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Urteil

3 KLs 5122 Js 36045/16

LG Frankenthal 3. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2019:0827.3KLS5122JS36045.1.06
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Leitsätze
1. Hat ein Arbeiter auf dem Gelände eines Chemieunternehmens fahrlässig eine Explosion ausgelöst, indem er aus Unachtsamkeit eine falsche Leitung angeschnitten hat, und ist dadurch der Tod von (hier: fünf) Menschen verursacht worden und sind viele (hier: 44) weitere schwer verletzt worden, so kommt im Einzelfall eine Bewährungsstrafe (hier: von einem Jahr) wegen fahrlässigen Tötung, fahrlässiger Körperverletzung sowie fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Betracht.(Rn.169) 2. Waren die Vorkehrungen des Unternehmens nach der Störfall-Verordnung nicht ausreichend, da die Ethylen-Fernleitung über keinen Brandschutz verfügte, so muss sich diese Mitverantwortung strafmildernd auf den verurteilten Arbeiter auswirken.(Rn.254) 3. Bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sind die physischen und psychischen Folgen, die der Angeklagte selbst durch die Taten davongetragen hat und das sich infolge der Tat gravierend negativ geänderte Leben des Angeklagten zu berücksichtigen, sowie fehlende Vorstrafen des Angeklagten, eine positive Einschätzung seiner Persönlichkeit durch Kollegen und Arbeitgeber und die Tatsache, dass er im konkreten Fall lediglich einmal im Sinne eines Sekundenversagens unaufmerksam war.(Rn.282)
Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung in 5 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 6 tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit der fahrlässigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion. 2. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 222, 229, 308 Abs. 1 und 6, 52, 56 Abs. 1 und Abs. 3 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Arbeiter auf dem Gelände eines Chemieunternehmens fahrlässig eine Explosion ausgelöst, indem er aus Unachtsamkeit eine falsche Leitung angeschnitten hat, und ist dadurch der Tod von (hier: fünf) Menschen verursacht worden und sind viele (hier: 44) weitere schwer verletzt worden, so kommt im Einzelfall eine Bewährungsstrafe (hier: von einem Jahr) wegen fahrlässigen Tötung, fahrlässiger Körperverletzung sowie fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Betracht.(Rn.169) 2. Waren die Vorkehrungen des Unternehmens nach der Störfall-Verordnung nicht ausreichend, da die Ethylen-Fernleitung über keinen Brandschutz verfügte, so muss sich diese Mitverantwortung strafmildernd auf den verurteilten Arbeiter auswirken.(Rn.254) 3. Bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sind die physischen und psychischen Folgen, die der Angeklagte selbst durch die Taten davongetragen hat und das sich infolge der Tat gravierend negativ geänderte Leben des Angeklagten zu berücksichtigen, sowie fehlende Vorstrafen des Angeklagten, eine positive Einschätzung seiner Persönlichkeit durch Kollegen und Arbeitgeber und die Tatsache, dass er im konkreten Fall lediglich einmal im Sinne eines Sekundenversagens unaufmerksam war.(Rn.282) 1. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung in 5 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 6 tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit der fahrlässigen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion. 2. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 222, 229, 308 Abs. 1 und 6, 52, 56 Abs. 1 und Abs. 3 StGB A. Zur Person Der Angeklagte wurde am ... in Ort, heute Staat, geboren und hat die Staatsbürgerschaft inne. Er hat eine dreijährige Ausbildung als Schlosser im damaligen Staat absolviert und ist seit 1973 in diesem Beruf tätig. In den Jahren 1977/1978 nahm er an einer zweijährigen Höherqualifizierung zum Rohrschlosser teil. Daneben legte er eine zusätzliche Prüfung für das Autogenschweißen ab und absolvierte weitere Fortbildungen. Seit 1987, nur unterbrochen für einen Zeitraum von 1999 bis 2002, war der Angeklagte in Deutschland bei verschiedenen Firmen als Rohrschlosser tätig, teilweise über eine Festanstellung, teilweise als Leiharbeiter. Seit 2004 ist er bei der Firma H beschäftigt und war hierbei u.a. im Kernforschungszentrum in Ort B für zwei Jahre tätig. Im Anschluss wurde er als Leiharbeiter nach dem AÜG in der Regel bei der Firma A eingesetzt. In deren Dienst arbeitete er zum Zeitpunkt des Tatgeschehens seit 10 Jahren auf dem Gelände der K SE. Grundsätzlich war er stets mit Arbeiten an Rohrleitungen beschäftigt, die Baustellen, etwa 20-30 verschiedene Baustellen im Jahr, lagen über das gesamte Gelände der K verteilt. Auch im Landeshafen Nord war der Angeklagte bereits beschäftigt, im Jahr 2010 verlegte er in der Nähe der Arbeitsstelle vom 17.10.2016 im Rohrgraben im Bereich zwischen den Gebäuden Z332 und Z302 für etwa 3-4 Tage u.a. gemeinsam mit den Zeugen I und T die Leitung Nr. 213, die Brunnenwasser führt, neu. Der Angeklagte war ein erfahrener, guter und vorsichtiger Arbeiter, Grund zu Beanstandungen gab es keine, seine Vorgesetzten und Kollegen beschreiben ihn als gewissenhaft und umsichtig. Die Familie des Angeklagten kam ... nach Deutschland. Er ist zwischenzeitlich geschieden und hat zwei Kinder im Alter von ... und ... Jahren. Das älteste Kind wohnt in einer eigenen Wohnung, das jüngere Kind wohnt unter der Woche bei ihm. Ein Kind studiert, das andere Kind befindet sich in einer Weiterbildung. Unterhaltspflichten des Angeklagten bestehen nicht. Als der Angeklagte noch in seinem Beruf beschäftigt war, verdiente er 1900-2000 Euro netto. Seit dem Schadensereignis ist er nicht mehr arbeitsfähig und erhält derzeit 1000 Euro Arbeitslosengeld sowie 500 Euro von der Berufsgenossenschaft. Er bewohnt eine Mietwohnung, für die er exklusive Nebenkosten etwa 450 Euro monatlich zahlt. Wohngeld erhält der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. B. Zur Sache I. Vorgeschichte Nachdem im Jahre 2015 auf dem Werksgelände der K Schäden an der Propylenschiffsleitung Nr. 28 festgestellt worden waren, erfolgte am 25.05.2016 ein Reparaturauftrag. Es sollten verschiedene Rohrteile entfernt und durch neue Rohrteile ersetzt werden. Dazu gehörte unter anderem auch der Ausbau vorhandener Dehnungsbögen und der Einbau neuer Dehnungsbögen an anderen Stellen der Leitung. Der Montagekoordinator für diese Arbeiten war der Zeuge M. Er vergab den Auftrag innerhalb eines Rahmenvertrags an die Firma B. Sie führt die Arbeiten je nach Kapazität selbst durch oder gibt sie – wie in diesem Fall – an ein Subunternehmen weiter, mit dem dann die weiteren Absprachen unmittelbar stattfinden. Dieses Subunternehmen, die Firma A, war bis zum Jahre 2015 selbst unmittelbar Inhaber eines Rahmenvertrags mit der K, bis dieser turnusgemäß neu ausgeschrieben wurde. Sie hat einen eigenen Stützpunkt innerhalb der K und ist bereits seit einem erheblichen Zeitraum auf dem Werksgelände tätig. Um den reibungslosen Verlauf der Absprachen und Arbeiten sicherzustellen, hat die K ein umfangreiches Regelwerk betreffs der Beschäftigung von Fremdfirmen auf dem Werksgelände erstellt. Dazu gehört unter anderem die Benennung mindestens eines sogenannten Kontraktorbeauftragten, der zur Entgegennahme von Aufträgen der K einerseits und zur Einweisung und Überwachung der Mitarbeiter andererseits berechtigt ist und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen muss. Bei dem konkreten Auftrag agierte der Zeuge T für die Firma A. T arbeitete seit 1974 auf dem Gelände der K. Er erhielt von dem Zeugen M vorbereitende Unterlagen und ging die Baustelle zunächst alleine ab. Geplant war ein Beginn der Arbeiten am 13.10.2016, diese sollten bis zum 26.10.2016 andauern, wobei am Morgen des 17.10.2016 der 21.10.2016 aufgrund des guten Voranschreitens avisiert werden konnte. Zur Durchführung der Arbeiten an der entsprechenden Rohrleitung wurden zwei TAQs eingesetzt, wobei der TAQ um den Angeklagten am Landeshafen Nord, ein anderer Arbeitstrupp im Bereich der Rohrbrücke tätig werden sollte. Nachdem die seitens der K notwendigen Vorarbeiten, das Aufstellen der Gerüste sowie die Vorfertigung der einzubauenden Teile abgeschlossen waren, fand im Juni eine gemeinsame Begehung statt. Hierbei setzte T jeweils zu Beginn und zum Ende der insgesamt auszutauschenden Rohrleitungsstücke mit einem Edding-Stift eine Markierung. Dabei handelte es sich um einen Strich, ein Kreuz und ein „MN“ für „Montagenaht“. Während er die Markierung, die den Beginn der Arbeiten bezeichnet, auf dem alten Rohr im Bereich unterhalb des neuen Dehnungsbogens zeichnete, der auf einem Gerüst über den Rohren lag, befand sich die Markierung, die grundsätzlich das Ende der Arbeiten markieren sollte, hinter dem alten Dehnungsbogen in Richtung zum Tanklager hinter einem sogenannten Kompensator. Zur genauen Darstellung der örtlichen Verhältnisse unmittelbar bei der Arbeitsstelle des Angeklagten am 17.10.2016 wird auch auf das Lichtbild „Photogrammetrische Auswertung Tatortübersicht“, Spurenakte KT I, Bl. 115, verwiesen. Im Laufe der Arbeiten ergab sich aber, dass sich in diesem Bereich eine Betonstütze befand, die dem Schweißer die Arbeit erschweren würde. Daher sollte der auszutauschende Rohrabschnitt bis hinter diese Stütze verlängert werden; hierzu sollte ein an anderer Stelle übrig gebliebenes Rohrstück als Verlängerung eingesetzt werden. Die neue Nahtstelle sollte der Angeklagte unter Zugrundelegung der Länge dieses Verlängerungsstückes selbst bestimmen. Jedenfalls im Bereich, in dem der Angeklagte seinen letzten Schnitt gesetzt hatte, gab es für diesen keine Markierung, auch ansonsten wurden dem Angeklagten keine weiteren konkreten Schnittstellen – abgesehen vom Anfangs- und geplanten Endpunkt – bezeichnet und markiert. II. Situation vor dem 17.10.2016 1. Der Landeshafen Nord wurde von der K für insgesamt 99 Jahre vom Land Rheinland-Pfalz gepachtet und ist Teil des Betriebsgeländes. Im Hafen befinden sich 12 sogenannte Steigeranlagen – nur 7 davon sind in Betrieb – als Umschlagstellen für Schiffe, sowie mehrere Gebäude und sonstige Anlagen, die ebenfalls dem Hafenbetrieb dienen und mit dem Buchstaben Z sowie einer dreistelligen Zahl bezeichnet werden. Die Steigeranlagen sind über Rohrleitungen mit dem Tanklager verbunden. Diese Rohrleitungen liegen in einem Rohrgraben, der ca. 1000m lang ist und um den Hafenbereich herumführt. Im Rohrgraben laufen oberirdisch bis zu 53 Rohrleitungen, an der Arbeitsstelle des Angeklagten vom 17.10.2016 befanden sich 38 Rohrleitungen. Dabei handelt es sich nicht nur um Leitungen, die zum Löschen oder Verladen von Produkten genutzt werden, sondern auch um zwei Rohrfernleitungen. Die Rohrleitungen und auch die beiden Rohrfernleitungen werden turnusmäßig auf Unterschreitungen der Mindestwanddicke geprüft. Im Rahmen einer solchen Prüfung im Jahre 2011 wurde bei der Ammoniakleitung Nr. 29 in der Nähe der Arbeitsstelle des Angeklagten am 17.10.2016, nämlich bei Z370, dort im Abschnitt Ti46, eine mechanische Beschädigung festgestellt. Diese war etwa 20mm lang bei einer Breite von 3mm und einer Tiefe von mindestens 2,6mm und wurde durch den auffindenden Zeugen K in seinem Kontrollbericht als „Flexschnitt“ bezeichnet. Weder bei dieser Beschädigung noch bei einer der weiteren Leitungen im Bereich der Arbeitsstelle des Angeklagten wurde vor dem 17.10.2016 eine Unterschreitung der Mindestdicke der Rohrwand festgestellt. Die Rohrleitungen selbst sind beschildert, eine entsprechende Beschilderung befand sich in Richtung des Hafens etwa 100m bis 200m hinter der Baustelle des Angeklagten, in der entgegen gesetzten Richtung hin zum Tanklager befand sie sich in etwa derselben Entfernung. In südlicher Weiterführung des Rohrgrabens führen die Rohre etwa in Höhe von Z327 auf die sogenannte Rohrbrücke. In diesem Abschnitt des Werkes befindet sich auch das Tanklager der K. Tanklager und Hafen bilden organisatorisch zwei Untereinheiten unter dem Dach des Betriebs Hafen-Tanklager. Der Hauptanfahrtsweg für die Feuerwehr verläuft unterhalb der Rohrbrücke in südlicher Richtung in das Hafengelände, daneben ist eine Einfahrt auch aus nordwestlicher Richtung möglich. Unmittelbar südlich des Rohrgrabens und lediglich durch einen Zaun vom Hafengelände getrennt, befindet sich die Firma C als Mieterin auf dem Gelände der K. Die Firma C betreibt eine Umschlaganlage des Kombinierten Verkehrs Straße/Schiene. In der Nähe der Arbeitsstelle des Angeklagten am 17.10.2016 befindet sich eine Einfahrt auf das Gelände der FIRMA C, ein LKW-Parkplatz sowie ein Mitarbeiterparkplatz für PKW. 2. a) Bei den beiden im Rohrgraben verlaufenden Fernleitungen handelt es sich um eine Ethylenfernleitung, die sogenannte Ethylen-Pipeline Süd, die zwischen den Standorten Ort A (Firma D), Ort B (Firma N) – dort ohne Leitungsanschluss – und Ort E (K SE) verläuft und eine Länge von 370 km hat. Sie weist einen Betriebsdruck von 88 Bar auf und transportiert Ethylen im überkritischen Zustand. Innerhalb des Leitungssystems der K in diesem Bereich trägt sie die Nr. 272. Betreiber ist die Firma F aus Ort C. Im Leitungsabschnitt zwischen Absperrstation 24, Gebäude Z336, das sich im nordöstlichen Bereich des Hafens befindet, und Messstation 2, K468, liegt die Wartung und Instandhaltung der Leitung in den Händen der K. Dies betrifft mithin auch den Bereich der Arbeitsstelle des Angeklagten. Mit der technischen Betriebsführung wiederum wurde zivilvertraglich die Firma G (Firma G) aus Ort D betraut; umfasst ist hier insbesondere die operative Steuerung der Fernleitungen, was über einen dortigen Leitstand geschieht. Dazu gehören auch die Überwachung der Pipeline und die Fernsteuerung von Absperr- und Kundenschiebern, auch von zwei Schiebern auf dem Werksgelände der K in Z336 und K468, mit denen sich die Leitungen schließen lassen. Zugleich aber steht der K im Hafenleitstand Z340 ein Not-Aus-Schalter zur Verfügung, damit die K eigenständig auf Schadensereignisse im Bereich des Nordhafens reagieren kann. Insofern war der Hafenleitstand in der Lage, sowohl die Rohrleitungen im Hafengebiet als auch – davon unabhängig – die beiden Fernleitungen zu schließen. Allerdings war neben dem Schalter für Letztere ein Schild mit der Aufschrift angebracht, dass die beiden Fernleitungen bei Unterfeuerung nicht zu schließen seien. Für diese Fernleitung ist nach der Betriebsanweisung Firma F innerhalb der K der Steamcracker der zuständige Betrieb. Die entsprechende Betriebsstelle ist dessen Messwarte, die ständig besetzt sein muss. Ein dort befindlicher Schlüsselschalter kann prioritär gegenüber dem Not-Aus-Schalter einen Schieber öffnen, um so die Leitung bei einem Druckanstieg über die Fackel des Steamcrackers zu entspannen. b) Die zweite Fernleitung, die LuKa-Pipeline, ist eine Propylenfernleitung, die gasförmiges Propylen transportiert und - mit einer Gesamtlänge von 75km - Ort E (K) mit Ort B (Firma N) verbindet. Die strukturellen Verantwortlichkeitsaufteilungen und auch die technischen Gegebenheiten im Schadensabschnitt entsprechen dem der Ethylenfernleitung: neben dem Leitstand in Ort D kann auch der Hafenleitstand der K per Not-Aus-Schalter die Leitung zwischen Z336 und K468 abschiebern. Sie trägt im Leitungssystem des Rohrgrabens die Nr. 271. c) Eine Brandschutzbeschichtung wiesen beide Leitungen nicht auf, ebenso wenig Temperaturfühler für Messungen der Rohrwand- und der Temperatur des Inhalts im Bereich der Arbeitsstelle des Angeklagten am 17.10.2016. Ferner waren im Rohrgraben keine Kameras zur Überwachung der Leitungen oder stationäre Löscheinrichtungen installiert. d) An der Arbeitsstelle des Angeklagten vom 17.10.2016 befanden sich diese Leitungen, gerechnet von der zu bearbeitenden Leitung Nr. 28 an dritter (Nr. 272) und vierter (Nr. 271) Stelle hin zum Hafenbecken. Sie befanden sich etwa 13m von der Arbeitsstelle des Angeklagten entfernt. 3. Im Jahre 2015 fand im Bereich des Hafens eine Brandschutzübung statt. Diese Übung, bei der u.a. neben dem Steamcracker, dem Betrieb Hafen-Tanklager, Firma G auch die Werksfeuerwehr der K teilnahm, ging in unmittelbarer örtlicher Nähe zur Arbeitsstelle des Angeklagten vom 17.10.2016 von einem Szenario aus, bei dem ein Leckalarm bei einer Leitung dazu führte, dass Mitarbeiter der K mit dem PKW vor Ort kamen. Durch dieses KFZ aber zündete die bereits gebildete Gaswolke und Trümmer beschädigten die Fernleitung Nr. 271, welche zündete und zu brennen begann. Hierbei wurde auch die Ethylenfernleitung Nr. 272 unterfeuert. Als Ergebnisse dieser Übung „Lessons Learned“ formulierte die Dokumentation der K, dass die „Aktionen zur Handhabung der beschädigten LuKA mit einer Unterfeuerung der EPS [..] nicht zufriedenstellend [waren]“. Als Unterpunkte wurden unter anderem festgehalten „Messwarten ‚sehen‘ die Leitung nicht und sind daher auf Informationen von dritten bzw. dem PLS angewiesen“ sowie „Die simulierte Beschädigung der LuKA wurde von den Einsatzkräften vor Ort nicht an die Messwarte Steamcracker gemeldet, daher lagen auch keine Informationen diesbezüglich vor.“ Hieraus ergab sich: „Das Szenario mit drei beteiligten Leitungen erwies sich als „'überfrachtet'“. Als weitere Schritte formulierte sodann die Auswertung lediglich „Das Vorgehen der Messwarten Tanklager, Steamcracker, Firma G und eventuell Firma N und FIRMA D bei einer simulierten Leckage soll in einer weiteren Übung behandelt werden“, welche für das 2. Quartal 2017 geplant werden sollte. 4. Um die konkreten Arbeiten an der Rohrleitung Nr. 28 ausführen zu können, war ferner eine Vielzahl weiterer Prüfungen erforderlich, welche im Rahmen eines Erlaubnisscheinverfahrens abgebildet wurden. So erfolgte eine Gefährdungsbeurteilung durch die Zeugen D und AH am 13.10.2016. Ausgestellt wurde sodann ein Arbeitserlaubnisschein A812815 betreffend „Propylen-Schiffsleitung; SchAL., Trenn. Flex und Sägearbeiten durchführen“. Dieser mündete für den 17.10.2016 in zwei Verlängerungsscheine, V814467 und V815007. Zusätzlich wurde unter anderem der Feuererlaubnisschein F812589 ausgestellt „Propylen-Schiffsleitung: vorm Erstschnitt, Sicherheitsbohrung durchführen und anschließend Säge-, Trenn-, und Schweißarbeiten durchführen. Unter C. „Abzusichernde Gefährdungen“ war dort lediglich „Explosionsgefahr in Ex-Bereichen“ angekreuzt, nicht aber etwa „Brandgefahr durch Feuerarbeiten“ oder „Gefährdungen der Arbeit auf die Umgebung“. Unter D. „Sicherungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeit“ war unter 1.5. „Abdecken von angrenzenden Leitungen“ angekreuzt, ferner unter E., dass eine ständige Beaufsichtigung durch einen Brandsicherungsposten stattzufinden hat, ein Pulverlöscher bereit stehen muss sowie eine „Luftanalyse auf Brennbares/Sauerstoff“ stattfinden soll. Dazugehörig war außerdem ein Beiblatt, das ursprünglich für den Erlaubnisschein F812399 gedacht war, der jedoch zurück gezogen wurde. Eine Verlängerung für den 17.10.2016 erfolgte durch den Verlängerungsschein V814466 sowie V815008. Zusätzlich wurde der Feuererlaubnisschein F690579 – bereits im Juli – ausgestellt, betreffend „Trenn, Schleif und Schweißarbeiten durchführen in der Rohrtrasse“. Hier war einzig das Feld „Brandgefahr durch Feuerarbeiten“ angekreuzt im Abschnitt C. unter D. war lediglich unter 1.7. „Löschmittel gemäß E bereitstellen“ angegeben, des Weiteren soll ein Pulverlöscher sowie ein Brandsicherungsposten erforderlich sein. Die erneute Ausgabe dieses Scheins bzw. die Verlängerung für den 17.10.2016 erfolgte durch den Verlängerungsschein V814859. Keiner der Scheine weist auf die besondere Situation der in der Nähe befindlichen Fernleitungen hin, eine Beteiligung des Steamcrackers erfolgte jeweils nicht. Als weitere Maßnahme im Vorfeld der eigentlichen Arbeiten wurden die Leitungszuführungen zu der zu bearbeitenden Leitung Nr. 28 abgesperrt und sodann diese mit Stickstoff mehrfach gasfrei gespült. Am 12.10.2016 wurden zusätzlich Steckscheiben gesetzt und die Leitung erneut gespült. Am 13.10.2016 erfolgte dann die Erstellung eines Analysezertifikats, aus dem sich die Produktfreiheit des Rohres ergab. 5. Der Arbeitstrupp für die Baustelle im Hafen bestand aus dem Angeklagten als Flexer, dem Zeugen I als Schweißer und einem Brandsicherungsposten. Der Angeklagte wurde als Leiharbeiter der Firma H der Firma A nach dem AÜG überlassen, der Zeuge I war als Leiharbeiter der Firma I ebenfalls nach dem AÜG der Firma A zugeteilt. 6. Dieser TAQ begann bereits am 13.10.2016 seine (den Aufgaben an der Baustelle vom 17.10.2016 entsprechende) Tätigkeit an der Leitung im Bereich des Steigers Z305, ohne dass es zu Zwischenfällen kam. Dabei wurde der alte Dehnungsbogen dergestalt demontiert, dass der Angeklagte zwei Schnitte im horizontweißen Teil des Rohres rechts und links des Dehnungsbogens durchführte und einen weiteren Schnitt mittig im oberen horizontweißen Teil des Dehnungsbogens. Die Teile wurden hierbei von einem auf einem LKW montierten Kran gehalten bzw. heraus gehoben, um von dem Angeklagten dann, nachdem sie auf dem Boden außerhalb des Rohrgrabens abgelegt wurden, in kleinere Stücke zerteilt zu werden. III. Situation am 17.10.2016 1. Geschehen am Morgen a) Der Angeklagte begab sich am Morgen des 17.10.2016, einem Montag, – wie üblich und an anderen Tagen von ihm so praktiziert – nach seinem Eintreffen in der K zum Stützpunkt der Firma A im Gebäude Q804. Dort besprach er mit den Zeugen T und A, dem Bauleiter der Firma A, die an diesem Tag von ihm durchzuführenden Arbeiten. b) An diesem Tag hatte der Zeuge Y seinen ersten Arbeitstag nach einem dreiwöchigen Urlaub. Als er sich am 14.10.2016 telefonisch bei einem Kollegen nach der Situation im Hafen erkundigte, erläuterte dieser, dass zwischenzeitlich die Arbeiten im Hafen begonnen hätten, der erste Dehnungsbogen dort bereits ausgetauscht worden sei und am 17.10.2016 die Arbeit am zweiten Dehnungsbogen beginnen solle. Als Y sich mit dem Fahrrad an diesem Morgen zur Arbeit begab, fuhr er gegen 06:30 Uhr an der Baustelle vorbei und nahm eine Vorabkontrolle vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Baustelle noch nicht besetzt. Der neue Rohrbogen lag auf einem Montagegerüst über der alten Leitung, damit man ihn nach deren Demontage herunterlassen und anschweißen konnte. Zugleich lag auf diesem Montagegerüst auch das Leitungsstück, das nach der Demontage des Leitungsabschnitts mitsamt des alten Dehnungsbogens, zwischen dem neuen Dehnungsbogen und der Montagenaht zum weiteren Leitungsverlauf eingefügt werden sollte. In der Messwarte Z340 nahm Y das Rapportbuch in Augenschein und prüfte, ob es Tätigkeiten an diesem Tag gab oder geben sollte, die zu stoppen gewesen wären, um die Reparatur an der Leitung Nr. 28 zu ermöglichen. Im Anschluss prüfte er am Steiger Z309, ob die dort befindlichen drei Blindscheiben korrekt gesteckt waren. Kurz danach erschienen Mitarbeiter der Firma A sowie der Zeuge AC, der als Mitarbeiter der Firma J an diesem Tag als Brandsicherungsposten eingeteilt war, um die Erlaubnisscheine für die anstehenden Arbeiten abzuholen und erhielten, vom Zeugen Y abgezeichnet, den Feuererlaubnisschein F690579 sowie den dazugehörigen Verlängerungsschein V814859. Y übergab dem Brandsicherungsposten außerdem ein Funkgerät. Dies geschah dergestalt, dass er ein Funkgerät aus dem Ladegerät nahm und seinem Kollegen, dem Zeugen U, der sich zu diesem Zeitpunkt im Leitstand der Messwarte befand, die entsprechende Nummer zurief, der sie an einem Übersichtsbrett eintrug. Ob die grundsätzlich durchgeführte Funktionsüberprüfung durch einen Kontrollruf an den Leitstand auch in dieser Situation stattgefunden hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Dann begab Y sich mit einem zweiten Ex-/Ox-Messgerät, einem Gaswarngerät, zur Baustelle und händigte es dort dem Arbeitstrupp aus, der zu diesem Zeitpunkt noch mit vorbereitenden Tätigkeiten beschäftigt war. Der Zeuge Y prüfte dort die Feuerschutzvorkehrungen, insbesondere konstatierte er, dass Brandschutzdecken und Feuerlöscher vorhanden waren. Dann verließ er die Baustelle wieder. c) In der Zeitspanne, in der der Zeuge Y nicht mehr in der Messwarte war, kamen zwei Mitarbeiter der Firma A in die Messwarte zu dem Zeugen U, um eine Zweitunterschrift auf den Erlaubnisscheinen zu erhalten. Hierbei handelte es sich um den Verlängerungsschein V815008 zum Feuererlaubnisschein F812589 sowie den Arbeitserlaubnisschein A812815 bzw. den dazugehörigen Verlängerungsschein V815007. Auf beiden Verlängerungsscheinen unterschrieb der Zeuge sowohl das Feld „Gefährdungen unverändert (G)“ als auch „Sicherungsmaßnahmen gemäß D erneut kontrolliert und erneute Freigabe (H1)“. Es muss für das Gericht offen bleiben, ob sich der Zeuge zusätzlich zur Baustelle begeben hatte, um die Sicherungsmaßnahmen vor Ort zu kontrollieren, oder diese Freigabe ohne eigene Kontrolle – dann aufgrund der Annahme, dass der Zuruf des Zeugen Y hinsichtlich der Zuweisung des Funkgeräts zur Baustelle der Firma A zugleich auch bedeutete, dass dieser die Sicherungsmaßnahmen und die Situation vor Ort entsprechend des Erlaubnisscheins überprüft hatte – erfolgt war. d) Auf der Baustelle selbst begann I wie mit M abgesprochen mit Schweißarbeiten an den einzubauenden Rohrteilen, während der Angeklagte ihn hierbei unterstützte und weitere vorbereitende Arbeiten vornahm, ohne zunächst unmittelbar an der Substanz der alten Rohrleitung tätig zu sein. e) Etwa zu diesem Zeitpunkt erschien auch T an der Baustelle, etwas später auch M, um die Probebohrung vorzunehmen und dann die Arbeiten freizugeben. Zur Kontrolle, ob die Probebohrung in die richtige Leitung erfolgen würde, ging T auf der Leitung etwa 100m bis 200m in Richtung der alten Baustelle zu einer dort befindlichen Beschilderung und dann auf dieser Leitung zurück. Er schrieb sodann mit Kreide jedenfalls in der Nähe der Bohrung die RIS-Nummer auf die alte Leitung. Dann nahmen die beiden Zeugen die Probebohrung vor, wobei diese von M mit seinem Namenskürzel versehen wurde. Im Anschluss gab M die Baustelle frei. T besprach mit dem Angeklagten, dass gegen Mittag ein LKW mit einem Kran kommen sollte, um Rohrteile aus dem Graben zu heben. Sodann verließen M und T die Baustelle; der Angeklagte und I begannen ihre Tätigkeit, beaufsichtigt von AC als Brandschutzposten. Dieser beaufsichtigte hierbei nicht die konkrete Tätigkeit, sondern behielt während der Arbeiten in erster Linie das Umfeld im Auge, wie es den Anforderungen an seine Tätigkeit in der Praxis entsprach. f) Zu Arbeitsbeginn und während des gesamten Verlaufs der Arbeiten war die aus Blickrichtung Tanklager/Rhein (nach Osten) unmittelbar rechts von der zu bearbeitenden Leitung Nr. 28 liegende ehemals Ammoniak führenden Leitung Nr. 24 ohne Produkt, dies galt ebenfalls für die sich zwischen Rohrleitung Nr. 164 und den beiden Fernleitungen befindliche Leitung mit der Nr. 163. Damit war im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Angeklagten lediglich die Raffinatleitung Nr. 164, die sich unmittelbar links von der zu bearbeitenden Leitung Nr. 28 befand, in Betrieb. g) Bis ca. 11:00 Uhr, unterbrochen von einer Frühstückspause gegen 9:30 Uhr, hatte der Angeklagte einen Teil der Leitung, beginnend unterhalb der Arbeitsplattform, auf der der neue Dehnungsbogen lag, bis zum alten Dehnungsbogen demontiert und hierbei die einzelnen Stücke jeweils mit einer Länge von ca. 2-3m abgeschnitten. Hierbei setzte der Angeklagte die Brandschutzdecken – vom Brandschutzposten nicht korrigiert – dergestalt ein, dass er sie bogenförmig um die jeweils benachbarten Rohre legte. Sie bildeten so gleichsam einen „Vorhang“, der bis zum Boden reichte. Sie schirmten auf diese Weise sowohl einen Kabelkanal mit Elektroleitungen wie auch die benachbarten Rohre ab. h) Auf der Rohrbrücke war zugleich der zweite Arbeitstrupp der Firma A, bestehend aus den Zeugen X, Z und E, am selben Rohr tätig. i) Zu diesem Zeitpunkt waren drei Steiger der Hafenanlagen von Chemietankern belegt: Am Steiger Z305, am weitesten von der Arbeitsstelle des Angeklagten entfernt, lag die Schiff A, beladen mit 549,345t Anolon-Cyclohexanon (CAS-Nummmer: 108-94-1). Bei diesem Schiff war der Beladevorgang bereits abgeschlossen. Am Steiger Z301 befand sich die Schiff B mit einer Ladung von 430t Acrylsäure (CAS-Nummer: 79-10-7), das Schiff begann gegen 10:00 Uhr mit dem Löschen der Ladung. In unmittelbarer Nähe schließlich, am Steiger Z302, lag die Schiff C. Diese begann ebenfalls gegen 10:00 Uhr mit dem Löschen von 699,971t 2-Etyhlhexanol (CAS-Nummer: 104-76-7). Die in Benutzung befindlichen Verladeeinrichtungen sowie die Löschgeschirre der Schiffe waren dabei im Wesentlichen in einem ordnungsgemäßen Zustand. j) Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten im Rohrgraben, insbesondere der Lage der Leitungen zueinander an der Baustelle vom 17.10.2016 wird im Übrigen auf das einen Querschnitt durch den Rohrgraben an der Arbeitsstelle des Angeklagten zeigende Lichtbild, Sonderband VIII, Bl. 19, verwiesen; zur genauen Darstellung der örtlichen Verhältnisse unmittelbar bei der Arbeitsstelle des Angeklagten an diesem Tag wird auch auf das Lichtbild „Photogrammetrische Auswertung Tatortübersicht“, Spurenakte KT I, Bl. 115, verwiesen. 2. Unmittelbar tatursächliches Geschehen a) Der Angeklagte setzte nun damit an, den Rohrbogen zu demontieren. Auf einen Kran wartete er hierbei nicht. Stattdessen begann er entsprechend seiner Vorgehensweise bei dem Austausch des ersten Dehnungsbogens mit einem Schnitt auf dem kurzen hohen horizontweißen Abschnitt des Dehnungsbogens. Das dort herausgetrennte Stück Rohr wurde umgelegt, wobei I den Angeklagten unterstützte. Im Anschluss versuchte I, den noch eingebauten zweiten Teil des Dehnungsbogens mithilfe von Gurten an den anderen in diesem Bereich befindlichen Rohren, unter anderem an der Ammoniakleitung Nr. 24, die aufgrund einer Isolierung dicker als die anderen Leitungen war und sich auch farblich von diesen unterschied, zu befestigen. Dies misslang zunächst, weil die Schnalle am Spanngurt klemmte. Bei dieser Tätigkeit hatte der Zeuge die Brandschutzdecken bereits in den Arbeitsbereich des Angeklagten geworfen – dieser wollte nun hinter dem Dehnungsbogen mit dem nächsten Schnitt beginnen. b) Auf der Baustelle auf der Rohrbrücke war zu diesem Zeitpunkt die Leitung Nr. 28 ebenfalls an mehreren Stellen aufgeschnitten, und alte Rohrteile waren entfernt. Die Arbeiter waren gerade damit beschäftigt, ein Stück des neuen Rohres anzuschweißen. Mithin war die zu bearbeitende Leitung sowohl in Richtung des Tanklagers aufgrund dieser Arbeiten als auch in die entgegengesetzte Richtung durch die vorher ausgeführten Arbeiten des Angeklagten selbst geöffnet und insofern vom Leitungssystem der K abgetrennt. Zuleitungen für diesen Leitungsabschnitt zwischen den beiden geöffneten Stellen gab es nicht. c) Zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge I mit seiner eigenen Aufgabe beschäftigt und konnte den Angeklagten und dessen unmittelbaren Arbeitsbereich nicht sehen. Er befand sich im Bereich des alten Dehnungsbogens auf den Rohren mit Blick auf die geöffnete Seite des Rohrbogens. Einen direkten Blick zum Angeklagten, der sich von seinem Standort aus hinter den alten Dehnungsbögen befand, hatte er nicht. An welcher Leitung der Angeklagte nun tätig wurde, war für I daher nicht zu erkennen. Dies gilt ebenfalls für den Zeugen AC. Dieser positionierte sich seitlich versetzt zum Dehnungsbogen, sodass er zwar die Arbeiten selbst und auch das weitere Arbeitsumfeld grundsätzlich sehen konnte, allerdings nicht die konkrete Tätigkeit des Angeklagten bzw., welche Leitung er in Angriff nahm. d) Als der Angeklagte gegen 11:20 Uhr nun zu einem weiteren Schnitt mit der Flex in 3-Uhr-Position ansetzte, stand er mit dem Rücken zum Hafen. Er hatte auch Brandschutzdecken ausgelegt, ohne dass die Kammer mit letzter Sicherheit feststellen kann, über welchen Rohren diese lagen. Für das Auslegen der Decken und den nun folgenden Schnitt konnte er sich an verschiedenen Punkten orientieren, etwa das Rohr entsprechend abzählen, sich an der in der Nähe befindlichen Markierung des T orientieren, die das ursprünglich geplante Arbeitsende anzeigte oder den Verlauf des Rohrbogens, an dem er bereits einen Teil abgetrennt hatte, nachverfolgen. Möglich wäre es ihm grundsätzlich auch gewesen, dem Verlauf der Rohrleitung bis zum nächsten Hinweisschild zu folgen und dann auf dieser Leitung zurückgehend seinen Arbeitsplatz neu zu bestimmen. Obwohl der Angeklagte so die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu orientieren und das von ihm zu bearbeitende Rohr korrekt zu identifizieren, schnitt er pflicht- und sorgfaltswidrig und ohne für die Kammer ersichtliche Gründe gegen 11:20 Uhr in die Leitung Nr. 164. Er verursachte hierbei einen Schnitt von 65mm Länge an der Rohraußen- und 28mm Länge an der Rohrinnenseite mit einer Breite von 1,9mm in der 3-Uhr-Position in Richtung Hafen. Das in dieser Leitung befindliche Gas trat aus und entzündete sich sofort an den Funken des Trennschleifers des Angeklagten. Die dabei entstehende Flamme reichte bis ins Gras und stieg dann etwa 3-4m senkrecht in die Höhe. Dass ein Schnitt in ein falsches Rohr in dem Rohrgraben zu einem Brand, einer Ausweitung des Brandes sowie zu Folgeexplosionen mit erheblichen Risiken, bis hin zur Lebensgefahr, für Menschen im Wirkungsbereich der Brände und Explosionen führen kann, war für den Angeklagten im Rahmen seiner Arbeiten an den Rohren im Rohrgraben und auch im Moment der fehlgegangenen Identifizierung der korrekten Leitung vorhersehbar und vermeidbar. f) Der Angeklagte, der nun selbst in Flammen stand, ließ den Trennschleifer fallen, kam über die Rohre auf den Zufahrtsweg gerannt, wobei er von der Überwachungskamera Nr. 109 des Werksschutzes erfasst wurde, und warf sich um 11:20:31 Uhr brennend ins Gras. Hier gelang es den Zeugen I und AC, ihn zu löschen. Im Anschluss, kurz nach 11:20:39 Uhr, versuchte AC mit dem Funkgerät 2-3mal den Leitstand zu erreichen, ohne dass ihm dies gelang. Er gab dann das Funkgerät an I weiter und versuchte mit seinem Feuerlöscher auf den Brandherd einzuwirken – ohne einen nennenswerten Erfolg. Auch I gelang es nicht, den Leitstand zu verständigen. Nachdem der Angeklagte gelöscht war, fuhr er – wohl unter Schock stehend – das Firmenfahrzeug der Firma A aus dem Gefahrenbereich. 3. Geschehen im Anschluss a) Erste Reaktionen der Mitarbeiter im Hafenleitstand und Ausbreitung der Flammen sowie Explosionen (1) Etwa gegen 11:20 Uhr hatte der Zeuge N, der gemeinsam mit dem Zeugen AB zu diesem Zeitpunkt im Leitstand der Messwarte die Überwachungsaufgaben des Hafens wahrnahm, den Brand festgestellt, ohne genau identifizieren zu können, wo sich dieser befand, wodurch er ausgelöst wurde und in welchem Umfeld sich die Flammen befanden. Dies war durch die baulichen Gegebenheiten bedingt; vom – erhöhten – Leitstand der Messwarte gab es keine Sichtlinie über das Hafenbecken hinweg in den tiefer liegenden Rohrgraben hinein, ebenso wenig existierten Kameras in diesem Bereich oder für die Messwarte zugängliche Temperatursensoren an den im Brandbereich befindlichen Rohren. Um 11:20:47 Uhr alarmierte der Zeuge AB die Werksfeuerwehr und gab an, dass es „in der Rohrtrasse“ brenne. Die Feuerwehr bestätigte „in der Rohrleitung“ und beendete ohne weitere Nachfragen das Gespräch. Zwischenzeitlich hatte AB seine Vorgesetzten, Y und U, informiert, die sich zu diesem Zeitpunkt beide in der Messwarte aufhielten. Kurz vor dem Eintreffen der Feuerwehr gelangten in den Leitstand Teile eines Funkspruchs „Hallo Firma A“, der Zeuge N antwortete, ohne dass ein Gespräch zustande kam. (2) Die Flammen wuchsen, trotz des vergeblichen Versuchs des Brandschutzpostens, diese mit seinem Feuerlöscher zu löschen, weiter an. Zunächst stiegen sie etwa 4 bis 6m mit entsprechender Rauchgaswolke nahezu senkrecht nach oben. Im unmittelbaren Mündungsbereich des vom Angeklagten verursachten Schnittes verklemmte sich ein Span, sodass sich zwei Flammenlanzen bildeten, eine verlief schräg nach unten, die zweite unmittelbar waagerecht. Beide Flammen belasteten sodann das Umfeld thermisch, nicht nur die in unmittelbarer Nachbarschaft liegende leere Leitung Nr. 163, sondern auch die daneben befindlichen beiden Fernleitungen. (3) Y und U fuhren, nachdem sie von dem Primärbrand Kenntnis hatten, – jeweils mit einem PKW – zum Hafen, um dort die Einweisung der Feuerwehr zu übernehmen. Da Y noch seine Dienstvorgesetzten über das Ereignis verständigte, traf er erst kurz nach U vor Ort ein. Dieser machte ihn darauf aufmerksam, dass sich noch eine Person, Y identifizierte ihn als den Brandschutzposten, im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhielt. Y schrie diesen an, dass er sich entfernen soll, was AC dann tat und sich gemeinsam mit I und Angeklagten in das Gebäude Z340 begab. (4) Nachdem bei der Feuerwache der K die Meldung des Brandes eingegangen war, wurde dort Vollalarm ausgelöst. Daraufhin rückten alle Fahrzeuge der Wache Süd und der Nordwache aus. Erstere befand sich örtlich näher zum Hafen und traf daher zuerst ein. Allgemein herrschte auf der Fahrt zum Einsatzort der Eindruck vor, dass es sich um einen normweißen – routinemäßigen – Einsatz ohne eine besonders hohe Gefährdungslage handelte. Die Einsatzfahrzeuge hielten kurz vor der Einfahrt in das Hafengelände und der Zugführer S rief die Fahrzeuge ab, die sich näher an die Brandstelle heran begeben sollten. Dabei handelte es sich um das Schaumlöschfahrzeug, das vom Zeugen V gesteuert wurde und vom Zugführer auf die Freifläche zwischen Z332 und Z333 nahe dem Hafenbecken eingewiesen wurde, ebenso wie das Tanklöschfahrzeug der Staffel 1, dessen Staffelführer AN war und das sich etwa in Höhe von Z332 an der linken Seite in der Nähe eines Hydranten postierte; die dort eingesetzten Feuerwehrmänner sollten auf dessen Anweisung einen stationären Wasserwerfer in der Nähe des Feuers aufstellen. (5) Durch die weiter andauernde thermische Belastung riss gegen 11:27:00 Uhr die Ethylenfernleitung Nr. 272 explosionsartig ab. Die nunmehr getrennten zwei Teile der Ethylenfernleitung bewegten sich weg von ihrem ursprünglichen Platz. Während das westliche Teilstück nach hinten schleuderte, bewegte sich das weitaus längere Teilstück unter erheblichstem Druck stehend und Ethylen in der Peripherie verteilend peitschenartig über das Hafengelände und auf die Männer und Fahrzeuge der Werksfeuerwehr zu. Das dabei ausströmende Ethylen traf in Form einer Weißen Gaslanze auf das Schaumlöschfahrzeug des Zeugen V, das sich auf der freien Fläche zwischen Z332 und Z333 befand, versetzte es in der Position und Ausrichtung um mehrere Meter und setzte es in Brand. Der abgerissene Leitungsabschnitt schleuderte weiter um das Tanklöschfahrzeug, das vom Zeugen A in Höhe von Z332 positioniert war, und drehte, in mehrere Teile zerfallend, dieses ebenfalls um etwa 90 Grad. Zugleich kam es zu einer Zündung des Ethylen-Luft-Gemisches, wohl an elektrischen Bauteilen oder an der Abgasanlage des Schaumlöschfahrzeuges, was eine zweite, noch heftigere, Explosion auslöste, die neben dem Bereich, in dem sich ein Teil der Feuerwehrleute aufhielt, auch die Schiff C mit erfasste und schließlich das Tanklöschfahrzeug in Brand setzte. Parallel hierzu zeichnete der Firma G-Leitstand in Ort D ab 11:27:00 Uhr einen Druckabfall und einen Anstieg der Durchflussmenge aus der Ethylenfernleitung auf. 13 Sekunden später kam es zu einem Druckwellenalarm und zum Ausfall der Datenübertragung. (6) Dieses Geschehen hatte daneben weitere Sekundärschäden und zusätzliche Brände im Rohrgraben und auch die Entzündung von Fahrzeugen auf Parkplätzen der FIRMA C zur Folge. Die Kräfte, die auf die Ethylenfernleitung einwirkten, führten außerdem dazu, dass sich diese noch hinter dem Hafenausgang beim Übergang auf die Rohrbrücke, mehrere 100 Meter vom ursprünglichen Brand entfernt im Rücken der Feuerwehr, aus Verankerungen löste und sich s-förmig verbog, glücklicherweise ohne auch dort aufzureißen. Sie konnte später von einem Kran notdürftig am Platz gehalten werden. (7) Zu diesem Zeitpunkt funkte der Zeuge N gerade mit der Mannschaft der Schiff C, dessen Schiffsführer sich erkundigte, ob er den Hafen verlassen sollte, was vor der Explosion vom Zeugen als nicht notwendig erachtet wurde. Nach der Explosion wiederum änderte sich die Lageeinschätzung des Zeugen, er betätigte die Schalter zur Nottrennung der drei vor Anker liegenden Schiffe und aktivierte die Wasserwerfer an den Anlegestellen, wobei die beiden nächstgelegenen Werfer zur Explosionsstelle nicht funktionierten. Die anderen Werfer waren trotz Aktivierung von Druckerhöhungspumpen nicht in der Lage, den unmittelbaren Schadensortes zu erreichen und wurden vom Zeugen daher – wie vorgesehen – jeweils zur Kühlung der Verladeeinrichtungen bzw. des Steuerhauses des Schiffes eingesetzt. Der Zeuge AB wiederum, der sich ebenfalls im Leitstand befand, betätigte den Not-Aus-Schalter für alle Rohrleitungen mit Ausnahme der beiden Fernleitungen; beide Zeugen gingen insofern mit Blick auf das angebrachte Schild davon aus, dass diese nicht zu schließen waren. (8) Um 11:29 Uhr meldete sich der Steamcracker der K im Leitstand und forderte zum Schließen der Fernleitungen bei K468 auf; um 11:29:45 Uhr gab der Firma G-Leitstand für die Ethylenfernleitung Nr. 272 selbst den entsprechenden Befehl, der Schieber erreichte die Endlage 35 Sekunden später. Um 11:30:19 Uhr meldete der Firma G-Leitstand einen Leckalarm, um 11:35 Uhr schloss dieser außerdem die Absperrarmatur bei Z336 für diese Leitung, dies dauerte ebenfalls 35 Sekunden. Um 11:33:20 Uhr bestätigte die K auch das Not-Aus für die Fernleitung Nr. 271, bei dieser kam es 30 Sekunden später zu einem Druckabfall, als diese nun ebenfalls aufriss, um 11:34:11 Uhr waren auch dort beide Absperrschieber geschlossen. (9) Gegen 11:31:41 Uhr verließ die Schiff A ihren Liegeplatz, nachdem zuvor die Mannschaft die Schnellkupplung gelöst und eine am Verladearm befindliche Kette mit einer Zange geöffnet hatte. Auch der Schiff B gelang es, den Hafen zu verlassen. b) Handlungen und Verletzungsfolgen der Hafenmitarbeiter (1) Y hatte, nachdem er den Brandschutzposten aufgefordert hatte, den Gefahrenort zu verlassen (vgl. B. III. 3. a) (3)), von seinem Standort etwa in Höhe der Baustelle im Hafenbereich noch festgestellt, dass die Flammen die Ethylenfernleitung Nr. 272 unterfeuerten, er hatte Lackverbrennungen und eine leichte rötliche Verfärbung an der Leitung erkannt, hatte den Leitstand zum Schließen der Armaturen auffordern wollen und bereits sein Handy in der Hand. In diesem Moment aber kam es zur ersten Explosion. Er sprang nach der Explosion zwischen der Schiff C und der Spundwand der Hafenanlage ins Wasser. Im Anschluss schwamm der Zeuge bis zu einem sicheren Platz, an dem er an Land gehen konnte und ging zurück in das Gebäude Z340. Der Zeuge erlitt Verbrennungen 2. Grades am Hinterkopf und an den Händen und musste fünf Tage im Krankenhaus bleiben. (2) U wiederum, der sich weiter östlich und damit näher in Richtung des Anfahrtswegs der Werksfeuerwehr positioniert und einen Feuerwehrmann auf sich zulaufen gesehen hatte, rief diesem, seinen Wissensstand zu diesem Zeitpunkt wiedergebend, „keine Verletzten, brennende Gasleitung“ entgegen. In diesem Moment traf ihn die Druckwelle der ersten Explosion und warf ihn im Bereich der Böschung zu Boden. Die Druckwelle der zweiten Explosion ließ ihn an einen Poller prallen. Bei seiner weiteren Flucht traf er schließlich auf den Zeugen V, der ihn aus dem Gefahrenbereich führte. U erlitt schwere Verbrennungen am Rücken und an den Füßen, die zu einem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt führten. Nachdem er im Juni 2017 an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilnahm, im Juli wieder voll arbeitete, hatte er im September 2017 so große Schmerzen im Fuß, dass er sich im Oktober 2017 nochmals einer Operation unterziehen musste und dann erneut bis Januar 2018 ausfiel. c) Handlungen und Verletzungsfolgen der Feuerwehrmänner (1) Im Rahmen seiner Einsatztätigkeit war der Zeuge A für die Bedienung des Tanklöschfahrzeugs zuständig und hatte nach dessen Positionierung und dem Verlassen der Mannschaftskabine gerade die Ladeflächen geöffnet, befand sich unmittelbar also in Fahrzeugnähe, als er durch eine Explosion zu Boden und einige Meter weg geschleudert wurde, sich daraufhin im Bereich der Flammen befand, bis er sich dann in den rückwärtigen Raum in Sicherheit bringen konnte. Der Zeuge erlitt Verbrennungen an den Händen, am Hinterkopf, seitlich an den Waden und am Rücken, sodass es zu Hauttransplantationen im Bereich des Rückens, des Kopfes und des Ohrs kam. Insgesamt waren bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sechs Operationen notwendig, je nach dem Heilungsverlauf der Narben können noch weitere folgen. Er befindet sich außerdem in Ergo- und Physiotherapie sowie in psychologischer Behandlung, kann nicht durchschlafen, zuckt bei unerwarteten oder lauten Geräuschen zusammen. Er ist seit dem Unfallereignis krank geschrieben, es ist unklar, ob er wieder arbeitsfähig sein wird. (2) Der Zeuge AF hatte gemeinsam mit AM den Auftrag, den stationären Wasserwerfer aufzustellen und die Schlauchverbindung mit zwei Schläuchen zwischen dem Wasserwerfer und dem Fahrzeug des A herzustellen. Zu diesem Zweck hatte AM den Wasserwerfer zu dem von AN bestimmten Standort, etwa in Höhe von Z334 in der Nähe des Feuers verbracht und sich daneben positioniert, um diese Stelle für AF zu markieren. Jener hatte die erste Schlauchverbindung gelegt und befand sich gerade beim Fahrzeug, um mit der zweiten Schlauchverbindung zu beginnen, als ihn die Explosion zu Boden schleuderte. AF nahm den auf ihn zu rennenden AM wahr, der ihn aufforderte, den Platz zu verlassen. Nachdem er etwa 3-4 Schritte in Richtung Hafenbecken gekommen war, spürte er aufgrund der zweiten Explosion einen Schlag, wurde von einer orangenen Feuerwelle überrollt und dann zusammen mit AM ins Hafenbecken geschleudert. Er entledigte sich Teilen seiner Ausrüstung und schwamm dann gemeinsam mit AM an der Kaimauer entlang in Richtung der dort liegenden Schiff C, bis sie auf V trafen. Dieser verabredete mit ihnen, dass er los schwimmen und Hilfe holen werde; beide wurden später von einem Rettungsboot an Bord genommen. Der Zeuge AF erlitt schwere Verbrennungen an beiden Händen, ebenso im Gesicht, was jeweils Hauttransplantationen erforderlich machte. Auch am linken Schienbein war eine Verbrennung. Er befand sich eine Woche im Koma, insgesamt war ein mehrmonatiger Krankenhausaufenthalt notwendig. Dabei wurde eine Infektion mit MRSA festgestellt, was auch seine Isolation zur Folge hatte. Insgesamt fanden mehrere Operationen, auch im Bereich der Augen statt. Langfristig werden Bewegungseinschränkungen der Daumen sowie eine besondere Empfindlichkeit eines Auges bleiben. In psychologischer Behandlung befindet er sich nicht mehr. AM erlitt ausgedehnte Verbrennungen 2. und 3. Grades am gesamten Körper, insbesondere im Bereich des Kopfes, der oberen Extremitäten und im Bereich von Brust und Bauch. Infolgedessen verstarb er am 29.10.2016 an Multiorganversagen. (3) AN hatte sich ebenfalls im unmittelbaren Wirkungsbereich der Explosion und des Brandes befunden und wurde mittels einer Schleiftrage evakuiert. Er erlitt Verbrennungen von 60 Prozent seiner Körperoberfläche mit mehrfacher Sepsis, woraufhin es zu einer sekundär sklerosierenden Cholangitis bei zunehmendem Leberversagen kam, die am 05.09.2017, mithin nahezu ein Jahr später, zu seinem Tod führte. (4) Der Zeuge V hatte an diesem Tag das Schaumlöschfahrzeug geführt. Er war durch den Zugführer S angewiesen worden, sein Fahrzeug zum Einspeisen des Turbolöschers nach vorne zu ziehen und hatte sich noch vor dem Tanklöschfahrzeug auf der gepflasterten Fläche zwischen Z332 und Z333 positioniert. Dabei hatte er das Fahrzeug parallel zum Hafenbecken, durch den Zugführer eingewiesen, ausgerichtet. Als er dann das Fahrzeug verlassen und etwa dessen Heckseite passiert hatte, wurde er von der Hitzewelle und dem Explosionsdruck erfasst. Er prallte an die Wand der Schiff C und fiel ins Wasser. Sein Versuch, sich an deren Schiffsrumpf fest zu halten, schlug fehl, allerdings konnte er einen Poller erreichen und sich dort sammeln. Er nahm seine Umgebung schwarz vor Rauch und sehr laut wahr und hörte Metallteile auf dem Tankschiff einschlagen. Sodann schwammen AM und AF auf ihn zu, er konnte sie wegen deren Verbrennungen im Gesicht kaum erkennen. V sah sich in der Verantwortung, diese aus dem Gefahrenbereich zu verbringen, insbesondere befürchtete er eine Explosion des Tankschiffes oder auch ein Ablegen mit der Gefahr, in den Sog der Schiffsschraube zu geraten. Er verabredete mit den beiden Zeugen, er werde versuchen Richtung Hafenausgang zu einer Treppe zu schwimmen. Nachdem er sich seiner Kleidung entledigt und bereits etwa 10-15m zurückgelegt hatte, verließen ihn die Kräfte, er konnte sich allerdings an angewachsenen Muscheln an der Spundwand der Hafenmauer festhalten. Als er dann die Treppe erreichte, befand sich dort der schwer verletzte U. V nahm ihn auf die Schulter und versuchte, sich am Handlauf nach oben zu ziehen. Dieser war allerdings rotglühend, sodass er sich Verbrennungen an seiner Hand zuzog. Dennoch gelang es ihm, gemeinsam mit U das obere Ende der Treppe zu erreichen. Dort sah er S tot am Boden liegen. In Richtung Hafeneingang laufend, kamen ihm dann Kollegen entgegen, die er darüber informierte, dass sich AM und AF noch im Wasser befanden. Der Zeuge erlitt Verbrennungen des Grades 2a und 2b im Gesicht, insbesondere auf der Stirn und an der linken Gesichtshälfte sowie an den Händen und am rechten Unterschenkel. Es mussten Hauttransplantationen erfolgen. Zusätzlich zog sich V eine bis zum heutigen Tage anhaltende Posttraumatische Belastungsstörung dergestalt zu, dass er Probleme mit der Bewältigung seines Tageslaufs hat, unter erheblichen Schlafstörungen leidet, täglich Medikamente einnehmen muss und sich in psychologischer Behandlung befindet. Jemals wieder ein Feuerwehrfahrzeug zu besteigen, schloss er aus. (5) Der Zeuge AA hatte sich ebenfalls im Tanklöschfahrzeug, das vom Zeugen A gesteuert, in den Hafen einfuhr, befunden. Um sich um die Wasserversorgung zu kümmern, hatte er das Fahrzeug umrundet. Als er zwei Schläuche zusammenkoppeln wollte, ein Anschluss an den Hydranten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt, nahm er eine Explosion wahr. Er duckte sich dann weg, ging seitlich in Richtung des Hafenbeckens, er befand sich allerdings immer noch im Bereich des Feuers und der unmittelbaren Hitze. Als er sich hieraus entfernen wollte, wurde er von einem Gegenstand am linken Unterschenkel getroffen. Sodann gelang es ihm, den unmittelbaren Gefahrenbereich zu verlassen. Der Zeuge erlitt Prellungen am linken Unterschenkel, Verbrennungen und Abschürfungen am linken Unterarm, Verbrennungen 1. Grades am rechten Ohr sowie eine große Brandblase. Er trug außerdem Kratzer an der linken Wange sowie Rötungen im Bereich des Genicks, einen Bluterguss und eine leichte Gehirnerschütterung davon. Noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befand er sich in stationären Rehabilitationsmaßnahmen. (6) S war der Zugführer der Feuerwache Süd im Rahmen dieses Einsatzes. Er war mit seinem Fahrzeug als erster in das Hafengebiet eingefahren, hatte die erste Staffel angewiesen, den Wasserwerfer einzusetzen und das Schaumlöschfahrzeug des Zeugen V ebenfalls nach vorne beordert. Nachdem er dieses eingewiesen hatte, rannte er dem Einweiser, U, entgegen. Als er von diesem angerufen wurde, kam es zur ersten Explosion. S wurde auf eine Grünfläche vor dem Elektroschaltraum Z332 geschleudert, mithin über eine Strecke von über 50m. Hierbei und durch die Hitze- und Brandeinwirkungen erlitt er schwerste Verletzungen, die unmittelbar zu seinem Tode führten. (7) R war ursprünglich an diesem Tag als Turbo-Maschinist in der 3. Staffel eingeteilt. Allerdings hatten sich im Laufe des Morgens bis zum Einsatzzeitpunkt die Einteilungen geändert, sodass er zum Zeitpunkt des Brandfalls Staffelführer der 2. Staffel war. Er befand sich somit bei einem Löschfahrzeug im hinteren Raum. Nach dem Eintreffen vor Ort eilte er von diesem Fahrzeug nach vorne, um Instruktionen vom Zugführer zu erhalten. Er hielt sich in direkter Nähe des Tanklöschfahrzeugs der Staffel 1 auf, just als dieses von der umherschleudernden Ethylenfernleitung Nr. 272 getroffen und zerstört wurde. Durch die Wucht der Explosion und mindestens einen Aufprall an eine feste Oberfläche erlitt er schwere innere Verletzungen, die unmittelbar zu seinem Tod führten ebenso wie schwerste Verbrennungen, wobei es nicht mehr zu einem Einatmen von Rauchgasen gekommen war. d) Handlungen und Verletzungsfolgen des Matrosen AI AI war als Matrose auf der Schiff C beschäftigt. Als der Brand entstanden und vom Deck des Schiffes das obere Ende der Flamme sichtbar war, wollte er sich an Land begeben, wobei das Gericht nicht ausschließt, dass er sich an der Bekämpfung des Brandes beteiligen wollte. Er wurde jedoch von den Explosionen ins Wasser geschleudert, ohnmächtig und ertrank. e) Verletzungen des Angeklagten Während AC und I weitgehend unverletzt blieben, erlitt der Angeklagte Verbrennungen von 15% am ganzen Körper, im Wesentlichen Verbrennungen 2. und 3. Grades, hauptsächlich im Gesicht, am Hals, am Gesäß, an Ober- und Unterschenkeln. Außerdem stürzte er bei seiner Flucht aus dem Feuer auf den Rohren und erlitt einen Sehnenriss in der Schulter. Aufgrund der Brandverletzungen waren zwei Operationen notwendig, wobei auch Hauttransplantationen vorgenommen wurden, eine weitere Operation wegen der Verletzung in der Schulter ist noch ausstehend. Wegen der starken Schmerzen musste ihm Morphium verabreicht werden. Er wird aktuell dreimal in der Woche physiotherapeutisch behandelt. Daneben nimmt der Angeklagte, der unter erheblichen psychischen Problemen leidet, zu denen massive Schlafstörungen, Schwindel, Panikattacken und Alpträume gehören, regelmäßige psychologische Hilfe in Anspruch und befand sich mit den Diagnosen Depressionen und Posttraumatische Belastungsstörung mehrfach für längere Zeit in stationärer psychologischer Behandlung. Ein Grad der Behinderung von 70% wurde festgestellt. f) Weiteres Geschehen nach den Explosionen (1) Während der Explosionen traf der Feuerwehrzug der Feuerwache Nord ein sowie der Technische Einsatzleiter, der Zeuge G, der nun die Koordination der Brandbekämpfung übernahm. Mithilfe von unterstützenden Kräften unter anderem durch die Berufsfeuerwehr Ort E gelang es schrittweise, das Feuer zurück zu drängen und die Verletzten zu bergen, bis dann gegen 21:30 Uhr das Feuer gelöscht war. Während S sehr schnell tot aufgefunden wurde, gelang die Bergung und Identifikation von R erst gegen 22:30 Uhr. Der Leichnam des AI konnte am 19.10.2016 entdeckt, geborgen und identifiziert werden. (2) Die Polizei, die zeitweise in einer Stärke von 315 Personen agierte, konnte aufgrund der Gefährdungslage erst am 18.10.2016 den Unfallort mit der Kriminaltechnik begehen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich ein durch die Feuerwehr gelegter Schaumteppich im Unfallbereich. Dort lagen insgesamt 38 Rohre zerborsten und übereinander. Während sich erste Ermittlungen mit der Möglichkeit eines Zwischenfalls bei den Löscharbeiten der vor Ort liegenden Tankschiffe, insbesondere der Schiff C, beschäftigten, konnte am 21.10.2016 ein Schnitt in die zum Arbeitszeitpunkt gefüllte Raffinatleitung Nr. 164 im Bereich der Arbeitsstelle des Angeklagten, der seine Arbeiten an der Propylenschiffsleitung Nr. 28 durchführen sollte, festgestellt werden. Da die Leitungen vor einer kriminaltechnischen Untersuchung, für die es einer Demontage bedurfte, zunächst gespült werden mussten, was aufgrund der niedrigen Außentemperaturen lange nicht möglich war, überwachte die Polizei diese bis zum Abtransport der Rohre Ende November. C. Beweiswürdigung I. Zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Dokumenten; die Feststellung zur Vorstrafenfreiheit auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 08.01.2019. Die Feststellungen zu seiner Arbeitsweise ergeben sich aus den insoweit übereinstimmenden glaubhaften Schilderungen der Zeugen I, X und T. II. Zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten und der vernommenen Zeugen der Werksfeuerwehr der K, A, AF, H, V, G und van AJ, der Mitarbeiter des Hafens-Tanklager der K, U, Y, AB, Dr. F und B, der ebenfalls bei der K beschäftigten Zeugen AL, N, J, M, AG und B sowie der weiteren Zeugen AE, AD (geb. BB), L und K, des Brandschutzpostens der Firma J, AC, des Schweißers der Firma O, I, der Mitarbeiter der Firma A, T und X, und der Polizeizeugen KHKin Q, KHK O und KHK P sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. SV C, SV A, SV I, Dr. SV E, SV B, Dr. SV D, SV F und SV H sowie SV G. Wesentlich waren auch insbesondere die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Lichtbilder, neben einer Luftbildaufnahme des Schadensortes und einem Rohrleitungsplan der Arbeitsstelle des Angeklagten vom 17.10.2016 ein Foto der Schadensstelle von einer Drohne vom 17.10.2016, 16:11 Uhr, die Überwachungsvideos der Überwachungskameras 28 und 109, das Video des LKW-Fahrers W, die verlesene polizeilichen Aussage des Zeugen AA vom 19.10.2016 und die ebenfalls verlesenen Aufzeichnungen des Prozessleitsystems der EPS-Pipeline aus dem Firma Gleitstand in Ort D. Maßgeblich für die Feststellungen zur Sache waren auch insbesondere die über das Selbstleseverfahren eingeführten Kurzprotokolle der Obduktionsergebnisse der Verstorbenen S und R, jeweils vom 21.10.2016, von AM mit Datum vom 31.10.2016 und AI vom 21.10.2016, das Sektionsprotokolls vom 21.11.2017 des AN sowie der ausführliche Krankheitsbericht der BG-Unfallklink Ort E vom 12.09.2017. Dies gilt ebenfalls für die durch Schriftsatz vom 12.03.2019 durch den Verteidiger zur Akte gereichten Urkunden betreffend den Angeklagten, insbesondere der 2.Teil-Abhilfebescheid des Landratamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 09.10.2018 mit dem der Grad der Behinderung des Herrn Angeklagter mit 70 seit dem 01.01.2017 festgestellt wurde, das ärztliche Attest des Dr. R. AO vom 15.01.2019, die Berichte der Dipl.-Psychologin AP vom 08.05.2017, 30.05.2017, 04.10.2017, 15.01.2018, 17.05.2018, 10.07.2018, 26.11.2018, 10.01.2019, der Berichts der Praxis AQ. med. AQ und J vom 21.01.2019, die Berichte des Dr. AS vom 15.06.2018 und 12.12.2018, der Aktenfall der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, die vorgelegten Einkommensbelege sowie der Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit Mannheim vom 30.11.2018 und die Betriebsanweisungen Firma F sowie das Sicherheitskonzept Firma F gemäß TRFK. 1. Zu den Feststellungen zum Geschehen vor dem Schadensereignis a) Die Feststellungen zur örtlichen Situation wie auch den allgemeinen Abläufen im Hafen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen, insbesondere des Betriebsleiters des Betriebs Hafen-Tanklager, Dr. F, den Mitarbeitern des Hafens, Y, U und AB, dem Mitarbeiter des Tanklagers, B, des für die Rohrbrücke und die Rohrtrasse zuständigen Montagekoordinators der K, M, und des Kriminaltechnikers KHK P. Hinsichtlich der Zuladungen der Schiffe greift das Gericht auch auf das Gutachten des Sachverständigen SV B zurück, der außerdem für das Gericht überzeugend und nachvollziehbar sowie im Einklang mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme darstellte, dass die Lade-/Löscheinrichtungen der Schiff B wie der Schiff C keine schadensursächlichen Beschädigungen aufwiesen. b) Daneben hat das Gericht seine Überzeugung über die Situation vor dem Schadensereignis gebildet durch Inaugenscheinnahme des im Protokoll der Hauptverhandlung benannten und umfangreich vorhandenen Kartenmaterials, das neben Übersichtsaufnahmen des Geländes auch Isometrien der einzelnen Rohrleitungen umfasste, sowie einer Vielzahl von Bildern und Videos. Die Ergebnisse dieser Inaugenscheinnahmen standen in allen Punkten im Einklang mit den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen. Das geplante Vorgehen der K für den Fall einer Unterfeuerung der Ethylenpipeline und das dann eingreifende Notfallkonzept erschloss sich die Kammer auch durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Dokumentationen und Handlungsanweisungen, etwa die EPS-Betriebsanweisung sowie durch das Gutachten des Sachverständigen SV H. c) Die getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Großschadensübung der K aus dem Jahre 2015, deren Ablauf und die in dem entsprechenden Resümee gezogenen Schlussfolgerungen beruhen auf der Aussage des Zeugen van AJ, dem die entsprechenden Unterlagen vorgehalten wurden. d) Die Feststellungen in Bezug auf die mechanische Beschädigung der Ammoniakleitung Nr. 29, die im Jahre 2011 entdeckt wurde, stehen für die Kammer fest insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen K, der diesen Schnitt im Rahmen einer Inspektion festgestellt hatte sowie des Sachverständigen SV F, der diesen im Rahmen seiner Begutachtung dargestellt hatte. e) Die weitere gerichtliche Überzeugung über den Zustand der Rohrleitungen und der Rohrfernleitungen vor dem Schadensereignis konnte das Gericht mithilfe der Gutachten der Gutachter des Firma L, hinsichtlich ersteren dem Gutachten des Sachverständigen SV F, hinsichtlich letzteren dem Gutachten des Sachverständigen SV H, sowie der Sachverständigen Dr. SV C nach eigener Prüfung gewinnen. Im Einzelnen: Der Gutachter SV F führte für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend, insbesondere anhand der ihm vorgehaltenen Prüfberichte aus, dass die Rohrleitungen im Bereich des Schadensereignisses dem Stand der Technik genügt hätten. Mängel, die sich bei Kontrollen vor dem Schadensereignis gezeigt hätten, seien am 16.10.2016 entweder behoben gewesen oder jedenfalls nicht für den hier in Rede stehenden Abschnitt der Leitungen relevant. Auf Wanddickenunterschreitungen sei stets ausreichend und zeitnah reagiert worden. Allerdings seien die Kennzeichnungen nicht aktuell im Sinne der Gefahrstoffverordnung und verbesserungswürdig gewesen. Hierbei gebe es allerdings eine Vereinbarung zwischen der K und der SGD Süd bzgl. eines einzuhaltenden Zeitplanes. Der Sachverständige SV H, der die Rohrfernleitungen überprüft hatte, erläuterte, dass beide dem damaligen Stand der Technik entsprochen hätten, obwohl sie keine Brandschutzbeschichtung aufgewiesen hatten. Zuvorderst führte er aus, dass die Rohrfernleitungen zum Schadenszeitpunkt über einen gültigen Genehmigungsbescheid verfügt hätten, der keine ergänzenden Auflagen enthalten habe. Den Anforderungen der Planfeststellungsbeschlüsse der SGD Süd vom 01.08.2007 hätten beide Leitungen entsprochen. Für die Kammer nachvollziehbar stellte er dar, dass auch die wiederkehrende Prüfung, für die Ethylenfernleitung Nr. 272 durchgeführt von Juli bis Dezember 2014, für die Prophylenfernleitung Nr. 271 durchgeführt von Juli bis Dezember 2015, jeweils durch den Firma M, bestätigte, dass die Anforderungen gemäß der TRFL Anhang B 3 eingehalten worden wären und keine sicherheitstechnischen Bedenken gegen den Weiterbetrieb der Leitungen bestanden hätten. Auch wäre eine Brandschutzbeschichtung nicht vom damaligen Stand der Technik umfasst. Jedoch hätte der Sachverständige, wie er weiter ausführte, eine solche erwartet, insbesondere angesichts der Tatsache, dass bei Abschnitten im Bereich von außerhalb von Werksgeländen liegenden oberirdischen Wartungsstationen eine solche vorhanden sei. Auch Temperaturfühler hätte der damalige Stand der Technik nicht erfordert. Zugleich aber schränkte der Sachverständige seine Ausführungen dergestalt ein, dass „man immer mehr machen kann“. Unterstützt und verstärkt wird die Überzeugung der Kammer, dass die Rohrleitungen im unmittelbaren Zeitraum vor dem Schadensereignis keinerlei ursächliche Undichtigkeiten oder sonstige mechanische Beschädigungen aufwiesen, insbesondere auch durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. SV C, die auch unter Zuhilfenahme der in Augenschein genommenen Lichtbilder überzeugend und für die Kammer nachvollziehbar darstellte, dass sie keinerlei vorbestehende Undichtigkeiten, Risse oder sonstige poröse Stellen feststellen konnte und insbesondere alle entstandenen Schäden als Folgeschäden der Explosion einstufte. Nach eigener Prüfung ist die Kammer von diesem Befund überzeugt. f) Die Sicherheitsvorkehrungen und die Einhaltung des Standes der Technik zum Zeitpunkt des Schadensfalls bewertete insbesondere auch der Sachverständige Dr. SV D. Dieser stellte in Zusammenfassung und Ergänzung insbesondere der Gutachten der Sachverständigen SV F und SV H dar, dass die Rohrleitungen und die Rohrfernleitungen aus Sicht der Störfall-Verordnung im Wesentlichen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprochen hätten. Die Regelungen der K zur Alarmierung und Gefahrenabwehr seien im Wesentlichen ausreichend gewesen. Auch die konkrete Umsetzung des Kontraktorenmanagements sei nicht zu beanstanden gewesen. Im Rahmen des Ausfüllens der Erlaubnisscheine sei es zu Unstimmigkeiten gekommen, die aber nicht ursächlich für den Eintritt des Schadensereignisses gewesen seien. So hätte man nach Ansicht des Sachverständigen bei Arbeiten im Umfeld der Fernleitungen den Steamcracker beteiligen müssen, wobei er zugleich darstellte, dass es seiner Meinung dann nicht zu anderen Sicherheitsmaßnahmen gekommen wäre. Auch die Problematik des Abdeckens der Leitungen mit Brandschutzdecken, insbesondere welche Leitungen abzudecken seien, sei nicht zufriedenstellend niedergelegt und kommuniziert worden. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, an der Sachkunde und der sachlichen und personellen Unparteilichkeit dieses Gutachters – wie auch der anderen Gutachter – zu zweifeln, ebenso wenig an den von ihm ermittelten Tatsachen. Diese betten sich in das Umfeld, wie es insbesondere die unmittelbar vor Ort befindlichen Zeugen beschreiben, zwanglos und ohne Widersprüche ein. Das Gericht folgt allerdings insbesondere der Wertung des Sachverständigen Dr. SV D, dass im Rahmen der Begutachtung festgestellten Defizite nicht ursächlich für das Ereignis gewesen seien, nicht in vollem Umfang. Dies geschieht allerdings auf Basis der durch die Sachverständigen erhobenen Befunde und bewegt sich auf der Ebene einer anderen rechtlichen Bewertung und Einordnung dieser Tatsachen. Dabei sieht die Kammer auch, dass es sich bei dem vorgelegten Gutachten um eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 29a BImSchG handelt, deren Zielsetzung im Wesentlichen darin lag, zu prüfen, mit welchen Maßnahmen sich künftig und im Rahmen der Neuerrichtung bzw. Reparatur der betroffenen Anlagenteile ein solches Ereignis in Zukunft vermeiden lässt. Auch vor diesem Hintergrund divergierte die Einschätzung des Gerichts gerade mit Blick auf die Einordnung und Bewertung der Anlage unmittelbar vor dem Schadensfall in einigen Punkten (E. I. 2 b)). g) Die Vorgänge vor dem 17.10.2016 hinsichtlich der Feststellung der Reparaturbedürftigkeit der Leitung Nr. 28, der Beauftragung der Firma A und des dahinter stehenden Vertragswerks ergeben sich insbesondere aus der Darstellung des Zeugen M, der hier die maßgeblichen Schritte seitens der K durchgeführt hat, des Zeugen T, der der Ansprechpartner auf Seiten der Firma A war, daneben aus der Darstellung des Zeugen AL, der maßgeblich das Erlaubnisscheinsystem der K betreut. Deren Darstellung deckt sich mit der durch das Gericht vorgefundenen Urkundenlage hinsichtlich der Verträge und auch der Erlaubnisscheine, die insbesondere durch Vernehmung der Zeugen U, Y, AL, T, M sowie der Ermittlungsführer KHKin Q und KHK O in das Verfahren eingeführt wurde. h) Das Geschehen auf der Baustelle vom 13.10.2016 beruht zuvorderst auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der insbesondere die Arbeiten an der ersten Baustelle im Hafenbereich für das Gericht nachvollziehbar und stringent schilderte, wie unter B. II. 6. festgestellt. Dabei decken sich seine Angaben mit denen der Zeugen M und I. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen M weicht die Einlassung des Angeklagten von der Aussage des Zeugen lediglich dergestalt ab, dass dieser angegeben hatte, er sei davon ausgegangen, dass an der ersten Baustelle der Dehnungsbogen in einem Stück herausgenommen worden wäre. M war dabei jedoch nicht selbst vor Ort, sondern kam erst, als der Angeklagte bereits den aus der Rohrtrasse entnommenen Dehnungsbogen entsprechend zerteilte, sodass er aus eigener Wahrnehmung hierzu keine Angaben machen kann. Zwar sagte der Zeuge M aus, dass er ein Entfernen des Dehnungsbogens in einem Stück präferieren würde, zugleich aber ließ der Vorgesetzte des Angeklagten, der Zeuge T, diesem bei seinem Vorgehen freie Hand. Der Angeklagte wiederum stellte für das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung nachvollziehbar dar, dass er den Bogen in mehreren Teilen entnehmen wollte, um einer Beschädigung der am Dehnungsbogen befindlichen Kompensatoren vorzubeugen. i) Hinsichtlich der Markierungen auf den Rohren ließ sich der Angeklagte dergestalt ein, dass es an der ersten Baustelle Markierungen mit schwarzem Filzstift gegeben habe. Dies habe zum einen die Stelle umfasst, an der die Probebohrung habe stattfinden sollen. Dort habe sich ein Kreis und eine Unterschrift des Zeugen M befunden; außerdem zu Beginn und zum Ende der zu bearbeitenden Rohrstrecke jeweils ein Strich und ein Kreuz sowie die Abkürzung „MN“ für Montagenaht. Auch an der Baustelle des 17.10.2016 seien die Markierungen in dieser Form vorhanden gewesen. Mit Blick darauf, dass aber das Rohr über eine etwas größere Länge als nach der ursprünglichen Planung und Markierung habe ausgetauscht werden sollen, fügte der Angeklagte vor dem Beginn seiner Flexarbeiten noch eine weitere Markierung auf der Leitung hinzu, die das nun angedachte Ende markieren sollte. Dies deckt sich mit den insofern übereinstimmenden Zeugenaussagen insbesondere der Zeugen T und M. Diese stellten dar, dass es jedenfalls Markierungen im Vorfeld der Arbeiten mit einem schwarzen Edding zur Markierung des Arbeitsbeginns und des voraussichtlichen Arbeitsendes, sowie auch eine Markierung im Bereich der Probebohrung mit einem Namenskürzel gegeben habe. Die Kammer hat auch keinen Grund zur Annahme, dass sich diese Markierungen auf einem falschen Rohr befunden hatten. Sowohl der Zeuge T als auch der Zeuge M schilderten glaubhaft ihr Vorgehen zum Anbringen der Markierung. Unabhängig davon, dass hier quasi durch die Wahrnehmung der Zeugen T und M mit einem Vier-Augen-Prinzip gearbeitet wurde, ergibt sich auch durch die vor der Probebohrung durchgeführte nochmalige Kontrolle der Markierung und auch durch die Probebohrung selbst, dass jedenfalls diese Markierungen auf dem korrekten Rohr platziert waren. Eine durchgängige Markierung mit Leuchtfarbe über die gesamte Rohrlänge des zu bearbeitenden Teilstücks jedoch existierte nicht. Soweit der Zeuge AC im Rahmen seiner Vernehmung erklärte, er habe niemals eine Markierung auf dem Rohr gesehen, insbesondere auch nicht an der Stelle der Probebohrung, kann dem nicht gefolgt werden. Letztlich bestätigte insbesondere auch der Polizeizeuge KHK P, dass er bei der unter seiner Aufsicht vorgenommenen Asservierung der bereits herausgetrennten Rohrteile, die auf dem Boden unter den Rohrleitungen aufgefunden wurden, entsprechende Markierungen entdeckt hatte. Dabei handelte es sich jedoch um Teile, die aufgrund ihrer Lage unter den Rohrleitungen keiner oder nur geringer Flammeneinwirkung ausgesetzt waren. Der Zeuge führte aus, dass eine Untersuchung des Landeskriminalamtes gezeigt hatte, dass Eddingmarkierungen im unmittelbaren Bereich der Unfallstelle und der dortigen Hitze- und Flammeneinwirkung ausgesetzt, nicht mehr zu erkennen waren. Jedenfalls aber gab es keine Markierung – auch dies wurde durch die Zeugen T und M einerseits konkret bestätigt und ist auch andererseits nach deren Schilderung des typischen Arbeitsablaufes für die Kammer plausibel – die dem Angeklagten jeden einzelnen Schnitt – auch den letztlich ursächlichen Schnitt – vorgegeben hätten. 2. Zu den Feststellungen der Geschehnisse am 17.10.2016 und in der Folge a) (1) Hinsichtlich des Geschehens am Morgen des 17.10.2016 greift die Kammer im Wesentlichen auf die Einlassung des Angeklagten zurück, der seine Handlungen bis etwa zur Frühstückspause wie oben festgestellt nachvollziehbar und glaubhaft geschildert hat; an die dann folgenden Geschehnisse erinnert er sich – unwiderlegt – nicht. Zwar sieht das Gericht durchaus, dass der Angeklagte Probleme hat zu differenzieren, an welche Ereignisse er sich konkret an diesem Tag erinnert, welche Ereignisse ihm zwar nicht mehr gegenwärtig sind, allerdings seiner Routine an anderen Tagen entsprechen. Dennoch hat die Kammer keinen Grund, die Schilderung des Angeklagten, soweit er sich an die Geschehnisse an diesem Tag erinnert, und welche auch der Wahrnehmung der oben genannten Zeugen, die aus unterschiedlichsten Bereichen stammen, entspricht, anzuzweifeln. Seine Angaben decken sich dabei grundsätzlich mit den Aussagen der Zeugen Y und U, was das Abholen der Erlaubnisscheine in Z340 betrifft. Es entspricht hinsichtlich der Arbeiten an diesem Tag wie auch an den vorherigen Tagen auch den Aussagen der Zeugen I, AC, T und M und auch der vorgefundenen Dokumentenlage, die das Gericht entsprechend des Protokolls der Hauptverhandlung in diese eingeführt und in Augenschein genommen hat. (2) Daneben greift die Kammer zur Überzeugungsbildung hinsichtlich des Geschehens am Morgen des 17.10.2016 auf die Aussagen der Zeugen U, Y, I, AC, T und M zurück, die jeweils ihre eigenen Handlungen und beobachteten Vorgänge schilderten. Diese waren im Wesentlichen in sich logisch; sie entsprachen den vorgefundenen Dokumenten und schlossen gegenseitig Lücken, ohne größere Widersprüche aufzuweisen, sodass die Kammer vom Ablauf dieser Vorgänge überzeugt ist. Einschränkungen muss sie lediglich machen hinsichtlich der letztlich nicht zu klärenden Frage, ob es eine Funktionsprüfung des Funkgeräts vor der Aushändigung an den Zeugen AC gab und ob bzw. in welcher Weise der Zeuge U vor der Unterzeichnung der Scheine die Baustelle nochmals überprüft hatte. (3) Die Kammer entnimmt ihre Beurteilung, welche Aufgaben der Brandschutzposten hat, mithin ob er eine echte Vier-Augen-Kontrolle der Tätigkeit vornehmen muss, also jeden Schnitt des Angeklagten zu prüfen hätte, ob dieser die Brandschutzdecken nicht nur ausgelegt, sondern auch über den korrekten Rohren ausgelegt hätte, den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Brandschutzpostens selbst sowie der Zeugen T und M. Diese stellen unisono dar, dass der Brandschutzposten seinen Fokus weniger auf die konkrete Arbeit als auf das Arbeitsumfeld zu richten habe. Soweit hingegen der Zeuge AL die Ansicht vertrat, dass er hier ein unmittelbares 4-Augenprinzip erwarte, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Denn dies kann bei einem Arbeitstrupp mit zwei Arbeitern und einem Brandschutzposten nur bedeuten, dass stets nur einer der beiden Arbeiter tätig sein kann. Erkennbar entspricht dies nicht der bei diesen Arbeiten gelebten und nicht beanstandeten Praxis; das Gericht hat ein derartiges Vorgehen auf keiner der geschilderten Baustellen feststellen können. Zugleich stellt der Zeuge AL nämlich auch dar, dass im Wesentlichen der Brandschutzposten das Umfeld der Arbeiten im Auge behalten müsse. Dies deckt sich mit den Darstellungen des Brandschutzpostens selbst sowie der Zeugen T, M und I, die jeweils ausführten, dass der Fokus des Brandschutzpostens weniger auf dem konkreten Arbeitsvorgang an sich, als auf der allgemeinen Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und einer Beaufsichtigung des Umfelds zu liegen habe. Dem folgt die Kammer. Zum einen würde es die – vergleichsweise geringen – Anforderungen an die Ausbildung eines Brandschutzpostens übersteigen, wenn dieser in der Lage sein müsste, jede von ihm beaufsichtigte Tätigkeit auf dem Niveau eines Vier-Augen-Prinzips nachzuvollziehen. Im Gegenteil ist es für die Kammer eingängiger, dass er gerade weniger die konkrete Arbeitstätigkeit an sich zu kontrollieren hat, als die Überwachung des Arbeitsumfelds bzgl. Umgebungsgefahren vorzunehmen, die der tätige Arbeiter, der seine Aufmerksamkeit auf das Werkstück richtet, nicht wahrnehmen kann. Dieser Fokus wäre aber, wenn sein Augenmerk stets der konkreten Arbeitsausführung an sich gelten würde, so stark eingeschränkt, dass er dem nicht mehr sachgerecht nachkommen könnte. b) (1) Das Gericht ist von den Feststellungen zum unmittelbar tatursächlichen Geschehen nach der Frühstückspause des Arbeitstrupps überzeugt insbesondere aufgrund der grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen des Zeugen I und des Zeugen AC, was die Tätigkeiten des Angeklagten und die unmittelbar hieraus resultierenden Folgen angeht. Diese konnten zwar jeweils nicht beobachten, in welches Rohr der Angeklagte konkret schnitt, nahmen allerdings Funkenflug und ein abbrechendes Flexgeräusch wahr, dazu vernahm der Zeuge I ein zischendes Geräusch. Etwa ab diesem Zeitpunkt entspricht die Darstellung der Zeugen auch grundsätzlich den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videodateien; so zeigt die Überwachungskamera 109, positioniert parallel zum Zaun zum Werksgelände von FIRMA C, um 11:20:31 Uhr den brennenden Angeklagten, in der Folge dessen Löschung, das Wegfahren des Firmenfahrzeugs durch ihn sowie um 11:27:00 Uhr die Explosion. (2) Das Video des LKW-Fahrers W, das im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde wiederum lässt erkennen, wie eine Flamme aus dem Bereich der in Richtung des Tanklagers wieder waagerecht in Bodennähe verlaufenden Rohrleitungen entspringt – deutlich rechts von den sichtbaren Dehnungsbögen und unterhalb dieser – mithin nicht aus dem bereits von dem Angeklagten geöffneten „oberen“ Rohrabschnitt des Dehnungsbogens. Die Flamme steigt dann weitgehend senkrecht mit starker Rauchentwicklung nach oben. Ferner kann man einige Sekunden nach Beginn des Videos kurz im linken Bildrand die Rauchspuren eines Feuerlöschers erkennen, vermutlich handelt es sich um das Löschen des Angeklagten. Zu sehen ist auch der vergebliche Versuch des Brandschutzpostens, mittels des Feuerlöschers das Feuer einzudämmen. (3) Soweit der Zeuge AC diesem Video und der Darstellung des Zeugen I – es handelte sich um die einzige wesentliche Abweichung von dessen Schilderung der Geschehnisse nach dem Schnitt durch den Angeklagten – widersprechend angab, dass die Flammen „oben“ aus dem verbleibenden Rohrbogenstück gekommen seien, geht das Gericht auf dieser Basis entweder von einem Wahrnehmungs- oder einem Erinnerungsfehler aus der Aufregung der Situation heraus aus und bildet seine Überzeugung auf Basis des Videos sowie der Aussage des Zeugen I. Dieser, der sich zum Zeitpunkt des Ereignisses in unmittelbarer Nähe des verbliebenen Teiles des Rohrbogens befand und unverletzt blieb, wusste davon nichts zu berichten, sondern sah die Flamme ebenfalls nur im Bereich der Arbeitsstelle des Angeklagten. Auch legt die Tatsache, dass lediglich der Angeklagte in Flammen stand, nahe, dass sich das Feuer nur in seinem unmittelbaren Arbeitsbereich gebildet hatte. (4) Zuletzt entspricht die Darstellung des Zeugen I, dass er dem Angeklagten die Brandschutzdecken zugeworfen habe, der Einlassung des Angeklagten zur üblichen Verwendung von Brandschutzdecken. Unterstützt wird dies durch die Feststellungen des Sachverständigen SV A, der die im Nahbereich der Arbeitsstelle des Angeklagten aufgefundenen Gewebereste untersuchte und feststellte, dass es sich hierbei um Reste von Brandschutzdecken handelte. Zugleich führte der Zeuge AC aus, dass er habe sehen können, dass der Angeklagte bei seinem letzten Schnitt Brandschutzdecken ausgelegt habe, ohne dass er von seiner Position aus genau habe erkennen können, über welchen Rohren diese gelegen hätten. Zwar fehlt es an einer Einlassung des Angeklagten zum Auslegen der Brandschutzdecken bei seinem letzten Schnitt, zugleich aber entspricht die Verwendung dieser Decken der üblichen Arbeitsweise des Angeklagten, wie dieser sie selbst – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Zeugen I und AC – schilderte. Von daher hat die Kammer keinen Grund daran zu zweifeln, dass diese Decken grundsätzlich Verwendung fanden. Allerdings kann sie nicht feststellen, über welchen Rohren diese lagen, hierzu konnten weder I und noch AC eine Aussage treffen. (5) Die Geschehensabläufe, die sich ergeben haben, nachdem die Zeugen den Angeklagten gelöscht haben, gewinnt das Gericht ebenfalls aus den nun übereinstimmenden Aussagen der Zeugen I und AC. Diese stehen auch im Einklang mit den Darstellungen der Zeugen U und Y über ihre Eindrücke und Handlungen, als sie vor Ort kamen, sodass das Gericht davon überzeugt ist, dass das Geschehen wie geschildert stattgefunden hat. (6) Auch der Brandsachverständige SV G, dessen gutachterlichen Ausführungen, welche widerspruchsfrei und in sich schlüssig sind, das Gericht folgt und sie sich zu eigen macht, stellte einen Geschehensablauf fest, der dieser Darstellung entspricht; ergänzt wurde dessen Gutachten durch einen von ihm gefertigten Zusammenschnitt aus verschiedenen Überwachungskameraperspektiven. Dieses Video zeigt insbesondere den zeitlichen Ablauf und den Entstehungsort der verschiedenen Explosionen und Brände, insbesondere das Auftreffen der „Produktlanze“ aus der Ethylenfernleitung auf das Fahrzeug des Zeugen V und die anschließende Durchzündung des Gas-Luft-Gemischs am Fahrzeug des Zeugen A. c) Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte anstatt in die zu bearbeitende und vorher entleerte Propyhlenleitung Nr. 28 in die gefüllte Raffinatleitung Nr. 164 schnitt und dass dieser Schnitt ursächlich für das Schadensereignis war. (1) Die Zeugen I und AC beschreiben ein Flexgeräusch bzw. einen Funkenflug. Dies belegt, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Ausbruch des Feuers eine Trennarbeit an einem Rohr ausgeführt hat. (2) Aus den Lichtbildmappen, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und insbesondere auch aus der Zeugenaussage des Polizeizeugen KHK P, der federführend im Rahmen der Spurensicherung unmittelbar seit Beginn der polizeilichen Ermittlungen tätig war, ergibt sich, dass die zu bearbeitende Leitung Nr. 28 im Bereich, in dem der Angeklagte nach den Zeugenaussagen von I und AC kurz vor dem Brand tätig war, keinerlei Beschädigung aufweist. Auch die Sachverständige SV C kam (vgl. auch unter C. II. 1. e)) zum Ergebnis, dass sich alle Beschädigungen der Leitungen als Folge aus dem Geschehen nach einem Schnitt in eine gasgefüllte Rohrleitung erklären lassen. Der Sachverständige Dr. SV E fand keinerlei chemische Stoffe vor Ort, die er nicht dort erwartet hätte und der Sachverständige SV G führte aus, dass sich der gesamte Geschehensablauf auf einen Schnitt in die Leitung Nr. 164 zurückführen lasse. (3) Ein solcher Schnitt aber findet sich in Rohrleitung Nr. 164. Hiervon war die Kammer nach den Aussagen insbesondere der Zeugen P, J und B überzeugt, die diesen entdeckten bzw. sich unmittelbar nach dessen Auffindungen vor Ort befanden. Dieser Schnitt weist nach den Feststellungen des Gutachters SV I eine Außenlänge von 65mm und von 28mm an der Rohrinnenseite auf und hat eine Breite von ca. 1,9mm. Diesen Schnitt kann der Sachverständige für die Kammer, die sich ihm anschließt, überzeugend, logisch und widerspruchsfrei auf einen Trennschleifer zurückführen. Die beiden am Tatort aufgefundenen und teilweise zerstörten Trennschleifer kämen mit Blick auf die eingebauten Trennscheiben aufgrund ihrer geometrischen Abmessungen grundsätzlich beide als Verursacher des Schnitts in Betracht. Gutachterlich ließe sich zwar nicht nachweisen, dass der Schnitt mit einem vor Ort sichergestellten Winkelschleifer durchgeführt wurde, da eine Zuordnung eines Schnittes an ein bestimmtes Flexblatt nach dem derzeitigen Stand der Kriminaltechnik nicht möglich ist. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere angesichts der Koinzidenz zwischen der Arbeit des Angeklagten an dieser Stelle und dem vorgefundenen Schnitt, der sich gerade in der benachbart zu der von ihm zu bearbeitenden Leitung befindet, besteht für das Gericht hieran jedoch kein vernünftiger Zweifel. Der Fehlschnitt befindet sich in 3-Uhr-Position in Richtung des Hafenbeckens. In diesem Kontext führte der Sachverständige SV I aus, dass er Kriterien unter Laborbedingungen entwickelt habe, mit denen er die Trennrichtung eines Drehschleifers bei einem Schnitt feststellen könne. Ausgehend von der Bewegungsrichtung des Trennschleifers, wie sie der Sachverständige SV I auf dieser Basis ermittelt hat, und der Durchführung der Arbeiten an Rohren, wie sie der Angeklagte nach eigener Darstellung gewöhnlich tut, muss sich derjenige, der diesen Schnitt gesetzt hat, etwa in der Position befunden haben, wie sie der Angeklagte inne hatte. (4) Die Kammer schließt daher auch aus, dass sich dieser Schnitt bereits zu einem Zeitpunkt, bevor der Angeklagte mit den Arbeiten an dieser Stelle begonnen hatte, an der Leitung Nr. 164 befunden hatte. So haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im engeren zeitlichen Zusammenhang vor den hier in Rede stehenden Arbeiten Tätigkeiten mit einem Trennschleifer an dieser Stelle ausgeführt wurden. Die Ex-/Ox-Messgeräte des Arbeitstrupps schlugen in diesem Bereich nicht an. Ebenso wenig schilderten die Arbeiter vor Ort ein zischendes Geräusch von entweichendem Gas. Auch die weiteren Zeugen T und M, die jeweils im engen zeitlichen Zusammenhang die spätere Unfallstelle besucht hatten, bemerkten dort keine Auffälligkeiten, ebenso wenig wie der Angeklagte selbst, als dieser vor der Frühstückspause im unmittelbaren Nahbereich am Dehnungsbogen gearbeitet hatte. Schließlich – und dies ist für die Kammer entscheidend – würde das Vorhandensein des Schnittes vor Arbeitsbeginn des Angeklagten an dieser Stelle nicht erklären, an welchem Rohr der Angeklagte stattdessen gearbeitet hatte – denn dass ein Arbeitsbeginn stattgefunden hatte, ergibt sich für die Kammer aus dem von den Zeugen I und AC geschilderten Arbeitsgeräusch der Flex und dem Funkenflug. Ein Schnitt an anderer Stelle – insbesondere am vom Angeklagten zu bearbeitenden Rohr Nr. 28 wurde aber – wie dargestellt – nicht festgestellt. (5) Letzteres Argument spielt für die Kammer auch eine besondere Rolle bei der Beurteilung und Verneinung der Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der dem Angeklagten zur Last gelegte Schnitt erst im Anschluss an die Explosion gesetzt worden sein könnte dieser wurde erst am 21.10.2016, mithin deutlich nach dem Schadensereignis, aufgefunden. Es ist für die Kammer bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein de facto mehrköpfiges Arbeitsteam nicht nur das vom Angeklagten angeflexte richtige Rohr ausgetauscht, sondern auch mit einer Flex sodann den gegenständlichen Schnitt in das falsche Rohr ausgeführt haben könnte. Dies hätte in einer Phase geschehen müssen, in der nach wie vor die Gefahr von Bränden im Rohrgraben bestand und dieser in regelmäßigen Abständen von der Feuerwehr ausgeschäumt wurde. Zu einem solchen Zeitpunkt hätten diese Arbeiten – bei denen jedenfalls von dem Schnitt einer Flex eine erhöhte Brandgefahr ausgegangen wäre – angesichts der Ungewöhnlichkeit und der Lautstärkeentwicklung, aber auch der Dauer, nicht unbemerkt von den Angehörigen der Feuerwehr, des Werkschutzes und der Polizei durchgeführt werden können. Ferner ergibt sich aus der vom Zeugen KHK P vorgelegten Fotodokumentation, insbesondere aus Foto P1000044, das einen Zeitstempel vom 17.10.2016, 16:11 Uhr trägt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Schnitt vorhanden war. Dieses Foto, das von der Kamera einer Drohne der Werksfeuerwehr der K aufgenommen wurde, zeigt leicht seitlich versetzt den Schadensort. Mehrere Brände an verschiedenen Stellen sind zu erkennen, starke Rauchentwicklung sowie ein ausgelegter Schaumteppich der eingesetzten Feuerwehren. Im Bildhintergrund oben links sind einige Feuerwehrfahrzeuge wahrzunehmen. Dieser Bildinhalt entspricht dem Geschehen, das sich nach Darstellung insbesondere des Zeugen G zu diesem Zeitpunkt vor Ort abspielte. Anzeichen für technische Manipulationen an diesem Bild sind nicht gegeben. Auf diesem Bild sieht man rechts unterhalb der Mitte bei einer entsprechenden Vergrößerung im Rohrverlauf hinter den alten Dehnungsbögen, mithin im Arbeitsbereich des Angeklagten eine weißliche Fontäne. Die Kammer interpretiert diese – ebenso wie der Zeuge KHK P – als Produktaustritt aus der vom Angeklagten beschädigten Leitung Nr. 164. Diese Einschätzung wurde durch den Sachverständigen Dr. SV D ebenfalls bestätigt, der den weißlichen Produktaustritt als Flüssiggas, das beim Emittieren kalt wird, einen Nebel erzeugt und sich erst nach gewisser Zeit aus dem Bodenbereich verflüchtigt, identifizierte. Hierbei berücksichtigt die Kammer auch, dass es sich um einen deutlich erkennbaren Produktaustritt handelt, obwohl nach Aussage der Zeugen AB und N diese bereits kurz nach dem Schadensereignis den Not-Aus-Schalter für diese Leitung, bei der es sich nicht um eine Fernleitung handelt, betätigt hatten. Insoweit stellte der Sachverständige Dr. SV D mit für die Kammer nachvollziehbaren Erwägungen, welche sie sich entsprechend zu eigen macht, dar, dass dieser Produktaustritt zu einem solch späten Zeitpunkt durchaus plausibel sei und zum Geschehen passe: Der entsprechende Leitungsabschnitt zwischen der Abschieberungsanlage und dem Schnitt sei deutlich mehr als 10m lang und die darin befindliche Substanz sei im flüssigen Aggregatzustand transportiert worden. In diesem Aggregatzustand weise aber eine größere Stoffmenge ein im Vergleich zum Gaszustand erheblich geringeres Volumen auf. Beim Austritt wiederum werde der Stoff gasförmig, es komme zu einem Abkühlungseffekt beim Austreten, wie ihn das Bild zeige. Dies erfolge über einen längeren Zeitraum. Somit ist belegt, dass der Fehlschnitt bereits zu einem frühen Zeitpunkt, nämlich als es im Rohrgraben noch brannte und ein Betreten des Schadensortes noch nicht möglich war, dokumentiert wurde und dass es keinen Schnitt an der entsprechenden Stelle am richtigerweise zu bearbeitenden Rohr Nr. 28 gab. (6) Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte aufgrund einer unbewussten Verwechslung – jedenfalls aber nicht bewusst – während seiner Tätigkeit den Schnitt in dieses – das falsche – Rohr gesetzt hat. Daran, dass der Angeklagte den Taterfolg hätte vorhersehen und vermeiden können, besteht für die Kammer kein Zweifel. Der Angeklagte selbst hat sich eingelassen, dass er seit Jahrzehnten in diesem, einem gefährlichen Arbeitsumfeld tätig ist. Das entsprechende – vorsichtige und Risiken ausschließende – Vorgehen bekam er nach eigener Darstellung jedenfalls vom Zeugen T vorgelebt; zuletzt nur wenige Stunden vor seinem Fehlschnitt. Dass er eine von der Bewertung seines Vorgesetzten abweichende Einschätzung seines Arbeitsumfelds gehabt haben könnte, ist angesichts der Darstellung der Zeugen T selbst, I und X, die seine vorsichtige und bei Unsicherheiten rückfragende Vorgehensweise ausdrücklich betont haben, für die Kammer ausgeschlossen. d) Die Kammer hat sich auch mit theoretisch denkbaren Alternativursachen für den Primärbrand auseinander gesetzt, diese aber verneint: (1) Soweit die Verteidigung auf die Möglichkeit abstellt, dass sich unterhalb der Rohrleitung im Arbeitsbereich des Angeklagten ein Gassee aus einem unerkannten Gasleck oder andere Stoffe im Boden befunden hätten, kann die Kammer dem nicht folgen. Keiner der Zeugen, die sich im Vorfeld der Arbeiten, zu Beginn oder im Falle der Zeugen I und AC gerade im konkreten Moment des Schadensereignisses im unmittelbaren Arbeitsumfeld aufgehalten hatten, hat entsprechende Bodenverunreinigungen festgestellt, auch die Ex-/Ox-Messgeräte des Teams haben nicht gewarnt. Auch für den Sachverständigen SV G, der in seinem Fachbereich als erfahren gilt und dem die Kammer in seinen überzeugenden Aussagen auch in diesem Punkt folgt und sie sich zu eigen macht, hätte sich dann, unabhängig von der unwahrscheinlichen Bildung eines zündfähigen Gemischs überhaupt ein anderes – und nicht so lange andauerndes und starkes – Flammenbild ergeben. (2) Die Kammer schließt auch aus, dass Produktreste den Primärbrand ausgelöst bzw. genährt haben könnten, die sich in der zu bearbeitenden Leitung Nr. 28 im Bereich des Schadensereignisses befunden haben könnten. Hierzu bekundeten die Zeugen U, Y, AL, M und B, dass die Leitung mehrfach vor wie auch nach dem Stecken der Blindscheiben gespült worden sei. Das Analysezertifikat habe keine Restmengen ergeben. Auch die Probebohrung, die die Zeugen M und T bei Beginn der Arbeiten des Angeklagten in diesem Bereich durchführten, blieb ohne Befund. Dies einbeziehend und auch vor dem Hintergrund, dass die Leitung im Verlauf der Arbeiten bereits mehrfach geöffnet war, auch teilweise über Nacht, hielt es der Sachverständige Dr. SV D für äußerst unwahrscheinlich, dass sich noch Restgase in der Leitung befunden hatten. Auch der Sachverständige SV G führte überzeugend aus, dass eine Restmenge von brennbarem Material ein solches Feuer weder in dieser Stärke, noch in dieser Dauer ausgelöst bzw. genähert hätte. Diesen überzeugenden Erwägungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu eigen. (3) Die Kammer schließt auch aus, dass es zum Zeitpunkt der Arbeiten des Angeklagten zu einer Produkteinleitung in das zu bearbeitende Rohr kam. So war nach Darstellung des Zeugen X zu diesem Zeitpunkt das Rohr durch dessen Arbeitstrupp im Bereich der Rohrbrücke geöffnet, zugleich war der Rohrbereich hinter dem Angeklagten durch diesen selbst entfernt worden. Der eigentliche Arbeitsbereich an der korrekten Leitung des Angeklagten war insofern vom Leitungssystem der K abgetrennt; Zuleitungen waren in diesem Abschnitt nach überzeugender und durch Pläne untermauerter Erläuterung des Zeugen B nicht vorhanden. (4) Die Kammer sieht auch keine sonstigen Ursachen und Situationen, bei denen auch ohne oder bei korrektem Zutun des Angeklagten das Schadensereignis eingetreten wäre. Die Kammer folgt auch den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen SV H, SV F, Dr. SV D und SV B, dass die Rohrleitungsanlagen im Hafen im Bereich des Schadensereignisses, inklusive der Schiffsverladevorrichtungen, keine Beschädigungen oder Fehlfunktionen aufwiesen, die den Primärbrand hervorrufen hätten können. Dies wird bestätigt durch die Gutachten des Sachverständigen Dr. SV E, der zum Ergebnis kam, dass die von ihm genommenen Beprobungen keine Stoffe enthielten, die er nicht aufgrund des im Leitungsplans dokumentieren Inhalt der Rohrleitungen erwartet habe, der Sachverständigen SV C, die wie dargestellt alle Beschädigungen der Rohre auf das Primärereignis zurückführen konnte und auch durch das Brandschutzgutachten des Sachverständigen SV G. (5) Die Kammer ist in Ansehung der erhobenen Beweise davon überzeugt, dass der Primärbrand einzig auf die Handlung des Angeklagten zurückgeht und ohne sie auch nicht entstanden wäre. e) (1) Das Gericht hat seine weitergehenden Erkenntnisse über die fortlaufenden Geschehnisse im Anschluss an den durch den Fehlschnitt ausgelösten Primärbrand auch aus den Aussagen der Zeugen I und AC sowie U und Y, die jeweils unmittelbar vor Ort waren, gewonnen, ferner aus den Darstellungen der Zeugen N und AB, die sich im Leitstand Z340 befunden hatten. Daneben hat das Gericht den vom Letzteren abgesetzten Notruf an die Werksfeuerwehr in Augenschein genommen. Alle Aussagen waren in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie waren auch gegenüber den weiteren Aussagen kohärent, ohne Widersprüche und zueinander Lücken schließend. (2) Die Geschehnisse um die Ankunft der Werksfeuerwehr und die ersten Löschbemühungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen der Mitarbeiter der Werksfeuerwehr, insbesondere derjenigen, die sich als Teil des Löschzuges der Feuerwache Süd unmittelbar am Explosionsort aufhielten, mithin der Zeugen A, AF, V, die im Rahmen der Hauptverhandlung aussagten, sowie des Zeugen AA, dessen Aussage im allseitigen Einvernehmen verlesen wurde. Sie schilderten ihre jeweiligen Handlungen, Tätigkeiten und Eindrücke ohne wesentliche Widersprüche, ihre Aussagen ergänzten sich gegenseitig, sodass das Gericht sich hierauf stützt. (3) Dieses – und auch die Aussagen der Zeugen der Werksfeuerwehr über Ihr Tun vor Ort – steht im Einklang mit dem Videomaterial der Kamera 28, das während der Verhandlung in Augenschein genommen wurde und das die Einfahrt der Feuerwehrautos, deren Positionierung sowie die Abfolge der Explosionen und insbesondere den Austritt der Produktlanze aus dem Rohr Nr. 272 mit den Versetzungen der Feuerwehrautos darstellt. (4) Auch die Daten des Prozessleitsystems der Firma G für die EPS-Pipeline entsprachen den Angaben, Handlungen und geschilderten Beobachtungen der Zeugen vor Ort und ergänzen diese widerspruchsfrei und lückenschließend die Kammer ist von diesem Geschehensablauf überzeugt. (5) Die Feststellungen der Verletzungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen. Diese antworteten jeweils offen und ohne, dass das Gericht Motive, die Verletzungen schlimmer darzustellen, wahrnehmen konnte. Hinsichtlich der zum Tode führenden Verletzungen der Feuerwehrleute R, S, AM und AN sowie des Matrosen AI greift die Kammer insbesondere auf die Gutachten der Universitätsmedizin Mainz vom 21.10.2016, 31.10.2016 und 21.11.2017 zurück. Diese sind für die Kammer überzeugend und widerspruchsfrei, die dort dargestellte Schlussfolgerung, dass der Tod der Feuerwehrleute bzw. des Matrosen unmittelbare Folge aus dem Brand- und Explosionsgeschehen war, macht sich die Kammer nach eigenem Nachvollziehen zu eigen. (6) Das Feststellungen zum Geschehen nach den ersten beiden Explosionen beruhen für die Kammer insbesondere auf der Aussage des Zeugen G, der die technische Einsatzleitung im Rahmen der anschließenden Brandbekämpfung übernommen hatte und hierbei eindrücklich das schrittweise Zurückdrängen des Feuers, das Bergen der Verletzten und das Auffinden der toten Feuerwehrleute schilderte. Einen Überblick über die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse, auch hinsichtlich des Auffindens des getöteten Matrosen erhielt die Kammer durch die glaubhaften und schlüssigen Darstellungen der Zeugen KHKin Q und KHK O. D. Rechtliche Würdigung I. 1. Der Angeklagte hat sich durch seine Handlung der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB in fünf Fällen und der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB in sechs Fällen (unter II.) sowie des fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 6 StGB (unter III.) strafbar gemacht. Es besteht jeweils und auch zueinander Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft hat durch Erhebung der Anklage konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält gemäß § 230 Abs. 1 S. 1 StGB. 2. Soweit in der Anklage zusätzlich eine fahrlässige Körperverletzung zulasten von Jasmin L, AE und AD (zur Tatzeit: CC) angeklagt war, wurde diese nach § 154a Abs. 2 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung eingestellt. Soweit durch die Explosion selbständige Brände entstanden sind, die Tatobjekte im Sinne des § 306 und 306a StGB in Brand gesetzt haben bzw. solche Objekte durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurden – insbesondere vor Ort befindliche Fahrzeuge oder die Schiff C – steht § 306d StGB grundsätzlich in Tateinheit mit § 308 StGB (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 308 Rn. 13). Allerdings erfolgte insofern ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung eine Einstellung nach § 154a Abs. 2 StPO. II. 1. Der Fehlschnitt des Angeklagten ist kausal für den Tod der Feuerwehrleute R und S, die direkt durch das durch den Primärbrand ausgelöste Geschehen ums Leben kamen, des Matrosen der Schiff C, AI, der von der Druckwelle einer Explosion getroffen in das Hafenbecken fiel und ertrank sowie der Feuerwehrleute AM und AN, die am 29.10.2016 bzw. am 05.09.2017 an den Folgen der erlittenen Verletzungen starben sowie für die Verletzungen, die U, Nebenkläger4, Y, AA, Nebenkläger5 und Nebenkläger5 erlitten. 2. a) Dass der Angeklagte diese Folgen billigend in Kauf nahm, hält die Kammer für fernliegend und es haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung hierfür auch keine Anhaltspunkte ergeben. b) Selbst eine bewusste Fahrlässigkeit im Rahmen der Auswahl des zu bearbeitenden Rohres scheidet für die Kammer angesichts der Gefährlichkeit des Arbeitsumfeldes, das dem sorgfältig, umsichtig und vorsichtig arbeitenden Angeklagten bekannt war, aus. Dies geschieht nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diesen selbst schwere und schwerste Folgen bei einer Verwechselung erwartet hätten und haben. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Auswahl des zu bearbeitenden Rohres einem Erkenntnisfehler unterlag. c) Unbewusst hat der Angeklagte dabei gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und soziweißen Rolle des Angeklagten zu stellen war (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 15 Rn. 12a m.w.N.), als er das falsche Rohr auswählte. (1) Dabei handelte er objektiv sorgfaltswidrig. Zwar existiert für die Bestimmung des zu bearbeitenden Rohres beim Heraustrennen eines Rohrabschnitts in einer Chemiegroßanlage für einen Arbeiter in der Rolle und Funktion des Angeklagten keine spezielle oder technische Sorgfaltsnorm oder eine allgemein festgelegte Verhaltensregelung gesetzlicher oder untergesetzlicher Natur. Auch in den Bestimmungen der Firma A oder in Regelwerken der K findet sich keine hierfür vorgegebene Vorgehensweise: Nach der Auswahl und Identifizierung der Stelle des Arbeitsbeginns und des ersten Schnittes, die den Zeugen T und M oblag und damit auch der erstmaligen Bestimmung des korrekten zu bearbeitenden Rohres, war allerdings der Angeklagte für seine weitere Orientierung und konsequente Weiterverfolgung im Rahmen der von ihm übernommenen Tätigkeit verantwortlich. In tatsächlicher Hinsicht konnte er dabei auf eine Vielzahl von Merkmweißen zurückgreifen, um das richtige Rohr zu identifizieren: So befand sich unmittelbar neben der zu schneidenden Leitung eine dickere, weil isolierte ehemalige Ammoniakleitung Nr. 24, an der er sich orientieren konnte. Auch konnte er beim Blick nach oben den von ihm noch nicht abgeschnittenen Rest des Dehnungsbogens erkennen und diese Leitung weiterverfolgend seine Schnittstelle bestimmen. Eine weitere – durchaus fehlerträchtigere – Möglichkeit der Zuordnung wäre das reine Abzählen der Rohre quer zu seiner Arbeitsrichtung gewesen. Schließlich befand sich in der Nähe der Stelle, an welcher der Angeklagte seinen Schnitt ausführen wollte, eine Markierung des Zeugen T. Bei einer Unsicherheit hätte er außerdem – entsprechend dem Vorgehen gerade dieses Zeugen zur Feststellung des anzubohrenden Rohres für die Probebohrung – den weiteren Verlauf der Leitungen entlang bis zu auf diesen angebrachten Schildern gehen können, die ihm zugewiesene Leitung feststellen und dann auf dieser zurückkommen können. Trotz dieser vielfältigen Möglichkeiten der Orientierung identifizierte der Angeklagte versehentlich die Rohrleitung nicht korrekt und setzte schließlich den Trennschleifer an einem falschen Rohr, nämlich der Propyhlenleitung Nr. 164, an und führte einen Schnitt aus. Wenngleich die Kammer aufgrund der Hauptverhandlung davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die falsche Leitung mit seinem Werkzeug beschädigt hat, konnte sie jedoch nicht sicher feststellen, warum es zu diesem Fehler des Angeklagten kam. Der Angeklagte war erfahren und langjährig in diesem Bereich tätig. Seine Mitarbeiter und Vorgesetzten beschreiben ihn als guten und vorsichtigen Arbeiter. Er war ausgeruht und wies keinerlei Ausfallerscheinungen auf. Er konnte sich an einer Vielzahl von Orientierungspunkten darüber klar werden, an welchem Rohr er arbeiten musste. Das Gericht sieht eine mögliche Ursache hierfür darin, dass der Angeklagte sich vor der Frühstückspause zunächst an der Probebohrung bzw. dann an dem zuletzt getätigten Schnitt, von seiner jeweiligen Arbeitsposition unmittelbar zu erkennen, orientieren konnte. Nach der Frühstückspause konnte er bei seinem Schnitt hinter dem Rohrbogen nun nicht mehr unmittelbar auf diese Möglichkeiten zurückgreifen, hätte aber die oben dargestellten Orientierungsmöglichkeiten gehabt. Soweit er zwischenzeitlich im Rahmen der Hauptverhandlung darstellte, dass er sich jedenfalls bei den Arbeiten vor der Frühstückspause hinsichtlich der Lage des zu bearbeitenden Rohres an einer isolierten und damit dickeren und sich deutlich hervorhebenden ehemals Ammoniak führenden Leitung Nr. 24 orientiert habe, lokalisierte er diese im Rahmen einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes vom Schadensort nicht direkt neben der zu bearbeitenden Leitung Nr. 28, sondern um eine weitere Leitung versetzt. Auf den Fehler aufmerksam gemacht, erklärte er, dass diese Erinnerung an die Lage der Rohre wohl auf den Arbeiten an der Baustelle vom 13.11.2016 beruhen würde. An der Baustelle vom 13.11.2016 lag - nach einem in Augenschein genommenen Lichtbild - jedoch diese Ammoniakleitung direkt neben der von ihm zu bearbeitenden Leitung, sodass er bereits dort auf Basis seiner nun vorgetragenen Grundsätze zur Orientierung in ein falsches Rohr – in diesem Fall unmittelbar in die Ethylenfernleitung Nr. 272 – geschnitten hätte. Augenscheinlich kam es jedoch an dieser Baustelle nicht zu einem derartigen Fehlschnitt. Diese fehlerhafte Identifizierung könnte zwar ein Indiz dafür sein, dass er sich nach der Frühstückspause am Schadenstag insofern eine Fehlvorstellung gebildet hatte, könnte jedoch auch schlicht dem Zeitablauf nach dem Schadensfall geschuldet sein. (2) Auch unter Einbeziehung der subjektiven Erfahrung und Kenntnisse des Angeklagten handelte er sorgfaltswidrig. Er ist seit mehr als 10 Jahren auf dem Gelände der K tätig; zuvor war er auch unter anderem in einem Atomkraftwerk beschäftigt. Er ist Rohrschlossermonteur seit 1977/78 und war seitdem ununterbrochen in diesem Beruf tätig. Schließlich schilderten ihn sowohl sein Vorarbeiter, der Zeuge T, wie auch sein seit mehreren Jahren regelmäßig mit ihm zusammen arbeitender Kollege I als einen sehr zuverlässigen Arbeiter, der eher übervorsichtig als leichtsinnig war, sich stets an alle Sicherheitsvorkehrungen gehalten und bei Problemen oder potentiellen Fehlerquellen stets seinen Vorgesetzten eingeschaltet habe. Auch in der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, daran zu zweifeln. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass alleine er für die Auswahl des richtigen Rohres bei jedem konkreten Schnitt verantwortlich war und welche fatweißen Auswirkungen ein Schnitt in ein falsches Rohr haben kann. Nicht zuletzt das Vorgehen des Zeugen T im Rahmen der Probebohrung, der durch einen Gang auf dem zu bearbeitenden Rohr von der viele Meter entfernten Schildermarkierung die konkrete Stelle für die Probebohrung ermittelte, obwohl er das Rohr bereits zuvor mit Edding markiert hatte, im Zusammenhang mit seiner mehrmals im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Äußerung – sie seien „ja keine Glücksritter“ – veranschaulichte dieses Bewusstsein der beteiligten Mitarbeiter. Dass der Angeklagte, der dem Prozedere etwa auch im Rahmen der jeweils vor der Bearbeitung eines Rohrabschnittes notwendigen Probebohrung über Jahre beiwohnte, dieses Bewusstsein nicht geteilt haben könnte, schließt die Kammer aus. d) Die Kammer stellt für die den Fahrlässigkeitsvorwurf begründende Tätigkeit auf die mangelnde Orientierung des Angeklagten hinsichtlich des konkreten Rohrs ab, nicht aber auf das Ignorieren einer Handlungsanweisung, dass der Angeklagte den Dehnungsbogen in einem Stück entfernen und hierfür auf einen Kran warten sollte. Der Angeklagte hat sich – für den Sachverständigen Dr. SV D wie auch für die Kammer insofern nachvollziehbar – dahingehend geäußert, dass er befürchtet habe, die Kompensatoren, die nach den Vorgaben der K unbeschädigt ausgebaut werden sollten, könnten, wenn ein Kran den Dehnungsbogen in einem Stück heraushebt, beschädigt werden. Insofern habe er sich dazu entschlossen, den Dehnungsbogen wie beschrieben in mehrere Stücke zu zerteilen, um die Belastung für die Kompensatoren geringer zu halten. Diese Vorgehensweise habe er bereits am ersten Dehnungsbogen angewandt. Insofern folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten, die auch durch die Darstellung des Zeugen M, der eine entgegengesetzte Anweisung bekundet hatte, nicht entkräftet wird. Dieser kam erst vor Ort, als der Angeklagte den ersten Dehnungsbogen bereits aus dem Rohrgraben entfernt und in kleinere Teile zerlegt hatte, kann also aus eigener Wahrnehmung keine Auskunft zur Frage geben, wie bzw. in welchem Zustand der Bogen entfernt wurde. Diese Vorgehensweise bei der Demontage des ersten Dehnungsbogens am 13.10.2016 blieb aber unbeanstandet, sodass der Angeklagte sie – in seinen Augen zurecht – auch für den 17.10.2016 anwenden wollte. 3. Der jeweilige Taterfolg ist zur Überzeugung des Gerichts auch unter Heranziehung normativer Erwägungen zur Einschränkung der äquivweißenten Kausalität von dem rechtlich relevanten Handeln des Angeklagten umfasst. Es handelte sich weder um ein Szenario, in dem rechtmäßiges Alternativverhalten zu berücksichtigen wäre (unter a)), die Kammer sieht auch keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Geschädigten (unter b)) und auch in sonstiger Weise liegt kein den Zurechnungszusammenhang unterbrechendes Verhalten Dritter (unter c)) noch ein atypischer Kausalverlauf vor (unter d)). a) Zunächst hat sich kein alternativer Kausalverlauf gezeigt, der die Möglichkeit beinhaltet hätte, dass der Taterfolg auch ohne ein Fehlverhalten des Angeklagten eingetreten wäre (vgl. grundlegend BGHSt 11, 1 ff.; 33, 61, 63). Insbesondere schloss das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Möglichkeit einer größeren Menge von Gasrückständen in der zu bearbeitenden Leitung Nr. 28 ebenso wie einen unentdeckten „Gassee“ unterhalb der Rohre oder im Boden, welcher von den Funken des Trennschleifers entzündet worden wäre, aus. b) (1) Schließlich handelt es sich auch nicht um die Konstellation einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung der Feuerwehrleute mit der Folge, dass damit eine Zurechnung zwischen Schaffung der rechtlich missbilligten Gefahr und dem konkreten Taterfolg nicht mehr möglich wäre. Vielmehr sind jedenfalls die verstorbenen und die verletzten Feuerwehrleute als Berufsretter tätig geworden. Besteht aber eine rechtliche Pflicht zum Eingreifen, so kann durch die gebotene normative Betrachtung nicht mehr von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Retters gesprochen werden (Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, vor §§ 13 ff. Rn. 101f m.w.N.). Aufgrund dieser normativen Gebundenheit der Entscheidungen der Feuerwehrleute kann diese zum Zwecke der Abschichtung von Verantwortungsbereichen nicht mehr als eigenverantwortlich angesehen werden, sondern ist bei wertender Betrachtungsweise zwangsläufige Folge der Handlungen des Angeklagten. Denn ebenso wie der im Ergebnis erfolgreiche spätere Löscheinsatz und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehrleute der Werksfeuerwehr weitere Tote, Verletzte und Sachschäden verhindert haben – dies kam dem Angeklagten insofern zugute – müssen ihm als Kehrseite die Verletzungen der Retter im Zuge der Rettungsmaßnahmen grundsätzlich zugerechnet werden. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass das Eingreifen der Werksfeuerwehr typischerweise in der Ausgangsgefahr begründet war und sieht weder atypische Vorgehensweisen, noch die Eingehung offensichtlich unverhältnismäßiger Risiken, welche die Feuerwehrleute in Kauf genommen und denen sie sich ausgesetzt haben. Dabei bezieht das Gericht mit ein, dass die Ethylenfernleitung Nr. 272 nicht wie eine Reihe der anderen Rohrleitungen lediglich aufriss, sondern sich aus der Verankerung löste und den Inhalt versprühend über den Hafenbereich schleuderte. Dennoch war das grundsätzliche Geschehen, das Versagen von Rohrleitungen bei Unterfeuerung, der Produktaustritt, dessen Druckwelle, gepaart mit Explosionen und Folgebränden bzw. -explosionen auch nicht vollkommen atypisch (vgl. unten). Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass die Feuerwehrleute letztlich von der Explosion überrascht wurden und sich noch in einem sicheren Abstand wähnten. Gerade angesichts der Informationslage, die dem Einsatz zugrunde lag und der konkreten Situation vor Ort konnten die Feuerwehrleute davon ausgehen, dass der von ihnen gewählte Abstand eine ausreichende Absicherung darstellte. Dieser lag etwa im Bereich von 50-70m und entsprach insofern der BGI/GUV I-8561 „Sicherheit im Feuerwehrdienst“, welche unter C-26 „Gefahren- und Absperrbereiche“ einen regelmäßigen Abstand zum Schadensobjekt im Gefahrenbereich von 50m festlegt. Eine Erweiterung des Abstandes konnte durch die Feuerwehr nicht mehr durchgeführt werden; zum Zeitpunkt der Explosion wusste sie nicht von der Unterfeuerung der Fernleitung und damit der unmittelbaren Explosionsgefahr. Die Kammer sieht hier vielmehr eine unglückliche Koinzidenz der Ereignisse, die dazu führte, dass die Feuerwehr just in den Augenblicken vor der Explosion eintraf und der insofern entsprechend sachkundige Zeuge Y kurz vor der Explosion – zu einem Zeitpunkt, zu dem sie weder abwendbar war noch die Möglichkeit bestand, Schutzmaßnahmen zu ergreifen – erst diese Gefahr wahrnahm. So hatte sich zwar die Schwäche des Einweisersystems verwirklicht, das hier dazu führte, dass die für die Feuerwehr entscheidende Informationen nicht rechtzeitig übermittelt werden konnten. Dabei stellt die Kammer nicht nur darauf ab, dass die Ethylenfernleitung sich leicht rötlich zu verfärben zu begann, sondern ganz allgemein auf die Information, dass sich im Brandbereich eine Rohrleitung in Gestalt der Ethylenfernleitung befand, von der ein besonderes Gefährdungspotential ausging Dennoch folgt die Kammer in diesem Punkt dem Sachverständigen Dr. SV D, der darstellte, dass das in der K praktizierte Einweisersystem dergestalt, dass die Feuerwehr von einem sachkundigen Mitarbeiter vor Ort in die besondere Gefahrensituation und Lage eingewiesen wird, sachgerecht ist. Dies ergibt sich für die Kammer überzeugend aus der Vielzahl der Betriebe auf dem Werksgelände der K ebenso wie aus der Vielzahl von chemischen Prozessen und Verfahren, die dort durchgeführt werden. Insofern ist das praktizierte System einer unmittelbaren Einweisung in die Spezifika der Anlage und der dort zum Einsatzzeitpunkt herrschenden Besonderheiten durch einen fachkundigen Mitarbeiter des betroffenen Betriebes für das Gericht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Feuerwehr konnte sich auch insofern nicht auf den Einsatz der stationären Wasserwerfer an den Schiffsanlegestellen verlassen und nicht oder nur verzögert vor Ort kommen. Diese dienten zum einen anderen Zwecken als der unmittelbaren Brandbekämpfung eines Brandes an Land, nämlich der Kühlung der Verladevorrichtung und der Schiffe; mithin dienten sie dem Schutz vor weiteren Folgen aus einem Brandereignis, zum anderen war ihre Reichweite begrenzt. Daneben stellte der Zeuge N dar, dass er versucht habe, nach der Explosion die Werfer an der Anlegestelle der Schiff C zu aktivieren, diese aber ohne Funktion gewesen waren. Vor diesem Gesamtbild aber war die Feuerwehr – entsprechend dem Alarmplan – gehalten, vor Ort zu kommen und den Brand zu bekämpfen. Die Feuerwehr ging daher kein offensichtlich unverhältnismäßiges Risiko vor Ort ein, das eine Zurechnung zwischen der Handlung des Angeklagten und dem Taterfolg entfallen lassen würde. (2) Diese Erwägungen gelten grundsätzlich im vollen Umfang auch mit Blick auf die beiden Mitarbeiter des Betriebs Hafen-Tanklager, Y und U. Sie stellten sich als Einweiser für die Feuerwehr bereit, um diese auf den konkreten Brandort und die Spezifika vor Ort hinzuweisen. Sie handelten entsprechend den Vorgaben der K für einen solchen Fall, welche die Kammer, wie bereits dargestellt, für sachgerecht hält. Damit aber sind deren Verletzungen der Handlung des Angeklagten objektiv zurechenbar. (3) Im Ergebnis gelten diese Überlegungen ebenso hinsichtlich des verstorbenen Matrosen der Schiff C, AI. Zwar fungierte dieser, als er sich von Bord begab, nicht als Berufsretter. Damit aber handelte dieser grundsätzlich eigenverantwortlich. Dennoch war auch sein Verhalten typischerweise und vorhersehbar in der Ausgangsgefahr begründet. Der Matrose sah das Feuer und konnte es von seiner Perspektive – das Deck der Endeavour lag aufgrund des Wasserstandes des Rheins tiefer als die Hafenfläche selbst – weder räumlich noch einer Gefahrenquelle zuordnen. Dass aber in dieser Situation durch die Schiffsbesatzung zumindest Erkundigungen eingezogen und auch Hilfsangebote bzw. -versuche erfolgen, ist naheliegend und typischerweise vorhersehbar; seine Handlung war nicht derart offensichtlich unvernünftig oder sinnlos (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 168), dass sein Tod nicht dem Verursachungsbeitrag des Angeklagten zugerechnet werden kann. c) Die Kausalität wird auch nicht durch die – erheblichen – Versäumnisse Dritter im Zusammenhang mit den tatsächlichen Verhältnissen am Schadensort, welche durch organisatorische und technische Fehleinschätzungen sowohl im Vorfeld wie auch im Rahmen des konkreten Arbeitsscheinverfahrens geprägt waren, im Rahmen einer wertenden Betrachtungsweise unterbrochen. Diese erheblichen Mitversäumnisse Dritter lagen für sich bewertet wie zusammen genommen nicht derart außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass hierdurch der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolg entfällt. Es hat sich im Gegenteil gerade auch die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten in dem Taterfolg verwirklicht – dieser hat die letzte und entscheidende Ursache gesetzt, den falschen Schnitt in das gefüllte Rohr nach seiner fehlerhaften Identifikation (entsprechende Konstellation mit dieser rechtlichen Bewertung auch z.B. OLG Bamberg, Beschluss vom 05.07.2007, 3 Ws 44/06, juris, Rn. 29). Daneben kann sich der Angeklagte zur Rechtfertigung seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens grundsätzlich nicht darauf berufen, dass auch Andere gegen die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen haben könnten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 05.07.2007, 3 Ws 44/06, juris, Rn. 31; hierzu unter E. I. 2. b)). d) Zuletzt handelt es sich nicht um einen atypischen Kausalverlauf dergestalt, dass der Erfolg der fehlerhaften Identifizierung und des dann erfolgten Schnittes, die Brände und Explosionen, vollkommen außerhalb dessen liegen, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist. Dass ein Fehlschnitt zu einem Produktaustritt führt und es im Fall eines hierdurch frei gesetzten brennbaren Mediums im Zusammenhang mit einem funkenerzeugenden Arbeitsgerät zu einem Brand kommen kann, liegt wenig fern. Dass der dadurch entstandene Primärbrand in einem Chemieunternehmen, insbesondere angesichts der räumlichen Verhältnisse in einem Rohrgraben zu Folgebränden bzw. Folgeexplosionen führen kann, liegt ebenso nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Manifestiert wird dies insbesondere durch die dargestellte Vorgehensweise, mit der etwa der Zeuge T das Rohr für die Probebohrung auswählte. Auch unter Einbeziehung der Erwägung, dass das Gericht von einer Mitverantwortung der K im Hinblick auf das Geschehen und das Ausmaß des Schadens ausgeht, können weder die einzelnen benannten Beiträge für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit (E. I. 2. b)) zur Annahme eines atypischen Kausalverlaufs führen. 4. Der Taterfolg war in seinen wesentlichen Zügen auch vorhersehbar. Es genügt insofern, wenn die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat; Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs hingegen müssen nicht vorhersehbar gewesen sein (std. Rspr., vgl. nur BGH, NStZ 2009, 148 Rn. 14). Dabei muss der Angeklagte nicht alle Einzelheiten des Erfolges der Handlung voraussehen, es ist ausreichend, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH, NStZ 2009, 148 Rn. 17 m.w.N.). a) Vorhersehbar ist im Sinne des strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs nicht nur das, was in der Regel oder häufig eintritt, sondern, was bloß möglich ist. Nicht umfasst ist all dies, was sich so sehr außerhalb des Bereichs jeglicher Wahrscheinlichkeit und des nach der Lebenserfahrung möglichen bewegt, dass vernünftiger- und billigerweise niemand damit rechnen muss (etwa bereits OLG Ort B, Beschluss vom 09.06.1976, 2 Ss 111/76, juris, Rn. 18). Dabei ist dieser Vorwurf nicht mit dem Argument auszuschließen, dass der Geschehensablauf nur im Ergebnis, nicht aber in den Einzelheiten des Geschehensablaufs vorhersehbar gewesen wäre (OLG Ort B, Beschluss vom 09.06.1976, 2 Ss 111/76, juris, Rn. 18). Auch unter Berücksichtigung des dargestellten Verhaltens der Beteiligten vor Ort wie auch der Versäumnisse im Vorfeld (hierzu unter E. I. 2.), war der konkrete Geschehensablauf nach Auffassung der Kammer objektiv vorhersehbar. b) Dies gilt auch im Rahmen einer Betrachtungsweise, die berücksichtigt, was sich im Einzelfall zugetragen hat und ob dieser Verlauf sich noch im Rahmen der dem Täter bekannten Erfahrungen unter Beachtung obiger Grundsätze befindet und hierbei auch die allgemeine Lebenserfahrung und die persönliche Vorhersehbarkeit für den Angeklagten auf subjektiver Ebene mit einbezieht. Insofern ist die Kammer überzeugt, dass dem seit vielen Jahren im Rohrleitungsbau auf dem Werksgelände der K tätigen Angeklagten bekannt war, welche Folgen eine Verwechselung des zu bearbeitenden Rohres haben kann und, dass ein Hineinschneiden mit einer Flex in ein falsches Rohr erhebliche Folgen zeitigen würde. Der Zeuge T brachte dieses Bewusstsein und die Vorsicht der mit den Arbeiten betrauten Arbeiter mit den Worten zum Ausdruck, dass sie „keine Glücksritter“ seien und untermauerte dies mit seiner – auch von dem Angeklagten geschilderten – Vorgehensweise zur Feststellung des Ortes der Probebohrung an dem zu bearbeitenden Rohr zu Beginn der Arbeiten. Obwohl T das Rohr zuvor markiert hatte, begab er sich vor der Bohrung zu einem etwa 100m bis 200m entfernten Schild, das die Rohrleitungen kennzeichnet, um von dort aus die gesamte Strecke auf dem schmweißen Rohr zur Arbeitsstelle zurück laufend, sicherzustellen, das richtige Rohr zu öffnen. Diese von dem Angeklagten beobachtete und auch als gewöhnlich dargestellte Vorgehensweise zeigt auf, dass sich die handelnden Personen sehr wohl der durch einen Fehlschnitt möglichen Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen bewusst waren. Dafür, dass der zuverlässige, eher vorsichtige und in Zweifelsfällen rückfragende Angeklagte das Risiko nicht vorhersehen hätte können, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dass ein Brand in einem Chemiewerk, gerade in einem Rohrgraben, mithin einem Bereich, in dem sich auf engstem Raum eine Vielzahl von verschiedenen Stoffen mit teils erheblicher Gefährlichkeit befindet, potentiell auch tödliche Folgen für die Einsatzkräfte bzw. zur Hilfe kommende Personen haben kann, ist ebenfalls für den Angeklagten subjektiv vorhersehbar; dies gilt auch unter Einbeziehung der Versäumnisse der K im Vorfeld (E. I. 2. b)). 5. Daran, dass für den Angeklagten dieser Fehler vermeidbar war, hat die Kammer keine Zweifel. III. Der Angeklagte hat sich zugleich des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, wobei er fahrlässig gehandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht hat, gemäß § 308 Abs. 6 StGB schuldig gemacht. Insofern umfasst der Begriff Sprengstoff nicht nur solche im engeren Sinne, sondern beliebige Mittel, die geeignet sind, die Wirkung einer Explosion herbeizuführen, etwa auch Gasgemische. Entscheidend ist, dass es – hier geschehen – zu einer Explosion kommt, mithin eines plötzlichen Auslösens von Druckwellen außergewöhnlicher Beschleunigung (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 308 Rn. 3). E. Strafzumessung Die Strafe wurde aus dem Strafrahmen des § 222 StGB entnommen. I. Strafzumessung im engeren Sinne 1. Strafzumessungserwägungen zulasten des Angeklagten Die Kammer berücksichtigt zulasten des Angeklagten zuvorderst die erheblichen Folgen seiner Handlungen neben der fahrlässigen Tötung von fünf Menschen waren die Opfer der fahrlässigen Körperverletzung erheblich verletzt, teils dauerhaft gezeichnet und werden teilweise noch ihr Leben lang mit den physischen und psychischen Folgen des vom Angeklagten ausgelösten Ereignisses zu kämpfen haben. Der vom Angeklagten ausgelöste Sachschaden liegt in einem dreistelligen Millionenbereich. Daneben berücksichtigt die Kammer zulasten des Angeklagten, dass er tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat. Das vom Angeklagten verwirklichte Erfolgsunrecht ist daher erheblich. 2. Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten a) Allgemeine Strafzumessungserwägungen (1) Demgegenüber sieht die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten, dass sich sein Fehler für die Kammer als ein momentanes Augenblicksversagen darstellt. Der Angeklagte handelte nur einen Moment unachtsam und löste durch diese menschliche Schwäche katastrophale Folgen aus. Das Handlungsunrecht des Angeklagten ist insofern gering. Es handelt sich insbesondere um einen Fall der unbewussten Fahrlässigkeit. Dies spricht in erheblichem Maße zu seinen Gunsten. (2) Die Kammer berücksichtigt auch die besonders schweren Folgen, die der Angeklagte selbst aus dem Ereignis davon getragen hat. Sie sieht den Angeklagten, der zuvor seit Jahrzehnten in diesem Gewerbe tätig war, seit 10 Jahren auf dem Gelände der K beanstandungsfrei arbeitete und von Vorgesetzten und Kollegen als guter, sicherer, gewissenhafter und vorsichtiger Arbeiter geschätzt wurde, physisch und psychisch durch dieses Ereignis schwer gezeichnet. Er ist aufgrund der erlittenen Verletzungen wohl auf Dauer erwerbsunfähig und zu 70% schwerbehindert. Daneben befand er sich bereits mehrfach für längerer Zeit in stationärer psychologischer Behandlung, in ambulanter Form dauert sie fort. (3) Die Kammer berücksichtigt hierbei insbesondere auch, dass die Tat etwa drei Jahre zurück liegt und sieht die erhebliche Verfahrensdauer und hierbei auch insbesondere den hohen Mediendruck auf den Angeklagten gerade während der Dauer der Hauptverhandlung. (4) Insofern bezieht die Kammer auch ein, dass eine zivilrechtliche Aufarbeitung des Schadensfalls bislang noch nicht vollständig stattgefunden hat, er sich somit beständig und über einen weiteren Zeitraum der Klärung von Schadensersatzansprüchen aussetzen muss, die ihn, sollten sie zum Tragen kommen, auch im erheblichsten Maße belasten und ggf. über Jahrzehnte begleiten werden. (5) Schließlich ist der Angeklagte nicht vorbestraft. (6) Zu seinen Gunsten spricht ferner, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht hat, auch wenn er sich nicht im Rahmen der Hauptverhandlung selbst unmittelbar bei den Nebenklägern entschuldigt hat, was ihm in der Situation der Hauptverhandlung eventuell noch nicht möglich war. Jedenfalls sieht die Kammer das Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls von dem Bemühen um Verstehen und Aufklärung geprägt – der Angeklagte bemühte sich erkennbar bis zur physischen Erschöpfung, der Hauptverhandlung zu folgen und war auch unter Eindruck des belastenden Wiedererlebens der Ereignisse bereit, eine Aussage auch zu den Vorgängen am 17.10.2016 zu machen und sich kritischer und belastender Befragung durch die Verfahrensbeteiligten zu stellen. b) Mitverantwortung der K aus Organisationsversagen Daneben wertet die Kammer im erheblichen Maße zugunsten des Angeklagten, dass sich im Unfallereignis ein Risiko manifestiert hat, das im Grunde im Verlaufe eines mehrjährigen Entscheidungsprozesses, im Rahmen dessen einzelne Bewertungen auch von Aufsichtsbehörden und Prüfstellen abgenommen worden waren, angelegt wurde. Die Kammer sieht ein auf Seiten der K zu verantwortendes Organisationsversagen, das die Handlung des Angeklagten zwar nicht entschuldigt, seinen Fehler aber doch im erheblichen Maße begünstigt hat. Daneben hat die K außerdem keine vollends angemessenen Vorkehrungen getroffen, die Folgen eines solchen Handelns soweit möglich einzudämmen, obwohl sie hierfür sensibilisiert gewesen sein müsste. Dieses Verhalten hat für die Kammer zwar nicht einen atypischen Kausalverlauf oder eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ausgelöst, allerdings ist es im erheblichen Maße schuldmindernd und im Rahmen der Strafzumessung deutlich zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Angeklagte bildete am Morgen des 17.10.2016 das letzte Glied in einer längeren Verantwortlichkeits- und Entscheidungskette, die geprägt war von einzelnen Entscheidungen, die für sich genommen keine unmittelbaren Risiken herbeiführten, allerdings als Ganzes in der Person und Handlung des Angeklagten kulminierten. Insofern kann die Kammer auch keine einzelnen Personen benennen, die durch konkrete Entscheidungen das Schadensereignis mit herbeigeführt haben, sieht aber auf Seiten der K eine kausale Mitverantwortung für die eingetretenen Folgen. Konkret rekurriert die Kammer hier auf folgende maßgebliche Defizite innerhalb der K, aus denen sich diese Mitverantwortung ergibt. (1) Vorkehrungen für den „Dennoch-Fall“ nach § 3 Abs. 3 der Störfall-Verordnung erkennbar unzureichend Die Kammer sieht unzureichende Vorkehrungen der K für einen „Dennoch-Fall“ im Sinne von § 3 Abs. 3 der Störfall-Verordnung i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 48 Abs. 3 BImSchG sowie § 19 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 8 ChemG. Diese Vorschrift der Störfall-Verordnung normiert in der zum damaligen Zeitpunkt wie auch heute geltenden Fassung „Allgemeine Betreiberpflichten“. Während § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 der Störfall-Verordnung auf die Pflicht zur Verhinderung von Störfällen abstellt (Köck, NvwZ 2012, 1353, 1356), betrifft § 3 Abs. 3 der Störfall-Verordnung die Pflicht, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, die, wenn die Vorkehrungen nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 der Störfall-Verordnung „dennoch“ zu einem Störfall führen, dessen Auswirkungen begrenzen (vgl. entsprechend im Verhältnis der beiden Absätze zueinander Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, 12. BImSchV § 3 Rn. 22 f.). Spätestens seit der Auswertung der Großschadensübung an den Fernleitungen KE-LU, EPS und LU-KA vom 16.11.2015 war der K bekannt, dass die Vorkehrungen für den „Dennoch-Fall“ im Sinne von § 3 Abs. 3 der Störfall-Verordnung unzureichend waren; insofern weicht die Kammer von der Beurteilung des Sachverständigen Dr. SV D ab. Dies ergibt sich insbesondere aus den Spezifika der Ethylenfernleitung mit Blick auf mögliche Umgebungsbrände und die Mängel in der Informationsaufnahme und -weitergabe, die sich im Rahmen eben dieser Großschadensübung manifestiert hatten und auch im Schadensereignis zum Tagen kamen. Hinsichtlich der Pflicht zu entsprechenden Maßnahmen sind die Vorteile der Schadensbegrenzung bei Störfällen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen abzuwägen. Die Vorteile sind je höher einstufen, desto höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist, je größer die trotz Schutzvorkehrungen verbliebene Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses ist und je schwieriger es ist, äquivweißente Maßnahmen erst nach Eintritt eines Störfalls zu treffen (Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, 12. BImSchV § 3 Rn. 25). Die Kammer entnimmt unmittelbar aus einer Zusammenschau der Vorschriften der „EPS-Betriebsanweisung“, Stand: Revision 5, Abschnitt 2.2.2. „Besondere Eigenschaften – Zerfallsprozess“ (S. 9), Abschnitt 7.2. „Arbeiten im Umgang mit Ethylen“ (S. 45), dort insbesondere 7.2.2. „Sicherheitsvorkehrungen bei Warmarbeiten“ (S. 46) eine Sonderrolle der Ethylenfernleitung bei Arbeiten, die in deren Nachbarschaft stattfinden wie auch im Fall eines eingetretenen „Dennoch-Falls“ nach § 3 Abs. 3 der Störfall-Verordnung. Die Fernleitung bedarf, wie es sich unmittelbar aus diesen Passagen ergibt, einer kontinuierlichen Überwachung und - bei der Einwirkung von Hitze auf das Leitungsmetall - sofortiger kühlender Maßnahmen, da es bei hohen Temperaturen zu einer explosionsartigen Zerfallsreaktion kommen kann; mit entsprechenden Folgen. Dass ein solches Geschehen aber nicht nur rein theoretisch ist, hätte der K spätestens seit dem INEOS-Unglück 2008 klar sein müssen. Dort kam es nach Wartungsarbeiten an einem Isolierflansch an einer Ethylenfernleitung zu einer Freisetzung von Ethylen mit hohem Druck, einer Entzündung und der Bildung einer Jetflamme. Die Umhüllung eines 8m entfernten Acrylnitriltanks versagte daraufhin und der Stoff, der toxisch und cancerogen ist, trat aus. Bei aller beschränkten Vergleichbarkeit im Detail, auch und gerade mit Blick auf die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Szenarien, zeigte sich auch dort die besondere Gefahr und Wirkkraft, die von ausströmendem Ethylen unter hohem Druck ausgeht. Zwar war auf dem Papier die Entscheidung, auf die Spezifika dieser Rohrfernleitung bei einem Brand dergestalt zu reagieren, dass zunächst der Weiterbetrieb der Leitung zwecks Kühlung der betroffenen Stelle erfolgen sollte – nur im Leckagefall sollte der Not-Aus-Schalter betätigt werden – verbunden mit einer Aufklärung der Situation und Weitergabe der Informationen durch einen Einweiser des Betriebs, damit die Werksfeuerwehr zusätzliche Kühlungsmaßnahmen bis zum Entspannen treffen kann, entsprechend der rechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Die Kammer schließt sich insofern auch der Beurteilung des Sachverständigen Dr. SV D grundsätzlich an. Die Kammer sieht ebenfalls das schnelle Handeln der Werksfeuerwehr wie auch der Mitarbeiter im Hafen und kann insofern dem Sachverständigen Dr. SV D nach eigenem Nachvollziehen auch in der Bewertung folgen, dass es keine wesentlichen Defizite hinsichtlich der Alarmierung und der Gefahrenabwehr auf Basis der zum damaligen Zeitpunkt vorgegebenen Richtlinien gab. Spätestens aus der Erfahrung der Großschadensübung an den Fernleitungen KE-LU, EPS und LU-KA vom 16.11.2015 hätte sich aber der Schluss zwingend ergeben müssen, dass sich diese Vorgehensweise in der Praxis als unzureichend bei einem Schadensfall erweisen würde. Offengelegt wurde dabei das Fehlen von baulich-strukturellen bzw. organisatorischen Maßnahmen, um im „Dennoch-Fall“ sachgerecht agieren zu können, gerade mit Blick auf das Erkennen und die Weitergabe von wesentlichen Informationen im Hinblick auf die jeweils betroffenen Leitungen und insbesondere der Fernleitungen. Damit aber zeigt diese Übung für die Kammer genau die Defizite, die im letztlich eingetretenen Schadensfall mit zu den schweren Folgen geführt haben: Letztlich war es für das im Hafen verantwortliche Personal aufgrund der baulichen Bedingungen im Bereich des Rohrgrabens nicht möglich, zielgerichtet ohne Weiteres und mit der gebotenen Schnelligkeit die Unterfeuerung welcher Leitungen, den Zustand der Leitungen, die verbleibende Hitzebeständigkeit des Materials und die Temperatur des Inhalts abzuschätzen. Ein solches Informationsdefizit hatte die Großschadensübung bereits im Vorfeld deutlich aufgezeigt, ohne dass für die Kammer zwingende Schlüsse gezogen und notwendige Schritte eingeleitet wurden. Hierbei spielt es für die Frage der Mitverantwortung der K aus Sicht der Kammer letztlich auch keine Rolle, welche Maßnahmen genau das Unternehmen hätte ergreifen müssen. Aus der Hauptverhandlung, insbesondere aus den Vernehmungen der Sachverständigen SV G, Dr. SV D und SV H hat sich etwa z.B. das unterirdische oder jedenfalls in der Höhe versetzte Verlegen der Rohrleitungen, ggf. auch mit größeren Abständen, der Einsatz von Kameras, Temperaturfühlern oder auch automatisierten Sprinkler- bzw. Wasserwerferanlagen zur verstärkten Kühlung der Leitung bzw. zum Eindämmen der Flammen im unmittelbaren Bereich der Leitungen, das Aufbringen einer brandschützenden Beschichtung, ein schnelleres und klareres Informationssystem für die Werksfeuerwehr, damit diese unabhängig vom Einweisersystem bereits im Rahmen der Anfahrt bzw. unmittelbar nach dem Eintreffen vor Ort sachgerechter Schutzmaßnahmen treffen kann, zumindest jedoch die Sensibilisierung der ausführenden Personen mit Blick auf die Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierenden Handlungsanweisungen für die Durchführung der Arbeiten hinsichtlich des Gefahrenpotentials der Ethylenfernleitung aufgedrängt. Nach dem Vorstehenden kann es dahinstehen, ob die getroffenen Maßnahmen und der Zustand der Anlage dem Stand der Sicherheitstechnik nach § 3 Abs. 4 der Störfall-Verordnung entsprachen, unter Berücksichtigung der spezifischen Risikokonstellation vor Ort waren sie jedenfalls dergestalt nicht ausreichend, dass sie eine Mitverantwortung der K auf Basis von § 3 Abs. 3 i. V. m. § 5 Störfall-Verordnung begründen. Der Stand der Sicherheitstechnik nämlich begründet einerseits eine selbständige Pflicht nach § 3 Abs. 4 der Störfall-Verordnung, diese umschreibt aber andererseits lediglich den Mindestumfang der Maßnahmen, die unabhängig von den besonderen Standortverhältnissen stets durchzuführen sind (Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, 12. BImSchV § 3 Rn. 26). Gerade unabhängig davon, ob die Anlage diesem Stand entsprach oder nicht, hätte die K nach den oben dargestellten Erwägungen und Ereignissen sich nicht auf dieses Mindestmaß begrenzen dürfen, sondern die benannten zusätzlichen Vorkehrungen angesichts der Spezifika vor Ort treffen müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die getroffenen Schutzvorkehrungen durch den Anlagenbetreiber ständig auf ihre Wirksamkeit geprüft werden müssen, die Vorschrift beinhaltet insofern eine dynamische Verpflichtung; soweit die Literatur (Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, 12. BImSchV § 3 Rn. 5) dies lediglich im Rahmen der Kommentierung von § 3 Abs. 1 Störfall-Verordnung in dieser Deutlichkeit formuliert, sieht die Kammer diese Verpflichtung auch im Rahmen von Vorkehrungen nach § 3 Abs. 3 i. V. m. § 5 der Störfall-Verordnung. Der K oblag vor diesem Hintergrund eine ständige Beobachtungs- und Überprüfungspflicht, der sie aber entweder nicht nachgekommen ist oder aus deren Erkenntnissen sie nicht die nach Meinung der Kammer notwendigen Konsequenzen gezogen hat. Bereits aus diesem Gesichtspunkt sieht die Kammer eine im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigende Mitverantwortung Dritter. Vor diesem Hintergrund aber waren auch die beiden Hilfsbeweisanträge der Verteidigung abzulehnen. Diese hatte „zum Beweis der Tatsache, dass eine Brandschutzbeschichtung, also Isolierung, der Ethylenleitung dazu geführt hätte, dass die Ethylenleitung zwei Stunden der Feuereinwirkung der Flamme aus dem Rohr 164 stand gehalten hätte und die Ethylenleitung in dieser Zeit nicht geborsten wäre“, ein Sachverständigengutachten beantragt, sowie „zum Beweis der Tatsache, dass im Falle einer hinreichenden Isolierung der Ethylenleitung die Feuerwehr genügend Zeit gehabt hätte, die Explosion der Leitung durch zusätzliche Kühlung von außen und anschließender Entspannung der Leitung zu verhindern“, ebenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Hilfsbeweisanträge waren abzulehnen, weil die dort benannten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 S. 2 2. Var. StPO. Bedeutungslos ist eine Beweistatsache auch dann, wenn sie trotz eines bestehenden tatsächlichen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen (BGH, StV 2010, 557, 558). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn zwischen ihnen und dem Verfahrensgegenstand ein sachlicher Konnex besteht, eine Auswirkung auf die Entscheidung gleichwohl aus anderen Gründen ausscheidet, mithin eine Folgenlosigkeit vorliegt (Trüg/Habetha, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 244 Rn. 239 m.w.N.). Erheblich ist eine Tatsache nur dann, wenn sie wie eine erwiesene Tatsache in die konkrete Beweislage eingefügt, dazu führt, dass diese in einer für den Schuldspruch relevanten Weise beeinflusst wird (Krehl, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 244 Rn. 144). Legt man diese Maßstäbe an, würde mit Blick auf den Beweisantrag zu 1) eine Brandschutzbeschichtung das Bersten der Leitung für zwei Stunden verhindert haben. Dabei handelt es sich entsprechend dem Beweisantrag zu 2) um die Zeitspanne, die nach dem Sachverständigen SV H anzunehmen sei, um die Leitung zu entspannen, ggf. unter zusätzlicher Kühlung der Feuerwehr. Dann aber wäre es nicht zur Explosion der Leitung gekommen. Daraus zieht die Kammer aber nicht den Schluss, dass eine solche Beschichtung zwingend anzubringen gewesen wäre. Es hätten der K eine Reihe von Vorkehrungen zur Verfügung gestanden, technischer oder organisatorischer Natur, um als Vorkehrungen gegen einen „Dennoch-Fall“, das eingetretene explosionsartige Bersten der Ethylenfernleitung zu verhindern. Insofern hat der Betreiber hier unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Möglichkeit, bei verschiedenartigen Vorkehrungen, die in gleicher Weise geeignet sind, Störfälle zu verhindern, eine ihm genehme Vorkehrung zu treffen. Dem Betreiber steht insofern eine unter Beachtung dieser Grenzen recht weitgehende Möglichkeit von Rechts wegen zu, eine bestimmte Maßnahme auszuwählen. Vor diesem Hintergrund aber sieht die Kammer, dass die K bereits nicht gezwungen gewesen wäre, eine Brandschutzbeschichtung auf den Rohren aufzutragen – sie hätte auch eine oder auch mehrere andere der oben benannten Maßnahmen nutzen können. Vor diesem Hintergrund wäre das Anbringen einer geeigneten Beschichtung nicht die einzige Maßnahme, sondern lediglich eine mögliche Maßnahme gewesen. Entscheidend für die Kammer ist insofern nicht, dass die K keine Brandschutzbeschichtung aufgetragen hat, sondern dass sie keine in konkreten Vorkehrungen vor Ort manifestierten Schlüsse aus der oben dargestellten Brandschutzübung gezogen hat. Ob die Kammer aber schuldmindernd für den Angeklagten berücksichtigt, dass die K keine Brandschutzbeschichtung aufgetragen hat oder schuldmindernd berücksichtigt, dass die Verantwortlichen der K keine verhältnismäßige Maßnahme zur Abwehr eines „Dennoch-Falls“ im Allgemeinen getroffen hat, beeinflusst die Rechtsfolgenentscheidung, die hier letztlich zugunsten des Angeklagten ausfällt, in diesem Punkt nicht. (2) Vorkehrungen nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 der Störfall-Verordnung vor diesem Hintergrund nicht ausreichend Da der K aber vor dem Hintergrund der Brandschutzübung bekannt sein musste, dass die Vorkehrungen im Rahmen eines „Dennoch-Falls“ defizitär waren, sieht die Kammer das Unternehmen in der Verantwortung, verstärkte Vorkehrungen gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 der Störfall-Verordnung zu treffen, damit das Risiko des Eintretens eines „Dennoch-Falls“ nochmals deutlich gesenkt wird (vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, 12. BImSchV § 3 Rn. 25). Die Möglichkeit einer versehentlichen Beschädigung eines nicht zu bearbeitenden Rohres nämlich hätte der K spätestens mit Blick auf die Beschädigung in der Leitung „Ammoniak flüssig“ Nr. 29, die bereits im Jahre 2011 im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung im Rohrgraben etwa im Bereich der späteren Schadensstelle festgestellt wurde, bekannt sein müssen. Bereits zu diesem Zeitpunkt aber wären durch die K entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen gewesen; gerade weil bereits bei diesem Vorfall ein größeres Unglück, ein Produktaustritt mit toxischen Folgen in Rede gestanden hat. In diesem Kontext spielt es auch für die Kammer ausdrücklich keine Rolle, ob es sich um eine Beschädigung mit einer Flex gehandelt haben könnte, wie der Prüfer dokumentiert hatte, oder ob – in diese Richtung will eine Stellungnahme der K gehen – dies fernliegend sei, entscheidend für die Bewertung durch die Kammer ist schlicht, dass es offenkundig zu einer Beschädigung einer Leitung im Rohrgraben durch ein beliebiges Werkzeug gekommen war. Die K hätte nämlich in jedem Fall der Feststellung dieses Fehlschnitts gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Störfall-Verordnung die Möglichkeit des Eintritts eines schadensverursachenden Ereignisses in diesem Bereich deutlich wahrscheinlicher beurteilen müssen, sodass störfallverhindernde Vorkehrungen im deutlich höheren Maße notwendig gewesen wären (vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, 12. BImSchV § 3 Rn. 10). Maßstab hierbei ist, dass Risiken mit „hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden müssen“ (Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, 12. BImSchV § 3 Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die K nicht genügt. Die Kammer hat im Verlauf der Hauptverhandlung nicht erkennen können, dass mit Blick auf die Arbeiten des Angeklagten gerade unter Berücksichtigung der unmittelbaren Nachbarschaft zur Ethylenfernleitung Nr. 272 und diesen Erwägungen besondere Schritte zur Gefahrenvermeidung getroffen wurden. Die Kammer schließt sich zwar dem Ergebnis der Beurteilung des Erlaubnisscheinwesens und dem grundlegenden Verfahren zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Sachverständigen Dr. SV D an und macht sich diese zu eigen, dass dieses geeignet und angemessen ist, den Spezifika des großen Chemiewerkes der K und den sich dort und daraus ergebenden Gefahren zu genügen und diesen zu begegnen bzw. sie zu vermeiden. Jedoch weist im konkreten Fall bereits das Verfahren der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Fehler auf, insbesondere schließt sich hier die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung der Darstellung des Sachverständigen Dr. SV D an, der mit Blick auf die unmittelbare Nachbarschaft der Fernleitungen zu dem Arbeitsort des Angeklagten eine Beteiligung des insofern verantwortlichen Steamcracker-Betriebes für notwendig gehalten hatte. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob sich unmittelbar aus einer Beteiligung des Steamcrackers eine abweichende Gefährdungsbeurteilung ergeben hätte; das Gericht sieht nämlich dessen Nichtbeteiligung als Nachweis dafür, dass im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung die Gefährlichkeit der Ethylenfernleitung und zugleich die unzureichende Vorbereitung auf einen „Dennoch-Fall“ nicht mit einbezogen worden war. Die Fernleitung war fälschlicherweise nicht als benachbarte Gefahrenquelle berücksichtigt worden. Damit aber hätte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – insbesondere auch mit Blick auf die relativ geringen Abstände der Rohrleitungen zueinander – ein verstärktes Augenmerk auf Vorkehrungen gelegt werden müssen, die eine falsche Bearbeitung von Leitungen verhindern können. Dies in Kenntnis einer nicht nur theoretisch möglichen Beschädigung von nicht zu bearbeitenden Rohrleitungen zu unterlassen, hierbei gleichzeitig aber auch die hochproblematische Nachbarschaft der Ethylenfernleitung auszublenden, lässt die Gefährdungsbeurteilung für die Kammer – abweichend von der Ansicht des Sachverständigen Dr. SV D – als unzureichend erscheinen. Damit ist die K auch aus diesem Aspekt für das Geschehen mitverantwortlich. Hierbei sieht sich das Gericht auch nicht genötigt, konkrete Vorgaben für Maßnahmen zu benennen, die hätten getroffen werden müssen, um einen Fehlschnitt des Angeklagten zu verhindern oder jedenfalls dessen Wahrscheinlichkeit zu vermindern. Die Vorkehrungen dürfen angesichts der insofern aus der Betriebsanweisung der EPS bekannten Gefahr, die auch vor Lebensgefahr für in der Nähe befindlichen Personen warnt, nur noch Unsicherheiten bestehen lassen, die praktisch nicht zu beseitigen sind, ohne die Nutzung der Technik allgemein aufzugeben (vgl. BVerfGE 49, 89; Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, 12. BImSchV § 3 Rn. 11). Zugleich ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten; steht der mit einer Maßnahme zu erzielende Vorteil außer Verhältnis zu den erforderlichen Aufwendungen, wird die weitergehende Maßnahme dann nicht zu verlangen sein, wenn jedenfalls die verbleibenden Risiken tolerierbar sind (Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, 12. BImSchV § 3 Rn. 12). Im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich hierbei eine Reihe von Möglichkeiten ergeben, die aufzeigen, dass die gewählten Vorgaben weder abschließend noch alternativlos gewesen waren, etwa die Nutzung funkenarmer Werkzeuge, ein System, durch ein Mehr-Augen-Prinzip die jeweiligen Schnittstellen zu markieren und nur dort Schnitte zu gestatten, zusätzliche benachbarte Leitungen abzuschiebern (wobei dann zusätzlich vor dessen Wiederinbetriebnahme eine Kontrolle auf Beschädigungen erfolgen müsste) oder die Leitung mittels eines engeren Intervalls von Beschriftungsschildern oder durch die durchgängige Markierung mit Sprühdosen besser zu kennzeichnen; schließlich hätte es nahe gelegen, den Brandschutzposten besonders auf das Gefährdungspotential der Fernleitungen aufmerksam zu machen. Gerade mit Blick auf das in Reaktion auf den Unfall nunmehr praktizierte System der Markierung von Schnittstellen durch Banderolen im Mehr-Augen-System erkennt die Kammer ein Versäumnis der K, die Einführung eines solchen Systems nicht bereits jedenfalls als Reaktion auf den Vorfall im Jahre 2011 in Erwägung gezogen zu haben. Die Nutzung eines Kennzeichensystems gerade für die Arbeiten des Angeklagten hätte für die Kammer auch mit der Erwägung nahe gelegen, dass in bestimmten Fällen, etwa bei der Verschrottung von Leitungen, diese auf der gesamten Länge gelb markiert werden (ein System, das die Firma N bereits zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bei jedweden Rohrarbeiten praktizierte). Dieses System wurde also angewendet, um Situationen, die gegenüber „normweißen“ Reparatur- und Wartungsarbeiten ein erhöhtes Gefahrenpotential aufwiesen – hier durch den Einsatz von externen Beschäftigten von Verschrottungsfirmen, die ggf. ein geringeres Maß an Kenntnissen und Fachkunde aufwiesen – beherrschen zu können. Trotz des Einsatzes von Fachkräften hätte sich die einfach und effektiv durchzuführende Markierung der zu bearbeitenden Leitung mit einer Farbspraydose aufgrund der problematischen Nachbarschaft zu den Fernleitungen – und deren Gefährdungspotential – aufgedrängt. (3) Zusammenfassung Damit hat die K in mehrfacher Hinsicht Entscheidungen getroffen, die zum Ergebnis hatten, dass der Angeklagte letztlich unzureichend begleitet und geführt handeln durfte und musste. Zugleich ist für die Kammer aus dieser Mitverantwortung der Schluss zwingend, dass dem Angeklagten nicht alleine das Erfolgsunrecht seiner Handlungen auf die Schultern zu legen ist. c) Kein weiteres im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigendes Fehlverhalten Dritter Hinsichtlich weiterer im Rahmen des Verfahrens und insbesondere der Hauptverhandlung diskutierter Aspekte fehlt es entweder bereits an einem Fehlverhalten oder dieses hätte den Unrechtsbeitrag des Angeklagten nicht wesentlich gemindert, sodass sich für die Kammer keine weiteren Anhaltspunkte hieraus ergaben, sie im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. (1) Soweit sich im Rahmen der Hauptverhandlung Unstimmigkeiten ergaben, ob die im Feuererlaubnisschein F812589 genannte Vorgabe „Abdecken von angrenzenden Leitungen“ sich auf in der Rohrleitungstrasse befindliche Kabelkanäle oder benachbarte Rohrleitungen bezieht, sieht das Gericht, dass aufgrund der vom Angeklagten verwendeten Aufhängetechnik die Brandschutzdecken bogenförmig um die benachbarten Rohre gelegt waren; hierbei fingen sie wie ein Vorhang auch den Funkenflug auf den Kabelkanal ab, sodass de facto beide Anforderungen erfüllt wurden. (2) Auch haben sich keine Anhaltspunkte im Rahmen des Prozesses ergeben, dass der Angeklagte durch die Firma A oder die K unter zeitlichen Druck gesetzt wurde. Der Angeklagte war ferner in der Vergangenheit zuverlässig und arbeitete vorsichtig. Er war auch nicht mit einer für ihn ungewöhnlichen oder ungewohnten Aufgabe betraut oder unzureichend ausgerüstet. Auch soweit der Brandschutzposten sich am Tattag noch im Rahmen einer betrieblichen Wiedereingliederungsmaßnahme befand und lediglich eine Dienstzeit von sechs Stunden täglich ärztlicherseits empfohlen war, wurde diese jedenfalls zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht erreicht bzw. überschritten. (3) Die Kammer erkennt darüber hinaus kein Fehlverhalten der vor Ort tätigen Zeugen I und AC sowie der Mitarbeiter im Hafen oder weiterer Beschäftigten der K am 17.10.2016, das sich schadensursächlich ausgewirkt hat und ggf. in die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten einzubeziehen wäre. (a) Mit Blick auf die Brandschutzdecken sieht es die Kammer nicht als Aufgabe des Brandschutzpostens, zu kontrollieren, ob sich die Decken auf dem konkret richtigen Rohr befinden, sondern lediglich, dass diese verwendet werden. Dem aber kam er nach. Überdies ist es nicht Aufgabe und Funktion der Brandschutzdecken, auf diese Weise das zu bearbeitende Rohrstück zu markieren. Vielmehr wäre dies lediglich ein Reflex des konkret-korrekten Auslegens gewesen. (b) Ob das Funkgerät, das der Zeuge AC aus der Messwarte am Hafen erhielt, funktionsunfähig war oder die Bedienung durch den Brandsicherungsposten oder den Zeugen I in der Hektik des Schadensfalls misslang, kann die Kammer nicht mit letzter Sicherheit klären. Dies kann allerdings grundsätzlich dahinstehen, da der Zeuge AB das Feuer aus der Messwarte bemerkte und die Feuerwehr verständigte, ohne dass es zu einem wesentlichen Zeitverlust gekommen war. Auch geht die Kammer davon aus, dass die Informationen, welche die beiden Zeugen hätten übermitteln können, die Feuerwehr zu keiner geänderten Einschätzung der Situation gebracht hätten. Selbst wenn – und dies war vom Standort der Zeugen keinesfalls sicher – diese hätten erkennen können, dass die Ethylenfernleitung Nr. 272 unterfeuert wird, wäre es zugleich einerseits erforderlich gewesen, dass die Feuerwehr nicht nur über den Inhalt der Leitung, dessen Reaktionsverhalten bei Unterfeuerung sondern auch über die Art des Feuers bzw. die konkrete Schädigung am Rohr bzw. die Temperatur des Inhalts informiert gewesen wäre, damit sie ihre Organisation entsprechend hätte ausrichten können. Insofern kann für die Kammer dahinstehen, ob hier ein Fehlverhalten vorlag, konkrete Auswirkungen auf das Schadensereignis hatte dies nicht. Insofern handelt es sich um keine für die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Mitverursachungsbeiträge. (c) Dies gilt ebenso mit Blick darauf, dass für die Kammer nicht mehr aufklärbar war, ob und wie die notwendigen Kontrollen an den Baustellen vor der Ausgabe der Scheine bzw. vor Beginn der Tätigkeit erfolgten. Insofern sieht die Kammer kein schadensursächliches Mitverschulden, weil sie nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung überzeugt ist, dass die in den Scheinen geforderten Vorkehrungen eingehalten wurden. Die kleineren Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung und Ausgabe der Scheine in formaler Hinsicht, insbesondere am 17.10.2016, waren für den Schadenseintritt hingegen nicht kausal. (d) Die gleichen Erwägungen stellt die Kammer an hinsichtlich des Betätigens des Not-Aus-Schalters im Leitstand für die sonstigen Leitungen bei gleichzeitigem Weiterbetrieb der beiden Fernleitungen Nr. 271 und 272. Es entsprach der damaligen Anweisung, welche zusätzlich durch einen Hinweis, der unmittelbar unter dem Not-Aus-Schalter angebracht war, nochmals bekräftigt wurde, diese beiden Leitungen bei einer Unterfeuerung nicht zu schließen. Als der Zeuge Y wiederum bemerkte, dass die Ethylenfernleitung derart unterfeuert war, dass sie sich leicht rötlich zu verfärben begann und auf eigene Verantwortung den Not-Aus-Schalter betätigen lassen wollte, erfolgte unmittelbar die Explosion. Zu diesem Zeitpunkt aber hatte der Firma Gleitstand in Ort D bereits die Leitungen schließen lassen. Die Kammer schließt sich insofern den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SV D in diesem Punkt an und macht sie sich zu eigen, dass dieses verzögerte Schließen keinen schadenshemmenden Einfluss auf das Schadensereignis hatte angesichts der Länge der Leitungen und der Zeitdauer zwischen dem Erkennen der Situation und dem vollzogenen Not-Aus der Leitungen. II. Verhängung einer Freiheitsstrafe Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund des zwar geringen Handlungsunrechts jedoch des erheblichen Erfolgsunrechts ist für die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe notwendig. Diese aber hält die Kammer unter Einbeziehung aller oben genannten be- und entlastenden Umstände insbesondere mit Blick darauf, dass der Fehler des Angeklagten – nicht ausschließbar – ein Sekundenversagen darstellt, dass zugleich durch erhebliche Mitverantwortungsbeiträge der K unterstützt wurde, mit 1 Jahr für erforderlich aber auch für tat- und schuldangemessen und allen Strafzwecken gerecht werdend. III. Kein Absehen von Strafe, § 60 StGB Die Kammer hat auch geprüft, ob von einer Strafe gemäß § 60 StGB abgesehen werden kann, weil die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. 1. Nach intensiver Abwägung hat die Kammer die Voraussetzungen des § 60 StGB als nicht gegeben erachtet. Sie ist davon überzeugt, dass in der hier vorliegenden Konstellation die Funktion der Strafe nicht alleine durch den Schuldspruch an sich erfüllt wird. Auch ist davon auszugehen, dass - auch angesichts der erlittenen Verletzungen und der Folgen der Tat für den Angeklagten selbst - es dennoch einer weiteren Einwirkung auf ihn bedarf. Es ist nicht zu erkennen, dass die Allgemeinheit hier ein Absehen von Strafe als Ausdruck humaner Strafrechtspflege als dergestalt verständlich empfinden würde, dass sie durch diesen Ausspruch einen notwendigen und sinnvollen Rechtsgüterschutz nicht in Frage stellt (BGH, NJW 1978, 768). Bei Vorliegen von Tateinheit muss sich das – offensichtliche – Verfehltsein von Strafe auf die Tat unter allen ihren rechtlichen Gesichtspunkten beziehen (OLG Ort B, NJW 1974, 1006). 2. Die Kammer berücksichtigt hierbei durchaus die Folgen, die der Angeklagte erlitten hat, insbesondere seine Verletzungen, die zu einer 70%tigen Behinderung geführt haben. Sie bezieht auch ein, dass der Angeklagte erhebliche finanzielle Einbußen bereits dadurch erlitten hat, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und künftig sich womöglich Schadensersatzforderungen in einer Höhe ausgesetzt sehen könnte, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit ebenso erheblich wie langfristig übersteigen. Die Kammer sieht auch seine psychischen Beeinträchtigungen, die er durch die Tat erlitten hat und die deutlich über allgemeine und regelmäßig auftretende psychische Folgen hinausgehen. Zugleich aber muss einschränkend einbezogen werden, dass die Tat und deren Folgen ein exeptionell einschneidendes Ereignis bilden, dass sich bereits bei Unbeteiligten und Nichtverletzten tief in die Erinnerung eingegraben hat und immer noch starke Emotionen weckt. Es ist insofern – gerade mit Blick auf die Folgen der Tat keineswegs mit einem nahezu „alltäglichen“ Verkehrsunfall mit Todesfolge zu vergleichen (vgl. zu diesem Bewertungsmaßstab Albrecht, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 60 Rn. 8). Die Kammer verkennt hierbei insbesondere auch nicht das Handlungsunrecht des Angeklagten wie auch die erhebliche und kausale Mitverantwortung der K für das Geschehen wie auch die weiteren benannten (E. I. 2.) Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten. 3. Zugleich sieht die Kammer aber nicht, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich dergestalt verfehlt ist, dass die Verhängung einer Strafe keine sinnvolle Funktion mehr hat (vgl. BGHSt 27, 298, 300; Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 60 Rn. 5), oder dass eine weitere Bestrafung den Angeklagten nicht mehr innerlich erreicht (vgl. BayObLG, NJW 1972, 696). Sie berücksichtigt bei der Bestimmung des entsprechenden Maßstabs insbesondere, dass bereits dem Wortlaut nach ein gesteigertes Maß an „Verfehltheit“ einer Strafverhängung zu verlangen ist. Im konkreten Fall springt die Verfehltheit einer Bestrafung nicht derart offensichtlich ins Auge, dass dieses Ergebnis jedem ernsthaften Zweifel entrückt ist (vgl. BGH, NStZ 1997, 121, 122). Die Kammer bezieht hierbei die Zwecke von Strafe ein. Sie wertet hier entscheidend – auch unter Berücksichtigung des Schuldvolumens von einem Jahr, dass § 60 StGB selbst als Grenze annimmt – die Gesichtspunkte des Schuldausgleichs und der Genugtuung für das begangene Unrecht mit Blick darauf, dass sie dem Angeklagten die Tötung von fünf Menschen, die schweren Verletzungen – teilweise so schwer wie die des Angeklagten oder sogar noch schwerer – von sechs weiteren Menschen und ein erheblichster Sachschaden zur Last liegt. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung einer milden Freiheitsstrafe notwendig, die sich insofern auch gerade am oberen Rand des für die Anwendung von § 60 StGB notwendigen Strafrahmens bewegt, und ein Absehen von Strafe verfehlt. IV. Bewährungsentscheidung Die Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. 1. Günstige Sozialprognose Die Prognose für den Angeklagten ist günstig – die Kammer sieht keinerlei Anzeichen, dass der Angeklagte künftig Straftaten begehen wird. Der dem Angeklagten vorgeworfene Verstoß wurde in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen, die der Angeklagte auch aufgrund der eingetretenen Folgen für ihn selbst nicht mehr aufnehmen kann. Die Tat ist auch nicht Ausdruck einer allgemein nachlässigen, die allgemein erforderliche Sorgfalt vernachlässigende Einstellung oder Charakterdisposition. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keinerlei Eintragungen auf. Aufgrund einer positiven Sozialprognose war die Freiheitsstrafe daher zur Bewährung auszusetzen. 2. Verteidigung der Rechtsordnung Auch die Verteidigung der Rechtsordnung erfordert nach einer Würdigung von Tat und Täter eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht. Dies wäre nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte (grundlegend BGH NJW 1971, 439 f.). Dabei ist unter Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit maßgebend, ob es gerade wegen dieser Tat oder dieses Täters zur Durchsetzung der Rechtsordnung geboten ist, die Strafe zu vollstrecken (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 56 Rn. 17 m.w.N.). Die Kammer wertet hierbei insbesondere die schweren physischen und psychischen Folgen, die der Angeklagte selbst durch die Taten davongetragen hat und das sich infolge der Tat gravierend negativ geänderte Leben des Angeklagten. Die Kammer sieht auch, dass de facto der Angeklagte, der bislang noch nie strafrechtlich aufgefallen ist, auch in seiner Persönlichkeit von Kollegen und Arbeitgebern positiv gezeichnet wird und im konkreten Fall lediglich einmal im Sinne eines Sekundenversagens unaufmerksam war; sich die schweren und schwersten Folgen in Anbetracht der besonderen Umstände der Umgebung, innerhalb der der Angeklagte tätig war, ergeben haben und sich auch die Tat in ihrem konkreten Verlauf letztlich begünstigt durch das vorhergehende Handeln und Verhalten der K so entwickelt hat. F. Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 465, 472 Abs. 1 StPO.