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Beschluss

2-04 O 189/20

LG Frankfurt 04. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:1007.2.04O189.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Versagung der Anerkennung des Urteils des Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb vom 26.11.2018, Az……., wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Versagung der Anerkennung des Urteils des Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb vom 26.11.2018, Az……., wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist durch Urteil des Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb, Republik Kroatien, vom 26.11.2018 zur Zahlung von 453.774,70 Kuna (entspricht ca. 59.613,65 €) zuzüglich Zinsen verurteilt worden. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschrift des Urteils (Bl. 66 -78 d. A.) und auf die beglaubigte Übersetzung des Urteils aus der kroatischen Sprache (Bl. 45 - 65 d. A.) verwiesen. Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil wurden durch Urteil des Gespanschaftsgerichts in Zagreb vom 14.01.2020 jeweils als unbegründet abgelehnt und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die Abschrift (Bl. 40 - 44 d. A.) nebst beglaubigter Übersetzung des Urteils (Bl. 32 - 39 d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin macht die Versagung der Anerkennung des Urteils geltend. Die Antragstellerin behauptet, bei Klageerhebung am 06.07.2015 habe sie ihren Wohnsitz in Kroatien bereits aufgegeben gehabt. Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Arbeitsverhältnis in Kroatien habe sie mit Wirkung zum 30.04.2015 gekündigt und beginnend ab dem 01.05.2015 einen Arbeitsvertrag in einer Klinik in … abgeschlossen. Sie habe zum 30.04.2015 ihren Wohnsitz in Kroatien aufgegeben und ihren gesamten Lebensmittelpunkt nach …..verlegt. Das ergebe sich auch aus der Wohnsitzanmeldung in …… vom 20.05.2015 (Anlage AS2, Bl. 30 d. A.). Sie ist der Meinung, die Urteile in Kroatien seien unter Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 EuGVVO ergangen, weil hiernach die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Kroatien nicht vorgelegen habe. Die Antragstellerin ist weiter der Meinung, die Anerkennung der Entscheidung sei nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO zu versagen, weil die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Es liege ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Grundgesetz und Art. 15 der Grundrechtscharta der EU vor, weil die Rückzahlungsklauseln und die Zahlungspflichten sowie die Bindungsdauer des Vertrages unverhältnismäßig und sittenwidrig seien. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Anerkennung des Urteils des Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb vom 26.11.2018, Az……, welches durch das Urteil des Gespanschaftsgerichts in Zagreb vom 14.01.2020, Az……., in 2. Instanz bestätigt wurde, und nach dem die Antragstellerin zur Zahlung von 453.774,70 Kuna zuzüglich Zinsen (entspricht ca. 59.613,65 €) verurteilt wurde, zu versagen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Wegen des ergänzenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Zunächst liegen Gründe nach Art. 45 Absatz 1 e) EuGVVO wegen eines Verstoßes gegen die internationale Zuständigkeit des kroatischen Gerichts nach Art. 20 EuGVVO nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass die Gerichte in Kroatien ihre Zuständigkeit gemäß Art. 22 EuGVVO fehlerhaft bejaht haben. Nach Art. 62 Abs. 1 EuGVVO hatten das Gemeindearbeitsgericht in Zagreb und im Berufungsverfahren das Gespanschaftsgerichts in Zagreb die Zuständigkeit nach kroatischem Recht zu beurteilen. Es ist entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht zu erkennen, dass sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in Kroatien tatsächlich bereits aufgegeben hatte. Hiergegen spricht zunächst der Umstand, dass nach der vorliegenden Wohnsitzbescheinigung der Polizeiverwaltung Zagreb die Antragstellerin vom 10.02.1999 bis wenigstens zum 04.03.2021 unverändert unter der angegebenen Anschrift in Kroatien gemeldet war, nämlich unter der im Urteil des Gemeinde-Arbeitsgerichts in Zagreb angegebenen Wohnadresse. Weiter hat die Antragstellerin in dem Gerichtsverfahren in Kroatien selbst ihren kroatischen Wohnsitz als ihre Anschrift angegeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Gerichte ihre internationale Zuständigkeit angenommen haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin in ….. zu diesem Zeitpunkt bereits einen (weiteren) Wohnsitz begründet hat. Nach § 7 Abs. 2 BGB kann nämlich der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Der Umstand der polizeilichen Anmeldung in Deutschland, der Abschluss eines Mietvertrages in Deutschland und der Abschluss eines Arbeitsvertrages in Deutschland sprechen nicht grundsätzlich dagegen, dass die Antragstellerin dennoch gleichzeitig ihren Wohnsitz in Kroatien beibehalten hat. Eine allein maßgebliche Aufgabe des Wohnsitzes in Kroatien ist von der Antragstellerin nicht überzeugend dargelegt. Die Anerkennung der kroatischen Entscheidung ist auch nicht nach Art. 45 Abs. 1 a) EuGVVO zu versagen, weil die Anerkennung der Entscheidung der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland nicht offensichtlich widerspricht. Erforderlich für die Versagung der Anerkennung ist, dass die Entscheidung in evidentem Widerspruch zum ordre public des ersuchten Mitgliedstaates steht. Eine einfache Abweichung von Vorschriften des Mitgliedstaates reicht nicht aus. Vielmehr muss ein Verstoß gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz bestehen, der nicht hinnehmbar ist (BGH, Entscheidung vom 22.06.2017, IX ZB 61/16, juris RN 16). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klage der Antragsgegnerin vor den kroatischen Gerichten nur teilweise Erfolg hatte. Nur insoweit kann ein Verstoß gegen den ordre public relevant sein. Ob hier hinsichtlich der Forderung nach den Kosten für das Gehalt eines Ersatzarztes doppelte Bereicherung vorgelegen hätte, wie das von der Antragstellerin gerügt wird, kann dahinstehen, da die Antragstellerin gar nicht zur Zahlung dieser Kosten verurteilt worden ist. Maßgeblich für die Frage, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, ist allein die Entscheidung über die Rückzahlung in zuerkannter Höhe. Ein evidenter Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Rückzahlungsklauseln bezüglich Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer und Bindungsklauseln zulasten des Arbeitnehmers nicht grundsätzlich unzulässig (BAG, Entscheidung vom 14.01.2009, 3 AZR 900/07, juris RN 18). Damit ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Rückzahlungs- und Bindungsklauseln nach der deutschen Rechtslage eine Rechtsfrage, die einer gesonderten und dezidierten Einzelfallbetrachtung unterliegt und bei der die Rechtsgüter im Ergebnis abzuwägen sind. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass seitens der kroatischen Gerichte eine solche Abwägung nicht vorgenommen worden ist. Vielmehr ist zu erkennen, dass die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung und die Bindungswirkung in das Verhältnis zur Höhe der Ausbildungskosten und der Bedeutung der Fortbildung für die Antragstellerin gestellt und diesbezüglich eine Abwägung vorgenommen worden sind. Ein Verstoß gegen Art. 45 AEUV liegt nicht vor. Die vertragliche Rückzahlungsklausel stellt keine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin dar, da diese allein für die Kündigung innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Vollendung der Facharztausbildung greift, nicht aber speziell für den Fall, dass die Arbeitnehmerin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Auch eine mittelbare Diskriminierung ist nicht evident. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, weil die Kosten des Verfahrens Teil der Vollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO sind. Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.