Urteil
2 S 67/18
LG Frankenthal 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2018:1017.2S67.18.00
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Leitsätze
1. Hat sich der Autovermieter zur Sicherung seines Mietanspruches die Ersatzansprüche des Geschädigten sicherungshalber abtreten lassen, handelt es sich um eine Leistung erfüllungshalber, die dazu führt, dass die ursprüngliche Forderung aus dem Mietvertrag gestundet ist. Für die Dauer der Stundung tritt eine Hemmung der Verjährung gemäß § 205 BGB ein.(Rn.8)
2. Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Er braucht sich nicht auf eine andere Schätzgrundlage - etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen - verweisen zu lassen. Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie dem Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen.(Rn.10)
3. Auch (vorgelegte) Internet-Angebote bleiben unberücksichtigt, soweit sie sich nicht zum Zeitraum des Unfallgeschehens verhalten und von einer festen, von Anfang an bekannten Rückgabezeit ausgehen, was auf den Geschädigten in einer Unfallsituation nicht zutrifft. Der Tatrichter ist nicht gehalten, dem pauschalen Sachvortrag nachzugehen, derartige Angebote seien auch im Unfallzeitraum in der streitgegenständlichen Anmietregion erreichbar gewesen. Eine entsprechende Beweiserhebung liefe auf eine prozessordnungswidrige Ausforschung hinaus.(Rn.11)
4. Behauptet der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte. Dies ist im Fall eines Unfalles zur Nachtzeit mit unmittelbarer Anmietung eines Fahrzeuges nicht ersichtlich.(Rn.13)
5. Keinesfalls kann der Geschädigte einen 20-%-igen generellen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen verlangen, denn die Schwacke-Erhebung hat in ihrer Nebenkostentabelle gerade die Tatsache der Anmietung außerhalb üblicher Öffnungszeiten mit einem bestimmten Festbetrag eingepreist.(Rn.17)
6. Soweit der Geschädigte ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet hat, muss er sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung Eigenersparniskosten anrechnen lassen, die 5 % der reinen Mietwagenkosten betragen.(Rn.21)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh. vom 07.03.2018 (2h C 454/17) teilweise geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.251,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.11.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %.
IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.366,34 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat sich der Autovermieter zur Sicherung seines Mietanspruches die Ersatzansprüche des Geschädigten sicherungshalber abtreten lassen, handelt es sich um eine Leistung erfüllungshalber, die dazu führt, dass die ursprüngliche Forderung aus dem Mietvertrag gestundet ist. Für die Dauer der Stundung tritt eine Hemmung der Verjährung gemäß § 205 BGB ein.(Rn.8) 2. Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Er braucht sich nicht auf eine andere Schätzgrundlage - etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen - verweisen zu lassen. Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie dem Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen.(Rn.10) 3. Auch (vorgelegte) Internet-Angebote bleiben unberücksichtigt, soweit sie sich nicht zum Zeitraum des Unfallgeschehens verhalten und von einer festen, von Anfang an bekannten Rückgabezeit ausgehen, was auf den Geschädigten in einer Unfallsituation nicht zutrifft. Der Tatrichter ist nicht gehalten, dem pauschalen Sachvortrag nachzugehen, derartige Angebote seien auch im Unfallzeitraum in der streitgegenständlichen Anmietregion erreichbar gewesen. Eine entsprechende Beweiserhebung liefe auf eine prozessordnungswidrige Ausforschung hinaus.(Rn.11) 4. Behauptet der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte. Dies ist im Fall eines Unfalles zur Nachtzeit mit unmittelbarer Anmietung eines Fahrzeuges nicht ersichtlich.(Rn.13) 5. Keinesfalls kann der Geschädigte einen 20-%-igen generellen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen verlangen, denn die Schwacke-Erhebung hat in ihrer Nebenkostentabelle gerade die Tatsache der Anmietung außerhalb üblicher Öffnungszeiten mit einem bestimmten Festbetrag eingepreist.(Rn.17) 6. Soweit der Geschädigte ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet hat, muss er sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung Eigenersparniskosten anrechnen lassen, die 5 % der reinen Mietwagenkosten betragen.(Rn.21) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh. vom 07.03.2018 (2h C 454/17) teilweise geändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.251,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 14.11.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %. IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.366,34 €. Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung Zahlung weiterer Mietwagenkosten. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hiervon ausgehend führt die zulässige Berufung in der Sache überwiegend zum Erfolg. Der Erstrichter ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten deshalb erloschen sei, weil der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Mietwagenkosten aus dem Mietvertrag mit dem Geschädigten mittlerweile verjährt sei und der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet sei, sich auf diese Verjährung zu berufen. Dabei wird übersehen, dass die zur Begründung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs sich auf einen Schuldbefreiungsanspruch bezog. So liegt der Fall hier aber nicht. Zum einen handelt es sich vorliegend nicht lediglich um einen Schuldbefreiungsanspruch. Ein solcher hat zwar ursprünglich gegenüber dem Schädiger bestanden, da der Geschädigte die Mietwagenkosten noch nicht gezahlt hat und daher lediglich Freistellung von den Mietwagenkosten begehrt werden konnte. Nachdem allerdings der Geschädigte die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten hat, ist dieser Freistellungsanspruch schon vor Eintritt einer eventuellen Verjährung in einen Geldanspruch umgewandelt worden (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 249 Rn. 4; BGH NJW 78, 1314). Damit ist die Klägerin Inhaberin des Schadenersatzanspruchs gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geworden, die - in erster Instanz völlig unbestritten - vollumfänglich für das Schadensereignis eintrittspflichtig ist. Im Übrigen ist vorliegend zu beachten, dass die Abtretung erfüllungshalber erfolgt ist. Mit der Leistung erfüllungshalber ist regelmäßig eine Stundung der „Grundforderung“ verbunden, und der Gläubiger darf auf diese zurückgreifen, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus dem erfüllungshalber übertragenen Gegenstand fehlgeschlagen und damit die Stundung der Geldforderung entfallen ist (BGH, Urt. v. 11.12.1991, VIII ZR 31/91 m. w. N.). Vorliegend hat die Klägerin in unverjährter Zeit verjährungshemmend die Mietwagenforderung gegen die Haftpflichtversicherung des Geschädigten geltend gemacht. Damit ist die Stundung der Grundforderung noch nicht entfallen. Dann ist die Verjährung gehemmt, solange der Geschädigte aufgrund der erfüllungshalber erfolgten Abtretung vorübergehend zur Verweigerung der Leistung gegenüber der Klägerin berechtigt ist, § 205 BGB. Damit hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Der Geschädigte hat in diesem Rahmen Anspruch auf Erstattung des Normaltarifs; dieser ist grundsätzlich als „erforderlich“ im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen. Die Kammer errechnet den ersatzfähigen Schaden selbst; es wird davon abgesehen, bei dieser Sachlage den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Er braucht sich nicht auf eine andere Schätzgrundlage - etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen - verweisen zu lassen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie dem Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa derjenigen des Fraunhofer-Instituts, befassen. Dies besagte nichts darüber, dass die in der Liste aufgeführten Zahlen unrichtig seien. Entgegen der Auffassung der Berufung sind auch die vorgelegten Internet-Angebote nicht geeignet, konkrete Mängel der Erhebungsmethode der Schwacke-Liste aufzuzeigen, die sich auf den konkreten Fall ausgewirkt hätten. Die beiden vorgelegten Internet-Angebote verhalten sich nicht zu dem Zeitraum des Unfallgeschehens, sondern wurden zu einem deutlich späteren Zeitpunkt eingeholt. Auch hier gehen sämtliche Angebote wieder von einer festen, von Anfang an bekannten Rückgabezeit aus, was auf einen Geschädigten in der Unfallsituation nicht zutrifft. Derartige Angebote basieren auf Systemen, die auslastungsabhängig Preise offerieren und sind demgemäß in aller Regel zeitpunktbezogen. Schon aus diesem Grunde stellen sie für die Ersteller des Schwacke-Mietpreisspiegels einen Sondermarkt dar, der nicht unbedingt repräsentativ und auch nicht ausreichend gleichbleibend für den Kunden zugänglich ist. Aus dem Editorial des Schwacke-Mietpreisspiegels geht hervor, dass gerade aus diesem Grunde bei der Erstellung des Spiegels Internet-Angebote dieser Art keine Berücksichtigung fanden, es sei denn, im Internet werden von dem jeweiligen Mietwagenunternehmen insoweit feste Mietpreislisten veröffentlicht. Interaktive Angebote blieben dagegen unberücksichtigt. Letzteres hat jedoch den Bundesgerichtshof in der Vergangenheit und auch bis jetzt nicht daran gehindert, die generelle Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zu bejahen. Aus der Nichtberücksichtigung einzelner Internet-Angebote der dargestellten Art ergibt sich zwangsläufig, dass diese durchaus - vielleicht nur vordergründig - für den Bearbeiter am Computer tatsächlich Angebote enthalten könnten, die unter dem gewichteten Mittelbetrags laut Schwacke sind. Dies spricht jedoch nicht dafür, dass sie dem allgemeinen Marktpreis entsprechen oder die generelle Erhebungsmethode in Frage stellen. Der Tatrichter ist auch nicht gehalten, dem pauschalen Sachvortrag der Beklagten, derartige, dem vorgelegten Internetangeboten entsprechende Angebote seien auch im Unfallzeitraum in der streitgegenständlichen Anmietregion erreichbar gewesen, nachzugehen. Eine entsprechende Beweiserhebung liefe auf eine prozessordnungswidrige Ausforschung hinaus. Es ist nicht ersichtlich, wieso ein Sachverständiger zum jetzigen Zeitpunkt Feststellungen zu der damaligen Anmietsituation treffen könnte. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietwagenkosten. Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte (arg. § 254 BGB). Dies ist vorliegend nicht geschehen und auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Anmietung des Fahrzeugs noch in der Unfallnacht um 0.33 Uhr geschah, nicht ersichtlich. Auszugehen ist demgemäß von der Schwacke-Liste 2014. Daraus ergibt sich aus dem unstreitig zugrunde zulegenden Postleitzahlengebiet 670 im Modus für ein Fahrzeug der Klasse 8 und eine Anmietdauer von 2 Wochen - wie abgerechnet - ein zweimaliger Wochentarif von 983,00 € brutto, entspricht 1.966,00 € brutto. Hinzu kommen die von Klägerseite vorgetragenen Kosten für die erweiterte Haftungsreduzierung in der Vollkaskoversicherung (unter dem bereits berücksichtigten Selbstbehalt von 500,00 €) auf einen Selbstbehalt von 150,00 €, welche nach der Schwacke-Nebenkostentabelle für ein Fahrzeug der Klasse 8 im Modus kalendertäglich brutto 29,00 € betragen, insgesamt also 406,00 €. Ein Geschädigter ist ohne Weiteres berechtigt, einen möglichst geringen Selbstbehalt zu vereinbaren, um sich von den wirtschaftlichen Folgen einer Beschädigung im Rahmen der Nutzung eines ihm ungewohnten Mietfahrzeuges freizuzeichnen. Außerdem kann der Geschädigte für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten im Modus einmalig 60,00 € brutto verlangen, da das Fahrzeug unstreitig in der Unfallnacht um 0.33 Uhr angemietet wurde. Keinesfalls kann allerdings die Klägerin einen 20-%-igen generellen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallbedingter Mehrleistungen verlangen. Insoweit hat die Klägerin umfangreiche Berechnungen betriebswirtschaftlicher Art hinsichtlich ihrer Grundkosten, erweiterter Zusatzkosten im Unfallersatzgeschäft, zu den Fuhrparkkosten im Unfallersatzgeschäft, Servicekosten und Verwaltungskosten nebst Werbungskosten etc. vorgelegt. Ein solcher Aufschlag kommt vorliegend aber deshalb nicht in Betracht, weil die Schwacke-Erhebung in ihrer Nebenkostentabelle gerade die Tatsache der Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten mit einem bestimmten Festbetrag eingepreist hat, also gerade diesen Mehraufwand berücksichtigt hat. Daher muss ein genereller pauschalierter Mehrbetrag auf den Normaltarif hier ausscheiden. Genau in dieser Weise hat auch die Klägerin abgerechnet. Darüber hinaus kann die Klägerin für das sowohl im geschädigten als auch im angemieteten Fahrzeug vorhandenen Navigationsgerät ausweislich der Nebenkosten-Tabelle nach Schwacke täglich im Modus 10,00 €, insgesamt also 140,00 €, geltend machen. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 18.01.2018 wurden beklagtenseits nachfolgend nicht mehr bestritten. Damit errechnet sich eine berechtigte Mietwagenforderung wie folgt: 2 x Wochenpauschale von 983,00 € 1.966,00 € erweitere Haftungsreduktion für 14 Tage à 29,00 € 406,00 € Notdienst-Zuschlag 60,00 € Navigationsgerät für 14 Tage à 10,00 € 140,00 € ergibt: 2.572,00 € Da der Geschädigte unstreitig ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet hat, muss er sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichen Eigenersparniskosten anrechnen lassen, die nach ständiger Rechtsprechung der Kammer 5 % der reinen Mietwagenkosten von 1.966,00 € betragen, mithin 98,30 €. Nachdem allerdings die Klägerin selbst 104,58 € in Ansatz bringt, hat es mit diesem Betrag sein Bewenden. Damit verbleiben insgesamt 2.467,42 €. Abzüglich bereits gezahlter 1.216,18 € schuldet die Beklagte somit restliche 1.251,24 €. Zinsen schuldet die Beklagte ab Rechtshängigkeit, § 291 BGB. In diesem Umfang hat die Berufung Erfolg. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus diesem berechtigten Betrag schuldet die Beklagte in Höhe von 169,50 € (115,00 € x 1,3 zzgl. 20,00 €). Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.