Urteil
2-08 O 98/21
LG Frankfurt 08. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:1105.2.08O98.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 FinDAG, die sachliche aus § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Auch die funktionale Zuständigkeit der Kammer ist gegeben, da mit Beschluss vom 28.01.2021 das Präsidium des Landgerichts Frankfurt am Main folgende Regelung zur Geschäftsverteilung getroffen hat: „Der Geschäftsverteilungsplan wird mit Wirkung vom 01.02.2021 unter Teil 3 A. I wie folgt geändert: „I. Stammturnus Zivil: (O, OH, S, T, AR) - alle Kammern mit Ausnahme der 22. Zivilkammer - Im Stammturnus werden alle Verfahren der Registerzeichen O, OH, S, T, AR sowie alle Verfahren im ersten Rechtszug erfasst, die zum Gegenstand haben: 1. Ansprüche aus § 839 BGB, 2. sonstige nichtvertragliche Ansprüche gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht die Zuständigkeit der 3. oder 6. Zivilkammer gegeben ist, soweit sie sich gegen die (…) richten und soweit nachfolgend nicht Abweichendes bestimmt ist.“ Da die vorliegende Klage nach dem 01.02.2021 eingegangen ist, besteht die funktionale Zuständigkeit der Kammer, die den Rechtsstreit, weil es sich um Staatshaftung handelt, auch in voller Kammerbesetzung verhandelt und entscheidet. Die Klage ist aber unbegründet, weil dem Kläger der hier erhobene Anspruch aus keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage heraus, namentlich insbesondere nicht aus § 839 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer anlegerschützenden Norm, zusteht. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheitert bereits daran, dass der Kläger kein „Dritter“ im Sinne des § 839 BGB ist. Ein Geschädigter gehört nämlich nur dann zu dem Kreis der "Dritten" im Normsinne, wenn die Amtspflicht (jedenfalls auch) den Zweck hat, das Interesse gerade dieses individuellen Geschädigten wahrzunehmen. Zu diesem Kreis gehört der Kläger nicht. Denn nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Eine solche besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Kläger als Geschädigten besteht hier nicht. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass eine Person, der gegenüber die Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, sondern jeweils zu prüfen ist, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demzufolge auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (vgl. BGH, Urteile vom 21.12.1989, Az.: III ZR 49/88, Rn. 24; vom 18.05.2000, Az.: III ZR 180/99, Rn. 28 und vom 03.07.2014, Az.: III ZR 502/13, Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen und jeweils zitiert nach juris). Aber auch auf der Grundlage dieser Vorgaben ist das Bestehen dieser Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu verneinen. Ursprünglich hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.02.1979 zum Az.: III ZR 108/76 angenommen, die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen obliegende Pflicht zur Prüfung, ob ein Unternehmen genehmigungspflichtige Bankgeschäfte betreibe, stelle (auch) eine den Einlagegläubigern dieses Unternehmens gegenüber bestehende Amtspflicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Urteil vom 14.10.1980 zum Az.: 1 A 12/78 für die Pflichten des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen exakt das Gegenteil an. Der Gesetzgeber entschied sich in der Folge für die zuletzt genannte Ansicht und schuf in 2002 die Norm des § 4 Abs. 4 FinDAG, welche lautet: „Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.“ Dem vorangegangen war bereits der Erlass der Vorgängernormen zum einen in 1984 (§ 6 Abs. 4 KWG) und in 1994 (§ 4 Abs. 2 WpHG), bei denen jeweils in den Gesetzesmaterialien klar ausformuliert wurde, dass eine Erhebung von Schadensersatzansprüchen gegen den Staat wegen pflichtwidrig vorgenommener oder unterlassener Maßnahmen der (…) von einzelnen Anlegern oder Bankkunden nicht in Anspruch genommen können werden soll. In BT-Drucksache 10/1441 (betreffend § 6 KWG / 1984) Seite 20 heißt es unter anderem: „Zu Nummer 3 (§ 6 KWG) Die Änderung stellt für sämtliche dem Bundesaufsichtsamt zugewiesenen Aufgaben klar, daß sie zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Amtspflichten gegenüber den durch das Wirken des Bundesaufsichtsamtes nur mittelbar geschützten Personen oder Personenkreisen werden bei der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamtes deshalb nicht begründet. Die Verdeutlichung des Schutzzweckes des Gesetzes entspricht dem hergebrachten Verständnis von der Zielrichtung der staatlichen Bankaufsicht, wie sie schon in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck gebracht worden war. Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings „mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes" in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59). Eine ausdrückliche Regelung der Frage im Kreditwesengesetz selbst ist deshalb unabweisbar geworden. In erster Linie soll durch die gesetzesübergreifende Neuregelung ausgeschlossen werden, daß einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, an die. das Bundesaufsichtsamt Maßnahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde Schadensersatzansprüche gegen den Staat erheben können. Die Anerkennung einer Staatshaftung im Bereich der Bankaufsicht gegenüber dritten Personen, die nicht der Aufsicht unterliegen, begründet die Gefahr von zu weit gehenden Maßnahmen der die Aufsicht ausübenden Personen. Dadurch würde unter anderem die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzeption gefährdet, die den Kreditinstituten einen sehr großen Spielraum für eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Betätigung beläßt. Der Einlegerschutz, dem unter sozialen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzesänderung nicht beeinträchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagensicherungseinrichtungen des Kreditgewerbes. Die Haftung des Bundesaufsichtsamtes gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Privatpersonen, denen gegenüber Eingriffsbefugnisse bestehen, aus fehlerhaften Entscheidungen bleibt durch die Änderung der Vorschrift unberührt.“ In BT-Drucksache 12/7918 (betreffend § 4 Abs. 2 WpHG / 1994) wurde auf Seite 97 ausgeführt: „Anderenfalls könnte der unzutreffende Umkehrschluß gezogen werden, für die Aufsicht über den Wertpapierhandel sei neben dem Funktionenschutz von Börse und Wertpapiermarkt auch ein Individualschutz der Anleger gewollt.“ In BT-Drucksache 14/7033 (betreffend den hier relevanten § 4 Abs. 4 FinDAG) ist auf Seite 34 ausgeführt: „Die Vorschrift verdeutlicht, dass die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt nur im öffentlichen Interesse erfolgt. Privatrechtliche Ansprüche werden von der Bundesanstalt nicht geprüft. Die Durchsetzung individueller Ansprüche gehört nicht zu den Aufgaben der Bundesanstalt. Die Regelung entspricht dem früheren § 6 Abs. 4 KWG bzw. § 4 Abs. 2 WpHG.“ Der Bundesgerichtshof hat auch im Urteil vom 20.01.2005 (Az.: III ZR 48/01) nach Erlass des § 4 Abs. 4 FinDAG dessen Wirksamkeit bestätigt und dabei unter Rn. 14 ff. bei juris die frühere Rechtsprechung sowie die daran anknüpfende Gesetzgebungsgeschichte griffig zusammengefasst. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat wiederum im Urteil vom 06.02.2020 zum Az.: 1 U 83/19 (nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BGH vom 29.04.2021 zum Az. III ZR 41/20 rechtkräftig) unter Rn. 35 bei juris ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bedeutet die Regelung in § 4 Abs. 4 FinDAG, die an die Stelle von § 6 Abs. 4 KWG (und § 4 Abs. 2 WpHG) getreten ist, im Ergebnis, dass dieser Bereich, soweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten Kreditinstituten und anderen Personen nach dem Kreditwesengesetz geht, dem amtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 -, BGHZ 162, 49-66, Rn. 20). Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, auch näher begründet, dass die Regelungen in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG mit europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch die vom Bundesgerichtshof eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 - C-222/02 -, juris) und mit dem Grundgesetz vereinbar sind.“ Soweit der Kläger gegen diese eindeutige Positionierung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer aus eigener rechtlicher Überzeugung anschließt, argumentiert, verfängt seine Begründung nicht. Das Argument des Klägers, nach Erlass des § 4 Abs. 4 FinDAG sei das Bilanzkontrollgesetz erlassen worden, und dort sei in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass das Gesetz den Anlegerschutz intendiere, weswegen jedenfalls soweit es um Bilanzkontrolle gehe, auch ein individualisierter Schutzzweck bestehe, vermag nicht zu überzeugen. Es wirft sich bereits die Frage auf, wieso der Bundesgerichtshof (und ihm folgend der erste Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) in den oben zitierten Entscheidungen, die nach Erlass des Bilanzkontrollgesetzes ergangen sind, dieses Gesetz nicht als Ausnahme thematisieren. Der Bundesgerichtshof befasste sich unter Rn. 20 bei juris mit anderen Normen und stellte Quervergleiche an, so dass er sich in diesem Kontext mit diesem Gesetz sicher auch befasst hätte, sofern er es für erwähnenswert gehalten hätte. Außerdem ist es nicht gangbar, individuellen Anlegerschutz überhaupt als Schutzzweck in das Bilanzkontrollgesetz hinein zu interpretieren. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 325/04 vom 30.04.2004, Seite 1) ist ausgeführt: „Unternehmensskandale der Vergangenheit – verursacht durch Bilanzmanipulationen – haben das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt erschüttert. Es ist das vordringliche Ziel der Bundesregierung, das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit von Unternehmensabschlüssen und damit in den Kapitalmarkt wiederherzustellen und nachhaltig zu stärken“. Diese Motivation des Gesetzgebers intendiert aber nicht den Schutz der Anleger, sondern es geht in erster Linie um einen Schutz des Marktes in der Form, dass die Anlegergemeinschaft wieder Vertrauen schöpft und investiert. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass dem Gesetzesvorhaben ein „10-Punkte-Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes“ vom 25.02.2003 voranging (dieser ist im Internet einsehbar unter: http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/15_wp/allg_dateien/massnahmenkatalog.pdf), und bei diesem in der Überschrift der „Anlegerschutz“ als Motiv angeführt ist. Bei der Bewertung dieses Umstandes ist aber zu beachten, dass der Anlegerschutz, dem das Aufsichtsrecht dienen soll, immer generalisierend und nicht individuell zu verstehen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im oben genannten Urteil vom 06.02.2020 unter Rn. 36 bei juris weiter ausgeführt: „Der Anlegerschutz nach § 37 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG ist mithin nicht individualisiert zu verstehen. Vielmehr wird der Kreis der Anleger im Sinne eines Anlegerpublikums in den Schutzzweck der §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs 1 Satz 1 KWG einbezogen. Der einzelne Anleger wird durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten lediglich mittelbar - als bloße reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen - geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37/09 -, Rn. 18, juris, unter Hinweis auf BTDrucks 10/1441 S. 20).“ Es erschließt sich der Kammer kein Grund, dies hier anders zu bewerten. Soweit der Kläger weiter argumentiert, die aufgezeigten Erwägungen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung seien im Falle eines Amtsmissbrauchs nicht durchgreifend, überzeugt dies im Ergebnis ebenfalls nicht. Allerdings ist der Ansatz des Klägers insoweit zutreffend, als der Bundesgerichtshof am Ende der Entscheidung vom 20.01.2005 (Az.: III ZR 48/01) unter Rn. 32 bei juris ausgeführt hat, dass in Fällen von Amtsmissbrauch eine Amtshaftung auch bestehen kann bei der Verletzung von Amtspflichten, die an sich nur gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen sind. Indes fehlt es vorliegend an einer Pflichtverletzung, und selbst wenn man diese annähme, wäre jedenfalls nicht erkennbar, dass diese missbräuchlich, also bewusst und mit Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht erfolgt wäre. Allerdings kann man entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits annehmen, der Klägervortrag, in dem gegenüber der Beklagten der Vorwurf erhoben wird, sie habe auf Hinweise in Medienveröffentlichungen auf Unregelmäßigkeiten bei der (…) nicht angemessen reagiert, sei infolge fehlender Substantiiertheit unbeachtlich. Zwar ist zu attestieren, dass der Klägervortrag in der Tat nur recht oberflächlich gehalten ist. Jedoch dürfen an die Substantiierungslast des Klägers auch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr genügt es, wenn ein Anspruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 04.07.2000, Az: VI ZR 236/99 und vom 20.09.2002, Az.: V ZR 170/01, jeweils zitiert nach juris). Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe, so darf sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Die Grenze des Beweisantrages zum unzulässigen Ausforschungsbeweis wird erst bei einem Vortrag ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts, d.h. bei willkürlichen und rechtsmissbräuchlichen Behauptungen "auf Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" überschritten (vgl. BGH, Urteile vom 11.04.2000, Az.: X ZR 19/98 und vom 20.06.2002 Az.: IX ZR 177/99, jeweils zitiert nach juris). Es liegt hier nahe, dass der Kläger zu internen Vorgängen bei der Beklagten mangels Einblick nicht substantiiert vortragen kann. Ist der darlegungs- und beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen, trifft letzten eine sekundäre Darlegungslast. Die Konstellation, in der man dies vor allem annimmt - beweisbelastete Partei steht außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1998, Az.: II ZR 266/97, zitiert nach juris) – ist hier gegeben. Doch auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes bei der Substantiierungsbeurteilung des Klägervortrages ist zu sehen, dass dieser die Annahme einer missbräuchlichen Pflichtverletzung nicht trägt. Für eine Pflicht zum Tätigwerden in 2015 besteht kein Anhalt. Im April dieses Jahres wurde ein Online-Artikel der (…) veröffentlicht, in dem unter anderem ausgeführt wurde, es seien Vorwürfe wegen Bilanzunregelmäßigkeiten in 2008 erhoben worden und hinterfragt wurde, warum das Unternehmen große Summen bereits Monate vor Abschlüssen von Unternehmenskäufen bezahlt, weshalb wesentliche Teile von Transaktionen nicht vollständig transparent seien, weshalb Millionen für kämpfende (…) Unternehmen aufgewendet werden und weshalb Buchungsfelder in (…) nicht mit in Deutschland registrierten Summen übereinstimmen. Es wurde dabei auf Unüblichkeiten bei Unternehmenskäufen (Zahlung sehr hoher Summen in sehr frühem Stadium) und die fehlerhafte Bezeichnung in der Bilanz („Kundenbeziehungen") hingewiesen. Selbst wenn man einmal mit der Argumentation des Klägers annähme, aus dieser Veröffentlichung ergebe sich bereits ein konkreter Verdacht auf mögliche Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften durch die (…), so würde hieran nicht bereits eine Pflicht der Beklagten zum Tätigwerden anknüpfen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts ein Ermessen zuzubilligen ist, was bereits per se die Prüfungsmöglichkeit des Gerichts beschränkt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat hierzu im Beschluss vom 29.11.2007, Az.: WpÜG 2/07 unter Rn. 25 f. bei juris ausgeführt: „Für das Verfahren vor der BaFin gilt das VwVfG, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen für das Enforcementverfahren vorgehen (vgl. zur Geltung des VwVfG für das WpÜG-Verfahren: Senatsbeschluss vom 27.05.2003, Az.: WpÜG 1/03, AG 2003, 516 ff = BKR 2003, 597 = DB 2003, 1371 ff = Der Konzern 2003, 617 ff = NZG 2003, 729 = ZIP 2003, 1297 ff = ZBB 2004, 37), insbesondere gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (KK-WpHG/ Heribert Hirte/ Sebastian Mock, § 37n Rn 117). Die Gestaltung des Verfahrens vor der BaFin ist mangels weiterer gesetzlicher Restriktionen im Bilanzkontrollgesetz in das Ermessen der BaFin gestellt. Den Umfang ihrer Ermittlungen kann die BaFin nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Entsprechend dem allgemeinen Verwaltungsverfahren gibt es nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung um der BaFin eine effiziente und den Besonderheiten des jeweiligen Falls entsprechende Handhabung zu ermöglichen (vgl. zum allgemeinen Verwaltungsverfahren: Henneke in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 40, Rn 6; Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 10 Rn 7 ff).). Die Zielsetzung des Ermessens wird durch den gesetzgeberischen Zweck der jeweiligen Verfahrensnorm bestimmt. Zugleich ist neben dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Willkürverbot das durchzusetzende materielle Recht bei der Verfahrensgestaltung zu berücksichtigen (Stelkens/Schmitz, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 20 Rn 17). Im gerichtlichen Verfahren ist entsprechend den verwaltungsprozessualen Regelungen (§ 114 VwGO) die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns nachzuprüfen, wobei die gem. § 37u Abs. 2 WpHG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 56 Abs. 4 WpÜG bestimmt, dass die Verfügung der BaFin auch dann unzulässig oder unbegründet ist, wenn die BaFin von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck des Gesetzes verletzt hat.“ Dem schließt sich die angerufene Kammer aus eigener rechtlicher Überzeugung an. Weiter ist bei der Bewertung die Systematik der Bilanzkontrolle zu berücksichtigen. Das sog. Enforcementverfahren gemäß § 342b HGB i.V.m. §§106 ff. WpHG wurde durch das Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) vom 15.12.2004 als grundsätzlich zweistufiges Verfahren der Bilanzkontrolle eingeführt. Auf der ersten Stufe obliegt die Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften der (…) als seitens des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen privatrechtlich organisierte Einrichtung im Sinne des § 342b Abs. 1 S. 1 WpHG. Ein Tätigwerden der Beklagten erfolgt grundsätzlich erst auf zweiter Stufe. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vor, kann die Beklagte gemäß §§ 107 Abs. 1 S. 1, 108 Abs. 2 WpHG die Einleitung einer Prüfung durch die (…) verlangen. Sofern im Rahmen der Prüfung durch die (…) das betroffene Unternehmen seine Mitwirkung an der Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist (§ 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG) bzw. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen (§ 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG) stehen die Befugnisse der Beklagten zu. Aufgrund dieser der gesetzlichen Konstruktion entsprechenden nachrangigen Kompetenz der Beklagten liegt die Annahme einer Pflicht zum Tätigwerden per se fern. Selbst wenn man der Argumentation des Klägers, „ernsthafte Zweifel“ an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses bzw. an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die (…) bestünden in Fällen, in denen Betrugshandlungen im Raum stünden, so dass in diesem Falle die Beklagte denknotwendig das Verfahren gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 WpHG an sich ziehen müsse, da eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung durch die (…) im Hinblick auf deren eingeschränkten Befugnisse in Betrugsfällen überhaupt nicht erwartet werden könne, folgen wollte, wäre immer noch nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen Ansatz hier gegeben waren. Denn es ist nicht zwingend, dass etwaige Bilanzunregelmäßigkeiten bereits die Annahme systematischer Betrugshandlungen durch die (…) tragen. Der Punkt, an dem letztlich die von der (…) produzierte „Blase“ geplatzt ist, nämlich die Vortäuschung der Existenz der 1,9 Mrd. Euro, war jedenfalls in 2015 noch kein Thema. Außerdem hatte die (…) zu dieser Zeit noch einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk unter die Geschäftsberichte der (…) gesetzt. Erhob ein durchaus renommiertes Wirtschaftsprüferbüro aber keine Beanstandung an der Bilanz der Gesellschaft, erschließt sich nicht, wie in 2015 bereits ein Anlass für die Beklagte, überhaupt tätig zu werden, bestanden haben soll. Desgleichen lässt sich auch für das Jahr 2016 feststellen. Am 24.02.2016 erschien ein Bericht mit dem Namen (…), in dem der Vorwurf der Geldwäsche erhoben wurde und sich mit dem Geschäftsmodell der (…) befasst und insbesondere mit den Geschäften am Asiatischen Markt, vor allem in (…) und (…), auseinandergesetzt wurde. Dabei ging es unter anderem um den Erwerb des Unternehmens (…). Auch hier sprechen die für das Jahr 2015 angeführten Aspekte, also das grundsätzlich bestehende Ermessen der Beklagten, ihre nachrangige Prüfungskompetenz und das wiederum erteilte Testat der (…), gegen eine Verpflichtung der Beklagten zum Tätigwerden. Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der hier zu bewertende Artikel – was selbst der Kläger nicht in Abrede stellt – seiner Art nach „reißerisch“ aufgezogen ist, so dass aus der ex ante Sicht die Seriosität der Quelle angezweifelt werden konnte. Außerdem hat die Beklagte auch dargelegt, dass sie den am 30.04.2016 erschienenen Artikel im (…) hierüber am 09.05.2016 an die (…) weitergeleitet habe, damit sie dessen Inhalt im Rahmen ihrer „laufenden Stichprobenprüfung des Konzernabschlusses der (…) zum 31.12.2014 einfließen lassen konnte". Dass der Kläger dies mit Nichtwissen bestreitet, ist insoweit unbehelflich. Denn kommt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nach, führt das bloße einfache Bestreiten des Beklagtenvortrags nicht dazu, dass dieser Vortrag nicht zu berücksichtigen wäre. Entsprechendes ist sodann auch für das Jahr 2017 festzustellen, namentlich in Bezug auf den am 23.02.2017 im (…) erschienenen Bericht. In diesem Artikel wurde Infrage gestellt, wie es möglich sei, dass die (…) zum Bilanzstichtag einerseits riesige Verbindlichkeiten gegenüber Händlern und nur geringe Forderungen in Höhe von nur etwas mehr als einem Zehntel des Konzernvolumens gegenüber den Kreditkartenfirmen hatte, andererseits sich jedoch die Forderungen und Verbindlichkeiten auf Konzernebene nahezu entsprochen haben. Laut (…) habe keiner der befragten Analysten eine Erklärung für dieses „Phänomen" liefern können. Auch hier stellt sich das Vorgehen der (…) nach der Presseveröffentlich als auffällig, aber nicht handgreiflich betrügerisch dar. Selbst wenn man dennoch in dieser Veröffentlichung einen hinreichenden Überprüfungsanlass sehen wollte, wäre die Beklagte aber wiederum ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Denn sie hat vorgetragen, sie habe durch Schreiben vom 09.03.2017 davon erfahren, dass die (…) am 29.09.2016 von dem Bericht im (…) erfahren habe. Die (…) habe das Schreiben zur Kenntnis genommen, sich mit diesem auseinandergesetzt und sei zu der Einschätzung gelangt, dass keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, die weitere Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der (…) rechtfertigen würden. Eine Pflicht der Beklagten, nach § 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG die Prüfung an sich zu ziehen und den Hinweisen auf Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften selbst nachzugehen, kann zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht angenommen werden, wobei wiederum ergänzend zu berücksichtigen ist, dass auch in diesem Jahr es für den Konzernabschluss 2015 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk von (…) gab. Weiter kann in der Gesamtbetrachtung des Zeitraums bis einschließlich 2017 nicht unbeachtet bleiben, dass auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft selbst davon ausgeht, dass der Schwerpunkt der strafrechtlich zu erhebenden Vorwürfe gegenüber den hinter der (…) stehenden Personen erst mit dem Jahr 2018 beginnt. Doch auch im Jahre 2018 kann man eine Pflicht der Beklagten zum Tätigwerden nicht konstatieren. Im Januar 2018 erschienen zwei Berichte in der (…) und der (…), wonach für den Erwerb des Unternehmens (…) im Jahr 2015 ein ungewöhnlich hoher Kaufpreis von ca. 340 Mio. Euro gezahlt worden sei. Es wurde hinterfragt, ob der Kaufpreis für ein relativ unbekanntes Unternehmen gerechtfertigt sei und ob Akquisitionen möglicherweise größer dargestellt wurden, um einen Abfluss von Cash vorzuspielen, den es in Wirklichkeit gar nicht gab. Dabei schilderte die (…) Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung, weil Analysten Schwierigkeiten darin sahen, Nachweise und Belege für Geschäfte in (…) zu finden, die die hohen Ausgaben rechtfertigen würden. Es wurde der Verdacht des „round-trippings" geäußert, bei dem Umsatz und Gewinn gefälscht werden, indem Geld an Dritte gesendet wird, die es mit dem Zweck verwenden, Waren und Dienstleistungen des Absenders unter dem Vorwand eines echten Handels zu kaufen. Insoweit lässt sich zwar feststellen, dass die in der Medienberichterstattung erhobenen Vorwürfe gegenüber den Betreibern der (…) konkreter werden. Jedoch hat der Kläger nicht streitig gestellt, dass die Beklagte in diesem Kontext von der ermittelnden Staatsanwaltschaft unter dem 14.02.2018 lediglich gebeten wurde, zu untersuchen, ob eine mögliche Marktmanipulation durch eine Short-Attacke gegeben sein kann. Es ist auch unstreitig, dass die Beklagte daraufhin am 18.02.2018 eine Marktmanipulationsuntersuchung eröffnete, und da sich der besagte Verdacht nicht bestätigen ließ, die Untersuchung am 24.05.2018 eingestellt wurde. Darüber informierte die Beklagte die Staatsanwaltschaft, die daraufhin keine weiteren Fragen oder Anforderungen in dieser Sache äußerte. Es lässt sich schwerlich begründen, die Beklagte sei in unverantwortlicher Weise untätig geblieben, wenn auch die strafrechtliche Ermittlungsbehörde ihrerseits den Fokus auf der Marktmanipulation hatte und in Bezug auf den Bereich, in dem der Kläger der Beklagten Untätigkeit vorwirft, offenbar zu dieser Zeit auch keinen Handlungsbedarf sah. Ebenso stellt sich die Lage im Jahr 2019 dar. Anfang 2019 erhob die (…) weitere Vorwürfe gegenüber der (…) (fingierte Umsätze, überhöhte Kaufpreise von Gesellschaften, falsch ausgewiesene Kredite und Kreislaufbuchungen) und am 15.02.2019 durchsuchte die Polizei in (…) die dortigen Büros der (…). Die Beklagte räumt diesbezüglich auch ein, dass sie kurz zuvor Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung und Bilanzierung der Tochtergesellschaft der (…) in (…) erhalten hatte. Indes kann das Gericht nicht feststellen, dass die Beklagte diese Hinweise völlig ignoriert habe. Dies behauptet der Kläger in der Weise auch gar nicht, sondern bestreitet lediglich mit Nichtwissen, dass die Beklagte im Januar 2019 die entsprechenden Hinweise ausgewertet habe. Zur Unbehelflichkeit eines derartigen Bestreitens kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Unbestritten ist hingegen, dass die Beklagte im ersten Quartal einiges an Tätigkeiten entfaltete. Sie eröffnete am 01.02.2019 erneut Untersuchungen wegen einer möglichen Marktmanipulation durch Marktteilnehmer mittels Short-Attacken. Am 14.02.2019 eröffnete die Beklagte eine Untersuchung gegen die (…), in der geprüft wurde, ob die erhobenen Vorwürfe eine Insiderinformation für die (…) darstellten, die diese nach Art. 17 MAR hätte veröffentlichen müssen. Dabei wertete die Beklagte den von der (…) in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht „Summary of Updated Findings", einen vorläufigen Bericht „Preliminary Report" der Rechtsanwaltskanzlei (…)aus und forderte die (…) zu einer Stellungnahme auf. Am 15.02.2019 verlangte die Beklagte von der (…) die Prüfung des verkürzten Konzernabschlusses einschließlich des Lageberichts der (…)zum 30.06.2018, worüber sie zuvor das Bundesfinanzministerium in Kenntnis setzte. Am 18.02.2019 erließ die Beklagte nach Zustimmung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ein zum 18.04.2019 befristetes Verbot zur Begründung und Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen betreffend Aktien der (…). Am 09.04.2019 erstattete die Beklagte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft (…) wegen einer möglichen Marktmanipulation durch eine Short-Attacke. Nachdem die Beklagte am 15.04.2019 gegen die (…) ein Bußgeld wegen verspäteter Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts für 2018 verhängt hatte, legte die (…) am 24.04.2019 ihren Konzernabschluss zum 31.12.2018 vor. In diesem nahmen sie Erläuterungen und Fehlerkorrekturen vor, gegen die (…) keine Einwände erhob. Fasst man diese unstreitigen Tätigkeiten der Beklagten zusammen, so ist nicht feststellbar, dass die Beklagte nach Erhalt von Informationen über Verdachtsmomente gegen die (…) im Sinne einer Strafvereitelung im Amt völlig untätig geblieben sei. Allenfalls könnte man im Sinne des Klägers annehmen, die Tätigkeiten der Beklagten seien zum einen zu spät erfolgt und seien zudem in die falsche Richtung entfaltet worden, indem die Beklagte die Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der (…) nicht als zutreffend angenommen und demgemäß untersucht hat, sondern sie davon ausgegangen ist, die Vorwürfe seien unzutreffend, so dass sich die Prüfung darauf konzentrierte, ob das Erheben dieser unzutreffenden Vorwürfe Gegenstand betrügerischer Handlungen sein kann. Doch selbst wenn man hieraus den Vorwurf ableiten wollte, die Beklagte sei gehalten gewesen, an dieser Stelle mit ihren Prüfungen zweigleisig zu fahren, und sowohl die Hypothese eines Zutreffens der Vorwürfe wie deren Haltlosigkeit als Alternativen einer Prüfung zu unterziehen, ließe sich hieraus kein amtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. Dabei ist dem Kläger vom Ansatz her durchaus zuzustimmen, dass die Beklagte zwei Aufgabenbereiche hat, nämlich zum einen die Marktmissbrauchsüberwachung nach Maßgabe des § 6 WpHG und zum anderen die Bilanzkontrolle nach §§ 106 ff. WpHG. Es ist indes im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Ansicht vertritt, die Bilanzkontrolle unterliege primär der (…). Sie selbst habe gemäß § 107 WpHG das Recht, von der (…) eine Prüfung zu verlangen. Eine Befugnis zur eigenen Bilanzkontrolle habe sie jedoch nur im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 2 WpHG, d.h. wenn das geprüfte Unternehmen seine Mitwirkung gegenüber der (…) verweigert, mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist oder Zweifel an Durchführung oder Ergebnis der (…) bestehen. Soweit Auffälligkeiten in der Rechnungslegung Anhaltspunkte für einen Marktmissbrauch eines Unternehmens bieten könnten, sei ihr eigener Prüfungsrahmen, soweit es die Prüfung von Bilanzen betreffe, nicht in § 6 WpHG (mit weiten Kompetenzen) abgesteckt, sondern in §§ 106 ff WpHG (nur sekundäre Kontrolle). Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Argumentation des Klägers zu diesem Punkt durchaus zu überzeugen vermag. Der Kläger führt aus, sobald Betrugshandlungen im Raum stünden, müsse die Beklagte denknotwendigerweise das Verfahren gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 WpHG an sich ziehen, da eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung durch die (…) in Betrugsfällen überhaupt nicht erwartet werden könne. Zum einen habe die (…) keine gesetzlichen Befugnisse zur ordnungsgemäßen Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften bei Betrugsfällen, sondern sei nach § 342b HGB auf die Kooperation, Auskünfte und Unterlagen der gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens angewiesen. Bei betrügerischen Unternehmen sei mit einer derartigen Zusammenarbeit nicht zu rechnen. Hinzu komme, dass die (…) personell vollkommen unterbesetzt sei, so dass auch von daher mit einer effektiven Aufgabenerfüllung nicht zu rechnen sei. Allerdings ist im Rahmen einer Missbrauchsprüfung nicht zu erörtern, ob die Beklagte sich zu der hier diskutierten Frage der nach Ansicht der Kammer zutreffenden Rechtsauffassung angeschlossen hat, sondern nur, ob der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt vertretbar war, was aber hier gegeben ist. Denn die nachrangige Bilanzkontrolle durch die Beklagte ist im Gesetz (§§ 106 ff WpHG) so angelegt, und wie die Parteien insoweit übereinstimmend, wenn auch mit unterschiedlicher Zielrichtung, zutreffend anmerken, hat sich die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Verhältnis Marktmissbrauchskontrolle zur Bilanzkontrolle bisher nicht befasst. Auf dieser Grundlage kann man nur feststellen, das soweit die Beklagte den rechtlichen Standpunkt eingenommen hat, sie sei in beiden Aufgabenbereichen von Gesetzes wegen mit unterschiedlichen Kompetenzen ausgestattet, und wenn der Bereich, in dem sie mit wenig Kompetenz ausgestattet ist (Bilanzkontrolle), in den Bereich hineinwirke, in dem sie mit umfangreicheren Kompetenzen ausgestattet ist (Marktmissbrauchskontrolle), sei für ihre Befugnisse der gesetzliche Rahmen maßgeblich, in dem die Bilanzkontrolle ausdrücklich geregelt ist, dies jedenfalls gut vertretbar ist. Nur bei Vertreten einer völlig abwegigen Rechtsposition könnte man aber überhaupt zu einer Annahme eines Amtsmissbrauchs gelangen. Auch das Verhalten der Beklagten in Bezug auf die letzte vor dem maßgeblichen Geschäft des Klägers liegende Veröffentlichung kann nicht als pflichtwidrig deklariert werden. Am 15.10.2019 veröffentlichte der investigative Journalist (…) erneut einen Artikel in der (…). Dem Bericht waren die interne Korrespondenz sowie Dokumente beigefügt, die die Vorwürfe gegen die (…) unterstreichen. Inhaltlich ging es auch um das sogenannte Drittpartnergeschäft, welches im Ergebnis zu den Ereignissen vom Sommer 2020 führte. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte die (…) unmittelbar nach Erscheinen des Berichts über die neuen Informationen hingewiesen und diese aufgefordert habe, sie bei der laufenden Prüfung des verkürzten Konzernabschlusses zum 30.06.2018 zu berücksichtigten, was die (…) befolgt habe. Was der Kläger hingegen nicht bestreitet, ist der Vortrag der Beklagten, wonach sie am 15.10.2019 telefonisch Kontakt mit der Staatsanwaltschaft (…) aufgenommen habe, die mitgeteilt habe, ihr seien die gegen die (…) erhobenen Vorwürfe bekannt, sie werde den Sachverhalt prüfen und dann eine Entscheidung treffen. Stellte es sich damit für die Beklagte so dar, dass wegen des Vorganges bereits staatsanwaltschaftliche Ermittlungen laufen, so erschließt sich nicht, dass die Beklagte hier zwingend annehmen musste, dass auch ihrerseits eigene weitere Ermittlungen zurzeit angezeigt sind. Soweit in der Folge noch Vorgänge ab April 2020 erörtert werden, können diese denknotwendig nicht mehr kausal für den Aktienerwerb des Klägers im März 2020 gewesen sein. Selbst wenn man einmal zugunsten des Klägers annähme, es lägen Pflichtverletzungen der Beklagten vor, wäre zudem nicht erkennbar, wieso hier ein Amtsmissbrauch, also ein Tätigwerden außerhalb der Befugnisse und Kompetenzen, vorliegen soll. Eine greifbare Motivation der Beklagten, entweder die (…) widerrechtlich zu schützen oder die Anleger der (…) zu schädigen, ist nicht ersichtlich. Das einzige, was der Kläger in diesem Kontext vorträgt, ist der Umstand, dass es von Mitarbeitern der Beklagten eine Häufung von Käufen von (…)-Aktien gab. Ein seitens der Beklagten im November 2020 in Auftrag gegebenes Gutachten des Wirtschaftsprüfer (…) ergab, dass im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2020 insgesamt 510 private Transaktionsgeschäfte in Bezug auf den Erwerb von Aktien von 85 Beschäftigten der Beklagten ermittelt werden konnten. Hierbei wurde festgestellt, dass trotz der Verpflichtung im Rahmen einer internen Dienstanweisung der Beklagten, eigene oder fremde Geschäfte im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UA 1 und UA 2 MAR unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder einer von diesem beauftragten Personen anzuzeigen, die Geschäfte in Teilen erst mit erheblicher Verzögerung angezeigt wurden. Das stelle „Qualität bzw. Vollständigkeit und Richtigkeit der getätigten Meldungen infrage". Insgesamt wiesen 14 der geprüften Transaktionen auf einen relevanten Bezug zur (…) hin. Auffällig sei dabei insbesondere, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, welcher als Wertpapieraufseher im Referat „Marktanalyse" der Beklagten tätig war, nachweislich am 17.06.2020 und damit bereits einen Tag vor Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung am 18.06.2020, dass die (…) das Testat für den Jahresabschluss der (…) verweigert, ein Zertifikat der (…) verkauft habe. Dass einzelne Mitarbeiter der Beklagten unter Missachtung einer Dienstanweisung der Beklagten Aktiengeschäfte mit der (…)-Aktie tätigen, bietet keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass die Beklagte selbst eine Motivation haben sollte, unrechtmäßig zum Vorteil der (…) zu agieren. Dass die Entscheidungsträger der Beklagten hier zu den Aktienhaltern gehörten, ist nicht dargetan. Insoweit sind der Beklagten auch nicht im Wege sekundärer Darlegungslast weitere Darlegungen abzuverlangen. Denn die Beklagte hat ausgeführt, es sei ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und es habe eine Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft gegeben. Inzwischen sei der private Handel von Aktien und Derivaten von Finanzunternehmen durch Beschäftigte seitens der Beklagten untersagt. Das alles belegt aus Sicht der Kammer, dass das Vorgehen der einzelnen Mitarbeiter nicht dem Willen und den Interessen der Beklagten entsprach und es von daher nicht plausibel ist, wieso die Beklagte hier die Gesellschaft, deren Aktien ihre Mitarbeiter gegen ihren Willen erworben haben, künstlich am Leben halten soll. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Zinsanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei dem hier gegebenen Streitwert von € 4.573,29 liegt der Betrag der nach RVG vollstreckbaren Kosten bei unter € 1.500,00. Die (…) ist ein 1999 gegründetes Unternehmen, das gemeinsam mit diversen Tochterunternehmen informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischem Zahlungsverkehr erbrachte. Sie unterlag den Vorschriften des WpHG. Eine konzernangehörige britische Tochtergesellschaft (…) war als Zahlungsdienstleister zugelassen. Zahlungsdienstleister sollen auch in (…) existiert haben. Eine deutsche Tochtergesellschaft, die (…), war als Kreditinstitut zugelassen. In 2008 wurden von mehreren Personen Vorwürfe unzutreffender Bilanzierung gegen die (…) erhoben, woraufhin der Kurs der (…)-Aktie um 35 % einbrach. Einige der Personen hatten zuvor erhebliche Leerverkäufe von (…)-Aktien getätigt. Die Staatsanwaltschaft (…) erhob in 2011 Anklage wegen Marktmanipulation durch Einwirkung auf den Aktienkurs. Es kam in der Folge zu zwei strafrechtlichen Verurteilungen. Nachdem bereits in 2008 Wertpapiervereinigungen die bei der (…) herrschende Intransparenz bemängelt hatten, gab es in den Jahren 2015 bis 2019 immer wieder kritische Berichterstattungen in den Medien. Die (…) berichtete im Jahre 2015 in einer Serie (…) über Ungereimtheiten beim Zahlungsdienstleister. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft (…) kam es in 2015 zu Durchsuchungen von Büros der (…). Im Mai 2016 wandte sich sodann die Staatsanwaltschaft (…) im Rahmen einer Untersuchung von Ad-hoc-Publizitätspflichten an die Beklagte und bat um Prüfung des Vorliegens einer Insiderinformation. Die von der Beklagten eingeleitete Untersuchung wurde wieder eingestellt. Am 24.02.2016 gab es auf der kurz zuvor registrierten Website (…) einen Bericht über mögliche Vorfälle von Korruption, Betrug, Geldwäsche und Beteiligung an illegalem Glücksspiel bei der (…), worauf deren Kurs um 25 % einsackte. Die Beklagte leitete am 21.03.2016 eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation ein. Ausgelöst von einem (…)-Bericht über den (…)-Bericht forderte das Bundesfinanzministerium am 03.05.2016 die Beklagte zu einem Bericht auf. Diesen erstattete die Beklagte unter dem 11.05.2016, worauf am 12.05.2016 Strafanzeige wegen möglicher Marktmanipulation erstattet wurde, die ergebnislos blieb. Am 18.02.2018 erfolgte eine Berichterstattung im (…). Daraufhin leitete die Beklagte am 22.02.2018 eine Untersuchung wegen Marktmanipulation durch Marktteilnehmer ein, die am 24.05.2018 eingestellt wurde. Im September 2018 hatte die (…) ihren Höchststand von knapp € 200,00 erreicht, und das Unternehmen wurde anstelle der (…) in den DAX aufgenommen. In 2019 kam es erneut zu einer Berichterstattung der (…), in der die Vorwürfe fingierter Umsätze, überhöhter Kaufpreise von Gesellschaften, falsch ausgewiesener Kredite und Kreislaufbuchungen über (…) Gesellschaften erhoben wurden. Die Beklagte nahm am 01.02.2019 Untersuchungen wegen Marktmanipulation durch die Berichterstattung auf. Der Vorgang wurde an die Staatsanwaltschaft (…) abgegeben, bei der das Verfahren gegen die Journalisten mit der Feststellung, die Berichterstattung sei vom damaligen Standpunkt aus weder falsch noch irreführend gewesen, eingestellt wurde. Nachdem in (…) eine polizeiliche Durchsuchung von Büros der (…) erfolgte, veranlasste die Beklagte am 15.02.2019 die (…) zur Prüfung von Verstößen der (…) gegen Bilanzrecht im Halbjahresfinanzbericht 2018. Die Beklagte verhängte mit Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 ein Leerverkaufsverbot in (…)-Aktien. Ein Hinweis über Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bilanzrecht wurde nicht erteilt. Im Oktober 2019 veröffentlichte die (…) Dokumente, die andeuteten, dass Profite der (…)-Einheiten in (…) und (…) in betrügerischer Absicht überhöht wurden und in an die (…) ausgehändigten Listen geführte Kunden gar nicht existieren. In 2019 hatten 41 Mitarbeiter der Beklagten 137 private Geschäfte mit (…)-Aktien getätigt. In der ersten Jahreshälfte 2020 tätigten 56 Mitarbeiter der Beklagten 196 derartige Geschäfte. Der Kläger erwarb am 24.03.2020 zu einem Preis von € 4.573,29 netto 50 Aktien der (…). Am 28.04.2020 teilte die (…) mit, dass die Offenlegung des Konzernabschlusses 2019 verschoben werde. Ende April 2020 wurde ein von der (…) in Auftrag gegebenes Sondergutachten der (…) veröffentlicht, woraufhin der Kurs der (…)-Aktie um 40 % einbrach. Am 18.06.2020 gab die Wirtschaftsprüferin (…), die in den Jahren davor die Abschlüsse der (…) immer testiert hatte, als Abschlussprüferin der (…) bekannt, dass bei der Gesellschaft betreffend die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd. Euro keine Prüfungsnachweise zu erlangen waren. (…) verweigerte erstmals das Testat. Die (…) kündigte darauf die nochmalige Verschiebung des Konzernabschlusses an. Am 22.06.2020 kam es zu einer Ad-hoc-Mitteilung des neuen Vorstands der (…), nach deren Inhalt es die 1,9 Mrd. Euro vermutlich nicht gebe. Drei Tage später stellte die (…) einen Insolvenzantrag. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten sei eine über Jahre reichende Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten zur Aufklärung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen der (…) und zur zutreffenden und vollständigen Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarktes vorzuwerfen. Sie habe konkrete Hinweise auf Verstöße der (…) gegen Rechnungslegungsvorschriften weder zum Anlass pflichtgerechter Prüfung genommen, noch zur sachgerechten Informationen der Öffentlichkeit. Die Beklagte hätte die Bilanzkontrolle bei der (…) nach den §§ 106 ff WpHG an sich ziehen können und im Hinblick auf zum einen nicht ausreichende Befugnisse und eine unzureichende personelle Ausstattung des primär für die Bilanzkontrolle zuständigen (…) auch müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei den Betrag in Höhe von € 4.573,29 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe von 50 Aktienanteilen der Aktie (…). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.