Urteil
8 O 66/21
LG Frankenthal 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Nachbar für die Eigentumsbeeinträchtigung durch Einwirkung des Mittels Metobromuron auf das Feld des Anspruchstellers verantwortlich ist. Der Ausgleichsanspruch richtet sich gegen den die Einwirkung verursachenden Nutzer des Nachbargrundstücks als Störer. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer als denjenigen, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt.(Rn.40)
2. Der Inhalt und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung; der Anspruch ist kein Schadensersatzanspruch, der sich - jedenfalls unmittelbar - nach den §§ 249 ff. BGB richtet. Der Unterschied zum Schadensersatz liegt darin, dass nicht der Zustand hergestellt werden muss, der bestünde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre; vielmehr ist der Anspruch beschränkt auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße, deren Ersatz einer wertenden Entscheidung bedarf. In der Hauptsache erstreckt sich der Anspruch auf die durch die Störung aufgetretene Vermögenseinbuße, bei Störungen eines Gewerbebetriebes - wie hier - insbesondere auf den Ertragsverlust und den ausgebliebenen Gewinn (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2021 - I-24 U 74/16, MDR 2022, 307).(Rn.61)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77.078,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2020 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.033,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2020 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 79.799,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Nachbar für die Eigentumsbeeinträchtigung durch Einwirkung des Mittels Metobromuron auf das Feld des Anspruchstellers verantwortlich ist. Der Ausgleichsanspruch richtet sich gegen den die Einwirkung verursachenden Nutzer des Nachbargrundstücks als Störer. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer als denjenigen, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt.(Rn.40) 2. Der Inhalt und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung; der Anspruch ist kein Schadensersatzanspruch, der sich - jedenfalls unmittelbar - nach den §§ 249 ff. BGB richtet. Der Unterschied zum Schadensersatz liegt darin, dass nicht der Zustand hergestellt werden muss, der bestünde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre; vielmehr ist der Anspruch beschränkt auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße, deren Ersatz einer wertenden Entscheidung bedarf. In der Hauptsache erstreckt sich der Anspruch auf die durch die Störung aufgetretene Vermögenseinbuße, bei Störungen eines Gewerbebetriebes - wie hier - insbesondere auf den Ertragsverlust und den ausgebliebenen Gewinn (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2021 - I-24 U 74/16, MDR 2022, 307).(Rn.61) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77.078,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2020 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.033,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2020 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 79.799,11 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und überwiegend auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von insgesamt 77.078,32 € gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zu. I. Analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn von einem Grundstück eine Einwirkung auf das benachbarte Grundstück ausgeht, diese Einwirkung rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden, und er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2021 - I-24 U 74/16 -, Rn. 67 m.w.N., juris). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vor. 1. Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert, auch wenn sie nicht Eigentümerin der durch den Spritzmitteleinsatz auf dem Feld des Beklagten beeinträchtigten Ackerfläche gewesen sein mag. Die Klägerin bewirtschaftete unstreitig die fragliche Ackerfläche, sodass sie als Nutzerin aktiv legitimiert ist. Zu dieser Nutzung war sie aufgrund des vorgelegten Pachtvertrages auch berechtigt. Der Beklagte muss sich demnach entgegenhalten lassen, dass sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch bei entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB jedenfalls auch auf den Besitzer erstreckt. Denn der Ausgleichsanspruch dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche, die auch dem Besitzer zustehen (§ 862 Abs. 1 BGB) und ihm einen den Rechten des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB ähnlichen Schutz gegen Störungen bieten (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.). 2. Der Beklagte ist passivlegitimiert, auch wenn der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB voraussetzt, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 -, Rn. 18, juris; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 73). a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zunächst fest, dass kurz vor dem 20.04.2020 auf dem Kartoffelfeld des Beklagten ein den Wirkstoff Metobromuron enthaltendes Herbizid ausgebracht wurde und dass dieser Wirkstoff infolge Abdrift auf das Feld der Klägerin gelangt ist und dort eine den zulässigen Höchstwert überschreitende Belastung mit dem Wirkstoff Metobromuron verursacht hat. Diese Feststellung beruht zum einen auf dem Ergebnis der auf Veranlassung der Klägerin durch den sachverständigen Zeugen M. und der im Auftrag der Klägerin durch die als Gutachterin beauftragte sachverständige Zeugin Dr. H. entnommenen Proben, die sämtlich eine Belastung der Rucolapflanzen der Klägerin mit dem Wirkstoff Metobromuron ergeben haben, die vom Kartoffelacker des Beklagten gesehen am stärksten ist und von diesem weggehend abnimmt, wobei die sachverständige Zeugin Dr. H. weiter angegeben hat, eine unmittelbar am Rand des Feldes des Beklagten entnommene Probe sei ebenfalls deutlich positiv gewesen, was darauf hindeute, dass tatsächlich vom Feld des Beklagten eine entsprechende Applikation erfolgt sei. Mangels Einwilligung des Beklagten habe von dessen Feld selbst durch die Firma I. keine Probe (zur zusätzlichen Überprüfung bzw. Bestätigung dieses Befundes) genommen werden können. Solche Proben hat indes dann am 19.05.2020 der sachverständige Zeuge O. genommen, und dies im Auftrag der Betriebshaftpflichtversicherung des Beklagten. „Erstaunlicherweise“ wurde dieser Sachverhalt von der Beklagtenseite bis zur Einvernahme des sachverständigen Zeugen im Termin vom 25.01.2022 weder offengelegt noch wurde die gutachterliche Stellungnahme dieses sachverständigen Zeugen vom 05.10.2020 (eAkte S. 385) vor diesem Termin zur Akte gereicht. Vielmehr erfolgte die Ladung des sachverständigen Zeugen auf entsprechenden Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25.11.2021 (eAkte S. 353). Diese hat dort vorgetragen, Herr D. B. habe gesehen, dass der Sachverständige O. Proben auf dem Feld des Beklagten gezogen habe, die der Versicherung des Beklagten und dem Beklagten vorlägen und deren Höhe belege, dass der Wirkstoff von der Beklagten gespritzt wurde. Dies hat dann auch der sachverständige Zeuge O. bei seiner Vernehmung im Termin vom 25.01.2022 bestätigt, indem er angegeben hat, die von ihm auf dem Feld des Beklagten gezogenen beiden Proben deuteten auf eine Applikation hin, die flächig stattgefunden habe, und dies in einem Zeitraum innerhalb der letzten 4 Wochen. Die gemessenen Werte lägen schon deutlich hoch, was nicht auf eine Verdriftung, also auf eine Kontamination von außen her von einem anderen Feld hin, sondern auf eine gezielte Behandlung dieses Feldes, also des Ackers des Beklagten, schließen lasse. Der sachverständige Zeuge hat dann letztendlich auch eingeräumt, dass bei seinem eigenen Gutachten, welches gleichwohl eine Schadensverursachung durch eine Pflanzenschutzbehandlung des Kartoffelfeldes des Beklagten in Zweifel zog, „natürlich auch von Bedeutung“ gewesen sei, dass der Beklagte und der Zeuge L. ihm versichert hätten, selbst kein metobromuronhaltiges Mittel eingesetzt, sondern am 19.04.2022 ein diesen Wirkstoff nicht enthaltendes Mittel verwendet zu haben. Lässt man diese Beteuerung, deren Verifizierung eigentlich Aufgabe eines Sachverständigen gewesen wäre, aber einmal außen vor, so bestehen wohl auch nach dem Gutachten des sachverständigen Zeugen O. keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Kontamination des Rucolabestandes der Klägerin auf einer Pflanzenschutzbehandlung des Kartoffelfeldes des Beklagten mit einem metobromuronhaltigen Mittel zurückzuführen ist. Soweit der sachverständige Zeuge bei seiner Vernehmung im Termin vom 25.01.2022 weiter eingewandt hatte, für ihn sei damals auffallend gewesen, dass der unten rechts stehende Wert, der am Weitesten entfernt vom Feld F. genommen wurde, mit 0,016 mg/kg gegenüber dem links daneben stehenden Wert von 0,007 mg/kg wieder deutlich ansteigt, was für ihn darauf hingedeutet habe, dass hier noch ein weiterer Eintrag von einem anderen Feld oder aus einer anderen Richtung stattgefunden haben könnte, hat der Sachverständige K. in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.07.2022 hierzu ausgeführt, dieser Befund könne nicht als Beleg für eine andere Kontaminationsquelle angenommen werden, vielmehr liege der Wert innerhalb einer gewissen „Streubreite“ in der Analytik oder könne einer höheren Befrachtung, verursacht durch Windböen, zugeordnet werden (eAkte S. 483). Deshalb ist dann auch der gerichtlich bestellte Sachverständige K. in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.07.2022 und bei seiner Anhörung im Termin vom 22.11.2022 zu dem Ergebnis gelangt, zum einen stehe aufgrund der genommenen Proben fest, dass auf dem Kartoffelacker des Beklagten ein direkter Behandlungsvorgang mit einem metobromuronhaltigen Mittel stattgefunden hat und dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Eintragungen auf dem Feld der Klägerin vom Feld des Beklagten herrühren müssen. Auch die Mutmaßung des Beklagten, die Klägerin habe die Kontamination ihres Bestandes selbst durch (dann unzulässige) Behandlung des eigenen Feldes mit einem metobromuronhaltigen Mittel herbeigeführt, ist nicht nur buchstäblich an den Haaren herbeigezogen, sondern nach den Ausführungen des Sachverständigen K. auch widerlegt, da die in dessen Gutachten dargestellten Gradienzen eine Direktbehandlung des Feldes der Klägerin mit einem solchen Mittel ausschließen und da diese Mutmaßung des Beklagten auch nicht erklären würde, warum durch den sachverständigen Zeugen O. auch auf dem Feld des Beklagten eine so hohe Belastung festgestellt wurde. b) Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Haftungsgrund letztendlich entscheidende Frage ist, ob die nach alledem feststehende und auch schadensursächliche Behandlung des Kartoffelfeldes des Beklagten mit einem metobromuronhaltigen Mittel dem Beklagten im Sinne der oben dargestellten Anspruchsgrundlage auch zugerechnet werden kann. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts zu bejahen. aa) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt zwar voraus, dass der Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung durch Einwirkung des Mittels Metobromuron auf das Feld der Klägerin verantwortlich ist. Der Ausgleichsanspruch richtet sich gegen den die Einwirkung verursachenden Nutzer des Nachbargrundstücks als Störer. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer als denjenigen, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2021 - I-24 U 74/16 -, Rn. 75 m.w.N., juris). Demnach ist der Beklagte vom Grundsatz her zweifellos passiv legitimiert, denn er ist sowohl der Eigentümer des fraglichen Kartoffelackers als auch derjenige, der diesen mit Kartoffeln bepflanzt hat und damit die Nutzungsart bestimmte. Wer die hier in Rede stehende Pflanzenschutzbehandlung ausgeführt hat, ist letztendlich unerheblich. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass es der Beklagte als derjenige, dem der Ernteertrag zugutekommen sollte, war, der die Pflanzenschutzbehandlung veranlasst hat, weshalb der Beklagte auch vom Grundsatz her als Störer haftet, auch wenn der eigentliche Anwender nicht ermittelt werden kann. bb) Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Behandlung seines Feldes mit einem metobromuronhaltigen Mittel nicht auf Veranlassung des Beklagten erfolgt ist, weshalb nach Beweislastgrundsätzen von einer Haftung des Beklagten im dargelegten Sinne auszugehen ist. Zwar hat der Zeuge L., der zur damaligen Zeit der für den Pflanzenschutz zuständige Mitarbeiter des Beklagten, bei seiner Vernehmung im Termin vom 25.01.2022 dessen Vortrag bestätigt, wonach er am 19.04.2020 auf dem fraglichen Feld des Beklagten eine Herbizidbehandlung mit den Mitteln Bandur und Sencor durchgeführt und auch sonst kein metobromuronhaltiges Mittel eingesetzt habe. Auch wenn man dem vom Grundsatz her Glauben schenken würde, belegt dies doch nicht, dass nicht zuvor, nämlich am 18.04.2020, auf Veranlassung des Beklagten ein solcher Einsatz stattgefunden hat. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. ist nach Sichtung und Bewertung der Winddaten als Tag einer möglichen Kontamination in Verbindung mit Abdrift aus Westen ohnehin lediglich der 18.04.2020 anzunehmen (eAkte S. 473), sodass eine Herbizidbehandlung am 19.04.2020, als die Hauptwindrichtung Nord/Nordost betrug, eher unwahrscheinlich als schadensursächlich infrage kommt. Es muss deshalb auch nicht darüber spekuliert werden, ob der Zeuge L. bei seinem Bericht über die Behandlung vom 19.04.2020 die Verwendung eines metobromuronhaltigen Mittels „vergessen“ haben könnte. Auch wenn der Zeuge L. am 19.04.2020 das Feld des Beklagten mit Bandur und Sencor behandelt haben sollte, belegt dies doch nicht, dass die offenbar am 18.04.2020 erfolgte Behandlung mit einem metobromuronhaltigen Mittel nicht auf Veranlassung des Beklagten erfolgt ist. Es besteht vielmehr aus Sicht des Gerichts durchaus die naheliegende Möglichkeit, dass dem Beklagten bei oder nach dieser Behandlung die Tatsache der Abtdrift auf das Feld der Klägerin aufgefallen ist und er deshalb versucht hat, von seiner eigenen Verantwortung dadurch abzulenken, dass er am 19.04.2020 den Zeugen L. noch einmal losgeschickt hat, um das Feld nunmehr mit „unverdächtigen“ Mitteln zu behandeln, was er dann - wie geschehen - zu seiner Verteidigung gegen seine eigene Inanspruchnahme vorbringen könnte. cc) Hierfür sprechen letztendlich eine Reihe von Gesichtspunkten. Zum einen hat sich der Beklagte unstreitig geweigert, der Klägerin die eigene Schlagdatei zu überlassen, diese hat er erst auf entsprechenden Beschluss des Gerichts hin zur Akte gereicht. Auch das am 19.04.2020 verwendete Spritzmittel hat er erst nach Einreichung der Schlagdatei mit Namen benannt und sich noch im Termin vom 07.09.2021 insoweit bedeckt gehalten (eAkte S. 322). Wie ausgeführt, wurden auch die vom sachverständigen Zeugen O. gewonnen Erkenntnisse erst nach dessen Vernehmung präsentiert, was letztendlich zeigt, dass der Beklagte nur das zuzugeben bereit ist, was ihm gerichtlich auferlegt oder nachgewiesen wird. Für eine Vertuschungsmaßnahme hinsichtlich der Behandlung vom 19.04.2020 spricht schließlich auch, dass der Zeuge L. nicht nur die von ihm am 19.04.2020 verwendeten Mittel erst nachträglich in die Schlagdatei eingetragen hat, obwohl er eingeräumt hat, dass die Schlagpartei grundsätzlich unmittelbar nach der Behandlung ausgefüllt werden muss. Insbesondere spricht für eine Vertuschungsabsicht aber die Tatsache, dass der Zeuge L. eigenen Angaben zufolge auf Anweisung seines Chefs, des Beklagten, den Einsatz vom 19.04.2020 akribisch dokumentiert und durchgeführt haben will, nämlich indem er sich die Windrichtung („leichte Luft aus Ost“) und die Nachbehandlung („2×2 Stunden eingeregnet“) eigens notiert hat, um keinen Zweifel daran lassen zu können, dass diese Behandlung keine schädlichen Folgen verursacht hat. Es gibt, wie in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 erörtert, auch durchaus ein nachvollziehbares Motiv des Beklagten für eine solche Vorgehensweise, also des Versuchs einer Vertuschung der Pestizidbehandlung vom 18.04.2020, nämlich dasjenige der Vermeidung einer Schadensrückstufung in der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. einer Kündigung dieser Versicherung. Dies umso mehr, als dem Beklagten aus anderen Schadensfällen offenbar bekannt war, dass die Klägerin die Kontamination ihres Rucolabestandes nicht hinnehmen und auf sich sitzen lassen würde. Wie ausgeführt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Pestizidbehandlung vom 18.04.2020, für die übrigens auch die von der Klägerin vorgetragenen Reifenspuren eines Traktors an diesem Tag sprechen, auf Veranlassung des Beklagten geschehen ist, sodass sich dieser aus den dargelegten Gründen nicht darauf zurückziehen kann, ein unbekannter Dritter habe, aus welchen Gründen auch immer, sein Kartoffelfeld mit einem metobromuronhaltigen Mittel behandelt und dies verschwiegen. c) Auch auf die Möglichkeit einer Schadensverursachung durch die Klägerin selbst kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müsste diese Behandlung, wie bereits ausgeführt, auf dem Kartoffelfeld des Beklagten erfolgt sein, sodass ein Mitarbeiter der Klägerin dieses befahren haben müsste, wofür letztendlich kein Anlass und auch kein Anzeichen besteht. Da die Klägerin dem Beklagten kaum bei der Erzeugung seiner Kartoffeln „unter die Arme greifen“ wollte, würde die Annahme einer Schadensverursachung durch die Klägerin selbst bedeuten, dass diese damit den eigenen Rucolabestand vernichten wollte, um den Beklagten bzw. dessen Betriebshaftpflichtversicherung so in Anspruch nehmen zu können. Welche Veranlassung die Klägerin hierfür haben sollte, bleibt das Geheimnis des Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten. Nach den Ermittlungen des Sachverständigen K. wäre die Ware zur damaligen Zeit problemlos und zu einem guten Preis zu veräußern gewesen. Die beginnende Corona-Pandemie änderte hieran nichts, da die Klägerin ihre Waren über den Z.-Markt an Supermärkte (X. und Y.) vertrieb, die durch den Lockdown bekanntlich nicht betroffen waren und eher stärkere Umsätze, was Lebensmittel anbelangt, verzeichneten, weil Lokale geschlossen waren. Auch aus der vom Beklagten mit Vehemenz vorgetragenen „Tatsache“, wonach die Klägerin in einem Zeitraum von rund 10 Jahren über 20 Schadensfälle gehabt und gegenüber Versicherungen „abgerechnet“ habe, folgt kein tragfähiger Rückschluss auf eine vorsätzliche Schadensverursachung seitens der Klägerin zur Ermöglichung eines Versicherungsbetruges. Der Sachverständige K. hat hierzu erklärt, aus der Fachliteratur sei zu entnehmen, dass es in der Pfalz jährlich eine Vielzahl solcher Abdriftfälle gebe, eben weil hier unterschiedliche Kulturen benachbart vorkommen. Auch handle sich etwa bei Rucola oder Babyspinat, den die Klägerin anbaue, um besonders sensible Kulturen, die von solchen Ereignissen besonders betroffen sind. Dies erklärt durchaus eine gewisse Schadenshäufung bei der Klägerin, die vom Beklagten im Übrigen auch nicht konkretisiert und substantiiert ist. Der Klägervertreter weist zurecht darauf hin, dass es der hinter dem Beklagten stehenden landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung durchaus möglich wäre, insoweit konkrete Schadensfälle zu benennen. Die Klägerin ist ihrerseits nicht verpflichtet, auch nicht im Rahmen einer sekundären Darlegungslast, dem Beklagten ihre Betriebshistorie offenzulegen, nur weil dieser ins Blaue hinein Betrug einwendet. Im Übrigen ist es, wie ausgeführt, der Beklagte selbst, der im nunmehr - jedenfalls für die 1. Instanz - abgeschlossenen Rechtsstreits stets „gemauert“ hat. d) Schließlich gilt, dass es der Klägerin weder im Sinne eines Mitverschuldens und noch weniger im Sinne einer vorsätzlichen Schadensverursachung zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie sensible Kulturen wie Rucola oder Babyspinat anbaut, auch wenn auf benachbarten Feldern Kulturen angebaut werden, die erfahrungsgemäß mit Mitteln behandelt werden, die ihren eigenen Kulturen Schaden könnten. Die Klägerin muss insoweit keine wie auch immer gearteten Vorkehrungen gegen eine etwaige Kontamination als Folge von Pflanzenschutzmaßnahmen auf Nachbarfeldern treffen. Sie darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Grundstücksnachbarn ihrerseits Vorkehrungen dafür treffen, dass für die Bewirtschaftung benachbarter Felder durch derartige Maßnahmen keine Ernteschäden entstehen (vgl. PfOLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 13.12.2018 - 4 U 90/18 -, eAkte S. 296). Wenn die Grundstücksnachbarn der Klägerin, wie hier offenbar der Beklagte, derartige Vorkehrungen, nämlich insbesondere die Beachtung der „guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“ (Anlage K 10), nicht treffen, dann kommt es eben gehäuft zu Schadensfällen, was indes nicht der Klägerin anzulasten ist, sondern denjenigen, die meinen, bei der Behandlung ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen mit gröberen Mitteln vorgehen zu können. 3. Die somit dem Beklagten anzulastende Beeinträchtigung des von der Klägerin genutzten Grundstücks war zweifellos auch wesentlich, denn durch die Kontamination des von der Klägerin angebauten Rucolasalates mit dem Wirkstoff Metobromuron war dieser Salat insgesamt nicht mehr vermarktungsfähig. Dies u.a. deshalb, weil für die Kultur Rucola dieser Wirkstoff unstreitig, was die Vermarktung über die Abnehmer X. und Y. anbelangt, überhaupt nicht zugelassen ist und zugleich die ansonsten gesetzlich vorgeschriebene bzw. zugelassene Grenzwert um das mehr als 10fache überschritten war. So hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 07.07.2022 bestätigt, dass im Hinblick auf die entnommenen Proben, die sogenannte „Nulltoleranz“ des Abnehmers X. und die Teilnahme der Marktpartner am sogenannten 3-stufigen Qualitätssicherungssystem die Ware als nicht QS fähig eingestuft und für den Handelsweg gesperrt ist, weshalb der Klägerin eine Vermarktung über den Z.-Markt nicht möglich war (eAkte S. 484). 4. Die Klägerin traf hinsichtlich dieser Kontamination auch keine Duldungspflicht. Auch wenn man davon ausgeht, dass für den Beklagten die Behandlung seines Kartoffelbestandes mit einem metobromuronhaltigen Mittel ortsüblich war, hatte er doch alle Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen zu treffen, die ihm technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar waren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2021 - I-24 U 74/16 -, Rn. 116, juris). Dies mag der Beklagte bei der von ihm geltend gemachten Pflanzenschutzbehandlung seitens des Zeugen L. vom 19.04.2020 getan haben. Dass dies aber auch bei dem hier in Rede stehenden, oben erörterten Einsatz vom 18.04.2020 der Fall war, trägt der insoweit beweispflichtige (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 117 m.w.N.) Beklagte, der diesen Einsatz wohlweislich mit Vehemenz leugnet, selbst nicht vor. Insbesondere macht er nicht geltend, (auch) bei diesem Einsatz sei die „Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz“ beachtet worden. Vielmehr ist oder wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen K. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln am 18.04.2020 per se bereits als grenzwertig anzusehen wegen der an diesem Tag herrschenden böigem Winde mit der Gefahr der gegebenen Abdrift an diesem Tag durch direkte Verwehung von Flüssigkeitspartikeln oder durch sogenannte Winderosion (eAkte S. 476). Wie oben ausgeführt, spricht alles dafür, dass der Beklagte im vorliegenden Prozess versucht, diesen „grenzwertigen Einsatz“ zu vertuschen, indem er für den Folgetag einen „vorbildlichen Einsatz“ durch seine Mitarbeiter L. durchführen ließ. 5. Der Umfang des der Klägerin nach alledem zuzubilligenden Ausgleichsanspruch bestimmt sich, was den entgangenen Vermarktungserlös anbelangt, nach den Grundsätzen, die für die Enteignungsentschädigung gelten, und beläuft sich auf 69.934,15 €. a) Der Inhalt und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung; der Anspruch ist kein Schadensersatzanspruch, der sich - jedenfalls unmittelbar - nach den §§ 249 ff. BGB richtet. Der Unterschied zum Schadensersatz liegt darin, dass nicht der Zustand hergestellt werden muss, der bestünde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre; vielmehr ist der Anspruch beschränkt auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbuße, deren Ersatz einer wertenden Entscheidung bedarf. In der Hauptsache erstreckt sich der Ausgleich auf die durch die Störung aufgetretenen Vermögenseinbuße, bei Störungen eines Gewerbebetriebes - wie hier - insbesondere auf den Ertragsverlust bzw. den ausgebliebenen Gewinn (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2021, a.a.O., Rn. 130 m.w.N.). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihren Anspruch entsprechend den Ausführungen der sachverständigen Zeugin Dr. H. nach dem ihr durch die Marktunfähigkeit ihres Rucolabestandes entgangenen Ertragsverlust berechnet, sie also den Ertrag in Ansatz bringt, den sie bei einer erfolgreichen Ernte und Vermarktung des Salates voraussichtlich erzielt hätte, abzüglich derjenigen Kosten, die ihr durch die Ernte, die Verpackung und den Transport der Ware entstanden wären und die sie durch den Ausfall der Ernte erspart hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin nach dem auch in diesem Zusammenhang in Ansatz zu bringenden § 252 S. 2 BGB eine gewisse Beweiserleichterung zugutekommt. b) Unter Berücksichtigung dessen ist der der Klägerin entgangene Vermarktungserlös entsprechend den Berechnungen des Sachverständigen K. und nach Abzug ersparter Kosten mit 69.934,15 € (einschließlich Umsatzsteuer) in Ansatz zu bringen. Der Sachverständige hat insoweit nicht etwa die Ausführungen der sachverständigen Zeugin Dr. H., die insoweit zu einem Betrag von 72.654,94 € gelangt ist, unkritisch übernommen, sondern hat die Schadenshöhe einer eigenen Beurteilung unterzogen und ist dabei zu dem genannten Betrag von 69.934,15 € gelangt, wogegen der Klägervertreter im Termin vom 22.11.2022 dann auch keine Einwendungen mehr erhoben hat. Damit wurde der entgangene Gewinn der Klägerin sowohl nach den betriebsspezifischen Daten der Klägerin und deren Vermarktungsstrukturen überprüft, nämlich seitens der sachverständigen Zeugin Dr. H., als auch nach den Zahlen des Vermarkters Z.-Markt, die der Sachverständige K. verwendet hat. Beide Sachverständige sind dabei im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis gelangt, wobei der höhere Betrag der Sachverständigen Dr. H., wie die Erörterungen im Termin vom 22.11.2022 ergeben haben, auf versehentlicher Verwendung von Zahlendrehern beruhte. Darauf hinzuweisen ist, dass auch der Sachverständige O. in dem mehrfach erörterten, vom Beklagten zunächst zurückgehaltenen Gutachten vom 05.10.2020 zu dem abschließenden Ergebnis gelangt ist, dass die Schadenskalkulation der Sachverständigen Dr. H. letztendlich den üblichen Taxationsergebnissen bei Schädigung von Rucola in der Region Vorderpfalz entspricht und als angemessen zu erachten ist (eAkte S. 394), wobei der Sachverständige O. lediglich die in Ansatz gebrachten Vermarktungspreise als nicht belegt angesehen hat, welche indes den eingezogenen Auskünften und Preislisten des Z.-Marktes entsprechen und diesen entnommen sind. Da die Klägerin unstreitig ihre Produkte regelmäßig über dem Z.-Markt vermarktet, ist davon auszugehen, dass es ihr ohne weiteres gelungen wäre, auch den hier in Rede stehenden Rucolabestand zu den üblichen Preisen und Konditionen zu vermarkten, § 252 S. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO. c) Soweit der Beklagte in Zweifel zieht, dass die Klägerin ausreichend Personal für eine Ernte ihres Bestandes zur Verfügung gehabt hätte, ist auch dies aus der Luft gegriffen. Der Sachverständige K. hat vielmehr angegeben, es habe insoweit, ungeachtet der Corona-Pandemie, keine spezifischen Probleme bei einzelnen Betrieben gegeben. Die Tatsache, dass Rucola über den Z.-Markt vermarktet werden konnte und wurde, zeigt im Übrigen auch, dass es den entsprechenden Betrieben möglich war, diesen auch zu ernten. d) Soweit der Beklagte zur Schadenshöhe beantragt hat, dem Sachverständigen K. aufzugeben, die betriebswirtschaftlichen Unterlagen der Klägerseite auszuwerten, ist anzumerken, dass der Sachverständige am Ende seiner Anhörung im Termin vom 22.11.2022 erklärt hat, die von ihm verwendeten Daten beträfen den konkreten Vermarktungszeitraum und seien aus seiner Sicht ausreichend. Der Sachverständige hat zu Recht ausgeführt, dass das, was dem Betrieb hier verloren geht, eben der erzielbare Preis abzüglich der bis zur restlichen Vermarktung entstandenen Kosten ist. Welchen Ertrag die Klägerin ansonsten aus der Vermarktung von Rucola erzielt hat, ist unerheblich, da es insoweit zweifellos auch Preisschwankungen gibt, wie die vom Sachverständigen K. eingeholte Auskunft des Z.-Marktes zeigt, wonach die Preise im April 2020 bei über 4 € /kg lagen, wohingegen der durchschnittliche Stückpreis über das Jahr bei 2,37 € /kg lag. Es geht zulasten des Beklagten, dass er die Vermarktungsfähigkeit des Rucolabestandes der Klägerin just zu dem Zeitpunkt zunichte gemacht hat, als die erzielbaren Preise am höchsten lagen. d) Im Übrigen gilt, was den absoluten Ernteausfall anbelangt, auch, dass es sich bei dem Betrag von 69.934,15 €, den der Sachverständige K. in Ansatz gebracht hat, auch nicht um den Reingewinn der Klägerin handelt, sondern dass in diesem Betrag auch Aufwendungen und Kosten, nämlich für die Saat und die Aufzucht des Salates, enthalten sind, die durch die eingetretene Marktunfähigkeit nutzlos geworden sind. Das gleiche gilt für die Allgemeinkosten des klägerischen landwirtschaftlichen Nutzbetriebes, die durch die Vermarktung der Erzeugnisse wieder „hereingeholt“ werden müssen. Nach alledem bleibt es somit dabei, dass der entgangene Ernteausfall der Klägerin in der vom Sachverständigen K. ermittelten Höhe von 69.934,15 € zur Überzeugung des Gerichts und unter Berücksichtigung von § 252 S. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO nachgewiesen ist und es insoweit keiner weiteren Beweisaufnahme durch Überprüfung der Geschäftsbücher der Klägerin, die den Beklagten buchstäblich gesprochen auch nichts angehen, mehr bedarf. e) Die Klägerin kann schließlich auch die in dem vom Sachverständigen K. errechneten Schadensbetrag enthaltene Mehrwertsteuer vom Beklagten ersetzt verlangen. Der Beklagte stellt nicht in Zweifel, dass es sich bei der Klägerin entsprechend den Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen Dr. H. vom 18.05.2020 (eAkte S. 47) um einen pauschalierten Betrieb gemäß § 24 UStG (2007) handelt. Die ihr daraus erwachsende Rechtsstellung muss ihr auch im Rahmen der Entschädigungsberechnung erhalten bleiben (vgl. PfOLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 13.12.2018 - 4 U 90/18 -, eAkte S. 297). 6. Neben dem Betrag von 69.934,15 € sind der Klägerin auch die der Höhe nach unstreitigen Kosten für die veranlassten Rückstandsanalysen der I. GmbH in Höhe von 5.318,71 € (brutto) sowie die für das Gutachten der Sachverständigen Dr. H. entstandenen Kosten in Höhe von 1.825,46 € (eAkte S. 267) zu erstatten, womit sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin wie folgt errechnet: Ernteausfallschaden gem. SV K. 69.934,15 € Kosten Rückstandsanalysen Fa. I. GmbH 5.318,71 € Gutachten SV Dr. H. 1.825,46 € Gesamtschaden 77.078,32 € 7. Die Klägerin hat schließlich auch Anspruch auf die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die einwirkungsbedingte rechtliche Auseinandersetzung entstanden sind. Diese gehören mit zu den ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 5 U 85/17 -, Rn. 13 m.w.N., juris). Die Rechtsanwaltskosten wurden aus einem Gegenstandswert von 77.973,65 € errechnet (eAkte S. 268), was innerhalb der gleichen Gebührenstufe liegt wie der der Klägerin zuzuerkennende Betrag von 77.078,32 €, sodass die der Höhe nach nicht zu beanstandenden vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,36 € in vollem Umfang zu erstatten sind. 8. Die geltend gemachte Verzinsung der genannten Beträge ist im Hinblick auf das vorgerichtlicher Mahnschreiben vom 09.12.2020 mit Fristsetzung bis zum 14.12.2020 (eAkte S. 268) - wie geltend gemacht - ab dem 15.12.2020 gerechtfertigt, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz eines Ernteschadens in Anspruch. Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb, baute im Frühjahr 2020 auf dem von ihr gemäß Pachtvertrag vom 23.12.2015 (eAkte S. 337) von Frau M. M. angepachteten Feld in der Gemarkung YY, ..., Rucola an. Dieser Salatbestand war von ihr am 22.02.2020 gesät worden. Die Rucola-Kultur ist von weiteren Feldern, die landwirtschaftlich genutzt werden, umgeben. Im Westen grenzte ein Kartoffelbestand des Beklagten an, im Süden eine Spargelfläche, im Norden eine Blumenkohlfläche und im Osten eine Spinatfläche der Klägerin, woran sich wiederum eine Kartoffelfläche der Firma Z. befand, die diese am 14.04.2020 mit dem Spritzmittel Proman, welches den hier in Rede stehenden Wirkstoff Metobromuron enthält, einer Unkrautbehandlung unterzogen hatte. Gemäß der vom Beklagten im Laufe des Rechtsstreits (erst) auf gerichtliche Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO vorgelegten sog. Schlagkartei (eAkte S. 347) seines westlich angrenzenden Kartoffelbestandes soll dieser am Sonntag, dem 19.04.2020, einer Unkrautbehandlung mit 3 l des Spritzmittels Bandur und 300 g des Spritzmittels Sencor unterzogen worden sein, die beide nicht den Wirkstoff Metobromuron enthalten. Eine Unkrautbehandlung des Bestandes mit dem Spritzmittel Proman, das den Wirkstoff Metobromuron enthält, ist in der Schlagkartei nicht vermerkt. Dieser Wirkstoff ist im Kartoffelanbau zugelassen, im Anbau von Rucola jedoch nicht und führt bei einer Kontamination dieser Salatpflanze, die den zulässigen Höchstwert von 0,01 mg/kg übersteigt, nach EU-Recht zur Vermarktungsunfähigkeit dieser Ware. Nach spezifischen Anforderungen des Marktes, insbesondere der Abnehmer X. und Y. der Klägerin, darf bei diesen Abnehmern auch Ware, bei der der Wirkstoff unterhalb der genannten Grenze nachgewiesen ist, nicht angeliefert werden. Die Klägerin beabsichtigte, am 20.04.2020 mit der Ernte ihres Rucola-Bestandes zu beginnen. Um die gesetzlichen Vorgaben und die entsprechenden Spezifikationen der Discounter erfüllen zu können, ist seitens des Anbauers zu Erntebeginn oder kurz vor der Ernte eine Rückstandsanalyse durch ein unabhängiges Labor durchzuführen. Die Klägerin veranlasste deshalb am 20.04.2020 um 12:00 Uhr eine Beprobung ihres Bestandes durch den sachverständigen Zeugen G. von der I. GmbH. Die Analyse der von diesem entnommenen Proben ergab Messwerte bzw. Rückstände von 0,110 mg/kg Metobromuron. Die Klägerin veranlasste die Durchführung weiterer Proben, die ebenfalls eine erhöhte Belastung ihres Bestandes mit diesem Wirkstoff ergaben. Sie beauftragte die Sachverständige Dr. H. mit einer Begutachtung, die ebenfalls Proben entnahm und diese bei der Firma I. begutachten ließ. Die Sachverständige gelangte in ihrem Gutachten vom 18.05.2020 zu dem Ergebnis, dass der Rucolabestand auf dem gesamten Feld in unzulässiger Weise kontaminiert und deshalb nicht vermarktungsfähig sei. Die Klägerin pflügte den Salat deshalb um. Den der Klägerin insoweit entstandenen Ernteausfallschaden bezifferte die Sachverständige unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen mit 72.654,94 € (brutto), die die Klägerin mit ihrer Klage geltend macht. Weiter macht die Klägerin die ihr durch die durchgeführten Rückstandsanalysen entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 5.318,71 € sowie die ihr für das Gutachten der Sachverständigen Dr. H. entstandenen Kosten in Höhe von 1.825,46 € (Beträge jeweils brutto) geltend. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Belastung der von ihr angebauten Rucolapflanzen mit dem Wirkstoff Metobromuron könne nur auf eine vom Beklagten im Zeitraum 17.-20.4.2020 durchgeführte Pflanzenschutzbehandlung mit einem Spritzmittel zurückzuführen sein, das diesen Wirkstoff enthalte, wahrscheinlich mit dem für Kartoffeln zugelassenen Spritzmittel Proman. Hierfür spreche, dass von ihrem Mitgesellschafter D. B. am 18.04.2020 auf dem dem Rucolabestand angrenzenden Kartoffelbestand des Beklagten Fahrspuren eines Traktors entdeckt worden seien, die am 17.04.2020 noch nicht vorhanden gewesen seien. Entsprechend den Feststellungen der Sachverständigen Dr. H. scheide eine Kontamination durch die benachbarten Felder anderer Landwirte aus. Dies betreffe insbesondere eine Kontamination aus dem östlich gelegenen Kartoffelfeld des Landwirts Z.. Dieser habe seinen Bestand zwar mit Proman behandelt. Dies könne die Kontamination des klägerischen Bestandes aber nicht verursacht haben, da zwischen beiden Beständen eine Spinatfläche rückstandsfrei beprobt worden sei. Der Beklagte habe bei der Behandlung seines Bestandes ersichtlich gegen die „gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz“ verstoßen und hierdurch die Abdrift auf den klägerischen Bestand ermöglicht. Er sei deshalb zum Schadenersatz verpflichtet. Aufgrund der gemessenen Kontamination sei der auf dem Feld des klägerischen Betriebes angebaute Rucola insgesamt nicht mehr vermarktungsfähig gewesen und habe deshalb entsorgt werden müssen. Infolge der Kontamination sei dem klägerischen Betrieb entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. im Gutachten vom 18.05.2020 ein Schaden in Höhe von 72.654,94 € entstanden. Der Rucola sei trotz der Corona-Problematik im April 2020 ohne weiteres vermarktungsfähig gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 79.799,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2020 zu bezahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.033,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2020 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten, da diese, wie unstreitig, nicht Eigentümerin des Feldes sei, auf dem sie Rucola angebaut habe. Es werde bestritten, dass der klägerische Bestand von seinem, des Beklagten, Kartoffelbestand aus kontaminiert worden sei. Er, der Beklagte, habe zur damaligen Zeit überhaupt kein Mittel auf seinem Kartoffelbestand eingesetzt, das den Wirkstoff Metobromuron enthalten habe. Sein Pflanzenschutzbeauftragter, der Zeuge L., habe entsprechend der Schlagkartei (eAkte S. 346) das fragliche Kartoffelfeld am 19.04.2020 mit den Mitteln Bandur und Sencor gespritzt und auch sonst kein metobromuronhaltiges Mittel eingesetzt. Selbstverständlich habe er, der Beklagte, nicht zuvor eine weitere Unkrautbehandlung mit einem solchen Mittel durchgeführt oder durchführen lassen, sodass eine etwaige Kontamination des Bestandes der Klägerin nicht ihm anzulasten sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin selbst oder ein unbekannter Dritter diese Kontamination, so sie denn vorgelegen haben sollte, verursacht habe. Für eine Schadensverursachung durch die Klägerin selbst spreche auch die Tatsache, dass die Klägerin in den vergangenen 20 Jahren über 25 Fälle von Abdrift auf ihre Felder geltend gemacht habe. Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. würden sowohl zum Schadensgrund als auch zur Schadenshöhe bestritten, zumal es sich bei dieser Sachverständigen um eine solche handle, die mit der Klägerin in ständiger Geschäftsbeziehung stehe. Der Höhe nach sei der geltend gemachte Schaden bei weitem übersetzt. Ein derart hoher Gewinn sei absolut unrealistisch, was auch eine vom Beklagten beantragte Auswertung der Geschäftsbücher der Klägerin belegen werde. Hinzu komme, dass Rucola zur hier fraglichen Zeit wegen der Corona-Pandemie überhaupt nicht vermarktungsfähig gewesen sei und auch bestritten werde, dass die Klägerin überhaupt über ausreichend Personal verfügt habe, um ihren Salat zu ernten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. H., G. und O., der Zeugen L. und U. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und persönliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.01.2022 (eAkte S. 368) und vom 22.11.2022 (eAkte S. 525) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K. vom 07.07.2022 (eAkte S. 465) verwiesen. Im Übrigen wird zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die von Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.