Urteil
2-06 O 052/21
LG Frankfurt 06. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0518.2.06O052.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte auch ein weitergehender Anspruch in Höhe von 5.475.000,00 € als weitere angemessene Beteiligung aufgrund der Abbildung der nachstehend wiedergegebenen Karten der Landmasse des Kontinents Europa auf sämtlichen gegenwärtigen bereits gedruckten und zukünftig gedruckten Euro-Banknoten nicht zusteht:
…
und/oder
…
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte auch ein weitergehender Anspruch in Höhe von 5.475.000,00 € als weitere angemessene Beteiligung aufgrund der Abbildung der nachstehend wiedergegebenen Karten der Landmasse des Kontinents Europa auf sämtlichen gegenwärtigen bereits gedruckten und zukünftig gedruckten Euro-Banknoten nicht zusteht: … und/oder … Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet; die Widerklage ist begründet. Sowohl der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG als auch der sogenannte Nachvergütungsanspruch auf weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a UrhG setzen voraus, dass ein Vergütungsanspruch für eine Erlaubnis zur Werknutzung geltend gemacht wird bzw. der Vertragspartner des Urhebers dessen Werk tatsächlich nutzt. Das ist nicht der Fall. Die Beklagte nutzt die Darstellung des … Kontinents auf der vom Kläger geschaffenen Bilddatei auf den …-… der ersten und der zweiten Serie nicht. Vielmehr stellen die Abbildungen des … Kontinents auf den … sogenannte freie Bearbeitungen im Sinne von § 23 UrhG dar, die einen hinreichenden Abstand zu der vom Kläger geschaffenen Abbildung wahren. Die …-… der ersten und zweiten Serie weichen in ihrem Aussehen so stark von der Bilddatei des Klägers ab, dass sie urheberrechtlich als neu geschaffene Werke mit hinreichendem Abstand im Sinne des § 23 Abs. 1 (2) UrhG zu sehen sind. Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dies setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGH, Urt. v. 11.03.1993, I ZR 263/91, Rn. 19 – Alcolix; BGH, Urt. v. 29.04.1991, I ZR 65/96, Rn. 43 – Laras Tochter; BGH, Urt. v. 01.12.2010, I ZR 12/08, Rn. 33 – Perlentaucher, Perlentaucher I). In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGH, Urt. v. 11.03.1993, I ZR 263/91, Rn. 19 – Alcolix; BGH, Urt. v. 29.04.1991, I ZR 65/96, Rn. 43 – Laras Tochter; BGH, Urt. v. 01.12.2010, I ZR 12/08, Rn. 33 – Perlentaucher, Perlentaucher I). Ob dies der Fall ist, hängt nicht zuletzt vom Grad der Individualität der entlehnten Züge einerseits und des neuen Werkes andererseits ab. Es herrscht eine Wechselwirkung. Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen (BGH, Urt. v. 12.06.1981 – I ZR 95/79, Rn. 28 – WK-Dokumentation). Umgekehrt ist von einer freien Bezeichnung dort eher auszugehen, wo sich die Eigenart des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk in besonderem Maße abhebt. Zur Prüfung, ob ein hinreichender Abstand vorliegt, ist zunächst festzustellen, welche objektiven Merkmale im Einzelnen die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im neuen Werk eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 08.07.2004, I ZR 25/02, Rn. 33 – Hundefigur, BGH, Urt. v. 01.06.2011, I ZR 140/09, Rn. 48 – Lernspiele). Bei übereinstimmendem Gesamteindruck hängt es von der Wesentlichkeit der Veränderung ab, ob es sich um eine reine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) oder um eine unfreie Benutzung (§ 23 UrhG) handelt (BGH, Urt. v. 16.05.2013, I ZR 28/12, Rn. 36 – Beuys-Aktion; 28.06, 2016, I ZR 9/15, Rn. 21 – auf fett getrimmt).Bei abweichendem Gesamteindruck kommt demgegenüber eine freie Benutzung in Betracht, die voraussetzt, dass die Veränderung der benutzten Vorlage so weitreichend ist, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen (BGH, Urt. v. 16.05.2013, I ZR 28/12, Rn. 37, Beuys-Aktion). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht ein hinreichender Abstand der streitgegenständlichen …-… zu der klägerischen Bilddatei. Zwar mag die konkrete Zusammenstellung und Zusammenführung mehrerer Satellitenaufnahmen schöpferische Eigentümlichkeit besitzen, auch wenn dabei fraglich sein mag, ob nach der Art des Zustandekommens der Bilddatei nicht eher eine handwerkliche Leistung vorliegt als eine Schöpfung von solcher Originalität, dass von einem urheberrechtlich schutzfähigen Werk gesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 143/13, Rn. 26 – Geburtstagszug). Letzteres kann jedoch dahinstehen. Allenfalls kommt ein nur geringer Schutzumfang in Betracht. Ausgehend von diesem geringen Schutzumfang führt ein Gesamtvergleich mit den streitgegenständlichen …-… der ersten und zweiten Serie dazu, dass ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen ist. Denn bei den …-… liegen nicht geringfügige Abweichungen vor. Zwar wird die von Kläger übertragene Bilddatei als Ausgangsprodukt für die Gestaltung verwendet, indem die Satellitenansicht des Kontinents … in ihrer Grundform – genauer in ihren Umrissen – übernommen wird. Allerdings entfernen sich die …-… durch mehrere Merkmale von jenem Ausgangsprodukt. Zunächst ist zu beachten, dass die Darstellung … auf den …-… nur einen Teil – wie vom Kläger dargestellt ca. 1/4 – des Werkes darstellt. Das Gesamtwerk verkörpert eine Vorder- und eine Rückseite, wobei lediglich letztere eine … beinhaltet. Die Vorderseiten der …-… weisen als Mittelpunkt ein Bauwerk auf, welches in seinem Aussehen zwischen den verschiedenen … der Fünf-, Zehn-, Zwanzig-, Fünfzig-, Hundert-, Zweihundert- und Fünfhundert-Stückelungen differenziert. Auf der Rückseite befindet sich jeweils ein weiteres Bauwerk sowie eine Vielzahl von Gestaltungsmerkmalen wie Verzierungsmerkmale, Zahlen, Schriften, sichtbare Sicherheitsmerkmale, Seriennummer, Prüfziffer, Symbole und Beschriftungen. Letztlich sind die Farbgestaltungen für jede einzelne Stückelung in einem Grundton dargestellt, welcher wiederum in dunkleren und helleren Varianten verwendet wird. Demgegenüber weist die Bilddatei des Klägers allein eine Darstellung … sowie Teile angrenzender Nachbarkontinente auf. Aber auch die jeweiligen Darstellungen des Kontinents … unterscheiden sich in nicht geringfügigem Maße. Die … der streitgegenständlichen …-… weisen die Landesmasse … in der jeweiligen Grundfarbe der entsprechenden Stückelung in dunklerer Form mit Linienreliefs, die Landesmassen der anliegenden Kontinente in etwas hellerer Form mit einfachen Linien und die Wassermassen ohne Linienreliefs in hellerer Form auf. Demgegenüber ist in der Bilddatei des Klägers der Kontinent … durch die Farben Grün und Dunkelbraun, die anliegenden Kontinente durch die Farben Hellbraun und Beige und die umliegenden Wassermengen durch die Farbe dunkelblau gekennzeichnet. Des Weiteren wurden nicht nur Helligkeits- und Kontrastwerte verändert. Prägend ist insbesondere die Abstandnahme von den für die Satellitenaufnahmen typischen Elementen der Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere die Höhen und Tiefen der der Wirklichkeit entsprechenden Landschaftselemente. Diese sind auf den …-… für die Landmasse des … Kontinents nur noch in einem Mindestmaß enthalten und fehlen für die Landmasse der angrenzenden Nachbarkontinente gänzlich. Auch abweichend von der Darstellung der Bilddatei des Klägers liegen in den …-… durch Löschung, Verbindung und Verschiebung einzelner Inseln sowie Bearbeitung der Küstenlinien geografische, sich von der Wirklichkeit weiter entfernende Veränderungen vor. Letztlich wurden die Nachbarkontinente im Vergleich zur klägerischen Bilddatei einer Reduzierung unterzogen. Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Nachvergütung wegen der Abbildung der europäischen Landmasse auf den …-… der ersten und zweiten Serie. Der Kläger ist ein in … ansässiger Geograf und Kartograph. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der bis zum Jahre 2007 existenten … … GmbH, deren Gegenstand der Vertrieb und die Auswertung von Satellitenbilddateien war. Die Beklagte bildet gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der … … das … System der … (…). Sie ist allein befugt, die Ausgabe des … zu genehmigen, und zusammen mit den nationalen … zur Ausgabe dieser … berechtigt. Dies umfasst auch die Aufgabe, die …-… zu gestalten. Die …-… existieren aktuell in der zweiten Serie. Die erste Serie wurde mit dem … als gesetzliches Zahlungsmittel in den damaligen Teilnahmestaaten der … am 01.01.2002 eingeführt. Im Unterschied zur zweiten Serie weisen die Abbildungen der … Landmasse auf den Banknoten der ersten Serie die heutigen Mitgliedstaaten der … … … und … nicht auf. Die Gestaltung der …-… in der ersten Serie entwickelte sich innerhalb eines siebenjährigen Prozesses. Im Jahre 1996 fand ein … Gestaltungswettbewerb statt, der den Entwurf der …-… zum Gegenstand hatte und aus dem der Entwurf des … Designers … … als Siegerentwurf hervorging, der u.a. die Darstellung der … Landmasse zeigte. Im Zuge der Umsetzung des Siegerentwurfs schlossen das … … … und die … GmbH unter dem 23.06.1997 einen Vertrag über den Erwerb der Nutzungsrechte an einer Satellitenaufnahme mit dem Recht, die Nutzungsrechte auf die Beklagte weiter zu übertragen. Dafür zahlte das Institut 2.180,- €. Die mit dem Vertrag gelieferte Bilddatei sah wie folgt aus: … Sie war durch Zusammenführung mehrere Satellitenbilder entstanden. Dabei waren vielfache Projektionen übereinandergelegt und aus mehreren Spektralbereichen Aufnahmen und digitale Daten vermischt und radiert sowie diese letztendlich zu einer Abbildung kompositorisch zusammengeführt worden. Vielfach wurden Pixel verändert, Wolken eliminiert, Oberflächenstrukturen gesetzt sowie Farben gewählt und nuanciert. Inseln wurden verschoben und Fjorde und Küstenlinien geändert. Ausgehend von der Bilddatei, die … geliefert hatte, schufen Mitarbeiter … … die Darstellung des … Kontinents, wie sie auf den … der ersten Serie … … und der zweiten Serie … … abgebildet sind. Im Hinblick auf die hohe Stückzahl und den hohen Nennbetrag der im Umlauf befindlichen …-Scheine bot der Kläger der Beklagten einen außergerichtlichen Vergleich an, wonach diese ihm 2,5 Mio € als Nachvergütung für die Vergangenheit und 100.000,- € jährlich ab 2018 über dreißig Jahre zahlen solle. Nunmehr macht der Kläger im Wege der Teilklage 25.000,- Nachvergütung geltend. Der Kläger behauptet, er selbst habe die Bilddatei in der Zeit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der … GmbH kreiert und der Gesellschaft die Nutzungsrechte übertragen. Der Kläger beantragt, an den Kläger für die Nutzungen, Erträge und Vorteile der Beklagten aus den umfangreichen Nutzungen der …-…, auf welchen die vom Kläger kreierte …karte abgebildet ist (siehe Auflistung und Abbildungen aus der Klageschrift vom 23.12.2020 unter Ziffer I.9.a. (sog. 1. Serie der …-…) und Ziffer I.9.b. (sog. 2. Serie der …-…)), im Zeitraum ab der Einführung der jeweiligen …-… (…-… der 1. Serie: ab 01.01.2002 und …-… der 2. Serie: ab 28.05.2019) bis zur Klageerhebung als „weitere angemessene Beteiligung“ den Teilbetrag in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte auch ein weitergehender Anspruch in Höhe von 5.475.000,00 € als weitere angemessene Beteiligung aufgrund der Abbildung der nachstehend wiedergegebenen Karten der Landmasse des Kontinents … auf sämtlichen gegenwärtigen bereits gedruckten und zukünftig gedruckten …-… nicht zusteht: [Es folgen die Abbildungen wie im Urteilstenor] Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.