Urteil
2 HK O 97/15
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2016:0324.2HK.O97.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Wettbewerbsverein und gem. § 8 Abs.3 Nr.3 UWG klagebefugt. 2 Die Beklagte ist ein bei der Präsidentin des Landgerichts Mainz registriertes Inkassounternehmen. 3 Die Beklagte schrieb im Rahmen der Eintreibung behaupteter Forderungen unterschiedlicher Gläubiger Verbraucher an, wobei sie unter anderem „gerichtliche Schritte“, „den Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte“ sowie „Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc.“ in Aussicht stellt. Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf die Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 9, 10 d.A.) Bezug genommen. 4 Den betreffenden Schreiben beigefügt war jeweils ein vorformuliertes Anerkenntnis und eine ausgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 3 = Bl. 11 d.A. Bezug genommen wird. 5 Der Kläger hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig und forderte sie mit Schreiben vom 15.Oktober 2015 (Anlage K 4 = Bl. 12 – 21 d.A.) vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. 6 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, 7 seine Klageanträge seien ausreichend bestimmt, und die Beklagte sei zur Unterlassung verpflichtet, weil sie mit den beanstandeten Formulierungen in den Schreiben gemäß Anlagen K 1 und K 2 die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch Ausübung von Druck beeinträchtige und diesen wirtschaftliche Nachteile androhe. Die Androhung der Nachteile sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls möglicherweise nicht getroffen hätte, weil bei ihm der Eindruck erweckt werde, im Falle einer Zahlungsverweigerung werde er in jedem Fall gerichtlich verurteilt, was wiederum ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Folge hätte. Der durch die Schreiben beim Verbraucher erweckte Eindruck, er habe keine andere Wahl als die Begleichung der Forderung und es sei für ihn das Beste, diese innerhalb der gesetzten Frist zu erledigen, um negative Folgen zu vermeiden, werde verstärkt durch die den Schreiben beigefügte Anerkenntniserklärung und die vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung sowie die darin enthaltenen Erklärungen zur Sicherungsabtretung und den Verzugsfolgen. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. Der Beklagte wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Rahmen der Geltendmachung von Forderungen Dritter die Aussagen zu verwenden: 10 „Letztmalig geben wird Ihnen die Möglichkeit, Ihre Forderungsangelegenheit ohne negative Auswirkungen für Sie zu erledigen. Die Gesamtforderung beträgt derzeit €…. und wächst durch Zinsen und Gebühren laufend an. Dieser Betrag erhöht sich nochmals erheblich, sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie veranlassen. Nutzen Sie diese Chance und ersparen Sie sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte. Die Einleitung gerichtlicher Schritte steht unmittelbar bevor. Nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels besteht 30 Jahre lang die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung gegen Sie zu betreiben: Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc…… Zusätzlich sind die durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten gemäß §§ 284, 286 BGB von Ihnen zu tragen. Die derzeit offene Gesamtforderung von € …. wird sich dadurch weiter erhöhen.“ 11 wie in den Anschreiben gemäß Anlagen K 1 und K2 12 und/oder 13 eine vorformulierte Anerkenntnis- und Ratenzahlungsvereinbarung zu übersenden, wie gemäß Anlage K 3. 14 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 238,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, 18 der Klageantrag des Klägers sei deutlich zu weit gefasst, weil daraus nicht ersichtlich sei, welche Formulierungen genau ihr verboten werden sollten. Die von ihr in den beanstandeten Schreiben aufgeführten Hinweise seien rechtens und nicht zu beanstanden. Insbesondere seien sie nicht geeignet, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen. Dem Verbraucher werde lediglich vor Augen geführt, was sich aus dem Gesetz und seiner Umsetzung ergebe. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn den zahlungssäumigen Schuldnern die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung unterbreitet werde, und es entspreche ordentlicher Vorgehensweise eines Inkassounternehmens, bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung von dem Schuldner für den Fall erneuter und weiterer Säumnis Abtretungsvereinbarungen zu verlangen. 19 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 21 Nach dem klarstellenden Schriftsatz des Klägers vom 4.Februar 2016, in dem er auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 21.Januar 2016 auf die von der Beklagten geäußerten und vom Gericht geteilten Bedenken gegen die Bestimmtheit seines Unterlassungsantrages klargestellt hat, dass er die konkrete Verletzungsform, nämlich die Aussagen in den Schreiben Anlagen K 1 und K 2 sowie die konkrete Vereinbarung gemäß Anlage K 3 angreift, ist allerdings davon auszugehen, dass dem Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung getragen ist. 22 Der Kläger hat gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Unterlassung gem. § 8 Abs.1 UWG. Die von ihm beanstandeten Schreiben gem. Anlage K 1 bis K 3 stellen keine unzulässigen geschäftlichen Handlungen im Sinne des § 3 UWG dar. 23 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Beklagte nehme mit den beanstandeten Schreiben geschäftliche Handlungen vor, die geeignet seien, die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch Ausübung von Druck zu beeinträchtigen und dabei auf § 4 Nr.1 UWG verweist, ist zunächst festzuhalten, dass die genannte Bestimmung seit 10.12.2015 geändert ist. Der bisherige § 4 UWG (Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen) wurde entkernt und umgestaltet. Nunmehr verbietet der neu geschaffene § 4 a UWG Geschäftspraktiken, die durch ihre Aggressivität die geschäftliche Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern erheblich beeinträchtigen. Die Regelung besteht im Wesentlichen aus den Nrn . 1 und 2 des früheren § 4, erweitert aber den Wortlaut erheblich, was der Anpassung an die Richtlinie 2005/29/EG geschuldet ist (vgl. dazu Niebel/Jauch, BB 2016, 259, zitiert nach juris). 24 Nach § 4 a UWG n.F. handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beinträchtigen, durch Belästigung (§ 4 a Abs.1 Nr.1), Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt (Nr.2) oder unzulässige Beeinflussung (Nr. 3), wobei eine unzulässige Beeinflussung vorliegt, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. 25 Gem. § 4 a Abs.2 UWG n.F. ist bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, abzustellen auf Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung (Nr.1); die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen (Nr.2); die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen (Nr.3); belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (Nr. 4); Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen (Nr. 5). 26 Gem. § 4 a Abs.2 Satz 2 UWG n.F. zählen zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern. 27 Die vom Kläger beanstandeten Schreiben der Beklagten erfüllen nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts den Tatbestand des § 4 a UWG n.F. nicht. 28 Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte mit den beanstandeten Schreiben unzulässigen Druck auf dessen Adressaten ausübt, auf die Entscheidung des BGH vom 19.03.2015 (Az.: I ZR 157/13 = BB 2015, 2579) verweist und die Auffassung vertritt, der vorliegende Sachverhalt sei damit vergleichbar, dass ein Mobilfunkanbieter in seiner Mahnung an den Verbraucher ankündigt, im Falle einer Nicht-Zahlung die Schuldnerdaten des Angemahnten an die Schufa zu übermitteln ohne darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher dies durch das Bestreiten der Forderung verhindern kann, was den Tatbestand einer Nötigung erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 4 UWG a.F. muss die beanstandete geschäftliche Handlung, um sie unlauter erscheinen zu lassen, geeignet sein, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. auch BGH GRUR 2014, 1117 – Zeugnisaktion). 29 Davon kann im Streitfall indes nicht ausgegangen werden. 30 Zwar enthalten auch die Schreiben der Beklagten gemäß Anlagen K 1 und K 2 Formulierungen, die dem Adressaten für den Fall einer Nichtzahlung der von der Beklagten beizutreibenden Forderung erhebliche Nachteile in Aussicht stellen, denn dass der Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte sowie Haftbefehl und eidesstattliche Versicherung empfindliche Übel für einen Schuldner darstellen, bedarf keiner näheren Erörterung; zu berücksichtigen ist indes, dass im Streitfall die Beklagte in ihren Schreiben nichts verschweigt oder verschleiert sondern an mehreren Stellen deutlich zum Ausdruck bringt, dass es vor dem Eintritt der „empfindlichen Übel“ für den Empfänger der Schreiben zunächst des weiteren Tätigwerdens durch die Beklagte bedarf, nämlich des (erfolgreichen) Ganges vor Gericht. 31 In dem Schreiben Anlage K 1 heißt es: „sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie erlassen“, und es ist die Rede von „gerichtliche Schritte“. In dem Schreiben Anlage K2 heißt es: „Aus diesem Grund werden wir nun im gerichtlichen Verfahren den Anspruch gegen Sie eintreiben. Die Einleitung gerichtlicher Schritte steht unmittelbar bevor“. Weiter wird ausgeführt, dass „nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels“ 30 Jahre lang die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung besteht. 32 Angesichts dieser Formulierungen wird deutlich, dass es letztlich den Adressaten der beanstandeten Schreiben überlassen wird, in eine Prüfung darüber einzutreten, ob die von der Beklagten geltend gemachte Forderung berechtigt ist und deshalb einer gerichtlichen Prüfung standhalten wird, was ggfs. zu den in den Schreiben in Aussicht gestellten Nachteilen führen kann oder ob sie unberechtigt ist und deshalb trotz der in Aussicht gestellten empfindlichen Übel die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung ignoriert werden kann. 33 Ist die in dem Schreiben der Beklagten aufgeführte Forderung verjährt, wie dies nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers in den streitgegenständlichen Forderungsangelegenheiten der Fall war, kann der Angeschriebene den angekündigten gerichtlichen Schritten ruhig entgegensehen, denn in dem gerichtlichen Verfahren wird dieser Einwand ggfs. berücksichtigt und damit die von der Beklagten in Aussicht gestellten empfindlichen Übel abgewendet werden. 34 Auch das vom Kläger beanstandete vorformulierte „Anerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung“ gemäß Anlage K 3, welches den Schreiben der Beklagten gemäß den Anlagen K 1 und K 2 beigefügt ist, ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Für den Fall, dass die von der Beklagten geltend gemachte Forderung berechtigt ist, handelt es sich um ein Angebot, welches den Schuldner letztlich finanziell entlastet, und für den Fall, dass die Forderung unberechtigt ist, bleibt es dem Schuldner unbenommen, von der Unterzeichnung abzusehen. 35 Nach alledem muss das Unterlassungsbegehren des Klägers erfolglos bleiben mit der Folge, dass seine Abmahnung unberechtigt war. Er hat deshalb auch keinen Anspruch gem. § 12 Abs.1 UWG auf Ersatz der Aufwendungen dafür. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.