Beschluss
2 S 253/16
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2017:0224.2S253.16.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 12.08.2016, Aktenzeichen 2 C 57/13, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.234,54 € festgesetzt. Gründe 1. 1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 12.08.2016 Bezug genommen. 2 Eine beglaubigte Abschrift des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Urteils des Amtsgerichts wurde laut Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten diesem am 25.08.2016 zugestellt. 3 Mit Verfügung vom 11.10.2016 wurde auf Antrag des Beklagten die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.11.2016 verlängert. Laut Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist diesem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 14.10.2016 zugestellt worden. Beim hiesigen Gericht ist innerhalb der gesetzten Frist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen. 4 Mit hier am 13.12.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 12.12.2016 beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete seine Berufung. 5 Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führte der Beklagte aus, dass eine Berufungsbegründung am Abend des 23.11.2016 an das Gericht versendet worden sei. Der Prozessbevollmächtigte versicherte anwaltlich, dass er unter Hinweis auf die am 25.11.2016 ablaufende Frist den unterschriebenen Schriftsatz nebst Abschriften der an diesem Nachmittag allein anwesenden Sekretärin übergeben habe. Die komplette Anwaltspost würde in einem Postkorb gesammelt sowie an jedem Arbeitstag gegen 16.00 h gefaltet, kuvertiert und frankiert. Anschließend würde die Post in einen roten Umschlag eingelegt und nach Büroschluss kurz vor 18.00 h in dem gegenüber der Kanzlei liegenden Briefkasten, der werktags noch bis 19.00 h geleert würde, eingeworfen. 6 Zum Beweis für seine Behauptungen bot der Beklagte die eidesstattliche Versicherung der am betreffenden Nachmittag anwesenden Sekretärin an. Hinsichtlich des genauen Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird auf Bl. 521 d. A. verwiesen. 2. 7 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist gemäß § 522 Abs. 1. S. 2, 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte hat seine Berufung nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. 8 Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die für eine Wiedereinsetzung nach § 233 S. 1 ZPO notwendigen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 9 Beantragt eine Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in dem hier vorliegenden Fall, dass eine Berufungsbegründung offensichtlich verloren gegangen ist, muss diese glaubhaft machen, dass die Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt. Dies ist dem Beklagten nicht gelungen. 10 Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht, indem er durch organisatorische Maßnahmen in seiner Kanzlei gewährleistet, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (vgl. BGH Beschluss vom 07.01.2015 - IV ZB 14/14 - Beck-Online). Eine wirksame Ausgangskontrolle erfordert dabei insbesondere eine Anordnung, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (vgl. BGH Beschluss vom 09.12.2014 - VI ZB 42/13 - Beck-Online). 11 Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Beklagten ergibt sich nicht, dass der Prozessbevollmächtigte die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen hat. Zur Begründung wird lediglich vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte den von ihm unterschriebenen Schriftsatz nebst Doppeln am 23.11.2016 der allein am betreffenden Nachmittag anwesenden Sekretärin übergeben hat. Die komplette Ausgangspost würde in einem Postkorb gesammelt und an jedem Arbeitstag gefaltet, kuvertiert und frankiert. Anschließend würde die Post in einen roten Umschlag und hiernach in den nächstgelegenen Briefkasten eingelegt. Dies genügt den oben genannten Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle nicht. 12 Auf eine wirksame Ausgangskontrolle würde es allerdings nicht ankommen, wenn der rechtzeitige Abgang des Verlängerungsantrags glaubhaft gemacht worden wäre (vgl. BGH Urteil vom 10.04.1991 - XII ZB 28/91 - juris). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. 13 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist. Nicht erforderlich ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist (vgl. BGH NJW 2015, 3518). 14 Der Beklagte hat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt, dass die betreffende Berufungsbegründung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden und dies auf Grund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist. Dies folgt neben dem oben dargelegten mangelnden Vortrag zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch aus dem Umstand, dass lediglich behauptet und anwaltlich versichert wird, dass der Schriftsatz der allein an diesem Nachmittag anwesenden Sekretärin unter Hinweis auf die am 25.11.2015 ablaufende Frist übergeben wurde. Diese Behauptung wurde, wie der weitere Ablauf bis zur Niederlegung im Briefkasten, nicht glaubhaft gemacht. Die eidesstattliche Versicherung der Sekretärin ist nicht geeignet, den vorgetragenen Sachverhalt zu belegen. Aus ihr ergibt sich nur, dass sie am betreffenden Nachmittag allein als Sekretärin im Büro anwesend war und die Ausgangspost bearbeitet hat. Dass sich die Berufungsbegründung in der Ausgangspost befand, hat die Sekretärin nicht bekundet. Dies zeigt, dass sie kein positives Wissen über die Absendung des Schriftsatzes besitzt, sondern lediglich Rückschlüsse aus dem üblichen Postlauf gezogen werden. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.