Urteil
3 O 19/08
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2008:1106.3O19.08.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,-EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger fährt seit Ende Juli 2006 einen bei der Beklagten neu gekauften Opel Astra Twin Top. Er beanstandete vorgerichtlich, dass bei geöffnetem Kofferraumdeckel Wasser in den Kofferraum laufe. 2 Die Beklagte lehnte eine Nachbesserung und eine Rückabwicklung ab. 3 Der Kläger behauptet, 4 beim Öffnen des Kofferraumes bei Regen oder anderweitiger Nässe laufe eine erhebliche Menge Wasser an zwei Stellen in den Kofferraum. Er müsse zunächst die Heckklappe trocknen bevor er den Kofferraum öffnen könne, ohne dass dieser nass werde. Das sei ihm unzumutbar. Durch die Nässe im Kofferraum bestehe die Gefahr, dass sich Schimmel oder Rost bilde. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.705,-- EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,106 EUR x Kilometer gemäß Tachostand im Zeitpunkt der Rückgabe, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Opel Astra Twin Top, Modell OCP 67 MV 61, Fahrgestellnummer …, Fahrzeugnummer …, zu bezahlen. 7 2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Verzug der Annahme der vom Kläger Zug um Zug gegen die Zahlung zu erbringenden Leistung befinde. 8 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.085,04 EUR zu bezahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie räumt ein, dass konstruktionsbedingt beim Öffnen des Kofferraumdeckels einige Wassertropfen in den Kofferraum tropfen, was jedoch keinen Mangel und keine Rost- oder Schimmelgefahr darstelle. 12 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Augenscheinseinnahme des PKWs. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 Der Kläger kann eine Rückgängigmachung des Kaufvertrages nach §§ 346, 437 BGB alleine schon deshalb nicht verlangen, weil kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt. Insoweit befindet sich die Beklagte dann auch nicht in Annahmeverzug und muss ihm keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. 15 Eine vertragliche Vereinbarung über die Ausgestaltung des Kofferraumdeckels bzw. über einen über das übliche Maß hinaus gehenden Verwendungszweck des PKWs wurde nicht getroffen. Demgemäß wäre ein Sachmangel nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet wäre und eine Beschaffenheit aufweisen würde, die von der bei Sachen der gleichen Art üblichen und der von der Art der Sachen erwartbaren negativ abweichen würde. 16 Das ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. 17 Unstreitig regnet es bei dem Klagefahrzeug bei vollständig geöffnetem Kofferraumdeckel in den Kofferraum, da eine vollständige Überdeckung des Kofferraums durch den geöffneten Deckel dann nicht mehr stattfindet. Das ist allerdings - wie allgemein bekannt - bei einer Vielzahl von PKWs der Fall und wird in der Bevölkerung nicht als Mangel empfunden. 18 Der Kläger beanstandet das auch nicht, er beanstandet vielmehr, dass beim Öffnen des Kofferraumdeckels Wasser vom Deckel nicht vollständig abgeführt werde und in den Kofferraum tropfe. Der Sachverständige hat dies bestätigt, allerdings bei seinen Versuchen, bei denen er bis zu 3 Liter Wasser mit einer Gießkanne auf den Kofferraumdeckel aufgebracht hatte, festgestellt, dass lediglich ein Tropfenvorhang, der an der Kante der Kofferraumklappe verblieben war, auf die senkrechten Kofferrauminnenwände und in den Kofferraum tropfte. Dort befände sich eine Verkleidung. Eine deutliche Flüssigkeitsansammlung hat er dabei nicht festgestellt. Der Sachverständige hat die eingetropften Wassermengen nicht als erheblich angesehen. 19 Des Weiteren hat der Sachverständige festgestellt, dass sich der Kofferraumdeckel des Opel Astra Twin Top allgemein und auch des Klägerfahrzeugs so öffnen lässt, dass er vermittels der Zugfedern auch hälftig oder teilweise etwas mehr geöffnet hält, wobei dann die an der Deckelkante befindlichen Tropfen noch außerhalb des Kofferraumes abtropften. 20 Der Sachverständige hat weiter festgestellt und ausgeführt, dass es sich hierbei um einen konstruktionsbedingten Zustand aller Fahrzeuge dieses Typs und nicht etwa um ein nur das Klägerfahrzeug betreffendes Problem handele. Er hat Versuche mit 4 anderen Cabriolets vergleichbarer Preisklasse vorgenommen (VW EOS, Renault Megane CC, Peugeot 307 CC und Ford Focus CC) und dabei ein ähnliches Hereintropfen festgestellt, wobei beim VW EOS und beim Renault ein Beladen im teilweise geöffneten Zustand nicht möglich war. 21 Das erkennende Gericht hat durch Augenscheinseinnahme des Klägerfahrzeugs und in einem Test selbst festgestellt, dass es noch nicht in den Kofferraum tropfen kann, wenn der Kofferraumdeckel mit der Unterkante 70 cm hoch geöffnet ist, wobei das Scharnier dann 60 cm von der Unterkante der Kofferraumöffnung entfernt ist. Es hat weiterhin bei dieser Öffnungsstellung ohne Problem einen Karton mit einer Höhe von 35 x 50 cm in das Auto einladen können. 22 Daher ist das Fahrzeug auch mit diesem Kofferraumdeckel für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und von ihr erwartet werden können. 23 Die Gefahr von Rost und Schimmel kann bei der geringen Wassermenge, die bei völlig geöffnetem Kofferraumdeckel eintropft ausgeschlossen werden. Die Tropfen fallen jeweils auf ausgekleidete Bereiche und trocknen dort nach allgemeiner Lebenserfahrung bei nachfolgend geschlossenem Kofferraum ab, ohne dass es unter der Verkleidung zu nennenswerten Wasseransammlungen oder Schimmelbildung kommen kann. 24 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.