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Beschluss

1 T 228/09

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2009:1126.1T228.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird kostenfällig zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juli 2005 (Az.: …) und hat einen Beschluss des Amtsgerichts N. vom 25. Juni 2008 erwirkt, mit dem die angeblichen Lohnansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Mit weiterem Beschluss vom 16. Februar 2009 hat das Amtsgericht N. den pfandfreien Betrag auf 1.609,30 € festgesetzt, da - wie zuvor von der Kammer im Beschluss vom 02. Februar 2009 (Az.: …) festgestellt - die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. 2 Bereits m. 21. Januar 2009 ist durch das Amtsgericht N. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden (Az.: …). 3 Mit am 27. Juli 2009 eingegangenem Schrittsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Juli 2009 hat die Gläubigerin die Reduzierung des Freibetrages auf 1.036,80 € begehrt, da sie der Auffassung ist, die bisher berücksichtigte Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau sei entfallen, die Unterhaltspflicht gegenüber drei minderjährigen Kindern nur noch für 1,5 Kinder zu berücksichtigen, da die Kinder bei beiden ehemaligen Eheleuten anteilig veranschlagt seien. 4 Mit Beschluss vom 04. November 2009 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – N. den Antrag zurückgewiesen, da hierfür angesichts des eröffneten Insolvenzverfahrens und des damit verbundenen Verbots der Einzelzwangsvollstreckung ein Rechtsschutzinteresse nicht bestehe. 5 Gegen diesen - am 16. November 2009 zugestellten - Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 17./23. November 2009, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Rechtsauffassung vertritt, sie sei gemäß §§ 114 Abs. 3, 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegiert, soweit es um die erhöhten pfändbaren Beträge wegen der Vollstreckung aus einer auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhenden Forderung geht. II. 6 Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 f. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Gläubigerin fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Abänderung des Pfändungsfreibetrages, da sie in dem laufenden Insolvenzverfahren die Zwangsvollstreckung nicht betreiben kann. 7 Bei der Gläubigerin handelt es sich um eine Insolvenzgläubigerin i.S.v. § 38 InsO, da ihre Forderung bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (21.01.2009) begründet und mit Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juli 2005 tituliert war. 8 § 89 Abs. 1 InsO bestimmt, dass für Einzelinsolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung unzulässig ist. 9 § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnis auf alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommende Neugläubiger des Schuldners und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden können. 10 Dass danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu Gunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsansprüchen in einen Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweiterbar pfändbar ist (§§ 850 d, 850 f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt deshalb dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger. Diese Besserstellung gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktansprüchen, nicht aber für Insolvenzgläubiger solcher Forderungen (BGH FamRZ 2008, 142; BGH FamRZ 2008, 684; BGH JurBüro 2008, 159; Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2001, Az.: …, bestätigt durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, RPfleger 2001, 449). 11 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung in § 114 Abs. 3 InsO. Aus § 114 Abs. 3 InsO ergibt sich, in welchem Umfang vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Lohnpfändungen auch für künftige Forderungen eines Gläubigers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch wirksam sind, nämlich längstens für den auf die Eröffnung folgenden Kalendermonat. 12 §114 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz InsO bestimmt, dass § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechend gilt. Da - wie oben ausgeführt - die Privilegierung des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO nur Neugläubiger von laufenden Unterhaltsansprüchen und Forderungen aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung in Anspruch nehmen können, hat das BAG entschieden, dass für Gläubiger von Unterhaltsforderungen die Privilegierung nur gilt, soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, die nach (Insolvenzeröffnung neu entstanden sind, während die Privilegierung nicht für Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung greift (BAG Urteil vom 17.09.2009, Az.: 6 AZR 369/08). 13 Für Insolvenzgläubiger von Forderungen, die aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen resultieren, bedeutet dies, dass eine privilegierte Lohnpfändung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in Betracht kommt, auch wenn die Pfändung bereits vor der Insolvenzeröffnung erfolgt ist, da - anders als bei Unterhaltsgläubigern - nach Insolvenzeröffnung keine neuen Forderungen entstehen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die sich aus §114 Abs. 3 Satz 3 i.V.m, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO ergebende Privilegierung für Insolvenzgläubiger von deliktischen Forderungen nicht greift. 14 Damit ist eine Zwangsvollstreckung der Gläubigerin im hiesigen Verfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht möglich, so dass ein Rechtsschutzinteresse für eine Änderung des pfändbaren Betrages nicht besteht. 15 Selbst wenn aber die Gläubigerin unter die Privilegierung fallen würde, könnte ihr Antrag keinen Erfolg haben, da die Privilegierung nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO nur den Teil der Bezüge betrifft, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist, also der sich aus § 850 d bzw. § 850 f Abs. 2 ZPO ergebende zusätzliche Freibetrag. Die Änderungen, die die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren begehrt, betreffen aber bezüglich der geschiedenen Ehefrau des Schuldners die Regelung in § 850 c Abs. 4 ZPO, bezüglich des Unterhalts für die Kinder einen Abänderungsantrag nach § 850 g ZPO. Hierbei handelt es sich in beiden Fällen gerade nicht um Bezüge, die für andere - "normale" - Gläubiger nicht pfändbar sind, da die Anträge nach § 850 c Abs. 4 und § 850 g ZPO von jedem Gläubiger gestellt werden können, mithin gerade keine Privilegierung für die in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgeführten Gläubiger darstellen. 16 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass für Entscheidungen der von der Gläubigerin begehrten Art im Übrigen nicht das Vollstreckungsgericht, sondern wegen der Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht zuständig ist (OLG Köln RPfleger 2001, 30; BGH RPfleger 2004, 436). 17 Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.