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6 O 324/16

LG Frankenthal 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dass der Neukommanditist nicht für die Zeit vor dem Stichtag für die vom Altkommanditisten erhaltenen Ausschüttungen haften möchte, ist jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise nicht ungewöhnlich und "überraschend" i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Insofern muss ein Altkommanditist als gewöhnlicher Durchschnittskunde mit einer dementsprechenden Vertragsklausel im Übertragungsvertrag rechnen.(Rn.30) 2. Die §§ 173, 159, 160 HGB regeln nur die Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei einem Kommanditistenwechsel und die zeitlich begrenzte Nachhaftung des ausscheidenden Kommanditisten gegenüber diesen Gläubigern. Im Innenverhältnis, also zwischen Alt- und Neukommanditist, ist es dagegen möglich, eine Freistellung des Neukommanditisten von der Haftung für Altverbindlichkeiten zu vereinbaren.(Rn.31) 3. Wenn die Vertragsparteien lediglich die Freistellung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Kommanditanteile geregelt haben und eine Regelung hinsichtlich der Verjährung dieser Freistellungansprüche fehlt, ist es nicht sachgerecht, dass der Freistellungsanspruch bereits vor Fälligkeit der Drittforderung verjährt.(Rn.50) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Entscheidung durch Beschluss vom 17. August 2017 berichtigt worden ist.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, zur Erfüllung seiner Freistellungsverpflichtung gegenüber der Klägerin gemäß Kauf- und Übertragungsvertrag vom 28.09./09.10 2007 über die Kommanditbeteiligung an der C mbH & Cie. KG in Höhe von 50.000,00 €, an Herrn Rechtsanwalt D, Straße, Ort, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C mbH & Cie. KG einen Betrag in Höhe von 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2016 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Beratungskosten in Höhe von 650, 34 € freizustellen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass der Neukommanditist nicht für die Zeit vor dem Stichtag für die vom Altkommanditisten erhaltenen Ausschüttungen haften möchte, ist jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise nicht ungewöhnlich und "überraschend" i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB. Insofern muss ein Altkommanditist als gewöhnlicher Durchschnittskunde mit einer dementsprechenden Vertragsklausel im Übertragungsvertrag rechnen.(Rn.30) 2. Die §§ 173, 159, 160 HGB regeln nur die Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei einem Kommanditistenwechsel und die zeitlich begrenzte Nachhaftung des ausscheidenden Kommanditisten gegenüber diesen Gläubigern. Im Innenverhältnis, also zwischen Alt- und Neukommanditist, ist es dagegen möglich, eine Freistellung des Neukommanditisten von der Haftung für Altverbindlichkeiten zu vereinbaren.(Rn.31) 3. Wenn die Vertragsparteien lediglich die Freistellung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Kommanditanteile geregelt haben und eine Regelung hinsichtlich der Verjährung dieser Freistellungansprüche fehlt, ist es nicht sachgerecht, dass der Freistellungsanspruch bereits vor Fälligkeit der Drittforderung verjährt.(Rn.50) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Entscheidung durch Beschluss vom 17. August 2017 berichtigt worden ist. 1. Der Beklagte wird verurteilt, zur Erfüllung seiner Freistellungsverpflichtung gegenüber der Klägerin gemäß Kauf- und Übertragungsvertrag vom 28.09./09.10 2007 über die Kommanditbeteiligung an der C mbH & Cie. KG in Höhe von 50.000,00 €, an Herrn Rechtsanwalt D, Straße, Ort, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C mbH & Cie. KG einen Betrag in Höhe von 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2016 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Beratungskosten in Höhe von 650, 34 € freizustellen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der 7.000,00 € nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Ziffer 3.2 lit. b) des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 16.05./22.05.2008 zu. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der 7.000,00 € nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Ziffer 3.2 lit. b) des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 16.05./22.05.2008 zu. Danach ist der Beklagte verpflichtet, die Lasten der Klägerin aus der Kommanditistenhaftung nach §§ 171 ff. HGB nach Maßgabe der Stichtagsabgrenzung zu tragen. Als Stichtag wurde in Ziffer 5. des Kauf- und Übertragungsvertrages der 09.10.2007 vereinbart. a. Soweit die Beklagtenseite Einwände gegen die Wirksamkeit der genannten Vertragsklausel erhebt, greifen diese nicht durch. Die Regelung in § 3 Ziffer 3.2 des Vertrags stellt weder eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB dar noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB liegt lediglich dann vor, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt und der andere Teil, vorliegend also der Beklagte, mit einer solchen Regelung „nicht zu rechnen braucht“ (BGH, NJW 2013, 1803), der Klausel mithin ein Überraschungsmoment innewohnt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 305c Rn. 3 f.). Dies ist vorliegend - entgegen der Auffassung der Beklagtenseite - nicht ersichtlich. Die Klausel befand sich zum einen auf der zweiten Seite des insgesamt dreiseitigen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 28.09./09.10.2007 unter der Zwischenüberschrift „§ 3 Stichtag, Abgrenzung, Kommanditistenhaftung“ (Anlage K 1, Bl. 30 d. A.). Dass der Beklagte mit dieser nicht zu rechnen brauchte ist zudem bereits vor dem Hintergrund einer zwischen den Parteien erfolgten Stichtagsvereinbarung nicht ersichtlich. Dass die Klägerin im Übrigen nicht für die Zeit vor dem Stichtag für die vom Beklagten erhaltenen Ausschüttungen haften wollte, ist jedenfalls bei objektiver Betrachtungsweise nicht ungewöhnlich. Insofern musste auch der Beklagte als gewöhnlicher Durchschnittskunde damit rechnen. Der Umstand, dass die hier streitgegenständliche Regelung die Einstandspflicht auf „Umständen, die die Kommanditistenhaftung begründen“ bezieht und nicht explizit beschreibt, dass erhaltene Ausschüttungen zurückverlangt werden können, begründet kein anderes Ergebnis nach Auffassung des Gerichts. Insofern ist zu beachten, dass die streitgegenständliche Klausel mit dem Satz beginnt: „Die Parteien verpflichten sich, im Innenverhältnis Lasten aus der Kommanditistenhaftung nach §§ 171 ff. HGB nach Maßgabe dieser Stichtagsabgrenzung zu tragen.“ Was unter der Bezeichnung „Kommanditistenhaftung“ zu verstehen ist, konnte der Beklagte dem ihm unstreitig bei Abschluss seines Beteiligungsbeitritts überlassenen Emissionsprospekt entnehmen (vgl. S. 78 des Emissionsprospektes K3, Bl. 28 d.A.). Auch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist darin nicht begründet. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in §§ 173, 161 i.V.m. §§ 159, 160 HGB ist nicht gegeben. Die §§ 173, 159, 160 HGB regeln nur die Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern bei einem Kommanditistenwechsel und die zeitlich begrenzte Nachhaftung des ausscheidenden Kommanditisten gegenüber diesen Gläubigern. Im Innenverhältnis, also zwischen Alt- und Neukommanditist, ist es dagegen möglich, eine Freistellung des Neukommanditisten von der Haftung für Altverbindlichkeiten zu vereinbaren (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 173 Rn. 9). Dies folgt bereits aus dem Umkehrschluss, dass eine Haftung des Neukommanditisten nach § 173 Abs. 1 HGB für die vor seinem Eintritt begründeten Altverbindlichkeiten nach § 173 Abs. 2 HGB nur gegenüber Dritten unabdingbar ist. Im Übrigen wurde vorliegend keine vollständige Freistellung der Klägerin für Altverbindlichkeiten vereinbart. Vielmehr sollte der Beklagte nur insoweit zur Freistellung der Klägerin verpflichtet sein, als seine Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 ff. HGB und damit seine Außenhaftung wieder auflebte. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten durch die Vertragsregelung ist nicht ersichtlich. Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 307 Rn. 12). Vorliegend hatte die Klägerin jedoch bei Vertragsschluss wegen der vom Beklagten erhaltenen Ausschüttungen, die als Entnahmen im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft nach der Übertragung der Beteiligung von der Klägerin zurückgefordert werden konnten, vertretbare und auch für den Beklagten erkennbare Gründe, einen Regressanspruch gegen den Beklagten zu vereinbaren und damit die Haftung des Beklagten im Innenverhältnis weiter aufrechtzuerhalten. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass nicht der Klägerin sondern dem Beklagten die Vorteile zugeflossen sind, die die Außenhaftung haben wieder aufleben lassen. Im Übrigen war die Haftung des Beklagten auch nicht unbeschränkt vereinbart worden, sondern in dem Umfang, in dem er vor dem Stichtag Ausschüttungen erhalten hatte. Die Freistellungsklausel ist mithin nicht wegen Verstoßes gegen AGB-Recht unwirksam. b. Die Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs nach § 3 Ziffer 3.2 des Kauf- und Übertragungsvertrages liegen zudem vor. Der Beklagte erhielt vor dem Stichtag Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.000,00 €. Die Klägerin hat insofern unter Vorlage der entsprechenden Auszahlungsbelege dargelegt, dass der Beklagte entsprechende Liquiditätsauszahlung in Höhe von insgesamt 7.000,00 € für den Zeitraum Dezember 2005 bis März 2007 erhalten hat. Im Einzelnen je 1750 € im Dezember 2005, März 2006, Dezember 2006, März 2007, jeweils 3,5 % des Kommanditanteils, als Auszahlung auf das Konto des Beklagten bei der ... Sparkasse (Kto.-Nr. ..., BLZ: ...). Der Beklagte hat diesen Vortrag weder substantiiert bestritten noch sich mit dem Vortrag der Klägerin hinreichend substantiiert auseinandergesetzt, so dass der klägerische Vortrag als unstreitig zugrunde zu legen ist. Mithin hat der Beklagte vorliegend bis zum Stichtag Auszahlungen in Höhe von 7.000,00 € erhalten. Dies führt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB dazu, dass die zurückgezahlte Einlage den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt und somit die Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB wieder auslöst. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Beklagtenseite, die Klägerin habe nicht dargetan, dass es sich nicht um gewinnunabhängige Auszahlungen gehandelt habe, verfängt hingegen nicht. Der Beklagte verkennt, dass er als Treugeber und eigentlicher Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsunschädlichkeit der erfolgten Auszahlungen trägt. Soweit er sich darauf beruft, dass die Gesellschaft lediglich die ihm zustehenden Gewinne ausgezahlt habe, hat er dies daher durch Vorlage der jeweiligen Bilanz und des Gewinnverteilungsplans zu beweisen (vgl. LG Kempten, Urteil vom 27.08.2015 - 1 HK O 1957/14, Anlage K 26, Bl. 109 ff. d. A.), was vorliegend nicht geschehen ist. Zudem hat die Klägerin durch Vorlage der Anlage zur Bilanz der Fondsgesellschaft über den Zeitraum Geschäftsjahr 2007-2011 (Anlage K 6, Bl. 39 ff. d. A) dargetan, dass Gewinne, aus denen die Ausschüttungen hätten erfolgen können, nicht erzielt worden sind. So betrug der Fehlbetrag für das Geschäftsjahr 2007 bereits -449.966, 25. Der Beklagte hat sich damit mit diesem Vortrag nicht substantiiert auseinandergesetzt, so dass der klägerische Vortrag als unstreitig zugrunde zu legen ist. Für den Beklagten war aus einer Gesamtschau der Informationen aus dem Kaufvertrag (Bl. 26 d.A.), dem Prospekt (K2-4, Bl. 27-29 d.A.) jedenfalls erkennbar, dass die Ausschüttungen nicht gewinnabhängig, sondern aus Liquidität erfolgen sollten. Der Beklagte hat dementsprechend die Klägerin wie beantragt freizustellen von Rückzahlungsansprüchen für die Beteiligungszeit des Beklagten bis zum 09.10.2007. Da der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und ein Anspruch der Gesellschaftsgläubiger gegen die Klägerin besteht, steht der Klägerin insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. c. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Der Freistellungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch nicht verjährt. a. Soweit sich die Beklagtenpartei auf § 160 Abs. 1 HGB beruft, verkennt sie, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift, der die Außenhaftung des Kommanditisten regelt, bereits nicht eröffnet ist. Zwar gilt § 160 Abs. 1 HGB gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die Haftung des Kommanditisten. Allerdings handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen Regelung um eine Vertragsvereinbarung im Innenverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem. Der im Außenverhältnis geltende, gesetzliche Nachhaftungsanspruch gegen den Beklagten ist hingegen gerade nicht streitgegenständlich. b. Auch im Übrigen ist der Freistellunganspruch der Klägerin nicht verjährt. Für den Befreiungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs (Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 199 Rn. 3). Dabei ist jedoch die Fälligkeit eines vertraglichen Befreiungs- oder Freistellungsanspruchs problematisch. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des BGH bezüglich des Verjährungsbeginns für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders. Nach dieser Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 Urteil vom 12.11.2009 - III ZR 113/09). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB werde zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist. Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche jedoch den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen sei, absehbar sei noch feststehe, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden müsse (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08, m.w.N.). Nach § 159 Abs. 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft und somit auch der Anspruch des Insolvenzverwalters aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gegen einen Kommanditisten auf Zahlung zurückgewährter Einlagen in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft, sofern der Anspruch gegen die Gesellschaft nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt. Am 01.09.2014 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen (K 7) über das Vermögen der Fondsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Mithin hätte die fünfjährige Verjährungsfrist bei einer direkten Haftung des Beklagten als Kommanditist nach § 159 Abs. 1 HGB mit der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister, also mit der Eintragung des Vermerks über die am 01.09.2014 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zu laufen begonnen (LG Rostock, Urteil vom 24.02.2017 - 3 O 1237/15 (3), m.w.N., Anlage, Bl. 128 ff. d. A.). Bei einer direkten Haftung des Beklagten als Kommanditist wäre mithin die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Dass die Parteien eine von diesem Verjährungsbeginn und dieser Verjährungsfrist abweichende Regelung bezüglich Verjährungsfrist und - beginn des Freistellungsanspruchs der Klägerin treffen haben wollen und getroffen haben, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch im Übrigen nicht vorgetragen. Der hier streitgegenständliche Kauf- und Übertragungsvertrags und die darin enthaltene Freistellungsklausel zugunsten der Klägerin beinhalten keine abweichende Regelung. Die Vertragsparteien haben lediglich die Freistellung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der Kommanditanteile des Beklagten durch die Klägerin geregelt, eine Regelung hinsichtlich der Verjährung dieser Freistellungansprüche wurde hingegen nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine zeitliche Begrenzung der Haftung des Beklagten vereinbaren wollten, ergeben sich aus dem Kauf- und Übertragungsvertrag zudem nicht. Es erscheint auch nicht sachgerecht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, der Freistellungsanspruch bereits vor Fälligkeit der Drittforderung verjährt. Andernfalls sähe sich auch der Schuldner eines vertraglichen Befreiungsanspruchs sonst lange Zeit vor der Fälligkeit der Drittforderung ohne wirtschaftliche Notwendigkeit einem Freistellungsverlangen ausgesetzt, das nur im Hinblick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruchs erhoben wird. 3. Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650, 34 € ist nach den vorstehenden Ausführungen unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB, Verstoß gegen § 3 Nr. 3.2. b) des Kauf- und Übertragungsvertrags gerechtfertigt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ehemaligem Kommanditisten und Verkäufer eines Kommanditanteils die Rückzahlung der seitens des Beklagten erhaltenen nicht durch Gewinn gedeckten Ausschüttungen einer inzwischen insolventen Fondsgesellschaft. Der Beklagte übertrug mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 28.09./09.10.2007 einen Kommanditanteil in Höhe von 50.000,00 € von seiner Beteiligung mit einer Kommanditeinlagen in Höhe von ursprünglich 100.000 € an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 97909 eingetragenen C mbH & Cie. KG gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 55.000 € an die Klägerin (Anlage K 1, Bl. 25 ff. d. A.). In § 3 Nr. 3.2. b) und c) der Vertragsbedingungen zu diesem Kauf- und Übertragungsvertrag sind die folgenden Regelungen enthalten (Anlage K 1, Bl. 26 d. A.): § 3 Stichtag um Kommanditisten Haftung 3.1 Stichtag für die wirtschaftliche Wirkung der Übertragung nach diesem Vertrag ist der Tag des Vertragsschlusses (nachstehend „Stichtag“). 3.2 [...] Insbesondere, ohne Einschränkung des allgemeinen Grundsatz nach dieser Vorschrift soll folgendes gelten: [...] „b) Die Parteien sind verpflichtet, im Innenverhältnis Lasten aus Kommanditistenhaftung nach §§ 171 ff. HGB nach Maßgabe dieser Stichtagsabgrenzung zu tragen. Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei. Als Stichtag wurde gemäß Ziffer § 3 Ziff. 3.1. der 09.10.2007 zwischen den Parteien vereinbart. Im Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft war unter der Überschrift „Prognostizierter wirtschaftlicher Verlauf“ zudem folgendes auf S. 6 geregelt (Anlage K 2, Bl. 33 d. A.): - Geplante Ausschüttung auf das Kommanditkapital ab 2005 von insgesamt 144 % des Kommanditkapitals, von 7 % auf 20 % p.a. steigend (Szenario I, siehe Seite 8) - geplante Ausschüttungen auf das Kommanditkapital ab 2005 von insgesamt 168 % des Kommanditkapitals, von 8 % auf 25 % p.a. steigend (Szenario II, siehe Seite 8) Auf Seite 78 des Emissionsprospektes der Fonds-Gesellschaft wird unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten“ auf Folgendes hingewiesen: „Die Haftung der Kommanditisten die Haftung der Kommanditisten ist durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt mit Einzahlung des Beteiligungskapitals gemäß den § 171 ff. HGB. eine Nachschusspflicht besteht nicht. Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen/Ausschüttungen unter die im Handelsregister eingetragen Hafteinlagen gemindert, so lebt die Haftung der Kommanditisten bis zur Höhe der Hafteinlagen wieder auf (§ 171 Abs.1 HGB i.V.m § 172 Abs. 4 HGB). In diesem Fall könnten die bereits empfangenen Entnahmen/Ausschüttungen unter Umständen bei Vermögensverfall der Gesellschaft bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen zurück gefordert werden. Eine darüberhinausgehende Haftung nach § 30 ff. GmbHG bis maximal zur Höhe der insgesamt empfangenen Ausschüttungen kommt nur dann in Betracht, wenn Barauszahlungen unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erfolgen, obwohl die Liquiditätslage der Beteiligungsgesellschaft dieses nicht zulässt.“ Im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (K 4) ist unter „§ 9 Ergebnisverteilung, Entnahmen, Haftung“ Folgendes geregelt: 5. Ausschüttungen sind auch dann zulässig, wenn dadurch der Kapitalkontensaldo I bis IV (vgl. § 3) unter den Betrag der Hafteinlagen gemindert wird. Soweit dies der Fall ist, kann bei einer Ausschüttung die Haftung der Kommanditisten bzw. Anleger gegenüber Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der Haftung wieder aufleben (§ 172 Abs. 4 HGB). Auch in diesem Fall besteht jedoch keine Nachschusspflicht der Kommanditisten bzw. Anleger gegenüber der Gesellschaft. Die Kommanditisten/Anleger sind nicht verpflichtet, beschlossene Ausschüttungen auch tatsächlich zu entnehmen.“ Am 01.09.2014 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen (K 7) über das Vermögen der Fondsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde Herr Rechtsanwalt D bestellt. Die Klägerin forderte den Beklagten in der Folge mittels Schreiben vom 10.11.2016 dazu auf, seiner Freistellungsverpflichtung nachzukommen und die auf seinen ehemaligen Kommanditanteil zur Zeit seiner Beteiligung an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft erhaltenen Liquiditätsauszahlung in Höhe von 7.000,00 € an die Klägerin zurückzuzahlen (K9). Hierzu setzte die Klägerin eine Frist bis zum 28.11.2016. Diese Aufforderung wurde durch Anwaltsschreiben vom 6.12.2016 unter erneute Fristsetzung auf den 21.12.2016 letztmalig wiederholt. Hierbei forderten die Bevollmächtigten der Klägerin den Beklagten auch dazu auf, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten in Höhe von 650,34 € freizustellen. Die Klägerin behauptet, die Klägerin habe seit dem Stichtag Liquiditätsauszahlung in den Jahren 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 5000,00 € auf die streitgegenständliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft erhalten. Den Liquiditätsauszahlung stünden keine Gewinne der Fondsgesellschaft gegenüber (K 6, 15, 16). Diese habe seit ihrer Gründung fortlaufend Verluste erwirtschaftet. Die Jahresfehlbeträge sollen im Geschäftsjahr 2007 -449.966, 25 €, im Geschäftsjahr 2008 -514.731, 85 €, Geschäftsjahr 2009 -6.629.045, 14 € im Geschäftsjahr 2010 -3.855.796, 41 € und im Geschäftsjahr 2011 -2.937.565, 77 € betragen haben (K6). Sämtliche Auszahlung der Fondsgesellschaft stellen nach Ansicht der Klägerin daher Rückzahlung der Kommanditeinlagen dar. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fondsgesellschaft habe mit Schreiben vom 12.01.2016 (Anlage K 8) die Klägerin dazu aufgefordert haftungsbegründende Auszahlungen in Höhe von insgesamt 12.000 € ihn zurückzubezahlen und habe diesen Anspruch mit den §§ 128, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB begründet. Die Klägerin habe auf die seit dem 9. Oktober 2009 geleisteten Liquiditätsauszahlungen, die sie selbst von der vors Gesellschaft erhalten habe, in Höhe von 5000,00 € an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt (Überweisungsbelege K 18). Nachdem die Klägerin den Insolvenzverwalter darauf hingewiesen habe, dass die weiteren Liquiditätsauszahlung in Höhe von 7000,00 € von ihrem Rechtsvorgänger, dem Beklagten, vereinnahmt wurden und ihr nach ihrer Ansicht Freistellungsanspruch zustehe, habe der Insolvenzverwalter den Beklagten zur Rückzahlung seiner Entnahme in Höhe von 7000,00 € aufgefordert. Bis zum Stichtag 09.10.2007 (Stichtag) habe der Beklagte von der Gesellschaft Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7000,00 € erhalten, die nicht durch Gewinn gedeckt gewesen seien. Im Einzelnen je 1750 € im Dezember 2005, März 2006, Dezember 2006, März 2007, jeweils 3,5 % des Kommanditanteils, als Auszahlung auf das Konto des Beklagten bei der ... Sparkasse (Kto.-Nr. ..., BLZ: ...). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die im Kauf- und Übertragungsvertrag unter Ziffer 3.2 lit. b) vereinbarte Regelung wirksam sei, insbesondere durch die Freistellungsvereinbarung keine unangemessene Benachteiligung des Beklagte vorliege und die Regelung weder überraschend noch unklar formuliert sei. Im Übrigen sei durch die erfolgten Ausschüttungen der Fondsgesellschaft an den Beklagten dessen Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Klägerin nachweisen müsse, dass der Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin einen Anspruch habe, ist die Klägerin der Ansicht, dass der Beklagte insoweit Beweisbelastet ist. Sie verweist hier u.a. auf die Rechtsprechung des LG Braunschweig vom 30.03.2016 - Az. 5 S 124/15). Die Klägerin beantragt nach Umstellung ihres Klageantrags zuletzt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Freistellungsklausel des Kauf- und Übertragungsvertrages sei unwirksam, weil sie gegen AGB-Recht verstoße. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB seien zudem bereits nicht erfüllt. Jedenfalls seien gewinnunabhängige Auszahlungen an ihn durch die Fondsgesellschaft nicht vorgenommen worden. Im Übrigen könne aufgrund des Ablaufs der 5-Jahres-Frist des § 160 Abs. 1 HGB kein Anspruch mehr gegen ihn durch die Klägerin geltend gemacht werden. Der Beklagte erhebt insofern die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.