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Beschluss

8 O 142/15

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor In dem Rechtsstreit ... werden die nach dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.01.2016 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.070,00 € (in Worten: eintausendsiebzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 03.02.2016 festgesetzt. Hierin sind vorgelegte Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) von insgesamt 165,00 € enthalten. Weiterhin eingezahlte Gerichtskosten in Höhe von 330,00 € wurden nicht verbraucht und waren daher aus der Staatskasse zu erstatten. Der zugrundeliegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 Die zur Festsetzung beantragten Fahrtkosten für die Teilnahme an dem Gerichtstermin sind nicht zu erstatten. 2 Nach dem Beschluss des BGH vom 13.06.2006 (IX ZB 44/04) sind Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters zum Ort des Prozessgerichts nicht zu erstatten. Die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Insolvenzverwalters stellt keine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO dar. Dem Insolvenzverwalter ist zuzumuten, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. 3 Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung notwendig sein wird. Dies ist nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht der Fall. Besondere Spezialkenntnisse waren für den vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls nicht erforderlich. 4 Es mag für den Kläger nützlich sein, seine Verfahren nur durch einen Rechtsanwalt mit sämtlichen Verfahren zu betrauen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind allerdings nicht durch den Prozessgegner zu erstatten. 5 Der Kläger hat die Vorsteuerabzugsberechtigung zugestanden. Nach dem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Juni 1991 -7 W 26/91- ist der Partei die 6 Mehrwertsteuer daher nicht zu erstatten.