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Urteil

4 O 131/17

LG Frankenthal 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch dann, wenn von einer „subjektiven Wahrheit“ ausgegangen wird, also anzunehmen ist, dass der Zeuge nicht bewusst lügt, sondern selbst von der Wahrheit seiner Aussage überzeugt ist, ist weiter festzustellen, ob diese Erinnerungen durch Irrtümer verfälscht sind; die Auskunftsperson muss die Geschehnisse zutreffend wahrgenommen haben und es muss sich um echte Erinnerungen handeln, die durch den Zeitablauf nicht verändert worden sind (OLG Stuttgart, 15. Oktober 2003, 2 Ss 437/03).(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise unzulässig. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. ist die Klage zulässig. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 –, Rn. 6, juris). Zumindest im Hinblick auf den Gesundheitsschaden des Klägers ist die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen. Dem Arztbericht und dem Befundbericht des behandelnden Arztes des Klägers jeweils vom 10.04.2017 (Anlagen K 5 und 6, Bl. 16 ff., 19 d. A.) bestätigen den Vortrag des Klägers, die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen. Im Oktober 2017 fand noch eine Anschlussbehandlung statt (Anlage K 9, Bl. 86 d. A.). Es ist außerdem noch nicht bekannt, wann und ob der Kläger wieder arbeitsfähig sein wird. Aus einem Krankengeldzahlschein vom 11.08.2017 (Anlage K 14, Bl. 101 d. A.) ergibt sich, dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt der Kläger noch Krankengeld bezog und zumindest bis zum 24.08.2017 zu 100 % erwerbsunfähig war. Wie sich die körperlichen und psychischen Beschwerden weiterentwickeln werden, ist noch ungewiss, die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen. Der Kläger kann in zulässiger Weise in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Es ist kein besonderes Interesse dafür ersichtlich, dass gesondert festgestellt wird, dass die Beklagte zur Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stellen einen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis dar, sie sind also von dem Klageantrag zu 1. umfasst. An einer gesonderten Feststellung besteht kein schützenswertes Interesse. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. ist die Klage daher unzulässig. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 833 Satz 1 BGB. Voraussetzung für eine (Gefährdungs-)Haftung der Beklagten als Tierhalterin, wäre dass der Kläger durch die Katze der Beklagten verletzt worden wäre, der Verkehrsunfall, durch den der Kläger geschädigt wurde, also auf ein Verhalten der Katze der Beklagten zurückzuführen ist. Auch wenn nach der Beweisaufnahme grundsätzlich der Verdacht besteht, dass die Katze der Beklagten vor das Motorrad des Klägers gelaufen ist und der Kläger aus diesem Grunde ein abruptes Bremsmanöver durchführte, infolgedessen er mit dem Motorrad zu Fall kam, was bei einem größeren Motorrad wie einer Harley Davidson und einer langsamen Geschwindigkeit einen durchaus nachvollziehbarer Geschehensablauf darstellt, so reichten die Zeugenaussagen letztendlich nicht aus, um dem Gericht die gemäß § 286 notwendige Überzeugung davon zu verschaffen, dass es tatsächlich die Katze der Beklagten war, die auf die Straße gelaufen war und den Kläger zu dessen Bremsmanöver bewegte. Nach § 286 BGB muss das Gericht eine persönliche Gewissheit davon gewinnen, dass das zu beweisende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel ausschließt, so geschehen ist. Allein, dass ein Zeuge sich sicher zu sein scheint, seine Aussage keine Anhaltspunkte zeigt, die für eine Beeinflussung des Zeugen durch andere Faktoren sprechen könnten und dass ein Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck macht, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Würdigung von Zeugenaussagen gefordert werden. Von der Wahrnehmung eines Sachverhalts bis hin zur Wiedergabe der Erinnerung gibt es viele Fehlermöglichkeiten, die zu einer Veränderung des erinnerten Geschehens führen und in weiten Teilen kognitiv nicht beeinflussbar sind. Dies beginnt bei einfachen Wahrnehmungsfehlern, die daraus resultieren, dass jeder Mensch nur einen Bruchteil von dem wahrnimmt, was an Informationen auf ihn einströmt, und die Auswahl der wahrzunehmenden Signale völlig unbewusst nach individuellen Kriterien erfolgt. Im Langzeitgedächtnis wird wiederum nur ein geringer Prozentsatz dessen gespeichert und bleibt während der Erinnerung auch nicht unverändert. Spätere Ereignisse oder auch Assoziationen und Neubewertungen haben starken Einfluss auf den erinnerten Sachverhalt, ohne dass dies durch die Person bemerkt wird (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007). Auch dann, wenn von einer „subjektiven Wahrheit“ ausgegangen wird, also anzunehmen ist, dass der Zeuge nicht bewusst lügt, sondern selbst von der Wahrheit seiner Aussage überzeugt ist, ist weiter festzustellen, ob diese Erinnerungen durch Irrtümer verfälscht sind; die Auskunftsperson muss die Geschehnisse zutreffend wahrgenommen haben und es muss sich um echte Erinnerungen handeln, die durch den Zeitablauf nicht verändert worden sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2003, Az. 2 Ss 437/03, juris). Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, sie hätten vor dem Unfallereignis am Unfallort eine besonders große Katze mit schwarzem bzw. schwarzbraunem Fell wahrgenommen, teilweise gaben sie an, sich auch an weiße Fellstellen zu erinnern. Die Zeugen … und … sowie der Zeuge … gaben an, den Unfall beobachtet zu haben und gesehen zu haben, dass eine Katze – wie oben beschrieben – von rechts auf die Straße gelaufen sei, was das abrupte Abbremsmanöver des Klägers provoziert habe. Die letztgenannten Zeugen gaben an, ca. 50 m von dem Unfallgeschehen entfernt gewesen zu sein. Zwar ist es möglich, aus dieser Entfernung wahrzunehmen, dass es sich um ein schwarzhaariges Tier, womöglich auch, dass es sich um eine große Katze handelte. Eindeutige Merkmale, dass es sich um die Katze der Beklagten handelte, sind aus einer solchen Entfernung jedoch nicht erkennbar, diese lagen außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugen. Die geschilderte Wahrnehmung, es habe sich um eine besonders große Katze mit schwarzem langem Fell gehandelt, stellt zwar ein Indiz dafür da, dass es sich um die Katze der Beklagten, auf die die Beschreibung passt, gehandelt haben könnte. Ein Verdacht genügt hingegen nicht. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen; die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen nicht nur auf einer Annahme beruhen oder sich als bloße Vermutung erweisen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, Urteil vom 24.11.1992, Az. 5 StR 456/92). Die Zeugin … gab weiter an, sie habe zwar vorher schon einmal eine Katze in der Gegend gesehen, sei sich jedoch nicht sicher, ob es sich dabei auch um die Katze der Beklagten gehandelt hätte. Dass es sich bei der in den Unfall verwickelten Katze um die der Beklagten gehandelt habe, nehme sie an, weil die Zeugin … dies noch am Unfallort behauptet habe. Der Zeuge … und die Zeugin … bekundeten, sie hätten die besagte Katze auch vorher schon öfters gesehen und es habe sich immer um genau diese eine Katze gehandelt, die sie am Unfalltag dann auch wiedererkannt hätten. Doch selbst unter der Annahme, dass es in der Gegend nicht viele Katzen geben sollte und den Parteien und Zeugen insbesondere keine weiteren Katzen der Rasse Maine-Coon bekannt sind, ist nicht auszuschließen, dass nicht doch weitere, den Beteiligten unbekannte, Katzen in der Nachbarschaft leben oder doch gelegentlich auch Katzen aus der mehr oder weniger näheren Umgebung ihren Weg zum Unfallort finden. Freilaufende Katzen entfernen sich, was gerichtsbekannt ist, unter Umständen bis zu Kilometer weit weg von ihrem Zuhause. Die Katze der Beklagten ist den Zeugen nicht derart gut bekannt, dass diese sie auf die Entfernung eindeutig identifizieren könnten. Katzen sehen sich bisweilen sehr ähnlich, dies erstrecht für Personen, die keinen engeren Kontakt zu den jeweiligen Haustieren haben. Der Zeuge …, der die Katze vor dem Unfall auf dem Zaun sitzen sehen haben mag, hatte keinen engeren Kontakt zu der Katze der Beklagten. Er wusste bis zu dem Unfalltag auch noch nicht, dass es die Beklagte ist, die eine solche Katze besitzt. Dass er immer nur ein und dieselbe Katze gesehen habe und dass auch nur diese eine Katze am Unfalltag vor Ort war, steht mangels entsprechender Wahrnehmungsfähigkeiten des Zeugen nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Die Zeugin …, die bekundete, die Katze eindeutig als die der Beklagten identifiziert zu haben, die sie schon häufiger gesehen habe und zu der sie aufgrund ihrer Katzenhaarallergie immer Abstand gehalten habe, habe diese vor dem Unfall – abweichend von dem Zeugen … – unter einem Auto sitzen sehen. Die Sichtmöglichkeit der Zeugin auf die Katze war daher beschränkt. Später habe sie die Katze nur wegrennen sehen, hatte also nicht die Möglichkeit, die Katze noch einmal genauer zu betrachten. Den Unfall selbst hatte die Zeugin nicht beobachtet. Auch im Fall der Zeugin … ist nicht auszuschließen, dass sie sich über die Identität der Katze geirrt hat und die Überzeugung von der Tatsache, dass es sich um die Katze der Beklagten handeln müsse, eher eine Schlussfolgerung aus den Umständen (die Beklagte besitzt eine große schwarze Katze, eine schwarze Katze rennt nach dem Unfall auf das Grundstück der Beklagten) darstellt. Auch wenn dieser Schluss naheliegen mag und das Gericht auch nicht auszuschließen vermag, dass es sich bei dem streitgegenständlichen, den Unfall provozierenden Tier um die Katze der Beklagten handeln könnte, ist zur Erbringung des Vollbeweises Gewissheit in Form einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Daran, dass es sich bei dem unfallbeteiligten Tier um die Katze der Beklagten handelte, bestehen jedoch Zweifel aufgrund der eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten der Zeugen und der Vielzahl an (auch über weite Strecken hinweg) freilaufenden, sich mitunter ähnelnden Katzen. Auch hat die Beklagte selbst nicht eingestanden, dass ihre Katze den Unfall verursacht hat und dadurch eine Haftung anerkannt, indem sie sich bei dem Kläger bedankte, dass dieser ihre Katze nicht überfahren habe. Sie selbst hat den Unfall nicht beobachtet. Es wurde an sie herangetreten und ihr mitgeteilt, ihre Katze habe einen Unfall provoziert, woraufhin sie nach draußen und zum Kläger gegangen war, um sich zu bedanken. In dieser nachvollziehbaren spontanen Reaktion ist kein Schuldanerkenntnis zu sehen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 42.000,00 € festgesetzt. Der Kläger begehrt mit der am 09.06.2017 zugestellten Klage Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten aus Tierhalterhaftung im Hinblick auf ein Verkehrsunfallereignis sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger von dessen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. Die Beklagte ist Halterin einer Maine-Coon-Katze mit längerem, schwarzem Fell; die Pfoten und der Bauch sind weiß. Am 20.04.2016 gegen 16:45 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Motorrad, einer Harley Davidson, und bei eingeschaltetem Radio die Hauptstraße in Schifferstadt entlang. Ungefähr auf Höhe des Anwesens … – die Beklagte bewohnt das Anwesen … – vernahm der Kläger, seinen Angaben nach, eine Katze, die von rechts kommend vor ihn auf die Straße getreten sei. Daraufhin bremste der Kläger, verlor das Gleichgewicht und stürzte mit dem Motorrad auf den Boden. Das Motorrad fiel auf das Bein des Klägers. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zahlte vorgerichtlich – auf Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – in drei Teilbeträgen insgesamt 8.000,00 € an den Kläger. Eine Erklärung dahingehend, dass die Haftung dem Grunde nach anerkannt würde, lehnte sie hingegen ab. Der Kläger behauptet, es sei tatsächlich eine Katze vor sein Motorrad gelaufen und dabei habe es sich um die Katze der Beklagten gehandelt. Diese sei so plötzlich vor sein Motorrad gelaufen, dass er nicht mehr habe ausweichen können hätte er nicht gebremst, wäre er mit der Katze kollidiert und ebenfalls zu Fall gekommen. Den Unfall hätte er in keinem Fall vermeiden können, er sei für ihn unabwendbar gewesen. Dass er nach dem abrupten Bremsmanöver zu Fall kam, hänge mit seiner geringen Ausgangsgeschwindigkeit zusammen. Weiter behauptet er, durch den Unfall verschiedene materielle und immaterielle Schäden erlitten zu haben, die sich insgesamt auf einen vorläufigen Schaden in Höhe von 60.500,00 € beliefen. Hinsichtlich der Details zur Zusammensetzung des Schadens wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift verwiesen (Bl. 7 f. d. A.). Im Hinblick auf immaterielle Schäden habe der Kläger eine Tibiakopffraktur rechts, sowie ein Kompartmentsyndrom rechts erlitten, ebenso wie eine Fußhebeschwäche rechts und psychische Belastungsstörungen mit Hyposomnie. Im Rahmen einer mit diesen Schädigungen in Zusammenhang stehenden Notoperation sei es auch zu einer Nervschädigung gekommen. Voraussichtlich werde ein endoprothetischer Ersatz des Kniegelenks notwendig werden. Er sei unfallbedingt arbeitsunfähig und leide weiterhin unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Die Heilbehandlung sei derzeit noch nicht abgeschlossen. Er beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche zu ersetzen, welche dem Kläger zustehen im Hinblick auf das Unfallereignis vom 20.04.2016, welches der Kläger gegen 16:45 Uhr in …, Höhe … erlitten hat, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.706,94 €, welche dieser an Rechtsanwalt …, …, zu zahlen hat, freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger sei zu schnell gefahren. Wäre er langsam gefahren, hätte er sein Motorrad sicher zum Stehen bringen können müssen; dass er verunfallt ist, sei auf einen eigenen Fahrfehler zurückzuführen. Ferner seien die dem Streitwert zugrunde gelegten Schadenspositionen übersetzt, sodass auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu hoch bemessen seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … , … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2017 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes und hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.