Urteil
4 O 376/16
LG Frankenthal 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es liegt eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag vor, indem es bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche zum einen verabsäumt wurde, den Generalunternehmer unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufzufordern und zum anderen die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben und die Geltendmachung von Nebenforderungen versäumt wurde.(Rn.20)
2. Der schadensersatzpflichtige Anwalt hat den Mandanten so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts stehen würde. Bei dieser Beurteilung ist maßgeblich, ob bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts das Ausgangsverfahren zu Gunsten des Mandanten hätte ausgehen müssen. Dabei ist als pflichtgemäßes Verhalten und somit als Grundlage des Vermögensvergleichs eine vorherige rechtzeitige (erfolglose) Nachfristsetzung und Erhebung der Klage auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten in unverjährter Zeit zu sehen.(Rn.25)
(Rn.27)
3. Hätte der Rechtsanwalt dem Generalunternehmer rechtzeitig ein Frist zur Nachbesserung gesetzt und die Klage auf Schadensersatz sodann vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben, so wäre die Klage begründet gewesen, da die Werkleistung nach dem Sachverständigengutachten mangelhaft gewesen ist.(Rn.30)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 60.642,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58.644,68 € seit dem 01.01.2014 sowie aus 1.998,00 € seit dem 01.04.2016 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 € zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag vor, indem es bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche zum einen verabsäumt wurde, den Generalunternehmer unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufzufordern und zum anderen die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben und die Geltendmachung von Nebenforderungen versäumt wurde.(Rn.20) 2. Der schadensersatzpflichtige Anwalt hat den Mandanten so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts stehen würde. Bei dieser Beurteilung ist maßgeblich, ob bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts das Ausgangsverfahren zu Gunsten des Mandanten hätte ausgehen müssen. Dabei ist als pflichtgemäßes Verhalten und somit als Grundlage des Vermögensvergleichs eine vorherige rechtzeitige (erfolglose) Nachfristsetzung und Erhebung der Klage auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten in unverjährter Zeit zu sehen.(Rn.25) (Rn.27) 3. Hätte der Rechtsanwalt dem Generalunternehmer rechtzeitig ein Frist zur Nachbesserung gesetzt und die Klage auf Schadensersatz sodann vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben, so wäre die Klage begründet gewesen, da die Werkleistung nach dem Sachverständigengutachten mangelhaft gewesen ist.(Rn.30) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 60.642,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58.644,68 € seit dem 01.01.2014 sowie aus 1.998,00 € seit dem 01.04.2016 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 € zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist überwiegend bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Die Klage ist zulässig. Der Beklagte hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne die in seinem Schriftsatz erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit aufrechtzuerhalten, gemäß § 39 ZPO rügelos zur Sache eingelassen. Zudem ist das angerufene Gericht gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Anwaltsvertrags waren beide Parteien im Bezirk des angerufenen Gerichts ansässig. Ein hiervon abweichender Erfüllungsort ist beklagtenseits weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klage ist überwiegend begründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611, 249 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 60.642,68 € (Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 58.644,68 € und Gerichtskosten in Höhe von 1.998,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 58.644,68 € seit dem 01.01.2014 sowie aus 1.998,00 € seit dem 01.04.2016 sowie auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.016,80 € zu. Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem er bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Kläger zum einen verabsäumte, den Generalunternehmer unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufzufordern und zum anderen die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist einreichte sowie die Geltendmachung von Nebenforderungen versäumte. Der Beklagte war unstreitig mit der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten der Kläger gegen den Generalunternehmer beauftragt. Voraussetzung dieser Gewährleistungsansprüche ist -unabhängig davon, ob Schadensersatz statt der Leistung, Minderung oder Ersatz der Aufwendungen im Falle einer Selbstvornahme verlangt wird- eine Aufforderung nebst Fristsetzung zur Nachbesserung. Diese hat der Beklagte unstreitig nicht vorgenommen. Dass diese entbehrlich gewesen wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zudem hat der Beklagte die Pflicht, zur Vermeidung der Verjährung von Ansprüchen des Mandanten, den unter den gegebenen Umständen sichersten Weg einzuschlagen, verletzt. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage war der Anspruch bereits verjährt. Insoweit hat das Oberlandesgericht Zweibrücken bei der Zurückweisung der Berufung zutreffend ausgeführt, dass die gemäß § 634 Abs. 2 BGB mit der Abnahme beginnende Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von 5 Jahren spätestens Mitte Dezember 2008 begann. Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Entlastung ist nicht erfolgt. Dass der Beklagte einem Irrtum im Hinblick auf die Berechnung der Verjährungsfrist unterlag, kann ihn gerade nicht entlasten. Den Klägern ist hierdurch ein kausaler Schaden in Höhe der erforderlichen Kosten der Mängelbeseitigung, der ihnen im Vorprozess auferlegten Gerichtskostens sowie der nicht beantragten Zinsen entstanden. Der schadensersatzpflichtige Anwalt hat den Mandanten so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts stehen würde. Bei dieser Beurteilung ist maßgeblich, ob bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts das Ausgangsverfahren zu Gunsten des Mandanten hätte ausgehen müssen. Zugrunde zu legen ist dabei die Rechtslage zu dem damaligen Zeitpunkt einer hypothetischen Entscheidung im Ausgangsverfahren unter Einbeziehung der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2003, S. 2022 (2025)). Nach diesen Maßstäben wäre die Klage bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten begründet gewesen, wären den Klägern die fiktiven Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 58.644,68 € nebst fehlerhaft nicht beantragter Zinsen zugesprochen und die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten auferlegt worden. Dabei ist als pflichtgemäßes Verhalten und somit als Grundlage des Vermögensvergleichs eine vorherige rechtzeitige (erfolglose) Nachfristsetzung und Erhebung der Klage auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten in unverjährter Zeit zu sehen. Demgegenüber bringt der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 25.03.2019 zum Ausdruck, aufgrund der zuvor versäumten Fristsetzung zur Nachbesserung sei im letztmöglichen Zeitpunkt in unverjährter Zeit lediglich eine Klage auf Mängelbeseitigung begründet gewesen, weshalb diese einem Vermögensvergleich zugrunde zu legen wäre. Dabei verkennt er jedoch, dass es bei der Beurteilung des pflichtgemäßen Verhaltens nicht auf das zum letztmöglichen Zeitpunkt noch rechtlich mögliche Verhalten sondern auf das seit der Beauftragung pflichtgemäße Verhalten unter Beachtung des Gebots des sichersten Weges ankommt. Danach hätte der Beklagte bereits mit der unstrittig im Januar 2013 erfolgten Übersendung des Gutachtens eine Nachfrist setzen können. Angesichts des ausreichenden Zeitraumes von Januar 2013 bis zum Verjährungszeitpunkt Mitte Dezember wäre sodann eine Klage auf Schadensersatz in unverjährter Zeit möglich gewesen. Dass der Beklagte trotz der bei pflichtgemäßem Verhalten möglichen Klage auf Schadensersatz eine Klage auf Mängelbeseitigung empfohlen hätte und die Kläger sich auch hierfür entschieden hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies insbesondere schon deshalb, da tatsächlich eine Klage auf Schadensersatz erfolgt ist, obwohl auch bei dem tatsächlichen Geschehensablauf eine Klage auf Mängelbeseitigung möglich gewesen wäre. Zudem dürfte eine Klage auf Schadensersatz einer Klage auf Mängelbeseitigung bereits aufgrund der vollstreckungsrechtlichen Probleme der Letztgenannten sowie aufgrund des üblicherweise aufgrund der mangelhaften Leistungserbringung nunmehr fehlenden Vertrauens in den Unternehmer vorzuziehen sein. Schon aufgrund der Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens der Kläger ist deshalb davon auszugehen, dass eine Klage auf Schadensersatz erfolgt wäre. Dass im Falle der Nachfristsetzung eine Nachbesserung erfolgt wäre, ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Dabei geht die Ungewissheit bei einem hypothetischen Kausalverlauf, also auch die Ungewissheit darüber, wie die damalige Gegenseite bei pflichtgemäßer Nachfristsetzung des Rechtsanwalts reagiert hätte, zu Lasten des Rechtsanwalts (Heermann, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 675 Rn. 34). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil er sich auf hypothetische Geschehensabläufe beruft und deren Unaufklärbarkeit auf der von ihm zu vertretenden Pflichtwidrigkeit beruht (BGH NJW 2005, 3071). Hätte der Beklagte dem Generalunternehmer rechtzeitig, also mit der Übersendung des Gutachtens im Januar 2013 (erfolglos) eine Frist zur Nachbesserung gesetzt und die Klage auf Schadensersatz sodann vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben, so wäre die Klage vollumfänglich begründet gewesen. Denn die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Generalunternehmer lagen vor. Die Werkleistung war mangelhaft im Sinne des § 633 BGB. Hiervon ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Sinne des § 286 ZPO überzeugt. Der Sachverständige hat nach Inaugenscheinnahme des Objektes nachvollziehbar unter Darlegung der von ihm vorgenommenen Untersuchungen und von den Parteien unangegriffen festgestellt, dass die behaupteten Mängel vorlagen. Es besteht kein Anlass, an der Sachkunde des Sachverständigen oder an der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln. Die Klage gegen den Generalunternehmer war auch in der beantragten Höhe begründet. Dass die Kläger zur Beseitigung der Schäden am Sockelputz des Hauses 2.000 € tatsächlich aufgewendet haben, wurde nach Vorlage der Rechnung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten. Der Sachverständige hat auch festgestellt, dass die behaupteten und in dem Ausgangsverfahren geltend gemachten Kosten zur Beseitigung dieser Mängel erforderlich sind; er hat die Kosten sogar noch höher veranschlagt. Dabei ist unerheblich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr im Falle des Gewährleistungsrechts bei Werkverträgen von einer fiktiven Berechnung der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten Abstand genommen hat (vgl. Urteil des BGH vom 22.02.2019 – VII ZR 46/17). Denn hiermit war ausdrücklich eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung verbunden, die auf die zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens geltende und damit für die im Rahmen der Beurteilung des Schadens allein maßgebliche Rechtslage ohne Einfluss bleibt. Zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens war die Berechnung des Schadensersatzes anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig und gängige Praxis. Der Besteller war stets berechtigt, bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) Zahlung in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, auch wenn diese den Minderwert im Vermögen des Bestellers überstiegen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 - VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567, 1568, juris Rn. 12 f. = NZBau 2007, 580; vom 10. März 2005 - VII ZR 321/03, BauR 2005, 1014, juris Rn. 11 = NZBau 2005, 390; vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02, BauR 2003, 1211, 1212, juris Rn. 13 = NZBau 2003, 375 und vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84 f., juris Rn. 6). Hätte der Beklagte als Nebenforderung den Zinsanspruch geltend gemacht, wären auch diese den Klägern jedenfalls ab Rechtshängigkeit gemäß § 291, 288 Abs. 1 ZPO zugesprochen worden. Bei Einreichung der Klage in unverjährter Zeit und damit spätestens Mitte Dezember und zügiger Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, auf den der Beklagte aufgrund der Vorschrift des § 167 ZPO hätte hinwirken müssen, wäre jedenfalls von einer Rechtshängigkeit am 31.12.2013 auszugehen, sodass Zinsen ab dem 01.01.2014 geschuldet sind. Da die Klage begründet gewesen wäre, wären auch die Kosten des Rechtsstreits dem damaligen Beklagten auferlegt worden. Der Schaden der Kläger liegt in den gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 1.998 €. Bei einer vorläufig vollstreckbaren Kostengrundentscheidung wären diese auszugleichenden Kosten ab dem Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen gewesen. Da die Begründetheit der Klage von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängig gewesen wäre, wäre die Verfahrensdauer wohl vergleichbar mit dem hiesigen Verfahren gewesen. Insofern wäre bei dieser hypothetischen Betrachtung mit einer vorläufig vollstreckbaren Kostengrundentscheidung im März 2016 zu rechnen gewesen, sodass Zinsen ab dem 01.04.2016 gezahlt worden wären. Unabhängig davon wäre der Schaden der Kläger in derselben Höhe auch bei einer Anknüpfung an die unterlassene Nachfristsetzung und unterstellter Mängelbeseitigung entstanden: Auch bei dieser Anknüpfung hat der schadensersatzpflichtige Anwalt den Mandanten gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts stehen würde (Naturalrestitution). Die Kläger sind so zu stellen, als wäre das Werk -durch Nachbesserung infolge der gedachten Fristsetzung- mangelfrei erbracht worden. Gemäß § 250 BGB kann der Gläubiger den Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt. Entsprechend § 281 Abs. 2 ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er die Herstellung ablehnt. Eine endgültige Leistungsverweigerung kann auch in einem prozessualen Verhalten zu sehen sein, etwa einem mehrjährigen Bestreiten der Haftung (Brand, beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Gsell, Stand: 01.07.2018, § 250 Rn. 9). Dies war hier der Fall. Denn der Beklagte hat die Haftung, nachdem er zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach aufgefordert wurde, über mehrere Jahre generell und damit dem Grunde nach abgelehnt. Ersatz in Geld ist der zur Herstellung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 erforderliche Geldbetrag (Oetker, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 250 Rn. 12 m.w.N.). Um die Kläger so zu stellen, als wäre eine Nachbesserung erfolgt, muss eine Mangelbeseitigung vorgenommen werden, sodass auch bei dieser Anknüpfung der Schaden in den hierzu erforderlichen Kosten der Mangelbeseitigung besteht. Ein Minderwert ist lediglich nach § 251 BGB relevant, für den es jedoch an jeglichem Vortrag fehlt. Soweit der Beklagte auch in diesem Zusammenhang aus der Rechtsprechungsänderung im Bereich des Werkvertragsrechts herleiten möchte, dass die Kläger diesen Schaden nunmehr nicht mehr fiktiv berechnen können, sondern lediglich den Minderwert geltend machen können, ist diese Rechtsprechung auf den unmittelbaren Bereich der werkvertraglichen Gewährleistung beschränkt und auf den Bereich der Schadensberechnung bei der Rechtsanwaltshaftung nicht übertragbar. So hat der Senat bei der Änderung seiner Rechtsprechung ausdrücklich ausgeführt, „die Änderung der Rechtsprechung des Senats beruht auf Besonderheiten des Werkvertragsrechts, die es auch dann rechtfertigen würden, die Bemessung des Schadensersatzes statt der Leistung im Werkvertragsrecht anders vorzunehmen, wenn für das Kaufrecht an der bisherigen Auffassung festzuhalten wäre“. Dabei wird insbesondere darauf abgestellt, dass es im Werkvertragsrecht eines Anspruchs auf Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten nicht bedarf, um dem Besteller die Dispositionsfreiheit zu belassen, den Mangel (noch) selbst auf Kosten des Unternehmers zu beseitigen. Im Werkvertragsrecht sei er ausreichend durch die Rechte der Vorschrift des § 637 BGB, die im Kaufrecht keine Entsprechung hat, vor allem auch durch den Vorschussanspruch des § 637 Abs. 3 BGB, geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 –, juris Rn. 72). Diese Vorschrift fehlt jedoch (auch) im Bereich der Rechtsanwaltshaftung, weshalb bereits aus diesem Grund eine Übertragung auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Als weiterer nach § 249 BGB ersatzfähiger Schaden sind den Klägern die ihnen zur Rechtsverfolgung der Ansprüche gegen den Beklagten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 60.642,68 € in Höhe von 2.016,80 € entstanden. Es wird auf die zutreffende Berechnung auf Seite 8 der Klageschrift (Bl. 25 d.A.) verwiesen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Für die Begründung eines Zinsanspruchs im Hinblick auf einen früheren Zinsbeginn fehlt es an jeglichem Vortrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.642,68 € festgesetzt. Die Kläger nehmen den Beklagten mit der am 29.12.2016 zugestellten Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Rechtsberatung im Rahmen der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Generalunternehmer Herrn A (Landgericht Frankenthal, Az. 7 O 4/14) in Anspruch. Die Kläger schlossen mit Herrn A einen Generalübernehmervertrag, in dem sich dieser zur schlüsselfertigen Herstellung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage verpflichtete. Die Kläger bezogen das Haus im Februar 2008. Der Außenputz wurde im April/Mai 2008 angebracht. Mit Schlussrechnung vom 20.11.2008 forderte Herr A die letzte Rate, die die Kläger am 06.01.2009 zahlten. Die Kläger beauftragten den zu diesem Zeitpunkt in Ludwigshafen geschäftsansässigen Beklagten im Dezember 2012 nach Einholung eines Kurzgutachtens wegen - in diesem Verfahren zwischen den Parteien überwiegend streitiger - Mängeln der Leistung des Generalunternehmers mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Der Beklagte übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Generalunternehmers im Januar und im Juli 2013 das Kurzgutachten zur Stellungnahme, setzte jedoch weder eine Frist zur Nachbesserung noch wies er die Kläger auf die Notwendigkeit einer Fristsetzung hin. Am 31.12.2013 reichte der Beklagte für die Kläger wegen dieser Mängel eine Klage gegen den Generalunternehmer auf Zahlung fiktiv berechneten Schadensersatzes für die nachfolgend noch im Einzelnen dargestellten Mängel in Höhe von insgesamt 64.130,82 € ein, ohne die Zinsforderung geltend zu machen. Während dieses Vorprozesses ließ der Generalunternehmer den Sockelputz der Doppelgarage als eine der streitgegenständlichen Schadensersatzpositionen sanieren. Diese Position ist in die Streitwertfestsetzung und damit in die Gerichtskosten eingeflossen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.05.2014 wegen des Einwands der Verjährung abgewiesen und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es sind Gerichtskosten in Höhe von 1.998,00 € angefallen und von den Klägern gezahlt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger beauftragten ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gegen den Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 01.09.2014 forderte dieser den Beklagten unter Fristsetzung auf den 15.09.2014 auf, die Einstandspflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Schreiben vom 16.03.2016 forderte er den Beklagten unter Fristsetzung auf den 23.03.2016 zur Zahlung auf. Die Kläger verlangen nach Widerspruch des Beklagten gegen den am 09.11.2016 zugestellten Mahnbescheid mit der vorliegenden Klage Ersatz des Schadens in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten von 56.644,46 € sowie der konkreten Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 2.000 €, jeweils nebst der nicht eingeklagten Zinsen sowie in Höhe der Gerichtskosten der ersten Instanz in Höhe von 1.998,00 €. Die Kläger behaupten folgende Mängel: Zur Reparatur des -zwischen den Parteien unstreitig- mangelhaften Sockelputzes des Hauses hätten die Kläger 2.000 € aufwenden müssen. Die Kosten der im Vorprozess erfolgten Sanierung des Sockelputzes seien mit 5.468,14 € zu bewerten. Die Fassade des Anwesens sei mangelhaft hergestellt und aufgetragen worden. Zur Sanierung seien Kosten in Höhe von 39.944,68 € erforderlich. Der Traufkasten der Garage sei mangelhaft hergestellt. Zur Mängelbeseitigung seien Kosten in Höhe von 1.500 € erforderlich. Der Dachsparren sei über die zulässigen Toleranzen hinaus verdreht. Hierfür sei ein Minderungsbetrag von 2.000 € angemessen. Der Anschluss der Ziegeldachfläche sei fehlerhaft erfolgt. Zur erforderlichen Dachumdeckung seien Kosten in Höhe von 13.000 € erforderlich. Im Bad und Kinderzimmer seien Gurtwickler auf der falschen Seite des Fensters angebracht worden, sodass sich die Fenster nicht ganz öffnen ließen. Es seien Kosten in Höhe von 200 € erforderlich. Die Kläger beantragen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 60.642,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 58.644,68 € seit dem 16.07.2013 sowie aus 1.998,00 € seit dem 01.09.2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt im Schriftsatz vom 22.02.2017 die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und führt zur Sache aus, nach einem wegen weiterer Mängel am 12.03.2013 abgeschlossenen Vergleich habe er die nunmehr streitgegenständlichen Mängel aus taktischen Gründen erst nach der letzten Zahlung des Generalunternehmers am 31.12.2013 zur Sprache bringen wollen, um die Zahlungswilligkeit nicht zu gefährden. Zu diesem Zeitpunkt sei er im Hinblick auf die Verjährung einem Irrtum unterlegen. Zudem ist er der Auffassung, die Mangelbeseitigungskosten könnten nicht fiktiv berechnet werden. Dies folge zum einen aus der insoweit geänderten Rechtsprechung des BGH zum Werkvertragsrecht (vgl. Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17). Zum anderen sei aufgrund der Pflichtverletzung der fehlenden Nachfristsetzung auf den Vermögensvergleich abzustellen, der sich bei einer Klage auf Mängelbeseitigung ergeben würde, weshalb im Rahmen des Vermögensvergleichs lediglich auf den Minderwert abzustellen sei. Die Akte des Landgerichts Frankenthal, Az. 7 O 4/14 wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.02.2017 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 12.12.2018 (Bl. 124 ff. d.A.) Bezug genommen. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.