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Beschluss

3 StVK 231/23

LG Frankenthal 3. Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
I. Die Vollstreckung des Strafrestes wird nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der mit Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18.08.2020, rechtskräftig seit dem 20.10.2020, Az. 1023 Js 15865/19, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Vollstreckung des Strafrestes wird nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der mit Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18.08.2020, rechtskräftig seit dem 20.10.2020, Az. 1023 Js 15865/19, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt. I. Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach, Az. 5 KLs 1023 15865/19 jug, rechtskräftig seit dem 20.10.2020 in der Justizvollzugsanstalt ... - ... -. Der Verurteilte wurde wegen drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen. Ausweislich der Feststellungen des vorgenannten Urteils erfolgte die Tatbegehung an drei verschiedenen Wochenenden zwischen dem 01.07.2019 bis zum 22.09.2019. Der Verurteilte legte sich dabei neben die Geschädigte - seine leibliche Tochter - auf die Couch, zog ihre Unterhose herunter und berührte die Geschädigte an ihrer Scheide. Der Verurteilte drang in allen drei Fällen mit dem Finger und zumindest teilweise mit dem Glied in die Vagina seiner Tochter ein. Im Anschluss an die Übergriffe verbot er seiner Tochter über die Vorkommnisse zu sprechen. Bei mindestens einem Vorfall hielt sich auch der schlafende Sohn des Verurteilten im selben Zimmer auf. Der Verurteilte ist zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe. Zwei Drittel der Strafe waren am 03.10.2023 verbüßt, wobei der Verurteilte einer Strafaussetzung zu diesem Zeitpunkt nicht zustimmte. Das Strafende ist für den 03.02.2025 vorgemerkt. Mit Schreiben vom 03.01.2024 beantragte die Verteidigerin des Verurteilten, die mit Beschluss vom 26.02.2024 zur Pflichtverteidigerin bestellt wurde, die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die Justizvollzugsanstalt nahm am 31.01.2024 zur Frage der Bewährungsaussetzung Stellung und erklärte, dieser zum Zeitpunkt der Stellungnahme entgegenzutreten, da die notwendige Deliktsarbeit noch nicht abgeschlossen sei und eine Entlassung des Verurteilten in der jetzigen Situation ein erhöhtes Rückfallrisiko mit sich bringen würde. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an und sprach sich ebenfalls gegen eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus. Der Verurteilte wurde sodann am 26.02.2024 persönlich angehört. Der Verurteilte erklärte hierbei, dass das BPS noch nicht abgeschlossen sei, er aber damit rechne, dass dies bis zur Einholung eines Gutachtens und dem dann möglicherweise in Betracht kommenden Entlassungszeitpunkt der Fall wäre. Er erklärte sich mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen sowie das Anhörungsprotokoll verwiesen. Der mit der Erstattung betraute Sachverständige reichte am 05.06.2024 sein schriftliches Gutachten zu der Frage ein, ob die durch die Tat zutage getretene Gefahr weiterhin fortbesteht. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem Verurteilten keine Diagnose einer Pädophilie gestellt werden kann, da im vorliegenden Fall bereits die allgemeinen Kriterien für eine Störung der Sexualpräferenz nicht vorlägen. Der Verurteilte habe die meiste Zeit seines Lebens, abgesehen vom Tatzeitraum, keine bekannt gewordenen devianten sexuellen Kontakte oder dahingehende Präferenzen aufgewiesen (S.50). Hinsichtlich der Deliktshypothese sei davon auszugehen, dass der Verurteilte sich im Zuge der sexuellen Frustration - vor dem Hintergrund seiner ausgeprägten sexuellen Dranghaftigkeit (Hypersexualität) - seiner Tochter körperlich angenähert hat, um sein sexuelles Verlangen und sein Bedürfnis nach Intimität zu befriedigen. Dabei sei nicht anzunehmen, dass der Verurteilte sich generell von kindlichen Körpern sexuell erregt zeige, sondern dass er seine Tochter als „Ersatz“ für eine altersentsprechende Sexualpartnerin missbrauchte. Hemmschwellen habe er im weiteren Verlauf durch kognitive Verzerrungen nach unten abgebaut. Da die Taten zunächst unentdeckt geblieben seien und die Tochter in keiner Weise erheblichen Widerstand geleistet habe, sei eine Steigerung der Übergriffe von Berührungen bis hin zur Penetration eingetreten. Die erhöhte Impulsivität des Verurteilten könne in diesem Zusammenhang das Hemmen gewisser Impulse erschwert haben. Der Verurteilte habe bei den taten keine Gewalt angewendet; viel eher habe er sich die sich bietenden Gelegenheiten genutzt, und die Taten begangen, als seine Tochter nahezu wehrlos in seiner Nähe gewesen sei (S. 53). Der Verurteilte sei dem Typus des „Situationstäters“ zuzuordnen. Dieser begehe Delikte nur, wenn er - zufällig - in eine hochspezifische, unwahrscheinliche Ausgangslage gerate. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Persönlichkeitseigenschaften durchaus risikosteigernd wirken könnten, wie dies auch beim Verurteilten der Fall sei (S. 61). Zusammenfassend könne gesagt werden, dass beim Verurteilten - trotz erheblicher Auffälligkeiten in der Biografie und entsprechender Persönlichkeitsproblematik - das Risiko für die Begehung weiterer Straftaten in Sinne des Anlassdelikts als gering einzustufen sei. Die Bedingungen, die den abgeurteilten Taten zugrunde gelegen haben, ließen die Einschätzung zu, dass es sich bei den Anlassdelikten um singuläre Ereignisse gehandelt haben dürfte (S. 64). Insgesamt zeige der Verurteilte in seiner Biografie diverse Verhaltensauffälligkeiten, die möglicherweise auf einen Autounfall als Kind zurückzuführen seien. Er habe keinen Schulabschluss erreicht, sei die meiste Zeit seines Lebens arbeitslos gewesen, habe Jobs meist aufgrund zwischenmenschlicher Konflikte verloren. Eine fast 10 Jahre währende Ehe habe aufgrund Aggressionen des Probanden geendet. In diesem Zusammenhang sei es auch zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Verfassung des Verurteilten und zu den verurteilten Anlassdelikten gekommen. Es werde davon ausgegangen, dass in erster Linie die gesteigerte Sexualität bei gleichzeitiger sexueller Frustration in Kombination mit der Impulsivität des Verurteilten zu den Delikten führten. Die Anwendung sowohl statistischer als auch idiografischer Prognosemethoden käme zur Einschätzung, dass bei dem Verurteilten ein geringes Risiko für die Begehung weiterer Sexualdelikte vorhanden sei. Es sei generell in Frage zu stellen, ob der Verurteilte einer derart intensiven Behandlung, wie sie in einer sozialtherapeutischen Einrichtung vorgesehen ist, bedurft hätte, da ein entsprechend geringes Rückfallrisiko bestand. Dennoch habe der Verurteilte intensiv an Behandlungsmaßnahmen partizipiert und scheine auch bei einigen Aspekten davon profitiert zu haben. Er sei sich den Umständen, die zur Tatbegehung geführt haben bewusst und könne auch einige kognitive Verzerrungen benennen und sich von diesen distanzieren. Dass der Verurteilte seine Taten nicht in vollem Umfang so beschreibt, wie gerichtlich festgestellt - der Verurteilte leugnete, den Penis teilweise in die Scheide seiner Tochter eingeführt zu haben - habe generell keine negativen Auswirkungen auf ein Rückfallrisiko bei Sexualstraftätern. Auch die impulsiven Verhaltenstendenzen des Verurteilten seien scheinbar zurückgegangen, wobei nicht klar sei, ob dies auch im Kontext außerhalb der Haft und bei hinzukommen weiterer Stressoren aufrechterhalten werden könne. Die Frage, ob keine Gefahr mehr bestehe, könne zwar nicht verneint werden. Jedoch sei das Risiko der Begehung weiterer sexuell motivierter Straftaten auf einem geringen Niveau zu verorten. Das verbliebene Restrisiko ließe sich durch entsprechendes Risikomanagement beherrschen. Es werde empfohlen, den Verurteilten zügig durch die Lockerungsstufen zu bringen und dabei weiterhin am Aufbau des sozialen Empfangsraums zu arbeiten. In einem ersten Schritt sei sicherlich das Antreten der Arbeitsstelle bei gleichzeitigem Wohnen bei den Eltern sinnvoll. Gegebenenfalls wäre dies auch vor der Entlassung im Rahmen einer offenen Vollzugsgestaltung teilweise möglich. Ebenso sollte auch die Anbindung an eine forensische Nachsorge forciert werden. Das Risikomanagement solle sich darauf konzentrieren, dass der Verurteilte nicht unbeaufsichtigt längere Zeit mit potentiellen Opfern (eigenen kindlichen Töchtern) verbringe. Dadurch, dass dem Probanden der Kontakt zu einer Tochter untersagt würde, ließe sich das Rückfallrisiko schon gegen null reduzieren. Es gelte allerdings zu überprüfen, inwiefern im zukünftigen Haushalt des Verurteilten potentielle (weibliche) Opfer verfügbar wären. Unter dem dargelegten Risikomanagement stünde einer Entlassung auf Bewährung aus kriminalprognostischer Sicht nichts im Weg (S. 65 -68). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Die Staatsanwaltschaft erklärte nach Kenntnisnahme des Gutachtens, dass der Gutachter zwar von einem beherrschbaren Restrisiko ausginge, allerdings zunächst die Durchführung weiterer Lockerungsstufen - wie auch die sozialtherapeutische Einrichtung empfiehlt - angezeigt sei. Daher werde einer Strafaussetzung zum jetzigen Zeitpunkt entgegengetreten. Die Justizvollzugsanstalt ... - ... - nahm ebenfalls ergänzend Stellung und erklärte, sich den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich anzuschließen. Seit Januar 2024 erprobe der Verurteilte sich nach erfolgter Freigabe in Lockerungen. Der Verurteilte verhalte sich höflich, regelkonform und respektvoll. Obwohl die Entwicklung insgesamt positiv zu beurteilen sei, gelinge es dem Verurteilten nur schwer, Verantwortung für sein Leben und sein Handeln zu übernehmen. Seine Problemlösungsansätze stünden trotz bereits langem Aufenthalt in der Einrichtung noch am Anfang. Es bestünde nach wie vor ein Therapiebedarf, der sich auf die Persönlichkeitsentwicklung, Umgang mit Stress und Druck, die eigene Haltung gegenüber der Vaterrolle, Verantwortungsübernahme, Alltagsstrukturierung- und Führung konzentriere. Die Zusammenarbeit des Verurteilten mit seiner Einzeltherapeutin gestalte sich seit geraumer Zeit schwierig. Der Verurteilte präsentiere eine gewisse Verweigerungshaltung, die sich darin zeige, dass der Verurteilte sich nicht zu den Therapieterminen abholbereit zeige, weshalb Sitzungen nur mit Verzögerung beginnen könnten oder gar ganz ausfielen. Die Therapie schreite nur langsam voran. Einem schnelleren Vorankommen stünden das stetig anhaltende Vermeidungsverhalten, die Fokussierung auf seine körperlichen Beschwerden und auf für die Therapie nicht relevante Themen entgegen. Werde er auf dieses Verhalten angesprochen, reagiere der Verurteilte teils trotzig und werde teilweise laut. Von der weiteren Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt schiene der Verurteilte mittlerweile regelrecht genervt. Das BPS sei zudem noch nicht abgeschlossen und es stünden noch zwei wichtige Module, etwa „Opferempathie“ und „Rückfallprophylaxe“ aus. Die Bearbeitung sei voraussichtlich in 3-4 Monaten abgeschlossen, was vor einer möglichen vorzeitigen Entlassung geschehen sollte. Einer Aussetzung werde nicht entgegengetreten, die Abschluss der Module sei allerdings zu empfehlen. In der Zwischenzeit könne auch die Anbindung an die zuständige Bewährungshilfe und forensische Nachsorge bereits in die Wege geleitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen. Auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen wurde allseits verzichtet. Der Verurteilte wurde am 02.07.2024 persönlich angehört. Hinsichtlich der möglichen Wohnsituation gab er an, dass in dem Mehrparteienhaus seine Eltern und seine Schwester mit ihrem Mann, sowie deren drei Kindern wohnen würden. Die Kinder seien 16, 13 und 11 oder 12 Jahre alt. Bei den älteren handele es sich um Jungs, das Jüngere sei ein Mädchen. Die Verteidigerin ergänze insoweit, dass es sich um ein Mehrparteienhaus mit verschiedenen Wohnungen handele. Die einzelnen Wohnungen seien jeweils nur über das Treppenhaus miteinander verbunden. Die Situation stelle sich also mehr wie in einer gewöhnlichen Mietswohnung dar. Jeder habe dort eine eigene Etage. Die Therapie sei in der Art und Weise, also dieser Intensität, nicht erforderlich gewesen. Es sei auch zu beachten, dass der Verurteilte Erstverbüßer sei und erstmals strafrechtlich in Erscheinung trat. Der Verurteilte erklärt weiter, dass es nicht zutreffe, dass es mehrfach dazu gekommen sei, dass er sich nicht für die Einzeltherapiesitzung bereithalte. Das sei lediglich einmal der Fall gewesen etwa vor 3 Wochen. Weshalb die JVA darüber hinaus noch mehr behaupte, wisse er nicht. Er sei auch nicht laut gegenüber den Bediensteten geworden, er sei eigentlich immer ruhig. Genervt von der Therapie sei er auch nicht, das mache allenfalls so den Eindruck, weil das ganze eben schon ziemlich lange ginge. Die Verteidigerin ergänzte, es sei ja auch so, dass sich das BPS verzögert habe und eigentlich schon länger abgeschlossen sein sollte. Der Verurteilte habe nun auch eine feste Zusage für eine Arbeitsstelle bei dem ... Transportunternehmen als Fernfahrer. Das sei eine ganz normale Arbeit, bei der er morgens aus dem Haus gehe und abends wieder heimkomme. Der Verurteilte erklärte angesprochen darauf, dass laut JVA Familienangehörige im Rahmen eines Familiengesprächs Anfang des Jahres 2024 das Tatopfer der Lüge bezichtigt hätten, dass dies von seiner Schwester gekommen sei. Die habe er zuvor mehrere Jahre nicht gesehen und sie sei auch überhaupt nicht in den Prozess und die ganze Aufarbeitung involviert gewesen. Seine Eltern und er selbst haben dem nicht zugestimmt. Ansonsten habe er noch Kontakt zu seinem Onkel und seinem Bruder, wenn ein Kumpel bei seinem Bruder sei, während er mit ihm telefoniere, dann spreche er auch mit dem Kumpel bei Gelegenheit. Zu der Mutter des Tatopfers oder dem Tatopfer selbst habe er keinen Kontakt mehr gehabt. Ob eine dahingehende Kontaktherstellung nochmal erfolgen solle, wisse er von sich aus nicht. Wenn die Kinder es von sich aus wollten, würde er es womöglich zulassen. Von sich aus wüsste er das nicht. Wenn überhaupt, wäre aber ohnehin das Jugendamt zu involvieren. Er habe noch etwa 10.000,00 € Schulden und müsse Unterhalt für seine vier Kinder zahlen. Mit Suchtmitteln hatte und habe er nach wie vor keine Probleme. II. Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe war nicht zur Bewährung auszusetzen, da dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit im vorliegenden Fall nicht verantwortet werden kann. Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber zwei Monate verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Absatz 1 Satz 2 StGB). 1. Diese Voraussetzungen liegen trotz im allgemeinen positiver Entwicklung, die den Stellungnahmen und dem Gutachten jeweils zu entnehmen ist, noch nicht in ausreichendem Maße vor. Für die Entscheidung maßgebend war insbesondere die Entlassungssituation, das noch nicht vollständig abgeschlossene BPS und die aus der letzten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zu entnehmenden Entwicklungen im Hinblick auf die Therapie des Verurteilten. 2. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Verurteilte Erstverbüßer ist und überdies auch erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bei einem erstmaligen Freiheitsentzug streitet eine Vermutung dafür, dass der Eindruck und die Wirkung des Strafvollzugs einer künftigen Straffälligkeit des Verurteilten entgegen wirken; bei einem erstmaligen Freiheitsentzug ist in der Regel zu erwarten, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat, sodass es regelmäßig verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, wenn dem nicht gewichtige Gründe entgegenstehen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2023 - 2 Ws 62/23, BeckRS 2023, 14092). Die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann, kann durch negative Umstände widerlegt werden oder durch die Art der abgeurteilten Tat eingeschränkt sein (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2022 - 1 Ws 19/22, BeckRS 2022, 4043). Die Anforderungen, die an die Geeignetheit eines Umstandes hinsichtlich der Widerlegung des Erstverbüßerprivilegs gestellt werden müssen, sind demzufolge auch an der schwere der zugrundeliegenden Tat zu orientieren. Vorliegend gilt dabei zu beachten, dass der Verurteilte zwar zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, die dann erstmals begangene Straftat bereits besonders gewichtig war. So wurde der Verurteilte mitunter wegen dreifachen schweren sexuellen Missbrauchs zulasten seiner eigenen Tochter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Vor diesem Hintergrund darf dem Umstand, dass der Verurteilte sich erstmals in Haft befindet keinen zu großen Raum einnehmen und an die Erschütterung der Vermutung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. 3. An diesen Maßstäben gemessen sieht die Kammer trotz erstmaliger Verbüßung von Strafhaft eine Entlassung zu diesem Zeitpunkt noch als vor dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit - insbesondere im Hinblick auf das bedrohte Rechtsgut - nicht verantwortbar an. a. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Sachverständige in seinem Gutachten dem Verurteilten eine allgemein positive Entwicklung attestiert und davon ausgeht, dass das ohnehin geringe Restrisiko durch das von ihm benannte Risikomanagement ausreichend beherrscht werden kann. So erklärt der Sachverständige mitunter, das Rückfallrisiko sei bereits mit einem Kontaktverbot zur Tochter des Verurteilten gegen null zu reduzieren. Es sei bei dem Verurteilten insbesondere auch keine Pädophilie feststellbar, bereits eine allgemeine Störung der Sexualpräferenz liege nicht vor. Weiter erklärt er jedoch auch, dass ein Augenmerk darauf gelegt werden sollte, ob sich in dem avisierten Haushalt weitere potentielle Opfer befänden. Der Sachverständige attestiert dem Verurteilten eine Hypersexualität sowie impulsives Verhalten und erklärt weiter, dass diese Persönlichkeitsmerkmale die Tatbegehung - wenn auch in einer spezifischen Konstellation - begünstigt haben. Zwar hält die Kammer es für ebenso unwahrscheinlich, dass der Verurteilte erneut Straftaten zulasten desselben Tatopfers begehen würde, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte dem Typus des sog. Situationstäters zuzuordnen ist, durch ein Kontaktverbot bereits weitestgehend ausgeschlossen werden könnte. Jedoch beabsichtigt der Verurteilte, im Mehrparteienhaus bei seinen Eltern und seiner Schwester mit deren Mann und Kindern Wohnung zu nehmen. Angesichts dessen, dass die Tochter der Schwester des Verurteilten nach seiner Angabe 11 oder 12 Jahre alt sei, erscheint dies problematisch. So begäbe sich der Verurteilte erneut in eine Situation, in der zwar nicht seine eigene Tochter, wohl aber die Tochter seiner Schwester in räumlicher Nähe zu ihm wohnen würde. Insoweit erklärt zwar die Verteidigerin des Verurteilten zutreffender Weise, dass die Familienangehörigen des Verurteilten über die damalige Tatbegehung im Bilde sind, sich entsprechend Verhalten würden und die Eltern wohl einen stützenden Faktor darstellen würden. Inwieweit dies jedoch auch für die dort wohnende Schwester des Verurteilten gilt, erscheint zumindest insoweit zweifelhaft, als der Verurteilte eigens angab, in einem Familiengespräch in der Justizvollzugsanstalt Anfang des Jahres 2024 sei es seine Schwester gewesen, die das damalige Tatopfer der Lüge bezichtigte und die Taten des Verurteilten in Abrede stellte. Ob demnach in dem Haushalt tatsächlich zu jeder Zeit gewährleistet ist, dass sich dem Verurteilten keine entsprechenden Gelegenheiten bieten und sich die Schwester des Verurteilten der Gesamtumstände vollumfänglich bewusst ist, ist aus Sicht der Kammer nicht hinreichend gesichert. Auch wenn der Verurteilte ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht pädophil ist, so ist doch zu erwarten, dass von einem 11 oder 12-jährigen Mädchen jedenfalls eine wesentlich geringere Gegenwehr zu erwarten wäre - hat doch der Verurteilte bei der Anlasstat ausweislich des Urteils eben diesen Umstand auch im Hinblick auf seine Tochter zur Tatbegehung genutzt. Auch wenn der Tatbegehung eine hochspezifische Situation zugrunde lag, vermag die Kammer - insbesondere vor dem Hintergrund der geschilderten Wohnsituation - daher nicht auszuschließen, dass der Verurteilte sich erneut, wenn auch nicht vorsätzlich herbeigeführt, in Gelegenheit bietenden Situationen befinden wird. b. Gerade deshalb wäre es aus Sicht der Kammer erforderlich, dass die Therapie des Verurteilten abgeschlossen wird. Jedoch ist die Behandlung durch die sozialtherapeutische Einrichtung nach deren Einschätzung noch nicht beendet, sondern steht in teilweise noch ganz am Anfang. Ausweislich der letzten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, dauert der Abschluss des BPS, das noch aus zwei aus Sicht der Vollzugsanstalt wichtigen Modulen besteht, noch 3 - 4 Monate und sollte nach deren Empfehlung vor einer möglichen vorzeitigen Entlassung abgeschlossen werden. Auch der Sachverständige erklärt, dass eine Stufenweise Lockerung erfolgen sollte. Eine Arbeitsstelle könnte möglicherweise aus dem gegebenenfalls zu gewährenden offenen Vollzug bereits angetreten werden. Der Verurteilte solle nicht durch eine zu große Vielfalt an Veränderungen unmittelbar in eine Überforderungssituation gelangen. Eine Bekanntmachung mit der Bewährungshilfe sowie die Anbindung an eine forensische Nachsorge könne in dieser Zeit bereits organisiert werden. Diese Vorgehensweise hält auch die Kammer vorliegend vorzugswürdig. So hat der Verurteilte in der ersten persönlichen Anhörung um Februar 2024 eigens angegeben, er gehe davon aus, dass das BPS bis zum Abschluss des schriftlichen Gutachtens abgeschlossen sein würde. Dies ist jedoch nicht eingetreten. Mag dies auch auf Verzögerungen im Ablauf der Justizvollzugsanstalt zurückzuführen sein, kann dieser Umstand nicht zulasten des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit zu einer vorzeitigen Entlassung trotz Ausbleibens möglicherweise notwendiger Therapieerfolge führen. Aus Sicht der Kammer wäre es in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt zumindest erforderlich, dass der Verurteilte das BPS abschließt. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass trotz des bereits längeren Haftzeitraums erst im letzten Jahr maßgebliche Fortschritte in der Therapie des Verurteilten erzielt werden konnten und dieser nach der Einschätzung der behandelnden Therapeuten der Justizvollzugsanstalt dennoch erst am Anfang einer erfolgreichen Therapie steht. Zwar wendet die Verteidigerin des Verurteilten zutreffenderweise ein, dass eine Therapie generell auch in Form einer ambulanten Anbindung im Rahmen von Bewährungsauflagen erfolgen könne. Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel, ob dies vor dem Hintergrund der von der Justizvollzugsanstalt geschilderten Entwicklung im Hinblick auf die Therapiewilligkeit des Verurteilten ausreicht. So erklärte diese, der Verurteilte wirke mittlerweile von der Aufarbeitung der Anlasstat genervt und es sei seit geraumer Zeit nun zu Schwierigkeiten im Bezug auf die Einzeltherapie gekommen. Zwar gibt der Verurteilte insoweit an, dass er sich nur einen ausgefallenen Termin erinnern könne und er normalerweise auch nicht laut werde. Dies ist jedoch nicht geeignet die von der Justizvollzugsanstalt vorgebrachten Umstände zu entkräften. Vielmehr hatte auch die Kammer in der erstmaligen Anhörung im Februar 2024 den Eindruck, was der Verurteilte auch bestätigte, dass er das BPS habe erfolgreich abschließen wollen. Nunmehr aber, da es zu Verzögerungen kam, wünscht der Verurteilte eine vorzeitige Strafaussetzung vor dem Abschluss des BPS. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer bei der Entscheidung auch nicht zugrunde legen, dass der Verurteilte noch ausreichend zur Therapie gewillt ist und dieser hinreichend offen gegenübersteht, um sie lediglich ambulant im Rahmen von Bewährungsauflagen durchzuführen. c. Die Kammer hat dabei auch zugrunde gelegt, dass der Verurteilte, wie von dem Sachverständigen dargelegt, von der angebotenen Therapie jedenfalls bei einigen Aspekten profitieren konnte, auch im Hinblick auf seine impulsiven Verhaltensweisen. Jedoch stellt der Sachverständige ebenso fest, dass nicht klar sei, ob dies auch außerhalb der Haft fortgesetzt werden könne, insbesondere, wenn weitere Stressoren hinzukämen. Aber auch diese Verhaltensweisen haben die Tatbegehung ausweislich des Sachverständigengutachtens begünstigt. Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass eine Überforderung des Verurteilten durch stufenweise erfolgende Lockerungen vorgebeugt werden sollte, umso größere Bedeutung zuzumessen. Auch deshalb hält die Kammer es für erforderlich, dass der Verurteilte sich unter weitergehenden Lockerungen im Vollzug - über die bereits regelkonform erfolgten Ausgänge hinaus - erprobt und die Therapie jedenfalls im Hinblick auf das BPS beendet. d. In Zusammenschau dieser Umstände, vermag die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass eine vorzeitige Entlassung bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu vereinbaren ist. Bei der Entscheidung wurde auch berücksichtigt, dass der Verurteilte eine Arbeitsplatzzusage nachweisen konnte und auch ein sozialer Empfangsraum generell gegeben ist. Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, die einer vorzeitigen Entlassung derzeit entgegenstehenden Gesichtspunkte zu entkräften. Die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Entscheidung war daher zu treffen.