Urteil
7 O 47/10
LG Frankenthal 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2010:1111.7O47.10.0A
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Leitsätze
Bei einem Verbraucherdarlehen zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds ist eine Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag fehlerhaft, wenn sie neben der Belehrung zur Widerrufsmöglichkeit des Verbraucherdarlehens bei Finanzierung des Vertrags über eine Leistung zusätzlich über die Widerrufsmöglichkeit bei Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts belehrt. Dieser zusätzliche Hinweis ist bei einem finanzierten Geschäft nach § 358 Absatz 3 Satz 2 BGB verwirrend und damit unzulässig.(Rn.37)
(Rn.40)
(Rn.41)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.499,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.770,42 EUR seit dem 30.12.2002, aus 715,12 EUR seit dem 30.12.2003, aus 3.995,43 EUR seit dem 30.12.2004, aus 1.357,59 EUR seit dem 30.12.2005, aus 1.943,92 EUR seit dem 30.12.2006 und aus je 2.240,-- EUR seit dem 30.12.2007, 30.12.2008 und 30.12.2009 zu zahlen, Zug- um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der A Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH wegen der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der B Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG mit einer Kommanditeinlage von 35.000,-- EUR,
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug befindet,
III. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten die Rückzahlung des Kredits Nr. 640... nicht schulden,
IV. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich Depots Nr. A 445... bei der C Investment GmbH die Pfandfreigabe zu erklären.
V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Verbraucherdarlehen zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds ist eine Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag fehlerhaft, wenn sie neben der Belehrung zur Widerrufsmöglichkeit des Verbraucherdarlehens bei Finanzierung des Vertrags über eine Leistung zusätzlich über die Widerrufsmöglichkeit bei Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts belehrt. Dieser zusätzliche Hinweis ist bei einem finanzierten Geschäft nach § 358 Absatz 3 Satz 2 BGB verwirrend und damit unzulässig.(Rn.37) (Rn.40) (Rn.41) I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.499,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.770,42 EUR seit dem 30.12.2002, aus 715,12 EUR seit dem 30.12.2003, aus 3.995,43 EUR seit dem 30.12.2004, aus 1.357,59 EUR seit dem 30.12.2005, aus 1.943,92 EUR seit dem 30.12.2006 und aus je 2.240,-- EUR seit dem 30.12.2007, 30.12.2008 und 30.12.2009 zu zahlen, Zug- um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der A Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH wegen der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der B Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG mit einer Kommanditeinlage von 35.000,-- EUR, II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug befindet, III. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten die Rückzahlung des Kredits Nr. 640... nicht schulden, IV. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich Depots Nr. A 445... bei der C Investment GmbH die Pfandfreigabe zu erklären. V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Die Kläger haben ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 11.12.2002 gerichtete Willenserklärung gemäß §§ 495 Absatz 1, 355 Absatz 1 BGB wirksam widerrufen. Da es sich bei dem Verbraucherkreditvertrag und der finanzierten Fondsbeteiligung um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass die Kläger gemäß § 358 Absatz 2 Satz 1 BGB nicht mehr an die Fondsbeteiligung gebunden sind. 1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag vom 11.Dezmber 2002 gemäß §§ 495 Absatz 1 i.V.m. § 355 BGB wirksam widerrufen. Bei diesem Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Absatz 1 BGB. Die diesen Darlehensvertrag betreffende Widerrufsbelehrung ist nicht ordnungsgemäß, entsprechend konnte das Widerrufsrecht der Kläger gemäß § 355 Absatz 3 Satz 3 BGB nicht erlöschen. Soweit die Beklagte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Einrede der Verwirkung erhoben hat, ist sie mit diesem Verteidigungsmittel gemäß § 296a ZPO ausgeschlossen. Gründe zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor. a) Die Widerrufsbelehrung darf grundsätzlich keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder die zu Missverständnissen führen können (Kaiser in Staudinger, BGB 2004, § 355 Randnr. 40). Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urt. v. 04.07.2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m. w. N.). Nicht zulässig sind dem gegenüber Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und die weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urt. v. 13.01.2009 – XI ZR 47/08, TZ 14; BGH, Urt. v. 08.07.1993 – I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841; BGH, Urt. v. 04.07.2002 – I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). b) Die Kläger bemängeln zunächst allerdings vergeblich, die Widerrufsbelehrung würde über den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig informieren und sei insoweit unklar, da die Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher über die weiteren Voraussetzungen des Fristbeginns im Unklaren lassen würde. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten orientiert sich in diesem Punkt wörtlich an dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB – InfoV in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.2002 (abgedruckt in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Auflage 2004). Verwendet der Unternehmer das Muster der Anlage 2, genügt eine solche Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Das Muster mag zwar nicht voll den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, weil die Information über den Beginn der Widerrufsfrist („frühestens mit Erhalt der Belehrung“) unvollständig gewesen sein mag. Jedoch folgt aus einem solchen Fehler nicht eine Unwirksamkeit der Regelung im Ganzen. Der Schutz von Absatz 1 oder Absatz 2 ist nur zu versagen, wenn ein Fehler sich in einem Fall konkret zum Nachteil des Verbrauchers ausgewirkt hat (Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, BGB – InfoV 14, Randnr. 3 – 6). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Widerruf erst am 23.10.2009 erfolgte. c) Soweit die Kläger vortragen, die erteilte Widerrufsbelehrung sei entgegen den gesetzlichen Anforderungen des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB missverständlich, da dem Verbraucher nicht in ausreichendem Maße deutlich gemacht werde, dass er bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts auch an den Darlehensvertrag nicht gebunden sei, entspricht die Widerrufsbelehrung diesbezüglich den Vorgaben des Musters für die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu BGB – InfoV 14 und nimmt daher an der Schutzwirkung genannter Vorschriften teil. d) Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag ist jedoch fehlerhaft, da sie neben der Belehrung zur Widerrufsmöglichkeit des Verbraucherdarlehens bei Finanzierung des Vertrags über eine Leistung (§ 358 Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB) zusätzlich über die Widerrufsmöglichkeit bei Finanzierung des Erwerbs eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (§ 358 Absatz 3 Satz 3 BGB) belehrt. Die gemäß §§ 358 Absatz 5, 355 Absatz 2 BGB erforderliche Widerrufsbelehrung ist damit für den Verbraucher unklar. Nach BGB-InfoV 14 Absatz 1 genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Absatz 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV 14 in der Fassung vom 05.08.2002 richtig verwendet wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat nämlich entgegen dem Gestaltungshinweis Nr. 8 die Belehrung um den Hinweis auf die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Einheit „bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts“ erweitert und damit den Satz: „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen.“ nicht ersetzt, sondern eine Ergänzung vorgenommen. Mit der Verwendung beider Alternativen in der Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher seinem Schutzbedürfnis widersprechend unzulässiger Weise das Subsumtionsrisiko auferlegt, ob hier ein verbundenes Geschäft nach § 358 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 BGB vorliegt. Soweit der Verbraucher im Verhältnis zwischen einem Vertrag über die Finanzierung einer Leistung und einem Vertrag über die Finanzierung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts selbst die zutreffenden Voraussetzungen für das von ihm abgeschlossene verbundene Geschäft herausfinden muss, macht die Widerrufsbelehrung der Beklagten den Klägern als Verbraucher ihre Rechte nicht entsprechend § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB deutlich. Im Verhältnis zwischen § 358 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB ist dies Aufgabe des Verwenders. Dieser zusätzliche Hinweis ist bei einem finanzierten Geschäft nach § 358 Absatz 3 Satz 2 BGB verwirrend und damit unzulässig. Eine Widerrufsbelehrung darf keine Erklärungen enthalten, die die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf beeinträchtigen (BGHZ 180, 123 Tz.18). Für den Beitritt zu einer Gesellschaft, auch an Immobilienfonds gilt § 358 Absatz 3 Satz 2 BGB (vgl. Palandt Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 69. Auflage 2010 § 358 Rn. 14). § 358 Absatz 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Absatz 3 BGB vorliegen (BGHZ 180, 123, Tz 25). 2. Bei der Beteiligung am B-Fonds 76 und dem Darlehensvertrag vom 11.12.2002 handelt es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB. Ein verbundenes Geschäft liegt nach § 358 Abs. 3 BGB vor, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Geschäfte als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Letzteres ist aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers, Fonds-Vertreibers oder eines Vermittlers bedient. Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund einer Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fonds-Vertreibers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder Fonds-Vertreiber gegenüber zur Finanzierung bereiterklärt hatte. Fehlt es an den Voraussetzungen einer unwiderleglichen Vermutung, so kann sich auch aus Indizien ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Fonds-Vertreiber, Verkäufer, Anlagevermittler oder einem in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat. Ein Indiz für ein planmäßiges und konzeptionelles Zusammenwirken ist etwa, dass die Bank dem Vertreiber oder Vermittler ihre hauseigenen (Kreditvertrags-) Formulare zur Ausfüllung überlassen und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingegliedert hat. Als Indizien, die jedenfalls zusammen für ein verbundenes Geschäft sprechen könnten, kommt weiter die zeitliche Nähe von Fondsbeitritt und Kreditanfrage, die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds und die Übermittlung des von der Bank vorbereiteten Darlehensvertrags an den Vermittler zur Weiterleitung an den Darlehensnehmer in Betracht (Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage, Seite 27). Vorliegend spricht die unstreitige Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds für ein Zusammenwirken des Vermittlers mit der Beklagten. und damit für ein verbundenes Geschäft. Daneben bestreitet die Beklagte nicht, dass der Fondsvermittler K an die Beklagte herangetreten ist, um eine Finanzierung für die Kläger bei der Beklagten zu beantragen. Der Anlagevermittler hat insoweit bei der Vermittlung des Kreditvertrags auch im Interesse der Beklagten mitgewirkt. 3. Dass die Kläger zusätzlich zum Widerruf ihrer Beitrittserklärung zum B-Fonds 76 nach § 312 BGB berechtigt gewesen wären oder diesen ausgeübt hätten, wird von den Klägern nicht geltend gemacht. 4. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. a) Die Kläger haben daher als Verbraucher gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus ihrem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch ggfs. eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Die Beklagte hat die von Seiten der Kläger dargelegten Zahlungen nicht bestritten, die Kläger können folglich von der Beklagten grundsätzlich 19.609,84 Euro abzüglich des Betrags von 4230,33 Euro (den sich die Kläger selbst anrechnen lassen) und damit 16.499,51 Euro verlangen. b) Den Klägern steht des Weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs.1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 180, 123;172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.). 5. Der unter Klageziffer 2 gestellte Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist nach § 256 Absatz 1 ZPO zulässig und nach den §§ 293 ff. BGB begründet. Die Beklagte geriet mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag in Annahmeverzug, als sie die von den Klägern mit Schreiben vom 23.10.2009 angebotene Abtretung ausgeschlagen hat. Die Rückabwicklungsansprüche, die den Klägern infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, können sie nämlich gemäß §358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten, entgegenhalten. Sofern das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). 6. Da die Beklagte infolge des von den Klägern erklärten Widerrufs keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta mehr hat, hat sie auch keinen Anspruch mehr auf Besicherung eines Rückzahlungsanspruchs, Sie ist daher verpflichtet, bezüglich des an sie verpfändeten Depots bei der C Investment GmbH die Pfandfreigabe zu erklären. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Verpflichtung zur Pfandfreigabe in ihrem wirtschaftlichen Wert der durch sie gesicherten gegenwärtigen Darlehensvaluta entspricht. Beschluss Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 50.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert des Zahlungsantrags unter Ziffer 1 beträgt 16.499,51 Euro. Der Streitwert des Feststellungsantrags unter Ziffer 3 beträgt 32.000 Euro (aktuelle Darlehensvaluta nach Abzug der Sondertilgung). Streitwerterhöhende Wirkung kommt den Klageanträgen unter Ziffer 2 und 4 nicht zu, ihr wirtschaftlicher Wert ist in den Anträgen unter Ziffer 1 und 3 enthalten. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf ein von der Beklagten gewährtes Darlehen erbracht haben, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der A Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH wegen der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der B Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG (nachfolgend B- FONDS 76) sowie darüber hinaus die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehen mehr zustehen, und sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug befindet, darüber hinaus soll die Beklagte zur Freigabe von Sicherheiten verurteilt werden. Die Kläger unterzeichneten eine Beitrittserklärung betreffend den B FONDS 76 (GA 16) über nominal 35.000,-- EUR. Am 11. Dezember 2002 unterzeichneten die Kläger einen Darlehensvertrag zur Konto-Nr. 640... über einen Nettokreditbetrag von 35.000,-- EUR (GA 17 f.). Mit separater Unterschrift unterzeichneten die Kläger eine Widerrufsbelehrung mit nachfolgendem Wortlaut: „Widerrufsbelehrung zum 1 Darlehen über 35.000,-- EUR Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet- Adresse). Bank Straße, PLZ, Ort Telefax: 06.../...-309 e-mail; flnanzcenter@...-...de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf, Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung -wie Sie ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre- zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“ Daneben unterzeichneten die Kläger eine Erklärung über die Verpfändung von Treuhandansprüchen aus geschlossenen Immobilienfonds an die Bank Ort. Mit einer weiteren Verpfändungserklärung verpfändeten die Kläger der Bank ihr Wertpapierdepot bei der C Investment GmbH. Die Beklagte zahlte aufgrund Auszahlungsanweisung der Kläger vom 11. Dezember 2002 35.000,-- EUR am 27.12.2002 an den B FONDS 76 aus. Die Kläger zahlten für Agio, Zinsen und Tilgung auf das vorstehende Darlehen insgesamt 19.609,48 EUR, vom B FONDS 76 erhielten sie Ausschüttungen in Höhe von 4.230,33 EUR, was einem Differenzbetrag von 16.499,51 EUR entspricht. Die Kläger tragen vor, die Beteiligung am B FONDS 76 auf Veranlassung eines Vermittlers abgeschlossen zu haben, welcher mit der Beklagten zusammengewirkt habe. Die Beitrittserklärung zur Beteiligungsgesellschaft sei am selben Tag wie der formularmäßige Kreditvertrag in den Geschäftsräumen der Bank unterzeichnet worden. Beide Geschäfte würden ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB darstellen. Der mit Schreiben vom 23.10.2009 – unstreitig – erklärte Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sei fristgerecht erfolgt, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht ordnungsgemäß gewesen sei, da sie nicht den Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB entspreche. Auf die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB – InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da das entsprechende Muster gemäß dortiger Anlage 2 nicht verwendet worden sei und die vom Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den mit dem Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers nicht gerecht werde. So informiere die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist, sie stelle unterschiedliche Anforderungen an verbundene Geschäfte und bürde dem Verbraucher das Subsumtionsrisiko auf, ob ein Grundstücksgeschäft oder grundstücksgleiches Recht finanziert werde. Schließlich wecke die Widerrufsbelehrung Missverständnisse dahingehend, ob der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts entgegen § 358 Abs. 2 S. 2 BGB an den Darlehensvertrag gebunden sei. Die Kläger beantragen, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 16.499,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.770,42 EUR seit dem 30.12.2002, aus 715,12 EUR seit dem 30.12.2003, aus 3.995,43 EUR seit dem 30.12.2004, aus 1.357,59 EUR seit dem 30.12.2005, aus 1.943,92 EUR seit dem 30.12.2006 und aus je 2.240,-- EUR seit dem 30.12.2007, 30.12.2008 und 30.12.2009 zu zahlen, Zug- um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der A Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH wegen der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der B Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG mit einer Kommanditeinlage von 35.000,-- EUR, 2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug befindet, 3) festzustellen, dass die Kläger der Beklagten die Rückzahlung des Kredits Nr 640... nicht schulden, 4) die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich Depots Nr. A 445... bei der C Investment GmbH die Pfandfreigabe zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein verbundenes Geschäft liege nicht vor, weiterhin sei die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz vom 29.10.2010 vertieft die Beklagte ihre Rechtsauffassung und erhebt erstmals die Einrede der Verwirkung. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie allen weiteren Aktenteilen.