Beschluss
2 StVK 751/19
LG Frankenthal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2020:0507.2STVK751.19.12
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Tenor
1. Der Antrag auf Verpflichtung, dem Antragsteller die Besuchsüberstellung aus der Justizvollzugsanstalt ... in die Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ... zwecks Besuchs seines Verlobten ..., z. zT. Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ..., zu gewähren bzw. der Besuchsüberstellung zuzustimmen, wird abgelehnt.
2. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung, über die Gewährung der Besuchsüberstellung neu zu entscheiden, wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird zurückgewiesen.
5. Der Streitwert wird auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Verpflichtung, dem Antragsteller die Besuchsüberstellung aus der Justizvollzugsanstalt ... in die Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ... zwecks Besuchs seines Verlobten ..., z. zT. Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ..., zu gewähren bzw. der Besuchsüberstellung zuzustimmen, wird abgelehnt. 2. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung, über die Gewährung der Besuchsüberstellung neu zu entscheiden, wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen. 4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird zurückgewiesen. 5. Der Streitwert wird auf 500 € festgesetzt. I. Der in der Justizvollzugsanstalt ... inhaftierte Antragsteller begehrt mit Antrag vom 18.11.2019 eine Besuchsüberstellung, hilfsweise eine Neubescheidung über eine Besuchsüberstellung in die Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ... .... Zudem beantragt der Antragsteller für seinen Antrag Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller befindet sich in der Justizvollzugsanstalt ... in Baden-Württemberg. Er wurde durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.03.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Seit Anfang des Sommers 2019 besteht zwischen dem Antragsteller und Herrn ... brieflicher Kontakt, im September 2019 kam es zu einer Verlobung. Herr ... wurde durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 15.12.2003 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten und anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt; seit 29.03.2010 wird diese vollstreckt, zunächst in der Justizvollzugsanstalt ..., seit dem 14.08.2018 in der Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ..., der Antragsgegnerin. Die Justizvollzugsanstalt ... teilte mit Schreiben vom 30.10.2019 dem Antragsteller mit, dass die Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ... eine Besuchsüberstellung abgelehnt habe. Begründet habe sie dies damit, dass gemäß Vollstreckungsplan von Rheinland-Pfalz ausschließlich Strafgefangene bzw. Untergebrachte aus rheinland-pfälzischen Vollzugseinrichtungen aufgenommen werden können, bei denen eine Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung vorliege. Der Antragsteller vertritt die Rechtsansicht, dass er – nachdem er parallel einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch an das Landgericht Karlsruhe gestellt habe – auch den vorliegenden Antrag stellen müsse, um gegen die ablehnende Mitwirkungsentscheidung vorzugehen der aufzunehmenden Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ... vorzugehen. In der Sache sieht der Antragsteller keinen vernünftigen sachlichen Grund, den Besuch abzulehnen. Ein solcher aber wäre erforderlich, da die grundsätzlich Besuchszusammenführungen aus wichtigem Grund möglich seien, insbesondere wenn sie der Resozialisierung dienen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch der soziale Empfangsraum nach der Haft gestaltet werden müsse, hierzu gehörten insbesondere Besuche der Familie, worunter auch Lebensgefährten fallen würden. Denn letztlich gehe es gerade bei Herrn ... darum, resozialisiert zu werden und einen familiären Hintergrund aufzubauen. Dies umfasse dann auch den Antragsteller, wobei dieser im Idealfall ein wichtiger Baustein in der Resozialisierungsstrategie für Herrn ... werden könne. Der Antragsteller wiederum verhalte sich ausweislich seines letzten Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 12.04.2019 in der Justizvollzugsanstalt ... einwandfrei und solle 2020 eine Therapie beginnen. Die Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ... nahm mit Schreiben vom 08.01.2020 wie folgt Stellung: „Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seiner Besuchsüberstellung aus der JVA ... in die JVA ... - Sozialtherapeutische Anstalt -. Fraglich ist bereits, ob der Antrag überhaupt zulässig ist. Im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Besuchszusammenführung des in der JVA ... Sozialtherapeutische Anstalt - in Sicherungsverwahrung Untergebrachten ... ... mit dem Antragsteller in der JVA ... wurde der dortigen Anstaltsleitung mit Schreiben vom 13.09.2019 informatorisch mitgeteilt, dass eine Zusammenführung in der JVA ... nicht in Betracht kommt, da dort gemäß Vollstreckungsplan des Landes Rheinland-Pfalz ausschließlich Strafgefangene bzw. Untergebrachte aus rheinland-pfälzischen Vollzugseinrichtungen aufgenommen werden können, bei denen eine Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung vorliegt. Eine Besuchsüberstellung des Antragstellers in die JVA ... wurde bisher weder durch den Antragsteller selbst noch durch dessen Rechtsbeistand bei der JVA ... beantragt. Ob eine Besuchsüberstellung in die JVA ... bei der JVA ... tatsächlich beantragt wurde, ist hier nicht bekannt; aufgrund der Formulierung des der Kammer vorliegenden Schreibens der JVA ... vom 30.10.2019 kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Antrag durch den Rechtsbeistand des Antragstellers in der JVA ... gestellt wurde, und durch das Schreiben abgelehnt wurde. Ob der daraufhin gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht gestellt wurde, kann nicht beurteilt werden, da hier nicht bekannt ist, wann dieser bei Gericht eingegangen ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In Rheinland-Pfalz können Gefangene gem. § 23 Absatz 1 Satz 2 LJVollzG, Verwahrte gem. § 14 Absatz 4 LSVVollzG aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden. Der Antragsteller ist in Baden-Württemberg inhaftiert und damit nicht im Anwendungsbereich des LJVollzG RLP. Vom Sinn und Zweck her müssen jedoch für die Entscheidung bzgl. der Überstellung in eine rheinland-pfälzische Vollzugseinrichtung das LJVollzG RLP sowie die dazugehörigen Grundsätze Anwendung finden. Die Voraussetzungen für eine Überstellung sind vorliegend nicht gegeben, da kein wichtiger Grund im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 2 LJVollzG vorliegt. Auf die Überstellung sind die Besuchsregeln gem. §§ 33 ff. LJVollzG anwendbar. Zweck des normierten Besuchsrechts ist die Aufrechterhaltung der außerhalb der Anstalt bestehenden Kontakte des Strafgefangenen. Somit ist der Besuchsverkehr als eine positive Kompensation der negativen Folgen des Freiheitsentzuges zu qualifizieren und damit als Ausdruck des Gegensteuerungsgrundsatzes (vgl. § 7 LJVollzG, BeckOK Strafvollzug RhPf/Heuchemer RhPfLJVollzG § 33 Rn. 1, 2). Der Antragssteller ist in der JVA ... im Regelstrafvollzug inhaftiert, weshalb die Besuchsregelungen ihrem Sinn entsprechend nicht auf die Überstellungssituation angewendet werden können. Eine positive Kompensation der negativen Folgen des Freiheitsentzuges ist nicht nachvollziehbar in einem Kontext in dem alle Beteiligten nicht in Freiheit sind. Die Überstellung eines Gefangenen in eine andere Anstalt zur Besuchszusammenführung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Zusammenführung ersichtliche Vorteile für die Wiedereingliederung mit sich bringt. Eine Bindung, die zur späteren Bewährung in Freiheit förderlich ist, ist nicht bereits durch eine bloße Briefbekanntschaft indiziert (vgl. LG München,.ZfStrVO 1979, 63). Zwischen dem Antragsteller und dem in der JVA ... Verwahrten ... besteht nach deren Angaben seit Februar 2019 eine Brieffreundschaft, ein persönlicher Kontakt hat nie stattgefunden. Die im Juli 2019 beantragte Besuchsüberstellung des Verwahrten ... zum Antragsteller in die JVA ... wurde daher von dort mit Bescheid vom 09.08.2019 abgelehnt, da nach der dortigen Rechtslage, BWVVJVollzGB, eine Besuchsüberstellung nur in Frage kommt, wenn es sich bei dem Besucher des dort Inhaftierten um einen Ehepartner oder nichtehelichen Lebenspartner mit min. 1 Kind handelt. Die Mitteilung des Rechtsbeistands des Antragstellers mit Schreiben vom 03.09.2019, der Antragsteller und der Verwahrte ... hätten sich nun schriftlich verlobt, und deshalb stünde "einer Besuchsüberstellung nunmehr nichts mehr im Wege", hat zu keiner anderslautenden Entscheidung der JVA ... geführt. Selbst in Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt, hat die aufnehmende Anstalt bei der Prüfung eines Antrags auf Besuchsüberstellung neben den vollzuglichen Belangen des Gefangenen auch vollzugsorganisatorische Gründe, wozu insbesondere auch die Belegungssituation gehört, zu berücksichtigen (vgl. OLG Thüringen, NStZ 1997, 445; OLG Celle BIStVK 1190, Nr. 4-5, 4). Vorliegend sind vollzugsorganisatorische Gründe gegeben, die gegen eine Aufnahme bzw. Besuchsüberstellung des Antragstellers in die JVA ... sprechen. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Justizvollzugsanstalten ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan (§ 152 Abs. 1 StVollzG, §§ 22-25 StVollstrO). Dieser findet sich in der Landesverordnung über den Vollstreckungsplan für das Land Rheinland-Pfalz (vom 19. 11. 1976 in der Fassung vom 21.07.1997, GVBI. S. 289). Demnach ist eine Zuständigkeit der JVA ... - Sozialtherapeutische Anstalt - allein für rheinland-pfälzische Strafgefangene und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte mit einer Indikation für eine Sozialtherapie festgelegt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht; eine - auch nur kurzfristige - Aufnahme in der JVA ... ist daher nicht möglich. Abgesehen von der gem. Vollstreckungsplan sachlichen Unzuständigkeit der JVA ... - Sozialtherapeutische Anstalt - für die von dem Antragsteller begehrte Überstellung sprechen auch behandlerische Aspekte gegen eine temporäre Aufnahme von Strafgefangenen anderer Vollzugseinrichtungen. So wird in der JVA ... ausnahmslos ein nach innen offener Wohngruppenvollzug praktiziert (Prinzip der therapeutischen Gemeinschaft): Dieses Behandlungsprinzip gewährt vollzugliche Freiheitsgrade, die aus Sicherheitsgründen nur hierfür geeigneten Inhaftierten eröffnet werden können. Zudem setzt der sozialtherapeutische Wohngruppenvollzug eine Beziehungskonstanz der dort untergebrachten Strafgefangenen bzw. Verwahrten voraus. Eine temporäre Aufnahme externer Strafgefangener würde sich insofern auf die Behandlung der auf den Wohngruppen untergebrachten Gefangenen störend auswirken. Ich beantrage daher, den Antrag als unbegründet abzuweisen und dem Antragssteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“ Insoweit verwies die Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ... ... mit Datum vom 24.03.2020 weiter auf ein Schreiben vom 13.09.2019 an die Justizvollzugsanstalt ... mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr ..., mit Schreiben vom 03.09.2019 hat der Anwalt des o.g. Untergebrachten mitgeteilt, dass sich sein Mandant mit seinem bei Ihnen inhaftierten Partner, ..., schriftlich verlobt habe. Ergibt sich aus dieser Information eine Änderung des Ergebnisses Ihrer Prüfung einer Besuchszusammenführung in Ihrer Anstalt? Eine Zusammenführung in der hiesigen Anstalt kommt nicht in Betracht, da in der hiesigen JVA gem. Vollstreckungsplan von Rheinland-Pfalz ausschließlich Strafgefangene bzw. Untergebrachte aus rheinland-pfälzischen Vollzugseinrichtungen aufgenommen werden können, bei denen eine Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung vorliegt. Das wurde dem o.g. Untergebrachten auch mitgeteilt. Ich bitte um Mitteilung, wie, unter Zugrundelegung der neuen Information, die Frage der beantragten Besuchszusammenführung aus dortiger Sicht beurteilt wird.“ Der Antragsteller selbst wurde seitens der Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ... nicht über dieses Schreiben informiert, da dieser gegenüber der Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ... nicht selbst als Antragsteller für eine Besuchsüberstellung in Erscheinung getreten war. Vielmehr handelte es sich um eine Antwort auf ein Schreiben an die Justizvollzugsanstalt ..., die mit Datum vom 09.08.2019 mitgeteilt hatte, grundsätzlich keine Einwände gegen eine Überstellung des Antragstellers in die Antragsgegnerin zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Akteninhalte verwiesen. II. Eine mündliche Anhörung des Antragstellers konnte unterbleiben. Diese ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, denn gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 StVollzG entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung. III. Die Klage ist unzulässig. 1. Der Haupt- wie der Hilfsantrag sind unzulässig. a) Der Rechtsweg nach § 109 ff. StVollzG ist eröffnet. Es handelt sich grundsätzlich um eine Streitigkeit, die - unterstellt, eine Maßnahme läge vor (unter b)) - sich auf dem Gebiet des Strafvollzugs gemäß § 109 Abs. 1 S. 1. StVollzG bewegt. (1) Zwar wird gerade in jüngerer Zeit teilweise angenommen, dass auch im Rahmen von Überstellungsentscheidung der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben sei (vgl. etwa KG, Beschluss vom 23.11.2018, 2 Ws 220/18 Vollz, BeckRS 2018, 34394, Rn. 8); dem folgt die Kammer nicht. Letztlich beruht die Argumentation des Kammergerichts auf der Erwägung, dem Verurteilten in einer multipolaren Beziehung ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren (KG, Beschluss vom 23.11.2018, 2 Ws 220/18 Vollz, BeckRS 2018, 34394, Rn. 9), dies ist aber weniger eine Frage der Wahl des Rechtswegs als einer Ausgestaltung des Rechtswegs (unter b)). (2) Darüber hinaus wird im Rahmen der (parallelen) Diskussion um den korrekten Rechtsweg gegen die Versagung von Verlegungsentscheidungen argumentiert, dass hier der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben sei mit der Begründung, dass bei solchen Entscheidungen Fragen des Vollstreckungsrechts dominieren würden (BGH, NStZ-RR 2002, 26; KG, Beschluss vom 23.11.2018, 2 Ws 220/18 Vollz, BeckRS 2018, 34394, Rn. 8; OLG Stuttgart, NStZ 1997, 103; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschnitt P Rn. 25), da hier eine Entscheidung über die Vollstreckung der Strafe in einer anderen Justizvollzugsanstalt erfolgt. Bereits insofern gehen beide Diskussionen in unterschiedliche Richtungen und die Erwägungen im Rahmen der Suche nach dem korrekten Rechtsweg bei der Überstellung können nicht aus der Argumentation hinsichtlich des korrekten Rechtswegs im Rahmen der Verlegung übertragen werden. Denn eine Überstellung hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Vollstreckung der Strafe, es dominieren - wie im vorliegenden Fall - nämlich gerade Überlegungen auf dem Gebiet des Vollzugsrechts. (3) Zwar besteht eine gewisse Nähe zwischen beiden Maßnahmen bereits aufgrund der Systematik des LJVollzG RLP. So regelt § 23 LJVollzG RLP die „Verlegung und Überstellung“ innerhalb desselben Absatzes und für beide Konstellationen sieht Landesgesetzgeber in § 112 Abs. 2 LJVollzG die Möglichkeit eines Vorbehalts der Aufsichtsbehörde für beide Entscheidungen vor, beide stellen „wichtige anstaltsübergreifende Maßnahmen“ dar (LT-Drs. 16/1910, S. 153). So besteht im Rahmen einer länderübergreifenden Verlegung wie einer länderübergreifenden Überstellung eine dreipolige Beziehung zwischen dem Antragsteller und zwei voneinander unabhängigen staatlichen Hoheitsträgern (KG, Beschluss vom 23.11.2018, 2 Ws 220/18 Vollz, BeckRS 2018, 34394, Rn. 9). Auch ging der Landesgesetzgeber ging im Rahmen der Schaffung dieser Norm (LT-Drs. 16/1910, S. 124) insofern davon aus, dass der Unterschied zwischen einer Verlegung und Überstellung in der Dauer der Aufnahme der Aufnahme in einer anderen Anstalt liegt. Gerade darin aber zeigt sich der Unterschied zwischen beiden Maßnahmen. So ergibt sich aus der Grundkonzeption des § 26 StVollStrO, dass die Überstellung nicht zwingend eines solchen Verfahrens bedarf (entsprechend auch Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., 2005, zu § 8 StVollzG, Rn. 6). Dies resultiert daraus, dass der landesrechtliche Vollstreckungsplan durch eine solche Maßnahme nicht tangiert wird (OLG Thüringen, NStZ 1997, 455), anders als im Falle einer Verlegung (Laubenthal/Nestler, Strafvollstreckung, 2. Aufl., 2018, Rn. 101). Entsprechend ist auch nach § 8 VollStrPLV lediglich unter dem „Abweichen vom Vollstreckungsplan“ lediglich die Frage der „Verlegung“ geregelt und es werden lediglich hierfür Zustimmungserfordernisse übergeordneter Behörden normiert (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2014, 2 Ws 660/13 (Vollz), BeckRS 2014, 08624). (4) Folgerichtig führt auch eine Überstellung – im Gegensatz zu einer Verlegung – nicht zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 110 StVollzG (Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschnitt P Rn. 42). b) Jedoch liegt keine Maßnahme nach § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG vor, die der Antragsteller mit einem entsprechenden Antrag angreifen kann. Die Versagung der Zustimmung durch die aufzunehmende Anstalt bildet keine Maßnahme nach § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG sondern ein reines verwaltungsrechtliches Internum, das im Rahmen einer Klage gegen die Stammanstalt anzugreifen ist. So weit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass in einer solchen Konstellation zwei Verfahren nach § 109 StVollzG zu führen sind, folgt die Kammer dem nicht. (1) Das OLG Karlsruhe (NStZ 1997, 455) postuliert dies mit dem Hinweis, dass der Verurteilte lediglich durch die ablehnende Entscheidung der aufnehmenden Anstalt, nicht aber durch die zustimmende Entscheidung der Heimatanstalt beschwert sei. Letztlich sei er einzig durch die ablehnende Entscheidung der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt in seinen Rechten verletzt und ihm müsse nach Art. 19 Abs. 4 GG eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung möglich sein. Dies müsse umso mehr gelten, als dass eine Beiladung der Zweitbehörde - anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nicht erfolge (OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 456; entsprechend für die Verlegung OLG Stuttgart, NStZ 1997, 103). (2) Dies aber bedeutet eine Erschwerung wirksamen Rechtsschutzes in unzumutbarer Weise. Denn auf diese Weise muss der Verurteilte, wenn er entsprechend überstellt werden will, mehrere Verfahren parallel führen, wenn er zeitgerecht eine Entscheidung herbeiführen will, die ihn erheblich - auch finanziell - belasten und eine zusätzliche Mehrbelastung für die Gerichte bedeuten. Im übrigen ist die Rechtsauffassung, dass zwei Verfahren durchzuführen sind, nicht unbestritten geblieben (vgl. der Überblick über den Meinungsstand bei Verrel, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschnitt D Rn. 33). Denn gerade aus dem insofern vielfältigen Meinungsstand innerhalb der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die Situation ergeben, dass die einer Überstellung zustimmende Stammanstalt bzw. die dort zuständige Strafvollstreckungskammer ihn auf eine Klage gegenüber der ablehnenden potentiell aufzunehmenden Anstalt verweist, die dort zuständige Strafvollstreckungskammer aber von einem reinen Verwaltungsinternum ausgeht und die Ansicht vertritt, dass die Klage nur gegen die Stammanstalt gerichtet werden kann (vgl. die der Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRs 2007, 13157, Rn. 26, zugrunde liegende Konstellation). Daraus ergibt sich für den Verurteilten eine unzumutbare Erschwerung und Verzögerung gerade entgegen Art. 19 Abs. 4 GG; mithin bezeichnet das BVerfG eine solche Situation für den Verurteilten als „kafkaesk“ (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRs 2007, 13157, Rn. 27). Sie ist durch Auslegung zu lösen und nicht durch eine Anpassung des Rechtsstandpunkts des später entscheidenden Gerichts, es ist mithin eine Auslegung zu wählen, die diese Situation vermeidet; gerade im Rahmen der besonderen Gegebenheiten und Betroffenen im Strafvollzug (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRs 2007, 13157, Rn. 27). Letztlich fehlt es auch an einem hinreichend gewichtigen Grund, den Verurteilten auf eine doppelte Geltendmachung seiner Rechte zu verweisen. Im Rahmen einer mehrstufigen Verwaltungsentscheidung, bei denen die erlassende Behörde an das Einvernehmen oder die Zustimmung einer anderen Behörde gebunden ist, wird die Versagung einer solchen Mitwirkungshandlung regelmäßig gerichtlich inzident bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüft. Dies ist im Verwaltungsprozess anerkannt; im Verfahren nach § 109 StVollzG, bei dem es sich im Grundsatz ebenfalls um ein solches Verfahren handelt, kann nichts anderes gelten (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRs 2007, 13157, Rn. 30). Dem widerspricht auch nicht, dass § 111 StVollzG den Kreis der Beteiligten abschließend regelt, sodass § 65 VwGO weder direkt noch analog zur Anwendung kommen kann (Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschnitt P Rn. 45). Es muss letztlich im ureigenen Interesse der aufzunehmenden Anstalt liegen, die Gründe, mit denen sie ihre Ablehnung geltend macht, derart gegenüber der Stammanstalt auszuführen, dass das die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Stammanstalt beurteilende Gericht dieser Auffassung folgt. Im übrigen steht der Strafvollstreckungskammer als Ausprägung des Amtsermittlungsgrundsatzes die Möglichkeit weiterer Sachaufklärung zu (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRs 2007, 13157, Rn. 31). Dies gilt nicht nur im Falle einer landesinternen begehrten Maßnahme (so die Konstellation bei BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRS 2007, 13157, Rn. 31), sondern auch im Falle einer länderübergreifenden Verlegung finden dieselben Grundsätze Anwendung. Dementsprechend war der Antrag vor der hiesigen Strafvollstreckungskammer unzulässig. 2. Lediglich ergänzend bemerkt die Kammer, dass der Antrag, unterstellt, es handle sich um eine Maßnahme nach § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG, auch unbegründet sein dürfte. Maßstab wäre insofern das rheinlandpfälzische LJVollzG, da der Antragsteller, der sich in Strafhaft befindet, in eine Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes überstellt zu werden begehrt. Die Anforderungen für eine Überstellung würden sich nach § 23 Abs. 1 S. 2 LJVollzG richten, es wäre mithin ein wichtiger Grund erforderlich, damit eine Überstellung erfolgen kann. Insofern steht der Antragsgegnerin Ermessen zu, der Antragsteller hat lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Jedoch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (Verrel, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschnitt D Rn. 32). Dieser kann in der Ermöglichung eines Besuches liegen. Hinsichtlich des Antragstellers finden insofern die §§ 33 ff. LJVollzG Anwendung, hinsichtlich des Herrn ... § 27 LSVVollzG. Angesichts der Verlobung des Antragstellers mit diesem ist insbesondere auch § 33 Abs. 3 LJVollzG bzw. § 27 LSVVollzG betroffen, nach diesen Normen werden Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB besonders unterstützt. Letztlich soll mit diesen Regelungen besonders die Behandlung oder Eingliederung gefördert werden, weil es sich um besondere Bezugspersonen des Gefangenen bzw. Untergebrachten handelt. Insofern sind auch häufig besondere persönliche Angelegenheiten zu regeln (vgl. Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschnitt P Rn. 42, vgl. auch LT-Drs. 16/1910, S. 129). Vor diesem Hintergrund könnte die Besuchsüberstellung grundsätzlich einen wichtigen Grund bedeuten. Zusätzlich aber müssen sich, wenn eine Besuchsüberstellung in Rede steht, sich mit Blick auf die Wiedereingliederung durch die Zusammenführung ersichtliche Vorteile ergeben (vgl. Calliess/Müller-Dietz, 10. Aufl., 2005, § 8 StVollzG, Rn. 6). Zwar könnte man grundsätzlich davon ausgehen, dass dies angesichts von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne eines vorwirkenden Grundrechtsschutzes einem Besuch des Antragstellers bereits inhärent ersichtliche Vorteile innewohnen. Jedoch fehlt es an jedem weiteren konkreten Vortrag, wie sich daraus konkret Vorteile für eine Wiedereingliederung herleiten können, auch angesichts der jedenfalls nicht unmittelbar bevorstehenden Entlassung von einem oder gar beiden Verurteilten. Der Antragstellervertreter spricht selbst von einem „besten Fall“, bei dem sich ein „familiäres Fundament“ bilden könne (Bl. 3 d. A.). Insofern wäre hier - auch in Ansehung, dass gerade eine „Förderung“ ausreicht, weiterer Vortrag geboten gewesen auch angesichts der Tatsache, sich beide zum Zeitpunkt der Antragstellung nur wenige Monate kannten und die Beziehung lediglich auf Briefkontakten beruht. Denn letztlich wäre auch zu berücksichtigen, dass eine vorübergehende Überstellung in eine andere Anstalt grundsätzlich unzulässig ist, weil einer der Behandlungsziele darin liegt, durch die Schaffung von sozialen Bezugsgruppen in der Haft das soziale Lernen zu fördern. Dann aber gefährdet eine große Fluktuation die Kommunikationsprozesse in der entsprechend gebildeten Bezugsgruppe (Calliess/Müller-Dietz, 10. Aufl., 2005, § 8 StVollzG, Rn. 6; Verrel, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschnitt D Rn. 28). Doch selbst unterstellt, es läge ein wichtiger Grund vor, hat die aufzunehmende Anstalt im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung neben vollzüglichen Belangen auch vollzugsorganisatorische Gründe zu berücksichtigen (OLG Thüringen, Beschluss vom 21.05.1995, 1 Ws 218/95 Vollz.; OLG Celle, BlStVK 1990, Nr. 4-5, 4). Die Ermessenserwägungen können im gerichtlichen Verfahren ergänzt und vertieft werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG i.Vm. § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 114 Satz 2 VwGO), wenn auch die Begründung schon aus dem Ablehnungsbescheid deutlich erkennbar sein muss, so dass die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Ausübung des Ermessens dem Betreffenden aufgezeigt werden. Später können noch konkretisierende und erläuternde Begründungen nachgeschoben werden. Davon zu unterscheiden ist eine neue Ermessenserwägung. Ausgehend davon wäre die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden, die entsprechenden Erwägungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.01.2020 sind zwar deutlich breiter, finden aber in der Darstellung der vom Antragsteller angegriffenen Ablehnungsbegründung vom 13.09.2019 gegenüber der Justizvollzugsanstalt ..., ihre Wurzel. Sie sind im Schriftsatz vom 08.01.2020 lediglich konkretisiert und erläutert worden, ohne von diesen Aspekten unabhängige neue tragende Ermessenserwägungen anzustellen. Dem Antragsgegner steht ein gerichtlich nur beschränkt überprüfter Spielraum zu. Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen bzw. seine eigene Einschätzung anstelle des Antragsgegners ausüben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich deshalb darauf, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine gültige Wertmaßstäbe verstoßen wurde, ob in die Entscheidung sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und sie frei von Verfahrensmängel ergangen ist. Es ist - ausgehend von der Prämisse, dass jedenfalls ein zeitweiliger, über den konkreten Besuch hinausgehender Aufenthalt, ggf. auch mit Übernachtung, in der Justizvollzugsanstalt - Sozialtherapeutische Anstalt - ... erforderlich ist - nicht ermessensfehlerhaft einzubeziehen, dass nach dem Vollstreckungsplan des Landes Rheinland-Pfalz die Justizvollzugsanstalt – Sozialtherapeutische Anstalt – ... alleine rheinland-pfälzische Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte aufnimmt und insofern mit Blick auf die besondere Behandlungssituation, den Tageslauf und die erforderlichen Ressourcen eine Aufnahme des Antragstellers ablehnt. Insofern kann auch zu berücksichtigen sein, ob der Antragsteller den besonderen Aufnahmekriterien, die die dort angesichts dieser Gesichtspunkte Untergebrachten erfüllen müssen, ebenfalls standhält. Dies gilt ebenso mit Blick auf das dort praktizierte Wohngruppenkonzept im Sinne einer therapeutischen Gemeinschaft. Letztlich können insofern auch die oben bereits genannten Gesichtspunkte einzubeziehen, dass eine therapeutische feste und konstante Sozialstruktur entstehen soll, die auf einer Beziehungskonstanz der dort Lebenden beruht, einbezogen werden. III. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Bewilligung bzw. Beiordnung gem. § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 ff. ZPO nicht gegeben sind. Die Anträge in der Hauptsache haben keine Erfolgsaussichten. Insoweit wird auf die Gründe von II. bzgl. der Hauptsache Bezug genommen. Es handelt sich auch nicht um eine schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfrage, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen würde (Verrel, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschnitt P Rn. 37). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1, 2 S. 1 StVollzG. V. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 60, § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Antragstellers nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller festzusetzen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache wäre zwar grundsätzlich die Festsetzung des Regelwertes in Höhe von 5.000 € gem. § 52 Abs. 2 GKG angezeigt. Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit vieler Gefangener ist der Streitwert gleichwohl prinzipiell eher niedrig anzusetzen, da seine Bemessung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist; andererseits darf er nicht so niedrig sein, dass die anwaltliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht völlig unmöglich wird (vgl. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2019, 1 Ws 266/18 Vollz.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und angesichts der Beantragung durch den Antragstellervertreter selbst erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 500 € angemessen.