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Beschluss

5 Ns 5171 Js 24262/18

LG Frankenthal 5. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2019:0618.5NS5171JS24262.18.11
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Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten Angeklagter auf Ausspruch einer Entschädigungspflicht für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird zurückgewiesen. 2. Eine Entschädigung ist nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Angeklagten Angeklagter auf Ausspruch einer Entschädigungspflicht für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird zurückgewiesen. 2. Eine Entschädigung ist nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen. I. Am 28.06.2018 gegen 03:35 Uhr wurde der Angeklagte Angeklagter gemeinsam mit dem (rechtskräftig verurteilten) Angeklagten A in dessen PKW und in der Nähe des Tatortes in Ort angetroffen und festgenommen. Seit diesem Tage befand sich der Angeklagte Angeklagter aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28.06.2018 (4a Gs 149/18) bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch die Kammer am 30.04.2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Erstinstanzlich wurden beide Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls für schuldig befunden und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Während die Berufung des Angeklagten A verworfen wurde, hat die Kammer den Angeklagten Angeklagter durch Urteil vom 30.04.2019 freigesprochen. Ein Ausspruch über die Frage der Entschädigungspflicht ist im genannten Urteil nicht erfolgt. II. Ein Entschädigungsanspruch des (freigesprochenen) Angeklagten Angeklagter besteht nicht. Zwar ist ein nachträglicher Ausspruch über die Frage der Entschädigungspflicht grds. möglich, dies auch im (hier vorliegenden) Fall, dass eine Prüfung der Frage und Entscheidung hierüber im Urteil versehentlich unterblieben ist (vgl. Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2018, § 8 StrEG, Rn. 28). Auch wäre wegen der erlittenen Untersuchungshaft grundsätzlich ein Entschädigungsfall des § 2 Abs. 1 StrEG gegeben. Jedoch ist eine Entschädigung vorliegend ausgeschlossen, da der Angeklagte Angeklagter die Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG grob fahrlässig verursacht hat. Zwar konnte die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte Angeklagter die ihm seitens der Staatsanwaltschaft konkret zur Last gelegte Tat – den versuchten Diebstahl des vor dem Anwesen Straße in Ort abgestellten und mit einem „Keyless-Go-System“ ausgestattete PKW BMW 530d im Wert von ca. 80.000 € unter Zuhilfenahme eines sogenannten Funkwellenverlängerers – gemeinsam mit dem insoweit überführten Mitangeklagten A begangen bzw. hierzu Hilfe geleistet hat. Auch für eine Beteiligung des Angeklagten Angeklagter sprachen jedoch einige Indizien. So stand - insoweit wird auf das Urteil vom 30.04.2019 verwiesen - fest, dass neben dem Angeklagten A eine weitere Person tätig war, dass sich der Angeklagte Angeklagter etwa eine Stunde und 45 Minuten später bei A in Tatortnähe und in dessen Pkw befand und dort auch insgesamt zwei Mützen und zwei Paar Handschuhe lagen, die grds. von ihm hätten eingesetzt worden sein können. Ferner stand – aufgrund des Ergebnisses der Auswertung der Verbindungsdaten des vom Angeklagten Angeklagter bei der Festnahme mitgeführten Nokia-Smartphones – fest, dass er sich jedenfalls bereits ab 02:49 Uhr im Bereich der Funkzelle Ort aufhielt, ohne dass ausgeschlossen werden könnte, dass er nicht auch bereits zuvor, d. h. zu Tatzeit um 01:48 Uhr, mit ggfls. ausgeschaltetem Smartphone dort gewesen ist. Obgleich diese Umstände eine Beteiligung des Angeklagten Angeklagter an der verfahrensgegenständlichen Tat als durchaus wahrscheinlich erscheinen ließen, konnten andere, für den Angeklagten Angeklagter günstigere Geschehensabläufe nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass er in Anwendung des Zweifelsatzes freizusprechen war. Sämtliche in Betracht kommende alternative Geschehensabläufe implizieren jedoch ein grob-fahrlässiges Verhalten des Angeklagten Angeklagter im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG. Der Freispruch basierte auf folgenden Erwägungen (siehe S. 16 f. des Urteils vom 30.04.2019): „Die zuvor dargelegten, feststehenden Umstände lassen es freilich nach der allgemeinen Lebenserfahrung als durchaus wahrscheinlich erscheinen, dass es sich bei der zweiten Person, d. h. dem Kompagnon des A, der sich an der Fahrertür des BMW zu schaffen gemacht hat, um den Angeklagten Angeklagter handelt. Indes steht dies für die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest. Denn es sind durchaus alternative, für den Angeklagten Angeklagter günstige Geschehensabläufe denkbar, für deren realistisches In-Betracht-kommen auch tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012, 4 StR 177/12). Hier ist insbesondere der bereits erörterte Aspekt in Betracht zu nehmen, dass der bei der Tatbegehung gegen 01:48 Uhr eingesetzte Funkwellenverlängerer bei Ergreifen der Angeklagten bzw. bei deren Sichtung durch die Polizei gegen 03:35 Uhr verschwunden war. Als Erklärung hierfür kommen, wie bereits oben dargelegt, neben einem (eher unwahrscheinlichen, s. o.) Entsorgen, ein „Bunkern“ des Gerätes an einer versteckten Stelle oder eine Weitergabe an weitere, unbekannt gebliebene Personen in Betracht. Wie auch der Zeuge KHK B auf Grundlage seiner kriminalistischen Erfahrung angegeben hat, gibt es hier Konstellationen, an denen noch weitere Personen beteiligt sind. Hält man es somit – und hierfür spricht als tatsächlicher Anhaltspunkt das „Verschwinden“ des Funkwellenverlängerers – zumindest für reell denkbar, dass es über die beiden Festgenommenen hinaus eine oder mehrere weitere Personen (ggfls. mit einem weiteren Fahrzeug) gab, lässt sich nicht mehr mit ausreichender Sicherheit der Schluss ziehen, dass Angeklagter die Person gewesen sein muss, die sich gegen 01:48 Uhr mit dem über die Bilder identifizierten A zum Tatort Straße begeben und dort am BMW hantiert hat – bloß weil dort zwei Personen tätig waren und weil sich Angeklagter rund 1:45 Stunden später bei A befand. So mag es mutmaßlich durchaus gewesen sein. Es erscheint jedoch auch denkbar, dass sich Angeklagter zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort, sondern in einem anderen Pkw bei einem anderen Mitglied der etwaigen Tätergruppierung befand, die ihrerseits bereits gleichzeitig an anderen Stellen im Umfeld von Ort ihr „kriminelles Glück“ suchte oder erst etwas später vor Ort kam, um den Funkwellenverlängerer von A und seinem Kompagnon zu übernehmen. Diese Alternative würde zwar voraussetzen, dass nicht nur der Funkwellenverlängerer von einer Tätergruppe an die andere weitergegeben worden wäre, sondern bei dieser Gelegenheit auch der Mitfahrer des A gewechselt hätte. Mag dies vielleicht auch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, so ist es dennoch im Bereich des Möglichen. Für einen solchen Mitfahrerwechsel wären verschiedene Gründe denkbar. So könnte Angeklagter aufgrund vorangegangener Tätigkeit müde gewesen sein und hätte von A möglicherweise heimgefahren werden sollen, während eine weitere Gruppe ihr „Glück“ mit dem in Empfang genommenen Funkwellenverlängerer fortsetzen wollte. Selbstverständlich handelt es sich hier lediglich um Spekulationen, zu denen jedoch das Verschwinden des Funkwellenempfängers reellen Anlass bietet. Zwar besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der in Litauen lebende Angeklagte Angeklagter in der Nacht vom 27. auf den 28.06.2018 nicht lediglich zufällig in Ort war, sondern in Kenntnis des Umstandes, dass Straftaten aus dem Bereich der Kfz-Diebstahlskriminalität im weiteren Sinne begangen werden sollten, mit A oder einem anderen Mitglied einer (ggfls. bestehenden) Tätergruppe mitgefahren ist. Allein dieser Umstand genügt jedoch nicht zur Verurteilung des Angeklagter wegen der hier verfahrensgegenständlichen, konkreten Tat – dem versuchten Diebstahl des in der Hofeinfahrt Straße abgestellten BMW bzw. einer Beihilfe hierzu. Ein konkreter Tatbeitrag ist dem Angeklagten Angeklagter nicht mit hinreichender Sicherheit zuordenbar. Auch für eine – unter gewissen Umständen bereits bei der bloßen Anwesenheit am Tatort in Betracht kommende – psychische Beihilfe fehlt es an hinreichend sicheren Anhaltspunkten. Denn zum Beleg einer psychischen Beihilfe bedarf es genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen. So müsste ggfls. festgestellt werden, inwiefern ein Angeklagter durch seine passive Anwesenheit am Tatort andere Haupttäter in ihrem Tatentschluss bestärkt und ihnen ein Gefühl erhöhter Sicherheit gegeben hat (BGH, Beschluss vom 24.03.2014, 5 StR 2/14; vgl. auch Beschluss vom 17.03.1995, 2 StR 84/95). Da jedoch noch nicht einmal sicher feststeht, ob Angeklagter überhaupt bei Tatbegehung am Tatort anwesend war, sind ausreichend sichere Feststellungen nicht möglich. Das bloße Mitfahren zu kriminellen Handlungen im Allgemeinen genügt nicht. Da die Rolle des Angeklagter somit letztlich nicht hinreichend sicher aufgeklärt werden konnte, war er im Zweifel freizusprechen.“ Im für den Angeklagten Angeklagter (alternativ zur Tatbeteiligung) günstigsten denkbaren Fall muss somit davon ausgegangen werden, dass er zwar an der ihm konkret zur Last gelegten Tat nicht beteiligt war, jedoch am genannten Tage in dem Wissen, dass Straftaten im Bereich der KFZ-Eigentumskriminalität begangen werden, mitgefahren ist. Andere Alternativen – etwa dergestalt, dass der in Litauen wohnhafte Angeklagte Angeklagter des Nachts in Ort (einem Ort, zu dem er ansonsten keinerlei Bezug hat) spazieren gegangen und dort zufälligerweise von seinem Landsmann A aufgelesen und ohne Wissen in eine prekäre Situation gebracht worden wäre – sind bei realistischer Betrachtung auszuschließen. Zwar genügt es für einen Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG nicht, dass man sich „irgendwie verdächtig“ macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995, 2 BvR 2475/94). Das Verhalten des Angeklagten Angeklagter ging jedoch über ein diffuses, verdächtiges Verhalten hinaus. Ist er - siehe die vorstehenden Ausführungen - in Kenntnis des Umstandes, dass erhebliche Straftaten begangen werden, mitgefahren, so hat er in besonders außergewöhnlichem Maße diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein verständiger Mensch an den Tag gelegt hätte, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. Der Angeklagte Angeklagter musste somit damit rechnen, dass er in eine prekäre, einen dringenden Tatverdacht zu seinen Lasten begründende Situation geraten würde. In diese Situation hat er sich freiwillig begeben. Die Fallkonstellation, die der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, unterscheidet sich von vorliegendem Fall insbesondere dadurch, als dort noch nicht einmal klar war, ob es überhaupt zu einer Straftat gekommen ist und die Verhaftung zudem lediglich auf fragwürdigen Zeugenaussagen beruhte. Vorliegend waren die Anordnung der Untersuchungshaft und die sich anschließenden Haftfortdauerentscheidungen – unabhängig von dem Umstand, dass der Angeklagte letztlich auf Grundlage des Zweifelsgrundsatzes in der Berufungsinstanz von der ihm konkret zur Last gelegten Tat freizusprechen war – in der Sache vertretbar. Daher wirkte auch die vom Angeklagten Angeklagter gesetzte Ursache für seine Inhaftierung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Berufungsinstanz fort (vgl. Münchener Kommentar, aaO, § 5 Rn. 42).