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Beschluss

2-09 T 109/20

LG Frankfurt 09. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0409.2.09T109.20.00
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Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) vom 26.03.2020, des Beschwerdeführers zu 8) vom 29.03.2020, der Beschwerdeführer zu 9) und 10) vom 31.03.2020 und des Beschwerdeführers zu 11) vom 31.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, vom 13.03.2020 (Az. 810 IN 1209/19 C-3-6) werden im Rahmen des Freigabeverfahrens gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) vom 26.03.2020, des Beschwerdeführers zu 8) vom 29.03.2020, der Beschwerdeführer zu 9) und 10) vom 31.03.2020 und des Beschwerdeführers zu 11) vom 31.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, vom 13.03.2020 (Az. 810 IN 1209/19 C-3-6) werden im Rahmen des Freigabeverfahrens gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts, Insolvenzgericht, vom 01.12.2019 wurde auf Eigenantrag der Schuldnerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt … zum Sachwalter bestellt. Der Eröffnungsbeschluss ist rechtskräftig. Der von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan vom 11.02.2020 wurde im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 12.03.2020 von allen Gruppen mit der erforderlichen Mehrheit angenommen mit Ausnahme der Gruppe 3. Ausweislich des Protokolls des Erörterungs- und Abstimmungstermins (Bl. 277 d. A. Sonderband Insolvenzplan) haben die Beschwerdeführer dem Plan widersprochen. Zudem haben ausweislich der Stimmliste, Anlage zur Niederschrift vom 12.03.2020 (Bl. 291 d. A. Sonderband Insolvenzplan), jedenfalls die Beschwerdeführer zu 1) bis 10) gegen den Plan gestimmt. Die Schuldnerin beantragte mit Schreiben vom 12.03.2020 (Bl. 469 d. A. Sonderband Insolvenzplan), den Insolvenzplan zu bestätigen. Das Amtsgericht hat den Insolvenzplan mit Beschluss vom 13.03.2020 (Bl. 636 d. A. Sonderband Insolvenzplan) bestätigt. Im Beschluss führt es aus, dass die Mehrheit der beteiligten Gläubigergruppen dem Insolvenzplan mit den erforderlichen Mehrheiten innerhalb der Gläubigergruppen zugestimmt habe. Die Zustimmung der Gruppe 3 gelte hierbei gemäß § 245 InsO als erteilt. Der … (Beschwerdeführer zu 8) werde durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als er ohne den Plan stünde. Insofern wird inhaltlich vollumfänglich auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.03.2020, verkündet am 17.03.2020, verwiesen. Mit Schriftsatz vom 26.03.2020 (Bl. 946 d. A. Sonderband Insolvenzplan) legten die Beschwerdeführer zu 1) bis 7) sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdeführer wenden u.a. ein, dass die ermittelte Quote von 0,1 % unzureichend sei. Die Beschwerde sei auch begründet, weil es Verfahrensverstöße gegeben habe. So sei die Erfassung der Anwesenden im Erörterungs- und Abstimmungstermin nur durch die Mitarbeiter des Büros des Sachwalters erfolgt, nicht jedoch durch das Amtsgericht. Das Amtsgericht habe zudem trotz Rüge die Vollmachten der anwesenden Vertreter nicht überprüft. Im Prüfungstermin seien nicht alle angemeldeten Forderungen geprüft worden. Es seien nach dem Prüftermin noch weitere Forderungen angemeldet worden. Dies verstoße gegen § 236 InsO. So habe der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) nur ein Stimmrecht für eine Forderung in Höhe von EUR 692.134,63 gehabt, habe aber tatsächlich angemeldete Forderungen in Höhe von rund EUR 715.000,- vertreten. Notwendige Plananlagen im Sinne von § 229 InsO würden fehlen. Der …….. (Beschwerdeführer zu 8) solle zusätzlich zur Basisquote über einen Zeitraum von 10 Jahren von der Schuldnerin je nach dann vorhandener Liquidität weitere EUR 9,8 Millionen erhalten. Die Zahlung solle aus Drittmitteln gespeist werden. Dem Plan läge eine Vermögensübersicht für den Zeitraum von 10 Jahren nicht bei, weshalb eine Bestätigung nach § 250 Nr. 1 Fall 1 InsO zu versagen sei. Darüber hinaus werde der Sachwalter als Treuhänder eingesetzt, der den Betrag für die Quotenzahlung entsprechend des Insolvenzplans verteilen werde. Entsprechend § 259 Abs. 1 InsO erlöschen mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Ämter des Sachwalters. §§ 260, 184 Abs. 2 InsO sähen die Möglichkeit der Anordnung der Planüberwachung vor. Dieses Instrument werde mit der Treuhandvereinbarung umgangen. Dies sei insbesondere mit Blick auf die Transparenz der Vergütung des Sachwalters von Bedeutung. Die Drittmittelerklärung nach § 229 InsO setze voraus, dass der Drittmittelbetrag auch aufgebracht werden könne. Dies sei jedoch nicht gesichert, so dass der Plan gemäß § 231 Nr. 3 InsO nicht erfüllbar sei. Die gesamte Vergleichsrechnung sei nicht nachvollziehbar und unvollständig. Das Gericht habe die Ablehnung der Gruppe 2 nicht durch eine Zustimmung gemäß § 245 InsO ersetzten dürfen. Schließlich seien die Gläubiger der Gruppe 1 durch unlautere Maßnahmen beeinflusst worden. Die Schuldnerin habe vorab veröffentlicht, dass die Zustimmung der Arbeitnehmer bereits als sicher gelte. Im Übrigen wird bezüglich der Begründung der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) inhaltlich vollumfänglich Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 26.03.2020 (Bl. 946 d. A. Sonderband Insolvenzplan). Mit Schriftsatz vom 29.03.2020 legte der Beschwerdeführer zu 8) sofortige Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer zu 8) ist der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Bundesrepublik. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass der Insolvenzplan gegen § 7 Abs. 4 S. 5 BetrAVG verstoße, wonach im Insolvenzplan vorgesehen werden müsse, dass bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden (sog. Besserungsklausel). Zum übrigen Vorbringen wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 29.03.2020 (Bl. 706 d. A. Sonderband Insolvenzplan) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 31.03.2020 (Bl. 982 d. A. Sonderband Insolvenzplan) legten die Beschwerdeführer zu 9) und 10) sofortige Beschwerde ein. Sie führen insbesondere aus, dass ihnen Forderungen in Höhe von EUR 130.708,11 bzw. EUR 104.334,06 zustünden, und verweisen insofern auf die Forderungsanmeldung. Die Gläubiger würden durch den Plan wesentlich schlechter gestellt als ohne Plan. Weiterhin führen die Beschwerdeführer zu 9) und 10) aus, dass die Stimmrechte der Gläubiger nicht ordnungsgemäß gewichtet worden seien. Es sei nicht korrekt, dass die Gruppe 1 dem Plan mit 97% der Stimmen zugestimmt habe. Die Beschwerdeführer zu 9) und 10) berufen sich insofern darauf, dass gemäß dem Plan (Seite 18 des Planes) die Verbindlichkeiten der Betriebsangehörigen EUR 1.200.000,- betragen würden, ihnen beiden gemeinsam Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 235.042,17 zustünden, und auch die Beschwerdeführer zu 2) bis 8) gegen den Plan gestimmt haben, sodass der Anteil an Gegenstimmen mindestens 19,58% bis über 50% betrage. Schließlich rügen die Beschwerdeführer zu 9) und 10), dass der Investor für durch ihn zu übernehmende Rückstellungen in Höhe von EUR 94.200.000,- nicht ordnungsgemäß Sicherheiten hinterlegt habe. Der Beschwerdeführer zu 11) trägt mit Schriftsatz vom 31.03.2020 zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass der in der Gläubigerversammlung aufgrund unzureichender Information beschlossene Plan nicht genehmigungsfähig sei. So habe die Insolvenzschuldnerin unter Aufsicht des Sachwalters und des Insolvenzgerichts gegen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung verstoßen. Die Schuldnerin habe zwar Gäste, die Flüge gebucht hätten, befördert, aber solche, die storniert hätten, würden auf die Quote von 0,1 % verwiesen. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin gemeinsam mit dem Sachwalter Kreditverträge abgeschlossen, um den Flugbetrieb zu ermöglichen. Wenn dieser aber ansonsten nicht möglich gewesen wäre, sei eine „positive Fortführungsprognose“ nicht denkbar. Insofern sei auch die Aussage, man habe die Geschäfte mit einer schwarzen Null geführt, nicht zutreffend. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 250 Nr. 2 InsO vor, da die Herbeiführung der Genehmigung durch gezielte Desinformation der Insolvenzgläubiger bewirkt worden sei. Es habe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorgelegen, so dass es an einer Begründung fehle, warum keine Ansprüche gegen Gesellschafter bestünden und stattdessen die Gläubiger auf die Miniquote von 0,1 % verwiesen würden, die auf einer Massemehrung von 13 Mio. beruhe. Würde diese verdoppelt, gäbe es auch die doppelte Quote. Zudem könnten die Gläubiger vom Gericht darauf verwiesen werden, dass ihre Nachteile im Hinblick auf die in Teil VIII des Plans dargestellten Rückstellungen aus diesen ausgeglichen werden könnten. Entsprechende Rückstellungen könnten aber gar nicht aus dem vorhandenen Vermögen gebildet werden, sondern erst aus den noch auf das Sonderkonto des Sachwalters zu vereinnahmenden Beträgen. Abschließend habe er es für ausgeschlossen gehalten, die agierenden Personen (nämlich Sachwalter, Eigenverwalter etc.) von einer Pflicht zur Rechnungslegung zu befreien, da dies zu einer Intransparenz und Unkontrollierbarkeit ihres Handelns führe. Gleichwohl sei dem entsprechenden Antrag im Plan entsprochen worden. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020 (Bl. 990 d. A. Sonderband Insolvenzplan) beantragte die Schuldnerin eine Entscheidung gemäß § 253 Abs. 4 InsO. Sie trägt zur Begründung vor, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebes und die Sicherung von insgesamt 4.700 Arbeitsplätzen von der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans abhängig seien. Das von der … eingeräumte Massedarlehen über EUR 380.000.000,- sei zum 17.04.2020 zur Rückzahlung fällig. Die Rückzahlung des Darlehens sei indes nur möglich, wenn der Bestätigungsbeschluss vom 13.03.2020 unanfechtbar geworden sei. Dies resultiere daraus, dass einerseits bereits der in Aussicht stehende Investor … seine Zahlung von der Beendigung des Insolvenzverfahrens abhängig gemacht hätte und sich nunmehr die Finanzlage angesichts der sogenannten Corona-Krise noch deutlich schlechter darstelle. Umso wichtiger sei eine zügige Entscheidung durch das Landgericht. Der avisierte Investor ... habe angekündigt, seine Verpflichtungen nicht erfüllen zu wollen. Man stehe in Gesprächen mit dem Wirtschaftsministerium. Es sei beabsichtigt, dass anstelle der ... ein Sanierungsgesellschafter in Abstimmung mit der Bundesrepublik die Anteile an der Schuldnerin übernehmen solle. Unter Vorlage eines Schreibens des … vom 30.03.2020 trägt die Schuldnerin vor, dass die Bundesrepublik nur bereit sei, die Schuldnerin finanziell zu begleiten, wenn das Schutzschirmverfahren auf der Grundlage des aktuellen Insolvenzplanes beendet würde (Bl. 1012 d. A. Sonderband Insolvenzplan). Darüber hinaus stehe die Schuldnerin mit der ... in Verhandlungen über eine Umschuldung des Darlehens in einen langfristigen Betriebsmittelkredit. Infolge der Ausfälle durch die Corona-Krise habe man zudem am 19.03.2020 einen Antrag auf Gewährung von Kreditmitteln aus dem Programm „Corona-Schutzschild für COVID-19 Geschädigte“ gestellt. Die Gewährung dieser Mittel sei ebenso davon abhängig, dass das Schutzschirmverfahren beendet sei, weil Voraussetzung der Kreditmittelvergabe sei, dass das Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird inhaltlich vollumfänglich auf sämtliche genannten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) bis 11) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Insolvenzgericht, vom 13.03.2020, verkündet am 17.03.2020, waren im Rahmen des Freigabeverfahrens gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO zurückzuweisen. 1. Antragsrecht der Schuldnerin Im hier vorliegenden Fall der Eigenverwaltung sind sowohl die Schuldnerin als auch der Sachwalter antragsberechtigt, den Freigabeantrag zu stellen (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66; MüKo-InsO/Sinz, 4. Aufl., § 253 Rn 60). Das Insolvenzgericht hatte Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Gemäß § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt in diesem Fall der Schuldner die Aufgaben wahr, die gemeinhin dem Insolvenzverwalter zustehen; er ist also auch befugt, den Antrag nach § 253 Abs. 4 Satz 1 InsO zu stellen (vgl. HK-InsO/Haas, § 253 Rn. 15; Fischer, NZI 2013, NZI 2013, 513 zu III 3; LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66). 2. Unzulässigkeit der Beschwerden Jedenfalls die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 4) und zu 8) bis 11) sind bereits unzulässig, § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Die Beschwerdeführer zu 4) und zu 9) und 10) haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden. Die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung erfordert zunächst die Glaubhaftmachung des Bestehens von Ansprüchen (BGH, Beschl. v. 15.07.2010, Az.: IX ZB 65/10). Die Beschwerdeführer zu 9) und 10) verweisen insofern lediglich auf ihre Forderungsanmeldung; die Beschwerdeführerin zu 4) trägt diesbezüglich nichts vor. Ausweislich der Stimmliste, Anlage zur Niederschrift vom 12.03.2020 (Bl. 291 d. A. Sonderband Insolvenzplan), sind die Forderungen der Beschwerdeführer zu 4) sowie zu 9) und 10) allerdings bestritten; insofern können sie nicht als bestehend zu Grunde gelegt werden, sodass bereits eine Glaubhaftmachung der Ansprüche fehlt (s. BGH, Beschl. v. 15.07.2010, Az.: IX ZB 65/10). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu 9) und 10) hinsichtlich einer behaupteten Schlechterstellung durch den Plan im Übrigen sind weder hinreichend nachvollziehbar noch glaubhaft gemacht. Schließlich mangelt es an jeglichem Vortrag der Beschwerdeführer zu 9) und 10) dahingehend, dass der behauptete Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 11) ist bereits unzulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss setzt wie dargelegt voraus, dass es sich um einen Insolvenzgläubiger handelt, der nach § 253 Abs. 1, 2 InsO glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werde, als er ohne Plan stünde und weiter glaubhaft macht, dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Der Beschwerdeführer zu 11) hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er Gläubiger des Insolvenzverfahrens ist. Er hat in keiner Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, aus welchem Grund er Gläubiger im vorliegenden Verfahren ist, sondern dies lediglich pauschal behauptet. Vor allem aber hat er lediglich allgemeine Bedenken gegen die Art und Weise der Planaufstellung geltend gemacht, ohne glaubhaft zu machen, inwiefern er konkret durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wurde. Es bleibt bereits unklar, worin eine Verletzung des § 250 InsO bestehen soll, da er keine konkrete Nichtbeachtung der Vorschriften über Inhalt und verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplanes dargelegt. Allein die Kritik an einer Aufrechterhaltung des Flugbetriebes und Beförderung von Gästen aufgrund des ...-Darlehens genügt hierfür ebenso wenig wie die Darlegung, dadurch seien Gäste, die storniert hätten, schlechter gestellt worden, zumal die Stornierung deren Entscheidung war. Auch die pauschale allgemeine Äußerung, es habe bereits vorher eine Überschuldung vorgelegen und es seien Haftungsansprüche gegen die Gesellschafter denkbar, genügt insbesondere angesichts des dieser Vermutung entgegenstehenden Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft …, welches der Sachwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses in Auftrag gegeben hatte, nicht. Demnach lag bis 20.09.2019 keine Zahlungsunfähigkeit und bis 22.09.2019 auch keine Überschuldung vor, so dass auch keine Organhaftungsansprüche erkennbar sind. Die Darlegung, mit einer Verdoppelung der Summe von 13 Mio. sei auch eine höhere Quote denkbar, mag zwar abstrakt zutreffend sein, doch ist in keiner Weise konkret erkennbar und vorgetragen, woher eine höhere Zahlung kommen soll und inwiefern durch den Plan insofern eine Schlechterstellung eintritt. Auch die Bildung von Rücklagen für Ansprüche gem. § 251 Abs. 3 InsO ist zulässig. Schließlich fehlt auch hinsichtlich der gerügten Befreiung von der Rechnungslegung substantiierter und glaubhaft gemachter Vortrag dazu, inwiefern der Beschwerdeführer zu 11) damit durch den Plan konkret wesentlich schlechter gestellt ist, insbesondere da Vergleichsmaßstab ein Liquidationsszenario ist und hierzu jegliche Darlegungen fehlen. Insofern ist die Beschwerde bereits unzulässig. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 8) ist bereits unzulässig, da es an einer Glaubhaftmachung i. S. d. § 253 Abs. 1 Nr. c) InsO dahingehend fehlt, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werde, als er ohne Plan stünde. Er bekommt nämlich entsprechend des Plans 45,6 % der vorgesehenen Teilsumme des Investorenbeitrages. Der Beschwerdeführer hat hingegen nicht dargelegt, inwiefern er bei einer Liquidation mehr erlangen würde und damit durch den Plan schlechter gestellt werde. Dies räumt der Beschwerdeführer auch stellenweise in seinem Schriftsatz vom 29.03.2020 selbst ein. Soweit er in diesem Zusammenhang eine einschränkende Auslegung des § 253 Abs. 1, 2 InsO für geboten hält, kann dies dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden und ergibt sich auch nicht zwingend aus seiner Argumentation. Denn allein der Umstand, dass er im Falle eines Insolvenzplanes, der die Rückübertragung der Pensionslasten vorsehe, erheblich besser stünde, begründet keine Ersetzung der Voraussetzungen des § 253 Abs. 1, 2 InsO, zumal auch ein solcher alternativer Plan weder ersichtlich noch vorgetragen ist. Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit der Beschwerden aber sogar dahingestellt bleiben, denn im Rahmen der Nachteilsabwägung kommt es auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerden nicht an (vgl. MüKo-InsO/Sinz, 4. Auflage, § 253, Rn. 66). Über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde muss in diesen Fällen nicht vorab entschieden werden, wenn ihre Klärung (insbesondere zu § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO) mit einem unverhältnismäßigen Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. MüKo-InsO/Sinz, 4. Auflage, § 253, Rn. 66). Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen sieht die Kammer von weiteren Ausführungen zu der Frage der Zulässigkeit der übrigen Beschwerden ab. 3. Interessenabwägung i. S. d. § 253 Abs. 4 InsO Auf die Zulässigkeit der Beschwerden zu 4) und zu 8) bis 11) kommt es demnach nicht an, da diese auch zurückzuweisen sind, weil die Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrags gemäß § 253 Abs. 4 InsO vorliegen. Bei der Prüfung der Begründetheit des Freigabeantrags nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist, ob das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans gegenüber der Suspensivwirkung der sofortigen Beschwerde vorrangig erscheint, da Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs die Nachteile des Planvollzugs für den Beschwerdeführer überwiegen (BGH, Beschl. v. 17.09.2014, NZI 2014, 904, Rn. 9). Demgegenüber wird grundsätzlich nicht über die Begründetheit der gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen entschieden, welche mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wurden (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, ZIP 2014, 2197, 2199). Im Rahmen der Nachteilsabwägung kommt es mithin nicht darauf an, ob die Beschwerden zulässig und begründet wären (MüKo-InsO/Sinz, 4. Aufl., § 253, Rn. 8). Sind die Beschwerden dagegen unzulässig oder unbegründet, so muss das Vorbringen nicht abgewogen werden, vielmehr ist dem nach § 253 Abs. 4 InsO gestellten Antrag stattzugeben. Der Maßstab, welcher bei der Prüfung des Freigabeantrags nach § 253 Abs. 4 InsO Anwendung findet, unterscheidet sich nämlich von dem Maßstab, der im Rahmen der Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschluss anzulegen ist. Die in § 253 Abs. 4 S. 3 InsO normierte Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass ein Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde im Freigabeverfahren erfolgreich sein kann, obwohl die Beschwerde zulässig und begründet war (Fischer, NZI 2013, 513). a) Schwerer Rechtsverstoß i. S. d. § 253 Abs. 4 Satz 2 InsO Nur bei schweren Rechtsverstößen darf die sofortige Beschwerde nicht zurückgewiesen werden, § 253 Abs. 4 S. 2 InsO. Schwerwiegende Rechtsverstöße sind solche, die bei korrekter Würdigung zu einer Versagung der Planbestätigung gemäß § 250 InsO hätten führen müssen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass § 250 Nr. 1 InsO seinerseits nur bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften in einem wesentlichen Punkt eingreift (Lüer/Streit in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 253, Rn. 17). Schon begrifflich erfordert dies, dass dem Plan der Makel der Unwirksamkeit durch diesen Verstoß quasi auf der Stirn geschrieben steht (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, ZIP 2014, 2197, 2203; Braun, InsO, § 253 Rn. 15 a. E., wonach die Annahme eines solchen Verstoßes auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist). Ein solch besonders schwerer Gesetzesverstoß, für den ebenfalls die Beschwerdeführer die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trifft und der eine greifbare Gesetzeswidrigkeit voraussetzt (vgl. MüKo-InsO/Sinz, 4. Aufl., § 253, Rn. 66 m. w. N.), ist vorliegend weder erkennbar noch dem Vortrag der Beschwerdeführer zu entnehmen, zumal die Rechtsverletzung ohne vertiefte Prüfung sofort als „unerträglich“ erkennbar sein muss (MüKo-InsO/Sinz, 4. Aufl., § 253 Rn. 66). Vorliegend konnte die Kammer keine besonders schweren Rechtsverstöße erkennen. Im Einzelnen: Soweit die Beschwerdeführer zu 1) bis 7) rügen, dass die Anwesenheit im Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht durch das Gericht festgestellt worden sei, handelt es sich schon nicht um einen wesentlichen Punkt des Verfahrens, welcher nicht beachtet worden wäre. Unabhängig davon legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, welche Relevanz der Vortrag auf das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens gehabt haben soll, denn nur in diesem Falle wäre das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensverstoßes möglich (s. Lüer/Streit in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 250, Rn. 5) . Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser behauptete Verstoß durch die Beschwerdeführer nicht bereits im Termin zu Protokoll gerügt worden ist. Ebenso verhält es sich mit der nunmehr vorgebrachten Vollmachtsrüge. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) wurde ausweislich des Protokolls die fehlende Prüfung der Vollmachten durch das Gericht nicht gerügt, sondern erst im Nachhinein durch Schriftsatz vom 11.03.2020 (Bl. 454 d. A. Sonderband Insolvenzplan) vorgetragen. Der insoweit erhobene Protokollberichtigungsantrag vom 23.03.2020 (Bl. 650 d. A. Sonderband Insolvenzplan) wurde durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.04.2020 (Bl. 1026 d. A. Sonderband Insolvenzplan) rechtskräftig zurückgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer zu 1) bis 7) rügen, dass im Erörterungs- und Abstimmungstermin auch Forderungen Gegenstand gewesen seien, die nicht zuvor Gegenstand des Prüfungstermins gewesen seien, so ist auch hier kein wesentlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festzustellen, da die Beschwerdeführer nicht darlegen, dass das so getroffene Abstimmungsergebnis ein anderes gewesen wäre. Wie bereits das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vom 13.03.2020 zutreffend ausgeführt hat, kann ein Fehlen von Planunterlagen gemäß § 229 S. 2 InsO bereits nicht festgestellt werden. Gerügt wird das Fehlen von Unterlagen betreffend künftiger Liquidität der Schuldnerin. Die derzeit ausgeworfene Quote ist davon nicht betroffen. Ein wesentlicher Verfahrensverstoß im Sinne von § 150 Ziff. 1 InsO ist mithin auch hier nicht gegeben. Schließlich ist auch die dahingehende Rüge, wonach die §§ 260, 284 Abs. 2 InsO die Möglichkeit der Planüberwachung vorsähen, nicht geeignet, einen schweren Regelverstoß zu begründen. § 260 InsO sieht als fakultative Vorschrift lediglich die Möglichkeit einer Anordnung der Überwachung im Insolvenzplan vor. Auch nach § 284 Abs. 2 InsO ist geregelt, dass es – soll es eine Überwachung geben – einer ausdrücklichen Anweisung im Insolvenzplan bedarf. Eine Pflicht, eine solche Überwachungsanordnung in den Plan einzubringen, besteht indes nicht (Lüer/Streit in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 284, Rn. 5). Bei der insoweit gerügten Intransparenz der Vergütung des Sachwalters handelt es sich zudem nicht um einen erheblichen Verfahrensmangel. Soweit die Beschwerdeführer zu 1) bis 7) die fehlende Erfüllbarkeit des Plans rügen, ist auch dies kein Punkt, der geeignet ist, einen schwerwiegenden Regelverstoß im Sinne von § 253 Abs. 4 InsO zu begründen. Die Frage der Durchführbarkeit des Plans obliegt nicht der erneuten Kontrolle durch das Gericht, nachdem die Vorprüfung nach § 231 InsO bereits stattgefunden hat. Die dem Plan beigefügte Vergleichsrechnung ist auch nachvollziehbar und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Zweck der Vergleichsrechnung ist es, die Gläubiger darüber zu unterrichten, inwieweit der Plan ihre Befriedigungsaussichten verbessert (BGH, NZI 2018, 691). Die Frage der Durchsetzbarkeit von Haftungsansprüchen ist mit und ohne Plan gleichbleibend zu bewerten. Insofern ist es zulässig und geboten, diese Ansprüche nicht in die Vergleichsberechnung aufzunehmen. Die Rüge der Beschwerdeführer zu 1) bis 7), wonach das Gericht die Ablehnung der Gruppe 2 nicht durch eine Zustimmung hätte ersetzten dürfen (§ 245 InsO) dürfte sich auf die Obstruktionsentscheidung hinsichtlich der Gruppe 3 (Beschwerdeführer zu 8) beziehen. Gleichwohl geht die Rüge, wonach § 245 Abs. 2 Nr. 3 InsO durch das Amtsgericht unberücksichtigt geblieben wäre, ins Leere. Schutzzweck des § 245 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist die Gläubigergruppe, deren Zustimmung ersetzt wird. Durch § 245 InsO soll insgesamt sichergestellt werden, dass die Angehörigen der dissentierenden Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne Plan stünden. Ein Schlechterstellungsverbot nicht durch § 245 InsO dissentierender Gläubiger ist in § 245 InsO nicht geregelt (Lühr/Streit in Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage, § 245, Rn.32). Soweit demgegenüber mitunter die Ansicht vertreten wird, jede Benachteiligung einer Gläubigergruppe gegenüber gleichrangigen Gläubigern führe zu einer Verneinung der angemessenen Beteiligung am wirtschaftlichen Wert und stehe damit der Bestätigung des Plans entgegen (LG Göttingen, ZinsO 2004, 1318), hindert dies die Zurückweisung der Beschwerden gleichwohl nicht, weil es sich jedenfalls nicht um eine offenkundige Verfahrensverletzung handelt. Auch soweit die Beschwerdeführer zu 1) bis 7) rügen, die Planabstimmung sei unlauter herbeigeführt worden, vermag dies der Zurückweisung der Beschwerde im Rahmen des § 253 Abs. 4 InsO nicht entgegenzustehen. Es fehlt am Verwerfungsgrund, wenn der Plan auch ohne das unlautere Handeln zustande gekommen wäre (MüKo-InsO/Sinz, 4. Aufl., § 250 Rn. 59). Anders als im Fall der Nr. 1 des § 250 InsO genügt zudem der bloße Verdacht oder die abstrakte Möglichkeit unlauteren Herbeiführens der Planannahme nicht für eine Versagung der Bestätigung, sondern kann im Sinne des Beteiligtenschutzes eine Versagung nur bei absoluter Gewissheit über die Kausalität ausgesprochen werden (MüKo-InsO/Sinz, 4. Aufl., § 250, Rn. 50 m. w. N.; AG Duisburg, Beschl. v. 14.11.2001, NZI 2002, 502). An einer solchen absoluten Gewissheit fehlt es hier. Zwar hat die Schuldnerin ausweislich Anlage 4 zum Schriftsatz der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) vom 11.03.2020 etwa eine Woche vor dem Erörterungstermin mitgeteilt, dass die Zustimmung der Mitarbeiter-Gläubigergruppe bereits gesichert sei. Angesichts der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt bereits 80 % der Arbeitnehmer dem Insolvenzplan zugestimmt hatten, war dieser mögliche Verstoß der Schuldnerin für die Zustimmung des Plans durch Gruppe 1) nicht mehr kausal (s. BGHZ 162, 283). Auch ohne die Veröffentlichung des Standes der Zustimmungsrate, wäre dem Plan selbst bei Ablehnung durch die verbleibenden 20 % der Arbeitnehmer überwiegend zugestimmt worden. Eine Ursächlichkeit ist mithin nicht gegeben. Auch der vom Beschwerdeführer zu 8) vornehmlich gerügte Verstoß gegen die sogenannte Besserungsklausel nach § 7 Abs. 4 S. 5 BetrAVG ist nicht geeignet, einen besonders schweren Rechtsverstoß zu begründen. Bereits die Tatsache, dass es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, spricht gegen das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung, welche für die Zurückweisung eines Antrages nach § 253 Abs. 4 InsO erforderlich wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu 8) ist es gerade nicht erforderlich, dass die Regelung zwingender Bestandteil des Insolvenzplans ist. Vielmehr ist festzustellen, dass auf die Anwendung der Klausel, wonach die Rückübertragung der Pensionsverbindlichkeiten auf das Unternehmen als Arbeitgeber bei Besserung der wirtschaftlichen Lage erfolgt, aus sachlichen Gründen verzichtet werden kann. Solche sachlichen Gründe sind vorliegend gegeben, weil ohne den Verzicht auf die Aufnahme der Besserungsklausel ein Sanierungsplan nicht zustande gekommen wäre. Nach den von der Schuldnerin vorgelegten und glaubhaft gemachten Unterlagen (siehe Schriftsatz vom 14.02.2020, Bl. 164 ff. d. A., Sonderband Insolvenzplan) war keiner der potentiellen Investoren bereit, die Pensionszahlungsverpflichtungen wieder zu übernehmen bzw. nur unter entsprechender Reduzierung der Investitionssumme. Hierzu hat der Beschwerdeführer zu 8) auch nichts Abweichendes substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Auch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zu 9) und 10) kann die Kammer keinen besonders schweren Rechtsverstoß i.S.v. § 253 Abs. 4 S. 2 InsO erkennen. Eine nicht ordnungsgemäße Stimmrechtsgewichtung ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Verbindlichkeiten der Betriebsangehörigen gemäß dem Plan (Seite 18) EUR 1.200.000,- betragen sollen, ist bereits nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, dass insofern nicht Verbindlichkeiten, sondern Forderungen der Betriebsangehörigen relevant sind, findet sich in dem Insolvenzplan auf Seite 18 keine entsprechende Angabe. Vielmehr ergibt sich aus dem Abstimmungsergebnis der Gläubigerversammlung sowie der Stimmliste, Anlagen zur Niederschrift vom 12.03.2020 (Bl. 288 ff., 291 ff. d. A. Sonderband Insolvenzplan), dass die stimmberechtigten Forderungen in der Gruppe der Arbeitnehmer sich auf insgesamt EUR 38,3 Mio. belaufen. Die Beschwerdeführer zu 9) und 10) waren aufgrund der in der Versammlung getroffenen Vereinbarung (s. Protokoll der Sitzung vom 12.03.2020, Bl. 277 ff., 279 d. A. Sonderband Insolvenzplan) nur in Höhe der Hälfte der angemeldeten Forderungen, also in Höhe von insgesamt EUR 118.353,55, stimmberechtigt, da die Forderungen vorläufig bestritten wurden (§ 237 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 77 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Beschwerdeführer zu 2) bis 8), die ebenfalls gegen den Plan gestimmt haben, waren in Höhe von EUR 645.122,68 stimmberechtigt; zudem stimmte noch ein weiterer Gläubiger mit einer Stimmberechtigung in Höhe von EUR 68.713,18 gegen den Plan. Insgesamt wurde mithin in der Gruppe 1 mit Stimmen in Höhe von gut EUR 832.000,- gegen den Plan gestimmt, was lediglich 2,17% der stimmberechtigten Forderungen von insgesamt EUR 38,3 Mio. ausmacht; zugestimmt wurde mit Stimmen in Höhe von gut EUR 37,4 Mio., mithin mit 97,83% der stimmberechtigten Forderungen. Ein Rechtsverstoß liegt demnach insofern nicht vor. Schließlich greift auch die pauschale Rüge der Beschwerdeführer, dass der Investor nicht ordnungsgemäß Sicherheiten hinterlegt habe, nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die Notwendigkeit des Stellens von Sicherheiten durch den Investor ergeben sollte. Mangels Darlegung eines schweren Regelverstoßes durch den Beschwerdeführer zu 11) sind auch dessen Interessen den Vollzugsinteressen der Schuldnerin nachrangig, wobei entsprechend der obigen Darlegungen dessen Beschwerde auch mangels Glaubhaftmachung seiner Gläubigerstellung und seiner Schlechterstellung durch den Plan bereits unzulässig ist. Ein schwerer Regelverstoß i.S.v. § 253 Abs. 4 S. 2 InsO, der einer unverzüglichen Zurückweisung der Beschwerde entgegenstünde, ist damit im Ergebnis nicht erkennbar. b) Vorrangigkeit des alsbaldigen Wirksamwerdens des Insolvenzplans Das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans erscheint vorliegend vorrangig, da die Kammer es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für die Beschwerdeführer überwiegen. Verfahrensfehler, die keinen besonders schweren Rechtsverstoß begründen, haben für die Abwägung der beiderseitigen Interessen keine Bedeutung, da diese ausschließlich nach wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen hat (MüKo-InsO/Sinz, 4. Aufl., § 253, Rn. 70). Bei dem Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 4 InsO handelt es sich um ein Eilverfahren (MüKo-InsO/Sinz, 4. Aufl., § 253 Rn. 66; Fischer, NZI 2013, 520). Bei der Prüfung des Antrags nach § 253 Abs. 4 InsO ist im Wege einer summarischen Prüfung eine Abwägung der wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 17.09.2014, Az.: IX ZB 26/14). Nach der Gesetzesbegründung muss das Gericht das Aufschubinteresse der Beschwerdeführer gegen das in der Regel überwiegende Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten abwägen (Beschlussempfehlung RA, BT/Drucks. 17/7511, 36). Auf Seiten der Beschwerdeführer sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die ihnen entstehen, wenn der Plan vollzogen wird, sich später aber herausstellt, dass er nicht hätte vollzogen werden dürfen. Aus § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO ergibt sich, dass bei der Abwägung allein wirtschaftliche Nachteile der Beschwerdeführer maßgeblich sind. Bei der Interessenabwägung nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO ist im Übrigen zu Gunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern ein Schadensersatzanspruch gem. § 253 Abs. 4 S. 3 InsO zusteht, falls sich die Durchführung des Insolvenzplans als für sie wirtschaftlich nachteilig erweist (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66). Bezüglich der Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs sind die Interessen aller Beteiligten in die Abwägung einzubeziehen, die durch einen Aufschub des Planvollzugs benachteiligt werden. Neben einer geringeren Planquote für die Insolvenzgläubiger und einem schlechteren Verwertungserlös für die Absonderungsberechtigten ist auch eine Verringerung des Fortführungswertes für den Schuldner als potentieller Nachteil zu berücksichtigen (K. Schmidt/Spliedt InsO, 19. Aufl., § 253 Rn. 17). So lange die im Plan vorgesehenen finanz- und leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, besteht die Gefahr eines gänzlichen Scheiterns der Sanierung, wodurch auch die bei Vollzug des Plans möglicherweise gesicherten Arbeitsplätze gefährdet sind. In der Abwägung fällt besonders ins Gewicht, wenn es sich um irreversible Nachteile handelt (Burmeister/Schmidt-Hern in Kübler, HRI, § 43, Rn. 176). Hierbei erfolgt die Interessenabwägung nach freier Überzeugung des Gerichts. Es genügt eine Glaubhaftmachung der entscheidungserheblichen Tatsachen gemäß § 294 ZPO, ein Vollbeweis ist nicht notwendig (MüKo-InsO/Sinz, 4. Aufl., § 253 Rn. 66). Der Antrag nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO ist begründet, wenn das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs für die vom Insolvenzplan Betroffenen größer sind als die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschwerdeführer im Falle einer Aufrechterhaltung des Bestätigungsbeschlusses (MüKo-lnsO/Sinz, 4. Aufl., § 253 Rn. 66). In der Regel überwiegt der Nachteil der Verzögerung eines Insolvenzplans die Nachteile des Beschwerdeführers, wenn ein fortzuführender Geschäftsbetrieb mit einer gewissen Anzahl von Arbeitsplätzen betroffen ist (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66; Braun, InsO, § 253 Rn. 16). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da es hier um mehr als 4.000 Arbeitsplätze geht. Zudem sind entsprechend der obigen Darlegungen nicht nur keine schwerwiegenden Rechtsverstöße gegeben, sondern die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Einwendungen gegen das Verfahren stellen bei summarischer Prüfung bereits keine Verstöße dar und führen somit nicht zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses der Beschwerdeführer, für die überwiegend bereits keine wirtschaftliche Schlechterstellung durch den Plan erkennbar ist und die im Übrigen auf die gegebenenfalls bestehenden Schadensersatzansprüche verwiesen werden können. Insofern muss in die Interessenabwägung auch eingestellt werden, dass bei summarischer Prüfung die Beschwerden bereits teilweise unzulässig und unbegründet sind und insofern geringe oder gar keine Erfolgsaussichten der Beschwerden bestünden (vgl. Lühr/Streit in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 253, Rn. 17). Auch dies führt bei der Abwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses. Im Hinblick darauf, dass die Gefahr des Scheiterns der Sanierung noch nicht einmal Voraussetzung für eine Zurückweisung der Beschwerden ist (Lühr/Streit in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 253, Rn. 17), muss im umgekehrten Fall hier davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Gefahr des Scheiterns ohne eine Zurückweisung der Beschwerden, erst Recht das Vollzugsinteresse überwiegt. Der vorliegende Insolvenzplan sieht eine Sanierung vor, bei der die ... (…) als Investor eintritt und die Schuldnerin erwirbt. Die ... hat indes mit Schreiben vom 31.03.2020 angesichts der bestehenden Corona-Krise und den bestehenden und bevorstehenden Flugausfällen mitgeteilt, dass sie den Erwerb der Schuldnerin nicht vollziehen werde. Die Umsetzung des Plans soll nun durch Erwerb der Schuldnerin durch die Bundesrepublik erfolgen. Darüber hinaus wird mit der ... über eine Umschuldung des ...-Darlehens in einen Betriebsmittelkredit verhandelt. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Gewährung zusätzlicher Kreditmittel bei der ... gestellt. Der Eintritt der Bundesrepublik als Investor setzt nach Mitteilung der Bundesrepublik allerdings ausweislich des Schreibens des … vom 30.03.2020 (Bl. 1012 d. A. Sonderband Insolvenzplan) voraus, dass das aktuelle Insolvenzverfahren beendet ist. Darüber hinaus ist Voraussetzung für den Erhalt von Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, dass das Unternehmen sich entweder zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befand oder sich derzeit nicht in Schwierigkeiten befindet. Da der Plan mit Beschluss vom 13.03.2020 bestätigt wurde, ist dies angesichts der dem Plan zugrundeliegenden positiven Fortführungsprognose derzeit der Fall. Durch Zurückweisung der Beschwerde kann dieser Zustand beibehalten werden. Für den Fall des weiteren Zuwartens mit der Entscheidung über die sofortigen Beschwerden, ist zu erwarten, dass die Bundesrepublik nicht mehr als Investor zur Verfügung steht und es zu einer Zerschlagung der Schuldnerin kommen wird. Entgegen der geäußerten Ansicht der Beschwerdeführer zu 2) bis 7) würde dies voraussichtlich zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO) führen. Diese dargestellten Umstände hat die Schuldnerin auch sämtlich durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). Die Kammer berücksichtigt im Rahmen der Nachteilsabwägung auch, dass die Nachteile durch den Planvollzug auf Seiten der Beschwerdeführer über § 253 Abs. 4 S. 3 InsO ausgeglichen werden können, während die Nachteile im Falle des Aufschubs der Planumsetzung für sämtliche Gläubiger, auch die Beschwerdeführer, nicht mehr revisibel sein dürften. Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen hält es die Kammer demnach vorliegend für überwiegend wahrscheinlich, dass die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs für die vom Insolvenzplan Betroffenen größer sind als die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschwerdeführer im Falle einer Aufrechterhaltung des Bestätigungsbeschlusses. Vielmehr sind bisher entsprechend der obigen Darlegungen wirtschaftliche Nachteile der Beschwerdeführer durch den Vollzug des Plans nicht glaubhaft gemacht. Die sofortigen Beschwerden der Gläubiger waren daher im Ergebnis nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO unverzüglich zurückzuweisen. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung über die sofortigen Beschwerden war in Anbetracht der besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinnehmbar. Den Beschwerdeführern war die bereits mit Schriftsatz vom 13.03.2020 angekündigte Antragstellung nach § 253 Abs. 4 InsO bekannt und sie hatten ausreichend Gelegenheit, hierzu bereits in ihren Beschwerdeschriften Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Fristsetzungen durch die Bundesrepublik und den damit verbundenen drohenden irreversiblen Nachteilen für die Gläubiger und die Schuldnerin war eine weitere Anhörung vor Erlass dieser Entscheidung nicht geboten. Aus den gleichen Gründen war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung nach § 253 Abs. 4 InsO nicht statthaft ist (BGH, NZI 2014, 904).