Urteil
3-08 O 15/20
LG Frankfurt 08. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0916.3.08O15.20.00
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Tenor
1.
Der Beklagten wird verboten, im geschäftlichen Verkehr
Verpackungen mit Wundauflagen, bei denen die Marke … ohne Zustimmung der Markeninhaberin wie nachfolgend dargestellt überklebt worden ist, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:
…
2.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu EUR … angedroht.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich und vollständig über die Herkunft und den Vertriebsweg der Produkte gemäß Ziffer 1. Auskunft zu erteilen, und zwar
a) durch Vorlage eines Verzeichnisses mit Angabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Produkte nach Ziffer 1. sowie der gewerblichen Abnehmer sowie über die Preise, die für die betreffenden Produkte bezahlt wurden und
b) Belege zu den Angaben gemäß Ziffer 3. lit. a) in Form von gut lesbaren Kopien von sämtlichen Auftragsschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen zu übergeben.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
5.
Die Beklagte wird verurteilt, … EUR zzgl. Zinsen i.H.v. … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu bezahlen.
6.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
8.
Das Urteil ist hinsichtlich der Aussprüche zu 1., 3. und 5. vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Ausspruch zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … EUR, im Hinblick auf den Ausspruch zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagten wird verboten, im geschäftlichen Verkehr Verpackungen mit Wundauflagen, bei denen die Marke … ohne Zustimmung der Markeninhaberin wie nachfolgend dargestellt überklebt worden ist, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: … 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu EUR … angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich und vollständig über die Herkunft und den Vertriebsweg der Produkte gemäß Ziffer 1. Auskunft zu erteilen, und zwar a) durch Vorlage eines Verzeichnisses mit Angabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Produkte nach Ziffer 1. sowie der gewerblichen Abnehmer sowie über die Preise, die für die betreffenden Produkte bezahlt wurden und b) Belege zu den Angaben gemäß Ziffer 3. lit. a) in Form von gut lesbaren Kopien von sämtlichen Auftragsschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen zu übergeben. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. 5. Die Beklagte wird verurteilt, … EUR zzgl. Zinsen i.H.v. … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu bezahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 8. Das Urteil ist hinsichtlich der Aussprüche zu 1., 3. und 5. vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Ausspruch zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … EUR, im Hinblick auf den Ausspruch zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das im Hinblick auf den Klageantrag zu 4. erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin mangels erteilter Auskunft einen möglichen Schaden noch nicht beziffern kann. B. Die Klage ist auch begründet. I. Die Klägerin kann die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Unterlassung gemäß Art. 9 Abs. 2a) UMV von der Beklagten verlangen. 1. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat die konkrete Verletzungsform, d. h. die überklebte Verpackung, zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags gemacht. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel - so auch hier - unproblematisch, wenn - wie hier - der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH, NJW-RR 2001, 684 – TCM-Zentrum). 2. Die Klägerin ist als exklusive Lizenznehmerin der Unionswortmarke „…“ aktivlegitimiert. Sie wurde von der Markeninhaberin ermächtigt, markenrechtliche Ansprüche in Deutschland geltend zu machen (Anlage K2). 3. Die Beklagte hat ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die jeweilige Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, und hat damit den Tatbestand einer Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität i.S.v. Art. 9 Abs. 2a UMV verwirklicht. 4. Das Markenrecht der Klägerin ist nicht gem. Art. 15 Abs. 1 UMV erschöpft. Nach Art. 15 Abs. 1 UMV gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hatte die streitgegenständlichen mit der Klagemarke versehenen Produkte in Deutschland in den Verkehr gebracht. Der Annahme einer Erschöpfung des Markenrechts steht im Streitfall der in Art. 15 Abs. 2 UMV geregelte Ausnahmetatbestand entgegen. a) Gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV kann sich ein Dritter nicht auf die Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers berufen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Dies wäre der Fall, wenn die Veränderung des Originalprodukts tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Markenware begründen würde (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2019, 296, Rn. 27). Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des BGH im Rechtsstreit „Debrisoft I“ (GRUR 2017, 71) ausgesprochen, dass es sich bei dem dort in Rede stehenden Anbringen eines Aufklebers auf der Originalverpackung eines Medizinprodukts nicht um ein Umpacken im Sinne seiner Rechtsprechung handele, weil – anders als in den bislang von ihm beurteilten Fällen – die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt worden sei als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung, der die Marke nicht verdecke und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweise (vgl. auch EuGH, GRUR 2018, 736, Rn. 31-35 – Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International). Das Anbringen eines solchen Aufklebers beeinträchtige nicht die Herkunftsfunktion der Marke und sei für den Markeninhaber kein berechtigter Grund i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GMV (= Art. 15 Abs. 2 UMV), sich dem weiteren Vertrieb des Medizinprodukts zu widersetzen. Bei einer solchen Fallgestaltung sei das Markenrecht gem. Art. 13 Abs. 1 GMV (= Art. 15 Abs. 1 UMV) erschöpft (EuGH, GRUR 2018, 736, Rn. 36-38 – Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International; vgl. zum Vorstehenden im Ganzen auch: BGH, GRUR-RS 2018, 40133, Rn. 12 ff. – Suprasorb; BGH, GRUR 2019, 518, Rn. 35 ff - Curapor). b) Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Grundsätze, welche nach Ansicht der Kammer nicht nur auf Fälle des Parallelimports anzuwenden sind, stellt die Anbringung des in Rede stehenden Aufklebers auf der streitgegenständlichen Verpackung des Medizinproduktes einen berechtigten Grund i.S.v. Art. 15 Abs. 2 UMV für die Klägerin dar, sich dem weiteren Vertrieb der Produkte in Deutschland zu widersetzen. Es liegt ein Umpacken im Sinne der vorstehenden Grundsätze vor. (a) Eine dem Umpacken gleichstehende Neuetikettierung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Beklagte - abweichend von dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International" (GRUR 2018, 736) zugrundeliegenden Sachverhalt - die Aufkleber nicht auf einem unbedruckten Teil der Originalverpackung angebracht, sondern den Barcode und die PZN der Klägerin überklebt hat. Die Frage, ob ein Umpacken im Sinne der für den Parallelvertrieb von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze vorliegt, ist maßgeblich danach zu beantworten, ob das nach dem Inverkehrbringen erfolgte Anbringen eines Aufklebers den spezifischen Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International). Eine solche Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke durch die in Rede stehenden Aufkleber ist bei dem reinen Überkleben der PZN und des Barcodes (also ohne das zusätzliche Überkleben einer Marke) nicht ersichtlich. Die überklebte Pharmazentralnummer der Klägerin stellt - anders als die Marke - nicht die Herkunft der Ware sicher, sondern dient dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2017, 71, Rn. 4 - Debrisoft I). Dass im Hinblick auf den Strichcode etwas Anderes gilt, ist weder festgestellt worden, noch ersichtlich (vgl. hierzu BGH, GRUR-RS 2018, 40129, Rn. 23 ff. - GAZIN und OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 14.03.2019, S. 9 (zur Akte gereicht als Anlage B7, Bl. 173 ff. d.A.). (b) Anders als in den vorgenannten, u.a. vom EuGH und vom BGH entschiedenen Fällen, hat die Beklagte vorliegend jedoch auch die Wortmarke … der Klägerin verdeckt, welche neben dem „…- …“ unterhalb der PZN auf dem auf der Packung angebrachten Aufkleber abgedruckt war. Durch das Überkleben und Verdecken der Marke wurde der spezifische Gegenstand der Klagemarke beeinträchtigt, der darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren (Herkunftsfunktion) (Rückschluss aus den Entscheidungen BGH, GRUR-RS 2018, 40133, Rn. 22 – Suprasorb; BGH, GRUR 2019, 518, Rn. 45 – Curapor und BGH, GRUR-RS 2018, 40129, Rn. 24 - GAZIN, in denen hervorgehoben wird, dass dort u.a. keine Verdeckung der Marke stattgefunden habe, welche eine Beeinträchtigung der Markenfunktion hätte darstellen können). Das berechtigte Interesse der Klägerin an dem Vorgehen gegen die streitgegenständliche Etikettierung ergibt sich daraus, dass die Klagemarke … durch den Aufkleber überklebt und dadurch die Herkunftsfunktion der Klagemarke beeinträchtigt wird. Dass nur die auf der Produktverpackung in relativ kleiner Schrift angebrachte Marke „…“ durch den Aufkleber überklebt wird, ändert hieran nichts. Denn auch wenn die übrigen, großflächig auf der Produktverpackung angebrachten Zeichen „…“ und das … nebst Zusatz „…“ nicht durch die Anbringung des Aufklebers tangiert werden und weiterhin ihre Herkunftsfunktion erfüllen können, wirkt sich das Überkleben der auf dem streitgegenständlichen Aufkleber in kleinerer Schrift angebrachten Wortmarke negativ auf die Herkunftsfunktion aus. Insoweit ist zu beachten, dass die überklebte Wortmarke hier – anders als in dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main i.S. 6 U 37/18 entschiedenen Fall (vgl. GRUR-RR 2019, 296) – nicht nur im Fließtext und teilweise als Namensbestandteil der Firma wiedergegeben wird, sondern neben der weiteren Marke der Klägerin, dem sogenannten „…“. Hierdurch erfüllt sie trotz der kleinformatigen Aufbringung auf dem Aufkleber eine Herkunftsfunktion, die nicht zu vernachlässigen ist. Dies ergibt sich zudem daraus, dass auf dem streitgegenständlichen Aufkleber neben der …, der … und der … auch in unmittelbarer Nähe zu dem überklebten Zeichen das Verfallsdatum aufgedruckt ist, welches u.a. für Verbraucher von erheblicher Bedeutung ist. Bei der regelmäßigen Sichtung des Verfallsdatums wird der Verkehr demnach auch die streitgegenständliche Marke sowie das daneben angebrachte … wahrnehmen, welche hierdurch – trotz der kleinflächigen Anbringung – nicht unerheblich zur Herkunftsfunktion beitragen. Auch schließt der weiterhin auf den Packungen vorhandene Hinweis auf den Hersteller eine Beeinträchtigung der Markenfunktion nicht aus. Ferner ist zu beachten, dass es der Beklagten - selbst dann, wenn die Anbringung der … durch die Beklagte im vorliegenden Fall erforderlich wäre - ohne weiteres möglich wäre, ihren Aufkleber über der … der Klägerin anzubringen, ohne die Klagemarke zu überkleben. Hier müsste der Aufkleber so bemessen sein, dass er den Strichcode und die … der Klägerin abdeckt und so platziert werden, dass er die daneben befindliche Marke nicht überklebt. Dies erscheint der Kammer ohne weiteres möglich, auch wenn dies für die Beklagte aufwendiger sein mag. Will die Beklagte den Aufkleber größer gestalten, als es die zu überklebende Fläche zulässt, so steht es ihr frei, die ... der Klägerin zu überkleben und ihren Aufkleber mit ihrer … etc. an einer anderen Stelle anzubringen, an der keine Marken der Klägerin verdeckt werden. Wie und wo die Klägerin die streitgegenständlichen Marken auf ihren Produkten anbringt und wie sie die Produkte unter Einbindung der Marken gestaltet, bleibt ihr im Ausgangspunkt überlassen. Sie ist nicht verpflichtet, die Marken so auf ihren Produkten anzubringen, dass eine Umetikettierung für Dritte mit weniger Aufwand verbunden ist, wobei hier freilich beachtet werden, muss, dass die Gestaltung der Packung – z.B. durch flächendeckende Platzierung von Marken – nicht dazu führen darf, dass eine (notwendige) Anbringung eines …-Aufklebers verhindert wird. Dies ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. 5. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde beklagtenseits verweigert. Die aus den Verletzungshandlungen resultierende vermutete Wiederholungsgefahr ist damit nicht widerlegt und dauert fort (vgl. auch BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). II. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels (Klageantrag zu 2.) beruht auf § 890 ZPO. III. Die Klägerin kann aufgrund der Verletzung ihrer Markenrechte ferner die mit dem Klageantrag zu 3. begehrten Auskünfte gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. § 19 MarkenG und § 242 BGB von der Beklagten verlangen. Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags wird auf die Ausführungen im Abschnitt I.1. verwiesen. Anders als die Beklagte meint, kann die Klägerin auch Auskunft über die Lieferanten der Beklagten verlangen, da es vorliegend streitig ist, ob diese die Ware im Originalzustand an die Beklagte geliefert haben oder nicht und somit ihrerseits die Rechte der Klägerin verletzt haben. Der Zweck der Vorschrift des § 19 MarkenG besteht auch darin, dem Verletzten die Rechtsverfolgung gegenüber Lieferanten und Abnehmern des aufgedeckten Verletzers zu ermöglichen, um so Quellen und Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Gegenstände möglichst schnell vollständig zu verschließen (BGH, GRUR 2002, 709 - Entfernung der Herstellungsnummer III). Die Auskunft soll dem Verletzten nicht nur die Durchsetzung tatsächlich bestehender Ansprüche erleichtern, sondern ihm überhaupt erst die eigenverantwortliche Prüfung ermöglichen, ob auch Lieferanten oder Abnehmer Verletzungshandlungen begangen haben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 109, 113; vgl. zum Patentrecht: BGH, GRUR 1995, 338 – Kleiderbügel). Hieraus ergibt sich vorliegend ein die Interessen der Beklagten überwiegendes Interesse der Klägerin an der Auskunft auch über die Lieferanten. IV. Die Klägerin kann auch die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz (Klageantrag zu 4.) von der Beklagten verlangen. Wie dargestellt hat die Beklagte die Markenrechte der Klägerin verletzt. Dies geschah zumindest fahrlässig. V. Die Klägerin kann von der Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer … Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von … EUR zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer (= … EUR) unter Anrechnung einer … Gebühr zzgl. Mehrwertsteuer aus diesem Wert (= … EUR) verlangen, also … EUR. 1. Die Abmahnung vom 20.12.2019 (Anlage K5) war berechtigt (s.o.) und auch erforderlich. Den der Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswert von … EUR hält die Kammer für angemessen. Auf die Frage, ob die Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten gezahlt hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn selbst dann, wenn die Anwaltskosten noch nicht ausgeglichen worden wären, bestünde ein Anspruch auf Zahlung und nicht auf Freistellung, denn die mit dem Klageabweisungsantrag einhergehende endgültige Weigerung zumindest der Freistellung begründet den unmittelbaren Zahlungsanspruch an die Klägerin selbst gemäß § 250 S. 2 BGB (BGH, NJW 2004, 1868, Rn. 15 ff. m.w.N.). Zwar hat die Klägerin im Rahmen der Abmahnung nicht Freistellung verlangt, sondern Überweisung des Kostenbetrages und damit Zahlung. Mit der Weigerung die Anwaltskosten zu bezahlen, hat die Beklagte aber zugleich auch die geschuldete Freistellung dem Grunde nach ernsthaft und endgültig verweigert. Damit hat die Beklagte ihre Pflicht zur Freistellung der Klägerin verletzt. Diese Pflichtverletzung berechtigt die Klägerin, gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB statt der Freistellung Schadensersatz in Geld zu verlangen. Die an sich nach § 250 S. 1 BGB erforderliche Ablehnungsandrohung wird dabei durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Freistellung entbehrlich gemacht (OLG Hamm, Beck RS 2012, 25117; OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133; Rn. 23 ff.). 2. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen resultiert aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Zahlung von Zinsen kann die Klägerin jedoch erst ab dem … verlangen, denn die in der Abmahnung (Anlage K5, Bl. 23 ff. d.A.) gesetzte Frist zur Zahlung bis zum … hat die Klägerin (konkludent) durch die Übersendung der Rechnung vom … verlängert, in welcher sie der Beklagten eine Frist zur Zahlung binnen 2 Wochen einräumte (vgl. Anlage K9, Bl. 48 d.A.). VI. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin vertreibt in Deutschland Produkte der modernen Wundversorgung. Hierzu gehören auch die streitgegenständlichen Produkte. Für die … ist die Unionswortmarke … (Nr. …) für Waren der Warenklasse 5 registriert (vgl. Anlage K1, Bl. 9 ff. d.A.). Die … hat die Klägerin mit Vereinbarung vom 07.09.2016 (vgl. Anlage K2, Bl. 13 ff. d.A.) ermächtigt, als exklusive Lizenznehmerin in Deutschland Ansprüche aus den …-Marken in Deutschland geltend zu machen und durchzusetzen. Die Beklagte ist Einzel- und Großhändlerin von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln. Die Klägerin brachte die streitgegenständlichen Packungen mit … 10 cm x 10 cm Wundauflagen in Deutschland in der in der Anlage K4 ersichtlichen Gestaltung in den Verkehr. Die Beklagte vertreibt - wie die Klägerin im Rahmen eines Testkaufs feststellte - diese Wundauflagen und überklebte dabei neben der PZN der Klägerin die Marke „…“ mit einem Aufkleber, der auf die Beklagte selbst und ihre PZN hinweist (vgl. Anlagen K3 sowie Abbildungen Bl. 5 d.A.). Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben von 20.12.2019 (Anlage K5, Bl. 23 ff. d.A.) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern und setzte ihr eine Frist zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 17.01.2020. Die Abmahnkosten i.H.v. … EUR stellte die Klägerin der Beklagten zudem am 13.01.2020 in Rechnung und setzte ihr dort eine Frist zur Zahlung binnen 2 Wochen (vgl. Anlage K9, Bl. 47 f. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2020 wies die Beklagte die Abmahnung zurück (vgl. Anlage K6, Bl. 43 ff. d.A.). Eine Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch die Beklagte erfolgte nicht. Die Klägerin behauptet, die ihr in Rechnung gestellten Abmahnkosten seien bezahlt worden (vgl. Anlage K 10, Bl. 100 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus Unterlassung gemäß Art. 9 Abs. 2a UMV gegen die Beklagte zu. Als exklusive Lizenznehmerin sei sie gemäß Art. 25 Abs. 3 UMV aktivlegitimiert. Das Überkleben der streitgegenständlichen Wortmarke stelle einen relevanten Eingriff in das Kennzeichenrecht dar. Sowohl die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes als auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Überkleben von PZN-Nummern habe Fälle betroffen, in denen die Marke – anders als hier – nicht verdeckt worden sei. Die Markenaufbringung auf dem Aufkleber habe Herkunftsfunktion, da sie die weiteren Angaben wie …, Verfallsdatum oder Inhalt als Angaben von … kennzeichne. Das Kennzeichen … werde als Marke mit Herkunftsfunktion wahrgenommen und sei auch nicht „versteckt“. Der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 07.03.2019 entschiedene Fall – Az. 6 U 37/18 – (vgl. Anlage B8, Anlagenband), sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die Marke weder Bestandteil der Firma einer Vertriebsgesellschaft sei, noch im Fließtext wiedergegeben werde. Die Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz resultierten aus § 19 Abs. 1, 14 Abs. 6 MarkenG. Dass die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte ohne die die …-Marke überklebende Kennzeichnung erworben habe, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Auch könne die Klägerin die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. … EUR unter Anrechnung einer … Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer (= … EUR) von der Beklagten verlangen. Die Klägerin beantragt, nachdem sie die ursprüngliche Klage in Hinblick auf den Klageantrag zu 3 a) erweitert hat, 1. der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Verpackungen mit Wundauflagen, bei denen die Marke … ohne Zustimmung der Markeninhaberin wie nachfolgend dargestellt überklebt worden ist, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: … 2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu EUR … anzudrohen; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich und vollständig über die Herkunft und den Vertriebsweg der Produkte gemäß Ziffer 1. Auskunft zu erteilen, und zwar a) durch Vorlage eines Verzeichnisses mit Angabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzern der Produkte nach Ziffer 1. sowie der gewerblichen Abnehmer sowie über die Preise, die für die betreffenden Produkte bezahlt wurden und b) Belege zu den Angaben gemäß Ziffer 3. lit. a) in Form von gut lesbaren Kopien von sämtlichen Auftragsschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen zu übergeben; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird; 5. die Beklagte zu verurteilen, … EUR zzgl. Zinsen i.H.v. … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2020 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihre Lieferanten hätten ihr die streitgegenständlichen Produkte im Originalzustand geliefert. Die Beklagte ist der Ansicht, die Anträge zu 1. - 3. seien zu allgemein gefasst, da sie alle Wundauflagen umfassten, bei denen die Marke … ohne Zustimmung des Markeninhabers überklebt werde. Auch unterscheide der Unterlassungsantrag nicht nach der Herkunft des Produktes. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht, da etwaige Markenrechte der Klägerin gem. Art. 15 Abs.1 UMV erschöpft seien. Der Einwand der Erschöpfung sei nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV ausgeschlossen und zwar weder durch das Anbringen der PZN noch durch das Überkleben der Klagemarke auf dem ursprünglichen PZN-Aufkleber. Im vorliegenden Fall werde die Herkunftsfunktion der Klagemarke durch das Anbringen des PZN-Aufklebers der Beklagten nicht gefährdet. Die abgedeckte Marke habe sich nur auf dem ursprünglichen PZN-Aufkleber der Klägerin befunden. Prägend für die Aufmachung der Packung sei jedoch die Klagemarke unten rechts auf der Vorderseite und links auf der Rückseite der Packung. Diese Markenwiedergaben seien durch die streitgegenständlichen Aufkleber der Beklagten nicht beeinträchtigt worden. Die überdeckte Marke nehme hingegen nicht prägend an der Aufmachung der Packung teil. Demnach handelt es sich um einen Fall, der mit dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 07.03.2019 (Az. 6 U 37/18) entschiedenen vergleichbar sei (vgl. Urteil gemäß Anlage B8, Anlagenband). Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das Aufbringen eines PZN-Aufklebers grundsätzlich zulässig und mit einem gewissen Platzbedarf verbunden sei, da dieser Aufkleber nicht bloß den Strichcode enthalten müsse, sondern auch ein Hinweis auf die Person, die den Aufkleber angebracht habe. In der Folge werde ein PZN-Aufkleber immer die Umgebung der originalen PZN teilweise überdecken. Auch sei zu beachten, dass die ursprüngliche PZN bzw. andere Strichcodes abgedeckt werden müssten, damit eine eindeutige Zuordnung der PZN erfolgen könne. All dies führe dazu, dass die durchzuführende Interessenabwägung hier zu Gunsten der Beklagten ausfalle. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Markeninhaber es durch geschicktes Platzieren von Marken in der Hand hätte, den Parallelvertrieb zu unterbinden, wenn es nur formalistisch darauf ankäme, dass durch ein Etikett eine Marke überdeckt werde. Der Anspruch auf Auskunft sei unbegründet. Die Klägerin könne insbesondere keine Auskunft hinsichtlich der Lieferanten der Beklagten verlangen, da dies zur Berechnung eines etwaigen Schadenersatzes nicht erforderlich sei und berechtigte Interessen der Beklagten entgegenstünden. Gleiches gelte im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass die Vergütung i.H.v. … EUR gezahlt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.