Beschluss
1 T 388/06
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2007:0124.1T388.06.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Beschluss vom 13. September 2006 über die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 28. Februar 2006 bis 30. Juni 2006 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankenthal zurückgegeben. Gründe I. 1 Für den Betroffenen bestand bis 06. Oktober 2006 eine Betreuung mit dem weiter Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer. 2 Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 hat der frühere Betreuer die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 28. Februar 2006 bis 30. Juni 2006 gegen das Vermögen des Betroffenen beantragt. Der Betroffene sei im fraglichen Zeitraum nicht mittellos im Sinne von §§ 1 Abs. 1 Satz 2 VBVG, 1836 c, 1836 d BGB gewesen. 3 Daraufhin hat der Rechtspfleger bei Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Frankenthal mit Beschluss vom 13. September 2006 die Vergütung wie beantragt gegen das Vermögen des Betroffenen festgesetzt. 4 Gegen diesen - am 26. September 2006 zugestellten - Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 09. Oktober 2006, zu deren Begründung er vorträgt, zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 30. Juni 2006 habe sein Sparvermögen unter der Freibetragsgrenze vom 2.600,00 € gelegen. 5 Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse hat darauf hingewiesen, dass das Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der Stellung des Vergütungsantrags über 4.000,00 € betragen habe. Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit sei nach der Rechtssprechung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken indessen der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz. Hier sei zu prüfen, ob der Betroffene sich nicht zwischenzeitlich durch verschiedene Abhebungen vom Konto und Anschaffungen gezielt mittellos gemacht habe. II. 6 Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gem. §§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 19 ff. FGG zulässig, insbesondere rechtzeitig; in der Sache führt die Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg insoweit, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben war. 7 Ohne weitere Ermittlungen kann nämlich nicht festgestellt werden, inwieweit für den Berufsbetreuer wegen Vorhandenseins von Vermögen die pauschalen Stundenansätze nach § 5 Abs. 1 oder wegen Mittellosigkeit des Betreuten die pauschalen Stundenansätze gem. § 5 Abs. 2 VBVG anzusetzen sind und inwieweit dementsprechend die Festsetzung gegen das Vermögen oder aus der Landeskasse zu erfolgen hat. 8 Zwar war nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtssprechung unter anderem auch des für den hiesigen Bezirk zuständigen Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken für die Beurteilung der Frage der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. zuletzt Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 06. Juni 2005 Az. 3 W 78/05), so dass in diesem Zeitpunkt rückwirkend für den Abrechnungszeitraum die Frage der Mittellosigkeit einheitlich beurteilt werden konnte. 9 Seit Inkrafttreten des neuen Betreuervergütungsrechts, insbesondere des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) zum 01. Juli 2005 kann an dieser Rechtssprechung nicht mehr festgehalten werden, worauf das Landgericht Koblenz bereits in seiner Entscheidung vom 06. März 2006 (NJW-RR 2006, 724) zutreffenderweise hingewiesen hat. Nach der Neuregelung des VBVG ist die Betreuervergütung wegen der Regelung im § 5 Abs. 4 VBVG taggenau abzurechnen. Nach dieser Bestimmung ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen, wenn sich die Umstände ändern, die sich auf die Vergütung auswirken. Dies kann z. B. durch Wechsel in ein Heim oder auch durch Eintreten der Mittellosigkeit (oder umgekehrte Fallgestaltung) gegeben sein, da durch solche Umstände der pauschal abzurechnende Stundenansatz nach § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VBVG beeinflusst wird (Palandt-Diederichsen, BGB 66. Auflage Anhang zu § 1836 BGB § 5 VBVG Rdn. 12). Dementsprechend ist die Frage der Mittellosigkeit, des damit zusammenhängenden Stundenansatzes und der haftenden Vermögensmasse über den ganzen Abrechnungszeitraum hinweg nach der jeweiligen Vermögenssituation des Betreuten zu beurteilen und gegebenenfalls auch in einem Abrechnungszeitraum unterschiedlich zu beantworten (LG Koblenz aaO; Dodegge NJW 2005, 1896, 1899; Palandt-Diederichsen aaO Anhang zu § 1836 BGB § 5 VBVG Rdn. 6 und § 1836 d BGB Rdn 6). 10 Zu den Vermögensverhältnissen des Betreuten im Abrechnungszeitraum vom 28. Februar 2006 bis 30. Juni 2006 sind keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden. Der Betreuer hatte lediglich angegeben, der Betroffene sei vermögend. Erst auf die Beschwerde des Betreuten hin wurden Unterlagen über den Vermögensstand ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Vergütung vorgelegt. Da sich das Vermögen des Betreuten erkennbar um den Freibetrag von 2.600,00 € herum bewegt, insbesondere fraglich ist, ob er eine gegen das Vermögen gerichtete Vergütung von dem den Freibetrag überschreitenden Vermögen vollständig bezahlen kann, oder nur teilweise, womit er schon als mittellos gilt, § 1836 d BGB, sind weitere Ermittlungen über die Entwicklung des Vermögens des Betreuten im Abrechnungszeitraum unerlässlich und Aufgabe des Betreuers, dies im Rahmen seines Vergütungsantrages zu dokumentieren, § 56 g Abs. 2 Satz 1 FGG.