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Urteil

3 O 14/14

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2014:0430.3O14.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2013 sowie nebst 4 % Zinsen pro Jahr vom 10.08.2009 bis 29.10.2013 zu bezahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte gegen A, Straße, Ort als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma B AG aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma B AG, Nr. ...PKL003 und Zug um Zug gegen Abtretung der an die Klägerin abgetretenen Forderung der B AG gegen die C AG & Co KG, Straße, Ort, aus dem Vertrag B AG Vertragsnummer ...PKL003, C AG & Co KG Kundennummer ...602, C AG & Co KG Vertragsnummer ...SC003. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einer Anlageberatung in Anspruch. 2 Zwischen die Parteien kam es zu einem Beratungsgespräch, an welchem auch der Zeuge H teilnahm. Unter Verwendung der Anlage K 2 empfahl der Beklagte der Klägerin das dort dargestellte Finanzkonzept. In teilweiser Umsetzung dieses Konzeptes verkaufte die Klägerin mit Kaufvertrag vom 10.08.2009 (Bl. 14 d.A.) der B AG ihre Anteile an einer Lebensversicherung bei der D, Versicherungsnummer ...074 15. Ein fester Kaufpreis ist in dem Vertrag nicht bestimmt worden. Zur Höhe des Kaufpreises heißt es im Vertrag unter anderem: 3 „§ 3 Erwerb / Kaufpreisprognose 4 Der Erwerb der diesem Kaufvertrag zugrundeliegenden Forderungen oder Rechte des Verkäufers erfolgt ausdrücklich regresslos. Die Kaufpreisprognose beläuft sich mindestens auf die Höhe des durch die Versicherungsgesellschaft / Bausparkasse schriftlich bestätigten Auszahlungsbetrages entsprechend der diesem Vertrag zugrunde liegenden Prognoserechnung. Jedoch ist die Kaufpreiserfüllung vom wirtschaftlichen Erfolg des operativen Geschäftsverlaufs des Käufers abhängig. Bei negativem Geschäftsverlauf kann es zu geringeren Auszahlungen oder zum Totalverlust für den Verkäufer kommen. 5 Die Auszahlung soll erfolgen: linear 6 § 10 Besondere Vereinbarungen Vorabauszahlung 9.920 €" 7 Ausweislich einer mit Schreiben vom 15.06.2009 von der B AG erstellten Auszahlungsprognose sollte der monatliche Auszahlungsbetrag bei linearer Auszahlung 800 € pro Monat betragen, so dass über einen Zeitraum von 10 Jahren insgesamt 100.200 € bezahlt werden sollten. 8 Die B AG ist am 11.05.2009 ins Handelsregister eingetragen worden. Der Gesellschaftsvertrag bestand seit 24.07.2008. 9 Gleichzeitig schloss die Klägerin mit der B AG eine Sondervereinbarung über die Verpflichtung zur Absicherung des prognostizierten Kaufpreises. Hiernach verpflichtete sich die B den Kaufpreis in Höhe von zumindest 50.000 € bei einem externen Drittversicherer zu versichern. (Bl. 15 d.A.) Nach einer in der Vereinbarung aufgenommenen schematischen Darstellung soll es sich bei der Sicherungsgeberin um ein C C handeln. 10 Der Rückkaufwert der Lebensversicherung belief sich am 28.07.2009 auf 61.968,02 €. (Bl. 18 d.A.) Ausweislich eines Schreibens der B AG vom 10.08.2009 wurde eine Vorabauszahlung in Höhe von 11.968,02 € vorgenommen. (Bl. 16 d.A.) 11 Mit Abtretungserklärung vom 10.08.2009 hat die B AG der Klägerin zugesichert, dass sie bei der C AG & Co KG, Saarbrücken im eigenem Namen und für eigene Rechnung ein Konto unterhält, dem ein Kundenkonto angeschlossen ist, auf welches ein Teil des per Kaufvertrag angekauften Vertragswertes eingezahlt wird. Der Auszahlungsanspruch wurde an die Klägerin als Verkäuferin abgetreten. 12 Die C AG & Co KG hat die Anzeige der Abtretung mit Schreiben vom 02.09.2009 angezeigt (Bl. 20 d.A.). Als Kundennummer wurde die ...602 und als Vertragsnummer die ...SC003 angegeben. 13 Von September 2009 bis April 2011 hat die Klägerin insgesamt 20 Raten a 800 €, mithin insgesamt 16.000 € erhalten. 14 Die Klägerin hätte im Falle eines Fortbestehens der Kapitallebensversicherung bei der E Zinseinnahmen in Höhe von 4 % jährlich seit Klagezustellung gehabt. 15 Über das Vermögen der B AG ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin A bestimmt. 16 Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte ohne die erforderliche Beratung ein hochriskantes Finanzprodukt vermittelt hätte. Er habe sich nicht hinreichend über die erkennbaren Risiken informiert und sei auch seiner Pflicht auf das Fehlen einer Prüfung des Finanzproduktes hinzuweisen nicht nachgekommen. 17 Sie begehrt Ersatz des negativen Interesses des Rückzahlungswertes im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses abzüglich der von der B erhaltenen Zahlungen (50.000 € - 16.000 € - 11.968,02 €). 18 Die Klägerin beantragt: 19 Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte gegen die Insolvenzverwalterin A aus dem Vertrag mit der B AG Nr. ...PKL002 € 34.000 nebst Vorenthaltungszinsen in Höhe von 4 % vom 10.09.2009 bis zur Klagezustellung und von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 20 Der Beklagten beantragt 21 Klageabweisung. 22 Der Beklagte trägt unter Zeugenbeweis vor, dass er nicht im eigenen Namen aufgetreten sei, sondern erkennbar im Namen der Streithelferin tätig geworden ist. Diese hätte ihn auch bevollmächtigt. 23 Im Übrigen sei die Anlage nicht riskant und er habe die Klägerin über das Risiko der Anlage belehrt. 24 Die Klägerin müsse zuvor gegen die Sicherungsgeberin in Saarbrücken vorgehen. 25 Die ursprünglich vor dem Landgericht Stuttgart erhobene Klage wurde dem Beklagten am 30.10.13 zugestellt. Mit Beschluss vom 19.12.13 (Bl. 38 d.A.) hat das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal verwiesen. 26 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.14 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. (Bl. 96 d.A.) 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist begründet. 29 Nach der Verweisung durch das Landgericht Stuttgart ist das Landgericht Frankenthal zuständig gemäß § 281 ZPO. 30 Die Klägerin hat gegen den Beklagen einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 611, 280 BGB aus einem zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzverwalterin und gegen Abtretung der zur Sicherung abgetreten Ansprüche der Sicherungsgeberin. 31 Bereits nach dem Beklagtenvortrag beruhte das Gespräch zwischen den Parteien auf einem Auskunfts- und Beratungsvertrag. (Bl. 60 d.A.) Die Parteien streiten insoweit nur um die Frage, ob dieser Vertrag zwischen der Klägerin und der Streithelferin oder dem Beklagten bestand. 32 Der Beklagte ist passivlegitimiert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit Vollmacht für die Beklagte in deren Namen gehandelt hat. 33 Es fehlt bereits am Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung des Beklagten durch die Streithelferin. Der Zeuge F konnte zu einer Bevollmächtigung aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen. Auf die Frage, ob der Beklagte von der Streithelferin bevollmächtigt ist, konnte er nur erklären, dass er hiervon ausgeht, da der Beklagte diverse Dokumente der Streithelferin dabei gehabt hätte. Ob und inwiefern eine entsprechende Bevollmächtigung erfolgt ist, ergibt sich aus dieser Aussage nicht. Der Zeuge konnte keine Angaben dazu machen, ob die Streithelferin den Beklagten durch eine Willenserklärung zum Handeln in ihrem Namen ermächtigt hat. (§ 167 BGB) 34 Die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keinerlei Vortrag dazu gehalten, inwiefern der Streithelferin die Verwendung von Dokumenten mit ihrem Logo durch den Beklagten bekannt waren oder bekannt sein musste. Ein solches Wissenselement auf Seiten der Streithelferin als Mindestvoraussetzung einer Rechtsscheinvollmacht ist nicht ersichtlich. 35 Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin auch im Namen der Streithelferin aufgetreten ist. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen F, dass er den Beklagten als Mitarbeiter der Streithelferin vorgestellt habe. Die Aussage des Zeugen ist insoweit nicht glaubwürdig. Der Zeuge konnte sich neben der Tatsache, wie er den Beklagten vorgestellt hat, an keinerlei Einzelheiten des Gesprächs mehr erinnern. Weder wusste er noch von welchen schlechten Erfahrungen die Klägerin in dem Gespräch berichtet hat, welche Anlageziele sie hatte, noch welche Anlagen der Klägerin angeboten wurden. Insofern ist für das Gericht nicht plausibel, dass sich der Zeuge noch an die damals nebensächliche Vorstellung erinnert, aber keine Erinnerung mehr an den Gesprächsinhalt haben will. Auf Nachfrage des Gerichts, warum der Zeuge sich denn noch an die Einzelheiten der Vorstellung erinnert, konnte der Zeuge keine plausible Erklärung abgeben. Er hat hierauf lediglich geantwortet, dass er ja selbst bei der Streithelferin gewesen wäre. Diese Antwort erklärt zwar, warum es möglich gewesen wäre, dass der Zeuge den Beklagten als Mitarbeiter der Streithelferin vorgestellt hat. Aus ihr ergibt sich aber nicht, warum der Zeuge sich an die konkrete Vorstellung noch erinnern kann. 36 Nach all dem kann das Gericht nicht ausschließen, dass der Zeuge es lediglich für wünschenswert gehalten hätte, wenn er den Beklagten entsprechend seiner Bekundung vorgestellt hätte, ohne an die Vorstellung konkrete Erinnerungen zu haben. 37 Soweit der Zeuge auf die weiteren Fragen des Beklagtenvertreters nochmals bestätigt hat, dass der Beklagte für die Streithelferin aufgetreten ist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Eine nähere Erläuterung, warum er sich an diese Einzelheit erinnert, hat er insoweit nicht gegeben. Die Überzeugungskraft der Antworten auf die Fragen des Beklagtenvertreters ist darüber hinaus nur sehr gering, da insbesondere die zweite Frage "Haben sie klar gesagt, dass er für die P… Finanz kommt?" suggestiv gestellt ist. 38 Dieses Ergebnis gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Aussage des Zeugen nur schwerlich mit der des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung in Einklang zu bringen ist. Dieser hat angegeben, dass er sich selbst als Mitarbeiter der Streithelferin vorgestellt habe. Insofern erscheint es lebensfremd, dass sowohl der Kläger, als auch der Zeuge den Beklagten als Mitarbeiter der Streithelferin vorgestellt haben. In einem realen Gespräch ist nicht zu erwarten, dass hintereinander der Zeuge und der Beklagte den Beklagten mit dem Hinweis auf die Tätigkeit für die Streithelferin vorstellen. 39 Aus dem vom Zeugen überreichen Begleitschein mit dem Firmenlogo der Streithelferin (Bl. 104 d.A.) ergibt sich nichts anderes. Dieser datiert vom 24 + 25.06.2009. Der Kaufvertrag datiert vom 17.06.2009, so dass das Beratungsgespräch vor der Ausfüllung des Begleitscheins erfolgt sein dürfte. Anderes hat der Zeuge F nicht bekundet. 40 Der Beklagte hat gegen eine aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag resultierende Pflicht gegenüber der Beklagten verstoßen, wodurch dieser ein Schaden entstanden ist. 41 Als Anlagevermittler schuldete der Beklagte der Klägerin nach Maßgabe der in der BGH- Rechtsprechung entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung waren. Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit und Bonität des Kapitalsuchenden hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen. (vgl. BGH Urteil vom 5. 3. 2009 - III ZR 17/08 BGH, Urt. v. 13.01.00 - III ZR 62/99). 42 Von einer hinreichenden Plausibilitätsprüfung durch den Beklagten kann nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht ausgegangen werden, so dass er auf dieses Defizit hätte hinweisen müssen. 43 In seiner Anhörung hat der Beklagte erklärt, dass er sich lediglich aus den ihm in Schulungen der Streithelferin übergebenen und erläuterten Unterlagen informiert hat. Die Schulungen seien insoweit von Mitarbeitern der Firma B veranstaltet worden. Hierbei sei weitergehendes Informationsmaterial ausgegeben worden. 44 Hiernach geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte nur die von Mitarbeitern der B AG in den Schulungen gemachten Angaben und Informationen bei seiner Prüfung berücksichtigt hat. Ob und inwiefern diese Angaben stichhaltig sind, hat er nicht weiter überprüft. 45 Dies ist für eine erforderliche Plausibilitätskontrolle nicht ausreichend. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die in einer Schulung herausgegebenen Unterlagen eines Anlageemittenten geeignet sind, die für eine Plausibilitätskontrolle erforderlichen Informationen zu übermitteln. Vielmehr ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass hier eher Verkaufsargumente, als objektive Informationen vermittelt wurden. Darüber hinaus hat der Beklagte keine genauen Angaben dazu gemacht, um welche Informationen es sich insoweit handelt und warum er die Geldanlage für plausibel hielt. 46 Da der Beklagte selbst der Meinung ist, dass er die Anlage für eine Vermittlung hinreichend geprüft hat, ist entsprechend dem unstreitigen Klägervortrag davon auszugehen, dass ein Hinweis auf eine fehlende Prüfung des Anlageproduktes in der Beratung nicht erfolgt ist. 47 Ein Schuldhaftigkeit der hiernach vorliegenden Pflichtverletzung wird im Rahmen des § 280 BGB vermutet. 48 Durch die Fehlberatung bzw. fehlerhafte Aufklärung ist der Klägerin ein Schaden entstanden. Wenn der Beklagte der Klägerin erklärt hätte, dass er ihr eine von ihm in keiner Weise geprüfte Anlage vermittelt, sondern lediglich an einer Schulung der B teilgenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Anlageform nicht gewählt hätte. Ein Anleger wird größere Geldbeträge kaum in eine gänzlich ungeprüfte Anlage investieren. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt hierbei dem Beklagten als Aufklärungspflichtigem. (BGH, Urt. v. 13.01.00, III ZR 62/99; Urt. v. 26.09.91 - VII ZR 376/89) Diese Kausalität besteht unabhängig von einem möglichen Ersatzanspruch gegen die Sicherungsgeberin. Wenn die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt wäre, hätte die Klägerin den Vertrag unabhängig von der tatsächlichen Anlagekonstellation nicht abgeschlossen. 49 Der Beklagte haftet der Klägerin entsprechend auf den Ersatz des negativen Interesses. Wenn er die Klägerin auf die fehlende Prüfung hingewiesen hätte, hätte diese die Lebensversicherung nicht gekündigt und jedenfalls den Rückkaufwert der streitgegenständlichen Lebensversicherung neben den unstreitig jährlich anfallenden 4 % Zinsen erlöst. 50 Von dem Rückkaufwert sind entsprechend dem Klageantrag die erhaltenen Zahlungen in Höhe von einmalig 11.968,02 € und monatliche Auszahlungen in Höhe von insgesamt 16.000 € in Abzug zu bringen. 51 Nach § 255 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs erfolgt die Verurteilung nur gegen Abtretung der der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt zustehenden Ersatzansprüche gegen die Insolvenzmasse und die Sicherungsgeberin. Soweit die Klägerin das Bestehen der Sicherungsgeberin deshalb bestreitet, da sie nicht im Handelsregister von Wiesbaden geführt wird, ist dies unerheblich. Ausweislich der Vertragsunterlagen und des Schreibens der Sicherungsgeberin vom 02.09.2009 (Bl. 20 d.A.) ist der Sitz der Sicherungsgeberin in Saarbrücken. Soweit die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse und nicht auch Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Sicherungsgeberin beantragt worden ist, war die Klage abzuweisen. 52 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 291 BGB. 53 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Hierbei wird der Anteil des Unterliegens mit 20 % beziffert. Nach der Sondervereinbarung zwischen der B und der Klägerin sollte die Sicherungshöhe 50.000 € betragen. Eine Abtretung ist zumindest gegenüber der Sicherungsgeberin angezeigt worden (Bl. 20 d.A.), so dass eine Realisierung nicht ausgeschlossen erscheint. Da keine der Parteien Ausführungen zum tatsächlich bestehenden Guthaben und zur Solvenz der Sicherungsgeberin gemacht hat war bei der kostenmäßigen Bewertung ein Risikoabschlag von 80 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der bei der Kostenquotelung zu berücksichtigenden Zinsansprüche ergab seine eine Haftungsquote der Klägerin in Höhe von 20 %. 54 Beschluss 55 Der Streitwert wird innerhalb der Gebührenstufe von 35.000,00 € bis 40.000,00 € festgesetzt. Die Vorenthaltungszinsen sind insoweit als selbstständige Hauptforderung neben dem Zahlungsantrag zu berücksichtigen. (Müko ZPO, 4 Auflage, 2013, § 4, Rn. 29)