Beschluss
6 O 56/19
LG Frankenthal 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2019:0308.6O56.19.00
4mal zitiert
1Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Seite auf einem sozialen Netzwerk darf gesperrt und gelöscht werden, wenn die Äußerung jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz rechtswidrig ist und der Plattformbetreiber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet ist, § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. § 130 StGB.(Rn.22)
2. Eine Seite mit der Äußerung: „ (…) art- und kulturfremde Asylanten (…), die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen (…)“, gibt dem Plattformbetreiber Anlass zur Prüfung des § 130 StGB, Volksverhetzung.(Rn.24)
3. Besteht für den Plattformbetreiber zumindest die Gefahr einer Inanspruchnahme nach § 4 NetzDG, ist eine Sperrung und auch eine Löschung eines Beitrages verhältnismäßig ist (OLG Stuttgart, 6. September 2018, 4 W 63/18).(Rn.27)
Tenor
1. Der Antrag vom 28.02.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Seite auf einem sozialen Netzwerk darf gesperrt und gelöscht werden, wenn die Äußerung jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz rechtswidrig ist und der Plattformbetreiber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet ist, § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. § 130 StGB.(Rn.22) 2. Eine Seite mit der Äußerung: „ (…) art- und kulturfremde Asylanten (…), die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen (…)“, gibt dem Plattformbetreiber Anlass zur Prüfung des § 130 StGB, Volksverhetzung.(Rn.24) 3. Besteht für den Plattformbetreiber zumindest die Gefahr einer Inanspruchnahme nach § 4 NetzDG, ist eine Sperrung und auch eine Löschung eines Beitrages verhältnismäßig ist (OLG Stuttgart, 6. September 2018, 4 W 63/18).(Rn.27) 1. Der Antrag vom 28.02.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine politische Partei mit Sitz in … .. Die Antragstellerin nimmt an der anstehenden Wahl des Europaparlamentes teil. Die Antragsgegnerin betreibt das soziale Netzwerk … (in Eigenschreibweise …) in Europa. Die Antragsgegnerin verwendet zur Regelung der Kommunikation ihre sogenannten Gemeinschaftsstandards. Die Antragstellerin unterhielt bis zum 30.1.2019 bei dem sozialen Netzwerk … eine … Seite mit der Bezeichnung „…“, auf der sie über das aktuelle politische Tagesgeschehen und ihre Parteiarbeit berichtete. Die Antragstellerin veröffentlichte auf ihrer Internetseite unter der URL … einen Artikel über einen Winterhilfestand in …, der aus Text und Lichtbildern besteht, wobei wie in dem Artikel einige Worte in Fettdruck hervorgehoben werden: “Im … Stadtteil … gibt es zahlreiche Menschen, die man landläufig wohl als sozial und finanziell abgehängt bezeichnen würde. Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (…)“. Am 21.1.2019 teilte einer der Seitenadministratoren der Facebook Seite einen Link zu dem von der Antragstellerin auf ihrer Internetseite veröffentlichen Artikel. Unmittelbar nach der Veröffentlichung wurde seitens der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Sichtbarkeit des Beitrages eingeschränkt und das Veröffentlichen von Beiträgen für 30 Tage gesperrt sei. Als Begründung wurde aufgeführt, dass ein Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards vorläge, wonach eine Sperrung wegen Hassrede erfolgt sei. Der Administrator der … Seite legte Einspruch ein und bat um Prüfung der Sperrung. Am 30.1.2019 erfolgt die endgültige Löschung der … Seite, deren Inhalt seitdem nicht mehr verfügbar ist. Die Antragstellerin forderte mit Schreiben vom 22.2.2019 unter Fristsetzung bis zum 26.2.2019 zur Unterlassung der Sperrung und Vorenthalten der Nutzung auf. Der Antragstellerin trägt vor, die Sperrung sei rechtswidrig erfolgt. Die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dazu berechtigt. Durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Nutzungsmöglichkeiten sei ein Vertragsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten begründet. Der gelöschte Beitrag falle nicht unter die vertraglich eingeräumten Sanktionierungsmöglichkeiten, da er keinen Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen darstelle. Die Antragsgegnerin sei an Grundrechte gebunden und müsse deren mittelbare Drittwirkung beachten, da sie quasi eine Monopolstellung habe. Die Antragstellerin könne sich neben Art. 5 GG auch auf ihre grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 21, 3 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 GG berufen. Sie müsse davon ausgehen, dass ihre … Seite weiterhin gesperrt bleibe, was in Anbetracht des anstehenden Europawahlkampfes zu einer Chancenverzerrung führen würde. Sie könne auch gemäß Art. 35 EuGVVO im Rahmen der einstweiligen Verfügung in Deutschland vorgehen. Im Übrigen stelle das Verhalten der Antragsgegnerin auch eine unerlaubte Handlung dar. Die Antragstellerin beantragt, I. Die Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Nichtvornahme fälligen Zwangsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten, verpflichtet, die … der Antragstellerin unter der URL … mit der Bezeichnung “…” zu entsperren und ihr die Nutzung der Funktionen von … wieder einzuräumen. II. Die Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, die … der Antragstellerin under der URL … mit der Bezeichnung “…” wegen des Teilens des nachfolgenden Beitrags zu sperren und die Nutzung der Funktionen von … vorzuenthalten oder den Beitrag zu löschen bzw. deren Sichtbarkeit einzuschränken: … … Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens auf die Antragsschrift nebst Anlagen sowie auf die ergänzenden Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit ist gemäß Art. 7 Nr. 2, Art. 35 EuGVVO gegeben. Das angerufene Gericht hat im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit des Antrags zu prüfen, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands zu ermitteln, der seine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO rechtfertigt (vgl. EuGH GRUR 2013, 98 Rn. 50 – Folien Fischer, (Köhler/Bornkamm/Feddersen, Einleitung Rn. Randnummer 5.44, beck-online). Die Kammer kann offenlassen, ob die Antragstellerin als Partei eine Verbraucherin im Sinne der Art. 17, 18 EuGVVO ist (OLG München, MMR 2018, 753 ff - Gerichtsstand für Verbraucher). Die Antragstellerin begehrt jedenfalls auch Unterlassung der Sperrung und Freigabe der Nutzung aufgrund behaupteten deliktischen Anspruchs wegen Eingriffs in Grundrechte bzw. Ansprüchen wegen Vertragsverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB. Fälle der culpa in contrahendo (bzw. von §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) sind entgegen dem deutschen Recht (aber in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2 lit. i Rom I-VO und Art. 12 Rom II-VO) – in aller Regel deliktisch zu qualifizieren (Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. Randnummer 50). Eingetreten ist das für die Antragstellerin schädigende Ereignis sowohl am Ort des Schadenseintritts – Erfolgsort - als auch am Ort des ursächlichen Handelns oder Unterlassens - Handlungsort - (Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, Teil 25 Internationale Gerichtszuständigkeit im Online-Bereich Rn. Randnummer 62, beck-online). Gleiches gilt für die Behauptung des Eingriffs in Grundrechte, was unter § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 GG, Art. 21 GG fällt. Politische Parteien können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, sofern dies ihren satzungsgemäßen Funktionen entspricht (Palandt/Sprau, BGB-Kommentar, 78. Aufl.§ 823 BGB, Rnr. 91). Die Kammer kann auch offenlassen, ob in den vorgelegten Gemeinschaftsstandards wirksam die Anwendung irischen Rechts vereinbart ist und ob diesbezüglich einstweilige Verfügungen statthaft sind. Die Antragstellerin kann sich jedenfalls hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes auf Art. 35 EuGVVO stützen. Hierunter fallen im deutschen Recht der Arrest (§§ 916 ff. ZPO), die einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) einschließlich der Leistungsverfügung (§ 940 ZPO) und die einstweilige Anordnung in Ehe- und Kindschaftssachen (Musielak/Voit/Stadler, 15. Aufl. 2018, EuGVVO n.F. Art. 35 Rn. 2). 2. Die Anträge auf Aufhebung der Sperrung sowie Unterlassung der Löschung sind unbegründet. Die … Seite ist aufgrund des streitgegenständlichen Beitrages zu Recht gesperrt und der Beitrag gelöscht worden. Ein soziales Netzwerk kann aufgrund seiner Nutzungsbedingungen einen Beitrag eines Nutzers auf der Internetplattform löschen, wenn dieser gegen die Nutzungsbedingungen verstößt (OLG Karlsruhe, MMR 2018,678). Die streitgegenständliche Seite, die gelöscht wurde besteht aus mehreren Lichtbildern. Nach den AGB der Antragsgegnerin, ist unter Teil III. unter anstößige Inhalte mit Hassrede definiert. Die Kammer kann offenlassen, ob die AGB wirksam vereinbart sind. Insoweit kann es dahinstehen, dass teilweise vertreten wird, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung darstellen (OLG München, MMR 2018, 753). 3. Die Seite durfte schon deshalb gesperrt und gelöscht werden, weil die Äußerung nach Auffassung der Kammer jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz rechtswidrig ist und die Antragsgegnerin zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet war, § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. § 130 StGB. Der Artikel, welcher der Antragsgegnerin Anlass zur Sperrung und Löschung gab, enthält die Aussage, dass Asylanten art- und kulturfremd sind. Die Antragsgegnerin ist sogar verpflichtet, Äußerungen zu löschen, falls sie einen Straftatbestand erfüllen. Der Verstoß gegen die Pflichten des Plattformbetreibers ist mit empfindlichen Geldbußen nach § 4 NetzDG belegt. Die Seite mit der Äußerung: „ (…) art- und kulturfremde Asylanten (…), die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen (…)“, gibt dem Plattformbetreiber jedenfalls Anlass zur Prüfung des § 130 StGB, Volksverhetzung. Die Gruppe der Asylanten ist als Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 130 StGB taugliches Angriffsobjekt (Sternberg-Lieben/Schittenhelm, Schoenke Ko StGB, 30. Aufl., § 130, Rnr. 4). Durch die Bezeichnung als art- und kulturfremd sowie der Kombination von Dankbarkeit Zeigen durch Gewalt und Kriminalität wird diese Bevölkerungsgruppe in ihrer Menschenwürde angegriffen und böswillig verächtlich gemacht (VG Darmstadt, Beschluss vom 25.1.2008, Beck RS 2008, 35462 - Redeverbot – Bezeichnung Ausländer artfremden Blutes). Damit besteht für die Antragsgegnerin zumindest die Gefahr einer Inanspruchnahme nach § 4 NetzDG, weshalb die Sperrung und auch die Löschung des Beitrages verhältnismäßig ist (OLG Stuttgart, MMR 2019, 110). Selbst wenn die Antragsgegnerin im Zeitraum vor Wahlen nach teilweise vertretener Auffassung einer erheblichen mittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen würde, welche bei der Kontrolle ihrer AGB zu berücksichtigen sind, dürfte der Beitrag gelöscht werden. (OLG Dresden, NJW 2018, 3111). Auch wenn die Antragstellerin eine politische Partei ist, sind die Grundrechte nicht schrankenlos zu gewähren. Insbesondere ist auch auf die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer der Antragsgegnerin nach Art. 1, Art. 2 GG Rücksicht zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat unter anderem auch ein virtuelles Hausrecht nach Art. 14 GG, wonach sie die Diskussionskultur nach ihren Regeln gestalten darf. Da der Beitrag der Antragstellerin nach Auffassung der Kammer selbst bei großzügiger Auslegung des § 130 StGB jedenfalls Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt, durfte die Antragsgegnerin den Beitrag präventiv löschen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Damit kann die Antragsgegnerin zulässig verhindern, dass andere Nutzer sich in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer Menschenwürde getroffen fühlen und sie selbst möglicherweise mit einem Bußgeld belegt werden kann. Anhaltspunkte für eine sachfremde oder willkürliche Löschung sieht die Kammer angesichts des Inhaltes der Seite nicht. 4. Ein Anspruch auf Wiedereinräumung der Nutzung besteht nicht. Zum einen hat die Antragstellerin nach Auffassung der Kammer einen nach dem NetzDG unzulässigen Beitrag online gestellt. Zum anderen ist eine Anspruchsgrundlage für eine Pflicht zur erneuten Kontrahierung mit der Antragstellerin und Veröffentlichung von Beiträgen nicht ersichtlich (Beurskens, NJW 2018, 3418). Die Kammer verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin als wohl bekanntestes soziales Netzwerk bei der Meinungsbildung eine wichtige Rolle spielt. Gleichwohl kann die Antragstellerin auch andere Formen der Meinungskundgabe nutzen, beispielsweise ihre Homepage im Internet, E-Mail Verkehr, andere sozialen Netzwerke oder andere Medienträger wie Flugblätter, Werbeflyer u.a.. Ebenso wie kein Anspruch gegenüber Rundfunksendern, Fernsehsendern oder Tageszeitungen besteht, bestimmte Beiträge zu senden, kann nach Auffassung die Antragsgegnerin jedenfalls nach bestehender Rechtslage nicht verpflichtet werden, eine bestimmte Seite wieder freizuschalten oder einen Nutzer wieder zuzulassen, wenn sie einen Beitrag zulässigerweise gelöscht hat. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der Angabe des Antragstellervertreters. 10.000,00 € sind nach Ausübung des richterlichen Ermessens gemäß § 3 ZPO angemessen.