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Urteil

3 KLs 5171 Js 2182/16

LG Frankenthal 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
I. Der Angeklagte Xxx wird wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl und Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte zu 2. hat durch die ihm zur Last gelegten Taten des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in der Nacht vom 25. auf den 26.12.2015 in Xxx und die 2 tatmehrheitlich begangenen Diebstähle im besonders schweren Fall am 27.11.2014 in Xxx, einen Betrag in Höhe von 11.800 € erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Beim Angeklagten zu 2. wird die Einziehung der durch die Tat vom 25. auf den 26.12.2015 erlangten und beschlagnahmten Gegenstände: 1. 1 Kettenanhänger, gold, Jesus (Ass. 3.75. PP FRA) 2. 1 Kettenanhänger gold, rund, Delphin (Ass. 3.77. PP FRA) 3. 1 Kettenanhänger gold, rund, Muschelmuster (Ass. 3.78. PP FRA) 4. 1 Kettenanhänger, gold, Blumenmuster (Ass. 3.79 PP FRA) 5. 1 Ring, silber Blumenmuster, Ale Go (Ass. 3.80, PP FRA) 6. 1 Armband silber, Pandora, mit verschiedenen Anhängern (Ass. 3.82. PP FRA) 7. 1 Kettenanhänger, gold, Doppelherz (Ass. 3.83. PP (FRA) 8. 2 Goldbruchstücke, rund, Lourdes (Ass. 3.84. PP FRA) 9. 1 Kettenglied (Ass. 3.85. PP FRA) 10. 2 Goldbruchstücke mit grünem Edelstein (Ass. 3.86. PP FRAU) 11. 1 Panzerarmband (Ass. 3.88 PP FRA) 12. 1 Panzerarmband, gold, „Ronny“ (Ass. 3.89. PP FRA) 13. 1 Panzerkette, gold, fein, 50 cm (Ass. 3.91. PP FRA) 14. 1 Gliederkette, gold, 60 cm (Ass. 3.92. PP FRA) 15. 1 Panzerkette, gold, fein, 61 cm (Ass. 3.94. PP FRA) 16. 1 Kette feingliedrig, gold mit goldener Kaffeebohne, 40 cm (Ass. 1.3 PP FRA) 17. 1 Gliederkette, gold, fein, 50 cm (Ass. 3.95 PP FRA) 18. 1 Gliederkette, gold, grob, 60,5 cm (Ass. 3.96. PP FRA) 19. 1 Panzerkette, gold, fein, 55 cm (Ass. 3.97. PP FRA) 20. 1 Gliederkette, rot/gold, groß, 60 cm (Ass. 3.98. PP FRA) 21. 1 Uhr, silber, Rolex, Oyster Perpetual, ohne Nummer (Ass. 3.100. PP FRA) 22. 1 schwarze Schmuckschatulle (defekt) 24/16/14 23. 1 schwarze Schmuckschatulle, 33/22/22 24. 1 Laptoptasche rot, Base XX 25. 1 Kettenanhänger gold, Heilige Maria, eckig (Ass. 3.69. PP FRA) 26. 1 Kette gold, 51 cm (Ass. 1.4 PP FRA) 27. 1 Kettenanhänger, gold, rund, Heilige Maria (Ass. 3.70, PP FRA) 28. 2 Armbänder, gold, 18 cm (Ass. 1.5. PP FRA) 29. 1 Armband, silber, mit 7 Kügelchen, 17 cm (Ass. 2.10. PP FRA) 30. 1 Ring, gold, mit silbernen Einlässen (Ass. 2.13. PP FRA) 31. 1 Ring, gold, 4-reihig, mit Steinen besetzt (Ass. 2.14. PP FRA) 32. 1 Armband, Stoff, mit goldfarbenen Steinen, Marke Fossil (Ass. 3.1. PP FRA) 33. 1 Uhr, Plastik, pinkfarben, OBOS, Reg. 42010412 (Ass. 3.2. PP FRA) 34. 1 Uhr, Charles Delon, Sparkle. Nr. 3428 (Ass. 3.3. PP FRA) 35. 1 Uhr, Plastik, weiß, SILVITY (Ass. 3.6. PP FRA) 36. 1 Uhr, gold, mit Steinen Lynette, Exellance, Nr. nicht lesbar (Ass. 3.7. PP FRA) 37. 1 Uhr, gold, Kienzle, Nr. V71091337430 (Ass. 3.8. PP FRA) 38. 1 Uhr, Orlando, mit schwarzem Metallarmband, Nr. Y265 (Ass. 3.10. PP FRA) 39. 1 Uhr, silbernes Gehäuse, Quartz, Stoffriemen-Armband weiß (Ass. 3.11. PP FRA) 40. 1 Uhr, silber, Lorus, goldfarbene Skalierung, Nummer nicht lesbar (Ass. 3.12. PP FRA) 41. 1 Uhr, beige, Metallarmband, ohne Markennamen und Nummer (Ass. 3.13. PP FRA) 42. 1 Uhr, pinkfarben, Time Elements, Nr. 2 CAD 16022 (Ass. 3.14. PP FRA) 43. 1 Uhr, Marke Guess, Nr. 10264L1 (Ass. 3.15. PP FRA) 44. 1 Uhr, gold, mit weißen Einlässen (Ass. 3.16. PP FRA) 45. 1 Uhr, Oriosa, silber (Ass. 3.17. PP FRA) 46. 1 Uhr, hellblau, Softech, Nr. QL580GXBL (Ass. 3.18. PP FRA) 47. 1 weißes Stoffsäckchen mit 5 Kugeln/Muschelarmbändern, Ohrstecker 2 x rot, 2 x blau und 2 x weiß (Ass. 3.19. PP FRA) 48. 1 Taschenuhr, gold, schwarze Skalierung (Ass. .3.20. PP FRA) 49. 1 Uhr, weiß/Silber, Marke Hilfiger, Nummer nicht lesbar (Ass. 3.21. PP FRA) 50. 1 Flexarmband, gold (Ass. 3.22. PP FRA) 51. 1 Uhr, Rolex, gold, Nr. 16014 (Ass. 3.23. PP FRA) 52. 1 Uhr, silber/pink, Paris Hilton, ohne Nummer (Ass. 3.25. PP FRA) 53. 1 Uhr, silber, Marke Mercedes-Benz, Nummer 25-7569, 03/11 (Ass. 3.26. PP FRA) 54. Uhr, gold, Bellos, mit Einlässen (Ass. 3.27. PP FRA) 55. 1 Uhr, silber, Marke Rolex Oyster Perpetual, ohne Nummer, Metallarmband (Glas beschädigt) (Ass. 3.28. PP FRA) 56. 1 Uhr, weiß, Orlando, mit Silberlynette, Metallarmband, Nr. Y 265 (Ass. 3.29. PP FRA) 57. 1 Uhr, goldrosa, Yahs, ohne Nummer (Ass. 3.30. PP FRA) 58. 1 Uhr transparent, pinkfarbenes Ziffernblatt, Fossil Nr. 741006 (Ass. 3.34 PP FRA) 59. 1 Uhr, weiß/gold, Yanda, ohne Rückwand (Ass. 3.35 PP FRA) 60. 1 Uhr, gold, Laurine, mit Steinen besetzt (Ass. 3.36. PP FRA) 61. 1 Uhr, gold, Adrina, Nr. RP480-01 (Ass. 3.37. PP FRA) 62. 1 Uhr, rosa/gold mit weißen Einlässen, Oure, Nummer 7393 (Ass. 3.38. PP FRA) 63. 1 Uhr, Herzform, silber, JF Time, ohne Nummer (Ass. 3.40. PP FRA) 64. 1 Flexarmband, gold (Ass. 3.43. PP FRA) 65. 1 Uhr, gold/silber, MC, ohne Nummer (Ass. 3.44. PP FRA) 66. 1 Uhr, gold/weiß, Christ, Nummer 85996495 (Ass. 3.49. PP FRA) 67. 1 Uhr, gold, Michael Kors, Nummer MK5305 (Ass. 3.50. PP FRA) 68. 1 Uhr, gold, GUESS, Nummer J11065L1 (Ass. 3.54. PP FRA) 69. 1 Uhr, gold, Eve Mon Crois, mit blauen und weißen Steinen, Nummer KL2421G (Ass. 3.55. PP FRA) 70. 1 Uhr, gold, Geneva (Ass. 3.56. PP FRA) 71. 1 Uhr, silber/schwarz - Emporio Armani (Ass. 3.57. PP FRA) 72. 1 Uhr, gold, Piranha (Ass. 3.59. PP FRA) 73. 1 Armband, gold, Kettenart (Ass. 3.60. PP FRA) 74. Ohrringe, Heilige Maria, gold (Ass. 3.61. PP FRA) 75. 1 Ohrring, Heilige Maria, gold (Ass. 3.62. PP FRA) 76. 1 Ohrring, klein, Heilige Maria, gold (Ass. 3.63. PP FRA) 77. 1 Ohrring mit zwei kleinen weißen Steinen und grünem Stein, gold (Ass. 3.65. PP FRA) 78. 1 Ohrring, gold (Ass. 3.66. PP FRA) 79. 1 Kettenanhänger, gold, Sara Patrone (Ass. 3.67. PP FRA) 80. 1 Kettenanhänger, gold, rund, Heilige Maria (Ass. 3.68. PP FRA) 81. 1 Kettenanhänger, gold, rund geflochten, „Christa“ (Ass. 3.71. PP FRA) 82. 2 Kettenanhänger, gold, Heilige Maria, Kreuzform, mit 4 grünen Edelsteinen (Ass. 3.73. PP FRA) 83. 1 Kettenanhänger, gold, oval, Heilige Maria (Ass. 3.74. PP FRA) angeordnet. II. Der Angeklagte zu 1. wird wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung des Landgerichts Xxx vom 16.12.2016, Az.: 15 KLs 950 Js 3947/16 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. III. Der Angeklagte zu 3. wird wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. - §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 27, 55 StGB bzgl. des Angeklagten zu 1. §§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25, 53, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d Abs. 1 StGB bzgl. des Angeklagten zu 2. §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 27 StGB bzgl. des Angeklagten zu 3.
Entscheidungsgründe
I. Der Angeklagte Xxx wird wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl und Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte zu 2. hat durch die ihm zur Last gelegten Taten des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in der Nacht vom 25. auf den 26.12.2015 in Xxx und die 2 tatmehrheitlich begangenen Diebstähle im besonders schweren Fall am 27.11.2014 in Xxx, einen Betrag in Höhe von 11.800 € erlangt. In Höhe dieses Betrages wird die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Beim Angeklagten zu 2. wird die Einziehung der durch die Tat vom 25. auf den 26.12.2015 erlangten und beschlagnahmten Gegenstände: 1. 1 Kettenanhänger, gold, Jesus (Ass. 3.75. PP FRA) 2. 1 Kettenanhänger gold, rund, Delphin (Ass. 3.77. PP FRA) 3. 1 Kettenanhänger gold, rund, Muschelmuster (Ass. 3.78. PP FRA) 4. 1 Kettenanhänger, gold, Blumenmuster (Ass. 3.79 PP FRA) 5. 1 Ring, silber Blumenmuster, Ale Go (Ass. 3.80, PP FRA) 6. 1 Armband silber, Pandora, mit verschiedenen Anhängern (Ass. 3.82. PP FRA) 7. 1 Kettenanhänger, gold, Doppelherz (Ass. 3.83. PP (FRA) 8. 2 Goldbruchstücke, rund, Lourdes (Ass. 3.84. PP FRA) 9. 1 Kettenglied (Ass. 3.85. PP FRA) 10. 2 Goldbruchstücke mit grünem Edelstein (Ass. 3.86. PP FRAU) 11. 1 Panzerarmband (Ass. 3.88 PP FRA) 12. 1 Panzerarmband, gold, „Ronny“ (Ass. 3.89. PP FRA) 13. 1 Panzerkette, gold, fein, 50 cm (Ass. 3.91. PP FRA) 14. 1 Gliederkette, gold, 60 cm (Ass. 3.92. PP FRA) 15. 1 Panzerkette, gold, fein, 61 cm (Ass. 3.94. PP FRA) 16. 1 Kette feingliedrig, gold mit goldener Kaffeebohne, 40 cm (Ass. 1.3 PP FRA) 17. 1 Gliederkette, gold, fein, 50 cm (Ass. 3.95 PP FRA) 18. 1 Gliederkette, gold, grob, 60,5 cm (Ass. 3.96. PP FRA) 19. 1 Panzerkette, gold, fein, 55 cm (Ass. 3.97. PP FRA) 20. 1 Gliederkette, rot/gold, groß, 60 cm (Ass. 3.98. PP FRA) 21. 1 Uhr, silber, Rolex, Oyster Perpetual, ohne Nummer (Ass. 3.100. PP FRA) 22. 1 schwarze Schmuckschatulle (defekt) 24/16/14 23. 1 schwarze Schmuckschatulle, 33/22/22 24. 1 Laptoptasche rot, Base XX 25. 1 Kettenanhänger gold, Heilige Maria, eckig (Ass. 3.69. PP FRA) 26. 1 Kette gold, 51 cm (Ass. 1.4 PP FRA) 27. 1 Kettenanhänger, gold, rund, Heilige Maria (Ass. 3.70, PP FRA) 28. 2 Armbänder, gold, 18 cm (Ass. 1.5. PP FRA) 29. 1 Armband, silber, mit 7 Kügelchen, 17 cm (Ass. 2.10. PP FRA) 30. 1 Ring, gold, mit silbernen Einlässen (Ass. 2.13. PP FRA) 31. 1 Ring, gold, 4-reihig, mit Steinen besetzt (Ass. 2.14. PP FRA) 32. 1 Armband, Stoff, mit goldfarbenen Steinen, Marke Fossil (Ass. 3.1. PP FRA) 33. 1 Uhr, Plastik, pinkfarben, OBOS, Reg. 42010412 (Ass. 3.2. PP FRA) 34. 1 Uhr, Charles Delon, Sparkle. Nr. 3428 (Ass. 3.3. PP FRA) 35. 1 Uhr, Plastik, weiß, SILVITY (Ass. 3.6. PP FRA) 36. 1 Uhr, gold, mit Steinen Lynette, Exellance, Nr. nicht lesbar (Ass. 3.7. PP FRA) 37. 1 Uhr, gold, Kienzle, Nr. V71091337430 (Ass. 3.8. PP FRA) 38. 1 Uhr, Orlando, mit schwarzem Metallarmband, Nr. Y265 (Ass. 3.10. PP FRA) 39. 1 Uhr, silbernes Gehäuse, Quartz, Stoffriemen-Armband weiß (Ass. 3.11. PP FRA) 40. 1 Uhr, silber, Lorus, goldfarbene Skalierung, Nummer nicht lesbar (Ass. 3.12. PP FRA) 41. 1 Uhr, beige, Metallarmband, ohne Markennamen und Nummer (Ass. 3.13. PP FRA) 42. 1 Uhr, pinkfarben, Time Elements, Nr. 2 CAD 16022 (Ass. 3.14. PP FRA) 43. 1 Uhr, Marke Guess, Nr. 10264L1 (Ass. 3.15. PP FRA) 44. 1 Uhr, gold, mit weißen Einlässen (Ass. 3.16. PP FRA) 45. 1 Uhr, Oriosa, silber (Ass. 3.17. PP FRA) 46. 1 Uhr, hellblau, Softech, Nr. QL580GXBL (Ass. 3.18. PP FRA) 47. 1 weißes Stoffsäckchen mit 5 Kugeln/Muschelarmbändern, Ohrstecker 2 x rot, 2 x blau und 2 x weiß (Ass. 3.19. PP FRA) 48. 1 Taschenuhr, gold, schwarze Skalierung (Ass. .3.20. PP FRA) 49. 1 Uhr, weiß/Silber, Marke Hilfiger, Nummer nicht lesbar (Ass. 3.21. PP FRA) 50. 1 Flexarmband, gold (Ass. 3.22. PP FRA) 51. 1 Uhr, Rolex, gold, Nr. 16014 (Ass. 3.23. PP FRA) 52. 1 Uhr, silber/pink, Paris Hilton, ohne Nummer (Ass. 3.25. PP FRA) 53. 1 Uhr, silber, Marke Mercedes-Benz, Nummer 25-7569, 03/11 (Ass. 3.26. PP FRA) 54. Uhr, gold, Bellos, mit Einlässen (Ass. 3.27. PP FRA) 55. 1 Uhr, silber, Marke Rolex Oyster Perpetual, ohne Nummer, Metallarmband (Glas beschädigt) (Ass. 3.28. PP FRA) 56. 1 Uhr, weiß, Orlando, mit Silberlynette, Metallarmband, Nr. Y 265 (Ass. 3.29. PP FRA) 57. 1 Uhr, goldrosa, Yahs, ohne Nummer (Ass. 3.30. PP FRA) 58. 1 Uhr transparent, pinkfarbenes Ziffernblatt, Fossil Nr. 741006 (Ass. 3.34 PP FRA) 59. 1 Uhr, weiß/gold, Yanda, ohne Rückwand (Ass. 3.35 PP FRA) 60. 1 Uhr, gold, Laurine, mit Steinen besetzt (Ass. 3.36. PP FRA) 61. 1 Uhr, gold, Adrina, Nr. RP480-01 (Ass. 3.37. PP FRA) 62. 1 Uhr, rosa/gold mit weißen Einlässen, Oure, Nummer 7393 (Ass. 3.38. PP FRA) 63. 1 Uhr, Herzform, silber, JF Time, ohne Nummer (Ass. 3.40. PP FRA) 64. 1 Flexarmband, gold (Ass. 3.43. PP FRA) 65. 1 Uhr, gold/silber, MC, ohne Nummer (Ass. 3.44. PP FRA) 66. 1 Uhr, gold/weiß, Christ, Nummer 85996495 (Ass. 3.49. PP FRA) 67. 1 Uhr, gold, Michael Kors, Nummer MK5305 (Ass. 3.50. PP FRA) 68. 1 Uhr, gold, GUESS, Nummer J11065L1 (Ass. 3.54. PP FRA) 69. 1 Uhr, gold, Eve Mon Crois, mit blauen und weißen Steinen, Nummer KL2421G (Ass. 3.55. PP FRA) 70. 1 Uhr, gold, Geneva (Ass. 3.56. PP FRA) 71. 1 Uhr, silber/schwarz - Emporio Armani (Ass. 3.57. PP FRA) 72. 1 Uhr, gold, Piranha (Ass. 3.59. PP FRA) 73. 1 Armband, gold, Kettenart (Ass. 3.60. PP FRA) 74. Ohrringe, Heilige Maria, gold (Ass. 3.61. PP FRA) 75. 1 Ohrring, Heilige Maria, gold (Ass. 3.62. PP FRA) 76. 1 Ohrring, klein, Heilige Maria, gold (Ass. 3.63. PP FRA) 77. 1 Ohrring mit zwei kleinen weißen Steinen und grünem Stein, gold (Ass. 3.65. PP FRA) 78. 1 Ohrring, gold (Ass. 3.66. PP FRA) 79. 1 Kettenanhänger, gold, Sara Patrone (Ass. 3.67. PP FRA) 80. 1 Kettenanhänger, gold, rund, Heilige Maria (Ass. 3.68. PP FRA) 81. 1 Kettenanhänger, gold, rund geflochten, „Christa“ (Ass. 3.71. PP FRA) 82. 2 Kettenanhänger, gold, Heilige Maria, Kreuzform, mit 4 grünen Edelsteinen (Ass. 3.73. PP FRA) 83. 1 Kettenanhänger, gold, oval, Heilige Maria (Ass. 3.74. PP FRA) angeordnet. II. Der Angeklagte zu 1. wird wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung des Landgerichts Xxx vom 16.12.2016, Az.: 15 KLs 950 Js 3947/16 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. III. Der Angeklagte zu 3. wird wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. IV. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. - §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 27, 55 StGB bzgl. des Angeklagten zu 1. §§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25, 53, 73 Abs. 1, 73 c, 73 d Abs. 1 StGB bzgl. des Angeklagten zu 2. §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 27 StGB bzgl. des Angeklagten zu 3. (bzgl. des Angeklagten zu 1. gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt) I. 1. Angeklagter zu 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte zu 1. wurde in Xxx ( Xxx) geboren, wo er mit seinen vier Geschwistern - zwei Brüdern und zwei Schwestern - bei seinen Eltern aufwuchs und bis 1998 die Schule besuchte. Im Jahre 1998 reiste er unter den 2 Jahre jüngeren Alias-Personalien des Xxx Xxx allein nach Deutschland, wo er zunächst in der Jugendhilfestelle Xxx untergebracht wurde. Nach zehn Tagen kam er nach Xxx in ein Kinderheim, wo er in der internationalen Klasse der dortigen Schule die deutsche Sprache erlernte. Von dort kam er in eine Unterkunft für elternlose jugendliche Asylbewerber in Xxx. Von Dezember 1999 bis Oktober 2000 bewohnte er eine eigene Wohnung außerhalb des Heimgeländes in Xxx. Er bezog dort über das Jugendamt der Stadt Xxx monatliche Leistungen in Höhe von 617 DM. Im Schuljahr 1999/2000 absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr im Bereich Metall und Elektrotechnik. Im Februar 2000 wurde ein Verfahren gegen den Angeklagten zu 1. wegen Urkundenfälschung gem. § 45 Abs. 1 JGG eingestellt. Nach Ablehnung seines Asylantrages sollte der Angeklagte zu 1. am 12.10.2000 abgeschoben werden. Die (unanfechtbare) Abschiebung konnte jedoch nicht durchgesetzt werden, da er sich dieser Maßnahme durch Flucht entzog. Am 19.10.2000 wurde er festgenommen und zunächst auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Xxx vom 20.10.2000 (33 XTV 146/00) wegen des Verstoßes gegen das Ausländergesetz in Abschiebehaft genommen. Am 20.10.2000 wurde er sodann der Jugendanstalt Xxx zugeführt, wo gegen ihn auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Xxx vom 21.10.2000 (Aktenzeichen: 24 Js 28619/00 - Gs 327/00) Untersuchungshaft wegen versuchten Totschlags vollstreckt wurde. Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz wurde im Hinblick auf das Verfahren wegen versuchten Totschlages endgültig gem. § 154 StPO eingestellt. Am 13.01.2001 griff der Angeklagte zu 1. in der Jugendanstalt Xxx gemeinsam mit einem Mitglied seiner Wohngruppe einen anderen Mitinsassen an, weil dieser sich geweigert hatte, auf Geheiß der beiden den Haftraum zu reinigen. Der Geschädigte erlitt mehrfache Prellungen sowie Schürf- und Platzwunden im Gesicht. Der Angeklagte zu 1. drohte dem Geschädigten zudem mit dem Tod, falls er diesen Vorfall anzeige. Hierbei hielt er ihm das zur Ausstattung der Haftraume gehörige Streichmesser an den Hals und fügte ihm an der Halsvorderseite zwei Schnittwunden zu. Das deshalb eingeleitete Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung (Aktenzeichen: 461 Js 11673/01) wurde ebenfalls im Hinblick auf das Verfahren wegen versuchten Totschlages endgültig gem. § 154 StPO eingestellt. Am 24.04.2001 verurteilte ihn die Jugendkammer des Landgerichts Xxx unter den von ihm verwendeten Alias-Personalien des Xxx Xxx sowie dessen weiteren Alias-Personalien des Xxx Xxx wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe sowie wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren (Az.: 9 KLs 24 Js 28619/00). Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grund: „1. Vorgeschichte Etwa Mitte September 2000 erwarb der Angeklagte, der nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist, in einer Gaststätte in Xxx zum Preis von 1.300,00 DM eine halbautomatische Selbstladepistole des belgischen Herstellers Xxx Xxx, Modell XX XX, Waffen-Nummer XXXXX, Spur X.X, nebst Magazin und scharfer Munition (Kaliber 9 mm, Bodenstempel XXX), die er künftig in seinem Wohnraum oder anderen Verstecken außerhalb der Wohnung aufbewahrte und gelegentlich auch mit sich führte. Die Waffe wies an dem Magazin folgenden Defekt auf: in Folge einer Verformung im oberen Bereich des Magazins wurden die Patronen nicht mehr gerade nach oben gedrückt, sondern gelangten schräg in das Patronenlager und verkanteten dort regelmäßig. Insbesondere das selbsttätige Nachladen nach Schussabgabe funktionierte daher entgegen der Bauart der Pistole nicht: Es erfolgte zwar der Auswurf der Patronen bei manuellem Nachladen und der Auswurf der Hülse nach Schussabgabe, es wurde aber die jeweils nächste Patrone nicht so in das Patronenlager nachgeführt, das eine Schussabgabe möglich gewesen wäre. Dem Angeklagten war der Zeuge Xxx Xxx bekannt. Bei Xxx handelt es sich um einen fließend deutsch sprechenden xxx Staatsangehörigen, der in Xxx das Hotel Xxx betriebe und sich bereits damals mit seinem Betrieb in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Gegen ihn wird ein gesondertes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mittäterschaftlichen Beteiligung an den hier gegenständlichen Schutzgelderpressungen geführt. Am 02.03.2001 wurde Xxx auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Xxx vom selben Tag (Gs 69/2001) bei einer überwachten Geldübergabe festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Spätestens seit September 2000 trafen sich Xxx und der Angeklagte wiederholt in der Diskothek „Xxx" in Xxx. Der Angeklagte begleitete Xxx spätestens ab Ende September 2000 mehrfach bei dessen „geschäftlichen" Unternehmungen. Zumindest Xxx und dessen Freundin, Xxx Xxx, redeten den Angeklagten mit dem Spitznamen „Xxx" an. Xxx war in Xxx die Diskothek „Xxx" bekannt. Diese Diskothek wird seit März 2000 durch die Zeugen Xxx Xxx, Xxx Xxx und Xxx Xxx betrieben, wobei die Zeugen Xxx und Xxx mit je 20% beteiligt sind und der Zeuge Xxx die restlichen 60 % innehat. Im Sommer 2000 ließen die Zeugen umfangreiche Umbaumaßnahmen an der Diskothek vornehmen; die Wiedereröffnung erfolgte Anfang September 2000. Seit der Wiedereröffnung betrieb in der Diskothek der Zeuge Xxx Xxx, der regelmäßig im „Xxx" in Xxx arbeitet, eine Pizzeria. 2. Schutzgeldforderung Am 29.09.2000 war es in Anwesenheit aller drei Betreiber der Diskothek zu einem von Xxx veranlassten Überfall auf diese Diskothek gekommen, bei dem mehrere mit Schusswaffen bewaffnete Personen in die Luft schossen, die Gäste bedrohten und die Musikanlage weitgehend zerstörten. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von über 50.000,00 DM. Noch am Abend dieses Überfalls kündigte ein ebenfalls aus Xxx stammender Türsteher der Diskothek, welcher der Kammer nur unter seinem Spitznamen „Xxx" bekannt ist, zweien der Betreiber der „Xxx", den Zeugen Xxx und Xxx, „Besuch" von zwei Xxx an. Der Zeuge Xxx, befand sich an diesem Abend bereits im Auslandsurlaub. Er war noch in der Nacht des Überfalls abgeflogen, nachdem er zuvor erfolglos versucht hatte, die Täter zu verfolgen. Als der Angeklagte und Xxx am 30.09.2000 in der „Xxx" erschienen, forderten sie zunächst die Zeugen Xxx und Xxx auf, mit ihnen zusammen in den Lagerraum der Diskothek zu gehen. Da sie jedoch misstrauisch waren, dass der Lagerraum mit Kameras überwacht sein könnte, gingen sie mit beiden weiter hinter das Gebäude. Sie wiesen auf den Anschlag vom Vortag hin und erklärten den beiden Zeugen, dass sie, wenn sie nicht wollten, dass erneut Derartiges oder noch viel Schlimmeres passiere, den angebotenen „Schutz" annehmen und Zahlungen an Xxx leisten sollten. Wortführer hierbei war Xxx der sich als „Xxx Xxx aus Xxx und Xxx" vorstellte. Er schrieb diesen Namen auch auf einen Zettel, zusammen mit der Telefonnummer des von ihm betriebenen Hotels „Xxx" in Xxx. Er setzte den Zeugen ein Ultimatum bis zum nächsten Tag, um sich zu entscheiden, ob sie grundsätzlich Zahlungen leisten wollten. Konkrete Beträge wurden hierbei noch nicht gefordert. Die Zeugen hatten auch dadurch Zeit gewonnen, dass sie sich auf ihren dritten Partner beriefen, ohne den sie diese Sache nicht entscheiden wollten. Die beiden Zeugen wandten sich daraufhin an Xxx aus ihrem Bekanntenkreis, um Erkundigungen über „Xxx Xxx" einzuholen. So befragten sie unter anderen einen "Xxx" (phon. "Xxx") aus Xxx und den Zeugen Xxx Xxx. Letzterer war ihnen durch den Betrieb der in die Xxx integrierten Pizzeria bekannt. Der Zeuge Xxx vermittelte sie weiter an den Zeugen Xxx Xxx, über den er erzählte, dass dieser mit „dem echten Xxx Xxx" in derselben Straße aufgewachsen sei. Bei Xxx Xxx handelt es sich um einen Gastwirt aus Xxx, der dort heute das griechische Restaurant „Xxx" betreibt und mit dem Xxx befreundet ist. Alle Befragten kannten den Namen „Xxx Xxx" und meinten übereinstimmend, dass dann den Betreibern der Diskothek „nicht mehr zu helfen" sei. Sie konnten sich allerdings auch sämtlich nicht vorstellen, dass es sich tatsächlich um dieselbe Person handeln könnte. Am darauffolgenden Freitag, dem 06.10.2000, kamen der Angeklagte und Xxx erneut in die „Xxx". Dort trafen sie von den Betreibern nur den Zeugen Xxx an. Der Zeuge Xxx war zu Hause geblieben und der Zeuge Xxx befand sich noch im Urlaub. Sie sprachen Xxx erbost darauf an, dass er mit „Xxxi" über sie gesprochen habe und dieser nun Erkundigungen über sie einhole. Sie warnten Xxx davor, so etwas wieder zu tun. Sie sagten zu ihm, dass sie ihn, wenn sie ihn zusammen mit „Xxx" dort gesehen hätten, gleich „fertiggemacht" hätten und er in dem Fall, dass sie herausbekommen würden, dass er den „Xxx" angerufen habe, „fertig" sei. Dann entnahmen beide den von ihnen mitgeführten Schusswaffen die Magazine und zeigten sie dem Zeugen Xxx vor, um zu demonstrieren, dass es sich um scharfe Schusswaffen handelte. Danach führten sie die Magazine wieder ein und hielten dem Zeugen über einen Zeitraum von ein bis zwei Minuten unter Drohungen gegen sein Leben, seine Familie und den Betrieb der Diskothek ihre Schusswaffen von beiden Seiten jeweils an den Kopf. Weiter stießen sie gegen „Xxxi" schwerste Drohungen aus, wobei sie ankündigten, mit diesem in den Wald zu fahren, ihn dort zu fesseln, mit Messern zu verletzen und von Hunden beißen zu lassen. Wenige Tage später rief der Zeuge Xxx dann bei Xxx an und vereinbarte mit ihm ein Treffen bei der „Xxx"-Filiale in Xxx. Dort trafen sich dann Xxx in Begleitung des Angeklagten, Xxx und Xxx. Unter Wortführung des Xxx wurde nun über konkrete Geldforderungen gesprochen. Xxx forderte zunächst dauernde Umsatzbeteiligungen in Höhe von erst 25, dann 20 %. Als hiergegen eingewandt wurde, man habe die Diskothek gerade erst übernommen, erhebliche Schulden gemacht und noch im großen Umfang weitere Investitionen zu tätigen, setzte Xxx seine Forderung schließlich auf 10 % der Einnahmen fest. Der Angeklagte beteiligte sich an dem Gespräch nicht, verfolgte es jedoch aufmerksam und hinterließ bei den Geschädigten den Eindruck, dass seine Aufgabe hauptsächlich in der Einschüchterung beziehungsweise gegebenenfalls in der Verwirklichung der Drohungen lag. Kurze Zeit nach diesem Treffen rief Xxx bei dem Zeugen Xxx an und erklärte, er wolle doch nicht anteilig, sondern in einer festen Summe bezahlt werden. Es sei deshalb nötig, sich erneut zu treffen. Es wurde daher ein Treffen für den 18.10.2000 in Xxx vereinbart. Am 18.10.2000 fuhr Xxx allein aus Xxx mit seinem Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XX- XXXXX los. Er holte den Angeklagten ab und fuhr mit ihm um die Mittagszeit oder am frühen Nachmittag gemeinsam nach Xxx. Xxx war mit einem blau-grauen Stoffblouson, einer blauen Jeanshose und einem braunen, etwa knielangem Kamelhaarmantel bekleidet, der Angeklagte trug eine schwarze Lederjacke und eine dunkle Hose. In Xxx trafen sich dann noch vor 15.00 Uhr der Angeklagte und Xxx mit den drei Betreibern der „Xxx" in einer Pizzeria. Als die Pizzeria für den Nachmittag schloss, gingen der Angeklagte, Xxx und die drei Zeugen durch die Fußgängerzone zu einem türkischen Imbiss. Dort setzten sie sich in einen Nebenraum und besprachen die erhobenen Forderungen. Spätestens bei diesem Treffen wurden auch Drohungen gegen das Leben der Zeugen Xxx, Xxx und Xxxi sowie deren Familien ausgesprochen. Wortführer hierbei war erneut der Xxx, der im Gegensatz zu dem Angeklagten fließend deutsch spricht. Er forderte zunächst eine wöchentliche Zahlung in Höhe von 8.000,00 DM. Die drei Geschädigten erklärten, keinesfalls einen so hohen Betrag leisten zu können. Sie hatten umfangreiche Geschäftsunterlagen mitgebracht und versuchten Xxx und dem Angeklagten ihre finanzielle Situation zu erläutern. Xxx ging auf die Verhandlungen ein und senkte seine Forderung schrittweise zunächst auf 6.000, dann auf 4.000 und schließlich auf 2.000,00 DM pro Woche. Zumindest bezüglich dieses letzten Betrages erklärte er, dass er diese Entscheidung nicht allein treffen könne, sondern seinen Partner „Xxx" befragen müsse. Hierauf schrieb der Angeklagte auf einen Zettel: „2.000,00 DM, letztes Gespräch" und überreichte diesen Zettel an Xxx. Nachdem hiermit ein Betrag festgesetzt war, wies Xxx den Angeklagten an, seine Schusswaffe auf den Tisch zu legen und an der Tür darauf zu achten, dass niemand ins Zimmer komme. Sodann forderte Xxx die drei Geschädigten auf, auf die Waffe zu schwören, dass sie in der zuletzt festgesetzten Höhe zahlen würden. Hiermit sollte besiegelt werden, dass derjenige, der sich nicht an diese Vereinbarung halten würde, mit dieser Waffe erschossen werden sollte. Da alle drei Zeugen Bedenken hatten, die Waffe mit bloßen Händen anzufassen und somit Spuren zu hinterlassen, die sie bei einer eventuellen späteren Straftat mit dieser Waffe in Verdacht bringen könnten, legte Xxx seine Hand auf die Waffe und die drei Geschädigten jeweils eine Hand auf die des Xxx und leisteten den geforderten Schwur. Xxx und der Angeklagte erklärten hiernach, sie müssten noch nach Xxx fahren. Dort seien sie mit Xxx Xxx verabredet, von dem sie auch noch Geld zu bekommen hätten. Den beiden war bekannt, dass Xxxi zu der Zeit wegen seines kurzfristigen Einspringens für den eigentlich vorgesehenen Betreiber die Pizzeria in der „Xxx" pachtfrei betreiben durfte, womit sie nicht einverstanden waren. 3. Auseinandersetzung in Xxx Der Angeklagte und Xxx fuhren von Xxx weiter nach Xxx und trafen gegen ca. 19.00 Uhr dort ein. Dort befinden sich an der Xxx im selben Haus im Erdgeschoss in der linken Gebäudehälfte die Pizzeria „Xxx" (damalige Betreiberin: Xxx Xxx) und rechts das Lokal „Xxx" des Zeugen Xxx Xxx. Beide Eingangsbereiche weisen große Glasflächen, nahezu über die jeweils gesamte Breite des Lokals, auf. Im Inneren sind die Lokale mittels einer Durchreiche verbunden. Entlang der Hausvorderseite verläuft eine gegenüber der vor dem Gebäude befindlichen Parkfläche mit sieben Einstellplätzen um ca. 15 cm erhöhte Terrasse von etwa vier Metern Tiefe, wobei im Bereich des „Xxx" das Gebäude um circa einen Meter vorspringt, so dass die Terrasse dort entsprechend schmaler ist. Entlang der Terrasse läuft eine Balustrade, aus der vor den beiden Eingängen jeweils etwa vier Meter ausgespart sind. An der rechten Seite ist die Terrasse durch eine 1,60 Meter hohe Mauer begrenzt. Rechts neben dem Gebäude befindet sich eine Durchfahrt zu einem Hinterhof, hieran wiederum rechts anschließend steht ein größeres Gebäude, in dem zuvor Diskotheken betrieben wurden und das der Zeuge Xxx Xxx zur Tatzeit im Erdgeschoss zu einem Restaurant umbaute, welches er inzwischen unter dem Namen „Xxx" betreibt. Xxx parkte den Wagen auf der Garageneinfahrt links vor dem heutigen „Xxx" und begab sich gemeinsam mit dem Angeklagten in das „Xxx". Dort arbeitete auch an diesem Abend der dort regelmäßig beschäftigte Zeuge Xxx, Xxx und der Angeklagte setzten sich, aßen und tranken dort. Beide führten unter ihrer Kleidung Schusswaffen bei sich: der Angeklagte trug die in Xxx gekaufte Waffe, über die Waffe des Xxx konnten keine näheren Feststellungen getroffen werden. Nebenan im „Xxx" befanden sich folgende Zeugen: der Betreiber des Lokals, Xxx Xxx, dessen Freundin, Xxx Xxx, und als Gäste die Zeugen Xxx Xxx, Xxx Xxx, Xxx Xxx und der spätere Geschädigte Xxx Xxx Xxx ist xxx Staatsangehöriger, wohnhaft in Xxx, der sich seit ca. 12 Jahren in Deutschland aufhält und seit Mitte des Jahres 2000 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat. Er ist mit seiner Lebensgefährtin nach islamischen Recht verheiratet und hat mit ihr ein inzwischen 2 % Jahre altes Kind. Zur Zeit des hier gegenständlichen Vorfalls war er mit unbefristetem Arbeitsvertrag bei einer Reinigungsfirma angestellt und von dieser auf der Xxx eingesetzt. Xxx, Xxx und Xxx tranken gemeinsam Whisky mit Cola. Ein merkbarer Trunkenheitsgrad war bei Xxx zu Anfang des Trinkens noch nicht festzustellen, er wurde mit der Zeit jedoch zunehmend alkoholisiert, ohne allerdings erhebliche Ausfallerscheinungen aufzuweisen. Er telefonierte mehrfach über sein Handy und sprach dabei auffallend laut. Er lief auch mehrmals aus dem Lokal nach draußen. Zwischenzeitlich befand sich auch Xxx Xxxi im „Xxx", weil er dort um 19.00 Uhr mit Xxx verabredet war. Letzterer wollte sich über Xxx einen LKW für seinen geplanten Umzug nach Xxx ausleihen. Xxx hielt dem Xxx das Telefon auch einmal an das Ohr, um ihn an dem Gespräch teilnehmen zu lassen. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist nicht bekannt, Xxx erklärte jedoch Xxx Bekannten am anderen Ende, Xxx Xxx, dass er nicht das Xxxs Kindermädchen sei und dieser auf sich selbst aufpassen solle. Gegen 20.00 Uhr bestellte sich Efe im „Xxx" eine Pizza. Der Angeklagte ging in das „Xxx" und rief Xxx heraus. Dieser folgte ihm auch nach draußen. Dort kam es zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten, Xxx und Xxx. Der Angeklagte und auch Xxx zeigten Xxx dass sie Schusswaffen bei sich führten, und forderten ihn auf, mit ihnen hinter das Haus zu gehen. Der Angeklagte hantierte in Gegenwart des Xxx mit der von ihm mitgeführten Waffe. Es kam zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte dem Xxx mit der Waffe ins Gesicht schlug. Xxx erlitt durch den Schlag eine blutende Verletzung neben dem linken Mundwinkel. In diesem Moment wurde Xxx von dem Zeugen Xxx wieder in das „Xxx" gerufen mit den Worten, seine Pizza werde kalt. Diese Situation nutze Xxx, um zurück in das Lokal zu gehen. Dort wischte er sich zunächst auf der Toilette das Blut aus dem Gesicht und besorgte sich dann einen starren Metall-Teleskopschlagstock. Wie er an diesen Schlagstock gelangt ist, konnte nicht festgestellt werden. Er blieb dann zunächst im Lokal und trank über einen nicht genau feststellbaren Zeitraum hinweg weiterhin Whisky mit Cola. Seine Pizza war in der Zwischenzeit bereits kalt geworden. Xxx war auch unter dem Eindruck des vorangegangenen Geschehens verstört und hatte keinen Hunger mehr. Schließlich wurde er gegen 21:45 Uhr erneut herausgerufen, und zwar befanden sich der Angeklagte und Xxx an der Eingangstür und Xxx gab Xxx Handzeichen, nach draußen zu kommen. Der Xxx kam dieser Aufforderung nach. Draußen wurde er erneut aufgefordert, mit beiden hinter das Haus zu kommen. Dies lehnte er jedoch ab. Xxx zog ihn daraufhin am Arm, um seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen. Xxx setzte sich mit dem Teleskopschlagstock zur Wehr und traf Xxx an den über dem Kopf gekreuzten Unterarmen. Der Angeklagte war an dieser Rangelei nicht beteiligt. Es kam zu folgender Konstellation: Xxx stand, vom Parkplatz aus gesehen, links neben der Eingangstür zum „Xxx" mit dem Rücken zur Wand, und zwar ungefähr parallel zu dieser, in der Ecke zwischen der Frontwand des „Xxx" und dem durch das „Xxx" gebildeten Gebäudevorsprung. Xxx stand schräg - höchstwahrscheinlich, aus Sicht des Xxx, nach rechts - versetzt vor ihm; gerade vor ihm stand im Abstand von % bis höchstens 2 m der Angeklagte. Der Angeklagte zog die mitgeführte, bereits durchgeladene und entsicherte Schusswaffe aus dem Hosenbund und richtete sie auf die Brust des Xxx, um durch einen Schuss in die Brust ... Schläge auf Xxx zu beenden, wobei er den Tod des Xxx zumindest billigend in Kauf nahm. Dieser bemerkte das Ziehen der Waffe und schlug in dem Moment, als der Angeklagte den Abzug betätigte, mit dem Teleskopschlagstock nach dem Arm des Angeklagten. Infolge dieses Schlages wurde der Arm des Angeklagten - entweder infolge einer Ausweichbewegung oder, weil die Hand oder; auch die Pistole von dem Schlagstock getroffen wurde, - nach unten abgelenkt. Das Projektil durchdrang etwas oberhalb des Knies den linken Oberschenkel des Xxx in einer absteigenden Linie, ohne den Knochen zu verletzen und schlug neben der Eingangstür in den Winkel zwischen Terrassenboden und Hauswand ein. Die ausgeworfene Hülse landete auf der Terrasse und wurde später in circa 5 Meter Entfernung vom Standort des Xxx - von der Parkfläche aus gesehen rechts - im Abstand von etwa 2 Metern von der Gebäudewand entfernt aufgefunden. Xxx erlitt hierdurch eine Einschusswunde von etwa 5 x 4 mm Größe und am anderen Ende des Schusskanals eine Austrittsverletzung von etwa 1,5 x 1 cm. Die Schussverletzung wurde noch am selben Abend im Krankenhaus Xxx behandelt. Xxx verließ das Krankenhaus noch in der Nacht auf eigenen Wunsch und gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat. In Folge dieser Verletzung konnte Xxx in der nächsten Zeit kaum aus eigener Kraft aufstehen und nicht auftreten. Es dauerte knapp vier Wochen, bis er wieder ohne Gehhilfe laufen konnte. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war er weitgehend beschwerdefrei, hatte aber nach wie vor gelegentlich Schmerzen in dem verletzten Bein. Der Angeklagte versuchte nach diesem ersten Schuss, erneut zu schießen. Die Pistole hatte jedoch wegen des Defekts am Magazin Ladehemmung. Er versuchte, die Störung zu beseitigen, indem er den Schlitten der Waffe zurückzog, um so manuell nachzuladen. Spätestens durch den Knall des Schusses waren auch die Zeugen Xxx und Xxx auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden. Sie liefen nach draußen, um in den Streit einzugreifen. Der Angeklagte, der nun bereits in einer Rückzugsbewegung begriffen war, richtete seine Schusswaffe nun auch auf den Oberkörper oder Kopf des Zeugen Xxx und versuchte erneut, die Pistole durch das Zurückziehen des Schlittens schussbereit zu machen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Durch das mehrfache manuelle Nachladen wurden vier Patronen unabgefeuert ausgeworfen und später an folgenden Stellen aufgefunden: Eine Patrone lag auf dem - aus Sicht von der Straße aus von links nach rechts gezählt - dritten Einstellplatz in der Nähe der Trennlinie zu dem zweiten Platz, in Längsrichtung gesehen ungefähr in der Mitte des Einstellplatzes, zwei weitere Patronen befanden sich unmittelbar nebeneinander am rechten Rand des ganz rechts gelegenen Parkplatzes, gut zwei Meter vom Gehweg entfernt, und eine Patrone wurde auf dem Gehweg vor dem heutigen „Xxx" unmittelbar vor dem Beginn des Zuwegs zum Eingang aufgefunden. Ohne dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den hinzugekommenen Zeugen kam, ergriffen sowohl Xxx als auch der Angeklagte die Flucht. Den VW Golf, mit dem sie zum Tatort gefahren waren, ließen sie dort zurück und gelangten auf ungeklärte Weise, nach ihren Angaben mittels eines Taxis, zurück nach Xxx. Unterwegs entledigte sich der Angeklagte der Schusswaffe, indem er sie in etwa 2,5 km Entfernung vom Tatort in unmittelbarer Nähe der X Xx im Kreuzungsbereich Xxx / Xxx direkt neben dem dort am Geländer der dortigen Brücke über die Oder befindlichen Verkehrszeichen im hohen Gras ablegte. Der Angeklagte übernachtete in einem Gästezimmer im ersten Stock des Hotels „Xxx" des Xxx. Xxx selbst übernachtete mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Xxx, im dritten Stock des Hotels. Sowohl der Angeklagte als auch Xxx wurden am nächsten Tag bei der Durchsuchung des Gebäudes von Polizeikräften in ihren jeweiligen Schlafzimmern aufgegriffen und festgenommen. Abgelegt auf dem Heizkörper befanden sich im Schlafzimmer des Xxx zwei Ausweispapiere und ein Impfpass auf den Namen des Angeklagten. 4. Weiteres Geschehen nach der Festnahme des Angeklagten Als die drei Betreiber der „Xxx" am Tag darauf in der Zeitung davon lasen, dass es vor dem „Xxx" in Xxx zu einer Schießerei gekommen war und zwei xxx festgenommen worden waren, gingen sie davon aus, dass es sich nur um Xxx und den Angeklagten handeln konnte. Sie waren erleichtert und glaubten, nun nicht mehr deren Zahlungsforderungen ausgesetzt zu sein. Zu ihrer Überraschung meldete sich dann Xxx, der nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuß gesetzt worden war, erneut telefonisch und erhob weiterhin Forderungen, wobei er nun auch darauf hinwies, das Geld nun gerade zu benötigen, um die Verteidigung des Angeklagten zu finanzieren. Er verwies auf den Vorfall in Xxx als Beleg für seine Entschlossenheit; andererseits äußerte er sich auch verärgert darüber, dass der Angeklagte „den tatsächlich umbringen wollte". Dies schloss er aus dem mehrmaligen Nachladen und Abdrücken durch den Angeklagten. Er bedrohte die Geschädigten erneut massiv. Nun trat erstmals ein Täter vermutlich polnischer Herkunft auf, der nur unter dem Namen „Xxx" bekannt geworden ist und der laut Xxx extra zur Durchsetzung der Forderungen und eventuellen Tötung der Geschädigten aus Xxx angereist sein sollte. Unter dem Druck dieser Drohungen kam es dann zu Zahlungen von dreimal 2.000,- DM im Abstand von jeweils einer Woche: Eine erste Zahlung erfolgte in der Pizzeria in Xxx, in der bereits zuvor das Gespräch zwischen Xxx, dem Angeklagten und den Zeugen stattgefunden hatte. Dann suchte Xxx mit mindestens drei Komplizen die „Xxx" auf und bedrohte dort erneut die Zeugen Xxx und Xxx um sie zu einer weiteren Zahlung zu bewegen. Diese weigerten sich zunächst, dann fuhr aber doch der Zeuge Xxx nach Xxx und überbrachte Xxx weitere 2.000,- DM. Die dritte Zahlung erfolgte bei einem Treffen der Geschädigten mit Xxx in Xxx. Schließlich forderte der Xxx unter Berufung auf einen über ihm stehenden „Rat" Zahlungen von zunächst 25.000,-, später 50.000,- DM. Die Geschädigten hatten sich inzwischen durch Vermittlung eines gemeinsamen Bekannten an einen Mitarbeiter des Landeskriminalamts gewandt und schließlich mit der Polizei in Xxx kooperiert. Bei einer polizeilich überwachten Geldübergabe von 25.000,- DM wurde Xxx dann am 02.03.2001 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. “ In 2003 wurde der Angeklagte zu 1 aus der Haft nach Xxx abgeschoben. Dort besuchte er ab 2003 oder 2004 das Gymnasium und im Anschluss studierte er ab September 2006 Rechtswissenschaften. Den angestrebten Abschluss „Bachelor of Laws“ erreichte er in 2013. Im selben Jahr verlobte er sich mit seiner Freundin. Am 19.01.2016 wurde der Angeklagte zu 1 in einem Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmittel vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Xxx vom 20.01.2016 in Untersuchungshaft. In dieser Sache wurde er am 16.12.2016 durch das Landgericht Xxx (Az.: 950 Js 3947/16 15 KLs), seit dem 24.12.2016 rechtskräftig (außer bzgl. des Ausspruches über die Einziehung), wegen gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „1. Das Geschehen vor den Taten Im Juni 2015 reiste der Angeklagte Xxx unter Verwendung seiner eigenen Personalien entgegen seiner Abschiebung erneut nach Deutschland ein, um an der Xxx in Xxx seinen „Master of Laws“ zu machen. Seine Verlobte sollte in naher Zukunft nach Deutschland nachkommen. Zunächst wohnte er bei dem Zeugen Xxx, einem ebenfalls aus Xxx stammenden Freund, in Xxx Am 10. oder 12.06.2015 holte er die zur Anmeldung seines Masterstudiums erforderlichen Unterlagen bei der Universität in Xxx ab und meldete sich in der Folgezeit für den „Master of Laws“ an. Daraufhin kehrte er nach Xxx zurück und arbeitete bis Anfang August 2015 als Koordinator für Trinkwasser. Ende August 2015 mietete der Zeuge Xxx für den Angeklagten Xxx eine 2- Zimmer-Wohnung im 1. OG in Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer. Die Angeklagten wurden der Polizei im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen, welche sich seit Oktober 2015 gegen im Stadt Bahnhofsgebiet tätige, xxx Rauschgifthändler richteten, als Rauschgiftlieferanten auffällig. Die Ermittlungsbehörden nahmen in der Folgezeit Telefonüber- wachungs- sowie Observationsmaßnahmen gegen die Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte Xxx von seiner Zulassung zum „Master of Laws“ an der Universität in Xxx erfahren hatte, kündigte er Mitte November 2015 seinen Arbeitsstelle in Xxx und kehrte am 17.11.2015 nach Deutschland zurück. Ende November 2015 zog er in die mit Hilfe des Zeugen Xxx gemietete Wohnung in Xxx. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende November 2015 rief „Xxx“, ein in Englandlebender Freund des Angeklagten Xxx, diesen an und teilte ihm mit, dass „Xxx“, der Schwager des in Xxx bekannten Drogendealers „Xxx“, ihn treffen wolle. Der Angeklagte Xxx willigte ein, den „Xxx“ zu treffen. Daraufhin reiste „Xxx“ von Xxx mit dem Zug nach Xxx, wo er sich mit dem Angeklagten Xxx in dessen Wohnung traf. Bei dem Treffen erklärte er, dass er Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf besorgen könne und selbst 10 Kilogramm Marihuana von guter Qualität für ein geplantes Betäubungsmittelgeschäft in der Schweiz, das noch vor Weihnachten 2015 abgewickelt werden müsse, brauche. Das Marihuana wolle er dort gewinnbringend für 10.000,- € pro Kilogramm weiterverkaufen, sodass der Angeklagte Xxx bei einem voraussichtlichen Gewinn von 5.500,- € pro Kilogramm und einer Gewinnbeteiligung von 50 % pro verkauftes Kilogramm Marihuana 2.750,-€ erhalten würde. Ab Anfang Dezember 2015 besuchte der Angeklagte Xxx in Xxx einen Deutschsprachkurs, um den „Master of Laws“ zum Sommersemester 2016 an der Universität Xxx anfangen zu können. Ebenfalls Anfang Dezember 2015 kontaktierte der Angeklagte Xxx den Angeklagten Xxx. Diesem schuldete seine Familie aufgrund eines mit der Familie Xxx geschlossenen Kaufvertrags über ein Grundstück in Xxx einen Betrag in Höhe von 40.000,- €. Da er nicht über die gesamte Summe verfügte, beabsichtigte er, ihm zunächst 30.000,- € und die Restforderung in Höhe von 10.000,- € erst binnen eines Jahres zu zahlen. Er holte den Angeklagten Xxx deshalb an einem nicht näher bestimmbaren Tag Anfang Dezember 2015 gegen 24.00 Uhr mit dem Auto in Xxx ab und fuhr mit ihm zurück zu seiner Wohnung in Xxx wo er ihm mit dessen Einverständnis mit der beabsichtigten Zahlungsweise zunächst nur einen Betrag in Höhe von 30.000,- € auszahlte. Fortan wohnte der Angeklagte Xxx ebenfalls in der Wohnung Adresse in Xxx. Da der Angeklagte Xxx zur Finanzierung seines geplanten Jura-Studiums sowie zur Zahlung der noch offenen Restforderung aus dem zwischen seiner und der Familie Xxx geschlossenen Grundstückskaufvertrag Geld benötigte, entschloss er sich, das Angebot des „Xxx“ zu nutzen und ihm 10 Kilogramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf in der Schweiz zu besorgen. Daher kontaktierte er noch am 04.12.2015 telefonisch den in Tschechien lebenden Xxx Xxx, genannt „Xxx“. Er wusste, dass Xxx Xxx über eine mögliche Haftentlassung des in der Schweiz inhaftierten Xxx Xxx informiert sein würde, von dem er sich wiederum die Lieferung der 10 Kilogramm Marihuana erhoffte. Xxx Xxx teilte dem Angeklagten Xxx in dem Telefonat mit, dass Xxx Xxx heute aus der Haft entlassen worden sei und er ihm dessen Kontaktdaten schicken werde. Noch am selben Tag schickte xxx Xxx dem Angeklagten Xxx - wie zuvor telefonisch angekündigt - per SMS die tschechische Telefonnummer des Xxx Xxx, die XXX lautete, sowie dessen Adresse in Xxx, Tschechien. In dem daraufhin zwischen Xxx Xxx und dem Angeklagten Xxx geführten Gespräch vereinbarten die beiden ein Treffen in Xxx (Tschechien) für den nächsten Tag. Am 05.12.2015 fuhr der Angeklagte Xxx für einen Tag nach Xxx (Tschechien), wo er sich mit Xxx Xxx und Xxx Xxx traf und ihnen von dem mit „Xxx“ geplanten Betäubungsmittelgeschäft erzählte. Hieraufhin entschloss sich Xxx, für den Angeklagten Xxx einen Marihuanatransport von Xxx (Tschechien) nach Deutschland durchzuführen. Dabei beabsichtigte er, einen Kurier bzw. eine Kurierin für den Transport einzusetzen. Am 08.12.2015 teilte Xxx dem Angeklagten Xxx per SMS mit, dass er ihm noch vor Weihnachten circa 6 Kilogramm Marihuana zum Kaufpreis von 4.500,- € pro Kilogramm liefern könne. Am Folgetag willigte der Angeklagte Xxx per SMS in das Angebot des Xxx Xxx ein. In einem noch am selben Tag geführten Telefonat einigten sich die beiden erneut auf 6 Kilogramm Marihuana, dessen Lieferung Xxx Xxx für den 21. oder 22.12.2015 ankündigte. Am 14.12.2015 informierte Xxx Xxx den Angeklagten Xxxj telefonisch über den voraussichtlichen Liefertermin des Marihuanas am 21.12.2015. Wenige Minuten später einigten sich die beiden per SMS darauf, dass der Kurier bzw. die Kurierin nach Xxx kommen solle. Am 16.12.2015 informierte Xxx Xxx den Angeklagten Xxx telefonisch über den von ihm und Xxx Xxx geplanten Besuch in Deutschland für den nächsten Tag. Daraufhin nannte ihm der Angeklagte Xxx per SMS die Straße, Hausnummer in Postleitzahl, Ort als Adresse. Am 17.12.2015 legte der Angeklagte Xxx eine Deutschprüfung ab und erhielt das von ihm angestrebte, für das Studium an der Universität Xxx erforderliche B1 Zertifikat. Am selben Tag reisten Xxx Xxx und Xxx Xxx in einem Pkw der Marke Audi mit dem tschechischen Kennzeichen XXX-XXXX von Xxx (Tschechien) nach Xxx. Da die Polizei aufgrund der Telefonüberwachung von dem geplanten Besuch erfahren hatte, konnten Xxx Xxx und Xxx Xxx bei ihrer Ankunft in Xxx im Rahmen von Observationsmaßnahmen beobachtet werden. Bei dem Treffen mit dem Angeklagten Xxx übergab Xxx Xxx ihm 1 Kilogramm Marihuana von guter Qualität als „Probe“ und teilte ihm mit, dass er hiervon 7 Kilogramm Marihuana zum Kaufpreis von 31.500,- € liefern könne. 2. Die Taten Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: a) Fall 1 (Ziffer 1 der Anklageschrift) Nach der Abreise des xxx Xxx und Xxx Xxx kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten Xxx und „Xxx“ in Xxx. Da Xxx“ von der Qualität des von Xxx Xxx als „Probe“ übergebenen Marihuanas begeistert war, kamen er und der Angeklagte Xxx überein, dass dieser 7 Kilogramm Marihuana zum Kaufpreis von 31.500,- € von Xxx Xxx erwerben sollte. Da der Angeklagte Xxx nicht über ausreichend Geld zum Erwerb des Marihuanas verfügte, weihte er den Angeklagten Xxx in das geplante Betäubungsmittelgeschäft ein und bat ihn, ihm die bereits von seiner Familie im Rahmen des Grundstückskaufs gezahlten 30.000,- € zum Erwerb des Marihuanas zu überlassen. Dabei war dem Angeklagten Xxx bekannt, dass Marihuana in einer Größenordnung von rund 7 Kilogramm erworben werden sollte und „Xxx“ und der Angeklagte Xxx beabsichtigten, das Marihuana in der Schweiz gewinnbringend zum Preis von etwa 10.000 € je Kilogramm weiterzuverkaufen. Den unten festgestellten Wirkstoffgehalt des Marihuanas nahm er insoweit zumindest billigend in Kauf. Zwischen den Angeklagten war abgesprochen, dass der Angeklagte Xxx nach Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts von dem Angeklagten Xxx die 30.000,- € sowie die ausstehende und noch nicht fällige Kaufpreisforderung von 10.000,- € (zurück-)erhalten würde. Der Angeklagte Xxx war damit einverstanden. Ihm war dabei bewusst, dass er mit der Überlassung des Geldes den Handel des „Xxx“ und des Angeklagten Xxx mit dem Marihuana unterstützen würde. Aus Angst vor einer möglichen Überwachung seiner Telefonate nutzte der Angeklagte Xxx zur Abwicklung seines Betäubungsmittelgeschäfts jedenfalls ab dem 19.12.2015 eine weitere Mobilfunk SIM-Karte mit der Rufnummer XXXXXXXXXXXX Am 19.12.2015 teilte er dem Xxx Xxx zunächst per SMS mit, dass es am Xxx Hauptbahnhof ausreichend Taxis für den Weg des Kuriers bzw. der Kurierin nach Xxx gebe. In einem unmittelbar danach folgenden Gespräch zwischen den beiden wurde die Ankunft einer Kurierin für den 22.12.2015 gegen 06.00 Uhr morgens angekündigt. Der Angeklagte Xxx sicherte dem Xxx Xxx zu, sich als Sicherheitsvorkehrung in der Nähe des Xxx Bahnhofs aufzuhalten, um den Transport nach Xxx zu überwachen. Wie von Xxx Xxx angekündigt, kam die Kurierin Xxx am 22.12.2105 gegen 06.00 Uhr morgens mit einem Fernbus, in den sie in Xxx (Tschechien) gestiegen war, am Xxx Hauptbahnhof an. Sie führte einen rot/schwarzen Rollkoffer, der insgesamt 7 vakuumverpackte Päckchen mit Marihuana von guter Qualität mit einem Gesamtgewicht von 6.923,7 Gramm (THC-Wirkstoffgehalt von 16,5 % = 1010,3 Gramm) enthielt, sowie einen Zettel mit der Adresse Xxx Straße XX, Postleitzahl, Ort und der von dem Angeklagten Xxx genutzten Mobilfunknummer XXXXXXXXXXXX mit sich. Den Koffer mit dem Marihuana sollte sie an der auf dem Zettel angegebenen Adresse abliefern. Nach ihrer Ankunft fuhr sie wie vereinbart mit dem Taxi nach Xxx. Der Angeklagte Xxx hielt sich in seinem VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, als dessen Halter der Zeuge Xxx eingetragen war, in unmittelbarer Nähe zu der Fernbus-Haltestelle des Xxx Hauptbahnhofs sowie den Taxi-Parkplätzen auf, was von dem Zeugen KOK Xxx im Rahmen einer Observationsmaßnahme beobachtet werden konnte. Weil der Angeklagte Xxx die Kurierin Xxx am Xxx Hauptbahnhof nicht gesehen hatte und er zudem wegen eines Streifenwagens viel Polizeipräsenz vermutete, fuhr er zurück nach Xxx. Der Angeklagte Xxx, der die Kurierin mit der Marihuana-Lieferung in Absprache mit dem Angeklagten Xxx an der genannten Adresse in Xxx in Empfang nehmen und in die Wohnung bringen sollte, sah gegen 06.27 Uhr im Bereich der Xxx Straße eine Frau mit schwarzen Haaren und einem Koffer. Er ging zutreffend davon aus, die Kurierin zu sehen und rief daher den Angeklagten Xxx an. Da der Angeklagte Xxx jedoch davon ausging, dass die Kurierin ihn telefonisch über ihre Ankunft benachrichtigen würde, verneinte er dies und befahl dem Angeklagten Xxx, zurück in die Wohnung zu gehen. Auf den Transportweg des Marihuanas über die Grenze nach Deutschland hatte der Angeklagte Xxx keinerlei Einfluss. Gegen 06.42 Uhr kontaktierte die Kurierin Xxx schließlich den Angeklagten Xxx unter der auf dem Zettel genannten Rufnummer. Dabei rief sie von einem fremden Handy mit einer deutschen Mobilfunknummer an, da ihr eigenes Handy nicht funktionierte. Sie fragte ihn nach der Hausnummer der auf dem Zettel genannten Straße, woraufhin der Angeklagte Xxx ihr - wie auf dem Zettel notiert - die Hausnummer XX nannte. Weil der Angeklagte Xxx angesichts der deutschen Mobilfunknummer und der Polizeipräsenz am Xxx Hauptbahnhof davon ausging, dass die Polizei von der Marihuana-Lieferung wusste, forderte er den Angeklagten Xxx, der selbst ebenfalls Polizeipräsenz in Bischofsheim wahrgenommen haben wollte, im Anschluss an das Gespräch telefonisch auf, von nun an ausschließlich seine andere Rufnummer zu verwenden und die Wohnung nicht zu verlassen. Gegen 06.50 Uhr hielt sich die Kurierin Xxx im Bereich der Xxx Straße XX auf, was von dem Zeugen KOK Xxx, der dem Angeklagten Xxx nach Xxx gefolgt war, zufällig beobachtet werden konnte und zu ihrer Festnahme führte. Bei der anschließenden Durchsuchung des Koffers konnte das gesamte Marihuana sowie bei der Durchsuchung der Kurierin Xxx der Zettel mit der bereits genannten Adresse und der Rufnummer des Angeklagten Xxx sichergestellt werden. b) Fall 2 (Ziffer 2 der Anklageschrift) Am 24.12.2015 stattete „Xxx“ dem Angeklagten Xxx erneut einen Besuch in dessen Wohnung in Xxx ab. Dabei entschlossen sie sich, 10 Kilogramm Marihuana zum Kaufpreis von 30.000,- € zu erwerben, und dieses sodann in der Schweiz gewinnbringend weiterzuverkaufen. Diese Tat ist jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Zu welchem Preis das Marihuana in der Schweiz verkauft werden sollte, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte Xxx, der eine Gewinnbeteiligung an dem Geschäft und die Rückzahlung der 30.000,- € erwartete, übergab dem „Xxx“ die 30.000,- €, die ihm der Angeklagte Xxx zur Abwicklung des Geschäfts im Fall 1 zur Verfügung gestellt hatte. Ob der Angeklagte Xxx hiervon wusste, konnte nicht festgestellt werden. Im Gegenzug überließ „Xxx“ dem Angeklagten Xxx als „Pfand“ 150 Gramm Kokain im Wert von angeblich 15.000,- € sowie 1 Kilogramm Marihuana. Diese Drogen versteckte der Angeklagte Xxx, um sie dem Zugriff des „Xxx“ zu entziehen. Denn für den Fall, dass „Xxx“ die 30.000,- € nicht würde zurückzahlen können bzw. es ihm nicht gelingen wurde, die 10 Kilogramm Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen, beabsichtigte er, diese als „Pfand“ überlassenen Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen. Am 26. oder 27.12.2015 kehrte „Xxx“ zurück nach Xxx, wo er dem Angeklagten Xxx mitteilte, dass der „Deal geplatzt“ sei und er auch nur 21.000,- € zurückzahlen könne. Sodann reiste er wieder ab. Der Angeklagte Xxx übergab dem Angeklagten Xxx die 21.000,- € und informierte ihn über das gescheiterte Betäubungsmittelgeschäft mit „Xxx“. Er teilte ihm mit, dass er von „Xxx“ Kokain und Marihuana als „Pfand“ erhalten habe und dieses dergestalt gewinnbringend Weiterverkaufen wolle, dass er ihm auch die fehlenden 9.000,- € geben könne. Der Angeklagte Xxx verbrachte daraufhin die Drogen wieder in die Wohnung und konsumierte aus der als „Pfand“ erhaltenen Menge an Drogen 27,48 Gramm Kokain und abends zum Einschlafen Marihuana, wobei die genaue Menge nicht festgestellt werden konnte. Das Marihuana war von guter Qualität, wobei die Kammer angesichts eines Wirkstoffgehalts von 10,4 % bezüglich der unten aufgeführten, sichergestellten Teilmenge insgesamt einen Wirkstoffgehalt von 10,4 % zugrunde legt. Das Kokain war ebenfalls von guter Qualität, wobei die Kammer im Hinblick auf die Wirkstoffgehalte zwischen 31,3 und 63,8 % der sichergestellten und unten aufgeführten Teilmengen zugunsten des Angeklagten bezüglich der nicht sichergestellten Menge von einem Wirkstoffgehalt von 40 % = 10,992 Gramm Kokainhydrochlorid ausgeht. Am 10. oder 12.01.2016 fuhr der Angeklagte Xxx mit 1 Gramm des von „Xxx“ überlassenen Kokains in seinem Pkw Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX nach Xxx (Tschechien), wo er sich mit einem Bekannten von Xxx Xxx traf, ihm das Kokain zeigte und sich bei ihm erkundigte, für wie viel Geld er rund 150 Gramm Kokain von gleicher Qualität gewinnbringend Weiterverkaufen könne. 3. Das Geschehen nach den Taten Nachdem die Polizei über die Telefonüberwachung erfahren hatte, dass der Angeklagte ...beabsichtigte, in Kürze nach Albanien zu flüchten, wurden die beiden Angeklagten am 19.01.2016 beobachtet, wie sie das Mehrfamilienhaus An der Bahn 11 in Bischofsheim verließen und in den Pkw Passat des Angeklagten ...mit dem amtlichen Kennzeichen GG-ZD 396 stiegen. Daraufhin wurden die beiden Angeklagten festgenommen. Bei der Durchsuchung des Angeklagten ... wurde Bargeld in Höhe von 1.155,- € sowie zwei I-Phones mit den IMEI: 013738000145789 und 355423071186543, deren Rufnummern 016....und 0163... überwacht worden waren, aufgefunden und sichergestellt. Bei der Durchsuchung des Angeklagten ... wurde ein I-Phone mit der IMEI: 355419071343209, dessen Rufnummer 01631256517 überwacht worden war, aufgefunden und sichergestellt. Im Anschluss daran wurde die Wohnung Straße, Hausnummer in Xxx durchsucht. In der Wohnung wurde der Zeuge Xxx angetroffen und festgenommen. In der Wohnung wurde Bargeld in Höhe von 20.000,- €, 977,4 Gramm Marihuana, 122,52 Gramm Kokain und 0,6 Gramm Haschisch aufgefunden und sichergestellt. Das Haschisch enthielt einen THC-Wirkstoffgehalt von 31,9 % = 0,2 Gramm und das Marihuana einen THC-Wirkstoffgehalt von 10,4 % = 89,9 Gramm. Von dem Kokain enthielten 49,9 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 55,7 % - 26,4 Gramm Kokainhydrochlorid, 49,5 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 55 % = 25,9 Gramm Kokainhydrochlorid, 0,22 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 63,8 % = 0,13 Gramm Kokainhydrochlorid, 10,9 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 59,2 % = 6,1 Gramm Kokainhydrochlorid und 12 Gramm einen Wirkstoffgehalt von 31,3 % = 3,6 Gramm Kokainhydrochlorid. Während der Wohnungsdurchsuchung erschienen die Zeugen Xxx und Xxx und gaben an, den Angeklagten Xxxj besuchen zu wollen. Beide wurden festgenommen. Am 20.01.2016 wurden die Zeugen Xxx, Xxx und Xxx jeweils wieder aus dem Gewahrsam entlassen. Mit Urteil des Amtsgerichts Xxx vom 27.05.2016 (Az.: 34 Ls 950 Js 54667/15 C) wurde die Kurierin Xxx wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In den Urteilsgründen heißt es Die Kammer führte weiter aus: „Im Rahmen von Nachermittlungen stellte die Polizei fest, dass der Angeklagte Xxx bei Facebook mit einem Foto von sich unter dem Namen „Xxx Xxx“ angemeldet ist und dort mit dem Angeklagten Xxx befreundet ist. ...“ Der Verurteilung lag folgende Strafzumessung zu Grunde: „Bei der Strafzumessung und der Bestimmung des Strafrahmens für den Angeklagten Xxx hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Strafmildernd war im Fall 1 zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Xxx ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, auch wenn dieses erst am 5. Hauptverhandlungstag und damit gegen Ende der Beweisaufnahme erfolgte. Weiterhin muss sich zu seinen Gunsten auswirken, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist. Bei dem Marihuana handelt es sich um eine sog. „weiche“ Droge. Das Marihuana wurde vollständig sichergestellt, so dass es nicht in den Verkehr gelangen konnte. Überdies sprach für den Angeklagten Xxx dass die Lieferung des Marihuanas teilweise polizeilich beobachtet wurde. Demgegenüber war im Fall 1 zu Lasten des Angeklagten Xxx zu werten, dass er wegen versuchten Totschlages vorbestraft ist und der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC um das 134-fache überschritten wurde. Auch war zu sehen, dass in der Tat eine erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten Xxx zum Ausdruck gekommen ist. Diese hat sich etwa darin gezeigt, dass er konspirativ vorgegangen ist und zur Kommunikation mehrere Handys verwendet hat. Darüber hinaus war strafschärfend zu würdigen, dass der Angeklagte trotz seiner Abschiebung aus der Haft wieder nach Deutschland eingereist ist. Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer im Fall 1 verneint, da die mildernden Faktoren schon alleine im Hinblick auf den hohen Wirkstoffgehalt des Marihuanas und seine Vorstrafe wegen versuchten Totschlags nicht beträchtlich überwiegen. Die Strafe war danach im Fall 1 dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu entnehmen, der von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Ausgehend von diesem Strafrahmen hat die Kammer für Fall 1 nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Im Fall 2 hielt die Kammer dem Angeklagten Xxx ebenfalls zugute, dass er vollumfänglich geständig war, auch wenn sein Geständnis erst gegen Ende der Beweisaufnahme erfolgte. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist und es sich bei dem Marihuana um eine sog. „weiche“ Droge handelt. Weiterhin wurden das Marihuana und das Kokain im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vollständig sichergestellt und sind damit nicht an die Drogenkonsumenten gelangt. Demgegenüber war im Fall 2 zu Lasten des Angeklagten Xxx zu werten, dass es sich bei Kokain um eines der gefährlicheren Rauschmittel handelt. Er ist überdies wegen versuchten Totschlages vorbestraft und trotz seiner Abschiebung aus der Haft wieder nach Deutschland eingereist. Zu seinen Lasten musste sich auch auswirken, dass sowohl der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC als auch der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 5 Gramm Kokainhydrochlorid um ein Vielfaches überschritten wurden. Das Vorliegen eines minder schweren. Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer im Fall 2 verneint, da die mildernden Faktoren schon alleine im Hinblick auf den hohen Wirkstoffgehalt des Marihuanas und Kokains und seine Vorstrafe wegen versuchten Totschlags nicht beträchtlich überwiegen. Die Strafe war danach im Fall 2 dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu entnehmen, der von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Ausgehend von diesem Strafrahmen hat die Kammer für Fall 2 nach Abwägung, aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe, also der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller oben genannten für und gegen den Angeklagten Xxx sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten zu Gunsten des Angeklagten Xxx ausgleichend Rechnung getragen. “ Ab dem 09.02.2016 wurde die Restjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Xxx vom 24.04.2001 (Aktenzeichen: 9 KLs 24 Js 28619/00) vollstreckt, welche am 14.02.2017 zum 2/3 Termin für die Anschlussvollstreckung der StA Xxx unterbrochen wurde. In Haft hat der Angeklagte Xxx im Rahmen einer modularen Qualifizierungsmaßnahme an dem Qualifizierungsbaustein Schutzschriften und Güterkontrolle mit 300 Stunden teilgenommen und das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht. Der Qualifizierungsbaustein ist dem anerkannten Ausbildungsberuf des Fachlageristen zuzuordnen. Weiter hat er an einem EDVKurs mit 40 Unterrichtsstunden teilgenommen. 2. Angeklagter zu 2 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 42 Jahre alte Angeklagte zu 2. wurde in Ort (Land) geboren, wo er mit seinen drei Geschwistern - einem Bruder und zwei Schwestern - bei seinen Eltern aufwuchs. Er besuchte dort acht Jahre die Schule. Einen Abschluss erreichte er nicht. Danach begann er als Kfz-Mechaniker zu arbeiten, wobei er sich sein Wissen selber aneignete. Im Jahre 1999 zog er sich im Xxx-Krieg zwei Schussverletzungen zu. Die eine befindet sich im linken Hüftbereich, die andere im Bereich der linken Ferse. Wegen dieser Schussverletzungen stehen gegebenenfalls mehrere Operationen an. Ab 2000 lebte er in Xxx. Dort arbeitete er bis 2015 ebenfalls als Kfz-Mechaniker. Derzeit ist der Angeklagte verlobt. Am 19.01.2016 wurde der Angeklagte zu 2, der sich zu diesem Zeitpunkt als Gast bei Angeklagter zu 1 in Xxx aufhielt, durch die Staatsanwaltschaft Xxx im selben Verfahren wie Angeklagter zu 1(vgl. I 1.) wegen des Tatverdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmittel vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Xxx vom 20.01.2016 in Untersuchungshaft. In dieser Sache wurde er am 16.12.2016 durch das Landgericht Xxx (Az.: 950 Js 3947/16 15 KLs) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten zu 2. hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.05.2017 (Az: 2 StR 117/17) das Urteil des Landgerichts Xxx vom 16.12.2016 mit den zugehörigen Feststellungen soweit dem Angeklagten zu 2. die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist (a) und im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit es den Mitangeklagten zu 1. betrifft (b) auf. Der Angeklagte zu 2. befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Xxx vom 14.12.2016, welcher ihm durch das Amtsgericht Xxx am 16.12.2016 eröffnet wurde, seit dem 16.12.2016 auch im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft (Überhaft). Am 28.06.2017 wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Xxxin der anderen Sache (vgl. oben) aufgehoben, so dass er sich seit dem 29.06.2017 nur noch bzgl. des vorliegenden Verfahrens in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Xxx befindet. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. 3. Angeklagter zu 3. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 49 Jahre alte Angeklagte Xxx wurde Ort (Land) geboren. Er besuchte 12 Jahre lang im Xxx die Schule, welche er dann ohne Abschluss aus politischen Gründen verließ. Er hat weder Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Er kam im Jahr 1992 nach Deutschland und ist seitdem wohnhaft in Xxx. Er ist seit 1998 geschieden und hat keine Kinder. Nach eigenen Angaben hat er Schulden in Höhe von 24.000 €. Ein Teil dieser Schulden besteht gegenüber Krankenkassen aufgrund einer gescheiterten Selbstständigkeit als Maler und Verputzer in den Jahren 2012 bis 2015; der andere Teil der Schulden aus Verbindlichkeiten für das Alltagsleben. Derzeit ist er ohne Arbeit und bezieht monatlich Sozialleistungen in Höhe von 929 € vom Jobcenter. Er macht zurzeit halbtags eine Fortbildungsmaßnahme vom Jobcenter. Strafrechtlich ist der Angeklagte zu 3. bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Der Angeklagte zu 2. entschloss sich zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 27.11.2014 durch Diebstahlstaten an ausreichend finanzielle Mittel zu gelangen, um sich in einem westeuropäischen Land operativ an seiner Schussverletzung aus dem Xxx-Krieg behandeln zu lassen, da er aufgrund der Verletzung dauerhaft Schmerzen hat und täglich mehrere Medikamente nehmen muss. In Umsetzung dieses Vorhabens kam es zu den folgenden Taten: 1. Der Angeklagte zu 2. fasste mit einer weiteren Person, die noch nicht ermittelt werden konnte (vierter Täter), den Entschluss in der Nacht vom 25. auf den 26.12.2015 in das Wohnhaus der Familie Xxx in der Xxx Straße XX in Xxx einzubrechen. Die Bewohner des Hauses waren in dieser Zeit verreist. Der vierte Täter hatte Insiderkenntnisse und wusste, dass ein größerer Bargeldbetrag vorhanden war. Er hatte zudem Kenntnis davon, dass das Haus mit einer bzw. mehrerer Alarmanlagen gesichert war und wie diese geschickt umgangen werden konnten. Der Angeklagte zu 2. war dagegen für das „Grobe“ zuständig, d.h. er sollte Türen und Fester öffnen, damit er und der vierte Täter in das Haus gelangen können. Der Angeklagte zu 2. veranlasste die Mitangeklagten zu 3. und zu 1. sich an der Tat zu beteiligen. Die Aufgabe der Mitangeklagten zu 3. und zu 1. war es, sich außerhalb des Anwesens aufzuhalten und den Angeklagten zu 2. und den vierten Täter während der Tat gegebenenfalls frühzeitig telefonisch zu warnen. Ihnen wurde kein Beuteanteil in Aussicht gestellt oder versprochen. Der Angeklagte zu 2.und der vierte Täter begaben sich am 25.12.2015 zu dem Anwesen, lösten mehrfach die Alarmanlage aus und warten jeweils die Reaktion hierauf ab. Nachdem der Angeklagte zu 2. und der vierte Täter zum ersten Mal die Alarmanlage ausgelöst hatten, befürchtete der Angeklagte zu 2., dass die Polizei alarmiert wurde. Er hielt diesbezüglich gegen 21:20 Uhr telefonisch Rücksprache mit dem Mitangeklagten zu 1., der ihn beruhigen konnte. Bei der hörbaren Sirene würde es sich nicht um die Polizei, sondern um einen Krankenwagen handeln. Der Hausbesitzer Xxx Xxx erhielt um 21:08 Uhr und 22:52 Uhr jeweils eine SMS von seiner Alarmanlage und bat in beiden Fällen seinen Bruder Xxx Xxx vor Ort nachzuschauen, was dieser tat. Xxx Xxx ging jedes Mal zum Anwesen und teilte anschließend seinem Bruder mit, dass alles in Ordnung sei, da insbesondere alle Türen verschlossen waren. Als der Geschädigte Xxx Xxx am 26.12.2015 um 00:08 Uhr die dritte SMS in dieser Nacht von seiner Alarmanlage bekam, ging er davon aus, dass es sich um einen Fehlalarm handeln würde und bat nicht nochmal seinen Bruder nachzuschauen. Die Polizei wurde in allen drei Fällen vom Geschädigten Xxx Xxx nicht verständigt. Kurz nach Mitternacht gelang es dann dem Angeklagten zu 2. und dem vierten Täter, die Alarmanlage endgültig zu überwinden und über eine Dachfensterscheibe, die sie zerstörten, ins Anwesen zu kommen. Der Angeklagte zu 2. und der vierte Täter legten anschließend die Alarmanlage im Haus lahm. Der vierte Täter kannte sich im Anwesen aus und ging zielgerichtet ins Schlafzimmer und sammelte Wertgegenstände ein. Es wurde insbesondere ein Bargeldbetrag von über 35.000 €, welcher sich größtenteils in einem Versteck hinter dem Ehebett der Geschädigten Xxx befand, und Schmuck, darunter eine Vielzahl von Hals- und Armketten, Anhänger, Ringe, Ohrschmuck und Uhren, mit einem Gesamtwert von mindestens 5.000 € entwendet. Mit der Beute verließ der Angeklagte zu 2. und der vierte Täter anschließend auf dem gleichen Weg wieder das Haus. Die Gesamtbeute (Geld und Schmuck) übergab der vierte Täter absprachegemäß vollständig dem Angeklagten zu 2. ausschließlich zu dem Zweck, damit Angeklagter zu 2. die Tatbeute in die Unterkunft nach Xxx transportiert ohne hierüber jedoch die Verfügungsgewalt zu erlangen. Der vierte Täter entfernte sich selbst vom Tatort. Die Angeklagten zu 1. Und zu 3. befanden sich bis Angeklagter zu 1. und der vierte Täter das Anwesen der Xxx wieder verließen in Tatortnähe. Die Angeklagten zu 1. Und zu 3. waren jeweils mit einem Auto in Xxx. Der Angeklagte zu 2. fuhr nach der Tat im Auto von einem der beiden Mitangeklagten (zu 1. Oder zu 3.) zur Unterkunft in Xxx zurück. Der Angeklagte zu 2. hatte mit dem vierten Täter vereinbart, dass dieser in Xxx nach der Tat die Beuteteilung vornimmt. Bereits vor der Tat hatte der Angeklagte zu 2. und der vierte Täter vereinbart, dass nur letzterer berechtigt sein sollte, die Beute aufzuteilen. Von der Beute sollte der vierte Täter 75 % und der Angeklagte zu 2. 25 % erhalten. Einige Zeit nach der Tat kam der vierte Täter in die Unterkunft des Angeklagten zu 2. und Angeklagten zu 1. nach Xxx. Ausschließlich dieser vierte Täter teilte die Beute vereinbarungsgemäß auf und wies Angeklagter zu 2. seinen Anteil zu. Angeklagter zu 2. erhielt vom vierten Täter 10.000 € Bargeld und bestimmte Schmuckstücke. Den Rest des Bargeldes und Schmuckes nahm der vierte Täter mit. Der Beuteanteil des Angeklagten zu 2. an Bargeld und Schmuck wurde vollständig durch die Polizei bei der Durchsuchung im Januar 2016 sichergestellt. Dem Angeklagten Angeklagten zu 2. war unbekannt, welchen Wert der Schmuck hatte, welchen der vierte Täter mitnahm. Weiter erhielt der Angeklagte zu 2. auch nichts von einem etwaigen Verkaufserlös des Schmuckes, welchen der vierte Täter an sich nahm. Der Angeklagte zu 2. verkaufte selbst nach der Tat keinen Schmuck. Der Schmuck, welcher in der Unterkunft in Xxx durch die Polizei sichergestellt wurde, war sein vollständiger Anteil, mehr hatte er nicht erhalten. Von den 20.000 €, die in der Unterkunft in Xxx sichergestellt wurden, stammt nur ein Betrag von 10.000 € aus der Tat 25. / 26.12.2015. Der weitere Betrag von 10.000 € lässt sich dieser Tat nicht nachweisbar zuordnen. Die beiden Mitangeklagten zu 1. Und zu 3. haben keinen Anteil von der Tatbeute erhalten. Nach der Tat fand der Hauseigentümer Xxx Xxx unter dem Teppich im Schlafzimmer ein Magazin mit 6 Schuss, welches weder ihm noch seiner Ehefrau gehörte, ob dieser Gegenstand durch die Täter hinterlassen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte zu 2. erklärte in der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht den Verzicht auf die Rückgabe des sichergestellten Geldes und Schmuckes. 2. Zusammen mit einem weiteren, namentlich noch nicht ermittelten Täter drang der Angeschuldigte zu 2. aufgrund gemeinsamen Tatplans am 27.11.2014 in der Zeit zwischen 0:30 Uhr und 8:30 Uhr durch Aufhebeln eines Fensters in die Gaststätte „Xxx“ in Xxx, Xxx Straße X, ein. Der Mittäter kannte die Gaststätte. Im Inneren hebelten sie mehrere Türen auf bzw. drehten deren Schließzylinder ab. Darüber hinaus flexten sie die Rückwand eines Zigarettenautomaten auf und entnahmen daraus das Bargeld in Höhe von mindestens 1.500 € sowie die Zigaretten. Weiter entnahmen sie Bargeld aus einem Bediengeldbeutel in Höhe von mindestens 50 €. Die Beute teilten sie vor Ort wie folgt: der Angeklagte zu 2. erhielt das vollständige Bargeld (1.500 € und 50 €) und der andere Täter die Zigaretten. Sie verursachten einen Sachschaden darüber hinaus von über 4.000 €. 3. Der Angeklagte zu 2. drang anschließend innerhalb desselben Zeitfensters mit einem anderen Täter (wie bei Tat 2) aufgrund gemeinsamen Tatplans in das in derselben Straße, im Anwesen mit der Hausnummer X gelegene Vereinsheim des „XX XXX“ ein, indem sie die Terrassentür aufhebelten. Im Vereinsheim öffneten sie mehrere Türen, indem sie die Profilzylinder abdrehten. Anschließend versuchten sie über die verschlossene Zwischentür in die Gaststätte des Vereins zu gelangen. Da sie die Tür weder aufhebeln noch den Schließzylinder abdrehen konnten, brachen sie im Außenbereich ein Oberlichtfester auf. Über diese Öffnung gelangten sie in den Gastraum. Dort stahlen sie aus der Kasse mindestens 500 €. Die Beute teilte der Angeklagte zu 2. mit dem weiteren Mittäter vor Ort hälftig, d.h. der Angeklagte zu 2.erhielt hiervon 250 €. III. 1. Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, sowie den Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug vom 06.07.2017 betreffend Angeklagter zu 1. und 30.05.2017 betreffend Angeklagter zu 2. Und Angeklagter zu 3. Weiter betreffend Angeklagter zu 1. auf den auszugsweisen verlesenen Urteilen des Landgerichts Xxx Az: 9 KLs 24 Js 28619/00 und Xxx Az.: 950 Js 3947/16 15 KLs und bezüglich der Feststellungen der eingestellten Verfahren nach § 154 StPO auf dessen glaubhaften Angaben. 2. Der Angeklagte zu 2. ließ sich bezüglich der Fälle 2 und 3 wie festgestellt ein. Die Kammer hat sein Geständnis unter anderem durch Vernehmung des ermittelnden Polizeibeamten KOK Xxx überprüft, der von den durchgeführten Ermittlungen insbesondere den beiden DNA-Treffern berichtete, und für glaubhaft befunden. Die Feststellungen zu den verursachten Sachschäden beruhen auf den Angaben der Zeugen Xxx Xxx, Xxx Xxx, Xxx Xxx, Xxx Xxx und den in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort. Die Einlassung des Angeklagten bzgl. der jeweiligen Beuteteilung vor Ort konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden. 3. Die Feststellungen zu II. 1. beruhen auf den überwiegend geständigen Einlassung der Angeklagten. Soweit die Angeklagten darüber hinaus jedoch übereinstimmend behaupten, Angeklagter zu 3. hätte zunächst allein die Warn- und Schmierestehfunktion ausgeübt und erst als dieser während der Tat es mit der Angst zu tun bekommen habe, sei Angeklagter zu 1. auf Bitten des Angeklagter zu 2. extra nach Xxx mit einem Pkw angereist, habe die Aufgabe des Angeklagter zu 3.übernommen und Angeklagter zu 3. sei dann weggegangen, weichen die Feststellungen von den Angaben der Angeklagten ab. Die Kammer ist überzeugt, dass die drei Angeklagten bereits vor der Tat alle vor Ort in Ludwigshafen waren und Angeklagter zu 1. und Angeklagter zu 3. während der gesamten Tatzeit jeweils ihre Warn- und Schmierestehfunktion erfüllten, insbesondere Angeklagter zu 3. auch nicht vorzeitig abreiste. Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des ermittelnden Polizeibeamten KHK Xxx, der von den durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung und der Verkehrsdaten in der Tatortfunkzelle zur Tatzeit berichtete und den angehörten Telefonaufzeichnungen aus der Tatnacht, welche durch eine Dolmetscherin in der Hauptverhandlung übersetzt wurden. Der Angeklagte zu 2. ließ sich im Einzelnen wie folgt ein: In Ludwigshafen habe es bei der Tat vom 25. / 26.12.2015 noch einen weiteren Mittäter gegeben. Diese weitere Person, wolle er nicht namentlich benennen. Dieser habe Insiderkenntnisse gehabt, insbesondere gewusst, dass in dem Haus „was“ zu holen sei und dass es Schwierigkeiten mit der bzw. den Alarmanlagen geben kann. Diese Person habe auch gewusst, wie man dennoch in das Haus kommen kann. Der Angeklagte zu 2. sei für das „Grobe“ zuständig gewesen, d.h. er habe Türen und Fester öffnen sollen, damit die beide, er und die andere Person, in das Haus gelangen können. Er habe Werkzeug dabei gehabt um Sicherungsdrähte durchzuschneiden bzw. zu lösen. Die Aufgabe des Mitangeklagten zu 3. sei es gewesen, sich außerhalb des Anwesens aufzuhalten und ihn und die weitere Person vor Ort frühzeitig telefonisch zu warnen. Er habe während der Tat telefonisch Kontakt zu angeklagter zu 3. gehabt. Um ca. 21:30 Uhr und 23:30 Uhr haben sie jeweils die Alarmanlage ausgelöst und eine Reaktion hierauf abgewartet. Die Polizei sei nicht gekommen. Angeklagter zu 3. habe irgendwann Angst bekommen und Angeklagter zu 1. sei deshalb hinzugekommen. Einmal hätten sie Sirenen gehört, deshalb haben sie telefonisch Rücksprache mit Angeklagter zu 1. gehalten, dieser habe jedoch Entwarnung geben können, dass es nur die Sirenen eines Krankenwagens und nicht die der Polizei seien. Sie seien dann über ein Dachfenster ins Anwesen gestiegen. Die Alarmanlage hätten sie im Haus lahmgelegt. Die weitere Person habe sich im Anwesen ausgekannt. Diese Person sei direkt ins Schlafzimmer gegangen und habe die Gegenstände aufgefunden, welche entwendet wurden. Mit der Beute seien sie dann auf dem gleichen Weg wieder nach draußen gelangt. Die Gesamtbeute (Geld und Schmuck) habe die weitere Person an den Angeklagten zu 2. vollständig übergeben, damit er dies in die Wohnung nach Bischofsheim transportiere. Die andere Person habe sich vom Tatort selbst entfernen können. Der Angeklagte zu 2. habe nach der Tat Angeklagter zu 3. nicht mehr gesehen. Er sei mit Angeklagter zu 1. im Auto zur Unterkunft zurückgefahren. Es sei mit der anderen Person vereinbart gewesen, dass diese in Xxx nach der Tat die Beuteteilung vornimmt. Bereits vor der Tat sei zwischen ihm und der anderen Person vereinbart gewesen, dass ausschließlich diese die Beute aufteilt und sie 75 % hiervon und er 25 % erhält. Einige Zeit später sei dann die andere Person nach Xxx gekommen und habe die Beute wie vereinbart aufgeteilt. Die genaue Aufteilung entziehe sich seiner Kenntnis. Die andere Person habe aber das Wesentliche der Beute erhalten. Er wisse nicht, welchen Wert der Schmuck gehabt habe, den die andere Person mitgenommen habe. Er habe auch nichts von einem etwaigen Verkaufserlös aus dem Schmuck, welchen die andere Person mitgenommen habe, erhalten. Er selbst habe keinen Schmuck verkauft. Der Schmuck, welcher in Bischofsheim durch die Polizei sichergestellt wurde, sei sein vollständiger Anteil gewesen. Er gehe davon aus, dass die andere Person ihn über den Tisch gezogen habe. Die andere Person habe auch die Aufteilung des Geldes vorgenommen, er habe 10.000 € in bar von der anderen Person erhalten. Den Rest des Geldes habe die andere Person mitgenommen. Von den 20.000 €, die in der Wohnung in Bischofsheim sichergestellt worden seien, würden nur 10.000 € aus der Tat vom 25. / 26.12.2015 stammen. Die anderen 10.000 € hätten mit der Sache nichts zu tun, das sei sein eigenes Geld. Er habe von der anderen Person nur das bekommen, was durch die Polizei sichergestellt wurde. Die beiden Mitangeklagten zu 1. Und zu 3. hätten nichts von der Beute erhalten, bzw. er habe nichts diesbezüglich mitbekommen. Angeklagter zu 1. habe sich an der Tat nur aus psychischer Verpflichtung ihm gegenüber beteiligt. Grund hierfür sei eine noch offene Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksgeschäft zwischen den Familien des Angeklagter zu 1. und seiner gewesen. Angeklagter zu 3. Und zu 1. hätten auf seine Veranlassung mitgemacht. Er selbst habe gehofft durch die Tatbeute an ausreichend finanzielle Mittel zu kommen, um sich in einem westeuropäischen Land operativ an seiner Schussverletzung aus dem Kosovo Krieg behandeln zu lassen. Er habe aufgrund der Verletzung dauerhaft Schmerzen und müsse täglich mehrere Medikamente nehmen. Der Angeklagte zu 2. erklärte gegenüber dem Gericht, dass er auf die Rückgabe des sichergestellten Geldes und des Schmuckes verzichte. Der Angeklagte zu 1. gab an, Angeklagter zu 3. sei zunächst am Tatort gewesen und sollte Schmiere stehen. Dieser habe dann Angst bekommen. Er sei dann angerufen worden und sei dann zu Xxx gekommen. Er habe die Straße beobachtet. Er habe dies aus einer moralischen Verpflichtung heraus getan, da er aufgrund eines Grundstückskaufs noch Schulden bei Angeklagter zu 2. hatte. Er habe gewusst was Angeklagter zu 2. vorhatte, er sollte ihn anrufen. Er habe keinen Anteil von der Beute erhalten. Nicht er sondern Angeklagter zu 3. habe Angeklagter zu 2.wieder nach Hause (Xxx) gebracht. Der Angeklagte zu 3. gab an, er habe eine Warn-, Schmieresteh- und Fahrfunktion gehabt. Er sei mit Angeklagter zu 2. zu Xxx gefahren und habe ihn dort abgesetzt. Dieser sei dann zu Fuß zum Tatort in die Xxx Straße gelaufen. Dies sei ca. 700 bis 800 m entfernt gewesen. Er sei während der Tat in telefonischem Kontakt mit Angeklagter zu 2. gestanden. Irgendwann sei es ihm zu viel geworden und er habe Angst bekommen und sei weggegangen. Er sei nicht da gewesen, als die beiden aus dem Anwesen gekommen seien. Er wusste nicht was die beabsichtigte Beute war. Ihm sei auch nichts von der Beute versprochen worden und er habe auch nichts erhalten. Er habe Angeklagter zu 2. nur aus einem xxx / xxx Ehrgedanken heraus helfen wollen („man lässt nicht einfach seine „Familie“ im Regen stehen“). Er habe auch bereits Angeklagter zu 2 geholfen, als dieser nach Deutschland kam. Er habe anrufen sollen, wenn er etwas hört oder sieht. Er habe gewusst, dass im weitesten Sinne etwas Illegales passieren wird und er bedauere es. Er wisse, dass Angeklagter zu 1. auch später mit einem eigenen Fahrzeug bei xxx war, was dieser genau gemacht habe, wisse er nicht. Angeklagter zu 1. habe er schon vor der Tat gekannt. Der Angeklagte zu 2. gab auf Rückfrage des Gerichts bzgl. des Widerspruchs zur Einlassung des Angeklagter zu 2. betreffend die Rückfahrt an, dass er nicht mehr sicher wisse, wie er nach Bischofsheim kam, sowohl die Einlassung von Angeklagter zu 3., aber auch die von Angeklagter zu 1. könne diesbezüglich richtig sein. Auf weitere Rückfrage des Gerichts, wie die Uhr (Plagiat), welche aus der Tatbeute stammen dürfte und durch die Polizei am Körper von Angeklagter zu 1. bei dessen Festnahme sichergestellt wurde, dorthin kam, gab der Angeklagte Angeklagter zu 2. an, dass er es nicht wisse, möglicherweise habe Angeklagter zu 1. sich die Uhr einfach selbst genommen, da er den Schmuck freizugänglich in der Wohnung aufbewahrt habe. Auf weitere Rückfrage des Gerichts, wie die durch die Geschädigten in ihrem Schlafzimmer unter dem Teppich aufgefundene Munition dort hin gelangte sei, gab der Angeklagte zu 2. an, dass ihm das Magazin völlig unbekannt sei und er nichts dergestalt bei der Tat mit sich geführt habe. Der Zeuge KHK Xxx gab im Einzelnen an, dass eine Auswertung der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Xxx Az: 5120 Js 240273/15 gegen Angeklagter zu 1. und Angeklagter zu 2. wegen des Tatverdachts des Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betreffend die von Angeklagter zu 1. (XXXXXXXXXXX) und Angeklagter zu 2. (XXXXXXXXXXX) in der Tatnacht genutzten Mobiltelefone und der vorliegenden Verkehrsdaten für den Tatort (XXX Straße XX in Xxx) in der Tatnacht (25.12.2015 18:00 Uhr bis 26.12.2015 8:00 Uhr) ergab, dass das von ... auch genutzte Mobiltelefon mit der Nummer (0163/...) erstmals am 25.12.2015 um 21:04 Uhr und letztmals am 26.12.2015 um 3:16 Uhr in der Tatortfunkzelle registriert wurde; das von Angeklagter zu 1. genutzte Mobiltelefon (XXXXXXXXXXX) erstmals am 25.12.2015 um 20:44 Uhr und letztmals am 26.12.2015 um 03:16 Uhr in der Tatortfunkzelle registriert wurde und das von Angeklagter zu 3. genutzte Mobiltelefon (XXXXXXXXXXX) erstmals am 25.12.2015 um 19:30 Uhr und letztmals am 26.12.2015 um 3:09 Uhr in der Tatortfunkzelle registriert wurde. Aufgrund dieser von KHK Xxx detailliert und nachvollziehbar dargelegten Auswertungsergebnisse sieht die Kammer die von den drei Angeklagten übereinstimmend abgegebene Einlassung als widerlegt an, dass zunächst nur Angeklagter zu 3. vor Ort die Warn- und Schmierestehfunktion alleine erfüllte, als dieser es jedoch mit der Angst zu tun bekam und aufhören wollte, Angeklagter zu 1. auf Bitten des Angeklagten zu 2. spontan diese Funktion übernahm und deshalb zeitlich später nach Ludwigshafen (während der Tat) anreiste und Angeklagter zu 3. dann wegging. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass Angeklagter zu 3. Und Angeklagter zu 1. während der gesamten Tat die Schmieresteh- und Warnfunktion erfüllten. Diese Annahme wird insbesondere auch durch die in der Hauptverhandlung vorgespielten und durch eine Dolmetscherin für die xxx Sprache übersetzten Telefonaufzeichnungen aus dem oben genannten Verfahren der Staatsanwaltschaft Xxx betreffen den überwachten Telefonanschluss XXXXXXXXXXX gestützt, insbesondere aufgrund des Inhalts des angehörten Gespräches mit der laufenden Nr. 314, dass um 20:00 Uhr zwischen Angeklagten zu 2. Und Angeklagten zu 1. geführt wurde und hierin Angeklagter zu 2., Angeklagten zu 1. sinngemäß mitteilt, sie sitzen beim „großen X“ (vermutlich ist Xxx gemeint) und trinken Kaffee und Angeklagter zu 1. hierauf erwiderte, dass er in 15 Minuten da sein wird. 4. Hinsichtlich der genauen Alarmauslösezeitpunkte stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die glaubhaften Angaben des Zeugen Xxx Xxx, die durch den Zeugen Xxx Xxx bestätig wurden. Der Angeklagte zu 2. konnte diesbezüglich nur ungefähre Zeitangaben tätigen. Der Zeuge Xxx Xxx gab glaubhaft an, dass er mit seiner Ehefrau zur Tatzeit verreist gewesen sei. Am 25.12.2015 habe er gegen 21:08 Uhr und 22:52 Uhr jeweils eine SMS von seiner Alarmanlage erhalten, in der ihm mitgeteilt worden sei, dass der Alarm außerhalb des Wohnhauses ausgelöst worden sei, in beiden Fällen habe er seinen Bruder Xxx Xxx gebeten vor Ort nachzuschauen, was dieser auch getan habe. Sein Bruder habe ihm jeweils mitgeteilt, dass es nichts Auffälliges gäbe und insbesondere alle Türen verschlossen seien. Als er dann am 26.12.2015 um 00:08 Uhr die dritte SMS in dieser Nacht von seiner Alarmanlage bekommen habe und ihm wieder eine Stelle außerhalb und nicht innerhalb des Wohnhauses mitgeteilt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass es sich „wieder“ um einen Fehlalarm handeln würde, der möglicherweise durch ein Tier (Katze, Vogel) ausgelöst worden sei. Er habe deshalb nicht seinen Bruder erneut gebeten nachzuschauen, auch habe er nicht die Polizei informiert. Am darauffolgenden Tag habe er seinen Bruder gebeten nochmals nach seinem Anwesen zu schauen, da er die drei Fehlmeldungen nachts ungewöhnlich fand. Sein Bruder habe dann den Einbruch festgestellt und die Polizei alarmiert. Der Zeuge Xxx Xxx bestätigte, die Angaben des Zeugen Xxx Xxx. Er gab insbesondere an, dass er in der Tatnacht zweimal auf Veranlassung seines Bruders beim Anwesen war und nichts Auffälliges festgestellt habe. Beim zweiten Mal habe er gesehen, dass aus einem Kabelschacht außerhalb des Hauses ein Kabel raushing, er sei davon ausgegangen, dass Ursache hierfür vielleicht ein Tier (Katze) gewesen sei. Er habe jeweils seinem Bruder mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Am nächsten Tag habe er dann den Einbruch festgestellt, als er auf Veranlassung seines Bruders nochmals nach dem Anwesen geschaut habe. Er habe sofort die Polizei informiert. Sein Bruder sei daraufhin auch aus dem Urlaub zurückgekommen. 5. Die Feststellungen betreffend die entwendeten Gegenstände beruhen auf den glaubhaften Angaben der Eheleute Xxx, hierzu konnte der Angeklagte zu 2. nur Auskunft bezüglich seines Beuteanteils machen. Der Zeuge Xxx Xxx gab an, dass er nach seiner Rückreise festgestellt habe, dass Bargeld und Schmuck durch die Täter entwendet wurde. Das Bargeld sei größtenteils in einem Versteck hinter dem Ehebett gewesen. Dieses Versteck habe er selbst gebaut und niemand außer ihm und seiner Ehefrau habe hiervon gewusst. Bei dem Bargeld habe es sich um einen Geldbetrag von ca. 35.000 € gehandelt, bestehend aus 7.000 € bis 8.000 € Geschäftsgeld, welches sie über die Feiertage lieber zu Hause als in den Geschäftsräumen aufbewahrt hätten, da sie davon ausgegangen seien, dass es zu Hause aufgrund der Alarmanlagen sicherer sei. Weiter sei Bargeld für einen Autokauf der Ehefrau und nochmals weiteres Bargeld, welches in ein Sparbuch eingelegt gewesen sei, entwendet worden. Die Täter hätten viele Schmuckstücke entwendet, insbesondere Ringe, Ketten, Uhren. Er könne sich insbesondere an eine Uhr erinnern, welche ihm gehörte habe und zu der Edition gehörte, welche anlässlich des Weltmeistertitels von Vettel hergestellt worden sei. Seine Frau kenne sich beim Schmuck besser aus, sie habe auch eine Aufstellung gemacht. Die Zeugin Xxx Xxx gab an, sie habe eine Aufstellung der seit dem Einbruch vermissten Schmuckstücke gemacht, sie kenne ihren Schmuck, das sei ihr Hobby. Die Schmuckstücke habe sie in großen Schmuckkästen aufbewahrt, da wären auch die meisten Kaufquittungen drin gewesen. Sie habe aus ihrer Erinnerung und anhand von Lichtbildern aus den letzten Jahren nachvollzogen, welche Schmuckstücke entwendet worden seien, es seien auch teilweise Erbstücke dabei gewesen, an denen sie sehr hänge. Da die Täter die meisten Quittungen mitentwendet hätten, habe sie die Wertbestimmung wie folgt vorgenommen, entweder habe sie den Kaufpreis noch gewusst, dann sei sie von diesem ausgegangen, wenn sie diesen nicht mehr gewusst habe, habe sie im Internet nach vergleichbaren Stücken gesucht und deren Wert übernommen oder sie habe in einem Schmuckladen unter Vorlage eines Fotos auf dem sich das Schmuckstück befand sich nach dem Wert erkundigt. Nach ihrer Aufstellung sei der entwendete Schmuck 126.505,30 € wert gewesen. Von der Polizei seien ihr Schmuckstücke vorgelegt worden, die sie teilweise als ihr bzw. das Eigentum ihres Ehemannes identifiziert habe. Bei den Gegenständen, welche durch die Polizei sichergestellt wurde, handele es sich um die Stücke, die aus ihrer Sicht nicht viel wert waren und sie diese deshalb teilweise gar nicht in ihrer Aufstellung aufgeführt habe. Sie schätze den Wert der sichergestellten Schmuckstücke, welche ihr durch die Polizei vorgelegt wurden, spontan ohne erneute Vorlage der Gegenstände aus der Erinnerung heraus auf ca. 1.000 €. Die wirklich wertvollen Stücke seien weg, insbesondere die Sonderanfertigungen. Weiter seien auch folgende Bargeldbeträge entwendet worden: ca. 27.000 €, welche sie eine gewisse Zeit zuvor für einen Fahrzeugkauf von der Bank abgehoben hatte. Weitere 1.650 €, welche in einem Sparbuch aufbewahrt worden seien und ca. 8.000 € Geschäftsgeld, welches sie über Weihnachten sicherheitshalber zu Hause aufbewahrt hätten. Das Geldversteck im Schlafzimmer hätten nur ihr Ehemann und sie gekannt. KHK Xxx gab weiter an, dass er den Schmuck, welche die Polizei bei einer Durchsuchung der Unterkunft von den Angeklagten zu 1. und 2. im oben genannten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Xxx aufgefunden habe, der Geschädigten Xxx Xxx vorlegt habe und diese teilweise Schmuckstücke als ihr bzw. als das Eigentum ihres Mannes wiedererkannt habe. Die Schmuckstücke, welche von Frau Xxx wiedererkannt worden seien, habe er auf der Asservatenliste vom 27.01.2016 (Bl. 249-257 d.A.) gelb markiert. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Eheleute Xxx die auch durch vorgelegte Druckansichten von Umsatzanfragen betreffen zweier Gemeinschaftskonten der Eheleute bei der Sparkasse Xxx (Kontonummer: XXXXXXXXX und XXXXXXXXX), aus denen sich Barabhebungen am 07.07.2015 von 26.000 € und 950 € ergeben und vorgelegte Kassenabrechnung der Firma Xxx Xxx Xxx e.K. aus dem Jahr 2015, aus der sich ein Kassenbestand von 7.610,02 € ergibt, teilweise belegt werden konnten, sieht das Gericht es als erwiesen an, das bei er Tat durch den Angeklagten zu 2. und den vierten Täter ein Bargeldbetrag von mindestens 35.000 € entwendet wurde. Das Gericht geht davon aus, dass die entwendeten Schmuckstücke einen Mindestwert von 5.000 € haben, hierbei misstraut das Gericht keineswegs den Angaben der Zeugen Xxx, welche sehr glaubhaft waren. Da jedoch die Schmuckstücke und Kaufquittungen größtenteils nicht mehr vorhanden sind und sich bei den sichergestellten Schmuckstücken auch zumindest ein Plagiat befand, geht das Gericht zu Gunsten der Angeklagten von einem erwiesenen Mindestwert des Schmuckes von 5.000 € aus. 6. Soweit den Angeklagten zu 1. Und zu 3. in der Anklageschrift mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen wurde, konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, insbesondere konnte den Angeklagten zu 1. Und zu 3. nur nachgewiesen werden, dass sie während der Tat eine Warn- und Schmierestehfunktion erfüllten. Weiter konnte ihre Einlassung, die der Angeklagte zu 2. bestätigte, nicht widerlegt werden, dass sie keinen Beuteanteil erhielten. Der Zeuge POK Xxx gab an, er habe an der Durchsuchung der Unterkunft der Angeklagten zu 1. Und zu 3. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Xxx am 19.01.2016 teilgenommen. Neben Betäubungsmitteln sei in der Unterkunft auch Bargeld, was zwischen Bettlaken im Schrank gewesen sei, aufgefunden worden. Weiter auch Schmuckstücke, welche lose in der Wohnung gelegen hätten. Die einzelnen Gegenstände hätten nicht speziell Angeklagten zu 2 .oder zu 1. zugeordnet werden können. Der Zeuge ZBI Xxx, gab auf Frage des Gerichts, wie es bei der Auflistung der aufgefundenen Schmuckstücke zu dem Hinweis neben einer Uhr - bei welcher es aus Sicht der Staatsanwaltschaft um ein Plagiat handeln dürfte - kam: „trug der Beschuldigte Xxx Xxx am Arm“ an, er habe die Schmuckstücke nach der Durchsuchung erhalten und seine Aufgabe sei es gewesen, die gefundenen Schmuckstücke aufzulisten. Ihm sei von einem Kollegen gesagt worden, dass diese Uhr bei der körperlichen Durchsuchung von Xxx aufgefunden worden sei, mehr könne er hierzu nicht sagen. Aufgrund dessen sieht das Gericht die Einlassung der Angeklagten zu 1. und Angeklagten zu 2., Angeklagter zu 1. sei nichts von der Tatbeute versprochen worden und er habe auch nichts hiervon erhalten, nicht als widerlegt an. Die Einlassung des Angeklagten zu 2., dass die in der Wohnung aufgefundenen Schmuckstücke sein Beuteanteil gewesen seien und sich Angeklagter zu 1. einfach später die lose in der Unterkunft liegende Uhr ohne sein Wissen genommen habe, konnte nicht widerlegt werden. 7. Bezüglich des durch die Tat verursachten Schadens stützen sich die Feststellungen auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort, Angaben der Zeugen Xxx Xxx, Xxx Xxx, Xxx Xxx und PK Xxx, der insbesondere glaubhaft angab, im Haus seien viele Sachen durchwühlt, Schubladen geöffnet und Bilder abgehängt gewesen. Aufgrund des Schadensbildes sei er von einem sehr professionellen Vorgehen von mehreren Tätern ausgegangen. Zugang dürften die Täter sich durch ein Dachfenster ins Haus verschafft haben, welches beschädigt gewesen sei. Weiter sei auch die Alarmanlage im Haus beschädigt gewesen. Weiter konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geklärt werden, ob die Täter das Magazin mit 6 Schuss unter dem Teppich im Schlafzimmer hinterlassen haben. Weiter auch nicht, ob Angeklagter zu 2. mit Angeklagtem zu 1. oder Angeklagten zu 3. nach der Tat wieder nach Xxx im Auto zurückfuhr. IV. In rechtlicher Hinsicht stellt die Tat vom 25. / 26.12.2015 für den Angeschuldigten zu 2. einen gemeinschaftlich begangener Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß den §§ 244 Abs. 1 Nr. 3 (in der zur Tatzeit gültigen Fassung), 25 Abs. 2 StGB dar. Abweichend von der Anklageschrift sieht die Kammer lediglich eine Beihilfe gem. § 27 StGB hierzu durch die Mitangeklagten zu 1. Und zu 3. als erwiesen an. Ihnen konnte einen Beitrag, welcher über eine Warn- und Schmierestehfunktion während der Tat hinausgeht, nicht nachgewiesen werden. Auch konnte ihre Einlassung, dass sie keinen Anteil von der Tatbeute erhielten, nicht widerlegt werden. Der Angeklagte zu 2. hat sich darüber hinaus tatmehrheitlich hierzu, § 53 StGB, durch den Einbruch in die Gaststätte „Xxx Xxx“ und das Vereinsheim des Xxx Xxx eines gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß §§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Diese Taten stehen wiederum zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung ist die Kammer im Fall II. 1 bzgl. des Angeklagten zu 2. vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (in der zur Tatzeit gültigen Fassung) ausgegangen. Gründe, die es vorliegend gerechtfertigt hätten, von einem minder schweren Fall im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB (in der zur Tatzeit gültigen Fassung) auszugehen, lagen bei Abwägung der Gesamtumstände und der Täterpersönlichkeit beim Angeklagten zu 2. nicht vor. Dagegen sprachen vielmehr die Schadenshöhe und das sehr professionelles Vorgehen, bei dem insbesondere geschickt die vorhandenen Alarmanlagen umgangen wurden. Im Fall 2 und 3 ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 243 StGB ausgegangen. Innerhalb der anwendbaren Strafrahmen hat die Kammer jeweils zu Gunsten des Angeklagten sein zu Beginn der Hauptverhandlung gemachtes Geständnis gewürdigt. Weiter auch seine Tatmotivation, durch die Taten an ausreichend finanzielle Mittel für eine aus seiner Sicht notwendige medizinische Behandlung zu gelangen. Weiter wurde auch berücksichtigt, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht vorbestraft war. Zu seinen Lasten musste jeweils berücksichtigt werden, dass die Taten mit erheblicher krimineller Energie ausgeführt wurden und ein äußerst professionelles Vorgehen zeigen. Weiter musste im Fall II. 1 zu seinen Lasten der beträchtliche Wert der Diebesbeute berücksichtigt werden. Unter Abwägung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: II. 1.: 2 Jahre II. 2.: 8 Monate II. 3.: 7 Monate Diese Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 6 Monaten zurückgeführt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte erstmals eine Haftstrafe verbüßt und sich durch die erlittene Untersuchungshaft deutlich beeindruckt gezeigt hat und sich zu Beginn der Hauptverhandlung geständig zeigte. Vor diesem Hintergrund erschienen die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagten ausreichend, im Hinblick auf die Anzahl und Schwere der Taten aber auch erforderlich. Bei den Angeklagten zu 1. Und zu 3. war der Strafrahmen des § 244 StGB (in der zur Tatzeit gültigen Fassung) gemäß §§ 27 Abs. 2 iVm 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Bei beiden Angeklagten musste zu deren Lasten das hochprofessionelle Vorgehen bei der Tat und der hohe Schaden durch die Tat (Tatbeute beträgt mindestens 40.000 €) berücksichtigt werden. Zu Gunsten des Angeklagten zu 3. musste erheblich berücksichtigt werden, dass er sich bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens geständig zeigt und nicht vorbestraft ist. Unter Abwägung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sah die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen an. Diese konnte bei dem bisher nicht vorbestraften Täter zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte zu 3., der nun erstmals unter Bewährung steht, schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der Anleitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Strafmildernd war beim Angeklagten zu 1. sein umfassendes Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung zu würdigen. Demgegenüber war zu seinen Lasten zu werten, dass er bereits wegen eines erheblichen Deliktes (Verurteilung des LG Xxx) vorbestraft ist. Ausgehend vom oben genannten Strafrahmen hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten, eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung des Landgerichts Xxx vom 16.12.2016, Az.: 15 KLs 950 Js 3947/16 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe war nach den §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe, also der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller oben genannten für und gegen den Angeklagten Xxx sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten (Tatzeiten alle Dezember 2015 / Januar 2016) zu Gunsten des Angeklagten zu 1. erheblich berücksichtigt. VI. Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten zu 2. beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73 c, 73 d Abs. 1 StGB. Er hat durch die Taten nachweisbar folgende Bargeldbeträge erlagt: Tat 1: 10.000 €, Tat 2: I. 550 € und Tat: 3: 250 €, somit war gemäß § 73c StGB Wertersatz in Höhe von insgesamt II. 800 € anzuordnen, da dieser Geldbetrag dem Wert des Erlangten entspricht. Darüber hinaus schied eine Einziehungsanordnung bzgl. der einzelnen Geldscheine, welche aus der Tat 1 stammen, aus, da zwar in der Unterkunft in Bischofsheim Bargeld in Höhe von 20.000 € sichergestellt wurde, von dem auch ein Teilbetrag nach Angaben des Angeklagten zu 2. aus der Tat 1 stammt, es sich jedoch nicht im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung aufklären ließ, welcher Geldschein konkret aus der Tat 1 stammt, sodass auch diesbezüglich Wertersatz in Höhe von 10.000 € anzuordnen war. Weiter waren die im Tenor konkret aufgeführten Gegenstände gemäß § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen, da diese bei der Tat 1 den Eheleuten Xxx nachweisbar entwendet wurden. Die Geschädigte Xxx erkannte diese Gegenstände glaubhaft als ihr bzw. das Eigentum ihres Ehemannes wieder und der Angeklagte zu 2. hat diese Schmuckstücke nach der Tat durch den vierten Täter als seinen Tatanteil zugewiesen bekommen und somit erlangt. Eine Einziehung über die im Tenor angeordneten Einziehung des Wertersatzes hinausgehend war gegen den Angeklagten zu 2., entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, nicht anzuordnen. Hierfür fehlt es an den Anordnungsvoraussetzungen, da der Angeklagte nicht weitere Gegenstände (Schmuck, Bargeld oder sonstiges) nachweisbar im Sinne des § 73 StGB erlangt hat. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Wenn die Einziehung des Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages gemäß § 73c StGB an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Erlangt im Sinne der §§ 73, 73 c StGB ist ein Vermögensvorteil dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 121). Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge gesamtschuldnerischer Haftung kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn sich die Tatbeteiligten darüber einig sind, dass dem betreffenden Mittäter zumindest (wirtschaftliche) Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute bzw. deren Verkaufserlöse insgesamt zukommen sollte und er diese Mitverfügungsgewalt auch tatsächlich hatte. Eine weitergehende Zurechnung erfolgt dagegen nicht. Im Fall 1 konnte die Kammer im Hinblick auf die Gesamtbeute (Bargeld in Höhe von 35.000 € und Schmuck mit einem Mindestwert von 5.000 € abzüglich der im Tenor aufgenommenen Schmuckstücke) eine notwendige (Mit-)Verfügungsgewalt des Angeklagten zu 2. nicht feststellen. Nach der Tat transportierte er die gesamte Beute in die Unterkunft nach Bischofsheim, die dann durch den vierten Täter aufgeteilt wurde. Durch diesen vierten Täter wurde ihm sein Anteil, welcher 25 % absprachegemäß der Gesamtbeute sein soll, zugewiesen. Erst nach absprachegemäßer Zuteilung hatte er Verfügungsgewalt über seinen zugewiesenen Anteil. Weiter erhielt der Angeklagte auch nichts nachweisbar von etwaigen Verkaufserlösen durch den vierten Täter. Der Angeklagte zu 2. hatte auch nicht während des absprachegemäßen Transport der Gesamtbeute in die Unterkunft nach Bischofsheim irgendeine Verfügungsgewalt, da ihm hier lediglich eine Transportfunktion vor der Aufteilung durch den vierten Täter zukam. Weiter konnte dem Angeklagten zu 2. seine Einlassung in den Fällen II. 2 und 3 bzgl. der Beuteteilung vor Ort nicht widerlegt werden, so dass der Angeklagte zu 2. jeweils nur seinen Anteil erlangte und ihm nicht noch der Anteil seines jeweiligen Mittäters zugerechnet werden kann. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465, 466 StPO.