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Urteil

2-02 O 200/15

LG Frankfurt 02. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:0531.2.02O200.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob für die von den Klägern begehrte Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Jedenfalls ist die Klage unbegründet (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 225/08 = NJW 2010, 361 (362)). Die Kläger können ihre Willenserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Nummer … nicht mehr nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der im November 2005 geltenden Fassung (a.F.) wirksam widerrufen. Es kann dahinstehen, ob die den Klägern erteilten Belehrungen insoweit korrekt sind, dass sie die zweiwöchige Frist für den Widerruf der Willenserklärungen auslösen konnte. Insoweit hält es das Gericht zumindest für bedenklich, dass zwei Belehrungen zu demselben Vertrag mit unterschiedlichen Wortlauten verwendet wurden, die als solche auch zu unterschiedlichen Fristberechnungen führen können. Hierdurch kann der Verbraucher irritiert werden, da er letztendlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 24.05.2012 – I-4 U 48/12 = MMR 2012, 594 (594 f.)). Gleichwohl steht der Durchsetzung des von den Klägern mit der Klage verfolgten Anspruchs unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (§ 242 BGB). Die Geltungsmachung etwaiger Rechte nach dem erklärten Widerruf ist widersprüchlich und treuwidrig. Dass trotz der Vereinbarung vom 23.09.2015 nun Rechte aus dem bereits am 30.11.2014 erklärten Widerruf abgeleitet und durchgesetzt werden sollen, ist ein widersprüchliches Verhalten und steht zu der einvernehmlichen Verlängerung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages in einem unlösbaren Widerspruch (vgl. hierzu Münchener Kommentar-Schubert, § 242 Rn. 344). Die Kläger haben diese Vereinbarung ca. zehn Monate nach dem bereits erklärten Widerruf mit der Beklagten geschlossen. Hierdurch haben sie deutlich gemacht, dass sie an dem ursprünglichen Vertrag trotz des erklärten Widerrufs festhalten und diesen fortschreiben möchten. Mit Abschluss der Vereinbarung durfte die Beklagte daher aus berechtigten Gründen davon ausgehen, dass die Kläger zumindest aus dem erklärten Widerruf bezüglich des Vertrages vom 30.11.2005 keine Rechte mehr ableiten wollen. Bei der Vereinbarung vom 23.09.2015 handelt es sich um eine Prolongation des Darlehensvertrages vom 30.11.2005 und stellt keinen Abschluss eines neuen Darlehensvertrages dar. Ob die Parteien im Einzelfall die Prolongation eines bestehenden Darlehensvertrages oder eine Novation gewollt haben, ist Auslegungsfrage, wobei unterschiedliche Nennbeträge, Zinssätze, AGB und Verwendungszwecke für einen Neuabschluss sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2012 – XI ZR 144/11 = NJW 2013, 1089 (1090); Münchener Kommentar-Berger, § 488 Rn. 24). Dabei ist wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2010 – XI ZR 367/07 = NJW-RR 2011, 403 (405)). Im Rahmen der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung zunächst mit „Prolongationsauftrag“ überschrieben ist und unter der Zwischenüberschrift „Besichtigung des Beleihungsobjektes“ von einer „Prolongationsvereinbarung“ die Rede ist. Gleichwohl aus der Bezeichnung der Vertragsart durch die Parteien nicht unmittelbar auf die Natur der Vereinbarung zu schließen ist, sondern sich diese nach dem wirklich Gewollten richtet, sind dies erhebliche Indizien, die für die Annahme einer Prolongation sprechen. Dass die Vereinbarung eine Widerrufsbelehrung enthält, die bei einer Prolongation nicht erforderlich gewesen wäre, steht dem nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Denn die Vereinbarung hat aufgrund der weiter verwendeten Darlehensnummer wie die in dem Vertrag vom 30.11.2005 und insbesondere aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf das damals schon zur Sicherheit verwendete Beleihungsobjekt einen so engen Bezug zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag, dass diese als Prolongation zu qualifizieren ist. Hinzu kommt des Weiteren noch, dass die Vereinbarung auch die noch aus dem Vertrag offene Darlehensvaluta ausweist und als „Darlehensbetrag zum Prolongationstermin 30.11.2015“ bezeichnet, dem sodann ein neuer Zinssatz zugeordnet wird. Hieraus ist ersichtlich, dass den Klägern gerade kein für eine Novation typisches neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, sondern der ursprüngliche Vertrag zu für die Kläger günstigen Konditionen fortgeführt werden soll. Aus diesen Gründen kam es auch auf die Frage, ob der klägerische Vortrag nach § 296 ZPO verspätet ist, nicht mehr an. Die Kläger können auch ihre Willenserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Nummer … nicht mehr nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der im März 2010 geltenden Fassung (a.F.) wirksam widerrufen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist ist mittlerweile verstrichen. Die Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft mit der Folge, dass das Widerrufsrecht der Kläger weiter bestehen würde. Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ist der Verbraucher insbesondere über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren. Nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. beginnt die Frist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Durch eine eindeutige, umfassende und unmissverständliche Belehrung zum Widerrufsrecht soll der Verbraucher insbesondere auch in die Lage versetzt werden, sein Recht wirksam auszuüben. Die vorliegende Widerrufsbelehrung ermöglicht dem Verbraucher dies. Aus ihr ist eindeutig für ihn ersichtlich, dass die Frist erst an dem Tag beginnt, nachdem er neben der Widerrufbelehrung auch die Vertragsurkunde, seinen schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrages erhalten hat. Die Belehrung nimmt ausdrücklich Bezug auf den Antrag des Verbrauchers („Mein schriftlicher Vertragsantrag“). Hieraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass es für den Fristbeginn auf das zur Verfügung stellen des Vertragsantrags des Verbrauchers und nicht des Vertragsantrages des Unternehmers ankommt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 01.08.2014 – 23 U 288/13, Rn. 19, zitiert nach juris). Aus dem von den Klägern angeführten Urteil des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08 = NJW 2009, 3572 ff.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die im dortigen Urteil für unzureichend befundene Widerrufsbelehrung hatte einen anderen, von der hier verwendeten Belehrung erheblich abweichenden Wortlaut. Die dortige Belehrung enthielt gerade nicht den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es allein auf die Vertragserklärung des Verbrauchers ankommt, sondern sprach allgemein von „eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags“. In diesem Fall kann der Verbraucher nicht ausreichend erkennen, dass es allein auf seine Erklärung ankommt. Diese Gefahr besteht bei der hiesigen Formulierung aber gerade nicht, da diese ausdrücklich und in für den durchschnittlichen Verbraucher verständlicher Art sich auf dessen Antrag beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien schlossen am 30.11.2005 einen Darlehensvertrag mit der Nr. … über 63.000,00 €. Dieser sah Zinsen in Höhe von 4,4 % (= 4,52 % effektiver Jahreszins); die Zinsbindungsfrist endete am 30.10.2015. Zur Sicherung des Darlehens wurde zugunsten der Beklagten eine Buchgrundschuld auf das Grundstück der Kläger in Höhe von 77.317,00 € eingetragen. Der Darlehensvertrag enthält in den AGB unter Ziff. 9 folgende Widerrufsbelehrung: „(1) Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. […]“ Daneben erhielten die Kläger eine auf einem gesonderten Blatt gedruckte Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag mit folgendem Wortlaut: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach dem mir - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Die Kläger leisteten auf den Darlehensvertrag am 24.11.2006, 29.11.2007, 01.12.2008, 05.11.2009. 11.10.2011, 06.11.2012, 04.11.2013 und 04.11.2014 Sondertilgungen in Höhe von jeweils 3.600,00 €. Die Kläger widerriefen ihre Willenserklärung auf Abschluss dieses Darlehensvertrags mit Schreiben vom 30.11.2014. Dieser wurde durch die Beklagte mit Schrieben vom 10.12.2014 zurückgewiesen. Am 23.09.2015 schlossen die Parteien zu dem Darlehen 800135199 eine mit „Prolongationsauftrag“ überschriebene Vereinbarung ab. Diese besagt, dass der Darlehensbetrag zum Prolongationstermin am 30.11.2015 nominal 17.198,85 € beträgt. Als Konditionen sieht die Vereinbarung einen Zinssatz von 1,90 % p.a. bei einer Zinsfestschreibungsfrist von fünf Jahren vor. Die Kläger stimmten „mit der Unterzeichnung dieser Prolongationsvereinbarung“ zu, das Beleihungsobjekt durch die Beklagte besichtigen zu lassen. Die Vereinbarung enthielt ebenfalls eine Widerrufsbelehrung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut des „Prolongationsauftrags“ und der Widerrufsbelehrung (Anlage B1) Bezug genommen. Des Weiteren schlossen die Kläger mit der Beklagten am 10.03.2010 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Nr. … über 76.000,00 €. Dieser sah Zinsen in Höhe von 4,79 % (= 4,897 % effektiver Jahreszins); die Zinsbindungsfrist endet am 30.12.2019. Der Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung: „Widerrufsrecht Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax – oder e-mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurde und - eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Auch diese Willenserklärung widerriefen die Kläger mit Schrieben vom 30.11.2014, was die Beklagte ebenfalls zurückwies. Die Kläger behaupten, der Vereinbarung vom 23.09.2015 liege keine Prolongations-, sondern eine Novationsvereinbarung zugrunde. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die zwischen den Parteien unter dem 30.11.2005 sowie 10.03.2010 geschlossenen Darlehensverträge Nr.: … sowie … durch das Schreiben der Kläger vom 30.11.2014 wirksam widerrufen wurden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 11.04.2016, insbesondere zur Behauptung, der Vereinbarung vom 23.09.2015 liege eine Novationsvereinbarung zugrunde, als verspätet gerügt.