Urteil
7 KLs 5221 Js 5826/16 jug
LG Frankenthal 1. Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2019:0731.7KLS5221JS5826.16.00
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Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person.
Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Ort vom 12.03.2015, rechtskräftig seit 17.06.2016, Aktenzeichen 5313 Js 14328/13, wird er zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
verurteilt.
2. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten 3 Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und der Nebenklage zudem seine notwendigen Auslagen sowie die der Nebenklage.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Absatz 1, 176a Absatz 2 Nummer 1, 22, 23, 53, 54, 55 StGB, 179 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 5 Nr. 1 StGB a.F., 472 Absatz 1 StPO
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte ist schuldig des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person. Unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Ort vom 12.03.2015, rechtskräftig seit 17.06.2016, Aktenzeichen 5313 Js 14328/13, wird er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 2. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten 3 Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und der Nebenklage zudem seine notwendigen Auslagen sowie die der Nebenklage. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Absatz 1, 176a Absatz 2 Nummer 1, 22, 23, 53, 54, 55 StGB, 179 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 5 Nr. 1 StGB a.F., 472 Absatz 1 StPO Der heute 45jährige Angeklagte wurde in Beirut im Libanon geboren und wuchs dort mit sechs Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Er hat sowohl die deutsche als auch die libanesische Staatsangehörigkeit. Im Alter von 12 Jahren zog die Familie nach Deutschland in den Raum Ort. Der Vater, der im Libanon Obst- & Gemüsehändler war, fand in Deutschland eine Anstellung bei der Gemeinde, die Mutter war als Hausfrau tätig. Der Angeklagte besuchte zunächst die Hauptschule in Ort und nach einem Umzog nach ... die dortige Schule, die er mit einem Hauptschulabschluss verließ. Anschließend absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Stuckateur und war bis zu einem Schulterbruch im Jahr 2000 auch in diesem Beruf tätig. Aufgrund dieser Verletzung war der Angeklagte 3 Monate arbeitsunfähig. 2001 kam es erneut zu einem schweren Arbeitsunfall, als dem Angeklagten ein Gabelstapler in den Rücken fuhr und er hierbei mehrere schwere Knochenbrüche, unter anderem am Becken und Mittelfußgelenk, erlitt. Der Angeklagte musste sich daraufhin für eineinhalb bis zwei Jahre einer Reha-Maßnahme unterziehen. Im Anschluss wechselten sich verschiedene Tätigkeiten und kurzzeitige Phasen der Arbeitslosigkeit ab. Eine Anstellung bei der Firma A verlor der Angeklagte aufgrund des Tatvorwurfs des Diebstahls, wofür er am 12.03.2015 vom Amtsgericht Ort auch zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Danach war er über eine Personalleasingfirma für die Firma B tätig, die ihn ab dem 01.04.2019 einen Arbeitsvertrag anbot. Diese Tätigkeit konnte der Angeklagte jedoch nur für kurze Zeit antreten, da die Bewährung der zuvor genannten Freiheitsstrafe widerrufen worden war und der Angeklagte sich seit dem 08.04.2019 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz) befindet. Als Grund für den Bewährungswiderruf nannte der Angeklagte eine Depression aufgrund der hier streitgegenständlichen Tatvorwürfe, wodurch er in ein tiefes Loch gefallen sei und sich um nichts mehr gekümmert habe, einschließlich seiner Bewährungsauflagen. Der Angeklagte ließ sich 2017 nach zwanzig Jahren Ehe von seiner Ehefrau nach einer einvernehmlichen Trennung scheiden. Aus der Ehe sind zwei, inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen, zu denen der Angeklagte nach eigenen Angaben ein sehr gutes Verhältnis pflegt. Derzeit lebt er in keiner festen Beziehung. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten wie folgt: 1. Am 05.09.2005 verhängte das Amtsgericht Ort wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug gegen den Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro. 2. Am 19.08.2009 verurteilte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro. 3. Am 21.03.2012 verhängte das Amtsgericht Ort gegen den Angeklagten wegen versuchten Betruges eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro. 4. Am 12.03.2015 verurteilte das Amtsgericht Ort den Angeklagten wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde jedoch widerrufen. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 18.02.2013 belieferte der Angeklagte als Kraftfahrer der Bäcker A GmbH diverse Filialen mit Backwaren. Nachdem er gegen 2:13 Uhr den Schlüssel für das Fahrzeug Nr. 29 an sich genommen und den daran befindlichen Chip aktiviert hatte, mittels dem elektronischen Schließmechanismen an den Türen der Filialen geöffnet werden können, verließ er gegen 3:59 Uhr das Firmengelände in Ludwigshafen und fuhr zunächst nach Ort, wo er gegen 4:11 Uhr an der Filiale im B. ankam. Nachdem er diese gegen 4:25 Uhr wieder verlassen hatte, wich er von der ihm vorgegebenen Route (Weiterfahrt über die B9 und B39 in Richtung Nussloch und Reilingen) ab und fuhr zu der Filiale in der I. Straße …, die sich etwa einen Kilometer vom B. entfernt im C-Markt befindet. Nachdem er diese etwa 2 Minuten später erreicht hatte, stieg er aus dem Fahrzeug, dessen Motor er weiterlaufen ließ, aus und öffnete die Tür der Filiale. Hierbei verwendete er jedoch nicht seinen eigenen Chip, sondern den dem Fahrzeug Nr. 3 zugeordneten, den er am Vorabend zu diesem Zweck entwendet hatte. Er hatte mitbekommen, dass sein Kollege AA diesen Chip für die Dauer von 24 Stunde aktiviert hatte, nachdem jedem von einem weiteren Kollegen aufgetragen worden war, das Fahrzeug Nr. 3 für eine Lieferfahrt zu benutzen. Nachdem der Zeuge BB jedoch nur wenige Minuten später angewiesen hatte, das Fahrzeug Nr. 5 zu nehmen, legte er den aktivierten Schlüssel wieder in den Schrank, aus dem CC, der all dies mitbekommen hatte, ihn sodann unbemerkt an sich brachte, um damit den Diebstahl zu begehen. Nachdem der Angeklagte so in die Filiale eingedrungen war, öffnete er den mit einem Zahlenschloss verschlossenen Tresor, aus dem er Bargeld in Höhe von 1.800,66 € entwendete, um dieses für sich zu behalten. Dies gelang ihm deshalb, weil er am 04.01.2013 oder danach den Schlüssel der in der A-Filiale Ort beschäftigten Verkäuferin DD, den diese dort am 03.01.2013 vergessen hatte, an sich gebracht und mit dem er sich am 19.01.2013 Zutritt der Filiale Straße in Ort verschafft hatte, wobei es ihm während des Ausspähens gelang, eine dort von einer Verkäuferin versteckten Zahlencode an sich zu bringen. Nachdem der Angeklagte das Geld genommen hatte, setzte er seine Fahrt fort, indem er zunächst zurück zum B. und von dort aus auf die B9 fuhr." 5. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Ort den Angeklagten am 17.08.2018 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Im Strafbefehl wurden zum Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen „Ihnen wird nach dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt zur Last gelegt, am 22.04.2018, in Karlsruhe und anderen Orten vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Ihnen das Führen des Fahrzeugs nach §§ 44 Strafgesetzbuch oder nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes verboten war. Zur genannten Tatzeit nahmen Sie mit einem PKW, amtliches Kennzeichen ...-... ..., am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl Sie wussten, dass gegen Sie ein Fahrverbot ausgesprochen worden war, und es Ihnen somit verboten war, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zuletzt befahren Sie um 03:55 Uhr die ...-Allee in Karlsruhe." II. 1. Zwischen dem 26.07.2015 und dem 31.07.2015 befand sich der Angeklagte zusammen mit seiner Tochter EE CC, deren damaligen besten Freundin, der Zeugin FF, sowie deren Tante KK und deren Kinder GG und SS im Rahmen eines gemeinsamen Kurzurlaubs auf dem Campingplatz „M. St." in dem niederländischen Ort St., wo der Angeklagte zu dieser Zeit einen Dauercampingplatz gemietet hatte. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums führte der Angeklagte zusammen mit dem am ... geborenen, somit damals 7 Jahre alten, geschädigten Kind GG allein seinen Hund aus. Bei dieser Gelegenheit äußerte das Kind GG „Pipi" zu müssen. Der Angeklagte gab daraufhin dem Kind zu verstehen, ebenfalls urinieren zu müssen. Nachdem daraufhin sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte hinter einem Gebüsch uriniert hatten, fragte der Angeklagte, seinem zuvor gefassten Tatplan entsprechend, das Kind GG mehrfach auf eine vom Kind in der Situation als „lieb" empfundene Art und Weise, ob dieses seinen entblößten Penis in den Mund nehmen möchte. Dies sei für Erwachsene wie Lolli lutschen. Das Kind verweigerte in der Folge jedoch vehement, vielfach und nachhaltig das Ansinnen des Angeklagten, so dass dieser sein Vorhaben insoweit als fehlgeschlagen aufgeben musste. 2. In der Nacht vom 26.03.2016 auf den 27.03.2016 feierte der Sohn des Angeklagten, der Zeuge HH CC, mit Freunden und der Familie seinen Geburtstag in einem in der Nähe der Wohnung des Angeklagten in der Straße in Ort liegenden Vereinsraum. Bei dieser Geburtstagsfeier war neben dem Angeklagten auch seine Tochter EE CC und deren damalige beste Freundin, die 18jährige Geschädigte FF anwesend. Es war besprochen, dass die Geschädigte nach der Feier die Nacht in der Wohnung der Familie CC verbringen sollte. Nachdem die Zeugin EE CC die Feierlichkeiten schon zu einem früheren Zeitpunkt verlassen hatte und nach Hause gegangen war, kehrte die Geschädigte FF, die zuvor nicht unerhebliche Mengen Alkohol konsumiert hatte - eine am 27.03.2016 um 09:30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille -, erst in den frühen Morgenstunden in die Wohnung des Angeklagten zurück. Dort zog sie eine Jogginghose und ein T-Shirt des Angeklagten, die sie zuvor von diesem bekommen hatte, als Schlafanzugersatz an und begab sich am 27.03.2016 zwischen 04:00 Uhr und 05.00 Uhr ins Wohnzimmer, wo sich zu dieser Zeit auch der Angeklagte noch aufhielt. Die Geschädigte FF döste kurze Zeit später auf einer sich dort befindlichen Couch ein. Der Angeklagte näherte sich daraufhin der Geschädigten, die seitlich mit angewinkelten Beinen am Rand der Couch lag. Er zog der Geschädigten, in der Annahme, dass diese fest schlafe und daher seine Handlungen nicht bemerken würde und sich hiergegen auch nicht zur Wehr setzen könne, die von ihr getragene Jogginghose sowie Slip bis zu den Waden herunter. Danach drückte er das oben aufliegende, angewinkelte Bein nach oben und drang zunächst mehrfach mit zwei Fingern in die Vagina der zu diesem Zeitpunkt noch jungfräulichen Geschädigten FF ein, um sich hierdurch sexuell zu erregen. Hierbei wurde jedoch das zu dieser Zeit noch intakte Hymen der Geschädigten nicht beschädigt. Anschließend berührte der Angeklagte mit seiner Zunge die Vagina der Geschädigten und übte an dieser kurzzeitig den oralen Geschlechtsverkehr aus. Im weiteren Verlauf entkleidete der Angeklagte seinen Penis und versuchte mit diesem in die Vagina der Geschädigten einzudringen, was ihm jedoch misslang. Schließlich führte der Angeklagte seinen Penis kurzzeitig auch in den Mund der Geschädigten ein und drang wenige Zentimeter in den Mundraum vor. Die Geschädigte, die bereits das Herunterziehen ihrer Hose und des Slips bemerkt hatte und hiervon wach geworden war, stellte sich während des gesamten Vorgangs aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten und aufgrund einer ihrer sexuellen Unerfahrenheit und ihres jungen Alters geschuldeten Unsicherheit, wie sie mit der Situation umgehen sollte, schlafend. Sie versuchte jedoch durch bewusstes Fallenlassen des vom Angeklagten während der Tat hochgehaltenen oberen Beins, ihm die Tatausführung zu erschweren und durch leise Geräusche und sachte Bewegungen ein langsames Erwachen zu suggerieren, in der Hoffnung, dass der Angeklagte dann von ihr ablassen würde. Tatsächlich zog der Angeklagte, als er aufgrund der Geräusche und Bewegungen der Geschädigten davon ausgehen musste, dass diese wach werden wurde, sich von der Geschädigten zurück, so dass diese im Anschluss in das Zimmer der Zeugin EE CC und anschließend mit dieser die Wohnung des Angeklagten verlassen konnte. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, auf den Feststellungen aus dem verlesenen Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 09.06.2016 (Az. 4 Ns 5313 Js 14328/13) zu seiner Person, sowie auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 19.06.2019. 2. Der Angeklagte hat die unter II. festgestellten Tatvorwürfe vollumfänglich bestritten, wurde jedoch durch die glaubhaften Angaben der Zeugen KHKin II, KHK JJ, FF, KK, LL, MM, EE CC, HH CC und NN, der sachverständigen Zeugin OO, die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. PP vom Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz sowie durch die in Augenschein genommenen Videovernehmungen der Zeuginnen QQ und GG .überführt. a) Tatvorwurf zum Nachteil des Kindes GG Hinsichtlich des Tatvorwurfs, es sei auf dem Campingplatz in St. zu sexuellen Aufforderungen gegenüber und Handlungen durch das damals siebenjährige Kind GG gekommen, gab der Angeklagte an, dass es eine solche Situation nie gegeben habe. Er sei nur ein einziges Mal mit GG allein unterwegs gewesen. Sie seien bei Regen für einen Zeitraum von einer Minute bis anderthalb Minuten mit dem Hund Gassi gegangen, hätten sich aber nur 5 Meter vom Campingwagen entfernt und seien vom Vorzelt aus zu sehen gewesen. Bei dieser Gelegenheit, die die einzige gewesen sei, sei nichts passiert. Er sei nie mit GG Pipi machen gewesen. GG sei aber sehr anhänglich gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, GG suche in ihm einen Vaterersatz. Die Mutter der GG, die Zeugin KK, habe im Rahmen dieses Urlaubs fast täglich und sehr offen über das Thema Sex mit den beiden älteren Mädchen, der Zeugin FF und seiner Tochter EE CC, gesprochen. Unter anderem habe sie ihrer Nichte FF erklärt, wie Oralsex funktioniere. Sie sagte zu QQ, dass sie den Penis des Jungen einfach in den Mund nehmen solle wie einen Lolli. Die beiden kleineren Töchter seien bei diesen Gesprächen zumindest teilweise auch dabei gewesen. Nach dem Urlaub sei der Kontakt zur Familie von KK ohne einen bestimmten Grund abgebrochen. Er könne nicht verstehen, warum man ihm so etwas vorwerfe. Zunächst habe er gedacht, dass die Zeugin KK ihm etwas anhängen wolle, weil er auf ihre sexuellen Avancen nicht eingegangen sei. Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, widerlegt durch die in der Hauptverhandlung ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismittel, insbesondere durch die Angaben der Zeugin KK, RR, KHKin II und den in Augenschein genommenen Videomitschnitts von der polizeilichen Vernehmung des geschädigten Kinds GG am 20.11.2015. Die sorgeberechtigten Eltern der Zeugin GG haben ihre Einwilligung zur Vernehmung des heute 11jährigen Kindes GG-auch im Rahmen einer Videovernehmung außerhalb des Sitzungssaals - aus Sorge um ihre geistige und seelische Gesundheit verweigert, so dass die Geschädigte selbst als Beweismittel der Kammer nicht zur Verfügung stand. Die Kammer hat jedoch sowohl die vernehmende Polizeibeamtin, die Zeugin KHKin II, die das Kind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommen hat, als auch die Mutter des Kindes, die Zeugin KK, und den Vater des Kindes, der Zeuge RR, denen sich das Kind Monate nach der Tat erstmals anvertraut hat, im Rahmen der Hauptverhandlung zu den Angaben des Kindes gehört. Darüber hinaus hat die Kammer zur besseren Bewertung der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Zeugenangaben den Videomitschnitt von der polizeilichen Vernehmung vom 20.11.2015 im allseitigen Einverständnis in Augenschein genommen und konnte sich hierdurch ein eigenes Bild von der Aussagefähigkeit und Glaubwürdigkeit des damals erst acht Jahre alten Kindes machen. Die Zeugin KHKin II schilderte der Kammer, das Kind GG im November 2015, unmittelbar nach der Anzeigenerstattung am 19.11.2015, in Abwesenheit der Eltern vernommen zu haben. Das Kind habe den Sachverhalt am Anfang der Vernehmung in freier Rede recht bündig dargelegt. Im Anschluss habe sie nur noch ungern darüber erzählen oder Fragen beantworten wollen. Das Kind sei nicht sehr gehemmt gewesen, man habe ihr aber angemerkt, dass sie die Vernehmung und das Thema schnell hinter sich bringen wollte. Eine besondere, altersuntypische sexualisierte Sprache oder Handlungsweise habe sie bei GG nicht feststellen können. Das Kind habe ihr erzählt, dass sie im Rahmen eines Hollandurlaubs auf einem Campingplatz mit dem Angeklagten dessen Hund Gassi geführt habe. Beide hätten Pipi gemusst und beide hätten hinter einer Hecke uriniert. Im Anschluss daran soll der Angeklagte GG gefragt haben, ob sie seinen Penis in den Mund nehmen möchte. Dies habe sie verneint. Dann soll es dazu gekommen sein, dass der Angeklagte mit seinem Geschlechtsteil unter ihre „Schnecke" - dies sei die Bezeichnung des Kindes für die weibliche Scheide gewesen - gekommen sei. Sie habe in der Vernehmung nicht verstanden, was das Kind zu beschreiben versuchte und auch anhand von anatomisch korrekten Puppen habe das Kind die Situation nicht nachvollziehbar darstellen können. Sie habe auch gesagt, dass sie das Glied des Angeklagten angefasst habe, aber nur hinten, nicht vorne. Auffällig sei gewesen, dass das Kind gesagt habe, dass sie eigentlich mit dem Handeln einverstanden gewesen sei, dass es einvernehmlich geschehen sei. Das Kind habe auch zum Ausdruck gebracht, dass sie den Angeklagten sehr mochte. Diese Angaben der Zeugin KHKin II deckten sich im Kerngeschehen mit den Angaben der Zeugin KK von den Erzählungen ihrer Tochter. Diese führte gegenüber der Kammer aus, dass ihre Tochter ihre Monate später aus heiterem Himmel beim abendlichen Einschlafritual von den Missbrauchsvorwürfen erzählt habe. GG habe ihr erzählt, dass bei dem Spaziergang mit dem Angeklagten etwas passiert sei, was sie - die Mutter - nicht gut finden werde. GG habe dann berichtet, dass sie und der Angeklagte Pipi mussten und sich dann eine nicht einsehbare Ecke hinter einem Gebüsch gesucht hätten. Der Angeklagte habe zufällig ebenfalls urinieren müssen. Hierbei sei das Gespräch darauf gekommen, dass sie sein Glied in den Mund nehmen solle. Der Angeklagte habe zu GG gesagt, es sei wie Lolli lutschen bei den Erwachsenen. GG habe aber gesagt, dass sie das nicht mache. Er habe sie dann mit heruntergelassener Hose in den Arm genommen, so dass sein Penis an ihrer Scheide gewesen sei. Weil er nicht böse auf GG gewesen sei, habe sie den Penis des Angeklagten angefasst, aber nicht lange. Ihre größte Angst sei es gewesen, dass jemand böse auf sie sein könnte. Über den Angeklagten habe sie kein böses Wort verloren. Bezüglich ihrer eigenen Wahrnehmungen während des gemeinsamen Campingurlaubs gab die Zeugin an, dass sie sich daran erinnern könne, dass der Angeklagte auch einmal mit ihrer Tochter GG und dem Hund alleine spazieren gegangen sei. Das sei außergewöhnlich gewesen. Dies sei an einem der letzten Tage des gemeinsamen Aufenthalts gewesen. Es sei Nachmittag gewesen und es habe „genieselt". Daher habe ihre jüngste Tochter SS und die beiden älteren Mädchen nicht mitgehen wollen und sie sei mit diesen zurückgeblieben. Der Spaziergang habe maximal zwischen 20 und 30 Minuten gedauert, der Angeklagte und ihre Tochter seien aber mindestens 15 Minuten alleine unterwegs gewesen. Sie könne sich daran erinnern, wie beide zurückgekehrt seien. Der Rest von ihnen habe sich zu der Zeit im Vorzelt aufgehalten. Ihr sei an diesem Tag nichts aufgefallen. Die Behauptungen des Angeklagten, sie habe ständig über Sex geredet oder sei am Angeklagten sexuell interessiert gewesen, stimmten nicht. Sie habe einmal mit ihrer Nichte und der Tochter des Angeklagten über das Thema gesprochen, hierbei sei der Angeklagte und ihre Töchter nicht anwesend gewesen. Der Zeuge RR stützte und bestätigte die Angaben der Kindsmutter. Auch er führte aus, dass GG ihm erzählt habe, dass der Angeklagte sie gefragt habe, ob sie mal sein Glied in den Mund nehmen wolle, dies sei wie ein Lolli oder Lollipop und die Erwachsenen würden das auch tun. GG habe das aber abgelehnt. Ihm persönlich sei zunächst nach dem Urlaub nichts Ungewöhnliches am Verhalten seiner Tochter aufgefallen. Die Angaben der Zeugen wurden durch den Eindruck, den die Kammer durch die in Augenscheinnahme des Videomittschnitts von der polizeilichen Vernehmung am 20.11.2015, gewinnen konnte, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindes und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben gestützt. In dem knapp 23-minütigen Video war ein Kind zu sehen, das frei und ungehemmt das Geschehen so wiedergab, wie es die Zeugen zuvor geschildert haben. Das Kind GG zeigte auch keine Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten oder körperlichen, geistigen und psychischen Fehlentwicklungen, welche ihre allgemeine Zeugenfähigkeit in Frage stellen würden. Das Erlebnisgedächtnis des Mädchens wies ebenso wenig Auffälligkeiten auf wie ihre verbale Ausdrucksfähigkeit, auch in charakterlicher Hinsicht vermochte die Kammer im Rahmen der polizeilichen Vernehmung keine Neigung zur Geltungssuch, boshafter Schadenfreude oder Klatschsucht festzustellen. Bei GG handelt es sich nach dem persönlichen Eindruck der Zeugin KHKin II, aber auch nach der Einschätzung der Eltern, um ein aufgewecktes, offenes und altersgerecht entwickeltes Kind. Diesen Eindruck konnte die Kammer nach Inaugenscheinnahme des Videomitschnitts bestätigen. Der Umstand, dass sie aufgrund der Trennung ihrer Eltern und dem schweren Reitunfall der Mutter im Jahr 2014 unter Trennungsängsten litt und ein Bestreben hatte, von jedem geliebt zu werden, ist unter diesen Umständen nichts Ungewöhnliches und stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der ihre Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit in Mitleidenschaft ziehen würde. Anhaltspunkte dafür, dass das Kind zu Lügen oder Übertreibungen neigte, konnte die Kammer nicht finden. Im Rahmen der eigentlichen Glaubwürdigkeitsbeurteilung negierte die Kammer, von der sogenannten Nullhypothese ausgehend, zunächst die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes GG unterzog im Rahmen alternativer Erklärungsversuche die Annahme, die Nebenklägerin könnte ihre Angaben frei erfunden oder (intentional oder unbewusst) von anderen Personen übernommen, anderweitige Erfahrungen oder aus sonstigen Quellen stammende Informationen fälschlich auf die Person des Angeklagten übertragen oder ihre Darstellung zumindest stark übertrieben haben, einer sorgfältigen Überprüfung. Sämtliche Hypothesen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen. (1) Als authentisch und psychologisch plausibel ist vorliegend die Art und Weise der Aussageentstehung zu bewerten: Die Zeugen UU und RR haben im Rahmen der Hauptverhandlung die Erstoffenbarungssituation übereinstimmend, plastisch und anschaulich beschrieben. Die Darstellung der Mutter - ihre lebensnahe Schilderung des auffälligen Verhaltens ihrer Tochter, des Gesprächsverlaufs und der emotionalen Reaktionen GGs auf den Hinweis, das Geschehene auch ihrem Vater erzählen zu müssen - erachtet die Kammer für durchgängig glaubhaft. Der vorliegende Beginn der Aussageentstehungsgeschichte bis hin zur Erstoffenbarungssituation entspricht auch einem bei authentischen Missbrauchsopfern oftmals anzutreffenden Muster: Auf ein anfängliches Schweigen, welches der Scham und dem Unverständnis über das Geschehene und dem Wunsch entspringt, den Vorfall in Vergessenheit geraten zu lassen bzw. das vermeintliche Geheimnis, wie vom Täter gefordert, für sich zu behalten, folgt eine zeitlich versetzte Erstoffenbarung in einer vertrauensvollen Situation mit der Hauptbezugsperson aus dem Wunsch heraus, keine Geheimnisse vor dieser Person mehr haben zu müssen. Dass KK ihrer Tochter dabei - bewusst oder unbewusst - falsche Aussageinhalte in den Mund gelegt haben könnte, erscheint gänzlich implausibel, nachdem die Zeugin berichtete, dass sie ihre Tochter bewusst in freier Rede erzählen ließ und darauf geachtet habe, nur offene Fragen zu stellen, um ihre Tochter nicht versehentlich zu beeinflussen oder diese zu verschrecken. Im Anschluss verzichtete sie auch darauf, nachdem ihre Tochter am Abend des 18.11.2015 ihre Darstellung nochmal genauso gegenüber ihrem Vater wiederholt hatte, das Thema vor der polizeilichen Vernehmung am 20.11.2015 nochmals anzusprechen. Die weitere Offenbarung im anschließenden Gespräch mit dem Vater RR deckte sich in den Kernaussagen, fiel jedoch kürzer aus, was im Hinblick darauf, dass es dem Kind unangenehm war, mit ihrem Vater über diese Dinge zu sprechen, nicht verwunderte. Auch eine weitgehende suggestive Einflussnahme der Zeugin KHKin II auf die Geschädigte bei der Vernehmung vom 15.12.2012 ist auszuschließen, nachdem die Kammer sich von der umfänglichen Befragung des Kindes durch den Videomitschnitt ein eigenes Bild machen konnte und die Vernehmungsbeamtin das Kind zunächst in freier Rede erzählen ließ. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung bei der Geschädigten ‚Lerneffekte' eingetreten oder Aussageinhalte verändert worden sein könnten, zumal der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs der Therapeutin, wie die Zeugin der Kammer glaubhaft versicherte, erst nach der polizeilichen Vernehmung bekannt gegeben worden ist. Im Ergebnis nahm die Aussageentstehungsgeschichte vorliegend einen bei wahrheitsgemäßen Zeugenaussagen regelmäßig zu erwartenden Verlauf; die Theorie einer (absichtlichen oder versehentlichen) suggestiven Beeinflussung der Nebenklägerin ist aus Sicht der Kammer widerlegt. (2) Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin ist die Analyse der in Betracht zu ziehenden Motivationen für eine (intentionale) Falschbeschuldigung. Hierbei ist vorliegend zu konstatieren, dass die Geschädigte selbst nicht den geringsten Anlass besaß, die den Angeklagten inkriminierenden Behauptungen zu ersinnen: Von einer Falschbezichtigung hatte sie keinerlei Vorteile zu erwarten und hat solche im Ergebnis auch tatsächlich nicht erlangt. Vielmehr mochte sie - wie sie selbst ausdrücklich betonte - den Angeklagten und hatte zu diesem - wie die Zeugen übereinstimmend berichteten - ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zeigte GG gegenüber dem Angeklagten auch keinerlei Belastungseifer, sondern beschrieb die Tathandlungen als teilweise einvernehmlich und die Art des Fragens als „lieb". So sagte das Kind bei 3:05 min, direkt im Anschluss an ihre erste Schilderung der Geschehnisse in freier Rede auf die Frage, wie das mit dem Schniedel unter ihre Schnecke bekommen passiert sei: „Also wir wollten das beide." (Blatt 9 der Akte) und erklärte bei 3:31 min auf Nachfrage, was sie damit gemeint habe: „Das wir das beide gemacht haben." (Blatt 9 der Akte). Auch zu einem späteren Zeitpunkt wiederholte GG ungefragt zur dieser Thematik bei 9:36 min: „Mh, nachdem wir es beide wollten." (Blatt 13 der Akte). Zudem beschrieb sie die Tathandlung des Fragens zwei Mal als „mit ganz lieber Stimme" (12:11 min, Blatt 15 der Akte) und „ganz lieb gefragt" (14:08 min, Blatt 16 der Akte). Darüber hinaus zeigte das Kind auch kein gesteigertes Interesse an einer Bestrafung des Angeklagten. Auf die Frage der Vernehmungsbeamtin, ob sie denn wolle, dass der Angeklagte dafür bestraft werde, zuckte das Kind nur mit den Achseln (19:15 min) und gab an: „Der war eigentlich ein ganz guter Freund von mir" (19:18 min, Blatt 20 der Akte). Dies sprach für die Glaubwürdigkeit des Kindes und gegen die Annahme, dass jemand dem Kind einen falschen Tatvorwurf eingeflüstert oder suggeriert haben könnte, da nicht anzunehmen ist, dass in einem solchen Fall das Kind angewiesen worden wäre, den Angeklagten hinsichtlich der Schwere des vorgeworfenen Handelns in Schutz zu nehmen. Ein plausibler Grund für eine fantasiegenerierte Verleumdung des Angeklagten durch die Geschädigte ist nach alldem nicht ersichtlich. Auch ihrer Mutter als Erstaussageempfängerin fehlte jegliches Motiv für eine Falschbeschuldigung: Sie war mit dem Angeklagten lose bekannt und hatte sich mit diesem sowohl im gemeinsamen Hollandurlaub als auch noch in der Zeit danach gut verstanden. Soweit der Angeklagte suggerierte, die Zeugin KK hätte aus verletztem Stolz über eine Zurückweisung durch den Angeklagten GG möglicherweise eine Falschbelastung eingeflüstert, war dies vor dem Hintergrund, dass die Zeugin jegliches sexuelle Interesse am Angeklagten bestritt, zum Zeitpunkt des Hollandurlaubs sich frisch in einer neuen Beziehung befand und weder der Angeklagte noch die anderen Zeugen konkrete Verhaltensweisen der Zeugin, die auf ein solches Ansinnen hätten hinweisen können, darlegen konnten, als lebensfremd einzustufen. Da auch ansonsten keinerlei Personen aus GGs sozialem Nahbereich erkennbar sind, die ein Interesse daran hätten besitzen können, dem Kind im Zeitraum nach dem Urlaub bis zur Erstoffenbarung falsche Anschuldigungen gegen den Angeklagten zu suggerieren, ist auch in motivationeller Hinsicht die Aussage der Nebenklägerin bei der Polizei als unverdächtig einzustufen. (3) Entwicklung der Aussage im zeitlichen Verlauf (Konstanz): Die Erstaussage der Nebenklägerin gegenüber ihrer Mutter enthielt bereits alle wesentlichen Tatelemente und wiesen zu den nachfolgenden Schilderungen gegenüber ihrem Vater - wenn hier auch knapper - und gegenüber der Kriminalpolizei keinerlei nennenswerte Divergenzen in Bezug auf den von der Kammer festgestellten Sachverhalt auf, sondern lediglich kleinere Abweichungen im Detaillierungsgrad der Schilderung auf. Trotz dieser weitgehenden Deckungsgleichheit zeigte des Mädchen dabei keinerlei Tendenzen, frühere Anschuldigungen stereotyp und wortgetreu zu wiederholen; kleinere Varianzen in Ausdruck und Vokabular wie auch die natürliche, ungezwungene und flüssige Redeweise der Nebenklägerin widerlegen die Annahme, sie könne die belastenden Angaben auswendig gelernt und vor den jeweiligen Vernehmungspersonen einfach „abgespult' haben. (4) Auch die formelle Beschaffenheit der kindlichen Anschuldigungen weist vorliegend eine Qualität auf, welche nicht mit der Annahme einer fantasiegenerierten, fremdsuggerierten oder fälschlich übertragenen Aussage in Einklang zu bringen ist. Aufgrund der konstanten Schilderung des Kindes gegenüber ihren Eltern und der vernehmenden Polizeibeamtin, KHKin II, ist die Kammer davon überzeugt, dass ihre Bekundungen weitestgehend richtig sind und Erlebtes wiedergeben. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass das damals achtjährige Kind in der Lage wäre, eine solche Schilderung mit der ungewöhnlichen Herleitung des gemeinsamen Urinierens von der ersten Schilderung gegenüber ihrer Mutter, über die zweite gegenüber ihrem Vater bin hin zur polizeilichen Vernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufrechtzuerhalten, ohne sich in gravierende Widersprüche zu verstricken. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes sprach auch die von GG gegenüber ihren Eltern wiedergegebene Formulierung des Angeklagten „wie Lolli lutschen", die nach den übereinstimmenden Angaben beider Eltern dahingehend ungewöhnlich und auffällig gewesen sei, als in der Familie der GG nicht der Begriff „Lolli", sondern „Lutscher" verwendet werde. Des Weiteren zeigte der Umstand, dass GG mehrfach betonte, dass der Angeklagte lieb bzw. mit ganz lieber Stimmer gefragt habe, ein originäres Detail, das bei einer erfundenen oder suggerierten Geschichte nicht zu erwarten gewesen wäre. Zwar konnten die Zeugen UU und RR sowie die Zeugin KHKin II nicht mehr sicher sagen, ob GG von mehrfachen oder einem einmaligen Auffordern, den Penis des Angeklagten in den Mund zu nehmen, berichtet habe, dies war vor dem Hintergrund, dass das Gespräch mit den Eltern und die polizeiliche Vernehmung bereits über dreieinhalb Jahre zurücklag und die Eltern darüber hinaus noch angaben, danach mit ihrer Tochter nicht mehr über das Thema gesprochen zu haben, aber auch nachvollziehbar. Aus dem Videomitschnitt von der Vernehmung am 15.12.2015 war jedoch deutlich zu entnehmen, dass GG von einer mehrfachen Aufforderung des Angeklagten sprach. So sagte sie bei 2:25 min (Blatt 9 der Akte) „Dann hat er mich gefragt, ob ich seinen Schniedel in den Mund nehmen will. Da habe ich nein gesagt. Das hat der mir ... der hat mich dann immer wieder gefragt. Da habe ich wieder nein gesagt (...)" und im weiteren Verlauf bei 3:37 min wiederholte GG auf die Frage, wie es dann weitergegangen sei: „Und dann haben wir's gemacht und dann sind wir weiter Gassi gegangen. Da hat er mich nochmal paarmal gefragt, wegen Schniedel in den Mund. Da habe ich immer wieder nein gesagt. Ende. (...)". Auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Vernehmung kommt das Gesprächsthema noch einmal auf diese Aufforderung zurück und GG gibt auf die Frage nach der Formulierung des Angeklagten bei 14:09 min an: „Der hat mich ganz lieb gefragt, willst du meinen Schniedel in den Mund nehmen." Daraufhin fragt die Zeugin KHKin II zur Klarstellung: "Also nicht nur anfassen", woraufhin GG antwortet: „Mh, aber ich habe abgelehnt", und fügt bei 14:16 min, nachdem die Vernehmungsbeamtin zuvor nur mit einem „Mh" reagiert hatte, selbständig hinzu: „Die ganze Zeit.", und betont „Das stimmt." und „Daran kann ich mich noch genau erinnern." Das Kind gab also zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Gelegenheiten im Rahmen der Vernehmung und ohne gezielt danach gefragt worden zu sein, wiederholt und konstant an, dass sie mehrfach („immer wieder", „Nochmal paarmal", „die ganze Zeit") vom Angeklagten gefragt worden sei, ob sie seinen Penis in den Mund nehmen wolle und dies auch mehrfach („wieder nein", „Immer wieder nein") verneint habe. Die Vehemenz ihrer Ablehnung kam hierbei nicht nur allein durch die Wiederholung zum Ausdruck. GG schilderte gegenüber der Beamtin bei 17:26 min, auf die Frage, ob er zuerst gefragt habe, ob sie den Schniedel in den Mund nehmen wolle: „Mh. Als wir ... als er Pipi gemacht hat." Und auf die anschließende Wiederholung der Beamtin des zuvor Berichteten: „Und dann hast du gesagt: „Nein".", betonte GG nochmals bei 17:31 min: „Ganz deutlich nein." (Blatt 18 und 19 der Akte). Das Kind hat somit ungefragt und von sich aus klargestellt, dass es sich nicht um eine zaghafte oder missverständliche, sondern um eine ganz deutliche Ablehnung ihrerseits gehandelt hat, woran die Kammer aufgrund der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auch keinen Zweifel. Die Angaben der Zeugin KK widerlegten im Übrigen die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe im Beisein des geschädigten Kindes zu ihrer Nichte QQ gesagt, sie solle den Penis eines Jungen wie einen Lolli in den Mund nehmen. Dies konnte nur als Versuch des Angeklagten gewertet werden, der Kammer zu suggerieren, GG könnte eine Beschreibung ihrer Mutter über Oralverkehr bei einem Gespräch mit den beiden älteren Mädchen aufgeschnappt und diese Formulierung dann später fälschlicherweise auf den Angeklagten projiziert haben. Zum einen hat die Zeugin KK nicht nur ein solches Gespräch in Anwesenheit ihrer Kinder ausgeschlossen, sondern auch spontan, in einem anderen Zusammenhang und ohne die Einlassung des Angeklagten zu kennen, angegeben, dass in ihrer Familie nicht der Begriff „Lolli", sondern „Lutscher" verwendet werde, so dass die Annahme, sie habe die vom Angeklagten vorgetragene Formulierung verwendet, lebensfremd war. Darüber hinaus konnte auch die Zeugin FF ein Gespräch über Oralsex nicht bestätigen. Soweit über das Thema Sex gesprochen worden sei, seien die beiden kleinen Kinder nicht bei ihnen im Vorzelt, sondern im Wohnwagen gewesen. Die Zeugin EE CC konnte sich ebenfalls nicht an die Anwesenheit der Kinder bei diesen Gesprächen erinnern. Eine Verwendung eines aufgeschnappten Satzes durch das Kind GG im Zusammenhang mit einer falschen Belastung war daher auszuschließen. (5) Die Bewertung der Angaben GGs als glaubhaft widerspricht dabei vorliegend auch keinen erwiesenen Tatsachen und Ermittlungsergebnissen: Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin KK kam es im Urlaub einmal zu einem zwischen 15 und 30 Minuten langen gemeinsamen Spaziergang des Angeklagten mit ihrer Tochter GG im leichten Nieselregen, bei dem der Hund ausgeführt werden sollte. Die Zeugin FF bestätigte den Spaziergang und die Wetterverhältnisse, konnte sich aber die an die Dauer nicht erinnern. Die Zeugin EE CC, die als Tochter des Angeklagten ein nachvollziehbares Interesse daran hatte, den Angeklagten nicht zu belasten, gab an, dass sich ihrer Erinnerung nach ihr Vater nie alleine mit den Kindern weg gewesen wäre. Jedoch räumte sie auf Vorhalt, dass dies im Widerspruch zu ihren polizeilichen Angaben stehe, ein, dass es sein könnte, dass ihr Vater auch mal kurz mit den Kindern allein unterwegs gewesen sei und, dass sie und die Zeugin FF nicht durchweg anwesend gewesen wären. Es gab somit keine Zeugen, die den vom Kind geschilderten und von der Zeugin KK bestätigten Spaziergang über mehrere Minuten hinweg, widerlegen konnten. Im Ergebnis erachtet die Kammer nach alldem die Nullhypothese für widerlegt und die Aussage der GG im Hinblick auf den Tatvorwurf, dass der Angeklagte sie mehrfach aufgefordert habe, seinen Penis in den Mund zu nehmen in vollem Umfange glaubhaft und erwiesen. An dieser Einschätzung der Kammer ändert auch nicht, dass weder die Vernehmungsbeamtin noch die Eltern eine Erklärung für das vom Kind als „das Glied unter die Schnecke bringen" geschilderte Verhalten des Angeklagten bieten konnten. Dies allein konnte die Glaubwürdigkeit des Kindes gerade im Hinblick auf das Alter des Kindes, seine sexuelle Unerfahrenheit und die damit einhergehende Schwierigkeit, Worte für eine ihr bislang unbekannte Handlungsweise zu finden, nicht erschüttern, auch wenn zugunsten des Angeklagten von keinem strafrechtlich relevanten Verhalten ausgegangen werden musste, so dass diese Schilderung schon keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Aufgrund der nachvollziehbaren Schwierigkeit des Kindes GG das Geschehene in eine zeitliche und örtliche Relation zu bringen, konnte zur Überzeugung der Kammer nicht sicher festgestellt werden, dass es - wie in der Anklageschrift vom 22.11.2016 zunächst angenommen - zu zwei zeitlich voneinander getrennten Vorfällen gekommen war, so dass zugunsten des Angeklagten von einem einheitlichen, im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehenden Geschehen ausgegangen werden musste. Ferner konnte die Kammer nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass das Kind GG auf die Aufforderung des Angeklagten hin zumindest kurzzeitig auch dessen entblößtes Glied angefasst hat, wie es die Anklageschrift vom 22.11.2016 angenommen hat. Zwar gaben die Zeugen UU und RR übereinstimmen an, dass GG ihnen auch berichtet habe, dass sie das entblößte Glied des Angeklagten angefasst habe, jedoch fehlte dieser Aspekt des Tatablaufs zunächst gänzlich in der in freier Rede geschilderten Darstellung des Kindes am Anfang der polizeilichen Vernehmung. Dort erzählte GG zwar von der Aufforderung, den Penis in den Mund zu nehmen, und vom Schniedel unter die Schnecke bekommen, aber weder von einer Aufforderung des Angeklagten, seinen Penis anzufassen, noch, dass sie diesem Ansinnen nachgekommen sei. Auch im weiteren Vernehmungsverlauf zeigte sich das geschädigte Kind diesbezüglich eher wortkarg. So antwortete GG auf die Frage nach der konkreten Wortwahl des Angeklagten bei der Aufforderung, seinen Schniedel anzufassen, bei 7:40 min: „Ich weiß nicht, ob der das gesagt hat. Hab ich meinen Eltern auch schon gesagt. Dass ich nicht weiß." (Blatt 12 der Akte). Auch bei einem späteren Hinweis der vernehmenden Beamtin, dass der Angeklagte möglicherweise etwas in diese Richtung gesagt haben könnte, wich GG aus und gab bei 8:21 min an: „Denk ich mal" und als im Anschluss die Frage nach ihrer Reaktion kam, wiederholte GG lediglich, die zuvor von der Vernehmungsbeamtin im Rahmen der Fragestellung vorgeschlagene und somit auch suggerierte Antwort: „Ich hab gesagt „Ja ist ok für mich!"" und betont dann „Ja, aber nicht vorne" (Blatt 12 der Akte). Im weiteren Verlauf des Gesprächs, als die Beamtin das von ihr Gesagte nochmal zusammenfasste und schilderte, dass GG gesagt habe, sie habe den Penis nur hinten, nicht vorne angefasst, widerspricht ihr GG aus eigenem Antrieb und sagt: „Ich weiß nicht, ob ich ihn angefasst habe" (17:01 min, Blatt 18 der Akte). Dies weckte bei der Kammer, gerade auch im Hinblick darauf, dass sich das Kind an die Aufforderung, den Penis in den Mund zu nehmen und ihre Weigerung diesbezüglich, mehrfach und gut erinnern konnte und dies auch von sich aus geschildert hatte, Zweifel daran, ob es tatsächlich dazu gekommen war, dass der Angeklagte, die Geschädigte auch dazu aufgefordert hat, sein Glied anzufassen und GG dieser Aufforderung nach kam. Da die Angaben des Kindes in diesem Punkt nicht konstant blieben, sie sich auf Rückfragen hin nicht mehr sicher war und sich teilweise bei ihren Antworten auf eine zuvor vorgegebene Auswahl an Antworten zurückzog, konnte die Kammer trotz der Originalität des angemerkten Details des Kindes „nur hinten, nicht vorne" nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte das Kind auch aufgefordert hat, seinen entblößtes Glied anzufassen und dass das Kind diesem Ansinnen nachgekommen ist. Insoweit war ein Tatnachweis im Hinblick auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu führen. b) Tatvorwurf zum Nachteil der Geschädigten FF Den Tatvorwurf zum Nachteil der Geschädigten FF hat der Angeklagte ebenfalls bestritten. Hierzu führte er aus, dass er erst kurz vor der Geburtstagsfeier (donnerstags oder freitags, die Feier sei samstags gewesen) nach einer Leistenoperation aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Er habe große Schmerzen gehabt und nicht richtig laufen können. Nachdem seine Tochter EE die Feier schon früher verlassen habe, sei er gegen 03:00 Uhr oder 04:00 Uhr morgens in den Vereinsraum gegangen, um nach QQ zu sehen. Diese sei betrunken gewesen. Er habe seinem Sohn HH gesagt, er solle die Party beenden und QQ mit nach Hause bringen. Das habe sein Sohn zwanzig Minuten später auch getan. Er habe der betrunkenen QQ dann seine Jogginghose gegeben und diese habe sich auf die Couch gelegt. Die damalige Freundin seines Sohnes, die Zeugin NN, sei die ganze Zeit ebenfalls im Wohnzimmer anwesend gewesen. Er habe sich neben QQ gesetzt und QQ habe ihren Kopf auf seinen Schoß gelegt. Irgendwann habe sie dann ihre Hand oberhalb der Kleidung auf sein Geschlechtsteil gelegt. Das sei aufgrund der Leistenoperation schmerzhaft gewesen. Er habe dann ihre Hand genommen und sie auf ihren Bauch gelegt. QQ habe dann ihre Hand unter seiner Hand hervorgezogen, seine Hand gegriffen und sie in ihre Jogginghose gesteckt. Er habe hierbei ihr Geschlechtsorgan nicht angefasst. Er habe seine Hand weggezogen und zu QQ gesagt: „Lass das sein! Ich erzähle es EE." QQ sei dann in EEs Zimmer gegangen und er in sei Schlafzimmer und kurz darauf habe er die Haustür zufallen gehört. Er habe dann nachgesehen und festgestellt, dass beide Mädchen verschwunden seien. Er habe seine Tochter dann angerufen und diese habe gesagt: „QQ hat mir erzählt, du hättest sie befummelt oder vergewaltigt!". Er habe seiner Tochter dann geschildert, dass Olivia ja die ganze Zeit dabei gewesen sei. Er habe die Mädchen dann mit seinem Auto bei der Firma H abgeholt. Er habe QQ gefragt, warum sie das mache. Diese habe nur gelacht und gesagt: „Ich habe DNA von dir. Ich zeige dich an!". Er habe QQ dann auf ihren Wunsch hin nach Hause gefahren. Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt durch die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin FF, die durch das Ergebnis des biologischen Gutachtens des Landeskriminalamts vom 27.07.2016 in Verbindung mit der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. VV in der Hauptverhandlung sowie den Angaben der Zeugen MM, EE CC und HH CC, NN, KHKin II, KHK JJ und das im allseitigen Einverständnis in Augenschein genommenen Video von der ersten polizeilichen Vernehmung am 11.04.2016 gestützt wurde. Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung war als wenig überzeugend und insgesamt unglaubhaft zu bewerten. Abgesehen davon, dass die Darstellung des Angeklagten das eindeutige Ergebnis des biologischen Gutachtens des Landeskriminalamts Mainz vom 27.07.2016 nicht nachvollziehbar erklären konnte, widersprach die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung mehrfach seinen eigenen Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung. Darüber hinaus wäre es bereits als eher ungewöhnlich (wenngleich nicht undenkbar) zu bezeichnen, dass die 18jährige, sexuell unerfahrene Freundin seiner Tochter, die sich zu dieser Zeit in einer Beziehung mit einem gleichaltrigen Jungen befand und den Angeklagten als weitere positive Vaterfigur in ihrem Leben angenommen hatte, ausgerechnet in der Nacht der Geburtstagsfeier seines Sohnes, wo sich mehrere weitere Personen, unter anderem seine Kinder, in der Wohnung aufgehalten haben, in Anwesenheit der Zeugin WW und im guteinsehbaren und nicht durch eine Tür verschließbaren Wohnzimmer dem wesentlich älteren Angeklagten sexuelle Avancen gemacht und auf eigene Initiative dessen Hand zu ihrem Geschlechtsorgan geführt haben könnte. Soweit der Angeklagte darüber hinaus angab, aufgrund einer kurz zuvor stattgefundenen Leistenoperation körperlich zu sexuellen Handlungen nicht in der Lage gewesen zu sein, schenkte die Kammer ihm ebenfalls keinen Glauben. Zum einen hatte diese Operation ausweislich des im allseitigen Einverständnis verlesenen vorläufigen Entlassbriefes des St- M.- und St. A. Krankenhaus in Ort vom 11.03.2015 bereits am 09.03.2015, also mehr als zwei Wochen vor der Geburtstagsfeier, und nicht nur - wie es der Angeklagte dargelegt hatte - wenige Tage vorher stattgefunden, so dass die Heilung schon wesentlich weiter vorangeschritten war, zum anderen erklärte Dr. med. ..., stellvertretender Leiter der Universitätsmedizin Mainz und Facharzt für Rechtsmedizin, auf telefonische Nachfrage der Kammer, dass aus medizinischer Sicht der Eingriff an sich sexuelle Erregung und entsprechende Handlungen nicht beeinträchtige, sondern lediglich die mit der Operation einhergehenden Schmerzen zu einer fehlenden sexuellen Erregung der Patienten führen könnten, welche jedoch durch die Einnahme entsprechender Schmerzmittel behoben werden könnten. Der Angeklagte selbst hatte in seiner Einlassung angegeben, im Tatzeitraum das Schmerzmedikament Ibuprofen in einer Dosierung von 600 mg oder 800 mg eingenommen zu haben. Im Übrigen wurde ein Tatnachweis bereits aufgrund der Angaben der vollumfänglich glaubwürdigen Nebenklägerin FF geführt, deren Ausführungen durch das Ergebnis des biologischen Gutachtens gerade untermauert wurden. Die Nebenklägerin FF hat die Tat durchgehend so geschildert, wie sie die Kammer festgestellt hat. Von der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ist die Kammer überzeugt. Die Nebenklägerin schilderte den Vorfall flüssig und in freier Rede - wenn sie stockte, geschah dies aufgrund der hohen emotionalen Betroffenheit, die die Nebenklägerin noch über drei Jahre später empfand -, beschrieb oder zeigte Bewegungsabläufe aus eigenen Antrieb und ohne vorherige Nachfrage und war in ihrer Darstellung detailreich und differenziert: Im Rahmen der eigentlichen Glaubwürdigkeitsbeurteilung hat die Kammer ebenfalls die bereits oben dargestellte Nullhypothese angewandt und zunächst die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin negiert und im Rahmen alternativer Erklärungsversuche die Annahme, diese könne ihre Angaben frei erfunden oder (intentional oder unbewusst) von anderen Personen übernommen, anderweitige Erfahrungen oder aus sonstigen Quellen stammende Informationen fälschlich auf die Person des Angeklagten übertragen oder ihre Darstellung zumindest stark übertrieben haben, einer sorgfältigen Überprüfung unterzogen. Sämtliche Hypothesen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen. (1) Als authentisch und psychologisch plausibel ist zunächst bereits die Art und Weise der Aussageentstehung zu bewerten: Aus den in etwa deckungsgleichen Zeitangaben des Angeklagten, der Geschädigten und der Zeugen EE CC und MM lässt sich rekonstruieren, dass die Nebenklägerin unmittelbar nach dem Geschehen die Zeugin EE CC geweckt und zusammen mit dieser die Wohnung des Angeklagten fluchtartig verlassen hat. Nachdem beide Mädchen kurze Zeit später vom Angeklagten in der Nähe der Firma H mit dessen Fahrzeug aufgelesen worden waren, fuhr der Angeklagte die Nebenklägerin nach Hause, wo diese, wie die Zeugin MM bestätigte, weinend ihre Mutter anrief und diese bat, sie in die Wohnung zu lassen. Als die Zeugin MM ihrer Tochter die Tür öffnete, stand die Nebenklägerin aufgelöst, geschockt und weinend vor ihr und berichtete schreiend, vom Angeklagten vergewaltigt worden zu sein. Diese habe ihr dann immer noch schreiend kurz einige Einzelheiten zum Übergriff geschildert, nämlich, dass sie nach der Party auf der Couch gelegen habe, der Angeklagte ihr die Jogginghose heruntergezogen und versucht habe, vaginal in sie einzudringen, was nicht geklappt hätte. Anschließend sei er mit seinem Glied in ihren Mund eingedrungen. Bei diesen Handlungen habe sie sich schlafend gestellt und sei nach der Tat aus der Wohnung geflüchtet. Unmittelbar nach den Schilderungen ihrer Tochter verständigte die Zeugin MM die Polizei, die darum bat, dass sich die Nebenklägerin in das nächstgelegene Klinikum begeben und gynäkologisch untersuchen lassen sollte, dem die Nebenklägerin zusammen mit ihrer Mutter und deren damaligen Lebensgefährten auch umgehend nachkam. Gegenüber ihrer Mutter sowie gegenüber der behandelnden Gynäkologin, der Zeugin YY, als auch gegenüber den erstvernehmenden Polizeibeamten, dem Zeugen KHK JJ, in der Klinik schilderte die Nebenklägerin das Tatgeschehen in den wesentlichen Grundzügen, die hinsichtlich Örtlichkeit und zeitlichen Ablauf übereinstimmten - nach der Feier auf der Couch gelegen, Angeklagte habe ihr die Hose runter gezogen und versucht den vaginalen Geschlechtsverkehr durchzuführen, anschließend Eindringen mit dem Penis in den Mund der Geschädigten, dann Verlassen der Wohnung. Soweit ihre Schilderung gegenüber der Kammer darüber noch hinausging - schmerzhaftes Einführen von zwei Fingern in die Vagina und Lecken an der Scheide - hat dies die Zeugin zumindest teilweise auch schon den oben genannten Zeugen, wie diese glaubhaft der Kammer versicherten, berichtet: das Einführen der Finger gegenüber KHK JJ, das Lecken an ihrer Vagina gegenüber der Zeugin YY. Im Hinblick darauf, dass die Gespräche mit den Zeugen vor mehr als drei Jahren stattgefunden haben und sich die Nebenklägerin in einem aufgewühlten und alkoholisierten Zustand befand, verwunderte es nicht, dass die Wiedergaben des von der Nebenklägerin angegebenen Tatablaufs durch die Zeugen sich nicht vollkommen deckten und teilweise Lücken aufwiesen und weckte bei der Kammer keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, zumal die Zeugen übereinstimmend angaben, aufgrund des langen Zeitablaufs Erinnerungslücken nicht ausschließen zu können. Die besonderen Umstände dieser Erstoffenbarungssituation lassen sich mit der Annahme eines frei erfundenen Vergewaltigungsvorwurfs nicht in Einklang bringen. Hätte die Nebenklägerin tatsächlich (wie vom Angeklagten behauptet) versucht, diesen zu sexuellen Handlungen an ihr zu überreden und spontan dessen Hand auf ihr Geschlechtsteil gelegt und sich danach- aus verletztem Stolz oder Vergeltungssucht für die Zurückweisung oder (wie der Angeklagte gegenüber seiner Tochter behauptete), um einen Keil zwischen ihn und seine Tochter zu treiben - sich dazu entschlossen, das Geschehene in einen sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten .umzudeuten', wäre ihr zum Ersinnen der hierzu erforderlichen Details nur wenige Minuten geblieben, da sie sich sofort und unmittelbar nach der Tat ihrer besten Freundin, der Zeugin EE CC, anvertraute und nur wenig später ihrer Mutter. Im Hinblick auf die Alkoholisierung der Nebenklägerin und dem erheblichen Schlafmangel zu diesem Zeitpunkt muss eine solch kreative Leistung unter dem bestehenden Zeitdruck als besonders schwierig bezeichnet werden, zumal es sich bei dem vorgeworfenen Tatablauf um einen äußert ungewöhnlichen und nicht dem typischen sexuellen Missbrauchsschema entsprechenden handelte. Darüber hinaus zeigte sich die Nebenklägerin sowohl gegenüber der Zeugin EE CC, die ihrer Freundin zunächst glaubte und dieser folgte, obwohl sich der Tatvorwurf gegen ihren eigenen Vater richtete, als auch gegenüber ihrer Mutter, die sie genauestens kennt und einzuschätzen weiß, völlig verstört und brach, zumindest gegenüber der Zeugin MM, in einen Weinanfall aus, an dessen Authentizität die Zeugin ZZ zu keinem Zeitpunkt Zweifel kamen. Dass die Achtzehnjährige, die zu diesem Zeitpunkt erheblich alkoholisiert war und unter Schlafmangel litt, binnen weniger Minuten Vorbereitungszeit zu einer derartigen schauspielerischen Meisterleistung aufgelaufen sein könnte, erscheint lebensfremd. Auch die Annahme, dass es im Zuge der fraglichen Erstoffenbarungssituation zu versehentlichen Suggestionen falscher Aussageinhalte seitens eines der Aussageempfänger auf das Mädchen gekommen sein könnte, erachtet das Gericht für abwegig. Gegenüber der Zeugin EE CC machte die Geschädigte zunächst keine detaillierten Angaben, sondern gab nur an, vergewaltigt worden zu sein. Aufgrund des sprachlichen Verständnisses dieses Begriffs ging die Zeugin CC daher zunächst von einem deutlich anders gearteten Sachverhalt aus, der erst im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung aufgeklärt wurde. Auch gegenüber ihrer Mutter hatte die Nebenklägerin die Tatabläufe nur umrissen. Beim ernstvernehmenden Beamten, dem Zeugen KHK JJ war eine solche Verfälschung aufgrund der beschriebenen Vorgehensweise der Befragung nicht zu befürchten. So schilderte KHK JJ, dass die Nebenklägerin den Tatablauf frei, chronologisch und verständlich erzählt habe. Er habe im Anschluss nur noch Nachfragen stellen müssen. Eine Suggestion wesentlicher falscher Aussageelemente im Zuge der Geschädigtenvernehmung vom 11.04.2016 scheidet gleichfalls aus, da die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt die meisten zentralen Tatvorwürfe bereits getätigt hatte; zudem ergeben sich aus dem durch den im allseitigen Einverständnis in Augenschein genommenen Videomitschnitt keine Verdachtsmomente im Hinblick auf eine nachhaltige, umfassende Beeinflussung der Zeugin. Die erforderlichen Rückfragen wurden doch ganz überwiegend offen und ungerichtet bzw. unter Verwendung von Antwortalternativen gestellt. Auch zeigte sich die Geschädigte ohne Weiteres in der Lage, die im Einzelfall doch in geschlossener Form gestellten Fragen entgegen der vermeintlichen Erwartungshaltung der Beamtin zu verneinen. (2) Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin ist überdies die Analyse der in Betracht zu ziehenden Motivationen für eine (intentionale) Falschbeschuldigung. Hierbei ist vorliegend zu konstatieren, dass die Geschädigte selbst nicht den geringsten Beweggrund besaß, sich den belastenden Tatvorwurf zu Lasten des Angeklagten auszudenken: Von einer Falschbezichtigung hatte sie keine Vorteile, sondern lediglich Nachteile, zu erwarten, was sich in der Folge so auch realisiert hat. Die Nebenklägerin schilderte in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten und den Zeugen EE CC, HH CC und MM, dass sie in der Familie CC über Monate hinweg ein zweites Zuhause gefunden hatte, wo sie sich sehr wohl fühlte und mehr Zeit verbrachte, als in der elterlichen Wohnung. Die Angaben der Zeugen stimmten auch darin überein, dass die Nebenklägerin immer ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zum Angeklagten geführt und diesen wie einen zweiten Vater angesehen hatte. Nachdem der hiesige Tatvorwurf von der Nebenklägerin zur Anzeige gebracht wurde, zerbrach nicht nur dieses gute Verhältnis zum Angeklagten, sondern auch das zu seiner Tochter, der damaligen besten Freundin der Nebenklägerin, so dass die Nebenklägerin durch das Anzeigen des Angeklagten ihr zweites Zuhause und ihre engste Vertraute verlor. Im Übrigen sah sich die Nebenklägerin in der Schule den belastenden Gerüchten ausgesetzt, sie habe versucht, den Vater ihrer besten Freundin zu verführen. Weder der Angeklagte selbst noch die Nebenklägerin oder ein anderes Familienmitglied berichteten von einem vorangegangenen Streit, der der Nebenklägerin hätte Anlass geben können, bewusst die gute Beziehung zu ihrer Ersatzfamilie zu zerstören und sich freiwillig dem langwierigen und emotional aufwühlenden Prozedere eines herbeigeführten Ermittlungsverfahrens auszusetzen, der von vielen Tatopfern als Spießrutenlauf empfunden wird. Auch eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten aus verletztem Stolz für den vom Angeklagten behaupteten zurückgewiesenen Annäherungsversuch sah die Kammer im Hinblick auf die Auswirkungen der Anzeige auf die Beziehung der Nebenklägerin zu sämtlichen Familienmitgliedern als unwahrscheinlich an. Da außer dem Angeklagten auch sonst niemand etwas von diesen Avancen bemerkt haben kann (die Zeugin WW konnte die Darstellung des Angeklagten, bei dem Annäherungsversuch anwesend gewesen zu sein, nicht bestätigen), hätte für die Nebenklägerin auch kein Grund bestanden, den Angeklagten zur Rechtfertigung falsch zu belasten. Überdies vermochte die Kammer bei der Nebenklägerin keinen besonderen Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten erkennen, den sie wie einen zweiten Vater beschrieb. Auch bei der Tochter des Angeklagten, der Zeugin EE CC, und der Mutter der Nebenklägerin als Empfängerinnen der spontanen Erstaussage ist ein objektiv schlüssiges Motiv für eine Suggestion falscher Beschuldigungen an die Achtzehnjährige nicht erkennbar. Die Zeugin EE CC hatte aufgrund der mangelnden Detailangaben zum Geschehen gar keine Gelegenheit, inhaltliche Vorgaben hinsichtlich ihres Aussageverhaltens zu machen, und hätte zum anderen auch keinerlei Grund besessen, ihren eigenen Vater, den sie schon im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf zum Nachteil der GG in Schutz genommen hatte, falsch zu belasten. Auch die Zeugin MM, die nach übereinstimmenden Angaben mit dem Angeklagten ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis zum Angeklagten pflegte - auch wenn Uneinigkeit hinsichtlich einer möglichen stattgefundenen sexuellen Beziehung bestanden hat -, hatte keinen Grund, den Angeklagten fälschlicherweise belasten zu wollen und ihre Tochter grundlos der psychischen Belastung einer Anzeige eines Sexualdelikts auszusetzen. Aufgrund der vorliegenden motivationellen Grundkonstellation ist nach alldem im Ergebnis auszuschließen, dass die erfolgten Anschuldigungen gegen den Angeklagten auf einer freien Erfindung FFs oder aber auf einer bewussten, wahrheitswidrigen Suggestion durch dritte Personen beruhten. (3) Auch die Entwicklung der Aussage FFs im zeitlichen Verlauf (Aussagekonstanz) spricht vorliegend für deren Realitätsbezug; so findet sich zwischen den verschiedenen Vernehmungen ein durchaus beachtlicher Grad an inhaltlicher Übereinstimmung, ohne dass jeweils sämtliche Details zur Sprache kämen oder die Vorwürfe wortgetreu und stereotyp wiederholt würden. Ihre Schilderungen waren im Hinblick auf ihre zuvor gemachten Angaben gegenüber den Zeuginnen EE CC und MM, der behandelnden Ärztin im Krankenhaus und den Polizeibeamten auch konstant und in sich stimmig. Soweit es zu Abweichungen hinsichtlich der schriftlich niedergelegten Angaben im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung im Krankenhaus am 27.03.2016 kam -insbesondere hinsichtlich des Umstands, dass die Nebenklägerin sich nicht schlafend gestellt haben soll-, war bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin diese Verschriftung nicht unterschrieben und nach eigenen Angaben auch nicht nochmal gelesen hat. Soweit es also zu Missverständnissen zwischen ihr und den vernehmenden Beamten gekommen sein sollte - was im Hinblick auf die emotionale Aufgewühltheit, die Alkoholisierung und den Schlafmangel der Nebenklägerin nur wenige Stunden nach der Tat nicht verwunderlich gewesen wäre -, hatte die Nebenklägerin keine Möglichkeit, diese nachträglich noch richtig zu stellen. Im Übrigen hat die Nebenklägerin den Sachverhalt, vor allem den Umstand, dass sie zunächst geschlafen hat und sich nach ihrem Erwachsen weiterhin schlafend gestellt hat, sowohl gegenüber den Zeuginnen MM und YY als auch in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung in Anwesenheit ihres Anwalts, des heutigen Nebenklagevertreters, und gegenüber der Kammer gleichbleibend geschildert, so dass in der Gesamtschau aller Offenbarungen diese Diskrepanz keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wecken konnte. Insgesamt weisen die Angaben der Zeugin FF vorliegend ein Maß an Aussagekonstanz auf, welches von einem authentischen Erlebnisbericht erwartet werden kann. Die dennoch im Verhältnis zwischen den verschiedenen Aussagen aufgetretenen, kleineren Varianzen in Inhalt, Vokabular und Ausdruck bewegen sich in einem unverdächtig erscheinenden Rahmen dies gilt insbesondere, als der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger juristischen Laien in seiner Begrifflichkeit nicht bekannt ist und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerne verallgemeinernd als „Vergewaltigung" bezeichnet werden. Im Ergebnis sind mithin die zu verzeichnenden Divergenzen in den Angaben der Belastungszeugin aussage- und gedächtnispsychologisch erklär- und erwartbar und sprechen eher für denn gegen die Glaubwürdigkeit der jungen Frau. (4) Auch die formelle Beschaffenheit der fraglichen Anschuldigungen weist vorliegend eine Qualität auf, welche nicht mit der Annahme einer fantasiegenerierten, fremdsuggerierten, übersteigerten oder fälschlich übertragenen Aussage in Einklang zu bringen ist. Die Aussagen der Nebenklägerin wiesen einen durchaus beachtlichen Detailreichtum auf, namentlich - die Darstellung verschiedenster Sexualpraktiken, so das Eindringen mit den Fingern, Lecken an der Vagina, versuchtes vaginales Eindringen mit dem Penis, Eindringen des Penis in den Mund, welche sie in praktisch gleichbleibender Reihenfolge beschrieben hat, - die Schilderung ihrer Körperhaltung (mit angewinkelten Beinen in seitlicher Lage auf der Couch liegend), - den notwendigen Handlungen des Angeklagten (Anheben des obenauf liegenden Beines), - dem Verbleib ihrer Kleidung (Hose nur bis zu den Waden runter geschoben, nicht gänzlich ausgezogen) und - ihren Reaktionen zur Abwehr (Schwermachen des hochgehobenen Beines, leichte Bewegungen, Husten und leise Geräusche um ein Aufwachen zu signalisieren, Zusammenpressen der Lippen). Darüber hinaus handelt es sich bei diesem Tatablauf um einen außergewöhnlichen, nicht dem typischen Schema eines sexuellen Missbrauchs entsprechende Ablauf, der bei einer nachträglich konstruierten Falschbelastung von einer sexuell unerfahrenen Achtzehnjährigen nicht zu erwarten gewesen wäre. Die Nebenklägerin räumte darüber hinaus offen ein, zwar schon am Anfang der Handlungen wach geworden zu sein und dennoch weder sich zur Wehr gesetzt, noch auch nur ihr Erwachen kenntlich gemacht zu haben, und setzte sich damit von Anfang an dem möglichen Vorwurf aus, warum sie in keiner Weise aktiv geworden ist. Stattdessen schilderte die Zeugin, der der strafrechtliche relevante Tatbestand eines untauglichen Versuchs eines sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen wohl kaum bekannt gewesen sein dürfte, konstant, aufgrund der Überforderung in der Situation und aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten sich weiterhin schlafend gestellt zu haben, auf eine Störung von außen gehofft und mit kleinen Hinweisen (Husten, kleine Bewegungen, leise Geräusche) ein Wachwerden suggeriert zu haben. (5) Die Bewertung der Angaben FFs als glaubhaft widerspricht dabei vorliegend auch keinen erwiesenen Tatsachen und Ermittlungsergebnissen: Der Angeklagte hat seine Anwesenheit mit der Nebenklägerin im Wohnzimmer eingeräumt. Auch dem eigenen Verhalten der Geschädigten lassen sich keinerlei durchgreifende Verdachtsmomente entnehmen: so hat sie insbesondere die Tatsache, dass sie zu keinem Zeitpunkt um Hilfe rief, sich gegen die Vornahme der sexuellen körperlichen Handlungen zur Wehr setzte oder zumindest deutlich signalisierte, dass sie wach war, durchaus schlüssig mit ihrer Furcht vor der Reaktion des Angeklagten und der Überforderung mit einer ihr unbekannten und unbegreiflichen Situation erklärt. Soweit der Angeklagte vorgetragen hat, es sei die gesamte Zeit über auch die Zeugin WW anwesend gewesen, so wurde diese von der Zeugin nicht bestätigt. Die Zeugin WW konnte sich entgegen ihrer polizeilichen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern, ob sie vor oder nach der Nebenklägerin oder dem Angeklagten das Wohnzimmer verlassen hat, um schlafen zu gehen. Sie glaube aber, als letztes schlafen gegangen zu sein, da sie noch auf ihren Freund, den Zeugen HH CC gewartet habe. Es könne aber sein, dass sie zwischendrin nochmal rauchen gegangen sei. Sie konnte - wie auch schon in ihrer polizeilichen Vernehmung - weder den vom Angeklagten geschilderten Annäherungsversuch der Nebenklägerin, noch die Darstellung der Nebenklägerin vom Tatablauf bestätigen. Nachdem sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin - wenn auch mit gravierenden Unterschieden - von sexuellen Handlungen in dieser Nachricht berichteten und das Ergebnis des biologischen Gutachtens ebenfalls hierfür spricht, war daher anzunehmen, dass die Zeugin WW nicht durchgehend anwesend gewesen war und schlichtweg keine durchgängigen Wahrnehmungen gemacht hat. Nach alldem erachtet die Kammer vorliegend sämtliche alternativen Hypothesen über das Zustandekommen der belastenden Angaben der Zeugin FF für widerlegt und ist ohne jeden Zweifel vom Realitätsbezug der Angaben der Geschädigten überzeugt. Darüber hinaus wurden ihr Angaben durch das Ergebnis des biologischen Gutachtens vom 27.07.2016 untermauert, für das die Einlassung des Angeklagten keine Erklärung bieten konnte. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. AAA, Sachverständiger für forensische DNA-Analyse, konnte bei den Abstrichen, die am Morgen nach der Tat im Krankenhaus von der behandelnden Gynäkologin, der Zeugin YY, bei der Nebenklägerin an den Labien, dem Introitus (Scheidenvorhof) und der Vagina entnommen worden waren, jeweils eine DNA-Spur bzw. Mischspur gefunden werden, die dem Angeklagten bzw. dem Angeklagten und der Nebenklägerin (Mischspur) zugeordnet werden konnte. Der Sachverständige legte der Kammer da, dass bei allen drei Abstrichen die PSA-Tests auf Prostatasekret bzw. Samenflüssigkeit positiv verlaufen seien. Sperma sei nicht festgestellt worden. Beim Abstrich an den Labien seien jedoch noch Spermienköpfchen nachgewiesen worden. Da dort die DNA sehr eng verpackt vorläge, ermögliche das eine differenziertere Analyse. Dort konnte man daher ein fast reines DNA Profil nachweisen, das mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 1 zu einer Billion dem Angeklagten zugeordnet werden könne. Bei den Abstrichen am Introitus (Ass 1.3) und der Vagina (Ass 1.4) habe man jeweils eine Mischspur aus Merkmalen des Angeklagten und der Geschädigten FF feststellen können. Eine textile Übertragung dieser Spuren durch die Jogginghose des Angeklagten, insbesondere wenn die Geschädigte darunter noch einen Slip - wenn auch nur einen Stringtanga - getragen habe, könne er sich aus wissenschaftlicher Sicht im Hinblick auf die aufgefundenen DNA-Mengen nicht vorstellen. Das Textil des Slips hätte nochmals wie ein Sieb fungieren und die ohnehin schon sehr unwahrscheinliche Übertragung von der Jogginghose erheblich erschwert. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Nach dem Ergebnis der biologischen Untersuchung fanden sich demnach sowohl an den Labien, als auch am Scheidenvorhof und in der Vagina der Geschädigten Samen- oder Prostataflüssigkeit des Angeklagten. Dies ist mit der Einlassung des Angeklagten, das Geschlecht der Nebenklägerin nicht einmal berührt zu haben, nicht in Einklang zu bringen, stützt jedoch die Schilderung der Nebenklägerin, deren Hymen laut der Zeugin YY bei der Untersuchung im Krankenhaus noch intakt war, dass der Angeklagte versuchte habe, mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen. Dass am vierten Abstich, der im Mund- und Rachenraum entnommen wurde, keine Spur des Angeklagten festgestellt werden konnte, widerlegt hingegen nicht die Darstellung der Nebenklägerin, dass der Angeklagte auch versucht habe, mit seinem Penis in ihren Mund einzudringen. Bei diesem Ergebnis war zu berücksichtigen, dass im Mundbereich aufgrund des ständigen Speichelflusses und des Umstandes, dass die Nebenklägerin womöglich nach der Tat noch etwas getrunken hat, mögliche Spuren leichter beseitigt worden sein könnten, als im vaginalen Bereich. Eine Übertragung durch das Tragen der Jogginghose des Angeklagten hält die Kammer aufgrund der gefundenen DNA-Menge, den verschiedenen Auffindeorten (nicht nur an den äußeren Schamlippen, sondern auch im Scheidenvorhof und in der Vagina) sowie dem Umstand, dass die Nebenklägerin unter der Jogginghose noch weiterhin ihren eigenen Slip getragen hat, für ausgeschlossen. IV. In rechtlicher Hinsicht hat der Angeklagte in Fall 11.1. den Tatbestand des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Absatz 1, 176a Absatz 2 Nr. 1, 22, 23 StGB verwirklicht. Tatmehrheitlich hierzu (§ 53 StGB) war der Angeklagte bezüglich der Tat II. 2. wegen des versuchten sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger gemäß § 179a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 5 Nr. 1, 22, 23 StGB (in der Fassung vom 01.04.2004) zu verurteilen. 1. Tat zum Nachteil der Geschädigten GG Durch das Auffordern der siebenjährigen GG zur Vornahme des Oralsexes an sich (entblößten Penis in den Mund nehmen), hat der Angeklagte den Straftatbestand des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Absatz 1, 176a Absatz 2 Nr.1, 22, 23 StGB erfüllt. Der Angeklagte ist vom Versuch des schweren sexuellen Missbrauchs auch nicht strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 StGB), da der Versuch als fehlgeschlagen angesehen werden musste. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach der wiederholten und konstanten Darstellung des geschädigten Kindes dieses mehrfach „ganz lieb" gefragt hat, ob es seinen Penis in den Mund nehmen will. Dies sei für Erwachsene wie Lolli lutschen. Das Kind hat sich dem Ansinnen des Angeklagten jedoch nicht gebeugt und dieses vehement und mehrfach verneint. Aufgrund der Schilderung des Kindes war davon auszugehen, dass der Tatplan des Angeklagten ein liebevolles Fragen bzw. Überreden und Animieren (durch den Vergleich mit einem Lolli), nicht aber die Anwendung von Drohungen mit einem empfindlichen Übel oder Gewalt als Tatmittel zur Durchsetzung vorsah. Die Kammer konnte nicht einen Anhaltspunkt dafür finden, dass der Angeklagte eine sexuelle Nötigung des Kindes durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel auch nur in Erwägung gezogen hat. Hiergegen sprach neben der tatsächlichen Tatausführung, die nur in Fragen mit lieber Stimme und Überredungsversuchen bestand, auch der Umstand, dass der Angeklagte auch gegenüber der Geschädigten FF weder Gewalt noch Drohungen anwendete, sondern eine Gelegenheit ausnutze, in der er annahm, QQ würde schlafen und sein Vorgehen gar nicht bemerken. Der Angeklagte ist mit Gewaltdelikten bisher auch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder aufgefallen. Anders als in anderen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof einen strafbefreienden Rücktritt mangels Fehlgeschlagenheit des Versuchs bejaht hat (beispielhaft BGH, Beschluss vom 08.12.1995, Az. 2 StR 595/95 in NStZ-RR 1996, 161; Beschluss vom 05.05.2009, Az. 5 StR 132/09 in NStZ-RR 2009, 230-231), stand dem Angeklagten daher nach seiner Vorstellung, nachdem er bereits mehrfach und wiederholt versucht hatte, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln das Kind zu überzeugen, und das Kind dennoch seine Aufforderung konsequent und nach eigenen Angaben „ganz deutlich" abgelehnt hat, kein weiteres Tatmittel mehr zur Verfügung, um die Tat zu vollenden. Auch ein erneutes Fragen mit größerem Nachdruck unter Einsatz seiner Autorität als Erwachsener wäre somit nicht erfolgversprechend gewesen, nachdem mehrere, gleichgelagerte Versuche zuvor nicht erfolgreich gewesen waren, das Kind seine Weigerung vielfach und vehement zum Ausdruck gebracht hatte und der Angeklagte somit zur Steigerung seiner Forderung nur noch die Überschreitung der Schwelle der Gewaltanwendung oder -androhung übrig geblieben war. Dies sah der Tatplan des Angeklagten aber gerade nicht vor. Der Versuch musste daher als fehlgeschlagen angesehen werden, so dass ein Rücktritt ausgeschlossen war. 2. Tat zum Nachteil der Geschädigten FF Bei der Tat II. 2. Hat der Angeklagte den Straftatbestand des untauglichen Versuchs des sexuellen Missbrauchs einer widerstandunfähigen Person erfüllt, gemäß § 179a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 5 Nr. 1, 22, 23 StGB (in der Fassung vom 01.04.2004). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es bei dem Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 179 Absatz 1 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2013, Az. 1 StR 108/13 Urteil vom 24.09.1991, Az. 5 StR 364/91 in BGHSt 38, 68 (71). Kam es zum Vollzug der sexuellen Handlungen, nahm der Täter-wie im vorliegenden Fall - jedoch nur irrtümlich die Widerstandunfähigkeit des Opfers an, liegt ein untauglicher, jedoch strafbarer Versuch vor (vgl. Fischer StGB, 62. Auflage 2015, § 179 Rn 23 Ziegler in BeckOK StGB, 30. Edition 01.12.2015, § 179 Rn 23). Der Angeklagte war daher trotz Ausführung der verschiedenen, teilweise auch erfolgreichen, sexuellen Handlungen (erfolgreiches vaginales Einführen von zwei Fingern, Lecken an der Vagina, versuchtes vaginales Eindringen in die Vagina und erfolgreiches Eindringen in den Mund) daher nur wegen Versuchs zu bestrafen. Bei der Strafzumessung war bezüglich der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin GG (II. 1.) der Strafrahmen des §§ 176 Absatz 1, 176a Absatz 2 Nr. 1 StGB anzuwenden. Gründe, die vorliegend die Annahme eines minderschweren Falls gerechtfertigt hätten, lagen bei Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten auch unter Berücksichtigung aller unten angeführten, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände nicht vor. Die Tat wich in ihrem Schweregrad nicht dergestalt vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht geboten gewesen wäre. Dagegen sprach bereits das junge Alter des geschädigten Kindes (7 Jahre), dessen sexuelle Unerfahrenheit und das Ausnutzen des vom Kind aufgebauten Vertrauensverhältnisses zum Angeklagten. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin FF (II. 2.) war der Strafrahmen des § 179 Abs. 1, Nr. 1, Absatz 5 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden und gegenüber den nachfolgend geltenden Vorschriften mildesten Fassung vom 01. April 2004 anwendbar, § 2 Abs. 3 StGB. Die Annahme von minder schweren Fällen im Sinne des § 179 Abs. 6 StGB (i. d. F. v. 04. April 2004) schied vorliegend bei Gesamtbetrachtung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten aus. Die Annahme von einem minder schweren Fall verbot sich vorliegend bereits aufgrund der Vielzahl der Übergriffe (Eindringen mit den Fingern, Lecken am Geschlecht, versuchtes vaginales Eindringen mit dem Penis, Eindringen mit dem Penis in den Mund), dem Umstand, dass der Angeklagte um die sexuelle Unerfahrenheit der Nebenklägerin wusste und ein besonderes Vertrauensverhältnis ausnutzte. Die Strafrahmen waren jedoch jeweils gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB zu mildern, so dass für die Tat II. 1. (Zum Nachteil GG) und die Tat II.2. (zum Nachteil FF) jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten im Raum stand. Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB waren beim Angeklagten im Tatzeitraum nicht gegeben. Weder lagen Hinweise für eine seelische Erkrankung im Sinne einer Psychose oder eines hirnorganischen Psychosyndroms vor, noch wurde ein solches vom Angeklagten vorgetragen. Des Weiteren gab es auch keine Anhaltspunkte für einen Alkohol- oder Betäubungsmittelmissbrauch in Form eines akuten Intoxikationzustands zu den einzelnen Tatzeitpunkten oder einer verfestigten Suchtmittelabhängigkeit, die Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit hätten haben können. Der Angeklagte selbst hat sich zu einem möglichen Alkoholkonsum zu den Tatzeiten nicht geäußert. Die Geschädigte FF schilderte jedoch, dass der Angeklagte auf der Geburtstagsfeier am 26.03.2016 ebenfalls „Jacky-Cola" (Jack Daniel's Whisky gemischt mit Cola) getrunken habe, beschrieb den Angeklagten allerdings weder als betrunken noch benannte sie alkoholtypische Ausfallerscheinungen, die auf eine gesteigerte Beeinflussung hingewiesen hätten. Es war daher zugunsten des Angeklagten von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen, jedoch gab es keine Anhaltspunkte, dass die Alkoholisierung und / oder die Einnahme des Schmerzmittels Ibuprofen eine für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB maßgebliche Erheblichkeit erreicht hätte. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21,49 StGB kam daher nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass es sich in beiden Fällen um Spontantaten gehandelt hat und bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten FF eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung nicht auszuschließen war. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass das geschädigte Kind GG keine bleibenden, psychischen oder physischen Schäden erlitten hat und die Tat bei ihr im Versuchsstadium stecken blieb. Des Weiteren ist der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft. Bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten FF sprach darüber hinaus für den Angeklagten, dass der Angeklagte sie für schlafend hielt, der vaginale Geschlechtsverkehr nicht vollzogen wurde, das Eindringen mit den Fingern das Hymen nicht beschädigte und der Angeklagte nur geringfügig mit der Penisspitze in den Mund der Geschädigten eingedrungen ist. Gegen den Angeklagten sprach neben seinen Vorbelastungen vor allem das junge Alter der Geschädigten GG, die sexuelle Unerfahrenheit beider Tatopfer, von der der Angeklagte auch jeweils wusste und, dass beide Taten unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses stattgefunden haben. Des Weiteren war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass er verschiedene und mehrfache sexuelle Handlungen an der Geschädigten FF ausgeübt hat, die mehrfach mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren, der Angeklagte hierbei keinen Schutz in Form eines Kondoms verwendete und die Geschädigte somit auch der Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft oder der Übertragung einer Krankheit aussetzte. Ebenso hat die Kammer das Nachtatverhalten des Angeklagten gegenüber der Geschädigten FF gewertet. Der Angeklagte hat die Tat nicht nur bestritten, sondern die Geschädigte gegenüber seinen Kindern, der Zeugin WW und den Ermittlungsbehörden als den aktiven Part dargestellt, der nicht nur die Vornahme sexueller Handlungen vom Angeklagten an sich gewollt, sondern nach einer Zurückweisung diesen auch noch falsch beschuldigt habe. Hierdurch sah sich die Geschädigte in der Schule ehrverletzenden Gerüchten ausgesetzt und die bis dato sehr innige Freundschaft zur Tochter des Angeklagten zerbrach. Die Geschädigte litt daher über die körperlichen und emotionalen Folgen der Tathandlung hinaus an dem Verlust ihrer besten Freundin und ihrer Darstellung als Lügnerin und Verführerin des Vaters ihrer besten Freundin. Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war für die Tat 11.1. zum Nachteil GG eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für die Tat II.2. zum Nachteil der FF eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monate als tat- und schuldangemessen anzusehen. Aus diesen war unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Ort vom 12.03.2015 (Az. 1 Ds 5313 Js 14328/13) unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 2 Jahren 4 Monaten und unter Berücksichtigung eines Härteausgleichs für die gesamtstrafenfähige, aber bereits vollstreckte Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ort vom 17.08.2018 (Az. 4f Cs 5988 Js 233373/18) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren zu bilden. Aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten 3 Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Das Verfahren konnte zwischen dem 17.03.2017 (Vermerk von RinLG Marx vom selben Tag) bis zum 22.01.2019 (Anschreiben des Landgerichts an die Verfahrensbeteiligten bezüglich Verfügbarkeit zu Hauptverhandlungsterminen) nicht gefördert werden. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Absatz 1 Satz 1StPO.