Angeklagte derzeit nur über ein bescheidenes eigenes Einkommen verfügt.