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Beschluss

2-03 O 1/21

LG Frankfurt 03. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0120.2.03O1.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.12.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.12.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, unter Bezugnahme auf … zu verbreiten: … wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 28.11.2020 mit der Überschrift „Schlager: … kommentiert Bild von .. - und spricht von Demenz“, abrufbar unter der URL … ist unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin insbesondere nicht zu aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen. Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.). Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.). Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG NJW 2005, 1341 – vollzugsfeindlich; BGH NJW 1982, 1805 – Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2019, § 6 Rn. 90 m.w.N.). Hierbei ist auf das Verständnis des Empfängers abzustellen, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 – Soldaten sind Mörder II; BVerfG NJW 2003, 1303 – Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen waren beide angegriffenen Äußerungen zulässig. Antrag zu 1. Bei der mit dem Antrag zu 1. angegriffenen Äußerung, wonach die Antragstellerin „von Demenz“ gesprochen habe und „einen riesigen Shitstorm“ geerntet habe, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die auf einer wahren Tatsachengrundlage beruht. Laut Online-Ausgabe des Duden ist ein „Shitstorm“ ein Sturm der Entrüstung in einem Kommunikationsmedium des Internets, der zum Teil mit beleidigenden Äußerungen einhergeht. Ein „Shitstorm“ beinhaltet neben tatsächlichen Elementen (negative Äußerung im Internet betreffend eine Person bzw. deren Verhalten), über die Beweis erhoben werden kann, auch wertende Teile („Sturm der Entrüstung“), die sich einer Beweiserhebung entziehen. Nach Ansicht der Kammer lagen hier genügend, den Kommentar der Antragstellerin kritisierende Äußerungen vor, sodass die Antragsgegnerin diese Reaktionen als „riesigen Shitstorm“ bewerten durfte. Neben dem Instagram-Kommentar „...“ hatten auch drei …-Nutzer einen auf … verlinkten Artikel des Portals ...de mit der Überschrift „…: Alte Bandkollegin leistet sich bösen Kommentar – das ist nicht lustig“ mit einem weinenden/traurigen bzw. erstaunten Emojis versehen. Das Portal ...de hatte seinen …-Link mit dem Kommentar versehen „Die Demenz ist eine schlimme Krankheit die zum Tode führen kann und Angehörige schwer trifft. Darüber macht man sich nicht lustig!!!“ (Bl. 36 d.A.). Soweit die Antragstellerin meint, es sei nicht klar, auf was sich die Emojis bezögen, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Denn der durchschnittliche Leser bringt diese Emojis in Verbindung mit den sichtbaren Teilen des …-Links zum Artikel von ...de. Im Textfeld des …-Links war die sichtbare Überschrift „…: Alte Bandkollegin leistet sich bösen Kommentar – …“ enthalten sowie – über einem Foto des Herrn … – der Kommentar „Die Demenz ist eine schlimme Krankheit die zum Tode führen kann und Angehörige schwer trifft. Darüber macht man sich nicht lustig!!!“. Angesichts der Anzahl kritischer Äußerungen (ein Kommentar auf Instagram, ein …-Post sowie drei …-User) mag man es für vertretbar halten oder nicht, von einem „riesigen Shitstorm“ also einem „riesigen“ „Sturm der Entrüstung“ zu sprechen. Diese Wertung ist aber vollumfänglich von der Meinungsäußerung erfasst. Da auch keine Schmähkritik vorliegt, überwiegt vorliegend die Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Antrag zu 2. Die mit dem Antrag zu 2. angegriffene Äußerung kann die Antragsgegnerin nicht untersagt verlangen, da sie keinen unwahren Aussagen enthält. Die als Teil der Überschrift enthaltene Äußerung „Über diesen Witz können Fans nicht lachen“ entnimmt der durchschnittliche Leser eine wertende Zusammenfassung des Artikels, wonach die Antragstellerin einen Witz gemacht hat, der nicht gut ankam. Die Aussage, dass mehrere Fans tatsächlich nicht gelacht haben, enthält die Überschrift nicht. Soweit die Antragstellerin die Unwahrheit der Aussage darin sieht, dass sich nur ein Fan negativ geäußert habe, ist dies durch die Emoji-Kommentare der …-Nutzer widerlegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.