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Urteil

2-03 O 220/21

LG Frankfurt 03. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0826.2.03O220.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Komplementärin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das dem Kläger zugeschriebene Zitat „Weil das Virus die Weltbevölkerung durchseuchen werde, seien ‚Impfstoffe nicht notwendig‘“ in Bezug auf ihn zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie in der Zeitschrift „(…)“ vom (…) geschehen und aus Anlage K 2 ersichtlich. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Komplementärin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das dem Kläger zugeschriebene Zitat „Weil das Virus die Weltbevölkerung durchseuchen werde, seien ‚Impfstoffe nicht notwendig‘“ in Bezug auf ihn zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie in der Zeitschrift „(…)“ vom (…) geschehen und aus Anlage K 2 ersichtlich. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen. Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Es ist anerkannt, dass es als persönlichkeitsrechtsverletzend anzusehen ist, einer Person per Zitat eine Äußerung unterzuschieben, die sie gar nicht oder nicht so getätigt hat. Die Zuordnung einer bestimmten Aussage zu einer bestimmten Person in der Form des wörtlichen Zitats enthält die jedenfalls inzidente Behauptung, der Zitierte habe sich so geäußert, wie er zitiert wird (BGH NJW 2011, 3516 – Das Prinzip Arche Noah; BVerfG NJW 2013, 774 – Das Prinzip Arche Noah). An die Genauigkeit von Zitaten werden hohe Anforderungen gestellt. Dies betrifft auch den Kontext, in dem der zitierte Satz oder Satzteil gestellt wird (Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 96). Zulässig kann ein Zitat sein, wenn es ein zutreffendes Bild von der Aussage des Zitierten zeichnet (BGH NJW 2011, 3516; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 97). Wesentlich kann aber insoweit auch eine angebliche besondere Wortwahl des Betroffenen sein, zumal er als „Zeuge gegen sich selbst“ angeführt wird (vgl. BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Dabei ist nicht erforderlich, dass durch ein falsch wiedergegebenes oder aus dem Zusammenhang gerissenes Zitat beim Durchschnittsleser zwingend ein falscher Eindruck entsteht. Vielmehr reicht bereits die Möglichkeit aus, dass dem Leser durch die Art des Zitats ein falscher Eindruck über ursprüngliche Aussage des Zitierten vermittelt wird (Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 97). Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, die Aussage „Weil das Virus die Weltbevölkerung durchseuchen werde, seien ‚Impfstoffe‘ nicht notwendig‘“ wie geschehen zu zitieren. Das Zitat verkürzt die Aussage zu einem absoluten Standpunkt zusammen, wonach Impfstoffe gegen Covid-19 (aktuell und in Zukunft) nicht nötig seien, während sein ursprünglich in „(…)“ veröffentlichtes Zitat durchaus auch so verstanden werden kann, dass der Kläger seine Aussage zur Entbehrlichkeit von Impfungen bezogen hat auf den Zeitraum nach der dem Eintritt des skizzierten Szenarios der Durchseuchung der Gesellschaft in ein oder zwei Jahren („meaning one two years“) und keine Aussage darüber gemacht hat, ob Impfungen aktuell notwendig sind. Das ursprüngliche Zitat steht nicht losgelöst im (…), sondern nimmt ersichtlich Bezug auf die voranstehende Begründung des Klägers für seine Meinung, wonach in ein oder zwei Jahren („meaning one two years“) eine Durchseuchung der Gesellschaft eingetreten sein wird und Impfungen deshalb („for that reason“) nicht notwendig seien. Da die Verkürzung des Zitats zu einem absoluten Standpunkt (Impfungen sind nicht notwendig) ohne Bezugnahme eines Zeitpunkts, ab wann dies nach Ansicht des Klägers der Fall sein könnte, einen anderen, zumal für ihn als Wissenschaftler durchaus abträglichen Aussagegehalt hat, kann er die Unterlassung verlangen. Auch ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer ihn betreffenden Presseberichterstattung in Anspruch. Der Kläger ist (…), (…) und (…). Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „(…)“. In der Ausgabe Nr. (…) vom (…) veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift „(…)“. Der Artikel befasst sich mit Aussagen von Virologen und Epidemiologen zur Corona-Pandemie. Es heißt dort wie folgt: „(…) Die Behauptung, Covid-19 sei nicht schlimmer als die Influenza, ist zum Mantra der Corona-Leugner geworden. Dabei geht mittlerweile als gesicherte: In Ländern wie Deutschland ist die Sterblichkeit durch Covid-19 acht- bis zehnmal so hoch wie bei der Grippe. Der Epidemiologe (…) hegte einen ganz anderen Verdacht, als CoV-2 sich über den Erdball verbreitete. Die Pandemie sei ein Naturereignis, gegen das der Mensch sich nicht wehren könne. In Kürze werde sich ohnehin der große Teil der Weltbevölkerung angesteckt haben, eine Impfstoffentwicklung lohne deshalb nicht. Inzwischen sagt (…) ab 2022 würden wahrscheinlich keine Vakzine mehr gebraucht. Der Forscher hatte vor 18 Jahren mit Coronaviren zu tun, damals arbeitete er bei der WHO. Es folgten fast 10 Jahre beim (…), wo er sich hauptsächlich mit Influenza beschäftigte.“ (Anlage K2, Bl. 16 ff. d. A.) Unter dem Artikel ist eine Zeitleiste abgebildet, in der die Entwicklung der Inzidenzwerte dargestellt ist und Aussagen von Experten. Zu dem Kläger heißt es dort (Hervorhebung nicht im Original): „(…), (…), ‚(…) Weil das Virus die Weltbevölkerung durchseuchen werde, seien ‚Impfstoffe nicht notwendig‘“. Die Beklagte nimmt Bezug auf einen Beitrag aus dem Wissenschaftsmagazin „(…), in dem der Kläger zitiert worden war. Der Beitrag lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebung nicht im Original): „‚By far the most likely scenario is that the virus will continue to spread and infect most of the world population in a relatively short period of time‘, says (…), meaning one two years. ‚Afterwards, the virus will continue to spread in the human population, likely forever.‘ Like the four generally mild human coronaviruses, SARS-CoV-2 would then circulate constantly and cause mainly mild upper respiratory tract infections, says (…) For that reason, he adds, vaccines won’t be neccessary.“ (S. 9 der Anlage K3, Bl. 28 d. A.) Vor Veröffentlichung des in Streit stehenden Beitrags hatte die Beklagte den Kläger per E-Mail angeschrieben und ihm zahlreiche Fragen gestellt (Anlage K 4, Bl. 33 ff. d.A.), u.a. „Am 17.2. twitterten Sie: ‚Ich erwarte, Impfungen ab Ende 2022 unnötig.‘ Wie kommen Sie zu dieser Einschätzung?“ Der Kläger antwortete hierauf wie aus Anlage K5 ersichtlich (Bl. 36 d.A.): „(…) Zur Erläuterung: Die Notwendigkeit eines Impfstoffs hängt nicht davon ab, ob der SARS-CoV-2 endemisch wird: Das wird auch jeden Fall passieren. Aber falls der Erreger (wie oben beschrieben) eine so geringe Pathogenität bei den Reinfektionen hat, wie bei den anderen bereits benannten vier bereits bekannten endemischen Coronaviren, dann erwarte ich, dass die Impfung auch für SARS-CoV-2 nicht nötig sein wird.“ Zudem verwies er in jener Antwort auf einen weiteren bei „(…)“ im April 2020 eingereichten Beitrag, der aber nicht publiziert wurde, in dem es heißt: „Looking ahead beyond end of 2021 and considering relative low morbidity and mortality from the other four already circulating human coronaviruses, it remains to be seen if a vaccine against Covid-19 will remain a public health need at all even for the high-risk population after most of the world population will have acquired natural immunity and re-infections resulting in only mild desease as of 2021.“ (Anlage K5, Bl. 36 d. A.) In der vorgerichtlichen E-Mail-Kommunikation zwischen dem Kläger und (…) hob der Kläger betreffend das in Streit stehende Zitat hervor (Bl. 38 d.A.): „(…) Ich habe gesagt, dass nachdem (afterwards) in ein oder 2 Jahren, wenn das Virus endemisch ist, Impfstoffe nicht mehr notwendig sind!“ Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2021 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern (Anlage K 8, Bl. 47 d.A.). Zuvor hatte es die Kammer auf Antrag des Klägers (…) im Wege der einstweiligen Verfügung vom 13.04.2021 (Az. 2-03 O 147/21) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, das dem Kläger zugeschriebene Zitat „Weil das Virus die Weltbevölkerung durchseuchen werde, seien ‚Impfstoffe nicht notwendig‘.“ in Bezug auf ihn zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie in der Zeitschrift „(…)“ vom (…) geschehen und aus Anlage AST 1 ersichtlich. Der Kläger stellte die Beschlussverfügung der (…) mit Blick auf deren fehlende Passivlegitimation nicht zu, nahm den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und reichte hiesige Klage ein. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der in Streit stehenden Aussage um ein Falschzitat handele. Der Redakteurin sei positiv bekannt gewesen, dass sich die Aussage „ein Impfstoff sei nicht notwendig“ auf einen Zeitraum nach dem Ende des Jahres 2021 bzw. 2022 beziehe. Es könne keine Rede davon sein, dass er Impfungen zum jetzigen Zeitpunkt für überflüssig halte. Tatsächlich beziehe sich seine Aussage ausdrücklich auf einen späteren Zeitraum. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Komplementärin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das dem Kläger zugeschriebene Zitat „Weil das Virus die Weltbevölkerung durchseuchen werde, seien ‚Impfstoffe‘ nicht notwendig‘“ in Bezug auf ihn zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie in der Zeitschrift „(…)“ vom (…) geschehen und aus Anlage K 2 ersichtlich. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie die Äußerung des Klägers aus dem Wissenschaftsrat „(…)“ korrekt wiedergegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.