Urteil
3 O 90/23
LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2024:0222.3O90.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird - nach Maßgabe der Entscheidungsgründe teils als unzulässig und teils als unbegründet - abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 16.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird - nach Maßgabe der Entscheidungsgründe teils als unzulässig und teils als unbegründet - abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 16.500,00 € festgesetzt. Die Klage erweist sich als teilweise unzulässig, im Übrigen als unbegründet. 1. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte am Wohnort der Klagepartei ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 S. 1, 7 Nr. 2, 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO und 82 Abs. 6, 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO, § 44 BDSG, die grundsätzliche Anwendbarkeit deutschen Rechts aus § 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Rom I-VO (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 45, 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 zum Az. 4 U 20/23, Rnr 252-257 und 260-263 (dort gelöst über die Nutzungsbedingungen der Beklagten); zitiert nach Juris). 2. Der auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Antrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig, insbesondere bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO. In der Zusammenschau von Antrag und Klagegründen ergibt sich hinreichend deutlich, dass streitgegenständlich das Geschehen von der Eröffnung des klägerischen Accounts bei der Beklagten über das im Tatbestand sachlich und zeitlich eingegrenzte Scraping-Ereignis bis hin zum nachfolgenden Umgang der Beklagten mit diesem Ereignis sein soll. Das Stützen eines Schmerzensgeldanspruchs auf einen derartigen gestreckten, aus aufeinander bezogenen Vorgängen und Verhaltensweisen der Beklagten bestehenden Lebenssachverhalt begegnet keinen Bedenken (vgl. hierzu beispielhaft OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, zum Aktenzeichen 4 U 1094/23, Rnr 26, 27; LG Köln, Urteil vom 31.05.2023 zum Az. 28 O 138/22, Rnr 40/41; LG Osnabrück, Urteil vom 03.03.2023 zum Az. 11 O 834/22, Rnr 49; auch OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 48-53, zu einer dort noch nachgebesserten Fassung des Antrags; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 zum Az. 4 U 20/23, Rnr 228-232; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 zum Az. 15 U 108/23, Rnr 25-27; zitiert nach Juris). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz steht der Klägerseite nicht zu, unabhängig davon, ob und inwieweit sie von dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall betroffen ist, was deshalb auch nicht weiter aufgeklärt werden muss. Für die Begründung eines solchen Anspruchs durch Art. 82 Abs. 1 DSGVO bedarf es zum einen eines einschlägigen Verstoßes gegen die Verordnung, dies genügt aber nicht, sondern es muss auch ein konkreter immaterieller Schaden dargelegt und bewiesen werden. a) Es ist bereits der zentral geltend gemachte Verstoß der Beklagten, die Daten der Klagepartei nicht hinreichend vor dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall geschützt zu haben, nicht gegeben (Art. 32, 13, 14, 24, 25, 35 DSGVO), so dass auch keine Melde- und Informationspflichten ausgelöst werden konnten. Die Beklagte war zunächst nicht gehalten, die öffentlich zugänglichen, also für jedermann ohne Beschränkungen abrufbaren Daten der Klagepartei in deren Profil vor dem Zugriff Dritter zu schützen, und ihr kann insoweit auch kein Verstoß gegen das Gebot der Datenschutz-Folgenabschätzung gemacht werden. Dass auch nicht öffentlich stehende Daten aus den Profilen gewonnen wurden, ist nicht festzustellen; es können Angaben auch auf andere Weise gewonnen oder hinzugefügt worden sein, etwa Landesangaben aufgrund der Telefonnummer etc. Auch der von den Scrapern durchgeführte Abgleich von Telefonnummern unter Ausnutzung der vom Nutzer für die Suchbarkeit vorgenommenen Einstellungen und der Kontakt-Importer-Funktion musste die Beklagte nicht zwingend verhindern; die Klagepartei hätte die Einstellungen entsprechend restriktiv vornehmen können und wurde hierüber auch hinreichend informiert; auch die Voreinstellung der Suchbarkeit über die Telefonnummer ist im konkreten Kontext nicht zu beanstanden (vgl. LG Fulda, Urteil vom 14.03.2023 zum Az. 3 O 73/22, Rnr 39-47; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 zum Az. 19 O 147/22, Rnr 34-48; LG Memmingen, Urteil vom 09.03.2023 zum Az. 35 O 1036/22, Rnr 54- 82; LG Itzehoe, Urteil vom 09.03.2023 zum Az. 10 O 87/22, Rnr 58-80; LG Münster, Urteil vom 07.03.2023 zum Az 2 O 54/22, Rnr 49-63; zitiert nach Juris; OLG München, Verfügung vom 14.09.2023 zum Az. 14 U 3190/23, GRUR-RS 2023, 24733, Rnr 18-37 und 91-95; im Ergebnis ebenso aus unterschiedlichen Gründen bezüglich Art. 13, 14, 35 DSGVO, anders aber bezüglich Art. 25, 32 DSGVO: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 59; zitiert nach Juris). b) Jedenfalls ist aber ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, die zwar eine Erheblichkeitsschwelle ablehnt, aber den Nachweis eines immateriellen Schadens, wobei dieser auch in der Befürchtung liegen kann, dass ein Dritter personenbezogene Daten missbräuchlich verwendet, durchaus verlangt (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 zum Az. C-300/21, Ziffer 50 und 51, zitiert nach R&W-Online; EuGH, Urteil vom 14.12.2023 zum Az. C-340/21,Rnr 84, 85, zitiert nach Juris), nicht hinreichend dargetan. Ein auf eine Verletzung der Melde- und Informationspflichten (oder von solchen nach Art. 17, 18 DSGVO) beruhender Schaden ist ohnehin nicht im Ansatz dargetan oder sonst ersichtlich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 147-149; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 zum Az. 15 U 108/23, Rnr 51-53; zitiert nach Juris). Auch im Hinblick auf die Übrigen behaupteten Pflichtverletzungen fehlt es aber an einer hinreichenden Schadensdarlegung. Die zahlreich angeführten pauschalen Wendungen wie „Angst“, „Stress“, „Ungewissheit“, „Sorge“ oder „emotionaler Nachteil“ reichen, worauf auch die Beklagtenseite bereits hingewiesen hat, für die Darlegung eines immateriellen Schadens nicht aus (vgl. zum Erfordernis eines konkreten Vortrags zum immateriellen Schaden bei behaupteten Verstößen gegen die DSGVO etwa OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 zum Az. 1 W 18/21, BeckRS 2021, 19934, Rnr 2; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 151-161; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 zum Az. 4 U 20/23, Rnr 295; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 zum Az. 15 U 108/23, Rnr 33-50; OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, zum Aktenzeichen 4 U 1094/23, Rnr 47-49; zitiert nach Juris). Dass Fälle unseriöser Kontaktaufnahmen auf den streitgegenständlichen Vorfall (Scraping unter Zuordnung der Telefonnummer) zurückgehen, ist nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich. Unverständlich bleibt insbesondere das Aufführen von Phishing-Mails, obwohl die Mailadresse von dem zuletzt von Klägerseite vorgelegten, aus ihrer Sicht gescrapten Datensatz gar nicht enthalten ist. Der Vortrag zu den angeblichen Vorfällen ist auch sonst inkonsistent und widersprüchlich: Zunächst wurde aufgeführt, es sei vorübergehend zu einer Zunahme von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer gekommen, sodann werden ohne Aufklärung des Widerspruchs dauerhaft sehr viele Anrufe von unbekannten, aber sichtbaren Rufnummern behauptet. Eine konkrete Auflistung, konkrete zeitliche Einordnung und Bezifferung fehlt ohnehin vollständig. Eine sonst über die allgemeine Betroffenheit von dem Scraping-Vorfall hinausgehende konkrete persönliche/psychische Beeinträchtigung ist nicht dargetan. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus den als Folge der Befürchtungen behaupteten klägerischen Verhaltensweisen: Es entspricht dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen und jedem Internetnutzer zu empfehlenden Verhalten, Passwörter regelmäßig zu ändern sowie Nachrichten und Anrufen von unbekannten Teilnehmern mit Misstrauen zu begegnen. (Vgl. zum Ganzen LG Köln, Urteil vom 31.05.2023 zum Az. 28 O 138/22, Rnr 48-52; LG Fulda, Urteil vom 14.03.2023 zum Az. 3 O 73/22, Rnr 48-51; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 zum Az. 19 O 147/22, Rnr 52+54+56; LG Memmingen, Urteil vom 09.03.2023 zum Az. 35 O 1036/22, Rnr 87-94; LG Itzehoe, Urteil vom 09.03.2023 zum Az. 10 O 87/22, Rnr 84-89; LG Offenburg, Urteil vom 28.02.2023 zum Az. 2 O 98/22, Rnr 39-47; LG Osnabrück, Urteil vom 03.03.2023 zum Az. 11 O 834/22, Rnr 56-72; LG Münster, Urteil vom 07.03.2023 zum Az 2 O 54/22, Rnr 65- 70; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 162-174 und 189-200; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 zum Az. 4 U 20/23, Rnr 272-346; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 zum Az. 15 U 108/23, Rnr 33-50; OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, zum Aktenzeichen 4 U 1094/23, Rnr 47-49; zitiert nach Juris.) c) Andere denkbare - vertragliche oder deliktische - Anspruchsgrundlagen für einen Schadensersatzanspruch können in der aufgezeigten Ermangelung einer hinreichenden Schadensdarlegung ebenfalls (oder erst Recht) nicht verfangen (vgl. zu insoweit auch bereits dem Grunde nach fehlenden Darlegungen OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 202-204; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 zum Az. 15 U 108/23, Rnr 58; OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, zum Aktenzeichen 4 U 1094/23, Rnr 29, 30; zitiert nach Juris). d) In Anbetracht all dessen kann dahinstehen, dass die gesamte, ganz wesentlich auf die Zuordnung der Telefonnummer gestützte Herleitung eines Schadensersatzanspruchs vorliegend schon deshalb nicht haltbar ist, weil diese Telefonnummer auf drei verschiedenen Websites offen einsehbar eingestellt ist, wie es die Beklagtenseite im Termin vorgebracht hat, was die Klägerseite nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten konnte. 3. Der Feststellungsantrag ist, worauf die Beklagtenseite bereits ausführlich hingewiesen hat, bereits unzulässig. Es kann dahinstehen, dass das Scraping-Ereignis, auf das der Antrag sich stützt, hinreichend individualisiert erscheint. Jedenfalls mangelt es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Der immaterielle Schadensersatz ist vom auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Antrag als Leistungsantrag vollständig abgedeckt. Soweit mit dem somit (und vorliegend auch ausdrücklich) nur noch auf Vermögensschäden zielenden Feststellungsantrag die Verletzung von dem Schutz des Vermögens dienenden Normen geltend gemacht wird, ist bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage die substantiierte Darlegung der Wahrscheinlichkeit eines auf die geltend gemachte Verletzungshandlung beruhenden Schadenseintritts (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 Rnr 9 m.N.). Vorliegend ist ein bereits eingetretener Vermögensschaden nicht vorgetragen und der künftige Eintritt solcher Schäden ausgerechnet bei der Klagepartei als einer von mehr als einer halben Milliarde Betroffenen aus dem bereits einige Jahre zurückliegenden Scraping-Vorfall vollkommen ungewiss und stellt lediglich eine theoretische Möglichkeit dar, was nicht genügt (vgl. beispielhaft LG Köln, Urteil vom 31.05.2023 zum Az. 28 O 138/22, Rnr 44, zitiert nach Juris). Er wäre im Übrigen jedenfalls unbegründet, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen materiellen Schadenseintritt in Anbetracht der vorliegend erwähnten Umstände nicht angenommen werden kann (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 28.02.2023 zum Az. 2 O 98/22, Rnr 54; LG Osnabrück, Urteil vom 03.03.2023 zum Az. 11 O 834/22, Rnr 73; zitiert nach Juris). Die höchstrichterliche Rechtsprechung verzichtet auf das Erfordernis der Wahrscheinlichkeit im Zuge der Begründetheitsprüfung für die Feststellung der Einstandspflicht in Bezug auf (weitere) Vermögensschäden nur, wenn ein absolutes Rechtsgut verletzt wurde und ein daraus resultierender (erster) Vermögensschaden bereits eingetreten ist (BGH, Urteil vom 17.10.2017 zum Az. VI ZR 423/16, Rnr 49). (Vgl. zum Ganzen auch OLG München, Verfügung vom 14.09.2023 zum Az. 14 U 3190/23, GRUR-RS 2023, 24733, Rnr 102, und - für einen im konkreten Verfahren nachgebesserten und auch auf weitere immaterielle Schäden gewendeten Antrag - OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 207-218, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 zum Az. 15 U 108/23, Rnr 59-67; OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, zum Aktenzeichen 4 U 1094/23, Rnr 50,051; zitiert nach Juris.) 4. Der erste auf Unterlassung gerichtete Antrag - auch hier hat die Beklagtenseite auf Bedenken gegen die Zulässigkeit bereits hingewiesen - ist in Wahrheit nicht auf eine Unterlassung gerichtet und damit als Unterlassungsantrag auch nicht zulässig, weil er inhaltlich ein positives Tun - nämlich die Implementierung der „nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen“ - zum Ziel hat (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.06.2023 zum Az. 13 O 126/22, Rnr 45, zitiert nach Juris). Er ist in jedem Falle aber nicht hinreichend bestimmt, weil die dort verlangten „nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen“ keinen vollstreckbaren Inhalt darstellen und im Vollstreckungsverfahren sachverständig ausgeforscht werden müssten (vgl. zum Problemkreis beispielhaft OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, zum Aktenzeichen 4 U 1094/23, Rnr 55; LG Köln, Urteil vom 31.05.2023 zum Az. 28 O 138/22, Rnr 45; LG Bonn, Urteil vom 07.06.2023 zum Az. 13 O 126/22, Rnr 45; LG Lübeck, Urteil vom 25.05.2023 zum Az. 15 O 74/22, Rnr 56-59; zitiert nach Juris). Hinzu kommt, dass im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ohne entsprechende Vereinbarung niemals pauschal sämtliche technisch möglichen Schutzmaßnahmen geschuldet sein können, sondern das Maß der geschuldeten Schutzvorkehrungen nach den konkreten vertraglichen Gestaltungen und nach den den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entnehmenden Vorgaben unter Anwendung verschiedenster Parameter abgewogen werden muss (vgl. vorliegend allein die zahlreichen in Art. 32 DSGVO genannten Kriterien), die wiederum erst Recht nicht abstrakt in einen auf die Zukunft zielenden Antrag aufgenommen oder als Minus zu einer zu weiten Antragsfassung ausgeurteilt werden können. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht gegeben. (Vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 219-234; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 zum Az. 15 U 108/23, Rnr 68-74; zitiert nach Juris.) Jedenfalls wäre das Begehren unbegründet, weil es nicht vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO gedeckt ist und Ansprüche nach §§ 1004, 823 BGB gesperrt sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 zum Az. 4 U 20/23, Rnr 555-576, zitiert nach Juris). 5. Auch der zweite auf Unterlassung gerichtete Antrag - auch hier hat die Beklagtenseite auf Bedenken gegen die Zulässigkeit bereits hingewiesen - ist zu unbestimmt, weil die Begriffe „unübersichtlich“, „unvollständig“ und „eindeutig“ keinen vollstreckbaren Inhalt haben und wiederum Wertungen in das Vollstreckungsverfahren verlagern, die dem Erkenntnisverfahren vorbehalten sein müssen (vgl. LG Köln, Urteil vom 31.05.2023 zum Az. 28 O 138/22, Rnr 46, zitiert nach Juris). Ferner ermangelt es ihm jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerseite um die Relevanz der von ihr vorzunehmenden Einstellungen in Bezug auf die Telefonnummer spätestens durch das vorliegende Verfahren sicher weiß und diese entsprechend vornehmen kann, und die von ihr erteilte Einwilligung, sofern sie diese nicht mehr gelten lassen will, jederzeit zurücknehmen kann. Auch hier handelt es sich in Wahrheit um ein auf ein aktives Tun gerichtetes Verlangen und die Voraussetzungen des § 259 ZPO sind wiederum nicht gegeben. (Vgl. zum Ganzen LG Köln, Urteil vom 31.05.2023 zum Az. 28 O 138/22, Rnr 46; LG Bonn, Urteil vom 07.06.2023 zum Az. 13 O 126/22, Rnr 46; LG Lübeck, Urteil vom 25.05.2023 zum Az. 15 O 74/22, Rnr 139-140; LG Osnabrück, Urteil vom 03.03.2023 zum Az. 11 O 834/22, Rnr 77; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 235-240; OLG München, Verfügung vom 14.09.2023 zum Az. 14 U 3190/23, GRUR-RS 2023, 24733, Rnr 104-106; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 zum Az. 15 U 108/23, Rnr 75-78; OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, zum Aktenzeichen 4 U 1094/23, Rnr 64; zitiert nach Juris). Jedenfalls wäre das Begehren unbegründet, weil es nicht vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO gedeckt ist und Ansprüche nach §§ 1004, 823 BGB gesperrt sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 zum Az. 4 U 20/23, Rnr 555-576, zitiert nach Juris). 6. Der auf Auskunft gerichtete Antrag ist ebenfalls nicht bestimmt genug, er lässt das Rechtsschutzziel nicht hinreichend erkennen. Zunächst werden die von der Beklagten verarbeiteten Daten aufgeführt, sodann wird mit „namentlich“ angeschlossen nach den Daten gefragt, die durch von der Beklagten zu benennende Dritte zu von der Beklagten zu benennenden Zeitpunkten erlangt werden konnten. Die Verknüpfung der beiden Teile mit „namentlich“ ergibt keinen Sinn und ist letztlich auch nicht auslegbar; es ist noch nicht einmal eindeutig erkennbar, inwieweit ein Zusammenhang mit dem konkreten streitgegenständlichen Vorfall besteht. Es stehen der Klägerseite in der Sache auch materiell keine weiteren Auskunftsansprüche im Sinne von Art. 15 DSGVO oder aus dem Nutzungsvertragsverhältnis i.V.m. § 242 BGB zu. Mit dem als Anlage B 16 zur Akte gelangten Schreiben hat die Beklagtenseite hinreichenden Zugang zu den bei ihr vorhandenen klägerischen Daten und ihren Erkenntnissen zum streitgegenständlichen Scraping-Vorfall gewährt. Dass sie darüber hinausgehende Kenntnisse hätte und ihr bekannt sein könnte, wer die Scraper beim streitgegenständlichen Vorfall (oder bei anderen Vorfällen) waren, ist nicht hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich, so dass einem auf deren Tun gerichteten oder sonst weitergehenden Auskunftsanspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegensteht (vgl. LG Köln, Urteil vom 31.05.2023 zum Az. 28 O 138/22, Rnr 53-55; LG Fulda, Urteil vom 14.03.2023 zum Az. 3 O 73/22, Rnr 55-56 und 142-172; LG Lübeck, Urteil vom 25.05.2023 zum Az. 15 O 74/22, Rnr 127-128; LG Bielefeld, Urteil vom 10.03.2023 zum Az. 19 O 147/22, Rnr 61; LG Memmingen, Urteil vom 09.03.2023 zum Az. 35 O 1036/22, Rnr 83- 86+109; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 249-254; OLG Dresden, Urteil vom 05.12.2023, zum Aktenzeichen 4 U 1094/23, Rnr 65, 66; zitiert nach Juris; OLG München, Verfügung vom 14.09.2023 zum Az. 14 U 3190/23, GRUR-RS 2023, 24733, Rnr 108). Das Verlangen ist zudem exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b), S. 3 DSGVO in Anbetracht der besagten Erfüllungshandlung der Beklagtenseite und der vollkommenen Irrelevanz der weiter verlangten Spezifikationen nach genauem Zeitpunkt des Scrapings und nach Identität der Scraper für die Klägerseite (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 zum Az. 7 U 19/23, Rnr 255-158, zitiert nach Juris). 7. Wegen der somit erfolgten Erfüllung aller Auskunftsansprüche nach der entsprechenden Inanspruchnahme kommen auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen unzureichender Auskunftserteilung in Betracht. 8. In Ermangelung einer Hauptforderung ist kein Raum für Nebenforderungen in Gestalt von Zinsen oder Rechtsverfolgungskosten. Verzug kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die erste vorgetragene Kontaktaufnahme bereits durch die Klägerbevollmächtigten erfolgt ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. 9. Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Leistungsantrag: 3.000,00 Euro Feststellungsantrag: 500,00 Euro Unterlassungsanträge: 10.000,00 Euro Auskunftsantrag: 1.000,00 Euro Leistungsantrag: 2.000,00 Euro Die Klägerseite nimmt die Beklagte auf immateriellen Schadensersatz sowie die aus dem Antrag ersichtlichen Feststellungen, Unterlassungen und Auskünfte wegen eines Scraping-Vorfalls in Anspruch. Die Beklagte betreibt die Social Media Plattform XXX, die klagende Partei hat dort einen Account. Im April 2021 wurde in Medienberichten bekannt, dass Datensätze von über 500 Millionen Nutzern der Plattform aus über 100 Ländern (einschließlich Telefonnummern) von Dritten im Internet veröffentlicht worden waren. Es handelt sich um einen Scraping-Vorfall aus der Zeit bis September 2019, dessen Details in Streit stehen. Inwieweit die Klägerseite von dem Vorfall betroffen ist, steht in Streit. Die klägerischen Bevollmächtigten wandten sich vorgerichtlich an die Beklagte (Anlage K 1). Diese reagierte mit dem als Anlage K 2 eingereichten Schreiben und nach Klageerhebung nochmals mit dem als Anlage B 16 vorgelegten Schreiben. Die XXX Datenschutzbehörde (XXX) erließ wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts unter dem 25.11.2022 eine noch nicht bestandskräftige Entscheidung gegen die Beklagte. Die Klägerseite macht geltend, die Beklagte habe keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um das Scraping zu verhindern und habe die Einstellungen zur Datensicherheit und insbesondere zur Sicherheit der Telefonnummern auf XXX zu undurchsichtig und zu kompliziert gestaltet und zu wenig datenschutzfreundliche Voreinstellungen vorgenommen. Die Beklagte habe die Nutzer und die zuständigen Behörden nach Bekanntwerden des Vorfalls auch nicht zureichend und nicht rasch genug informiert. Sie habe damit in mehrfacher Hinsicht im Sinne des Art. 82 DSGVO gegen die Vorgaben des DSGVO verstoßen. Die Klagepartei hat zunächst geltend gemacht, sie habe über einen längeren Zeitraum sehr häufig Anrufe ohne Rufnummernübermittlung erhalten, ferner erhalte sie „Phishing-Mails“. Sie habe deswegen „sämtliche Passwörter“ geändert. Der streitgegenständliche Vorfall habe zu einem konkreten und auch emotional spürbaren Nachteil geführt. Die Klagepartei mache sich Sorgen über den Verbleib, aber auch einen möglichen Missbrauch ihrer Daten. Dies habe zu einem verstärkten Misstrauen gegenüber E-Mails und Anrufen von Unbekannten geführt. Der Vorfall stelle für die Klagepartei ein hohes Risiko und eine erhebliche Unsicherheit dar. Es bestehe ein andauernder Zustand belastender Ungewissheit. Die Klagepartei macht später geltend, sie erhalte seit dem streitgegenständlichen Vorfall sehr viele „komische Anrufe“, teils englischsprachig, teils mit angeblichen Gewinnspielen und teils mit bedrohlichem Inhalt, wobei sie die Rufnummern sogleich blockiere. Auch checke sie die anrufende Nummer und stoße dann häufig auf Warnungen. Ein Wechsel ihrer Mobilfunknummer sei ihr zu umständlich, da hänge so viel hinten dran, von dem sie nicht wisse, wie sie es wieder einrichten könne. Sie sei wegen dreier Schlaganfälle empfindlich gegen Stress aller Art. Es handele sich um einen Kontrollverlust und Angst sowie Stress. Die Klägerseite beantragt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 3.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klagepartei durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall, der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (XXX) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (XXX) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Klagepartei, namentlich Telefonnummer, XXX, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern, die Telefonnummer der Klagepartei auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft über die personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch eine „Scraping“- Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von € 2.000,00 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.390,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt an, ein Anspruch scheide schon deshalb aus, weil durch Scraping gewonnene Daten, zu denen die von den Scrapern durch Telefonnummernaufzählung unter Nutzung der Kontakt-Importer- Funktion gewonnenen Telefonnummern samt dem dazugehörigen Land nicht gehörten, ohnehin öffentlich einsehbar gewesen seien. Die Existenz eines Scraping-Vorfalls belege nicht, dass die von Beklagtenseite gegen Scraping getroffenen Vorkehrungen ex ante in einer die Haftung auslösenden Weise unzureichend gewesen seien, diese seien vielmehr angemessen gewesen und würden naturgemäß ständig angepasst und weiterentwickelt. Die zur Verfügung gestellten Datenschutzinformationen und Privatsphäre-Einstellungen seien hinreichend transparent und auch sonst ausreichend gewesen. Die Klage sei in den auf Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung gerichteten Anträgen schon unzulässig, auch mangels hinreichender Bestimmtheit. Art. 82 DSGVO erfasse die von Klägerseite behaupteten Verstöße bereits im Ausgangspunkt überhaupt nicht. Melde- und Benachrichtigungspflichten seien nicht ausgelöst worden. Weitere als die bereits erteilten Auskünfte seien nicht geschuldet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.