Urteil
7 O 449/04
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 935,96 € (i.W.: neunhundertfünfunddreißig 96/100 Euro) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2004 und Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.351,90 € für die Zeit vom 10.06.2004 bis 09.09.2004 zu bezahlen. II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe des vom Kläger beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 03.05.2004, für den die Beklagten dem Grunde nach voll umfänglich haften und bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein BMW 530 d Touring, beschädigt wurde. Die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, allgemeine Auslagen und einen Teil der beanspruchten Mietwagenkosten hat die Beklagte zu 2) nach Rechtshängigkeit mit Abrechnungsschreiben vom 07.09.2004 (in Kopie Bl. 22 d.A.) anerkannt und ausgeglichen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Streit sind noch restliche Mietwagenkosten. 2 Der Kläger hatte nach dem Unfall bei der Firma B Autovermietung C GmbH & Co KG in der Zeit vom 04.05. bis 17.05.2004 ein Ersatzfahrzeug angemietet. Hierfür stelle ihm die Autovermieterin mit Rechnung vom 17.05.2004 (in Kopie Bl. 4 d.A.) insgesamt 3.315,67 € in Rechnung. Hiervon will die Beklagte zu 2) lediglich 2.361,71 € akzeptieren, so dass noch 935,96 € offen sind. 3 Der Kläger hält die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten für zur Schadenswiedergutmachung erforderlich. Er sei nicht verpflichtet gewesen, vor der Anmietung eine Art Marktforschung zu betreiben. Der ihm von der Autovermietung in Rechnung gestellte Tarif bewege sich im üblichen Rahmen. Die Firma C vermiete im Privatkundengeschäft und einmaliger Vermietung ausschließlich und einheitlich nach dem auch mit dem Kläger vereinbarten und abgerechneten Standardtarif. Dabei werde nicht differenziert zwischen Unfallwagenersatz- und Nichtunfallwagenersatzanmietung. Einen anderen Tarif biete die Autovermieterin bei einmaliger Anmietung im Privatkundengeschäft nicht an. Mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Autovermieterin wegen eines eventuellen Beratungsverstoßes habe er bereits - insoweit unstreitig - mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2004 an die Beklagte zu 2) abgetreten. 4 Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger zuletzt, 5 zu erkennen wie erkannt. 6 Die Beklagten beantragen 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie bestreiten eine weitere Zahlungsverpflichtung. Bei dem in der Rechnung der Firma C genannten „Standardtarif“ handele es sich um einen „Unfalltarif“. Dieser unterscheide sich von den sog. Normaltarifen, die ebenfalls angeboten würden, wie sich aus einer einen anderen Kunden dieser Firma betreffenden Rechnung (in Kopie Bl. 26 d.A.) ergebe. Hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen den von ihr anerkannten Mietwagenkosten und der Mietwagenrechnung stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Mietwagenfirma zu. Insoweit könnten sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, zumal der Kläger zu unrecht den ihm mit Schreiben vom 02.09.2004 (in Kopie Bl. 23 ff. d.A.) übersandten Fragebogen nicht ausgefüllt habe. 9 Auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist auch im restlichen, noch geltend gemachten, Umfang begründet. 1. 11 Mietwagenkosten gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. etwa BGH vom 6. November 1974 – VI ZR 27/73 –; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 –; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 -). Allerdings hat der Schädiger sie nicht unbegrenzt, sondern nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH Z 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; und Urteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 –). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (so zuletzt auch BGH vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26.10.2004 - VI ZR 300/03 -). Der BGH hat dabei zwar klargestellt, dass dieser Grundsatz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. In einem solchen Fall kommt es für den Ersatzanspruch des Geschädigten darauf an, ob ihm ein günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war. 12 Hier hat der Kläger dargelegt, die Autovermietung habe nur einen Tarif, nämlich den Standardtarif, angeboten; ein anderer Tarif sei ihm nicht zugänglich gemacht worden und insbesondere dargelegt, dass die von den Beklagten in Rede genommenen anderen Tarife mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Fälle (online -Angebote; Firmentarife; Tarife für Mehrfachkunden etc.) betreffen. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, dass der dem Kläger angebotene Tarif tatsächlich ein „Unfallersatztarif“ war bzw., dass diesem andere „Normaltarife“ zur Verfügung gestanden hätten. Der vom Kläger geforderte Betrag ist deshalb „erforderlich“ im Sinne von § 249 BGB; ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann ihm auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht angelastet werden. 2. 13 Sein Anspruch scheitert auch nicht an anderen Einwendungen. Seiner aus § 255 BGB folgenden Pflicht, etwaige Ansprüche aus einer eventuellen vorvertraglichen Pflichtverletzung des Mietwagenunternehmens an die Beklagte abzutreten, hat der Kläger unstreitig Folge geleistet. Eine weitergehende Pflicht, auch den vorgelegten Fragebogen (Bl. 24 d.A.) auszufüllen, bestand nicht. Aus §§ 3 Nr. 7 PflVG, 158 d Abs. 3 VVG folgt nur die Pflicht, Fragen zu beantworten, soweit dies zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Hierauf zielen die Fragen im Fragebogen nicht ab. Damit kann die Beklagte dem Kläger auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegen halten. 3. 14 Die Beklagten waren damit mit den auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3, 91 a, 708 Nr. 11, 711 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen zu verurteilen. Soweit der Kläger seine Klage im Termin vom 02.12.2004 teilweise zurückgenommen hat, betraf die Zuvielforderung nur einen verhältnismäßig geringen Teil, durch die ins Gewicht fallende Mehrkosten nicht entstanden sind. 15 Beschluss 16 Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 04.11.2004 (übereinstimmende Teilerledigung) auf 6.455,86 €, für die Zeit danach bis zum 02.12.2004 auf einen Wert in der Gebührentabelle bis 1.500,-- € und für die Zeit danach auf einen Wert in der Gebührentabelle bis 1.200,-- € festgesetzt.