Beschluss
1 T 340/17
LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Einzahlungsfrist des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO stellt weder eine als solche bezeichnete Notfrist noch eine sonstige in § 233 Satz 1 ZPO genannte Frist dar. Eine analoge Anwendung der Vorschriften kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Die Schwierigkeiten eines Schuldners, neben den Verfahrenskosten den genauen ausstehenden Zahlbetrag zur fristgerechten 35-prozentigen Befriedigung der Gläubiger zu ermitteln, dürfte Gegenstand der Beratungen und Stellungnahmen gewesen sein, ohne dass dies zum Anlass genommen wurde, Schutzmechanismen für den Schuldner festzulegen, wie z.B. eine Qualifizierung der Frist als Notfrist zu normieren.(Rn.16)
(Rn.17)
2. Es liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor, da es sich bei den durch Wiedereinsetzung verlängerbaren Fristen des § 233 ZPO durchgängig um kurze prozessuale Fristen handelt, die einem zügigen Fortgang des Verfahrens bis zu dessen Abschluss dienen sollen. Die hier in Rede stehende Einzahlungsfrist ist aber keine derartige Frist zur Verfahrensförderung, sondern ein mehrjähriger Zeitraum, der dem Schuldner zur ggf. überobligatorischen Schuldentilgung als Handlungsoption angeboten wird.(Rn.18)
3. Es liegt auch keine unzumutbare Belastung des Schuldners vor, wenn dieser unter Hinweis auf eine fehlende Auskunftsverpflichtung des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts darauf verwiesen wird, eigene Betragsermittlungen anzustellen und gegebenenfalls vorsorglich auch einen größeren Betrag als die gesetzlich verlangte 35-prozentige Befriedigungsquote zzgl. Verfahrenskosten fristgerecht einzuzahlen.(Rn.20)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.800 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einzahlungsfrist des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO stellt weder eine als solche bezeichnete Notfrist noch eine sonstige in § 233 Satz 1 ZPO genannte Frist dar. Eine analoge Anwendung der Vorschriften kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Die Schwierigkeiten eines Schuldners, neben den Verfahrenskosten den genauen ausstehenden Zahlbetrag zur fristgerechten 35-prozentigen Befriedigung der Gläubiger zu ermitteln, dürfte Gegenstand der Beratungen und Stellungnahmen gewesen sein, ohne dass dies zum Anlass genommen wurde, Schutzmechanismen für den Schuldner festzulegen, wie z.B. eine Qualifizierung der Frist als Notfrist zu normieren.(Rn.16) (Rn.17) 2. Es liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor, da es sich bei den durch Wiedereinsetzung verlängerbaren Fristen des § 233 ZPO durchgängig um kurze prozessuale Fristen handelt, die einem zügigen Fortgang des Verfahrens bis zu dessen Abschluss dienen sollen. Die hier in Rede stehende Einzahlungsfrist ist aber keine derartige Frist zur Verfahrensförderung, sondern ein mehrjähriger Zeitraum, der dem Schuldner zur ggf. überobligatorischen Schuldentilgung als Handlungsoption angeboten wird.(Rn.18) 3. Es liegt auch keine unzumutbare Belastung des Schuldners vor, wenn dieser unter Hinweis auf eine fehlende Auskunftsverpflichtung des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts darauf verwiesen wird, eigene Betragsermittlungen anzustellen und gegebenenfalls vorsorglich auch einen größeren Betrag als die gesetzlich verlangte 35-prozentige Befriedigungsquote zzgl. Verfahrenskosten fristgerecht einzuzahlen.(Rn.20) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.800 € festgesetzt. I. Der Schuldner, der als Polizeibeamter tätig ist, wendet sich der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auf seinen Antrag vom 17.7.2014 wurde über sein Vermögen durch Beschluss vom 30.7.2014 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde nach vollzogener Schlussverteilung (Quote 2,68 %) durch Beschluss vom 17.9.2015 aufgehoben. In dem Beschluss wurde der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung von 6 Jahren ab Verfahrenseröffnung und die Bestimmungen des § 300 InsO hingewiesen. Der zu 1) Beteiligte wurde zum Treuhänder bestimmt. Dieser erstattete dem Gericht unter dem 20.9.2016 über das erste Wirtschaftsjahr Bericht. Er teilte u. a. mit, dass und in welcher Höhe pfändbare Lohnanteile des Schuldners eingezogen werden konnten und legte ein entsprechendes Verteilungsverzeichnis zugunsten der Gläubiger, deren Forderungen in Höhe von 97.329,38 € anerkannt waren, vor (Quote 17,29 %). Am 2.3.2017 (Bl. 148) bat der Schuldner schriftlich um Mitteilung des Gerichts, welchen Betrag er bis zu welchem Zeitpunkt einzahlen müsse, um die Privatinsolvenz zum 30.7.2017 beenden zu können. Der Rechtspfleger leitete das Schreiben zur Beantwortung an den Treuhänder weiter. Dieser informierte den Schuldner am 14.3.2017 (Bl. 151 f), dass grundsätzlich sowohl die Verfahrenskosten - des Restschuldbefreiungsverfahrens - als auch 35 % der angemeldeten Forderungen getilgt sein müssten (34.065,28 €); bisher seien 2.606,01 € und 16.824,63 € an die Gläubiger ausgezahlt worden. Er legte auch die Grundsätze der Berechnung seiner Treuhändervergütung dar, ohne aber konkrete Zahlbeträge zu nennen. Am 23.3.2017 beantragte der Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung (Bl. 153). Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 17.7.2018 wurde auf diesen Antrag Bezug genommen und dargelegt, dass nach den Berechnungen des Schuldners mit dem Einzug der pfändbaren Anteile der Juli-Bezüge des Schuldners die Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegen müssten; sollten noch Verfahrenskosten offenstehen, werde er diese unverzüglich begleichen. Der hierzu gehörte Treuhänder teilte mit Schriftsatz vom 3.8.2017 mit, dass nach Abzug der ausstehenden Treuhändervergütung von 1.377,03 € (bezogen auf Einnahmen in der Wohlverhaltensperiode in Höhe von bisher 23.143,42 €) das Guthaben auf dem Anderkonto (noch ohne Juli-Buchung) i.H.v. 7.790,36 € nicht ausreiche, um den bis zur 35%-Grenze erforderlichen Betrag von 14.634,64 € zu decken. Daher könne die vorzeitige Restschuldbefreiung hier nicht erteilt werden. Mit Schriftsatz vom 18.8.2017 (Bl. 165 ff) verwies der Schuldnervertreter darauf, dass der Schuldner bereits frühzeitig um Mitteilung der ausstehenden Beträge gebeten habe. Weder das Gericht noch der Treuhänder hätten ihm aber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht konkrete Beträge genannt, sondern allenfalls unverbindliche, nicht nachzuvollziehende Auskünfte ohne Richtigkeitsgewähr erteilt. Der Schuldner sei bei ordnungsgemäßer Information in der Lage gewesen, die fehlenden Beträge - mit Unterstützung seiner Lebensgefährtin - fristgerecht zu zahlen. Er habe den nunmehr eingetretenen Fristablauf nicht zu vertreten. Er beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Einzahlungsfrist analog § 233 ZPO und verlangte erneut die Benennung des exakt berechneten Restbetrages. Der hierzu gehörte Treuhänder verwies in seiner Stellungnahme vom 30.8.2017 (Bl. 172 ff) auf seine dem Schuldner am 10.7.2017 und nachfolgend auch dessen Vertreter übermittelten Auskünfte; zu weitergehenden Informationen sei weder er noch das Gericht verpflichtet gewesen. Der Schuldner habe es schlicht versäumt, einen ausreichenden Beitrag zur Gläubigerbefriedigung binnen 3-Jahres-Frist zur Verfügung zu stellen. Der Schuldner ist der Ansicht, dass eine analoge Anwendung der §§ 233 ff ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, da die Wirkungen, die von einer Versäumung der Frist des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO ausgehen, mit denen der Versäumung einer Notfrist vergleichbar seien. Dem Schuldner sei nicht zuzumuten, nach eigenem Gutdünken eine Summe auf das Treuhandkonto einzuzahlen, ihm müssten seitens des Gerichts und des Treuhänders korrekte Auskünfte erteilt und insbesondere Zahlbeträge im Rahmen der Fürsorgepflicht genannt werden. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 11.10.2017 den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners als unzulässig zurückgewiesen, da die Frist des § 300 Abs. Nr. 2 InsO keine Notfrist i. S. d. § 233 ZPO sei. Eine für die Analogiebildung erforderliche planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers fehle. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.10.2017, mit der er seine Rechtsansichten zur analogen Anwendung der Wiedereinsetzungsregelungen auf die hiesige Fallkonstellation weiterverfolgt. Durch unvollständige bzw. unrichtige Auskünfte des Treuhänders - der sich möglicherweise nur seine weiteren Vergütungsansprüche sichern wolle - werde es dem Schuldner unmöglich gemacht, die Bedingungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung zu erfüllen; dies stelle eine übermäßige Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten dar. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, einem Schuldner einen schnellen Neustart zu ermöglichen, werde konterkariert. Das Gericht habe die Pflicht, dem Schuldner rechtzeitig vor Fristablauf die ausstehende Summe zu nennen, verletzt. Er habe keine Möglichkeit, dies selbst in Erfahrung zu bringen. Auf weitere Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird verwiesen (BL. 226 ff, 275 ff). Der Rechtspfleger hat der Beschwerde im Beschluss vom 10.11.2017 nicht abgeholfen und die Vorlage an die Beschwerdekammer des Landgerichts veranlasst (Bl. 260 ff). Die zuständige Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 30.11.2017 (Bl. 270) das Verfahren auf die Kammer übertragen. II. Die Beschwerde des Schuldners ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg. 1. Die isolierte Entscheidung über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ist allenfalls in entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 2 ZPO anfechtbar. Es ist dasjenige Rechtsmittel statthaft, welches gegen die Entscheidung über die versäumte Verfahrenshandlung gegeben ist. Vorliegend wäre die - wegen Fristversäumung voraussichtlich ablehnende - Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 4 Sat2 2 InsO für den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, weshalb ein derartiges Beschwerderecht auch hinsichtlich der Wiedereinsetzungsentscheidung anzunehmen ist. Die 2- wöchige Beschwerdefrist ist ebenso gewahrt wie die Formvorschrift (§§ 4, InsO, 569 ZPO). 2. In der Sache führt die sofortige Beschwerde des Schuldners jedoch nicht zum Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht die Wiedereinsetzung in die versäumte Einzahlungsfrist abgelehnt. Im Ausgangspunkt zutreffend wurde die Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften mit dem Hinweis darauf, dass die Einzahlungsfrist des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 InsO keine als solche bezeichnete Notfrist (Legaldefinition § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO) darstellt, abgelehnt. Es handelt sich auch nicht um eine sonstige in § 233 Satz 1 ZPO genannte Frist. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht angegriffen. Entgegen der Ansicht des Schuldners ist aber auch eine analoge Anwendung der Vorschriften nicht angezeigt. Es ist schon zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber in dem langwierigen Gesetzgebungsverfahren insoweit planwidrig eine Regelungslücke unterlaufen sein soll. Die Schwierigkeiten eines Schuldners, den genauen ausstehenden Zahlbetrag zur fristgerechten 35%igen Befriedigung der angemeldeten Gläubiger - neben der Tilgung der gesamten Verfahrenskosten - zu ermitteln, dürfte in den Beratungen und Stellungnahmen durchaus zur Sprache gekommen sein, ohne dass dies aber zum Anlass genommen wurde, entsprechende Auskunftspflichten für Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzgerichte und ggfls Schutzmechanismen für den Schuldner (wie zum Beispiel eine Qualifizierung der Frist als Notfrist oder einen Anwendungsverweis auf die §§ 233 ff ZPO) zu normieren. Ziel des Gesetzgebers war - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird - dem Schuldner einen deutlichen Anreiz zu schaffen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seine Schulden abzubauen und so eine Chance für einen schnellen wirtschaftlichen Neubeginn (nach vorzeitiger Restschuldbefreiung) zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 17/11268 S.30). Gleichwohl war man sich darüber einig, dass den Schuldner insoweit eine umfassende Darlegungs- und Beweispflicht trifft (aaO S. 31). Es liegt aber nach Auffassung der Kammer auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Bei den durch Wiedereinsetzung verlängerbaren Fristen des § 233 ZPO handelt es sich durchgängig um kurze prozessuale Fristen, die einem zügigen Fortgang des Verfahrens bis zu dessen Abschluss dienen sollen; diese sind gesetzlich mit wenigen (i.d.R. zwei) Wochen oder einem Monat bestimmt und führen regelmäßig zum endgültigen Verlust einer Rechtsposition (Ausschlusswirkung; z.B. durch den Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung). Die hier in Frage stehende Handlungsfrist ist aber keine derartige Frist zur Verfahrensförderung, sondern ein mehrjähriger Zeitraum, der dem Schuldner zur ggf. überobligatorischen Schuldentilgung als Handlungsoption angeboten wird. Während sich innerhalb der in § 233 ZPO genannten kurzen Fristen durchaus unüberwindbare Hindernisse ergeben können, hat der Schuldner im Rahmen des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 InsO ungleich mehr Zeit, um auftretende Erkenntnis- oder Handlungsdefizite durch eigene Bemühungen auszugleichen. Außerdem führt der Ablauf der Frist nicht zum Verlust einer Rechtsposition, sondern es kann lediglich eine weitere Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nicht mehr erlangt werden. Die o.g. Ausschlusswirkung tritt für den Schuldner gerade nicht ein. Entgegen der Ansicht des Schuldners wird dieser auch nicht unzumutbar belastet, wenn er unter Hinweis auf eine fehlende Auskunftsverpflichtung des Treuhänders bzw. Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts (so die wohl h.M.: BGH ZInsO 2011,777 ff m.w.N.; Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 300 Rn 20; FK-Ahrens, § 300 Rn. 22) darauf verwiesen wird, eigenen Betragsermittlungen anzustellen und gegebenenfalls (vorsorglich) auch einen größeren Betrag als die gesetzlich verlangten 35% Befriedungsquote zzgl. Verfahrenskosten fristgerecht einzuzahlen. Der Fürsorgepflicht des Gerichts wurde gegenüber dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Schuldner Genüge getan, indem die Anfrage des Schuldners dem Treuhänder übermittelt und von diesem auch durch Darlegung der tatsächlichen Sachverhalte und der Grundzüge der Vergütungsberechnung hinreichend beantwortet wurde. Vorliegend waren dem Schuldner die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten gemäß Schlussverzeichnis ebenso bekanntgegeben worden wie die bisherigen Ausschüttungen an die Gläubiger (2,68% und 17,29 %); Besonderheiten wies das bisherige Verfahren ersichtlich nicht auf. Daraus konnte unschwer die Differenz zu den in § 300 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 InsO vorausgesetzten 35 % feststellen, welche Beträge aufgrund der Abtretung an den Treuhänder seit der letzten Ausschüttung abgeführt wurden und so durch Addition das Guthaben auf dem Treuhandkonto selbst errechnen. Nachdem der Treuhänder ihm zudem die Grundzüge der Berechnung seiner Vergütung im Restschuldbefreiungsverfahren (gemäß § 293, 64, 65 InsO, 14 InsW: 5% bis 25.000 € Eingänge, dann 3 % bis 50.000 € Eingänge) als allein noch offene Verfahrenskosten mitgeteilt hatte, war auch insoweit eine Berechnung im Grundsatz möglich. Wenn von den festgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von 97.329,38 € bisher 2.606,01 € und 16.824,63 € tatsächlich getilgt wurden (zusammen 19,97%), fehlten bis zur 35%igen Tilgungsquote (34.065,28 €) im Juli 2017 noch 14.634,64 €. Wäre dieser Betrag abzüglich der bereits seit Dezember 2016 durch die Abtretung vereinnahmten Beträge (nach Aktenlage 7 x 949,28 €) rechtzeitig aufgebracht worden, hätte nach 3 Jahren die Vergütung aus dem insgesamt vereinnahmten Betrag von 34.065,28 € berechnet werden können, also für die ersten 25.000 € 5 %= 1.250 € und aus den verbleibenden 9.065,28 € 3% = 271,96 € zzgl Umsatzsteuer, zusammen also 1.811,13 €. Dieser Vergütungsbetrag und weitere 3 % hieraus (da auch diese Einnahme aus dem Schuldnervermögen maßgeblich für die endgültige Vergütungsfestsetzung ist; =54,33 €) hätten ebenfalls binnen der Frist bei dem Treuhänder eingegangen sein müssen, um den Anforderungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung zu genügen. Diese Berechnungen und Überlegungen anzustellen kann von einem Schuldner durchaus erwartet werden, insbesondere wenn er wie hier fachanwaltlich beraten und vertreten ist. Im Übrigen bliebe es ihm auch unbenommen, sicherheitshalber einen etwas höheren Betrag zur Gläubigerbefriedigung bereitzustellen, um sich die Chance des § 303 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht zu vergeben. Die Norm verlangt keine exakte Gläubigerbefriedigungsquote, sondern lediglich die Bereitstellung eines Mindestbetrages; Überzahlungen sind nicht verboten. Die Kammer erachtet es auch nicht als unzumutbar, den Schuldner auf einen solchen Sicherheitszuschlag zu verweisen. Denn im Grundsatz hätte er bis zur Erteilung irgendeiner Restschuldbefreiung 100 % seiner - zu 100 % selbst zu verantwortenden - Schulden zu tilgen. Eine Amtspflicht zur vorherigen Mitteilung der notwendigen konkreten Zahlbeträge zur Sicherung eines auf Art 19 Abs. 4 GG gestützten Anspruchs auf die „preisgünstigste" vorzeitige Restschuldbefreiung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 InsO. Die Wertfestsetzung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Schuldners an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Nachdem er die vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO erlangen möchte, statt auf die 5-jährige Abtretungsfrist (bei hier jedenfalls erreichter Kostendeckung) nach Nr. 3 verwiesen zu werden, erscheint es angemessen, hier den monatlich gepfändeten Gehaltsanteil für die Dauer von 2 Jahren anzusetzen (ca. 950 € x 24 Monate). Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Frage, ob eine analoge Anwendung der § 230 ff ZPO auf die (schuldlos) versäumte Zahlungsfrist des § 303 Abs. 1 Nr. 2 InsO zulässig und geboten ist, zuzulassen, da diese Rechtsfrage trotz des Umstandes, dass rein tatsächlich relativ wenige Schuldner in der Lage sind, eine Befriedigungsquote von 35 % binnen 3 Jahren zu erreichen, von grundsätzlicher Bedeutung ist und noch nicht obergerichtlich entschieden wurde, § 574 Abs. 2 ZPO.