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Urteil

8 O 116/25

LG Frankenthal 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Testament entspricht auch dann der Formvorschrift des § 2247 BGB, wenn der Erblasser in seinem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament auf durch eine Nummerierung gekennzeichnete Anlagen verweist, die von ihm handschriftlich geschrieben, aber nicht unterschrieben sind und in denen die tatsächliche Verteilung seines Nachlasses im Wesentlichen geregelt ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 30/20, BGHZ 231, 377-385). Dies gilt auch dann, wenn diese Anlagen zeitlich nach dem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament datieren.(Rn.71) (Rn.72) (Rn.73) (Rn.81)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Testament entspricht auch dann der Formvorschrift des § 2247 BGB, wenn der Erblasser in seinem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament auf durch eine Nummerierung gekennzeichnete Anlagen verweist, die von ihm handschriftlich geschrieben, aber nicht unterschrieben sind und in denen die tatsächliche Verteilung seines Nachlasses im Wesentlichen geregelt ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 30/20, BGHZ 231, 377-385). Dies gilt auch dann, wenn diese Anlagen zeitlich nach dem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Testament datieren.(Rn.71) (Rn.72) (Rn.73) (Rn.81) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 27 ZPO i.V.m. §§ 12, 13 ZPO da der allgemeine Gerichtsstand des Erblassers zum Todeszeitpunkt aufgrund seines Wohnsitzes in S. im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) lag. Ebenso begegnet die Annahme eines rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung keinen Bedenken, § 256 ZPO. Der Beklagte fungiert als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Testamentsvollstrecker und wurde vorgerichtlich aufgefordert, die seitens des Klägers ins Feld geführte Behauptung der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vermächtnisses anzuerkennen. Dies lehnte der Beklagte ab, weshalb der Kläger auch damit rechnen muss, dass eine Auszahlung im Rahmen des Vollzugs des streitgegenständlichen Vermächtnisses durch den Beklagten angeordnet wird. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung, mithin an einer gerichtlichen Klärung der Frage der Wirksamkeit der Anordnung, ist somit gegeben. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Vermächtnisanordnung war abzuweisen, da die in dem als "Anlage 3" bezeichneten Schriftstück getroffene Anordnung dem wirklichen Willen des Erblassers entsprach (1.), in das Testament einbezogen wurde und von der eigenhändigen Unterschriftsleistung unter dem Testamentstext gedeckt wird (2.), mithin wirksam und nicht - wie vom Kläger vorgebracht - wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 2247 BGB unwirksam ist. Der am 25.09.2011 niedergelegte Text stellt in Zusammenschau mit der streitgegenständlichen Anlage inhaltlich ein Ganzes und eine einheitliche, miteinander verbundene Willenserklärung des Erblassers dar, die keiner zusätzlichen Unterschrift unter der "Anlage 3" bedurfte. 1. Die Anordnung des streitgegenständlichen Vermächtnisses entsprach zweifelsfrei dem wirklichen Willen des Erblassers. a) Dieser ist zunächst unter Berücksichtigung aller aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dieser Aufgabe kann das Gericht nur dann voll gerecht werden, wenn es sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt, sondern auch alle ihm aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzieht und sich auch ihrer zur Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers bedient. Gelingt es ihm trotz der Auswertung aller zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlichen Umstände nicht, sich von dem tatsächlich vorhandenen, wirklichen Willen zu überzeugen, dann muss er sich notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem (mutmaßlichen) Erblasserwillen am ehesten entspricht. Geben die Parteien dem Richter hierzu keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände an die Hand, dann bleibt er gegebenenfalls darauf angewiesen, sich allein auf eine Ausdeutung des Wortlauts zu beschränken. Auch in solchen Fällen wird er der Urkunde in aller Regel - von ganz besonders gelagerten Fällen widersprüchlicher oder sonst unverständlicher Erklärungen abgesehen - einen vernünftigen Sinn entnehmen können. Indessen handelt es sich bei einem solchen Vorgehen des Richters, wenn es denn geboten ist, immer nur um eine "zweitbeste Lösung", gewissermaßen um einen Notbehelf, weil der "mutmaßliche" Erblasserwille den wirklichen Willen des Erblassers eben weniger sicher trifft und ihm daher prinzipiell nicht ganz so nahekommen kann, als wenn der tatsächliche Wille des Erblassers bewiesen oder sogar zugestanden wäre. Gerade weil es um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht, und weil dieser auch in den seltenen Fällen "klaren und eindeutigen" Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat, kann der Auslegung daher durch den Wortlaut keine Grenze gesetzt sein. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden ist, wenn - allerdings nur dann - sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Hinzu kommt, dass eine Auslegungsmethode, die eine formgebundene Erklärung unter Berufung auf die Formbedürftigkeit ohne Berücksichtigung der Umstände, die in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden haben, ausdeuten wollte, die Frage nach der Formgültigkeit der Erklärung (§ 125 BGB) unzulässigerweise bereits im Vorfeld der Ermittlung ihres Inhalts abschneiden würde. Die in Teilen der Literatur geäußerte Auffassung, Umstände außerhalb des Testaments seien erst dann zur Erforschung des Erblasserwillens heranzuziehen, wenn das vom Kläger angestrebte Auslegungsergebnis eine Grundlage im Testament habe, kann danach nicht gebilligt werden. Vielmehr stellt sich die Formfrage umgekehrt erst dann, wenn der Inhalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt ist. Erst dann kann entschieden werden, ob der so ermittelte Erblasserwille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet, was allerdings erforderlich ist, damit er formgültig erklärt ist (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41-51 m.w.N.). b) Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe steht für die Kammer außer Frage, dass die Anordnung des Vermächtnisses über 20.000,- € dem wirklichen Willen des Erblassers entsprach. Dies wird auch durch den Kläger schon nicht in Abrede gestellt. Vielmehr gibt dieser selbst an, der Erblasser habe es "aber leider versäumt", die Anlage 3 zu unterschreiben (Bl. 5 d.e.A.). Der dahingehende Wille des Erblassers ergibt sich aber auch zweifelsfrei aus der Zusammenschau der seitens des Nachlassgerichts eröffneten letztwilligen Verfügungen. So nimmt der Erblasser bereits in der am 15.09.2011 errichteten letztwilligen Verfügung auf die "Anlage 3" ausdrücklich Bezug (Bl. 9 d.e.A.). Dies war nach dem vom Erblasser gewählten Aufbau der letztwilligen Verfügung auch erforderlich, da im Testamentstext lediglich von einem "angemessenen Geldbetrag" die Rede ist. Erst in der "Anlage 3" wird dieser Geldbetrag dann auch hinsichtlich solcher Personen, die namentlich im Testament erwähnt werden, beziffert. In eben dieser Anlage findet sich auch das streitgegenständliche, zugunsten des Beklagten angeordnete Vermächtnis über 20.000,- €. Durch die ausdrückliche Bezugnahme wird hinreichend deutlich, dass auch die Anordnung zugunsten des Beklagten dem letzten Willen des Erblassers entsprach. Weiter nimmt der Erblasser in der ebenfalls im Testamentstext ausdrücklich erwähnten "Anlage 4" wiederum auf "Anlage 3" Bezug, indem er dort eine Bestimmung hinsichtlich des nach Durchführung der in der vorigen Anlage bezeichneten Anordnungen verbleibenden Vermögens trifft. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass der Erblasser sämtliche Dokumente, auch die als "Anlagen" bezeichneten Schriftstücke, beim Nachlassgericht abgeliefert hat, nachdem er sich entsprechende Fotokopien angefertigt hat und diese Kopien auch unterschrieben hat. Während diese Fotokopien vom Erblasser handschriftlich kommentiert wurden - etwa, wenn ein von ihm Bedachter vorverstorben war -, blieb die hinsichtlich des Beklagten getroffene Anordnung auch bis zuletzt unverändert. Letztlich findet sich auch in der seitens des Beklagten vorgelegten handschriftlich angefertigten Aufstellung über die zu verteilenden Vermögenswerte vom 18.09.2017 das zugunsten des Beklagten angeordnete Vermächtnis mit unveränderter Summe wieder. Es steht daher für die Kammer außer Frage, dass die streitgegenständliche Anordnung dem wirklichen Willen des Erblassers entsprach und auch bis zuletzt weiterhin entsprochen hat. 2. Dieser wirkliche Wille des Erblassers wurde auch formgültig im Sinne des § 2247 BGB erklärt, da die "Anlage 3" wirksam in das Testament einbezogen wurde und von der Unterschrift des Erblassers gedeckt wird. a) Wenn der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung durch Bezugnahme auf eine maschinenschriftliche Anlage (Beschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 30/20 -, BGHZ 231, 377-385) Bezug nimmt, verkennt er, dass diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Hierzu ist festzuhalten, dass die in jener Entscheidung in Bezug genommene Anlage nicht handschriftlich verfasst wurde. Zwar hat der Bundesgerichtshof insoweit ausgeführt, das Beschwerdegericht habe zu Recht angenommen, dass die in diesem Falle zu beurteilende Erbeinsetzung solcher Personen in einem eigenhändigen Testament, die erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt sind, unwirksam ist (BGH a.a.O., Rn. 8). Jedoch war in diesem Fall von vornherein ausgeschlossen, dass die maschinenschriftlich verfasste Liste als Teil des ursprünglichen Testaments verstanden werden konnte, da sie nicht handschriftlich verfasst war und somit auch dann, wenn man sie als von der Unterschrift unter dem Testament gedeckt ansehen wollen würde, mangels Handschriftlichkeit nicht in dieses einbezogen werden konnte. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von dem der Kammer zur Entscheidung vorliegenden, da das als "Anlage 3" bezeichnete Schriftstück handschriftlich verfasst wurde und somit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass dieses als Teil des Testaments und somit von der Unterschrift erfasst anzusehen ist. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nach dahingehendem Hinweis der Kammer im Termin vom 02.09.2025 weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rekurriert (Bl. 116 d.e.A.) und die diesbezüglich zitierten Anmerkungen von Grziwotz (JR 2022, 580-584, zitiert nach juris) insoweit in Frage stellt, als dessen geäußerte Auffassung zur Bezugnahme auf eigenhändige geschriebene Anlagen die gesetzlichen Formerfordernisse und die mit dem oben genannten Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zum sog. "testamentum mysticum" aushebeln würde, teilt die Kammer diese Einschätzung weiterhin nicht. Der Bundesgerichtshof hat schon deshalb mit dem zitierten Urteil keine Aussage für die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage getroffen, weil eine Einbeziehung in das Testament aufgrund einer einheitlichen Willenserklärung des Erblassers von vornherein ausgeschlossen war, weil die Anlage in diesem Fall maschinenschriftlich verfasst war. Dies erkennt auch Grziwotz (aaO) und erklärt daher unmittelbar im Anschluss; "wird dagegen lediglich auf eine maschinenschriftlich niedergelegte Anlage verwiesen, in der die Erben aufgeführt sind, ist sie formunwirksam. Dann stellt sich die Frage, ob sie durch die Unterschrift mit abgedeckt ist, nicht mehr". b) Demnach ist bei der streitgegenständlichen Vermächtnisanordnung zunächst zu prüfen, ob diese bereits als Teil des Testaments zu verstehen ist. Denn nur wenn dies nicht der Fall wäre, wäre es überhaupt erforderlich, sich mit der Frage zu befassen, ob diese als außerhalb des eigentlichen Testaments liegende Anlage - im Rechtssinne - nachträglich in dieses einbezogen werden kann. Nur dann wäre die zwischen den Parteien diskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall zumindest im Ansatz übertragbar und nur dann wäre der schriftsätzlich zwischen den Parteien vordergründig diskutierte Frage zu beantworten, ob die Fotokopien durch die dort vorgenommenen handschriftlichen Kommentierungen und die handschriftliche Unterschrift eine den Formerfordernissen nach § 2247 BGB entsprechende nachträglich in das Testament einzubeziehende Verfügung darstellen können. c) Die Beurteilung dieser Frage und der diesbezüglich diskutierten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLGZ 1984, 194/197; OLG München, Beschluss vom 13. September 2011 - 31 Wx 298/11 -, juris; OLG München, Beschluss vom 31. August 2011 - 31 Wx 179/10 -, juris) kann jedoch dahinstehen, da die streitgegenständliche Vermächtnisanordnung einen Teil des Testaments darstellt, der handschriftlich verfasst wurde und von der Unterschrift unter dem Testament gedeckt ist, mithin der Form des § 2247 BGB entspricht und wirksam ist. d) Da das Testament nach dem Gesetz nicht in einer einheitlichen Handlung errichtet werden muss, kommt es nicht darauf an, wann, unter welchen Umständen und in welcher Reihenfolge der Testierende die einzelnen Bestandteile der Erklärung geschrieben hat, wenn nur außer Zweifel steht, dass diese einzelnen Bestandteile von ihm stammen und von ihm in ihrer Gesamtheit als einheitliche Erklärung gewollt waren, und wenn diese einheitliche Erklärung durch die Unterschrift des Erblassers gedeckt ist. Maßgeblich ist dabei allein, dass die letztwillige Verfügung am Ende der nötigen Form entspricht und der Erblasser sie als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung ansah und als solche behandelt wissen wollte. Daraus folgt, dass der Testierende früher von ihm Geschriebenes durch eigenhändige Ergänzung zu seinem nunmehr gewollten Testament vollenden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die früheren Teile von vornherein in Testierabsicht oder zu einem anderen Zweck niedergeschrieben hat. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung und nahezu einhelliger Literaturmeinung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 14 Wx 114/01 -, Rn. 32 mwN, juris). Auch wenn sich der Erblasser innerhalb der letztwilligen Verfügung auf eine eigenhändig geschriebene Anlage bezieht, kann diese zum Testamentsbestandteil werden, ohne dass es einer gesonderten Unterzeichnung des Schriftstückes bedarf. Eine gesonderte Unterschrift ist auch nicht erforderlich, wenn die Unterschrift neben dem Text angebracht ist, oder auf der Rückseite, die durch einen Hinweis auf der Vorderseite mit dem Text verbunden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2011 - 11 Wx 46/10 -, Rn. 39 mwN, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Erblasser wollte zweifelsfrei die einzelnen Bestandteile in ihrer Gesamtheit als einheitliche Erklärung verstanden haben, die er als seine letztwillige Verfügung ansah und als solche behandelt wissen wollte. Dies folgt bereits daraus, dass der letzte Wille, was die namentlich bedachten Personen anbelangt, mangels Angabe von konkreten Beträgen nur in Zusammenschau mit der "Anlage 3" als einheitliches Ganzes verstanden werden kann. Ohne die Einbeziehung dieses Schriftstücks folgt aus der dahingehenden Anordnung im zuerst verfassten Text kein durchführbarer letzter Wille. Wenn der Kläger stattdessen die Auffassung vertritt, hinsichtlich der im "eigentlichen Testament" namentlich bedachten Personen könne die Anlage 3 trotz ihrer Formunwirksamkeit als "Auslegungshilfe", was die Höhe des diesen Personen zugewandten "angemessenen Geldbetrages" anbelangt, angesehen werden, dann verkennt er, dass der Bundesgerichtshof in dem vom Kläger selbst herangezogenen "Präzedenzfall" (Beschluss vom 10. November 2021, aaO, Rn. 12) die Unterscheidung zwischen erläuternden und ergänzenden Bezugnahmen gerade kritisiert hat, weil diese "die Gefahr erheblicher Abgrenzungsschwierigkeiten birgt und zum Teil zu einer zu großzügigen Zulassung von Bezugnahmen auf nicht formwirksame Anlagen geführt hat". Die Annahme, die Anlage 3 könne zur Erläuterung der Zuwendungen an die im Testament namentlich bedachten Personen trotz ihrer Formunwirksamkeit herangezogen werden, verkennt, dass der Erblasser es ersichtlich gerade nicht dem Kläger als seinem Alleinerben oder sonstigen Personen überlassen wollte, im Nachhinein durch Auslegung zu ermitteln, welche Beträge die von ihm namentlich bedachten Personen erhalten sollten. Vielmehr hat der Erblasser die von ihm als angemessen angesehenen Beträge in der Anlage 3 konkret und differenziert bezeichnet und damit den Wert des jeweiligen Vermächtnisses, das ersichtlich essenziell sowohl für den Bedachten als auch für den Beschwerten ist, selbst festgelegt. Insoweit liegen die Dinge letztendlich nicht anders als in dem vom BGH (aaO) entschiedenen Fall, in welchem (erst) in der Anlage diejenigen Personen, die den "Erbteil Italia" erhalten sollten, namentlich bezeichnet wurden. Im vorliegenden Fall lässt sich der letzte Wille des Erblassers, was die Verteilung seines Vermögens anbelangt, gerade und erst aus den Anlagen 3 und 4 entnehmen. Dabei regelt die Anlage 3 die Vermächtnisse zugunsten natürlicher Personen und die Anlage 4 die Verteilung des übrigen Vermögens. Dieser Anlage ist zu entnehmen, dass letztendlich die auf den Namen des Erblassers lautende Stiftung den "Löwenanteil" des Vermögens des Erblassers erhalten sollte, wohingegen dem Kläger (bzw. dem Beklagten als Ersatzerben) neben einem Vermächtnis von jeweils 20.000 € (nur) noch die Wohnung in E. zukommen sollte, und dies als "Dank für seine Mühe". Dieser Dank sollte offensichtlich die Bemühungen bei der Abwicklung der Trauerfeierlichkeiten und der Verteilung des Nachlasses betreffen. (Erst) aus der Anlage 4 ergibt sich letztendlich, dass der Kläger (bzw. der Beklagte als Ersatzerbe) vom Erblasser als eine Art Testamentsvollstrecker eingesetzt werden sollte, der als Lohn für seine Tätigkeit die Wohnung in E. erhalten sollte, wobei der Erblasser, wie der Eingang seines Testaments zeigt, hiermit eigentlich seinen - dann ohnehin vorverstorbenen - Bruder betrauen wollte, dem er diese Belastung wegen seines fortgeschrittenen Alters aber nicht aufbürden wollte. Dies alles zeigt, dass die Errichtung des "eigentlichen Testaments" nicht bereits mit der Verschriftlichung des Willens des Erblassers am 15.09.2011 abgeschlossen war, sondern erst, als die dort bereits im Kern niedergelegten Anordnungen mit den weiteren "Anlagen" konkretisiert wurden. Weil diese Schriftstücke aber als Teil des einheitlichen Testaments anzusehen sind, war es dem Erblasser auch möglich, dort erstmals das streitgegenständliche Vermächtnis zugunsten des Beklagten niederzulegen, das nicht bereits in der ersten von vielen Errichtungshandlungen angeordnet wurde. e) Ein formwirksames privatschriftliches Testament erfordert keine einheitliche Errichtungshandlung. Für die formgerechte Errichtung ist es ohne Bedeutung, wenn zwischen der Niederschrift einzelner Teile des Testaments ein längerer Zeitraum liegt. Dabei können auch mehrere Blätter verwendet werden. Sämtliche Teile müssen eigenhändig vom Erblasser geschrieben werden. Auch hinsichtlich späterer Änderungen des Testaments gilt das Erfordernis der Eigenhändigkeit (BeckOGK/Grziwotz BGB § 2247 Rn. 38). Es ist daher auch unbeachtlich, dass die "Anlage 3" erst am 22.08.2013 niedergeschrieben wurde. Vor der Niederlegung der Anlagen 3 und 4 war der letzte Wille des Erblassers, was die Verteilung seines materiellen Nachlasses anbelangt, schlicht nicht abgeschlossen, was sich auch aus dem oben zitierten Inhalt des "eigentlichen Testaments" zweifelsfrei ergibt. Es war dem Erblasser somit unbenommen, zuerst das "Gerüst" des Testaments in dem am 15.09.2011 verfassten Text niederzulegen und diesen letzten Willen erst zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen. Dass gerade dies so geschehen ist und auch Absicht des Erblassers war, zeigt sich deutlich daran, dass in dem zuerst verfassten Text bereits auf die - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existierende - "Anlage 3" Bezug genommen wird und, was die Verteilung der verbleibenden Geld- und Sachwerte anbelangt auf die "Anlage 4". Schließlich lieferte der Erblasser die Dokumente auch erst beim Nachlassgericht ab, als alle "Anlagen", die zum Ausdruck des letzten Willens des Erblassers erforderlich waren, errichtet wurden. Der Erblasser selbst hat demnach die Testamentserrichtung nicht am 25.09.2011 als abgeschlossen angesehen und dies kann auch nicht aus objektiver Sicht so beurteilt werden. Hierfür streitet auch der Umstand, dass der Erblasser stets zwischen "Anlagen" und "Ergänzungen" unterschieden hat. Während er die "Ergänzungen" zum Testament - insgesamt fünf - allesamt unterschrieben hat, wurde keine der "Anlagen" unterzeichnet. Dies eben deshalb, weil sie als einheitliches Testament in Zusammenschau mit der Niederschrift vom 25.09.2011 betrachtet werden sollten und auch müssen. f) Es war auch nicht erforderlich, dass der Erblasser die als Anlagen bezeichneten Seiten - neben des gewahrten Erfordernisses der Handschriftlichkeit - jeweils nochmals eigenhändig unterschreibt. Unschädlich ist, wenn die Niederschrift auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese einen inhaltlichen Zusammenhang bilden. Es ist nur einmalige Unterschrift erforderlich, die sich auf dem letzten Blatt befinden muss. Für die einzelnen Blätter ist keine einheitliche Errichtung zu fordern, weil das zu verschiedenen Zeiten errichtete Testament auf unterschiedlichen Materialien niedergelegt werden kann. Die einzelnen Blätter müssen aber inhaltlich ein Ganzes sein und einheitliche, miteinander verbundene Willenserklärungen enthalten, die im Regelungsinhalt auch widersprüchlich sein können, sofern der textliche Zusammenhang unzweifelhaft ist. Sind die Blätter zwar äußerlich verbunden, z.B. durch eine Heftung, weisen die einzelnen Blätter aber keinen inhaltlichen Zusammenhang auf, so sind nur die unterschriebenen Seiten formgerecht i.S.v § 2247 BGB als Testament errichtet. Eine Verbindung durch Zusammenheftung inhaltlich nicht zusammenhängender Schriftstücke reicht nicht aus. Die mit den unterschriebenen Blättern textlich nicht zusammenhängenden Seiten, die nicht unterschrieben sind, können nicht als eigenhändige Testamente gewertet werden, es sei denn, ein einheitlicher Wille des Erblassers lässt sich anderweitig zweifelsfrei nachweisen (Staudinger/Baumann BGB § 2247 m.w.N.). Die Einbeziehung ist auch wirksam, wenn der Erblasser bei Errichtung eines privatschriftlichen Testaments auf eine von ihm selbst geschriebene, wenn auch nicht unterschriebene Anlage Bezug nimmt und die Unterschrift des Testaments, da es mit Anlage eine Einheit bildet, diese mitumfasst. Ausreichend ist es, dass der Zusammenhang der Blätter erkennbar ist, was durch die Erwähnung der Anlage im Testament regelmäßig der Fall sein wird (vgl. Grziwotz in JR 2022, 580-584). Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall von einer wirksamen Einbeziehung der Anordnungen in das Testament, mit dem die "Anlagen" eine Einheit bilden, auszugehen. Zwar ist dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Seiten etwa zusammengeheftet waren. Jedoch wurden diese zumindest einheitlich abgeliefert und vom Nachlassgericht - bezüglich der streitgegenständlichen "Anlage 3" - auch aus einem mit dem Testament einheitlichen Umschlag entnommen. Zweifelsfrei bilden die einzelnen Blätter eine ganze, einheitliche miteinander verbundene Willenserklärung. Der textliche Zusammenhang steht außer Frage. Die als Anlagen bezeichneten Schriftstücke sind gerade nicht als einzelne eigenhändige Testamente zu werten, die einer Unterschrift bedürften, da sich der einheitliche Wille des Erblassers zweifelsfrei nachweisen lässt. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass der Erblasser die Schriftstücke als "Anlage" bezeichnet hat, bedeutet nicht, dass diese auch als Anlagen im Rechtssinne zu werten sind und diese nicht als integraler Bestandteil des eigentlichen Testamentstextes angesehen werden können. Ebenso, wie es nicht erforderlich ist, dass der Erblasser jede einzelne Seite des Testaments gesondert unterschreibt, weil diese eine einheitliche und nur im Zusammenhang zu verstehende Willenserklärung bilden, mussten auch die "Anlagen", die ein einheitliches Ganzes zusammen mit der am 25.09.2011 verfassten Niederschrift bilden, nicht gesondert unterschrieben werden, sondern sind von der Unterschrift am Ende des Testamentstextes, mithin dem Ende der Erklärung des einheitlichen Erblasserwillens, gedeckt. Die Formerfordernisse des § 2247 BGB sind somit gewahrt. g) Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass wohl auch der Kläger dieser Auffassung folgen würde, wenn der Erblasser die streitgegenständlichen Anlagen in seinem handschriftlichen Testament nicht als Anlagen bezeichnet hätte, sondern als gesondert paginierte Seiten seines Testaments (die Anlage 3 etwa als Seite 3a und die Anlage 4 als Seite 3b). Dann würden diese, handschriftlichen Dokumente sich in die Paginierung des Testaments zwanglos einfügen und wären gewissermaßen als Einschübe anzusehen. Es kann letztendlich nur darüber spekuliert werden, warum der der Erblasser die für ihn integralen Bestandteile seiner letztwilligen Verfügung in Anlagen niedergelegt und diese nicht zum Bestandteil des fließenden Textes gemacht hat. Möglicherweise wollte der Erblasser hierdurch ermöglichen, dass nicht jeder, der sein Testament in Händen hält, dessen vollen Inhalt erfährt, dass also etwa die in der Anlage 3 bedachten Personen nicht ohne weiteres erfahren, wie die sonstigen Geld- und Sachwerte verteilt werden und umgekehrt. Möglicherweise ist die "Auslagerung" bestimmter Teile des Testaments in Anlagen auch der früheren beruflichen Tätigkeit des Erblassers als "Landesoberhaupt" geschuldet. Dies ändert aber alles nichts daran, dass die fraglichen Anlagen integraler Bestandteil des vom Erblasser formwirksam niedergelegten letzten Willens sind. Aus Sicht der Kammer stellt es letztendlich eine, wohl durchaus Interessen geleitete, Haarspalterei des Klägers dar, dass er aus der Bezeichnung bestimmter Teile des Testaments seines Onkels als Anlagen herleiten will, diese seien als solche nicht Bestandteil des handschriftlichen Testaments, sondern stellten gesonderte letztwillige Verfügungen dar, die ihrerseits, und zwar in vollem Umfang, der Testamentsform entsprechen müssten, um wirksam zu sein. Dies lässt sich, wie ausgeführt, auch der vom Kläger zitierten bzw. bemühten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2021 nicht entnehmen. Wenn dort davon die Rede ist, dass in Bezug genommene Anlagen die Testamentsform wahren müssen, dann betrifft dies, wie ausgeführt, die Tatsache, dass nicht in Handschrift verfasste (bzw. notariell beurkundete) Anlagen auch nicht durch eine Bezugnahme im Testament zu dessen Inhalt gemacht werden können, weil sie eben trotz der Bezugnahme die Testamentsform nicht wahren. Eine weitergehende Aussage lässt sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2021 nach Überzeugung der Kammer nicht entnehmen. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass die vom BGH (aaO, Rn. 12) zitierten und teilweise kritisierten obergerichtlichen Entscheidungen, soweit für die Kammer nachvollziehbar, sämtlich nicht handschriftlich verfasste Anlagen betrafen. h) Es trifft entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 23.09.2025 auch nicht zu, dass die vorliegende Entscheidung gegen die "Dogmatik des Erbrechts als solche und auch gegen die eindeutige Rechtsprechung des BGH" verstoßen würde. Die Rechtsprechung des BGH ist, wie mehrfach ausgeführt, gerade nicht so eindeutig, wie sich der Kläger dies vorstellt und wünscht. Dem vom Kläger zitierten Beschluss des BGH vom 10. November 2021 lässt sich nicht entnehmen, dass dieser eine neue oder andere Entscheidung zur Behandlung handschriftlicher Zusätze oder Anlagen zu einem handschriftlich verfassten Testament treffen wollte. Wie oben bereits zitiert, ließ die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung die Bezugnahme auf handschriftlich verfasste Anlagen, die als solche im Testament ausdrücklich erwähnt sind, durchaus zu. Zur Dogmatik ist noch - aus der vom Umfang her beschränkten Bibliothek des hiesigen Landgerichts - anzumerken, dass etwa bei Soergel/Harder, BGB, 11. Aufl. 1982, § 2247 Rn. 40 zu lesen ist: "Der Erblasser kann auch auf eine Anlage verweisen, die er selbst geschrieben hat. Bildet sie mit dem Testament tatsächlich eine Einheit, braucht sie nicht besonders unterzeichnet werden. Die Anlage als Nachtrag zum bereits abgeschlossenen Testament muss dagegen die Formerfordernisse des § 2247 aufweisen, also eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein". Diesen Grundsätzen ist der Erblasser hier gefolgt, indem er die Anlagen zum ursprünglichen Testament nicht unterschrieben hat, wohl aber die später errichteten Nachträge. Darüber hinaus ist auf Leitsatz 2 der Entscheidung des BayObLG in RPfl 1973,170 zu verweisen, der wie folgt lautet: "Bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann der Erblasser hinsichtlich des Inhalts nicht auf ein Schriftstück Bezug nehmen, das er nicht eigenhändig geschrieben hat". Vorliegend hat der Erblasser die Anlagen aber eigenhändig geschrieben. Der Kommentierung Staudinger/Firsching, BGB, 12. Aufl. 1983, § 2247 Rn. 19 ff ist schließlich zu entnehmen, dass es lediglich ein Problem darstellt, ob handschriftliche Nachträge oder Ergänzungen, die nach der Testamentserrichtung vorgenommen werden, als noch durch die Unterschriftsleistung gedeckt angesehen werden können, was in der Kommentierung bejaht wird, sofern hierdurch nicht der ursprüngliche Erblasserwille verändert wird. Der ursprüngliche Wille des hiesigen Erblassers war nun aber, dass sein materieller Nachlass mit einem Wert von über 3 Millionen € entsprechend der Anlage 3 und 4 verteilt wird und nicht von seinem Alleinerben, dem er "nur" ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 € und die Wohnung in E. zukommen lassen wollte, im Ganzen vereinnahmt und nach eigenem Gutdünken verteilt wird. Anzumerken ist zur vom Kläger bemühten "erbrechtlichen Dogmatik" schließlich noch, dass auch die neuere Kommentierung durchaus zwischen nicht handschriftlich verfassten und handschriftlich verfassten Anlagen unterscheidet. So unterscheidet etwa Litzenburger in BeckOK BGB, 75. Edition, in seiner Kommentierung zu § 2247 BGB in II.6. und 7. zwischen "Verweisen auf nicht handgeschriebene Dokumente" und "Zusätzen, Einschaltungen, Streichungen und Nachträge". Bei Letzteren heißt es, dass "auch Zusätze, Einschaltungen und Nachträge zum Text vom Erblasser selbst geschrieben werden müssen". Von einer Unterschrift, wie sie der Kläger hier als der "erbrechtlichen Dogmatik entsprechend" zusätzlich fordert, ist dabei keine Rede. 3. Weitere Umstände, die zu einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargelegt. Insbesondere wird die Echtheit des vom Erblasser beim Amtsgericht - Nachlassgericht - S. zur amtlichen Verwahrung gegebenen handschriftlichen Testaments vom Kläger, der zudem aus diesem Testament seine Rechtstellung als Alleinerbe herleitet, nicht in Zweifel gezogen. Dann ist aber aus den dargelegten Gründen auch die Anordnung des hier streitgegenständlichen Vermächtnisses über 20.000,- € zugunsten des Beklagten im Rahmen des Testaments des Erblassers wirksam und die dies leugnende Feststellungsklage somit abzuweisen. Auf die zwischen Parteien diskutierte Frage, welche Bedeutung die Tatsache hat, dass der Erblasser im Nachhinein Fotokopien zu den streitgegenständlichen Anlagen mit seiner Unterschrift versehen hat, kommt es somit nicht mehr an. Damit kann auch der - den Vorwurf der Heuchlerei durchaus nahelegende - "Vorwurf" des Klägers an den Beklagten auf sich beruhen, dieser habe es als rechtlicher Berater des Erblassers pflichtwidrig unterlassen, diesem die Unterschrift unter die beim Amtsgericht S. verwahrten Anlagen zu seinem Testament nahezulegen und ihm stattdessen den Rat erteilt, die Fotokopien dieser Anlagen zu unterzeichnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt als testamentarisch bestimmter Alleinerbe die Feststellung der Unwirksamkeit der Anordnung eines zugunsten des Beklagten angeordneten Vermächtnisses. Bei dem am 02.03.2025 mit letztem Wohnsitz in S. verstorbenen C. B. (nachfolgend: Erblasser) handelte es sich um den ehemaligen Ministerpräsidenten der Bundesländer R.-P. und T.. Der Kläger ist ein Neffe des ohne Hinterlassung von pflichtteilsberechtigten Angehörigen verstorbenen Erblassers. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen mit dem Erblasser befreundeten Rechtsanwalt. Der Erblasser errichtete ein handschriftliches Testament (Anlage K1), welches er mehrfach ergänzte. Das "eigentliche" Testament ist vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben. Es verweist auf insgesamt 4 "Anlagen", die vom Erblasser handschriftlich geschrieben, aber nicht unterschrieben wurden. Diese Urkunden reichte der Erblasser zusammen mit 2 handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen "Ergänzungen" beim Amtsgericht S. in einem geschlossenen Umschlag zur amtlichen Verwahrung ein, nachdem er sich zuvor Fotokopien angefertigt hatte. In einem weiteren geschlossenen Umschlag reichte er weitere handschriftlich geschriebene und unterschriebene Ergänzungen beim Amtsgericht S. ein. Diese letztwilligen Verfügungen wurden durch das Nachlassgericht S. am 10.04.2025 in Anwesenheit des Beklagten eröffnet. Gemäß der Niederschrift (Bl. 1 d. Beiakte) lagen dort die nachfolgenden Dokumente vor: "(...) aus der amtlichen Verwahrung entnommener Verwahrumschlag, dessen Verschluss unversehrt war und enthielt: eigenhändiges Testament nebst Anlage 1 vom 15.09.2011 mit Ergänzung vom 20.02.2014, Anlagen 2 und 3 vom 22.08.2013 mit Ergänzung vom 18.11.2017, Anlage 4 mit 1. Ergänzung vom 14.01.2015 und 2. Ergänzung vom 18.11.2017. aus der amtlichen Verwahrung entnommener Verwahrumschlag, dessen Verschluss unversehrt war und enthielt: eigenhändiges Testament (3. Ergänzung) vom 16.10.2022 mit Ergänzungen vom 13.09.2024 und 13.11.2024, eigenhändiges Testament (5. Ergänzung) vom 28.12.2024." Das ursprüngliche Testament des Erblassers beginnt mit den Worten: "Mein letzter Wille." und trägt im Bereich oben rechts das Datum "15.IX.2011" (Anlage K1, Bl. 7 d.e.A.). Es beginnt auf der 1. Seite mit allgemeinen Dankesworten. Auf der 2. Seite heißt es dann: "Man möge mich bitte im Grabe meiner Eltern in M., St. G. beisetzen. Mein Bruder hat das Recht, abweichend davon zu entscheiden (Anlage 1). In der Anlage 1 sind dann Einzelheiten zu den vom Erblasser geplanten Beisetzungsfeierlichkeiten und -modalitäten geregelt. Das "eigentliche Testament" lautet weiter wie folgt: "Zum Alleinerben setze ich, im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, meinen Neffen A. B. ..." (d. h. den Kläger) "ein. Als Ersatzerben Herrn D. E. ..." (d.h. den Beklagten). "Nur um meinen Bruder in seinem fortgeschrittenen Alter nicht unnötig zu belasten, möchte ich ihn, mit seiner ausdrücklichen Zustimmung, als gesetzlichen Erben übergehen. Mein Erbe möge bitte nachfolgende Regelungen treffen: Zunächst sollen alle mit meinem Tod verbundenen Kosten und etwa offene Verbindlichkeiten beglichen werden. Wer aus meinem nächsten Verwandten- oder engsten Freundeskreis etwas möchte, soll die Möglichkeit haben, sich ein Bild oder einen anderen Gegenstand meiner Habseligkeiten auswählen (Anlage 2)." In der Anlage 2 ist dann im Einzelnen geregelt, wer bestimmte Gegenstände erhalten soll bzw. wem diese angeboten werden sollen. Das "eigentliche Testament" lautet weiter wie folgt: "Meinen sechs Patenkinder" - (es folgt eine namentliche Aufzählung) - "sollen je einen angemessenen Geldbetrag erhalten. Ebenso meine Nichten ... und mein Waisenpatenkind ... Auch die" (in der Folge namentlich bezeichneten Personen) "sollen für ihre langjährigen treuen Dienste mit einem angemessenen Geldbetrag bedacht werden. (Anlage 3)" In der Anlage 3 heißt es dann: "Angemessen für meine Patenkinder, für meine beiden Nichten und für Frau ... ist unter heutigen Gesichtspunkten je 20.000,- Euro. Weitere 20.000,- Euro sollen an D. E. gehen. Für ... je 10.000,-- Euro, für ... 5.000,-- Euro." Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Anordnung in der Anlage 3, wonach weitere 20.000 € an D. E., den Beklagten, gehen sollen. Das "eigentliche Testament" lautet weiter wie folgt: "Was meine darüber hinaus verbleibenden Geld- und Sachwerte betrifft möge sich mein Erbe der Unterstützung von Dr. M. N. bedienen. (Anlage 4)" Die Anlage 4 lautet wie folgt: "Der nach Begleichung aller Aufwendungen anlässlich meines Todes und der Verfügungen nach Anlage 3 verbleibende Betrag aus meinen Konten bei der D. Bank und der L. und der dortigen beiden Depots möge wie folgt Verwendung finden:" Zum Dank an die Stadt S., die mir ihre Ehrenbürgerschaft verliehen hat, sollen 50.000,- Euro an die "Europäische Stiftung Kaiserdom zu S." überwiesen werden ... Außerdem 10.000,- Euro an die Sankt O. Stiftung ... Der dann verbleibende Rest soll an die C. B. Stiftung gehen. Mein Eigentum an der Wohnung E., W.weg, geht als Dank für seine Mühe an meinen Alleinerben, gegebenenfalls an meinen Ersatzerben. Sollte er die Wohnung verkaufen wollen, ist zu beachten, dass dem Sohn meines Freundes ... im Kaufvertrag ein Vorkaufsrecht eingetragen wird. Es ist auch im Grundbuch eingetragen. Beim Verkauf meines Hauses L. W. in S. ist meinem Freund D. E. ebenfalls nach Berechnung des Verkaufswertes durch den Gutachterausschuss ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Der Erlös der L. W. und - wenn nicht bereits von meinem Neffen verkauft - mein Haus in ... geht an die C. B. Stiftung." Das "eigentliche Testament" regelt dann an seinem Ende die Verteilung des immateriellen Nachlasses des Erblassers wie die Bibliothek, Archivalien, Briefschaften, Orden, Ehrenurkunden, Tagebücher usw.. Es schließt mit dem Satz: "Mein Alleinerbe, gegebenenfalls mein Ersatzerbe, möge im Falle wesentlicher Wert- und Kaufkraftverschiebungen bitte die von mir ins Auge gefassten Geldbeträge entsprechend anpassen." Es folgt die Unterschrift des Erblassers. Darunter befindet sich der Zusatz: "Durchgesehen und ergänzt: 20.II.2014" In seiner 1. Ergänzung mit Datum 14.I.2015 zu seinem letzten Willen vom 15.IX.2011 bestimmte der Erblasser u.a.: "In Anlage 4 habe ich festgelegt, dass mein Eigentum an der Wohnung E., W.weg, an meinen Alleinerben übergeht. Da die Wohnung inzwischen verkauft ist, lege ich fest, dass A. B. dafür 150.000,-- € aus meinem Nachlass zufließen soll". In weiteren Ergänzungen werden bestimmten Personen Zuwendungen gemacht bzw. angeordnete Zuwendungen angepasst. In der 5. Ergänzung mit Datum 28.XII.24 ordnete Erblasser dann noch Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beklagten zum Testamentsvollstrecker. Auf den beim Erblasser verbliebenen Fotokopien der Dokumente nahm dieser ebenfalls Ergänzungen entsprechend der seitens des Beklagten vorgelegten Ablichtungen der Dokumente vor. Die Kopien mit den handschriftlichen Ergänzungen versah er mit seiner Unterschrift. (Anlage BV, Bl. 52 - 55 d.e.A.). Der Erblasser verfasste zudem unter dem 18.IX.2017 eine handschriftliche Auflistung zum Stand der in Anlage 3 und 4 und der 1. Ergänzung niedergelegten Anordnungen (Anlage BV, Bl. 59 d.e.A.), die er nicht unterschrieb. Demnach sollten insgesamt 455.000 € an die von ihm bedachten Personen und Stiftungen gehen, davon 170.000 € an den Kläger (150.000 € für die Wohnung W.Weg und 20.000 € als Patenkind) und 20.000 € an den Beklagten. Die auf den Namen des Erblassers lautende C. B. Stiftung ist in dieser Aufstellung nicht enthalten. Dem Beklagten wurde nach dem Ableben des Erblassers auf seinen Antrag hin vom Amtsgericht - Nachlassgericht - S. durch Beschluss vom 10.04.2025 (Az.: ... VI ../25) ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Der Kläger betreibt in diesem Verfahren die Entlassung des Beklagten als Testamentsvollstrecker wegen vermeintlicher Unregelmäßigkeiten und Interessenskollisionen bei der Amtsausübung. Das Geldvermögen des Erblassers wurde vom Beklagten im Nachlassverfahren durch Schriftsatz vom 01.07.2025 mit ca. 3,1 Millionen € angegeben (Bl. 45 d. Beiakte). Der Beklagte wurde seitens des Klägers vorgerichtlich aufgefordert, die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vermächtnisses über 20.000,- € anzuerkennen und förmlich auf einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses zu verzichten. Der Beklagte, der auch als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Testamentsvollstrecker fungiert, hat dies abgelehnt. Die Parteien waren sich vorprozessual und auch in dem im vorliegenden Rechtsstreit angeordneten schriftlichen Vorverfahren, soweit ersichtlich, darin "einig", dass die dem "eigentlichen Testament" des Erblassers beigefügten Anlagen mangels Unterschriftsleistung des Erblassers darauf keine wirksamen letztwilligen Verfügungen enthalten, auch die in der Anlage 3 getroffene, vorliegend streitgegenständlichen Anordnung einer Zahlung von 20.000 € an den Beklagten. Der Streit der Parteien konzentrierte sich deshalb auf die Frage, ob und inwieweit die Tatsache, dass der Erblasser die Fotokopien seines beim Amtsgericht S. verwahrten Testaments teilweise geändert und insbesondere auch die Kopien der Anlage 3 und 4 mit seiner Unterschrift versehen hat, hieran etwas ändert. Die Kammer hat im Termin vom 02.09.2025 darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Anlagen zusammen mit dem Testament des Erblassers eine Einheit bilden oder jedenfalls aus Sicht des Verstorbenen bilden sollten und deshalb von der Unterschriftsleistung des Erblassers erfasst sein dürften. Es wurde dabei auf die Beschlussanmerkung von Grziwotz in JR 2022, 580, Bezug genommen, wo nach der Erörterung des sog. testamentum mysticum Folgendes ausgeführt ist: "Anders ist dies, wenn der Erblasser bei Errichtung eines privatschriftlichen Testaments auf eine von ihm selbst geschriebene, wenn auch nicht ungeschriebene Anlage Bezug nimmt und die Unterschrift des Testaments, da es mit Anlage eine Einheit bildet, diese mitumfasst. Ausreichend dürfte sein, dass der Zusammenhang der Blätter erkennbar ist, was durch die Erwähnung der Anlage im Testament regelmäßig der Fall sein wird. Wird dagegen lediglich auf eine maschinenschriftlich niedergelegte Anlage verwiesen, in der die Erben aufgeführt sind, ist sie formunwirksam; dann stellt sich die Frage, ob sie durch die Unterschrift mit abgedeckt ist, nicht mehr." In der den Parteien insoweit gewährten Nachschubfrist konzentrierte sich die Diskussion deshalb auf die Frage, ob das vom Erblasser beim Amtsgericht S. zur Verwahrung hinterlegte Testament als solches, also einschließlich der Anlagen 3 und 4, formwirksam ist, wobei es im vorliegenden Verfahren, wie bereits ausgeführt, jedenfalls prozessual ausschließlich um die in der Anlage 3 angeordnete Zahlung eines Betrages von 20.000 € an den Beklagten geht. Der Kläger meint, die Anordnung des Vermächtnisses zugunsten des Beklagten über den Erhalt von 20.000 € sei nicht wirksam, da diese nicht der Form des § 2247 BGB entspreche. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10. November 2021 Az. IV ZB 30/20), die sinngemäß auf den vorliegenden Fall zu übertragen sei, gehe hervor, dass als Maßstab für die Grenze der Auslegung die Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten Dritten anzulegen sei. Das Testament müsse einen Anhaltspunkt für diese Auslegung bieten. Dies sei hier nicht der Fall, da der Beklagte in dem handschriftlich verfassten und unterschriebenen Teil des Testaments keine Erwähnung finde. Die Anlage sei auch nicht von der Unterschrift unter das Testament gedeckt, da es sich bei den Anlagen nicht um einen Bestandteil des Testaments handele. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung als Anlage und dem Umstand, dass die Anlage 3 ihrem Datum nach knapp 2 Jahre nach dem Testament erst verfasst worden sei. Die Bezugnahme auf ein Schriftstück, das selbst nicht den Formerfordernissen eines Testaments entspricht, könne keine wirksame Ergänzung des Testaments darstellen. Zulässig sei nur die Bezugnahme zum Zwecke der näheren Erläuterung, wenn diese zur Auslegung des bereits im formgültigen Testament andeutungsweise erkennbaren Willen des Erblassers diene. Ein solcher liege mangels namentlicher Nennung oder sonstiger Beschreibung des Beklagten unter den Vermächtnisempfängern im ursprünglichen Text des Testaments aber nicht vor. Das als "Anlage 3" bezeichnete Schriftstück sei auch nicht von der Unterschrift unter dem Testamentstext gedeckt und somit nicht Teil des ursprünglichen Testaments, da es sich um eine später hinzugefügte Anlage handele. Dass der Erblasser die Fotokopie der Anlage 3 nach Vornahme bestimmter Änderungen dann unterzeichnet habe, führe ebenfalls nicht zu einem wirksamen Vermächtnis zugunsten des Beklagten, da die Fotokopie ihrerseits nicht der Formvorschrift des § 2247 BGB genüge. Es sei dem Beklagten als dem langjährigen Rechtsberater des Erblassers vorzuwerfen, dass dieser den Erblasser nicht dazu veranlasst habe, die beim Amtsgericht S. verwahrten Originale der fraglichen Anlagen im Nachhinein mit seiner Unterschrift zu versehen. Der Beklagte habe wohl erkannt, dass eine solche Unterschriftsleistung erforderlich sei, er habe dem Erblasser aber fehlerhaft den Rat erteilt, lediglich die sich in seinem Besitz befindlichen Fotokopien zu unterzeichnen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Anordnung eines Vermächtnisses von 20.000 € zu Gunsten des Beklagten in der Anlage 3 zum Testament des am 2.3.2025 verstorbenen Dr. C. B. nicht rechtswirksam ist, dem Beklagten also insoweit kein Anspruch gegen den Nachlass bzw. gegen den Kläger als Alleinerben zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die zu seinen Gunsten getroffene Anordnung eines Vermächtnisses sei wirksam. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs komme hier nicht zum Tragen, da in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt lediglich ein unterschriebener Computerausdruck vorlag, der keine handschriftliche Komponente enthielt. Da im vorliegenden Fall die Anlagen und Ergänzungen auch zunächst handschriftlich verfasst worden seien und die davon erstellen Fotokopien mit weiteren handschriftlichen Anmerkungen versehen und eigenhändig unterschrieben worden seien, sei die Rechtsprechung nicht auf den hier zu entscheidenden Fall zu übertragen. Der Wille des Erblassers sei bei der vorliegenden gemischten Form eindeutig zu erkennen. Es sei mindestens eine Heilung des Formmangels, wenn nicht die vollständige Wirksamkeit der getroffenen Verfügungen anzunehmen. Dies sei auch der obergerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen zu entnehmen (OLG München, 31 Wx 179/10, vom 31.08.2011; OLG München vom 13.9.2011, 31 Wx 298/11; OLG München 31 WX 072/05; BayObLGZ 1984, 194/197). Maßgeblich sei letztlich bei einer mehrteiligen Verfügung, dass der Erblasser sie als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung ansah und als solche behandelt wissen wollte. Die Kammer hat die Akte des Amtsgerichts S. - Abteilung für Nachlasssachen - Az. .. IV .../25 zum vorliegenden Verfahren beigezogen; diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Beiakte verwiesen.