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Urteil

3 O 162/16

LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soweit in den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung enthalten ist, dass in dem Falle, dass mehrere Versicherungsfälle für einen Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich sind, der Erste entscheidend ist, und dass in dem Fall, dass ein Jahr vor Beginn der Versicherung ein Vertrag abgeschlossen wurde, bei dem der Vertragspartner auf das Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und dieser nachdem der Widerruf erklärt wurde, die Rückabwicklung verweigert, kein Versicherungsschutz besteht, ist für die Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung auf den Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses abzustellen.(Rn.24) (Rn.25) 2. Diese Ausschlussklausel ist auch wirksam, weil sich aufgrund der gewählten Stelle innerhalb der Versicherungsbedingungen kein Überraschungs- bzw. Überrumpelungseffekt ergibt, da sich die Regelung unter der Oberüberschrift "Welchen Rechtsschutz haben Sie versichert" befindet und hiernach die Unterabschnitte "Leistungsumfang" mit zahlreichen Unterpunkten und "Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz" aufgeführt werden.(Rn.26) (Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit in den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung enthalten ist, dass in dem Falle, dass mehrere Versicherungsfälle für einen Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich sind, der Erste entscheidend ist, und dass in dem Fall, dass ein Jahr vor Beginn der Versicherung ein Vertrag abgeschlossen wurde, bei dem der Vertragspartner auf das Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und dieser nachdem der Widerruf erklärt wurde, die Rückabwicklung verweigert, kein Versicherungsschutz besteht, ist für die Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung auf den Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses abzustellen.(Rn.24) (Rn.25) 2. Diese Ausschlussklausel ist auch wirksam, weil sich aufgrund der gewählten Stelle innerhalb der Versicherungsbedingungen kein Überraschungs- bzw. Überrumpelungseffekt ergibt, da sich die Regelung unter der Oberüberschrift "Welchen Rechtsschutz haben Sie versichert" befindet und hiernach die Unterabschnitte "Leistungsumfang" mit zahlreichen Unterpunkten und "Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz" aufgeführt werden.(Rn.26) (Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Ein Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls an der unstreitigen Regelung gemäß Zif. 2.10 ARB 2014, der eine Einstandspflicht gerade für den vorliegenden Fall ausschließt. Der Kläger konnte einen für die Einstandspflicht entscheidenden Verstoß der Darlehensgeberin gegen eine Rechtspflicht nach Vertragsschluss im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht beweisen. 1. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass für die Feststellung einer vorvertragliche Willenserklärung grundsätzlich die dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung entscheidend ist, mit welcher der Verstoß begründet wird. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Das ist hier in der Regel die Weigerung, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen. Im Regelfall ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Rechtsschutzfall durch seine Erklärung des Widerrufs selbst ausgelöst hat, weil er seinen Anspruch auf Prämienrückzahlung nicht auf eigenes pflichtwidriges Verhalten, sondern eine Pflichtverletzung der Darlehensgeberin stützen kann. In Wahrheit hat der Kläger sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit dem Vorwurf begründet, die Darlehensgeberin bestreite vertrags- und insbesondere europarechtswidrig seine Berechtigung, dem Abschluss des Darlehensvertrages noch zu widersprechen (BGH, Urteil vom 24.4. 2013 - IV ZR 23/12, Rn. 12 ff., juris). 2. Vorliegend ist jedoch ausnahmsweise unter Berücksichtigung von Zif. 2.10 ARB 2014 eine Einstandspflicht der Beklagten abzulehnen. Die Beklagte hat mit dieser Regelung eine zusätzliche Definition des Versicherungsfalles in Zif. 2.10 ARB 2014 in die Vertragsbedingungen aufgenommen (BGH, Urteil vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12, Rn. 17, juris), welche bei der Prüfung des maßgeblichen Rechtsverstoßes zu berücksichtigen ist. Dort heißt es unter anderem: „Sind mehrere Versicherungsfälle für einen Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der Erste entscheidend... (wenn Sie z.B. ein Jahr vor Beginn Ihrer Versicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, bei dem Ihr Vertragspartner Sie bereits auf ein Widerrufsrecht hätte hinweisen müssen und er außerdem jetzt, nachdem Sie ihm den Widerruf erklärt haben, die Rückabwicklung verweigert, haben Sie keinen Versicherungsschutz)". Aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt sich eindeutig, dass sowohl der Abschluss eines Darlehensvertrages mit einer nicht hinreichenden Widerrufsbelehrung, als auch die Verweigerung der Rückabwicklung des Vertrages einen Versicherungsfall darstellen und für die Frage, ob ein Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit abgeschlossen wurde auf den Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses abzustellen ist. 3. Die Regelung ist nicht gemäß § 305c BGB unwirksam und somit bei der Prüfung, ob eine Einstandspflicht besteht, zu berücksichtigen. Aufgrund der konkret gewählten Stelle innerhalb der Versicherungsbedingungen ergibt sich kein Überraschungseffekt. Eine überraschende Klausel i.S. des § 305c BGB ist dann anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urt. v. 30.09.2009 - IV ZR 47/09, Rn. 13, Juris). Der Standort einer Klausel ist ungewöhnlich, wenn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eine Regelung dieses Inhaltes an jener Stelle nicht erwarten muss (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, Einleitung, Rn. 66). Gemessen an diesem Maßstab ist die Regelung nicht unwirksam. a. Die Regelung 2.10 ARB 2014 steht unter der Oberüberschrift „2. Welchen Rechtsschutz haben Sie versichert?". Der Abschnitt „2" enthält ohne Nummerierung eine Zwischenüberschrift „Allgemeiner Teil" und hiernach folgen die Unterabschnitte „2.8 Leistungsumfang" mit zahlreichen Unterpunkten, „2.9 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz" und die vorliegend relevante Regelung 2.10 ARB 2014. Aufgrund der auch im Inhaltsverzeichnis enthaltenen nicht nummerierten Zwischenüberschrift muss ein verständiger Leser die Regelungen der Unterabschnitte 2.8 - 2.10 als eigenständigen Absatz unter der Überschrift „allgemeine Regelungen" werten. Dies gilt insbesondere, da in den vorhergehenden Abschnitten lediglich unterschiedliche Bereiche in denen Rechtsschutz gewährt wird, aufgezählt werden und sich diese insofern offensichtlich inhaltlich von den Regelungen zu Ziffern 2.8 ff. ARB abheben. b. Nach Auffassung der Kammer ist die Bestimmung nicht deshalb unerwartet, da sie in einem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen der Ziffern 2.8 und 2.9 steht. Die Vereinbarung unter 2.9 enthält die Definition des Versicherungsfalls als nach Beginn des Versicherungsschutzes eintretendem Verstoß gegen eine Rechtspflicht und endet mit dem Hinweis, dass, wenn sich ein Versicherungsfall über einen längeren Zeitraum erstreckt, dessen Beginn maßgeblich sei. Ziffer 2.10 ARB 2014 enthält im unmittelbaren Anschluss eine Konkretisierung des zeitlichen Anwendungsbereichs bei mehreren Rechtspflichtverstößen. Beide Regelungen haben somit einen Bezugspunkt zum zeitlichen Rahmen des Versicherungsschutzes, so dass eine zusammenhängende Darstellung in den Bedingungen naheliegend und nicht überraschend ist. b. Eine Unwirksamkeit ergibt sich ebenfalls nicht aus der verwendeten Unterüberschrift. Unter Berücksichtigung der Definition des Versicherungsfalls als Verstoß gegen Rechtspflichten aus Ziffer 2.9 ARB 2014 ist die Überschrift „mehrere Versicherungsfälle" erkennbar dahingehend zu verstehen, dass Fälle von mehreren Verstößen gegen Rechtspflichten dargestellt werden. Ein solcher Fall wird auch durch die aufgeführte Regelung konkretisiert. Neben dem Nichtanerkennen des Widerrufs stellt auch die Übersendung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung einen Pflichtenverstoß dar. Dies ergibt sich auch aus der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche lediglich zutreffend davon ausgeht, dass der Anspruch auf diesen Pflichtenverstoß nicht gestützt wird (BGH, Urt. v. 30.09.2009 - IV ZR 47/09, Rn. 16, juris). c. Letztlich ergibt sich eine Unwirksamkeit nicht daraus, dass die Regelung nicht im Zusammenhang mit den zeitlichen Ausschlüssen unter Ziffer 3.1 ARB 2014 dargestellt wird. Insofern war es der Beklagten unbenommen, den Regelungsinhalt von Ziffer 2.10 im Zusammenhang mit Ziffer 2.9 ARB 2014 oder mit Ziffer 3.1 ARB 2014 darzustellen. Die Bestimmung unter Ziffer 2.9 ARB 2014 definiert die Laufzeit des Vertrages in erwartbarer Weise als Anspruchsvoraussetzung, so dass Ziffer 2.10 ARB 2014 inhaltlich an diese Regelung anknüpft, weil dort ebenfalls der zeitliche Anwendungsbereich konkretisiert wird. 4. Der hiernach ausnahmsweise aufgrund der konkreten Bedingungen maßgebliche Darlehensvertragsschluss als Versicherungsfall ist vom Ausschluss gemäß Zif. 3.1.2 ARB 2014 umfasst. Die auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen vom 02.09.2011 fallen in den ausgeschlossenen Zeitraum von drei Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Versicherungsschutzes ist hier der Zeitpunkt der Vertragserweiterung am 05.08.2011, weil zu diesem Zeitpunkt erstmals Versicherungsschutz im Vertragsrecht in den Anwendungsbereich einbezogen wurde. Ziffer 3.1.2 ARB 2014 stellt nicht auf den Beginn eines Versicherungsvertrages ab, so dass eine abweichende Auslegung im Sinne der Klagepartei, dass auf die Vereinbarung des Verkehrsrechtsschutzes abzustellen wäre, bereits nach dem Wortlaut der Regelung ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ergibt sich eine derartige Auslegung auch aus der eindeutigen Formulierung auf Seite 2 des Versicherungsscheins vom 05.08.2011. Insofern waren unter Berücksichtigung der vorgenannten Dreimonatsfrist Rechtsverstöße, die sich vor dem 05.11.2011 ereigneten, nicht versichert. Der Abschluss der Darlehensverträge am 02.09.2011 erfolgte deshalb innerhalb des Zeitraumes, in dem noch kein Versicherungsschutz bestand. II. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird innerhalb der Gebührenstufe bis 7.000 € festgesetzt. Der Kläger hat nach seinen unbestrittenen Angaben 32.208,01 € an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht, aus welchen sich der Streitwert für die Klage auf Rückabwicklung der Darlehensverträge ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 12 juris). Hieraus errechnen sich die Gebühren des Rechtsstreits erster Instanz mit ca. 7.700,00 €, welchen den Streitwert des hiesigen Verfahrens bestimmen. Für die vorliegende Feststellungsklage ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH Beschl. v. 08.03.2006 - IV ZB 19/05, juris). Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht ausweislich des Versicherungsscheins vom 05.08.2011 (Anlage K 1, Bl. 9 d.A.) seit diesem Tag unter der Versicherungsnummer ... eine Rechtsschutzversicherung, welche unter anderem für den Bereich Vertragsrecht abgeschlossen war. Nach Seite 2 des Versicherungsscheins entfällt die bedingungsgemäße Wartezeit im Verkehrsrechtsschutz. Zuvor bestand seit dem Jahr 2001 eine Versicherung im Bereich Verkehrsrechtsschutz. Der Vertrag wurde mit Versicherungsschein vom 09.06.2015 dahingehend angepasst, dass die ARB 2014 (Bl. 66 ff. .A.) geltend sollten. Der Kläger schloss unter dem 02.09.2011 zwei Darlehensverträge mit der Bank über 150.000 € und 50.000 € (Anlage K 4, Bl. 15 ff., Anlage K 5, Bl. 26 ff. d.A.). Die Darlehen valutieren gegenwärtig auf 146.314,41 € und 50.000 €. Ausweislich Ziffer 5. der Darlehensverträge erfolgte die Auszahlung in Teilbeträge je nach Baufortschritt. Mit Schreiben vom 14.09.2015 (Bl. 36 d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf dieser Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Die Bank hat die Anerkennung des Widerrufs mit Schreiben vom 13.10.2015 (Anlage KE 1, Bl. 152 d.A.) abgelehnt. Der Kläger trägt vor, dass ein Anspruch auf Deckungszusage bestehe. Die vertraglichen Wartefristen seien bereits mit dem Vertragsschluss im Jahr 2001 ausgelöst worden, so dass es insoweit nicht auf die im Jahr 2011 erfolgte Vertragsänderung ankomme. Für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles sei darüber hinaus auf die ablehnende Haltung der Darlehensgeberin und nicht auf den Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung abzustellen. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 13.10.2015 (Klage auf Rückabwicklung der Darlehensverträge vom 02.09.2011 gegen die Bank, Schd- Nr. der Beklagten ...) aufgrund des zwischen den Parteien unter der Vers- Nr. ... abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.137,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, es bestehe keine Einstandspflicht. Diese sei insbesondere nach Zif. 3.1.2, 2.10 und 3.2.2. ARB 2014 ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles sei vorliegende der Abschluss der Darlehensverträge, welche innerhalb der Wartefrist gemäß Zif. 3.1.2. abgeschlossen worden wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Gerichtsakte verwiesen.