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Urteil

2 KLs 5201 Js 40654/22

LG Frankenthal 2. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2023:0523.2KLS5201JS40654.2.00
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Tenor
1. 1. Der Angeklagte X wird wegen Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das WaffenG und Bedrohung in Tatmehrheit mit einem weiteren Verstoß gegen das WaffenG unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil des AG X vom 15.06.2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Er wird darüber hinaus wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. 2. Die Unterbringung des Angeklagten X in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Diesbezüglich wird ein Vorwegvollzug von 1 Jahr und 9 Monaten angeordnet. 3. Gegen den Angeklagten X wird eine Führerscheinsperrfrist von 1 Jahr angeordnet. 4. Der Angeklagte Y wird wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 249 I, 224 I Nr. 2, 223 I, 303, 241, 316 I StGB, 52 Abs. III WaffenG, 21, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
1. 1. Der Angeklagte X wird wegen Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das WaffenG und Bedrohung in Tatmehrheit mit einem weiteren Verstoß gegen das WaffenG unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil des AG X vom 15.06.2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Er wird darüber hinaus wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. 2. Die Unterbringung des Angeklagten X in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Diesbezüglich wird ein Vorwegvollzug von 1 Jahr und 9 Monaten angeordnet. 3. Gegen den Angeklagten X wird eine Führerscheinsperrfrist von 1 Jahr angeordnet. 4. Der Angeklagte Y wird wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 249 I, 224 I Nr. 2, 223 I, 303, 241, 316 I StGB, 52 Abs. III WaffenG, 21, 52, 53 StGB I. 1. Der ledige Angeklagte X X ist heute 34 Jahre alt und deutscher Staatsangehöriger. Er ist Vater eines Sohnes, zu dem er keinen Kontakt unterhält. Er hat zwei Halbbrüder mütterlicherseits und eine Halbschwester väterlicherseits. Zu seiner in X lebenden Mutter, die früher in den X-Werken tätig war, besteht nur äußerst sporadisch Kontakt; sein Vater ist vor kurzem verstorben. X X ist in X geboren; seine Eltern trennten sich kurz nach seiner Geburt. Da der Vater gewalttätig war, kam er im Alter von 9 Monaten in ein Kinderheim. Bereits seit seinem zweiten Lebensjahr lebte er bei Pflegeeltern in X. Auch dort kam es – eigener Einlassung zufolge - innerhalb der Familie zu Gewalt. Im Alter von 9 Jahren wurde er erneut in einem Kinder- und Jugendheim in X aufgenommen, da er von seinen Pflegeeltern Geld gestohlen hatte. Er besuchte regelgerecht die Grundschule und wechselte anschließend auf eine Schule für schwererziehbare Kinder, die er nach der 8. Klasse ohne Schulabschluss verließ. Anschließend nahm er auf Initiative des Jugendamtes an verschiedenen Jugendprojekten teil. Im Rahmen eines Zirkusprojekts kam er nach X, wo es ihm gefiel, so dass er sich entschloss, dort zu bleiben. Eine Berufsausbildung strebte er in der Folgezeit nicht an, sondern lebte fortan von Kriminalität. Nachdem er im Jahre 2009 aus der Haft entlassen worden war, zog er kurzzeitig zu seiner leiblichen Mutter nach X, bevor er eine Frau kennenlernte, mit der er eine Beziehung einging und zu der er nach X zog. Im Rahmen dieser Beziehung wurden in erheblichem Ausmaß Betäubungsmittel und Alkohol konsumiert. Nachdem diese Beziehung in die Brüche ging, lernte er im Jahre 2018 eine 25jährige Frau kennen, mit der er zwei Jahre zusammenlebte. Auch mit dieser nahm er regelmäßig Betäubungsmittel und Alkohol zu sich. Anschließend war er kurzzeitig mit einer schwer alkohol- und heroinabhängigen Frau aus X liiert, trennte sich jedoch von dieser, da er keinen Kontakt mit Heroin haben wollte. Zu diesem Zeitpunkt war seine jetzige Lebensgefährtin, die Zeugin X, bereits seine beste Freundin. Nachdem er im April 2022 aus Haft entlassen worden war, kümmerte sich die Zeugin X um den Angeklagten X und besorgte eine Wohnung, in die beide einzogen. Zu diesem Zeitpunkt wurden beide auch ein Paar. In diesem Zeitraum lernte der Angeklagte auch eine andere Frau (X) kennen, in die er sich verliebte. Eigener Einlassung zufolge hatte auch die Zeugin X ein Alkohol- und Drogenproblem, was zu Beziehungsproblemen führte. Er hatte in der Folgezeit mit beiden Frauen Kontakt und trennte sich letztlich von der Zeugin X, um mit Frau X eine Beziehung führen zu können. Ende 2022 zog die Zeugin X aus der gemeinsamen Wohnung aus, blieb jedoch seine beste Freundin. Während seiner Inhaftierung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X vom 04.01.2023 in hiesiger Sache trennte er sich von Frau X, da er sich in der Beziehung nicht wohl fühlte. Seitdem befindet er sich in einer Liebesbeziehung mit der Zeugin X. Der Angeklagte X bestritt auch nach seinem Umzug nach X seinen Lebensunterhalt weiterhin im Wesentlichen durch kriminelle Aktivitäten. In den letzten beiden Jahren arbeitete er kurzzeitig – jedenfalls dann, wenn er nicht gerade inhaftiert war – als Monteur in der X in X, verlor seine Arbeitsstelle jedoch aufgrund seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums. Der Angeklagte X begann bereits im Jugendalter mit dem Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln. Im Alter von 14 Jahren trank er seine erste Flasche Wodka. In der Folgezeit steigerte er seinen Alkoholkonsum und konsumierte ausschließlich Whiskey, da andere alkoholische Getränke nur noch wenig Alkoholwirkung bei ihm entfalteten. In den letzten beiden Jahren steigerte er seinen Alkoholkonsum beträchtlich und trank täglich mindestens eine Flasche Whiskey. Ebenfalls im Alter von 14 Jahren konsumierte er erstmalig Cannabis, das er über einen Zeitraum von 2 Jahren dauerhaft zu sich nahm. Im Alter von 16 Jahren weitete sich sein Betäubungsmittelkonsum auf weitere Substanzen wie Marihuana, Amphetamin und Kokain aus. Insbesondere unter der Wirkung von Amphetamin und Kokain fühlte er sich stark und unbesiegbar. Bis zu seinem 18. Lebensjahr probierte er auch weitere Substanzen aus wie Heroin, Crystal Meth, Ecstasy und LSD. In den letzten beiden Jahren konsumierte er unregelmäßig Marihuana (3 bis 5 Gramm) und Amphetamin (1 bis 5 Gramm) täglich. Eine Alkohol- und/oder Betäubungsmittelabstinenztherapie hat der Angeklagte X noch nie absolviert. Er ist aber motiviert und gewillt eine solche durchzuführen, da er ein selbstbestimmtes Leben ohne Alkohol und Betäubungsmittel anstrebt. Er selbst geht davon aus, alkohol- und betäubungsmittelabhängig zu sein. Alkohol und Betäubungsmittel konsumiere er – laut eigener Einlassung - vorwiegend, um Probleme zu verdrängen und Frust abzubauen. X X ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht X stellte am 27.04.2005 (Az. 700 DS 701 JS 973/03) ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen Missbrauchs von Notrufen und Beleidigung nach § 47 JGG ein. 2. Am 11.05.2006 wurde er durch dasselbe Gericht, Az.: 700 Ds 701 Js 966/05 (196/05), rechtskräftig seit 19.05.2006, wegen Diebstahls in zwei Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz, angewiesen, Arbeitsleistungen zu erbringen. 3. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 20.03.2007, Az.: 14 Ls 373 Js 36299/06 (5/07), rechtskräftig seit 20.03.2007, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 6 Fällen, davon jeweils einmal in Tateinheit mit unbefugten Benutzens eines Kraftfahrzeuges, Betruges, Unfallflucht, Urkundenfälschung, Hehlerei, Diebstahl in 2 Fällen und eines weiteren Betruges zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 2 Jahren ausgesetzt wurde. Zudem wurde er angewiesen Arbeitsleistungen zu erbringen. 4. Das Amtsgericht X stellte am 16.07.2007, Az. (390 Ds) 6 Ju Js 3770/06 (297/06), ein Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Erschleichens von Leistungen nach § 47 JGG ein. 5. Das Amtsgericht X verurteilte den Angeklagten X am 08.08.2007, Az.: 14 Ls 373 Js 11108/07 (79/07), rechtskräftig seit 24.10.2007, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall, Diebstahls in 2 Fällen - jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des Betruges, eines weiteren Falls des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – unter Einbeziehung des Urteils zu Ziffer 3 - zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 25.02.2009 erledigt. 6. Am 24.02.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht X, Az.: 53 Ls 140 Js 10435/10, rechtskräftig seit 24.02.2011, wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 12 Fällen in 12 Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt wurde. Nachdem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, war die Strafvollstreckung am 03.01.2018 erledigt. 7. Am 30.10.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht X, Az.: 4e Ls 5127 Js 1319/12, rechtskräftig seit 30.10.2012, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt wurde. Nachdem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, war die Strafvollstreckung erledigt am 27.07.2018. 8. Am 01.02.2013 verurteilte ihn Amtsgericht X, Az.: 24 Cs 825 Js 1399/13, rechtskräftig seit 21.02.2013, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. 9. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 11.07.2014, Az.: 4j Cs 5887 Js 21534/14, rechtskräftig seit 05.08.2014, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. 10. Am 03.11.2014 verurteilte das Amtsgericht X den Angeklagten X, Az.: 52 Ds 8000 Js 21459/14, rechtskräftig seit 22.01.2015, wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 11. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 06.11.2014, Az.: 2 Ds 6010 Js 11565/14, rechtskräftig seit 25.08.2015, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 12. Am 27.04.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht X, Az.: 4j Cs 5887 Js 11957/15, rechtskräftig seit 27.05.2015, wegen Erschleichens von geringwertigen Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. 13. Am 30.11.2015, Az.: 2 Ds 6010 Js 11565/14, rechtskräftig seit 11.12.2015, erfolgte durch das Landgericht X eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der unter 9., 10. und 11. genannten Entscheidungen in Form einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 17.04.2018 erledigt. 14. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 21.12.2018, Az.: 4m Cs 5887 Js 44028/18, rechtskräftig seit 27.08.2019, wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,00 EUR. 15. Am 22.05.2019 wurde der Angeklagte X durch das Amtsgericht X, Az.: 9 Cs 6070 Js 9369/19, rechtskräftig seit 28.09.2019, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. 16. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 22.05.2019, Az.: 2 Cs 5887 Js 16668/19, rechtskräftig seit 20.06.2019, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. 17. Am 12.12.2019, Az.: 9 Cs 6070 Js 9369/19, rechtskräftig seit 04.02.2020, erfolgte durch das Amtsgericht X eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der unter 15. und 16. genannten Entscheidungen in Form einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. 18. Dasselbe Gericht verurteilte ihn am 09.04.2020, Az.: 6 Cs 6070 Js 6782/20, rechtskräftig seit 28.05.2020, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. 19. Am 14.07.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht X, Az.: 1 Ds 5316 Js 1502/20, rechtskräftig seit 14.07.2020, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt wurde. 20. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 30.06.2021, Az.: 1 Ds 5141 Js 42502/20, rechtskräftig seit 08.07.2021, wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt wurde. 21. Am 24.09.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht X, Az.: 41 Ds 6410 Js 11606/20, rechtskräftig seit 02.10.2021, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung - unter Einbeziehung der Freiheitstrafe aus der Entscheidung unter Ziffer 19 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Außerdem wurde er daneben zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - unter Einbeziehung der Freiheitstrafe aus der Entscheidung unter Ziffer 20 – verurteilt. Die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen wurde zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. 22. Das Amtsgericht X (Az.: 20 Ds 205 Js 5942/22) verurteilte den Angeklagten X am 15.06.2022, rechtskräftig seit 23.06.2022, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 02.02.2022, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt wurde. Diese Freiheitsstrafe ist weder vollständig vollstreckt, verjährt noch erloschen. Im hiesigen Verfahren wurde der Angeklagte X am 05.01.2023 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X vom 04.01.2023 (Az.: 4a Gs 2/23) ununterbrochen bis einschließlich 16.03.2023 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X. Seit dem 17.03.2023 befindet er sich in Strafhaft in anderer Sache (vgl. I.1. Ziffer 21). Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.03.2023 den Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 04.01.2023 aufgehoben. 2. Der ledige Angeklagte Y Y ist heute 41 Jahre alt und deutscher Staatsangehöriger. Er ist Vater eines 13jährigen Sohnes, der bei seiner Mutter lebt und zu dem der Angeklagte Y regelmäßig alle 14 Tage Kontakt unterhält. Er ist in X aufgewachsen und zog im Alter von 12 Jahren in ein Kinder- und Jugendheim nach X. Er besuchte regelgerecht die X X- und Xschule in X und wechselte nach der 5. Klasse auf das Schulzentrum X, das er nach der 7. Klasse ohne Schulabschluss verließ. Anschließend lebte er in einem Kinder- und Jugendheim in X und begann dort eine Ausbildung zum Konstruktionstechniker. Da er mehrfach durch die Abschlussprüfung gefallen war, musste er seine Ausbildung erfolglos beenden. Im Anschluss hieran war er unregelmäßig in verschiedenen Betrieben auf Vermittlung von Zeitarbeitsfirmen als Schlosser tätig, wobei es zwischenzeitlich auch zu wenige Monate andauernden Phasen ohne Erwerbstätigkeit kam. Derzeit arbeitet er – seit September 2022 - als Schlosser bei der Fa. X und verdient dort ca. 1.700,00 EUR bis 2.000,00 EUR netto. YY lebt momentan bei seiner Mutter, da ihm aufgrund von Mietrückständen seine vorherige Wohnung gekündigt worden ist. Er hat – auch aufgrund von Unterhaltsschulden – derzeit Schulden in Höhe von ca. 10.000,00 EUR. YY ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht X verurteilte den Angeklagten Y am 10.12.2004, rechtskräftig seit 08.03.2005, Az. 5170 Js 14473/04, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. 2. Am 20.01.2005 verurteilte ihn dasselbe Gericht, rechtskräftig seit 26.02.2005, Az.: 5287 Js 36731/04, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. 3. Er wurde am 12.09.2005 ferner durch das Amtsgericht X, Az. 29 Cs 212 Js 3016/05, rechtskräftig seit 26.02.2005, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. 4. Am 15.09.2005, rechtskräftig seit 28.09.2005, erfolgte durch das Amtsgericht X eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Az.: 5287 Js 36731/04, hinsichtlich der unter 1. und 2. genannten Entscheidungen in Form einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. 5. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 27.12.2005, rechtskräftig seit 14.01.2006, Az. 29 Cs 313 Js 34923/05, wegen Erschleichens von Leistungen mit geringwertigem Schaden zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. 6. Am 16.02.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht X, rechtskräftig seit 04.04.2006, Az.: 5587 Js 142/06, wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. 7. Am 06.03.2006, rechtskräftig seit 21.03.2006, erfolgte durch das Amtsgericht X eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Az. 29 Cs 313 Js 34923/05, hinsichtlich der unter 3. und 5. genannten Entscheidungen in Form einer Gesamtgeldstrafe von 33 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. 8. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 20.03.2007, Az.: 5587 Js 32410/06, rechtskräftig seit 15.05.2007, wegen Erschleichens von Leistungen in 5 Fällen, zu einer Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. 9. Dasselbe Gericht verurteilte ihn am 29.02.2008, Az.: Ds jug. 5170 Js 41625/06, rechtskräftig seit 08.03.2008, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. 10. Auch das Amtsgericht X verurteilte den Angeklagten Y am 27.03.2008, Az.: 4c Cs 5587 Js 8909/08, rechtskräftig seit 26.06.2008, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. 11. Am 11.04.2008 wurde er durch dasselbe Gericht, Az.: 4c Cs 5587 Js 10400/08, rechtskräftig seit 06.08.2008, wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. 12. Am 30.09.2008, Az.: Ds jug. 5170 Js 41625/06, rechtskräftig seit 19.11.2008, erfolgte durch dasselbe Gericht eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der unter 9., 10. und 11. genannten Entscheidungen in Form einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. 13. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 09.04.2010, Az.: 4c Ds 5587 Js 11665/09, rechtskräftig seit 17.04.2010, wegen Erschleichens von Leistungen in 7 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. 14. Dieses Gericht verurteilte ihn ferner am 01.08.2011, Az.: 4c Cs 5587 Js 21583/11, rechtskräftig seit 05.10.2011, wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. 15. Am 02.09.2011 wurde er durch dasselbe Gericht, Az.: 4c Cs 5587 Js 24498/11, rechtskräftig seit 11.10.2011, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt. 16. Am 08.02.2012, Az.: 4c Cs 5587 Js 21583/11, rechtskräftig seit 08.03.2012, erfolgte durch dasselbe Gericht eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der unter 14. und 15. genannten Entscheidungen in Form einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. 17. Das Amtsgericht X verurteilte den Angeklagten Y am 02.04.2012, Az.: 4c Ds 5470 Js 35776/11, rechtskräftig seit 11.04.2012, wegen unerlaubten Besitzes von Munition und verbotenen Gegenständen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt wurde. Nachdem die Bewährungszeit zweimal bis letztlich 10.10.2016 verlängert worden ist, wurde die Strafe mit Wirkung vom 29.11.2016 erlassen. 18. Am 05.11.2012 verurteilte ihn dasselbe Gericht, Az.: 4c Ds 5587 Js 26753/12, rechtskräftig seit 05.11.2012, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt wurde. 19. Dieses Gericht verurteilte ihn am 10.02.2014, Az.: 4c Ds 5470 Js 18461/13, rechtskräftig seit 18.02.2014, wegen Betruges - unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus der Verurteilung unter Ziffer 18. - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren ausgesetzt wurde. Nachdem die Bewährungszeit bis 17.08.2017 verlängert worden ist, wurde die Strafe mit Wirkung vom 04.10.2017 erlassen. 20. Dasselbe Gericht verurteilte ihn am 30.09.2015, Az.: 4c Ds 5127 Js 12540/15, rechtskräftig seit 08.10.2015, wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 2 Jahren ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 16.01.2018 erlassen. 21. Am 18.06.2018 verurteilte ihn wiederum dieses Gericht, Az.: 4m Cs 5587 Js 19082/18, rechtskräftig seit 28.07.2018, wegen Erschleichens von geringwertigen Leistungen in 2 Fällen, zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. 22. Das Amtsgericht X verurteilte den Angeklagten Y am 30.11.2018, Az.: 20 Cs 810 Js 26763/18, rechtskräftig seit 20.12.2018, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. 23. Das Amtsgericht X verurteilte ihn am 04.03.2019, Az.: 4b Cs 5587 Js 5888/19, rechtskräftig seit 30.03.2019, wegen Erschleichens von geringwertigen Leistungen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. 24. Dasselbe Gericht verurteilte ihn am 20.05.2019, Az.: 4m Cs 5127 Js 16862/19, rechtskräftig seit 01.01.2020, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. 25. Am 19.07.2019 verurteilte ihn dieses Gericht ferner, Az.: 4m Cs 5587 Js 25092/19, rechtskräftig seit 17.08.2019, wegen Erschleichens von geringwertigen Leistungen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. 26. Am 08.06.2020, Az.: 4m Cs 5587 Js 25092/19, rechtskräftig seit 28.07.2020, erfolgte durch dasselbe Gericht eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der unter 24. und 25. genannten Entscheidungen in Form einer Gesamtgeldstrafe von 165 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. 27. Das Amtsgericht X verurteilte den Angeklagten Y am 28.02.2022, rechtskräftig seit 16.12.2022, Az.: 4c Cs 5141 Js 4844/22, wegen einer am 20.12.2021 begangenen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 EUR. Der Angeklagte Y hat in der Hauptverhandlung selbst erklärt, dass diese Geldstrafe bereits vollständig bezahlt wurde. II. Dem vorliegenden Verfahren liegen zwei ursprünglich gesondert erhobene Anklageschriften (Az. 5201 Js 16203/22 und Az. 5201 Js 40654/22) zugrunde, die durch Beschluss der Kammer vom 15.03.2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden wurden. 1. (Anklageschrift vom 18.11.2022 zu Az. 5201 Js 16203/22) Der Angeklagte X und der Zeuge X kennen sich bereits seit einigen Jahren. Der Angeklagte X kann den vorgenannten Zeugen aufgrund eines Vorfalls zwischen dem Zeugen und einer der Ex-Freundinnen des Angeklagten X, den die Kammer nicht aufzuklären vermochte, nicht leiden. An einem nicht sicher feststellbaren Tag vor dem 29.04.2022 trank der Angeklagte X zusammen mit einem unbekannten Mittäter alkoholische Getränke, wodurch eine alkoholische Enthemmung eintrat, die jedoch nicht den Schweregrad des §§ 20, 21 StGB erreichte. Hierbei kam dem Angeklagten X die Idee, dem Zeugen X, den er von früher – auch als Betäubungsmittelkonsumenten – kannte, in dessen Wohnung in der X X in X eine Abreibung zu verpassen und dabei die Gelegenheit zu nutzen, unter Anwendung körperlicher Gewalt dort vermutete Betäubungsmittel und weitere stehlenswerte Güter zu entwenden. Der unbekannte Mittäter willigte ein. In der Nacht vom 28.04.2022 auf den 29.04.2022 fuhren der Angeklagte X, der zuvor weitere alkoholische Getränke zu sich nahm, und sein Mittäter zu der Wohnung des Zeugen X in X, um diesen entsprechend des vorgefassten Tatplans dort zu überfallen. Waffen oder Gegenstände führten die Beiden nicht mit sich. Am 29.04.2022 gegen 0:15 Uhr drangen der Angeklagte X und sein Mittäter in die Wohnung des Zeugen X in der X X in X ein, indem sie die Schrägfalle des Schlosses der Wohnungstür eindrückten und die nicht abgeschlossene Wohnungstür hierdurch öffneten. Bei Betreten der Wohnung trugen die beiden Masken, um von dem Zeugen X nicht erkannt zu werden. Der Zeuge X schlief zu diesem Zeitpunkt auf der Couch in seinem Wohnzimmer. Entsprechend des gemeinsamen Tatplans schlug der Angeklagte X mit seinen Fäusten auf den schlafenden Zeugen X ein. Anschließend zog er ihn auf den Boden und fesselte seine Hände mit einem in der Wohnung des Zeugen X aufgefundenen Lautsprecherkabel auf dem Rücken, nachdem ein erster Fesselungsversuch mit ebenfalls in der Wohnung vorgefundenen Malerkrepp gescheitert war. Während der Mittäter des Angeklagten X vereinbarungsgemäß den sich auf dem Boden vor der Wohnungstür und neben einem Katzenkratzbaum liegenden Zeugen X bewachte, durchsuchte der Angeklagte X dessen Wohnung nach Betäubungsmitteln und stehlenswerten Gütern. Der Angeklagte X nahm letztlich zwei Flachbildfernseher der Marken OK und Grundig, einen Laptop der Marke HP, ein Mobiltelefon der Marke ZTE sowie eine Geldbörse mit 30,00 EUR Bargeld im Gesamtwert von ca. 500,00 EUR an sich und verließ daraufhin gemeinsam mit seinem Mittäter die Wohnung des Zeugen X, um das Diebesgut untereinander aufzuteilen und für eigene Zwecke zu verwenden. Unmittelbar nachdem die beiden Täter die Wohnung verlassen hatten, stand der Zeuge X auf, löste die Fesselung seiner Hände und begab sich zur im selben Mehrfamilienhaus befindlichen Wohnung des Zeugen X, der – nachdem ihm der Zeuge X von dem Überfall berichtet hatte – die Polizei und einen Krankenwagen verständigte. Der Zeuge X erlitt durch die Tat eine Schädelprellung mit zweifacher Kopfplatzwunde (eine mittig ca. 2cm lang leicht klaffend und eine rechts hinter dem Ohr ca. 1cm lang), ein Hämatom am Hinterkopf und eine Prellung der linken Hand. Im Laufe des Tages des 29.04.2022 übergab der Angeklagte X dem an dem Überfall auf den Zeugen X nicht beteiligten Angeklagten Y, der sich zum Zeitpunkt der Ausführung des Überfalls in X aufhielt, das aus dem Überfall stammende Mobiltelefon der Marke ZTE. Der Angeklagte Y wollte dieses in der Folgezeit für sich benutzen, da er zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Mobiltelefon verfügte. Er hatte bei Übergabe zwar keine Kenntnis davon, dass dieses Mobiltelefon Tatbeute aus dem Überfall auf den Zeugen X war, rechnete allerdings damit, dass der Angeklagte X nicht Eigentümer des Geräts war und dieses aus einer Straftat stammen könnte. Das Mobiltelefon der Marke ZTE sowie die beiden Flachbildschirme der Marken OK und Grundig konnten im Rahmen der am 29.04.2022 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten X sichergestellt werden. 2. (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 18.01.2023 zu Az. 5201 Js 40654/22) Am 08.08.2022 gegen 16:30 Uhr stritten der Angeklagte X und die Zeugin X lautstark im Flur des Wohnanwesens X X in X. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf der alkoholisierte Angeklagte X, der kurz vor der Tat ca. eine Flasche Whiskey konsumiert hatte, der Zeugin X unvermittelt ohne rechtfertigenden Grund mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch diese das Gleichgewicht verlor und rückwärts mit dem Genick auf das Treppengeländer fiel, wodurch sie Schmerzen erlitt, was er – trotz seiner Alkoholisierung - zumindest für möglich erachtete und billigend in Kauf nahm. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung schlug der Angeklagte X aus Wut mit der Faust gegen die Hauseingangstür des Wohnanwesens X X, wodurch die Glasscheibe der Tür splitterte, was dieser – trotz seiner Alkoholisierung - zumindest als mögliche Folge seines Tuns billigend in Kauf nahm. Es entstand ein Schaden in Hohe von etwa 400 EUR. Während der Begehung dieser Tat war die Fähigkeit des Angeklagten X, nach seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausschließbar erheblich vermindert (vgl. hierzu im Einzelnen unter V.). Die Zeugin X hat auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Xthal (Pfalz) hat ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung und der Sachbeschädigung bejaht. Darüber hinaus ist in der Anklageerhebung eine konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung der Körperverletzung und der Sachbeschädigung zu erblicken. 3. (Ziffer 2 der Anklageschrift vom 18.01.2023 zu Az. 5201 Js 40654/22) Gegen 18:00 Uhr desselben Tages traf der Angeklagte X auf dem Gehweg vor der Gaststätte „X“ wiederum auf die Zeugin X. Es entwickelte sich eine zweite streitige, verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte X der Zeugin ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Gesicht schlug, um diese zu verletzen. Noch bevor die vom Zeugen X alarmierte Polizei eintraf, entfernte sich der Angeklagte X von der Örtlichkeit. Während der Begehung dieser Tat war die Fähigkeit des Angeklagten X, nach seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausschließbar erheblich vermindert (vgl. hierzu im Einzelnen unter V.). Die Kammer ist der Auffassung, dass das in der Anklageschrift ausdrücklich bejahte besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung sich auf sämtliche Körperverletzungsdelikte aus der Anklageschrift vom 18.01.2023 bezieht. Darüber hinaus ist in der Anklageerhebung eine konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung der Körperverletzung zu erblicken. 4. (Ziffer 3 der Anklageschrift vom 18.01.2023 zu Az. 5201 Js 40654/22) Nachdem der unter Ziffer 3. geschilderte Sachverhalt von der Polizei aufgenommen worden war, kehrte der Angeklagte X gegen 19:20 Uhr desselben Tages zur Gaststätte „X“ zurück und begann, die Zeugin X anzuschreien. Beide stritten über die Beschädigung einer Tür der gemeinsamen Wohnung. Im Laufe der Auseinandersetzung schlug der Angeklagte X der Zeugin X ohne rechtfertigenden Grund mindestens dreimal mit einer solchen Wucht ins Gesicht, dass diese zu Boden ging und benommen liegen blieb, was er für möglich erachtete und billigend in Kauf nahm. Die Zeugin X erlitt durch die unter Ziffer 2 bis 4 geschilderten Taten erhebliche Verletzungen im Gesicht, darunter Schwellungen beider Augen, der Nase sowie blutende Wunden an der Lippe, was der Angeklagte X – trotz seiner Alkoholisierung - zumindest billigend in Kauf nahm. Während der Begehung dieser Tat war die Fähigkeit des Angeklagten X, nach seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausschließbar erheblich vermindert (vgl. hierzu im Einzelnen unter V.). Die Kammer ist der Auffassung, dass das in der Anklageschrift ausdrücklich bejahte besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung sich auf sämtliche Körperverletzungsdelikte aus der Anklageschrift vom 18.01.2023 bezieht, auch wenn diese Tat als gefährliche Körperverletzung angeklagt war. Darüber hinaus ist in der Anklageerhebung eine konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung der Körperverletzung zu erblicken. 5. (Ziffer 4 der Anklageschrift vom 18.01.2023 zu Az. 5201 Js 40654/22) Die Zeugin X befuhr am 04.02.2022 gegen 23:40 Uhr zusammen mit dem alkoholisierten Angeklagten X mit ihrem PKW Opel Corsa die X in X. Aus ungeklärter Ursache vollzog die Zeugin X auf der Kreuzung zur X eine Vollbremsung und verließ fluchtartig ihren Wagen. Der Angeklagte X stieg auf der Beifahrerseite aus und rannte ihr hinterher. Nachdem er die Zeugin X eingeholt hatte, schlug er ihr mehrmals mit der Faust und dem Ellenbogen ins Gesicht. Die Zeugin erlitt hierdurch eine Schwellung am rechten Auge, sowie blutende Wunden am linken Ohr und am Mittelfinger der rechten Hand, was der Angeklagte X – trotz seiner Alkoholisierung - zumindest billigend in Kauf nahm. Anschließend richtete er absichtlich aus etwa zwei Metern Entfernung eine mitgeführte Schreckschusspistole in drohender Art und Weise auf das Gesicht der Zeugin X. Während der Begehung dieser Tat war die Fähigkeit des Angeklagten X, nach seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausschließbar erheblich vermindert (vgl. hierzu im Einzelnen unter V.). Die Kammer ist der Auffassung, dass das in der Anklageschrift ausdrücklich bejahte besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung sich auf sämtliche Körperverletzungsdelikte aus der Anklageschrift vom 18.01.2023 bezieht. Darüber hinaus ist in der Anklageerhebung eine konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung der Körperverletzung zu erblicken. 6. (Ziffer 5 der Anklageschrift vom 18.01.2023 zu Az. 5201 Js 40654/22) Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten X am 05.02.2022 gegen 03:40 Uhr konnte neben der bei der Tat zu Ziffer 5 vom Angeklagten X geführten Schreckschusswaffe ein Schlagring mit aufklappbarer Messerklinge im Besitz des Angeklagten X festgestellt werden, was ihm auch bewusst war. Dem Angeklagten, der nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist, war hierbei ferner bewusst, dass der Besitz dieses Gegenstandes verboten ist. 7. (Ziffer 6 der Anklageschrift vom 18.01.2023 zu Az. 5201 Js 40654/22) Am Mittag des 18.06.2022 waren der Zeuge X und der Zeuge X, bei denen es sich um gute Bekannte handelt, gemeinsam schwimmen. Anschließend entschlossen sich die Beiden den Abend im Kiosk „X“ in X ausklingen zu lassen. Im dortigen Außenbereich saß bereits der Angeklagte X mit der Zeugin X. Der Angeklagte X trank Whiskey und war bereits erheblich alkoholisiert. Die Zeugen X und X setzten sich an einen anderen Tisch im Außenbereich konsumierten über den Abend Whiskey-Cola-Mischgetränke. Im Laufe des Abends waren beide Gruppen ins Gespräch gekommen und setzten sich gemeinsam an einen Tisch. Während des Gesprächs entstand eine aggressive Stimmung zwischen dem Angeklagten X und dem Zeugen X. Der Zeuge X, dem die Situation unangenehm war, begab sich daraufhin in das Innere des Kiosk und spielte an einem Glückspielautomaten. Während dessen kam es zwischen dem Angeklagten X und dem Zeugen X im Außenbereich zu einem verbalen Streit, wobei die Kammer weder den Auslöser noch den genauen Inhalt festzustellen vermochte. Der Zeuge X lief jedenfalls hinaus zu den Beiden, um zu schlichten, woraufhin auch kurzfristig Ruhe einkehrte. Anschließend begab er sich wieder zum Glückspielautomaten. Kurz darauf kam es jedoch erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten X und dem Zeugen X, wobei wiederum weder der Auslöser noch der exakte Inhalt sicher festgestellt werden konnte. Zu Gunsten des Angeklagten X ist davon auszugehen, dass der Zeuge X im Zuge der Auseinandersetzung diesem eine Ohrfeige verpasste, woraufhin der Angeklagte X diesem - ohne, dass eine Wiederholung drohte und damit – ohne rechtfertigen Grund absichtlich einen Faustschlag verpasste, so dass der erheblich alkoholisierte Zeuge X zu Boden ging. Daraufhin versetzte er dem nach wie vor auf dem Boden liegenden Zeugen X absichtlich einen Tritt, wobei die Kammer nicht sicher festzustellen vermochte, gegen welchen Körperteil des Zeugen X er trat bzw. treten wollte. Hierbei war zu Gunsten des Angeklagten X davon auszugehen, dass er Turnschuhe aus Maschengewebe (Meshgewebe) anhatte und diese Schuhe aufgrund des verwendeten Gewebes weicher und elastischer als normale Turnschuhe waren. Aufgrund der Attacke seitens des Angeklagten X erlitt der Zeuge X Hämatome im Gesicht und am Oberarm und Einblutungen im Auge, was der Angeklagte X – trotz seiner Alkoholisierung jedenfalls als Folge seiner Handlungen für möglich erachtete und billigend in Kauf nahm. Während der Begehung dieser Tat war die Fähigkeit des Angeklagten X, nach seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausschließbar erheblich vermindert (vgl. hierzu im Einzelnen unter V.). Die Kammer ist der Auffassung, dass das in der Anklageschrift ausdrücklich bejahte besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der Körperverletzung sich auf sämtliche Körperverletzungsdelikte aus der Anklageschrift vom 18.01.2023 bezieht, auch wenn diese Tat als gefährliche Körperverletzung angeklagt war. Darüber hinaus ist in der Anklageerhebung eine konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung der Körperverletzung zu erblicken. 8. (Ziffer 9 der Anklageschrift vom 18.01.2023 zu Az. 5201 Js 40654/22) Am 11.11.2022 gegen 20:30 Uhr befuhr der Angeklagte X mit einem E-Scooter „Xiaomi 4 Pro“ den X in X. Parallel zu ihm befuhr die Zeugin X mit einem Fahrrad den Gehweg. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille fuhr er Schlangenlinien und war außer Stande, das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, was ihm auch – trotz seiner Alkoholisierung - bewusst war. Aufgrund der unsicheren Fahrweise des Angeklagten X wurden die Zeugen X und X X, die ihm mit ihrem PKW mit ihren beiden Kindern im X entgegenfuhren, auf diesen aufmerksam, wobei der Zeuge X eine Vollbremsung ausführen musste. Der Angeklagte X stellte den von ihm geführten E-Scooter ab und ging auf das Fahrzeug der Familie X zu. Der Zeuge X X stieg daraufhin aus dem Fahrzeug aus und es entstand eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Angeklagten X. Währenddessen stieg auch die Zeugin X X aus dem Fahrzeug und diskutierte mit der Zeugin X. Im Zuge dieses Konflikts holte der Angeklagte X aus seiner Jackentasche ein Pfefferspray und sprühte dem Zeugen X X damit absichtlich ins Gesicht. Anschließend lief er zu den von ihm verwendeten E-Scooter und fuhr davon. Der Zeuge X X erlitt Hautreizungen im Gesichtsbereich und klagte über ein leichtes Brennen in den Augen, was der Angeschuldigte – trotz seiner Alkoholisierung - zumindest billigend in Kauf nahm. Eine ärztliche Versorgung war nicht erforderlich. Bereits am Folgetat hatte der Zeuge X X keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr. Ausweislich des Ergebnisses der ihm am 11.11.2022 um 22:10 Uhr entnommenen Blutprobe stand der Angeklagte X zum Blutprobenentnahmezeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol. Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille festgestellt. Während der Begehung dieser Tat war die Fähigkeit des Angeklagten X, nach seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausschließbar erheblich vermindert (vgl. hierzu im Einzelnen unter V.). 9. (Ziffer 10 der Anklageschrift vom 18.01.2023 zu Az. 5201 Js 40654/22) Nachdem er den Zeugen X X mittels Pfefferspray angegriffen hatte (Tatziffer 8), flüchtete der Angeklagte X aufgrund neuen Tatentschlusses um kurz nach 20:30 Uhr mit dem E-Scooter vom Tatort, obwohl er weiterhin aufgrund seiner starken Alkoholisierung mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille außer Stande war, das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, was ihm wiederum – trotz seiner Alkoholisierung - bewusst war. Ausweislich des Ergebnisses der ihm am 11.11.2022 um 22:10 Uhr entnommenen Blutprobe stand der Angeklagte X zum Blutprobenentnahmezeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol. Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille festgestellt. Während der Begehung dieser Tat war die Fähigkeit des Angeklagten X, nach seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausschließbar erheblich vermindert (vgl. hierzu im Einzelnen unter V.). III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (I.) beruhen auf den jeweiligen insoweit glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten, den jeweils verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister vom 06.04.2023 (X) und vom 28.03.2023 (Y) sowie hinsichtlich des Angeklagten X auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. Der Sachverständige Dr. X hat den Angeklagten X bereits am 11.04.2023 in der Justizvollzugsanstalt X exploriert und stützte seine Angaben maßgeblich auch auf die Ergebnisse der Exploration. 2. Die Feststellungen zur Sache (II.) beruhen auf den eigenen Einlassungen der Angeklagten – soweit ihnen gefolgt werden konnte -, sowie auf den nachfolgend im Einzelnen angeführten, in der Hauptverhandlung – ausweislich der Sitzungsprotokolle – erhobenen Beweisen. a. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.1. hat sich der Angeklagte X dahingehend eingelassen, die Tat habe sich im Wesentlichen wie angeklagt ereignet; er habe die Tat aber nicht mit dem Angeklagten Y, sondern zusammen mit einem anderen Mann mit osteuropäischem Akzent begangen. Der Angeklagte Y sei an der Tat überhaupt nicht beteiligt gewesen. Den Namen seines Mittäters wolle er nicht nennen. Er und sein Mittäter seien absprachegemäß zur Wohnung des Zeugen X gefahren; Werkzeuge oder Waffen hätten sie nicht bei sich geführt; sie hätten sich aber dort maskiert. Die Wohnungstüre des Zeugen X sei nicht verschlossen gewesen; diese habe aufgedrückt werden können. Der Zeuge X habe geschlafen. Der Angeklagte X habe mit Fäusten auf ihn eingeschlagen. Anschließend sei er (der Zeuge X) von ihm von der Couch zu Boden gebracht und an den Händen auf dem Rücken gefesselt worden. Der Mittäter habe dann den sich auf dem Boden befindlichen Zeugen X bewacht und er (X) habe die Wohnung nach Betäubungsmitteln und stehlenswerten Gütern durchsucht. Er habe letztlich zwei Flachbildfernseher der Marken OK und Grundig, einen Laptop der Marke HP, ein Mobiltelefon der Marke ZTE sowie eine Geldbörse mit 30,00 EUR Bargeld mitgenommen. Weitere Gegenstände habe er nicht entwendet. Anschließend seien er und sein Mittäter geflohen. Er (X) habe den Zeugen X nicht mit einer Waffe oder einem Werkzeug, insbesondere nicht mit einer Wasserwaage, geschlagen. Er habe auch selbst nicht gesehen oder sonst wahrgenommen, dass sein Mittäter mit einer Waffe oder einem Werkzeug auf den Zeugen X eingeschlagen habe. Ob der Zeuge X bei dem zu Boden bringen mit dem Kopf auf eine in der Nähe gelegene Wasserwaage gefallen sei, könne er nicht sagen; derartiges bemerkt habe er jedenfalls nicht. Nach der Tat habe er dem Angeklagten Y, der an der Tat nicht beteiligt gewesen sei, das aus dieser Tat stammende Mobiltelefon ZTE gegeben. Zum Motiv hat sich der Angeklagte X dahingehend eingelassen, er könne den Zeugen X aufgrund eines Vorfalls zwischen dem Zeugen und einer seiner Ex-Freundinnen, auf den er nicht weiter eingehen wolle, nicht leiden; er habe dem Zeugen X eine Abreibung verpassen und hierbei noch Betäubungsmittel und stehlenswerte Güter entwenden wollen. Die Idee sei ihm und seinem Mittäter während eines Trinkgelages gekommen. Bei Ausführung der Tat sei er alkoholisiert gewesen. Der Angeklagte Y hat sich zur Tat II.1. dahingehend eingelassen, er sei an der ihm angelasteten Tat zum Nachteil des X X in der Nacht vom 29.04.2022 in X nicht beteiligt gewesen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in X befunden. Zutreffend sei allerdings, dass ihm der Angeklagte X im Laufe des 29.04.2022 ein Mobiltelefon übergeben habe. Er habe damals selbst kein Mobiltelefon gehabt und habe es in der Folgezeit für sich benutzen wollen. Zwar habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass das Mobiltelefon Tatbeute aus Geschehnissen vom 29.04.2022 sei, habe allerdings damit gerechnet, dass der Angeklagte X nicht Eigentümer des Geräts sei und es eventuell aus einer Straftat stammen könne. Auch habe er die Fernseher in der Wohnung Xs gesehen und womöglich auch angefasst. Heute bereue er sehr, dass er das Handy an sich genommen habe, er lege allerdings Wert auf die Feststellung, dass er an der Tat zum Nachteil des Zeugen X nicht beteiligt gewesen sei und auch für dessen Verletzungen nicht verantwortlich sei, wenngleich ihm dies sehr leid tue. Er sei selbstverständlich damit einverstanden, dass das Gerät wieder an den Zeugen X zurückgegeben werde. aa. Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten X und dem unter II.1. festgestellten Tatablauf folgt bereits aus der eigenen im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten X, die die Kammer kritisch geprüft und für glaubhaft befunden hat, so dass keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. So steht sie in den wesentlichen Teilen in Einklang mit den Angaben des Geschädigten, dem Zeugen X. Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Angeklagte X sei ihm bekannt. Den Angeklagten Y kenne er hingegen nicht. Der Angeklagte X sei der Ex-Freund einer Bekannten von ihm (X). Er habe sich am Abend des 28.04.2022 in seiner Wohnung in der Xstraße in X aufgehalten. Ein Freund habe ihn besucht; dieser habe jedoch gegen 19:00 Uhr die Wohnung verlassen. Er sei auf der Couch in seinem Wohnzimmer eingeschlafen und sei erst wach geworden, als er einen Schlag auf den Kopf erhalten habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe zwei maskierte Personen gesehen. Er sei zu Boden gebracht worden; die Wohnungstüre befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Couch. Er habe dann nochmals einen Schlag auf den Kopf erhalten. Womit diese Schläge erfolgt seien (entweder mit Fäusten oder etwa einem Gegenstand) könne er nicht sagen. Er sei an den Händen auf dem Rücken mit Lautsprecherkabeln, die in seiner Wohnung lagen, gefesselt worden. Zuvor hätten die Angreifer versucht, ihn mit Malerkrepp, das sich ebenfalls in seiner Wohnung befunden habe, zu fesseln, was jedoch gescheitert sei. Er habe vor der Wohnungstüre neben einem Katzenkratzbaum gelegen. Er sei gefragt worden, ob er Geld habe. Er habe geantwortet, dass er nur 30,00 EUR habe. Auch sei er nach Betäubungsmitteln gefragt worden. Er habe aber keine Betäubungsmittel in seiner Wohnung verwahrt, auch wenn er in der Vergangenheit durchaus schon Betäubungsmittel, vor allem Marihuana und Amphetamin, konsumiert habe. Anhand der Stimmen habe er erkannt, dass es sich bei den beiden Personen um Männer gehandelt habe. Mindestens eine Person habe gebrochenes Deutsch gesprochen. Einer sei bei ihm geblieben und habe ihn bewacht; der andere habe die Wohnung durchsucht. Derjenige, der die Wohnung durchsucht habe, habe eine Statur wie der Angeklagte X gehabt. Hingegen sei derjenige, der bei ihm geblieben sei, kleiner und schmächtiger gewesen. Er sei sich daher sicher, dass derjenige der bei ihm geblieben sei, nicht der Angeklagte X gewesen sei. Er glaube, dass er den Angeklagten X an der Stimme erkannt habe. Auf Vorhalt seiner entsprechenden polizeilichen Vernehmung und Nachfrage, weshalb er dies nicht bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, konnte er keine Angaben machen bzw. keine Erklärung liefern. Es hätten zwei Flachbildfernseher der Marken OK und Grundig, ein Laptop der Marke HP, ein Mobiltelefon der Marke ZTE, ein Portemonnaie mit Bargeld in Höhe von 30,00 EUR im Gesamtwert von insgesamt ca. 500,00 EUR und eine Spielekonsole Nintendo Switch mit einem Wert von 200,00 EUR gefehlt. Auf Vorhalt seiner entsprechenden polizeilichen Vernehmung und Nachfrage, weshalb er gegenüber der Polizei nicht bereits angegeben hatte, dass eine Nintendo Switch entwendet worden sei, konnte er ebenfalls keine nähere Begründung äußern. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gab er auf erneute Nachfrage, welche Gegenstände ihm entwendet worden seien, plötzlich an, es seien auch aus seinem Keller eine Bohrmaschine im Wert von 60,00 EUR und eine Flex im Wert von 80,00 EUR abhandengekommen. Er habe aber nicht gesehen, dass die Angreifer in den Keller gegangen seien. Auch diesbezüglich konnte er auf Vorhalt seiner entsprechenden polizeilichen Vernehmung und Nachfrage der Kammer nicht erklären, weshalb er den Verlust der Bohrmaschine und der Flex nicht bereits in seiner polizeilichen Vernehmung offenbarte. Außerdem gab der Zeuge X in der Hauptverhandlung an, es stimme nicht, dass er gegenüber der Polizei gesagt habe, dass bei der verfahrensgegenständlichen Tat II.1. seine EC-Karte und sein Personalausweis entwendet worden seien. Warum er (Zeuge X) das gesagt haben solle, könne er nicht sagen. Er sei bereits am 01.01.2022 von dem Angeklagten X und einer weiteren männlichen Person, die damals beide nicht maskiert gewesen seien, überfallen worden. Bei der anderen Person habe es sich damals aber nicht um den Angeklagten Y gehandelt; da sei er sich sicher. Damals seien ihm 300,00 € und seine EC-Karte nebst Personalausweis entwendet worden. Dies habe er aber im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung in hiesiger Sache nicht mitgeteilt, da er Angst vor dem Angeklagten X gehabt habe. Er könne nicht sagen, ob er mit einem Gegenstand, insbesondere einer Wasserwaage geschlagen worden sei; das habe er nicht wahrnehmen können; das vermute er lediglich, weil er wisse, dass die Polizei seine Wasserwaage aus der Wohnung aufgrund von Blutanhaftungen sichergestellt habe. Als die beiden Angreifer die Wohnung verlassen hätten, sei er aufgestanden und habe die Fesselung seiner Hände gelöst. Das sei kein Problem gewesen. Er hätte sich auch vorher befreien können, habe aber aus Angst vor den Angreifern stillgehalten und warten wollen, bis die Angreifer die Wohnung verlassen hätten. Er habe zwei Platzwunden am Kopf erlitten. Er sei zu der im selben Mehrfamilienhaus befindlichen Wohnung des Zeugen X gelaufen und habe dort geklingelt. Dieser habe die Polizei und einen Krankenwagen verständigt, was der ebenfalls in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge X bestätigte. Dass der Zeuge X bei der verfahrensgegenständlichen Tat zu Ziffer II.1. verletzt worden ist, wird auch bestätigt durch den auszugsweise verlesenen Arztbrief des Evangelischen Krankenhauses, X, vom 29.04.2022 (Bl. 39 der Sachakte zu Az.: 5201 Js 16203/22). Ausweislich des vorgenannten Arztbriefes ist bei dem Zeugen X eine Schädelprellung mit zweifacher Kopfplatzwunde (eine mittig ca. 2cm lang leicht klaffend und eine rechts hinter dem Ohr ca. 1cm lang), einem Hämatom am Hinterkopf und einer Prellung der linken Hand diagnostiziert worden, was auch in Einklang steht mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen Verletzungen des Zeugen X zu erkennen sind (Bl. 13 bis 16 d. Sachakte zu Az.: 5201 Js 16203/22) und auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Angaben des Zeugen X zu den Wohnverhältnissen, der Couch und deren Entfernung zur Wohnungstüre und dem zur Fesselung verwendeten Lautsprecherkabel stehen auch in Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 196 bis 202 und 221 bis 223 der Sachakte zu Az.: 5201 Js 16203/22). Dass es sich bei dem Angeklagten X um den Täter der Tat zu Ziffer II.1. handelt, wird auch gestützt durch die Angaben der Hauptermittlungsführerin der Kriminalpolizei, KHKin X. Diese hat bekundet, das bei der verfahrensgegenständlichen Tat II.1. entwendete Mobiltelefon der Marke ZTE mit der Rufnummer: X, IMEI: X habe aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts X am Abend des 29.04.2022 in der X in X geortet werden können. Eine vor Ort durchgeführte Nahbereichspeilung mittels IMSI-Catcher habe als Standort des Mobiltelefons eine Wohnung im 2. Obergeschoss des Wohnhauses mit der Anschrift X X in X ergeben. Recherchen im Vorgangsbearbeitungssystem POLADIS zur Örtlichkeit hätten ergeben, dass es bei der PI X einen Vorgang über eine gemeldete Ruhestörung vom Donnerstag, den 28.04.2022, 12:26 Uhr in einer Wohnung in der X X in X X gegeben habe. Als Verantwortliche seien die Zeugin X und der Angeklagte X erfasst gewesen. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 29.04.2022 um 12:31 Uhr habe der Zeuge X angegeben, dass er nicht erkannt habe, dass einer der Täter der Angeklagte X gewesen sein könne, aber nur mit diesem habe er mal Probleme gehabt. Es habe auch mal einen Vorfall zwei Jahre vor der polizeilichen Vernehmung gegeben, bei dem der Angeklagte X ihn (X) geschlagen habe. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Angeklagten X in der X X in X erlassen worden, der am 29.04.2022 um 20:57 Uhr vollstreckt worden sei. Die Wohnungstüre sei von dem Angeklagten Y geöffnet worden. Dieser sei als Zeuge befragt worden und habe angegeben, dass er in der Wohnung nicht gemeldet sei; er würde sich dort nur aufhalten. Weiterhin habe er angegeben, dass sich der Angeklagte X und die Zeugin X bereits seit 15 Uhr nicht mehr in der Wohnung aufgehalten hätten. Das bei der Tat Ziffer II.1. entwendete Mobiltelefon des Zeugen X habe in „Zimmer2“ der Wohnung, in einer Kommode, festgestellt bzw. sichergestellt werden können. Auf anschließende Nachfrage bei dem Angeklagten Y, welches Zimmer er derzeit in der Wohnung bewohne, habe er gerade das „Zimmer2“ benannt und entgegnet, dass es sich bei dem aufgefundenen Mobiltelefon um seines handle, welches er am Vortag (28.04.2022) gegen 15 Uhr oder 16 Uhr von dem Angeklagten X erhalten habe, da er (Y) sein Mobiltelefon verloren habe. In einem anderen Zimmer der Wohnung („Zimmer1“), das der Angeklagte Y als das Zimmer des Angeklagten X benannt habe, habe der aus der verfahrensgegenständlichen Tat II.1. entwendete Flachbildfernseher der Marke OK des Zeugen X festgestellt bzw. sichergestellt werden können. In einem weiteren Zimmer („Zimmer3“) der Wohnung habe darüber hinaus der aus der Tat zu Ziffer II.1. stammende Flachbildschirm der Marke Grundig des Zeugen X sichergestellt werden können. Die Angaben der Zeugin KHKin X hinsichtlich der in der Wohnung sichergestellten Gegenstände wird auch gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Wohnung des Angeklagten X, auf denen die Fundorte der Gegenstände dargestellt werden und auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 101 bis 108 der Sachakte zu Az.: 5201 Js 16203/22), durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von den in der Wohnung des Angeklagten X (X X, X) sichergestellten Gegenstände (Bl. 224 bis 232 hinsichtlich Flachbildfernseher der Marken Grundig und OK; Bl. 238 unteres Bild, rechtes Gerät hinsichtlich des Mobiltelefons ZTE), sowie das in Augenschein genommene Sicherstellungsprotokoll, das u.a. die von der Zeugin KHKin X benannten Gegenstände aufführt (Bl. 99 d. Sachakte zu Az.: 5201 Js 16203/22). Auf Vorhalt des vorstehenden Sicherstellungsprotokolls gab KHKin X an, dass es sich bei dem Mobiltelefon des Zeugen X um ein Mobiltelefon der Marke ZTE und nicht, wie in der Anklageschrift benannt, um ein Mobiltelefon der Marke HTC gehandelt habe, was auch gestützt wird durch das in Augenschein genommene Lichtbild von dem in der Wohnung des Angeklagten X sichergestellten Mobiltelefon, auf dem die Aufschrift „ZTE“ zu erkennen ist (Bl. 238 der Sachakte zu Az.: 5201 Js 16203/22: unteres Bild, rechtes Gerät hinsichtlich des Mobiltelefons ZTE). Soweit der Zeuge X in der Hauptverhandlung angegeben hat, ihm sei auch eine Nintendo Switch, eine Bohrmaschine und eine Flex entwendet worden, ist die Kammer hiervon nicht ohne vernünftige Restzweifel – insbesondere aufgrund des auffälligen und teilweise widersprüchlichen Aussageverhaltens des Zeugen X – überzeugt. Der vorgenannte Zeuge war in der Hauptverhandlung nicht in der Lage, einen Grund dafür anzugeben, weshalb er erstmals in der Hauptverhandlung davon berichtete, dass ihm diese Gegenstände entwendet worden sein sollen. Auch auf Vorhalt, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung diese Gegenstände nicht erwähnte, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er deren Verlust nicht schon zum damaligen Zeitpunkt mitteilte oder zu welchem Zeitpunkt er den Verlust der Gegenstände bemerkt haben will. Ganz im Gegenteil hat er im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst auf Frage, welche Gegenstände bei der verfahrensgegenständlichen Tat zu Ziffer II.1. entwendet worden seien, zunächst angegeben, zwei Flachbildfernseher der Marken OK und Grundig, ein Laptop der Marke HP, ein Mobiltelefon der Marke ZTE, ein Portemonnaie mit Bargeld in Höhe von 30,00 EUR und eine Spielekonsole Nintendo Switch hätten gefehlt. Erst im weiteren Verlauf der Vernehmung hat er plötzlich darüber hinaus auch das Fehlen einer Bohrmaschine und einer Flex thematisiert. Auch hinsichtlich seiner EC-Karte und seines Personalausweises hat er widersprüchliche Angaben gemacht. In der Hauptverhandlung hat er angegeben, diese seien bereits bei einem Vorfall vom 01.01.2022 vom Angeklagten X entwendet worden. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat, diese beide Gegenstände seien bei der verfahrensgegenständlichen Tat entwendet worden, konnte er keine Angaben machen, weshalb er eine derartige Aussage gegenüber der Polizei getätigt hat. Vielmehr gab er lediglich an, dass dies nicht stimmen würde. Auch war auffällig, dass er gegenüber der Polizei nicht berichtete, dass der Angeklagte X ihn bereits am 01.01.2022 überfallen haben soll. Auf Nachfrage, weshalb er dies gegenüber der Polizei verschwieg, hat er ausgesagt, er habe Angst vor dem Angeklagten X gehabt. Weshalb er aber nun im Rahmen der Hauptverhandlung zum einen von diesem Vorfall berichtet und zum anderen – entgegen seiner polizeilichen Vernehmung – auch angab, er habe bei der verfahrensgegenständlichen Tat die Stimme des Angeklagten X erkannt und damit letztlich den Angeklagten X nunmehr belastet, konnte er nicht erklären. Selbiges gilt für den Umstand, dass er – auch dies wurde dem Zeugen X vorgehalten – bereits in seiner polizeilichen Vernehmung vom 29.04.2022 zumindest angegeben hatte, er habe nicht erkannt, dass einer der Täter der X X habe sein können, aber nur mit diesem habe er mal Probleme gehabt. Auch diesbezüglich konnte er auf entsprechenden Vorhalt nicht darlegen, weshalb er zum einen in seiner polizeilichen Vernehmung selbst den Angeklagten X als möglichen Täter bzw. als Person, mit der er mal Probleme gehabt habe, benannte, zum anderen aber Angst gehabt haben will, der Polizei zu offenbaren, dass er bereits ca. 4 Monate zuvor (01.01.2022) von dem – damals unmaskierten – Angeklagten X überfallen sein will. Vor diesem Hintergrund konnte die Einlassung des Angeklagten X hinsichtlich der Bestimmtheit der entwendeten Gegenstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Ganz im Gegenteil bestehen nach Auffassung der Kammer aufgrund des Aussageverhaltens des Zeugen Xs erhebliche Zweifel, ob tatsächlich bei der verfahrensgegenständlichen Tat eine Nintendo Switch, eine Bohrmaschine und eine Flex entwendet worden sind, zumal hinsichtlich der Bohrmaschine und der Flex keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte X und/oder sein Mittäter im Rahmen der Tatausführung den Keller, in dem diese beide Gegenstände gelagert gewesen sein sollen, tatsächlich betreten haben. Gleiches gilt für die noch in der Anklageschrift vom 18.11.2022 aufgeführte EC-Karte und den Personalausweis des Zeugen X. Diesbezüglich hat der Zeuge X selbst in der Hauptverhandlung angegeben, dass beide Gegenstände nicht im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Tat entwendet worden seien. Von daher lässt sich auch diesbezüglich die Einlassung des Angeklagten X nicht widerlegen. Die Kammer ist auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte X mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug, beispielsweise mit der in der Wohnung des Zeugen X sichergestellten, diesem gehörenden Wasserwaage, im Zuge der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat zu Ziffer II.1. auf den Kopf des Zeugen X eingeschlagen hat. Der Angeklagte X hat dies bestritten. Auch diese Einlassung vermochte die Kammer nicht zu widerlegen. Der Zeuge X hat selbst angegeben, dass er nicht sagen könne, ob er mit einem Gegenstand, insbesondere einer Wasserwaage geschlagen worden sei; das habe er gerade nicht wahrnehmen können; er vermute dies lediglich, weil er wisse, dass die Polizei seine Wasserwaage aus der Wohnung aufgrund von Blutanhaftungen sichergestellt habe. Hieraus allein kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte X mit der aufgefundenen Wasserwaage auch tatsächlich den Zeugen X geschlagen hat. Auch aus der Auffindesituation der Wasserwaage können Rückschluss nicht ohne weiteres gezogen werden. Der Zeuge PK X hat angegeben, er sei noch in der Nacht vor Ort in der Wohnung gewesen. Er sei damals beim Kriminaldauerdienst tätig gewesen. Der Tatort sei unordentlich und dreckig gewesen. Man habe nicht abgrenzen können, inwieweit die Wohnung durchsucht bzw. durchwühlt worden sei und inwieweit diese lediglich unordentlich gewesen sei. Der Zustand der Wohnung wird auch eindrücklich bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 22 bis 24 und 28 f. sowie 196 bis 206 der Sachakte zu Az.: 5201 Js 16203/22, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Zeugin KHKin X, hat diesbezüglich bekundet, der Zeuge X habe angesprochen auf die Wasserwaage nicht mitteilen können, wo diese vor der verfahrensgegenständlichen Tat gelegen habe. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung konnte der Zeuge X keine näheren Angaben zur Wasserwaage tätigen, so dass nicht auszuschließen war, dass sich diese am Auffindeort, ggf. mit Blutanhaftungen, bereits vor der verfahrensgegenständlichen Tat befunden hat. Selbst wenn der Zeuge X mit der sichergestellten Wasserwaage oder einer anderen Waffe bzw. gefährlichen Gegenstand geschlagen worden wäre, lässt sich angesichts der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten X jedoch nicht ausschließen, dass der Schlag von dem unbekannt gebliebenen Mittäter in Abweichung von dem vereinbarten Tatplan bzw. von der Vorstellung des Angeklagten X und unbemerkt von diesem erfolgt ist, es sich diesbezüglich mithin um einen sogenannten Mittäterexzess gehandelt haben könnte, so dass ein etwaiger Schlag mit einem gefährlichen Gegenstand, bspw. einer Wasserwaage, oder einer Waffe dem Angeklagten X nach § 25 Abs. 2 StGB nicht zugerechnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte X bedingten Vorsatz dahingehend gehabt haben könnte, dass der unbekannt gebliebene Mittäter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führte oder gar verwendete, insbesondere die Wasserwaage des Zeugen X, sind (auch angesichts der Einlassung des Angeklagten X) gerade nicht ersichtlich, so dass zu Gunsten des Angeklagten X hiervon nicht ausgegangen werden kann. bb. Hinsichtlich des Angeklagten Y ist die Kammer hingegen nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass dieser als Täter oder Teilnehmer an dem Raub zum Nachteil des Zeugen X beteiligt war. Der Angeklagte Y hat eine Beteiligung an der Tat bestritten und sich dahingehend eingelassen, er sei an der ihm angelasteten Tat zum Nachteil des X X in der Nacht vom 29.04.2022 in X nicht beteiligt gewesen; er habe sich zu diesem Zeitpunkt in X befunden. Diese Einlassung war angesichts der Einlassung des Angeklagten X, der bestätigt hat, dass er die Tat nicht mit dem Angeklagten Y, sondern zusammen mit einem anderen Mann mit osteuropäischem Akzent begangen habe; der Angeklagte Y sei an der Tat überhaupt nicht beteiligt gewesen, nicht zu widerlegen. Zwar hat die Zeugin KHKin X – wie unter III.2.a.aa. dargestellt – angegeben, dass in einem dem Angeklagten Y zuzuordnenden Zimmer („Zimmer2“) der Wohnung des Angeklagten X das bei dem Raub zum Nachteil des Zeugen X entwendete Mobiltelefon der Marke ZTE aufgefunden und sichergestellt werden konnte und der Angeklagte Y hierbei auch eingeräumt hat, dass es sich hierbei um seines handle. Allein hieraus kann jedoch – insbesondere angesichts der Einlassungen der beiden Angeklagten, die auch in diesem Punkt nicht zu widerlegen waren – nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte Y an der Raubtat auch beteiligt gewesen ist. Denn der Angeklagte Y hat eingeräumt, dass ihm der Angeklagte X im Laufe des 29.04.2022 ein Mobiltelefon übergeben habe. Er habe damals selbst kein Mobiltelefon gehabt und habe es in der Folgezeit für sich benutzen wollen. Zwar habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass das Mobiltelefon Tatbeute aus Geschehnissen vom 29.04.2022 sei, er habe allerdings damit gerechnet, dass der Angeklagte X nicht Eigentümer des Geräts sei und es eventuell aus einer Straftat stammen könne. Diese Einlassung ist plausibel und wird auch gestützt durch die Einlassung des Angeklagten X, wonach der Angeklagte Y das Mobiltelefon von dem Angeklagten X nach der Tat erhalten habe, der Angeklagte Y an der Raubtat jedoch nicht beteiligt gewesen sei. Auch die darin enthaltene geständige Einlassung des Angeklagten Y hinsichtlich einer Hehlerei hat die Kammer kritisch geprüft. An ihrer Richtigkeit bestehen – insbesondere angesichts der Einlassung des Angeklagten X – keine vernünftigen Zweifel, so dass die Kammer hiervon mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt ist. b. Die Taten zu Ziffer II.2., II.3., II.4. jeweils zum Nachteil der Zeugin X hat der Angeklagte X vollumfänglich eingeräumt und sich ergänzend dahingehend eingelassen, die Taten seien unter erheblicher Alkoholisierung erfolgt; er habe jeweils kurz vor der Tat eine Flasche Whiskey getrunken und könne sich daher an Details nicht erinnern. Diese Einlassung des Angeklagten X wurde bestätigt durch die Angaben der Zeugin X, so dass an der Richtigkeit seines Geständnisses diesbezüglich keinerlei Zweifel bestehen. Diese hat bekundet, sie habe den Angeklagten X im Jahre 2020 über Facebook kennengelernt. Sie sei derzeit dessen Lebensgefährtin. Im Jahre 2022 sei es zu mehreren Vorfällen gekommen, die sie jedoch auf seinen beträchtlichen Alkoholkonsum in Form von Whiskey zurückführt. Er habe nahezu täglich Whiskey konsumiert. Hinsichtlich Fall II.2. hat sie bekundet, sie habe mit dem Angeklagten X Alkohol konsumiert. Der Angeklagte X sei erheblich alkoholisiert gewesen. Er habe Whiskey-Cola-Mischgetränke konsumiert. Sie seien gemeinsam zum Wohnhaus X X gefahren. Dort hätten sie Streit bekommen. Er habe sie dann mit der Faust in das Gesicht geschlagen. Auch habe er gegen die Hauseingangstür geschlagen. Sie gehe davon aus, dass er „sehr stark“ alkoholisiert gewesen sei. Sie selbst habe kein Alkoholproblem; sie trinke zwar auch mal zu viel, aber nicht regelmäßig. Bezüglich der Taten unter II.3. und II.4. hat die Zeugin X lediglich angegeben, sie könne sich an Details nicht mehr erinnern. Soweit die Zeugin X auf Erinnerungslücken rekurriert hat, ist zu konstatieren, dass es ihr ersichtlich unangenehm war, den Angeklagten X (ihren Lebensgefährten) zu belasten. Dass die Zeugin X durch die an ein- und demselben Tag stattgefundenen Taten II.2., II.3. und II.4. erheblich verletzt worden ist, folgt aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ihrer Verletzungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 68 bis 71 der Sachakte zu Az.: 5201 Js 40654/22), so dass die Kammer auch in den Fällen II.3. und II.4. von der Richtigkeit seines Geständnisses überzeugt ist. Gleiches gilt hinsichtlich der beschädigten Hauseingangstür in Fall II.2. Dass diese beschädigt wurde, ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild auf Bl. 72 d. Sachakte zu Az.: 5201 Js 40654/22, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Mangels näherer Feststellungen zu den Verletzungsfolgen, insbesondere in Ermangelung von Angaben der Zeugin X zum Tatablauf und zu den von ihr erlittenen Verletzungen, vermochte die Kammer im Fall II.4. hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte X die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdende Behandlung begangen hat, so dass zu Gunsten des Angeklagten X davon auszugehen war, dass seine Einwirkung nach den konkreten Umständen nicht generell geeignet war, das Leben der Zeugin X zu gefährden. Allein der Umstand, dass der Angeklagte X eingeräumt hat, die Zeugin X mindestens dreimal mit einer solchen Wucht ins Gesicht geschlagen zu haben, dass diese zu Boden ging und benommen liegen blieb, genügt hierfür nach Auffassung der Kammer nicht. c. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.5. hat sich der Angeklagte X ebenfalls vollumfänglich geständig eingelassen und ergänzt, auch diese Tat sei unter erheblicher Alkoholisierung erfolgt; er habe auch kurz davor eine Flasche Whiskey getrunken und könne sich daher an Details nicht erinnern. Die Zeugin X hat diesbezüglich bekundet, sie könne sich ebenfalls nicht mehr so genau an diesen Vorfall erinnern. X habe jedenfalls mit einer Schreckschusspistole vor ihr „herumgefuchtelt“. Angesichts des Umstandes, dass sie zumindest den Vorfall mit der Schreckschusspistole bestätigen konnte und den in Augenschein genommenen Lichtbildern ihrer Verletzungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 8 bis 10 der Fallakte 1 zu Az.: 5201 Js 40654/22), hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten X. d. Die Tat zu Ziffer II.6. hat der Angeklagte X ebenfalls vollumfänglich gestanden. Dieses Geständnis steht in Einklang mit den Angaben des Zeugen PHK X, der bekundet hat, er sei bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 05.02.2022 um 03:40 Uhr beteiligt gewesen. Die Durchsuchung habe stattgefunden, weil der Angeklagte X eine Waffe gehabt haben solle. In seiner Wohnung sei ein Schlagring mit aufklappbarer Messerklinge und eine Schreckschusspistole gefunden und sichergestellt worden, was bestätigt wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Wohnung des Angeklagten X, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 14 bis 21 d. Fallakte 1 zu Az.: 5201 Js 40654/22), wobei auf dem Lichtbild auf Bl. 17 der Schlagring mit aufklappbarer Messerklinge und auf Bl. 19 die Schreckschusspistole zu erkennen sind. e. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.7. hat sich der Angeklagte X dahingehend eingelassen, er könne sich an Details zum Beginn der Auseinandersetzung mit dem Zeugen X in dem Kiosk aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht erinnern. Er wisse noch, dass es Streit zwischen ihm und dem Zeugen X gegeben habe. Er (der Angeklagte X) habe einen Schlag erhalten und habe daraufhin den Zeugen X mit einem Faustschlag niedergestreckt. Er habe diesen jedoch nicht getreten. Er habe vor der Tat eine Flasche Whiskey getrunken und könne sich an Details nicht erinnern. Er hat sich in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen X entschuldigt, der die Entschuldigung auch angenommen hat. Bei der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Bl. 7 der Fallakte 2 zu Az.: 5201 Js 40654/22, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, erklärte der Angeklagte X, dass er diese Schuhe am Tattag (Tat II.7.) getragen habe. Der hiermit die Tat zu Ziffer II.7. im Wesentlichen bestreitende Angeklagte X wird jedoch überführt durch die Angaben der Zeugen X und insbesondere des Zeugen X. Der Zeuge X hat bekundet, dass er den Angeklagten X im Grunde nicht kenne. Er habe diesen an dem Tattag in der Gaststube X kennengelernt. Er habe den Abend des 18.06.2022 bzw. die Nacht des 19.06.2022 in der Gaststube mit einem Bekannten (Zeuge X) verbracht. Er könne sich aufgrund seiner damaligen erheblichen Alkoholisierung aus eigener Erinnerung nicht an den Vorfall erinnern. Er habe jedoch von seinem Bekannten, dem Zeugen X, erzählt bekommen, was sich an diesem Abend zugetragen habe. Er könne selbst nicht sagen, ob der Angeklagte X alleine oder zusammen mit einer Frau in der Kneipe war. Der Zeuge X habe ihm erzählt, dass der Angeklagte X auf ihn losgegangen sein solle. Er (X) sei zu Boden gegangen und der Angeklagte X solle auf ihn eingetreten haben. Der Zeuge X sei zusammen mit dem Wirt der Gaststube dazwischen gegangen. Er könne nicht mehr sagen, was der Zeuge X hinsichtlich der Tritte gesagt habe. Er wisse weder die Anzahl der Tritte noch die Stellen, an denen er getroffen worden sein soll. Er sei wenige Tage nach dem Vorfall zu einem Arzt gegangen. Er habe Hämatome im Gesicht und am Oberarm und Einblutungen im Auge gehabt. Er habe zum damaligen Zeitpunkt in der BASF gearbeitet und sei aufgrund seiner Verletzungen eine Woche krankgeschrieben gewesen. Die Angaben des Zeugen X werden bestätigt und hinsichtlich der Tatausführung ergänzt durch die Angaben des Zeugen X. Dieser hat angegeben, er sei am 18.06.2022 zusammen mit dem Zeugen X gegen Mittag schwimmen gewesen. Anschließend habe man den Abend in der Gaststube X in X verbringen wollen. Im dortigen Außenbereich sei bereits der Angeklagte X, den er vorher nicht gekannt habe, zusammen mit einer Frau gewesen. Er und X hätten sich dort an einen anderen Tisch gesetzt. Später seien beide Gruppen ins Gespräch gekommen und man habe sich zusammen an einen Tisch gesetzt. Im Laufe des Abends sei eine aggressive Stimmung zwischen dem Angeklagten X und dem Zeugen X entstanden. Die Atmosphäre sei unangenehm gewesen. Er (X) sei deshalb in das Kiosk hineingegangen und habe dort an einem Glücksspielautomaten gespielt. Er habe gehört, dass es einen verbalen Streit zwischen dem Angeklagten X und dem Zeugen X gegeben habe. Er sei daraufhin in den Außenbereich des Kiosk gelaufen, um zu schlichten. Anschließend sei er wieder zum Glückspielautomaten gegangen. Kurz darauf sei es im Außenbereich wieder laut geworden und er habe nachschauen wollen, was dort vor sich gehe. Er habe gesehen, dass Gläser auf dem Boden gelegen haben. Außerdem habe er in dem Moment wahrgenommen, dass der Angeklagte X einen Tritt gegen den am Boden liegenden Zeugen X ausgeführt habe, möglicherweise habe er hierbei dessen Kopf getroffen, das könne er jedoch nicht mehr genau sagen. Ob es mehrere Tritte gegeben habe, könne er ebenfalls nicht mehr sagen; gesehen habe er nur einen Tritt. Barfuß sei der Angeklagte X bei dem Tritt nicht gewesen; er denke, dass der Angeklagte X Turnschuhe getragen habe. Den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung habe er nicht mitbekommen. Der Zeuge X war erheblich alkoholisiert. Er (X) habe auch Alkohol getrunken, er sei aber nicht in einem mit dem Zeugen X vergleichbaren Alkoholisierungszustand gewesen. Beide hätten Whiskey mit Cola getrunken. Auf Vorhalt des Lichtbildes von dem Angeklagten X auf Bl. 7 der Fallakte 2 zu Az.: 5201 Js 40654/22 erklärte der Zeuge X, dass es sich bei den auf dem Lichtbild vom Angeklagten X getragenen Schuhen um die bei dem Tritt getragenen Schuhe gehandelt haben könne; sicher sei er sich nicht. Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen X als glaubhaft, da sie widerspruchsfrei und nachvollziehbar waren. Insbesondere waren keinerlei Belastungstendenzen erkennbar, zumal er unumwunden auch Erinnerungs- und Wahrnehmungslücken von sich aus offenlegte. Hinsichtlich des Verlaufs des Abends und des Kennenlernens zwischen dem Angeklagten X und der Zeugin X auf der einen Seite und den Zeugen X und X auf der anderen Seite decken sich seine Angaben auch mit den Angaben der Zeugin X (Lebensgefährtin des Angeklagten X). Diese hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie sei zusammen mit dem Angeklagten X in der Gaststube X gewesen. Der Angeklagte X und der Zeuge X hätten sich an diesem Tag in der Kneipe kennengelernt. Man habe erst an verschiedenen Tischen und später zusammen an einem Tisch gesessen. Es sei Alkohol, insbesondere Whiskey, konsumiert worden. Die beiden Männer, X und X, hätten sich mit den Augen fixiert. Es habe Streit in der Luft gelegen. Soweit die Zeugin X hinsichtlich des weiteren Verlaufs schilderte, dass der Zeuge X dem Angeklagten X dann eine Ohrfeige verpasst habe und der Angeklagte X diesen im weiteren Verlauf geschlagen habe, so dass dieser zu Boden gegangen sei, besteht schon deshalb kein Widerspruch zu den Angaben des Zeugen X, da dieser selbst einräumte, den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung nicht beobachtet zu haben, da er zu diesem Zeitpunkt an einem Glückspielautomation im Inneren des Kiosk zu Gange war. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten X angenommen, dass ihm der Zeuge X im Zuge der verbalen Auseinandersetzung eine Ohrfeige verpasste, wobei dieser zu Gunsten des Angeklagten X angenommene gegenwärtige rechtswidrige Angriff des Zeugen X bereits zum Zeitpunkt des Schlages und des danach folgenden Tritts bereits beendet und damit nicht mehr gegenwärtig im Sinne des § 32 StGB war, da eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung nicht mehr zu befürchten war. Hierauf hat sich der Angeklagte X auch nicht berufen. Hingegen vermochte die Kammer den Angaben der Zeugin X, wonach der Angeklagte X sodann nicht auf den am Boden liegenden Zeugen X eingetreten haben soll, keinen Glauben zu schenken und wertet ihre Aussage insoweit als reine Schutzbehauptung zu Gunsten des Angeklagten X. Die Zeugin X befindet sich nach wie vor in einer Liebesbeziehung mit dem Angeklagten X und vermittelte im Rahmen ihrer Vernehmung den Eindruck den Angeklagten X jedenfalls hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens nicht belasten zu wollen. Wie bereits ausgeführt, waren die Angaben des Zeugen X widerspruchsfrei und plausibel. Außerdem waren keinerlei Belastungstendenzen zu erkennen, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass der Zeuge X glaubhafte Angaben gemacht hat, zumal angesichts der Angaben des Zeugen X auch ausgeschlossen ist, dass sich beide Zeugen zum Nachteil des Angeklagten X abgesprochen haben könnten. Hierbei hat die Kammer auch nicht verkannt, dass die Zeugen X und X gute Bekannte sind. Die Kammer ist damit mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass der Angeklagte X die Tat - wie unter II.7. festgestellt - begangen hat, wobei die Kammer von einem Tritt des Angeklagten X gegen den Zeugen X ausgeht. Die Kammer vermochte jedoch mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit weder festzustellen, an welcher Körperstelle der Tritt des Angeklagten X den Zeugen X treffen sollte, noch, an welcher Körperstelle er den vorgenannten Zeugen tatsächlich getroffen hat. Der Zeuge X konnte diesbezüglich keine Angaben machen. Auch der Zeuge X war sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht sicher. Er hat bekundet, dass der Angeklagte X einen Tritt gegen den am Boden liegenden Zeugen X ausgeführt hat, möglicherweise habe er hierbei den Kopf getroffen, das könne er jedoch nicht mehr genau sagen. Ob es mehrere Tritte gegeben habe, könne er ebenfalls nicht mehr sagen; gesehen habe er nur einen Tritt. Vor diesem Hintergrund bestehen diesbezüglich erhebliche Restzweifel, ob er den Zeugen tatsächlich am Kopf getroffen hat bzw. ob er dessen Kopf treffen wollte. Vor diesem Hintergrund bestehen jedoch auch vernünftige Restzweifel hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte X die Körperverletzung – selbst wenn er Turnschuhe der heute üblichen Art getragene hätte - mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB begangen hat. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Schuhes beruhen die Feststellungen auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild von dem Angeklagten auf Bl. 7 der Fallakte 2 zu Az.: 5201 Js 40654/22. Diesbezüglich hat sich der Angeklagte X selbst in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er am Tattag (Tat II.7.) diese Schuhe getragen habe. Nach Auffassung der Kammer ist auf dem Lichtbild hinreichend zu erkennen, dass der obere Schuhbereich aus sogenanntem Maschengewebe (Meshgewebe) hergestellt ist, so dass zu Gunsten des Angeklagten X davon auszugehen war, dass dieser von dem Angeklagten X am Tattag getragene Schuh aufgrund des verwendeten Gewebes weicher und elastischer als ein „normaler“ Turnschuh der heute üblichen Art war, es sich mithin lediglich um einen „leichten“ Turnschuh handelte. f. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II.8. hat sich der Angeklagte X dahingehend eingelassen, dass die Fahrt mit dem E-Scooter und seine hierbei bestehende Alkoholisierung vollumfänglich – wie angeklagt - eingeräumt werde. Er sei auch Schlangenlinien gefahren. Jedoch sei der Fahrer des Pkw auf ihn zugefahren, um ihn zu maßregeln. Er sei dann in der Folge gestürzt. Dass er dem Zeugen X X im weiteren Verlauf mit einem Pfefferspray in das Gesicht sprühte, räume er hingegen vollumfänglich ein. Die Kammer hat die geständige Einlassung des Angeklagten X kritisch geprüft und für glaubhaft befunden, so dass keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Sie wird bestätigt und hinsichtlich des unmittelbaren Vortatgeschehens ergänzt durch die Angaben der Zeugin X. Diese hat angeben, sie sei mit dem Angeklagten X bei einem Freund zu Besuch gewesen. In der Wohnung des Freundes sei Alkohol in Form von Whiskey konsumiert worden. Der Angeklagte X sei erheblich alkoholisiert gewesen; sie hingegen sei nicht alkoholisiert gewesen. Sie hätten sich auf den Weg nach Hause gemacht. Der Angeklagte X sei mit einem E-Scooter auf der Straße gefahren; er sei alkoholbedingt Schlangenlinien gefahren. Sie sei mit einem Fahrrad auf dem Gehweg daneben gefahren. Ein Pkw sei frontal auf den Angeklagten X zugefahren, habe eine Vollbremsung gemacht und der Fahrer habe in Richtung des Angeklagten X geäußert, „wie man so scheiße fahren kann“. Der Fahrer, der Zeuge XX, sei ausgestiegen und zu dem Angeklagten X gelaufen. Der Angeklagte X habe dann mit einem Pfefferspray in das Gesicht des Zeugen XX gesprüht. Anschließend seien sie auf dem Fahrrad und der Angeklagte X auf dem E-Scooter weitergefahren in Richtung ihrer damaligen Wohnung in der Kranichstraße in X. Mit Ausnahme des Umstandes, dass der Zeuge X X auf den Angeklagten X zugefahren sein soll, hat der vorgenannte Zeuge die Angaben des Angeklagten X und der Zeugin X bestätigt und ergänzend bekundet, er sei Fahrer des Pkw gewesen. Ein Mann auf einem E-Scooter sei auf der Straße auf ihn zugefahren; der Mann sei Schlangenlinien gefahren, so dass er (XX) eine Vollbremsung habe machen müssen. Er sei ca. einen Meter vor dem E-Scooter entfernt zum Stehen gekommen; der Mann habe seinen E-Scooter abgestellt und sei auf das Fahrzeug zugelaufen. Eine Frau sei bei ihm (X) gewesen. Es sei richtig, dass er (XX) dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei; er habe das Geschehen von dem Fahrzeug weglenken wollen, da er zwei Kinder im Fahrzeug gehabt habe. Es habe dann einen verbalen Streit gegeben. Der Mann (Angeklagter X) habe in seine Jackentasche gegriffen und mit Pfefferspray in sein Gesicht gesprüht. Die Augen hätten daraufhin stark getränt. Der Mann sei dann mit dem E-Scooter davongefahren. Seine Ehefrau (XX) sei dann den Pkw gefahren. Er habe Hautreizungen im Gesichtsbereich erlitten und habe über ein leichtes Brennen in den Augen geklagt. Die Augen seien am nächsten Tag wieder in Ordnung gewesen; er habe dann keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr gehabt. Er gehe aufgrund seines Verhaltens davon aus, dass der Mann auf dem E-Scooter alkoholisiert gewesen sei. Seine Angaben stehen auch in Einklang mit den Ausführungen seiner Ehefrau, der Zeugin XX, die die Fahrt des Angeklagten X und das Geschehen bis zum Aussteigen ihres Ehemannes wie festgestellt geschildert hat. Ergänzend hat sie angegeben, sie sei ebenfalls ausgestiegen. Sie erkenne den Angeklagten X eindeutig als den Fahrer des E-Scooter wieder. Es habe eine „Brüllerei“ zwischen ihrem Mann und dem Angeklagten X gegeben; dieser (X) habe etwas Schwarzes in der Hand gehalten. Bei dem Angeklagten X sei noch eine Frau dabei gewesen; diese sei mit einem Fahrrad unterwegs gewesen und habe sich auf dem Gehweg befunden. Diese Frau habe mit ihr (XX) „rumgebrüllt“. Die Situation sei beunruhigend gewesen. Sie habe deshalb schon die Nummer der Polizei in ihr Mobiltelefon eingegeben. Ihr Mann habe Pfefferspray in das Gesicht bekommen; das Sprühen habe sie zwar selbst nicht gesehen; dass es zu einem Sprühen mit Pfefferspray gekommen sei, habe ihr Mann ihr berichtet. Der Angeklagte X sei mit dem E-Scooter und die Frau mit dem Fahrrad davongefahren. Sie habe sich an das Steuer des Pkw gesetzt, ihr Mann habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Sie seien dann auch weggefahren. Vor diesem Hintergrund bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Tat so, wie unter II.7. festgestellt, auch tatsächlich ereignet hat. Soweit der Angeklagte X und die Zeugin X übereinstimmend angegeben haben, der Fahrer des Pkw (XX) sei auf den Angeklagten X zugefahren, ggf. um ihn zu maßregeln (so der Angeklagte X), erachtet die Kammer diese Angaben als Versuch einer „Rechtfertigung“ für die von dem Angeklagten X begangenen Tat Ziffer II.7. bzw. als Versuch die Tat für Dritte „menschlich nachvollziehbarer“ darzustellen. Die Kammer hat jedoch keinerlei Zweifel, dass die Eheleute X auch diesbezüglich glaubhafte Angaben gemacht haben. Deren Angaben waren nicht im Ansatz von Belastungstendenzen geprägt. Es erscheint auch bereits deshalb fernliegend, dass sich die Eheleute in ihrer Aussage abgestimmt haben, da die Zeugin XX selbst einräumte, dass sie das eigentliche Sprühen nicht wahrgenommen habe. Hinsichtlich der Beeinflussung des Angeklagten X durch Alkohol beruhen die Feststellungen auf dem Ergebnis der Untersuchung der bei dem Angeklagten entnommenen Blutprobe vom 11.11.2022 um 22:10 Uhr. Diese ergab sich aus der verlesenen Blutalkoholbestimmung der Untersuchungsstelle für Blutalkohol am Institut der Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz vom 16.11.2022. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten X davon ausgegangen, dass Trinkende kurz vor der Fahrt, also vor der Tatzeit (20:30 Uhr) war, so dass sich aufgrund der Anflutungsphase im Rahmen der Rückrechnung, der um 22:10 Uhr entnommenen Blutprobe keine Erhöhung der Tatzeitblutalkoholkonzentration ergibt, so dass von einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,68 Promille auszugehen war, zumal ein Nachtrunk von dem Angeklagten X auch nicht im Rahmen seiner Einlassung behauptet worden ist. g. Die Tat zu Ziffer II.9. hat der Angeklagte X umfassend gestanden. An der Richtigkeit dieses Geständnisses hat die Kammer angesichts der diesbezüglichen unter III.2.f. dargestellten Angaben der Eheleute X, die beide wahrgenommen haben, dass der Angeklagte X nach der Auseinandersetzung mit dem Zeugen X X auf dem E-Scooter davongefahren ist, keine Zweifel. Dass der Angeklagte X hierbei auch alkoholisiert war, ergibt sich ebenfalls aus der verlesenen Blutalkoholbestimmung der Untersuchungsstelle für Blutalkohol am Institut der Rechtsmedizin der Universitätsmedizin X vom 16.11.2022. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten X auch bezüglich dieser Tat davon ausgegangen, dass Trinkende kurz vor der Fahrt unter II.8., also kurz vor 20:30 Uhr war, so dass sich aufgrund der Anflutungsphase im Rahmen der Rückrechnung, der um 22:10 Uhr entnommenen Blutprobe keine Erhöhung der Tatzeitblutalkoholkonzentration ergibt, so dass von einer Blutalkoholkonzentration auch zur Tatzeit im Fall II.9. von 1,68 Promille auszugehen war, zumal ein Nachtrunk von dem Angeklagten X auch nicht im Rahmen seiner Einlassung behauptet worden ist. h. Hinsichtlich des Angeklagten X beruhen die Feststellungen zur Schuldfähigkeit (vgl. V.) sowie zu den Voraussetzungen der Maßregel nach § 64 StGB aus psychiatrischer Sicht (vgl. VIII.), auf die unten noch einzugehen sein wird, auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. X. IV. 1. Angeklagter X In rechtlicher Hinsicht stellt sich das Verhalten des Angeklagten X in Fall II.1. als (gemeinschaftlicher) Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB dar. Dass der Angeklagte X hierbei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führte (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) oder gar verwendete (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) bzw. mindestens bedingten Vorsatz dahingehend hatte, dass der unbekannt gebliebene Mittäter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führte (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) oder gar verwendete (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) vermochte die Kammer hingegen nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit – ohne vernünftige Restzweifel – festzustellen. Selbst wenn der unbekannt gebliebene Mittäter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führte (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) oder gar verwendete, lässt sich jedenfalls ein sogenannter Mittäterexzess nicht ausschließen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III.2.a.aa. verwiesen. Soweit tateinheitlich ein Wohnungseinbruchdiebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angeklagt war, wird dieser im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt (vgl. BeckOK StGB/Wittig, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 249 Rn. 24). Die in der Anklageschrift angenommene tateinheitliche Verwirklichung einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB scheidet vorliegend aus. Wird das Opfer eines Raubüberfalls nur an den Händen gefesselt, liegt darin noch keine Freiheitsberaubung, weil diese Fesselung nicht die Fortbewegungsfreiheit aufhebt; soweit das Opfer während des Raubüberfalls daran gehindert wird, diesen Ort zu verlassen, tritt der Tatbestand der Freiheitsberaubung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Tatbestand des Raubes zurück, da die Freiheitsberaubung insoweit nur das Mittel zur Begehung des Raubes ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2014 – 2 StR 269/14, BeckRS 2014, 19307). So liegt der Fall hier. Der Zeuge X war lediglich an den Händen gefesselt und konnte unmittelbar nachdem die Täter die Wohnung verlassen hatten, aufstehen und die Fesselung seiner Hände lösen. In Fall II.2. hat er sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§§ 303 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB) und in Fall II.3. wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich Fall II.4. hat er sich ebenfalls wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hingegen vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, dass er die Körperverletzung in diesem Falle mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen hat. Hierbei muss die Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – 1 StR 478/20, NStZ-RR 2021, 211). Allein der Umstand, dass der Angeklagte X die Zeugin X im Laufe der Auseinandersetzung ohne rechtfertigenden Grund mindestens dreimal mit einer solchen Wucht ins Gesicht schlug, dass diese zu Boden ging und benommen liegen blieb, genügt hierfür nicht. Die Zeugin X hat im Rahmen der Hauptverhandlung gerade weder Angaben zum Tatablauf noch zu den von ihr erlittenen Verletzungen machen können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter III.2.b. verwiesen. Im Fall II.5. hat sich der Angeklagte X wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB und in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a, 2 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 (Führen der Schreckschusswaffe) strafbar gemacht. In Fall II.6. hat er sich ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Absatz 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2 (Besitz des Schlagrings mit aufklappbarer Messerklinge) strafbar gemacht. Hinsichtlich Fall II.7. stellt sich sein Verhalten als vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Zeugen X dar. Hingegen scheidet eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB aus. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte X die Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß des Täters als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalls an, u.a. auf die Beschaffenheit des Schuhs sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337). Gemessen an diesen Grundsätzen ist angesichts des Umstandes, dass nicht sicher festgestellt werden konnte, gegen welchen Körperteil der festgestellte Tritt erfolgt ist, zu Gunsten des Angeklagten X – selbst wenn er einen Turnschuh der heute üblichen Art getragen hätte – davon auszugehen, dass der von ihm getragene Schuh nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB anzusehen ist. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch darüber hinaus zu seinen Gunsten auch davon auszugehen, dass er am Tattag nicht einen normalen Turnschuh, sondern aufgrund des verwendeten Maschengewebes einen „leichten“ Turnschuh getragen hat, so dass auch aus diesem Grunde die Einordnung als gefährliches Werkzeug ausscheidet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter III.2.e. verwiesen. In Fall II.8. hat sich der Angeklagte X wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 316 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 52 StGB und in Fall II.9. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Bei E-Scootern handelt es sich um (Kraft)Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB, für die auch der Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers Anwendung findet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20). Die Taten unter II.1. bis II.9. stehen jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. Im Hinblick auf die in der Anklageschrift vom 18.01.2023 zu Az. 5201 Js 40654/22 dem Angeklagten X weiter zur Last gelegten Sachverhalte (dort Ziffern 7 und 8) erfolgte nach Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. 2. Angeklagter Y Der Angeklagte Y hat sich im Fall II.1. wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. V. 1. Eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB lag bei dem Angeklagten X zum Zeitpunkt sämtlicher Taten nicht vor. Die Kammer kann jedoch nicht ausschließen, dass hinsichtlich sämtlicher Fälle (mit Ausnahme des Falls unter II.1.) die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten X - bei erhaltener Einsichtsfähigkeit - erheblich vermindert war. Hingegen ist die Kammer sicher davon überzeugt, dass im Fall II.1. auch eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausscheidet. Nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. X, denen sich die Kammer nach gewissenhafter, eigenständiger Prüfung vollumfänglich angeschlossen hat, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten X bei Begehung sämtlicher Taten (mit Ausnahme im Fall II.1.) aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (schwere Alkoholintoxikation) im Sinne des § 21 StGB nicht ausschließbar erheblich vermindert. Der Sachverständige führte im Einzelnen aus, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt aller Taten sicher unter einem physischen und psychischen Abhängigkeitssyndrom von mehreren psychotrop wirkenden Substanzen, namentlich Alkohol, Marihuana und Amphetamin, im Sinne einer Polytoxikomanie, aktuell im Stadium der Abstinenz in beschützender Umgebung (ICD-10: F 19.21) gelitten habe. Zudem habe er in sämtlichen Fällen mit Ausnahme im Fall II.1. nicht ausschließbar jeweils unter einer schweren Alkoholintoxikation gelitten. Unter Einbeziehung der Eigen- und Fremdanamnese sei sicher von einer seit dem jungen Erwachsenenalter bestehenden Substanzproblematik im Schweregrad eines Abhängigkeitssyndroms von mehreren psychotrop wirkenden Substanzen, vornehmlich Alkohol, Amphetamin und Marihuana, im Sinne einer Polytoxikomanie auszugehen. Dies werde zum einen belegt durch die eigenen Angaben des Angeklagten X in der Hauptverhandlung und seinen bereits im Rahmen der Exploration getätigten Angaben. Diese Angaben würden sich – jedenfalls hinsichtlich seines Alkoholkonsums - auch mit den Angaben der Zeugin X zu dem Alkoholkonsum des Angeklagten X und dessen alkoholbedingten Verhaltens decken. Der Angeklagte X habe im Rahmen der Exploration erläutert, dass der Alkoholkonsum in seinem Alltag seit seinem Jugendalter durchweg einen hohen Stellenwert gehabt habe. Trotz offensichtlich negativer Folgen für die Lebensführung wie Arbeitsstellenverlust und Beziehungsstörungen sei der Substanzkonsum wohl nahezu ununterbrochen - wenn auch im zeitlichen Zusammenhang mit Inhaftierungen zeitweise unterbrochen – fortgesetzt worden. Bei ihm sei auch eine Toleranzwirkung zu erkennen, da er selbst angegeben habe, ausschließlich Whiskey zu konsumieren, da andere alkoholische Getränke keine Alkoholwirkung bei ihm entfalten würden. Anhaltspunkte dafür, dass in den letzten Jahren eine Abstinenz bei dem Angeklagten X – außer für den Zeitraum seiner Inhaftierungen – vorgelegen haben könnte, seien nicht ersichtlich. Der von ihm geschilderte Konsum sei vor dem Hintergrund seiner ungünstigen Sozialisation auch deshalb plausibel, weil er selbst angegeben habe, dass er vornehmlich Alkohol und Betäubungsmittel konsumierte, um Probleme zu verdrängen und Frust abzubauen. Auch dies spricht letztlich angesichts seiner Biographie für das Vorliegen einer Substanzproblematik im Schweregrad eines Abhängigkeitssyndroms von mehreren psychotrop wirkenden Substanzen, bei der es sich um eine überdauernde Störung handele, und die sicher sowohl zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten als auch heute noch vorgelegen habe bzw. vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Substanzabhängigkeit für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, Az.: 4 StR 42/13). Substanzabhängigkeit kann aber im Einzelfall wegen der Vielzahl möglicher Ursachen, Ausprägungen sowie körperlicher und psychischer Folgen grundsätzlich sowohl die Voraussetzungen einer „krankhaften seelischen Störung“ als auch einer „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, Az.: 4 StR 42/13). Substanzkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Substanzen begründen ausnahmsweise dann eine erheblich verminderte Schuld, wenn langjähriger Konsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen oder wenn er die Tat im Zustand eines akuten Drogenrausches begeht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, Az.: 4 StR 42/13; Urteil vom 19.09.2000, Az.: 1 StR 310/00). Vor diesem Hintergrund vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Abhängigkeitsproblematik des Angeklagten X einen solchen Schweregrad erreichte, der unter eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zu fassen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Substanzabhängigkeit zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen, namentlich einem hirnorganischen Abbau seiner Gedächtnisleistung, einer Tatbegehung unter hohem Suchtdruck (auch wenn nach der Einlassung des Angeklagten X die Tat unter II.1. auch dazu dienen sollte, Betäubungsmittel zu erlangen), aus Angst vor bzw. unter starken Entzugserscheinungen, einem dauerhaften drogenbedingten psychoseähnlichen Zustand oder gar Verwahrlosung geführt haben könnte, waren weder den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen zu entnehmen noch berief sich der Angeklagte X im Rahmen seiner Einlassung hierauf. Jedoch habe nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten (mit Ausnahme der Tat unter II.1.) eine schwere Alkoholintoxikation vorgelegen, die im Verhältnis zur Abhängigkeitsproblematik auch handlungsleitend gewesen sei. Eine genaue Bestimmung der Blutalkoholkonzentration sei zwar schon deshalb nicht möglich, weil jeweils weder die exakten Trinkmengen noch der Zeitpunkt des Konsums vor der Tat bekannt seien. Angesichts der Einlassungen des Angeklagten X zu seinem Alkoholkonsum im Vorfeld der Taten, der sich mit seiner Konsumbiographie decke, seien die dort genannten Trinkmengen und die dadurch hervorgetretene erhebliche Alkoholisierung jedoch nachvollziehbar und plausibel. Diese Angaben des Angeklagten X seien glaubhaft, da er sich aufgrund des Konsums in den Fällen II.2., II.3., II.4., II.5., II.7. an Details nicht erinnern könne und es - wie die Angaben der Eheleute X im Fall II.8. dokumentieren – auch zu Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien fahren) gekommen sei. Die Kammer kann in sämtlichen Fällen (mit Ausnahme im Fall II.1.) aufgrund des Whiskeykonsums nicht ausschließen, dass hohe Blutalkoholkonzentrationen deutlich über 2,0 Promille vorgelegen haben könnten. Angesichts dessen sei jeweils in allen Fällen (mit Ausnahme in Fall II.1.) eine tatzeitnahe über seine Gewöhnung hinausgehender, das Erleben und Verhalten massiv beeinträchtigender Rauschzustand im Sinne einer schweren Alkoholintoxikation nicht auszuschließen. Ein solcher erfülle indes das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Hingegen könne nach Darstellung des Sachverständigen eine tatzeitnahe schwere Alkoholintoxikation in Fall II.1. sicher ausgeschlossen werden. Zwar habe sich X dahingehend eingelassen, er sei bei der Tatausführung alkoholisiert gewesen. Gegen eine schwere Alkoholintoxikation spreche aber bereits, dass der Angeklagte X nach seiner eigenen Einlassung für diese Tat ein eindeutiges Motiv gehabt habe. Er gab selbst an, er habe dem Zeugen X eine Abreibung verpassen und hierbei Betäubungsmittel und stehlenswerte Güter entwenden wollen. Auch wenn diese Tat zumindest auch der Erlangung von Betäubungsmitteln dienen sollte, war dieses Motiv jedoch nur von untergeordneter Natur. Auch die Tatausführung spreche gegen das Vorliegen einer tatzeitnahen schweren Intoxikation. Dem Tatgeschehen liege eine gemeinschaftliche Begehungsweise zugrunde, die einen Tatplan und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken erfordert habe, was bei einer schweren Intoxikation angesichts des tatsächlichen Tatablaufs nicht vorstellbar sei. Der Angeklagte X sei eigener Einlassung zufolge auch maskiert gewesen und habe selbst die Wohnung nach stehlenswerten Gütern durchsucht. All das spreche in Fall II.1. gegen die Annahme einer schweren Alkoholintoxikation. Allenfalls könne aufgrund einer Alkoholisierung von einer Enthemmung ausgegangen werden, die jedoch nicht den Schweregrad erreicht hat, der unter eines der Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zu fassen wäre. In Bezug auf die Taten, bei denen eine schwere Alkoholintoxikation nicht auszuschließen sei (alle Fälle mit Ausnahme Fall II.1.) führte der Sachverständige hinsichtlich des symptomatischen Zusammenhangs aus, dass die Fälle II.2., II.3., II.4., II.5., II.7., II.8. und II.9. auch auf die schwere Alkoholintoxikation, die zu einer erheblichen Enthemmung geführt habe, zurückzuführen seien. Hingegen ist im Fall II.6. ein symptomatischer Zusammenhang nach Auffassung der Kammer nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Verstoß gegen das Waffengesetz auf eine schwere Alkoholintoxikation zurückzuführen sein soll. Auch der Angeklagte X hat sich im Rahmen seiner diesbezüglichen Einlassung nicht auf einen Intoxikationszustand berufen. Es sei zwar die Einsichtsfähigkeit erhalten, da auch derjenige, der sich in einem akuten Intoxikationszustand befindet, wisse, dass er Straftaten nicht begehen dürfe. Es könne jedoch in den Fällen II.2., II.3., II.4., II.5., II.7., II.8. und II.9. eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, wobei auch berücksichtigt worden sei, dass der Angeklagte X an Alkohol gewöhnt sei. Hiervon ist auch die Kammer angesichts seiner alkoholbedingten Erinnerungslücken und der Angaben der Zeugin X zu seinem Konsumverhalten überzeugt. Andere Ursachen seien nach den Ausführungen des Sachverständigen auszuschließen. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, der Angeklagte weise angesichts seiner Biographie eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung auf. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sei jedoch sicher auszuschließen. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonstigen Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Insbesondere war bei dem Angeklagten eine relevante Minderbegabung nicht festzustellen. Hinweise auf Anzeichen von Wahnvorstellungen, Ich-Störungen, hirnorganischen Leiden oder Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis waren ebenfalls nicht vorhanden. Die Kammer ist nach eigener, kritischer Prüfung dem Gutachten des Sachverständigen Dr. X gefolgt. Sie hat – auch nach dem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten X in der Hauptverhandlung – keine Veranlassung, an der Richtigkeit des von ihm gefundenen Ergebnisses zu zweifeln. Die Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen sind widerspruchsfrei und überzeugend. Er ist bei der Erstattung des Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, von denen sich die Kammer selbst im Rahmen der Hauptverhandlung überzeugen konnte und die sich zwanglos mit den Ausführungen des Sachverständigen in Einklang bringen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass – bei erhaltener Einsichtsfähigkeit - die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten X bei Begehung der Taten II.2., II.3., II.4., II.5., II.7., II.8. und II.9. aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (schwere Alkoholintoxikation) nicht ausschließbar erheblich vermindert war. 2. Hinsichtlich des Angeklagten Y vermochte die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert war. Derartiges wurde von dem Angeklagten Y auch nicht vorgebracht. VI. 1. Angeklagter X a. Strafrahmenwahl aa. Hinsichtlich des Angeklagten X war Ausgangspunkt der Strafzumessung im Fall II.1. der Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falls des Raubes gemäß § 249 Abs. 2 StGB scheidet im Wege der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen, vorliegend aus, da das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des § 249 Abs. 1 StGB nicht derart abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach vorliegend zwar, dass der Angeklagte X die Tat II.1. gestanden hat. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass er im Tatzeitraum Alkohol konsumierte und dadurch die Hemmschwelle zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat, wenngleich auch nicht in einem Maße, bei dem die Anwendung des § 21 StGB in Betracht zu ziehen war (vgl. V.), herabgesetzt war. Ins Gewicht fiel ferner die geringe Tatbeute mit einem Gesamtwert von gerade einmal ca. 500,00 EUR, wobei zu beachten ist, dass sogar das entwendete Mobiltelefon und die beiden entwendeten Flachbildschirme der Marken OK und Grundig sichergestellt werden konnten. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach jedoch insbesondere, dass der Angeklagte X erheblich vorbestraft ist, hierunter auch wegen Eigentumsdelikten (Diebstahlsdelikte). Zudem fiel negativ ins Gewicht, dass der Zeuge X bei der Tatausführung nicht unerheblich verletzt worden ist; er erlitt eine Schädelprellung mit zweifacher Kopfplatzwunde (eine mittig ca. 2cm lang leicht klaffend und eine rechts hinter dem Ohr ca. 1cm lang), ein Hämatom am Hinterkopf und eine Prellung der linken Hand. Auch die Art der Tatausführung spricht gegen das Vorliegen eines minder schweren Falles, da der Angeklagte X den Zeugen X im Schlaf überraschte und mit einer über das für eine Gewaltanwendung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB erforderliche Maß hinaus auf den Zeugen X einschlug. Vor diesem Hintergrund überwiegen nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung, insbesondere aufgrund der Vielzahl der Vorstrafen, die mildernden Umstände nicht derart, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Es war damit vom Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB auszugehen. bb. Hinsichtlich der Tat II.2. war Ausgangspunkt der Strafzumessung der Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, da dieser Strafrahmen im Vergleich mit dem Regelstrafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB das schwerere Höchstmaß androht. Denn nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB wird im Falle ungleichartiger Idealkonkurrenz die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Hierbei kommt es auf einen Vergleich der im konkreten Fall anwendbaren Strafrahmen an, also auf diejenigen, die nach allgemeinen oder speziellen Milderungen oder Schärfungen anzuwenden sind. Bei gleichartigen Strafen ist der Rahmen anzuwenden, der das schwerste Höchstmaß androht, auch wenn er ein geringeres Mindestmaß vorsieht. Bei gleichen Strafdrohungen hat das Gericht die Wahl (vgl. zum Ganzen: Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 52 Rn. 3). Die Kammer erachtete es jedoch für geboten, den Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen vor, da eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat II.2. nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. V.). Die Kammer hat ihr nach § 21 StGB zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, von der Möglichkeit einer Strafmilderung über § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter über die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung der im Einzelfall bedeutsamen Umstände zu entscheiden. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung ist hierbei unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls zu treffen. Da aufgrund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Schuldgehalt der Tat in aller Regel verringert ist, erfordert die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schulderhöhende Umstände, die diese Schuldminderung kompensieren (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: GSSt 3/17). Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Hierfür spricht, dass der Angeklagte X die Tat II.2. vollumfänglich eingeräumt hat und der Tat eine verbale Auseinandersetzung vorausging. Zwar hat die Kammer insbesondere seine erheblichen und teilweise auch einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, dass er zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte berücksichtigt. Die schulderhöhenden Umstände genügen jedoch vorliegend nicht, um die Schuldminderung zu kompensieren, so dass die Kammer im Wege einer Gesamtwürdigung den Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und diesen gemilderten Strafrahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt hat. cc. Hinsichtlich der Taten II.3., II.4. und II.7. hat die Kammer jeweils den Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB der Strafzumessung zugrunde gelegt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer erachtete es jedoch für geboten, den Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB in den Fällen II.3., II.4. und II.7. jeweils nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen vor, da eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten II.3., II.4. und II.7. jeweils nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. V.). Die Kammer hat ihr nach § 21 StGB zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, von der Möglichkeit einer Strafmilderung in den vorgenannten drei Fällen jeweils über § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Nach der gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls ist jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Hierfür spricht in den Fällen II.3. und II.4., dass der Angeklagte X diese beiden Taten vollumfänglich eingeräumt hat und beiden Taten eine verbale Auseinandersetzung vorausging. Im Fall II.7. spricht für eine Strafrahmenverschiebung, dass dieser Tat ebenfalls eine verbale Auseinandersetzung vorausging und zu Gunsten des Angeklagten X anzunehmen war, dass der Zeuge X ihm vor der eigentlichen Tatausführung eine Ohrfeige versetzte. Außerdem hat sich der Angeklagte X in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen X entschuldigt, der die Entschuldigung auch angenommen hat. Dagegen sprechen zwar in allen drei Fällen insbesondere seine erheblichen und teilweise auch einschlägigen Vorstrafen. Die schulderhöhenden Umstände genügen jedoch vorliegend nicht, um die Schuldminderung zu kompensieren, so dass die Kammer im Wege einer Gesamtwürdigung den Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB in den Fällen II.3., II.4. und II.7. jeweils nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und jeweils diesen gemilderten Strafrahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt hat. dd. Ausgangspunkt der Strafzumessung im Fall II.5. war der Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, da dieser Strafrahmen im Vergleich mit den Regelstrafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB und § 52 Abs. 3 WaffG das schwerste Höchstmaß androht (§ 52 Abs. 2 StGB). Die Kammer erachtete es jedoch für geboten, den Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen vor, da eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat II.5. nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. V.). Die Kammer hat ihr nach § 21 StGB zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, von der Möglichkeit einer Strafmilderung über § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Nach der gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls ist jeweils eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Hierfür spricht, dass der Angeklagte X die Tat II.5. vollumfänglich eingeräumt hat. Zwar hat die Kammer insbesondere seine erheblichen und jedenfalls hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung und Bedrohung auch teilweise einschlägigen Vorstrafen und den Umstand, dass er insgesamt drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte berücksichtigt. Die schulderhöhenden Umstände genügen jedoch vorliegend gerade noch nicht, um die Schuldminderung zu kompensieren, so dass die Kammer im Wege einer Gesamtwürdigung den Regelstrafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und diesen gemilderten Strafrahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt hat. ee. Hinsichtlich der Tat unter II.6. hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG angewandt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. ff. Ausgangspunkt der Strafzumessung hinsichtlich der Tat unter II.8. war zunächst der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB lediglich unter Anwendung allgemeiner Milderungsgründe (ohne §§ 21, 49 Abs. 1 StGB) scheidet im Wege der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen, vorliegend aus, da das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des § 224 Abs. 1 StGB nicht derart abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Für die Annahme eines minder schweren Falls sprach vorliegend zwar insbesondere, dass der Angeklagte X die Tat II.8. und damit auch die gefährliche Körperverletzung vollumfänglich eingeräumt hat, der Tat zum Nachteil des Zeugen X eine verbale Auseinandersetzung vorausging und der Zeuge XX bereits am auf den Tattag folgenden Tag keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr hatte. Gegen die Annahme eines minder schweren Falls sprach vorliegend jedoch insbesondere, dass der Angeklagte X erheblich und auch teilweise einschlägig vorbestraft ist. Angesichts dessen sieht die Kammer im Wege der Gesamtabwägung sämtlicher Umstände (ohne den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des §§ 21, 49 Abs. 1 StGB), keinen Raum für das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung. Jedoch hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB letztlich unter Heranziehung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Wege der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände angenommenen. Hierbei hat die Kammer nochmals sämtliche dargestellten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten X sprechenden Umstände sowie zusätzlich die durch eine akute Alkoholintoxikation hervorgerufene nicht ausschließbare erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit den vertypten Milderungsgrund des §§ 21, 49 Abs. 1 StGB umfassend gegeneinander abgewogen. Hierbei führt das Hinzutreten des vertypten Strafmilderungsgrundes des §§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Wege der gebotenen Gesamtabwägung – trotz insbesondere seiner Vorstrafensituation – nach Auffassung der Kammer zu der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB. Die Kammer hat vorliegend jedoch im Wege pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage einer Gesamtwürdigung nicht den Ausnahmestrafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB, sondern den über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des §§ 224 Abs. 1 Hs. 1 StGB gewählt. Zwar ist das Tatgericht nicht verpflichtet, den jeweils für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zu Grunde zu legen; es unterliegt vielmehr seiner pflichtgemäßen Entscheidung, welchen Strafrahmen es wählt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2015 – 5 StR 201/15, BeckRS 2015, 11092). Bei dem über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des §§ 224 Abs. 1 Hs. 1 StGB handelt es sich angesichts der milderen Mindeststrafe im Vergleich zum Ausnahmestrafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB – trotz der höheren Höchststrafe – um den günstigeren Strafrahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – 2 StR 83/14, BeckRS 2014, 17474), der auch nach Auffassung der Kammer - trotz der zu seinen Lasten sprechenden Umstände - angesichts des Gewichts der nicht ausschließbaren erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit unter den mildernden Umständen, schuldangemessener ist. Die Kammer erachtete es auch für geboten, den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen vor, da eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat II.8. nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. V.). Die Kammer hat ihr nach § 21 StGB zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, von der Möglichkeit einer Strafmilderung über § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter über die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung der im Einzelfall bedeutsamen Umstände zu entscheiden. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung ist hierbei unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls zu treffen. Da aufgrund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Schuldgehalt der Tat in aller Regel verringert ist, erfordert die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schulderhöhende Umstände, die diese Schuldminderung kompensieren (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: GSSt 3/17). Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Hierfür spricht, dass der Angeklagte X die Tat II.8. und damit auch die gefährliche Körperverletzung vollumfänglich eingeräumt hat, der Tat zum Nachteil des Zeugen X eine verbale Auseinandersetzung vorausging und der Zeuge XX bereits am auf den Tattag folgenden Tag keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr hatte. Zwar hat die Kammer insbesondere seine erheblichen und teilweise auch einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Die schulderhöhenden Umstände genügen jedoch vorliegend nicht, um die Schuldminderung zu kompensieren, so dass die Kammer im Wege einer Gesamtwürdigung den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Hs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Dieser konkret anzuwendende Strafrahmen sieht auch im Vergleich mit dem Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB das schwerere Höchstmaß vor (§ 52 Abs. 2 StGB), so dass dieser gemilderte Strafrahmen (§ 224 Abs. 1 Hs. 1, 21, 49 Abs. 1 StGB) der konkreten Strafzumessung in Fall II.8. zugrunde zu legen ist. gg. Hinsichtlich der Tat II.9. hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB der Strafzumessung zugrunde gelegt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer erachtete es jedoch für geboten, den Regelstrafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen vor, da eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat II.9. nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. V.). Die Kammer hat ihr nach § 21 StGB zustehendes Ermessen dahingehend ausgeübt, von der Möglichkeit einer Strafmilderung über § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen. Nach der gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls ist eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Hierfür spricht, dass der Angeklagte X die Tat II.9. vollumfänglich eingeräumt hat. Zwar hat die Kammer insbesondere seine erheblichen und teilweise auch einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Die schulderhöhenden Umstände genügen jedoch vorliegend gerade nicht, um die Schuldminderung zu kompensieren, so dass die Kammer im Wege einer Gesamtwürdigung den Regelstrafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und diesen gemilderten Strafrahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zugrunde gelegt hat. b. Strafzumessung im engeren Sinne Innerhalb der vorstehend aufgeführten Strafrahmen war die Strafzumessung im engeren Sinne vorzunehmen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer in den Fällen II.1., II.2., II.3., II.4., II.5., II.6., II.8., II.9. berücksichtigt, dass er diese vorgenannten Taten vollumfänglich und im Hinblick auf die Tat II.7. diese - mit Ausnahme des Tritts - weitgehend eingeräumt hat. Darüber hinaus fiel in dem Fall II.1. zu Gunsten des Angeklagten X ins Gewicht, dass er im Tatzeitraum Alkohol konsumierte und dadurch die Hemmschwelle zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat, wenngleich auch nicht in einem Maße, bei dem die Anwendung des § 21 StGB in Betracht zu ziehen war (vgl. V.), herabgesetzt war. Strafmildernd war ferner die geringe Tatbeute mit einem Gesamtwert von gerade einmal ca. 500,00 EUR zu werten, wobei zu beachten ist, dass sogar das entwendete Mobiltelefon und die beiden entwendeten Flachbildschirme der Marken OK und Grundig sichergestellt werden konnten. Im Fall II.7. war darüber hinaus strafmildernd zu beachten, dass zu Gunsten des Angeklagten X anzunehmen war, dass der Zeuge X ihm vor der eigentlichen Tatausführung eine Ohrfeige versetzte. Außerdem hat sich der Angeklagte X in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen X entschuldigt, der die Entschuldigung auch angenommen hat. In den Fällen II.2., II.3., II.4., II.7. und II.8. war ferner zu Gunsten des Angeklagten X zu werten, dass diesen Taten jeweils eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten X und den späteren Geschädigten vorausging. Darüber hinaus hat die Kammer im Fall II.8. zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Zeuge XX bereits am Folgetag keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr hatte. In Fall II.6. war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Schlagring sichergestellt werden konnte. Hingegen hat die Kammer die nicht ausschließbare erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB, vgl. V.) in den Fällen II.2., II.3., II.4., II.5., II.7., II.8. und II.9. im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne bei diesen Fällen nicht nochmals mildernd berücksichtigt, § 50 StGB (vgl. auch BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 21 Rn. 34). Zu Lasten des Angeklagten X hat die Kammer insbesondere in allen Fällen berücksichtigt, dass dieser bereits mehrfach, mit Ausnahme im Fall II.6., auch teilweise einschlägig, vorbestraft ist. Im Fall II.1. hat die Kammer darüber hinaus zu Ungunsten des Angeklagten X gewertet, dass der Zeuge X bei der Tatausführung nicht unerheblich verletzt worden ist; er erlitt eine Schädelprellung mit zweifacher Kopfplatzwunde (eine mittig ca. 2cm lang leicht klaffend und eine rechts hinter dem Ohr ca. 1cm lang), ein Hämatom am Hinterkopf und eine Prellung der linken Hand. Auch sprach die Art der Tatausführung gegen ihn, da der Angeklagte X den Zeugen X im Schlaf überraschte und mit einer über das für eine Gewaltanwendung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB erforderliche Maß hinaus auf den Zeugen X einschlug. In Fall II.2. war ferner strafschärfend zu berücksichtigen, dass er in diesem Fall zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte. Gleiches gilt für Fall II.5., wo er insgesamt drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten X sprechenden Strafzumessungserwägungen erschienen folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen: Tat zu Ziff. II.1.: Freiheitsstrafe von 3 Jahren Tat zu Ziff. II.2.: Freiheitsstrafe von 7 Monaten Tat zu Ziff. II.3.: Freiheitsstrafe von 6 Monaten Tat zu Ziff. II.4.: Freiheitsstrafe von 6 Monaten Tat zu Ziff. II.5.: Freiheitsstrafe von 7 Monaten Tat zu Ziff. II.6.: Freiheitsstrafe von 3 Monaten Tat zu Ziff. II.7.: Freiheitsstrafe von 8 Monaten Tat zu Ziff. II.8.: Freiheitsstrafe von 10 Monaten Tat zu Ziff. II.9.: Freiheitsstrafe von 6 Monaten Zur Überzeugung der Kammer war insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte X bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe in Fall II.6. zur Einwirkung auf ihn unerlässlich (§ 47 StGB). Die Kammer hatte ferner die Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist, aus dem Urteil des Amtsgerichts X vom 15.06.2022, rechtskräftig seit 23.06.2022, Az.: 20 Ds 205 Js 5942/22, gemäß § 55 StGB nachträglich im Wege einer Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Die Freiheitsstrafe aus der vorgenannten Entscheidung ist weder vollständig vollstreckt, verjährt noch erloschen. Hierbei war jedoch zu beachten, dass lediglich die Taten II.1., II.5., II.6. und II.7. vor Rechtskraft der vorgenannten Entscheidung des Amtsgerichts X begangen worden sind, so dass unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts X auch nur mit diesen Taten aufgrund der eingetretenen Zäsurwirkung eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden war. Aus den verbleibenden verfahrensgegenständlichen Taten II.2., II.3., II.4., II.8. und II.9. war hingegen eine selbstständige Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Ausgehend von den festgesetzten Einzelstrafen hinsichtlich der Taten II.1., II.5., II.6. und II.7. und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts X vom 15.06.2022 war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 3, 55 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe – vorliegend Freiheitsstrafe von 3 Jahren (hiesige Tat II.1.) – eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller bereits angeführten für und gegen den Angeklagten X hinsichtlich dieser Taten sprechenden Umstände hielt der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen, die sämtlichen Strafzwecken gerecht wird. Daneben war hinsichtlich der Taten II.2., II.3., II.4., II.8. und II.9. ausgehend von den festgesetzten Einzelstrafen gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 3 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe – vorliegend Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Tat II.8.) – eine weitere selbstständige Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller bereits angeführten für und gegen den Angeklagten X hinsichtlich dieser Taten sprechenden Umstände hielt der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen, die sämtlichen Strafzwecken gerecht wird. Die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen erscheinen der Kammer zur Einwirkung auf den Angeklagten X ausreichend, im Hinblick auf die Schwere der Tat aber auch erforderlich. 2. Angeklagter Y Ausgangspunkt der Strafzumessung im Fall II.1. war der Regelstrafrahmen des § 259 Abs. 1 StGB, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Innerhalb des vorstehend aufgeführten Strafrahmens war die Strafzumessung im engeren Sinne vorzunehmen. Zu Gunsten des Angeklagten Y hat die Kammer insbesondere sein vollumfängliches Geständnis und den Umstand berücksichtigt, dass das von ihm durch die Tat erlangte Mobiltelefon sichergestellt werden konnte. Zu seinen Lasten war insbesondere zu werten, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist. Darüber hinaus war ein Härteausgleich vorzunehmen. Der Angeklagte Y wurde nämlich am 28.02.2022 durch das Amtsgericht X, Az.: 4c Cs 5141 Js 4844/22, rechtskräftig seit 16.12.2022, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Er hat in der Hauptverhandlung diesbezüglich selbst erklärt, dass er diese Geldstrafe bereits vollständig bezahlt hat. Mit dieser Einzelstrafe hätte im hiesigen Verfahren eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen, sofern die Geldstrafe nicht vollständig vollstreckt gewesen wäre. Da die an sich gebotene Gesamtstrafenbildung nicht mehr vorgenommen werden kann, muss die Kammer dem im Rahmen eines Härteausgleichs Rechnung tragen. Unter Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten Y sprechenden strafzumessungsrelevanten Umstände, insbesondere seines Geständnisses, erachtete die Kammer unter Berücksichtigung des vorzunehmenden Härteausgleichs eine Freiheitsstrafe 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, die allen Strafzwecken gerecht wird. Die verhängte Freiheitsstrafe erscheint der Kammer zur Einwirkung auf den Angeklagten Y ausreichend, im Hinblick auf die Schwere der Tat aber auch erforderlich. VII. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte hinsichtlich des Angeklagten Y gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte Y die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte Y ist zwar bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, so dass durchaus fraglich ist, ob er durch eine Strafaussetzung zur Bewährung hinreichend zu beeindrucken ist. Allerdings lässt das Vorliegen von Vorstrafen allein nicht zwingend den Schluss auf eine negative Sozialprognose zu. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte Y nunmehr durch die Verhängung der Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt ist. Hintergrund dieser optimistischen Prognose ist der gute Eindruck, den der Angeklagte Y in der Hauptverhandlung auf die Kammer gemacht hat. Er wirkt authentisch änderungsmotiviert. Im Hinblick auf sein Fehlverhalten zeigte er sich einsichtig. Darüber hinaus ist von stabilisierten Lebensverhältnissen auszugehen. Er ist Vater eines 13jährigen Sohnes, zu dem er auch regelmäßig alle 14 Tage Kontakt unterhält. Seit September 2022 ist er als Schlosser bei der Fa. X tätig und verdient dort ca. 1.700,00 EUR bis 2.000,00 EUR netto, so dass er derzeit in der Lage zu sein scheint, mit seinem dort erzielten Einkommen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, was den Anreiz zur Begehung weiterer Straftaten senkt. Die Tat liegt nunmehr mehr als ein Jahr zurück und der Angeklagte Y macht einen deutlich gereiften, vernünftigen und im Hinblick auf seine familiären Verpflichtungen verantwortungsbewussten Gesamteindruck. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Erwartung, dass sich der Angeklagte Y allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, so dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. VIII. 1. Hinsichtlich des Angeklagten X hat die Kammer neben den beiden verhängten Gesamtfreiheitsstrafen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Sinne des § 64 StGB liegen vor. Die Anordnung dieser Maßregel setzt die sichere Feststellung des Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, voraus. Es ist nicht ausreichend, dass sein Vorliegen möglich oder nur nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2019, Az.: 2 StR 479/18, BeckRS 2019, 1664). Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2016, Az.: 1 StR 219/16, BeckRS 2016, 13017). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2018, Az.: 3 StR 166/18, BeckRS 2018, 11902; Beschluss vom 14.06.2016, Az.: 1 StR 219/16, BeckRS 2016, 13017; Beschluss vom 14.10.2015, Az.: 1 StR 415/15, BeckRS 2015, 19640; Urteil vom 15.05.2014, Az.: 3 StR 386/13, BeckRS 2014, 13712). Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden erheblich beeinträchtigt ist, kann zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen, deren Fehlen schließt jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2016, a.a.O.; Beschluss vom 02.04.2015, Az.: 3 StR 103/15, BeckRS 2015, 8385). Das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Abstinenzintervalle stehen der Annahme eines Hangs grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2018, a.a.O.; Beschluss vom 14.02.2018, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, bei dem Angeklagten X habe zum Zeitpunkt der Begehung der Taten ein über viele Jahre verfestigtes physisches und psychisches Abhängigkeitssyndrom von mehreren psychotrop wirkenden Substanzen, namentlich Alkohol, Marihuana und Amphetamin, im Sinne einer Polytoxikomanie, bestanden. Dies werde durch seinen bisherigen Lebensweg sowie sein berufliches und privates Scheitern aufgrund seines Substanzkonsums eindeutig dokumentiert. Ein Hang sei daher sicher zu bejahen. Der Hang im Sinne des § 64 StGB muss jedoch sowohl während der Anlasstat als auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung vorliegen (vgl. MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 64 Rn. 33). Auch dies ist vorliegend der Fall. Zwar befand sich der Angeklagte X zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung bereits seit einigen Monaten in Haft (zunächst Untersuchungshaft in hiesiger Sache und anschließend Strafhaft in anderer Sache). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er auch während seiner Inhaftierung Alkohol oder Betäubungsmittel konsumiert hat. Eine längere Abstinenzphase hindert die Annahme eines Hanges aber gerade nicht. Unter Berücksichtigung von Dauer, Art und Ausmaß seines bisherigen Substanzkonsums besteht die Gefahr, dass der Angeklagte X aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Abhängigkeit auch in Zukunft alkoholische Getränke und/oder Betäubungsmittel im Übermaß konsumieren werde, sodass nach Auffassung des Sachverständigen ein Hang auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehe. Dem schließt sich die Kammer, insbesondere auch aufgrund des von dem Angeklagten X in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nach eigener Prüfung an. Der Angeklagte X erscheint auch nach seiner aufgrund derzeitiger Inhaftierung bestehenden Abstinenz nicht ausreichend gefestigt. Auch der Symptomcharakter ist mit Ausnahme in den Fällen II.1. und II.6. bei sämtlichen Taten gegeben. Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017, Az.: 4 StR 391/17, BeckRS 2017, 129692). Der Hang muss jedoch nicht die alleinige Ursache der Anlasstat sein. Ausreichend ist, dass der Hang neben anderen Ursachen mit dazu beigetragen hat, dass der Täter die Anlasstat begangen hat. Hat der Täter mehrere Taten begangen, so reicht es aus, wenn ein Teil von ihnen auf den Hang zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2019 – 3 StR 443/18, NStZ-RR 2019, 308). Sofern allein ein Teil der begangenen Taten zumindest auch auf den Hang zurückzuführen ist, gilt das Erfordernis der Erheblichkeit der Anlasstat auch nur für den jeweiligen Teil (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2019, a.a.O.). Der psychiatrische Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass hinsichtlich der vorgenannten Taten II.2., II.3., II.4., II.5., II.7., II.8. und II.9. sicher davon auszugehen sei, dass der massive Alkoholkonsum jedenfalls dazu beigetragen hat, dass er diese Taten begangen hat. Da der Angeklagte X während der Tatbegehungen auch derart alkoholisiert war, dass nicht ausschließbar von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei, war der Hang im Sinne des § 64 StGB offenkundig ursächlich für die vorstehenden Taten als Anlasstaten. Diese Anlasstaten sind auch als erheblich anzusehen. Es besteht auch die Gefahr zukünftiger hangbedingter Taten. Die Kammer ist aufgrund des persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten X aus der Hauptverhandlung und dessen bisheriger Entwicklung hinsichtlich seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsumverhaltens von der Gefahr, dass dieser ohne Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut alkoholische Getränke und/oder Betäubungsmittel konsumieren und hieraus resultierend – insbesondere aufgrund des hiermit verbundenen Kontrollverlusts – auch mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten begehen wird, überzeugt. Des Weiteren ist eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für eine Therapie im Maßregelvollzug gegeben. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, insbesondere auch der Täterpersönlichkeit, eine Gesamtwürdigung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2015 – 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571). Die Erfolgsaussicht muss hierbei positiv festgestellt werden. Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung genügt gerade nicht (vgl. MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 64 Rn. 61). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gegeben. Die erforderliche Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Ist-Zustandes des Angeklagten X getroffen worden, unter Berücksichtigung seiner Person, seines bisherigen Lebensweges, seiner Lebensbedingungen, seinem Vorleben sowie der von ihm begangenen Tat. Zu den Erfolgsaussichten einer Therapie führte der psychiatrische Sachverständige aus, es sei deren erfolgreicher Abschluss zu erwarten. Der Angeklagte X habe selbst angegeben, eine Therapie absolvieren zu wollen; es bestehe daher eine stabile Eigenmotivation. Diese sei bei dem Angeklagten X auch erkennbar, zumal er nun bereits einige Monate – wenn auch aufgrund seiner Inhaftierung – abstinent lebe. Es habe bisher auch noch keinen Behandlungsversuch in seinem Leben gegeben. Ferner sei der Angeklagte X therapiebereit und krankheitseinsichtig. Die Kammer, die sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschließt, hat daher keinerlei Zweifel daran, dass die begründete Aussicht besteht, den Angeklagten X durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt (zumindest) über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger, auf seinen Hang zurückzuführender Taten abzuhalten. Dabei hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen eine Therapiedauer von zwei Jahren zugrunde gelegt. 2. Die Kammer hatte bezüglich des Angeklagten Y keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB, sodass eine Unterbringung nicht in Betracht kam. IX. Die Anordnung des Vorwegvollzugs hinsichtlich des Angeklagten X beruht auf § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB, wobei die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. X, dessen Ausführungen die Kammer sich zu eigen macht, eine Therapiedauer von etwa zwei Jahren erforderlich erachtete und dementsprechend zugrunde gelegt hat. X. Die Kammer hat gegen den Angeklagten X eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 StGB angeordnet, da er über keine Fahrerlaubnis verfügt. Eine Anlasstat im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB liegt vor. Der Angeklagte X wurde wegen der beiden vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Taten II.8. und II.9. verurteilt. Hierbei handelt es sich um vorsätzliche und rechtswidrige Trunkenheitsfahrten. Die beiden Taten sind auch bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Angeklagten X begangen worden. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20; LG Wuppertal, Beschluss vom 02.02.2022 – 25 Qs 63/21, BeckRS 2022, 1255). Aus den beiden vorstehenden Taten ergibt sich auch, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Da es sich bei den beiden verwirklichten Taten jeweils um eine Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB (§ 316 Abs. 1 StGB) handelt, wird nach § 69 Abs. 2 StGB in der Regel von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit, die jedoch im Einzelfall widerlegbar ist. Es ist zu prüfen, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen können. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind vorliegend keine besonderen Umstände erkennbar, die den Verstoß in günstigerem Licht erscheinen lassen als der Regelfall. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um Bagatellfälle, zumal der Angeklagte X gleich zwei Fälle begangen hat, wobei die Kammer zum einen bedacht hat, dass die Fahrten mit einem im Vergleich zu einem Personenkraftwagen leichteren E-Scooter stattfanden und zum anderen, dass es sich zwar um zwei Fahrten handelte, diese jedoch zeitlich kurz nacheinander erfolgten. Die Taten erscheinen auch nicht persönlichkeitsfremd angesichts der Vorstrafensituation. So wurde der Angeklagte X bereits zuvor wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Die beiden Taten II.8. und II.9. sind auch nicht in einer Ausnahmesituation begangen worden. Die Kammer hat auch geprüft, ob der Zweck der Maßregel bereits durch vorläufige Maßnahmen erreicht werden kann, dies jedoch im Ergebnis abgelehnt. Da der Angeklagte X über keine Fahrerlaubnis verfügt, kam nur eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 StGB in Betracht. XI. Der Angeklagte X hat in der Hauptverhandlung jeweils auf die sichergestellte Schreckschusspistole und den sichergestellten Schlagring mit aufklappbarer Messerklinge verzichtet. Es bedurfte insoweit der Anordnung der Einziehung nicht. XII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.