Urteil
7 O 492/15
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2016:0426.7O492.15.0A
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrags. 2 Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 08.03.2010 einen Darlehensvertrag mit der Nr. ...116 über einen Betrag von 170.000 € mit einem bis 2020 festgeschriebenen Darlehenszinssatz von 3,95 %. Dem Darlehensvertrag (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.) war eine Widerrufsbelehrung (Bl. 11 d. A.) beigefügt, die u. a. folgende Passagen enthielt: 3 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) 1 ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen 4 - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags 5 zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 6 Fußnote 1 lautete: 7 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann. 8 Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ heißt es unter anderem: 9 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen. 10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2015 (Anlage K 3, Bl. 16 d. A.) ließen die Kläger den Darlehensvertrag widerrufen. 11 Sie sind der Auffassung, der Widerruf sei wirksam. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da sie, die Kläger, nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Insbesondere seien die Ausführungen zur Dauer der Widerrufsfrist nicht ausreichend verständlich. Von ihrer drucktechnischen Gestaltung her entspreche die Belehrung auch nicht dem Deutlichkeitsgebot. Soweit hinsichtlich der Widerrufsfolgen davon die Rede sei, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der „Willenserklärung“ vorzunehmen seien, werde für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich, dass hiermit die Widerrufserklärung gemeint sei, zumal der Text von der Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV abweiche. 12 Die Kläger beantragen zuletzt, 13 1. festzustellen, dass sich der zwischen den Parteien am 8.3.2010 geschlossene Darlehensvertrag mit der Nummer ...116 durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 19.10.2015 in ein Rückgewährsschuldverhältnis umgewandelt hat; 14 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4.313,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen, 17 sowie hilfswiderklagend, 18 die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 140.419,40 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 18.11.2015 zu bezahlen. 19 Die Kläger erkennen die Hilfswiderklage - für den Fall ihres Obsiegens mit dem obigen Antrag zu 1.) - in Höhe von 130.333,38 € an und beantragen im Übrigen, 20 die Hilfswiderklage abzuweisen. 21 Die Beklagte ist der Auffassung, man habe die Kläger seinerzeit ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist seit geraumer Zeit abgelaufen sei. Selbst wenn dies nicht so sein sollte, erfolge der Widerruf nun aus sachfremden Erwägungen heraus und Verstoße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Wenn der Widerruf doch wirksam sein sollte, habe man nach Saldierung der beiderseitigen Ansprüche einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 140.419,40 €, die hilfswiderklagend geltend gemacht wird. 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. 24 Die Kläger können die mit Antrag Ziffer 1 begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht verlangen. Sie haben den Darlehensvertrag vom 08.03.2010 durch das Schreiben vom 19.10.2015 nicht fristgemäß widerrufen. 25 Nach § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a.F. belehrt wird. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist gemäß § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB a.F. abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 26 Die Widerrufsfrist war bei Absendung der Widerrufserklärung vom 19.10.2015 jedoch bereits seit geraumer Zeit abgelaufen. Dem Erlöschen des Widerrufsrechts können die Kläger auch nicht eine etwa fehlerhafte Widerrufsbelehrung entgegenhalten. Die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen. 27 1. Keine Irreführung hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist 28 Die Angabe der Dauer der Widerrufsfrist mit „zwei Wochen (ein Monat)" und dem Fußnotenzusatz „Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann", ist nicht zu beanstanden. Hier wird lediglich der Regelungsgehalt des § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB a. F. wiedergegeben. Im Zusammenhang mit dem Fußnotenzusatz gesehen, ist diese Angabe weder unverständlich noch unklar. Da der Regelungsgehalt des § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB a.F. wiedergegeben wird, braucht der Darlehensnehmer auch keine Gesetzeskenntnisse. Ob er die Belehrung erst nach Vertragsschluss erhalten hat, oder nicht, weiß der Darlehensnehmer in der entsprechenden Situation auch. Daher ist für ihn unproblematisch festzustellen, welche Frist gilt. Die Situation stellt sich hier anders dar, als bei den mitunter auch von der Kammer entschiedenen Fällen, in denen lediglich der Fußnotenzusatz „Frist im Einzelfall prüfen“ verwendet wurde. Dort waren die Prüfkriterien unklar, hier jedoch nicht. 29 2. Keine Mängel der drucktechnischen Gestaltung 30 Die Regelung des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a. F. verlangt die Übergabe einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung. Einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vermag das Gericht vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Die verwendete Belehrung (Bl. 11 d. A.) befindet sich auf einem separaten Blatt, ist mit der fettgedruckten und auch von der Schriftgröße her vom übrigen Text abgehobenen Überschrift „Widerrufsbelehrung“ versehen und war zudem von den Darlehensnehmern separat zu unterzeichnen. Eine noch „deutlichere“ Gestaltung ist nicht zu verlangen. 31 3. Keine Irreführung hinsichtlich der Widerrufsfolgen 32 Soweit die Kläger beanstanden, dass dem Verbraucher bei Verwendung des Begriffs „Willenserklärung“ nicht hinreichend deutlich werde, dass hiermit die Widerrufserklärung gemeint sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. In den vorangehenden Passagen geht es darum, wie der Widerruf zu erklären und wohin die Widerrufserklärung zu senden ist. Wenn es dann heißt, Zahlungen müssten innerhalb einer gewissen Frist nach Absendung der Willenserklärung erfüllt werden, ist aus dem Kontext offensichtlich, dass hiermit die Widerrufserklärung gemeint ist. Ein anderes Verständnis wäre fernliegend. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebende Verständnishorizont des Durchschnittskunden keineswegs gleichzusetzen ist mit dem Typus eines intellektuell minderbegabten Teilnehmers am Geschäftsverkehr (vgl. zum Verständnishorizont OLG Bamberg, Urteil vom 25.6.2012, Az. 4 U 262/11). Auch ist in vorliegendem Zusammenhang nicht relevant, ob die Belehrung dem amtlichen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV entspricht. Maßstab ist vielmehr die Regelung des § 355 BGB a.F. Lediglich in den Fällen, in denen eine Belehrung den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a.F. nicht entspricht, wird ein Abgleich mit dem genannten Mustertext angesichts der Frage relevant, ob sich die Bank ausnahmsweise trotz fehlerhafter Belehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Absatz 1 und 3 BGB-InfoV berufen kann. Indes entspricht die vorliegend verwendete Belehrung den Anforderungen des § 355 BGB a.F. 33 Weitere Mängel der Widerrufsbelehrung werden nicht gerügt. II. 34 Da die Kläger somit den Vertrag nicht wirksam widerrufen haben, bestehen in keinem Falle Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. III. 35 Die Klage war daher mit den auf §§ 91 Absatz 1, 709 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen abzuweisen. IV. 36 Aufgrund der Klageabweisung war über die Hilfswiderklage nicht mehr zu entscheiden.