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Urteil

2-04 O 65/21

LG Frankfurt 04. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0119.2.04O65.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, insbesondere weder wegen der Verletzung einer sie schützenden Amtspflicht, § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, noch wegen Amtsmissbrauchs, §§ 839 und 826 BGB, noch nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG noch nach den Grundsätzen des europarechtlichen Staatshaftungsrechts. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil Beamte der Beklagten keine die Klägerin schützende Amtspflicht verletzt haben. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheidet bereits deshalb aus, weil Amtspflichten der Beklagten nicht gegenüber dem einzelnen Anleger und damit nicht gegenüber der Klägerin bestehen. Sowohl § 839 BGB als auch Art. 34 Satz 1 GG setzen für eine Haftung voraus, dass der Amtsträger „die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht“ verletzt hat. Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten i.S.d. § 839 BGB gehört, richtet sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 839 BGB eine Schadensersatzpflicht. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGH NJW 2013, Seite 3370 Rn. 14; BGH, NJW 2005, Seite 742 (743); OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 28). In § 4 Abs. 4 FinDAG ist ausdrücklich bestimmt, dass die Beklagte ihre Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 6, 11, 106 ff. WpHG, ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind Ansprüche einzelner Anleger aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der Beklagten ausgeschlossen (BGH, NJW 2005, Seite 742 (743); BGH, NJW-RR 2005, Seite 1406; BGH, Beschl. v. 29.4.2021 – III ZR 41/20, BKR 2021, Seite 446 Rn. 2, beck-online; OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30). Der Kreis der Anleger wird im Sinne eines Anlegerpublikums als Teil des Finanzmarkts in den Schutzzweck des § 6 Abs. 2, 1 sowie der §§ 106 ff. WpHG einbezogen. Der einzelne Anleger wird indes durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar als bloß reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen geschützt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020 – 1 U 83/19, BKR 2020, Seite 597 (599), Rn. 32 ff.; bestätigt von BGH, Beschl. v. 29.4.2021 – III ZR 41/20, BKR 2020, Seite 598 (599), Rn. 30). Für eine fehlende Drittgerichtetheit spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm. Bereits zu den Vorgängernormen (§ 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 2 WpHG) ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Staat wegen pflichtwidrig vorgenommener oder unterlassener Maßnahmen der BaFin von einzelnen Anlegern oder Bankkunden nicht in Anspruch genommen werden soll (BT-Drucksache 10/1441 (betreffend § 6 KWG / 1984) Seite 20; BT-Drucksache 12/7918 (betreffend § 4 Abs. 2 WpHG / 1994) Seite 97). Gleiches folgt aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 4 Abs. 4 FinDAG. In diesen (BT-Drucksache 14/7033 (betreffend den hier relevanten § 4 Abs. 4 FinDAG) ist auf Seite 34 ausgeführt: „Die Vorschrift verdeutlicht, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt nur im öffentlichen Interesse erfolgt. Privatrechtliche Ansprüche werden von der Bundesanstalt nicht geprüft. Die Durchsetzung individueller Ansprüche gehört nicht zu den Aufgaben der Bundesanstalt. Die Regelung entspricht dem früheren § 6 Abs. 4 KWG bzw. § 4 Abs. 2 WpHG.“ (BGH, a.a.O., Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 35). Anlass zu einer abweichenden Bewertung besteht, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch nicht mit Blick auf den durch das Kleinanlegerschutzgesetz mit Wirkung zum 10.07.2015 eingeführten § 4 Abs. 1a FinDAG. Mit der Einführung dieser Vorschrift sollte der kollektive Verbraucherschutz gestärkt werden, der kollektive Verbraucherschutz als Ziel und Bestandteil der Aufsichtstätigkeit nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert werden. In Bezug auf diesen kollektiven Verbraucherschutz handelt die Beklagte jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse, denn es wird nicht der einzelne Verbraucher als Individuum, sondern die Verbraucher in ihrer Gesamtheit geschützt. So betont der Gesetzgeber ausdrücklich, dass es sich um den kollektiven und nicht den individuellen Verbraucherschutz handelt. Der Gesetzgeber führt insofern aus, dass die Bundesanstalt auch hinsichtlich des kollektiven Verbraucherschutzes entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sei, dies umfasse auch das kollektive Verbraucherinteresse. Kollektiv bedeute in diesem Zusammenhang, dass die Bundesanstalt ausschließlich dem Schutz der Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet ist. Insofern könne die mögliche Verletzung individueller Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher, sei es zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, auf diesem Wege nicht geltend gemacht werden. Es gebe keinen individuellen Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf ein Tätigwerden der Bundesanstalt (vgl. BT-Drs. 18/3994, S. 37). Ferner stehen auch die Regelungen zum BilKonG (BT-Drs. Nr. 15/3421) dem nicht entgegen. Mit dem BilKonG wurde unter anderem die Regelung zur Bilanzierungsprüfung ins Handelsgesetzbuch eingeführt. Mit dem abgestuften System sollte das Vertrauen in den Kapitalmarkt gestärkt werden und in einem gewissen Umfang ein Anlegerschutz eingeführt werden. Einem staatlich beauftragten Kontrollgremium kommt dabei die primäre Kontrolle zu. Erst wenn die betroffenen Unternehmen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, besteht eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde. Dieser Anlegerschutz ist jedoch nicht als individueller Anlegerschutz ausgestaltet, sondern dient ausschließlich dem kollektiven Anlegerinteresse (LG Wuppertal Urt. v. 10.9.2021 – 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 27). § 4 Abs. 4 FinDAG verletzt auch nicht höherrangiges Recht. Insbesondere steht europäisches Gemeinschaftsrecht den in § 6 Abs. 4 KWG und § 4 Abs. 4 FinDAG getroffenen Regelung nicht entgegen (BGH, NJW 2005, Seite 742 (744)). Denn der EuGH hat den Haftungsausschluss mit Europarecht für vereinbar erklärt (EuGH, NJW 2004, Seite 3479 (3480)). Aus der EU-Richtlinie, auch wenn diese den Schutz der Einleger bezweckt, ergibt sich nicht, dass sie Rechte zu Gunsten der Einleger für den Fall schaffen solle, dass ihre Einlagen auf Grund einer unzureichenden Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden nicht verfügbar sind (EuGH, NJW 2004, Seite 3479 (3480) Rn. 41)). § 4 Abs. 4 FinDAG verletzt auch keine Grundrechte, insbesondere nicht Art. 14 GG (BGH, NJW 2005 Seite 742 (744)). Denn den Anlegern werden in Bezug auf Maßnahmen der Bankenaufsicht keine Rechte gewährt (BGH, a.a.O.). Auch greift keine Ausnahme unter dem Aspekt des Amtsmissbrauchs zugunsten der Klägerin ein. In Fällen des Amtsmissbrauchs wird der Kreis der geschützten Dritter besonders weit gefasst, mithin wenn der Hoheitsträger entgegen der Amtspflicht, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten sowie deliktische Eingriffe zu unterlassen, gehandelt hat. Die Verpflichtung, sich jedes Amtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt dem Amtsträger schlechthin gegenüber jedem, der durch ihre Verletzung geschädigt werden kann. Entsprechendes gilt in den Fällen der Amtspflichtverletzung durch sittenwidrige Schädigung Dritter. Der nach Amtshaftungsrecht anspruchsberechtigte Dritte ist der „Verletzte“ im Sinne des § 826 BGB, also jeder, der durch eine sittenwidrige Amtsführung einen Vermögensschaden erleidet (vgl. MüKo-Papier/Shirvani, 8. Aufl., 2020, § 839 BGB Rn. 328). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, und gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. z. B. BGH NJW 2014, Seite 1380). Ein Amtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine Amtstätigkeit aus sachfremden, rein persönlichen Gründen erfolgt, unterbleibt, verzögert oder mangelhaft ausgeführt wird (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, § 839, Rn. 272). Allein der Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten genügt hierzu nicht. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, wobei sich die Verwerflichkeit aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der das Handeln tragenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH a.a.O.). Auch bei Anlegung eines äußerst großzügigen Maßstabes bei der Beurteilung der Substantiierung des Klägervortrages trägt die Klägerin eine solche missbräuchliche Pflichtverletzung nicht vor. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung zu Gunsten der Klägerin durch Aktiengeschäfte von Bediensteten der Beklagten annähme würde, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass diese missbräuchlich, also bewusst und mit Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht erfolgt wäre. Die Klägerin trägt zwar diverse Pflichten vor, die die Mitarbeiter der Beklagten hätten erfüllen müssen. Unterstellt, dass den Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich entsprechende Pflichtverstöße vorzuwerfen wären, kann hieraus jedoch kein sittenwidriges, amtsmissbräuchliches Verhalten gefolgert werden, weil aus den unterstellten Pflichtverstößen keine besondere Verwerflichkeit gefolgert werden kann. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, aus welchen Umständen sie eine solche folgert. Allein der Umstand, dass Mitarbeiter der Beklagten Aktien der A AG besessen und mit diesen gehandelt hätten, vermag ein sittenwidriges Verhalten nicht zu begründen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass diese Mitarbeiter der Beklagten auf Grund der angeblichen Pflichtverstöße nicht an dem Wertverfall der Aktien teilgenommen haben (so auch LG Wuppertal Urt. v. 10.9.2021 – 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 44). Für die Behauptung der Klägerin, die BaFin habe entweder kollusiv mit A zusammengearbeitet oder ihre Kompetenzen missbraucht, um einen inländischen Börsenemittenten einseitig zu Lasten ausländischer institutioneller Anleger und Journalisten zu bevorzugen, enthält die Klageschrift keine schlüssigen Angaben. Es gibt auch keine schlüssige Begründung, weshalb die BaFin eine Erklärung „ins Blaue hinein“ getätigt und dadurch den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt haben sollte. Dass einzelne Mitarbeiter der Beklagten unter Missachtung einer Dienstanweisung der Beklagten Aktiengeschäfte mit der A-Aktie tätigen, bietet zudem keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass die Beklagte selbst eine Motivation haben sollte, unrechtmäßig zum Vorteil der A AG zu agieren. Fasst man diese unstreitigen Tätigkeiten der Beklagten zusammen, so ist nicht feststellbar, dass die Beklagte nach Erhalt von Informationen über Verdachtsmomente gegen die A AG, etwa im Sinne einer Strafvereitelung im Amt, völlig untätig geblieben sei. Allenfalls könnte man im Sinne der Klägerin annehmen, die Tätigkeiten der Beklagten seien zum einen zu spät erfolgt und seien zudem in die falsche Richtung entfaltet worden, indem die Beklagte die Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der A AG nicht als zutreffend angenommen und demgemäß untersucht hat, sondern sie davon ausgegangen ist, die Vorwürfe seien unzutreffend, so dass sich die Prüfung darauf konzentrierte, ob das Erheben dieser unzutreffenden Vorwürfe Gegenstand betrügerischer Handlungen sein kann. Doch selbst wenn man hieraus den Vorwurf ableiten wollte, die Beklagte sei gehalten gewesen, an dieser Stelle mit ihren Prüfungen zweigleisig zu fahren, und sowohl die Hypothese eines Zutreffens der Vorwürfe wie deren Haltlosigkeit als Alternativen einer Prüfung zu unterziehen, ließe sich hieraus kein amtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. Überdies fehlt klägerischer Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität. Die Klägerin trägt nicht vor, wie sie sich verhalten hätte, wenn die Beklagte die ihrer Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätte und wie sich dies auf den behaupteten Schaden ausgewirkt hätte, zumal sie die von ihr selbst vorgetragene jahrelange kritische Berichterstattung über die A AG nicht davon abhielten, A-Aktien zu erwerben und sogar die ad-hoc-Mitteilungen von A vom 22.06.2019 sie nicht veranlassten, ihre Aktien zu veräußern. Neben einer fehlenden die Klägerin schützenden Amtspflichtverletzung steht einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Amtshaftungsanspruch bei fahrlässigem Handeln des Amtsträgers nur, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Klägerin trägt indes nicht schlüssig vor, weshalb die Amtsträger der Beklagten vorsätzlich eine sie schützende Amtspflicht verletzt haben sollen. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zum angeblichen vorsätzlichen Handeln der Amtsträger der Beklagten auf öffentlich verfügbare Presseberichte. Es fehlt jedoch der Vortrag dazu, weshalb das „Verschweigen“ der Beauftragung der C in der Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 einen vorsätzlichen Amtsmissbrauch darstellen soll. Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach ihr nach § 342b HGB i. V. m. §§ 106ff. WpHG keine eigenständige Befugnis zur Prüfung von Unternehmensabschlüssen zukommt, ist jedenfalls vertretbar, da der Gesetzgeber in den § 342b HGB i V. m. §§ 106ff. WpHG explizit ein zweistufiges Modell etabliert, die C als Prüfstelle im Sinne von § 342b HGB anerkannt und die Tätigkeit der Beklagten erst auf der zweiten Stufe vorgesehen hat. Auch die Auffassung der Beklagten, wonach ihr keine Pflicht zur Information des Kapitalmarkts über Prüfungen der C zukommt, ist jedenfalls vertretbar. § 107 Abs. 1 S. 6 WpHG i. V. m. § 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG normiert explizit die Möglichkeit einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger für den Fall, dass ein betreffendes Unternehmen nicht mit der C kooperiert oder mit dem Ergebnis der Prüfung durch die C nicht einverstanden ist. Diese Voraussetzungen lagen jedoch unstreitig im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 in Bezug auf die A AG nicht vor. Aus diesen konkreten Regelungen des Gesetzgebers, die der Beklagten überdies ein Ermessen bei den Veröffentlichungen im Bundesanzeiger gewähren, zu schließen, dass eine anderweitige Veröffentlichungspflicht der Beklagten über die Erteilung eines Prüfauftrags an die C nicht besteht, ist zumindest rechtlich vertretbar. Die Klage ist hinsichtlich fahrlässiger Amtspflichtverletzungen oder fahrlässigen Amtsmissbrauchs (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1962 – III ZR 134/61, VersR 1963, 235, 236 f.) auch wegen der Anwendbarkeit des Verweisungsprivilegs gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB unschlüssig. Der Verletzte hat das Vorliegen dieser Klagebegründung gehörenden negativen Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BGHZ 113, 164 [167] = NJW 1991, 1171). Kommt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht, ist eine Amtshaftungsklage unschlüssig (BGHZ 121, 65 [71] = NJW 1993, 933 [934]; BeckOK BGB/Reinert, 56. Ed. 1.11.2020, § 839, Rn. 98). Der Verletzte braucht sich allerdings nicht auf Ersatzansprüche verweisen lassen, die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer und angemessener Zeit durchsetzen kann. Weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen. Die Ausnutzung der anderweitigen Ersatzmöglichkeit muss zumutbar sein (BGH NJW-RR 1995, Seite 248; BeckOK BGB/Reinert, 56. Ed. 1.11.2020 Rn. 104, § 839, Rn. 104). Es kommen vorliegend anderweitige Ersatzmöglichkeiten der Klägerin in Form von Ansprüchen gegen die Abschlussprüfer der A AG ernsthaft in Betracht. Im Hinblick auf die A AG selbst besteht lediglich die Möglichkeit, einen Anspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden. Die Chancen auf Realisierung eines Schadensersatzanspruchs gegen die A AG im laufenden Insolvenzverfahren kann als ungewiss angesehen werden. Vor diesem Hintergrund ist zwar eine umfängliche Verweisung auf Ansprüche gegen die A AG unzumutbar. Es fehlt allerdings derzeit konkreter Vortrag der Klägerin zur Insolvenzmasse der A AG und dem Umstand, ob die Klägerin ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat. Hinsichtlich eines Anspruches gegen Vorstandsmitglieder der A AG, insbesondere die Herren …., …. und ….., unter anderem aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, kann zumindest der Einwand einer zukünftigen möglichen Insolvenz dieser Personen nicht verfangen, denn es kommt auf die ex-ante Perspektive an (BGH, Beschluss vom 26.03.1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109). Nur wenn der Dritte nachweisbar vermögenslos ist, ist eine Inanspruchnahme nicht zumutbar (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, § 839 BGB, Rn. 377). Der Vortrag der Klägerin diesbezüglich dürfte nicht ausreichen, zumal nicht konkret zur Höhe des Vermögens der vorgenannten Personen vorgetragen wird. Eine Verweisung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Herrn …. könnte jedoch angesichts der Tatsache, dass er unbekannten Aufenthalts und auch für die staatlichen Stellen derzeit unerreichbar ist, unzumutbar sein. Diese Problematik könnte durch eine öffentliche Zustellung einer Klage gegen Herrn …. nach § 185 ZPO überwunden werden. Die Klägerin trägt überdies nicht vor, dass Herr …… kein Vermögen im Inland hat. Jedenfalls kommt als Ersatzmöglichkeit die Inanspruchnahme der vormaligen Abschlussprüfer der A AG, der ….. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (…), etwa aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 332 HGB, oder aus § 826 BGB in Betracht. Der Umstand, dass die Klägerin in einem Prozess gegen … die Darlegungs- und Beweislast trägt, führt jedenfalls nicht zur Unzumutbarkeit, weil dies nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung, wonach derjenige, der sich eines Anspruches berühmt, auch die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss, in jedem Prozess der Fall ist. Zudem kann der Klägerin bei ausreichendem Vortrag im Hinblick auf die inneren Tatsachen bei …., die zum Beweis eines vorsätzlichen Handelns nötig sind, der Rechtsgedanke der sekundären Darlegungslast zugutekommen (vgl. MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, § 138, Rn. 24-26; Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 10a). Dass insofern hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, zeigt insbesondere der terminsvorbereitend gegebene Hinweis des OLG München im Verfahren 8 U 6063/21 (hier zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 34/2012 des OLG München, verfügbar unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/muenchen/presse/2021/34.php), nach welchem Klagen wegen der Haftung des Abschlussprüfers für die Testate der Bilanzen der A AG voraussichtlich einer umfangreichen Beweisaufnahme bedürfen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG. Dass § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers angesehen wird, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Diese Einordnung betrifft allein das zivilrechtliche Verhältnis der Betreiber von unerlaubten Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen zu ihren Kunden. Das aufsichtsrechtliche Verhältnis der Beklagten zu den der Bankenaufsicht unterworfenen Unternehmen schützt nicht einzelne Anleger (OLG Frankfurt am Main, BKR 2020, Seite 597 Rn. 33). Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch nach dem europarechtlichen Staatshaftungsrecht. Ein Mitgliedstaat muss dann Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, ersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. BGH, NJW 2005, Seite 742 ff. m.w.N.). Diese Haftungsvoraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Das vorhandene Einlagesicherungssystem enthält ein umfassendes und abschließendes Sicherungssystem für Einleger, und § 4 Abs. 4 FinDAG ist mit dem Europarecht vereinbar (EuGH vom 12.10.2004 - Rs C-222/02, „Paul“). Durch europarechtliche Richtlinien wird kein weitergehendes Recht zugunsten der Einleger geschaffen, sofern ein Einlegerschutz besteht. Die Harmonisierung beschränkt sich auf dasjenige, was wesentlich, notwendig und ausreichend ist, um eine gegenseitige Anerkennung der Bankenaufsicht zu erlangen. Hierfür ist keine Haftung der Aufsichtsbehörden bei unzureichender Aufsicht notwendig. Ein Ausschluss der Haftung gegenüber Einzelnen ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Bankenaufsicht durch eine enorme Komplexität geprägt ist, wobei eine Vielzahl von Interessen zu schützen sind, auch die Stabilität des Finanzmarktes (EuGH, a.a.O.; BGHZ 162, Seite 49; LG Wuppertal Urt. v. 10.9.2021 – 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 33, beck-online). Wenn in einigen Erwägungsgründen der Richtlinien 77/780, 89/299 und 89/646 auch davon gesprochen wird, dass die vorgesehene Harmonisierung unter anderem dem Schutz der Einleger dient, fehlt es an einer ausdrücklichen Einräumung von Rechten für die Anleger, soweit die Richtlinien den Behörden bestimmte Aufsichtspflichten auferlegen. Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch kommt deshalb, soweit das Bundesaufsichtsamt unionsrechtlich harmonisierte Aufsichtspflichten verletzt haben sollte, nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 2005, Seite 742 (743)). Dem stehen auch nicht die Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 v. 16.4.2014, MAR) entgegen, auch wenn diese in Art. 1 u.a. den Anlegerschutz als Ziel formulieren. Den europäischen Vorgaben ist in ihrer Gesamtheit kein individualschützender Charakter im Hinblick auf das Handeln von mitgliedstaatlichen Finanzaufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer nach Art. 23 MAR bestehenden Befugnisse zu entnehmen. Art. 1 MAR legt fest, dass das vorrangige Ziel in der Integrität der Finanzmärkte zu erblicken sei, wobei auch das Vertrauen der Anleger in diese Märkte gestärkt werden solle. Konkrete Vorgaben zum individuellen Anlegerschutz - wie dem individuellen Einlegerschutz – durch die mitgliedstaatlichen Behörden werden hingegen nicht aufgestellt. Der Schutz, welcher dem einzelnen Anleger durch das behördliche Handeln zukommt, ist ein nur mittelbarer. Zum Schutz des Marktes sind Veröffentlichungen zurückzustellen, allein die ESMA oder andere zuständige Behörden sind zu informieren. Ermessensbeschränkenden Vorgaben sind den Normen nicht zu entnehmen (vgl. LG Wuppertal Urt. v. 10.9.2021 – 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 37, f.). Ob sich aus den an die Marktteilnehmer gerichteten Ge- und Verboten der MAR Drittschutz für andere Marktteilnehmer ableiten lässt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Schließlich gebietet auch eine Schutzpflicht aus Art. 14 GG nicht, dass bei der Verwirklichung des von der Klägerin bewusst für eine höhere Rendite eingegangenen Risikos der Fiskus die Verluste der Klägerin tragen muss. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Zinsanspruch und kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Klägerin aufzuerlegen, weil ihre Klage abgewiesen worden ist, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem sogenannten „A-Skandal“. Sie kaufte am 12.11.2018 zwanzig Aktien der A AG zu einem Preis von 3.106,37 Euro. Am 05.07.2020 verkaufte sie diese Aktien zu einem Preis von 41,53 Euro. Die Beklagte ist Finanzaufsichtsbehörde, der neben einer Bilanzkontrolle auch die Marktmissbrauchsüberwachung obliegt. Die A AG ist ein 1999 gegründetes Unternehmen, das gemeinsam mit diversen Tochterunternehmen informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischem Zahlungsverkehr erbrachte. Sie unterlag den Vorschriften des WpHG, war aber kein Zahlungsdienstleister noch ein Kreditinstitut. Nur eine konzernangehörige britische Tochtergesellschaft (… Ltd) war als Zahlungsdienstleister zugelassen. Zahlungsdienstleister sollen auch in der Türkei, in Australien, in Indien und auf den Philippinen existiert haben. Eine deutsche Tochtergesellschaft, die … AG, war als Kreditinstitut zugelassen. Die A AG legte einschließlich für das Geschäftsfahr 2018 geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der D (im Weiteren: D) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehene Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte vor. Nachdem bereits im Jahr 2008 Wertpapiervereinigungen eine bei der A AG herrschende Intransparenz bemängelt hatten, gab es in den Jahren 2015 bis 2019 immer wieder kritische Berichterstattungen in den Medien über die A AG, die zu Kurseinbrüchen führten. Die Financial Times berichtete im Jahre 2015 in einer Serie „House of A“ über Ungereimtheiten beim Zahlungsdienstleister. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft München I kam es in 2015 zu Durchsuchungen von Büros der A AG. Im Mai 2016 wandte sich sodann die Staatsanwaltschaft München I im Rahmen einer Untersuchung von Ad-hoc-Publizitätspflichten an die Beklagte und bat um Prüfung des Vorliegens einer Insiderinformation. Die von der Beklagten eingeleitete Untersuchung wurde eingestellt. Am 24.02.2016 gab es auf der kurz zuvor registrierten Website… Research einen Bericht über mögliche Vorfälle von Korruption, Betrug, Geldwäsche und Beteiligung an illegalem Glücksspiel bei der A AG, worauf deren Kurs um 25 % einsackte. Die Beklagte leitete am 21.03.2016 eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation ein. Ausgelöst von einem Bericht des Nachrichtenmagazins …über den ….. Bericht forderte das Bundesfinanzministerium am 03.05.2016 die Beklagte zu einem Bericht auf. Diesen erstattete die Beklagte unter dem 11.05.2016, worauf am 12.05.2016 Strafanzeige wegen möglicher Marktmanipulation erstattet wurde, die ergebnislos blieb. Im Jahr 2018 erfolgten Berichterstattungen, unter anderem über das Indiengeschäft. Daraufhin leitete die Beklagte am 22.02.2018 eine Untersuchung wegen Marktmanipulation durch Marktteilnehmer ein, die am 24.05.2018 eingestellt wurde. Im Jahr 2019 kam es zu einer Berichterstattung der …., in der die Vorwürfe fingierter Umsätze, überhöhter Kaufpreise von Gesellschaften, falsch ausgewiesener Kredite und Kreislaufbuchungen über asiatische Gesellschaften erhoben wurden. Die Beklagte nahm am 01.02.2019 Untersuchungen wegen Marktmanipulation infolge der Berichterstattung auf. Der Vorgang wurde an die Staatsanwaltschaft München I abgegeben, bei der das Verfahren gegen die Journalisten mit der Feststellung, die Berichterstattung sei vom damaligen Standpunkt aus weder falsch noch irreführend gewesen, eingestellt wurde. Nachdem in Singapur eine polizeiliche Durchsuchung von Büros der A AG erfolgte, veranlasste die Beklagte am 15.02.2019 die C (im Weiteren: C) zur Prüfung von Verstößen der A AG gegen Bilanzrecht im Halbjahresfinanzbericht 2018. Die Beklagte verhängte mit Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 ein Leerverkaufsverbot für A-Aktien. Ein Hinweis über Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bilanzrecht wurde nicht erteilt. Am 10.04.2019 erstattete die Beklagte Strafanzeige wegen des Verdachts auf Marktmanipulationen. Am 15.04.2019 verhängte die Beklagte ein Bußgeld gegen die A AG. Im Oktober 2019 veröffentlichte die Financial Times Dokumente, die andeuteten, dass Profite der A-Einheiten in Dubai und Dublin in betrügerischer Absicht überhöht wurden und in an die … ausgehändigten Listen geführte Kunden gar nicht existieren. In 2019 hatten 41 Mitarbeiter der Beklagten 137 private Geschäfte mit A-Aktien getätigt. In der ersten Jahreshälfte 2020 tätigten 56 Mitarbeiter der Beklagten 196 derartige Geschäfte. Die A AG gab eine unabhängige Untersuchung bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B in Auftrag. Am 28.04.2020 teilte die A AG mit, dass die Offenlegung des Konzernabschlusses 2019 verschoben werde. Ende April 2020 wurde das von der A AG in Auftrag gegebene Sondergutachten der B veröffentlicht, woraufhin der Kurs der A-Aktie um 40 Prozent einbrach. Die Beklagte beauftragte am 30.04.2020 die C mit der Prüfung des Konzernabschlusses der A AG. Die Beklagte erstattete am 02.06. und am 18.062020 gegen Mitglieder des Vorstandes der A AG wegen des Verdachts von Marktmanipulation und Bilanzbetruges Anzeige. Am 18.06.2020 gab die Wirtschaftsprüferin D, die in den Jahren davor die Abschlüsse der A AG immer testiert hatte, als Abschlussprüferin der A AG bekannt, dass bei der Gesellschaft betreffend die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd. Euro keine Prüfungsnachweise zu erlangen waren. D verweigerte erstmals das Testat. Die A AG kündigte darauf die nochmalige Verschiebung des Konzernabschlusses an. Am 22.06.2020 kam es zu einer Ad-hoc-Mitteilung des neuen Vorstands der A AG, nach deren Inhalt es das Bankguthaben von 1,9 Mrd. Euro vermutlich nicht gebe. Drei Tage später stellte die A AG einen Insolvenzantrag. Die Aktien der A AG verzeichneten starke Kursverluste. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte habe über Jahre ihre gesetzlichen Pflichten zur Aufklärung, Untersuchung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen der A AG und zur zutreffenden und vollständigen Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarktes verletzt. Sie habe konkrete Hinweise auf Verstöße der A AG gegen Rechnungslegungsvorschriften weder zum Anlass pflichtgerechter Prüfung genommen, noch zur sachgerechten Informationen der Öffentlichkeit. Die Beklagte hätte die Bilanzkontrolle bei der A AG nach den §§ 106 ff. WpHG an sich ziehen können und im Hinblick auf zum einen nicht ausreichende Befugnisse und eine unzureichende personelle Ausstattung des primär für die Bilanzkontrolle zuständigen C auch müssen. Wegen weiterer Einzelheiten zu die Klägerinseits behaupteten Pflichtverletzungen wird auf die Klageschrift und auf die Replikschrift verwiesen. Ferner läge ein jahrelanger Amtsmissbrauch der Beklagten vor, zumal Bedienstete der Beklagten selbst mit A-Aktien gehandelt hätten und die Beklagte nur einseitig agiert hätte. In diesem Fall bedürfe es keiner drittbezogenen Amtspflicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift und die Replikschrift verwiesen. Ihr sei ein Schaden von 3.064,84 € entstanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei den Betrag von 3.064,84 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2020 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 403,22 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.