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Urteil

2-07 O 359/19

LG Frankfurt 07. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2022:0613.2.07O359.19.00
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Tenor
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der infolge des Unfallereignisses vom 03.06.2016 entstandenen Schäden ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallgeschehen vom 03.06.2016 künftig entsteht, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der infolge des Unfallereignisses vom 03.06.2016 entstandenen Schäden ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallgeschehen vom 03.06.2016 künftig entsteht, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Klage ist zulässig, dem Grunde nach gerechtfertigt und hinsichtlich der Feststellungsanträge begründet. I. Der Erlass eines Grundurteils ist gemäß § 304 ZPO zulässig. Die Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach streitig. Die Entscheidung über den Grund ist spruchreif. Für die Entscheidung über die Höhe ist noch weiterer substantiierter Vortrag sowie weitere Beweiserhebung erforderlich. II. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens gegen die Beklagte als Veranstalterin sowie Verkehrssicherungspflichtige gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt und dadurch einen erheblichen körperlichen und finanziellen Schaden des Klägers verursacht. Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 251/17). Zwar können hierbei keine Vorkehrungen gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung verlangt werden, wohl aber gegen eine offenbare Gefahrenquelle. Entscheidend ist, dass ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Vor dem Hintergrund, dass es bei derselben Veranstaltung im Vorjahr bereits zu einem Blitzeinschlag mit 33 Verletzten gekommen war, war die Gefahr eines Blitzeinschlags der Beklagten grundsätzlich bekannt und nicht fernliegend. Die Gefahr war auch hinreichend konkret, da am Tag des Unfallereignisses zahlreiche konkrete amtliche Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes ausgesprochen wurden, über die sich die Beklagte – auch mittels eines eigenen Festival-Meteorologen – laufend informiert hielt. Selbst unter Zugrundelegung des (streitigen) Beklagtenvortrags, hat die Beklagte um 19:29 Uhr davon erfahren, dass eine Gewitterfront auf das Festivalgelände zutreibt. Die Meteorologen informierten die Beklagte darüber, dass ein Blitzeinschlag auf dem Festivalgelände möglich sei und dieser, falls es zu einem Treffer kommen sollte, zwischen 20:05 Uhr und 20:15 Uhr erfolgen würde. Schon zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte damit rechnen, dass ihr nur zwischen 36 und 46 Minuten verblieben, um das Gelände zu räumen, falls sich die konkrete Möglichkeit der Entladung des Gewitters über dem Festivalgelände realisieren sollte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte angesichts der enormen Risiken, die ein Gewitter für die 90.000 Besucher darstellte, zumal es auf dem Gelände keinen Blitzschutz gab, eine Räumung erfolgen müssen. Hierbei hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass eine Räumung aufgrund der Größe des Geländes, der hohen Zahl des Besucheraufkommens, dem teils unwegsamen Gelände und dem üblicherweise bei Festivals dieser Art nicht geringen Anteils auch alkoholisierter Besucher, eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde. Dennoch hat die Beklagte nicht diejenigen Schutzvorkehrungen ergriffen, die notwendig und zumutbar gewesen wären, um das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Festivalbesucher zu schützen. Sofern die Beklagte ausführt, dass zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht sicher gewesen sei, ob es tatsächlich zu einem Blitzeinschlag auf dem Gelände kommen würde und sie damit zu diesem Zeitpunkt noch nicht hätte reagieren müssen, verfängt dieser Vortrag nicht. Vielmehr sieht es die Kammer als pflichtwidrig an, dass die Beklagte 20 weitere Minuten zuwartete, bis um 19:49 Uhr absolute Gewissheit bestand, dass es einen Treffer geben würde, bevor sie den Krisen-Stab aktivierte. Darüber hinaus verstrichen – erneut unter Zugrundelegung des (streitigen) Beklagtenvortrags – weitere 21 Minuten, bis die Beklagte um 20:10 Uhr – also zu genau dem Zeitpunkt zu dem die Unwetterentladung sicher angekündigt war und das Gelände bereits geräumt hätte sein müssen – die Unterbrechung des Spielbetriebs und die Räumung des Geländes veranlasste. Die Räumung hätte deutlich früher beginnen müssen und können. Da insofern schon eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt, kann vorliegend dahinstehen, ob es darüber hinaus an der Einrichtung adäquater Ordnungs- und Sanitätsdienste mangelte, ob es zu lange dauerte, bis der Kläger versorgt wurde, die Ausstattung und Ausbildung der Sanitätstrupps adäquat war, oder der Kläger erst nach 45 Minuten effektiv wiederbelebt wurde, wobei die Beklagten ein Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB in gleichem Umfang zu vertreten hätte, wie eigenes Verschulden. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch gem. § 276 BGB zu vertreten, da sie sich in Kenntnis der genannten Umstände dazu entschieden hat, mit einem Tätigwerden zuzuwarten, bis ein Blitzeinschlag sicher unmittelbar bevorstand, sodass eine Räumung ebenso sicher nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte. Sofern die Beklagte sich mit der Behauptung zu exkulpieren versucht, sie habe ein angemessenes Sicherheitskonzept aufgestellt und dieses einwandfrei umgesetzt, ist dieser Vortrag bereits nicht schlüssig. Denn sofern mit der Räumung eines Festivalgeländes mit 90.000 Besuchern erst in dem Moment begonnen wird, in dem sich die Gewitterzelle bereits über dem Gelände entlädt, wobei dieser Umstand durch Meteorologen bereits vor über 40 Minuten als möglich und vor über 20 Minuten als sicher vorhergesagt wurde, ist entweder das zu dieser Konsequenz führende Sicherheitskonzept offensichtlich unangemessen oder aber ein eventuell bestehendes angemessenes Sicherheitskonzept nicht adäquat umgesetzt worden. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers sieht die Kammer nicht. Insbesondere durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass eine Nachricht über eine App bei einem Festival mit 90.000 Personen diese erreichen und dann auch von ausreichend Personen wahrgenommen werden würde. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Großveranstaltungen mit mehreren zehntausenden Teilnehmern ein flächendeckendes Handynetz ebenso wenig zu erwarten ist, wie, dass die Besucher sich laufend über sachdienliche Hinweise informiert halten. Sofern die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich nicht an die ausgerufenen Vorgaben gehalten, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein. Der Kläger hat substantiiert dazu vorgetragen, dass er der über die Lautsprecher durchgesagten Aufforderung, die Campingplätze aufzusuchen und sich von Metallrohren und ähnlichen Gegenständen fernzuhalten, nachgekommen ist, sich der Rückweg aufgrund der Menschenmassen und des schlammigen Bodens jedoch schwierig gestaltete. Inwiefern der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sein soll oder was er stattdessen gemacht haben soll, wird von der Beklagten nicht ausgeführt. Der Veranstaltungsleiter, dessen Zeugnis die Beklagte zu der Behauptung, dass sich Kläger nicht an die Anweisungen gehalten habe, das Konzertgelände zu räumen, als Beweis angeboten hat, befand sich nach Angaben der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt beim Krisenstab, hatte keinen Sichtkontakt zu dem ihm unbekannten Kläger und konnte somit keine eigene Wahrnehmung vom Verhalten des Klägers haben, über die er als Zeuge eine Aussage hätte machen können. III. Des Weiteren steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung zu, dass diese verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen oder immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfallgeschehen vom 03.06.2016 künftig entsteht, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Die zulässigen Anträge sind dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch für gegebenenfalls noch zukünftig entstehende, auf dem Unfallereignis basierende Schäden haftet. Aus dem zu berücksichtigenden Zusammenhang von Antrag und Begründung ergibt sich zwingend die Beachtlichkeit des vom Kläger dargestellten Sachverhalts, auf den er seinen Klageantrag stützt, für das Verständnis und auch die inhaltliche Begrenzung seines Klagebegehrens (BGH NJW 1994, 788 (790) (insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 124, 128); 2018, 608 Rn. 9; BAG NZA 1993, 561 (562); OLG Düsseldorf MDR 2004, 1257). Aus der für die Feststellungsanträge maßgeblichen Sachverhaltsschilderung des Klägers ergibt sich, dass die Anträge im Hinblick auf eine zu besorgende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie drohende Spät- und Folgeschäden erfolgten. Bei der vom Gericht vorgenommenen Auslegung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH GRUR 2016,1300 Rn. 27; NJW 2016, 2181 Rn. 18; ArbG Köln (18 Ga 47/19) BeckRS 2019, 18483 Rn. 10). Die so auszulegenden Anträge sind auch begründet. Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, NJW 2018, 1242, Rn. 49, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Darlegungen der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse des Klägers am Schutz vor der Verjährung stets nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Bei schweren Verletzungen kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.7.2020, Az. 22 U 205/19, S. 13). Gemessen an diesem Maßstab sind die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs erfüllt. Denn der Kläger wurde aufgrund der vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverletzung der beklagten Opfer eines Blitzschlags, durch den er unstreitig schwer verletzt wurde. Der Kläger hat auch substantiiert zu seinen erheblichen dauerhaften Verletzungen und Beeinträchtigungen vorgetragen und diese durch entsprechende Arzt- und Krankenhausberichte belegt. Die Wahrscheinlichkeit eines weiteren, noch nicht vorhersehbaren Schadens besteht daher in ausreichendem Maße, um den Feststellungsantrag zu begründen. Sofern die Beklagte die Dauer- und Folgeschäden des Klägers vorsorglich mit Nichtwissen bestreitet, ist auch dieses Bestreiten unsubstantiiert. Der Substantiierungsgrad, also ob und wie substantiiert bestritten werden muss, richtet sich stets danach, wie detailliert der Gegner vorgetragen hat. Die herrschende Rechtsprechung verlangt, dass der Beklagte auf einen substantiierten Klagevortrag mit näheren positiven Angaben erwidert und erläutert, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht (BGH NJW-RR 2017, S. 843). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag der Beklagten nicht. Hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden steht dem geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass der Kläger zusätzlich Schmerzensgeld beansprucht. Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die zum Zeitpunkt des Antrags entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgelds unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge jedoch nicht umfasst und können deshalb zukünftig Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein. IV. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Mit der Klage werden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten geltend gemacht. Der am ... geborene Kläger besuchte am Wochenende des 03.06.2016 das von der Beklagten veranstaltete Musikfestival „...“ in .... Das Festival hatte etwa 90.000 Besucher. Das Festivalgelände verfügte über keinen Blitzschutz. Im Vorjahr war es bei der Veranstaltung bereits zu einem Gewitter gekommen, bei dem durch einen Blitzeinschlag 33 Personen verletzt worden waren. Am Morgen des 03.06.2016 um 09:11 Uhr gab der Deutsche Wetterdienst eine erste Unwetterwarnung für den Veranstaltungsort aus, in der aufgeführt wurde, dass im Tagesverlauf die Gefahr teils schwerer Gewitter bestünde (Anl. B8). Eine weitere Warnung des Deutschen Wetterdienstes, dass die Gefahr des Auftretens von starken Gewittern bestehe, wurde um 19:13 Uhr veröffentlicht (Anl. K7). Zwischen 19:28 Uhr und 19:29 Uhr warnte der anwesende Meteorologe ... vor dem aufziehenden Gewitter und empfahl den Abbruch der Veranstaltung. Die Beklagte schickte um 19:46 Uhr eine Nachricht über die Festival-App und veröffentliche einen Facebook-Post in dem über die Lage informiert wurde (Anl. B7). Die Beklagte unterbrach die Veranstaltung und ordnete zwischen 20:10 Uhr und 20:14 Uhr über die Lautsprecheranlagen die Räumung des Festivalgeländes an. Die Besucher sollten sich auf den Campingplatz begeben und von Metallgittern und ähnlichem Abstand halten. Um 20:17 Uhr schlug der erste Blitz auf dem Festivalgelände ein. Um 20:19 Uhr schlug ein Blitz in den Kopf des Klägers ein. Dieser wurde mehrere Meter durch die Luft geschleudert und erlitt einen Herzstillstand. Um 21:45 Uhr wurde er in das Bundeswehrkrankenhaus in ... transportiert. Dort verblieb er zunächst bis zum 11.06.2016 im künstlichen Koma auf der Intensivstation und danach bis zum 17.06.2016 auf der Zwischenintensivstation. Danach waren weitere Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte notwendig. So war er vom 17.06. bis 18.06.2016, vom 21.07. bis zum 02.08.2016 und vom 22. bis 25.08.2016 bei ... in ... in Reha und vom 18.07. bis 21.07.2016 und vom 02.08. bis 08.08.2016 auf der ... in ... sowie vom 08.08. bis 19.08.2016 in der ... in .... Der Kläger behauptet, es habe kein ausreichendes Sicherheitskonzept gegeben, ein solches sei jedenfalls nicht ordnungsgemäß umgesetzt bzw. die Umsetzung nicht kontrolliert worden. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei schon nicht einlassungsfähig, da in den Anlagen B6 und B7 von Sicherheitskonzepten unterschiedlichen Datums die Rede sei. Das Sicherheitskonzept sei aber zumindest nicht ausreichend gewesen, insbesondere habe es das maßgebliche Merkblatt „Sicherheitskonzept für Großveranstaltungen“ der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V. aus dem Jahr 2014 (Anl. K16) nicht berücksichtigt und nicht umgesetzt. Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte auf dem Gelände einen Blitzschutz einrichten müssen. Dies wäre auch nicht unverhältnismäßig kostenintensiv gewesen, da ein Jahr später ein Blitzschutz eingerichtet worden sei, die Ticketpreise aber unverändert geblieben seien. Der anwesende Meteorologe ... habe um 19:28 Uhr vor dem aufziehenden Gewitter gewarnt und den Abbruch der Veranstaltung empfohlen. Die Unterbrechung und Räumung sei erst um 20:14 Uhr angeordnet worden. Der Kläger habe die Warnung auf der Facebook Seite bzw. der Festival-App nicht wahrnehmen können, da es auf dem ganzen Gelände nahezu keinen Handyempfang gegeben habe. Auch das sog. Help-Center und die ... Hotline seien nicht erreichbar gewesen. Er behauptet, dass er nach dem Blitzeinschlag zunächst nur von einem anderen Besucher – dem Zeugen ... – medizinisch versorgt worden wäre, der versucht habe ihn wiederzubeleben. Erst nach etwa 10 bis 15 Minuten sei ein Sanitätertrupp bei ihm angekommen. Dieser habe jedoch keinen Defibrillator dabeigehabt und sei unzureichend ausgebildet gewesen, so dass der Zeuge ... weiter die Maßnahmen übernommen habe. Gegen 20:40 Uhr sei ein weiterer Sanitätstrupp bei ihm eingetroffen und habe fortan die Wiederbelebungsmaßnahmen übernommen. Auch dieser sei jedoch nicht mit einem Defibrillator ausgerüstet gewesen. Gegen 20:45 Uhr sei der Kläger von einer zufällig anwesenden Ärztin intubiert worden. Erst um 21:04 Uhr – also 45 Minuten nach dem erlittenen Herzstillstand – sei er durch einen eintreffenden Notarzt mittels eines Defibrillators wiederbelebt worden und sein Herz habe wieder zu schlagen begonnen. Er behauptet, durch das Ereignis sei seine Lunge in kritischem Zustand gewesen, außerdem habe er großflächige Verbrennungen an der Brust durch den Defibrillatoreinsatz, Verbrennungen am rechten Bein, am Oberschenkel, am Knöchel und im Hüftbereich und durch den Blitzeintritt eine Wunde am Hinterkopf erlitten. Beide Trommelfelle seien gerissen und der linke Gehörknöchel stark geschädigt worden. Seine Nieren hätten zu versagen gedroht. Er habe durch den Blitzschlag eine Spastik entwickelt. Bei einem spastischen Anfall habe er sich alle Sonden am Körper herausgerissen, so dass er am Bett festgegurtet werden müssen. Er habe in der Folge eine Depression entwickelt und habe weder sprechen noch schlucken können und auch nicht sitzen oder gehen können. Da er die Sondennahrung nicht vertragen habe, sei er intravenös ernährt worden, was zu einer Schädigung und Vernarbung seiner Venen geführt habe. Er habe an starken Rückenschmerzen gelitten, weswegen er nur schwer ein- und nicht durchschlafen habe können. Die Schmerzen seien durch einen Niereninfekt entstanden, weswegen ihm in einer Notoperation ein Nierenkatheter gelegt habe werden müssen. Bei der Entfernung des Katheters sei es zu Komplikationen gekommen und er habe eine halbseitige Gesichtsfeldlähmung erlitten. Noch immer leide der Kläger an den Folgen des Blitzeinschlags. Er habe Schäden am Gehirn und der Wirbelsäule, sowie Stammganglieninfarkte beidseits davongetragen. Seine Koordinationsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Er habe auch eine Parese der unteren Extremitäten erlitten. Erschwerte Gangvariationen seien ihm ebenso wenig möglich wie Zehenspitzen- und Hackenstand. Er habe dauerhaft Knie- und Rückenschmerzen. Er könne nicht lange gehen oder stehen und sei nicht belastbar. Er benötige permanente physiotherapeutische Behandlung. Er habe einen kompletten Gehörverlust rechts erlitten und habe auf diesem Ohr einen anhaltenden Tinnitus. Er habe Probleme beim Sprechen und Wortfindungsstörungen. Seine Feinmotorik sei gestört. Er könne nicht mehr schreiben, weil seine Handschrift völlig unleserlich geworden sei. Er leide unter Stimmungsschwankungen, Erregungszuständen, Vergesslichkeit, Konzentrationsverlust und Depressionszuständen. Er ermüde schnell und habe erhebliche kognitive Störungen. Außerdem leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und unterziehe sich einer Traumatherapie. All dies führe zu einer erheblichen sozialen Isolation. Es drohten Spätfolgen, zu denen insbesondere zählen würden, dass der Kläger zukünftig auf einen Rollstuhl angewiesen sein und das andere Ohr ebenfalls taub werden könnte. Er werde kein normales bürgerliches Leben führen können. Auch eine Familiengründung scheide aus. Er sei in Pflegestufe 2 eingruppiert und habe einen Grad der Behinderung von 100. Im August 2016 habe er einen Ausbildungsplatz als Fotograf beim Denkmalschutz beim ... ... antreten wollen. Diesen habe er wegen des Vorfalls nicht antreten können. Das Ausbildungsgehalt hätte im ersten Jahr 11.619,02 € im zweiten Jahr 12.216 € und im dritten Jahr 12.768 € betragen. Im Anschluss habe er Game-Design studieren wollen mit dem Ziel Game-Designer und später Game-Producer zu werden. Ein Game-Designer verdiene im Jahr etwa 50.000 €. Dieser Lebensweg sei für ihn nicht mehr möglich, da er sich frontale Unterrichtsinhalte nicht mehr merken könne. Auch könne er im Haushalt seiner Eltern, in dem er noch immer mit seinen beiden jüngeren Geschwistern lebt, nur noch eingeschränkt mithelfen. Die Fähigkeit zur Haushaltsführung sei um mindestens 40 % gemindert. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er in einem Flachanbau des Elternhauses gewohnt und darin einen eigenen Haushalt geführt. Er habe sich überwiegend selbst versorgt und auch die von ihm genutzten Zimmer eigenständig gereinigt sowie Einkäufe selbst getätigt. Für die Reinigung der Räumlichkeiten habe er wöchentlich etwa dreieinhalb Stunden aufgewendet. Auf das Reinigen der Bekleidung seien wöchentlich etwa zwei Stunden entfallen. Eine Stunde in der Woche habe er für das Sortieren und die Entsorgung von Abfällen aufgewandt. Die gemeinsame Gartenarbeit mit den Eltern habe etwa zwei Stunden wöchentlich in Anspruch genommen. Für das Einkaufen von Lebensmitteln und deren Zubereitung habe er weitere sieben Stunden pro Woche aufgewendet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.674,56 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.08.2022 bis zum 07.01.2064 eine jeweils im Voraus zu entrichtende Rente i.H.v. 12.499,99 € brutto für jeweils drei Monate zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen Schaden aus dem Ereignis vom 03.06.2016 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Rechtshängigkeit jeweils vierteljährlich im Voraus eine monatliche Rente auf den dauerhaften Haushaltsführungsschaden i.H.v. 238,58 € zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 700.000 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Ereignis vom 03.06.2016 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte und die Nebenintervenienten zu 1.) zu 2.), zu 4.) und zu 6.) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe ein angemessenes Sicherheitskonzept aufgestellt und dieses einwandfrei umgesetzt. Das Merkblatt „Sicherheitskonzept für Großveranstaltungen“ der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V. sei nur eines von mehreren maßgeblichen Leitfäden in diesem Bereich. Sie habe einen in NRW verbindlichen Orientierungsrahmen als Basis gewählt. Dieser sei hinsichtlich der definierten Anforderungen aber weitgehend mit denen des Merkblatts inhaltsgleich. Ein Blitzschutz für das gesamte Gelände sei wegen dessen Größe unmöglich gewesen. Außerdem ist sie der Ansicht, dass eine Blitzschutzanlage unverhältnismäßig teuer gewesen wäre. Gegenstand des Sicherheitskonzepts sei auch ein Sanitäts- und Rettungsdienst gewesen, der auf dem gesamten Gelände habe garantieren sollen, dass innerhalb von 15 Minuten lebensrettende Maßnahmen durchgeführt werden konnten. Es seien ausreichend viele Sanitäter vor Ort gewesen und jedes Sanitätsteam sei mit einem Defibrillator ausgestattet gewesen. Die Beklagte habe die ganze Zeit in Kontakt mit einem Meteorologen-Team des Deutschen Wetterdienstes gestanden. Die Kontrolle und Umsetzung der baulichen und organisatorischen Maßnahmen sei durch das durch Ordnungsamt der Verbandsgemeinde ... erfolgt. Um 19:29 Uhr habe sie vom zuständigen Meteorologen die Nachricht „Gewitterzelle hat sich über dem Westerwald gebildet und treibt in Richtung .... Treffer möglich, aber nicht sicher. Falls Treffer, dann zwischen 20:05 und 20:15“. erhalten. Um 19:49 Uhr sei dann folgende Nachricht des Meteorologen bei der Beklagten eingegangen: „Gewitter trifft ... sicher um 20:10“. Danach habe der Krisenstab so schnell wie möglich reagiert. Die Unterbrechung und Räumung sei um 20:10 Uhr angeordnet worden. Sie behauptet weiter, der Kläger habe den Anweisungen der Beklagten, die diese über die Lautsprecher ausgab, nicht Folge geleistet und das Konzertgelände nicht verlassen. Außerdem habe der Kläger die Gefahr gekannt, dass im Sommer Gewitter auftreten können. Die Nebenintervenientin zu 1) behauptet, es habe ausreichend Sanitätsstellen und Fußtrupps gegeben. Alle Sanitätshelfer hätten mindestens eine abgeschlossene Ausbildung im Sanitätsdienst. Alle Fußtrupps hätten einen Defibrillator mit sich geführt. Ein Defibrillator könne im Regen jedoch nicht zum Einsatz gebracht werden. Ein Notarzt habe um 20:23 Uhr die sog. „Unfallhilfsstelle“ erreicht und sei dann auf das Gelände gefahren worden. Um 20:26 sei die Alarmstufe 3 nach Maßgabe des Rahmen-Alarm- und Einsatzplans gemäß dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz durch den Kreisfeuerwehrinspekteur ausgerufen worden. Die Nebenintervenientin zu 4) behauptet, dass das aufziehende Gewitter und die damit einhergehende Gefahr für den Kläger erkennbar gewesen seien. Die Nebenintervenientin zu 6) behauptet, dass nicht vorhersehbar gewesen sei, dass ein Blitz auf dem Veranstaltungsgelände einschlagen würde. Der Nebenintervenientin zu 1) – ... – ist durch den Kläger, die Beklagte, die Nebenintervenientin zu 2) und die Nebenintervenientin zu 5) der Streit verkündet worden. Sie ist dem Rechtstreit mit Schriftsatz vom 11.11.2020 (Bd. III; Bl. 499 d.A.) beigetreten. Der Nebenintervenientin zu 2) – ... – ist durch den Kläger, die Beklagte, die Nebenintervenientin zu 1) und die Nebenintervenientin zu 5) der Streit verkündet worden. Sie ist dem Rechtstreit mit Schriftsatz vom 06.05.2021 (Bd. I; Bl. 131 d.A.), wiederholt durch Schriftsatz vom 24.08.2021 (Bd. IV; Bl. 938 d.A.) beigetreten. Der Streitverkündeten zu 3) – ... – ist durch den Kläger, die Beklagte, die Nebenintervenientin zu 1) und die Nebenintervenientin zu 5) der Streit verkündet worden. Der Nebenintervenientin zu 4) – ... – ist durch die Beklagte und der Nebenintervenientin zu 5) der Streit verkündet worden. Sie ist dem Rechtstreit mit Schriftsatz vom 11.11.2020 (Bd. III; Bl. 495 d.A.), wiederholt durch Schriftsatz vom 23.06.2021 (Bd. IV; Bl. 809a d.A.) und Schriftsatz vom 14.09.2021 (Bd. V; Bl. 980 d.A.) beigetreten. Der Nebenintervenientin zu 5) – ... – ist durch die Beklagte der Streit verkündet worden. Sie ist dem Rechtstreit mit Schriftsatz vom 05.02.2020 (Bd. I; Bl. 147 d.A.), wiederholt durch Schriftsatz vom 01.10.2021 (Bd. V; Bl. 983 d.A.) beigetreten. Der Nebenintervenientin zu 6) – ... – ist durch die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 5) der Streit verkündet worden. Sie ist dem Rechtstreit mit Schriftsatz vom 04.08.2020 (Bd. II; Bl. 362 d.A.), wiederholt durch Schriftsatz vom 02.08.2021 (Bd. IV; Bl. 886 d.A.) beigetreten. Die Nebenintervenienten zu 4.) und zu 5.) haben die Wirksamkeit der Streitverkündung gerügt, da der Grund der Streitverkündung nicht hinreichend dargetan sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2022 Bezug genommen.