OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 T 97/13

LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2013:1021.1T97.13.0A
3mal zitiert
7Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung dann nach dem RVG abrechnen, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend sind, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012, XII ZB 685/11, FamRZ 2012, 1377).(Rn.30) 2. Hatte der Verfahrenspfleger drei umfangreiche Hauptmietverträge zu prüfen, die durch die Einbeziehung der Regelungen zugehöriger Untermietverträge verkompliziert wurden, wobei gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte zum Tragen kamen, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen weit überdurchschnittlich hoch und besteht im Fall fehlerbehafteter Tätigkeit des Verfahrenspflegers ein erhöhtes Haftungsrisiko, erscheint eine 1,8 Geschäftsgebühr angemessen.(Rn.33) 3. Für die Prüfung von Mietverträgen zur Vorbereitung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung ist der Verweisung des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG zu folgen und § 25 Abs. 1 KostO zur Bestimmung des Geschäftswerts heranzuziehen. Lediglich die Hälfte der nach den Hauptmietverträgen geschuldeten Miete ist anzusetzen, wenn dem Betroffenen, auf dessen berechtigte Interessen es bei der Geschäftswertbestimmung letztlich allein ankommen kann, als hälftigem Miteigentümer nur die Hälfte der Mieteinnahmen zugerechnet werden kann.(Rn.35)
Tenor
1. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Vergütung für den Verfahrenspfleger D. B. für seine Tätigkeit im Betreuungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung der Mietverträge vom 17.12.2010 auf 46.925,03 € gegen die Staatskasse festgesetzt. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 177.142,45 € festgesetzt. 4. Der Beschwerdeführer hat 5/6 der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ihm sind seitens der Landeskasse 1/6 seiner zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit es um die Klärung der Rechtsfrage geht, ob bei der betreuungsgerichtlich beauftragten Prüfung von Mietverträgen durch den bestellten Verfahrenspfleger i. R. d. § 1907 Abs. 3 BGB bei der Geschäftswertbestimmung für dessen Vergütung § 25 KostO (in Verbindung mit § 23 Abs. 3 S. 1 RVG) anzuwenden bzw. eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung dann nach dem RVG abrechnen, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend sind, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012, XII ZB 685/11, FamRZ 2012, 1377).(Rn.30) 2. Hatte der Verfahrenspfleger drei umfangreiche Hauptmietverträge zu prüfen, die durch die Einbeziehung der Regelungen zugehöriger Untermietverträge verkompliziert wurden, wobei gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte zum Tragen kamen, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen weit überdurchschnittlich hoch und besteht im Fall fehlerbehafteter Tätigkeit des Verfahrenspflegers ein erhöhtes Haftungsrisiko, erscheint eine 1,8 Geschäftsgebühr angemessen.(Rn.33) 3. Für die Prüfung von Mietverträgen zur Vorbereitung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung ist der Verweisung des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG zu folgen und § 25 Abs. 1 KostO zur Bestimmung des Geschäftswerts heranzuziehen. Lediglich die Hälfte der nach den Hauptmietverträgen geschuldeten Miete ist anzusetzen, wenn dem Betroffenen, auf dessen berechtigte Interessen es bei der Geschäftswertbestimmung letztlich allein ankommen kann, als hälftigem Miteigentümer nur die Hälfte der Mieteinnahmen zugerechnet werden kann.(Rn.35) 1. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Vergütung für den Verfahrenspfleger D. B. für seine Tätigkeit im Betreuungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung der Mietverträge vom 17.12.2010 auf 46.925,03 € gegen die Staatskasse festgesetzt. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 177.142,45 € festgesetzt. 4. Der Beschwerdeführer hat 5/6 der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ihm sind seitens der Landeskasse 1/6 seiner zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit es um die Klärung der Rechtsfrage geht, ob bei der betreuungsgerichtlich beauftragten Prüfung von Mietverträgen durch den bestellten Verfahrenspfleger i. R. d. § 1907 Abs. 3 BGB bei der Geschäftswertbestimmung für dessen Vergütung § 25 KostO (in Verbindung mit § 23 Abs. 3 S. 1 RVG) anzuwenden bzw. eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ist. I. Der Verfahrenspfleger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die überwiegende Zurückweisung seiner Vergütungsforderung gemäß Antrag vom 4.9.2012 im Beschluss des Betreuungsgerichts vom 7.3.2013. Die Betroffene, die über erhebliches Vermögen verfügt, steht seit dem 07.03.2001 unter umfassender Betreuung. Sie hatte zuletzt am 14.12.2009 eine Gehirnblutung und kann sich nur sehr eingeschränkt artikulieren. Die Betroffene war mit ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 1) an der X GmbH & Co. KG als Kommanditistin beteiligt. Der Beteiligte zu 1) war der Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Außerdem nennen die Eheleute K. mehrere Grundstücke ihr Eigentum, vor allem betrieblich genutzte, die sie im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft halten. Auf Grund fortschreitenden Alters verkauften die Betroffene und der Beteiligte zu 1) mit notariellem Vertrag des Notars B. vom 17.12.2010 ihre Anteile an der X GmbH & Co. KG sowie weitere Geschäftsanteile für 9,5 Mio. € an die Y GmbH & Co. KG. In dem Kaufvertrag war auch eine Kaufoption für die Käuferin bis 2014 eingeräumt worden hinsichtlich einer Lagerhalle und Grundstücken. Bis zu einem eventuellen Kauf sollten die Grundstücke an die Y GmbH & Co. KG vermietet werden. Der Unternehmenskauf ist mit bestandskräftigem Beschluss des Amtsgerichts vom 11.04.2011 genehmigt worden. Die Betroffene, vertreten durch den Beteiligten zu 2), und der Beteiligte zu 1) ließen am 26.11.2010 vor dem Notar R. unter der Urk. Nr. 2144/11 R die Gründung der Z GmbH mit Gesellschaftsvertrag beurkunden, wonach die GmbH ein Stammkapital von 25.000,00 € hat, auf das die Eheleute K jeweils 12.500,00 € erbringen sollten. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung von anderen Gesellschaften, insbesondere von der Firma W & Co. KG mit Sitz in S.. Die Gesellschaft kann sich auch an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen errichten, Interessengemeinschaften eingehen und alle Maßnahmen ergreifen, die der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Außerdem wurde mit Urkunde Nr. 2146/11 R vom gleichen Tag der Gesellschaftsvertrag der W & Co. KG geschlossen. Gegenstand des Unternehmens sind der Besitz, die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern aller Art sowie deren Verwaltung. Wegen des genauen Wortlautes wird auf die Urkunden Bl. 2249-2247 d.A. Bezug genommen. Die Einlage der Betroffenen als Kommanditistin beträgt nach dem Vertrag 10.000,00 €. Grund für die Firmengründung war, dass die vorher durch die X GmbH und Co. KG genutzten Grundstücke in die neu gegründete W & Co. KG überführt werden sollten. Mit Mietverträgen beginnend am 01.01.2011 sollen die Betriebsgrundstücke H. und S. M... Weg (alt) und L... Weg (neu) von den Eheleuten K. an die W & Co. KG vermietet werden. Auf Bl. 2231 ff d.A. wird Bezug genommen. Der Antrag zur Genehmigung der Mietverträge ist am 23.03.2011 bei dem Betreuungsgericht eingegangen. Der Gegenbetreuer hat mit Schreiben vom 21.01.2011 den Mietverträgen und den Notarverträgen zugestimmt. Mit Schreiben vom 04.04.2011 hat der Beteiligte zu 2) die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu den notariellen Urkunden Urk Nr. 2144/11 R und Nr. 2146/11 R beantragt. Als Grund hierfür führt der Beteiligte zu 2) steuerrechtliche Gesichtspunkte an. Nachdem das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen mit Beschlüssen vom 14.04.2011 die beantragte Genehmigung zur Gründung der Z GmbH und die Beteiligung an der W & Co. KG versagt hatte, hat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde der betroffenen mit Beschluss vom 22.9.2011, Az. 1 T 167/11, die beantragten Genehmigungen erteilt. Zuvor war für die Betroffene der Rechtsanwalt P., Fachanwalt für Steuerrecht, als Verfahrenspfleger bestellt worden (B. v. 23.8.2011), um die Gründungsverträge auch hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Vorteilhaftigkeit zu überprüfen. Dieser Verfahrenspfleger rechnete mit Schreiben vom 18.10.2011 seine Leistungen gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach dem RVG aus einem Gegenstandswert von ca. 2,814 Mio. € ab, wobei die errechnete Steuerersparnis für die Betroffene zugrunde gelegt wurde. Nachdem die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 12.12.2011 den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 2,8 Mio. € festgesetzt hatte (Bl. 2466 ff), wurden am 14.2.2012 antragsgemäß 5.911,92 € aus der Staatskasse als Vergütung für seine Tätigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an den Rechtsanwalt P. ausgezahlt. Mit Beschluss vom 25.10.2011 (Bl. 2429 f) bestellte das Betreuungsgericht den jetzigen Beschwerdeführer zum Verfahrenspfleger der Betroffenen für das Betreuungsverfahren, da eine sachgerechte Beteiligung der Betroffenen aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich sei, und stellte insoweit fest, dass er die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig führt. In diesem Zusammenhang wurden ihm die Mietverträge zwischen den Eheleuten K. und der W & Co.KG, vertreten durch die Z GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer H. K., vom 17.12.2010 über die Grundstücke H. (Bl. 2231 - 2235; Miete 2.975 €, vom 1.1.11 bis 31.12.15/5 Jahre), S. - M... Straße (Bl. 2236 - 2240; Miete 89.250 €, vom 1.1.11 bis 31.12.21/12 Jahre) und S. - L... Weg (Bl. 2241 - 2245; Miete 89.250 €, vom 1.1.11 bis 31.12.14/4 Jahre) zur Prüfung überreicht, da der Beteiligte zu 2) die betreuungsgerichtliche Genehmigung dieser Verträge beantragt hatte (Schreiben vom 22.3.2011 und 31.10.2011). Mit Schreiben vom 20.2.2012 (Bl. 2538 - 2570) nahm der Verfahrenspfleger nach mehrfachem mündlichen und schriftlichem Kontakt mit den Betreuern zu den genannten Mietverträgen umfassend Stellung. Er monierte u.a., dass die jeweils zugehörigen Untermietverträge der W & Co.KG, vertreten durch die Z GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer H. K. mit der Fa. X GmbH & Co. KG, vertreten durch E. R. und Dr. I. K. nicht dem Betreuungsgericht zur Genehmigung vorgelegt worden waren, obwohl die Betroffene an den Verträgen als Mitgesellschafterin beteiligt sei und die Hauptmietverträge Regelungen aus den Untermietverträgen in Bezug nehmen. Des Weiteren wurden fehlende Regelungen zu Sicherheitsleistungen, Haftungsausschlüssen sowie zur Tragung der üblichen Betriebskosten und zur Übernahme von Schönheitsreparaturen beanstandet. Nachdem mit Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 21.3.2012 die Untermietverträge vom 17.12.2010 zwecks betreuungsgerichtlicher Genehmigung sowie Ergänzungen der Mietverträge eingereicht wurden, erfolgte auf Anforderung des Betreuungsgerichts eine nochmalige Prüfung durch den Verfahrenspfleger, der mit Schreiben vom 23.6.2012 (Bl. 3023 ff) nochmals zur Frage Stellung nahm, ob die geschlossenen Verträge für die Betreute rechtlich und wirtschaftlich vorteilhaft sind. Er mahnte diverse Vertragsänderungen an, die aber die Betreuer bei der Untermieterin nicht durchzusetzen vermochten, weshalb die Genehmigung der Miet- und Untermietverträge durch das Betreuungsgericht (bislang) nicht erfolgte. Stattdessen wurde nunmehr der Verkauf der Gesellschaftsanteile der Betreuten in die Wege geleitet. Mit Schreiben vom 30.4.2012 (Bl. 165 ff VergütH) hat der Verfahrenspfleger beantragt, ihm für die Überprüfung der (Haupt-)Mietverträge vom 17.12.2010 eine Vergütung in Höhe von 96.634,90 € gemäß §§ 277 FamFG, 1835 BGB festzusetzen. Hierbei setze er in Anwendung der §§ 23 Abs. 3 S.1 RVG, § 25 KostO die Mieteinnahmen aus den Mietverträgen während der Vertragslaufzeit als Geschäftswert sowie eine 1,8 Geschäftsgebühr (RVG VV-Nr. 2300) hieraus zzgl. Telekommunikationspauschale und MWSt. an. Der hierzu gehörte Beteiligte zu 2) wies die Gebührenforderung als unverhältnismäßig hoch zurück und forderte den Verfahrenspfleger auf, seinen Zeitaufwand mitzuteilen; ein Stundensatz von 33,50 € sei anzusetzen; ggfls. könne man im Rahmen einer Honorarvereinbarung über einen angemesseneren Stundensatz verhandeln. Der Verfahrenspfleger habe standeswidrig unterlassen, eine angemessene Honorarvereinbarung anzubieten, um wissentlich eine unverhältnismäßig hohe Gebührenforderung nach dem RVG stellen zu können. Das RVG sei nicht anzuwenden, sondern das VBVG. Entgegen der Darstellung des Verfahrenspflegers habe dieser nicht die steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Folgen der Gesellschaftsverträge prüfen müssen; dies sei schon vorher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Genehmigungsfähigkeit der Gesellschaftsverträge erfolgt. Der Auftrag habe lediglich die Prüfung der Mietverträge umfasst, hierfür sei die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nicht unbedingt erforderlich gewesen; die Untermietverträge seien schon nicht genehmigungspflichtig, weil sie vom Geschäftsführer der W & Co.KG rechtswirksam abgeschlossen wurden. Selbst bei Anwendung des RVG sei aber eine Geschäftsgebühr von 1,8 zu hoch angesetzt, da die Angelegenheit weder schwierig noch umfangreich gewesen sei; zudem seien die Verträge nahezu identisch gewesen. Als Geschäftswert mögen lediglich die Mieteinnahmen eines Jahres angesetzt werden. Die Beteiligte zu 4) hat in ihrer Stellungnahme vom 15.8.2012 (Bl. 190 ff VergütH) darauf hingewiesen, dass für die Prüfung, ob bei den abgeschlossenen Mietverträgen die Interessen der Betreuten gewahrt waren, spezielle Rechtskenntnisse erforderlich waren; ein juristisch nicht geschulter Verfahrenspfleger hätte in dieser Lage einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen. Bei der Abrechnung nach dem RVG müsse man aber von einer einzigen Angelegenheit ausgehen, da ein einheitlicher Auftrag vorliege; es bestehe sowohl ein zeitlicher als auch ein inhaltlicher Zusammenhang. Hinsichtlich des Geschäftswertes dürfe aber nicht auf § 23 Abs. 3 S. 1 RVG, der auf die KostO verweist, abgestellt werden, vielmehr sei die Ermessensvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzuwenden. Abzustellen sei insoweit auf die wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen, wobei das Ziel der abgeschlossenen Mietverträge - die Vermeidung der Steuerforderungen in Höhe von 2,8 Mio. € - zu berücksichtigen sei. Bei einer wegen des Umfangs der Angelegenheit (mehrere Miet- und Untermietverträge) um 0,3 erhöhten Geschäftsgebühr (1,6) ergebe sich unter Zurechnung der Auslagenpauschale und der MWSt. eine Vergütung in Höhe von 18.865,78 €. Der Beschwerdeführer hat in seiner Erwiderung vom 4.9.2012 (Bl. 205 ff VergütH) u.a. darauf hingewiesen, dass die Höhe des Geschäftswertes die Höhe der Vergütung zur Folge habe, unbillige Ergebnisse würden durch die Höchstgrenzen in § 25 Abs. 1 S. 3 KostO und § 22 Abs. 2 RVG vermieden. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG sei nicht einschlägig; im Übrigen bestimme nicht die angenommene Steuerersparnis das wirtschaftliche Interesse der Betroffenen, sondern die angemessene wirtschaftliche Verwertung der im Eigentum der Eheleute befindlichen Grundstücke durch Vermietung bzw. Verpachtung. Unter Zugrundelegung eines einheitlichen Gegenstandswertes, der sich aus den vertraglich vereinbarten Mieteinnahmen sowohl aus den 3 Mietverträgen als auch aus den verbleibenden 2 Untermietverträgen zusammensetzt (31.594.261,52 €), hat er nunmehr eine Vergütung (inkl. Auslagenpauschale und MWSt.) in Höhe von 196.008,23 € beantragt. Gegen diesen geänderten Vergütungsantrag wendet sich der Vermögensbetreuer im Schreiben vom 12.9.2012; er könne allenfalls die von der Bezirksrevisorin hergeleitete Vergütung im Interesse der Betroffenen vertreten. Die Rechtspflegerin hat ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer Zweibrücken zur Frage der Vergütung des Verfahrenspflegers eingeholt. Auf den Inhalt der Stellungnahme der Kammer vom 6.2.2013 (Bl. 3061 ff), die sich mit der Frage des Geschäftswertes und der Höhe der anzusetzenden Geschäftsgebühr auseinandersetzt, wird Bezug genommen. Der zu 2) beteiligte Betreuer hat unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme die Festsetzung einer Vergütung für den Verfahrenspfleger in Höhe von maximal 12.224,63 € beantragt (Bl. 261 VergütH). Der Verfahrenspfleger hat seinerseits an der Antragstellung vom 4.9.2012 festgehalten und sich vornehmlich dagegen gewendet, die angestrebte Steuerersparnis als maßgeblichen Geschäftswert anzusetzen, da diese nicht Gegenstand seiner Prüfungen war, sondern der Inhalt der Mietverträge. Mit Beschluss vom 7.3.2013 (Bl. 264 ff VergütH) hat die Rechtspflegerin die Vergütung für den Verfahrenspfleger auf 18.865,78 € gegen die Landeskasse festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Als Geschäftswert wurde die für die Betroffene erzielbare Steuerersparnis (2,81 Mio €) und eine 1,6 Geschäftsgebühr angesetzt. Gegen diesen am 13.3.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 25.3.2013 (Bl. 274 ff VergütH), mit der er seinen Antrag vom 4.9.2013 weiterverfolgt. Er verweist weiterhin auf die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG und damit des § 25 KostO. Da er die Verträge nicht hinsichtlich ihrer Steuerersparnismöglichkeiten geprüft habe, sondern im Hinblick darauf, ob die Vertragsregelungen den Interessen der Betreuten entsprechen, könne die Herleitung des Geschäftswertes durch das Amtsgericht nicht nachvollzogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 18.4.2013 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; die Vergütungsforderung des Beschwerdeführers sei völlig unangemessen angesichts des an ihn gerichteten begrenzten Arbeitsauftrages (Prüfung von 5 fast identischen, fertigen Mietverträgen). Die Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 13.6.2013 (Bl. 301 ff VergütH) zugestanden, dass eine Gebühr von 1,8 angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers für die Betroffene angemessen sei. Allerdings bestimme sich der Geschäftswert nicht nach den Mieteinnahmen während der Vertragslaufzeiten (§§23 Abs. 3 S. 1 RVG, 25 Abs. 1 KostO), sondern es sei nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen ein Wert, ausgerichtet am wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen, zu bestimmen. Dieses sei durch die Steuerersparnisse, die mithilfe der Gesellschaftsgründungen und Mietvertragsabschlüssen erzielt werden sollten, gekennzeichnet. Die Anwendung des § 25 KostO führe zu einer völlig unangemessenen Vergütung. Der vom Verfahrenspfleger angenommene Geschäftswert betrage mehr als das Doppelte des gesamten Vermögens der Betroffenen. Nachdem ein Verfahrenspfleger nur ausnahmsweise nach dem RVG abrechnen könne, müsse es dem Betreuungsgericht zumindest möglich sein, bei augenscheinlich unverhältnismäßig hohen Vergütungsforderungen eine Beschränkung in angemessener Höhe vorzunehmen. Letztlich müsse auch berücksichtigt werden, dass die Betroffene an den Mieteinnahmen nur zur Hälfte beteiligt ist. Auch müssten Haupt- und Untermietverträge zusammengerechnet werden, weil es sich um dieselbe Angelegenheit handele. Auf die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat abschließend darauf hingewiesen (Bl. 309 ff VergütH), dass über die gesetzlich geregelten Wertgrenzen hinaus eine Beschränkung der Vergütungsansprüche nicht vorzunehmen ist. Er trage für seine Tätigkeit in diesem Betreuungsverfahren schließlich auch ein erhöhtes Haftungsrisiko. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde führt in der Sache teilweise zum Erfolg. Für den Verfahrenspfleger ist im Hinblick auf seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der (Haupt-)Mietverträge vom 17.12.2010 eine Vergütung in Höhe von 46.925,03 € gemäß §§ 277, 168 Abs. 1 FamFG festzusetzen, die aus der Landes- Kasse zu zahlen ist (§ 277 Abs. 5 FamFG). 1. Grundsätzlich erhält ein Verfahrenspfleger, der - wie hier gemäß dem Bestellungsbeschluss vom 25.10.2011 (Bl. 2429 f) - die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig führt - gemäß § 277 Abs. 2 FamFG neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (vgl. § 277 Abs. 1 FamFG) eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1, 2 VBVG. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass darüber hinausgehend ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung - in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB - dann nach dem RVG abrechnen kann, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend sind, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (BGH FamRZ 2012, 1377; RPfleger 2011, 205; OLG Rostock, RPfleger 2010, 77; PfOLG Zweibrücken RPfleger 2002, 313). Bei der Prüfung der zum Zwecke der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eingereichten (Haupt-)Mietverträge vom 17.12.2010 handelte es sich zweifelsfrei um eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit, was die Beteiligte zu 4) in ihren Stellungnahmen vom 15.8.2012 und 13.6.2013 bereits anerkannt hat. Die Rechtsfolgen und wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen - und bis dahin noch nicht getroffenen - Vereinbarungen zwischen der Bruchteilsgemeinschaft der Eheleute K und der W & Co.KG, vertreten durch die Z GmbH, mussten von dem Verfahrenspfleger überprüft und in Relation zu den Interessen der Betreuten gesetzt werden; hierfür waren umfassende Rechtskenntnisse zwingend erforderlich. Die Kammer geht daher davon aus, dass dem Verfahrenspfleger ein Vergütungsanspruch nach dem RVG zusteht. 2. Beanspruchen kann der Verfahrenspfleger insoweit eine Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 2300. Diese sieht einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor, wobei bestimmt ist, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Kammer erachtet es - in Übereinstimmung mit der Beteiligten zu 4) (vgl. Bl. 301 VergütH) - in Anlehnung an die Ausführungen der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer in dem Gutachten vom 6.2.2013, Seite 4 (Bl. 3064), als angemessen, insoweit eine Gebühr von 1,8 anzusetzen. Denn nach § 14 Abs. 1 RVG ist die Gebühr anhand aller Umstände des Einzelfalles, mithin anhand des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, aber auch des Haftungsrisikos des Rechtsanwaltes festzulegen. Vorliegend hatte der Verfahrenspfleger drei umfangreiche Hauptmietverträge zu prüfen, die durch die Einbeziehung der Regelungen der zugehörigen Untermietverträge zu den Mietzahlungen etc. (vgl. Anlage zu den Mietverträgen, Ziffer 4, Bl. 2233, 2238, 2243) verkompliziert wurden. Auch musste angesichts der nicht unerheblich divergierenden Mietzinsvereinbarungen in den jeweiligen Haupt- und Untermietverträgen eine Prüfung zur wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Verträge vorgenommen werden, wobei die gesellschafts- und steuerrechtlichen Aspekte zum Tragen kamen. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Betroffenen weit überdurchschnittlich hoch sind und zudem ein erhöhtes Haftungsrisiko im Falle fehlerbehafteter Tätigkeit des Verfahrenspflegers besteht, erscheint eine Gebühr von 1,8 angemessen. 3. Jedoch ist der Geschäftswert entgegen der Ansicht des Betreuungsgerichts nicht an der erwarteten Steuerersparnis der Betroffenen auszurichten. Auftrag des Verfahrenspflegers war die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Verfahren über die Genehmigung der (Haupt)-Mietverträge vom 17.12.2010; er wurde als Rechtsanwalt bestellt, um die Vor- und Nachteile dieser Verträge, bemessen am Wohl und den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen zu prüfen. Der Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit bestimmt sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG. Denn wie die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 15.8.2012 (Bl. 190 f VergütH) zutreffend herausgearbeitet hat, entstehen für die Prüfung von Mietverträgen zur Vorbereitung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bzw. für die beantragte Genehmigung des Betreuungsgerichts keine gesonderten wertabhängigen Gerichtsgebühren, so dass § 23 Abs. 1 RVG, der eine entsprechende Anwendung der Wertvorschriften für Gerichtsgebühren vorsieht, nicht zur Anwendung kommen kann. Vielmehr ist der Verweisung des § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG zu folgen und § 25 Abs. 1 KostO zur Bestimmung des Geschäftswertes heranzuziehen. Satz 2 des § 23 Abs. 3 RVG, der eine Bestimmung des Geschäftswertes nach billigem Ermessen vorsieht, ist entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 4) als Auffangtatbestand hier nicht anwendbar, da gerade nicht der Fall vorliegt, dass „sich der Geschäftswert aus diesem Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht..." Im Übrigen war Gegenstand der beauftragten Prüfungen des Verfahrenspflegers entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin ersichtlich nicht (nur) die steuerrechtliche Vorteilhaftigkeit der Mietverträge, sondern er hatte eine umfassende, an den wohlverstandenen Interessen der Betroffenen ausgerichtete Prüfung aller Risiken und Rechtsfolgen der Verwertung der im Miteigentum der Betroffenen stehenden Grundstücke durch langfristige Vermietung vorzunehmen. Nach § 25 Abs. 1 KostG bemisst sich der Wert eines Mietrechtes nach der Höhe der während der Vertragslaufzeit zu erbringenden Leistungen des Mieters. Für die mit Verfügung vom 25.11.2011 beauftragte Prüfung der drei Hauptmietverträge vom 17.12.2010 ist daher vorliegend die Höhe der vereinbarten Mieten während der gesamten Vertragsdauer zugrunde zu legen, um den Wert des Mietrechtes (aus der Sicht der Betroffenen) zu bemessen. Allerdings ist nach Ansicht der Kammer lediglich die Hälfte der nach den Hauptmietverträgen geschuldeten Miete anzusetzen, da die Betroffene, auf deren berechtigte Interessen es bei der Geschäftswertbestimmung letztendlich allein ankommen kann, als hälftige Miteigentümerin nur die Hälfte der Mieteinnahmen ihrem Einkommen bzw. Vermögen zurechnen kann. Auf die Einordnung der Mietforderung als grundsätzlich nicht teilbare Gesamtforderung der Gesamtgläubiger (§ 432 BGB) kommt es insoweit nicht an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind zudem nur die (hälftigen) Einnahmen aus den drei Hauptmietverträgen vom 17.12.2010 anzusetzen. Denn nur diese Mietverträge waren bzw. sind genehmigungspflichtig i. S. d. § 1907 Abs. 3 BGB und wurden aus diesem Grund vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts zum Zwecke einer angemessenen Beteiligung der Betroffenen, vertreten durch den Verfahrenspfleger, diesem zur Prüfung vorgelegt. An den Hauptmietverträgen war nämlich die Betroffene als Miteigentümerin der vermieteten Grundstücke unmittelbar als Vermieterin, vertreten durch ihren Betreuer, mitbeteiligt; die Rechtsgeschäfte bezogen sich mithin auf ihr eigenes Vermögen. Demgegenüber bestand bzw. besteht keine Genehmigungspflicht hinsichtlich der Untervermietung derselben Grundstücke. Denn die Untermietverträge wurden von der W & Co.KG, vertreten durch die Z GmbH - diese vertreten durch den Geschäftsführer H. K - nicht aber von der Betroffene persönlich bzw. vertreten durch ihren Betreuer abgeschlossen. Ihre mittelbare Beteiligung an dem Rechtsgeschäft durch ihre Stellung als Kommanditistin der KG bewirkt nicht, dass der Abschluss dieser Untermietverträge ebenfalls genehmigungspflichtig wird (vgl. Palandt-Diederichsen, 70. Aufl., BGB § 1821 Rn 3, Münchner Kommentar-Schwab, 5. Aufl. BGB, § 1821 Rn 8; Staudinger-Eng/er, BGB (2004), § 1821 Rn 14 f). Die Untermietverträge wurden dem Verfahrenspfleger somit richtigerweise nur deshalb zur Prüfung übersendet, weil die Hauptmietverträge in den Anlagen eine Verweisung auf Regelungen in den Untermietverträgen enthielten. Diese musste der Verfahrenspfleger, um seinem Auftrag gerecht zu werden, nachvollziehen und einer rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Prüfung - im Hinblick auf die Hauptmietverträge - unterziehen. Dies bewirkt aber nach Ansicht der Kammer nicht, dass die Prüfung der Untermietverträge selbst als eigenständige Geschäfte des Verfahrenspflegers - mit eigenem Geschäftswert - zu qualifizieren sind. Denn eine isolierte Prüfung der Untermietverträge war weder beauftragt noch objektiv i.R. d. § 1907 Abs. 3 BGB erforderlich gewesen. Vielmehr war die Übersendung der Untermietverträge lediglich im Hinblick auf die Verweisung in den Anlagen zu den Hauptmietverträgen vom Verfahrenspfleger angemahnt worden. Die Erträge aus den Untermietverträgen sind aus diesem Grunde nach Ansicht der Kammer i. R. d. §§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG, 25 Abs. 1 KostO nicht geschäftswertbestimmend. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Prüfung der drei Hauptmietverträge eine einheitliche Angelegenheit (§ 15 Abs. 1, 2 RVG) darstellt. Denn der Auftrag zur Prüfung der Mietverträge wurde am 25.10.2011 einmalig und im Zusammenhang erteilt; die Vertragsparteien sind in allen Verträgen, die weitgehend identische Regelungen enthalten, dieselben. Im Ergebnis sind somit die hälftigen Mieteinnahmen aus den drei Hauptmietverträgen zwecks Bestimmung des Geschäftswertes zusammenzuzählen: 1. Hauptmietvertrag F... Straße, H. Laufzeit 5 Jahre x 12 Monate á 2.975 € 178.500 € 2. Hauptmietvertrag M...Straße 21, S. Laufzeit 12 Jahre x 12 Monate á 89.250 € 12.852.000 € 3. Hautmietvertrag L...Weg, S. (nach zwischenzeitlicher Ausübung der Kaufoption verkürzte sich die Mietvertragslaufzeit von 5 Jahren auf 6 Monate) 6 Monate á 89.250 _€ 535.500 € 13.566.000 € halbiert: 6.783.000 € ========== Nachdem eine ganze Gebühr aus diesem Betrag gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 RVG 21.896 € beträgt, ergibt eine hier anzusetzende 1,8-Gebühr einen Betrag von 39.412,80 €. Zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß RVG VV 7002 in Höhe von 20,00 € und der 19%igen MWSt (RVG VV 7006; 7.492,23 €) errechnet sich eine an den Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 5 FamFG aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 46.925,03 €. Eine Kürzung dieses Vergütungsanspruchs ist nach Ansicht der Kammer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht veranlasst. Denn eine derartige Beschränkung ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die in §§ 22 Abs. 1 RVG und 25 Abs. 1 S. 3 KostO enthaltenen Begrenzungen werden nach vorstehender Berechnung nicht erreicht. In diesen Normen kommt, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, eine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck: Es ist bis zum Erreichen der gesetzlich festgelegten Grenzen zu akzeptieren, dass bei hohem Geschäftswert eine entsprechend hohe Vergütung entstehen kann. Letztlich bestand nach Ansicht der Kammer auch keine standesrechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, vor der Übernahme des Amtes auf eine „angemessene" Honorarvereinbarung hinzuwirken. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der Differenz zwischen der erstinstanzlich zugesprochenen Vergütung und dem in der Beschwerdeinstanz weiterverfolgten Vergütungsantrag vom 4.9.2012. Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil (ca. 1/6) obsiegt hat, erscheint die tenorierte Kostenquotelung im Rahmen der §§ 81, 84 FamFG angemessen. 5. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei einer betreuungsgerichtlich beauftragten Prüfung von Mietverträgen über gewerblich genutzte Grundstücke des Betroffenen die dem Verfahrenspfleger nach RVG zustehende Vergütung der Geschäftswert nach § 25 KostO - über die Verweisungsnorm des § 23 Abs. 3 S.1 RVG - oder aber nach billigem Ermessen gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen ist, ist bislang nicht ergangen. Da die Fälle der Beauftragung eines (anwaltlichen) Verfahrenspflegers zum Zwecke der angemessenen Beteiligung eines Betroffenen an einem derartigen betreuungsgerichtlichen genehmigungsverfahren keine Seltenheit mehr darstellen dürften, ist nach Ansicht der Kammer auch von einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere auch der Möglichkeit einer Beschränkung der Vergütungsanspruchs aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auszugehen.