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Urteil

3 O 317/16

LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2017:0104.3O317.16.0A
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Leitsätze
1. Hat sich der klagende Anleger bei dem Beklagten gemeldet und mitgeteilt, Angst wegen seiner bestehenden Aktiendepots und der Griechenlandkrise zu haben, unterbreitete der Beklagte hiernach dem Kläger Vorschläge für Alternativinvestitionen und erhielt er für die Vermittlung der Investition eine Provision, haben die Parteien einen Anlageberatungsvertrag geschlossen.(Rn.25) 2. Ein Anlageberater ist verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen.(Rn.26) 3. Der Beklagte hat die bei ihm vorhandenen Unterlagen offensichtlich nicht auf eine Plausibilität des Anlagekonzepts überprüft, wenn sich bereits aus diesen dessen fehlende Schlüssigkeit ergibt.(Rn.29) 4. Sollte der Kunde jederzeit seinen Eigentumsanspruch an in seinem Eigentum stehenden Gold geltend machen können, obwohl das Gold in den Zwischenhandel fließt und im Moment der Auslieferung nachgeordert wird, um das Lager wieder aufzufüllen, ist nicht ersichtlich, an welchem Gold der Anleger in der Zeit zwischen Nachorder und Anlieferung Sondereigentum haben sollte.(Rn.31) 5. Auch aus der garantierten Rendite von rund 8-10 % pro Jahr ergibt sich die fehlende Plausibilität.(Rn.33) 6. War der Goldpreis im letzten Jahr vor Ausgabe der Anlage ausgehend von dem in den Jahren 2011 und 2012 bestehenden Allzeithoch um etwa 23 % gesunken, erschließt sich nicht, wie bei einem derartigen Preisverfall für die Zukunft über Jahre hinweg mit einer entsprechenden Gewinnmarge sicher kalkuliert werden konnte.(Rn.34)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 206.500,00 € sowie weitere 3.323,55 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat sich der klagende Anleger bei dem Beklagten gemeldet und mitgeteilt, Angst wegen seiner bestehenden Aktiendepots und der Griechenlandkrise zu haben, unterbreitete der Beklagte hiernach dem Kläger Vorschläge für Alternativinvestitionen und erhielt er für die Vermittlung der Investition eine Provision, haben die Parteien einen Anlageberatungsvertrag geschlossen.(Rn.25) 2. Ein Anlageberater ist verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen.(Rn.26) 3. Der Beklagte hat die bei ihm vorhandenen Unterlagen offensichtlich nicht auf eine Plausibilität des Anlagekonzepts überprüft, wenn sich bereits aus diesen dessen fehlende Schlüssigkeit ergibt.(Rn.29) 4. Sollte der Kunde jederzeit seinen Eigentumsanspruch an in seinem Eigentum stehenden Gold geltend machen können, obwohl das Gold in den Zwischenhandel fließt und im Moment der Auslieferung nachgeordert wird, um das Lager wieder aufzufüllen, ist nicht ersichtlich, an welchem Gold der Anleger in der Zeit zwischen Nachorder und Anlieferung Sondereigentum haben sollte.(Rn.31) 5. Auch aus der garantierten Rendite von rund 8-10 % pro Jahr ergibt sich die fehlende Plausibilität.(Rn.33) 6. War der Goldpreis im letzten Jahr vor Ausgabe der Anlage ausgehend von dem in den Jahren 2011 und 2012 bestehenden Allzeithoch um etwa 23 % gesunken, erschließt sich nicht, wie bei einem derartigen Preisverfall für die Zukunft über Jahre hinweg mit einer entsprechenden Gewinnmarge sicher kalkuliert werden konnte.(Rn.34) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 206.500,00 € sowie weitere 3.323,55 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte schuldet der Klägerin Schadensersatz in Höhe der angelegten Beträge. Er hat seine Pflichten bei der Vermittlung der Kapitalanlage verletzt. I. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 100/06). Am Abschluss eines Anlagevertrages hat die Kammer nach den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Nach den Angaben des Beklagten selbst hat die Klägerin sich bei ihm gemeldet und mitgeteilt, dass sie Angst wegen ihrer bestehenden Aktiendepots und der Griechenlandkrise hätte. Hiernach unterbreitete der Beklagte der Klägerin Vorschläge für eine Alternativinvestition. Für die Vermittlung der Investition erhielt der Beklagte nach dem Vortrag in der Klageerwiderung eine Provision. II. Der Beklagte hat seine Pflicht aus diesem Anlageberatungsvertrag verletzt. Er hat die Klägerin über die streitgegenständliche Anlage nicht hinreichend aufgeklärt. Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will und diese auszuwerten (BGH, Urt. v. 05.03.2009 - III ZR 302/07, juris). Umfang und Art der Hinweis- und Ermittlungspflichten des Anlageberaters bestimmen sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie der Anlageberater gegenüber dem Anlageinteressenten auftritt und ob und inwieweit dieser die berechtigte Erwartung hegt, über bestimmte Umstände informiert zu werden (BGH, Urt. v. 01.12.2011 - III ZR 56/11, juris). Nach diesen Maßstäben hätte es dem Beklagten jedenfalls oblegen, die bei ihm vorhandenen Unterlagen auf eine Plausibilität des Anlagekonzeptes zu überprüfen, was er erkennbar nicht getan hat, da sich bereits aus diesen die fehlende Schlüssigkeit des Anlagekonzeptes ergibt. 1. Übereinstimmend gingen die Parteien davon aus, dass die Klägerin Sondereigentum an Gold erwerben und damit eine Marge erzielt werden sollte. Dies hat der Beklagte auf Seite 3 der Klageschrift entsprechend dargestellt und die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung bestätigt. Dies ist bereits auf der Basis der dem Beklagten im Zeitpunkt der Beratung vorliegenden Unterlagen unplausibel. Ausweislich der Anlage B 1, sollte der Kunde jederzeit seinen Eigentumsanspruch an in seinem Eigentum stehenden Gold geltend machen können (Zif. 3d, Bl. 83 d.A.), obwohl das Gold in einen Zwischenhandel fließt und im Moment der Auslieferung nachgeordert wird um das Lager wieder aufzufüllen (Zif. 6, 2 Abs., Bl. 85 d.A.). An welchem Gold die anlegende Klägerin in der Zeit zwischen Nachorder und Anlieferung Sondereigentum haben sollte, ist nicht ersichtlich. Auf Nachfrage hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu lediglich erklärt, dass die BWF- Stiftung einen sehr großen Goldbestand gehabt haben sollte. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von dem Beklagten für eine Plausibilität in Bezug genommenen Testaten. Diese können zunächst nur insoweit berücksichtigt werden, als diese vor der Zeichnung durch die Klägerin erstellt wurden. Allenfalls bei diesen Testate ist denkbar, dass sie Grundlage einer Plausibilitätskontrolle sein konnten. Darüber hinaus bestätigten die Testate lediglich einen Goldbestand zu einem bestimmten Stichtag und nicht über den Verlauf eines Jahres. 2. Die fehlende Plausibilität ergibt sich auch aus der von der BWF-Stiftung garantierten Rendite von rund 8-10% pro Jahr. Sollte eine solche Rendite, die im Jahr 2013 weit über der durchschnittlichen Renditeerwartung lag, erzielbar sein, fragt sich bereits, aus welchen Gründen nicht Großinvestoren derartige Anlagemodelle, die zudem noch vollkommen risikolos zu sein scheinen, ausschöpfen oder sogar übernehmen. Zweifel an der Plausibilität bei der von der BWF-Stiftung angebotenen Produktform ergaben sich zudem aus dem Versprechen, dass eine Handelsspanne beim Kauf- und Verkauf von Gold - die angeblich durch geschickte Handelstätigkeit der BWF-Stiftung realisiert wurde - im Rahmen des aktuellen Goldkurses erzielt werden sollte. Der Beklagte hat vorgetragen, die BWF-Stiftung könne eine „Marge" erzielen, da die Großhändler bei der BWF Stiftung auf einen sehr großen Bestand zurückgreifen könnten und daher bereit wären, einen gewissen Aufschlag zu bezahlen. Dass ein solcher Aufschlag ausreichen würde, um die garantierte Rendite, die Kosten der Anlageverwaltung, sowie die dem Beklagten und weiteren Vermittlern zu zahlende Provision in Höhe von 5 % zu finanzieren erscheint fernliegend. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Entwicklung des Goldpreises. Auf welcher Grundlage eine derartige Rendite prognostiziert wurde ist nicht ersichtlich. Die Klägerin zeichnete die Anlagen ausweislich der Zeichnungsscheine am 26.10.2013. An diesem Tag lag der Goldpreis bei rund 1.323 € je Feinunze. Ein Jahr zuvor lag der Goldpreis bei etwa 1.716 € je Feinunze, so dass im letzten Jahr vor der Ausgabe der Anlage der Goldpreis ausgehend von dem in den Jahren 2011 und 2012 bestehenden Allzeithoch um etwa 23 % gesunken war. Wie bei einem derartigen Preisverfall für die Zukunft über Jahre hinweg mit einer entsprechenden Gewinnmarge sicher kalkuliert werden konnte, erschließt sich der Kammer in keiner Weise. Diese Unstimmigkeit hätte dem Beklagten ohne tiefergehenden Prüfung auffallen können und müssen. III. Für einen Ursachenzusammenhang zwischen der Beratungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung streitet eine durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung. (BGH, NJW RR 2011, 1139). Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (BGH, Urt. v. 8. 5. 2012 - XI ZR 262/10). Anhaltspunkte die die Vermutung entkräften würden sind nicht vorgetragen worden. IV. Gemäß § 280 BGB wird ein Verschulden vermutet, so dass hiervon mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen ist. V. Der Schadensersatz bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB nach dem Betrag, der die Kläger so stellt, als wenn sie die Kapitalanlage nicht erworben hätten. 1. Die Anlagesumme ist der Klägerin vom Beklagten zu ersetzen. Die Klägerin muss dem Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzes die Ansprüche aus den abgeschlossenen Anlageverträgen, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren, abtreten. Der Klägerin dürfen neben dem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die sie durch das schädigende Ereignis erhalten hat. Der Beklagte braucht Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Anteile leisten. 2. Die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 2 % als Nutzungsentschädigung der Anlagesumme kann die Klägerin nicht verlangen. Insoweit hat sie nicht vorgetragen, für welche Art der Alternativanlage sie sich entschieden hätte, so dass die Kammer mangels vorhandener Anknüpfungstatsachen nicht beurteilen kann, ob ein entsprechender Ertrag erzielt worden wäre. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urt. v. 24. 4. 2012 - XI ZR 360/11). Verzugszinsen sind nicht geltend gemacht worden. VI. Die der Höhe nach nicht zu beanstanden Rechtsanwaltskosten sind als einfacher Schadensersatz gemäß § 280 BGB zu erstatten. Aufgrund der Komplexität des vorliegenden Sachverhaltes und der hohen Investitionssumme hat die Kammer vorliegend keine Zweifel, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung der Forderung erforderlich und zweckmäßig war. VII. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 206.500,00 € festgesetzt. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Anlageberatungsvertrag in Anspruch, infolge dessen sie Anteile an der BWF- Stiftung in der Trägerschaft vom Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. gezeichnet hätte. Zwischen den Parteien fanden im Oktober 2013 Gespräche über die Möglichkeit einer Geldanlage seitens der Klägerin statt. Zuvor hatte der Beklagte unter anderem eine „Gesamtdarstellung der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF - Stiftung) erhalten (Anlage B 1, Bl. 82ff. d.A.). Unter dem 01.09.2013 bescheinigte der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A der BWF Stiftung die Übereinstimmung seiner Bestandsaufnahme des vorhandenen Goldes mit der Buchhalterin der Stiftung (Bl. 109 d.A.). In einem ersten Beratungsgespräch erläuterte der Beklagte der Klägerin, dass mit dieser Anlage Gold erworben werden könne, welches dann in ihrem Eigentum stehen würde. Die Klägerin zeichnete daraufhin die sich aus Seite 4 der Klageschrift ergebenden Verträge, welche zu einer unmittelbaren Investition von 200.000 € sowie der Zahlung von 13 weiteren Sparraten in Höhe von jeweils 500 € führten (vgl. Bl. 19 d.A., sowie Anlagen K 1 - K 4, Bl. 31ff. d.A.). Unter dem 10.12.2014 gab die Firma K. AG gegenüber der BWF- Stiftung eine Stellungnahme ab (Anlage B 4, Bl. 88 d.A.). Am 25.02.2015 veröffentlichte die BaFin eine Verbrauchermitteilung, wonach dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. Köln das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt worden ist (Anlage K 6, Bl. 37 d.A.). Infolge dessen wurde am 17.06.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des vorgenannten Vereins eröffnet (Anlage K 5, Bl. 35 d.A.). Das von der BWF- Stiftung erworbene Gold war zum großen Teil nicht echt. Mit Schreiben vom 02.05.2016 forderte der Klägervertreter den Beklagten außergerichtlich zur Zahlung von 206.500 € auf (Anlage K 7, Bl. 40 d.A.). Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte die Anlage als sicher und renditestark dargestellt hätte. Er habe sie pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei der Geldanlage um ein Einlagengeschäft nach § 1 KWG handele. Darüber hinaus hätte er erkennen müssen, dass das Geschäftsmodell Plausibilitätslücken aufweise. Einerseits hätte er bemerken müssen, dass die Dividende, welche im Rahmen einer Rückkaufgarantie zugesichert wurde, so nicht erreichbar war. Andererseits sei unklar wie eine Marge erzielt werden sollte, wenn die Klägerin Eigentümer von tatsächlich vorhandenem Gold sein sollte. Letztlich sei die Beratung des Beklagten nicht anlegergerecht gewesen, da er deren konservative Anlagestrategie nicht berücksichtigt hätte. Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 206.500 € zzgl. Zinsen in Höhe von 2 %- Punkten aus 50.000 € seit dem 01.12.2013, aus 80.000 € seit dem 01.12.2013, aus 60.000 € seit dem 01.02.2014, sowie aus 16.5000 € seit dem 01.05.2014 zu zahlen, Zug- um - Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit den Verträgen mit der BWF- Stiftung zu den Vertragsnummer: ...375, ...370, ...135 und ...429. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.323,55 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Klageabweisung. Der Beklagte trägt vor, er habe der Klägerin die Anlage nicht als sicher und renditestark, sondern als spekulativ dargestellt. Aufgrund der vorhandenen Informationen habe er nicht davon ausgehen und nicht darauf hinweisen müssen, dass das Gold im Wesentlichen nicht echt ist. Er habe vielmehr das Anlagekonzept hinreichen auf Plausibilität geprüft und davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin tatsächlich Eigentümerin von real vorhandenem Gold werden würde. Er habe der Klägerin diverse schriftliche Unterlagen vor der Zeichnung übergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die Gerichtsakte, sowie die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2016 verwiesen.