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Beschluss

1 T 2/10

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2010:0106.1T2.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerden werden verworfen. 2. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 15. Juni 2009 ist für den Betroffenen Betreuung angeordnet und der Berufsbetreuer … zum Betreuer bestellt worden. 2 Am 19. November 2009 haben die weiter Beteiligten zu 1) und 2), die die Söhne des Betreuten sind, “beantragt“, den Berufsbetreuer zu entlassen und sie als Betreuer zu bestellen. 3 Diesen Antrag auf Betreuerwechsel hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht Betreuungsgericht - Speyer nach Anhörung des Betreuers und der Betreuungsbehörde mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die als Beschwerden anzusehenden Widersprüche der weiter Beteiligten zu 1) und 2). II. 4 Die Beschwerden sind unzulässig und daher zu verwerfen. Den Beschwerdeführern fehlt die Beschwerdebefugnis. 5 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem neuen FamFG, weil mit dem Entlassungsantrag der weiter Beteiligten vom 19. November 2009 ein neues Verfahren im Sinne des Art. 111 des FGG-Reformgesetzes in Gang gesetzt worden ist. 6 Zunächst ist eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer nach § 59 FamFG nicht gegeben. 7 Nach Abs. 1 der Vorschrift steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist seitens der Beschwerdeführer nicht der Fall. 8 Ihr Begehren auf Entlassung ist als Anregung an das Gericht zu verstehen, gem. § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB anstelle des Berufsbetreuers andere Personen außerhalb einer Berufsbetreuung, nämlich die beide beschwerdeführenden Söhne des Betreuten zu bestellen. Mit der ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts wird nicht in ein subjektives Recht der Beschwerdeführer eingegriffen, so dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG nicht gegeben sind. Erst die Entlassung des Betreuers würde es ermöglichen, dass der aus § 1897 Abs. 5 BGB folgende Vorrang naher Angehöriger bei der Auswahl des Betreuers berücksichtigt wird. Da dieser bloße Vorrang den Beschwerdeführern kein subjektives Recht auf die Entlassung des bestellten Berufsbetreuers gibt, scheidet für sie auch die Beeinträchtigung eines Rechts im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG aus, auch wenn sie die eigene Übernahme des Amtes anstreben (BGH, NJW 1996, 1825; BayObLG, FamRZ 1998, 1186 jeweils zur Rechtslage nach dem gleichlautenden früher gültigen § 20 Abs. 1 FGG; Palandt-Diederichsen, BGB, 69 Aufl., § 1908 b, Rdnr 11). 9 Auch ergibt sich eine Beschwerdeberechtigung nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG, wonach in Fällen, in denen ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann, bei der Zurückweisung dem Antragsteller ein Beschwerderecht zusteht. Maßnahmen nach § 1908 b BGB sind von Amts wegen einzuleiten, weshalb - wie oben bereits ausgeführt·- der Antrag der Beschwerdeführer vom 19. November 2009 auch nur als Anregung an das Betreuungsgericht zu verstehen war, die Entlassung des Berufsbetreuers aus den Gründen des § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB zu prüfen. 10 Eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer ergibt sich schließlich auch nicht aus § 303 FamFG als Spezialvorschrift für Betreuungsverfahren, die unbeschadate Regelung in § 59 FamFG gilt. 11 Nach Abs. 2 dieser Vorschrift steht das Recht der Beschwerde bei einer von Amts wegen ergangenen Entscheidung u.a. auch Abkömmlingen zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind und die Beschwerde im Interesse des Betroffenen eingelegt haben. 12 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 13 Wie oben ausgeführt ist die angefochtene Entscheidung zwar von Amts wegen ergangen und betrifft auch eine der Entscheidungen nach Abs. 1 insofern, als es bei einem Betreuerwechsel um die Frage des Inhalts einer bereits angeordneten Betreuung geht (Keidel-Budde, FamFG 16. Aufl., § 303 Rdnr. 12 und 16). 14 Die Beschwerdeführer sind seitens des Amtsgerichts an dem Verfahren aber nicht förmlich beteiligt worden. Nach § 274 Abs. 4 FamFG können u.a. Abkömmlinge in Verfahren nach § 274 Abs. 3 FamFG beteiligt werden, hier also in einem Verfahren, in dem es um den Inhalt einer angeordneten Betreuung, nämlich einem Betreuerwechsel, geht. Eine Pflicht zur Beteiligung besteht demnach nicht. 15 Eine solche Beteiligung ist nicht erfolgt. Insbesondere ergibt sie sich nicht bereits daraus, dass die Beschwerdeführer mit ihrem „Antrag“ das Amtsverfahren auf Prüfung der Entlassung des Betreuers in Gang gesetzt haben. Damit sind sie nicht automatisch Beteiligte und damit Beschwerdeberechtigte im Interesse des Betroffenen geworden, was bereits daraus erhellt, dass anderenfalls mit dieser Anregung auf Prüfung im Amtsverfahren bereits ein Beschwerderecht erworben würde. Dies wollte der Gesetzgeber aber verhindern, in dem er es dem Gericht überlassen wollte, wen es mit der Folge einer Beschwerdebefugnis beteiligen will. Auch könnten auf diesem Wege verstrichene Fristen bezüglich der Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung und Betreuerbestellung umgangen werden, in dem die Entlassung des Betreuers angeregt und gegen die zurückweisende Entscheidung dann noch Beschwerde eingelegt werden könnte, wenn die Betreuerbestellung nicht mehr anfechtbar ist. 16 Die Beschwerdeführer sind vom Amtsgericht im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden. Wie die Beteiligung zu erfolgen hat, schreibt das Gesetz nicht zwingend vor. § 7 Abs. 5 FamFG sieht lediglich vor, dass das Gericht dann durch einen Beschluss entscheidet, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung eines Beteiligten gem. Abs. 2 oder Abs. 3 nicht entspricht. Ein solcher Antrag der Beschwerdeführer hat nicht vorgelegen, so dass ein (anfechtbarer) Beschluss nicht ergangen ist. 17 Die Hinzuziehung kann vom Gericht aber auch auf andere Weise dokumentiert werden, etwa dergestalt, dass eine Person zu einer Anhörung geladen oder ihm Schriftstücke zur Stellungnahme zugesandt werden (konkludente Beteiligung, Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 29). 18 Auch dies ist vorliegend nicht erfolgt. Das Gericht hat auf das Schreiben der Beschwerdeführer vom 19. November 2009 hin den Betreuer und die Betreuungsbehörde angehört und sodann den Betreuerwechsel abgelehnt. Eine Beteiligung der Beschwerdeführer ist daher nicht erkennbar und somit auch ein Beschwerderecht nach § 303 Abs. 2 FamFG nicht gegeben. 19 Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO war auszusprechen, dass Kosten für das gerichtliche Beschwerdeverfahren, die an sich nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO angefallen wären, nicht zu erheben sind, da nicht auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführer durch die unrichtige Belehrung über das Rechtsmittel der Beschwerde im angefochtenen Beschluss zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden sind.