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Urteil

4 O 460/09

LG Frankenthal 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2010:0604.4O460.09.0A
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Leitsätze
1. Es besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufvertrages, wenn das Fahrzeug bei Übergabe und damit bei Gefahrübergang einen die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigenden Sachmangel aufgewiesen und der Verkäufer ins "Blaue hinein" unrichtige Angaben zum Umfang des Unfallschadens gemacht hat.(Rn.32) (Rn.36) 2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer jegliche Ansprüche zurückweist und eine Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache als auch eine Nachbesserung in Form einer Reparatur ausgeschlossen ist.(Rn.37) 3. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages kann der Käufer bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts aus dem Gebrauchtwagenkaufvertrag und einem Finanzierungsdarlehen vom Verkäufer die Freistellung von den Nettokreditraten aus dem Finanzierungsdarlehen vermindert um die Nutzungsvergütung aus dem Gebrauch der Sache verlangen. Zudem können die Kosten einer nutzlosen Finanzierung als vergeblicher zusätzlicher Kostenaufwand gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.826,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.229,23 € seit dem 18. August 2008 sowie jeweils aus 124,53 € seit dem 14. eines jeden Monats, beginnend ab dem 14. September 2008 bis einschließlich zum 14. Oktober 2009 sowie aus weiteren 4.630,00 € seit 30. Dezember 2009 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW New Beetle Cabriolet 2,0, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW New Beetle Cabriolet 2,0, Fahrzeug-Ident-Nr. ... in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst 5%-Punkten Zinsen hieraus seit 30. Dezember 2009 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufvertrages, wenn das Fahrzeug bei Übergabe und damit bei Gefahrübergang einen die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigenden Sachmangel aufgewiesen und der Verkäufer ins "Blaue hinein" unrichtige Angaben zum Umfang des Unfallschadens gemacht hat.(Rn.32) (Rn.36) 2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer jegliche Ansprüche zurückweist und eine Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache als auch eine Nachbesserung in Form einer Reparatur ausgeschlossen ist.(Rn.37) 3. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages kann der Käufer bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts aus dem Gebrauchtwagenkaufvertrag und einem Finanzierungsdarlehen vom Verkäufer die Freistellung von den Nettokreditraten aus dem Finanzierungsdarlehen vermindert um die Nutzungsvergütung aus dem Gebrauch der Sache verlangen. Zudem können die Kosten einer nutzlosen Finanzierung als vergeblicher zusätzlicher Kostenaufwand gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.(Rn.38) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.826,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.229,23 € seit dem 18. August 2008 sowie jeweils aus 124,53 € seit dem 14. eines jeden Monats, beginnend ab dem 14. September 2008 bis einschließlich zum 14. Oktober 2009 sowie aus weiteren 4.630,00 € seit 30. Dezember 2009 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW New Beetle Cabriolet 2,0, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW New Beetle Cabriolet 2,0, Fahrzeug-Ident-Nr. ... in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst 5%-Punkten Zinsen hieraus seit 30. Dezember 2009 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Rückgewähranspruch aus dem nach erklärtem Rücktritt rückabzuwickelnden Pkw-Kaufvertrag gemäß §§ 346 Abs. 1, 347, 348 BGB i.V.m. §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zu. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist mit Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung am 11. August 2008 ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw New Beetle Cabriolet 2,0 zu einem Gesamtkaufpreis von 12.900,00 € wirksam zustande gekommen. Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages verlangen, da die Ist-Beschaffenheit des Fahrzeuges von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit im Zeitpunkt der Übergabe abwich und daneben der Zeuge ... als Verkäufer der Beklagten ins "Blaue hinein" unrichtige Angaben zum Umfang des Unfallschadens gemacht hat. Der Zeuge ... hat angegeben, dass der Zeuge ... auf die konkrete Frage, was an dem Fahrzeug kaputt gewesen ist, erklärt habe, dass die Tochter des ehemaligen Geschäftsführers eine Böschung runtergefahren sei, wodurch Lackschäden entstanden seien. Der Zeuge ... habe weiter erklärt, der Schaden sei bei VW in ... instandgesetzt worden. Seine Frage nach Schäden an tragenden Teilen bzw. am Rahmen habe der Zeuge ... hingegen verneint. Lackunterschiede vermochte der Zeuge nach seinen Angaben nicht zu erkennen. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO bestätigt, dass der Zeuge ... eine Beschädigung im Bereich des Kotflügels und der Seite angegeben habe, wobei es sich um einen Lackschaden gehandelt haben solle. Sie hat daneben nachvollziehbar geschildert, dass sie bei Kenntnis über den gesamten Umfang des instandgesetzten Schadens das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Der Zeuge ..., der als Verkäufer das der verbindlichen Bestellung vorangegangene Gespräch geführt hat, vermochte sich zwar an Einzelheiten des Gespräches nicht mehr zu erinnern, bestätigte aber die in der Anlage zum Kaufvertrag gemachten Angaben. Er bekundete auch, dass er sich auf die Schätzung durch einen Mitarbeiter verlassen habe, der im Hinblick auf die Instandsetzungskosten ein entsprechendes Schätzungsblatt erstellt habe, allerdings sei in dem konkreten Fall eine Abfrage der Reparaturhistorie bzw. Wartungshistorie des VW New Beetle Cabriolet nicht durchgeführt worden. Der Zeuge hat allerdings auch überzeugend bekundet, dass im Bereich des VW-Verbundes diese Reparaturhistorien abgefragt werden, er die Liste der Instandsetzungsschätzung vorliegend allerdings nicht überprüft habe. In der von der Klägerin vorgelegten Reparaturhistorie des Fahrzeugs lassen sich umfangreiche Instandsetzungsarbeiten, insbesondere der Austausch der Hinterachse und des Unterholms außen sowie Karosseriearbeiten finden. Die Schwere dieses Vorschadens hat der Zeuge ... als Verkäufer der Beklagten, was diese sich zurechnen lassen muss, gegenüber der Klägerin bzw. dem Zeugen ... nicht offenbart, sondern vielmehr ohne weitere Prüfung Angaben "ins Blaue hinein" gemacht und nach der überzeugenden Schilderung des Zeugen ... und der Klägerin lediglich die Durchführung von Lackierungsarbeiten angegeben. Der Zeuge ... hat auch eingeräumt, weder die Instandsetzungskostenschätzung überprüft, noch die Reparaturhistorie eingesehen zu haben, obwohl dies im VW-Verbund üblich sei. Danach ist nach den nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen ... und der Klägerin auch in Ansehung der Angaben des Zeugen ... nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme die Sollbeschaffenheit des VW New Beetle Cabrio zwar als Unfallfahrzeug, jedoch zumindest konkludent lediglich mit einem durch Lackierungsarbeiten instandgesetzten Lackschaden vereinbart worden. Darauf, ob der Instandsetzungsaufwand wesentlich höher war, als angegeben (BGH NJW 2008, 53 ff) kam es danach nicht an, ebenso, dass falsche Angaben des Verkäufers "ins Blaue hinein" nach ständiger Rechtsprechung den Arglistvorwurf i.S.v. § 444 BGB begründen. Das Fahrzeug hat nach dem Vorgenannten daher am 14. August 2008 bei Übergabe und damit bei Gefahrübergang, § 446 BGB, einen die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigenden Sachmangel i.S.d. §434 Abs. 1 BGB aufgewiesen. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach §§ 323, 439 BGB war entbehrlich, die Beklagte hat jegliche Ansprüche durch ihren Prozessbevollmächtigten zurückweisen lassen. Daneben ist eine Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache als auch eine Nachbesserung in Gestalt einer Reparatur ausgeschlossen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.01.2007, 10 U 42/06 m.w.N.). Die Klägerin kann bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages bei dem vorliegenden Verbundgeschäft aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag und einem Finanzierungsdarlehen gegen den Verkäufer Freistellung von den Nettokreditraten aus dem Finanzierungsdarlehen verlangen, vermindert um die Nutzungsvergütung aus dem Gebrauch der Sache. Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung können daneben vom Verkäufer als vergeblicher zusätzlicher Kostenaufwand gemäß § 284 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440 BGB erstattet verlangt werden. In Folge des wirksamen Rücktritts der Klägerin vom Kaufvertrag sind die Parteien danach verpflichtet, die empfangenen Leistungen nach §§ 346, 347 BGB zurückzugewähren. Danach steht der Klägerin ein unmittelbarer Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der von ihr an die Volkswagen Bank entrichteten Tilgungsraten neben den Aufwendungen für die Restschuldversicherung in Höhe von 229,23 € zu. Daneben kann die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von künftig fällig werdenden Raten durch Zahlung verlangen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der vergeblich aufgewendeten Finanzierungskosten in Höhe des Zinsanteils gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 284 BGB zu, da die Kosten einer nutzlosen Finanzierung als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 3, 440 BGB fallen und daher von der Klägerin ersetzt verlangt werden können. Von dem zurückzuerstattenden Nettokreditbetrag ist die Nutzungsvergütung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrtstrecke in Abzug zu bringen. Denn gemäß § 347 Abs. 1 BGB hat die rücktrittsberechtigte Klägerin die aus der Kaufsache gezogenen Gebrauchsvorteile herauszugeben bzw. Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. In Anwendung der in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsansätze (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn 466) ergeben sich von der Klägerin gezogene Nutzungen in Höhe von 651,78 €, § 287 ZPO, die die Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Gemäß § 348 BGB schuldet die Beklagte die Rückgewähr der um die Nutzungsvergütung reduzierten Nettokreditraten nebst Restschuldversicherung sowie die Freistellung von den Ansprüchen der ... Bank nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkws VW New Beetle Cabriolet 2,0, Fahrzeug-Ident-Nr.... Schließlich ist auch festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Gebrauchtfahrzeugs in Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB befindet. Der Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen ist nach Rücktritt von dem Kaufvertrag gemäß § 346 BGB erfüllbar gewesen. Da die Beklagte der Klägerin mit Blick auf ihr Anschreiben vom 07. Oktober 2009 erklärt hat, der Rücktritt sei unwirksam, hat für die Begründung des Annahmeverzuges ein wörtliches Angebot der Rückgabe des Pkws i.S.d. § 295 BGB ausgereicht, dass die Klägerin der Beklagten spätestens mit ihrer Klage unterbreitet hat. Die Klägerin ist überdies unstreitig zur Leistung bereit und im Stande, § 297 BGB. Die Klägerin kann auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 899,40 € brutto ersetzt verlangen. Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Anspruch folgt aus § 347, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.), daneben sind die Kaufpreisanzahlung und die geleistete Restschuldversicherung gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Leistung an die Beklagte sowie der Restkreditbetrag und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab Zustellung der Klageschrift am 30. Dezember 2009, § 291 BGB, zu verzinsen. Der weitergehende Zinsanspruch war hingegen unbegründet und unterlag der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Unterliegen verhältnismäßig gering ist und keine besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. BESCHLUSS: Der Streitwert wird auf 13.826,11 € festgesetzt, §§ 3 ZPO, 39, 40, 48 GKG. Die Klägerin begehrt mit ihrer der Beklagten am 30. Dezember 2009 zugestellten Klage die Rückabwicklung eines teilfinanzierten Gebrauchtwagenkaufs. Die Klägerin erwarb mit ihrer verbindlichen Bestellung am 11. August 2008 unter Zugrundelegung der AGB der Beklagten (Bl. 29 ff. d.A.) ein VW New Beetle Cabriolet 2,0 zum Preis von 12.900,00 €. Der Pkw wurde am 14. August 2008 an die Klägerin übergeben und übereignet. Die Klägerin leistete auf den Kaufpreis am 18.08.2008 zunächst eine Anzahlung über 8.000,00 € sowie für eine Restschuldversicherung 229,33 €. Der Restbetrag wurde über die ... Bank finanziert und monatliche Raten in Höhe von 124,53 € mit einer Laufzeit von 48 Monaten bis 14. August 2012 vereinbart (Bl. 6 d.A.). Die Klägerin leistete bis November 2009 insgesamt 13 Raten, im November 2009 betrug die Restschuld 4.630,00 €. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen wurde der Klägerin ein Unfallschaden offenbart, in Streit steht, welche Angaben hierzu im Einzelnen durch den Verkäufer der Beklagten gemacht worden sind. In einer Anlage zu dem Kaufvertrag findet sich die Beschreibung "(...) An dem gebrauchten Fahrzeug (...) bestehen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe durch den Verkäufer nachstehend aufgeführte Sachmängel: Unfallschäden: behobener Schaden, Unfallschadenbetrag = 6.000,00 € (...)" Die Beklagte hatte zuvor am 31. März 2008 das Fahrzeug von der Vorbesitzerin erworben, die in dem Verkaufsangebot für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Einkauf) zu einem Preis von 9.999,00 € einen behobenen Schaden mit einem Unfallschadenbetrag von 6.000,00 € angegeben hatte (Bl. 38 d.A.). Als die Klägerin das Fahrzeug bei einem anderen VW Vertragshändler in Zahlung geben wollte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug in erheblichem Umfang im März 2005 repariert worden und insbesondere die Hinterachse und der Unterholm außen ersetzt worden war, wegen der Einzelheiten wird auf die durch die Klägerin zur Akte gereichte Reparaturhistorie des Fahrzeugs (Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 24. September 2009 ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Fristsetzung zur Rückabwicklung bis 01. August 2008 erklären (Bl. 11 ff. d.A.), was die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten am 07. Oktober 2009 zurückweisen ließ. Die Klägerin verlangt insgesamt 13.826,11 € Schadensersatz, der sich wie folgt zusammensetzt: Kaufpreisanzahlung 8.000,00 € 13 Raten à 124,53 € 1.618,89 € Kosten Restschuldversicherung 229,23 € Darlehensrestverbindlichkeiten 4.630,00 € abzgl. gezogener Nutzung 651,78 € Insgesamt: 13.826,11 € Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, der für die Beklagte tätige Verkäufer habe erklärt, das Fahrzeug sei mit der gesamten rechten Seite an einer Hecke vorbeigeschleift und habe lackiert werden müssen, der Gesamtinstandsetzungsaufwand habe maximal 6.000,00 € betragen. Ausweislich der vorgelegten Reparaturhistorie seien jedoch gravierende Schäden beseitigt worden mit einem kalkulierten Instandsetzungsaufwand von mindestens 12.000,00 €. Sie lasse sich bei gefahrenen 4.590 km die gezogene Nutzung, ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km und dem von der Beklagten angegebenen Listenpreis von 28.401,00 € nach der Formel Reinking/Eggert in Höhe von 651,78 € anrechnen. Die Beklagte müsse sich ersparte Schuldzinsen von 7 % anrechnen lassen, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.826,11 € nebst 7 % Zinsen aus 8.229,23 € seit dem 18. August 2008 sowie jeweils aus 124,53 € seit dem 14, eines jeden Monats, beginnend ah dem 14. September 2008 bis einschließlich zum 14. Oktober 2009 sowie aus weiteren 4.630,00 € seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW New Beatle Cabriolet 2,0, Fahrzeug-Ident-Nr. ..., zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 näher benannten Fahrzeugs in Verzug befindet, 3. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 € nebst 5%- Punkten Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt hierzu aus, der Rücktritt sei unwirksam. Der Verkäufer der Beklagten habe lediglich erklärt, das Fahrzeug weise einen behobenen Unfallschaden mit einem Unfallschadenbetrag von 6.000,00 € auf. Er habe lediglich die Angaben der Vorbesitzerin mitgeteilt. Das Fahrzeug sei nicht bei der Beklagten instandgesetzt worden, der Umfang der tatsächlich erfolgten Arbeiten werde mit Nichtwissen bestritten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... und hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. April 2010 (Bl. 44 ff. d.A.) verwiesen.