Urteil
2 S 349/15
LG Frankenthal 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine in einem Arbeitgeberdarlehensvertrag formularmäßig vereinbarte laufzeitunabhängige Kostenbeteiligung ist auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung nicht unwirksam (Abgrenzung BGH, 13. März 2018, XI ZR 291/16, BGHZ 203, 115).(Rn.16)
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh. vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
V. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in einem Arbeitgeberdarlehensvertrag formularmäßig vereinbarte laufzeitunabhängige Kostenbeteiligung ist auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der nach § 307 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung nicht unwirksam (Abgrenzung BGH, 13. März 2018, XI ZR 291/16, BGHZ 203, 115).(Rn.16) I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh. vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt. V. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger begehren Rückzahlung eines in Höhe von 1.000,00 € seitens des Beklagten im Rahmen eines Darlehensvertrages in Rechnung gestellten so genannten Kostenbeitrages. Der Kläger zu 1) war 2005 Mitarbeiter der (Beklagte) IT Services GmbH, einer Gruppengesellschaft der (Beklagte) SE. Die Klägerin zu 2) ist seine Ehefrau. Der Beklagte ist eine Sozialeinrichtung zur betrieblichen Altersversorgung der (Beklagte) SE. Mitglieder des Beklagten können von diesem zinsgünstige Baudarlehen erhalten. Dabei kann Mitglied des Beklagten nur werden, wer Mitarbeiter der Trägergesellschaft (Beklagte) SE ist, Mitarbeiter einer der Gruppengesellschaften oder Rentenbezieher dieser Arbeitgeber. Mit Vertrag vom Mai 2005 (Bl. 37 ff. d. A.) haben die Kläger ein Baudarlehen in Höhe von 100.000,00 € vom Beklagten erhalten. Bei einer Laufzeit von 10 Jahren betrug der effektive Jahreszins anfänglich 3,87 %. Nach 9.4.1 der Darlehensbedingungen hat der Darlehensnehmer eine Kostenbeteiligung in Höhe von 1 % der Darlehenssumme, maximal 1.500,00 € zu leisten. Die Parteien haben denn auch in einem eigens dafür vorgesehenen Kästchen im Darlehensvertrag hierzu den Betrag von 1.000,00 € eingefügt. Diese Summe haben die Kläger noch im Jahre 2005 an den Beklagten gezahlt. Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich um einen Verbraucherkreditvertrag und die von ihnen gezahlte Summe seien Bearbeitungsgebühren, deren Verabredung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Die Kläger haben demgemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag im Wesentlichen darauf gestützt, es handele sich um ein Arbeitgeberdarlehen, zumindest habe der Beklagte nicht als Unternehmer gehandelt und deshalb seien die Regelungen, entwickelt von der Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehensverträgen nicht anwendbar. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Der einbehaltene Betrag sei nicht mit einer Bearbeitungsgebühr vergleichbar, vielmehr lasse er sich nicht die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vergüten, sondern belaste im Interesse aller Mitglieder einen Teil der entstehenden Kosten und Aufwendungen an den jeweiligen Darlehensnehmer weiter, so etwa der Aufwand im Zusammenhang mit der Ermittlung des Beleihungswertes, der Bearbeitung des Darlehensantrages, der Darlehensgewährung selbst. Das Amtsgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen: Der Beklagte sei nicht um den geltend gemachten Betrag ungerechtfertigt bereichert, da die entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht unwirksam sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da kein Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB streitgegenständlich sei. Ob ein so genanntes Arbeitgeberdarlehen vorliege, könne offen bleiben. Jedenfalls habe der Beklagte nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt. Er habe vielmehr seine Verpflichtung als soziale Einrichtung seines Trägers gegenüber dessen Arbeitnehmern, seinen Mitgliedern erfüllt. Dies zeige sich nicht nur daran, dass sein Handeln ausschließlich gegenüber einem beschränkten Kreis von Mitgliedern möglich sei, sondern auch an den günstigen Konditionen. Damit gehe einher, dass der Beklagte auch steuerlich nicht als gewerblich Handelnder anerkannt sei, sondern von der Gewerbe- und Körperschaftssteuer befreit. Die Konditionen seien vorliegend signifikant günstiger als auf dem freien Markt. Dort wäre die Zinslast für die Kläger für ein gleichartiges Darlehen um rund 1 % und damit etwa ein Viertel höher gewesen. Schließlich nehme der Beklagte die Darlehensvergabe auch nicht als Kernaufgabe wahr, so dass er sich darauf berufen könne, dass ihm im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung Kosten erwüchsen, die er zumindest anteilig auf die Begünstigten umlegen können müsse. Dabei handele es sich um vollständig andere Zahlungen als Bearbeitungsgebühren. Im Übrigen kann auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit welcher sie den ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgen, gemäß Hinweis in der mündlichen Verhandlung vorsorglich auch Zahlung an sie als einfache Mitgläubiger beantragen: Die entsprechende Vertragsklausel sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Es handele sich um ein Verbraucherdarlehen, nicht um ein Darlehen eines Arbeitgebers. Es fehle auch nicht an einer Unternehmereigenschaft des Beklagten. Dabei komme es auch auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Die streitgegenständliche Kostenbeteiligung entspreche den in Bankdarlehensverträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelten. Dass die Konditionen vorliegend günstiger seien als am freien Markt, sei offensichtlich aus der Luft gegriffen. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da wegen Unzumutbarkeit vorheriger Klageerhebung nach der Rechtsprechung die Verjährungsfrist durch Einreichung des Mahnbescheidsantrages vom 29. Dezember 2014 rechtzeitig gehemmt worden sei. Zur näheren Darstellung des Sachverhaltes kann auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils sowie die dort in Bezug genommenen Schriftstücke und Unterlagen Bezug genommen werden. II. Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Anspruch der Kläger scheitert zwar nicht bereits an der erhobenen Einrede der Verjährung. Nach der Rechtsprechung (BGHZ 203, 115) begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksamer formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen die kenntnisabhängige Verjährungsfrist de Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar gewesen sei. Dies deshalb, weil bis zu diesem Jahre der Zumutbarkeit der Klageerhebung noch die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen stand, wonach Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2 %, gebilligt wurden. Die dreijährige Verjährungsfrist konnte deshalb vorliegend erst am 31. Dezember 2014 ablaufen, bereits am 30. Dezember 2014 ging jedoch der entsprechende Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ein, welcher dann am 05. Januar 2015 erlassen und am 09. Januar 2015 zugestellt wurde. Aufgrund dieser demnächst im Sinne des Gesetzes erfolgten Zustellung war die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB rückwirkend rechtzeitig gehemmt. Nachdem der Darlehensvertrag erst im Mai 2005 geschlossen wurde, konnte zuvor auch nicht entsprechend die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB ablaufen. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts, wonach ein Verbraucherdarlehen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des § 491 Abs. 1 BGB deshalb nicht vorliege, weil der Beklagte nicht als Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe. Unabhängig von der steuerlichen Behandlung ist Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB für den Bereich des Zivilrechts jede natürliche oder juristische Person, welche am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es dabei nicht an. Diese Voraussetzungen sind für den Beklagten gegeben. Dies betrifft auch den vorliegenden Fall, dass abweichend vom Kerngeschäft des Beklagten ein Baudarlehen gewährt wird. Nachdem dies regelmäßig und nicht nur im Falle der Kläger geschieht und im Übrigen entsprechend § 488 Abs. 1 BGB auch die Kläger als Darlehensnehmer verpflichtet waren, als Entgelt Zinsen zu zahlen, liegen sämtliche Voraussetzungen nach der Rechtsprechung (vgl. nur BGH NJW 2006, 2250) vor, wonach eine Gewerblichkeit ein selbstständiges und planmäßiges auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraussetzt. Dem steht nicht entgegen, dass die Darlehensvergabe nicht das Kerngeschäft darstellt. Auch eine Tätigkeit des Gewerbetreibenden außerhalb seines Geschäftszweckes geschieht insoweit „in Ausübung" im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB (BGHZ 179, 126). Dass der Beklagte insoweit nur auf einem beschränkten Markt tätig wird, da die Darlehensvergabe nur seinen eigenen Mitgliedern gegenüber erfolgt, steht einer Unternehmereigenschaft ebenfalls nicht entgegen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einem Umkehrschluss aus § 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift werden Verträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag nur dann aus dem Bereich der Verbraucherdarlehensverträge ausgeklammert, wenn diese zu niedrigeren als den marktüblicheren Zinsen abgeschlossen werden und zudem diese Verträge anderen Personen nicht angeboten werden. Aus der Vorschrift ist also zu schließen, dass derartige Verträge (Arbeitgeberdarlehen) grundsätzlich § 491 Abs. 1 BGB unterfallen (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, § 491 Randnr. 78). Für Verbraucherdarlehensverträge hat jedoch der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass Vereinbarungen von Bearbeitungsentgelten wie hier in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. Eine allgemeine Geschäftsbedingung ist vorliegend gegeben. In Ziff. 9.4.1 der Darlehensbedingungen wird die Kostenbeteiligung auf 1 % der Darlehenssumme festgesetzt. Dementsprechend haben die Vertragsparteien das entsprechend hierfür vorgesehene Kästchen unter Ziff. 4. des Vertrages mit dem Betrag 1.000,00 € ausgefüllt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betrifft jedoch die Kreditvergabe durch Banken. Sie ist auf den vorliegenden Fall, wie auszuführen sein wird, nicht uneingeschränkt übertragbar und führt insbesondere im Rahmen der auch nach § 307 BGB vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung im konkreten Fall nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Punkt ist zwar entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich vorliegend nicht um eine Bearbeitungsgebühr, sondern um eine Kostenbeteiligung handele. Die Rechtsprechung betrifft den Aufwand für Tätigkeiten, zu denen der Verwender nebenvertraglich verpflichtet ist, oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Hierunter fallen insbesondere auch Aufwendungen für die Vertragsvorbereitung, die Führung des Kundengespräches, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten. Genau derartige Positionen enthält jedoch die beklagtenseits insoweit eingereichte Kostenaufstellung (Bl. 57 d. A.). Der Bundesgerichtshof hat eine Unwirksamkeit solcher Kostenbeteiligungen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen insbesondere vor dem Hintergrund angenommen, dass es sich um eigene Aufwendungen des Kreditgewährenden handele und im Übrigen diese entgegen des Leitbildes des § 488 Abs. 1 BGB laufzeitunabhängig in einem Betrag geltend gemacht würden. Diese Gedanken führen im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht zu einer Unwirksamkeit der Klausel, weil zum einen sich für den vorliegenden Fall ein derartiges gesetzliches Leitbild des Darlehensvertrages nicht in diesem strengen Maße feststellen lässt und zum anderen im konkreten Fall im Rahmen der nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägungen den Klägern als Kunden Vorteile eingeräumt wurden, die die Regelung nicht als unangemessen erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Arbeitnehmerdarlehen im Sinne des § 491 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht selbst Arbeitgeber des Klägers zu 1. ist. Der Begriff des Arbeitsgeberdarlehens ist weit zu verstehen, um dem Ausnahmetatbestand einen umfassenden Anwendungsbereich zu sichern. Hierzu werden insbesondere auch Darlehen von Unterstützungskassen gezählt (Stau- dinger/Kessal-Wulf a. a. O., Randnr. 79). Auch die übrigen Voraussetzungen der zitierten Vorschrift sind gegeben. Unbestritten werden derartige Darlehen anderen Personen als den Mitgliedern des Beklagten und damit Angehörigen der angeschlossenen Arbeitgeber nicht gewährt. Nach dem im ersten Rechtszuge unstreitigen Sachvortrag des Beklagten erfolgte die Gewährung auch zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins. Der Beklagte hat zu unbestritten einen marktüblichen effektiven Jahreszins zur Zeit der Darlehensvergabe von 4,39 % vorgetragen, wobei noch nicht einmal die den Klägern eröffnete großzügige Sondertilgungsmöglichkeit von 50 % der Darlehenssumme über die Laufzeit des Vertrages eingerechnet war. Unbestritten war hierzu weiterhin vorgetragen, dass diese Vereinbarung von Sondertilgungen auf dem Allgemeinen Kreditmarkt einen Aufschlag von 0,5 %-Punkten bedeutet hätte. Damit haben die Kläger gegenüber dem Markt ein deutlich günstigeres Darlehen erlangt. Das jetzige, im Übrigen auch noch pauschale Bestreiten der Kläger in der Berufung ist insoweit gemäß § 531 ZPO unzulässig. Zwar ist auch auf Arbeitgeberdarlehensverträgen in diesem Sinne das AGB-Recht anwendbar (BAG WM 1993, 2222). Bei der Beurteilung einzelner Klauseln ist jedoch zu berücksichtigen, dass Arbeitgeberdarlehen in vielen Punkten zulässiger Weise von Bankdarlehen im üblichen Sinne abweichen. So erfolgen teilweise keine Ratenzahlungen im eigentlichen Sinne, vielmehr eine Verrechnung mit dem zu beziehenden Gehalt, Klauseln, die eine betriebliche Bindung sichern sollen, sind in weitem Umfange zulässig, gleiches gilt für die Vereinbarung höherer Zinsen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vorliegend haben die Parteien etwa unter 8.2 der Geschäftsbedingungen ein Kündigungsrecht ohne Fristbestimmung für den Fall des Ausscheidens des Arbeitsnehmers vereinbart. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Beteiligung des Darlehensnehmers am Kostenaufwand für den Vertragsschluss nicht systemwidrig, da durch diese laufzeitunabhängige Beteiligung sichergestellt wird, dass auch im Falle der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei dem Beklagten, der ansonsten als Sozialeinrichtung tätig ist, keine Kosten zurückbleiben, welche er im Hinblick auf die Erwartung einer langfristigen Vertragsbindung auf sich genommen hat. Entscheidend fällt jedoch vorliegend ins Gewicht, dass die betreffende Vertragsklausel trotz einer Indizwirkung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in ihrer Wirkung durch die besonderen Vorteile des Vertrages für die Kläger als Darlehensnehmer ausgeglichen wird. Nach dem insoweit im ersten Rechtszug unbestrittenen Sachvortrag hätten die Kläger am Markt etwa einen 1 % höheren effektiven Jahreszins aufwenden müssen. Bei einer Darlehenssumme von 100.000,00 € und einer Laufzeit des Vertrages von 10 Jahren lässt sich unschwer errechnen, dass hierdurch der Nachteil der Kostenbeteiligung mehr als ausgeglichen ist. Zum anderen war dieser wirtschaftliche Vorteil auch für die Kläger von Anfang an erkennbar. Die Darlehensbedingungen enthalten unter 9.1.2 schon den ausdrücklichen Hinweis des Beklagten darauf, dass durch den günstigen eingeräumten Zinssatz sogar ein derartiger wirtschaftlicher Vorteil entsteht, welcher der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt. Nach unbestrittenem Sachvortrag des Beklagten haben die Kläger auch den daraus resultierenden geldwerten Vorteil im Rahmen der monatlichen Entgeltabrechnungen versteuern müssen. Diese Erwägungen zusammengefasst vermag die Kammer im vorliegenden speziellen Fall eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB nicht zu erkennen. Nachdem diese Frage ersichtlich jedoch im Zusammenhang von Arbeitgeberdarlehen bislang nicht entschieden ist, hat die Kammer die Revision zugelassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.