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Urteil

2-06 O 078/20

LG Frankfurt 06. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0923.2.06O078.20.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen C1 - C4, jedoch unabhängig von der dort erkennbaren Farbgestaltung, C1     C2     C3     C4     anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Tenor zu Ziffer I. entstanden ist und/oder entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich Handlungen gemäß Tenor zu Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe a) des Namens und der Adresse des Herstellers; b) des Namens und der Adresse Lieferanten; c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer; d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse; e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder –codes); f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise; g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren; h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder –codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100.30 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8.5.2020 zu zahlen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. VII. Das Urteil ist für bzgl. des Untersagungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, des Auskunftsanspruchs in Höhe von 5.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen C1 - C4, jedoch unabhängig von der dort erkennbaren Farbgestaltung, C1 C2 C3 C4 anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Tenor zu Ziffer I. entstanden ist und/oder entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich Handlungen gemäß Tenor zu Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe a) des Namens und der Adresse des Herstellers; b) des Namens und der Adresse Lieferanten; c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer; d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse; e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder –codes); f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise; g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren; h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder –codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100.30 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8.5.2020 zu zahlen. V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. VII. Das Urteil ist für bzgl. des Untersagungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 €, des Auskunftsanspruchs in Höhe von 5.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Unterlassungsanträge hinreichend bestimmt. Ein bestimmter Klageantrag ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts festzulegen, sowie die Tragweite des begehrten Verbots zu erkennen und die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festzulegen. Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen wird. Diesen Anforderungen werden die klägerischen Unterlassungsanträge gerecht. Die Klägerin hat klar formuliert, dass ihr Begehren sich dagegen richtet, dass die Beklagte Uhren mit Gestaltungen – wie in den Anträgen wiedergegeben – vertreibt und zwar unabhängig von der Farbgestaltung und einem etwaigen Kennzeichen. Dies hat sie auch schriftsätzlich bekräftigt und ausgeführt, dass deswegen im Antrag die Uhren in schwarz/weiß Abbildungen vorhanden seien. Ob diese die konkrete Verletzungsform verallgemeinernde Begehren möglicherweise zu weitgehend sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I.c) begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten dieser Unterlassungsanspruch aus §§ 8 III Nr. 1 UWG, 4 Nr. 3 lit. a) UWG zu. Die klägerischen Produkte der Serie „…“ weisen wettbewerbliche Eigenart auf. Die von der Beklagten angebotenen Uhren wie im Antrag zu I.c) wiedergegeben, ahmen diese Serie nahezu identisch nach. Es fehlt auch nicht an einem unlauterkeitsbegründenden Merkmal. Die Uhren der Serie „…“ weisen wettbewerbliche Eigenart auf. Die Klägerin hat auch klargestellt, dass es um Nachahmungen dieser Modellreihe gehe. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2013, 1052 Rnr. 18 – Einkaufswagen III; BGH WRP 2015, 1090 Rnr. 10 – Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rnr. 16 – Hot Sox; BGH GRUR 2016, 730 Rnr. 33 – Herrnhuter Stern). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Rnr. 32 – Handtaschen). Das ist immer dann der Fall, wenn sich das Produkt – unabhängig von der Anzahl der Merkmale – von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH WRP 2013, 1189 Rn. 24 – Regalsystem); bei Serien kann sich der Hersteller auf alle Merkmale stützen, die der Serie zu eigen sind (BGH GRUR 2018, 32, Rnr. 66 – Ballerinaschuh). Maßgebend ist die Verkehrsauffassung (BGH WRP 2012, 1179 Rn. 19 – Sandmalkasten). Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich aus seinen ästhetischen Merkmalen (Formgestaltung; Design) ergeben (BGH GRUR 1984, 453 f. – Hemdblusenkleid; BGH GRUR 1985, 876, 877 – Tchibo/Rolex I). Entscheidend ist nicht, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell oder neu sind (ebenso BGH WRP 2012, 1179 Rn. 34 – Sandmalkasten). Vielmehr kommt es darauf an, ob sie in ihrer Kombination, ggf. auch mit technisch bedingten Merkmalen (BGH WRP 2013, 1189 Rn. 19 – Regalsystem), dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH GRUR 2006, 79 Rnr. 24, 26 – Jeans I; BGH WRP 2013, 1189 Rnr. 25 – Regalsystem; BGH GRUR 2016, 730 Rnr. 33 – Herrnhuter Stern). Das Produkt muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen oder vom Durchschnitt in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt (BGH GRUR 2006, 79 Rnr. 26, 32 – Jeans I; Senat WRP 2015, 996 Rnr. 22). Diese Voraussetzungen erfüllen die Uhrenmodelle der Serie „…“. Dies hat bereits das OLG Frankfurt am Main in einem Verfügungsverfahren, Az. 6 U 176/18, in den Urteilsgründen wie folgt festgestellt: „Danach hat das Landgericht zu Recht eine wettbewerbliche Eigenart angenommen. Es hat die Elemente für die Modellserie „…“ wie folgt charakterisiert: -Ein Tonnengehäuse zur Aufnahme eines kreisrundes Zifferblattes, das oben und unten zum Armband hin harmonisch und flächig auslaufe, -wodurch ein fließender Übergang zum Armband entstehe, insbesondere da das Armband ohne sichtbare Hornansätze mit dem Uhrgehäuse verzahnt sei. -Der Uhrgehäuserand sei harmonisch abgerundet und -das kreisrunde Ziffernblatt werde überspannt von einem leicht kuppelförmigen, kreisrunden Uhrglas, das unmittelbar in das Gehäuse eingelassen sei. -Das Armband verjünge sich zur Schließe hin dezent. -Die Uhr sei aus Kunststoff gefertigt. Damit sei 1983 bzw. 1997 eine sehr reduzierte Uhrenserie zu einem vergleichsweise günstigen Preis aus einem damals für Uhren ungewöhnlichen Material geschaffen worden, nämlich Plastik, weshalb die Uhrenmodelle gemeinhin auch als Plastikuhren bezeichnet werden. Die Reduktion der verwendeten Elemente setze sich in der reduzierten Linienführung fort, denn alle Linien wirkten wie aus einem Fluss, alle Übergänge seien harmonisch gestaltet, auf Ecken und Kanten werde verzichtet. Die alleinige Verwendung nur des Materials Kunststoff mache die Uhr leicht. Die Kombination mit der weichen Linienführung und der Vermeidung von Ecken und Kanten verleihe der Uhr etwas Weiches. Die spezielle Besonderheit der in Rede stehenden Produkte bestehe daher in der Kombination eines reduzierten Uhrendesigns mit dem damals für Uhren neuartigen und von der Antragstellerin aufgegriffenen Werkstoff Kunststoff. Aufgrund der hohen Bekanntheit der Produkte ist von einem gesteigerten Grad an Eigenart auszugehen (vgl. BGH GRUR 2005, 600, 602; Senat GRUR-RR 2018, 473, Rnr. 16 – Pferdebürste). Die Angriffe der Antragsgegnerin gegen diese Würdigung haben keinen Erfolg. Soweit die Antragsgegnerin die wettbewerbliche Eigenart mit dem Argument angreift, sowohl die Tonnenform (seit 1928) als auch das Material Plastik für Uhren (Seit 1968) und die schmale Form (seit 1970) seien keine neuen Gestaltungselemente, übersieht sie, das es entscheidend nicht darauf ankommt, ob die die Eigenart begründenden Elemente für sich gesehen einzeln schon vorhanden waren, sondern ob sie in ihrer Kombination Eigenart aufweisen. Auch bei einem Rückgriff auf Gestaltungsmerkmale, wie vorhandene Formen und Stilelemente, die für sich allein nicht herkunftshinweisend wirken, kann daher die Kombination solcher Merkmale in ihrer Gesamtwirkung dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn es sich von anderen Erzeugnissen abhebt (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 34 – LIKEaBIKE; OLG Köln GRUR-RR 2008, 166 (167)). Denn maßgebend ist der Gesamteindruck des Erzeugnisses (BGH WRP 2015, 1090 Rn. 27 – Exzenterzähne; OLG Köln GRUR-RR 2015, 441 (443)), nicht etwa eine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtung (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 32 – LIKEaBIKE). Sämtliche von der Antragsgegnerin vorgelegten Entgegenhaltungen – soweit überhaupt glaubhaft gemacht wurde, dass es sich um Formenschatz vor den Jahren 1983 bzw. 2000 handelte – enthalten jeweils nur einzelne Elemente. Soweit die Antragsgegnerin selbst die „… … …“ (Anlage AG 7, Seite 24 = Bl. 422 oben) als naheliegendste Uhr bezeichnet, ist auf den Lichtbildern erkennbar, dass es an dem fließenden Übergang des Tonnengehäuses zum Armband ersichtlich fehlt; die Uhr ist insgesamt deutlich „klobiger“. Uhren, die alle die Eigenart begründenden Elemente gemeinsam enthalten, hat die Antragsgegnerin nicht vorzulegen vermocht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nicht dazu vorgetragen hat, ob und inwieweit diese Uhren auf dem deutschen Markt vertrieben worden sind, was notwendig wäre, um in Deutschland wettbewerblichen Leistungsschutz zu erlangen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall an. Die Beklagte hat keine Uhrengestaltungen vorgelegt, die den gesteigerten Grad an wettbewerblicher Eigenart widerlegen könnten. Die Eigenart ist auch nicht nachträglich in Wegfall geraten. Die wettbewerbliche Eigenart muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Anbietens der Nachahmung auf dem Markt noch fortbestanden haben (BGH GRUR 1985, 876, 878 – Tchibo/Rolex I). Sie fehlt oder geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 Rn. 11 – Exzenterzähne; BGH GRUR 2007, 984 Rn. 24 – Gartenliege; BGH WRP 2016, 854 Rn. 16 – Hot Sox; BGH WRP 2017, 51 Rn. 52 – Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792 Rn. 41 – Bodendübel). Jedoch geht eine bestehende wettbewerbliche Eigenart nicht schon dadurch verloren, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen. Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH GRUR 1985, 876 (878) – Tchibo/Rolex I; BGH GRUR 2005, 600 (602) – Handtuchklemmen; OLG Köln GRUR-RR 2008, 166 (168); OLG Köln WRP 2013, 1508 Rn. 19; OLG Köln GRUR-RR 2016, 203 Rn. 33). Für den Einwand, die wettbewerbliche Eigenart sei nachträglich durch Annäherungen im Marktumfeld entfallen, genügt die von der Beklagten vorgelegte Marktumfeldrecherche – vorgelegt in Anlage B 5 – nicht. Erforderlich sind nämlich auch Angaben zu Umfang und Zeitraum des Vertriebs (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.6.2015, Senat, GRUR-RR 2015, 381), an denen es hier fehlt. Zudem fehlt es den vorgelegten Modellen an einer ausreichenden Annährung an die klägerische Uhrenserie. Die von der Beklagten angebotenen Uhrenmodelle „… … … …“ ahmen auch die Modelle der Klägerin nach. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte an. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Es ist weiter der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 – Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 39 – LIKEaBIKE). Die Uhrenmodelle „… … … …“ entsprechen weitgehend der Gestaltung des Ursprungsmodells. Die Ziffernblätter sind nicht vertieft und werden gleichfalls von entsprechenden Uhrgläsern überspannt, die unmittelbar in die Uhrgehäuse eingelassen sind. Zu den übrigen Gestaltungsmerkmalen wird auf oben verwiesen. Die farblichen Gestaltungen der Uhren stehen der Annahme einer fast identischen Nachahmung nicht entgegen. Der Verkehr ist bei den Uhren der Klägerin gewöhnt, dass diese in unterschiedlichen Farbgestaltungen auf den Markt gebracht werden. Dies stellt gerade die Besonderheit dieser „Plastikuhren“ dar. Durch die Farbgestaltungen werden die Uhren der Mode angepasst. Aufgrund der günstigen Preise – im Verhältnis zu Uhren, die nicht aus Plastik hergestellt sind – ist es dem Verbraucher möglich, seine Uhr – ähnlich wie Kleidung – zu variieren. Der Verkehr wird daher annehmen, dass es sich bei den Uhrenmodellen lediglich um eine weitere Variante des Ursprungsmodells „…“ handele. Dies gilt auch hinsichtlich der Ziffernblattgestaltungen. Soweit marginale Produktunterschiede vorhanden sind, vermitteln diese keinen anderen Gesamteindruck. Es fehlt auch nicht an der nach § 4 Nr. 3 lit. a) UWG notwendigen Unlauterkeit. Es besteht die Gefahr der Herkunftstäuschung. Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es – wie im Markenrecht (vgl. BGH GRUR 2000, 608 (609) – ARD-1) –, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers (OLG Köln GRUR-RR 2015, 441 (445)) oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (OLG Frankfurt am Main, Az. 6 U 176/18). Diese Gefahr besteht vorliegend aufgrund der Bekanntheit des Modells „…“ und der fast identischen Gestaltung der angegriffenen Uhrenmodelle. Dieser Gefahr der Herkunftstäuschung steht auch eine Kennzeichnung der streitgegenständlichen Uhren mit einem Kennzeichen nicht entgegen. Denn eine solche stellt sich nur dann möglicherweise als ausreichend dar, wenn diese auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht ist (BGH GRUR 2001, 251, 254 – Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2009, 1069 Rn. 16 – Knoblauchwürste; BGH WRP 2017, 792 Rn. 61 – Bodendübel). Eine solche Kennzeichnung fehlt. Auf der Oberseite der Uhr oder auf dem Ziffernblatt ist kein Zeichen aufgebracht. Soweit im Angebotstext das Zeichen „… … … … …“ von „… … … …“ in der Angebotsüberschrift zu finden ist, stellt sich dies nicht als ausreichend dar. Der Herkunftstäuschung steht auch nicht der günstigere Preis der Uhrenmodelle „… … … …“ entgegen. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese ist durch die erstmalige Rechtsverletzung indiziert und durch die Beklagte nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO. Dagegen ist die Klage hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu I.a) und I.b) unbegründet. Zwar gelten die obigen Ausführungen zur wettbewerblichen Eigenart und zur Nachahmung gleichfalls. Eine Gefahr der Herkunftstäuschung kann jedoch deswegen nicht bejaht werden, weil auf den Zifferblättern der beiden Uhrenmodelle Kennzeichen aufgebracht sind. Die Gefahr der Herkunftstäuschung wird durch unterschiedliche Herstellerangaben nur dann ausgeräumt, wenn diese auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht sind. Dies ist bei den Uhrenmodellen gemäß Antrag I.a) der Fall. Diese sind auf dem Ziffernblatt an der Stelle, an der üblicherweise bei Uhren eine Herstellerangabe angebracht ist, mit „…“ gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung lässt sich des Weiteren dem Angebotstext gemäß Anlage K 6 entnehmen. Erkennbar handelt es sich dabei auch nicht um eine Handelsmarke. Damit geht der Verkehr nicht davon aus, dass zwischen der Klägerin und dem Hersteller der angegriffenen Uhrenmodelle lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen bestünden. Gleiches gilt auch für die im Antrag I.b) wiedergegebenen Uhrenmodelle. Diese sind an der gleichen Stelle auf dem Ziffernblatt mit „… …“ gekennzeichnet. Diese deutlich erkennbare Angabe steht der Gefahr einer Herkunftstäuschung auch im weiteren Sinne entgegen. Die Tatsache, dass es sich bei … … um eine Designerin handelt und die farbliche Gestaltung sich im Hinblick auf Muster und Farbe an den Designs dieser … Künstlerin orientieren, begründet auch nicht die Annahme im Verkehr, dass es sich um eine neue Uhrenserie der Klägerin handele, bei der Designs von … … verwendet worden seien und daher das Kennzeichen auf dem Ziffernblatt nur als ein Hinweis auf die Designerin, von der die Muster stammen, wahrgenommen wird. Dem steht bereits der Vortrag der Klägerin entgegen, dass ihr die … Designerin … … bislang nicht bekannt gewesen sei und sie mit Nichtwissen bestreite, dass die Künstlerin und ihre Produkte ebenfalls in Deutschland bekannt seien. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in Deutschland in der Kennzeichnung nur einen Hinweis auf die Designerin sieht, sondern die relevanten Verkehrskreise werden bei dem Aufdruck „… …“ davon ausgehen, dass es sich um eine auf den Uhrenhersteller hinweisende markenmäßige Kennzeichnung handelt. Auch der Angebotsgestaltung gemäß Anlage K 9 (= Bl. 84 ff. d. A.) lässt sich nichts anderes entnehmen. Das Angebot und der Vertrieb der beiden Uhrenmodelle ist auch nicht nach § 4 Nr. 3 lit. b UWG wegen unangemessener Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts unlauter. Eine Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausnutzung) liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original („guter Ruf“; „Image“), also die Vorstellung von der Güte oder Qualität, auf die Nachahmung übertragen (BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 42 – Femur-Teil; BGH GRUR 2010, 436 Rn. 18 – Hartplatzhelden.de; BGH WRP 2014, 1458 Rn. 21- Olympia-Rabatt). Dies wird als Rufübertragung oder Imagetransfer bezeichnet (vgl. BGH GRUR 2009, 500 Rn. 22 – Beta Layout; BGH GRUR 2011, 79 Rn. 34 ff. – Markenheftchen). Eine Rufausnutzung auf Grund (der Gefahr) einer Waren- oder Dienstleistungsverwechslung liegt jedenfalls dann vor, wenn Eigenart und Besonderheiten des Erzeugnisses zu Qualitätserwartungen (Gütevorstellungen) führen, die dem Original zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zugute kommen, weil der Verkehr sie mit ersterem verwechselt (BGH GRUR 1985, 876 (877) – Tchibo/Rolex I; BGH GRUR 1996, 210 (212) – Vakuumpumpen; BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 41 – Femur-Teil). Der Begriff der Qualitätserwartungen ist dabei weit zu fassen und erstreckt sich auch auf die Erwartungen an das Prestige oder die Exklusivität des Produkts, kurzum auf das „Produktimage“. Ob diese Erwartungen an das Original sachlich gerechtfertigt sind, ist unerheblich (BGH GRUR 1966, 617 (620) – Saxophon). Eine Rufausnutzung auf Grund einer Waren- oder Dienstleistungsverwechslung scheidet vorliegend aufgrund der Anbringung einer eigenen Herkunftskennzeichnung aus. Es liegt aber auch keine Rufausnutzung ohne Waren- oder Dienstleistungsver-wechslung vor. Eine solche kann vorliegen, wenn es auf Grund sonstiger besonderer Umstände zu einer Rufübertragung (= Übertragung von Güte- und Wertvorstellungen) kommt. Die Frage, ob dadurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 lit b) UWG entsteht, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung und die Stärke des Rufs des Produkts zu berücksichtigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zwar nicht der Käufer, wohl aber Dritte, die bei den Käufern die Nachahmungen sehen, zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet werden, weil dies bereits ein Anreiz zum Kauf der Nachahmung ist. Es genügt eine offene oder verdeckte Anlehnung oder Annäherung an die fremde Leistung, wozu eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erforderlich ist. Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung gilt ein strenger Maßstab. Es ist dann dem Wettbewerber zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Rufausnutzung nicht auf eine andere Weise entgegenwirken kann. Das kann beispielsweise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung geschehen, die die angesprochenen Verkehrskreise unmissverständlich darüber informiert, dass sich das Nachahmungsprodukt vom Original unterscheidet (BGH WRP 2015, 1090 Rn. 41 – Exzenterzähne; BGH WRP 2017, 792 Rn. 66 – Bodendübel). Die mit dem Modell „…“ verbundene Qualitätserwartung, die sich auf das Prestige oder die Exklusivität des Produkts, also auf das „Produktimage“ bezieht, ist darin zu sehen, dass es sich um die erste „Plastikuhr“ handelte, die in vielen Farbgestaltungen seit Jahrzehnten auf dem Markt und auch aufgrund des günstigen Preises mittlerweile zu einem Modeaccessoire geworden ist. Weitere Gütevorstellungen wie etwa eine besondere Qualität oder eine Alleinstellung in dem Produktsegment wird der Verkehr mit ihr nicht verbinden. Denn inzwischen ist der Uhrenmarkt im Hinblick auf „Plastikuhren“ unüberschaubar. Das ursprüngliche Alleinstellungsmerkmal „Plastik“ existiert daher nicht mehr. Plastik- oder Modeuhren sind heutzutage auf dem Markt etabliert, so dass die Gesellschaft durch eine Plastikuhr nicht mehr provoziert wird. Der Verkehr nimmt eine Plastikuhr nicht als Luxusuhr wahr. Dabei ist nicht nur auf Angebote von Plastikuhren abzustellen, sondern auf den Uhrenmarkt insgesamt. Zudem gehört das Modell „…“ nicht zu den teuersten „Plastikuhren“. So bietet die Klägerin selbst teurere Modelle an, ebenso wie andere Hersteller. Auch die Preisunterschiede zwischen dem Modell „…“ und den Verletzungsmodellen sind nicht so erheblich, dass dies die Unlauterkeit begründen kann. Denn die Modelle der Klägerin werden bereits zu Preisen ab 63,- € verkauft, die Modelle „…“ zu Preisen zwischen 12,48 € und 13,40 € sowie … … zu 36,99 €. Insgesamt kann daher - auch aufgrund der Kennzeichenanbringung auf dem Ziffernblatt - nicht von einer Rufausnutzung ausgegangen werden. Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des Modells „…“ durch den Vertrieb der angegriffenen Modelle kann nicht erkannt werden. Die Klägerin hat keinen substantiierten Vortrag gehalten, dass die Nachahmung qualitativ minderwertig ist. Angesichts der von der Klägerin vorgetragenen hohen Verkaufszahlen kann auch nicht von einer Beeinträchtigung der Exklusivität des Originals ausgegangen werden. Die Beklagte schuldet der Klägerin aufgrund fahrlässigem Verhaltens daher als Annexanspruch auch nur Schadensersatz im Hinblick auf die Uhrengestaltung gemäß Antrag zu I.a) gemäß § 9 UWG (Klageantrag zu II.). Zur Vorbereitung dieses Schadensersatzanspruchs ist die Beklagte zur Auskunftserteilung gemäß § 242 BGB verpflichtet (Klageantrag zu III.). Der mit dem Klageantrag zu IV. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nur in Höhe von 1.100.30 € begründet. Die Beklagte schuldet keine Abmahnkostenerstattung für das Abmahnschreiben vom 29.11.2019. Dieses betraf das Uhrenmodell „…“, das allerdings nicht als rechtsverletzend einzustufen ist. Daher stellte sich das Abmahnschreiben gemäß § 12 UWG nicht als berechtigt dar. Für das Abmahnschreiben vom 23.12.2019 steht der Klägerin nur ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.100.30 € zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses Abmahnschreiben, soweit es das Verletzungsmodell „… …“ betraf, gleichfalls nicht berechtigt war, sondern nur soweit das Angebot des Modells „… … … …“ Gegenstand der Abmahnung war. Die Kammer erachtet allerdings den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 300.000 € nicht für angemessen. Die Höhe kann insoweit nicht nachvollzogen, da die Klägerin auch für die Abmahnung vom 1.11.2019, mit der nur das Uhrenmodell „…“ angegriffen worden war, gleichfalls einen Gegenstandswert in Höhe von 300.000 € zugrunde gelegt hatte. Soweit die Klägerin zum Streitwert ausführt, dass er 50.000 € je angegriffener Ausführungsform, insgesamt 600.000 € betrage, kann auch dies rechnerisch nicht nachvollzogen werden. Insgesamt ist aber, neben dem Angriffsfaktor, wertmäßig zu berücksichtigen, dass die Klägerin gerade nicht einzelne Ausführungsformen angreift, sondern ihren Anspruch abstrahiert auf die Formgestaltung bezogen hat. Dazu hätte es ausgereicht, eine der Ausführungsformen in den Antrag aufzunehmen. Im Hinblick auf dieses abstrahierte Unterlassungsbegehren sieht die Kammer allerdings pro Marke einen Streitwert in Höhe von 100.000,- € für angemessen an. Danach schuldet die Beklagte Ersatz von 1/3 der von ihr begehrten Abmahnkosten, mithin 1.080,30 € zuzüglich 20 € Auslagenpauschale, insgesamt also 1.100.30 €. Die ausgeurteilten Zinsen beruhen auf §§ 291, 288, 286 BGB. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze wurden nicht berücksichtigt und boten auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 I ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Annexansprüche im Hinblick auf von der Beklagten angebotenen Uhren. Die Klägerin vertreibt seit dem Jahr 1983 international und bis heute aus Kunststoff hergestellte Uhren der Marke …, die gemeinhin als Plastikuhren bezeichnet werden. Solche wurden seit 1983 unter der Modellserienbezeichnung „…“ vertrieben und zwar in der aus Bl. 11 d. A. ersichtlichen Gestaltung. Der Vertrieb der Modellserie „…“ erfolgt bis heute. Die Uhren sind ab einem Preis in Höhe von 63,- € erhältlich. Die Klägerin arbeitet hinsichtlich der farblichen Gestaltungen der Uhren auch mit zeitgenössischen Künstlern zusammen wie … … etc.. Die Klägerin betreibt in Deutschland 99 …-Stores, u. a. auch in Frankfurt am Main. …-Uhren sind darüber hinaus u. a. in Juweliergeschäften wie beispielsweise … erhältlich sowie im Onlineshop …. Die Beklagte bot über die Internethandelsplattform „…“ unter der Domain www…..de Armbanduhren „…“ zu Preisen zwischen 12,48 € und 13,67 € zum Verkauf an. Von diesen Uhrenmodellen verkaufte die Beklagte 27 Stück. Hinsichtlich der Angebotsgestaltung wird auf die Anlage K 6 (= Bl. 61 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.11.2019 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen dieses Angebots ab. Im Zeitpunkt der Abmahnung hatte die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten noch keinen Klageauftrag erteilt. Nach nochmaliger Überprüfung stellt die Klägerin fest, dass die Beklagte auch Armbanduhren mit dem Kennzeichen „… …“ (Abbildungen Bl. 143 d. A.) zu einem Preis ab 36,99 € (vgl. Anlage K 9 = Bl. 84 ff. d. A.) und die Kinderuhr „… … … …“ zu einem Preis in Höhe von 29,18 € (Bl. 89 ff. d. A.) anbot. Von letzterem Modell verkaufte die Beklagte eine Uhr. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2019 mahnte die Klägerin die Beklagte erneut ab. Auch insoweit war im Zeitpunkt der Abmahnung noch kein Klageauftrag an den Prozessbevollmächtigten erteilt worden. Die Klägerin behauptet, sie habe bis zum Jahr 2013 400 Millionen …-Uhren verkauft. Sie beabsichtige bis zum Jahr 2033 über eine Milliarde …-Uhren abzusetzen. Mit der …-Präsentation auf dem internationalen Markt handele es sich um eine der erfolgreichsten Markteinführungen des 20. Jahrhunderts. Die … stehe gemeinhin im Ruf, maßgeblich zur Rettung der schweizerischen Uhrenindustrie beigetragen zu haben. Die Bezeichnung als Plastikuhr sei nicht despektierlich gemeint. Vielmehr schwinge darin die Anerkennung mit, aus dem Werkstoff Kunststoff ein solches Produkt von hoher Qualität und Prestige geschaffen zu haben. Mit der … sei eine Uhr geschaffen worden, die einen unverkennbaren Gesamteindruck vermittele. Sie zeichne sich durch ihr äußerst genaues und widerstandsfähiges Quarzuhrwerk und ihren vergleichsweise niedrigen Preis aus. Die Klägerin trägt vor, dass das …-Modell „…“, beispielshaft dargestellt anhand der Abbildungen der „… … …“, weise die auf Bl. 9 f. d. A. beschriebenen Designmerkmale auf. Die von der Beklagten angebotenen Uhren seien unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu verbieten (§§ 3, 4 Nr. 3, 8 UWG). Die Modellserie „…“ verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Das Basismodell sei in einem Zeitraum von nunmehr 35 Jahren unverändert geblieben, was kaum ein anderes Uhrenmodell auf der Welt für sich behaupten könne. Die Modellserie „…“ umfasse mittlerweile über 2.000 unterschiedliche Ausführungsformen, wobei alle Uhren dasselbe charakteristische und unverkennbare „… … …“ aufwiesen. „…“ sei auch heute noch in hohem Maße präsent. Auch gegenwärtig würden aus dem Verkauf von …-Uhren der Modellserie „…“ und „… …“ Umsätze in Milliardenhöhe, allein bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, generiert. Bei den angegriffenen Uhren handele es sich um identische, jedenfalls aber fast identische Nachbildungen. Es würden die Unlauterkeitselemente der Herkunftstäuschung und Rufausbeutung bzw. –beeinträchtigung erfüllt. Im Antrag seien die Uhren in schwarz/weiß eingeblendet, da es nicht auf die konkrete farbliche Ausgestaltung ankomme. Sie begehre Schutz losgelöst von konkreten Farbgebungen und grafischen Gestaltungen. Ihr sei die britische Designerin … … bislang nicht bekannt gewesen. Es könne sein, dass diese in Großbritannien über einige Bekanntheit verfüge. Es werde jedoch mit Nichtwissen bestritten, dass die Künstlerin und ihre Produkte ebenfalls in Deutschland bekannt seien. Es komme auch nicht auf die Kennzeichnung der jeweils angegriffenen Ausführungsform an. Eine Abstrahierung im Unterlassungsantrag sei zulässig. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr a) Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen A1.1 – A5, jedoch unabhängig von dem hierauf angebrachten Kennzeichen „…“ und unabhängig von der dort erkennbaren Farbgestaltung, A1.1 A 1.2 A 2.1 A 2.2 A 3 A 4 A 5 und/oder b) Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen B1.1 - B6.2, jedoch unabhängig von dem hierauf angebrachten Kennzeichen „… …“ und unabhängig von der dort erkennbaren Farbgestaltung, B 1.1 B 2.1 B 3.1 B 1.2 B 2.2 B 3.2 B 4.1 B 5.1 B 6.1 B 4.2 B 5.2 B 6.2 und/oder c) Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen C1 - C4, jedoch unabhängig von der dort erkennbaren Farbgestaltung, C1 C2 C3 C4 anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer I. entstanden ist und/oder entstehen wird, hilfsweise, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch die ungerechtfertigte Bereicherung im Rahmen von vorbenannten Handlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer I. Erlangte zu leisten. III. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich Handlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe a) des Namens und der Adresse des Herstellers; b) des Namens und der Adresse Lieferanten; c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer; d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse; e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder –codes); f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise; g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren; h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder –codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.521,80 nebst hieraus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Uhrenmodell … weise keine wettbewerbliche Eigenart auf, wenn überhaupt sei diese gering. Das Marktumfeld zeige zahlreiche Uhrenmodelle auf dem Markt, die über einen ähnlichen, nahezu identischen Gesamteindruck verfügten wie die …-Uhr. Die angegriffenen Uhrenmodelle wiesen die Herstellerbezeichnungen „… …“ bzw. „…“ an prominenter Stelle auf. Die Gestaltungen der Modelle … … orientierten sich im Hinblick auf Muster und Farbe an den berühmten Designs der irischen Künstlerin … …. Diese arbeite mit großen Unternehmen wie „…“ und „… … …“ sowie „…“ zusammen. Hinsichtlich des Marktumfeldes werde auf die Marktumfeldrecherche zu Kunststoff-Uhren aus Mai 2020 gemäß Anlage B 5 Bezug genommen, insbesondere auf die aus Bl. 148 – 150 d. A. ersichtlichen. Die …-Uhr hebe sich von diesem Marktumfeld nicht ab. Die angegriffenen Uhrenmodelle hielten ausreichend Abstand zum klägerischen Uhrenmodell ein. Selbst wenn es sich um eine Nachahmung handele, sei diese nicht unlauter. Einen guten Ruf des Produktes „…“ gäbe es nicht. Einen solchen habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Klage sei unzulässig, da der Klageantrag zu I. nicht ausreichend bestimmt sei und nicht den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO genüge. Bei den Uhren seien allein die auf den Produkten aufgedruckten Herstellerangaben herkunftshinweisend. Die Angabe „… …“ und das für die Gestaltung genutzte Design sei für die Herstellerin sogar umfassend als Marke geschützt. Die Zeichen „…“ und „… …“ fungierten eindeutig als Herkunftshinweis für die jeweiligen Produkte. Die Uhr „… … … …“ unterscheide sich in derart vielen Gestaltungsmerkmalen vom vermeintlichen Original, dass von einem übereinstimmenden Gesamteindruck ohnehin nicht die Rede sein könne. Alle anderen Gestaltungsmerkmale des Modells „…“ wiesen gerade nicht auf dessen betriebliche Herkunft hin und verfügten weder für sich gesehen noch in der Kombination über wettbewerbliche Eigenart. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.